Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004 12563
        (A) )
        (B) )
        (Drucksache 15/4118, Frage 1): nach dem TRIPS-Übereinkommen insbesondere auch
        Frage des Abgeordneten Ernst Burgbacher (FDP) E
        igentums verpflichtet hat. Die Mitgliedstaaten sind
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung des Europarates
        Anlage 2
        Antwort
        des Staatsministers für Europa Hans Martin Bury auf die
        s
        d
        H
        s
        p
        F
        w
        z
        s
        w
        E
        b
        c
        Z
        d
        V
        p
        d
        M
        A
        d
        g
        (
        Z
        J
        d
        u
        d
        p
        d
        e
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Blumenthal, Antje CDU/CSU 10.11.2004
        Fell, Hans-Josef BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        10.11.2004
        Grasedieck, Dieter SPD 10.11.2004
        Griese, Kerstin SPD 10.11.2004
        Gröhe, Hermann CDU/CSU 10.11.2004
        Haack (Extertal), Karl
        Hermann
        SPD 10.11.2004
        Hörster, Joachim CDU/CSU 10.11.2004
        Kossendey, Thomas CDU/CSU 10.11.2004
        Kühn-Mengel, Helga SPD 10.11.2004
        Kurth (Quedlinburg),
        Undine
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        10.11.2004
        Lietz, Ursula CDU/CSU 10.11.2004
        Lintner, Eduard CDU/CSU 10.11.2004*
        Merz, Friedrich CDU/CSU 10.11.2004
        Rupprecht
        (Tuchenbach),
        Marlene
        SPD 10.11.2004
        Scharping, Rudolf SPD 10.11.2004
        Selb, Marion CDU/CSU 10.11.2004
        Steenblock, Rainder BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        10.11.2004
        Strobl (Heilbronn),
        Thomas
        CDU/CSU 10.11.2004
        Dr. Wiefelspütz, Dieter SPD 10.11.2004
        (C
        (D
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregie-
        rung Deutsch und Französisch als Unterrichtssprachen in
        Frankreich und Deutschland fördern und den Anteil der Schü-
        lerinnen und Schüler in den beiden Ländern, die die Sprache
        des jeweiligen Nachbarlandes lernen, in den kommenden
        zehn Jahren um jeweils die Hälfte erhöhen, wie beim Treffen
        von Bundeskanzler Gerhard Schröder und dem französischen
        Staatspräsidenten Jacques Chirac am 26. Oktober 2004 in
        Berlin vereinbart (vergleiche „Die Welt“ vom 27. Oktober
        2004)?
        Am 26. Oktober 2004 wurde dem Deutsch-Französi-
        chen Ministerrat ein vom Bevollmächtigten der Bun-
        esrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten,
        errn Ministerpräsident Peter Müller, und dem französi-
        chen Erziehungsminister Fillon erarbeitetes Strategie-
        apier zur Förderung der Partnersprachen Deutsch und
        ranzösisch vorgelegt. Das Strategiepapier enthält so-
        ohl gemeinsame deutsch-französische als auch spe-
        ielle deutsche und französische Maßnahmen. Mit die-
        en Maßnahmen sollen vor allem zwei Ziele erreicht
        erden: eine bessere Information über den Nutzen des
        rlernens der Partnersprache, insbesondere auf dem Ar-
        eitsmarkt, eine verbesserte Förderung der Partnerspra-
        hen durch ein aufeinander abgestimmtes System von
        ertifikaten, Unterrichts- und Austauschangeboten. Auf
        eutscher Seite sind die Länder für die Umsetzung der
        orschläge aus dem Strategiepapier zuständig. Minister-
        räsident Peter Müller hat sich Anfang dieser Woche an
        ie Ministerpräsidenten der Länder gewandt und die
        aßnahmen vorgestellt.
        nlage 3
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Alfred Hartenbach auf die Fra-
        en des Abgeordneten Albert Rupprecht (Weiden)
        CDU/CSU) (Drucksache 15/4118, Fragen 3 und 4):
        Wie beurteilt die Bundesregierung den Rechtsschutz deut-
        scher Investoren in der Volksrepublik China vor urheberrecht-
        lichen Vergehen wie zum Beispiel Raubkopien oder Diebstahl
        geistigen Eigentums durch ausscheidende Mitarbeiter deut-
        scher Niederlassungen?
        Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung auf bi-
        lateraler oder multilateraler Ebene (zum Beispiel im Rahmen
        der Welthandelsorganisation WTO), um den deutschen Inves-
        toren in der Volksrepublik China Rechtsschutz vor vergleich-
        baren urheberrechtlichen Vergehen zu garantieren?
        u Frage 3:
        Der Beitritt der Volksrepublik China zur WTO im
        ahre 2001 war ein wichtiger Schritt zur Verbesserung
        er Rechtsschutzmöglichkeiten deutscher Unternehmen
        nd Investoren bei Urheberrechtsverletzungen. Grund
        afür ist das Übereinkommen über handelsbezogene As-
        ekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), mit
        essen Zeichnung sich die Volksrepublik China zu
        inem hohen Schutzstandard im Bereich des geistigen
        12564 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        (A) )
        (B) )
        verpflichtet, für wirksame Vorschriften zur Rechtsdurch-
        setzung zu sorgen. Aus Konsultationen mit Vertretern
        der Volksrepublik China weiß die Bundesregierung, dass
        die institutionelle und gesetzliche Verankerung des
        Schutzes geistigen Eigentums in China mit hoher Priori-
        tät vorangetrieben wird. Soweit möglich, unterstützt die
        Bundesregierung China in diesem Prozess. So hat
        Deutschland zum Beispiel entscheidend zum Aufbau ei-
        nes modernen Patentschutzsystems in China beigetra-
        gen. Das materielle chinesische Patentrecht lehnt sich
        weitgehend an deutsches Recht an. Der rasche Aufbau
        des chinesischen Patentamts (State Intellectual Property
        Office, SIPO) ist zu einem guten Teil der intensiven Un-
        terstützung durch Mitglieder des Deutschen Patentamts
        zu verdanken. Trotz der Bemühungen der Zentralregie-
        rung ist die Umsetzung und Anwendung der WTO-Re-
        gelungen – insbesondere in den Provinzen – noch nicht
        abgeschlossen.
        Zu Frage 4:
        Die Bundesregierung setzt einerseits darauf, dass die
        in der VR China aktiven deutschen Unternehmen die
        schon bestehenden Möglichkeiten zur Verfolgung von
        Urheberrechtsverletzungen ausschöpfen. Denn nur die
        Unternehmen selbst können letztlich die Verfolgung
        konkreter Rechtsverstöße in der Praxis betreiben. Soweit
        deutsche Unternehmen und deren Verbände die gesetzli-
        chen Regelungen zum Schutz von Urheberrechten oder
        die Möglichkeit der Geltendmachung der ihnen zuste-
        henden Rechte in der VR China als unzureichend bewer-
        ten, spricht die Bundesregierung das im Rahmen des in-
        tensiven Dialogs, den sie mit der Regierung der
        Volksrepublik China (zum Beispiel bei den bilateralen
        Wirtschaftskonsultationen oder dem Rechtsstaatsdialog)
        führt, an. Auch die EU-Kommission führt zur weiteren
        Verbesserung des Urheberrechtsschutzes einen intensi-
        ven Dialog mit China, bei dem die Bundesregierung ihre
        Belange einbringt.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Ulrich Kasparick auf die Fragen
        der Abgeordneten Marion Seib (CDU/CSU) (Druck-
        sache 15/4118, Fragen 19 und 20):
        Welche Personen bzw. Funktionsträger sind als Mitglieder
        der Auswahlkommission vorgesehen, die über die Vergabe
        der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
        (BMBF) im Rahmen des neu geschaffenen „Kompetenzzen-
        trums Bologna“ zur Verfügung gestellten Fördermittel an die
        20 Hochschulen entscheidet?
        Nach welchen Kriterien werden die 20 Hochschulen, die
        letztlich die Fördergelder erhalten, ausgesucht?
        Zu Frage 19:
        Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) stellt derzeit
        die Auswahlkommission aus hochrangigen nationalen
        und internationalen Gutachtern zusammen. Dabei wer-
        den die im deutschen Gutachtersystem geltenden Grund-
        sätze des peer review eingehalten, zu denen unter ande-
        rem gehört, dass Gutachter nicht befangen sein dürfen.
        D
        m
        m
        Z
        s
        n
        g
        l
        2
        d
        t
        u
        A
        r
        i
        V
        b
        d
        H
        b
        t
        d
        A
        d
        g
        (
        Z
        f
        d
        V
        n
        m
        g
        t
        (
        s
        N
        r
        g
        g
        d
        u
        e
        –
        (C
        (D
        ies wird gegebenenfalls in Beratungen und Abstim-
        ungen über einzelne Anträge durch Nichtteilnahme
        öglicherweise befangener Personen gewährleistet.
        u Frage 20:
        An der Ausschreibung können alle staatlichen und
        taatlich anerkannten Hochschulen Deutschlands teil-
        ehmen, die durch Beschluss des dafür zuständigen Or-
        ans die Umstellung aller Studiengänge auf die Bache-
        or- und Masterstruktur bis zum Wintersemester 2007/
        008 planen, je nach Vorgabe des jeweiligen Bundeslan-
        es einschließlich der Lehrerbildung. Nicht berücksich-
        igt werden Staatsexamensstudiengänge in der Medizin
        nd Jura.
