Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002
        Dr. Gerald Thalheim
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        (C)
        (D)
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        (C)
        (D)
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        Beck (Bremen), BÜNDNIS 90/ 12.06.2002
        Marieluise DIE GRÜNEN
        Behrendt, Wolfgang SPD 12.06.2002*
        Bindig, Rudolf SPD 12.06.2002*
        Dr. Blank, CDU/CSU 12.06.2002**
        Joseph-Theodor
        Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 12.06.2002
        Erler, Gernot SPD 12.06.2002
        Fischer (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 12.06.2002
        Joseph DIE GRÜNEN
        Friedrich (Altenburg), SPD 12.06.2002
        Peter
        Dr. Grygier, Bärbel PDS 12.06.2002
        Hampel, Manfred SPD 12.06.2002
        Hartnagel, Anke SPD 12.06.2002
        Hoffmann (Wismar), SPD 12.06.2002
        Iris
        Irmer, Ulrich FDP 12.06.2002
        Jünger, Sabine PDS 12.06.2002
        Kumpf, Ute SPD 12.06.2002
        Lehder, Christine SPD 12.06.2002
        Lemke, Steffi BÜNDNIS 90/ 12.06.2002
        DIE GRÜNEN
        Lintner, Eduard CDU/CSU 12.06.2002*
        Dr. Lippelt, Helmut BÜNDNIS 90/ 12.06.2002*
        DIE GRÜNEN
        Lörcher, Christa fraktionslos 12.06.2002*
        Müller (Berlin), PDS 12.06.2002*
        Manfred
        Neumann (Gotha), SPD 12.06.2002
        Gerhard
        Roos, Gudrun SPD 12.06.2002
        Schily, Otto SPD 12.06.2002
        Schlee, Dietmar CDU/CSU 12.06.2002
        Seehofer, Horst CDU/CSU 12.06.2002
        Dr. Freiherr von CDU/CSU 12.06.2002
        Stetten, Wolfgang
        Welt, Jochen SPD 12.06.2002
        * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen
        Versammlung des Europarates
        ** für die Teilnahme an den Sitzungen der Nordatlantischen Versamm-
        lung
        Anlage 2
        Zu Protokoll gegebene Tabelle
        über den Umfang der seit der Privatisierung der
        Bahn geflossenen Zuschüsse an die DB AG (Ta-
        gesordnungspunkt 1, Frage 17)
        Die Deutsche Bahn AG (DB AG) hat in den Jahren
        1998 bis 2001 nachstehende Zuschüsse erhalten:
        entschuldigt bis
        Abgeordnete(r) einschließlich
        entschuldigt bis
        Abgeordnete(r) einschließlich
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Zuwendungsart 1998 bis 2001 (Istzahlen in Mio. DM)
        1998 1999 2000 2001
        Zinslose Darlehen/BschwAG 948 1 214 1 212 682
        Zukunftsinvestitionsprogramm 0 0 0 1 022
        BKZ/BschwAG 3 052 3 967 3 979 3 870
        BKZ/DBGrG (Investive Altlasten) 1 742 1 938 1 595 2 016
        Lärmsanierung 1 14 38
        Zwischensumme 5 742 7 120 6 800 7 628
        GVFG-Bundesprogramm 257 291 215 298
        Mittel nach Hauptstadtvertrag 61 47 36 42
        Summe investive Titel 6 060 7 368 7 051 7 879
        Materialaufwand Altlasten DR 1 470 1 190 910 630
        Personalaufwand Altlasten DR 2 325 1 958 1 482 1 009
        Summe nichtinvestive Altlasten 3 795 3 148 2 392 1 639
        Gesamt 9 855 10 516 9 443 9 518
        Anlage 3
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Edith Niehuis auf die Fragen
        der Abgeordneten Ina Lenke (FDP) (Drucksache
        14/9299, Fragen 1 und 2):
        Wann stehen alle verwaltungstechnisch notwendigen Informa-
        tionen, Verfahrensregelungen und Rechtsverordnungen zur Verfü-
        gung, damit das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) kompetent
        und qualifiziert über die neuen gesetzlichen Vorschriften des § 14 c
        Zivildienstgesetz mit den Möglichkeiten der Ableistung eines
        Freiwilligen sozialen Jahres/Freiwilligen ökologischen Jahres
        (FsJ/FöJ) beraten kann, und welche inhaltliche Aufgabe wird dem
        BAZ bei der Beratung der Kriegsdienstverweigerer zukommen?
        Wie wird sich die Möglichkeit der Ableistung eines FsJ/FöJ auf
        die Personalsituation im BAZ auswirken, und wie wird die Geset-
        zesänderung bei der Neuorganisation des BAZ berücksichtigt?
        Zu Frage 1:
        „Der neue § 14 c Zivildienstgesetz tritt am 1. August
        2002 in Kraft. Es ist vorgesehen, ebenfalls Anfang August
        eine Rechtsverordnung zu erlassen, die in dem von § 14 c
        Zivildienstgesetz gezogenen Rahmen einige Einzelheiten
        regeln wird. Die Rechtsverordnung soll nur wenige Be-
        stimmungen umfassen, da die entscheidenden Regelun-
        gen schon vom Gesetzgeber im § 14 c Zivildienstgesetz
        getroffen sind. Weitere Vorschriften sind nicht vorgese-
        hen.
        Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt können Anfragen
        zum § 14 c Zivildienstgesetz zielführend beantwortet
        werden. Das belegt die tägliche Praxis. Weiterhin kann
        sich der Internetnutzer auch über die Internetseite des
        BMFSFJ unterrichten. Das Bundesamt für den Zivildienst
        hat keine Kompetenzen im Bereich von FsJ und FöJ. In-
        soweit muss es auf die zuständigen Landesbehörden ver-
        weisen. § 14 c Zivildienstgesetz ist eine Zivildienstaus-
        nahme wie der Andere Dienst im Ausland nach § 14 b
        Zivildienstgesetz oder der Entwicklungsdienst nach § 14 a
        Zivildienstgesetz.
        Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst
        um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprech-
        partner für die zukünftigen Dienstleistenden sind die Trä-
        ger des freiwilligen sozialen Jahres bzw. des freiwilligen
        ökologischen Jahres.
        Zu Frage 2:
        Wir gehen davon aus, dass das vorhandene Personal für
        die Durchführung des § 14 c Zivildienstgesetz ausreicht,
        da es sich um eine Zivildienstausnahme handelt und nicht
        um einen vom BAZ auszugestaltenden Freiwilligen-
        dienst. Die Zahl der zum Zivildienst heranzuziehenden
        anerkannten Kriegsdienstverweigerer vermindert sich in
        dem Maße, wie anerkannte Kriegsdienstverweigerer ein
        FsJ oder FöJ ableisten.
        Insgesamt gehen wir davon aus, dass hinsichtlich des
        § 14 c Zivildienstgesetz eine dem § 14 b Zivildienstgesetz
        vergleichbare Entwicklung zu verzeichnen sein wird. Bei
        der Durchführung des Anderen Dienstes im Ausland nach
        § 14 b Zivildienstgesetz gibt es keine personellen Schwie-
        rigkeiten oder organisatorische Besonderheiten.
        Anlage 4
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gila Altmann auf die Fragen des
        Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache
        14/9299, Fragen 3 und 4):
        Was unternimmt die Bundesregierung, um die Akzeptanz der
        erneuerbaren Energien bei den Bürgern zu stärken, da trotz viel-
        fach positiver Einstellung zur Nutzung dieser Energien zahlreiche
        Projekte vor Ort auf erbitterten Widerstand von Anwohnern,
        Kommunen oder unteren Behörden stoßen?
        Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
        dem von Prof. Dr. Hohmeyer (Universität Flensburg) im Auftrag
        des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
        cherheit und des Umweltbundesamtes erarbeiteten Gutachten
        „Vergleich externer Kosten der Stromerzeugung in Bezug auf das
        Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“, wonach der Biomasse für
        verschiedene Umweltschäden ein Bonus von 0,137 Euro pro kWh
        zustehen müsste, und was unternimmt sie, um die externen Kos-
        ten zu internalisieren?
        Zu Frage: 3:
        Das Interesse am Ausbau der verschiedenen Sparten
        der erneuerbaren Energien – Wind- und Wasserkraft, So-
        larwärme, Biomasse und Geothermie – ist sehr hoch. Dies
        geht aus einer Vielzahl von Anfragen und Rückmeldun-
        gen an die Bundesregierung hervor. Besonders hervorge-
        hoben wird dabei der positive Umwelteffekt der erneuer-
        baren Energien und ihr wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
        Entwicklung, ihr dezentraler Einsatz mit Arbeitsplätzen
        vor allem im Handwerk, in der Landwirtschaft und im Ma-
        schinenbau, der positive Arbeitsplatzeffekt – derzeit ist die
        Nutzung mit rund 120 000 Arbeitsplätzen in Deutschland
        verbunden – vor allem auch in ländlichen Regionen sowie
        die viel versprechenden Exportchancen.
        Ihr dezentraler Einsatz bedeutet auf der anderen Seite,
        dass eine Vielzahl von Einzelanlagen errichtet wird. Es
        handelt sich dabei im Allgemeinen um genehmigungsbe-
        dürftige Anlagen. Die Prüfung der Anträge und die Ge-
        nehmigung oder Nichtgenehmigung der Anlagen sind
        nach der Kompetenzverteilung von Bund, Ländern und
        Kommunen nicht Aufgabe des Bundes, was bei vielen
        Bürgern offensichtlich wenig bekannt ist.
        Der Bund hat geeignete Rahmenbedingungen geschaf-
        fen, dass ein Höchstmaß an Umwelt- und Sozialverträg-
        lichkeit sowie Einbeziehung der betroffenen Bürger er-
        reicht worden ist: So wurde nach § 35 Baugesetzbuch nicht
        nur eine Gleichstellung von Anlagen zur Wind- und Was-
        serkraftnutzung mit anderen öffentlich wichtigen Anliegen
        im Außenbereich bewirkt, sondern zugleich auch eine
        Ausweisung von Eignungs-, Vorrang- oder Ausschlussge-
        bieten für den Bau von Windkraftanlagen, sodass über die
        Planungsinstrumente ein gesteuertes Vorgehen erreicht
        wurde. Ein so genannter „Wildwuchs“ konnte damit ver-
        hindert werden. Die Ausweisung dieser Gebiete erfolgt
        nicht vom Bund, sondern obliegt den Ländern, Kreisen
        und Kommunen. Akzeptanz für geeignete Standorte ist
        daher nur vor Ort zu erzielen. Diese Regelung wurde übri-
        gens bereits in der 13. Wahlperiode verabschiedet. Da-
        rüber hinaus hat der Bund in der 14. Wahlperiode mit den
        Novellierungen des UVP-Gesetzes, des Bundesnatur-
        schutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der Seean-
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224170
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        lagenverordnung und verschiedener Regelungen im Ab-
        fall- und Immissionsschutzrecht sehr hohe Anforderun-
        gen an die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen gestellt.
        Dies betrifft insbesondere auch Anlagen zur Nutzung der
        erneuerbaren Energien. Der konkrete Vollzug dieser Rege-
        lungen einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist
        wiederum nicht Aufgabe des Bundes, sondern der Länder
        und zuständigen Genehmigungsbehörden. Die Bundesre-
        gierung geht davon aus, dass der erforderliche Abwä-
        gungsprozess vor Ort fundiert erfolgt und dabei die Ein-
        beziehung der betroffenen Bürger konsequent umgesetzt
        wird.
