Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 2002
Jörg Tauss
22756
(C)(A)
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 2002 22757
(C)
(D)
(A)
(B)
Balt, Monika PDS 17.04.2002
Dr. Bartsch, Dietmar PDS 17.04.2002
Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 17.04.2002*
Klaus
Caesar, Cajus CDU/CSU 17.04.2002
Dr. Däubler-Gmelin, SPD 17.04.2002
Herta
Erler, Gernot SPD 17.04.2002
Friedrich (Altenburg), SPD 17.04.2002
Peter
Ganseforth, Monika SPD 17.04.2002
Hirche, Walter FDP 17.04.2002
Hofbauer, Klaus CDU/CSU 17.04.2002
Holetschek, Klaus CDU/CSU 17.04.2002
Irmer, Ulrich FDP 17.04.2002
Dr. Krogmann, CDU/CSU 17.04.2002
Martina
Kühn-Mengel, Helga SPD 17.04.2002
Dr. Lippold CDU/CSU 17.04.2002
(Offenbach), Klaus W.
Ost, Friedhelm CDU/CSU 17.04.2002
Ostrowski, Christine PDS 17.04.2002
Philipp, Beatrix CDU/CSU 17.04.2002
Polenz, Ruprecht CDU/CSU 17.04.2002
Reiche, Katherina CDU/CSU 17.04.2002
Roos, Gudrun SPD 17.04.2002
Dr. Ruck, Christian CDU/CSU 17.04.2002
Schlee, Dietmar CDU/CSU 17.04.2002
Schur, Gustav-Adolf PDS 17.04.2002
Seehofer, Horst CDU/CSU 17.04.2002
Siemann, Werner CDU/CSU 17.04.2002
Trittin, Jürgen BÜNDNIS 90/ 17.04.2002
DIE GRÜNEN
Welt, Jochen SPD 17.04.2002
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen Union
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 2
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gila Altmann auf die Frage der
Abgeordneten Ulrike Mehl (SPD) (Drucksache 14/8756,
Frage 1):
Was sind die wesentlichen Inhalte des geplanten aktionsorien-tierten Arbeitsprogramms zum Schutz der Wälder, das derzeit inDen Haag auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz zur Biodiversitäts-konvention verhandelt wird, und wie hat die Bundesregierung ihrePosition in das Programm eingebracht?
Die Bundesregierung misst dem Übereinkommen über
die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diver-
sity – CBD) wegen seiner dreifachen Zielsetzung – Schutz,
Erhalt und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
sowie gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Vorteile aus
der Nutzung der genetischen Ressourcen – große Bedeu-
tung im Waldbereich bei. Auf der 6. Vertragsstaatenkonfe-
renz der CBD setzt sich die Bundesregierung aktiv für die
Verabschiedung eines umsetzungsorientierten Arbeitspro-
gramms zur biologischen Vielfalt in Wäldern ein.
Der der Konferenz vorliegende Entwurf eines Arbeits-
programms umfasst insgesamt rund 120 konkrete Akti-
vitäten. Hervorzuheben ist dabei vor allem der Vorschlag
zur Schaffung eines zusammenhängenden und biogeogra-
phisch repräsentativen Netzwerks von Wald-Schutzgebie-
ten. Es soll durch ein Netzwerk von Gebieten ergänzt wer-
den, in denen Wälder wiederhergestellt werden. Aber
auch die Bewahrung der biologischen Vielfalt außerhalb
von Schutzgebieten ist Thema des neuen Arbeitspro-
gramms. Behandelt werden weiterhin unter anderem die
Zerschneidung von Lebensräumen, illegaler Holzein-
schlag und Handel mit illegal eingeschlagenem Holz und
die Zertifizierung von Forstprodukten. Schließlich wird
auch auf die Integration von Belangen der biologischen
Vielfalt in die Forstpolitik, aber auch in andere betroffene
Politikbereiche eingegangen.
Die Bundesregierung hat bei der letzten Sitzung des
wissenschaftlich-technischen Ausschusses der CBD (Sub-
sidiary Body on Scientific Technical and Technological
Advice – SBSTTA) in Montreal wesentlich dazu beige-
tragen, dass dieser umfassende Entwurf für die Vertrags-
staatenkonferenz vorgelegt wurde. Dabei ist es gelungen,
eine vorrangige Konzentration der Schutzbemühungen
auf ökologisch bedeutsame Waldökosysteme, einschließ-
lich der Primärwälder, zu vereinbaren. Bereits im Vorfeld
der SBSTTA-Sitzung fand in Deutschland eine internatio-
nale Expertensitzung statt, deren Ergebnisse im weiteren
Diskussionsprozess hohe Wertschätzung fanden. Inwie-
weit es gelingen wird, sich in Den Haag auf umsetzungs-
fähige Prioritäten zu einigen, bleibt abzuwarten.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Uschi Eid auf die Fragen des
Abgeordneten Helmut Heiderich (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/8756, Fragen 2 und 3):
Wie hoch sind die unterstützenden Finanzmittel vonseiten der
Bundesregierung für den Aufbau von Kapazitäten in Ländern der
Dritten Welt für die Beurteilung von Risiken im Zusammenhang
mit der Nutzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch verän-
derter Organismen und für den Nachweis dieser Organismen (län-
derspezifische Aufteilung, wenn möglich)?
Wie hoch sind die unterstützenden Finanzmittel vonseiten der
Bundesregierung für die Forschung und Entwicklung an agrarisch
genutzten Pflanzen in diesen Ländern, und in diesem Zusammen-
hang der Anteil der Forschungsmittel, der für die Nutzung gen-
technischer Methoden zur Verbesserung dieser Pflanzen einge-
setzt wird, und ist damit zu rechnen, dass diese Mittel in Zukunft
aufgestockt oder reduziert werden?
Zu Frage 2:
Die Bundesregierung unterstützt in Costa Rica und
Kolumbien ein Forschungsvorhaben des „Centro Interna-
cional de Agricultura Tropical“ (CIAT, Internationales
Institut für tropische Landwirtschaft) zur Risikoabschät-
zung auf dem Gebiet gentechnologisch veränderter Pflan-
zen mit 770 000 Euro. Im Rahmen des Vorhabens „Ent-
wicklung von Rahmenbedingungen für die Anwendung
der Bio- und Gentechnologie“ wurden rund 1,0 Millionen
Euro seit 1987 aufgewandt mit dem Ziel, Kapazitäten in
Ländern der Dritten Welt aufzubauen zur Beurteilung von
Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung und dem In-
verkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen,
einschließlich des Nachweises dieser Organismen. Dieses
Vorhaben war überregional ausgerichtet, hauptbegünstig-
tes Land war Namibia. In Namibia ist zurzeit ein Mit-
arbeiter unter CIM-Vertrag, der die namibianische Regie-
rung seit Anfang 2002 beim Aufbau von Kapazitäten mit
der gleichen Zielrichtung berät.
