Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002
Dr. Gerald Thalheim
24168
(C)
(D)
(A)
(B)
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24169
(C)
(D)
(A)
(B)
Beck (Bremen), BÜNDNIS 90/ 12.06.2002
Marieluise DIE GRÜNEN
Behrendt, Wolfgang SPD 12.06.2002*
Bindig, Rudolf SPD 12.06.2002*
Dr. Blank, CDU/CSU 12.06.2002**
Joseph-Theodor
Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 12.06.2002
Erler, Gernot SPD 12.06.2002
Fischer (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 12.06.2002
Joseph DIE GRÜNEN
Friedrich (Altenburg), SPD 12.06.2002
Peter
Dr. Grygier, Bärbel PDS 12.06.2002
Hampel, Manfred SPD 12.06.2002
Hartnagel, Anke SPD 12.06.2002
Hoffmann (Wismar), SPD 12.06.2002
Iris
Irmer, Ulrich FDP 12.06.2002
Jünger, Sabine PDS 12.06.2002
Kumpf, Ute SPD 12.06.2002
Lehder, Christine SPD 12.06.2002
Lemke, Steffi BÜNDNIS 90/ 12.06.2002
DIE GRÜNEN
Lintner, Eduard CDU/CSU 12.06.2002*
Dr. Lippelt, Helmut BÜNDNIS 90/ 12.06.2002*
DIE GRÜNEN
Lörcher, Christa fraktionslos 12.06.2002*
Müller (Berlin), PDS 12.06.2002*
Manfred
Neumann (Gotha), SPD 12.06.2002
Gerhard
Roos, Gudrun SPD 12.06.2002
Schily, Otto SPD 12.06.2002
Schlee, Dietmar CDU/CSU 12.06.2002
Seehofer, Horst CDU/CSU 12.06.2002
Dr. Freiherr von CDU/CSU 12.06.2002
Stetten, Wolfgang
Welt, Jochen SPD 12.06.2002
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates
** für die Teilnahme an den Sitzungen der Nordatlantischen Versamm-
lung
Anlage 2
Zu Protokoll gegebene Tabelle
über den Umfang der seit der Privatisierung der
Bahn geflossenen Zuschüsse an die DB AG (Ta-
gesordnungspunkt 1, Frage 17)
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) hat in den Jahren
1998 bis 2001 nachstehende Zuschüsse erhalten:
entschuldigt bis
Abgeordnete(r) einschließlich
entschuldigt bis
Abgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Zuwendungsart 1998 bis 2001 (Istzahlen in Mio. DM)
1998 1999 2000 2001
Zinslose Darlehen/BschwAG 948 1 214 1 212 682
Zukunftsinvestitionsprogramm 0 0 0 1 022
BKZ/BschwAG 3 052 3 967 3 979 3 870
BKZ/DBGrG (Investive Altlasten) 1 742 1 938 1 595 2 016
Lärmsanierung 1 14 38
Zwischensumme 5 742 7 120 6 800 7 628
GVFG-Bundesprogramm 257 291 215 298
Mittel nach Hauptstadtvertrag 61 47 36 42
Summe investive Titel 6 060 7 368 7 051 7 879
Materialaufwand Altlasten DR 1 470 1 190 910 630
Personalaufwand Altlasten DR 2 325 1 958 1 482 1 009
Summe nichtinvestive Altlasten 3 795 3 148 2 392 1 639
Gesamt 9 855 10 516 9 443 9 518
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Edith Niehuis auf die Fragen
der Abgeordneten Ina Lenke (FDP) (Drucksache
14/9299, Fragen 1 und 2):
Wann stehen alle verwaltungstechnisch notwendigen Informa-
tionen, Verfahrensregelungen und Rechtsverordnungen zur Verfü-
gung, damit das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) kompetent
und qualifiziert über die neuen gesetzlichen Vorschriften des § 14 c
Zivildienstgesetz mit den Möglichkeiten der Ableistung eines
Freiwilligen sozialen Jahres/Freiwilligen ökologischen Jahres
(FsJ/FöJ) beraten kann, und welche inhaltliche Aufgabe wird dem
BAZ bei der Beratung der Kriegsdienstverweigerer zukommen?
Wie wird sich die Möglichkeit der Ableistung eines FsJ/FöJ auf
die Personalsituation im BAZ auswirken, und wie wird die Geset-
zesänderung bei der Neuorganisation des BAZ berücksichtigt?
Zu Frage 1:
„Der neue § 14 c Zivildienstgesetz tritt am 1. August
2002 in Kraft. Es ist vorgesehen, ebenfalls Anfang August
eine Rechtsverordnung zu erlassen, die in dem von § 14 c
Zivildienstgesetz gezogenen Rahmen einige Einzelheiten
regeln wird. Die Rechtsverordnung soll nur wenige Be-
stimmungen umfassen, da die entscheidenden Regelun-
gen schon vom Gesetzgeber im § 14 c Zivildienstgesetz
getroffen sind. Weitere Vorschriften sind nicht vorgese-
hen.
Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt können Anfragen
zum § 14 c Zivildienstgesetz zielführend beantwortet
werden. Das belegt die tägliche Praxis. Weiterhin kann
sich der Internetnutzer auch über die Internetseite des
BMFSFJ unterrichten. Das Bundesamt für den Zivildienst
hat keine Kompetenzen im Bereich von FsJ und FöJ. In-
soweit muss es auf die zuständigen Landesbehörden ver-
weisen. § 14 c Zivildienstgesetz ist eine Zivildienstaus-
nahme wie der Andere Dienst im Ausland nach § 14 b
Zivildienstgesetz oder der Entwicklungsdienst nach § 14 a
Zivildienstgesetz.
Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst
um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprech-
partner für die zukünftigen Dienstleistenden sind die Trä-
ger des freiwilligen sozialen Jahres bzw. des freiwilligen
ökologischen Jahres.
Zu Frage 2:
Wir gehen davon aus, dass das vorhandene Personal für
die Durchführung des § 14 c Zivildienstgesetz ausreicht,
da es sich um eine Zivildienstausnahme handelt und nicht
um einen vom BAZ auszugestaltenden Freiwilligen-
dienst. Die Zahl der zum Zivildienst heranzuziehenden
anerkannten Kriegsdienstverweigerer vermindert sich in
dem Maße, wie anerkannte Kriegsdienstverweigerer ein
FsJ oder FöJ ableisten.
Insgesamt gehen wir davon aus, dass hinsichtlich des
§ 14 c Zivildienstgesetz eine dem § 14 b Zivildienstgesetz
vergleichbare Entwicklung zu verzeichnen sein wird. Bei
der Durchführung des Anderen Dienstes im Ausland nach
§ 14 b Zivildienstgesetz gibt es keine personellen Schwie-
rigkeiten oder organisatorische Besonderheiten.
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gila Altmann auf die Fragen des
Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache
14/9299, Fragen 3 und 4):
Was unternimmt die Bundesregierung, um die Akzeptanz der
erneuerbaren Energien bei den Bürgern zu stärken, da trotz viel-
fach positiver Einstellung zur Nutzung dieser Energien zahlreiche
Projekte vor Ort auf erbitterten Widerstand von Anwohnern,
Kommunen oder unteren Behörden stoßen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem von Prof. Dr. Hohmeyer (Universität Flensburg) im Auftrag
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit und des Umweltbundesamtes erarbeiteten Gutachten
„Vergleich externer Kosten der Stromerzeugung in Bezug auf das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“, wonach der Biomasse für
verschiedene Umweltschäden ein Bonus von 0,137 Euro pro kWh
zustehen müsste, und was unternimmt sie, um die externen Kos-
ten zu internalisieren?
Zu Frage: 3:
Das Interesse am Ausbau der verschiedenen Sparten
der erneuerbaren Energien – Wind- und Wasserkraft, So-
larwärme, Biomasse und Geothermie – ist sehr hoch. Dies
geht aus einer Vielzahl von Anfragen und Rückmeldun-
gen an die Bundesregierung hervor. Besonders hervorge-
hoben wird dabei der positive Umwelteffekt der erneuer-
baren Energien und ihr wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
Entwicklung, ihr dezentraler Einsatz mit Arbeitsplätzen
vor allem im Handwerk, in der Landwirtschaft und im Ma-
schinenbau, der positive Arbeitsplatzeffekt – derzeit ist die
Nutzung mit rund 120 000 Arbeitsplätzen in Deutschland
verbunden – vor allem auch in ländlichen Regionen sowie
die viel versprechenden Exportchancen.
Ihr dezentraler Einsatz bedeutet auf der anderen Seite,
dass eine Vielzahl von Einzelanlagen errichtet wird. Es
handelt sich dabei im Allgemeinen um genehmigungsbe-
dürftige Anlagen. Die Prüfung der Anträge und die Ge-
nehmigung oder Nichtgenehmigung der Anlagen sind
nach der Kompetenzverteilung von Bund, Ländern und
Kommunen nicht Aufgabe des Bundes, was bei vielen
Bürgern offensichtlich wenig bekannt ist.
Der Bund hat geeignete Rahmenbedingungen geschaf-
fen, dass ein Höchstmaß an Umwelt- und Sozialverträg-
lichkeit sowie Einbeziehung der betroffenen Bürger er-
reicht worden ist: So wurde nach § 35 Baugesetzbuch nicht
nur eine Gleichstellung von Anlagen zur Wind- und Was-
serkraftnutzung mit anderen öffentlich wichtigen Anliegen
im Außenbereich bewirkt, sondern zugleich auch eine
Ausweisung von Eignungs-, Vorrang- oder Ausschlussge-
bieten für den Bau von Windkraftanlagen, sodass über die
Planungsinstrumente ein gesteuertes Vorgehen erreicht
wurde. Ein so genannter „Wildwuchs“ konnte damit ver-
hindert werden. Die Ausweisung dieser Gebiete erfolgt
nicht vom Bund, sondern obliegt den Ländern, Kreisen
und Kommunen. Akzeptanz für geeignete Standorte ist
daher nur vor Ort zu erzielen. Diese Regelung wurde übri-
gens bereits in der 13. Wahlperiode verabschiedet. Da-
rüber hinaus hat der Bund in der 14. Wahlperiode mit den
Novellierungen des UVP-Gesetzes, des Bundesnatur-
schutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der Seean-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224170
(C)
(D)
(A)
(B)
lagenverordnung und verschiedener Regelungen im Ab-
fall- und Immissionsschutzrecht sehr hohe Anforderun-
gen an die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen gestellt.
Dies betrifft insbesondere auch Anlagen zur Nutzung der
erneuerbaren Energien. Der konkrete Vollzug dieser Rege-
lungen einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist
wiederum nicht Aufgabe des Bundes, sondern der Länder
und zuständigen Genehmigungsbehörden. Die Bundesre-
gierung geht davon aus, dass der erforderliche Abwä-
gungsprozess vor Ort fundiert erfolgt und dabei die Ein-
beziehung der betroffenen Bürger konsequent umgesetzt
wird.