        Wichtigstes Kriterium ist die Qualität der vorgelegten
        nträge. Im Einzelnen werden sich die Bewertungskrite-
        ien an den Fragen orientieren, die von den Hochschulen
        m Antrag zu beantworten sind. Dazu gehören: Stand der
        orüberlegungen und die sich daraus ergebende Mach-
        arkeit des vorgelegten Zeitplans; Strategie zur Einbin-
        ung aller Akteure (Studierende, Hochschullehrer,
        ochschulverwaltung, EDV-Personal, Vertreter des Ar-
        eitsmarktes bei der Curriculumsentwicklung etc.); Stra-
        egie zur Einbindung aller Fakultäten und Strategie für
        en Einsatz des Bologna-Experten.
        nlage 5
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Fra-
        en des Abgeordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Fragen 23 und 24):
        Welche waffenrechtlichen Regelungen sind vorgesehen,
        um der tatsächlichen Gefährlichkeit so genannte Soft-Air-
        Waffen, mit denen kleine Plastikkugeln mit hoher Geschwin-
        digkeit abgefeuert werden und die deshalb schwere Augen-
        verletzungen verursachen können, wirksam zu begegnen?
        Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahren durch so
        genannte Soft-Air-Waffen, die zur Einschüchterung unter Ju-
        gendlichen sowie bei Raubdelikten vermehrt Verwendung fin-
        den?
        u Frage 23:
        Die Frage bezieht sich auf so genannte Soft-Air-Waf-
        en. Dies ist kein waffenrechtlicher Fachausdruck. In
        en folgenden Antworten wird der in den einschlägigen
        erkehrskreisen und im umgangssprachlichen Verständ-
        is übliche Wortsinn zugrunde gelegt und von Waffen
        it Geschossantrieb durch Druckluft oder kalte Treib-
        ase ausgegangen („air“), die den Geschossen eine An-
        riebsenergie von weniger als 7,5 Joule verleihen
        „soft“). Soft-Air-Waffen, die nicht wegen geringer Ge-
        chossenergie nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
        r. 1 WaffG als Kinderspielzeug vom Anwendungsbe-
        eich des Waffengesetzes ausgenommen sind, unterlie-
        en folgenden waffenrechtlichen Beschränkungen: Es
        ilt für den gesamten Umgang das Erfordernis des Min-
        estalters von 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG). Der Erwerb
        nd Besitz ist prinzipiell nur dann von der Waffenbesitz-
        rlaubnispflichtigkeit befreit, wenn die Waffe mit dem
        von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ver-
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004 12565
        (A) )
        (B) )
        liehenen – „F im Fünfeck“ zur Bestätigung der beschuss-
        rechtlichen Prüfung gekennzeichnet ist (Anlage 2 Ab-
        schnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 WaffG). Das
        Schießen ist nicht von der Schießerlaubnis, das Führen
        nicht von der Waffenscheinpflichtigkeit befreit.
        Zu Frage 24:
        Die Frage bezieht sich auf so genannte Soft-Air-Waf-
        fen. Dies ist kein waffenrechtlicher Fachausdruck. In
        den folgenden Antworten wird der in den einschlägigen
        Verkehrskreisen und im umgangssprachlichen Verständ-
        nis übliche Wortsinn zugrunde gelegt und von Waffen
        mit Geschossantrieb durch Druckluft oder kalte Treib-
        gase ausgegangen („air“), die den Geschossen eine An-
        triebsenergie von weniger als 7,5 Joule verleihen
        („soft“). Der Bundesregierung liegt kein belastbares Ma-
        terial dafür vor, dass es im Vergleich zu der Zeit vor In-
        krafttreten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003
        zu einem vermehrten Missbrauch von Soft-Air-Waffen
        gekommen wäre. Das durch das äußere Erscheinungs-
        bild bewirkte Drohpotenzial einer Soft-Air-Waffe auf
        eine genötigte Person ist weitestgehend unabhängig da-
        von, ob die Soft-Air-Waffe wie eine Kriegswaffe oder
        wie eine dem Waffengesetz unterfallende erlaubnis-
        pflichtige Schusswaffe aus dem Zivilbereich aussieht,
        denn es macht aus Sicht des Bedrohten keinen Unter-
        schied, ob er mit einer Maschinenpistole oder einem Re-
        volver erschossen wird und wie groß das Maß an Über-
        einstimmung des Erscheinungsbildes einer Soft-Air-
        Waffe mit einer „scharfen“ Waffe ist, denn der Bedrohte
        wird in der Stresssituation und bei laienhaften Waffen-
        kenntnissen ohnehin nicht unterscheide können, ob es
        sich um eine „scharfe“ oder eine Soft-Air-Waffe handelt.
        Derjenige, der Soft-Air-Waffen als Nötigungsmittel ein-
        setzt, setzt sich allerdings selbst dem Risiko aus, dass
        der Bedrohte, ein Nothelfer oder die Polizei in der An-
        nahme einer vermeintlichen Gefahrenlage für das Leben
        des Bedrohten mit entsprechenden Abwehrmaßnahmen
        reagiert; rechtlich wird eine derartige Abwehr nach den
        Regeln der so genannten Putativnotwehr beurteilt.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Fra-
        gen des Abgeordneten Ralf Göbel (CDU/CSU) (Druck-
        sache 15/4118, Fragen 26 und 27):
        Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, an-
        stelle des 3. Oktober den Tag der Arbeit am 1. Mai als gesetz-
        lichen Feiertag abzuschaffen?
        Wie können nach Auffassung der Bundesregierung die
        nach wie vor bestehenden Herausforderungen bei der Ver-
        wirklichung der deutschen Einheit einer breiten Öffentlichkeit
        bewusst gemacht und die Schaffung einer gemeinsamen Iden-
        tität der Menschen in den alten und neuen Bundesländern ver-
        bessert werden, wenn der 3. Oktober als gesetzlicher Feiertag
        abgeschafft wird?
        Zu Frage 26:
        Die Erwägung, den Tag der Deutschen Einheit als be-
        weglichen Feiertag zu begehen, wird von der Bundes-
        regierung nicht weiterverfolgt. Der 1. Mai ist durch
        übereinstimmende Regelung in den Sonn- und Feiertags-
        g
        h
        n
        e
        n
        Z
        s
        F
        A
        d
        g
        (
        Z
        w
        g
        Z
        A
        d
        g
        (
        Z
        d
        (C
        (D
        esetzen der Länder als Tag des Bekenntnisses zu Frei-
        eit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöh-
        ung und Menschenwürde zum gesetzlichen Feiertag
        rklärt. Eine Abschaffung steht für die Bundesregierung
        icht zur Diskussion.
        u Frage 27:
        Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt beab-
        ichtigt, den Tag der Deutschen Einheit als gesetzlichen
        eiertag abzuschaffen.
        nlage 7
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Fra-
        en des Abgeordneten Reinhard Grindel (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Fragen 28 und 29):
        Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass bei
        einer Feier des Tages der Deutschen Einheit an jedem ersten
        Sonntag im Oktober dieser Gedenktag auch an einem 7. Okto-
        ber begangen würde, dem Nationalfeiertag aus Anlass der
        Gründung der früheren DDR?
        Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, bei
        einer weiterhin kritischen wirtschaftlichen Entwicklung in
        Deutschland den Tag der Arbeit künftig an jedem ersten
        Sonntag im Mai zu begehen?
        u Frage 28:
        Die Erwägung, den Tag der Deutschen Einheit als be-
        eglichen Feiertag zu begehen, wird von der Bundesre-
        ierung nicht weiterverfolgt.
        u Frage 29:
        Nein.
        nlage 8
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Fra-
        en des Abgeordneten Roland Gewalt (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Fragen 30 und 31):
        Wäre es verfassungsrechtlich möglich, dass die Länder in
        eigener Gesetzgebung den 3. Oktober wieder zum Feiertag
        bestimmen, und wie beurteilt die Bundesregierung die daraus
        resultierenden Folgen auch im Hinblick auf eine mögliche Pa-
        rallelität zweier „Tage der Deutschen Einheit“ (3. Oktober
        durch Landesgesetzgebung und erster Sonntag im Oktober
        durch Bundesgesetzgebung)?
        Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Ab-
        schaffung des arbeitsfreien Nationalfeiertages eine faktische
        Entkernung des Staatssymbols „Tag der Deutschen Einheit“
        darstellt, von der Auswirkungen auf den Stellenwert der von
        Bundeskanzler Gerhard Schröder zur „Chefsache“ erklärten
        weiteren Vollendung der Einheit ausgehen, und welches Si-
        gnal verknüpft die Bundesregierung mit ihrem Beschluss hin-
        sichtlich der Anerkennung der historischen Leistungen der
        Menschen in den neuen Ländern?
        u Frage 30:
        Für die Bestimmung des Nationalfeiertages fehlt in
        en Ländern die verfassungsrechtliche Grundlage. Es
        12566 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        (A) )
        (B) )
        handelt sich um eine nach der Natur der Sache aus-
        schließliche Angelegenheit des Bundes.
        Zu Frage 31:
        Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt die
        Abschaffung des arbeitsfreien Nationalfeiertages ge-
        plant. Der Auffassung, dass allein der Wechsel von ei-
        nem festen zu einem beweglichen Feiertag zu dessen
        faktischer Entkernung geführt hätte, schließt sie sich
        nicht an.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU)
        (Drucksache 15/4118, Frage 32):
        Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass „die
        türkische Regierung hilft, die [illegale] doppelte Staatsange-
        hörigkeit [von schätzungsweise 50 000 Türken] gegenüber
        deutschen Behörden zu vertuschen“ und per Runderlass vom
        10. September 2001 alle 81 Gouverneursämter angewiesen
        hat, „die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu mani-
        pulieren“, und wenn ja, was will sie dagegen unternehmen
        (vergleiche „Focus“ vom 27. September 2004)?