Im Rahmen des überregionalen Vorhabens „Umset-
zung der Biodiversitätskonvention“ werden Länder bera-
ten mit dem Ziel der Beurteilung von Risiken bei der Nut-
zung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter
Organismen einschließlich des Nachweises dieser Organis-
men. Hierfür sind Mittel in Höhe von circa 450000 Euro
vorgesehen. Die jeweiligen Vorhaben sind zurzeit in der
Prüfung.
Zu Frage 3:
Die Bundesregierung unterstützt die Finanzierung sol-
cher Vorhaben sehr zurückhaltend. Derzeit laufen im Rah-
men der Förderung der Zentren der „Consultative Group
for International Agricultural Reseach“ (CGIAR, Zusam-
menschluss aller internationalen Agrarforschungszen-
tren) Maßnahmen im Gesamtumfang von rund 3,9 Milli-
onen Euro für den Zeitraum von 1999 bis 2003. Weitere
Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Margareta Wolf auf die Fragen
des Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/8756, Fragen 8 und 9):
Was unternimmt die Bundesregierung, um im Zuge der von
der EU-Kommission geplanten Neuregelung der Definition klei-
ner und mittlerer Unternehmen (KMU) die Position privater Un-
ternehmen zu stärken, damit diese künftig besser im Wettbewerb
mit der öffentlichen Hand bestehen können, und sieht die Bun-
desregierung hier eine Chance, den Staat zu verschlanken und vor
allem kleinen und mittleren Handwerksbetrieben neue Tätigkeits-
felder zu erschließen?
Welche Gründe führt die Bundesregierung in ihrem Beitrag zu
dem von der EU-Kommission momentan erarbeiteten Grundsatz-
dokument („Grünbuch“) zum Thema „Unternehmergeist“, das
noch vor dem Frühjahr 2003 vorliegen soll, dafür an, dass die
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gründerklimas den
22. Platz unter 29 Staaten einnimmt?
Zu Frage 8:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der EU-
Kommission geplante Neuregelung der KMU-Definition
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Wettbewerbs-
problemen zwischen privaten Unternehmen und solchen
der öffentlichen Hand steht. Die derzeit laufende Überar-
beitung der Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996
betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unter-
nehmen soll vielmehr insbesondere durch Anpassung der
Schwellenwerte für Umsatz und Bilanzsumme die wirt-
schaftliche Realität angemessen widerspiegeln. Mit die-
ser Anpassung will die Kommission auch Klarstellungen
hinsichtlich einzelner Kriterien verbinden.
Die EU-Kommission hat am 15. April 2002 einen über-
arbeiteten Empfehlungsentwurf zur KMU-Definition
übersandt. Dieser neue Empfehlungsentwurf wird inner-
halb der Bundesregierung, mit der Wirtschaft und mit der
EU-Kommission eingehend zu erötern sein.
Drei Kriterien sind für den KMU-Status maßgeblich:
Anzahl der Beschäftigten, Jahresumsatz oder Bilanz-
summe und Eigenständigkeit oder Beteiligungen.
Nur beim letztgenannten Kriterium ergibt sich die Frage
nach dem KMU-Status eines Unternehmens bei Beteili-
gung der öffentlichen Hand. Es gilt der Grundsatz, dass
diese Beteiligung unter 25 Prozent liegen muss und nicht
zu einem Beherrschungsverhältnis im Sinne von Mutter-
und Tochterunternehmen führen darf. Eine Ausnahme be-
steht für öffentliche Beteiligungsgesellschaften, die auch
über 25 Prozent Geschäftsanteile als „Partnerunterneh-
men“ halten dürfen, wenn damit kein Beherrschungsver-
hältnis verbunden ist. Auf diesem Wege soll den KMU der
Zugang zu Risikokapital erleichtert werden.
Zu Frage 9:
Das Grünbuch der EU-Kommission zum Thema „Un-
ternehmergeist“ soll zur Frühjahrstagung des Europä-
ischen Rates im Jahr 2003 vorgelegt werden. Ein Text-
entwurf liegt daher noch nicht vor.
Grünbücher der Kommission werden von ihr in eigener
Verantwortung erarbeitet. Beiträge der Mitgliedstaaten und
damit auch der Bundesregierung hat die Kommission nicht
angefordert. Die in der Frage zitierte Positionsaussage
stammt aus dem Global Entrepreneurship Monitor, einer
wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchung, an der 2001
29 Länder beteiligt waren. Nach dieser Untersuchung sind
in Deutschland etwa 7 von 100 befragten Personen in
Gründungsaktivitäten involviert. Das entspricht im inter-
nationalen Vergleich Rang 22, wobei die Abstände zwi-
schen den Ländern in der Mittelgruppe sehr gering sind.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 200222758
(C)
(D)
(A)
(B)
Nach derselben Untersuchung nimmt Deutschland
allerdings Rang 7 bei der Bewertung der gründungsbezo-
genen Rahmenbedingen ein, wobei bei den finanziellen
Fördermaßnahmen und der für Gründer wichtigen Infra-
struktur mit den Positionen 1, 2 und 4 Spitzenplätze er-
reicht werden. Bei gesellschaftlichen Werten und Normen
liegt Deutschland dagegen auf den Plätzen 17 und 19. Das
erklärt zumindest zum Teil die Diskrepanz zwischen den
registrierten Gründungsaktivitäten und der positiv bewer-
teten Gründungsförderung der Bundesregierung.
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Jürgen Koppelin (FDP) (Drucksache
14/8756, Fragen 10 und 11):
Wie viele Planstellen gibt es in der Bundeswehr für die Funk-
tion „Food & Beverage Manager“?
Wie viele Bundeswehrsoldaten werden zurzeit im Rahmen der
Qualifizierungsoffensive der Bundeswehr zum „Food & Beverage
Manager“ ausgebildet?
Zu Frage 10:
In der Bundeswehr gibt es keine Dienstposten mit der
Funktion „Food und Beverage Manager“.
Zu Frage 11:
Ein Ziel der Qualifizierungsoffensive ist es, jedem län-
ger dienenden Unteroffizier, der mit einer beruflichen
Qualifikation in die Streitkräfte kommt, diese durch be-
rufliche Bildungsmaßnahmen während, am Ende und
nach seiner Wehrdienstzeit zu verbessern und so auch die
zivilberufliche Eingliederung zu fördern.
Dieses Ziel kann unter anderem durch die Nutzung der
Ansprüche auf Berufsförderung realisiert werden. Hierbei
bestimmt die Soldatin oder der Soldat sein Bildungsziel
grundsätzlich selbst.