Die Bundesregierung trägt durch intensive Information
und Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung und Akzeptanz
der Bürger bei. Neben der Ausweitung des Internetange-
botes kommt dabei nach wie vor geeigneten Druck-
erzeugnissen ein hoher Stellenwert zu. So gehört bei-
spielsweise die Publikation „Erneuerbare Energien und
Nachhaltige Entwicklung“ zu den am meisten abgefrag-
ten Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Zu Frage 4:
In der Studie „Vergleich externer Kosten der Stromer-
zeugung in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz“
wird eine Auswertung der verschiedenen vorliegenden
Studien zu externen Kosten der verschiedenen Stromer-
zeugungssysteme vorgenommen. Dabei werden die wich-
tigsten Schätzungen der Kosten der Emission klassischer
Luftschadstoffe sowie der Klimafolgeschäden diskutiert.
Nach Nettoanalysen der externen Kosten sowohl des
anthropogenen Treibhauseffektes als auch der Luftschad-
stoffemissionen kommt der Gutachter zu dem Ergebnis,
dass sich die netto eingesparten externen Kosten der erneu-
erbaren Energien wenig unterscheiden: Der Mittelwert des
externen Nutzens liegt nach diesen Berechnungen heute bei
rund 14 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet, dass jede
mit erneuerbaren Energien erzeugte Kilowattstunde volks-
wirtschaftlich und langfristig betrachtet rund 14 Cent pro
Kilowattstunde eingespart. Dieses Ergebnis gilt für alle
Sparten der erneuerbaren Energien: für Strom aus Wind-
und Wasserkraft ebenso wie für Strom aus Biomasse und
Solarstromanlagen.
Damit liegt der volkswirtschaftliche Nutzen der erneu-
erbaren Energien deutlich über den Einspeisevergütungen
des EEG: Die Vergütungen nach dem EEG pro eingespeis-
ter Kilowattstunde betragen im Jahr 2002: für Wasserkraft
7,67 Cent bis 500 Kilowatt installierter Leistung, für Wind-
kraft 9 Cent als Anfangsvergütung und 6,1 Cent nach Errei-
chen der Absenkungsmarke, und für Biomasse 10,1 Cent bis
500 Kilowatt installierter Leistung, 9,1 Cent bis 5 Mega-
watt Leistung und 8,6 Cent bis 20 Megawatt installierter
Leistung.
Für Photovoltaik beträgt die EEG-Vergütung derzeit
48,1 Cent pro Kilowattstunde und liegt damit über ihrem
derzeitigen externen Nutzen. Angesichts des großen lang-
fristigen Potenzials und ihrer hohen technologiepoliti-
schen Bedeutung konstatiert der Autor die Rechtfertigung
einer höheren Vergütung, um das Entwicklungspotenzial
zur technischen und wirtschaftlichen Verbesserung dieser
Sparte außerhalb des Labormaßstabs voranzubringen,
auch mit Blick auf ein technologisches Wettrennen mit
den USA und Japan.
Die in Deutschland eingeführte Vergütungsregelung
– zunächst das Stromeinspeisungsnetz und jetzt das Er-
neuerbare-Energien-Gesetz – haben sich als besonders er-
folgreich erwiesen: Sie schaffen mit ihren langfristig gere-
gelten Vergütungssätzen betriebswirtschaftlich geeignete
Rahmenbedingungen für Investoren und kreditgebende
Banken; gleichzeitig leisten sie einen wichtigen Beitrag
zur volkswirtschaftlich erforderlichen Internalisierung ex-
terner Kosten. Über den im EEG enthaltenen Ausgleichs-
mechanismus werden die Vergütungen bundesweit ausge-
glichen und breit verteilt. Die Bundesregierung sieht in
diesem Gesetz eine besonders effiziente Regelung zur In-
ternalisierung externer Kosten und Nutzen der Strom-
erzeugung.
Die ausführliche Studie ist in der Reihe „Texte“ des
Umweltbundesamtes erschienen und unter www.bmu.de
und www.umweltbundesamt.de herunterladbar. Eine Kurz-
fassung ist in der monatlichen BMU-Zeitschrift „Um-
welt“ Nr. 4/2002 zusammen mit einem Artikel über die
Wirkungen des EEG erschienen.
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Margareta Wolf auf die Frage
des Abgeordneten Dietrich Austermann (CDU/CSU)
(Drucksache 14/9299, Frage 5):
In welchem Volumen gedenkt die Bundesregierung nach dem
EU-Kompromiss Mittel zur optimalen Umsetzung der Wettbe-
werbshilfe für Werften einzusetzen?
Zur Flankierung der laufenden Verhandlungen der Eu-
ropäischen Kommission zur Einführung befristeter Schutz-
maßnahmen für bestimmte Marktsegmente des Schiffbaus
wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vor-
sorglich eine – zunächst noch qualifiziert gesperrte – Ver-
pflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 24 Mil-
lionen Euro in den Haushaltsplan 2002 eingestellt.
Nach einer Entsperrung durch den Haushaltsaus-
schuss des Deutschen Bundestages würden die Teilbe-
träge in den Haushaltsjahren 2003 bis 2005 fällig werden.
Damit wird deutlich gemacht, dass die Bundesregierung
sich der wirtschaftlichen Bedeutung der Werftindustrie
– insbesondere für die Küstenländer – bewusst ist und die
innerhalb der Europäischen Kommission beabsichtigten
handelspolitischen Maßnahmen auch national mitgetra-
gen werden.
Zusammen mit der Zweidrittel-Kofinanzierung der Län-
der ergäbe sich damit ein Programmvolumen in Höhe von
72 Millionen Euro, mit dessen Hilfe die dringend notwen-
digen Neuakquirierungen von Containerschiffen und Pro-
dukten- und Chemikalientankern von bis zu 1,2 Millarden
Euro Auftragsvolumen flankiert werden könnten. Ob da-
rüber hinaus eine weitere Verpflichtungsermächtigung in
den Haushalt 2003 eingestellt wird, ist Gegenstand der
noch laufenden Gespräche zur Aufstellung des Regie-
rungsentwurfs 2003.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24171
(C)
(D)
(A)
(B)
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Margareta Wolf auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Elke Leonhard (SPD) (Drucksa-
che 14/9299, Frage 6):
Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss der mit di-
gitalen Empfangsgeräten ausgestatteten deutschen Fernsehzu-
schauer von der Übertragung der Spiele zur Fußball-Weltmeister-
schaft 2002 vor dem Hintergrund des in der EG-Richtlinie zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) festgeschriebenen Gebots
der Ausstrahlung von Ereignissen erheblicher gesellschaftlicher
Bedeutung?