        Die türkische Regierung hat sich in dieser Angelegen-
        heit kooperativ verhalten. So hat sie bereits im März
        2004 den Runderlass der Vorgängerregierung vom
        10. September 2001 sowie den diesem zugrunde liegen-
        den Erlass aus dem Jahr 1991 aufgehoben und die darauf
        beruhende Praxis bei den Registerauszügen umgehend
        abgestellt. Auch hat sie Verständnis für die deutsche
        Haltung gezeigt, dass der betroffene Personenkreis zu-
        nächst einen Aufenthaltstitel beantragen muss und eine
        erneute Einbürgerung in Deutschland nur infrage
        kommt, wenn die allgemeinen Einbürgerungsvorausset-
        zungen erfüllt werden. Denn nach dem zum 1. Januar
        2000 geänderten deutschen Recht (§ 25 StAG) hat die
        erneute türkische Einbürgerung bei den Betroffenen zum
        automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
        geführt, sodass insoweit keine doppelte Staatsangehörig-
        keit entstanden ist.
        Anlage 10
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Frage der Abgeordneten Daniela Raab (CDU/CSU)
        (Drucksache 15/4118, Frage 33):
        Wie will die Bundesregierung gegen eine Verwendung
        von Werkvertragsverfahren vorgehen, die, wie in der Presse-
        mitteilung des Hauptzollamts Landshut vom 22. April 2004
        beschrieben, in den beteiligten Ländern nicht rechtskonform
        angewandt werden, und inwieweit findet eine behördliche Zu-
        sammenarbeit zwischen den Ländern statt, um diese Verwen-
        dung zu vermeiden?
        Die Bundesregierung wird ihre Bemühungen fortset-
        zen, sowohl im Zulassungsverfahren als auch durch
        Kontrollen „schwarze Schafe“ aufzudecken und aus dem
        Kontingentverfahren auszuschließen. Wie die bisherigen
        Aktivitäten im Bereich der Fleischverarbeitung zeigen,
        f
        g
        d
        B
        s
        F
        a
        m
        w
        d
        b
        e
        d
        Z
        d
        K
        b
        A
        c
        l
        A
        d
        F
        C
        Z
        D
        m
        G
        g
        m
        h
        H
        w
        D
        1
        w
        v
        Z
        W
        M
        D
        D
        I
        n
        (C
        (D
        ührt die gute Zusammenarbeit zwischen den Genehmi-
        ungsstellen und den Prüfungs- und Verfolgungsbehör-
        en zur Eindämmung illegalen Verhaltens. In dieser
        ranche wurden massive Rechtsverletzungen festge-
        tellt. Dies hat dazu geführt, dass Werkverträge in der
        leischverarbeitung aus dem bilateralen Werkvertrags-
        rbeitnehmerabkommen mit Rumänien herausgenom-
        en wurden. Die Kontrollen der Behörden der Zollver-
        altung in den letzten Monaten haben auch gezeigt, dass
        ie Zulassungskriterien der nationalen Kontingentverga-
        estellen und/oder die Beachtung dieser Kriterien von-
        inander abweichen. Aus diesem Grunde hat das Bun-
        esministerium für Wirtschaft und Arbeit in
        usammenarbeit mit anderen Ministerien (insbesondere
        em BMF) seine Anstrengungen intensiviert, um in
        ooperation mit den Ministerien und Kontingentverga-
        estellen der Partnerstaaten den Kriterienkatalog für die
        uswahl der Werkvertragsunternehmen zu vereinheitli-
        hen und die Genehmigungsverfahren einzelner nationa-
        er Kontingentvergabestellen zu verbessern.
        nlage 11
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        ragen des Abgeordneten Georg Fahrenschon (CDU/
        SU) (Drucksache 15/4118, Fragen 34 und 35):
        Gibt es Pläne vonseiten der Bundesregierung, die Rah-
        menbedingungen für deutsche Unternehmen für Exportbezie-
        hungen zur Volksrepublik China bzw. zu Hongkong durch ein
        Doppelbesteuerungsabkommen zu verbessern?
        Zu welchen anderen Nationen im asiatischen Wirtschafts-
        raum unterhält die Bundesrepublik Deutschland Doppelbe-
        steuerungsabkommen, bzw. sind der Bundesregierung andere
        EU-Mitgliedstaaten bekannt, die Doppelbesteuerungsabkom-
        men zur Volksrepublik China/Hongkong unterhalten?
        u Frage 34:
        Bereits heute besteht zwischen der Bundesrepublik
        eutschland und der Volksrepublik China ein Abkom-
        en zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
        ebiet der Steuern vom Einkommen und des Vermö-
        ens. Dieses – aus dem Jahr 1985 stammende – Abkom-
        en erstreckt sich nicht auf Hongkong und Macau. Ver-
        andlungen über ein gesondertes Abkommen mit
        ongkong und Macau sind nicht geplant. Mit Hongkong
        urdenjedoch Sonderabkommen zur Vermeidung der
        oppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen im Jahr
        997 und für Schifffahrtsunternehmen im Jahr 2003 je-
        eils auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
        om Vermögen abgeschlossen.
        u Frage 35:
        Die Bundesrepublik Deutschland hat im asiatischen
        irtschaftraum unter anderem mit Japan, Süd-Korea,
        alaysia, Singapur, Thailand und den Philippinen
        oppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Belgien,
        änemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,
        talien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Spa-
        ien und Schweden haben mit der Volksrepublik China
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004 12567
        (A) )
        (B) )
        Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Ledig-
        lich Belgien hat mit Hongkong ein allgemeines Doppel-
        besteuerungsabkommen abgeschlossen.
        Anlage 12
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Frage der Abgeordneten Petra Pau (fraktionslos)
        (Drucksache 15/4118, Frage 36):
        In wie vielen Fällen hat das Zollkriminalamt seit 1992
        nach den §§ 39 und 41 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Ein-
        griffe in das Telefon- und Postgeheimnis beantragt, und wie
        oft sind solche Maßnahmen richterlich angeordnet worden?
        Seit Bestehen dieser Befugnisse hat das Zollkriminal-
        amt nach jeweils eingehender und umfänglicher Einzel-
        fallprüfung insgesamt 41 Anträge gemäß §§ 39 ff. AWG
        gestellt, die in allen Fällen durch das gemäß § 40 Ab-
        sätze 2 und 3 AWG zuständige Landgericht Köln den
        Antragsbegründungen entsprechend richterlich angeord-
        net wurden. Über die Durchführung der nach den §§ 39
        bis 43 AWG vorgenommenen Maßnahmen unterrichtet
        das Bundesministerium der Finanzen halbjährlich das
        hierfür eingerichtete und aus neun Abgeordneten beste-
        hende Kontrollgremium des Deutschen Bundestages.
        Anlage 13
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Fragen des Abgeordneten Dr. Ole Schröder (CDU/
        CSU) (Drucksache 15/4118, Fragen 37 und 38):
        Hält die Bundesregierung die Abschaffung des Feiertages
        zum Tag der Deutschen Einheit für eine geeignete und vorran-
        gig durchzuführende Maßnahme, um das Problem reduzierter
        Steuereinnahmen aufgrund eines im europäischen Vergleich
        unterdurchschnittlichen Wirtschaftswachstums zu lösen?
        Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Jahres-
        arbeitsdauer aller Deutschen zu erhöhen, oder begründet sich
        der Vorschlag der Bundesregierung zur Abschaffung eines
        Feiertages allein in der Notwendigkeit, zusätzliche Steuern
        einzunehmen?
        Zu Frage 37:
        Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den Tag der
        Deutschen Einheit abzuschaffen oder auf einen arbeits-
        freien Tag zu verlegen.
        Zu Frage 38:
        Ich wiederhole an dieser Stelle noch einmal: Die Bun-
        desregierung hatte und hat nicht die Absicht, den Tag der
        Deutschen Einheit abzuschaffen. Die Verlegung der Fei-
        erlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit auf den je-
        weils ersten Sonntag im Oktober hätte positive Auswir-
        kungen nicht nur auf der Einnahmen-, sondern auch auf
        der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte gehabt.
        Eventuelle Vereinbarungen über eine Veränderung der
        Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
        sind Sache der Tarifpartner.
        A
        d
        F
        (
        T
        a
        l
        s
        d
        d
        d
        a
        s
        B
        s
        v
        s
        z
        P
        o
        w
        f
        B
        A
        d
        F
        (
        Z
        ü
        g
        w
        1
        s
        t
        M
        t
        d
        d
        s
        V
        (C
        (D
        nlage 14
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        rage des Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting)
        CDU/CSU) (Drucksache 15/4118, Frage 39):
        Wie erklärt sich die Bundesregierung hinsichtlich der ge-
        planten Verlegung des Tages der Deutschen Einheit, dass der
        Freistaat Bayern die größte Produktivität vorweisen kann, ob-
        wohl es dort die meisten Feiertage in Deutschland gibt?
        Vorweg: Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den
        ag der Deutschen Einheit abzuschaffen oder auf einen
        rbeitsfreien Tag zu verlegen. Neben den bundeseinheit-
        ich geregelten gesetzlichen Feiertagen weist der Frei-
        taat Bayern die höchste Zahl zusätzlicher, durch Lan-
        esgesetz geregelte, Feiertage auf.