So ist auch eine Qualifizierung zum „Food und Beve-
rage Manager“ möglich. Bisher hat ein Soldat an einer
Qualifizierungsmaßnahme zum „Food und Beverage Ma-
nager“ teilgenommen.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Frage
des Abgeordneten Günther Friedrich Nolting (FDP)
(Drucksache 14/8756, Frage 14):
Zu welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung den „Blan-
keneser Erlass“ vom 21. März 1970, der insbesondere die Verant-
wortung des Generalinspekteurs der Bundeswehr für die Gesamt-
aufgaben der Streitkräfte und die Verantwortung der Inspekteure
für die Einsatzbereitschaft ihrer Teilstreitkraft regelt, durch einen
neuen Erlass zu ersetzen, um die gegenwärtig unklare Führungs-
situation in der Bundeswehr zu beseitigen?
Die Führungssituation in der Bundeswehr ist klar und
eindeutig geregelt. Dies gilt für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Streitkräfte und der Wehrverwaltung im
täglichen Dienstbetrieb gleichermaßen und vor allem für
die Führung der im Einsatz stehenden Kontingente der
Bundeswehr. Die Frage der Verbesserung der Führungs-
fähigkeit der Bundeswehr in institutioneller, organisato-
rischer, personeller und materieller Hinsicht wird insbe-
sondere unter dem Aspekt der Auslandseinsätze laufend
untersucht und wenn immer erforderlich und angezeigt
– Lage und Auftrag entsprechend – angepasst.
Ein wesentlicher Schritt auf diesem Weg war die Auf-
stellung des Einsatzführungskommandos der Bundes-
wehr in Potsdam und die vorgezogene Übernahme der
Führungsverantwortung durch dieses Kommando im
Herbst des vergangenen Jahres sowie die Einrichtung des
Einsatzführungszentrums der Territorialen Wehrverwal-
tung beim Bundesamt für Wehrverwaltung in Bonn zu Be-
ginn diesen Jahres. Erfahrungen mit diesen neuen
Einrichtungen werden laufend gesammelt und intensiv
ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in die weitere Aus-
gestaltung der Führung im Bundesministerium der Ver-
teidigung ein.
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Werner Siemann (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8756, Fragen 15 und 16):
Beabsichtigt das Bundesministerium der Verteidigung im
Rahmen der Neuorganisation der Familienbetreuungszentren
(FBZ), nur zehn dieser Zentren probeweise bis zur Erstellung des
Erfahrungsberichtes und nicht, wie ursprünglich in den „konzep-
tionellen Grundlagen“ beabsichtigt, 31 FBZ mit hauptamtlichem
Personal einzurichten, und wenn ja, wie soll zukünftig eine
flächendeckende, professionelle und bedarfsgerechte Versorgung
der Bundeswehrangehörigen sichergestellt werden?
Wie viele Soldaten sind 2001 und im laufenden Jahr unter Ver-
zicht auf Geld- und Sachbezüge vorzeitig, auf eigenen Wunsch
aus der Bundeswehr ausgeschieden, und wie viele länger dienende
Soldaten rekrutierten sich in den letzten vier Jahren aus Wehr-
pflichtigen?
Zu Frage 15:
Inzwischen wurde entschieden, dass zehn Familienbe-
treuungszentren mit hauptamtlichem Personal zum 1. Juli
2002 an den Standorten Kiel, Wilhelmshaven, Neubran-
denburg, Augustdorf, Frankenberg/Eder, Erfurt, Franken-
berg/Saale, Lahnstein, Regensburg, Sigmaringen einge-
richtet werden.
Um die Arbeit in der Familienbetreuung weiter zu ver-
bessern, werden die dort eingesetzten Soldatinnen und
Soldaten durch Lehrgänge an der Bundesakademie für
Wehrverwaltung und Technik auf diese Aufgabe vorbe-
reitet. Die mit hauptamtlichem Personal betriebenen Be-
treuungszentren sollen neben der einsatzbezogenen Be-
treuung als „Drehscheibe“ für alle Fragen aus dem
sozialen Bereich der Soldatenfamilien fungieren, um die
Familien mit den Dienststellen und Aufgabenträgern in
und außerhalb der Bundeswehr in Kontakt zu bringen, die
das jeweilige Problem lösen können. Das geht hin bis zu
Kontakten in die Arbeitsverwaltung und Kultusbehörden,
um Arbeitsmöglichkeiten für die Partner aufzuzeigen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 2002 22759
(C)
(D)
(A)
(B)
Bis zum Abschluss der Erprobungsphase werden wie
bisher weitere neun Familienbetreuungszentren mit kom-
mandiertem Personal betrieben. Zur Flächendeckung ist
es darüber hinaus weiter notwendig, Familienbetreuungs-
stellen, die durch die Leitverbände eingerichtet werden,
zu betreiben. Es bleibt weiterhin unser Ziel, spätestens
nach Abschluss der Erprobungsphase alle 31 Familien-
betreuungszentren, wie in den „Konzeptionellen Grund-
lagen“ vorgesehen, mit hauptamtlichem Personal auszu-
statten.
Zu Frage 16:
Insgesamt haben seit dem 1. Januar 2001 44 Offiziere
und 22 Unteroffiziere, insgesamt 66 Berufssoldaten, ihr
Dienstverhältnis nach § 46 Abs. 3 Soldatengesetz vorzei-
tig beendet. In den Jahren 1998 bis 2001 rekrutierten sich
41 034 länger dienende Soldaten aus Wehrpflichtigen.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fra-
gen des Abgeordneten Joachim Günther (Plauen) (FDP)
(Drucksache 14/8756, Fragen 28 und 29):
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung vor demHintergrund der Rede des Bundeskanzlers, Gerhard Schröder, aufdem Ostparteitag der SPD, in der er den vorrangigen Bau der Bun-desautobahn A 72 Chemnitz–Leipzig angekündigt hat, seitdemeingeleitet?
Welche finanziellen Mittel wurden konkret bereitgestellt, umdie Planungs- und Bauleistungen in die Tat umzusetzen?
Zu Frage 28:
Der Bauabschnitt Autobahnkreuz Chemnitz bis Hart-
mannsdorf der Bundesautobahn A 72 erhielt am 26. Fe-
bruar 2002 den Sichtvermerk des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Nach Erlangung
des Baurechtes ist für diesen Abschnitt ein Baubeginn im
Jahr 2003 geplant.
Zu Frage 29:
Im Rahmen der Auftragsverwaltung stellt der Freistaat
Sachsen Mittel für die Planung und die Bauvorbereitung
zur Verfügung. Die Bereitstellung der Bundesmittel er-
folgt im Rahmen des dem Freistaat Sachsen jährlich zu-
gewiesenen Plafonds. Zudem wurde zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen eine
Verwaltungsvereinbarung zur Finanzierung für den Ab-
schnitt Niederfrohna bis südlich Borna ab 2003 abge-
schlossen.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
des Abgeordneten Wolfgang Dehnel (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/8756, Fragen 30 und 31):
Ist davon auszugehen, dass die Bundesautobahn A 72 Chem-nitz–Leipzig vollständig in den neuen Bundesverkehrswegeplanaufgenommen wird?