Die Bundesregierung bedauert im Interesse der betrof-
fenen Fernsehzuschauer, dass es den öffentlich-rechtli-
chen Rundfunkanstalten nicht gelungen ist, die Spiele zur
Fußballweltmeisterschaft 2002 auch in digitaler Form zu
übertragen.
Damit wird außerdem der weiteren Verbreitung der di-
gitalen Empfangstechnik, der die Bundesregierung große
Bedeutung beimisst, geschadet.
Nach den Erklärungen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten ist die Abstrahlung in digitaler Form
wegen der von der Kirch-Gruppe geforderten Ver-
schlüsselung nicht möglich. Die für den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk zuständigen Aufsichtsgremien
der Länder werden darauf zu achten haben, dass künf-
tig die uneingeschränkte Versorgung der Zuschauer mit
digitalen Empfangsgeräten gewährleistet wird. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungs-
gericht Köln nach Pressemeldungen es abgelehnt hat,
im Wege einer einstweiligen Anordnung die Abstrah-
lung durchzusetzen.
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (PDS) (Drucksa-
che 14/9299, Frage 8):
Sieht die Bundesregierung angesichts etwaiger US-amerikani-
scher Planungen für einen Militärschlag gegen den Irak nunmehr
Anlass, vorsorglich eigene Einheiten und Material der ABC-
Kräfte der Bundeswehr aus der im Kriegsfall unmittelbar betrof-
fenen Region aus Kuwait abzuziehen?
Auftrag der deutschen ABC-Abwehrkräfte im Rahmen
der Operation „Enduring Freedom“ in Kuwait ist es, nach
einem möglichen terroristischen Angriff mit Massenver-
nichtungswaffen auf amerikanische Stützpunkte oder
Stützpunkte der Koalitionspartner sowie zivile Einrich-
tungen in der Region Spüraufgaben und Dekontamination
durchzuführen.
Dies hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Um die-
sen Auftrag wahrnehmen zu können, müssen Teile des
Kontingents in Kuwait präsent sein und von Zeit zu Zeit
in Übung gehalten werden.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatsskretärs Stephan Hilsberg auf die Frage des
Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen) (CDU/CSU)
(Drucksache 14/9299, Frage 9):
Ist die Bundesregierung bereit, angesichts der Tatsache, dass
die nach dem Sturm „Lothar“ im Dezember 1999 eingerichteten
Nasslager zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung und Qua-
litätsverlusten bis Ende 2003 ausgelagert sein sollten, eine Ausnah-
megenehmigung gemäß §70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und § 29 Straßenverkehrsordnung zum Abtransport von Langholz
aus Nasslagern, mit einer Erhöhung der zulässigen Gesamtge-
wichte, bis zum Ende des Jahres 2003 zu erteilen?
Nein. Sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29
der Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die einer
Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) zählen zum Verwaltungs-
vollzug. Für den Vollzug der StVO und der StVZO sind
nach den Artikeln 83 und 84 des Grundgesetzes (GG) die
Länder, nicht der Bund zuständig.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
der Abgeordneten Christine Ostrowski (PDS) (Drucksa-
che 14/9499, Fragen 12 und 13):
Beabsichtigt die Bundesregierung, das bisher veranschlagte
Finanzvolumen von rund 350 Millionen Euro für den Erlass von
Altschulden von Wohnungsunternehmen in den neuen Bundes-
ländern nach §6 a Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) im Interesse
des Erhalts der betroffenen kommunalen und genossenschaftli-
chen Wohnungsunternehmen mit dem nächsten Haushaltsplan
aufzustocken, und wenn ja, in welcher Höhe?
Wie viele der für 2002 veranschlagten Bundesmittel für das
Stadtumbauprogramm Ost sind inzwischen den betroffenen Län-
dern und Kommunen zugeflossen, und wie viel davon konnte be-
reits wirksam für den Stadtumbau Ost eingesetzt werden?
Zu Frage 12:
Für zusätzliche Altschuldenhilfen nach § 6 a Altschul-
denhilfe-Gesetz stehen ab 2001 über einen Zeitraum von
zehn Jahren 358 Millionen Euro zur Verfügung. Die Län-
der beteiligen sich an Sanierungskonzepten für die an-
tragstellenden Wohnungsunternehmen in mindestens der
Höhe der Entlastung durch den Bund.
Da der zur Verfügung stehende Verpflichtungsrahmen
derzeit nicht ausgeschöpft ist, besteht gegenwärtig keine
Notwendigkeit zu Überlegungen für eine Mittelauf-
stockung im nächsten Haushaltsplan.
Zu Frage 13:
Im Wettbewerb Stadtumbau hat der Bund den am
Wettbewerb teilnehmenden Kommunen Zuwendungsbe-
scheide über 12,8 Millionen Euro ausgehändigt. Von die-
ser Summe wurden bereits 11,5 Millionen Euro an die
Kommunen ausgezahlt.
Nach der zwischen dem Bund und den Ländern am
29. Dezember 2001 und 9. April 2002 abgeschlossenen
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224172
(C)
(D)
(A)
(B)
Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2002
stellen die Länder für die zu fördernden Maßnahmen
Landesprogramme auf. Der Bund fasst die Landespro-
gramme zum Bundesprogramm zusammen und teilt den
Ländern nach Maßgabe des Bundesprogramms die Fi-
nanzhilfen des Bundes zu.