        Bayern weist ein vergleichsweise hohes, nicht jedoch
        as höchste Produktivitätsniveau unter den Bundeslän-
        ern auf. Die Wirtschaftskraft Bayerns ist nicht zuletzt
        uf die jahrelange Bundeshilfe zum Ausbau der Infra-
        truktur und zur Wirtschaftsförderung zurückzuführen.
        ei den Wachstumsraten der Arbeitsproduktivität zeigt
        ich, dass auch Bayern eine verhaltene Entwicklung zu
        erzeichnen hat. Beim Bruttoinlandsprodukt je Arbeits-
        tunde belegte Bayern 2002 (letzte verfügbare Angabe)
        usammen mit Mecklenburg-Vorpommern den zwölften
        latz. Die Abschaffung eines arbeitsfreien Feiertages
        der die Verlegung eines Feiertages auf einen Sonntag
        ürde zu einer höheren gesamtstaatlichen Wertschöp-
        ung führen. Durch eine solche Maßnahme könnte auch
        ayern Wachstum und Produktivität noch steigern.
        nlage 15
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        ragen der Abgeordneten Ilse Aigner (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Fragen 40 und 41):
        Hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei ver-
        gleichbaren Transaktionen, zum Beispiel Privatisierungen,
        schon einmal auf jede Form von Ausschreibungen verzichtet,
        wie dies bei den Russlandderivaten der Fall war (vergleiche
        Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundes-
        minister der Finanzen, Karl Diller, vom 3. November 2004
        auf meine schriftlichen Fragen mit den Arbeitsnummern 303
        und 304 für den Monat Oktober 2004)?
        Welche Rechtfertigung gibt es für den Verzicht auf jegli-
        che Ausschreibung?
        u Frage 40:
        Aufträge des Bundesministeriums der Finanzen, die
        ber den gesetzlichen Schwellenwerten liegen, werden
        rundsätzlich ausgeschrieben. Das Gesetz gegen Wettbe-
        erbsbeschränkungen (GWB) regelt seit dem 1. Januar
        999 in seinem 4. Abschnitt das öffentliche Auftragswe-
        en. Die in § 98 GWB bezeichneten öffentlichen Auf-
        raggeber haben bei der Vergabe eines Auftrags nach
        aßgabe der Vergabeverordnung (VgV) die Vorschrif-
        en der Verdingungsordnungen anzuwenden. Die Regeln
        es GWB gelten nur für die Vergabe eines Auftrags,
        essen Volumen einen bestimmten Schwellenwert über-
        teigt. Die am 1. Februar 2001 in Kraft getretene
        ergabeverordnung (VgV) legt in ihrem § 2 die
        12568 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        (A) )
        (B) )
        Schwellenwerte fest. Für oberste Bundesbehörden
        beträgt der Schwellenwert bei Dienstleistungsaufträgen
        130 000 Euro.
        Zu Frage 41:
        Auf jegliche Ausschreibungen bei Leistungsvergaben
        kann verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen des
        § 3 Nr. 4 Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)
        vorliegen, wenn zum Beispiel „die Leistung besonders
        dringlich ist; es aus Gründen der Geheimhaltung erfor-
        derlich ist und es sich um Börsenwaren handelt“.
        Ferner, wenn gemäß der Verordnung über die Vergabe
        öffentlicher Aufträge (§ 2) die Vergabe eines Dienstleis-
        tungsauftrags unterhalb des für öffentliche Auftraggeber
        geltenden Schwellenwertes (130 000 Euro) liegt.
        Über die Antwort von Kollegen Karl Diller vom
        3. November 2004 auf Ihre schriftliche Frage, ob es eine
        Ausschreibung für die Leistungen von Banken im Zu-
        sammenhang mit der Emission der Russland-Anleihen
        gegeben hat, hinaus, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ab-
        gesehen davon, dass es keine Ausschreibungspflicht bei
        Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapier-
        geschäften gibt, verboten sich Bieterverfahren bei der
        Russland-Transaktion. Sie kommen eher bei standardi-
        sierten Produkten in Betracht. Bei den Russland-Trans-
        aktionen handelt es sich um eine völlig neuartige Kon-
        struktion, die hohen Strukturierungsaufwand und
        Geheimhaltung über einen sehr langen Zeitraum erfor-
        derte. Im Übrigen ist die Zahl der für diese Leistung in-
        frage kommenden Anbieter (nur große internationale In-
        vestmentbanken) beschränkt. Außerdem wurden neben
        Goldman Sachs und Deutsche Bank als Lead Manager
        weitere Banken als Manager an der Maßnahme beteiligt,
        nämlich Citigroup, Commerzbank Aktiengesellschaft,
        Credit Suisse First Boston, Dresdner Kleinwort Wasser-
        stein, HVB Corporates & Markets, JPMorgan, Merrill
        Lynch International, Morgan Stanley, UBS Investment
        Bank, West-LB AG. Diese wurden aufgrund ihrer Kapi-
        talmarkterfahrungen ausgewählt. Die KfW wurde beauf-
        tragt, sich an der Emission zu beteiligen, weil an ihrer
        Mitwirkung ein staatliches Interesse bestand. Die Ein-
        schaltung der KfW mit ihrem hohen Rating vereinfacht
        die Bewertung der Struktur für den Investor und trug
        durch ihre Garantiefunktion gegenüber der Emissionsge-
        sellschaft Aries zu einer für den Bund günstigeren
        Erlössituation bei. Die KfW selbst sicherte ihre Risiken
        durch Sicherungsgeschäfte mit den Konsortialführern
        Goldman Sachs und Deutsche Bank AG ab.
        Anlage 16
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Fragen der Abgeordneten Antje Tillmann (CDU/CSU)
        (Drucksache 15/4118, Fragen 42 und 43):
        Haben die Banken, die den Bund beim Verkauf der Russ-
        landforderungen beraten haben, zum Abschluss die mit der
        Transaktion befassten Beamten des BMF zu einer „Feier“ der
        Transaktion eingeladen?
        Wer wurde dazu eingeladen, wer hat teilgenommen?
        f
        h
        d
        b
        L
        D
        s
        d
        D
        D
        h
        I
        d
        K
        n
        s
        –
        i
        e
        E
        a
        B
        a
        h
        i
        c
        b
        v
        A
        a
        h
        B
        r
        B
        w
        b
        t
        t
        A
        d
        F
        C
        J
        f
        s
        a
        e
        d
        (C
        (D
        Die Fragen beantworte ich zusammengefasst wie
        olgt: Ja. Es gab eine solche Einladung. Die Einzelheiten
        ierzu möchte ich Ihnen darlegen.
        Die Banken, die den Bund (das heißt das BMF) bei
        er Konzipierung der Emission der Russland-Anleihen
        eraten und auf Wunsch des BMF die Transaktion als
        ead Manager durchgeführt haben (Goldman Sachs und
        eutsche Bank), haben am 21. September 2004 eine Ab-
        chlussveranstaltung zu der Transaktion „Russlandfor-
        erungen“ in einem Berliner Restaurant durchgeführt.
        azu waren neben Mitarbeitern von Goldman Sachs,
        eutscher Bank und KfW auch die mit der Transaktion
        auptsächlich befassten Beamten des BMF eingeladen.
        nsgesamt waren acht (BMF-)Beamte eingeladen, von
        enen sechs an der Veranstaltung teilgenommen haben.
        ernstück der Abschlussveranstaltung war ein so ge-
        anntes Closing Dinner. Dabei war es Ziel der Veran-
        taltung, den an der Transaktion beteiligten Parteien
        Goldman Sachs, Deutsche Bank, KfW und BMF – ein
        nformelles Forum für Kritik zu geben. Zwischen den
        inzelnen Redebeiträgen wurde ein Abendessen serviert.
        in derartiges so genanntes Closing Dinner, wie die hier
        ngesprochene Veranstaltung, dient der rückblickenden
        ewertung und ist international üblich.
        Bei der Veranstaltung haben die teilnehmenden Be-
        mten einen so genannten „tombstone“ erhalten, das
        eißt eine in Plastik eingeschweißte Art Anzeige zur Er-
        nnerung an die Transaktion. Am Nachmittag des glei-
        hen Tages hatten die Banken ihren an der Transaktion
        eteiligten internationalen Mitarbeitern, die weltweit an
        erschiedenen Standorten arbeiten und anlässlich der
        bschlussveranstaltung in Berlin größtenteils erstmalig
        n einem Ort zusammengekommen waren, die Gelegen-
        eit zum gegenseitigen Kennenlernen im Rahmen einer
        ootsfahrt auf der Spree in Berlin gegeben. Hierzu wa-
        en auch die acht Beamten des BMF eingeladen. Drei
        eamte haben teilgenommen. Während der Bootsfahrt
        urden ein Imbiss und Getränke gereicht. KfW-Mitar-
        eiter haben ebenfalls an der Abschlussveranstaltung
        eilgenommen. Die KfW war auch an deren Organisa-
        ion beteiligt.
        nlage 17
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        rage des Abgeordneten Dr. Hans Georg Faust (CDU/
        SU) (Drucksache 15/4118, Frage 44):
        Haben Beschäftigte des BMF Leistungen oder Vorteile im
        Zusammenhang mit der Transaktion „Verkauf der Russland-
        forderungen“ erhalten, und wenn ja, welche waren dies im
        Einzelnen?
        Die Frage beantworte ich mit der von Kollegen
        ochen-Konrad Fromme gestellten Frage zusammenge-
        asst wie folgt:
        Die Banken haben unter anderem die mit der Emis-
        ion der Russland-Anleihen hauptsächlich befassten Be-
        mten des BMF – nach Abschluss der Transaktion – zu
        iner Abschlussveranstaltung in Berlin eingeladen. Zu
        en Einzelheiten der Abschlussveranstaltung verweise
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004 12569
        (A) )
        (B) )
        ich auf meine Antwort auf die Fragen 42 und 43 von
        Kollegin Antje Tillmann. Die Kosten der Veranstaltung
        sind hier nicht bekannt.
        Anlage 18
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Fragen des Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme
        (CDU/CSU) (Drucksache 15/4118, Fragen 45 und 46):
        Welche Leistungen umfasste die Einladung zur Feier über
        den Abschluss der Transaktion hinsichtlich der Russlandfor-
        derungen, und welchen Gegenwert hatten diese in etwa?
        Hatten die betreffenden Beamten im Einladungszeitpunkt
        eine dienstliche Genehmigung zur Annahme solcher „Ge-
        schenke“?
