Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002
        Monika Ganseforth
        23048
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Berichtigung
        213. Sitzung, Seite 211 92 (C), sind unter „Ausschuss
        für Arbeit und Sozialordnung“ in der Auflistung zu strei-
        chen: „Drucksache 14/1276 Nr. 2.2“ und „Drucksache
        14/5281 Nr. 2.20“.
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23049
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Balt, Monika PDS 19.04.2002
        Dr. Bartsch, Dietmar PDS 19.04.2002
        Dr. Bauer, Wolf CDU/CSU 19.04.2002
        Bohl, Friedrich CDU/CSU 19.04.2002
        Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 19.04.2002**
        Klaus
        Caesar, Cajus CDU/CSU 19.04.2002
        Dr. Däubler-Gmelin, SPD 19.04.2002
        Herta
        Erler, Gernot SPD 19.04.2002
        Flach, Ulrike FDP 19.04.2002
        Friedrich (Altenburg), SPD 19.04.2002
        Peter
        Dr. Geißler, Heiner CDU/CSU 19.04.2002
        Göllner, Uwe SPD 19.04.2002
        Dr. Grygier, Bärbel PDS 19.04.2002
        Hauser (Rednitzhem- CDU/CSU 19.04.2002
        bach), Hansgeorg
        Dr. Haussmann, Helmut FDP 19.04.2002
        Heiderich, Helmut CDU/CSU 19.04.2002
        Hiksch, Uwe PDS 19.04.2002
        Hofbauer, Klaus CDU/CSU 19.04.2002
        Homburger, Birgit FDP 19.04.2002
        Irmer, Ulrich FDP 19.04.2002
        Dr. Kohl, Helmut CDU/CSU 19.04.2002
        Leidinger, Robert SPD 19.04.2002
        Ostrowski, Christine PDS 19.04.2002
        Philipp, Beatrix CDU/CSU 19.04.2002
        Reiche, Katherina CDU/CSU 19.04.2002
        Reuter, Bernd SPD 19.04.2002
        Röspel, René SPD 19.04.2002
        Roos, Gudrun SPD 19.04.2002
        Dr. Schäuble, CDU/CSU 19.04.2002
        Wolfgang
        Dr. Scheer, Hermann SPD 19.04.2002*
        Schemken, Heinz CDU/CSU 19.04.2002
        Schlee, Dietmar CDU/CSU 19.04.2002
        Schmidt (Aachen), Ulla SPD 19.04.2002
        Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 19.04.2002
        Hans Peter
        von Schmude, Michael CDU/CSU 19.04.2002
        Schösser, Fritz SPD 19.04.2002
        Schultz (Everswinkel), SPD 19.04.2002
        Reinhard
        Schur, Gustav-Adolf PDS 19.04.2002
        Seehofer, Horst CDU/CSU 19.04.2002
        Siemann, Werner CDU/CSU 19.04.2002
        Dr. Freiherr von CDU/CSU 19.04.2002
        Stetten, Wolfgang
        Dr. Süssmuth, Rita CDU/CSU 19.04.2002***
        Weisskirchen SPD 19.04.2002***
        (Wiesloch), Gert
        Dr. Westerwelle, Guido FDP 19.04.2002
        Wieczorek-Zeul, SPD 19.04.2002
        Heidemarie
        Wissmann, Matthias CDU/CSU 19.04.2002
        Zöller, Wolfgang CDU/CSU 19.04.2002
        * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung des Europarates
        ** für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen Union
        *** für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung der OSZE
        Anlage 2
        Zu Protokoll gegebene Rede
        zur Beratung:
        – Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der
        Budgets in der gesetzlichen Krankenversiche-
        rung (GKV-Budgetaufhebungsgesetz)
        – Antrag: Abschaffung der sektoralen Budgets in
        der gesetzlichen Krankenversicherung
        (Tagesordnungspunkt 25 a und b)
        entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Dr. Ruth Fuchs (PDS): Den Grundansatz der Ge-
        sundheitsreform 2000, bestehende Unwirtschaftlichkei-
        ten durch Strukturreformen abzubauen, hielten wir für
        richtig. Zu begrüßen war auch, dass bei dieser Reform an
        den Grundlagen einer solidarischen Krankenversicherung
        festgehalten wurde. Allerdings war es unserer Meinung
        nach falsch, das ohnehin sehr begrenzte Streben nach
        Strukturveränderungen mit einer rigorosen Budgetierungs-
        politik zu verbinden und darauf zu setzen, dass unter dem
        Druck des knappen Geldes Rationalisierungsreserven er-
        schlossen würden. Damit ging die Koalition in einer ent-
        scheidenden Frage nicht von realistischen Voraussetzun-
        gen aus. Wirtschaftlichkeitsreserven sind nur schrittweise
        zu erschließen, da es sich dabei um tief in bestehende
        Denk- und Handlungsmuster eingreifende Veränderungs-
        prozesse handelt. Sie benötigen Zeit und ihre Notwendig-
        keit muss vor allem auch von den Akteuren verstanden
        und mitgetragen werden.
        Inzwischen hat es die Erfahrung bestätigt: Bloßer Ein-
        spardruck senkt nicht nur fragwürdige bzw. unnötige
        Leistungen, sondern auch medizinisch notwendigen Mit-
        teleinsatz. Die Patienten erlebten, dass erforderliche Me-
        dikamente nicht mehr verschrieben wurden oder medizi-
        nische Maßnahmen selbst bezahlt werden mussten. Ärzte
        wurden in Gewissenskonflikte und Existenzängste ge-
        bracht und das Arzt-Patient-Verhältnis teilweise unerträg-
        lich belastet. Auch bei solchen Reformen sind stets die so-
        zial Schwächeren und jene, die sich am wenigsten wehren
        können, die Hauptverlierer. Hinzu kommt, dass das Ge-
        sundheitswesen keineswegs nur Überkapazitäten besitzt,
        sondern auch erhebliche Bereiche mit Unterversorgung
        und Nachholbedarf. Stellvertretend sei hier nur an die
        Qualitätsmängel bei der Erkennung und Behandlung von
        Diabetes oder Bluthochdruck, an die Defizite bei der
        Prävention oder auch an die Unterbesetzungen im sta-
        tionären Sektor erinnert. Deshalb war es ein Trugschluss,
        Beitragsstabilität mit strikten Ausgabenbegrenzungen er-
        reichen zu wollen, die lediglich an den Steigerungsraten
        der Grundlohnsumme orientiert sind. Im Übrigen wurde
        damit auch übersehen, dass das Gesundheitswesen ein
        Wachstumsbereich ist, und zwar nicht primär als Ergebnis
        von Fehlsteuerungen, sondern vor allem wegen zuneh-
        mender Handlungsmöglichkeiten und Leistungsbedarfs.
        Die Kohl-Regierung hatte sich zuletzt dafür entschie-
        den, nur noch das Einnahmenproblem der gesetzlichen
        Krankenversicherung zu sehen, und wollte zusätzliche
        Mittel vor allem aus den Taschen der Versicherten und Pa-
        tienten holen. Die jetzige Koalition zog es dann vor, le-
        diglich das Ausgabenproblem wahrzunehmen und mit
        verschärften Budgetierungen zu antworten. Mit anderen
        Worten: Die eine begrenzte Sichtweise wurde lediglich
        durch eine andere ersetzt. Auf diese Weise wurde aber das
        notwendige Ziel, die Effektivität im Gesundheitswesen zu
        erhöhen, nicht primär in den Dienst einer verbesserten
        medizinischen Versorgung gestellt, sondern diente vor al-
        lem als Begründung für eine rigorose Sparpolitik. Damit
        wurde erstmals nach Löhnen, Renten usw. auch dieser
        große Sozialbereich von der Entwicklung der wirtschaft-
        lichen Leistungskraft abgekoppelt. Auch das Gesund-
        heitswesen wurde dem neoliberalen Gesamtkonzept der
        Regierung Schröder unterworfen, das an die Stelle eines
        erhofften Politikwechsels trat.
        Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen heraus haben
        wir die Budgetierungen von vornherein als einen ent-
        scheidenden Schwachpunkt der rot-grünen Gesundheits-
        politik betrachtet und dies bereits bei der Verabschiedung
        der Gesundheitsreform 2000 im Deutschen Bundestag
        klar zum Ausdruck gebracht. Ein zusätzlicher Fehler be-
        stand darin, dass die neue Koalition den schwarzen Peter
        für die Einhaltung der Sparvorgaben vornehmlich den
        Ärzten und anderen Gesundheitsberufen zuwies, während
        sie an Dominanz und Profitstreben der medizinischen
        Großindustrie kaum rüttelte. Das Bemühen um Reduzie-
        rung von Sachkosten beispielsweise durch Druck auf
        überhöhte Arzneimittelpreise oder durch eine Senkung
        der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel suchte man zunächst
        vergebens. Natürlich muss die Ärzteschaft in der Verant-
        wortung für eine wirtschaftliche Arzneimitteltherapie
        bleiben. Allerdings kann es den Ärzten auch niemand ab-
        nehmen, für eine bedarfsgerechte und qualitativ hoch ste-
        hende Therapie Sorge zu tragen. Dazu gehört aber nicht
        nur, Unnötiges oder Fragwürdiges zurückzudrängen, son-
        dern auch bestehende medikamentöse Unterversorgungen
        zu überwinden.
        Das heißt – und dass sage ich vor allem in Richtung der
        Union –, nicht allein die Aufhebung des Budgets und sein
        Ersatz durch Richtgrößen bzw. Zielvereinbarungen sind
        notwendig, sondern ein ganzes Bündel von Maßnahmen
        im Sinne einer überzeugenden Arzneimittelpolitik. Die
        Regierung hat in der Zwischenzeit mit Festbetragsrege-
        lung, dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz und dem
        Arzneimittel-Ausgabenbegrenzungsgesetz auf diesem
        Gebiet nicht wenige Anstrengungen unternommen. Dafür
        sorgte schon der Druck der aus dem Ruder gelaufenen
        Medikamentenkosten. Allerdings muss nach wie vor be-
        zweifelt werden, dass es gelungen ist, schon tragfähige
        Grundlagen für eine sinnvolle und wirksame Ausgaben-
        steuerung im Arzneimittelsektor zu schaffen. Das Thema
        wird uns weiter beschäftigen.
        Was das Honorarbudget betrifft, so habe ich bereits
        zum Ausdruck gebracht, dass der Vorschlag der Unions-
        fraktion, es durch Regelleistungsvolumina mit festen
        Punktwerten zu ersetzen, unserer Meinung nach zu kurz
        greift. Wir halten weiter gehende Veränderungen der Ver-
        gütungsformen für erforderlich. Sie sollten hinführen zu
        überwiegend pauschalen Honorierungen, die von kom-
        merziellen Zwängen und bürokratischem Aufwand ent-
        lasten und mehr Zeit für den Patienten ermöglichen.
        Anlage 3
        Zu Protokoll gegebene Rede
        zur Beratung
        – des Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung der
        steuerlichen Diskriminierung Alleinerziehender
        – des Antrages: Gerechtigkeit im Familienlasten-
        ausgleich herstellen
        (Tagesordnungspunkt 28 a und b)
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 200223050
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Ina Lenke (FDP): Die PDS hat die öffentliche Kritik
        an der Streichung des Haushaltsfreibetrages für Allein-
        erziehende aufgegriffen und eine gesetzliche Änderung
        vorgeschlagen. Das ist grundsätzlich richtig, besonders da
        Rot-Grün in der Zeit der Abschmelzung des Haushalts-
        freibetrages bis zum Jahr 2005 alle Alleinerziehenden, die
        ab den 1. Januar 2002 hinzukommen, ausschließt.
        Die Begründung der Bundesregierung und gestern auch
        noch des Bundeskanzlers, die völlige Streichung des Haus-
        haltsfreibetrages sei gerechtfertigt wegen des Beschlusses
        des Bundesverfassungsgerichtes von 1998, ist nicht richtig.
        Die SPD will der Öffentlichkeit immer wieder glauben ma-
        chen, dass sie nur der Vorgabe des Bundesverfassungsge-
        richtes Folge geleistet hat. Das ist mitnichten so. Das Ver-
        fassungsgericht hat lediglich vorgegeben, dass Ehepaare
        gegenüber Alleinerziehenden nicht benachteiligt werden
        dürften. Jetzt will die Bundesregierung die Neufälle in den
        abschmelzenden Freibetrag einbeziehen. Ein Eingeständ-
        nis von Rot-Grün, falsch entschieden zu haben. Trotzdem
        muss die Bundesregierung sich jetzt mit einer Klage vor
        dem Verfassungsgericht zum Haushaltsfreibetrag für Al-
        leinerziehende auseinandersetzen.
        Wie gesagt, die FDP hält die Kritik für grundsätzlich
        richtig. Wir haben als Fraktion ein in sich geschlossenes
        Steuerpapier vorgelegt. Deshalb sind wir der Meinung,
        dass die Neubestimmung des Familienlastenausgleichs
        jetzt nicht mehr in Einzelpunkten verändert werden sollte.
        Wir werden uns enthalten.
        Ihr Antrag auf der Drucksache 14/8273 beinhaltet unter
        anderem eine Kritik an der Freibetragsregelung in Bezug
        auf Kinder. Die FDP sieht derzeit keinen Änderungsbedarf
        und hält an der derzeitigen Lösung der Freibetragsrege-
        lung in Verbindung mit dem Kindergeld fest. Auch hier
        verweise ich auf unser Steuerkonzept. Die FDP wird dem
        Antrag nicht zustimmen.
        Anlage 4
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wei-
        teren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu
        Transparenz und Publizität (Transparenz- und Pu-
        blizitätsgesetz) (Zusatztagesordnungspunkt 10)
        Gabriele Lösekrug-Möller (SPD): Am Dienstag ti-
        telte die „Financial Times Deutschland“: „Transparenz ist
        Trumpf“. Dem ist wohl kaum zu widersprechen. Immer
        neue Bilanzskandale erschüttern das Vertrauen vieler In-
        vestoren. Wirtschaftsprüfer geraten derzeit in ein Feuer
        der Kritik, das heißer kaum sein kann.
        Schon bevor diese spektakulären Ereignisse die Auf-
        merksamkeit der Anleger neben Wachstumsraten auch auf
        Verschuldungsgrad, wahre Kosten und Risiken ausweite-
        ten, hatte im Mai 2000 die Bundesregierung mit der Ein-
        setzung der Baums-Kommission den ersten Schritt in
        Richtung Neugestaltung der Unternehmungsführung und
        -überwachung getan.
        Mit der Corporate-Governance-Kommission wurde
        dann weiter daran gearbeitet, im Frühjahr legte sie ihren
        ersten Bericht vor. Allen Empfehlungen zur Modernisie-
        rung des Aktienrechtes stellte sie den Vorschlag voran, in
        einem Deutschen Corporate Governance Kodex zum einen
        die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zusammenzu-
        fassen und darüber hinaus Verhaltensempfehlungen und
        -anregungen für Unternehmensleitung und -überwachung
        niederzulegen. Nach britischem Vorbild haben Staaten wie
        Frankreich, Belgien, Spanien und die Niederlande, um nur
        einen Blick auf unsere europäischen Nachbarn zu werfen,
        vergleichbare „Codes“, in denen die Standards guter Un-
        ternehmensleitung und -überwachung zusammengefasst
        sind.
        Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex ha-
        ben nun auch unsere Aktiengesellschaften die Chance,
        dass in- und ausländische Investoren sich aus einer Quelle
        über die Besonderheiten und Vorzüge unserer dualisti-
        schen Unternehmensverfassung und zugleich über die
        von der deutschen Wirtschaft selbst festgelegten Stan-
        dards zu informieren. Zu genau diesen Standards haben
        sich zukünftig, so im Transparenz- und Publizitätsgesetz
        festgelegt, deutsche börsennotierte Kapitalgesellschaften
        jährlich zu erklären.
        Dieser Kodex und das in diesem Zusammenhang entste-
        hende Transparenz- und Publizitätsgesetz haben zu Recht
        großes öffentliches Interesse hervorgerufen. Woran liegt
        das? Sicher hat die nicht abreißende Serie von Bilanz-Skan-
        dalen die Aufmerksamkeit für dieses Vorhaben gesteigert.