Die Landesprogramme zum Stadtumbau Ost liegen
erst zum Teil vor. Gleichwohl werden die einzelnen Län-
der in Kürze das Zuteilungsschreiben über die Bundes-
mittel mit der Maßgabe erhalten, dass die Zuteilung wirk-
sam wird, sobald das Landesprogramm dem Bund
vorliegt, von ihm gebilligt wird oder der Bund dem Pro-
gramm nicht innerhalb der in der Verwaltunsvereinbarung
vorgesehenen Monatsfrist widerspricht. Durch die früh-
zeitige Zuteilung wird erreicht, dass die Länder die Bun-
desmittel zügig in Anspruch nehmen und entsprechend
dem Auszahlungsbedarf bei den zu fördernden Maßnah-
men einsetzen können.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
der Abgeordneten Heidemarie Ehlert (PDS) (Drucksa-
che 14/9299, Fragen 14 und 15):
Wie viele Anträge von Wohnungsunternehmen auf Erlass von
Altschulden für abgerissenen Wohnraum nach § 6 a des AHG wur-
den bisher mit welchem Volumen bewilligt?
Hält die Bundesregierung das bisher veranschlagte Finanz-
volumen von 100 Millionen bis 150 Millionen Euro jährlich für
das Stadtumbauprogramm Ost nach wie vor für ausreichend,
oder beabsichtigt sie, es im Interesse des zwingend notwendigen
Stadtumbaus mit dem nächsten Haushaltsplan ab 2003 aufzu-
stocken?
Zu Frage 14:
Bisher liegen 90 Anträge vor. Diese bedürfen in vielen
Fällen noch der Vervollständigung. Bewilligt wurden
25 Anträge mit einem Antragsvolumen von circa 18 Mil-
lionen Euro.
Zu Frage 15:
Für die Förderung von Maßnahmen zum Stadtumbau
Ost stehen im Bundeshaushaltsplan 2002 Finanzhilfen
(Verpflichtungsrahmen) in Höhe von 178,9 Millionen
Euro zur Verfügung. Das Förderprogramm ist auf eine
langfristige Unterstützung angelegt und umfasst bis
2009 – mit der Komplementärfinanzierung durch Länder
und Gemeinden – ein Volumen von insgesamt
2,7 Milliarden Euro. Hiervon trägt allein der Bund 1,1 Mil-
liarden Euro.
Das Programmvolumen geht weit über die Vorschläge
der Leerstands-Kommission hinaus. Nach Auffassung der
Bundesregierung leistet es im Zusammenwirken mit den
weiteren wohnungs- und städtbaulichen Fördermaßnah-
men einen wesentlichen und ausreichenden Beitrag zur Lö-
sung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen
Probleme in den vom Strukturwandel betroffenen ost-
deutschen Städten.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wolf-Michael Catenhusen auf
die Fragen der Abgeordneten Pia Maier (PDS) (Drucksa-
che 14/9299, Fragen 22 und 23):
Wäre nach Auffassung der Bundesregierung das Land Baden-
Württemberg im Falle eines In-Kraft-Tretens der vom Deutschen
Bundestag beschlossenen sechsten Novelle des Hochschulrah-
mengesetzes verpflichtet, die im Lande erhobenen Studienge-
bühren für so genannte Langzeitstudiengebühren abzuschaffen?
Wäre nach Auffassung der Bundesregierung das Land Rhein-
land-Pfalz im Falle eines In-Kraft-Tretens der vom Deutschen Bun-
destag beschlossenen sechsten Novelle des Hochschulrahmen-
gesetzes verpflichtet, auf die Erhebung von Studiengebühren infolge
der Einführung von Studienkonten zu verzichten?
Zu Frage 22:
Nein. Mit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes
werden Studiengebühren bis zum ersten berufsqualifizie-
renden Studienabschluss in allen Ländern grundsätzlich
ausgeschlossen. Das Gesetz garantiert den Studienwilligen
und ihren Familien, dass ein Studium bis zum Bachelor
bzw. bis zum konsekutiven Master-Abschluss, bis zum Di-
plom, Magister oder bis zum Staatsexamen auch künftig
studiengebührenfrei bleibt. Der Bund hat für den Hoch-
schulbereich eine Rahmengesetzgebung und muss den
Ländern Spielräume für Ausnahmeregelungen einräumen.
Grundsätzlich lässt das vom Deutschen Bundestag
beschlossene Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmen-
gesetzes (6. HRGÄndG) daher zu, dass das Landesrecht in
besonderen Fällen Ausnahmen von der Studiengebühren-
freiheit vorsieht. Die Regelung unterstützt auch die Ein-
führung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungs-
modelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine. Das
Landrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw.
die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium
haben oder wann die Regelstudienzeit als deutlich über-
schritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden
können. Hierbei sind differenzierte Regelungen möglich
und sinnvoll, etwa zur Berücksichtigung von Gremien-
tätigkeiten, Kindererziehungszeiten, Teilzeitstudierenden
und Auslandsstudienzeiten.
Zu Frage 23:
Das 6. HRGÄndG verweist in seiner Begründung aus-
drücklich auf die Vereinbarkeit eines Studienzeitkonten-
modells mit der Studiengebührenfreiheit für ein Studium
bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wolf-Michael Catenhusen auf
die Fragen der Abgeordneten Ursula Lötzer (PDS)
(Drucksache 14/9299, Fragen 24 und 25):
Welche Haltung hat die Bundesregierung zur von nordrhein-
westfälischen Studierenden in einer landesweiten Demonstration
in Düsseldorf am 8. Juni 2002 sowie in Streiks an rund 20 Hoch-
schulen zum Ausdruck gebrachten Forderung nach Sicherung der
Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums ohne Wenn und Aber?
