Rede von
Dr.
Barbara
Hendricks
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wir sprechen von Erbe und Erbschaftsteuer; das möchte
ich noch einmal deutlich machen. Ich kenne nicht viele Be-
triebsinhaber, die ihren Betrieb Bekannten vererben wol-
len; an Bekannte wollen sie ihn veräußern. Die meisten
wollen an Verwandte, am liebsten an relativ nahe Ver-
wandte – manchmal auch an Neffen oder Nichten –, verer-
ben. Ich kenne nur sehr wenige, die ihren Betrieb Bekann-
ten vererben wollen, also ohne einen Veräußerungserlös zu
erzielen.
Dieser Fall entspricht nicht der nahen Lebenswirklichkeit.
Wir reden also von Verwandten, von Kindern oder von
Verwandten zweiten Grades, zum Beispiel Nichten oder
Neffen. Sie könnten infrage kommen, einen Betrieb fort-
zuführen. Im Rahmen der Erbschaftsteuer werden sie alle
wie Nachkömmlinge ersten Grades behandelt; es wird
also nicht auf den Verwandtschaftsgrad geachtet. Selbst
ein Fremder würde hier wie ein Kind behandelt.
Ich sage es noch einmal: Zur Ermittlung der Bemes-
sungsgrundlage für die Erbschaftsteuer wird das Be-
triebsvermögen grundsätzlich um 40 Prozent reduziert.
Dies bezieht sich auf alle Anteile des Betriebsvermögens,
auch auf Kapitalvermögen. Es ist eigentlich eine seltsame
Vorstellung, dass 10 Millionen Euro, sobald sie in das Be-
triebsvermögen übergehen, für die Erbschaftsteuer nur
noch 6 Millionen Euro wert sind. Das stellt eine erhebli-
che Vergünstigung dar. Dazu gibt es übrigens schon einen
Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes an das Bundes-
verfassungsgericht; der Bundesfinanzhof hält die Begüns-
tigung des Betriebsvermögens für zu umfangreich.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung
keinerlei Veranlassung, die Vergünstigungen des beste-
henden Erbschaftsteuerrechts bei der Vererbung von Be-
triebsvermögen noch stärker auszuweiten.