        Doch eigentlich ist es schon unkonventionell genug, dass
        die Bundesregierung hier der freiwilligen Selbstverpflich-
        tung Vorrang einräumt. Sie setzt darauf, dass börsennotierte
        Kapitalgesellschaften ein sehr hohes Eigeninteresse haben
        müssen, durch mehr Transparenz verlorengegangenes Ver-
        trauen von Anlegern wieder zu gewinnen. Sie setzt auch da-
        rauf, dass deutsche Unternehmen auch im internationalen
        Vergleich von potenziellen Anlegern müheloser und zuver-
        lässiger als bisher beurteilt werden wollen.
        Mit dieser für unsere Republik in der Tat unkonventio-
        nellen Vorgehensweise gelingt es uns, unmittelbar die Er-
        fahrungen der Finanzwirtschaft einfließen zu lassen und
        zugleich die Rechte und den Schutz der Anleger wirksam
        zu verbessern.
        Die Erarbeitung und Veröffentlichung des Kodex allein
        bewirkt jedoch weder Vertrauenszuwächse bei Ak-
        tionären noch Vorteile deutscher Gesellschaften auf dem
        internationalen Kapitalmarkt. Es muss klar werden, wel-
        che Unternehmen sich an diesen Kodex halten. Das heißt,
        die jährlich zu erneuernde Abgabe der Erklärung „comply
        or explain“, was nichts anders heißt als „ich akzeptiere
        oder aber ich weiche ab und begründe dies“, ist das, was
        zum Gütesiegel werden wird, und deshalb werden die Un-
        ternehmen mitziehen.
        Rechtssystematisch gesehen ist der Kodex gesetzes-
        unterstützend; er hat nicht ersetzenden Charakter.
        Neben dieser Entsprechendserklärung werden im
        TransPuG weitere Elemente des Aktien- und Bilanzrech-
        tes modernisiert. Ich greife zwei heraus:
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23051
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Erstens. Die Rechte des Aufsichtsrates werden gestärkt.
        Ich möchte dies an vier Punkten verdeutlichen: Follow-up-
        Berichterstattung: Zukünftig hat der Vorstand den Auf-
        sichtsrat auch darüber zu unterrichten, inwieweit die
        tatsächliche Geschäftsentwicklung von zugrunde gelegten
        Planungen abweicht. Konzerndimensionaler Bezug: Mit
        der Erweiterung der Regelberichterstattung ist der Auf-
        sichtsrat auch über die Lage von Tochterunternehmen zu
        unterrichten. Damit kann er die grundsätzlichen Fragen
        der Unternehmensplanung, der Rentabilität und die Lage
        des Gesamtunternehmens sinnvoller und zuverlässiger als
        bisher beurteilen. Berichtsverlangen einzelner Aufsichts-
        ratsmitglieder: Zukünftig bedarf es nicht mehr der Unter-
        stützung eines zweiten Aufsichtsratsmitgliedes, wenn ein
        Aufsichtsratsmitglied Berichterstattung vom Vorstand ver-
        langt. Zustimmungspflichtige Geschäfte: Neu geregelt im
        Sinn einer Stärkung des Aufsichtsrates wird ebenfalls die
        Frage der zustimmungspflichtigen Geschäfte. Hier eröffnet
        der Gesetzgeber konsequenterweise jedem Aufsichtsrat die
        Chance, einen eigenen maßgeschneiderten Zustimmungs-
        katalog zu beschließen. Wohlgemerkt, es muss sich dabei
        um Maßnahmen oder Entscheidungen handeln, die die Er-
        tragsaussichten oder die Risikoexposition der Gesellschaft
        grundlegend verändern.
        Zweites Beispiel: Frischen Wind bringt das TransPuG
        besonders auch durch jene Neuregelungen, die den Ein-
        satz moderner Kommunikationstechnologien betreffen.
        Bis dato war das Internet für das deutsche Aktienrecht ein
        „unbekanntes Wesen“. Das wird nun anders. Die Einbe-
        rufung einer Hauptversammlung kann zukünftig auch „in
        einer elektronischen Version des Bundesanzeigers“ erfol-
        gen. Zur Klarstellung: Es reicht nicht aus, die Einberu-
        fung auf der Homepage der Gesellschaft „ins Netz zu stel-
        len“. Aktionäre müssen weiterhin die Möglichkeit haben,
        sich über ein einziges Portal, eben den Bundesanzeiger, zu
        informieren. Hauptversammlungen können im Firmen-
        TV und im Internet übertragen werden. AR-Mitglieder
        können per Video-Schaltung teilnehmen. Gegenanträge
        müssen nicht mehr in gedruckter Form an alle Aktionäre
        versandt werden, sondern, so die neue sprachliche Formel
        „sie sind zugänglich zu machen“, was bedeutet, sie werden
        auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht. Entspre-
        chend konnten Fristen verkürzt werden – eine aktionärs-
        freundliche Veränderung.
        Nach Vorlage des Kodex gab es breite Zustimmung für
        dieses Vorhaben, auch wenn zukünftig einige Damen und
        Herren aus der großen Gruppe der Aufsichtsräte ein we-
        nig mehr Zeit haben werden, da die immerhin selbst ent-
        wickelten Regeln eine Mäßigung und Beschränkung in
        der Zahl der Aufsichtsratsposten vorsehen und auch deut-
        licher werden könnte, in welcher Höhe AR-Mitglieder
        Vergütungen erhalten. Aber diese Sorgen bestätigen eher
        die Qualität der Maßnahme.
        Europa- und weltweit auf der Höhe der Zeit, mehr
        Sicherheit für Anleger und eine von Wirtschaft und Politik
        gemeinsam getragene Modernisierung, das sind die guten
        Noten, die dieses Gesetzesvorhaben begleiten. Dem Trans-
        PuG sollen in der nächsten Legislaturperiode weitere ge-
        setzgeberische Maßnahmen folgen, die die Empfehlungen
        der Kommission umsetzen.
        Mit dem Transparenz- und Publizitätsgesetz liegt ein
        guter und ausgewogener Gesetzesentwurf vor uns. Er hat
        unsere Zustimmung verdient.
        Dr. Susanne Tiemann (CDU/CSU): Die Verbesse-
        rung der deutschen Corporate Governance, also Unter-
        nehmensführung und die Stärkung des Finanzplatzes
        Deutschland durch weitere Harmonisierung der kapital-
        marktorientierten Rechnungslegungsvorschriften – das
        sind die Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfs. Der Ent-
        wurf eines Transparenz- und Publizitätsgesetzes folgt da-
        mit der Linie, die wir in der 13. Legislaturperiode begon-
        nen haben, und ist im Grundsatz zu begrüßen.
        Das so genannte KonTraG, das Gesetz zur Kontrolle und
        Transparenz im Unternehmensbereich, hat es 1998 unter-
        nommen, weit reichende Maßnahmen zur Verbesserung der
        deutschen Unternehmensführung und -überwachung ein-
        zuführen. Es trägt der Entwicklung und insbesondere Ver-
        flechtung der internationalen Kapitelmärkte Rechnung.