        Die Bundesregierung trägt durch intensive Information
        und Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung und Akzeptanz
        der Bürger bei. Neben der Ausweitung des Internetange-
        botes kommt dabei nach wie vor geeigneten Druck-
        erzeugnissen ein hoher Stellenwert zu. So gehört bei-
        spielsweise die Publikation „Erneuerbare Energien und
        Nachhaltige Entwicklung“ zu den am meisten abgefrag-
        ten Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Um-
        welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
        Zu Frage 4:
        In der Studie „Vergleich externer Kosten der Stromer-
        zeugung in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz“
        wird eine Auswertung der verschiedenen vorliegenden
        Studien zu externen Kosten der verschiedenen Stromer-
        zeugungssysteme vorgenommen. Dabei werden die wich-
        tigsten Schätzungen der Kosten der Emission klassischer
        Luftschadstoffe sowie der Klimafolgeschäden diskutiert.
        Nach Nettoanalysen der externen Kosten sowohl des
        anthropogenen Treibhauseffektes als auch der Luftschad-
        stoffemissionen kommt der Gutachter zu dem Ergebnis,
        dass sich die netto eingesparten externen Kosten der erneu-
        erbaren Energien wenig unterscheiden: Der Mittelwert des
        externen Nutzens liegt nach diesen Berechnungen heute bei
        rund 14 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet, dass jede
        mit erneuerbaren Energien erzeugte Kilowattstunde volks-
        wirtschaftlich und langfristig betrachtet rund 14 Cent pro
        Kilowattstunde eingespart. Dieses Ergebnis gilt für alle
        Sparten der erneuerbaren Energien: für Strom aus Wind-
        und Wasserkraft ebenso wie für Strom aus Biomasse und
        Solarstromanlagen.
        Damit liegt der volkswirtschaftliche Nutzen der erneu-
        erbaren Energien deutlich über den Einspeisevergütungen
        des EEG: Die Vergütungen nach dem EEG pro eingespeis-
        ter Kilowattstunde betragen im Jahr 2002: für Wasserkraft
        7,67 Cent bis 500 Kilowatt installierter Leistung, für Wind-
        kraft 9 Cent als Anfangsvergütung und 6,1 Cent nach Errei-
        chen der Absenkungsmarke, und für Biomasse 10,1 Cent bis
        500 Kilowatt installierter Leistung, 9,1 Cent bis 5 Mega-
        watt Leistung und 8,6 Cent bis 20 Megawatt installierter
        Leistung.
        Für Photovoltaik beträgt die EEG-Vergütung derzeit
        48,1 Cent pro Kilowattstunde und liegt damit über ihrem
        derzeitigen externen Nutzen. Angesichts des großen lang-
        fristigen Potenzials und ihrer hohen technologiepoliti-
        schen Bedeutung konstatiert der Autor die Rechtfertigung
        einer höheren Vergütung, um das Entwicklungspotenzial
        zur technischen und wirtschaftlichen Verbesserung dieser
        Sparte außerhalb des Labormaßstabs voranzubringen,
        auch mit Blick auf ein technologisches Wettrennen mit
        den USA und Japan.
        Die in Deutschland eingeführte Vergütungsregelung
        – zunächst das Stromeinspeisungsnetz und jetzt das Er-
        neuerbare-Energien-Gesetz – haben sich als besonders er-
        folgreich erwiesen: Sie schaffen mit ihren langfristig gere-
        gelten Vergütungssätzen betriebswirtschaftlich geeignete
        Rahmenbedingungen für Investoren und kreditgebende
        Banken; gleichzeitig leisten sie einen wichtigen Beitrag
        zur volkswirtschaftlich erforderlichen Internalisierung ex-
        terner Kosten. Über den im EEG enthaltenen Ausgleichs-
        mechanismus werden die Vergütungen bundesweit ausge-
        glichen und breit verteilt. Die Bundesregierung sieht in
        diesem Gesetz eine besonders effiziente Regelung zur In-
        ternalisierung externer Kosten und Nutzen der Strom-
        erzeugung.
        Die ausführliche Studie ist in der Reihe „Texte“ des
        Umweltbundesamtes erschienen und unter www.bmu.de
        und www.umweltbundesamt.de herunterladbar. Eine Kurz-
        fassung ist in der monatlichen BMU-Zeitschrift „Um-
        welt“ Nr. 4/2002 zusammen mit einem Artikel über die
        Wirkungen des EEG erschienen.
        Anlage 5
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Margareta Wolf auf die Frage
        des Abgeordneten Dietrich Austermann (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/9299, Frage 5):
        In welchem Volumen gedenkt die Bundesregierung nach dem
        EU-Kompromiss Mittel zur optimalen Umsetzung der Wettbe-
        werbshilfe für Werften einzusetzen?
        Zur Flankierung der laufenden Verhandlungen der Eu-
        ropäischen Kommission zur Einführung befristeter Schutz-
        maßnahmen für bestimmte Marktsegmente des Schiffbaus
        wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vor-
        sorglich eine – zunächst noch qualifiziert gesperrte – Ver-
        pflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 24 Mil-
        lionen Euro in den Haushaltsplan 2002 eingestellt.
        Nach einer Entsperrung durch den Haushaltsaus-
        schuss des Deutschen Bundestages würden die Teilbe-
        träge in den Haushaltsjahren 2003 bis 2005 fällig werden.
        Damit wird deutlich gemacht, dass die Bundesregierung
        sich der wirtschaftlichen Bedeutung der Werftindustrie
        – insbesondere für die Küstenländer – bewusst ist und die
        innerhalb der Europäischen Kommission beabsichtigten
        handelspolitischen Maßnahmen auch national mitgetra-
        gen werden.
        Zusammen mit der Zweidrittel-Kofinanzierung der Län-
        der ergäbe sich damit ein Programmvolumen in Höhe von
        72 Millionen Euro, mit dessen Hilfe die dringend notwen-
        digen Neuakquirierungen von Containerschiffen und Pro-
        dukten- und Chemikalientankern von bis zu 1,2 Millarden
        Euro Auftragsvolumen flankiert werden könnten. Ob da-
        rüber hinaus eine weitere Verpflichtungsermächtigung in
        den Haushalt 2003 eingestellt wird, ist Gegenstand der
        noch laufenden Gespräche zur Aufstellung des Regie-
        rungsentwurfs 2003.