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24173
(C)
(D)
(A)
(B)
Wie beurteilt die Bundesregierung die im Ausbildungsförde-
rungsreformgesetz erreichten Verbesserungen in der studenti-
schen Ausbildungsförderung, wenn gleichzeitig Studierende von
Ländern wie Nordrhein-Westfalen in zunehmendem Maße durch
Gebühren belastet werden?
Zu Frage 24:
Mit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes wird
die Einführung von Studiengebühren bis zum ersten be-
rufsqualifizierenden Studienabschluss in allen Ländern
grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gesetz garantiert den
Studienwilligen und ihren Familien, dass ein Studium bis
zum Bachelor bzw. bis zum konsekutiven Master-Ab-
schluss, bis zum Diplom, Magister oder bis zum Staats-
examen auch künftig studiengebührenfrei bleibt.
Der Bund hat für den Hochschulbereich eine Rahmen-
gesetzgebung und muss den Ländern Spielräume für Aus-
nahmeregelungen einräumen. Grundsätzlich lässt das vom
Deutschen Bundestag beschlossene Sechste Gesetz zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)
daher zu, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Aus-
nahmen von der Studiengebührenfreiheit vorsieht. Die
Regelung unterstützt auch die Einführung neuer nachfra-
georientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studien-
konten und Bildungsgutscheine. Das Landesrecht regelt,
welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgut-
scheine für ein gebührenfreies Studium haben oder wann
die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und da-
mit Studiengebühren erhoben werden können. Hierbei
sind differenzierte Regelungen möglich und sinnvoll, etwa
zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten, Kinder-
erziehungszeiten, Teilzeitstudierenden und Auslandsstudi-
enzeiten. Erst die konkrete Ausgestaltung der Gebührenre-
gelung im Landeshochschulrecht macht demnach eine
Überprüfung möglich, ob es sich noch um eine rahmen-
rechtliche zulässige Ausnahmebestimmung handelt, die
der im HRG neu verankerten Studiengebührenfreiheit ent-
spricht.
Zu Frage 25:
Der inzwischen deutlich werdende Erfolg des Ausbil-
dungsförderungsreformgesetzes ist am Anstieg der An-
tragszahlen ablesbar. Das Vertrauen der Studierenden in
die staatliche Ausbildungsförderung ist nach Jahren be-
dauerlich konstanten Rückbaus durch die Vorgängerregie-
rung wieder zurückgewonnen worden. Soweit die noch
nicht abgeschlossenen Überlegungen aus Nordrhein-
Westfalen bislang überhaupt bekannt worden sind, sehen
sie Härteregelungen und Ausnahmen vor, die insbeson-
dere für BAföG-Empfänger gelten würden.
Anlage 13
Antwort
des Staatsministers Dr. Christoph Zöpel auf die Fragen
des Abgeordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/9299, Fragen 26 und 27):
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Diskri-
minierungen von katholischen Christen in Russland, die zumeist
der deutschen Minderheit angehören, wie sie Presseberichten zu-
folge, nach vielen Jahren der Religions- und Glaubensfreiheit, vor
allem im Konflikt mit der russisch-orthodoxen Kirche, verstärkt
zu Tage treten, und wie begründet die Bundesregierung ihre der
Medienberichterstattung zu entnehmende Haltung, es gebe keinen
direkten politischen Handlungsbedarf („Kirchliche Nachrichten-
agentur“ vom 22. Mai 2002)?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Verfah-
ren zur Aufnahme von Spätaussiedlern, vor dem Hintergrund der
zunehmenden Konflikte mit der russisch-orthodoxen Kirche, zu
beschleunigen, und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundes-
regierung bezogen auf das beschlossene Zuwanderungsgesetz?
Zu Frage 26 und 27:
Gegenwärtig ist eine Auseinandersetzung zwischen
der Orthdoxen und der Katholischen Kirche um die Fra-
gen der katholischen Kirchenstruktur in Russland zu be-
obachten. Dabei wendet sich die Orthodoxe Kirche offen-
bar auch mithilfe der Behörden gegen die Neugliederung
der katholischen Bistümer und den Ausbau ihrer Struktur
in Russland. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung ist es
unter anderem zur Versagung der Einreise für einzelne
Angehörige des katholischen Klerus nach Russland ge-
kommen. Die bestehende, gesetzlich garantierte Religi-
onsfreiheit und -ausübung der Russlanddeutschen ist aus
der Sicht der Bundesregierung aber nicht in Gefahr. Es be-
steht daher keine Veranlassung, eine beschleunigte Aus-
reise von Deutschstämmigen anzustreben. Russland ist an
Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
und an Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, die den Schutz der Religionsfreiheit vorsehen, ge-
bunden
Die Bundesregierung wird jedoch weiter genau beob-
achten, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Vorge-
hen russischer Behörden, zum Beispiel durch die Ableh-
nung von Einreisegemehmigungen, die Religionsfreiheit
in Russland insgesamt beeinträchtigt. Eine systematische
Verhinderung der Aufnahme neuer Mitglieder durch die
katholische Kirche in Russland vertrüge sich nicht mit
dem Menschenrecht der Religionsfreiheit, wie es für die
Mitglieder der Vereinten Nationen und des Europarates,
also auch für Russland verbindlich ist.