        Auf ihnen stehen die deutschen Emittenten im unmittelba-
        ren und weltweiten Wettbewerb mit Risikokapitalnachfra-
        gern. Die Unternehmensstrategie auch deutscher Unter-
        nehmen richtet sich demgemäß zunehmend auf die Anleger
        aus. Dies bedingt eine stärkere Orientierung an einer lang-
        fristigen Wertsteigerung für die Anteilseigner. Ob wir es
        wollen oder nicht: Shareholder Value als weltweiter Grund-
        satz macht vor deutschen Unternehmen eben nicht halt und
        tritt zumindest gleichgewichtig neben den Gläubiger-
        schutz. Dies erfordert aber eine intensivere Kommunika-
        tion mit den Marktteilnehmern über Unternehmenspolitik
        und -entwicklung auf dem Wege einer vermehrten Trans-
        parenz und Publizität. Öffnung und Neuausrichtung auf die
        Kapitalmärkte ist unausweichlich, nicht nur als Chance für
        die Unternehmen selbst, zur Stärkung ihrer Ertragskraft
        und der Beschleunigung notwendiger Anpassungspro-
        zesse, sondern auch zur Steigerung der Wettbewerbsfähig-
        keit unserer Unternehmen und damit im Ergebnis letztlich
        zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
        Neben dem KonTraG bedeutete das Kapitalaufnah-
        meerleichterungsgesetz eine erste Öffnung hin auf inter-
        nationale Grundsätze der Rechnungslegung. Wir waren
        sehr aktuell damit in der 13. Legislaturperiode. Denn die
        internationale Arbeitsgruppe der OECD, die 1996 zur Ent-
        wicklung „guter“ Corporate-Governance-Grundsätze ein-
        gerichtet worden war, hatte gerade erst im April 1998 ihren
        Arbeitsbericht vorgelegt. Wir kamen sogar dem Katalog
        von Grundsätzen zuvor, die die OECD 1999 vorlegte.
        Wissen muss man, dass diese Entwicklung sehr schnell
        weiterging. Im Jahr 2000 legte die Grundsatzkommission
        Corporate Governance, der so genannte „Frankfurter
        Ini-tiativkreis“, seinen „Code of Best Practices“ vor; im
        gleichen Jahr veröffentlichte der Berliner Initiativkreis
        seinen Verhaltenskodex, den „German Code of Corporate
        Governance“. Des Weiteren zeigte die renommierte
        Schmalenbach-Gesellschaft/Deutsche Gesellschaft für
        Betriebswirtschaft im September 2000 in einem Thesen-
        papier weiteren Verbesserungsbedarf auf. Gleichzeitig er-
        schien das Positionspapier der Wirtschaftsprüfer, das als
        „KonTraG II“ bezeichnet wurde und weitere Vorschläge
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        für die verbesserte Unternehmensüberwachung und Pu-
        blizität unterbreitete.
        Das Thema gärte also und das ist angesichts des drän-
        genden Anpassungsbedarfs auf den internationalen Kapi-
        talmärkten auch gar nicht weiter verwunderlich.
        Erst jetzt aber liegt der Entwurf des TransPubGesetzes
        vor. Man kann schon sagen: Die Bundesregierung hat sich
        Zeit gelassen. Schon im Sommer legte das DRSC, das
        Deutsche Rechnungslegungs-Committee, einen Entwurf
        für ein Gesetz zur Internationalisierung der Rechnungsle-
        gung vor. Der Referentenentwurf des TransPubG kam erst
        im November.
        Dabei soll keineswegs der Nutzen der eingesetzten Re-
        gierungskommission verkannt werden. Im Gegenteil: Sie
        hat gute Arbeit geleistet und viel Sachverstand ist in ihre
        Vorschläge eingeflossen. Es ist aber typisch für diese Bun-
        desregierung, dass sie eher Kommissionen einrichtet und
        vorschiebt, bevor sie sich selbst zum Handeln entschließt.
        Dabei lagen die Weichen, in die Unternehmensführung
        und -überwachung gesteuert werden müssen, schon seit
        dem KonTraG klar auf der Hand.
        Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz forderte bis
        2004 sogar eine Überarbeitung des gesamten Konzernbi-
        lanzrechts. Dies war auch folgerichtig, denn unser Bilanz-
        recht drohte und droht bis heute zu einem Flickenteppich
        ohne erkennbare durchgängige Prinzipien und Konzeptio-
        nen zu werden.
        Von diesem Ziel – einer stimmigen Regelung – sind wir
        allerdings, so scheint mir, weit entfernt, und dies aus zwei
        Gründen: Zum einen greift der Entwurf die Vorschläge der
        Regierungskommission zwar auf, aber in unvollständiger
        Form. Nichts verdeutlicht die hilflose Haltung der Bundes-
        regierung deutlicher als die Ausführungen im Vorspann des
        Gesetzentwurfes selbst: „Wegen des herannahenden Endes
        der Wahlperiode war allerdings eine komplette Umsetzung
        der Empfehlungen der Regierungskommission nicht mehr
        möglich. Der vorliegende Entwurf enthält deshalb ledig-
        lich eine Auswahl der Empfehlungen der Regierungskom-
        mission sowie des Deutschen Rechnungslegungs-Stan-
        dards Committee.“ Soweit das Zitat.
        Das Ende der Legislaturperiode war bereits vor vier
        Jahren einigermaßen absehbar. Dennoch wurde die Re-
        gierungskommission erst 2000 eingesetzt und hat erst ein-
        mal bis Mitte 2001 gearbeitet.
        Dass ein derartiger Zeitplan, wenn man ihn so nennen
        will, nur ein Rudiment zur Folge haben kann, liegt auf der
        Hand. Allgemein wird das TransPubG ja auch nur als ein
        erster Schritt in eine notwendige Richtung gesehen, mit
        der Hoffnung auf weitere und weiterführende Schritte.
        Ein solches Vorgehen ist aber der Bedeutung der Thema-
        tik nicht angemessen. Immerhin geht es um die Wettbe-
        werbsfähigkeit der deutschen Unternehmen auf den inter-
        nationalen Kapitalmärkten. Man hätte sich also durchaus
        bereits früher Gedanken machen können und müssen.
        Auf der anderen Seite hat es die Bundesregierung mit
        ihrem Rumpfgesetz nun sehr eilig. Der Entwurf unter-
        nimmt es, auf dem Sektor der Rechnungslegung einzelne
        Änderungen vorzunehmen, die auf den Vorschlägen des
        Deutschen Standardisierungsrates und den Empfehlungen
        der Regierungskommission beruhen. Ich möchte diese ein-
        zelnen Ansätze keineswegs von vornherein negativ bewer-
        ten. Sie wollen eine Umorientierung bei einer Vielzahl von
        Wahlechten einleiten, wie sie in der 7. EU-Richtlinie ge-
        währt werden und vom deutschen Gesetzgeber eingeführt
        worden sind. Das Ziel ist also die Pflicht für den Einzelab-
        schluss und auch für nicht börsennotierte Unternehmen zur
        Rechnungslegung nach internationalen Standards.
        Dabei ist auf der europäischen Ebene aber vieles noch
        in Bewegung. Hier nämlich sollen sämtliche Bilanzricht-
        linien in einer gemeinsamen Verordnung zusammenge-
        fasst werden. Ein entsprechender Vorschlag war schon für
        Anfang dieses Jahres erwartet worden. Inhaltlich sollen
        die europäischen Bilanzrichtlinien an den IAS, den Inter-
        nationalen Rechnungslegungsstandard, angepasst wer-
        den, dem sie bisher nur teilweise entsprechen. Es ist aber
        zu vermuten, dass sich darunter mit Sicherheit auch sol-
        che Bestimmungen befinden werden, die bisher nationale
        Wahlrechte betreffen. Unter Umständen werden auch bis-
        her bestehende Wahlrechte vereinheitlicht, um auf diese
        Weise eine Angleichung zu erreichen.
        Der Gesetzentwurf des TransPubG nun setzt es sich
        zum Ziel, jetzt schon solche Wahlrechte abzuschaffen,
        weil man die europäische Entwicklung nicht abwarten
        möchte.
        Die Abschaffung der Wahlrechte ist unter dem Blick-
        winkel einer Vereinheitlichung des Bilanzrechts in Europa
        an sich durchaus folgerichtig. Die angestrebte Rechtsver-
        einheitlichung aufgrund der 7. EU-Richtlinie war damals
        nur unter Einräumung von Wahlrechten möglich, 76 an der
        Zahl, sowohl Wahlrechte der Mitgliedstaaten als auch un-
        ternehmerische Wahlrechte. Das deutsche Bilanzrichtlini-
        engesetz hat diesen Wahlmöglichkeiten ganz weit gehend
        Rechnung getragen. Der Druck auf die internationale An-
        gleichung der Rechnungslegungsstandards hat sich jedoch
        zwischenzeitlich erheblich erhöht. Für die europäischen Fi-
        nanzmärkte, die international wettbewerbsfähig sein wol-
        len und müssen, ist es von elementarer Bedeutung, dass die
        Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse von Unternehmen
        im Interesse der Anleger und Emittenten gewährleistet ist.