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24171
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Anlage 6
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Margareta Wolf auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Elke Leonhard (SPD) (Drucksa-
        che 14/9299, Frage 6):
        Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss der mit di-
        gitalen Empfangsgeräten ausgestatteten deutschen Fernsehzu-
        schauer von der Übertragung der Spiele zur Fußball-Weltmeister-
        schaft 2002 vor dem Hintergrund des in der EG-Richtlinie zur
        Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
        der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
        (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) festgeschriebenen Gebots
        der Ausstrahlung von Ereignissen erheblicher gesellschaftlicher
        Bedeutung?
        Die Bundesregierung bedauert im Interesse der betrof-
        fenen Fernsehzuschauer, dass es den öffentlich-rechtli-
        chen Rundfunkanstalten nicht gelungen ist, die Spiele zur
        Fußballweltmeisterschaft 2002 auch in digitaler Form zu
        übertragen.
        Damit wird außerdem der weiteren Verbreitung der di-
        gitalen Empfangstechnik, der die Bundesregierung große
        Bedeutung beimisst, geschadet.
        Nach den Erklärungen der öffentlich-rechtlichen
        Rundfunkanstalten ist die Abstrahlung in digitaler Form
        wegen der von der Kirch-Gruppe geforderten Ver-
        schlüsselung nicht möglich. Die für den öffentlich-
        rechtlichen Rundfunk zuständigen Aufsichtsgremien
        der Länder werden darauf zu achten haben, dass künf-
        tig die uneingeschränkte Versorgung der Zuschauer mit
        digitalen Empfangsgeräten gewährleistet wird. Im
        Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungs-
        gericht Köln nach Pressemeldungen es abgelehnt hat,
        im Wege einer einstweiligen Anordnung die Abstrah-
        lung durchzusetzen.
        Anlage 7
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
        des Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (PDS) (Drucksa-
        che 14/9299, Frage 8):
        Sieht die Bundesregierung angesichts etwaiger US-amerikani-
        scher Planungen für einen Militärschlag gegen den Irak nunmehr
        Anlass, vorsorglich eigene Einheiten und Material der ABC-
        Kräfte der Bundeswehr aus der im Kriegsfall unmittelbar betrof-
        fenen Region aus Kuwait abzuziehen?
        Auftrag der deutschen ABC-Abwehrkräfte im Rahmen
        der Operation „Enduring Freedom“ in Kuwait ist es, nach
        einem möglichen terroristischen Angriff mit Massenver-
        nichtungswaffen auf amerikanische Stützpunkte oder
        Stützpunkte der Koalitionspartner sowie zivile Einrich-
        tungen in der Region Spüraufgaben und Dekontamination
        durchzuführen.
        Dies hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Um die-
        sen Auftrag wahrnehmen zu können, müssen Teile des
        Kontingents in Kuwait präsent sein und von Zeit zu Zeit
        in Übung gehalten werden.
        Anlage 8
        Antwort
        des Parl. Staatsskretärs Stephan Hilsberg auf die Frage des
        Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen) (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/9299, Frage 9):
        Ist die Bundesregierung bereit, angesichts der Tatsache, dass
        die nach dem Sturm „Lothar“ im Dezember 1999 eingerichteten
        Nasslager zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung und Qua-
        litätsverlusten bis Ende 2003 ausgelagert sein sollten, eine Ausnah-
        megenehmigung gemäß §70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
        und § 29 Straßenverkehrsordnung zum Abtransport von Langholz
        aus Nasslagern, mit einer Erhöhung der zulässigen Gesamtge-
        wichte, bis zum Ende des Jahres 2003 zu erteilen?
        Nein. Sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29
        der Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die einer
        Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrs-
        Zulassungs-Ordnung (StVZO) zählen zum Verwaltungs-
        vollzug. Für den Vollzug der StVO und der StVZO sind
        nach den Artikeln 83 und 84 des Grundgesetzes (GG) die
        Länder, nicht der Bund zuständig.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
        der Abgeordneten Christine Ostrowski (PDS) (Drucksa-
        che 14/9499, Fragen 12 und 13):
        Beabsichtigt die Bundesregierung, das bisher veranschlagte
        Finanzvolumen von rund 350 Millionen Euro für den Erlass von
        Altschulden von Wohnungsunternehmen in den neuen Bundes-
        ländern nach §6 a Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) im Interesse
        des Erhalts der betroffenen kommunalen und genossenschaftli-
        chen Wohnungsunternehmen mit dem nächsten Haushaltsplan
        aufzustocken, und wenn ja, in welcher Höhe?
        Wie viele der für 2002 veranschlagten Bundesmittel für das
        Stadtumbauprogramm Ost sind inzwischen den betroffenen Län-
        dern und Kommunen zugeflossen, und wie viel davon konnte be-
        reits wirksam für den Stadtumbau Ost eingesetzt werden?
        Zu Frage 12:
        Für zusätzliche Altschuldenhilfen nach § 6 a Altschul-
        denhilfe-Gesetz stehen ab 2001 über einen Zeitraum von
        zehn Jahren 358 Millionen Euro zur Verfügung. Die Län-
        der beteiligen sich an Sanierungskonzepten für die an-
        tragstellenden Wohnungsunternehmen in mindestens der
        Höhe der Entlastung durch den Bund.
        Da der zur Verfügung stehende Verpflichtungsrahmen
        derzeit nicht ausgeschöpft ist, besteht gegenwärtig keine
        Notwendigkeit zu Überlegungen für eine Mittelauf-
        stockung im nächsten Haushaltsplan.
        Zu Frage 13:
        Im Wettbewerb Stadtumbau hat der Bund den am
        Wettbewerb teilnehmenden Kommunen Zuwendungsbe-
        scheide über 12,8 Millionen Euro ausgehändigt. Von die-
        ser Summe wurden bereits 11,5 Millionen Euro an die
        Kommunen ausgezahlt.
        Nach der zwischen dem Bund und den Ländern am
        29. Dezember 2001 und 9. April 2002 abgeschlossenen
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224172
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2002
        stellen die Länder für die zu fördernden Maßnahmen
        Landesprogramme auf. Der Bund fasst die Landespro-
        gramme zum Bundesprogramm zusammen und teilt den
        Ländern nach Maßgabe des Bundesprogramms die Fi-
        nanzhilfen des Bundes zu.