        Zu Frage 45:
        Die Frage beantworte ich mit der von Kollegen
        Dr. Hans Georg Faust gestellten Frage zusammengefasst
        wie folgt: Die Banken haben unter anderem die mit der
        Emission der Russland-Anleihen hauptsächlich befass-
        ten Beamten des BMF – nach Abschluss der Trans-
        aktion – zu einer Abschlussveranstaltung in Berlin ein-
        geladen.
        Zu den Einzelheiten der Abschlussveranstaltung ver-
        weise ich auf meine Antwort auf die Fragen 42 und 43
        von Kollegin Antje Tillmann. Die Kosten der Veranstal-
        tung sind hier nicht bekannt.
        Zu Frage 46:
        Die Beamten des BMF waren davon ausgegangen,
        dass die Teilnahme an der Veranstaltung unter eine in-
        tern im BMF erteilte allgemeine Genehmigung gemäß
        § 70 Bundesbeamtengesetz fällt. Daher wurde zum Ein-
        ladungszeitpunkt keine Genehmigung beantragt.
        Anlage 19
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Frage
        der Abgeordneten Daniela Raab (CDU/CSU)
        (Drucksache 15/4118, Frage 47):
        Wie will die Bundesregierung gegen das Anmelden eines
        Gewerbes durch Personen aus den EU-Beitrittsländern vorge-
        hen, die auf diese Weise die Verpflichtung, eine Arbeits-
        erlaubnis zu beantragen, vermeiden, und wurde die Möglich-
        keit, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit unbeschränkt
        Zutritt zum deutschen Markt zu erlangen, beim EU-Beitritt
        bewusst in Kauf genommen?
        Staatsangehörige aus einem EU-Beitrittsland können
        unter Berufung auf das im EU-Vertrag verankerte Recht
        der Niederlassungsfreiheit ein Gewerbe in der Bundes-
        republik Deutschland wie in jedem anderen EU-Mit-
        gliedstaat anmelden. Für die Niederlassung wurden mit
        dem EU-Beitrittsvertrag keine Übergangsfristen verein-
        bart. Die Staatsangehörigen aus den EU-Beitrittsländern
        haben in Deutschland dieselben Bestimmungen zu be-
        achten, die die deutschen Vorschriften bei eigenen
        Staatsangehörigen für die Zulassung und die Ausübung
        b
        K
        d
        h
        f
        B
        a
        A
        w
        J
        e
        s
        n
        d
        w
        G
        D
        b
        g
        z
        d
        A
        d
        d
        (
        Z
        o
        r
        ü
        k
        s
        D
        S
        P
        l
        l
        i
        d
        m
        s
        U
        r
        (C
        (D
        estimmter Tätigkeiten vorsehen. Allerdings müssen die
        riterien der Selbstständigkeit, wie freie Bestimmung
        er Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie des Arbeitsin-
        alts, eindeutig erfüllt sein. Außerdem muss der Betref-
        ende für Renten- und Krankenversicherung sowie die
        eachtung der steuerrechtlichen Vorschriften selbst ver-
        ntwortlich sein. Anderenfalls liegt eventuell illegale
        usländerbeschäftigung vor. Die Niederlassungsfreiheit
        ar den EU-Beitrittsländern bereits mit den in den 90er-
        ahren abgeschlossenen EU-Assoziierungsabkommen
        ingeräumt worden. Eine Einschränkung des Niederlas-
        ungsrechts mit dem Zeitpunkt des Beitritts zur EU wäre
        icht durchsetzbar gewesen. Die Bundesregierung hat
        afür auch keine Notwendigkeit gesehen. Da es den Ge-
        erbetreibenden aus den neuen Mitgliedstaaten bei der
        ründung einer Niederlassung in der Bundesrepublik
        eutschland für eine Übergangsfrist, die auf bis zu sie-
        en Jahre nach Beitritt ausgedehnt werden kann, nicht
        estattet ist, Arbeitnehmer aus ihren Heimatländern mit-
        ubringen, erschien auch eine Einschränkung des Nie-
        erlassungsrechts nicht erforderlich.
        nlage 20
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Ditmar Staffelt auf die Fragen
        es Abgeordneten Klaus Hofbauer (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Fragen 48 und 49):
        Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Übergangsfrist
        der Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der EU-Osterweite-
        rung in den Bereichen Bau, Innendekoration, Gebäudereini-
        gung dadurch umgangen wird, dass sich Personen aus den
        neuen EU-Mitgliedsländern in der Bundesrepublik Deutsch-
        land niederlassen, ein Unternehmen anmelden und genau
        diese Dienstleistungen anbieten, und wenn ja, sieht die Bun-
        desregierung darin einen Wettbewerbsnachteil deutscher Un-
        ternehmen, die in den durch die Übergangsfrist eingeschränk-
        ten Bereichen Dienstleistungen anbieten?
        Sind der Bundesregierung Missbrauchsfälle der Arbeit-
        nehmerentsendung im Rahmen des Werkvertragsverfahrens
        bekannt, und wenn ja, sieht die Bundesregierung dadurch An-
        lass, darauf hinzuwirken, dass die Auswahlkriterien für die
        Partnerunternehmen in den entsendenden Staaten verschärft
        werden?
        u Frage 48:
        Unternehmen aus den EU-Beitrittsländern können sich
        hne Einschränkungen auf die Niederlassungsfreiheit be-
        ufen. Das gilt auch für die Bereiche, die bei der grenz-
        berschreitenden Dienstleistungserbringung Einschrän-
        ungen unterliegen. Die Einrichtung einer Niederlassung
        etzt jedoch voraus, dass alle in der Bundesrepublik
        eutschland dafür geltenden nationalen Regelungen, wie
        teuern und Abgaben, Berufsqualifikation, gegebenfalls
        flichtmitgliedschaft in berufsständischen oder öffent-
        ich-rechtlichen Organisationen, erfüllt werden. Den aus-
        ändischen Unternehmern aus den neuen Mitgliedstaaten
        st es jedoch bis zur Beendigung der Übergangsfrist für
        ie Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gestattet, Arbeitneh-
        er aus ihren Heimatländern mitzubringen und zu be-
        chäftigen. Die Unternehmer müssen sich wie deutsche
        nternehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt orientie-
        en. Eine Ausnahme davon betrifft das Schlüsselpersonal,
        12570 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        (A) )
        (B) )
        das heißt Führungskräfte eines Unternehmens mit hohen
        fachspezifischen Qualifikationen. Dieses kann aus dem
        neuen Mitgliedstaat mitgebracht werden. Die Bundesre-
        gierung sieht für deutsche Unternehmen durch die Ge-
        währleistung des Niederlassungsrechts auch für die
        Bereiche, bei denen das Recht zur Erbringung grenzüber-
        schreitender Dienstleistungen eingeschränkt ist, keine
        Wettbewerbsnachteile, da die ausländischen Unterneh-
        men den gleichen Bedingungen wie deutsche Unterneh-
        men unterliegen.
        Zu Frage 49:
        Der Bundesregierung ist bekannt, dass in Einzelfallen
        im Rahmen des Werkvertragsverfahrens Missbrauchs-
        fälle aufgetreten sind. Das Auftreten „schwarzer Schafe“
        ist trotz eines effizienten Genehmigungs- und Kontroll-
        systems nicht vollständig auszuschließen. Für die Geneh-
        migung der Werkverträge ist die Bundesagentur für Ar-
        beit zuständig. Die zuständigen Mitarbeiter der
        Bundesagentur für Arbeit informieren in den Partnerstaa-
        ten die Mitarbeiter der beteiligten Stellen: Kontingent-
        vergabestelle der Ministerien, Arbeitsverwaltung, Unter-
        nehmer und Deutsche Botschaft über das bilateral
        vereinbarte Verfahren und die zu beachtenden Vorausset-
        zungen im Genehmigungsverfahren der Werkvertragsar-
        beitnehmerzulassung. Im jeweiligen Genehmigungsver-
        fahren der Bundesagentur für Arbeit können durch die
        Plausibilitätsprüfung nur offensichtliche Abkommens-
        und Gesetzesverstöße aufgedeckt und entsprechende An-
        träge negativ beschieden werden. Als Folge gravierender
        Verstöße sehen die bilateralen Werkvertragsarbeitneh-
        merabkommen Sanktionen bis hin zum Ausschluss der
        Unternehmen vom Zulassungsverfahren vor. Über das
        Genehmigungsverfahren hinaus werden Werkvertrags-
        unternehmen und deren Werkvertragsarbeitnehmer auch
        vor Ort kontrolliert. Für diese Kontrollen sind die für die
        Aufsicht aller anderen in Deutschland tätigen oder nie-
        dergelassenen Unternehmen vorgesehenen Behörden zu-
        ständig, insbesondere die der Länder und die Behörden
        der Zollverwaltungen zur Bekämpfung der illegalen
        Ausländerbeschäftigung und Schwarzarbeit. Die derzeit
        schon gut funktionierende Zusammenarbeit der zuständi-
        gen Behörden soll durch eine verstärkte Koordination
        weiter verbessert werden. Sofern dem zuständigen Bun-
        desministerium für Wirtschaft und Arbeit wesentliche
        Rechtsverstöße im Genehmigungsverfahren oder bei
        nachträglichen Kontrollen bekannt werden, wird hierauf
        umgehend reagiert. Dabei wird als erster Schritt in bilate-
        ralen auf Fachebene durchgeführten Arbeitsgruppensit-
        zungen, die bei größeren Missbrauchsfällen kurzfristig
        einberufen werden, in Zusammenarbeit mit dem Ministe-
        rium und der Kontingentvergabestelle des betroffenen
        Staates daraufhin gewirkt, etwaige Missstände umge-
        hend abzustellen. Sofern dies im Einzelfall geboten er-
        scheint, wird dieses Vorgehen durch Leitungsschreiben
        an die Ministerien und Kontingentvergabestellen der
        Partnerstaaten flankiert. Als Ultima ratio wird bei beson-
        ders schwerwiegenden Verstößen auf eine Änderung der
        Abkommen hingewirkt. So sind etwa erst im Sommer
        dieses Jahres Werkverträge in der Fleischverarbeitung
        aus dem bilateralen Werkvertragsarbeitnehmerabkom-
        men mit Rumänien herausgenommen worden. Dieses ge-
        s
        h
        l
        t
        d
        s
        u
        w
        B
        m
        B
        i
        K
        e
        m
        r
        v
        z
        v
        d
        A
        d
        d
        (
        d
        s
        n
        c
        d
        s
        A
        R
        r
        L
        A
        W
        u
        s
        g
        A
        d
        g
        (
        (C
        (D
        tufte Verfahren und das differenzierte Instrumentarium
        at sich in der Vergangenheit zur Bekämpfung punktuel-
        er Missbräuche bewährt.