Anlage 14
Antwort
des Staatsministers Dr. Christoph Zöpel auf die Frage des
Abgeordneten Erwin Marschewski (Recklinghausen)
(CDU/CSU) (Drucksache 14/9299, Frage 28):
Wie stellt die Bundesregierung ganz konkret (bitte detaillierte
Antwort) über die Festlegung im Gemeinsamen Standpunkt hi-
naus sicher, dass keine/r der in der Antwort des Staatsministers im
Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, vom 6. Juni 2002 auf meine
schriftliche Frage mit der Arbeitsnummer 5/154 erwähnten mili-
tanten 13 Palästinenser aus den anderen EU-Aufnahmeländern
nach Deutschland einreist (die wegen der Zuständigkeit für Ein-
reise und Aufenthalt von Ausländern erkennbar in den Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums des Innern und nicht des
Auswärtigen Amts fallende Teilfrage wurde nicht beantwortet)
und welches sind ganz konkret die in der Antwort auf oben ange-
führte schriftliche Frage genannten „grundsätzlichen politischen
Erwägungen“, wegen derer Deutschland keine/n der 13 militanten
Palästinenser aufgenommen hat?
Der Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union
wird in der Bundesrepublik wie folgt umgesetzt: Die
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224174
(C)
(D)
(A)
(B)
zwölf Palästinenser, die in der EU Aufnahme gefunden
haben, sind deutschlandweit zur Grenzfahndung ausge-
schrieben. Alle Dienststellen des BGS sind angewiesen,
im Rahmen von Grenzkontroll- und Grenzraumüberwa-
chungsmaßnahmen Einreiseversuche zu unterbinden.
Die grundsätzlichen politischen Erwägungen, die die
Bundesregierung veranlasst haben, keinen der zwölf Paläs-
tinenser zu übernehmen, die die EU aufgenommen hat,
wurden den zuständigen Ausschüssen des Bundestages in
nicht öffentlichen Sitzungen erläutert. Unter anderem
spielte dabei auch der Gesichtspunkt eine Rolle, dass es in
sich widersprüchlich gewesen wäre, eine der fraglichen
Personen aufzunehmen und möglicherweise gleichzeitig
strafrechtlich gegen sie vorgehen zu müssen. Im Übrigen
wurde Deutschland seitens der EU-Präsidentschaft nicht
um Aufnahme gebeten.
Anlage 15
Antwort
des Staatsministers Dr. Christoph Zöpel auf die Frage des
Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (PDS) (Drucksache
14/9299, Frage 29):
Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund etwaiger US-
amerikanischer Planungen für eine Militärintervention im Irak
Vertretern der USA Gelegenheit gegeben, in Deutschland Ge-
spräche mit Vertretern der kurdischen Oppositionskräfte im Irak
zu führen (vergleiche „Berliner Zeitung“ vom 22. April 2002)?
Nein.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die
Fragen des Abgeordneten Klaus Hofbauer (CDU/CSU)
(Drucksache 14/9499, Fragen 30 und 31):
Welche personellen und strukturellen Auswirkungen der
Osterweiterung der Europäischen Union sieht die Bundesregie-
rung für den Bundesgrenzschutz (BGS)?
Welche Auswirkungen für den BGS sieht die Bundesregierung
im Hinblick auf das Gespräch der Innenminister der EU-Mit-
gliedstaaten über eine gemeinsame Grenzpolizei für die Europä-
ische Union?
Zu Frage 30:
Die EU-Osterweiterung, die frühestens zum 1. Januar
2004 zu erwarten ist, hat zunächst keine strukturellen
Auswirkungen auf den BGS. Die Erweiterung bedeutet
nicht zeitgleich den Wegfall der grenzpolizeilichen Kon-
trollen. Es handelt sich um zwei unabhängige Akte, zwi-
schen denen nach heutiger Einschätzung ein beträcht-
licher Zeitraum liegen wird. Erst wenn alle Schengen
Bedingungen in den Beitrittsstaaten erfüllt werden, kann
die Abschaffung der Grenzkontrollen verantwortet wer-
den. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -se-
natoren der Länder hat am 5./6. Juni 2002 der Einrichtung
einer Arbeitsgruppe zur vertieften Behandlung des The-
mas – unter Vorsitz des Bundesministeriums des Innern –
zugestimmt. Ziel der Arbeitsgruppe soll es sein, zu einem
abgestimmten Sicherheitskonzept an den Grenzen zu
Polen und der Tschechischen Republik nach der EU-Er-
weiterung bis zum Wegfall der Grenzkontrollen entspre-
chend dem Schengener Durchführungsabkommen zu
gelangen. An der Arbeitsgruppe nimmt neben den betrof-
fenen Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen und Bayern auch das Bundesministerium der
Finanzen teil.
Zu Frage 31:
Anlässlich des Treffens der Innenminister der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, der Beitrittskandi-
datenstaaten und der Türkei wurde am 30. Mai 2002 in
Rom die Machbarkeitsstudie „Europäische Grenzpolizei“
präsentiert. Die Studie, an der Italien, Deutschland,
Frankreich, Belgien und Spanien mitgewirkt haben, regt
an, die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zügig zu insti-
tutionaliseren. Das Ergebnis der Studie fand bei allen
grundsätzliche Zustimmung.
Die weitere Behandlung der Vorschläge bleibt den zu-
ständigen EU-Gremien, dem Justiz- und Innenrat und
dem Europäischen Rat in Sevilla vorbehalten. Absehbar
ist jedoch bereits jetzt, dass die internationalen Aktivitä-
ten des Bundesgrenzschutzes weiter zunehmen werden.