        Die Landesprogramme zum Stadtumbau Ost liegen
        erst zum Teil vor. Gleichwohl werden die einzelnen Län-
        der in Kürze das Zuteilungsschreiben über die Bundes-
        mittel mit der Maßgabe erhalten, dass die Zuteilung wirk-
        sam wird, sobald das Landesprogramm dem Bund
        vorliegt, von ihm gebilligt wird oder der Bund dem Pro-
        gramm nicht innerhalb der in der Verwaltunsvereinbarung
        vorgesehenen Monatsfrist widerspricht. Durch die früh-
        zeitige Zuteilung wird erreicht, dass die Länder die Bun-
        desmittel zügig in Anspruch nehmen und entsprechend
        dem Auszahlungsbedarf bei den zu fördernden Maßnah-
        men einsetzen können.
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
        der Abgeordneten Heidemarie Ehlert (PDS) (Drucksa-
        che 14/9299, Fragen 14 und 15):
        Wie viele Anträge von Wohnungsunternehmen auf Erlass von
        Altschulden für abgerissenen Wohnraum nach § 6 a des AHG wur-
        den bisher mit welchem Volumen bewilligt?
        Hält die Bundesregierung das bisher veranschlagte Finanz-
        volumen von 100 Millionen bis 150 Millionen Euro jährlich für
        das Stadtumbauprogramm Ost nach wie vor für ausreichend,
        oder beabsichtigt sie, es im Interesse des zwingend notwendigen
        Stadtumbaus mit dem nächsten Haushaltsplan ab 2003 aufzu-
        stocken?
        Zu Frage 14:
        Bisher liegen 90 Anträge vor. Diese bedürfen in vielen
        Fällen noch der Vervollständigung. Bewilligt wurden
        25 Anträge mit einem Antragsvolumen von circa 18 Mil-
        lionen Euro.
        Zu Frage 15:
        Für die Förderung von Maßnahmen zum Stadtumbau
        Ost stehen im Bundeshaushaltsplan 2002 Finanzhilfen
        (Verpflichtungsrahmen) in Höhe von 178,9 Millionen
        Euro zur Verfügung. Das Förderprogramm ist auf eine
        langfristige Unterstützung angelegt und umfasst bis
        2009 – mit der Komplementärfinanzierung durch Länder
        und Gemeinden – ein Volumen von insgesamt
        2,7 Milliarden Euro. Hiervon trägt allein der Bund 1,1 Mil-
        liarden Euro.
        Das Programmvolumen geht weit über die Vorschläge
        der Leerstands-Kommission hinaus. Nach Auffassung der
        Bundesregierung leistet es im Zusammenwirken mit den
        weiteren wohnungs- und städtbaulichen Fördermaßnah-
        men einen wesentlichen und ausreichenden Beitrag zur Lö-
        sung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen
        Probleme in den vom Strukturwandel betroffenen ost-
        deutschen Städten.
        Anlage 11
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Wolf-Michael Catenhusen auf
        die Fragen der Abgeordneten Pia Maier (PDS) (Drucksa-
        che 14/9299, Fragen 22 und 23):
        Wäre nach Auffassung der Bundesregierung das Land Baden-
        Württemberg im Falle eines In-Kraft-Tretens der vom Deutschen
        Bundestag beschlossenen sechsten Novelle des Hochschulrah-
        mengesetzes verpflichtet, die im Lande erhobenen Studienge-
        bühren für so genannte Langzeitstudiengebühren abzuschaffen?
        Wäre nach Auffassung der Bundesregierung das Land Rhein-
        land-Pfalz im Falle eines In-Kraft-Tretens der vom Deutschen Bun-
        destag beschlossenen sechsten Novelle des Hochschulrahmen-
        gesetzes verpflichtet, auf die Erhebung von Studiengebühren infolge
        der Einführung von Studienkonten zu verzichten?
        Zu Frage 22:
        Nein. Mit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes
        werden Studiengebühren bis zum ersten berufsqualifizie-
        renden Studienabschluss in allen Ländern grundsätzlich
        ausgeschlossen. Das Gesetz garantiert den Studienwilligen
        und ihren Familien, dass ein Studium bis zum Bachelor
        bzw. bis zum konsekutiven Master-Abschluss, bis zum Di-
        plom, Magister oder bis zum Staatsexamen auch künftig
        studiengebührenfrei bleibt. Der Bund hat für den Hoch-
        schulbereich eine Rahmengesetzgebung und muss den
        Ländern Spielräume für Ausnahmeregelungen einräumen.
        Grundsätzlich lässt das vom Deutschen Bundestag
        beschlossene Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmen-
        gesetzes (6. HRGÄndG) daher zu, dass das Landesrecht in
        besonderen Fällen Ausnahmen von der Studiengebühren-
        freiheit vorsieht. Die Regelung unterstützt auch die Ein-
        führung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungs-
        modelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine. Das
        Landrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw.
        die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium
        haben oder wann die Regelstudienzeit als deutlich über-
        schritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden
        können. Hierbei sind differenzierte Regelungen möglich
        und sinnvoll, etwa zur Berücksichtigung von Gremien-
        tätigkeiten, Kindererziehungszeiten, Teilzeitstudierenden
        und Auslandsstudienzeiten.
        Zu Frage 23:
        Das 6. HRGÄndG verweist in seiner Begründung aus-
        drücklich auf die Vereinbarkeit eines Studienzeitkonten-
        modells mit der Studiengebührenfreiheit für ein Studium
        bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
        Anlage 12
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Wolf-Michael Catenhusen auf
        die Fragen der Abgeordneten Ursula Lötzer (PDS)
        (Drucksache 14/9299, Fragen 24 und 25):
        Welche Haltung hat die Bundesregierung zur von nordrhein-
        westfälischen Studierenden in einer landesweiten Demonstration
        in Düsseldorf am 8. Juni 2002 sowie in Streiks an rund 20 Hoch-
        schulen zum Ausdruck gebrachten Forderung nach Sicherung der
        Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums ohne Wenn und Aber?