        Die eingeräumten Wahlrechte beeinträchtigen diese Ver-
        gleichbarkeit, weil bei unterschiedlicher Vorgehensweise
        jeweils die Prüfung des konkreten Aussagegehalts des auf-
        gestellten Unternehmensjahresabschlusses erforderlich ist.
        Deswegen haben wir seinerzeit im KonTraG §2 92 a HGB,
        der die Wahlrechte einräumt, in weiser Voraussicht zeitlich
        befristet und gleichzeitig den Auftrag an den Gesetzgeber
        für eine Reform des deutschen Bilanzrechts bis zum Jahre
        2004 gegeben.
        Dennoch erscheint die Abschaffung der Wahlrechte zum
        derzeitigen Zeitpunkt wohl riskant. Denn gerade im Unter-
        nehmensbereich ist Kontinuität vonnöten. Mit einem deut-
        schen Vorpreschen riskiert die Bundesregierung aber, dass
        die Abschaffung von Wahlrechten unter Umständen von
        der europäischen Entwicklung überholt wird und nachträg-
        lich wieder rückgängig gemacht werden muss. Diese Per-
        spektive hat sie in ihrem Referentenentwurf übrigens selbst
        zum Ausdruck gebracht. Das aber wäre verhängnisvoll. So
        sieht es auch die Wirtschaft in ihrer Stellungnahme zum
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        Gesetzentwurf, die – so sehr sie den Ansatz des Gesetzes an
        sich begrüßt – Rechtssicherheit und Kontinuität auf dem
        Gebiet der Rechnungslegung vorzieht. Insofern wäre es
        wahrscheinlich klüger, das Schicksal der beabsichtigten
        EG-Verordnung abzuwarten, zumal erwartet wird, dass die
        Verordnung wohl noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
        Außerdem laufen zurzeit die Vorbereitungen für die inner-
        staatliche Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der
        4. und 7. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, die die Zuläs-
        sigkeit des Fair-value-Accounting betrifft.
        Eine Gesamtkonzeption wäre also dringend erforder-
        lich. Eine umfassende HGB-Reform ist es, die als Nächs-
        tes ansteht. Aber die wird erst in der nächsten Legislatur-
        periode möglich sein und da wird sie bei uns ja auch gut
        aufgehoben sein. Denn hier muss grundsätzlich über die
        Weichenstellung der Rechnungslegungsprinzipien nach-
        gedacht und diskutiert werden. Überkommene deutsche
        Rechnungslegungsprinzipien wie das Vorsichtsprinzip,
        das Maßgeblichkeitsprinzip und das umgekehrte Maß-
        geblichkeitsprinzip sind im internationalen Wettbewerb
        bereits heute fast bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt. Es
        bedarf grundsätzlicher Überlegungen, ob und wie sie
        noch Platz im System der internationalen Rechnungsle-
        gungsprinzipien haben können. Auch nach dem Bilanz-
        richtliniengesetz behielt außerdem der Gläubigerschutz
        seine dominante Stellung. Die Informationsfunktion der
        Rechnungslegung wurde lediglich formell im HGB ver-
        ankert. Es bedarf also dringend einer gegenseitigen Ge-
        wichtung dieser wichtigen Prinzipien. Alles andere führt
        letztlich nicht weiter und zieht nur immer weiteren Ände-
        rungsbedarf nach sich.
        Im Detail sind viele der vorgesehenen Regelungen für
        die bessere Information des Aufsichtsrats als richtige An-
        sätze vom Grundsatz her zu begrüßen. Aber auch hier ist
        es bedauerlich, dass nur ein Anfang gemacht wird, statt
        dass wirklich die Weichen für eine umfassende Reform
        gestellt werden. Auch hier müsste der Gesetzgeber vor al-
        lem selbst die Grundsatzentscheidung über das zukünf-
        tige System der Unternehmensführung treffen.
        Nicht wenige der zahlreichen Bestimmungen über die In-
        formationsversorgung des Aufsichtsrats müssten noch ge-
        nauer formuliert werden, insbesondere was die Berichts-
        pflicht bei der Abweichung von vorgesehenen Zielen
        anbelangt, aber auch die Verschwiegenheitspflicht von Auf-
        sichtsratsmitgliedern betreffend. Hier sollten die der Ver-
        schwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen präzi-
        ser genannt werden. Auch die Forderung der grundsätzlich
        schriftlichen Berichte vom Vorstand an den Aufsichtsrat
        müsste noch einmal überdacht werden, damit sich ein sol-
        ches Verfahren nicht als Informationshindernis auswirkt.
        Auch die Nutzung der neuen Medien, die sich der Ge-
        setzentwurf zum Ziel setzt, hätte konsequenter vorgese-
        hen werden können. Im Gesetz zur Namensaktie ist ein
        erster – zaghafter – Ansatz gemacht worden, der jetzt ru-
        hig mutiger hätte aufgegriffen werden können, zum Bei-
        spiel in geeigneter Form auch zur Durchführung einer
        Aufsichtsratssitzung. Nicht ganz zu Ende gedacht er-
        scheinen auch die vorgesehenen Bestimmungen über die
        Hauptversammlung, ob das nun das Widerspruchsrecht
        des Aktionärs gegen Videoaufzeichnungen betrifft oder
        die Behandlung von Gegenanträgen.
        Die Ermöglichung einer Sachdividende ist sicher zur
        Modernisierung des Aktienrechts sinnvoll. Viele Fragen,
        die sich in der Folge ergeben, bleiben jedoch ungeklärt,
        sei es die Frage der erneuten Spekulationsfrist bei der
        Weitergabe von Anteilen einer Tochtergesellschaft an die
        Aktionäre der Mutter oder die Regelung zu nicht fun-
        giblen Werten. Diese – § 58 Abs. 5 Satz 2 AktG-E – ist wie
        so manche andere Entwurfsbestimmung viel zu wenig
        klar und wird nur neue Rechtsstreitigkeiten vorprogram-
        mieren. Vermisst wird hier auch eine Regelung zur steu-
        erlichen Behandlung der Sachdividende, zu Bewertungs-
        maßstab und Bewertungszeitpunkt.
        Schließlich: Soll es wirklich eine Kommunikation zwi-
        schen Unternehmen und Kapitalmärkten geben, muss
        auch an die Information der Aktionäre gedacht werden.
        Nur dann werden sich Wettbewerbsimpulse aus Transpa-
        renzregelungen entfalten können.
        Insgesamt werden wir uns noch sehr intensiv über den
        vorliegenden Gesetzentwurf unterhalten müssen. Wir
        sind zwar der Auffassung, dass eine weitere Reform und
        Anpassung an internationale Grundsätze im Bereich der
        Unternehmensführung unbedingt erforderlich und sogar
        überfällig ist. Eine solche muss aber sinnvoll gestaltet sein
        und ihre Einzelheiten müssen auf ihre Tragfähigkeit ab-
        geklopft werden. Wir können uns vielleicht noch eine Re-
        form der kleinen Schritte leisten, keinesfalls aber eine
        Echternacher Springprozession, bei der die vermeintli-
        chen Schritte nach vorn kurzfristig wieder rückgängig ge-
        macht werden, weil sie von der internationalen Entwick-
        lung wieder überholt worden sind oder weil sie sich in der
        Praxis als ungeeignet, weil zu unbestimmt und zu wenig
        durchdacht, erweisen. Das Prinzip der Nachhaltigkeit
        wäre gerade im Unternehmensbereich von allergrößter
        Bedeutung. Denn ein Wirtschaftsstandort Deutschland er-
        fordert ebenso wie ein Kapitalmarkt Kontinuität und Ver-
        lässlichkeit. Und hier ist der Gesetzentwurf noch sehr ver-
        besserungsfähig.
        Andrea Fischer (Berlin) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): In der mittlerweile recht ansehnlichen Reihe von
        neuen Regeln für den Finanzmarkt und die börsennotierten
        Gesellschaften ist das Transparenz- und Publizitätsgesetz
        ein weiterer Schritt zu einem fairen Wettbewerb. Denn
        Wettbewerb braucht Transparenz und Information für die
        Marktteilnehmer.
