Plenarprotokoll 15/146
            Dr. Friedbert Pflüger (CDU/CSU) . . . . . . . 13632 C
            Dr. Andreas Schockenhoff (CDU/CSU) . . . . .
            Ulrich Heinrich (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Kerstin Müller, Staatsministerin AA . . . . . . .
            Dr. Gesine Lötzsch (fraktionslos) . . . . . . . . . .
            Heidemarie Wieczorek-Zeul,
            Bundesministerin BMZ . . . . . . . . . . . . . . .
            Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . .
            Namentliche Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . .
            Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Tagesordnungspunkt 21:
            Dr. Christoph Bergner (CDU/CSU) . . . . . . . .
            Tagesordnungspunkt 20:
            – Zweite und dritte Beratung des von den
            Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS-
            SES 90/DIE GRÜNEN eingebrachten
            Entwurfs eines Gesetzes über die parla-
            mentarische Beteiligung bei der Ent-
            scheidung über den Einsatz bewaffneter
            Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbe-
            teiligungsgesetz)
            (Drucksachen 15/2742, 15/4264) . . . . . . .
            – Zweite und dritte Beratung des von den
            Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer
            Funke, Günther Friedrich Nolting, wei-
            13612 C
            13613 C
            13614 B
            13615 B
            13616 A
            13617 B
            13621 A
            13620 D
            13634 B
            13635 C
            Deutscher B
            Stenografisch
            146. Sitz
            Berlin, Freitag, den 3
            I n h a l
            Nachträgliche Ausschussüberweisung . . . . . .
            Zusatztagesordnungspunkt 7:
            Beschlussempfehlung und Bericht des Aus-
            wärtigen Ausschusses zu dem Antrag der
            Bundesregierung: Einsatz bewaffneter deut-
            scher Streitkräfte zur Unterstützung der
            Überwachungsmission AMIS der Afrikani-
            schen Union (AU) in Darfur/Sudan auf
            Grundlage der Resolutionen 1556 (2004)
            und 1564 (2004) des Sicherheitsrates der
            Vereinten Nationen vom 30. Juli 2004 und
            18. September 2004
            (Drucksachen 15/4227, 15/4257, 15/4259) . .
            Walter Kolbow, Parl. Staatssekretär
            BMVg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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            13611 A
            13611 A
            13611 C
            Antrag der Abgeordneten Dr. Werner Hoyer,
            Harald Leibrecht, Rainer Funke, weiterer Ab-
            undestag
            er Bericht
            ung
            . Dezember 2004
            t :
            eordneter und der Fraktion der FDP: Zu-
            unft für Tschetschenien
            Drucksache 15/3955) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            r. Werner Hoyer (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . .
            Gernot Erler (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            udolf Bindig (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            r. Friedbert Pflüger (CDU/CSU) . . . . . . . . .
            infried Nachtwei (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            elanie Oßwald (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . .
            r. Gesine Lötzsch (fraktionslos) . . . . . . . . .
            ohannes Pflug (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            oseph Fischer, Bundesminister AA . . . . . . .
            13618 B
            13618 C
            13619 C
            13623 A
            13625 B
            13627 D
            13628 C
            13629 D
            13630 C
            13632 A
            teren Abgeordneten und der Fraktion der
            FDP eingebrachten Entwurfs eines Geset-
            zes zur Mitwirkung des Deutschen
            II Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
            Bundestages bei Auslandseinsätzen der
            Bundeswehr (Auslandseinsätzemitwir-
            kungsgesetz)
            (Drucksachen 15/1985, 15/4264) . . . . . . .
            Gernot Erler (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Christian Schmidt (Fürth) (CDU/CSU) . . . . .
            Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Jörg van Essen (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Jörg van Essen (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD) . . . . . . . . . . . . .
            Eckart von Klaeden (CDU/CSU) . . . . . . . . . .
            Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD) . . . . . . . . . .
            Rainer Arnold (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Christian Schmidt (Fürth) (CDU/CSU) . . .
            Petra Pau (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Dr. Hans-Peter Bartels (SPD) . . . . . . . . . . . . .
            Ruprecht Polenz (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . .
            Tagesordnungspunkt 22:
            – Zweite und dritte Beratung des von der
            Bundesregierung eingebrachten Entwurfs
            eines Dritten Gesetzes zur Änderung
            eisenbahnrechtlicher Vorschriften
            (Drucksachen 15/3280, 15/4419, 15/4427,
            15/4420) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            – Zweite und dritte Beratung des von den
            Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS-
            SES 90/DIE GRÜNEN eingebrachten
            Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Än-
            derung eisenbahnrechtlicher Vorschrif-
            ten
            (Drucksachen 15/2743, 15/4419, 15/4427,
            15/4420) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            – Zweite und dritte Beratung des von der
            Bundesregierung eingebrachten Entwurfs
            eines Vierten Gesetzes zur Änderung ei-
            senbahnrechtlicher Vorschriften
            (Drucksachen 15/3932, 15/4235, 15/4420)
            Karin Rehbock-Zureich (SPD) . . . . . . . . . . . .
            Eduard Lintner (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . .
            Albert Schmidt (Ingolstadt) (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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            13635 C
            13636 A
            13637 C
            13639 B
            13641 A
            13642 B
            13642 D
            13642 D
            13643 A
            13644 D
            13645 C
            13646 C
            13647 A
            13647 C
            13648 A
            13649 A
            13650 D
            13652 C
            13652 D
            13653 A
            13653 A
            13654 D
            13656 D
            orst Friedrich (Bayreuth) (FDP) . . . . . . . . .
            Enak Ferlemann (CDU/CSU) . . . . . . . . . .
            ngelika Mertens, Parl. Staatssekretärin
            BMVBW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            nak Ferlemann (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . .
            agesordnungspunkt 23:
            ) Antrag der Abgeordneten Dr. Michael
            Fuchs, Wolfgang Bosbach, Hartmut
            Koschyk, weiterer Abgeordneter und der
            Fraktion der CDU/CSU: Bürokratische
            Hemmnisse beseitigen – Bessere Rah-
            menbedingungen für Arbeit in Deutsch-
            land
            (Drucksache 15/4156) . . . . . . . . . . . . . . .
            ) Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel,
            Rainer Brüderle, Daniel Bahr (Münster),
            weiterer Abgeordneter und der Fraktion
            der FDP: Reform des Kündigungs-
            schutzgesetzes – Abschaffung von
            Hemmnissen für die Einstellung neuer
            Mitarbeiter
            (Drucksache 15/3724) . . . . . . . . . . . . . . .
            ) Zweite und dritte Beratung des von den
            Abgeordneten Dirk Niebel, Daniel Bahr
            (Münster), Rainer Brüderle, weiteren Ab-
            geordneten und der Fraktion der FDP ein-
            gebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur
            Lockerung des Verbots wiederholter
            Befristungen
            (Drucksachen 15/2804, 15/3990) . . . . . . .
            n Verbindung mit
            usatztagesordnungspunkt 8:
            ntrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer
            rüderle, Dr. Karl Addicks, weiterer Abge-
            rdneter und der Fraktion der FDP: Keine
            perrfrist bei Abschluss eines Abwick-
            ungsvertrags nach arbeitgeberseitiger be-
            riebsbedingter Kündigung
            Drucksache 15/4407) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            r. Michael Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . . . . . .
            alter Hoffmann (Darmstadt) (SPD) . . . . . .
            Dirk Niebel (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            irk Niebel (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            r. Thea Dückert (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Dr. Michael Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . . .
            tephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU) . . . .
            nette Kramme (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            13658 B
            13659 B
            13659 D
            13661 B
            13663 B
            13663 C
            13663 C
            13663 D
            13663 D
            13665 B
            13666 A
            13667 B
            13668 B
            13668 D
            13670 A
            13671 C
            Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 III
            Tagesordnungspunkt 24:
            Zweite und dritte Beratung des von der Bun-
            desregierung eingebrachten Entwurfs eines
            Gesetzes zur Neuregelung der präventiven
            Telekommunikations- und Postüberwa-
            chung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
            (Drucksachen 15/3931, 15/4237, 15/4416) . .
            Karl Diller, Parl. Staatssekretär BMF . . . . . . .
            Siegfried Kauder (Bad Dürrheim)
            (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Rainer Funke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Joachim Stünker (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Tagesordnungspunkt 25:
            a) Zweite und dritte Beratung des von der
            Bundesregierung eingebrachten Entwurfs
            eines Gesetzes zur Umsetzung der
            Richtlinie über den rechtlichen Schutz
            biotechnologischer Erfindungen
            (Drucksachen 15/1709, 15/4417) . . . . . . .
            b) Beschlussempfehlung und Bericht des
            Rechtsausschusses
            – zu dem Antrag der Fraktionen der SPD
            und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜ-
            NEN: Für ein modernes Biopatent-
            recht
            – zu dem Antrag der Abgeordneten
            Helmut Heiderich, Dr. Norbert Röttgen,
            Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeord-
            neter und der Fraktion der CDU/CSU:
            Die europäische Biopatentrichtlinie
            von 1998 umsetzen
            – zu dem Antrag der Abgeordneten
            Rainer Funke, Ulrike Flach, Daniel
            Bahr (Münster), weiterer Abgeord-
            neter und der Fraktion der FDP:
            Rechtssicherheit für biotechnologi-
            sche Erfindungen durch schnelle
            Umsetzung der Biopatentrichtlinie
            (Drucksachen 15/2657, 15/1024 (neu),
            15/1219, 15/4417) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Brigitte Zypries, Bundesministerin BMJ . . . .
            Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU) . . . . . . . . . .
            Dr. Reinhard Loske (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Sibylle Laurischk (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . .
            René Röspel (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Helmut Heiderich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . .
            Dr. Wolfgang Wodarg (SPD) . . . . . . . . . . .
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            13673 B
            13673 C
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            13676 A
            13677 A
            13677 C
            13678 D
            13679 A
            13679 B
            13680 B
            13682 B
            13683 C
            13684 D
            13685 D
            13686 D
            hristoph Strässer (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . .
            r. Peter Ramsauer (CDU/CSU) . . . . . . . . . .
            agesordnungspunkt 26:
            ) – Zweite und dritte Beratung des von
            den Fraktionen der SPD und des
            BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN ein-
            gebrachten Entwurfs eines Gesetzes
            zur Änderung dienst- und arbeits-
            rechtlicher Vorschriften im Hoch-
            schulbereich (HdaVÄndG)
            (Drucksachen 15/4132, 15/4418,
            15/4428, 15/4429) . . . . . . . . . . . . . . .
            – Zweite und dritte Beratung des von der
            Bundesregierung eingebrachten Ent-
            wurfs eines Gesetzes zur Änderung
            dienst- und arbeitsrechtlicher Vor-
            schriften im Hochschulbereich
            (HdaVÄndG)
            (Drucksachen 15/4229, 15/4299,
            15/4418, 15/4428, 15/4429) . . . . . . . .
            – Zweite und dritte Beratung des vom
            Bundesrat eingebrachten Entwurfs
            eines Gesetzes zur Freigabe der
            Personalstruktur an Hochschulen
            (Hochschulpersonalstrukturfrei-
            gabegesetz – HPersFG)
            (Drucksachen 15/3924, 15/4418,
            15/4428, 15/4429) . . . . . . . . . . . . . . . .
            ) Beschlussempfehlung und Bericht des
            Ausschusses für Bildung, Forschung und
            Technikfolgenabschätzung
            – zu dem Antrag der Abgeordneten
            Katherina Reiche, Thomas Rachel,
            Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeord-
            neter und der Fraktion der CDU/CSU:
            Flexiblere Personalstrukturen bei
            Drittmittelprojekten im Hochschul-
            bereich schaffen
            – zu dem Antrag der Abgeordneten
            Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Dr. Karl
            Addicks, weiterer Abgeordneter und
            der Fraktion der FDP: Befristungen
            von Beschäftigungsverhältnissen im
            Hochschulbereich flexibilisieren
            (Drucksachen 15/4131, 15/4151, 15/4418 )
            te Berg (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            r. Christoph Bergner (CDU/CSU) . . . . . . . .
            rietje Bettin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
            lrike Flach (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            delgard Bulmahn, Bundesministerin BMBF
            r. Peter Frankenberg, Minister
            (Baden-Württemberg) . . . . . . . . . . . . . . . .
            Ernst Burgbacher (FDP) . . . . . . . . . . . . . .
            13687 C
            13689 B
            13689 C
            13689 C
            13689 C
            13689 D
            13690 A
            13691 C
            13693 A
            13694 A
            13695 A
            13696 C
            13697 A
            IV Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
            Tagesordnungspunkt 27:
            Antrag der Abgeordneten Markus Löning,
            Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, weiterer
            Abgeordneter und der Fraktion der FDP:
            Deutsche Entwicklungszusammenarbeit mit
            China und Indien zu einer Zusammen-
            arbeit in Wirtschaft, Forschung und Aus-
            bildung umbauen
            (Drucksache 15/3823) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Markus Löning (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Detlef Dzembritzki (SPD) . . . . . . . . . . . . . . .
            Sibylle Pfeiffer (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . .
            Thilo Hoppe (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Erich G. Fritz (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . .
            Tagesordnungspunkt 28:
            Zweite und dritte Beratung des von der Bun-
            desregierung eingebrachten Entwurfs eines
            Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufs-
            aufsicht über Abschlussprüfer in der Wirt-
            schaftsprüferordnung (Abschlussprüfer-
            aufsichtsgesetz – APAG)
            (Drucksachen 15/3983, 15/4410) . . . . . . . . . .