        Neben vereinzelten Missbrauchsfällen haben die Kon-
        rollen insbesondere der Behörden der Zollverwaltung in
        en letzten Monaten jedoch auch gezeigt, dass die Zulas-
        ungskriterien der nationalen Kontingentvergabestellen
        nd/oder die Beachtung dieser Kriterien voneinander ab-
        eichen. Aus diesem Grunde hat die Fachabteilung des
        undesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in Zusam-
        enarbeit mit anderen Ministerien (insbesondere dem
        undesministerium der Finanzen) seine Anstrengungen
        ntensiviert, um in Kooperation mit den Ministerien und
        ontingentvergabestellen der Partnerstaaten den Kriteri-
        nkatalog für die Auswahl der Werkvertragsunterneh-
        en zu vereinheitlichen und die Genehmigungsverfah-
        en einzelner nationaler Kontingentvergabestellen zu
        erbessern. Entsprechende Gespräche sind bereits mit
        ahlreichen Staaten geführt worden; weitere sind konkret
        orgesehen. In den bisherigen Konsultationen haben sich
        ie Partnerstaaten sehr kooperativ gezeigt.
        nlage 21
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Frage
        er Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch (fraktionslos)
        Drucksache 15/4118, Frage 50):
        Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung über die
        Gestaltung der Kooperation zwischen Kommunen und den
        Arbeitsämtern, und inwieweit sollte dabei sichergestellt wer-
        den, dass die arbeitsmarktpolitischen Instrumentarien den re-
        gionalen Besonderheiten angepasst werden können und die
        Regionaldirektionen erweiterte Entscheidungskompetenzen
        durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten, um schnel-
        ler, kompetenter und regionalspezifisch auf die Anforderun-
        gen des Arbeitsmarktes reagieren zu können?
        Die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit
        en Kommunen ist in § 9 des Dritten Buches Sozialge-
        etzbuch geregelt. Die Agenturen für Arbeit haben da-
        ach die Gegebenheiten des örtlichen und des überörtli-
        hen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und arbeiten mit
        en Akteuren des örtlichen Arbeitsmarktes, also insbe-
        ondere mit den Kommunen, zusammen. Nach § 367
        bs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch tragen die
        egionaldirektionen Verantwortung für den Erfolg der
        egionalen Arbeitsmarktpolitik. Sie arbeiten mit den
        andesregierungen zusammen, um die Leistungen der
        rbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und
        irtschaftspolitik der Länder abzustimmen. Über Art
        nd Weise der Zusammenarbeit entscheiden die Ge-
        chäftsführungen der Agenturen für Arbeit bzw. der Re-
        ionaldirektionen in eigener Verantwortung.
        nlage 22
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Fra-
        en des Abgeordneten Dr. Conny Mayer (Freiburg)
        CDU/CSU) (Drucksache 15/4118, Fragen 51 und 52):
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004 12571
        (A) )
        (B) )
        Ist die Bundesregierung bereit, ihre Haltung hinsichtlich
        der Fortsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG ent-
        lang der alten Binnengrenzen der Europäischen Union vor
        dem Hintergrund der Stellungnahme des Bundesrates aus des-
        sen 804. Sitzung vom 15. Oktober 2004 zu dem Vorschlag für
        eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen
        über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
        Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds – Bundes-
        ratsdrucksache 571/1/04 (neu) – zu korrigieren, und wird die
        Bundesregierung diesen Bundesratsbeschluss maßgeblich be-
        rücksichtigen?
        Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass gerade
        die INTERREG-Gemeinschaftsinitiative als bewährtes und
        erfolgreiches Instrument der Förderung grenzübergreifender
        Zusammenarbeit besonders geeignet wäre, die auch seitens
        der Bundesregierung politisch erwünschte Schaffung von
        Eurodistrikten zu fördern?
        Zu Frage 51:
        Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des
        Bundesrates zu dem Vorschlag der Europäischen Union
        für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestim-
        mungen über den Europäischen Fonds für regionale Ent-
        wicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohä-
        sionsfonds sieht die Bundesregierung angesichts der
        Notwendigkeit, die Mittel der EU-Strukturförderung in
        der künftigen Förderperiode deutlich zu konzentrieren,
        keinen Anlass, ihre Position in dieser Frage zu ändern
        und sich für eine Förderung der grenzüberschreitenden
        Zusammenarbeit über die neuen Binnen- und Außen-
        grenzen hinausgehend auch auf die alten Binnengrenzen
        auszusprechen. Zur Frage der Maßgeblichkeit wird für
        die Bundesregierung der federführende Bundesfinanz-
        minister Eichel in diesen Tagen dem Präsidenten des
        Bundesrates schriftlich mitteilen, dass die Bundesregie-
        rung keine Gründe für eine maßgebliche Berücksich-
        tigung dieses Bundesratsbeschlusses sieht.
        Zu Frage 52:
        Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass sich
        die Gemeinschaftsinitiative INTERREG als erfolgrei-
        ches Instrument der grenzübergreifenden Zusammenar-
        beit bewährt hat. Für einen Einsatz von Strukturfonds-
        mitteln in der künftigen Förderperiode muss jedoch auch
        für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammen-
        arbeit das Gebot der Konzentration der Mittel gelten,
        dem am besten durch die Beschränkung auf die künfti-
        gen Binnen- und Außengrenzen Rechnung getragen
        wird.
        Anlage 23
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Frage
        des Abgeordneten Jürgen Klimke (CDU/CSU)
        (Drucksache 15/4118, Frage 53):
        Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein,
        dass § 44 b Abs. 3 letzter Satz des Zweiten Buches Sozial-
        gesetzbuch (SGB II), der besagt, dass die Aufsicht über die
        Arbeitsgemeinschaft durch die zuständige oberste Landes-
        behörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
        schaft und Arbeit geführt wird, so zu verstehen ist, dass damit
        auch die Fachaufsicht der Landesbehörden über die Arbeits-
        A
        d
        s
        z
        a
        h
        S
        s
        t
        A
        S
        (
        s
        s
        A
        d
        d
        (
        r
        n
        z
        i
        A
        t
        s
        v
        M
        Z
        h
        d
        s
        b
        S
        C
        k
        D
        n
        A
        z
        e
        l
        t
        f
        K
        w
        B
        (C
        (D
        gemeinschaften zwischen Agenturen für Arbeit und kommu-
        nalen Trägern mit eingeschlossen ist, und wenn nein, warum
        nicht?
        Die Bundesregierung geht davon aus, dass § 44 b
        bs. 3 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch le-
        iglich eine Rechtsaufsicht regelt. Diese Auffassung
        tützt sich zum einen darauf, dass das Zweite Buch So-
        ialgesetzbuch ausdrücklich regelt, wenn auch die Fach-
        ufsicht umfasst sein soll; eine derartige Regelung ent-
        ält zum Beispiel § 47 Abs. 1 des Zweiten Buches
        ozialgesetzbuch. Die Auffassung der Bundesregierung
        tützt sich zum anderen auf § 94 Abs. 2 Satz 1 des Zehn-
        en Buches Sozialgesetzbuch. Die Vorschrift regelt, dass
        rbeitsgemeinschaften, die nach anderen Büchern des
        ozialgesetzbuchs gebildet werden, „staatlicher Aufsicht
        unterliegen), die sich auf die Beachtung von Gesetz und
        onstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemein-
        chaft und die Leistungsträger maßgebend ist“.
        nlage 24
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Frage
        es Abgeordneten Jürgen Klimke (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Frage 54):
        Wann gibt die BA bekannt, in welcher Höhe die Arbeits-
        gemeinschaften Gelder zum Umbau oder Aufbau der Job-
        Center als Anschubfinanzierung erhalten, um sicherzustellen,
        dass der Aufbau der Jobcenter reibungslos funktioniert und
        eine Abrechnung der Maßnahmen – wie durch die BA vorge-
        sehen – bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen kann?