        Der Katalog der Regierungskommission Corporate
        Governance sowie der darauf aufbauend entwickelte
        Deutsche Kodex Corporate Governance umfasst mehr Po-
        sitionen, als sie im hier zu diskutierenden Gesetzentwurf
        enthalten sind. Die Bundesregierung hat entschieden, lie-
        ber in der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit einen
        Teil der Vorschläge umzusetzen, als gar nichts mehr in die-
        ser Legislaturperiode zu tun. Ich unterstütze dieses Vorge-
        hen ausdrücklich. Mit dem vorliegenden Gesetz werden
        einige wichtige Regeln aufgestellt, die deutlich machen,
        wohin der Weg im deutschen Unternehmensrecht gehen
        soll.
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        Manche der vorgeschlagenen Regelungen bedeuten
        zunächst nicht mehr und nicht weniger als eine Moderni-
        sierung der Kommunikation, indem die Übermittlung von
        Informationen auf elektronischem Wege zulässig wird;
        zum Beispiel zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Zudem
        erhält der Vorstand erweiterte Pflichten, den Aufsichtsrat zu
        informieren. Auch für Hauptversammlungen können in Zu-
        kunft elektronische Kommunikationsformen angewandt
        werden. In Ausnahmefällen können sie sogar die physische
        Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder ersetzen.
        Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Enron-Falls in
        den USA sind insbesondere auch die Vorschriften von In-
        teresse, wonach die Unternehmen verpflichtet werden, ein
        Risikoüberwachungssystem einzurichten, das frühzeitig
        auf mögliche Risiken für die Gesellschaft Hinweise geben
        kann. An die Prüfer ergeht ein erweiterter Prüfauftrag,
        auch Erkenntnisse weiterzugeben, die für Verstöße gegen
        Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Satzung sprechen, also
        nicht erst zu warten, bis sie manifest werden.
        Eine besonders wichtige und einschneidende Neuerung
        ist der § 161 AktG, wonach die Unternehmen verpflichtet
        werden mitzuteilen, ob es den Corporate-Governance-
        Grundsätzen folgt. Der im angelsächsischen Bereich ent-
        wickelte Grundsatz comply or explain verlangt, sich ent-
        weder an die Regeln zu halten oder eine Abweichung da-
        von zu erklären. Hier wird eine neue Ebene eingezogen.
        wonach nicht alle Pflichten der Gesellschaft gesetzlich fest-
        gelegt werden müssen, sondern ein Katalog von Grundsät-
        zen mittelbar für allgemein gültig erklärt wird. Dass die
        Gründe für die Abweichung von diesen Regeln erklärt
        werden müssen, ist ein starker Anreiz, sie zu befolgen;
        denn die Erklärung könnte mit und angenehmen Informa-
        tionen verbunden sein. Dies ist mit Sicherheit eine beson-
        ders große Veränderung in der deutschen Unternehmens-
        kultur.
        Auch wenn das Transparenz- und Publizitätsgesetz
        noch nicht das letzte Wort im Modernisierungsprozess
        des deutschen Unternehmensrechts ist, bedeutet es einen
        wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer neuen, modernen
        und transparenten Unternehmenskultur. Damit ist es auch
        eine wichtige Antwort auf die Erschütterung des Vertrau-
        ens der Anleger durch die Unternehmenspleiten der letz-
        ten Zeit.
        Rainer Funke (FDP):Die FDP-Bundestagsfraktion be-
        grüßt den Entwurf des Transparenz- und Publizitätsgeset-
        zes. Dieser Gesetzentwurf ist weitgehend eine folgerichtige
        Fortentwicklung des KonTraG, das in der letzten Legis-
        laturperiode die Modernisierung unseres Aktienrechts ein-
        geleitet hat. Es ist auch eine Fortentwicklung der Bi-
        lanzierungsvorschriften des HGB, die auch in der letzten
        Legislaturperiode in Verfolg des KonTraG neu eingeführt
        wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt einen Teil der
        Empfehlungen der Regierungskommission „Corporate
        Governance“ auf und ich begrüße es ausdrücklich, dass die
        Bundesregierung sich nur auf den Teil der Empfehlung der
        Regierungskommission „Corporate Governance“ bezieht,
        der noch in dieser Legislaturperiode umsetzbar erscheint.
        Der andere Teil der Empfehlungen wird dann nach dem
        22. September 2002 unverzüglich von der neuen Bun-
        desregierung dem Bundestag zugeleitet, Dies ist auch eine
        kluge Beschränkung, weil auf diese Weise sichergestellt ist,
        dass der vorliegende Gesetzentwurf noch in dieser Legis-
        laturperiode in das Bundesgesetzblatt kommen kann. Die
        FDP wird wenigstens auch in Berichterstattergesprächen
        auf dieses Ziel hinarbeiten.
        Natürlich werden wir in den Berichterstattergesprächen,
        bei aller grundsätzlicher Begrüßung dieses Gesetzes, ein-
        zelne Fragen intensiv zu beraten haben. Die stärkere Ver-
        antwortung, die auf den Aufsichtsrat zukommen wird,
        auch die Funktion der Aufsicht zu betonen, halten wir für
        richtig. Ob damit einhergehen muss, dass auch ein einzel-
        nes Aufsichtsratsmitglied die Einberufung des gesamten
        Aufsichtsrates verlangen kann, muss zumindest diskutiert
        werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Katalog zu-
        stimmungspflichtiger Geschäfte, gemäß § 111 Abs. 4 des
        Entwurfes, aufgestellt werden muss. Dies müsste zumin-
        dest im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Gesellschaft
        mit beschränkter Haftung überprüft werden. Ausdrücklich
        begrüße ich die klare Regelung des Vertraulichkeitsgrund-
        satzes für die Aufsichtsratsmitglieder. Denn nicht nur in
        der Politik, sondern auch in der Wirtschaft hat sich die
        Schwatzhaftigkeit weit ausgebreitet. Wir möchten auch
        im Ausschuss diskutiert sehen, ob es wirklich richtig ist, die
        Wahlrechte im Bilanzrecht bereits jetzt abzuschaffen, so-
        lange die EU-Mitgliedstaaten die 4. und 7. Gesellschafts-
        rechtliche Richtlinie noch nicht umgesetzt haben.
        Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass durch all
        zu häufigen Wechsel der Bilanzierungsregeln Bilanzen
        deutscher Unternehmen intransparent werden und nicht
        mehr miteinander oder auch mit internationalen Gesell-
        schaften vergleichbar werden.
        Ziel all unser gesellschaftsrechtlichen und bilanzrecht-
        lichen Überlegungen muss es sein, unser deutsches Ge-
        sellschaftsrecht kapitalmarktorientiert zu gestalten, und
        unter Kapitalmarkt verstehe ich nicht den deutschen Markt,
        sondern den weltweiten Kapitalmarkt. Hierfür müssen wir
        unsere deutschen Unternehmen fit machen, denn am Kapi-
        talmarkt entscheidet sich auch die Zukunft der deutschen
        Unternehmen.
        Dr. Uwe Jens Rössel (PDS): Die Reform des Aktien-
        und Bilanzrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist
        dringend geboten. International übliche Standards der Un-
        ternehmensführung und -kontrolle müssen endlich auch
        hierzulande verbindlich durchgesetzt werden.
        Der einst so hochgelobte Neue Markt ist mittlerweile zu
        einem Schrottplatz am Kapitalmarkt geworden. Nicht we-
        nige der an diesem Börsensegment notierten Gesellschaf-
        ten sind in kriminelle Machenschaften verwickelt und da-
        mit längst ein Fall für den Staatsanwalt. Die zum Himmel
        stinkenden Betrügereien des Vorstands der Comroad AG
        dürften das Fass zum Überlaufen gebracht haben. Wo war
        da eigentlich, aber auch in ähnlich gelagerten Fällen, der
        Aufsichtsrat mit seiner Kontrollverantwortung? Hat die
        Deutsche Börse AG bei der Börsenzulassung von
        Comroad nicht bemerkt, dass das Unternehmen von Schar-
        latanen geführt wird? Und warum hat das Bundesauf-
        sichtsamt für den Wertpapierhandel nicht rechtzeitig diese
        Machenschaften unterbunden?