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24173
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Wie beurteilt die Bundesregierung die im Ausbildungsförde-
        rungsreformgesetz erreichten Verbesserungen in der studenti-
        schen Ausbildungsförderung, wenn gleichzeitig Studierende von
        Ländern wie Nordrhein-Westfalen in zunehmendem Maße durch
        Gebühren belastet werden?
        Zu Frage 24:
        Mit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes wird
        die Einführung von Studiengebühren bis zum ersten be-
        rufsqualifizierenden Studienabschluss in allen Ländern
        grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gesetz garantiert den
        Studienwilligen und ihren Familien, dass ein Studium bis
        zum Bachelor bzw. bis zum konsekutiven Master-Ab-
        schluss, bis zum Diplom, Magister oder bis zum Staats-
        examen auch künftig studiengebührenfrei bleibt.
        Der Bund hat für den Hochschulbereich eine Rahmen-
        gesetzgebung und muss den Ländern Spielräume für Aus-
        nahmeregelungen einräumen. Grundsätzlich lässt das vom
        Deutschen Bundestag beschlossene Sechste Gesetz zur
        Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)
        daher zu, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Aus-
        nahmen von der Studiengebührenfreiheit vorsieht. Die
        Regelung unterstützt auch die Einführung neuer nachfra-
        georientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studien-
        konten und Bildungsgutscheine. Das Landesrecht regelt,
        welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgut-
        scheine für ein gebührenfreies Studium haben oder wann
        die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und da-
        mit Studiengebühren erhoben werden können. Hierbei
        sind differenzierte Regelungen möglich und sinnvoll, etwa
        zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten, Kinder-
        erziehungszeiten, Teilzeitstudierenden und Auslandsstudi-
        enzeiten. Erst die konkrete Ausgestaltung der Gebührenre-
        gelung im Landeshochschulrecht macht demnach eine
        Überprüfung möglich, ob es sich noch um eine rahmen-
        rechtliche zulässige Ausnahmebestimmung handelt, die
        der im HRG neu verankerten Studiengebührenfreiheit ent-
        spricht.
        Zu Frage 25:
        Der inzwischen deutlich werdende Erfolg des Ausbil-
        dungsförderungsreformgesetzes ist am Anstieg der An-
        tragszahlen ablesbar. Das Vertrauen der Studierenden in
        die staatliche Ausbildungsförderung ist nach Jahren be-
        dauerlich konstanten Rückbaus durch die Vorgängerregie-
        rung wieder zurückgewonnen worden. Soweit die noch
        nicht abgeschlossenen Überlegungen aus Nordrhein-
        Westfalen bislang überhaupt bekannt worden sind, sehen
        sie Härteregelungen und Ausnahmen vor, die insbeson-
        dere für BAföG-Empfänger gelten würden.
        Anlage 13
        Antwort
        des Staatsministers Dr. Christoph Zöpel auf die Fragen
        des Abgeordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU) (Druck-
        sache 14/9299, Fragen 26 und 27):
        Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Diskri-
        minierungen von katholischen Christen in Russland, die zumeist
        der deutschen Minderheit angehören, wie sie Presseberichten zu-
        folge, nach vielen Jahren der Religions- und Glaubensfreiheit, vor
        allem im Konflikt mit der russisch-orthodoxen Kirche, verstärkt
        zu Tage treten, und wie begründet die Bundesregierung ihre der
        Medienberichterstattung zu entnehmende Haltung, es gebe keinen
        direkten politischen Handlungsbedarf („Kirchliche Nachrichten-
        agentur“ vom 22. Mai 2002)?
        Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Verfah-
        ren zur Aufnahme von Spätaussiedlern, vor dem Hintergrund der
        zunehmenden Konflikte mit der russisch-orthodoxen Kirche, zu
        beschleunigen, und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundes-
        regierung bezogen auf das beschlossene Zuwanderungsgesetz?
        Zu Frage 26 und 27:
        Gegenwärtig ist eine Auseinandersetzung zwischen
        der Orthdoxen und der Katholischen Kirche um die Fra-
        gen der katholischen Kirchenstruktur in Russland zu be-
        obachten. Dabei wendet sich die Orthodoxe Kirche offen-
        bar auch mithilfe der Behörden gegen die Neugliederung
        der katholischen Bistümer und den Ausbau ihrer Struktur
        in Russland. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung ist es
        unter anderem zur Versagung der Einreise für einzelne
        Angehörige des katholischen Klerus nach Russland ge-
        kommen. Die bestehende, gesetzlich garantierte Religi-
        onsfreiheit und -ausübung der Russlanddeutschen ist aus
        der Sicht der Bundesregierung aber nicht in Gefahr. Es be-
        steht daher keine Veranlassung, eine beschleunigte Aus-
        reise von Deutschstämmigen anzustreben. Russland ist an
        Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
        und an Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonven-
        tion, die den Schutz der Religionsfreiheit vorsehen, ge-
        bunden
        Die Bundesregierung wird jedoch weiter genau beob-
        achten, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Vorge-
        hen russischer Behörden, zum Beispiel durch die Ableh-
        nung von Einreisegemehmigungen, die Religionsfreiheit
        in Russland insgesamt beeinträchtigt. Eine systematische
        Verhinderung der Aufnahme neuer Mitglieder durch die
        katholische Kirche in Russland vertrüge sich nicht mit
        dem Menschenrecht der Religionsfreiheit, wie es für die
        Mitglieder der Vereinten Nationen und des Europarates,
        also auch für Russland verbindlich ist.