Wird die Fertigstellung des Abschnittes zwischen Chemnitz
und Borna bis zur Fußballweltmeisterschaft 2006 realisiert?
Zu Frage 30:
Der Neubau der Bundesautobahn (BAB) A 72 Auto-
bahnkreuz Chemnitz–Anschlussstelle S 241n/Niederfrohna
ist Bestandteil des Bedarfsplans 1992 (Vordringlicher Be-
darf) und des Investitionsprogramms 1999 bis 2002 und
gehört damit zu den „indisponiblen“ Projekten. Der Neu-
bau des übrigen Teils der Bundesautobahn A72, Anschlus-
sstelle S 241n/Niederfrohna–Autobahndreieck A 38/A 72
(südlich Leipzig), ist ebenfalls im Bedarfsplan – im „Wei-
teren Bedarf“ enthalten.
Die BAB A 72 von Chemnitz nach Leipzig hat eine
außerordentlich hohe Verkehrsbedeutung: verkehrlich und
wirtschaftlich wichtige Verbindung dieser beiden Ober-
zentren, durch großräumige Ortsumgehungsfunktion der
BAB A 72 werden die bestehenden Ortsdurchfahrten er-
heblich entlastet, der westsächsische Wirtschaftsraum
Zwickau/Chemnitz/Leipzig wird durch den Bau dieser
Bundesautobahn wesentlich gefördert.
Deshalb wird die Bundesregierung das Projekt in den
neuen Bundesverkehrswegeplan aufnehmen und dem
Deutschen Bundestag vorlegen.
Zu Frage 31:
Zur Finanzierung des Abschnitts zwischen Nieder-
frohna und südlich Borna wurde im März 2002 eine Ver-
einbarung durch Herrn Staatsminister Dr. Schommer und
Herrn Bundesminister Bodewig unterzeichnet. Eine Kos-
tenbeteiligung des Freistaates Sachsen in Höhe von rund
51 Millionen Euro ist möglich, da mit dem Bau der Bun-
desautobahn A72 auch verkehrliche Landesaufgaben
gelöst werden können. Nach derzeitigem Planungs- und
Finanzierungsstand kann die Fertigstellung der Bundesau-
tobahn A 72 zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und
Borna bis zur Fußballweltmeisterschaft 2006 erfolgen.
Anlage 10
Antwort
des Staatsministers Christoph Zöpel auf die Fragen des
Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (PDS) (Drucksache
14/8756, Fragen 34 und 35):
Wie bewertet die Bundesregierung die jüngsten Vorwürfe ge-
gen den Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemi-
scher Waffen (OPCW), und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus (vergleiche „New York Times“ vom 8. April 2002)?
Was unternimmt die Bundesregierung, um eine Gefährdung
der Arbeit der OPCW– vor allem durch unzureichende finanzielle
Ausstattung – zu verhindern?
Zu Frage 34:
Die Bundesregierung ist in Übereinstimmung mit
ihren Partnern in der Europäischen Union der Auffas-
sung, dass die Organisation für das Verbot chemischer
Waffen (OVCW) sich in einer tiefen Krise befindet. Zu
deren Lösung erscheint – entsprechend der Abstimmung
im Exekutivrat am 22. März 2002 – auch ein Personal-
wechsel im Technischen Sekretariat geboten.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 200222760
(C)
(D)
(A)
(B)
Zu Frage 35:
Die Bundesregierung hat sich in der OVCW von An-
fang an nachdrücklich dafür eingesetzt, die Organisation
zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit adäquaten Mitteln aus-
zustatten. Sie hat zu diesem Zweck eine Reihe von Maß-
nahmen ergriffen. Ihr aktives, gestaltendes Engagement
hat sich zuletzt in der Bestellung eines deutschen Diplo-
maten zum Berichterstatter für die Erarbeitung des Haus-
halts 2003 niedergeschlagen.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Matthias Berninger auf die Fra-
gen der Abgeordneten Ilse Aigner (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/8756, Fragen 38 und 39):
Wodurch unterscheiden sich nach Ansicht der Bundesregie-
rung die beiden Waldzertifizierungssysteme FSC (Forest Ste-
wardship Council) und PEFC (Pan-European Forest Certification)
qualitativ, und werden bei der Erstellung und Überprüfung der
Zertifizierung bei beiden Systemen jeweils einheitliche Kriterien
angewandt?
Beabsichtigt die Bundesregierung mit FSC nur eines der bei-
den Waldzertifizierungssysteme anzuerkennen und zu fördern,
obwohl sich bereits über 3 000 Betriebe und Forstzusammen-
schlüsse in Deutschland mit einer Fläche von mehr als 5,6 Milli-
onen Hektar Wald (entspricht etwa 52 Prozent der Gesamtwald-
fläche) freiwillig und über den gesetzlich vorgeschriebenen
Standard hinaus nach dem System PEFC zertifiziert haben?
Zu Frage 38:
Die Unterschiede zwischen FSC und PEFC liegen im
Wesentlichen in folgenden Punkten: Beim FSC handelt es
sich um einen globalen Ansatz. Die Prinzipien und Krite-
rien des FSC sind weltweit gültig. PEFC ist derzeit auf Eu-
ropa begrenzt. Das FSC-Zertifikat liefert eine Aussage da-
rüber, welche ökologischen und sozialen Mindeststandards
der jeweilige Betrieb erfüllen muss, das PEFC-Zertifikat
liefert dagegen eine Aussage darüber, welche Zielsetzun-
gen die Region verfolgt. Der einzelne Waldbesitzer wird
über eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung einge-
bunden. Die Verantwortungszuweisung ist damit beim FSC
konkreter. FSC baut auf einem Drei-Kammersystem auf,
in dem soziale, ökologische und ökonomische Aspekte
gleichberechtigt berücksichtigt werden. Einzelne Kam-
mern können nicht als Ganzes überstimmt werden (Zwei-
drittelmehrheit erforderlich). Im Gegensatz dazu können
bei PEFC die Interessen der Waldeigentümer nicht über-
stimmt werden. Bei Einzelzertifizierungen findet bei FSC
eine mindestens jährliche Kontrolle des Forstberiebes statt,
bei PEFC Deutschland wird jährlich zehn Prozent der zer-
tifizierten Waldfläche einer Region kontolliert.
Der FSC ist bei den waldbaulichen Kriterien und Indi-
katoren in der konkreten Formulierung und in der Strin-
genz, mit der bestimmte Maßnahmen ausgeschlossen sein
sollen, zum Teil strenger als die PEFC Leitlinien. Bei-
spiele: Wildbestände: FSC fordert, dass die Wildbestände
die Verjüngung der Baumarten der natürlichen Waldge-
sellschaften nicht verhindern dürfen; PEFC fordert von
den Waldbesitzern, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf
angepasste Wildbestände hinzuwirken, Schutzgebiete/Re-
ferenzflächen: FSC verlangt fünf Prozent der Betriebs-
fläche in Staats- und Kommunalwald über 1 000 Hektar
aus der Bewirtschaftung herauszunehmen; PEFC hat dazu
keine Regelung. Schutz von Alt- und Totholz: FSC ver-
langt die Erstellung einer betrieblichen Schutzstrategie;
PEFC lediglich Schutz im angemessenen Umfang.
Zu Frage 39:
Nein, die Bundesregierung beabsichtigt nicht, nur ei-
nes der beiden Waldzertifizierungssysteme anzuerkennen
und zu fördern.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Matthias Berninger auf die Fra-
gen der Abgeordneten Heidemarie Wright (SPD)
(Drucksache 14/8756, Fragen 40 und 41):
Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, Mora-
torien für industrielle Abholzungen in den letzten unberührten
Urwaldgebieten zu erreichen?
Wie können nach Ansicht der Bundesregierung die Anwen-
dung und die Akzeptanz für das Siegel des FSC und andere ver-
gleichbare Siegel gesteigert werden?
Zu Frage 40:
Für solche Moratorien bestehen gegenüber den Ent-
wicklungsländern wegen der damit verbundenen Ein-
schränkungen von Entwicklungsoptionen wenig Durch-
setzungschancen. Vorwürfe der Diskriminierung und des
„Öko-Imperialismus“ werden in diesem Zusammenhang
immer wieder laut. Solche Moratorien können nur im Ein-
zelfall gemeinsam mit den Partnerländern im Rahmen
konkreter Projekte der bilateralen Entwicklungszusam-
menarbeit durchgeführt und gefördert werden. Bei den ak-
tuell laufenden Waldverhandlungen im Rahmen des VN-
Waldforums wurde erneut deutlich, dass im Übrigen schon
eine Fokussierung auf die Primärwälder bei den interna-
tionalen Verhandlungen durch die Entwicklungsländer ab-
gelehnt wird. Dennoch setzt sich die Bundesregierung hier
wie in den laufenden Verhandlungen der 6. Vertragsstaa-
tenkonferenz des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt intensiv für nationale wie internationalen Maß-
nahmen zum Schutz der Urwälder ein.
Moratorien sind aber auch von der Sache her nur
beschränkt geeignet, der weltweiten Urwaldzerstörung ent-
gegenzuwirken, da diese nicht nur auf industrielle Holznut-
zung, sondern vor allem auf großflächige Umwandlungen
der Wälder in Agrar- und Siedlungsflächen zurückzuführen
ist. Daher müssen insbesondere Strategien in den Bereichen
der Armutsbekämpfung, Ernährungssicherung und Verbes-
serung der landwirtschaftlichen Produktivität auch für die
Urwalderhaltung genutzt werden, die auch eher im Interesse
der Entwicklungsländer liegen.
Zu Frage 41:
Über die Akzeptanz von Kennzeichen entscheidet der
Markt, die Bundesregierung kann nur unterstützend tätig
werden, zumal es sich um privatwirtschaftliche Initiativen
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 2002 22761
(C)
(D)
(A)
(B)
handelt. Unterstützung leistet sie beispielsweise dadurch,
dass sie in internationalen Gremien auf die Bedeutung der
Zertifizierung als wichtiges Instrument im Kampf gegen
den Raubbau insbesondere in den Tropenwäldern hin-
weist. Anders als Verhandlungen über Regierungskon-
takte schlägt die Zertifizierung eine direkte Brücke vom
Hersteller zum Verbraucher und kann deshalb auch in Re-
gionen ohne ausgeprägte Kontrollmechanismen Wirkung
entfalten. Darüber hinaus hat die Bundesregierung in
ihrem eigenen Geschäftsbereich die Beschaffung von
Tropenholz mit der Vorlage eines glaubwürdigen Zertifi-
kates verknüpft.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Matthias Berninger auf die Frage
des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen) (CDU/
CSU) (Drucksache 14/8756, Frage 42):
Trifft es zu, dass die vom Parlamentarischen Staatssekretär im
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft, Dr. Gerald Thalheim, in der Fragestunde des Deut-
schen Bundestages vom 13. März 2002 (Plenarprotokoll 14/223,
Seite 22139 B ff.) angedeutete Möglichkeit, beim Pflanzenschutz
in der Landwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte
Pflanzenschutzmittel bei Gefahr in Verzug, zum Beispiel bei der
Bekämpfung der Kirschfruchtfliege zu erlassen, nach Auffassung
der Biologischen Bundesanstalt auf keinen Fall bedeuten kann,
dass das Mittel Lebaycid zum Einsatz kommen darf (vergleiche
„Badische Zeitung“ vom 4. April 2002)?
Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen
hat Herr Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Gerald
Thalheim die Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft (BBA), die als zuständige Behörde die
Entscheidungen über Zulassungen oder Genehmigungen
für Pflanzenschutzmittel zu treffen hat, nochmals persön-
lich um erneute Prüfung der Angelegenheit gebeten. Sie
hat daraufhin mitgeteilt, dass das bisher angewandte Pflan-
zenschutzmittel Lebaycid mit dem Wirkstoff Fenthion in
Deutschland seit 1998 wegen der gemeinsamen von Bio-
logischer Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
und vom Umweltbundesamt als unvertretbar bewerteteten
Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht mehr zugelas-
sen ist. Eine Möglichkeit zur Erteilung einer Genehmi-
gung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
(Gefahr im Verzuge) sieht sie daher auch nach erneuter
Prüfung nicht. Letztendlich besteht seit der endgültigen
Einführung der Indikationszulassung am 1. Juli 2001 für
Lebaycid ein Anwendungsverbot.
Auch die Prüfungen im Rahmen der Untersuchungen
der Europäischen Kommission zur Aufnahme des Wirk-
stoffs „Fenthion“ in den Anhang I (Positivliste) der Richt-
linie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflan-
zenschutzmitteln kommen zum gleichen Ergebnis wie die
deutsche Zulassungsbehörde. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass der Wirkstoff in Kürze im Kirschenanbau EU-
weit nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Diese Ent-
wicklung war absehbar und ist dem Bundesausschuss
Obst und Gemüse bereits vor Beendigung der Zulassung
in Deutschland bekannt gemacht worden.
Anlage 14
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gila Altmann auf die Fragen der
Abgeordneten Christel Deichmann (SPD) (Drucksache
14/7856, Fragen 43 und 44):
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Einfuhr
von illegal geschlagenem Tropenholz zu unterbinden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den im-
mer noch fortschreitenden Moorabbau und die damit verbundenen
Folgen für die biologische Vielfalt zu unterbinden, und liegen da-
rüber hinaus Konzepte zur Minderung der Schwefel- und Stick-
stoffeinträge vor?
Zu Frage 43:
Die einzige rechtliche Möglichkeit, die Einfuhr von
illegal geschlagenem Tropenholz zu unterbinden, bietet
derzeit nur die zur Umsetzung des Washingtoner Ar-
tenschutzübereinkommens (Convention on International
Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora –
CITES) in der EU erlassene Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Diese Verordnung enthält Ein- und Ausfuhrvorschriften
auch für bestimmte gefährdete Tropenholzarten, die ent-
sprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in den An-
hängen A bis C aufgeführt sind. Die Einfuhr geschützter
Tropenholzarten ist nur zulässig, wenn zuvor ein in Über-
einstimmung mit dem Washingtoner Artenschutzüberein-
kommen erteiltes Ausfuhrdokument und – soweit es sich
um besonders gefährdete Arten handelt – zusätzlich eine
EG-rechtliche Einfuhrgenehmigung vorgelegt wurde. Auf
dieser Grundlage konnte zum Beispiel kurz vor Ostern
Tropenholz aus Brasilien im Hamburger Hafen beschlag-
nahmt werden.
Die Eigenschaft der Illegalität ist den Importhölzern
nicht anzusehen. Deshalb konzentrieren sich die Be-
mühungen der Bundesregierung darauf, Sorge dafür zu
tragen, dass generell nur Holz auf unsere Märkte kommt,
bei dem die nachhaltige Waldbewirtschaftung nachweis-
bar ist. Dieser Nachweis kann beispielsweise erfolgen
durch Zertifizierungssysteme mit entsprechenden Kon-
trollmechanismen. Eine besondere Rolle kommt dabei
dem lückenlosen Nachweis durch die Produktkette zu und
zwar vom Ort der Entstehung bis hin zum Eintritt in un-
sere Märkte. Darüber hinaus wirkt die Bundesregierung
im Rahmen zahlreicher Verhandlungen auf internatio-
naler Ebene darauf hin, die Nachhaltigkeit als Bewirt-
schaftungsziel weltweit zu etablieren.
Zu Frage 44:
Im Zusammenhang mit dem Angebot neuer För-
dermaßnahmen ist im Zuge der Modulation eine ein-
zelflächenbezogene Grünlandextensivierung ab 2003
vorgesehen, die es ermöglicht, gezielt besonders umwelt-
sensible Flächen, wie sie Moore darstellen, einer exten-
siven Bewirtschaftung zuzuführen. Der Bund wird ent-
sprechende Maßnahmen mit 80 Prozent bezuschussen.
Im Rahmen des (Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit – BMU) BMU-
Förderprogramms zur Errichtung und Sicherung schutz-
würdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamt-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 200222762
(C)
(D)
(A)
(B)
staatlich repräsentativer Bedeutung, so genannte Natur-
schutzgroßprojekte, können grundsätzlich auch Moore,
sofern sie die Förderkriterien erfüllen, langfristig in ihrer
ökologischen Qualität gesichert werden. Der Bund fördert
entsprechende Maßnahmen mit bis zu 75 Prozent. Dies ist
bei einigen Projekten bereits erfolgt, zum Beispiel Wur-
zacher Ried und Murnauer Moos.
Die Bundesregierung hat in zwei Projektphasen von
1992 bis 1998 das (Bundesministerium für Bildung und
Forschung – BMBF) BMBF-Verbundvorhaben „Ökosys-
temmanagement für Niedermoore“ initiiert. Danach ist
eine wesentliche Minderung von Stickstoff- und Phos-
phoreinträgen in die Oberflächengewässer nur möglich,
wenn die Niedermoor-Standorte ganzjährig wieder ver-
nässt werden. Die herkömmliche landwirtschaftliche Nut-
zung entfällt dann. Als Maßnahme zur langfristigen Si-
cherung dieser Flächen kommt deshalb nur der Kauf von
Flächen und Übergabe an eine geeignete Institution zur
Betreuung infrage. Die Durchführung ist grundsätzlich
Sache der Länder, da es sich um eine Naturschutzaufgabe
handelt.
Anlage 15
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gila Altmann auf die Frage der
Abgeordneten Ulrike Mehl (SPD) (Drucksache 14/8756,
Frage 45):
Welche Maßnahmen setzt die Bundesregierung zur Realisie-
rung des Urwaldschutzprogrammes kurzfristig um, und welche
Maßnahmen sind mittelfristig geplant?
Das Arbeitsprogramm zur biologischen Vielfalt der
Wälder des Übereinkommens zum Schutz der biologi-
schen Vielfalt (Convention on Biological Diversity –
CBD), für das sich die Bundesregierung zurzeit auf der
6. Vertragsstaatenkonferenz der CBD engagiert einsetzt,
wird nach seiner Verabschiedung den Rahmen für diesbe-
zügliche Maßnahmen und Initiativen der Bundesregie-
rung vorgeben. Insoweit lässt sich die Frage im Einzelnen
erst nach Abschluss der Vertragsstaatenkonferenz beant-
worten.
Generell wird die Bundesregierung auf nationaler
Ebene zur Förderung der biologischen Vielfalt der Wälder
eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung
vorantreiben. Hierzu wird die kürzlich in Kraft getretene
Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes ebenso beitragen
wie die Weiterentwicklung der Fördergrundsätze der Ge-
meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“.
International wird die Bundesregierung die CBD bei
der Umsetzung des Arbeitsprogramms zur biologischen
Vielfalt der Wälder unterstützen. Deutschland fördert be-
reits seit Jahren Projekte auf diesem Gebiet im Rahmen
der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit
125 Millionen Euro im Jahr. Die Bundesregierung wird
die Umsetzung des Arbeitsprogramms sowohl im Rah-
men des Förderbereichs der Global Environment Facility
(GEF) als auch bilateral unterstützen.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Matthias Berninger auf die Frage
des Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe) (SPD)
(Drucksache 14/8756, Frage 46):
Was ist unter einer Haltungseinrichtung für Legehennen zu
verstehen, die in der 1. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 beschrieben
wird, wo geregelt ist, dass abweichend vom § 13 der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung Legehennen noch bis zum 31. De-
zember 2011 in dort beschriebenen Haltungseinrichtungen gehal-
ten werden dürfen?
§ 13 Abs. 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Tier-
schutz-Nutztierhaltungsverordnung bestimmt, dass über-
gangsweise so genannte ausgestaltete Käfige, wie sie in
der Richtlinie 1999/74/EG definiert sind, noch bis zum
31. Dezember 2011 weiterbenutzt werden dürfen, sofern
die Anlage vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen war. Ausgestaltete Käfige müs-
sen mit Legenestern, Sitzstangen, Einstreu sowie einem
Mindestplatzangebot von 750 cm2/Legehenne ausgestat-
tet sein. Mit der genannten Verordnung wird die EG-
Richtlinie 1999/74/EG zum Schutz von Legehennen bei
der Haltung unter Beachtung des Urteils des Bundesver-
fassungsgerichts zur Nichtigkeit der Hennenhaltungsver-
ordnung vom 10. Dezember 1986 in nationales Recht um-
gesetzt.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gerd Andres auf die Fragen des
Abgeordneten Dirk Niebel (FDP) (Drucksache 14/8756,
Fragen 47 und 48):
Wie steht die Bundesregierung zu Interessenüberschneidun-
gen bei der Vergabe öffentlicher Mittel vor dem Hintergrund, dass
sowohl Arbeitgeberverbände wie Gewerkschaften Weiterbil-
dungsunternehmen besitzen, die durch Mittel der Bundesanstalt
für Arbeit (BA) finanziert werden, wobei gleichzeitig in den
Selbstverwaltungen der BA, der Landesarbeitsämter und der Ar-
beitsämter einerseits und den Aufsichtsgremien der Weiterbil-
dungsunternehmen andererseits häufig dieselben Personen sitzen,
[vergleiche Bericht des „Stern“ vom 14. März 2002, wonach
Ursula Engelen-Kefer sowohl seit 1978 Vorstandsmitglied – zwi-
schenzeitlich Vizepräsidentin der BA – als auch gleichzeitig Auf-
sichtsratsvorsitzende des Berufsfortbildungswerkes (bfw), einem
Bildungsunternehmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ist],
sodass damit ein Vorstandsmitglied der BA über Beitragsmittel
entscheidet, die auch an ein Unternehmen fließen, an dessen
Spitze es selbst steht?
In wie vielen Fällen gab es bis zum 31. März 2002 solche per-
sonellen Konstellationen wie in Frage 47 skizziert (Personen-
gleichheit in einem Selbstverwaltungsorgan der BA und in einem
Aufsichts-/Führungsgremium eines Bildungsträgers – bitte aufge-
schlüsselt nach den Personen/Bildungsträgern, Verwaltungsrat
der BA, Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Ver-
waltungsausschüsse der Arbeitsämter)?
Zu Frage 47:
Die Bundesregierung spricht sich entschieden gegen
wirkliche Interessenüberschneidungen aus. Derjenige,
der über Leistungen aus Beitragsmitteln entscheidet, darf
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 2002 22763
(C)
(D)
(A)
(B)
nicht letztlich selbst der Begünstigte sein. Das ist ganz
eindeutig in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
das auch für die Bundesanstalt für Arbeit gilt, geregelt. So
besagt § 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X unter anderem wörtlich:
„In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde
nicht tätig werden, wer bei einem Beteiligten gegen
Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vor-
standes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Or-
gans tätig ist; ...“. Mitglieder des Verwaltungsrats der
Bundesanstalt für Arbeit können deshalb nach dem SGB
III auch nicht über Beitragsmittel entscheiden.
Zu Frage 48:
Der Bundesregierung sind die Lebensläufe der Selbst-
verwaltungsmitglieder auf den drei Verwaltungsebenen der
Bundesanstalt für Arbeit im Einzelnen nicht bekannt. Es ist
jedoch nicht ungewöhnlich, wenn Personen aus dem öf-
fentlichen Leben, aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft
ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und auch in Aufsichts-
gremien tätig sind. Wie bei der Beantwortung der vorher-
gehenden Frage bereits erläutert, fallen die Einzelfallent-
scheidungen in den Arbeitsämtern nach arbeitsmarktlichen
Gesichtspunkten, nicht in den Selbstverwaltungsgremien
und erst recht nicht in den Selbstverwaltungsorganen der
Mittel- bzw. Oberinstanz.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gerd Andres auf die Fragen des
Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) (Drucksache
14/8756, Fragen 49 und 50):
Welche Formen der Evaluierung und systematischen Qua-
litätskontrolle der Weiterbildungsmaßnahmen der Arbeitsämter
gibt es, und gibt es insbesondere über bloße Eingliederungsbilan-
zen hinaus, wie sie jüngst durch das so genannte Job-AQTIV-Ge-
setz eingeführt wurden, ein Controlling, mit dem die entschei-
dende Frage der Evaluierung beantwortet wird, was aus den
Teilnehmern geworden wäre, hätten sie nicht an der Maßnahme
teilgenommen?
Welche Anreize für eine sparsame und effiziente Verwendung
der Beitragsmittel gibt es in der „Arbeitslosenindustrie Weiterbil-
dung“?
Zu Frage 49:
Qualitätssicherung und -steigerung der beruflichen
Weiterbildungsförderung liegen auch im besonderen Inte-
resse der Bundesregierung. Qualitätssicherung ist kein
statischer, sondern ein laufender, sich ständig weiterent-
wickelnder Prozess. Bei der Qualitätskontrolle muss zwi-
schen der Zeit vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen
und der Zeit während der Durchführung unterschieden
werden. Bevor ein Teilnehmer bei beruflicher Weiterbil-
dung gefördert werden kann, muss die beabsichtigte Wei-
terbildungsmaßnahme vom Arbeitsamt für die Weiterbil-
dungsförderung anerkannt sein. Die Anerkenung setzt ein
eingehendes Prüfungsverfahren in Bezug auf den Träger
selbst und die Konzeption der Maßnahme voraus. Der
Träger muss zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit und
sein Konzept anhand von Erhebungsunterlagen darlegen,
insbesondere auch die Beschäftigungsmöglichkeiten für
die Lehrgangsabsolventen aufzeigen.
Nach Beginn einer förderungsfähigen Bildungsmaß-
nahme hat das Arbeitsamt die Durchführung zu überwa-
chen und den Erfolg zu beobachten. Es erfolgen außerdem
Befragungen von Lehrgangsteilnehmern und Lehrkräften
zur Qualität der Maßnahme und zu Problemen bei der
Maßnahmedurchführung. Maßnahmen, die länger als drei
Monate dauern, sind spätestens im vierten Monat zum
Zwecke der Teilnehmerbefragung vom Arbeitsberater
aufzusuchen.
Schließlich führen bei den Landesarbeitsämtern einge-
richtete Prüfgruppen stichprobenweise, in der Regel un-
angemeldete Prüfungen in Bildungseinrichtungen durch.
Mit dem Job-AQTIV-Gesetz wurde die entsprechende ge-
setzliche Vorschrift – § 93 SGB III – noch stringenter ge-
fasst. Erfolgsbeobachtung und Kontrolle sind Pflichten
der Arbeitsämter.
Eine Evaluierung in dem von Ihnen geschilderten
Sinne, das heißt mit der Frage nach einem „Alternativ-
schicksal“ des Arbeitslosen ohne Weiterbildung, findet in-
nerhalb der Bundesanstalt nicht statt. Es würde praktisch
Vergleiche verschiedener, aber dennoch gleichartiger Ar-
beitsloser voraussetzen, indem ein Arbeitsloser gefördert
wird, ein anderer mit den gleichen individuellen Beson-
derheiten jedoch ungefördet bleibt, um zu sehen, was mit
dem einen und dem anderen geschieht.
Die Arbeitsämter haben aber immer dann zu fördern,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, das heißt insbeson-
dere, die Weiterbildung notwendig ist. Die Notwendigkeit
wird nicht allein durch Arbeitslosigkeit erfüllt. Bestehen
in angemessener Zeit auch ohne Weiterbildung zumutbare
Vermittlungsmöglichkeiten, darf eine Förderung wegen
des Vermittlungsvorrangs nicht erfolgen. Jeder Förderung
eines Arbeitslosen geht damit die Prognose des Arbeits-
amtes voraus, dass er ohne die Förderung weiterhin ar-
beitslos bliebe.
Zu Frage 50:
Für alle Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsför-
derung gilt der gesetzliche Grundsatz nach § 7 SGB III,
dass das Arbeitsamt unter Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall
am besten geeignete Leistung oder Kombination von
Leistungen zu wählen hat. Berufliche Weiterbildung darf
gefördert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Hierzu zählen personen- wie maßnahmebe-
zogene Voraussetzungen. So darf Weiterbildung nur dann
gefördert werden, wenn sie tatsächlich förderungsrecht-
lich notwendig ist. Weiterbildungsmaßnahmen dürfen von
den Arbeitsämtern im Übrigen nur für die Weiterbildungs-
förderung anerkannt werden, wenn die Maßnahme nach
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
geplant und durchgeführt wird und die Kosten angemes-
sen sind – § 86 Abs. 1 Nr. 7 SGB III. Außerdem haben die
Arbeitsämter jährlich Eingliederungsbilanzen vorzulegen
und Rechenschaft über die eingesetzten Mittel abzulegen.
Seit In-Kraft-Treten des Job-AQTIV-Gesetzes müssen Ar-
beitsämter und Bildungsträger im Übrigen den Erfolg je-
der einzelnen Maßnahme dokumentieren.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 200222764
(C)
(D)
(A)
(B)
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gerd Andres auf die Fragen der
Abgeordneten Dr. Irmgard Schwaetzer (FDP) (Druck-
sache 14/8756, Fragen 51 und 52):
Wie steht die Bundesregierung zu verfassungsrechtlichen Be-
denken an der Konstruktion der Selbstverwaltung der BA, wonach
aus dem Demokratieprinzip folge, dass alle politische Macht auf
das Volk als Souverän zurückzuführen sein müsse, im ministerial-
freien Raum der Selbstverwaltung jedoch das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung weder ein Weisungsrecht noch sonst
einen Einfluss ausüben, noch die volle Verantwortung für die Aus-
gaben übernehmen könne, und dies demzufolge besonders gravie-
rend für Politikbereiche von großer politischer Tragweite wie der
deutschen Arbeitsmarktpolitik mit einem Volumen von 22 Milliar-
den Euro sei?
Wie hoch ist die Zahl der Weiterbildungsfirmen mit öffentli-
chem Auftrag, wer sind die größten Anbieter auf dem Weiterbil-
dungsmarkt?
Zu Frage 51:
Die Bundesregierung teilt etwaige entsprechende ver-
fassungsrechtliche Bedenken nicht. Nach § 367 Satz 1
SGB III ist Träger der Arbeitsförderung die Bundesan-
stalt für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Eine entsprechende Regelung enthielt auch § 189 Abs. 1
Satz 1 des aus dem Jahre 1969 stammenden früheren Ar-
beitsförderungsgesetzes. Die Führung als rechtsfähige
Körperschaften mit Selbstverwaltung gilt auch für die
übrigen Träger der Sozialversicherung. Die Selbstver-
waltung in der Sozialversicherung wird nach § 29 Abs. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Regel durch
die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. Anders
als bei den anderen Versicherungsträgern wird im Be-
reich der Arbeitsförderung die Selbstverwaltung außer-
dem durch öffentliche Körperschaften ausgeübt. Verfas-
sungsrechtliche Grundlage ist Artikel 87 Abs. 2 des
Grundgesetzes, wonach die sich über drei Länder hinaus
erstreckenden sozialen Versicherungsträger immer als
bundesunmittelbare Körperschaften geführt werden. Die
körperschaftliche Organisationsform der Versicherungs-
träger ist traditionell mit dem Selbstverwaltungsgedan-
ken verknüpft.
Was das finanzielle Volumen der Arbeitsmarktpolitik
und der angeblich fehlende Einfluss des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Sozialordnung betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass zum Beispiel der Haushalt der Bun-
desanstalt für Arbeit der Genehmigung durch die Bundes-
regierung bedarf.
Zu Frage 52:
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem
Recht der Arbeitsförderung ist nach dem Individualprinzip
ausgestaltet. Leistungsberechtigt ist der jeweilige Weiter-
bildungsteilnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiter-
bildungsförderung anerkannten Maßnahme und nicht der
Bildungsträger. Gefördert wird die Teilnahme an so ge-
nannten freien Maßnahmen. Freie Maßnahmen sind Bil-
dungsmaßnahmen, die von ihren Trägern auf dem Bil-
dungsmarkt angeboten werden und nicht zwangsläufig nur
durch das Arbeitsamt geförderten Personen offen stehen.
Von den Arbeitsämtern können zum Beispiel auch Weiter-
bildungsmaßnahmen anerkannt werden, die sowohl von
geförderten Arbeitnehmern wie auch sonstigen Interessen-
ten, zum Beispiel aus der Wirtschaft, besucht werden.
Von der Anerkennung „freier Maßnahmen“ ist die Be-
auftragung von Trägern nach § 94 SGB III zu unterschei-
den. Diese ist nur dann zulässig, wenn dies zur Förderung
besonderer Personengruppen erforderlich ist oder damit
zu rechnen ist, dass geeignete Maßnahmen, die die Vo-
raussetzungen für eine Anerkennung für die Weiterbil-
dungsförderung erfüllen, innerhalb angemessener Zeit
nicht angeboten werden. Ende Februar 2002 liefen insge-
samt 28 446 (Gruppen-) Bildungsmaßnahmen, davon
werden lediglich 160 (0,6 Prozent) mit öffentlichem Auf-
trag der Arbeitsämter durchgeführt.
Wegen der Individualförderung durch die örtlichen
Arbeitsämter sind auf Bildungsträger bezogene statisti-
sche Daten bei der Bundesanstalt für Arbeit nicht verfüg-
bar. Valide Angaben zu den größten Anbietern sind daher
nicht möglich. Große Bildungsträger sind sowohl gewerk-
schaftliche Bildungseinrichtungen wie zum Beispiel die
DAA oder das bfw des DGB als auch Bildungseinrichtun-
gen der Arbeitgeber, außerdem TÜV, Dekra, Bildungsein-
richtungen der Kammern und häufig auch staatliche und
staatlich anerkannte Schulen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. April 2002 22765
(C)
(D)
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