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23055
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Die großen institutionellen Anleger haben sich längst
        aus dem Neuen Markt zurückgezogen. Das hat auch die
        massiven Kursverluste – teilweise bis hin zum Totalver-
        lust – verursacht. Es sind wie so oft die Kleinanleger mit
        ihren Ersparnissen, die den verlockenden Empfehlungen
        von Banken und Fondsgesellschaften auf den Leim ge-
        gangen sind. Sie sitzen jetzt mit ihren oft fast wertlosen
        Aktiendepots am Neuen Markt vor einem Scherbenhau-
        fen.
        Gemessen an der Notwendigkeit, diese und ähnliche
        Fehlentwicklungen gerade auch durch spürbar mehr
        Transparenz und Publizität im Aktienrecht zu verhindern,
        greift der vorliegende Gesetzentwurf zu kurz. Dessen un-
        geachtet würdigt die PDS-Fraktion die Gesetzesinitiative
        der Bundesregierung als einen Schritt in die richtige Rich-
        tung. Wir begrüßen ausdrücklich die vorgesehenen neuen
        Möglichkeiten für die Nutzung elektronischer Medien in
        der Kommunikation zwischen Aktiengesellschaften und
        ihren Aktionären. Allerdings bleibt die Wahrung der In-
        teressen derjenigen Aktionäre unbefriedigend gelöst, die
        keine elektronischen Medien nutzen können oder möch-
        ten. Es muss in Rechnung gestellt werden, dass derzeit die
        Mehrheit der Bundesbürger noch nicht über einen Zugang
        zu E-Mail bzw. Internet verfügt.
        Ausdrücklich zustimmen werden wir auch der elektro-
        nischen Übertragung der Hauptversammlung in Bild und
        Ton. Hier sind nach Auffassung des Dachverbandes der
        Kritischen Aktionäre auch keine Nachteile für Aktionäre
        ohne Internetzugang zu befürchten, da ihr Recht auf Teil-
        nahme an der Hauptversammlung uneingeschränkt fort-
        besteht. Es gibt in der Reform des Aktien- und Bilanz-
        rechts sowie für den Anlegerschutz in Deutschland noch
        viel zu tun. Packen wir es jetzt gemeinsam an!
        Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär bei der
        Bundesministerin der Justiz: Die Regierungskommission
        „Corporate Governance“ hat im Sommer des letzten Jah-
        res ein ganzes Paket von Vorschlägen zur Verbesserung
        und Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen
        für unsere börsennotierten Gesellschaften vorgelegt.
        Diese Vorschläge haben allgemein große Beachtung und
        Anerkennung gefunden. Die Wirtschaft wartet auf die
        Umsetzung dieser Vorschläge. Wir haben uns deshalb sehr
        beeilt, umgehend an die Umsetzung der von uns mitbera-
        tenen und mitgetragenen Empfehlungen zu gehen.
        Die erste Umsetzungsstufe war die Einsetzung der Re-
        gierungskommission „Deutscher Corporate-Governance-
        Kodex“ unter Leitung von Herrn Dr. Cromme. Diese hoch-
        rangige und ausgewogen besetzte Kommission hat in er-
        staunlich kurzer Zeit einen Verhaltenskodex – einen Code
        of Best Practice – für die Organe deutscher börsennotier-
        ter Aktiengesellschaften vorgelegt. Der Kodex bietet die
        große Chance, Leitung und Kontrolle unserer Gesellschaf-
        ten deutlich zu verbessern und zugleich nach außen zu wir-
        ken und unser Corporate-Governance-System im Ausland
        besser darzustellen. Unser System ist nämlich gut. Aber
        auch ein gutes System kann man immer noch weiter ver-
        bessern. Gute Corporate Governance in einer sich ändern-
        den Welt bedarf unserer ständigen Anstrengung und Auf-
        merksamkeit.
        Wir haben deshalb mit dem heute vorliegenden Trans-
        parenz- und Publizitätsgesetz sehr rasch einen zweiten
        Umsetzungsschritt zu den Vorschlägen der Regierungs-
        kommission „Corporate Governance“ getan und eine
        ganze Reihe wichtiger Verbesserungen unseres Corporate-
        Governance-Systems vorgeschlagen. Dazu gehört zum ei-
        nen natürlich die Flankierung des Corporate-Governance-
        Kodex der Cromme-Kommission durch eine so genannte
        Entsprechenserklärung. Das bedeutet, dass die Vorstände
        und Aufsichtsräte jährlich erklären müssen, ob sie den Ko-
        dex befolgen oder in welchen Punkten sie abweichen. Es
        ist sehr wichtig, dass diese gesetzliche Ergänzung des Cor-
        porate-Governance-Kodex noch in dieser Wahlperiode
        Gesetz wird. Daneben enthält der Entwurf Vorschriften zur
        Deregulierung und Verbesserung im Bereich Hauptver-
        sammlung, Aufsichtsrat und Information der Aktionäre.
        Der Gesetzentwurf befasst sich auch mit dem Bi-
        lanzrecht. Das Recht der Rechnungslegung und der Ab-
        schlussprüfung ist nach spektakulären Fällen von Bilanz-
        manipulation jüngst wieder in den Blickpunkt der
        Öffentlichkeit gerückt. Das Transparenz- und Publizitäts-
        gesetz versteht sich allerdings nicht als Lex Enron oder
        Lex Comroad. Die Bekämpfung unsauberer Machen-
        schaften in diesem Bereich erfordert zunächst eine Ab-
        stimmung auf europäischer und internationaler Ebene. In
        der EU sowie im Rahmen der G 7 planen wir auf der
        Grundlage einer gründlichen Situationsanalyse weitere
        koordinierte Schritte, um die Sicherheitsnetze unseres Fi-
        nanzsystems noch reißfester zu machen und die Vertrau-
        ensbasis für die Anleger zu stärken.
        Mit dem Transparenz- und Publizitätsgesetz nutzt die
        Bundesregierung verbleibende nationale Gestaltungs-
        spielräume und greift Empfehlungen sowohl der Regie-
        rungskommission „Corporate Governance“ als auch
        Vorschläge des Deutschen Rechnungslegungsstandards
        Committee e.V. auf, in dem namhafte Experten auf dem
        Gebiet der Rechnungslegung vertreten sind.
        Inhaltlich zielt der Entwurf vornehmlich darauf ab, das
        deutsche Bilanzrecht näher an einige Charakteristika in-
        ternationaler Rechnungslegungsstandards heranzuführen.
        Denn nach den Vorschlägen der Europäischen Kommis-
        sion, die vom Europäischen Parlament und von den Mit-
        gliedstaaten schon weitgehend gebilligt sind, werden
        europäische Unternehmen, die auf den öffentlichen Ka-
        pitalmärkten Mittel einwerben, vom Jahre 2005 an ihre
        Konzernabschlüsse nach internationalen Standards aufzu-
        stellen haben. Für die Anleger, die den Unternehmen ihre
        Gelder anvertrauen, wird dadurch eine breitere Informa-
        tions- und Entscheidungsbasis geschaffen.
        Dementsprechend betont der Entwurf die Bedeutung
        des Konzernabschlusses als Information für potenzielle
        Investoren: Beispielsweise werden ergebnisverzerrende
        Einflüsse des Steuerrechts auf den Konzernabschluss aus-
        geschaltet und bei der Aktiengesellschaft haben in Zu-
        kunft Aufsichtsrat oder Hauptversammlung über die Bil-
        ligung des Konzernabschlusses zu entscheiden. Zugleich
        werden einige Publizitätsanforderungen an kapitalmarkt-
        orientierte Unternehmen maßvoll erweitert. Im Bereich
        der Abschlussprüfung wird die Kontroll- und Berichts-
        praxis präziser auf neuralgische Punkte fokussiert.
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 200223056
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        Die jüngste Unternehmenskrise in den Vereinigten
        Staaten zeigt, wie wichtig es ist, unsere Bemühungen zur
        Verbesserung unserer Corporate Governance zu verstär-
        ken. Krisen und Skandale wird es wohl immer geben, aber
        wir wollen alles in unserer Macht Stehende tun, um sie zu
        verringern.