            Tagesordnungspunkt 29:
            Zweite und dritte Beratung des von den Frak-
            tionen der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE
            GRÜNEN und der FDP eingebrachten Ent-
            wurfs eines Neunten Gesetzes zur Ände-
            rung des Parteiengesetzes
            (Drucksachen 15/4246, 15/4404, 15/4438) . .
            Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Anlage 1
            Liste der entschuldigten Abgeordneten . . . . .
            Anlage 2
            Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten
            Wolfgang Börnsen (Bönstrup) (CDU/CSU)
            zur namentlichen Abstimmung über die Be-
            schlussempfehlung des Auswärtigen Aus-
            schusses zu dem Antrag der Bundesregierung:
            Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur
            Unterstützung der Überwachungsmission AMIS
            der Afrikanischen Union (AU) in Darfur/
            Sudan auf Grundlage der Resolutionen 1556
            (2004) und 1564 (2004) des Sicherheitsrates
            der Vereinten Nationen vom 30. Juli 2004 und
            18. September 2004 (Zusatztagesordnungs-
            punkt 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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            13698 D
            13699 A
            13700 A
            13702 A
            13703 B
            13704 C
            13705 C
            13706 A
            13706 C
            13707 A
            13707 C
            nlage 3
            rklärung nach § 31 GO des Abgeordneten
            ürgen Koppelin (FDP) zur namentlichen Ab-
            timmung über die Beschlussempfehlung des
            uswärtigen Ausschusses zu dem Antrag der
            undesregierung: Einsatz bewaffneter deut-
            cher Streitkräfte zur Unterstützung der Über-
            achungsmission AMIS der Afrikanischen
            nion (AU) in Darfur/Sudan auf Grundlage
            er Resolutionen 1556 (2004) und 1564
            2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Na-
            ionen vom 30. Juli 2004 und 18. September
            004 (Zusatztagesordnungspunkt 7) . . . . . . .
            nlage 4
            rklärung nach § 31 GO der Abgeordneten
            ené Röspel, Dr. Axel Berg, Willi Brase, Ulla
            urchardt, Nina Hauer, Horst Kubatschka,
            hristian Lange (Backnang), Dr. Christine
            ucyga, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Christoph
            trässer, Rüdiger Veit, Hilde Mattheis, Hans-
            erner Bertl, Eckhardt Barthel (Berlin), Peter
            reßen, Klaus Barthel (Starnberg), Walter
            offmann (Darmstadt) und Ernst Kranz (alle
            PD) zur Abstimmung über den Entwurf ei-
            es Gesetzes über die parlamentarische Betei-
            igung bei der Entscheidung über den Einsatz
            ewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parla-
            entsbeteiligungsgesetz) (Tagesordnungs-
            unkt 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            nlage 5
            rklärung nach § 31 GO der Abgeordneten
            ita Streb-Hesse (SPD) zur Abstimmung über
            en Entwurf eines Gesetzes über die parla-
            entarische Beteiligung bei der Entscheidung
            ber den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im
            usland (Parlamentsbeteiligungsgesetz) (Ta-
            esordnungspunkt 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            nlage 6
            rklärung nach § 31 GO des Abgeordneten
            rnst Kranz (SPD) zur Abstimmung über den
            ntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
            ichtlinie über den rechtlichen Schutz bio-
            echnologischer Erfindungen (Tagesord-
            ungspunkt 25) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            nlage 7
            rklärung nach § 31 GO des Abgeordneten
            r. Hermann Scheer (SPD) zur Abstimmung
            ber den Entwurf eines Gesetzes zur Umset-
            ung der Richtlinie über den rechtlichen
            chutz biotechnologischer Erfindungen (Ta-
            esordnungspunkt 25) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            13708 B
            13708 C
            13709 B
            13709 C
            13710 B
            Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 V
            Anlage 8
            Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten
            Dr. Wolfgang Wodarg (SPD) zur Abstimmung
            über den Entwurf eines Gesetzes zur Umset-
            zung der Richtlinie über den rechtlichen
            Schutz biotechnologischer Erfindungen (Ta-
            gesordnungspunkt 25) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Anlage 9
            Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten
            Dr. Reinhard Loske, Volker Beck (Köln),
            Cornelia Behm, Birgitt Bender, Alexander
            Bonde, Ekin Deligöz, Jutta Dümpe-Krüger,
            Franziska Eichstädt-Bohlig, Hans-Josef Fell,
            Katrin Göring-Eckardt, Peter Hettlich, Ulrike
            Höfken, Thilo Hoppe, Jutta Krüger-Jacob,
            Undine Kurth (Quedlinburg), Jerzy Montag,
            Winfried Nachtwei, Christa Nickels, Friedrich
            Ostendorff, Claudia Roth (Augsburg),
            Christine Scheel, Werner Schulz (Berlin),
            Ursula Sowa, Rainder Steenblock und Josef
            Philip Winkler (alle BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
            NEN) zur Abstimmung über den Entwurf ei-
            nes Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
            über den rechtlichen Schutz biotechnologi-
            scher Erfindungen (Tagesordnungspunkt 25) .
            lung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer
            in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschluss-
            prüferaufsichtsgesetz – APAG) (Tagesord-
            nungspunkt 28)
            Christian Lange (Backnang) (SPD) . . . . . . . .
            Dr. Rolf Bietmann (CDU/CSU) . . . . . . . . . . .
            Werner Schulz (Berlin) (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Rainer Funke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Anlage 11
            Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung
            des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Än-
            derung des Parteiengesetzes (Tagesordnungs-
            punkt 29)
            Inge Wettig-Danielmeier (SPD) . . . . . . . . . . .
            Hartmut Koschyk (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . .
            Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
            DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            Jörg van Essen (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            13710 C
            13711 C
            13712 A
            13713 C
            13714 B
            13714 D
            13715 B
            13716 D
            13717 B
            13718 D
            Anlage 10
            Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung
            des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwick-
            A
            A
            nlage 12
            mtliche Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13719 B
            Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13611
            (A) )
            (B) )
            146. Sitz
            Berlin, Freitag, den 3
            Beginn: 9.0
        
        
        
        
          
          1) Anlage 11
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13707
        (A) )
        (B) )
        einmischt in innerafrikanische Angelegenheiten. Dieser
        DSchauerte, Hartmut CDU/CSU 03.12.2004
        arfur direkt oder indirekt militärisch eingreift,
        tung. Auch unter dem Schlagwort einer „humanitären
        Intervention“ bleibt der Sachverhalt, dass sich, wer inScharping, Rudolf SPD 03.12.2004
        Anlage 1
        Liste der entschuldigte
        A
        i
        A
        j
        i
        f
        p
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        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Andres, Gerd SPD 03.12.2004
        Austermann, Dietrich CDU/CSU 03.12.2004
        Dr. Brauksiepe, Ralf CDU/CSU 03.12.2004
        Brunnhuber, Georg CDU/CSU 03.12.2004
        Bülow, Marco SPD 03.12.2004
        Edathy, Sebastian SPD 03.12.2004
        Fischbach, Ingrid CDU/CSU 03.12.2004
        Frechen, Gabriele SPD 03.12.2004
        Freitag, Dagmar SPD 03.12.2004
        Griese, Kerstin SPD 03.12.2004
        Großmann, Achim SPD 03.12.2004
        Hilbrecht, Gisela SPD 03.12.2004
        Hintze, Peter CDU/CSU 03.12.2004
        Hofbauer, Klaus CDU/CSU 03.12.2004
        Homburger, Birgit FDP 03.12.2004
        Ibrügger, Lothar SPD 03.12.2004
        Irber, Brunhilde SPD 03.12.2004
        Lehn, Waltraud SPD 03.12.2004
        Leibrecht, Harald FDP 03.12.2004
        Dr. Lippold (Offenbach),
        Klaus W.
        CDU/CSU 03.12.2004
        Meckel, Markus SPD 03.12.2004
        Neumann (Bramsche),
        Volker
        SPD 03.12.2004
        Raab, Daniela CDU/CSU 03.12.2004
        Rauen, Peter CDU/CSU 03.12.2004
        S
        S
        D
        D
        S
        W
        W
        A
        (C
        (D
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        n Abgeordneten
        nlage 2
        Erklärung nach § 31 GO
        des Abgeordneten Wolfgang Börnsen
        (Bönstrup) (CDU/CSU) zur namentlichen Ab-
        stimmung über die Beschlussempfehlung des
        Auswärtigen Ausschusses zu dem Antrag der
        Bundesregierung: Einsatz bewaffneter deut-
        scher Streitkräfte zur Unterstützung der Über-
        wachungsmission AMIS der Afrikanischen
        Union (AU) in Darfur/Sudan auf Grundlage der
        Resolutionen 1556 (2004) und 1564 (2004) des
        Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom
        30. Juli 2004 und 18. September 2004 (Zusatz-
        tagesordnungspunkt 7)
        Eine Beteiligung der Bundeswehr am Krieg im Sudan
        st der Beginn eines folgenreichen, unüberschaubaren
        benteuers in Afrika. Wer zum Militäreinsatz in Darfur
        a sagt, der ist in Zukunft gezwungen, auch bei anderen
        nnerafrikanischen Konflikten Einsatz zu zeigen; ein An-
        ang ohne Ende zeichnet sich ab.
        Hier, in diesem größten afrikanischen Land, zu einer
        olitischen Lösung des Konfliktes zu kommen ist in ers-
        er Linie Aufgabe der Afrikanischen Union. Diese aus
        3 Mitgliedern bestehende Organisation wurde mit dem
        iel geschaffen, afrikanische Lösungen für afrikanische
        robleme zu erreichen. Der Militäreinsatz durch Trup-
        en aus Europa und anderen Teilen der Welt entlässt die
        nion dieses Erdteils weitgehend aus ihrer Verantwor-
        chultz (Everswinkel),
        Reinhard
        SPD 03.12.2004
        eehofer, Horst CDU/CSU 03.12.2004
        r. Solms, Hermann
        Otto
        FDP 03.12.2004
        r. Stadler, Max FDP 03.12.2004
        torm, Andreas CDU/CSU 03.12.2004
        eiß (Groß-Gerau),
        Gerald
        CDU/CSU 03.12.2004
        ohlleben, Verena SPD 03.12.2004
        bgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        13708 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
        (A) )
        (B) )
        Respekt vor der Eigenständigkeit der Souveränität einer
        Region heißt nicht, sich auch mitverantwortlich zu wis-
        sen für die Beendigung von Töten und Vertreiben im
        Sudan. Das bedeutet, bei politischen Friedenslösungen
        mitzuwirken, bei der Linderung der Mörder über 1 Mil-
        lion Vertreibungsopfer, bei der Fürsorge für die Kriegs-
        opfer.
        Der Sudan mit seiner kolonialen Vergangenheit um-
        fasst eine Gesamtfläche, die ganz Westeuropa ausmacht.
        Jeder, der sich hier mit einem Militäreinsatz beteiligt,
        muss sich überlegen, welche Erfolgsaussichten er mit ei-
        nem Minikontingent an Soldaten hat, wie es der von der
        Bundesregierung vorgelegte erste Einsatz vorsieht, und
        muss wissen, dass eine westliche Intervention sehr wohl
        als ein Anschlag auf Muslime und Araber empfunden
        bzw. ausgelegt werden kann.
        Das Risiko, in einen Krieg ohne Ende einbezogen zu
        werden, ist für die Bundesrepublik und ihre Soldaten
        viel zu groß. Mit Blick auf unsere eigene Geschichte
        sollten wir an der Spitze derjenigen Staaten stehen, die
        auf friedliche politische Lösungen – mögen sie auch
        schmerzhaft lange dauern – setzen. Auch weltweite ter-
        roristische Anschläge und Überlegungen der Rohstoffsi-
        cherung dürfen unser Land nicht in die zunehmende
        Rolle eines Mit-Weltpolizisten zwingen. Hier leistet die
        Bundesregierung zu wenig Widerstand. Im Gegenteil:
        Immer mehr – so der Eindruck – wird die Militäraktion
        vor die Friedenslösung eines Konfliktes gestellt. Diese
        Ausrichtung kann ich auch aus christlicher Einstellung
        heraus nicht mittragen.
        Anlage 3
        Erklärung nach § 31 GO
        des Abgeordneten Jürgen Koppelin (FDP) zur
        namentlichen Abstimmung über die Beschluss-
        empfehlung des Auswärtigen Ausschusses zu
        dem Antrag der Bundesregierung: Einsatz be-
        waffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstüt-
        zung der Überwachungsmission AMIS der Afri-
        kanischen Union (AU) in Darfur/Sudan auf
        Grundlage der Resolutionen 1556 (2004) und
        1564 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten
        Nationen vom 30. Juli 2004 und 18. September
        2004 (Zusatztagesordnungspunkt 7)
        Nach der Begründung der Bundesregierung soll der
        Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung der Überwa-
        chungsmission AMIS der Afrikanischen Union (AU) in
        Darfur/Sudan ein sichtbares Zeichen setzen.
        Ich habe großes Verständnis dafür, dass Deutschland
        in dieser menschenrechtlichen Weise im Westen des Su-
        dan ein humanitäres Zeichen setzen will. Die Bundesre-
        gierung hat jedoch keine Klarheit darüber geschaffen, ob
        es bei diesem Einsatz bleibt oder langfristig die Bundes-
        wehr für einen neuen Auslandseinsatz in einem Krisen-
        gebiet, diesmal in Afrika, zur Verfügung stehen muss.