        Die BA hat bereits am 7. September 2004 mittels ih-
        er Kommunikation „Aktuelles“ den Regionaldirektio-
        en Auskunft darüber gegeben, wie die Anschubfinan-
        ierung für die Arbeitsgemeinschaften erfolgt. Danach
        st wie folgt zu verfahren: Kostenträger sind primär die
        genturen für Arbeit vor Ort. Soweit für die Implemen-
        ierung zusätzliche Ausgabeermächtigungen erforderlich
        ind, darf das Bewirtschaftungssoll in FINAS dezentral
        om Beauftragten für den Haushalt für die notwendigen
        ehrausgaben um maximal 20 Prozent der erstmaligen
        uteilung nach dem entsprechenden Kapitel des Haus-
        alts erhöht werden, wenn gleichzeitig ein Nachweis
        ieser Mehrausgaben in der Kostenerfassung sicherge-
        tellt wird. Die Erfassung der in den Agenturen für Ar-
        eit für die Implementierung des SGB II anfallenden
        achkosten erfolgt monatlich in der Erfassungsmaske
        OBRA, die Erfassung der entsprechenden Personal-
        osten über die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
        ie von den beteiligten Kommunen beauftragten Maß-
        ahmen sind vorher gemeinsam mit den Agenturen für
        rbeit in Bezug auf Notwendigkeit und Angemessenheit
        u beurteilen und in einer gemeinsamen Leistungsver-
        inbarung festzuhalten, die ab einer Gesamtsumme von
        Million Euro dem Geschäftsführer der Regionaldirek-
        ion vorher anzuzeigen ist. Die Erfassung erfolgt eben-
        alls über die KLR. Der Personal- und Sachaufwand der
        ommunen für die Datenerfassung und -übermittlung
        ird über eine Fallpauschale in Höhe von 35 Euro pro
        edarfsgemeinschaft erstattet
        12572 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        (A) )
        (B) )
        Anlage 25
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Gitta Connemann (CDU/CSU)
        (Drucksache 15/4118, Fragen 55 und 56):
        Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Arbeit
        privater Bildungsträger, die beispielsweise als so genannte In-
        tegrationsfachdienste Maßnahmen zur Integration von Men-
        schen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
        durchführen, durch den Wegfall bzw. die Einschränkungen
        von Qualifizierungsmaßnahmen durch die BA gefährdet ist,
        und, wenn ja, wie beurteilt sie die sich daraus ergebende Situ-
        ation der Bildungsträger und der betroffenen Arbeitsuchen-
        den?
        Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach dem
        Auslaufen der aktuellen Verträge der so genannten Integra-
        tionsfachdienste mit der BA zum 31. Dezember 2004 neue
        Maßnahmen öffentlich ausgeschrieben werden müssen, und
        wie begründet sie ihre Haltung?
        Zu Frage 55:
        Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Zusam-
        menhang zwischen der Finanzierung der Integrations-
        fachdienste (IFD) und der Weiterbildungsförderung nach
        dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Aufgaben und
        Strukturen von Integrationsfachdiensten sind gesetzlich
        in den §§109 ff. des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch
        (SGB IX) verankert. Die Durchführung beruflicher Wei-
        terbildung gehört nicht zu diesen Aufgaben. Soweit in
        Einzelfällen Bildungsträger auch Träger eines IFD sind,
        handelt es sich um getrennte „Geschäftsbereiche“. Auch
        die Verträge der Bundesagentur für Arbeit mit den IFD
        beziehen sich ausschließlich auf die Vermittlung des Per-
        sonenkreises der besonders betroffenen schwerbehinder-
        ten Menschen in Arbeit.
        Zu Frage 56:
        Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und
        Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist das
        SGB IX dahin gehend geändert worden, dass ab l. Januar
        2005 die Strukturverantwortung für die Integrationsfach-
        dienste auf die Länder übergeht. Zugleich werden die bis
        dahin der Bundesagentur für Arbeit für die Beauftragung
        von Integrationsfachdiensten zur Verfügung gestellten
        Mittel aus der Ausgleichsabgabe den Ländern zur Verfü-
        gung gestellt. Die Verantwortung für die künftige Finan-
        zierung der IFD geht damit auf die Integrationsämter als
        Behörden der Länder über. Eine finanzielle Beteiligung
        der Bundesagentur für Arbeit an den Vermittlungsdiens-
        ten der Integrationsfachdienste für schwerbehinderte
        Menschen ist auch weiterhin möglich. Hierfür steht auch
        der Vermittlungsgutschein zur Verfügung, dessen Erpro-
        bung bis Ende 2006 verlängert wurde. Damit können
        Vermittlungsleistungen von Integrationsfachdiensten er-
        folgsorientiert vergütet werden. Unabhängig davon kön-
        nen die Agenturen für Arbeit nach § 37 SGB III Dritte
        – also auch Integrationsfachdienste – mit der Vermitt-
        lung schwerbehinderter Menschen beauftragen. Die
        Bundesregierung ist der Auffassung, dass in diesem Fall
        die Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe an-
        zuwenden und die Maßnahmen nach geltendem Verga-
        berecht auszuschreiben sind.
        A
        d
        d
        (
        s
        s
        i
        e
        h
        s
        e
        R
        e
        g
        G
        g
        p
        D
        g
        i
        d
        s
        b
        k
        d
        s
        R
        g
        m
        A
        d
        d
        (
        Z
        z
        n
        l
        (
        (C
        (D
        nlage 26
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Frage
        es Abgeordneten Dietrich Austermann (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Frage 57):
        Können Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbes-
        serung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) und von euro-
        päischen Förderprogrammen für Konversionsmaßnahmen in
        Gebieten eingesetzt werden, die nicht als Fördergebiete der
        GA anerkannt sind?
        Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemein-
        chaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-
        chaftsstruktur“ (GRW) können Fördermaßnahmen nur
        n Gebieten durchgeführt werden, deren Wirtschaftskraft
        rheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder er-
        eblich darunter abzusinken droht oder in denen Wirt-
        chaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in
        iner Weise betroffen oder bedroht sind, dass negative
        ückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang
        ingetreten sind oder absehbar sind. Auf dieser Rechts-
        rundlage hat der Bund/Länder-Planungsausschuss der
        emeinschaftsaufgabe die derzeit geltende GA-Förder-
        ebietskarte festgelegt, die bis Ende 2006 von der Euro-
        äischen Kommission beihilferechtlich genehmigt ist.
        ie Fördergebietsabgrenzung basiert auf einer kriterien-
        estützten, objektiven Bewertung der Strukturprobleme
        n den Regionen. Außerhalb der festgelegten GA-För-
        ergebiete können keine GA-Mittel zur regionalpoliti-
        chen Flankierung eingesetzt werden. Im Rahmen der
        estehenden, mit Mitteln aus den EU-Strukturfonds
        ofinanzierten Programme besteht nur die Möglichkeit,
        en wirtschaftlich negativen Auswirkungen der Konver-
        ion in den bis Ende 2006 festgelegten benachteiligten
        egionen (Ziel-1- und Ziel-2-Gebiete) Rechnung zu tra-
        en. Eine Veränderung der Fördergebietskulisse ist nicht
        öglich.
        nlage 27
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Dr. Ditmar Staffelt auf die Frage
        es Abgeordneten Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU)
        Drucksache 15/4118, Frage 58):
        Was unternimmt die Bundesregierung, um die in den ver-
        gangenen 15 Jahren als Spätaussiedler aus dem Bereich der
        ehemaligen Sowjetunion aufgenommenen 200 000 Akademi-
        ker, darunter ein Fünftel Maschinenbauingenieure, die „we-
        gen der fehlenden Förderung zur Anpassung an die Bedingun-
        gen in der Bundesrepublik […] fast alle weit unterhalb ihrer
        Qualifikation als Dreher, Schlosser oder Schweißer“ (verglei-
        che Pressemitteilung des Bundes der Vertriebenen, Landes-
        verband Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2004) arbei-
        ten, besser zu qualifizieren, und wie beurteilt sie in diesem
        Zusammenhang den Vorschlag des Zuwanderungsrates,
        25 000 Fachkräfte, darunter auch Maschinenbauingenieure,
        aus Nicht-EU-Ländern anzuwerben?
        Nach einer ersten Beurteilung wird der Vorschlag des
        uwanderungsrates zur Zulassung von 25 000 qualifi-
        ierten Arbeitnehmern derzeit nicht aufgegriffen. Zu-
        ächst sollten ausreichende Erfahrungen mit den ab dem
        . Januar 2005 geltenden Regelungen zur Zuwanderung
        Aufenthaltsgesetz, Beschäftigungsverordnung und Be-
        Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004 12573
        (A) )
        (B) )
        schäftigungsverfahrensverordnung) abgewartet werden.
        Nach Auffassung der Bundesregierung besteht in
        Deutschland kein genereller Mangel an Maschinenbau-
        ingenieuren. Gemäß dem Jahresbericht 2004 der Zen-
        tralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) hat sich 2003 die
        Zahl der arbeitslosen Maschinenbauingenieure erhöht.
        Sie lag mit rund 17 000 um 11 Prozent höher als im Jahr
        2002. Aktuell sind 15 200 Maschinenbauingenieure ar-
        beitslos gemeldet. Die Zahl der gemeldeten offenen Stel-
        len liegt bei 3 700. Die weiterhin zurückhaltende Nach-
        frage der Unternehmen nach Maschinenbauingenieuren
        konzentriert sich auf jüngere Bewerber mit aktuellen
        Fachkenntnissen, Berufserfahrung und hoher Mobilität.
        Angesichts der weiterhin hohen Arbeitslosigkeit und der
        schwierigen Finanzsituation hält es die Bundesregierung
        für sachgerecht, wenn sich die Arbeitsmarktpolitik vor-
        rangig auf die berufliche Eingliederung arbeitsloser und
        von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer sowie auf
        Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss konzentriert. So-
        weit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen vor-
        liegen, können auch Spätaussiedler Leistungen der akti-
        ven Arbeitsförderung erhalten. Die Finanzierung einer
        im betrieblichen Interesse liegenden Weiterbildung ihrer
        Beschäftigten ist allerdings grundsätzlich Aufgabe der
        Unternehmen selbst. Die berufliche Eingliederung von
        Hochschulabsolventen, die im Alter von 30 bis 50 Jah-
        ren als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen
        sind, kann auch im Rahmen des vom Bundesminis-
        teriums für Bildung und Forschung finanzierten Akade-
        mikerprogramms der Otto-Benecke-Stiftung gefördert
        werden. Hierzu gehört auch Studienergänzungen für Ma-
        schinenbauingenieure sowie Sprachkurs- und Orientie-
        rungsmaßnahmen.