        Der vorliegende Entwurf macht die deutsche Corpo-
        rate Governance fit für den internationalen Vergleich und
        stärkt die deutschen Kapitalmärkte. Er hat hohe Zustim-
        mung bei allen beteiligten Kreisen gefunden und wird
        dringlichst erwartet. Die Unternehmen wollen das Trans-
        parenz- und Publizitätsgesetz bereits in der kommenden
        Hauptversammlungssaison einsetzen können. Ich darf sie
        daher herzlich bitten, dazu beizutragen, dass das Gesetz
        noch dieses Jahr in Kraft tritt.
        Anlage 5
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 774. Sitzung am 22. März
        2002 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
        stimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
        Grundgesetz nicht zu stellen:
        – Gesetz zurÄnderung des Agrarstatistikgesetzes und
        des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
        Marktorganisationen
        – Gesetz zur Vereinfachung derWahl der Arbeitneh-
        mervertreter in den Aufsichtsrat
        – Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
        und zur Änderung anderer Gesetze
        – Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
        die Deutsche Bundesbank
        – Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungs-
        aufsicht
        – Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch (10. SGB V – Änderungsgesetz)
        – Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwande-
        rung und zur Regelung des Aufenthalts und der Inte-
        gration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwan-
        derungsgesetz)
        – Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungs-
        gesetzes
        – Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher
        Vorschriften
        – Gesetz zurÄnderung des Gesetzes zurVerbesserung
        der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-
        vermögen und in den Unternehmen der Deutschen
        Bundespost
        – Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingun-
        gen in der Seeschifffahrt an den internationalen Stan-
        dard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz –
        SchAnpG 2 –)
        – Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnen-
        schifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz –
        BinSchFondsG)
        – Post- und telekommunikationsrechtliches Bereini-
        gungsgesetz
        – Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001 zwi-
        schen der Bundesrepublik Deutschland und der
        Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
        – Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 2001 zwi-
        schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
        Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit
        – Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen vom
        23. Mai 2001 über persistente organische Schad-
        stoffe (POPs-Übereinkommen) und dem Protokoll
        vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von
        1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luft-
        verunreinigung betreffend persistente organische
        Schadstoffe (POPs-Protokoll)
        – Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Ge-
        bühren für die Benutzung von Bundesautobahnen
        mit schweren Nutzfahrzeugen
        – Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im
        Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
        Änderung des GAK-Gesetzes
        Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
        ßung gefasst:
        Die Länder sind der Auffassung, dass im Lichte der Er-
        gebnisse der Zwischenbewertung der Agenda 2000 und
        der von der Ministerpräsidentenkonferenz angestrebten
        Neugestaltung der föderalen Aufgabenzuordnung und der
        Finanzbeziehungen nach 2004 die Aufteilung der natio-
        nalen Kofinanzierung zwischen Bund und Ländern zu
        überprüfen und weiter zu entwickeln ist.
        Die Länder sind außerdem der Auffassung, dass in eine
        künftige obligatorische Modulation auf Gemeinschafts-
        ebene grundsätzlich alle Direktzahlungen gemäß der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
        zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlun-
        gen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG
        Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 113 ff. (sog. Horizontale
        Verordnung) einbezogen und das Spektrum der Wiederver-
        wendungsmöglichkeiten ausgedehnt werden sollen.
        Die Fraktion der CDU/CSU hat mit Schreiben vom
        22. März 2002 mitgeteilt, dass sie die Kleine Anfrage Pro-
        gramm der Bundesregierung „Bauen jetzt – Investitio-
        nen beschleunigen“ auf Drucksache 14/8401 zurückge-
        zogen hat. Die Kleine Anfrage ist mit Drucksache 14/8491
        neu eingebracht worden.
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
        geteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der
        Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu der
        nachstehenden Vorlage absieht:
        Auswärtiger Ausschuss
        – Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parla-
        mentarischen Versammlung des Europarates
        über die Tagung der Parlamentarischen Versammlung
        des Europarates vom 23. bis 27. April 2001 in Straßburg
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 2002 23057
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        – Drucksachen 14/7629, 14/8086 Nr. 1.2 –
        – Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parla-
        mentarischen Versammlung der OSZE
        über die Zehnte Jahrestagung der Parlamentarischen
        Versammlung der OSZE vom 6. bis 10. Juli 2001 in Paris
        – Drucksachen 14/7871, 14/8086 Nr. 1.5 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über Ergebnisse ihrer
        Bemühungen um ein Rahmenkonzept für die Stabilisie-
        rung Mazedoniens und um eine politische und ökonomi-
        sche Gesamtstrategie für die Balkanstaaten und Südost-
        europa
        – Drucksachen 14/7891, 14/8174 Nr. 1 –
        Innenausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über den Stand der Ab-
        wicklung des Fonds für Wiedergutmachungsleistungen
        an jüdische Verfolgte
        – Stand 30. Juni 2001 –
        – Drucksachen 14/7433, 14/7874 Nr. 1.1 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über den Stand der Rechts-
        sicherheit für deutsche Unternehmen im Zusammenhang
        mit der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zu-
        kunft“
        – Drucksachen 14/7434, 14/7874 Nr. 1.2 –
        Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
        wirtschaft
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Waldzustandsbericht 2001
        – Ergebnisse des forstlichen Umweltmonitorings –
        – Drucksache 14/7946 –
        Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Übereinkommen über nukleare Sicherheit
        Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
        für die Zweite Überprüfungstagung im April 2002
        – Drucksache 14/7732 –
        Ausschuss für die Angelegenheiten derEuropäischen Union
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht über die Anwendung des Subsidiaritäsprinzips im
        Jahr 2000 (Subsidiariätsbericht 2000)
        – Drucksachen 14/7130, 14/7413 Nr. 4 –
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
        geteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-Vorla-
        gen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische Parla-
        ment zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung
        abgesehen hat.
        Auswärtiger Ausschuss
        Drucksache 14/8081 Nr. 1.3
        Drucksache 14/8179 Nr. 1.7
        Ausschuss fürWirtschaft und Technologie
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.30
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.43
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.53
        Ausschuss für Verbraucherschutz,
        Ernährung und Landwirtschaft
        Drucksache 14/8428 Nr. 1.2
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.5
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.9
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.19
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.21
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.22
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.26
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.32
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.42
        Drucksache 14/8428 Nr. 2.45
        Ausschuss für Gesundheit
        Drucksache 14/7197 Nr. 2.16
        Ausschuss für Verkehr,
        Bau- und Wohnungswesen
        Drucksache 14/5363 Nr. 2.7
        Drucksache 14/7000 Nr. 2.24
        Drucksache 14/7409 Nr. 2.1
        Drucksache 14/7522 Nr. 1.18
        Drucksache 14/7708 Nr. 1.5
        Drucksache 14/8179 Nr. 1.9
        Ausschuss für Umwelt,
        Naturschutz und Reaktorsicherheit
        Drucksache 14/7708 Nr. 2.26
        Drucksache 14/7833 Nr. 2.22
        Drucksache 14/7833 Nr. 2.25
        Drucksache 14/8081 Nr. 2.1
        Drucksache 14/8179 Nr. 2.6
        Drucksache 14/8179 Nr. 2.10
        Drucksache 14/8179 Nr. 2.58
        Ausschuss für Menschenrechte
        und Humanitäre Hilfe
        Drucksache 14/8179 Nr. 1.8
        Drucksache 14/8179 Nr. 1.10
        Ausschuss für wirtschaftliche
        Zusammenarbeit und Entwicklung
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.4
        Ausschuss für die Angelegenheiten
        der Europäischen Union
        Drucksache 14/8179 Nr. 2.8
        Drucksache 14/8179 Nr. 2.45
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.18
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.31
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.32
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.33
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.34
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.35
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.36
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.37
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.38
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.39
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.40
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.41
        Drucksache 14/8339 Nr. 2.42
        Ausschuss für Kultur und Medien
        Drucksache 14/7708 Nr. 1.8
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231. Sitzung. Berlin, Freitag, den 19. April 200223058
        (C)
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