        Anlage 14
        Antwort
        des Staatsministers Dr. Christoph Zöpel auf die Frage des
        Abgeordneten Erwin Marschewski (Recklinghausen)
        (CDU/CSU) (Drucksache 14/9299, Frage 28):
        Wie stellt die Bundesregierung ganz konkret (bitte detaillierte
        Antwort) über die Festlegung im Gemeinsamen Standpunkt hi-
        naus sicher, dass keine/r der in der Antwort des Staatsministers im
        Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, vom 6. Juni 2002 auf meine
        schriftliche Frage mit der Arbeitsnummer 5/154 erwähnten mili-
        tanten 13 Palästinenser aus den anderen EU-Aufnahmeländern
        nach Deutschland einreist (die wegen der Zuständigkeit für Ein-
        reise und Aufenthalt von Ausländern erkennbar in den Zuständig-
        keitsbereich des Bundesministeriums des Innern und nicht des
        Auswärtigen Amts fallende Teilfrage wurde nicht beantwortet)
        und welches sind ganz konkret die in der Antwort auf oben ange-
        führte schriftliche Frage genannten „grundsätzlichen politischen
        Erwägungen“, wegen derer Deutschland keine/n der 13 militanten
        Palästinenser aufgenommen hat?
        Der Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union
        wird in der Bundesrepublik wie folgt umgesetzt: Die
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224174
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        zwölf Palästinenser, die in der EU Aufnahme gefunden
        haben, sind deutschlandweit zur Grenzfahndung ausge-
        schrieben. Alle Dienststellen des BGS sind angewiesen,
        im Rahmen von Grenzkontroll- und Grenzraumüberwa-
        chungsmaßnahmen Einreiseversuche zu unterbinden.
        Die grundsätzlichen politischen Erwägungen, die die
        Bundesregierung veranlasst haben, keinen der zwölf Paläs-
        tinenser zu übernehmen, die die EU aufgenommen hat,
        wurden den zuständigen Ausschüssen des Bundestages in
        nicht öffentlichen Sitzungen erläutert. Unter anderem
        spielte dabei auch der Gesichtspunkt eine Rolle, dass es in
        sich widersprüchlich gewesen wäre, eine der fraglichen
        Personen aufzunehmen und möglicherweise gleichzeitig
        strafrechtlich gegen sie vorgehen zu müssen. Im Übrigen
        wurde Deutschland seitens der EU-Präsidentschaft nicht
        um Aufnahme gebeten.
        Anlage 15
        Antwort
        des Staatsministers Dr. Christoph Zöpel auf die Frage des
        Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (PDS) (Drucksache
        14/9299, Frage 29):
        Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund etwaiger US-
        amerikanischer Planungen für eine Militärintervention im Irak
        Vertretern der USA Gelegenheit gegeben, in Deutschland Ge-
        spräche mit Vertretern der kurdischen Oppositionskräfte im Irak
        zu führen (vergleiche „Berliner Zeitung“ vom 22. April 2002)?
        Nein.
        Anlage 16
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die
        Fragen des Abgeordneten Klaus Hofbauer (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/9499, Fragen 30 und 31):
        Welche personellen und strukturellen Auswirkungen der
        Osterweiterung der Europäischen Union sieht die Bundesregie-
        rung für den Bundesgrenzschutz (BGS)?
        Welche Auswirkungen für den BGS sieht die Bundesregierung
        im Hinblick auf das Gespräch der Innenminister der EU-Mit-
        gliedstaaten über eine gemeinsame Grenzpolizei für die Europä-
        ische Union?
        Zu Frage 30:
        Die EU-Osterweiterung, die frühestens zum 1. Januar
        2004 zu erwarten ist, hat zunächst keine strukturellen
        Auswirkungen auf den BGS. Die Erweiterung bedeutet
        nicht zeitgleich den Wegfall der grenzpolizeilichen Kon-
        trollen. Es handelt sich um zwei unabhängige Akte, zwi-
        schen denen nach heutiger Einschätzung ein beträcht-
        licher Zeitraum liegen wird. Erst wenn alle Schengen
        Bedingungen in den Beitrittsstaaten erfüllt werden, kann
        die Abschaffung der Grenzkontrollen verantwortet wer-
        den. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -se-
        natoren der Länder hat am 5./6. Juni 2002 der Einrichtung
        einer Arbeitsgruppe zur vertieften Behandlung des The-
        mas – unter Vorsitz des Bundesministeriums des Innern –
        zugestimmt. Ziel der Arbeitsgruppe soll es sein, zu einem
        abgestimmten Sicherheitskonzept an den Grenzen zu
        Polen und der Tschechischen Republik nach der EU-Er-
        weiterung bis zum Wegfall der Grenzkontrollen entspre-
        chend dem Schengener Durchführungsabkommen zu
        gelangen. An der Arbeitsgruppe nimmt neben den betrof-
        fenen Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
        Sachsen und Bayern auch das Bundesministerium der
        Finanzen teil.
        Zu Frage 31:
        Anlässlich des Treffens der Innenminister der Mit-
        gliedstaaten der Europäischen Union, der Beitrittskandi-
        datenstaaten und der Türkei wurde am 30. Mai 2002 in
        Rom die Machbarkeitsstudie „Europäische Grenzpolizei“
        präsentiert. Die Studie, an der Italien, Deutschland,
        Frankreich, Belgien und Spanien mitgewirkt haben, regt
        an, die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit zwischen den
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union zügig zu insti-
        tutionaliseren. Das Ergebnis der Studie fand bei allen
        grundsätzliche Zustimmung.
        Die weitere Behandlung der Vorschläge bleibt den zu-
        ständigen EU-Gremien, dem Justiz- und Innenrat und
        dem Europäischen Rat in Sevilla vorbehalten. Absehbar
        ist jedoch bereits jetzt, dass die internationalen Aktivitä-
        ten des Bundesgrenzschutzes weiter zunehmen werden.
        Die bisherigen gegenseitigen Hospitationen von BGS-Be-
        amten mit Italien, Spanien, Frankreich und Österreich
        werden voraussichtlich um weitere Länder ergänzt. Ziel
        ist es, den Einsatz von BGS-Beamten an den europäischen
        Großflughäfen auszubauen.
        Anlage 17
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Frage
        des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup) (CDU/
        CSU) (Drucksache 14/9499, Frage 32):
        Zu welchen konkreten, das heißt auf Zahlen, Untersuchungen
        und Feststellungen basierenden Ergebnissen und Erkenntnissen ist
        die Arbeit der „Ostsee-Taskforce“ zur Bekämpfung der organisier-
        ten Kriminalität – insbesondere bezogen auf die Expertengruppen
        „Illegale Migration“ und „Frauenhandel“ sowie die „Nordische Zu-
        sammenarbeit zwischen Kriminalermittlungsdienststellen“ (CID)
        – bis zum heutigen Tage – auch nach Auswertung von Vorfällen
        befreundeter Ostsee-Nachbarstaaten – gekommen, und welche
        greifbaren Schritte werden ihrerseits in Erwägung gezogen, um
        dem Problem des Menschenhandelns in der Ostseeregion wirk-
        sam entgegenzutreten?
        Die im Rahmen der Zusammenarbeit der Ostsseean-
        rainerstaaten gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich illega-
        ler Migration werden durch die Expertengruppe in einem
        jährlichen „Internationalen Lagebericht unkontrollierte Zu-
        wanderung und Schleusungskriminalität – Ostseeregion“
        zusammengefasst und ausgewertet. In den vergangenen
        Jahren wurden aufgrund dieser Erkenntnisse mehrere ma-
        ritime Maßnahmen und Landoperationen, sowohl bi- als
        auch multilateral, durchgeführt. Im Bereich Menschenhan-
        del im Ostseeraum wird derzeit ein Lagebild unter Beteili-
        gung von Europol erstellt. Im Rahmen einer gemeinsamen
        ersten Bestandsaufnahme zum Menschenhandel in diesem
        Bereich wurde die Umsetzung folgender konkreter
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 2002 24175
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        Maßnahmen beschlossen: Intensivierung des polizeilichen
        Informationsaustausches auf dem Interpol-Weg, anlassbe-
        zogene gemeinsame Projekte mit Herkunfts- und Ziellän-
        dern von Opfern des Menschenhandels, Austausch erfahre-
        ner Polizeibeamter im konkreten Einzelfall (so genannte
        gemeinsame Ermittlungsteams), deliktspezifische Aus-
        und Weiterbildung sowie gemeinsame Seminare von Fach-
        beratungsstellen und Polizei. Weitere Informationen sind
        unter der Homepage www.balticseataskforce.dk abrufbar.
        Anlage 18
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Karl Diller auf die Fragen des
        Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) (Drucksache
        14/9299, Fragen 34 und 35):
        Gibt es bei der Besteuerung US-amerikanischer REITS in
        Deutschland eine unterschiedliche Klassifizierung in „Fonds“
        bzw. „Kapitalgesellschaften“, und was sind die steuerlichen Fol-
        gen der jeweiligen Klassifizierung für den Steuerpflichtigen?
        Wer nimmt die Klassifizierung des konkreten REITS vor, und
        haben die Finanzämter vor Ort dabei einen Handlungsspielraum?
        Zu Frage 34:
        US-amerikanische REITS (Real Estate Investment
        Trusts) werden bei der Besteuerung nicht in „Fonds“ und
        „Kapitalgesellschaften“ unterschieden. Der REIT ist eine
        amerikanische Investmentgesellschaft, die vorrangig
        Grundvermögen erwirbt und daraus passive Erträge erzielt.
        Nach amerikanischem Recht kann der REIT als Körper-
        schaft (corporation), als Vereinigung (association) oder
        als Trust errichtet werden. Die rechtliche Ausgestaltung
        des REITS im Einzelfall erfolgt durch den Emittenten.
        Die Besteuerung der inländischen Anteilseigener aus-
        ländischer Investmentgesellschaften wird durch das deut-
        sche Auslandsinvestmentgesetz geregelt. Für dessen An-
        wendung ist die rechtliche Ausgestaltung des REITS nach
        US-amerikanischem Recht irrelevant, da dem § 1 des Aus-
        landsinvestmentgesetzes eine wirtschaftliche Betrach-
        tungsweise zugrunde liegt. Für die Anwendbarkeit der
        steuerlichen Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes
        kommt es regelmäßig allein darauf an, ob der REIT ein
        dem US-amerikanischen Recht unterliegendes Vermögen
        aus Grundstücken ist, das nach dem Grundsatz der Risiko-
        mischung angelegt ist. Dieser Grundsatz ist nach der Ver-
        waltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
        tungsaufsicht erfüllt, wenn das Vermögen aus mehr als
        drei Grundstücken besteht.
        Diese Voraussetzung wird bei REITS regelmäßig vor-
        liegen. Eine Klassifizierung in „Fonds“ bzw. „Kapitalge-
        sellschaften“ findet damit aufgrund der abschließenden
        steuerlichen Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes
        (§§17, 18 AuslInvestmG) nicht statt. Das Doppelbesteue-
        rungsabkommen mit den USA schränkt die Besteuerung
        der Erträge inländischer Anteilseigener an den REITS in
        Deutschland grundsätzlich nicht ein.
        Zu Frage 35:
        Eine Liste der Fonds, die zum öffentlichen Vertrieb in
        Deutschland zugelassen worden sind (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a
        AuslInvestmG), ist auf den Internetseiten der Bundesan-
        stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – www.bafin.de –
        unter der Rubrik: Sektor Bankenaufsicht – sonstige Ver-
        öffentlichungen erhältlich.
        Ebenfalls zu dieser Gruppe gehören Fonds, deren An-
        teile an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder
        zum geregelten Markt zugelassen sind und die einen steu-
        erlichen Vertreter gegenüber dem Bundesamt für Finanzen
        bestellt haben (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 b AuslInvestmG). Eine
        Liste dieser Fonds ist auf den Internetseiten des Bundes-
        amts für Finanzen – www.bff.online.de – unter der Ru-
        brik: Informationen zu ausländischen Investmentfonds er-
        hältlich. Die Ergebnisse der jeweiligen Eingruppierung
        nach diesen Listen und damit auch die Eingruppierung
        von REITS werden regelmäßig auch von den Finanzäm-
        tern der Besteuerung zugrunde gelegt.
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Juni 200224176
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        Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin