Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002
Monika Ganseforth
23048
(C)
(D)
(A)
(B)
Berichtigung
213. Sitzung, Seite 211 92 (C), sind unter „Ausschuss
für Arbeit und Sozialordnung“ in der Auflistung zu strei-
chen: „Drucksache 14/1276 Nr. 2.2“ und „Drucksache
14/5281 Nr. 2.20“.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23049
(C)
(D)
(A)
(B)
Balt, Monika PDS 19.04.2002
Dr. Bartsch, Dietmar PDS 19.04.2002
Dr. Bauer, Wolf CDU/CSU 19.04.2002
Bohl, Friedrich CDU/CSU 19.04.2002
Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 19.04.2002**
Klaus
Caesar, Cajus CDU/CSU 19.04.2002
Dr. Däubler-Gmelin, SPD 19.04.2002
Herta
Erler, Gernot SPD 19.04.2002
Flach, Ulrike FDP 19.04.2002
Friedrich (Altenburg), SPD 19.04.2002
Peter
Dr. Geißler, Heiner CDU/CSU 19.04.2002
Göllner, Uwe SPD 19.04.2002
Dr. Grygier, Bärbel PDS 19.04.2002
Hauser (Rednitzhem- CDU/CSU 19.04.2002
bach), Hansgeorg
Dr. Haussmann, Helmut FDP 19.04.2002
Heiderich, Helmut CDU/CSU 19.04.2002
Hiksch, Uwe PDS 19.04.2002
Hofbauer, Klaus CDU/CSU 19.04.2002
Homburger, Birgit FDP 19.04.2002
Irmer, Ulrich FDP 19.04.2002
Dr. Kohl, Helmut CDU/CSU 19.04.2002
Leidinger, Robert SPD 19.04.2002
Ostrowski, Christine PDS 19.04.2002
Philipp, Beatrix CDU/CSU 19.04.2002
Reiche, Katherina CDU/CSU 19.04.2002
Reuter, Bernd SPD 19.04.2002
Röspel, René SPD 19.04.2002
Roos, Gudrun SPD 19.04.2002
Dr. Schäuble, CDU/CSU 19.04.2002
Wolfgang
Dr. Scheer, Hermann SPD 19.04.2002*
Schemken, Heinz CDU/CSU 19.04.2002
Schlee, Dietmar CDU/CSU 19.04.2002
Schmidt (Aachen), Ulla SPD 19.04.2002
Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 19.04.2002
Hans Peter
von Schmude, Michael CDU/CSU 19.04.2002
Schösser, Fritz SPD 19.04.2002
Schultz (Everswinkel), SPD 19.04.2002
Reinhard
Schur, Gustav-Adolf PDS 19.04.2002
Seehofer, Horst CDU/CSU 19.04.2002
Siemann, Werner CDU/CSU 19.04.2002
Dr. Freiherr von CDU/CSU 19.04.2002
Stetten, Wolfgang
Dr. Süssmuth, Rita CDU/CSU 19.04.2002***
Weisskirchen SPD 19.04.2002***
(Wiesloch), Gert
Dr. Westerwelle, Guido FDP 19.04.2002
Wieczorek-Zeul, SPD 19.04.2002
Heidemarie
Wissmann, Matthias CDU/CSU 19.04.2002
Zöller, Wolfgang CDU/CSU 19.04.2002
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
sammlung des Europarates
** für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen Union
*** für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
sammlung der OSZE
Anlage 2
Zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung:
– Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der
Budgets in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (GKV-Budgetaufhebungsgesetz)
– Antrag: Abschaffung der sektoralen Budgets in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(Tagesordnungspunkt 25 a und b)
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Dr. Ruth Fuchs (PDS): Den Grundansatz der Ge-
sundheitsreform 2000, bestehende Unwirtschaftlichkei-
ten durch Strukturreformen abzubauen, hielten wir für
richtig. Zu begrüßen war auch, dass bei dieser Reform an
den Grundlagen einer solidarischen Krankenversicherung
festgehalten wurde. Allerdings war es unserer Meinung
nach falsch, das ohnehin sehr begrenzte Streben nach
Strukturveränderungen mit einer rigorosen Budgetierungs-
politik zu verbinden und darauf zu setzen, dass unter dem
Druck des knappen Geldes Rationalisierungsreserven er-
schlossen würden. Damit ging die Koalition in einer ent-
scheidenden Frage nicht von realistischen Voraussetzun-
gen aus. Wirtschaftlichkeitsreserven sind nur schrittweise
zu erschließen, da es sich dabei um tief in bestehende
Denk- und Handlungsmuster eingreifende Veränderungs-
prozesse handelt. Sie benötigen Zeit und ihre Notwendig-
keit muss vor allem auch von den Akteuren verstanden
und mitgetragen werden.
Inzwischen hat es die Erfahrung bestätigt: Bloßer Ein-
spardruck senkt nicht nur fragwürdige bzw. unnötige
Leistungen, sondern auch medizinisch notwendigen Mit-
teleinsatz. Die Patienten erlebten, dass erforderliche Me-
dikamente nicht mehr verschrieben wurden oder medizi-
nische Maßnahmen selbst bezahlt werden mussten. Ärzte
wurden in Gewissenskonflikte und Existenzängste ge-
bracht und das Arzt-Patient-Verhältnis teilweise unerträg-
lich belastet. Auch bei solchen Reformen sind stets die so-
zial Schwächeren und jene, die sich am wenigsten wehren
können, die Hauptverlierer. Hinzu kommt, dass das Ge-
sundheitswesen keineswegs nur Überkapazitäten besitzt,
sondern auch erhebliche Bereiche mit Unterversorgung
und Nachholbedarf. Stellvertretend sei hier nur an die
Qualitätsmängel bei der Erkennung und Behandlung von
Diabetes oder Bluthochdruck, an die Defizite bei der
Prävention oder auch an die Unterbesetzungen im sta-
tionären Sektor erinnert. Deshalb war es ein Trugschluss,
Beitragsstabilität mit strikten Ausgabenbegrenzungen er-
reichen zu wollen, die lediglich an den Steigerungsraten
der Grundlohnsumme orientiert sind. Im Übrigen wurde
damit auch übersehen, dass das Gesundheitswesen ein
Wachstumsbereich ist, und zwar nicht primär als Ergebnis
von Fehlsteuerungen, sondern vor allem wegen zuneh-
mender Handlungsmöglichkeiten und Leistungsbedarfs.
Die Kohl-Regierung hatte sich zuletzt dafür entschie-
den, nur noch das Einnahmenproblem der gesetzlichen
Krankenversicherung zu sehen, und wollte zusätzliche
Mittel vor allem aus den Taschen der Versicherten und Pa-
tienten holen. Die jetzige Koalition zog es dann vor, le-
diglich das Ausgabenproblem wahrzunehmen und mit
verschärften Budgetierungen zu antworten. Mit anderen
Worten: Die eine begrenzte Sichtweise wurde lediglich
durch eine andere ersetzt. Auf diese Weise wurde aber das
notwendige Ziel, die Effektivität im Gesundheitswesen zu
erhöhen, nicht primär in den Dienst einer verbesserten
medizinischen Versorgung gestellt, sondern diente vor al-
lem als Begründung für eine rigorose Sparpolitik. Damit
wurde erstmals nach Löhnen, Renten usw. auch dieser
große Sozialbereich von der Entwicklung der wirtschaft-
lichen Leistungskraft abgekoppelt. Auch das Gesund-
heitswesen wurde dem neoliberalen Gesamtkonzept der
Regierung Schröder unterworfen, das an die Stelle eines
erhofften Politikwechsels trat.
Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen heraus haben
wir die Budgetierungen von vornherein als einen ent-
scheidenden Schwachpunkt der rot-grünen Gesundheits-
politik betrachtet und dies bereits bei der Verabschiedung
der Gesundheitsreform 2000 im Deutschen Bundestag
klar zum Ausdruck gebracht. Ein zusätzlicher Fehler be-
stand darin, dass die neue Koalition den schwarzen Peter
für die Einhaltung der Sparvorgaben vornehmlich den
Ärzten und anderen Gesundheitsberufen zuwies, während
sie an Dominanz und Profitstreben der medizinischen
Großindustrie kaum rüttelte. Das Bemühen um Reduzie-
rung von Sachkosten beispielsweise durch Druck auf
überhöhte Arzneimittelpreise oder durch eine Senkung
der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel suchte man zunächst
vergebens. Natürlich muss die Ärzteschaft in der Verant-
wortung für eine wirtschaftliche Arzneimitteltherapie
bleiben. Allerdings kann es den Ärzten auch niemand ab-
nehmen, für eine bedarfsgerechte und qualitativ hoch ste-
hende Therapie Sorge zu tragen. Dazu gehört aber nicht
nur, Unnötiges oder Fragwürdiges zurückzudrängen, son-
dern auch bestehende medikamentöse Unterversorgungen
zu überwinden.
Das heißt – und dass sage ich vor allem in Richtung der
Union –, nicht allein die Aufhebung des Budgets und sein
Ersatz durch Richtgrößen bzw. Zielvereinbarungen sind
notwendig, sondern ein ganzes Bündel von Maßnahmen
im Sinne einer überzeugenden Arzneimittelpolitik. Die
Regierung hat in der Zwischenzeit mit Festbetragsrege-
lung, dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz und dem
Arzneimittel-Ausgabenbegrenzungsgesetz auf diesem
Gebiet nicht wenige Anstrengungen unternommen. Dafür
sorgte schon der Druck der aus dem Ruder gelaufenen
Medikamentenkosten. Allerdings muss nach wie vor be-
zweifelt werden, dass es gelungen ist, schon tragfähige
Grundlagen für eine sinnvolle und wirksame Ausgaben-
steuerung im Arzneimittelsektor zu schaffen. Das Thema
wird uns weiter beschäftigen.
Was das Honorarbudget betrifft, so habe ich bereits
zum Ausdruck gebracht, dass der Vorschlag der Unions-
fraktion, es durch Regelleistungsvolumina mit festen
Punktwerten zu ersetzen, unserer Meinung nach zu kurz
greift. Wir halten weiter gehende Veränderungen der Ver-
gütungsformen für erforderlich. Sie sollten hinführen zu
überwiegend pauschalen Honorierungen, die von kom-
merziellen Zwängen und bürokratischem Aufwand ent-
lasten und mehr Zeit für den Patienten ermöglichen.
Anlage 3
Zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung
– des Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung der
steuerlichen Diskriminierung Alleinerziehender
– des Antrages: Gerechtigkeit im Familienlasten-
ausgleich herstellen
(Tagesordnungspunkt 28 a und b)
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(C)
(D)
(A)
(B)
Ina Lenke (FDP): Die PDS hat die öffentliche Kritik
an der Streichung des Haushaltsfreibetrages für Allein-
erziehende aufgegriffen und eine gesetzliche Änderung
vorgeschlagen. Das ist grundsätzlich richtig, besonders da
Rot-Grün in der Zeit der Abschmelzung des Haushalts-
freibetrages bis zum Jahr 2005 alle Alleinerziehenden, die
ab den 1. Januar 2002 hinzukommen, ausschließt.
Die Begründung der Bundesregierung und gestern auch
noch des Bundeskanzlers, die völlige Streichung des Haus-
haltsfreibetrages sei gerechtfertigt wegen des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichtes von 1998, ist nicht richtig.
Die SPD will der Öffentlichkeit immer wieder glauben ma-
chen, dass sie nur der Vorgabe des Bundesverfassungsge-
richtes Folge geleistet hat. Das ist mitnichten so. Das Ver-
fassungsgericht hat lediglich vorgegeben, dass Ehepaare
gegenüber Alleinerziehenden nicht benachteiligt werden
dürften. Jetzt will die Bundesregierung die Neufälle in den
abschmelzenden Freibetrag einbeziehen. Ein Eingeständ-
nis von Rot-Grün, falsch entschieden zu haben. Trotzdem
muss die Bundesregierung sich jetzt mit einer Klage vor
dem Verfassungsgericht zum Haushaltsfreibetrag für Al-
leinerziehende auseinandersetzen.
Wie gesagt, die FDP hält die Kritik für grundsätzlich
richtig. Wir haben als Fraktion ein in sich geschlossenes
Steuerpapier vorgelegt. Deshalb sind wir der Meinung,
dass die Neubestimmung des Familienlastenausgleichs
jetzt nicht mehr in Einzelpunkten verändert werden sollte.
Wir werden uns enthalten.
Ihr Antrag auf der Drucksache 14/8273 beinhaltet unter
anderem eine Kritik an der Freibetragsregelung in Bezug
auf Kinder. Die FDP sieht derzeit keinen Änderungsbedarf
und hält an der derzeitigen Lösung der Freibetragsrege-
lung in Verbindung mit dem Kindergeld fest. Auch hier
verweise ich auf unser Steuerkonzept. Die FDP wird dem
Antrag nicht zustimmen.
Anlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wei-
teren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu
Transparenz und Publizität (Transparenz- und Pu-
blizitätsgesetz) (Zusatztagesordnungspunkt 10)
Gabriele Lösekrug-Möller (SPD): Am Dienstag ti-
telte die „Financial Times Deutschland“: „Transparenz ist
Trumpf“. Dem ist wohl kaum zu widersprechen. Immer
neue Bilanzskandale erschüttern das Vertrauen vieler In-
vestoren. Wirtschaftsprüfer geraten derzeit in ein Feuer
der Kritik, das heißer kaum sein kann.
Schon bevor diese spektakulären Ereignisse die Auf-
merksamkeit der Anleger neben Wachstumsraten auch auf
Verschuldungsgrad, wahre Kosten und Risiken ausweite-
ten, hatte im Mai 2000 die Bundesregierung mit der Ein-
setzung der Baums-Kommission den ersten Schritt in
Richtung Neugestaltung der Unternehmungsführung und
-überwachung getan.
Mit der Corporate-Governance-Kommission wurde
dann weiter daran gearbeitet, im Frühjahr legte sie ihren
ersten Bericht vor. Allen Empfehlungen zur Modernisie-
rung des Aktienrechtes stellte sie den Vorschlag voran, in
einem Deutschen Corporate Governance Kodex zum einen
die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zusammenzu-
fassen und darüber hinaus Verhaltensempfehlungen und
-anregungen für Unternehmensleitung und -überwachung
niederzulegen. Nach britischem Vorbild haben Staaten wie
Frankreich, Belgien, Spanien und die Niederlande, um nur
einen Blick auf unsere europäischen Nachbarn zu werfen,
vergleichbare „Codes“, in denen die Standards guter Un-
ternehmensleitung und -überwachung zusammengefasst
sind.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex ha-
ben nun auch unsere Aktiengesellschaften die Chance,
dass in- und ausländische Investoren sich aus einer Quelle
über die Besonderheiten und Vorzüge unserer dualisti-
schen Unternehmensverfassung und zugleich über die
von der deutschen Wirtschaft selbst festgelegten Stan-
dards zu informieren. Zu genau diesen Standards haben
sich zukünftig, so im Transparenz- und Publizitätsgesetz
festgelegt, deutsche börsennotierte Kapitalgesellschaften
jährlich zu erklären.
Dieser Kodex und das in diesem Zusammenhang entste-
hende Transparenz- und Publizitätsgesetz haben zu Recht
großes öffentliches Interesse hervorgerufen. Woran liegt
das? Sicher hat die nicht abreißende Serie von Bilanz-Skan-
dalen die Aufmerksamkeit für dieses Vorhaben gesteigert.
Doch eigentlich ist es schon unkonventionell genug, dass
die Bundesregierung hier der freiwilligen Selbstverpflich-
tung Vorrang einräumt. Sie setzt darauf, dass börsennotierte
Kapitalgesellschaften ein sehr hohes Eigeninteresse haben
müssen, durch mehr Transparenz verlorengegangenes Ver-
trauen von Anlegern wieder zu gewinnen. Sie setzt auch da-
rauf, dass deutsche Unternehmen auch im internationalen
Vergleich von potenziellen Anlegern müheloser und zuver-
lässiger als bisher beurteilt werden wollen.
Mit dieser für unsere Republik in der Tat unkonventio-
nellen Vorgehensweise gelingt es uns, unmittelbar die Er-
fahrungen der Finanzwirtschaft einfließen zu lassen und
zugleich die Rechte und den Schutz der Anleger wirksam
zu verbessern.
Die Erarbeitung und Veröffentlichung des Kodex allein
bewirkt jedoch weder Vertrauenszuwächse bei Ak-
tionären noch Vorteile deutscher Gesellschaften auf dem
internationalen Kapitalmarkt. Es muss klar werden, wel-
che Unternehmen sich an diesen Kodex halten. Das heißt,
die jährlich zu erneuernde Abgabe der Erklärung „comply
or explain“, was nichts anders heißt als „ich akzeptiere
oder aber ich weiche ab und begründe dies“, ist das, was
zum Gütesiegel werden wird, und deshalb werden die Un-
ternehmen mitziehen.
Rechtssystematisch gesehen ist der Kodex gesetzes-
unterstützend; er hat nicht ersetzenden Charakter.
Neben dieser Entsprechendserklärung werden im
TransPuG weitere Elemente des Aktien- und Bilanzrech-
tes modernisiert. Ich greife zwei heraus:
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(D)
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Erstens. Die Rechte des Aufsichtsrates werden gestärkt.
Ich möchte dies an vier Punkten verdeutlichen: Follow-up-
Berichterstattung: Zukünftig hat der Vorstand den Auf-
sichtsrat auch darüber zu unterrichten, inwieweit die
tatsächliche Geschäftsentwicklung von zugrunde gelegten
Planungen abweicht. Konzerndimensionaler Bezug: Mit
der Erweiterung der Regelberichterstattung ist der Auf-
sichtsrat auch über die Lage von Tochterunternehmen zu
unterrichten. Damit kann er die grundsätzlichen Fragen
der Unternehmensplanung, der Rentabilität und die Lage
des Gesamtunternehmens sinnvoller und zuverlässiger als
bisher beurteilen. Berichtsverlangen einzelner Aufsichts-
ratsmitglieder: Zukünftig bedarf es nicht mehr der Unter-
stützung eines zweiten Aufsichtsratsmitgliedes, wenn ein
Aufsichtsratsmitglied Berichterstattung vom Vorstand ver-
langt. Zustimmungspflichtige Geschäfte: Neu geregelt im
Sinn einer Stärkung des Aufsichtsrates wird ebenfalls die
Frage der zustimmungspflichtigen Geschäfte. Hier eröffnet
der Gesetzgeber konsequenterweise jedem Aufsichtsrat die
Chance, einen eigenen maßgeschneiderten Zustimmungs-
katalog zu beschließen. Wohlgemerkt, es muss sich dabei
um Maßnahmen oder Entscheidungen handeln, die die Er-
tragsaussichten oder die Risikoexposition der Gesellschaft
grundlegend verändern.
Zweites Beispiel: Frischen Wind bringt das TransPuG
besonders auch durch jene Neuregelungen, die den Ein-
satz moderner Kommunikationstechnologien betreffen.
Bis dato war das Internet für das deutsche Aktienrecht ein
„unbekanntes Wesen“. Das wird nun anders. Die Einbe-
rufung einer Hauptversammlung kann zukünftig auch „in
einer elektronischen Version des Bundesanzeigers“ erfol-
gen. Zur Klarstellung: Es reicht nicht aus, die Einberu-
fung auf der Homepage der Gesellschaft „ins Netz zu stel-
len“. Aktionäre müssen weiterhin die Möglichkeit haben,
sich über ein einziges Portal, eben den Bundesanzeiger, zu
informieren. Hauptversammlungen können im Firmen-
TV und im Internet übertragen werden. AR-Mitglieder
können per Video-Schaltung teilnehmen. Gegenanträge
müssen nicht mehr in gedruckter Form an alle Aktionäre
versandt werden, sondern, so die neue sprachliche Formel
„sie sind zugänglich zu machen“, was bedeutet, sie werden
auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht. Entspre-
chend konnten Fristen verkürzt werden – eine aktionärs-
freundliche Veränderung.
Nach Vorlage des Kodex gab es breite Zustimmung für
dieses Vorhaben, auch wenn zukünftig einige Damen und
Herren aus der großen Gruppe der Aufsichtsräte ein we-
nig mehr Zeit haben werden, da die immerhin selbst ent-
wickelten Regeln eine Mäßigung und Beschränkung in
der Zahl der Aufsichtsratsposten vorsehen und auch deut-
licher werden könnte, in welcher Höhe AR-Mitglieder
Vergütungen erhalten. Aber diese Sorgen bestätigen eher
die Qualität der Maßnahme.
Europa- und weltweit auf der Höhe der Zeit, mehr
Sicherheit für Anleger und eine von Wirtschaft und Politik
gemeinsam getragene Modernisierung, das sind die guten
Noten, die dieses Gesetzesvorhaben begleiten. Dem Trans-
PuG sollen in der nächsten Legislaturperiode weitere ge-
setzgeberische Maßnahmen folgen, die die Empfehlungen
der Kommission umsetzen.
Mit dem Transparenz- und Publizitätsgesetz liegt ein
guter und ausgewogener Gesetzesentwurf vor uns. Er hat
unsere Zustimmung verdient.
Dr. Susanne Tiemann (CDU/CSU): Die Verbesse-
rung der deutschen Corporate Governance, also Unter-
nehmensführung und die Stärkung des Finanzplatzes
Deutschland durch weitere Harmonisierung der kapital-
marktorientierten Rechnungslegungsvorschriften – das
sind die Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfs. Der Ent-
wurf eines Transparenz- und Publizitätsgesetzes folgt da-
mit der Linie, die wir in der 13. Legislaturperiode begon-
nen haben, und ist im Grundsatz zu begrüßen.
Das so genannte KonTraG, das Gesetz zur Kontrolle und
Transparenz im Unternehmensbereich, hat es 1998 unter-
nommen, weit reichende Maßnahmen zur Verbesserung der
deutschen Unternehmensführung und -überwachung ein-
zuführen. Es trägt der Entwicklung und insbesondere Ver-
flechtung der internationalen Kapitelmärkte Rechnung.
Auf ihnen stehen die deutschen Emittenten im unmittelba-
ren und weltweiten Wettbewerb mit Risikokapitalnachfra-
gern. Die Unternehmensstrategie auch deutscher Unter-
nehmen richtet sich demgemäß zunehmend auf die Anleger
aus. Dies bedingt eine stärkere Orientierung an einer lang-
fristigen Wertsteigerung für die Anteilseigner. Ob wir es
wollen oder nicht: Shareholder Value als weltweiter Grund-
satz macht vor deutschen Unternehmen eben nicht halt und
tritt zumindest gleichgewichtig neben den Gläubiger-
schutz. Dies erfordert aber eine intensivere Kommunika-
tion mit den Marktteilnehmern über Unternehmenspolitik
und -entwicklung auf dem Wege einer vermehrten Trans-
parenz und Publizität. Öffnung und Neuausrichtung auf die
Kapitalmärkte ist unausweichlich, nicht nur als Chance für
die Unternehmen selbst, zur Stärkung ihrer Ertragskraft
und der Beschleunigung notwendiger Anpassungspro-
zesse, sondern auch zur Steigerung der Wettbewerbsfähig-
keit unserer Unternehmen und damit im Ergebnis letztlich
zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
Neben dem KonTraG bedeutete das Kapitalaufnah-
meerleichterungsgesetz eine erste Öffnung hin auf inter-
nationale Grundsätze der Rechnungslegung. Wir waren
sehr aktuell damit in der 13. Legislaturperiode. Denn die
internationale Arbeitsgruppe der OECD, die 1996 zur Ent-
wicklung „guter“ Corporate-Governance-Grundsätze ein-
gerichtet worden war, hatte gerade erst im April 1998 ihren
Arbeitsbericht vorgelegt. Wir kamen sogar dem Katalog
von Grundsätzen zuvor, die die OECD 1999 vorlegte.
Wissen muss man, dass diese Entwicklung sehr schnell
weiterging. Im Jahr 2000 legte die Grundsatzkommission
Corporate Governance, der so genannte „Frankfurter
Ini-tiativkreis“, seinen „Code of Best Practices“ vor; im
gleichen Jahr veröffentlichte der Berliner Initiativkreis
seinen Verhaltenskodex, den „German Code of Corporate
Governance“. Des Weiteren zeigte die renommierte
Schmalenbach-Gesellschaft/Deutsche Gesellschaft für
Betriebswirtschaft im September 2000 in einem Thesen-
papier weiteren Verbesserungsbedarf auf. Gleichzeitig er-
schien das Positionspapier der Wirtschaftsprüfer, das als
„KonTraG II“ bezeichnet wurde und weitere Vorschläge
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für die verbesserte Unternehmensüberwachung und Pu-
blizität unterbreitete.
Das Thema gärte also und das ist angesichts des drän-
genden Anpassungsbedarfs auf den internationalen Kapi-
talmärkten auch gar nicht weiter verwunderlich.
Erst jetzt aber liegt der Entwurf des TransPubGesetzes
vor. Man kann schon sagen: Die Bundesregierung hat sich
Zeit gelassen. Schon im Sommer legte das DRSC, das
Deutsche Rechnungslegungs-Committee, einen Entwurf
für ein Gesetz zur Internationalisierung der Rechnungsle-
gung vor. Der Referentenentwurf des TransPubG kam erst
im November.
Dabei soll keineswegs der Nutzen der eingesetzten Re-
gierungskommission verkannt werden. Im Gegenteil: Sie
hat gute Arbeit geleistet und viel Sachverstand ist in ihre
Vorschläge eingeflossen. Es ist aber typisch für diese Bun-
desregierung, dass sie eher Kommissionen einrichtet und
vorschiebt, bevor sie sich selbst zum Handeln entschließt.
Dabei lagen die Weichen, in die Unternehmensführung
und -überwachung gesteuert werden müssen, schon seit
dem KonTraG klar auf der Hand.
Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz forderte bis
2004 sogar eine Überarbeitung des gesamten Konzernbi-
lanzrechts. Dies war auch folgerichtig, denn unser Bilanz-
recht drohte und droht bis heute zu einem Flickenteppich
ohne erkennbare durchgängige Prinzipien und Konzeptio-
nen zu werden.
Von diesem Ziel – einer stimmigen Regelung – sind wir
allerdings, so scheint mir, weit entfernt, und dies aus zwei
Gründen: Zum einen greift der Entwurf die Vorschläge der
Regierungskommission zwar auf, aber in unvollständiger
Form. Nichts verdeutlicht die hilflose Haltung der Bundes-
regierung deutlicher als die Ausführungen im Vorspann des
Gesetzentwurfes selbst: „Wegen des herannahenden Endes
der Wahlperiode war allerdings eine komplette Umsetzung
der Empfehlungen der Regierungskommission nicht mehr
möglich. Der vorliegende Entwurf enthält deshalb ledig-
lich eine Auswahl der Empfehlungen der Regierungskom-
mission sowie des Deutschen Rechnungslegungs-Stan-
dards Committee.“ Soweit das Zitat.
Das Ende der Legislaturperiode war bereits vor vier
Jahren einigermaßen absehbar. Dennoch wurde die Re-
gierungskommission erst 2000 eingesetzt und hat erst ein-
mal bis Mitte 2001 gearbeitet.
Dass ein derartiger Zeitplan, wenn man ihn so nennen
will, nur ein Rudiment zur Folge haben kann, liegt auf der
Hand. Allgemein wird das TransPubG ja auch nur als ein
erster Schritt in eine notwendige Richtung gesehen, mit
der Hoffnung auf weitere und weiterführende Schritte.
Ein solches Vorgehen ist aber der Bedeutung der Thema-
tik nicht angemessen. Immerhin geht es um die Wettbe-
werbsfähigkeit der deutschen Unternehmen auf den inter-
nationalen Kapitalmärkten. Man hätte sich also durchaus
bereits früher Gedanken machen können und müssen.
Auf der anderen Seite hat es die Bundesregierung mit
ihrem Rumpfgesetz nun sehr eilig. Der Entwurf unter-
nimmt es, auf dem Sektor der Rechnungslegung einzelne
Änderungen vorzunehmen, die auf den Vorschlägen des
Deutschen Standardisierungsrates und den Empfehlungen
der Regierungskommission beruhen. Ich möchte diese ein-
zelnen Ansätze keineswegs von vornherein negativ bewer-
ten. Sie wollen eine Umorientierung bei einer Vielzahl von
Wahlechten einleiten, wie sie in der 7. EU-Richtlinie ge-
währt werden und vom deutschen Gesetzgeber eingeführt
worden sind. Das Ziel ist also die Pflicht für den Einzelab-
schluss und auch für nicht börsennotierte Unternehmen zur
Rechnungslegung nach internationalen Standards.
Dabei ist auf der europäischen Ebene aber vieles noch
in Bewegung. Hier nämlich sollen sämtliche Bilanzricht-
linien in einer gemeinsamen Verordnung zusammenge-
fasst werden. Ein entsprechender Vorschlag war schon für
Anfang dieses Jahres erwartet worden. Inhaltlich sollen
die europäischen Bilanzrichtlinien an den IAS, den Inter-
nationalen Rechnungslegungsstandard, angepasst wer-
den, dem sie bisher nur teilweise entsprechen. Es ist aber
zu vermuten, dass sich darunter mit Sicherheit auch sol-
che Bestimmungen befinden werden, die bisher nationale
Wahlrechte betreffen. Unter Umständen werden auch bis-
her bestehende Wahlrechte vereinheitlicht, um auf diese
Weise eine Angleichung zu erreichen.
Der Gesetzentwurf des TransPubG nun setzt es sich
zum Ziel, jetzt schon solche Wahlrechte abzuschaffen,
weil man die europäische Entwicklung nicht abwarten
möchte.
Die Abschaffung der Wahlrechte ist unter dem Blick-
winkel einer Vereinheitlichung des Bilanzrechts in Europa
an sich durchaus folgerichtig. Die angestrebte Rechtsver-
einheitlichung aufgrund der 7. EU-Richtlinie war damals
nur unter Einräumung von Wahlrechten möglich, 76 an der
Zahl, sowohl Wahlrechte der Mitgliedstaaten als auch un-
ternehmerische Wahlrechte. Das deutsche Bilanzrichtlini-
engesetz hat diesen Wahlmöglichkeiten ganz weit gehend
Rechnung getragen. Der Druck auf die internationale An-
gleichung der Rechnungslegungsstandards hat sich jedoch
zwischenzeitlich erheblich erhöht. Für die europäischen Fi-
nanzmärkte, die international wettbewerbsfähig sein wol-
len und müssen, ist es von elementarer Bedeutung, dass die
Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse von Unternehmen
im Interesse der Anleger und Emittenten gewährleistet ist.
Die eingeräumten Wahlrechte beeinträchtigen diese Ver-
gleichbarkeit, weil bei unterschiedlicher Vorgehensweise
jeweils die Prüfung des konkreten Aussagegehalts des auf-
gestellten Unternehmensjahresabschlusses erforderlich ist.
Deswegen haben wir seinerzeit im KonTraG §2 92 a HGB,
der die Wahlrechte einräumt, in weiser Voraussicht zeitlich
befristet und gleichzeitig den Auftrag an den Gesetzgeber
für eine Reform des deutschen Bilanzrechts bis zum Jahre
2004 gegeben.
Dennoch erscheint die Abschaffung der Wahlrechte zum
derzeitigen Zeitpunkt wohl riskant. Denn gerade im Unter-
nehmensbereich ist Kontinuität vonnöten. Mit einem deut-
schen Vorpreschen riskiert die Bundesregierung aber, dass
die Abschaffung von Wahlrechten unter Umständen von
der europäischen Entwicklung überholt wird und nachträg-
lich wieder rückgängig gemacht werden muss. Diese Per-
spektive hat sie in ihrem Referentenentwurf übrigens selbst
zum Ausdruck gebracht. Das aber wäre verhängnisvoll. So
sieht es auch die Wirtschaft in ihrer Stellungnahme zum
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(B)
Gesetzentwurf, die – so sehr sie den Ansatz des Gesetzes an
sich begrüßt – Rechtssicherheit und Kontinuität auf dem
Gebiet der Rechnungslegung vorzieht. Insofern wäre es
wahrscheinlich klüger, das Schicksal der beabsichtigten
EG-Verordnung abzuwarten, zumal erwartet wird, dass die
Verordnung wohl noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
Außerdem laufen zurzeit die Vorbereitungen für die inner-
staatliche Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der
4. und 7. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, die die Zuläs-
sigkeit des Fair-value-Accounting betrifft.
Eine Gesamtkonzeption wäre also dringend erforder-
lich. Eine umfassende HGB-Reform ist es, die als Nächs-
tes ansteht. Aber die wird erst in der nächsten Legislatur-
periode möglich sein und da wird sie bei uns ja auch gut
aufgehoben sein. Denn hier muss grundsätzlich über die
Weichenstellung der Rechnungslegungsprinzipien nach-
gedacht und diskutiert werden. Überkommene deutsche
Rechnungslegungsprinzipien wie das Vorsichtsprinzip,
das Maßgeblichkeitsprinzip und das umgekehrte Maß-
geblichkeitsprinzip sind im internationalen Wettbewerb
bereits heute fast bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt. Es
bedarf grundsätzlicher Überlegungen, ob und wie sie
noch Platz im System der internationalen Rechnungsle-
gungsprinzipien haben können. Auch nach dem Bilanz-
richtliniengesetz behielt außerdem der Gläubigerschutz
seine dominante Stellung. Die Informationsfunktion der
Rechnungslegung wurde lediglich formell im HGB ver-
ankert. Es bedarf also dringend einer gegenseitigen Ge-
wichtung dieser wichtigen Prinzipien. Alles andere führt
letztlich nicht weiter und zieht nur immer weiteren Ände-
rungsbedarf nach sich.
Im Detail sind viele der vorgesehenen Regelungen für
die bessere Information des Aufsichtsrats als richtige An-
sätze vom Grundsatz her zu begrüßen. Aber auch hier ist
es bedauerlich, dass nur ein Anfang gemacht wird, statt
dass wirklich die Weichen für eine umfassende Reform
gestellt werden. Auch hier müsste der Gesetzgeber vor al-
lem selbst die Grundsatzentscheidung über das zukünf-
tige System der Unternehmensführung treffen.
Nicht wenige der zahlreichen Bestimmungen über die In-
formationsversorgung des Aufsichtsrats müssten noch ge-
nauer formuliert werden, insbesondere was die Berichts-
pflicht bei der Abweichung von vorgesehenen Zielen
anbelangt, aber auch die Verschwiegenheitspflicht von Auf-
sichtsratsmitgliedern betreffend. Hier sollten die der Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen präzi-
ser genannt werden. Auch die Forderung der grundsätzlich
schriftlichen Berichte vom Vorstand an den Aufsichtsrat
müsste noch einmal überdacht werden, damit sich ein sol-
ches Verfahren nicht als Informationshindernis auswirkt.
Auch die Nutzung der neuen Medien, die sich der Ge-
setzentwurf zum Ziel setzt, hätte konsequenter vorgese-
hen werden können. Im Gesetz zur Namensaktie ist ein
erster – zaghafter – Ansatz gemacht worden, der jetzt ru-
hig mutiger hätte aufgegriffen werden können, zum Bei-
spiel in geeigneter Form auch zur Durchführung einer
Aufsichtsratssitzung. Nicht ganz zu Ende gedacht er-
scheinen auch die vorgesehenen Bestimmungen über die
Hauptversammlung, ob das nun das Widerspruchsrecht
des Aktionärs gegen Videoaufzeichnungen betrifft oder
die Behandlung von Gegenanträgen.
Die Ermöglichung einer Sachdividende ist sicher zur
Modernisierung des Aktienrechts sinnvoll. Viele Fragen,
die sich in der Folge ergeben, bleiben jedoch ungeklärt,
sei es die Frage der erneuten Spekulationsfrist bei der
Weitergabe von Anteilen einer Tochtergesellschaft an die
Aktionäre der Mutter oder die Regelung zu nicht fun-
giblen Werten. Diese – § 58 Abs. 5 Satz 2 AktG-E – ist wie
so manche andere Entwurfsbestimmung viel zu wenig
klar und wird nur neue Rechtsstreitigkeiten vorprogram-
mieren. Vermisst wird hier auch eine Regelung zur steu-
erlichen Behandlung der Sachdividende, zu Bewertungs-
maßstab und Bewertungszeitpunkt.
Schließlich: Soll es wirklich eine Kommunikation zwi-
schen Unternehmen und Kapitalmärkten geben, muss
auch an die Information der Aktionäre gedacht werden.
Nur dann werden sich Wettbewerbsimpulse aus Transpa-
renzregelungen entfalten können.
Insgesamt werden wir uns noch sehr intensiv über den
vorliegenden Gesetzentwurf unterhalten müssen. Wir
sind zwar der Auffassung, dass eine weitere Reform und
Anpassung an internationale Grundsätze im Bereich der
Unternehmensführung unbedingt erforderlich und sogar
überfällig ist. Eine solche muss aber sinnvoll gestaltet sein
und ihre Einzelheiten müssen auf ihre Tragfähigkeit ab-
geklopft werden. Wir können uns vielleicht noch eine Re-
form der kleinen Schritte leisten, keinesfalls aber eine
Echternacher Springprozession, bei der die vermeintli-
chen Schritte nach vorn kurzfristig wieder rückgängig ge-
macht werden, weil sie von der internationalen Entwick-
lung wieder überholt worden sind oder weil sie sich in der
Praxis als ungeeignet, weil zu unbestimmt und zu wenig
durchdacht, erweisen. Das Prinzip der Nachhaltigkeit
wäre gerade im Unternehmensbereich von allergrößter
Bedeutung. Denn ein Wirtschaftsstandort Deutschland er-
fordert ebenso wie ein Kapitalmarkt Kontinuität und Ver-
lässlichkeit. Und hier ist der Gesetzentwurf noch sehr ver-
besserungsfähig.
Andrea Fischer (Berlin) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN): In der mittlerweile recht ansehnlichen Reihe von
neuen Regeln für den Finanzmarkt und die börsennotierten
Gesellschaften ist das Transparenz- und Publizitätsgesetz
ein weiterer Schritt zu einem fairen Wettbewerb. Denn
Wettbewerb braucht Transparenz und Information für die
Marktteilnehmer.
Der Katalog der Regierungskommission Corporate
Governance sowie der darauf aufbauend entwickelte
Deutsche Kodex Corporate Governance umfasst mehr Po-
sitionen, als sie im hier zu diskutierenden Gesetzentwurf
enthalten sind. Die Bundesregierung hat entschieden, lie-
ber in der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit einen
Teil der Vorschläge umzusetzen, als gar nichts mehr in die-
ser Legislaturperiode zu tun. Ich unterstütze dieses Vorge-
hen ausdrücklich. Mit dem vorliegenden Gesetz werden
einige wichtige Regeln aufgestellt, die deutlich machen,
wohin der Weg im deutschen Unternehmensrecht gehen
soll.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 200223054
(C)
(D)
(A)
(B)
Manche der vorgeschlagenen Regelungen bedeuten
zunächst nicht mehr und nicht weniger als eine Moderni-
sierung der Kommunikation, indem die Übermittlung von
Informationen auf elektronischem Wege zulässig wird;
zum Beispiel zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Zudem
erhält der Vorstand erweiterte Pflichten, den Aufsichtsrat zu
informieren. Auch für Hauptversammlungen können in Zu-
kunft elektronische Kommunikationsformen angewandt
werden. In Ausnahmefällen können sie sogar die physische
Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder ersetzen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Enron-Falls in
den USA sind insbesondere auch die Vorschriften von In-
teresse, wonach die Unternehmen verpflichtet werden, ein
Risikoüberwachungssystem einzurichten, das frühzeitig
auf mögliche Risiken für die Gesellschaft Hinweise geben
kann. An die Prüfer ergeht ein erweiterter Prüfauftrag,
auch Erkenntnisse weiterzugeben, die für Verstöße gegen
Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Satzung sprechen, also
nicht erst zu warten, bis sie manifest werden.
Eine besonders wichtige und einschneidende Neuerung
ist der § 161 AktG, wonach die Unternehmen verpflichtet
werden mitzuteilen, ob es den Corporate-Governance-
Grundsätzen folgt. Der im angelsächsischen Bereich ent-
wickelte Grundsatz comply or explain verlangt, sich ent-
weder an die Regeln zu halten oder eine Abweichung da-
von zu erklären. Hier wird eine neue Ebene eingezogen.
wonach nicht alle Pflichten der Gesellschaft gesetzlich fest-
gelegt werden müssen, sondern ein Katalog von Grundsät-
zen mittelbar für allgemein gültig erklärt wird. Dass die
Gründe für die Abweichung von diesen Regeln erklärt
werden müssen, ist ein starker Anreiz, sie zu befolgen;
denn die Erklärung könnte mit und angenehmen Informa-
tionen verbunden sein. Dies ist mit Sicherheit eine beson-
ders große Veränderung in der deutschen Unternehmens-
kultur.
Auch wenn das Transparenz- und Publizitätsgesetz
noch nicht das letzte Wort im Modernisierungsprozess
des deutschen Unternehmensrechts ist, bedeutet es einen
wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer neuen, modernen
und transparenten Unternehmenskultur. Damit ist es auch
eine wichtige Antwort auf die Erschütterung des Vertrau-
ens der Anleger durch die Unternehmenspleiten der letz-
ten Zeit.
Rainer Funke (FDP):Die FDP-Bundestagsfraktion be-
grüßt den Entwurf des Transparenz- und Publizitätsgeset-
zes. Dieser Gesetzentwurf ist weitgehend eine folgerichtige
Fortentwicklung des KonTraG, das in der letzten Legis-
laturperiode die Modernisierung unseres Aktienrechts ein-
geleitet hat. Es ist auch eine Fortentwicklung der Bi-
lanzierungsvorschriften des HGB, die auch in der letzten
Legislaturperiode in Verfolg des KonTraG neu eingeführt
wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt einen Teil der
Empfehlungen der Regierungskommission „Corporate
Governance“ auf und ich begrüße es ausdrücklich, dass die
Bundesregierung sich nur auf den Teil der Empfehlung der
Regierungskommission „Corporate Governance“ bezieht,
der noch in dieser Legislaturperiode umsetzbar erscheint.
Der andere Teil der Empfehlungen wird dann nach dem
22. September 2002 unverzüglich von der neuen Bun-
desregierung dem Bundestag zugeleitet, Dies ist auch eine
kluge Beschränkung, weil auf diese Weise sichergestellt ist,
dass der vorliegende Gesetzentwurf noch in dieser Legis-
laturperiode in das Bundesgesetzblatt kommen kann. Die
FDP wird wenigstens auch in Berichterstattergesprächen
auf dieses Ziel hinarbeiten.
Natürlich werden wir in den Berichterstattergesprächen,
bei aller grundsätzlicher Begrüßung dieses Gesetzes, ein-
zelne Fragen intensiv zu beraten haben. Die stärkere Ver-
antwortung, die auf den Aufsichtsrat zukommen wird,
auch die Funktion der Aufsicht zu betonen, halten wir für
richtig. Ob damit einhergehen muss, dass auch ein einzel-
nes Aufsichtsratsmitglied die Einberufung des gesamten
Aufsichtsrates verlangen kann, muss zumindest diskutiert
werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Katalog zu-
stimmungspflichtiger Geschäfte, gemäß § 111 Abs. 4 des
Entwurfes, aufgestellt werden muss. Dies müsste zumin-
dest im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung überprüft werden. Ausdrücklich
begrüße ich die klare Regelung des Vertraulichkeitsgrund-
satzes für die Aufsichtsratsmitglieder. Denn nicht nur in
der Politik, sondern auch in der Wirtschaft hat sich die
Schwatzhaftigkeit weit ausgebreitet. Wir möchten auch
im Ausschuss diskutiert sehen, ob es wirklich richtig ist, die
Wahlrechte im Bilanzrecht bereits jetzt abzuschaffen, so-
lange die EU-Mitgliedstaaten die 4. und 7. Gesellschafts-
rechtliche Richtlinie noch nicht umgesetzt haben.
Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass durch all
zu häufigen Wechsel der Bilanzierungsregeln Bilanzen
deutscher Unternehmen intransparent werden und nicht
mehr miteinander oder auch mit internationalen Gesell-
schaften vergleichbar werden.
Ziel all unser gesellschaftsrechtlichen und bilanzrecht-
lichen Überlegungen muss es sein, unser deutsches Ge-
sellschaftsrecht kapitalmarktorientiert zu gestalten, und
unter Kapitalmarkt verstehe ich nicht den deutschen Markt,
sondern den weltweiten Kapitalmarkt. Hierfür müssen wir
unsere deutschen Unternehmen fit machen, denn am Kapi-
talmarkt entscheidet sich auch die Zukunft der deutschen
Unternehmen.
Dr. Uwe Jens Rössel (PDS): Die Reform des Aktien-
und Bilanzrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist
dringend geboten. International übliche Standards der Un-
ternehmensführung und -kontrolle müssen endlich auch
hierzulande verbindlich durchgesetzt werden.
Der einst so hochgelobte Neue Markt ist mittlerweile zu
einem Schrottplatz am Kapitalmarkt geworden. Nicht we-
nige der an diesem Börsensegment notierten Gesellschaf-
ten sind in kriminelle Machenschaften verwickelt und da-
mit längst ein Fall für den Staatsanwalt. Die zum Himmel
stinkenden Betrügereien des Vorstands der Comroad AG
dürften das Fass zum Überlaufen gebracht haben. Wo war
da eigentlich, aber auch in ähnlich gelagerten Fällen, der
Aufsichtsrat mit seiner Kontrollverantwortung? Hat die
Deutsche Börse AG bei der Börsenzulassung von
Comroad nicht bemerkt, dass das Unternehmen von Schar-
latanen geführt wird? Und warum hat das Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel nicht rechtzeitig diese
Machenschaften unterbunden?
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23055
(C)
(D)
(A)
(B)
Die großen institutionellen Anleger haben sich längst
aus dem Neuen Markt zurückgezogen. Das hat auch die
massiven Kursverluste – teilweise bis hin zum Totalver-
lust – verursacht. Es sind wie so oft die Kleinanleger mit
ihren Ersparnissen, die den verlockenden Empfehlungen
von Banken und Fondsgesellschaften auf den Leim ge-
gangen sind. Sie sitzen jetzt mit ihren oft fast wertlosen
Aktiendepots am Neuen Markt vor einem Scherbenhau-
fen.
Gemessen an der Notwendigkeit, diese und ähnliche
Fehlentwicklungen gerade auch durch spürbar mehr
Transparenz und Publizität im Aktienrecht zu verhindern,
greift der vorliegende Gesetzentwurf zu kurz. Dessen un-
geachtet würdigt die PDS-Fraktion die Gesetzesinitiative
der Bundesregierung als einen Schritt in die richtige Rich-
tung. Wir begrüßen ausdrücklich die vorgesehenen neuen
Möglichkeiten für die Nutzung elektronischer Medien in
der Kommunikation zwischen Aktiengesellschaften und
ihren Aktionären. Allerdings bleibt die Wahrung der In-
teressen derjenigen Aktionäre unbefriedigend gelöst, die
keine elektronischen Medien nutzen können oder möch-
ten. Es muss in Rechnung gestellt werden, dass derzeit die
Mehrheit der Bundesbürger noch nicht über einen Zugang
zu E-Mail bzw. Internet verfügt.
Ausdrücklich zustimmen werden wir auch der elektro-
nischen Übertragung der Hauptversammlung in Bild und
Ton. Hier sind nach Auffassung des Dachverbandes der
Kritischen Aktionäre auch keine Nachteile für Aktionäre
ohne Internetzugang zu befürchten, da ihr Recht auf Teil-
nahme an der Hauptversammlung uneingeschränkt fort-
besteht. Es gibt in der Reform des Aktien- und Bilanz-
rechts sowie für den Anlegerschutz in Deutschland noch
viel zu tun. Packen wir es jetzt gemeinsam an!
Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin der Justiz: Die Regierungskommission
„Corporate Governance“ hat im Sommer des letzten Jah-
res ein ganzes Paket von Vorschlägen zur Verbesserung
und Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen
für unsere börsennotierten Gesellschaften vorgelegt.
Diese Vorschläge haben allgemein große Beachtung und
Anerkennung gefunden. Die Wirtschaft wartet auf die
Umsetzung dieser Vorschläge. Wir haben uns deshalb sehr
beeilt, umgehend an die Umsetzung der von uns mitbera-
tenen und mitgetragenen Empfehlungen zu gehen.
Die erste Umsetzungsstufe war die Einsetzung der Re-
gierungskommission „Deutscher Corporate-Governance-
Kodex“ unter Leitung von Herrn Dr. Cromme. Diese hoch-
rangige und ausgewogen besetzte Kommission hat in er-
staunlich kurzer Zeit einen Verhaltenskodex – einen Code
of Best Practice – für die Organe deutscher börsennotier-
ter Aktiengesellschaften vorgelegt. Der Kodex bietet die
große Chance, Leitung und Kontrolle unserer Gesellschaf-
ten deutlich zu verbessern und zugleich nach außen zu wir-
ken und unser Corporate-Governance-System im Ausland
besser darzustellen. Unser System ist nämlich gut. Aber
auch ein gutes System kann man immer noch weiter ver-
bessern. Gute Corporate Governance in einer sich ändern-
den Welt bedarf unserer ständigen Anstrengung und Auf-
merksamkeit.
Wir haben deshalb mit dem heute vorliegenden Trans-
parenz- und Publizitätsgesetz sehr rasch einen zweiten
Umsetzungsschritt zu den Vorschlägen der Regierungs-
kommission „Corporate Governance“ getan und eine
ganze Reihe wichtiger Verbesserungen unseres Corporate-
Governance-Systems vorgeschlagen. Dazu gehört zum ei-
nen natürlich die Flankierung des Corporate-Governance-
Kodex der Cromme-Kommission durch eine so genannte
Entsprechenserklärung. Das bedeutet, dass die Vorstände
und Aufsichtsräte jährlich erklären müssen, ob sie den Ko-
dex befolgen oder in welchen Punkten sie abweichen. Es
ist sehr wichtig, dass diese gesetzliche Ergänzung des Cor-
porate-Governance-Kodex noch in dieser Wahlperiode
Gesetz wird. Daneben enthält der Entwurf Vorschriften zur
Deregulierung und Verbesserung im Bereich Hauptver-
sammlung, Aufsichtsrat und Information der Aktionäre.
Der Gesetzentwurf befasst sich auch mit dem Bi-
lanzrecht. Das Recht der Rechnungslegung und der Ab-
schlussprüfung ist nach spektakulären Fällen von Bilanz-
manipulation jüngst wieder in den Blickpunkt der
Öffentlichkeit gerückt. Das Transparenz- und Publizitäts-
gesetz versteht sich allerdings nicht als Lex Enron oder
Lex Comroad. Die Bekämpfung unsauberer Machen-
schaften in diesem Bereich erfordert zunächst eine Ab-
stimmung auf europäischer und internationaler Ebene. In
der EU sowie im Rahmen der G 7 planen wir auf der
Grundlage einer gründlichen Situationsanalyse weitere
koordinierte Schritte, um die Sicherheitsnetze unseres Fi-
nanzsystems noch reißfester zu machen und die Vertrau-
ensbasis für die Anleger zu stärken.
Mit dem Transparenz- und Publizitätsgesetz nutzt die
Bundesregierung verbleibende nationale Gestaltungs-
spielräume und greift Empfehlungen sowohl der Regie-
rungskommission „Corporate Governance“ als auch
Vorschläge des Deutschen Rechnungslegungsstandards
Committee e.V. auf, in dem namhafte Experten auf dem
Gebiet der Rechnungslegung vertreten sind.
Inhaltlich zielt der Entwurf vornehmlich darauf ab, das
deutsche Bilanzrecht näher an einige Charakteristika in-
ternationaler Rechnungslegungsstandards heranzuführen.
Denn nach den Vorschlägen der Europäischen Kommis-
sion, die vom Europäischen Parlament und von den Mit-
gliedstaaten schon weitgehend gebilligt sind, werden
europäische Unternehmen, die auf den öffentlichen Ka-
pitalmärkten Mittel einwerben, vom Jahre 2005 an ihre
Konzernabschlüsse nach internationalen Standards aufzu-
stellen haben. Für die Anleger, die den Unternehmen ihre
Gelder anvertrauen, wird dadurch eine breitere Informa-
tions- und Entscheidungsbasis geschaffen.
Dementsprechend betont der Entwurf die Bedeutung
des Konzernabschlusses als Information für potenzielle
Investoren: Beispielsweise werden ergebnisverzerrende
Einflüsse des Steuerrechts auf den Konzernabschluss aus-
geschaltet und bei der Aktiengesellschaft haben in Zu-
kunft Aufsichtsrat oder Hauptversammlung über die Bil-
ligung des Konzernabschlusses zu entscheiden. Zugleich
werden einige Publizitätsanforderungen an kapitalmarkt-
orientierte Unternehmen maßvoll erweitert. Im Bereich
der Abschlussprüfung wird die Kontroll- und Berichts-
praxis präziser auf neuralgische Punkte fokussiert.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 200223056
(C)
(D)
(A)
(B)
Die jüngste Unternehmenskrise in den Vereinigten
Staaten zeigt, wie wichtig es ist, unsere Bemühungen zur
Verbesserung unserer Corporate Governance zu verstär-
ken. Krisen und Skandale wird es wohl immer geben, aber
wir wollen alles in unserer Macht Stehende tun, um sie zu
verringern.
Der vorliegende Entwurf macht die deutsche Corpo-
rate Governance fit für den internationalen Vergleich und
stärkt die deutschen Kapitalmärkte. Er hat hohe Zustim-
mung bei allen beteiligten Kreisen gefunden und wird
dringlichst erwartet. Die Unternehmen wollen das Trans-
parenz- und Publizitätsgesetz bereits in der kommenden
Hauptversammlungssaison einsetzen können. Ich darf sie
daher herzlich bitten, dazu beizutragen, dass das Gesetz
noch dieses Jahr in Kraft tritt.
Anlage 5
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 774. Sitzung am 22. März
2002 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
Grundgesetz nicht zu stellen:
– Gesetz zurÄnderung des Agrarstatistikgesetzes und
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen
– Gesetz zur Vereinfachung derWahl der Arbeitneh-
mervertreter in den Aufsichtsrat
– Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
– Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank
– Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungs-
aufsicht
– Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (10. SGB V – Änderungsgesetz)
– Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwande-
rung und zur Regelung des Aufenthalts und der Inte-
gration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwan-
derungsgesetz)
– Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungs-
gesetzes
– Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften
– Gesetz zurÄnderung des Gesetzes zurVerbesserung
der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-
vermögen und in den Unternehmen der Deutschen
Bundespost
– Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingun-
gen in der Seeschifffahrt an den internationalen Stan-
dard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz –
SchAnpG 2 –)
– Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnen-
schifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz –
BinSchFondsG)
– Post- und telekommunikationsrechtliches Bereini-
gungsgesetz
– Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
– Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 2001 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit
– Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen vom
23. Mai 2001 über persistente organische Schad-
stoffe (POPs-Übereinkommen) und dem Protokoll
vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luft-
verunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe (POPs-Protokoll)
– Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Ge-
bühren für die Benutzung von Bundesautobahnen
mit schweren Nutzfahrzeugen
– Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Änderung des GAK-Gesetzes
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
Die Länder sind der Auffassung, dass im Lichte der Er-
gebnisse der Zwischenbewertung der Agenda 2000 und
der von der Ministerpräsidentenkonferenz angestrebten
Neugestaltung der föderalen Aufgabenzuordnung und der
Finanzbeziehungen nach 2004 die Aufteilung der natio-
nalen Kofinanzierung zwischen Bund und Ländern zu
überprüfen und weiter zu entwickeln ist.
Die Länder sind außerdem der Auffassung, dass in eine
künftige obligatorische Modulation auf Gemeinschafts-
ebene grundsätzlich alle Direktzahlungen gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlun-
gen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG
Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 113 ff. (sog. Horizontale
Verordnung) einbezogen und das Spektrum der Wiederver-
wendungsmöglichkeiten ausgedehnt werden sollen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat mit Schreiben vom
22. März 2002 mitgeteilt, dass sie die Kleine Anfrage Pro-
gramm der Bundesregierung „Bauen jetzt – Investitio-
nen beschleunigen“ auf Drucksache 14/8401 zurückge-
zogen hat. Die Kleine Anfrage ist mit Drucksache 14/8491
neu eingebracht worden.
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
geteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der
Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu der
nachstehenden Vorlage absieht:
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parla-
mentarischen Versammlung des Europarates
über die Tagung der Parlamentarischen Versammlung
des Europarates vom 23. bis 27. April 2001 in Straßburg
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23057
(C)
(D)
(A)
(B)
– Drucksachen 14/7629, 14/8086 Nr. 1.2 –
– Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parla-
mentarischen Versammlung der OSZE
über die Zehnte Jahrestagung der Parlamentarischen
Versammlung der OSZE vom 6. bis 10. Juli 2001 in Paris
– Drucksachen 14/7871, 14/8086 Nr. 1.5 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über Ergebnisse ihrer
Bemühungen um ein Rahmenkonzept für die Stabilisie-
rung Mazedoniens und um eine politische und ökonomi-
sche Gesamtstrategie für die Balkanstaaten und Südost-
europa
– Drucksachen 14/7891, 14/8174 Nr. 1 –
Innenausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über den Stand der Ab-
wicklung des Fonds für Wiedergutmachungsleistungen
an jüdische Verfolgte
– Stand 30. Juni 2001 –
– Drucksachen 14/7433, 14/7874 Nr. 1.1 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über den Stand der Rechts-
sicherheit für deutsche Unternehmen im Zusammenhang
mit der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zu-
kunft“
– Drucksachen 14/7434, 14/7874 Nr. 1.2 –
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Waldzustandsbericht 2001
– Ergebnisse des forstlichen Umweltmonitorings –
– Drucksache 14/7946 –
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für die Zweite Überprüfungstagung im April 2002
– Drucksache 14/7732 –
Ausschuss für die Angelegenheiten derEuropäischen Union
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritäsprinzips im
Jahr 2000 (Subsidiariätsbericht 2000)
– Drucksachen 14/7130, 14/7413 Nr. 4 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
geteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-Vorla-
gen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische Parla-
ment zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung
abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 14/8081 Nr. 1.3
Drucksache 14/8179 Nr. 1.7
Ausschuss fürWirtschaft und Technologie
Drucksache 14/8339 Nr. 2.30
Drucksache 14/8339 Nr. 2.43
Drucksache 14/8339 Nr. 2.53
Ausschuss für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Drucksache 14/8428 Nr. 1.2
Drucksache 14/8428 Nr. 2.5
Drucksache 14/8428 Nr. 2.9
Drucksache 14/8428 Nr. 2.19
Drucksache 14/8428 Nr. 2.21
Drucksache 14/8428 Nr. 2.22
Drucksache 14/8428 Nr. 2.26
Drucksache 14/8428 Nr. 2.32
Drucksache 14/8428 Nr. 2.42
Drucksache 14/8428 Nr. 2.45
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 14/7197 Nr. 2.16
Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Drucksache 14/5363 Nr. 2.7
Drucksache 14/7000 Nr. 2.24
Drucksache 14/7409 Nr. 2.1
Drucksache 14/7522 Nr. 1.18
Drucksache 14/7708 Nr. 1.5
Drucksache 14/8179 Nr. 1.9
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Drucksache 14/7708 Nr. 2.26
Drucksache 14/7833 Nr. 2.22
Drucksache 14/7833 Nr. 2.25
Drucksache 14/8081 Nr. 2.1
Drucksache 14/8179 Nr. 2.6
Drucksache 14/8179 Nr. 2.10
Drucksache 14/8179 Nr. 2.58
Ausschuss für Menschenrechte
und Humanitäre Hilfe
Drucksache 14/8179 Nr. 1.8
Drucksache 14/8179 Nr. 1.10
Ausschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
Drucksache 14/8339 Nr. 2.4
Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union
Drucksache 14/8179 Nr. 2.8
Drucksache 14/8179 Nr. 2.45
Drucksache 14/8339 Nr. 2.18
Drucksache 14/8339 Nr. 2.31
Drucksache 14/8339 Nr. 2.32
Drucksache 14/8339 Nr. 2.33
Drucksache 14/8339 Nr. 2.34
Drucksache 14/8339 Nr. 2.35
Drucksache 14/8339 Nr. 2.36
Drucksache 14/8339 Nr. 2.37
Drucksache 14/8339 Nr. 2.38
Drucksache 14/8339 Nr. 2.39
Drucksache 14/8339 Nr. 2.40
Drucksache 14/8339 Nr. 2.41
Drucksache 14/8339 Nr. 2.42
Ausschuss für Kultur und Medien
Drucksache 14/7708 Nr. 1.8
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 200223058
(C)
(D)
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