        Wegen dieser Unklarheit stimme ich mit Nein.
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        nlage 4
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten René Röspel, Dr. Axel Berg,
        Willi Brase, Ulla Burchardt, Nina Hauer, Horst
        Kubatschka, Christian Lange (Backnang),
        Dr. Christine Lucyga, Dr. Sigrid Skarpelis-
        Sperk, Christoph Strässer, Rüdiger Veit, Hilde
        Mattheis, Hans-Werner Bertl, Eckhardt
        Barthel (Berlin), Peter Dreßen, Klaus Barthel
        (Starnberg), Walter Hoffmann (Darmstadt) und
        Ernst Kranz (alle SPD) zur Abstimmung über
        den Entwurf eines Gesetzes über die parlamen-
        tarische Beteiligung bei der Entscheidung über
        den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Aus-
        land (Parlamentsbeteiligungsgesetz) (Tagesord-
        nungspunkt 20)
        Die Bundeswehr ist nach den Erfahrungen der deut-
        chen Geschichte aus gutem Grund ein „Parlaments-
        eer“. Über die Entsendung deutscher Soldaten und
        ilitärische Einsätze entscheidet, anders als in den meis-
        en Ländern der Welt, nicht die Regierung, sondern der
        eutsche Bundestag. Es ist gut, dass die demokratische
        ertretung der Menschen in diesem Land die Verantwor-
        ung für Militäreinsätze übernimmt und eine transpa-
        ente öffentliche Debatte in jedem Fall führt. Wir bekräf-
        igen, dass sich diese Vorgehensweise bewährt hat und
        uch bei künftigen Einsätzen so verfahren werden sollte.
        Wir erkennen das Bemühen der Bundesregierung an,
        ber das Parlamentsbeteiligungsgesetz Rechtsklarheit
        nd größere Transparenz herzustellen. Allerdings enthält
        er vorliegende Gesetzentwurf aus unserer Sicht Be-
        tandteile, die möglicherweise über die bisherige erfolg-
        eiche und sinnvolle Verfahrensweise hinausgehen und
        ie Gefahr beinhalten, die Kontrollmöglichkeiten des
        undestages einzuschränken.
        Als kritische Punkte sehen wir insbesondere an:
        Die Ausgestaltung humanitärer Hilfsdienste und
        ilfsleistungen: Diese bedürfen laut Gesetzentwurf kei-
        er Zustimmung des Bundestags. Die Grenze zwischen
        humanitären Hilfsleistungen, bei denen Waffen ledig-
        ich zum Zwecke der Selbstverteidigung mitgeführt wer-
        en“ und Kämpfen geringer Intensität wird vorab nicht
        mmer eindeutig festzulegen sein und kann während ei-
        es Einsatzes schnell verschwimmen. Dies gilt gerade
        ür Nachkriegsgesellschaften ohne funktionierendes Ge-
        altmonopol wie zum Beispiel im Irak, in Afghanistan
        der im Sudan.
        Die Einsätze von geringer Bedeutung: So genannte
        Bagatelleinsätze“ sollen künftig vom Parlamentsvorbe-
        alt ausgenommen werden. Hierzu gehören wohl Erkun-
        ungsmissionen ohne Kampfauftrag oder die Beteili-
        ung einzelner Soldaten an Beobachtermissionen. Auch
        ür die Entsendung von Erkundungsteams mit lediglich
        wei oder drei Offizieren soll künftig kein Bundestags-
        eschluss mehr notwendig sein. Dies ist aber ausle-
        ungsfähig und nur schwer objektivierbar (Wann ist „die
        ahl der eingesetzten Soldaten gering“?).
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13709
        (A) )
        (B) )
        Die „Gefahr in Verzug“ ist nicht hinreichend objekti-
        vierbar.
        Das vereinfachte Zustimmungsverfahren: Dieses geht
        davon aus, dass die Zustimmung des Bundestages zum
        Einsatz bewaffneter Streitkräfte auch dann vorliegt,
        wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Verteilung
        des Antrags von einer Fraktion oder 5 Prozent der Mit-
        glieder des Bundestages Einspruch erhoben wird. Ge-
        rade für Mitglieder einer Regierungsfraktion stellt dies
        de facto eine Hürde dar, da die Versagung der Zustim-
        mung schnell als Misstrauensvotum an die eigene Regie-
        rung interpretiert werden wird.
        Die automatische Verlängerung: Besonders der „auto-
        matische Verlängerungsmechanismus“ könnte sich als
        problematisch erweisen. Denn die Befristung der Ein-
        sätze war und ist ein durchaus sinnvolles Instrument, um
        die Zweckmäßigkeit und den Sinn des jeweiligen Einsat-
        zes regelmäßig zu prüfen. Irak und Afghanistan zeigen,
        dass sich die Sicherheitslage binnen kürzester Zeit
        grundlegend ändern kann. Deshalb ist es keine lästige
        Pflicht, sondern eine sinnvolle Vorgehensweise, wenn
        der Bundestag nach Ablauf einer bestimmten Frist jeden
        Einsatz deutscher Streitkräfte neu überprüfen und die
        Regierung diesen rechtfertigen muss.
        Der Parlamentsvorbehalt ist kein überkommenes Hin-
        dernis, sondern vielmehr eine Errungenschaft. Für die
        Behauptung, parlamentarische Entscheidungen seien zu
        schwerfällig und langsam, gibt es keinerlei Anhalts-
        punkte. Ob das angestrebte Parlamentsbeteiligungsge-
        setz in dieser Form deshalb wirklich dringend notwendig
        ist, darf bezweifelt werden. Umso mehr gilt es darauf zu
        achten, dass historisch gewachsene Kompetenzen und
        Kontrollrechte des Parlaments nicht leichtfertig zuguns-
        ten der Regierung aufgegeben werden.
        Wenn wir heute trotz unserer Bedenken zustimmen,
        erkennen wir eine in der SPD-Fraktion getroffene Mehr-
        heitsentscheidung an.
        Anlage 5
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Rita Streb-Hesse (SPD) zur
        Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes
        über die parlamentarische Beteiligung bei der
        Entscheidung über den Einsatz bewaffneter
        Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteili-
        gungsgesetz) (Tagesordnungspunkt 20)
        Ich stimme dem Gesetz trotz einiger inhaltlicher Be-
        denken zu.
        Es ist nachvollziehbar, dass mit dem Gesetz die Anre-
        gung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994,
        Form und Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung
        näher zu gestalten, aufgegriffen wird. Allerdings habe
        ich Zweifel, ob und inwieweit die nun festgelegten
        Einzelheiten des Zustimmungs- und Unterrichtungsver-
        fahren, zum Beispiel bei der Definition humanitärer
        Hilfsdienste und Hilfsleistungen, bei so genannten Baga-
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        elleinsätzen bei Gefahr im Verzuge oder bei der Verlän-
        erung von Einsätzen im konkreten Fall, weiterhin die
        ewachsenen Kompetenzen und Kontrollrechte des ein-
        elnen Abgeordneten und des Parlaments ausreichend
        ewährleisten werden.
        nlage 6
        Erklärung nach § 31 GO
        des Abgeordneten Ernst Kranz (SPD) zur Ab-
        stimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur
        Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen
        Schutz biotechnologischer Erfindungen (Tages-
        ordnungspunkt 25)
        Zunächst ist es eine ethische, aber auch eine patent-
        echtliche Grundsatzfrage, ob man Gene wie Stoffe be-
        andeln und patentieren darf. Ist die Isolierung eines seit
        illionen Jahren vorhandenen Gens und seine chemi-
        che Darstellung mithilfe einer automatisierten Sequen-
        iermaschine, und dies ohne jegliche Benennung des
        iochemischen Funktionszusammenhangs, eine „Erfin-
        ung“?
        Dazu kommt der wissenschaftspolitische Aspekt.
        urch diese in der Richtlinie verankerte Interpretation
        ird die Aneignung von Genen als vom Sequenzierer er-
        undenes „geistiges Eigentum“ ermöglicht, und zwar für
        lle biochemischen Funktionszusammenhänge. Das gibt
        em kapitalstarken „Pionier“ einen unverschämten Vor-
        eil gegenüber weniger kapitalstarken Forschern, die nun
        ür die wissenschaftlich viel anspruchsvollere und inno-
        ativere Arbeit mit den Genen hohe Patentgebühren be-
        ahlen müssen.
        Zwar wurde im Umsetzungsgesetz bei der Patent-
        rteilung durch deutsche Patentämter eine sinnvolle Ein-
        chränkung des unbegrenzten Stoffschutzes für Gene im
        inblick auf Funktion und Anwendung des jeweiligen
        ens vorgenommen. Allerdings wurde der Vorschlag,
        ieselbe Beschränkung auch in § 9 des Patentgesetzes zu
        bernehmen, der die Reichweite von Patenten im Gel-
        ungsbereich des deutschen Patentrechts regelt, abge-
        ehnt. Im Ergebnis gilt die sinnvolle und richtige Ein-
        chränkung des Stoffschutzes daher jetzt nur für die
        ukünftige Erteilung von Patenten durch deutsche Pa-
        entämter, nicht aber für die in Deutschland geltenden
        atente, die durch das Europäische Patentamt vergeben
        urden und werden. Da wohl über 90 Prozent aller Pa-
        ente auf Gene und Gensequenzen durch das Europäi-
        che Patentamt erteilt werden, bleibt die sinnvolle Ein-
        chränkung des Stoffschutzes, die das Umsetzungsgesetz
        ür § 1 des deutschen Patentgesetzes vorsieht, praktisch
        irkungslos. Es ist durch einen Umweg über das Euro-
        äische Patentamt deshalb weiterhin möglich, für den
        eltungsbereich des deutschen Patentgesetzes unbe-
        chränkte Stoffpatente auf Gene zu erhalten. Gene wer-
        en dadurch, obgleich sie nicht erfunden, sondern nur
        ntdeckt werden können, zu menschlichen Erfindungen
        mdefiniert, um sie kommerziell nutzbar zu machen.
        13710 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
        (A) )
        (B) )
        Dabei erhält ein Antragssteller ein Patent auf das Gen
        als solches, falls er eine einzige Funktion und/oder kom-
        merzielle Anwendung des Gens angeben kann. Gene
        und Gensequenzen können aber nach dem augenblick-
        lichen Stand der Forschung je nach Zusammenhang die
        verschiedensten biologischen Funktionen haben und auf
        verschiedenste Weise angewandt werden. Der Patentin-
        haber erhält daher ein Patent, das auch Anwendungen
        und Funktionen abdeckt, die er selbst noch gar nicht
        kennt, ja nicht einmal erahnen muss. Deckt jemand an-
        deres diese weiteren Funktion auf oder entwickelt er an-
        dere kommerzielle Anwendungen des Gens, so wird für
        seine erfinderische Leistung nicht mehr in erster Linie er
        selbst belohnt, sondern der Inhaber des Genpatents.
        Diese Regelung widerspricht der Grundidee des Patent-
        rechts, denn sie belohnt einen Patentinhaber für erfinde-
        rische Leistungen, die nicht er selbst, sondern andere er-
        bringen. Das ist in höchstem Maße forschungshemmend
        und wissenschaftsfeindlich.
        Da unbeschränkte Stoffpatente auf Gene und Gen-
        sequenzen de facto als Monopolpatente wirken, wird die
        Vergabe solcher Patente zu erheblichen Kostensteigerun-
        gen bei Diagnose-und Therapieverfahren führen, wie
        sich bereits heute vereinzelt zeigt. Das Genom ist eine
        endliche Ressource. Unbeschränkte Monopolpatente auf
        eine solche endliche Ressource zu vergeben, ist eine
        ökonomische Torheit sondergleichen.
        Einzig richtig wäre daher, die funktions- und anwen-
        dungsgebundene Beschränkung des Stoffschutzes auch
        so ins Patentgesetz einzufügen, dass sie im Geltungsbe-
        reich des deutschen Patentgesetzes auch die Wirkung
        von Patenten beschränkt, die das Europäische Patentamt
        vergibt.
        Wenn ich trotz meiner Bedenken zustimme, erkenne
        ich die in der SPD-Fraktion getroffene Mehrheitsent-
        scheidung an.
        Anlage 7
        Erklärung nach § 31 GO
        des Abgeordneten Dr. Hermann Scheer (SPD)
        zur Abstimmung über den Entwurf eines Geset-
        zes zur Umsetzung der Richtlinie über den
        rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfin-
        dungen (Tagesordnungspunkt 25)
        Dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie
        über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfin-
        dungen stimme ich nicht zu. Ich sehe bereits in der EU-
        Richtlinie, die diesem Gesetzentwurf zugrunde liegt, ein
        ebenso ungeklärtes wie untragbares verfassungsrechtli-
        ches Problem in Bezug auf elementare Grundsätze des
        Rechtsstaats.
        Die Europäische Patentübereinkunft schließt die
        Möglichkeit der Patentierung von Stoffpatenten aus. Das
        Europäische Patentamt ist eine Einrichtung einer
        Patentübereinkunft und nicht der EU. Die Mitgliedslän-
        der der Europäischen Patentübereinkunft sind nicht iden-
        tisch mit den EU-Mitgliedern. Es handelt sich infolge-
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        essen bei der Europäischen Patentübereinkunft und bei
        er EU-Richtlinie um zwei unterschiedliche interna-
        ionale Rechtskreise, von denen der eine den anderen
        icht einfach aufheben oder überwölben kann.
        Die Europäische Patentübereinkunft wurde vom Bun-
        estag ratifiziert. Sie ist damit geltendes Gesetz. Meines
        rachtens haben sich alle Regierungen der EU vertrags-
        idrig verhalten, indem sie im Ministerrat der EU-
        ichtlinie zustimmten, ohne die Europäische Patent-
        bereinkunft – vorher oder wenigstens nachher – aufzu-
        ündigen.
        Daraus ergibt sich, dass mit dem In-Kraft-Treten des
        esetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtli-
        hen Schutz biotechnologischer Erfindungen zwei sich
        n einem Kernpunkt widersprechende internationale Ge-
        etze künftig gleichzeitig in Kraft wären. Die EU-
        rgane haben sich selbst ermächtigt, internationale Ver-
        räge gegenstandslos zu machen und trotzdem weiter be-
        tehen zu lassen.
        nlage 8
        Erklärung nach § 31 GO
        des Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg (SPD)
        zur Abstimmung über den Entwurf eines Geset-
        zes zur Umsetzung der Richtlinie über den
        rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfin-
        dungen (Tagesordnungspunkt 25)
        Ich stimme dem Entwurf eines Gesetzes zur Umset-
        ung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotech-
        ologischer Erfindungen nicht zu.
        Zwar wurde im Umsetzungsgesetz bei der Patenter-
        eilung durch deutsche Patentämter eine sinnvolle Ein-
        chränkung des unbegrenzten Stoffschutzes für Gene im
        inblick auf Funktion und Anwendung des jeweiligen
        ens vorgenommen. Allerdings wurde der Vorschlag,
        ieselbe Beschränkung auch in § 9 des Patentgesetzes zu
        bernehmen, der die Reichweite von Patenten im Gel-
        ungsbereich des deutschen Patentrechts regelt, abge-
        ehnt. Im Ergebnis gilt die sinnvolle und richtige Ein-
        chränkung des Stoffschutzes daher jetzt nur für die
        ukünftige Erteilung von Patenten durch deutsche Pa-
        entämter, nicht aber für die in Deutschland geltenden
        atente, die durch das Europäische Patentamt vergeben
        urden und werden. Da über 90 Prozent aller Patente
        uf Gene und Gensequenzen durch das Europäische Pa-
        entamt erteilt werden, bleibt die sinnvolle Einschrän-
        ung des Stoffschutzes, die das Umsetzungsgesetz für
        1 des deutschen Patentgesetzes vorsieht, praktisch
        irkungslos. Es ist durch einen Umweg über das
        uropäische Patentamt somit weiterhin möglich, für den
        eltungsbereich des deutschen Patentgesetzes unbe-
        chränkte Stoffpatente auf Gene zu erhalten.
        Gene werden dadurch, obgleich sie nicht erfunden,
        ondern nur entdeckt werden können, zu menschlichen
        rfindungen umdefiniert, um sie kommerziell nutzbar zu
        achen. Dabei erhält ein Antragssteller ein Patent auf
        as Gen als solches, falls er eine einzige Funktion und/
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13711
        (A) )
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        oder kommerzielle Anwendung des Gens angeben kann.
        Gene und Gensequenzen können aber nach dem augen-
        blicklichen Stand der Forschung je nach Zusammenhang
        die verschiedensten biologischen Funktionen haben und
        auf verschiedenste Weise angewandt werden. Der Pa-
        tentinhaber erhält daher ein Patent, das auch Anwendun-
        gen und Funktionen abdeckt, die er selbst noch gar nicht
        kennt, ja nicht einmal erahnen muss. Deckt jemand an-
        deres diese weiteren Funktionen auf oder entwickelt er
        andere kommerzielle Anwendungen des Gens, so wird
        für seine erfinderische Leistung nicht mehr in erster Li-
        nie er selbst belohnt, sondern der Inhaber des Gen-
        patents. Diese Regelung widerspricht der Grundidee des
        Patentrechts, denn sie belohnt einen Patentinhaber für
        erfinderische Leistungen, die nicht er selbst, sondern an-
        dere erbringen. Das ist in höchstem Maße forschungs-
        hemmend und wissenschaftsfeindlich.
        Da unbeschränkte Stoffpatente auf Gene und Gen-
        sequenzen de facto als Monopolpatente wirken, wird die
        Vergabe solcher Patente zu erheblichen Kostensteigerun-
        gen bei Diagnose- und Therapieverfahren führen, wie
        sich bereits heute vereinzelt zeigt. Das Genom ist eine
        endliche Ressource. Unbeschränkte Monopolpatente auf
        eine solche endliche Ressource zu vergeben ist eine öko-
        nomische Torheit sondergleichen.
        Einzig richtig wäre daher, die funktions- und anwen-
        dungsgebundene Beschränkung des Stoffschutzes so ins
        Patentgesetz einzufügen, dass sie im Geltungsbereich
        des deutschen Patentgesetzes auch die Wirkung von Pa-
        tenten beschränkt, die das Europäische Patentamt ver-
        gibt.
        Gegen diesen Vorschlag ist vorgebracht worden, er
        verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei zudem
        ein Verstoß gegen das Europäische Patentübereinkom-
        men. Beide Einwände sind jedoch nicht haltbar. Bei der
        Beschränkung der Wirkung eines Patents auf das, was
        der Erfinder erfunden hat, würde ihm nur das verweigert,
        was andere Erfinder später mit der gleichen natürlichen
        Ressource als neue technische Anwendung entwickeln
        und beanspruchen könnten. Eine solche so genannte un-
        echte Rückwirkung, ist im Gegensatz zur so genannten
        echten Rückwirkung absolut verfassungsgemäß. Das
        Bundesverfassungsgericht hat dies in der so genannten
        Nassaukiesungsentscheidung von 1981 ausdrücklich be-
        stätigt (BVerfGE 58, 300), in der es klarstellte, dass der
        Gesetzgeber das Recht hat, den Umfang vorhandener
        Eigentumspositionen zu gestalten. Insofern ist dieser
        Einwand meines Erachtens haltlos.
        Dasselbe gilt für den Einwand, es steht dem nationa-
        len Gesetzgeber nicht zur Disposition, die Wirkung von
        Patenten zu gestalten, die das Europäische Patentamt in
        München erteilt. Das ist nicht richtig. Gemäß § 64 des
        EPÜ fällt die konkrete Bestimmung der Wirkung eines
        gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)
        erteilten Patents in die Zuständigkeit der nationalen Ge-
        setzgebung des Bestimmungslandes. Von nationalen
        Wirkungseinschränkungen können und dürfen daher
        EPÜ-Patente ebenso erfasst werden wie nationale Pa-
        tente. Es steht dem Gesetzgeber also durchaus frei, auch
        die Wirkung von Biopatenten, die das Europäische Pa-
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        entamt in München erteilt, im Sinne eines funktions-
        nd anwendungsgebundenen Stoffschutzes für den natio-
        alen Geltungsbereich auszugestalten.
        Das Europäische Patentamt ist keine Institution der
        U, sondern ein Amt, welches auf vertraglicher Basis
        uch von anderen Staaten, wie der Schweiz und Monaco,
        etragen wird. Es hat sich selbst die EU-Biopatentricht-
        inie zur maßgeblichen Regel gewählt. Sie deckt sich
        ber gerade im Bereich der Biopatente nicht mit den
        orschriften des Europäischen Patentübereinkommens.
        ieses eigenmächtige Auswechseln der Rechtsgrundla-
        en kann und darf nicht einer Festlegung der Patent-
        eichweite durch den nationalen Gesetzgeber gemäß
        64 entgegengestellt werden.
        Der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung misst
        un jedoch europäische und nationale Patente mit zwei-
        rlei Maß und ermöglicht es auf dem Weg über das Eu-
        opäische Patentamt, natürliche Gene – als wären sie nur
        toffe – in Deutschland mit Patentschutz zu belegen. –
        eshalb sehe ich für mich keine Möglichkeit, dem Ge-
        etzentwurf zuzustimmen.
        nlage 9
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Dr. Reinhard Loske, Volker
        Beck (Köln), Cornelia Behm, Birgitt Bender,
        Alexander Bonde, Ekin Deligöz, Jutta Dümpe-
        Krüger, Franziska Eichstädt-Bohlig, Hans-Josef
        Fell, Katrin Göring-Eckardt, Peter Hettlich,
        Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Jutta Krüger-
        Jacob, Undine Kurth (Quedlinburg), Jerzy
        Montag, Winfried Nachtwei, Christa Nickels,
        Friedrich Ostendorff, Claudia Roth (Augs-
        burg), Christine Scheel, Werner Schulz (Ber-
        lin), Ursula Sowa, Rainder Steenblock und Josef
        Philip Winkler (alle BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) zur Abstimmung über den Entwurf eines
        Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den
        rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfin-
        dungen (Tagesordnungspunkt 25)
        Ein modernes Biopatentrecht muss beides leisten: den
        chutz öffentlicher Interessen einerseits und Anreize für
        rfindungen andererseits.
        Wir halten Stoffpatente auf Gene oder Gensequenzen
        ür einen grundsätzlichen Irrweg – egal ob es sich um
        enschliche, tierische oder pflanzliche Gene handelt.
        ie Isolierung von Genen und die Identifizierung ihrer
        unktionen sind keine Erfindungen, sondern Entdeckun-
        en von in der Natur Vorhandenem.
        Die Gewährung von Stoffpatenten auf Gene oder
        ensequenzen ist auch forschungsfeindlich, weil sie
        issenschaftliche Anstrengungen im Bereich patentier-
        arer Gene für Dritte objektiv erschwert.
        Vor allem sehen wir die Gefahr von Bio-Monopolen,
        ie es großen Konzernen aufgrund ihrer ökonomischen
        otenz erlauben, Konkurrenten vom Markt fern zu
        13712 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
        (A) )
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        halten und sich biologische Ressourcen aus den ärmeren
        Ländern anzueignen.
        Gleichzeitig müssen wir aber zur Kenntnis nehmen,
        dass die Probleme in der EU-Biopatentrichtlinie selbst
        liegen, die Stoffpatente auf Gene und Gensequenzen
        zulässt. Diese Richtlinie müssen wir als nationaler
        Gesetzgeber umsetzen. Mit der jetzigen Umsetzung in
        nationales Recht wird ein erster Schritt auf dem Weg zur
        Einschränkung von Stoffpatenten in der Gentechnik ge-
        tan. Das ist ein Erfolg unserer Position. Deshalb stim-
        men wir dem Gesetz in dieser Form zu. Diesem Schritt
        müssen aber weitere folgen.
        Insbesondere sehen wir die Notwendigkeit, die
        Biopatentrichtlinie in Brüssel mit dem Ziel zu überarbei-
        ten, strategische Patente und Vorratspatentierungen zu
        verhindern, Biopiraterie in den Ländern des Südens aus-
        zuschließen und Forschungsfreiheit sicherzustellen.
        Anlage 10
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
        Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Ab-
        schlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
        (Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG) (Ta-
        gesordnungspunkt 28)
        Christian Lange (Backnang) (SPD): Lassen Sie
        mich kurz darstellen, welches Ziel die Koalitionsfrak-
        tionen und die Bundesregierung mit dem vorliegenden
        Gesetzentwurf verfolgen: Unser Ziel ist es, ein berufs-
        standsunabhängiges und letztverantwortliches Gremium
        zu schaffen, das sich an internationalen Maßstäben
        orientiert und unter dessen Aufsicht der Berufsstand der
        Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer steht,
        die die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen
        der Unternehmen vornehmen. Gleichzeitig handelt es
        sich auch um eine Weiterentwicklung des bisherigen
        Qualitätskontrollverfahrens für den Berufsstand der
        Wirtschaftsprüfer, das in der letzten Legislaturperiode
        durch die Bundesregierung eingesetzt wurde. Die ex-
        terne Qualitätskontrolle wird mit dem vorliegenden Ge-
        setzentwurf überarbeitet sie wird transparenter und sach-
        gerechter gestaltet.
        Wir reagieren mit diesem Gesetz auf die internatio-
        nale Entwicklung bei der Prüfung von Jahresabschlüssen
        der Unternehmen. Denn das Berufsrecht der Wirtschafts-
        prüfer und der vereidigten Buchprüfer befindet sich der-
        zeit in einem starken Wandel. Unabhängig davon hatte
        die Bundesregierung bereits Anfang 2003 in ihrem
        Zehnpunkteprogramm zur Stärkung der Unternehmens-
        integrität und des Anlegerschutzes angekündigt, unter
        anderem das nationale Aufsichtsrecht über Abschluss-
        prüfer zu überprüfen und bis Anfang 2005 fortzuentwi-
        ckeln und zu konkretisieren.
        Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom
        15. Oktober 2004 drei Änderungswünsche geäußert, die
        die Struktur des Gesetzentwurfs jedoch nicht verändern.
        Die Ergänzungsvorschläge betreffen die Einbeziehung
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        er Prüfungsverbände der Genossenschaften in das Qua-
        itätskontrollverfahren über Abschlussprüfer bzw. es
        eht um die Berücksichtigung der spezifischen Situation
        er Sparkassen-Prüfungsstellen, wie auch der genossen-
        chaftlichen Prüfungsverbände, die Wert darauf legen,
        en Status als gleichwertige Abschlussprüfer zu behal-
        en. Wir haben keine Bedenken gegenüber den einge-
        rachten Änderungsvorschlägen – alle Änderungsvor-
        chläge des Bundesrates werden akzeptiert.
        Die vorliegende WPO-Novellierung wird von den
        irtschaftsprüfern und der betroffenen Wirtschaft be-
        rüßt. Und auch hier im Bundestag herrscht Einigkeit.
        m Wirtschaftsausschuss wurden der Gesetzentwurf und
        lle Änderungsanträge einstimmig verabschiedet.
        Die Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf am
        0. November 2004 hat dafür den Weg geebnet: Sowohl
        as Institut der Wirtschaftsprüfer, JDW, als auch die
        irtschaftsprüferkammer begrüßen die Novellierung der
        irtschaftsprüferordnung. Die Novellierung wird als
        esentlicher, wenn auch nicht abschließender Schritt zur
        tärkung und Anerkennung der deutschen Berufsauf-
        icht auch im internationalen Rahmen anerkannt. Die
        nhörung am 30. November 2004 wurde durchgeführt,
        m Unklarheiten bezüglich der Auslegung des § 4 WPO
        uszuräumen. Insbesondere die beiden Institutionen
        irtschaftsprüferkammer und IDW kamen zu unter-
        chiedlichem Beurteilungen bezüglich der Änderungen
        es § 4 WPO im Rahmen der Novellierung.
        Im Einzelnen geht es um folgende Problematik: Im
        esetzentwurf war die Änderung des § 4 der WPO vor-
        esehen. Zunächst sollte die Bestimmung künftig lauten:
        Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungs-
        aufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer
        gebildet; diese wird bei der Prüfung, der Eignungs-
        prüfung usw. sowie bei der Annahme von Berufs-
        grundsätzen zugleich in mittelbarer Staatsverwal-
        tung tätig.
        Diese Bestimmung, die anscheinend zwischen beruf-
        icher Selbstverwaltung und mittelbarer Staatsverwal-
        ung unterscheiden will – durch das Wort „zugleich“ –
        st aber neuartig; sie findet sich in keinem der vorhande-
        en Kammergesetze, etwa der Rechtsanwälte, der Steu-
        rberater oder der Heilberufe. Deshalb haben wir in ei-
        em Änderungsantrag vom 9. November 2004
        Ausschussdrucksache 15(9)1496 – die Streichung des
        ortes „zugleich“ in § 4 Abs. 1, Satz 1 beantragt. Denn
        n der Öffentlichkeit soll keinesfalls der Eindruck entste-
        en, dass die Aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer
        ußerhalb der Aufsicht insbesondere im Bereich der In-
        eressenvertretung ausgeweitet werden soll. Die Wirt-
        chaftsprüferkammer sprach sich vehement gegen eine
        treichung des Wortes „zugleich“ aus, was aber offen-
        ichtlich auf einer Fehleinschätzung seitens der Kammer
        eruht.
        Ich möchte klarstellen, dass es sich bei der „berufli-
        hen Selbstverwaltung“ und der „mittelbaren Staatsver-
        altung“ nicht um unterschiedliche Rechtsinstitute han-
        elt, wie die Wirtschaftsprüferkammer in ihrer
        tellungnahme darzustellen versuchte. Die „berufliche
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13713
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        Selbstverwaltung“ reicht nicht weiter als die mittelbare
        Staatsverwaltung. Mit dem Wort „zugleich“ wird aber
        erklärt, dass bestimmte im einzelnen aufgeführte Aufga-
        ben der beruflichen Selbstverwaltung zur „mittelbaren
        Staatsverwaltung gehören, während offensichtlich weiter
        gehende, im einzelnen aber nicht genannte, also anschei-
        nend unbegrenzt gedachte Aufgaben von der Kammer
        im Rahmen ihrer beruflichen Selbstverwaltung, wahrge-
        nommen werden können. Dieser Ansatz ist unhaltbar
        und von der Bundesregierung nicht gewollt.
        Bei diesem Ansatz wird außerdem übersehen, dass
        die Kammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
        ist, der alle Berufsangehörigen kraft Gesetzes zwangs-
        weise zugehören, es sich also um einen öffentlich-recht-
        lichen Zwangsverband handelt. Die Kammer übt gegen-
        über ihren Mitgliedern Hoheitsgewalt aus. Sie wird
        anstelle des Staates tätig, der die Erfüllung an sich ihm
        zustehender Aufgaben auf die Kammer als Körperschaft
        des öffentlichen Rechts übertragen hat. Jede Betätigung
        einer Kammer ist Selbstverwaltung und gehört damit zur
        mittelbaren Staatsgewalt. Ich betone noch einmal: Kam-
        mern üben ihre berufliche Selbstverwaltung ausschließ-
        lich im Rahmen der mittelbaren Staatsgewalt zur Erfül-
        lung öffentlicher Aufgaben aus. Die Streichung des
        Wortes „zugleich“ trägt diesem Verständnis Rechnung
        und ist damit zwingend erforderlich.
        Auch die weiteren Anregungen der Wirtschaftsprüfer-
        kammer sind bereits erledigt bzw. sind nicht sinnvoll. So
        regte die Wirtschaftsprüferkammer an, die Abschluss-
        prüferaufsichtskammer mit Berufsangehörigen zu beset-
        zen, um den Fachbezug zu sichern. Dies ist aber schon
        gewährleistet, da die Abschlussprüferaufsichtskammer
        eng mit der Wirtschaftsprüferkammer kooperieren wird.
        Außerdem sollen zu Beratungen Sachverständige hinzu-
        gezogen werden.
        Die Forderung nach der Aufnahme eines Aufgaben-
        katalogs für die Abschlussprüferaufsichtskammer in
        § 66 a Abs. 1 Satz 1 WPO anstatt einer Verweisung auf
        § 4 WPO ist nicht sinnvoll, da die derzeitige Regelung
        inhaltlich eindeutig, rechtsförmlich und schlank formu-
        liert ist. Zudem wird man Aufgabenkataloge kaum je ab-
        schließend formulieren können, sodass ein solcher Kata-
        log zu ständiger Überprüfung und Anpassung und damit
        auch zu einer unnötigen Aufblähung des Gesetzestextes
        führen würde.
        Dem Vorschlag der Wirtschaftsprüferkammer, die
        vorgesehenen Inhaltsvorgaben für Qualitätskontrollbe-
        richte in § 57 a Abs. 5 Nr. 3, 4 WPO zu streichen, weil
        sie zu detailliert seien, wird ebenfalls nicht entsprochen:
        Satzungsermächtigungen müssen inhaltlich genau be-
        stimmt sein. Generelle, unbestimmte Ermächtigungen,
        wie von der Wirtschaftsprüferkammer gewünscht, rei-
        chen verfassungsrechtlich nicht aus.
        Während der Anhörung am 30. November 2004
        konnten die angesprochenen Punkte hinreichend geklärt
        werden, sodass nun einem zügigen In-Kraft-Treten des
        Abschlussprüferaufsichtsgesetzes nichts mehr im Wege
        steht.
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        Lassen Sie mich abschließend noch einmal festhalten:
        ie Streichung des Wortes „zugleich“ ist notwendig, um
        em Grundsatz des Staatsorganisationsrechts zu genü-
        en. Gleichzeitig hat diese Änderung keinerlei Ein-
        chränkung der Selbstverwaltungskompetenz der Wirt-
        chaftprüferkammern, wie offensichtlich befürchtet, zur
        olge: Die Änderung unterstreicht den Staatsauftrag der
        ammer.
        Dr. Rolf Bietmann (CDU/CSU): Mit dem Entwurf
        ines Abschlussprüferaufsichtsgesetzes trägt die Bun-
        esregierung einer internationalen Entwicklung Rech-
        ung. Kern des Gesetzentwurfs ist die Schaffung eines
        nabhängigen Kontrolleurs der Wirtschaftsprüfer und
        ereidigten Buchprüfer. In den USA existiert ein ähnli-
        hes Kontrollorgan bereits aufgrund des Sarbanes-Oxley
        ct. In der EU befindet sich derzeit eine Richtlinie in
        orbereitung, die ebenfalls die Einrichtung unabhängi-
        er Prüfungsebenen vorsieht.
        Die Union begrüßt die vorgelegte Fortentwicklung
        es Aufsichtsrechts der Wirtschaftsprüfer. Die Einfüh-
        ung der Abschlussprüferaufsichtskommission – APAK –
        eistet einen Beitrag zur Sicherheit und Verlässlichkeit
        es Prüfungswesens. Die APAK wird ein vom Staat un-
        bhängiges Kontrollgremium und wird weit gehende In-
        ormationsrechte gegenüber der Wirtschaftsprüferkam-
        er erhalten. Ihr wird eine abschließende Verantwortung
        n der Berufsaufsicht zukommen, wodurch sich das
        ystem der Qualitätskontrolle im Prüfungswesen weiter-
        ntwickelt. Die APAK wird aus dem heute schon beste-
        enden Qualitätskontrollbeirat der Wirtschaftsprüfer-
        ammer hervorgehen und personell und inhaltlich von
        er Wirtschaftsprüferkammer unabhängig sein. Die Mit-
        lieder der APAK müssen zudem Berufsfremde sein,
        as die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit weiter un-
        erstreicht. Im Hinblick auf die in den vergangenen Jah-
        en national und international zu beklagenden Bilanz-
        kandale ist die Schaffung von Vertrauen für Investoren
        nd Anleger dringend geboten. Gestiegenes Markt- und
        nlegervertrauen in die von den Unternehmen vorgeleg-
        en Bilanzen wird daher helfen, das Investitionsklima in
        eutschland zu verbessern.
        Die Beratungen des Gesetzentwurfs und insbesondere
        ie im Zuge der Ausschussberatungen durchgeführte
        achverständigenanhörung ließen ebenfalls keinen
        weifel daran, dass eine berufsstandsunabhängige Auf-
        icht ein wichtiger und richtiger Schritt für die Wirt-
        chaftsprüfer ist. Dies haben die Sachverständigen und
        ie Interessenvertretungen der Wirtschaftsprüfer deut-
        ich hervorgehoben. Die Wirtschaftsprüferkammer und
        as Institut der Wirtschaftsprüfer sprachen sich für die
        inführung einer unabhängigen Aufsicht aus und stehen
        er Einführung der APAK grundsätzlich aufgeschlossen
        egenüber. Zugleich warnten die Interessenvertreter
        ber, die berufliche Selbstverwaltung der Wirtschafts-
        rüfer im Gesetzgebungsverfahren zu tangieren.
        Dieses Anliegen wird von der Union uneingeschränkt
        eteilt. Die Selbstverwaltung der freiberuflich tätigen
        irtschaftsprüfer ist – ebenso wie die Selbstverwaltun-
        en der übrigen verkammerten Freiberufler – eine in
        13714 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
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        Deutschland seit Jahrzehnten gewachsene erfolgreiche
        Form der beruflichen Regulierung. Die Wirtschaftsprü-
        ferkammer nimmt die Selbstverwaltungsaufgaben
        anstelle des Staates in mittelbarer Staatsverwaltung
        wahr. Die Kammer erhält die Befugnisse zur Berufsre-
        gulierung vom Staat übertragen und übt diese eigenstän-
        dig aus.
        Allerdings wird durch das APAG die Selbstverwal-
        tung der Wirtschaftsprüferkammer nicht angetastet. Der
        Entwurf hebt im Gegenteil die Selbstverwaltungskompe-
        tenz ausdrücklich heraus. Soweit im Gesetzgebungsver-
        fahren durch den von den Koalitionsfraktionen einge-
        brachten Änderungsantrag im § 4 Abs. 1 APAG-E das
        Wort „zugleich“ gestrichen wird, bestehen dagegen
        keine durchschlagenden Bedenken. Die Selbstverwal-
        tungskompetenz der Wirtschaftsprüferkammer wird da-
        durch nicht verkürzt. Um es ganz klar zu sagen: Durch
        die Streichung erfolgt in keiner Weise eine Beschrän-
        kung der Selbstverwaltungsaufgaben der Wirtschaftsprü-
        ferkammer.
        Ließe man den Gesetzentwurf dagegen unverändert,
        so entstünde der Eindruck, berufliche Selbstverwaltung
        und mittelbare Staatsverwaltung seien unterschiedliche
        Rechtsinstitute, wobei die berufliche Selbstverwaltung
        weiter reicht als die mittelbare Staatsverwaltung. Die be-
        rufliche Selbstverwaltung entspricht von ihrem Umfang
        indes der in mittelbarer Staatsverwaltung wahrgenom-
        menen beruflichen Regulierung des Berufsstandes. Die
        Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft öffentli-
        chen Rechts, deren Pflichtmitglieder die Wirtschaftsprü-
        fer sind. Eine Ausweitung der Kompetenzen über den
        konkreten gesetzlichen Auftrag hinaus wäre zum einen
        verfassungsrechtlich bedenklich und vor allem für die
        Integrität der Wirtschaftsprüferkammer als eines unab-
        hängigen Selbstverwaltungsorgans nachteilig.
        Von der beruflichen Selbstverwaltung ist die reine be-
        rufliche Interessenvertretung zu trennen. Interessenver-
        tretungen – so wichtig und bedeutsam sie für die Berufs-
        gruppen sind – liegen außerhalb der beruflichen
        Selbstverwaltung. Es ist ausschließlich Sache der Be-
        rufsträger, sich im Rahmen der Interessenvertretung zu
        organisieren. Daher ist es sachgerecht, das in § 4 Abs. 1
        des ursprünglichen Gesetzentwurfes enthaltene Wort
        „zugleich“ aus Klarstellungsgründen zu streichen. Inso-
        weit sind Bedenken unbegründet, der Gesetzentwurf
        könnte die Selbstverwaltungsaufgaben beschränken.
        Zusammengefasst schafft der Gesetzentwurf für die
        Wirtschaftsprüfer eine wichtige Weiterentwicklung des
        Berufsaufsichtsrechts hin zu einer verbesserten Quali-
        tätskontrolle und Anpassung an gegebene internationale
        Rahmenbedingungen. Die Union stimmt daher dem Ge-
        setzentwurf in der im Ausschuss beschlossenen Fassung
        zu.
        Werner Schulz (Berlin) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Es ist außerordentlich zufriedenstellend, dass es
        gelungen ist, das Abschlussprüferaufsichtsgesetz nicht
        nur zügig zu beraten, sondern im Ausschuss für Wirt-
        schaft und Arbeit sogar einstimmig zu verabschieden.
        Mit diesem nun unstrittigen Gesetz hat die Bundesregie-
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        ung eine weitere Verbesserung von Anlegerschutz und
        nternehmensintegrität auf den Weg gebracht. Mit dem
        esetz sollen die Abschlussprüfer, also Wirtschaftsprü-
        er bzw. vereidigte Buchprüfer, unter eine vom Berufs-
        tand unabhängige Aufsicht gestellt werden. Die vorge-
        chlagenen Änderungen des Bundesrates wurden dabei
        eitestgehend übernommen.
        Die gewachsenen Strukturen der Selbstverwaltung
        urch die Wirtschaftsprüferkammer werden dabei nicht
        rundsätzlich infrage gestellt. Unterhalb der Rechtsauf-
        icht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und
        berhalb der Wirtschaftsprüferkammer wird ein Gre-
        ium geschaffen, welches die öffentliche, fachbezogene
        ufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer wahrnimmt.
        iese Aufsichtskommission wird mit persönlichen Mit-
        liedern auf Zeit besetzt, die gegenüber der Wirtschafts-
        rüferkammer unabhängig und nicht weisungsgebunden
        ind. Damit haben wir ein geeignetes Instrument, um die
        ufsicht künftig besser zu gewährleisten.
        Im Gesetzgebungsverfahren stieß vor allem eine
        prachliche Änderung auf die Kritik der Wirtschaftsprü-
        erkammer. Streitpunkt war die Streichung des Wortes
        zugleich“ in § 4 der Wirtschaftsprüferordnung. Die
        irtschaftsprüferkammer zog daraus den Schluss, dass
        estimmte Aufgaben ausschließlich im Rahmen mittel-
        arer Staatsaufgaben liegen könnten und somit der be-
        uflichen Selbstverwaltung entzogen würden. Dies halte
        ch nicht für stichhaltig und dies wurde auch in der An-
        örung, die wir in dieser Woche kurzfristig durchgeführt
        aben, vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
        urückgewiesen. Mehr noch: In einer gutachtlichen
        tellungnahme werden sogar verfassungsrechtliche Be-
        enken gegen das Wort „zugleich“ geltend gemacht und
        ie Forderung erhoben, dass das „Wort auf jeden Fall ge-
        trichen werden sollte“. Von daher hoffe ich, dass die
        raxis zeigen wird, dass sich der Gesetzgeber auf dem
        ichtigen Weg befindet.
        Durch die Neuregelungen werden für die öffentlichen
        aushalte keine zusätzlichen Kosten entstehen; ange-
        ichts der Kassenlage soll dies noch einmal betont wer-
        en. Alles in allem ist davon auszugehen, dass der Markt
        ür Prüfungsdienstleistungen von den vorgeschlagenen
        euregelungen profitieren wird. Weil im Gesetzentwurf
        uch europäische bzw. andere internationale Initiativen
        m Zusammenhang mit dem Prüfungswesen berücksich-
        igt worden sind, ist das Gesetz auch mit europäischem
        echt vereinbar.
        Zum Schluss möchte ich noch einmal betonen, dass
        ieses Gesetzgebungsverfahren und die Einstimmigkeit
        m Ausschuss gezeigt haben, dass wir im Deutschen
        undestag – fernab vom Schlachtenlärm der großen
        ebatten – nach wie vor in der Lage sind, konstruktive
        achpolitik zu betreiben. Angesichts der Politikverdros-
        enheit in unserem Lande muss man dies deutlich her-
        usstellen.
        Rainer Funke (FDP): Ich bedaure sehr, dass es uns
        rotz einer gemeinsamen Anhörung am Dienstag nicht
        elungen ist, die verschiedenen Interessenvertreter der
        bschlussprüfer für eine einvernehmliche Lösung zu
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13715
        (A) )
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        gewinnen. Aber irgendwann ist der Zeitpunkt gekom-
        men, da muss der Gesetzgeber entscheiden. Und klar ist:
        Die Unabhängigkeit und Integrität des Abschlussprüfers
        zu stärken ist notwendig. Deshalb wird die FDP-Bundes-
        tagsfraktion dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz auch
        zustimmen.
        Das Vertrauen in die Abschlussprüfer hat aufgrund
        der Skandale in den Vereinigten Staaten, aber auch in
        Deutschland in den vergangenen Jahren erheblich gelit-
        ten. Der vorliegende Gesetzentwurf versucht, hier ge-
        genzusteuern. Die Einrichtung einer nicht staatlichen
        Abschlussprüferaufsicht und deren Ausstattung mit
        den notwendigen Kontrollbefugnissen ist grundsätzlich
        richtig. Wahrscheinlich sind wir mittlerweile längst
        zu einem solchen Schritt gezwungen, weil nach dem
        Sarbanes-Oxley-Act in den USA die internationalen
        Kapitalmärkte eine solche Enforcement-Einrichtung
        auch von uns erwarten.
        Wir müssen den Ordnungsrahmen für Abschlussprü-
        fer nach den internationalen Vorfällen neu justieren. Und
        wir müssen mit einer solchen Prüferaufsicht klare Kante
        zeigen. Dass wir nicht alle Details des Gesetzes völlig
        unkritisch sehen, ist auch wahr. Aber die Ergebnisse der
        Expertenanhörung haben hier letztlich auch zu keinen
        sinnvollen Änderungvorschlägen geführt.
        Wir wollen die bewährte Aufsichtsfunktion der Wirt-
        schaftsprüferkammer mit der Abschlussprüferaufsichts-
        kommission nicht konterkarieren, sondern sie ergänzen.
        Deshalb werden wir im Vollzug des Gesetzes sehr genau
        darauf zu achten haben, wie klar diese neue Einrichtung
        auf den Bereich der Pflichtverletzungen im Zusammen-
        hang mit gesetzlich vorgesehenen Abschlussprüfungen
        zugeschnitten ist. Wenn sich dann herausstellen sollte,
        dass in der Praxis möglicherweise Überbürokratisierun-
        gen oder Unschärfen festzustellen sind, dann müssen wir
        als Gesetzgeber eben noch einmal ran.
        Anlage 11
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Entwurfs eines Neunten Ge-
        setzes zur Änderung des Parteiengesetzes (Ta-
        gesordnungspunkt 29)
        Inge Wettig-Danielmeier (SPD): Die Frage, wo
        Deutschland zur Weltspitze gehört und wo wir uns be-
        sonders anstrengen sollen, beschäftigt die Medien oft in
        allen Varianten. Ich kann Ihnen sagen: In Sachen Trans-
        parenz der Parteifinanzen sind wir Weltspitze.
        Die deutschen Parteien legen schon heute in einem
        Umfang finanziell Rechenschaft ab, der international
        vorbildlich ist. Sie geht in Teilen auch weit über das hi-
        naus, was beispielsweise Unternehmen berichten müssen.
        Ich nenne hier nur die besonderen Veröffentlichungs-
        pflichten für einzelne Einnahmearten, ein sehr aufwendi-
        ges Meldeverfahren zur Korrektur von Buchungsfehlern,
        umfangreiche Erläuterungspflichten und die Offenlegung
        von Vermögenswerten und „stillen Reserven“ nach dem
        Bewertungsgesetz, aber auch die besonderen Strafvor-
        schriften des Parteiengesetzes für Bilanzverschleierung.
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        Im Gegensatz zu Wirtschaftsunternehmen führen
        eitgehend ehrenamtliche Kassiererinnen und Kassierer
        ie Parteibücher, oft genug nach Feierabend am Wohn-
        immertisch. Sie sind in den vergangenen zwei Jahren
        eit der letzten Novelle des Parteiengesetzes mehr oder
        eniger freiwillig zu Experten in Sachen Handelsrecht
        m Allgemeinen und Parteienrecht im Besonderen ge-
        orden; nach Auffassung aller Praktiker ist hier eine
        renze für ehrenamtliche Arbeit erreicht.
        Das Parteiengesetz hat sich grundsätzlich bewährt.
        er Gesetzgeber musste das Rad hier nicht neu erfinden;
        ie Eingriffe der neunten Novelle in das bestehende Par-
        eiengesetz sind behutsam, in weiten Teilen eher klar-
        tellender Natur.
        Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre haben ge-
        eigt, dass die Angleichung der Rechnungslegung politi-
        cher Parteien an das Handelsgesetzbuch bei allen Pro-
        lemen der Einführung insgesamt richtig war. Sie hat
        iele Unsicherheiten, etwa bei der einheitlichen Bewer-
        ung von Vermögen, beseitigt und erhöht die Vergleich-
        arkeit der Rechenschaftsberichte untereinander. Es sind
        ber auch neue Fragen entstanden, die sich alle um das
        roblem drehen: Wo endet das allgemeine Handelsrecht
        nd wo beginnt das besondere Parteienrecht bei der
        echnungslegung?
        Parteien sind keine Kapitalgesellschaften. Sie sind de-
        entral aufgebaut, ehrenamtlich geprägt und können
        eine Konzernrechnungslegung betreiben. Sie veröffent-
        ichen ihre Bilanzen nicht für den professionellen Bi-
        anzanalytiker, den Investor oder Kreditgeber, sie sind
        uch dem Unternehmensziel des Shareholder-Value
        icht verpflichtet. Vielmehr soll sich jeder Bürger, jede
        ürgerin ein Bild von den Finanzquellen und dem Ver-
        ögen einer Partei machen können.
        Die Mütter und Väter des Grundgesetzes wollten
        ransparenz der Parteifinanzen, damit die Wählerinnen
        nd Wähler erkennen können, wer oder was finanziell
        inter einer Partei steht. Das soll auch in Zukunft die
        eitfrage bei der Regelung der finanziellen Rechen-
        chaft sein.
        Der vorliegende Entwurf trägt hier zu einer weiteren
        rhöhung der Transparenz bei: So wurde die Forderung
        ach einem geschlossenen doppischen Rechnungsver-
        und ohne Rechnungsdifferenzen zwischen der Ein-
        ahme-Ausgabe-Rechnung auf der einen Seite und der
        ermögensrechnung auf der anderen Seite erstmals voll-
        tändig realisiert. Wir entsprechen damit einer Forde-
        ung, die die Parteienfinanzierungskommission in ihrem
        bschlussbericht erhoben hat.
        Auch die weitere Entwicklung der staatlichen Teilfi-
        anzierung ist auf eine neue, von der Öffentlichkeit
        eichter nachzuvollziehende Basis gestellt worden: Die
        ufwendige, komplizierte und daher wenig transparente
        erechnung eines parteienspezifischen Warenkorbs zur
        estlegung der absoluten Obergrenze der staatlichen
        eilfinanzierung wird durch eine Kombination vorhan-
        ener öffentlicher Indizes des Statistischen Bundesamts
        rsetzt.
        13716 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
        (A) )
        (B) )
        Ich hätte mir gewünscht, dass wir an einem weiteren
        Punkt eine Klarstellung getroffen hätten. Auf den Par-
        teien wie auch auf der für sie zuständigen Bundestags-
        verwaltung lastet ein bürokratisches Monster namens
        „Meldepflicht für bilanzielle Unrichtigkeiten“. Anders
        als Unternehmen können die Parteien selbst kleinste Bu-
        chungsfehler nicht durchgängig im nächsten Jahresab-
        schluss korrigieren und erläutern, sie müssen vielmehr
        unter Beteiligung ihrer Wirtschaftsprüfer ein zeit- und
        kostenintensives Meldeverfahren mit der Bundestags-
        verwaltung durchlaufen, bevor sie diese Korrekturen
        vornehmen dürfen. Das hat zu mehreren hundert Verwal-
        tungsverfahren geführt, die sich teilweise über mehrere
        Jahre erstrecken. Es geht hier wohlgemerkt nicht um den
        sensiblen Bereich der Spenden, sondern um simple Bu-
        chungsfehler in Höhen von oftmals 50 oder 100 Euro.
        Wir können nach meiner Auffassung auf einen großen
        Teil dieser Bagatellverfahren, die von der Öffentlichkeit
        ohnehin nicht wahrgenommen werden, verzichten. Sie
        sind in der aktuellen Situation nicht mehr als ein erzwun-
        genes Beschäftigungsprogramm für hoch bezahlte Be-
        amte und willkommenes Zusatzhonorar für die Wirt-
        schaftsprüfer, die bei jeder Korrektur eingeschaltet
        werden müssen. Ich habe daher große Sympathie für den
        weiter gehenden Änderungsvorschlag der CDU/CSU-
        Fraktion, wonach Unrichtigkeiten, die bilanziell nicht
        wesentlich sind, grundsätzlich im nächsten Rechen-
        schaftsbericht zu korrigieren und besonders zu erläutern
        sind. Das ist wesentlich schneller als ein mehrjähriges
        Verfahren; es ist auch transparenter und effizienter. Ent-
        gegen manchen öffentlichen Äußerungen werden die
        Prüfbefugnisse der Bundestagsverwaltung damit auch in
        keiner Weise eingeschränkt. Sie könnte nach wie vor
        jede Unrichtigkeit aufgreifen und bei konkreten Anhalts-
        punkten prüfen. Zudem beinhaltet dieser Vorschlag eine
        Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht für wesentliche Un-
        richtigkeiten, die zeitnah veröffentlicht werden müssten.
        Es war in der Kürze der Zeit leider nicht möglich, die-
        sen Vorschlag interfraktionell umzusetzen. Er bleibt aber
        auf der Tagesordnung weiterer Beratungen, weil er eine
        vernünftige Lösung ist, die Transparenz erhöht und Bü-
        rokratie abbaut.
        Die in der Regel von den Kommunen den örtlichen
        Parteigliederungen zur Nutzung überlassenen Räume
        oder auch Werbeflächen werden nach Auskunft der Bun-
        destagsverwaltung wie bisher nicht als Einnahmen ge-
        führt. Deshalb konnte auf eine gesonderte Klarstellung
        verzichtet werden.
        Jede Änderung am Parteiengesetz, auch diese, wird
        von der Öffentlichkeit kritisch begleitet. Das ist gut so
        und dem stellen wir uns. Ärgerlich ist es, wenn mit
        Falschbehauptungen die immer gleichen öffentlichen
        Reflexe der immer gleichen Leute gegen die angebliche
        „Selbstbedienung“ und „Kungelei“ der Parteien bedient
        werden. Hinter diesen Reflexen stehen nicht nur funda-
        mentale Vorbehalte gegen die Parteien als Ort demokra-
        tischer Willensbildung, sondern auch ein Generalver-
        dacht gegenüber dem durch diese Parteien geprägten
        Parlamentarismus.
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        Demokratie ist ohne Parteien nicht möglich. Die Mit-
        irkung der Parteien an der politischen Willensbildung
        st ohne finanzielle Mittel nicht möglich. Zu Recht ha-
        en die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf,
        u wissen, woher das Geld jeweils kommt, wer die Par-
        eien unterstützt. Aber es geht nicht an, jedem Verein die
        ngefragte Förderung der Gesellschaft angedeihen zu
        assen, aber bei Parteien die Messlatte unüberwindbar
        och zu legen. Es sind im letzten Jahrzehnt die Schatz-
        eister der Parteien selber gewesen, die gemeinsam mit
        issenschaftlern, Experten und Abgeordneten ein Ge-
        etz erarbeitet haben, das weltweit führend ist. Und es ist
        ein Zeichen von „Kungelei“, wenn nach harten Ausei-
        andersetzungen in der Sache die Vorschläge schließlich
        u einem einvernehmlichen Ergebnis geführt haben. An
        elchem Denkmodell von demokratischem Prozess
        rientieren sich die Kritiker, wenn sie den Konsens in
        ieser Weise abmalen?
        Es ist vielmehr ein positives Zeichen für die politi-
        che Kultur in unserem Land, dass die Parteien in der
        age sind, ihre eigenen Angelegenheiten streitig, aber
        m Ergebnis einvernehmlich zu regeln.
        Es wäre fatal, die politische Konkurrenz auch auf dem
        ebiet der demokratischen Grundregeln auszutragen.
        ür jede in diesem Parlament vorhandene Mehrheit wäre
        s ein Leichtes, die jeweils unbequeme Opposition mit
        en Mitteln des Parteienrechts zu kujonieren und sie or-
        anisatorisch wie finanziell zu schwächen, ohne selbst
        chaden zu nehmen. Dieses Freund-Feind-Modell, das
        inst die politische Theorie in Deutschland entwickelt
        at, darf unser Handeln nicht bestimmen. Deshalb sind
        nterfraktionelle Gesetzentwürfe Ausdruck gemeinsamer
        erpflichtung für die funktionierende Demokratie.
        Hartmut Koschyk (CDU/CSU): Lassen Sie mich
        it einem Dank beginnen. Die ehrenamtlichen Mitarbei-
        er und Aktiven in den Parteien leisten für das Gemein-
        ohl weitaus mehr, als ihnen an Wertschätzung in der
        ffentlichen und veröffentlichten Meinung entgegenge-
        racht wird. Sie setzen in die Tat um, was unser Grund-
        esetz in Art. 21 beschreibt:
        Die Parteien wirken bei der politischen Willensbil-
        dung des Volkes mit.
        Die Ehrenamtlichen, insbesondere die Aktiven vor
        rt, geben Art. 21 ein Gesicht. Sie vor allem sind es, die
        iese Verfassungsnorm mit Leben erfüllen. Dafür sei ih-
        en von dieser Stelle herzlich gedankt.
        Parteien sind keine Jedermannsvereine, sondern sie
        aben den eben beschriebenen besonderen Verfassungs-
        uftrag. Diesen gilt es zu unterstützen, etwa durch ent-
        prechende Ausgestaltung des Parteiengesetzes. Dieses
        esetz muss auf der einen Seite erreichen, dass die Par-
        eien in der Lage sind, an der Willensbildung des Volkes
        atsächlich mitzuwirken. Auf der anderen Seite muss das
        arteiengesetz sicherstellen, dass auch die besonderen
        uflagen des Grundgesetzes für die Parteien umgesetzt
        erden. Ich zitiere erneut aus Art. 21:
        Sie
        die Parteien –
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13717
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        müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer
        Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechen-
        schaft geben.
        Wir haben daher in der vergangenen Wahlperiode mit
        dem 8. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes eine
        umfassende Neuordnung auf diesem Gebiet vorgenom-
        men. Hintergrund war auf der einen Seite der Umgang
        mit Spenden, auf der anderen Seite die Erfassung von
        Unternehmensbeteiligungen von Parteien. Jeder erinnert
        sich. Also haben wir die staatliche Teilfinanzierung neu
        geregelt, die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Spen-
        den begrenzt sowie die Beteiligung von Parteien an
        Wirtschaftsunternehmen transparent gemacht. Wir haben
        für die Rechnungslegung die Anwendung handelsrecht-
        licher Vorschriften vorgegeben, die Verantwortung der
        Parteivorstände für die Rechenschaftsberichte gesetzlich
        festgelegt und ein besonderes Verfahren beim Bundes-
        tagspräsidenten zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben
        in den Rechenschaftsberichten eingeführt. Und wir ha-
        ben Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe richtiger Re-
        chenschaftsberichte erstmals mit strafrechtlichen Sank-
        tionen belegt.
        All diese Maßnahmen sind und bleiben richtig. Die
        Neuregelungen haben sich überwiegend bewährt. Das
        zeigen die Rückmeldungen der Praktiker, die jetzt über
        zwei Jahre Erfahrung mit dem novellierten Gesetz ha-
        ben.
        Bei der Evaluierung hat sich aber auch herausgestellt,
        dass es Schwachstellen gibt, die wir jetzt ausräumen
        wollen, um das Gesetz praxistauglich zu machen. Dabei
        geht es nicht um die Eingriffe in die Substanz, sondern
        um praxisorientierte Detailkorrekturen.
        Ich möchte nur die beiden – zeitlich – dringendsten
        Punkte nennen:
        Erstens. Wir müssen das Urteil des Bundesverfas-
        sungsgerichts vom 26. Oktober 2004 zu dem mit der
        8. Novelle eingeführten so genannten Drei-Länder-Quo-
        rum umsetzen, damit es nicht doch zum 1. Januar 2005
        in Kraft tritt. Dies ist der erste Punkt, der eine schnelle
        Verabschiedung dieses Gesetzes erfordert.
        Zweitens. Dringender Änderungsbedarf besteht zu-
        dem hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften, die
        in der heutigen Fassung von den ehrenamtlichen Struk-
        turen der politischen Parteien praktisch nicht zu erfüllen
        sind. Auch hier ist eine rasche Verbesserung der Praxis-
        tauglichkeit dieser Vorschriften unverzichtbar.
        Die CDU/CSU-Fraktion hat den Gesetzentwurf nicht
        mit eingebracht. Er verbessert das Parteiengesetz zwar
        hinsichtlich seiner Praktikabilität und Transparenz, hätte
        unserer Meinung nach aber weitere wichtige Punkte um-
        fassen sollen, über die wir in den Gesprächen der Frak-
        tionen bereits weitgehend einig waren. Zwei davon hat-
        ten wir in unseren Änderungsantrag im Ausschuss
        aufgenommen.
        Erstens. Wir hätten es gerne gesehen, wenn wir uns
        auf die Einführung einer Ad-hoc-Veröffentlichungs-
        pflicht für Unrichtigkeiten in Rechenschaftsberichten,
        die 50 000 Euro übersteigen, hätten einigen können. Die
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        isher vorgesehene Berichtigung durch Neuabgabe be-
        eits abgegebener Rechenschaftsberichte hat sich auch
        us Sicht der Parteienfinanzierungskommission als un-
        raktikabel erwiesen. Das Vorliegen mehrerer Rechen-
        chaftsberichte über dasselbe Rechnungsjahr führt zu
        nübersichtlichkeit und beeinträchtigt dadurch die vom
        rundgesetz geforderte Transparenz der Parteifinanzen.
        s wäre also sinnvoll, in Umsetzung einer Empfehlung
        er Parteienfinanzierungskommission die Berichtigung
        m nächstfolgenden Rechenschaftsbericht vorzunehmen.
        Zweitens. Auch haben wir mit unseren Antrag im In-
        enausschuss dafür plädiert, schon jetzt den Wertungs-
        iderspruch aufzuheben, dass Parteien auf der einen
        eite zum Beispiel von Kommunen zur Verfügung ge-
        tellte Leistungen wie Raum- oder Plakatwandnutzung
        ls Einnahme verbuchen müssen, auf der anderen Seite
        ber keine Zuwendungen von Körperschaften entgegen-
        ehmen dürfen.
        Die Koalition hat unsere Anträge abgelehnt, weil sie
        och weiteren Erörterungsbedarf sieht, der in der kurzen
        ur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erfüllen sei.
        Gleichwohl machen wir heute gemeinsam das – da
        reife ich ein Wort des Kollegen Dr. Wiefelspütz aus der
        eratung im Innenausschuss auf –, was derzeit möglich
        st. Ich bin Herrn Kollegen Dr. Wiefelspütz, dankbar,
        ass er die Vorschläge in unserem Änderungsantrag als
        rwägenswert bezeichnet und angeboten habt, dass wir
        eitnah – er sprach von zwei bis drei Monaten – zu ei-
        em gemeinsamen Ergebnis kommen.
        Bis dahin ist es wichtig festzuhalten, was mit der heu-
        igen Novelle erreicht wird, Herr Kollege Beck hat
        arauf im Ausschuss hingewiesen, dass der oben ge-
        childerte Wertungswiderspruch hinsichtlich der kom-
        unalen Leistungen für die Parteien nicht zum Tragen
        ommt und damit die Arbeit der Parteien vor Ort über-
        aupt möglich bleibt.
        Unter diesen Voraussetzungen und unter Hinweis da-
        auf, dass wir weitere Detailkorrekturen noch vorneh-
        en müssen, stimmen wir dem Gesetz in der jetzt vorlie-
        enden Fassung zu.
        Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        EN): Erst 2002 wurde das Parteiengesetz novelliert.
        evor die Bestimmungen des Gesetzes überhaupt einmal
        ngewandt wurden, sollen nun die, die regeln, wie die
        arteien die Rechenschaftsberichte erstellen, schon wie-
        er novelliert werden. Das hat in der Öffentlichkeit Auf-
        erksamkeit und Misstrauen erregt, zu Recht. Die Be-
        ölkerung und die Medien haben viele gute Gründe,
        enau hinzusehen, wenn die Parteien Hand anlegen an
        as Parteiengesetz, also in eigener Sache Gesetze ma-
        hen oder verändern. Zu oft wurde in der Vergangenheit
        as Vertrauen missbraucht. Zu oft wurden die Parteien
        abei erwischt, wie sie versucht haben, das Parteienge-
        etz in ihrem Interesse zu verändern oder zu umgehen,
        m über die Herkunft ihrer Mittel oder deren Verwen-
        ung zu täuschen. Wir erinnern uns an die Millionen,
        ie, über staatsbürgerliche Vereinigungen geschleust, ins
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        Ausland verschoben und im Koffer über die Schweizer
        Grenze geschafft wurden.
        Die Gesetzesnovelle, die wir heute beschließen, ist
        der kleine Rest einer größeren Novellierungsforderung,
        der nach langen internen Diskussionen unter allen Frak-
        tionen des Bundestages übrig geblieben ist.
        Sie enthält keine Einschränkung der Überprüfungs-
        möglichkeiten der Rechenschaftsberichte durch den Par-
        lamentspräsidenten. Sie enthält keine Bagatellklausel,
        wie sie in der Öffentlichkeit sehr kritisch diskutiert wur-
        den. Die Sensibilität der Öffentlichkeit hat sich also ge-
        lohnt. Wichtig ist in diesem Fall nicht so sehr, was in der
        Novelle steht, sondern, was nicht oder nicht mehr darin
        steht. Zu Letzterem gehört auch, dass sich jetzt im Ge-
        setzentwurf keine Regelung mehr findet, die so verstan-
        den werden kann, dass generell unentgeltliche Leistun-
        gen staatlicher Stellen für die Parteien – wie die Hingabe
        von Schulräumen und Stadthallen für Veranstaltungen
        oder von Plakatwänden für Wahlwerbung – unbegrenzt
        zulässig sind oder Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbe-
        richt erst ab einer Höhe von 50 000 Euro im Einzelfall
        zeitnah öffentlich bekannt zu machen sind.
        In all diesen Punkten bleibt es bei den bisherigen ge-
        setzlichen Regelungen. Das heißt nicht, dass in diesen
        und anderen Punkten kein gesetzgeberischer Handlungs-
        bedarf besteht. Nein, da ist einiges unklar und regelungs-
        bedürftig. Aber Neuregelungen müssen gründlich durch-
        dacht, öffentlich diskutiert und streng an dem Gebot des
        Grundgesetzes orientiert sein; denn die Wählerinnen und
        Wähler müssen wissen können, aus welchen Finanzmit-
        teln sich die Parteien finanzieren, also welchen Interes-
        sen sie verpflichtet sein könnten.
        Auch ich sehe die Notwendigkeit zu weiteren Klar-
        stellungen und Ergänzungen. So sollte auch geklärt wer-
        den, ob Sanktionen in gleicher Schwere verhängt wer-
        den, unabhängig davon, ob eine Partei schuldhaft eine
        unrichtige Summe in einem Rechenschaftsbericht aus-
        weist ober ob es sich nur um einen Flüchtigkeitsfehler
        handelt.
        Zu überdenken ist auch, ob es richtig ist, dass Spen-
        den an politische Vereinigungen und Wahlbündnisse un-
        beschränkt steuerabzugsfähig sind, bei Parteispenden
        aber feste Grenzen eingezogen sind.
        Im nächsten Jahr können wir die ersten Erfahrungen
        auswerten, eine Anhörung durchführen und über solche
        Punkte nachdenken, reden und sehen, ob eine – und wel-
        che – größere Novelle notwendig ist.
        Auch mir fallen dazu eine ganze Reihe von Verbesse-
        rungen und Klarstellungen des Gesetzes ein. Alle müs-
        sen selbstverständlich daran gemessen werden, dass die
        Durchsichtigkeit der Parteifinanzen nicht leidet und die
        Steuerfinanzierung der Parteien nicht die Grenze über-
        steigt, die das Bundesverfassungsgericht zu Recht gezo-
        gen hat.
        Heute regeln wir erst einmal, was das Verfassungsge-
        richt von und in seiner Entscheidung vom 26. Oktober
        dieses Jahres von uns verlangt und was die Parteien-
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        inanzierungskommission des Bundespräsidenten emp-
        ohlen hat.
        Wir streichen die so genannte Drei-Länder-Klausel
        ieder, die mit der letzten Novelle eingeführt wurde.
        as bedeutet, dass kleine Parteien auch dann die vollen
        taatlichen Zuschüsse in Anspruch nehmen können,
        enn sie nicht mindestens in drei der letzten Landtags-
        ahlen 1 Prozent der gültigen Stimmen erzielt haben,
        ondern nur bei einer Landtagswahl. Diese Einschrän-
        ung auf drei Landtagswahlen sollte ohnehin erst ab
        . Januar 2005 gelten. Zwei kleine Parteien hatten dage-
        en das Bundesverfassungsgericht angerufen, das ihnen
        echt gab. Die Klausel entfällt also, bevor sie überhaupt
        ur Anwendung kommen konnte.
        Außerdem wird in dem Gesetz klargestellt, dass den
        echenschaftsberichten der Parteien eine kaufmännische
        ilanz zugrunde zu legen ist. Besonders die Wirtschafts-
        rüfer, die diese Berichte prüfen und Testate abgeben
        ollen, haben diese Klarstellung als Grundlage für ihre
        rbeit gefordert. Der Warenkorb ist entsprechend dem
        orschlag der Kommission nach neuen Regeln zu be-
        echnen.
        Diese Gesetzesnovelle ist ein kleiner, aber wichtiger
        chritt, weil sonst die Parteien nicht genau genug wis-
        en, wie sie ihre Rechenschaftsberichte noch für 2003
        rstellen sollen. Es eilt, weil die Berichte bis Ende des
        ahres beim Bundestagspräsidenten eingegangen sein
        üssen. Das Gesetz enthält eine Fristverlängerung um
        rei Monate, damit den Parteien die notwendige Zeit
        leibt, um sich auf die Rechtslage einzustellen.
        Über den nächsten größeren, noch wichtigeren Schritt
        iner Gesetzesnovelle sollten wir die Gespräche unter
        en Fraktionen gleich im nächsten Frühjahr beginnen.
        Jörg van Essen (FDP): Der Deutsche Bundestag
        at in der vergangenen Wahlperiode mit großer Mehrheit
        ine grundlegende Reform des Parteiengesetzes be-
        chlossen. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zu-
        ammenhang mit Parteispenden in allen Parteien hat der
        esetzgeber grundlegende Korrekturen vorgenommen.
        it dem Achten Änderungsgesetz sind unter anderem
        ine Strafvorschrift für Verstöße gegen die Vorschriften
        ber die öffentliche Rechnungslegung eingeführt
        orden sowie eine Begrenzung von Barspenden auf
        000 Euro. Aufgrund der Erfahrungen mit dem überar-
        eiteten Parteiengesetz hat sich gezeigt, dass insbeson-
        ere die großen Parteien weiteren Änderungsbedarf im
        ereich der Vorschriften über die Rechnungslegung se-
        en. Für die FDP trifft dies nicht zu. Wir haben bereits
        999 einen Liberalen Parteiservice gegründet, der zen-
        rale Dienstleistungen für die Partei und ihre Unter-
        liederungen erbringt. Wir sind damit organisatorisch
        estens aufgestellt, um den Anforderungen des Parteien-
        esetzes bei der Rechnungslegung gerecht zu werden.
        Da die anderen Parteien den Nachbesserungsbedarf
        m Parteiengesetz jedoch schlüssig darlegen konnten, hat
        ich die FDP weiteren Reformen nicht verschlossen. Wir
        ind froh darüber, dass der Ursprungsgesetzentwurf mitt-
        erweile in wesentlichen Punkten deutlich abgespeckt
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004 13719
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        wurde. Das eingeschränkte Prüfungsrecht der Bundes-
        tagsverwaltung und die Einführung einer Bagatellgrenze
        für Spenden bis zur Höhe von 1 000 Euro sind vom
        Tisch. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Die jetzt vorge-
        schlagenen Änderungen werden das Parteiengesetz qua-
        litativ nicht wesentlich ändern. Sie sind lediglich geeig-
        net, die Bestimmungen über die Rechnungslegung der
        Parteien zu präzisieren und zu ergänzen. Der Bundesprä-
        sident wird künftig davon entpflichtet, die Parteienfinan-
        zierungskommission als ständige Einrichtung berufen zu
        müssen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der
        Parteienfinanzierungskommission. Vorgesehen ist da-
        rüber hinaus, dass der Rechenschaftsbericht künftig nach
        handelsrechtlichem Vorbild zu erstellen ist.
        Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass der Gesetzent-
        wurf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
        vom 26. Oktober 2004 zur so genannten Drei-Länder-
        Klausel berücksichtigt. Der Gesetzgeber hatte ursprüng-
        lich vorgesehen, dass Parteien nur bei Erreichung eines
        bestimmten Quorums einen Anspruch auf den so ge-
        nannten Zuwendungsanteil der staatlichen Parteienfinan-
        zierung haben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese
        Regelung als verfassungswidrig anerkannt. Der Gesetz-
        entwurf sieht daher die Aufhebung des noch nicht in
        Kraft getretenen Drei-Länder-Quorums vor.
        Wir bedauern, dass ein Punkt letztlich nicht konsens-
        fähig war. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich vor, öf-
        fentliche und kostenlose Leistungen an die Parteien aus
        dem Einnahmebegriff auszunehmen. Dadurch wurde be-
        rücksichtigt, dass sie bereits heute nicht als Einnahmen
        in den Rechenschaftsberichten der Parteien erfasst wer-
        den. Da diese Klarstellung im Einnahmebegriff nun
        nicht erfolgt, wird die Gewährung öffentlicher Leistun-
        gen künftig dem Spendenannahmeverbot unterfallen.
        Für die Parteien wird das auf allen Ebenen zu einer Er-
        schwerung ihrer praktischen Arbeit führen.
        Der Gesetzentwurf nimmt aber im Ergebnis einen an-
        gemessenen Interessenausgleich vor. Die grundlegen-
        den Änderungen des Achten Änderungsgesetzes des Par-
        teiengesetzes aus dem Jahre 2002 werden nicht berührt.
        Dennoch sind die neuen Änderungen geeignet, den be-
        sonderen Interessen der Parteien, einen rechtmäßigen
        Rechenschaftsbericht, der den Vorgaben des Parteienge-
        setzes voll und ganz genügt, gerecht zu werden.
        Anlage 12
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. No-
        vember 2004 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
        zuzustimmen, einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
        Grundgesetz nicht zu stellen bzw. einen Einspruch ge-
        mäß Artikel 77 Absatz 3 nicht einzulegen:
        – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG
        des Europäischen Parlaments und des Rates vom
        16. Dezember 2002 (Finanzkonglomeratericht-
        linie-Umsetzungsgesetz)
        –
        –
        –
        –
        –
        –
        –
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        –
        –
        –
        –
        (C
        (D
        Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungs-
        rechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagier-
        ter und weiterer Personen
        Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Bu-
        ches Sozialgesetzbuch
        Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichts-
        gesetzes und anderer Gesetze
        Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in
        nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer
        Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz –
        EURLUmsG)
        Gesetz zur Gründung einer Bundesanstalt für Immo-
        bilienaufgaben (BImA-Errichtungsgesetz)
        Gesetz zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Ver-
        sorgungsbezügen von den Einkommensanpassungen
        2003/2004 (Anpassungsausschlussgesetz)
        Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Geset-
        zes
        Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundes-
        ausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG)
        Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschrif-
        ten an das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-
        rechts
        Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und an-
        derer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschut-
        zes
        Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der
        §§ 100 g, 100 h StPO
        Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
        der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Beru-
        fung ehrenamtlicher Richter
        Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des
        Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügen-
        gesetz)
        Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartner-
        schaftsrechts
        Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen
        (Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)
        Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungsle-
        gungsstandards und zur Sicherung der Qualität der
        Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz –
        BilReG)
        Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vor-
        schriften über die grenzüberschreitende Prozesskos-
        tenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitglied-
        staaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)
        Fünftes Gesetz zur Änderung des Abwasserabga-
        bengesetzes
        Gesetz zu dem Vertrag vom 17. April 2003 zwi-
        schen der Bundesrepublik Deutschland und der
        Tschechischen Republik über die Änderung des
        Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze im
        13720 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 146. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
        (A) (C)
        (B) (D)
        Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang
        Waidhaus-Rozvadov/Roßhaupt
        – Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom
        29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen
        Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
        – Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom
        4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959
        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
        dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
        der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steu-
        ern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
        verschiedener sonstiger Steuern und zur Rege-
        lung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
        – Gesetz zu dem Beschluss der im Rat der Europäi-
        schen Union vereinigten Vertreter der Regierun-
        gen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 be-
        treffend die Vorrechte und Immunitäten von
        ATHENA
        – Gesetz zum EU-Truppenstatut vom 17. November
        2003
        – Gesetz zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes
        (Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz – Ent-
        schRErgG)
        – Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtli-
        cher Vorschriften
        – Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum
        diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Kran-
        kenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
        (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz –
        2. FPÄndG)
        Die Abgeordneten Dr. Uschi Eid und Josef Philip
        Winkler haben mitgeteilt, dass sie ihre Unterschrift auf
        dem Antrag Die Einheit der deutschen Sprache be-
        wahren auf Drucksache 15/4249 zurückziehen.
        Der Abgeordnete Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
        hat darum gebeten, bei dem o. g. Antrag auf Drucksa-
        che 15/4249 nachträglich in die Liste der Antragsteller
        aufgenommen zu werden.
        Die Vorsitzende des folgenden Ausschusses hat mit-
        geteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der
        Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
        nachstehenden Vorlagen absieht:
        Finanzausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Unterrichtung der Bundesregierung über die erstmalig
        vorgelegten Konvergenzprogramme 2004 der neuen
        EU-Mitgliedstaaten
        – Drucksachen 15/3704, 15/4009 Nr. 2 –
        91, 1
        0, T
        146. Sitzung
        Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2004
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5
        Anlage 6
        Anlage 7
        Anlage 8
        Anlage 9
        Anlage 10
        Anlage 11
        Anlage 12