        Anlage 28
        Neuabdruck einer zu Protokoll gegebenen Rede
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
        Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Ab-
        schlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
        (Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG)
        (135. Sitzung, Tagesordnungspunkt 16)
        Christian Lange (Backnang) (SPD): Die Bundes-
        regierung verfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
        das Ziel, ein berufsstandsunabhängiges und letztverant-
        wortliches Gremium zu schaffen, das sich an internatio-
        nalen Maßstäben orientiert und unter dessen Aufsicht
        der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und der vereidig-
        ten Buchprüfer steht, die die gesetzlich vorgeschriebe-
        nen Abschlussprüfungen der Unternehmen vornehmen.
        Wir reagieren mit diesem Gesetz auf die internatio-
        nale Entwicklung bei der Prüfung von Jahresabschlüssen
        der Unternehmen. Denn das Berufsrecht der Wirtschafts-
        prüfer und der vereidigten Buchprüfer befindet sich der-
        zeit in einem starken Wandel.
        Wir wollen nationale, europäische und andere Initiati-
        ven zur Verbesserung der Qualität, Unabhängigkeit und
        Integrität des Prüferberufs berücksichtigen und – wo es
        sinnvoll und notwendig ist – auch umsetzen. Ich möchte
        i
        d
        f
        r
        b
        O
        A
        A
        t
        u
        d
        ü
        z
        u
        k
        a
        d
        s
        s
        a
        r
        e
        s
        U
        n
        W
        f
        l
        g
        d
        t
        s
        Q
        f
        k
        r
        w
        d
        i
        1
        h
        Q
        g
        d
        s
        d
        t
        t
        f
        f
        G
        k
        (C
        (D
        nsbesondere die öffentliche Diskussion um die Qualität,
        ie Integrität und die Unabhängigkeit des Abschlussprü-
        ers ansprechen, die sowohl in den USA als auch in Eu-
        opa zu diversen Initiativen und Maßnahmen geführt hat
        zw. führen wird. Beispielsweise hat der Sarbanes-
        xley-Act in den USA einer berufsstandsunabhängigen
        ufsicht über Abschlussprüfer den Vorzug gegeben.
        Unabhängig davon hatte die Bundesregierung bereits
        nfang 2003, am 25. Februar 2003, in ihrem Zehnpunk-
        eprogramm zur Stärkung der Unternehmensintegrität
        nd des Anlegerschutzes angekündigt, unter anderem
        as nationale Aufsichtsrecht über Abschlussprüfer zu
        berprüfen und bis Anfang 2005 fortzuentwickeln und
        u konkretisieren. Die Bundesregierung reagiert damit
        nter anderem auch auf die Skandale und deren Auswir-
        ungen auf dem Kapitalmarkt.
        Der Gesetzentwurf orientiert sich außerdem an den
        bsehbaren Vorgaben der EU-Kommission im Rahmen
        er Novellierung der 8. Richtlinie, der so genannten Ab-
        chlussprüferrichtlinie. Die EU-Kommission verhandelt
        eit etwa einem Jahr über diese Richtlinie. Mit ihrer Ver-
        bschiedung können wir im Laufe des nächsten Jahres
        echnen.
        Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Einrichtung
        iner vom Berufsstand unabhängigen Aufsichtsinstanz
        etzen wir unsere Ankündigung um, eine Stärkung der
        nternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vorzu-
        ehmen. Gleichzeitig handelt es sich dabei auch um eine
        eiterentwicklung des bisherigen Qualitätskontrollver-
        ahrens für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, das
        etzte Legislaturperiode durch die Bundesregierung ein-
        esetzt wurde. Die externe Qualitätskontrolle wird mit
        em vorliegenden Gesetzentwurf überarbeitet, sie wird
        ransparenter und sachgerechter gestaltet. Selbstver-
        tändlich wurden dabei die wertvollen Hinweise des
        ualitätskontrollbeirates aufgegriffen.
        Die Abschlussprüferaufsichtskommission erhält das
        achbezogene Weisungsrecht über die Wirtschaftsprüfer-
        ammer, soweit diese Verwaltungsaufgaben in mittelba-
        er Staatsverwaltung gegenüber Berufsangehörigen
        ahrnimmt.
        Ich freue mich, dass der Gesetzentwurf auch im Bun-
        esrat auf eine grundsätzlich positive Resonanz gestoßen
        st. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom
        4. Oktober 2004 drei Änderungswünsche geäußert.
        Die Ergänzungsvorschläge betreffen die Einbezie-
        ung der Prüfungsverbände der Genossenschaften in das
        ualitätskontrollverfahren über Abschlussprüfer bzw. es
        eht um die Berücksichtigung der spezifischen Situation
        er Sparkassen-Prüfungsstellen, wie auch der genossen-
        chaftlichen Prüfungsverbände, die Wert darauf legen,
        en Status als gleichwertige Abschlussprüfer zu behal-
        en.
        Die zwei ersten Änderungsvorschläge werden akzep-
        iert, der dritte Vorschlag befindet sich noch in der Prü-
        ungsphase. Dieser Punkt betrifft die Auswahl eines Prü-
        ers für die Qualitätskontrolle, der nach vorgesehener
        esetzesregelung durch die Kommission für Qualitäts-
        ontrolle aus triftigen Gründen abgelehnt werden
        (A) (C)
        (B) )
        könnte. Damit soll zum Beispiel künftig eine gegensei-
        tige Beauftragung der Abschluss- oder Wirtschaftsprüfer
        mit der Qualitätskontrolle verhindert werden.
        Mit dem neuen Aufsichtsgremium wollen wir keine
        staatliche Lösung einführen oder gar eine zusätzliche
        neue Behörde oder Verwaltungsstelle einsetzen. Das
        wäre im Zuge der Offensive für Bürokratieabbau weder
        sinnvoll noch zielführend.
        Daher schlagen wir eine so genannte modifizierte
        Selbstverwaltung vor. Das heißt, der Wirtschaftsprüfer-
        kammer wird, neben der Rechtsaufsicht durch das Bun-
        desministerium für Wirtschaft und Arbeit, eine neue
        „Abschlussprüferaufsichtskommission“ aufsichtlich vo-
        rangestellt werden. Damit halten wir auch weiterhin
        grundsätzlich an dem bewährten Prinzip der mittelbaren
        Staatsverwaltung fest.
        Für den Bundeshaushalt und auch für die Länder und
        die Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
        Die Kosten, die durch die Abschlussprüferaufsichtskom-
        mission entstehen, werden ausschließlich von den Be-
        rufsangehörigen finanziert.
        Ich halte dies für eine vernünftige Lösung: Der bishe-
        rige Qualitätskontrollbeirat wird sowohl personell als
        nanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig
        sein oder gewesen sein.
        Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer
        von vier Jahren ernannt, sie sind gegenüber der Wirt-
        schaftsprüferkammer unabhängig und nicht weisungsge-
        bunden.
        Die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
        über die bisher bereits anfallenden Reisekosten und Sit-
        zungs- bzw. Tagegelder sowie über die bisher bereits an-
        fallenden sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten hi-
        nausgehende Kosten werden über den Haushalt der
        Wirtschaftsprüferkammer und damit durch Umlegung
        auf die Beiträge der Kammermitglieder geleistet.
        Das ist im Übrigen übliche Praxis bei der Finanzie-
        rung des bisherigen Qualitätskontrollbeirates, die wir,
        wie ich meine, beibehalten können. Denn aufgrund der
        sachgerechten Umlage auf alle Berufsangehörigen und
        Gesellschaften dürften die unmittelbaren Kosten für die
        Abschlussprüferaufsichtskommission zu keinen spürba-
        ren Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge führen. Negative
        Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
        Verbraucherpreisniveau, sind daher auch nicht zu erwar-
        ten. Im Gegenteil: Der Markt für Prüfungsdienstleistun-
        gen wird von der Einführung der Abschlussprüferauf-
        auch inhaltlich erweitert und wird zukünftig als Abschluss-
        prüferaufsichtskommission firmieren. Das heißt, der jet-
        zige Qualitätskontrollbeirat wird entbehrlich bzw. geht
        in der Abschlussprüferaufsichtskommission auf.
        Die Abschlussprüferaufsichtskommission wird aus
        mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen
        Mitgliedern bestehen, die in den letzten fünf Jahren vor
        ihrer Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirt-
        schaftsprüferkammer gewesen sein dürfen. Sie sollen
        insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Fi-
        s
        e
        o
        W
        g
        S
        d
        w
        S
        s
        (D
        ichtskommission profitieren, denn wir leisten damit
        inen wichtigen Beitrag, um das Vertrauen der internati-
        nalen Kapitalmärkte zurück zu gewinnen.
        Die vorliegende WPO-Novellierung wird von den
        irtschaftsprüfern und der betroffenen Wirtschaft be-
        rüßt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat mir in einem
        chreiben vom 22. Oktober 2004 die positive Haltung
        es Verbandes bestätigt. Denn die Novellierung ist ein
        esentlicher, wenn auch nicht abschließender Schritt zur
        tärkung und Anerkennung der deutschen Berufsauf-
        icht auch im internationalen Rahmen.
        12574 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        91, 1
        0, T
        137. Sitzung
        Berlin, Mittwoch, den 10. November 2004
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5
        Anlage 6
        Anlage 7
        Anlage 8
        Anlage 9
        Anlage 10
        Anlage 11
        Anlage 12
        Anlage 13
        Anlage 14
        Anlage 15
        Anlage 16
        Anlage 17
        Anlage 18
        Anlage 19
        Anlage 20
        Anlage 21
        Anlage 22
        Anlage 23
        Anlage 24
        Anlage 25
        Anlage 26
        Anlage 27
        Anlage 28