Die bisherigen gegenseitigen Hospitationen von BGS-Be-
amten mit Italien, Spanien, Frankreich und Österreich
werden voraussichtlich um weitere Länder ergänzt. Ziel
ist es, den Einsatz von BGS-Beamten an den europäischen
Großflughäfen auszubauen.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Frage
des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup) (CDU/
CSU) (Drucksache 14/9499, Frage 32):
Zu welchen konkreten, das heißt auf Zahlen, Untersuchungen
und Feststellungen basierenden Ergebnissen und Erkenntnissen ist
die Arbeit der „Ostsee-Taskforce“ zur Bekämpfung der organisier-
ten Kriminalität – insbesondere bezogen auf die Expertengruppen
„Illegale Migration“ und „Frauenhandel“ sowie die „Nordische Zu-
sammenarbeit zwischen Kriminalermittlungsdienststellen“ (CID)
– bis zum heutigen Tage – auch nach Auswertung von Vorfällen
befreundeter Ostsee-Nachbarstaaten – gekommen, und welche
greifbaren Schritte werden ihrerseits in Erwägung gezogen, um
dem Problem des Menschenhandelns in der Ostseeregion wirk-
sam entgegenzutreten?
Die im Rahmen der Zusammenarbeit der Ostsseean-
rainerstaaten gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich illega-
ler Migration werden durch die Expertengruppe in einem
jährlichen „Internationalen Lagebericht unkontrollierte Zu-
wanderung und Schleusungskriminalität – Ostseeregion“
zusammengefasst und ausgewertet. In den vergangenen
Jahren wurden aufgrund dieser Erkenntnisse mehrere ma-
ritime Maßnahmen und Landoperationen, sowohl bi- als
auch multilateral, durchgeführt. Im Bereich Menschenhan-
del im Ostseeraum wird derzeit ein Lagebild unter Beteili-
gung von Europol erstellt. Im Rahmen einer gemeinsamen
ersten Bestandsaufnahme zum Menschenhandel in diesem
Bereich wurde die Umsetzung folgender konkreter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24175
(C)
(D)
(A)
(B)
Maßnahmen beschlossen: Intensivierung des polizeilichen
Informationsaustausches auf dem Interpol-Weg, anlassbe-
zogene gemeinsame Projekte mit Herkunfts- und Ziellän-
dern von Opfern des Menschenhandels, Austausch erfahre-
ner Polizeibeamter im konkreten Einzelfall (so genannte
gemeinsame Ermittlungsteams), deliktspezifische Aus-
und Weiterbildung sowie gemeinsame Seminare von Fach-
beratungsstellen und Polizei. Weitere Informationen sind
unter der Homepage www.balticseataskforce.dk abrufbar.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Karl Diller auf die Fragen des
Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) (Drucksache
14/9299, Fragen 34 und 35):
Gibt es bei der Besteuerung US-amerikanischer REITS in
Deutschland eine unterschiedliche Klassifizierung in „Fonds“
bzw. „Kapitalgesellschaften“, und was sind die steuerlichen Fol-
gen der jeweiligen Klassifizierung für den Steuerpflichtigen?
Wer nimmt die Klassifizierung des konkreten REITS vor, und
haben die Finanzämter vor Ort dabei einen Handlungsspielraum?
Zu Frage 34:
US-amerikanische REITS (Real Estate Investment
Trusts) werden bei der Besteuerung nicht in „Fonds“ und
„Kapitalgesellschaften“ unterschieden. Der REIT ist eine
amerikanische Investmentgesellschaft, die vorrangig
Grundvermögen erwirbt und daraus passive Erträge erzielt.
Nach amerikanischem Recht kann der REIT als Körper-
schaft (corporation), als Vereinigung (association) oder
als Trust errichtet werden. Die rechtliche Ausgestaltung
des REITS im Einzelfall erfolgt durch den Emittenten.
Die Besteuerung der inländischen Anteilseigener aus-
ländischer Investmentgesellschaften wird durch das deut-
sche Auslandsinvestmentgesetz geregelt. Für dessen An-
wendung ist die rechtliche Ausgestaltung des REITS nach
US-amerikanischem Recht irrelevant, da dem § 1 des Aus-
landsinvestmentgesetzes eine wirtschaftliche Betrach-
tungsweise zugrunde liegt. Für die Anwendbarkeit der
steuerlichen Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes
kommt es regelmäßig allein darauf an, ob der REIT ein
dem US-amerikanischen Recht unterliegendes Vermögen
aus Grundstücken ist, das nach dem Grundsatz der Risiko-
mischung angelegt ist. Dieser Grundsatz ist nach der Ver-
waltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht erfüllt, wenn das Vermögen aus mehr als
drei Grundstücken besteht.
Diese Voraussetzung wird bei REITS regelmäßig vor-
liegen. Eine Klassifizierung in „Fonds“ bzw. „Kapitalge-
sellschaften“ findet damit aufgrund der abschließenden
steuerlichen Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes
(§§17, 18 AuslInvestmG) nicht statt. Das Doppelbesteue-
rungsabkommen mit den USA schränkt die Besteuerung
der Erträge inländischer Anteilseigener an den REITS in
Deutschland grundsätzlich nicht ein.
Zu Frage 35:
Eine Liste der Fonds, die zum öffentlichen Vertrieb in
Deutschland zugelassen worden sind (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a
AuslInvestmG), ist auf den Internetseiten der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – www.bafin.de –
unter der Rubrik: Sektor Bankenaufsicht – sonstige Ver-
öffentlichungen erhältlich.
Ebenfalls zu dieser Gruppe gehören Fonds, deren An-
teile an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder
zum geregelten Markt zugelassen sind und die einen steu-
erlichen Vertreter gegenüber dem Bundesamt für Finanzen
bestellt haben (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 b AuslInvestmG). Eine
Liste dieser Fonds ist auf den Internetseiten des Bundes-
amts für Finanzen – www.bff.online.de – unter der Ru-
brik: Informationen zu ausländischen Investmentfonds er-
hältlich. Die Ergebnisse der jeweiligen Eingruppierung
nach diesen Listen und damit auch die Eingruppierung
von REITS werden regelmäßig auch von den Finanzäm-
tern der Besteuerung zugrunde gelegt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224176
(C)
(D)
(A)
(B)
Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin