Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20901
(C)
(D)
(A)
(B)
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20903
(C)
(D)
(A)
(B)
Balt, Monika PDS 23.01.2002
Behrendt, Wolfgang SPD 23.01.2002*
Bierwirth, Petra SPD 23.01.2002
Bindig, Rudolf SPD 23.01.2002*
Brandt-Elsweier, Anni SPD 23.01.2002
Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 23.01.2002*
Klaus
Büttner (Ingolstadt), SPD 23.01.2002
Hans
Caspers-Merk, Marion SPD 23.01.2002
Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/ 23.01.2002
DIE GRÜNEN
Friedrich (Altenburg), SPD 23.01.2002
Peter
Fuchs (Köln), Anke SPD 23.01.2002
Gradistanac, Renate SPD 23.01.2002
Günther (Duisburg), CDU/CSU 23.01.2002*
Horst
Haack (Extertal), SPD 23.01.2002
Karl-Hermann
Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 23.01.2002
DIE GRÜNEN
Dr. Hornhues, CDU/CSU 23.01.2002
Karl-Heinz
Hornung, Siegfried CDU/CSU 23.01.2002*
Imhof, Barbara SPD 23.01.2002
Jäger, Renate SPD 23.01.2002*
Jünger, Sabine PDS 23.01.2002
Klappert, Marianne SPD 23.01.2002
Dr. Küster, Uwe SPD 23.01.2002
Leidinger, Robert SPD 23.01.2002
Lintner, Eduard CDU/CSU 23.01.2002*
Dr. Lippelt, Helmut BÜNDNIS 90/ 23.01.2002*
DIE GRÜNEN
Lörcher, Christa fraktionslos 23.01.2002*
Dr. Lucyga, Christine SPD 23.01.2002*
Michels, Meinolf CDU/CSU 23.01.2002*
Neumann (Gotha), SPD 23.01.2002*
Gerhard
Onur, Leyla SPD 23.01.2002*
Palis, Kurt SPD 23.01.2002*
Roos, Gudrun SPD 23.01.2002
Schloten, Dieter SPD 23.01.2002*
von Schmude, Michael CDU/CSU 23.01.2002
Dr. Schubert, Mathias SPD 23.01.2002
Schultz (Everswinkel), SPD 23.01.2002
Reinhard
Dr. Schwarz-Schilling, CDU/CSU 23.01.2002
Christian
Seehofer, Horst CDU/CSU 23.01.2002
Simm, Erika SPD 23.01.2002
Simmert, Christian BÜNDNIS 90/ 23.01.2002
DIE GRÜNEN
Strebl, Matthäus CDU/CSU 23.01.2002
Welt, Jochen SPD 23.01.2002
Dr. Wieczorek, SPD 23.01.2002
Norbert
Wieczorek-Zeul, SPD 23.01.2002
Heidemarie
Zierer, Benno CDU/CSU 23.01.2002*
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
sammlung des Europarates
Anlage 2
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Mascher auf die Fragen
des Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU) (Drucksa-
che 14/8016, Fragen 1 und 2):
Treffen Informationen zu, dass die Einstufung von mitarbei-
tenden Ehefrauen in Handwerksbetrieben als „Mitunternehmerin-
nen“ durch die Arbeitsämter im Falle des Konkurses dieser Be-
triebe häufig nicht aufgehoben und deshalb auch nicht gezahlt
wird (vergleiche handwerk magazin 1/2002), und treffen weiter-
hin Informationen zu, wonach dies auch darauf zurückzuführen
ist, dass sich zwei zuständige Abteilungen im Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung nicht auf eine sachgerechte Lösung
dieses Problems einigen können?
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Was unternimmt die Bundesregierung, um Unklarheiten in
dieser Frage im Sozialgesetzbuch durch eine Gesetzesänderung
oder durch Ausführungsbestimmungen zu beseitigen, da diese
Frauen als Angestellte Arbeitslosen- und Rentenversicherungs-
beiträge bezahlen und die Krankenkassen diese als abhängig Be-
schäftigte eingestuft haben?
Zu Frage 1:
Über Ansprüche auf Leistungen nach dem Recht der Ar-
beitsförderung entscheidet die Arbeitsverwaltung in eige-
ner Zuständigkeit. Für Personen, die zuletzt im Betrieb
ihres Ehegatten mitgearbeitet haben, gelten dabei die glei-
chen Regelungen und Voraussetzungen wie für alle übrigen
Beschäftigten. Danach setzt ein Anspruch auf Entgelt-
ersatzleistungen im Fall der Arbeitslosigkeit bei Insolvenz
oder Betriebsaufgabe unter anderem voraus, dass der Be-
treffende als Arbeitnehmer versicherungspflichtig war.
Über die Versicherungspflicht in den Zweigen der So-
zialversicherung entscheiden die Sozialversicherungsträ-
ger in eigener Rechtsanwendung und Rechtsauslegung
und sind dabei an Entscheidungen des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung oder anderer Stellen
nicht gebunden. Um eine einheitliche versicherungsrecht-
liche Beurteilung der hier angesprochenen Sachverhalte
zu gewährleisten, haben sich die Spitzenorganisationen
der Sozialversicherungsträger in einer gemeinsamen
Verlautbarung vom 30. Mai 2000 auf einheitliche Krite-
rien zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der Be-
troffenen verständigt. Sie haben hierzu auch einen ent-
sprechenden Fragebogen zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen ent-
wickelt. Die getroffenen Regelungen sind sachgerecht
und stehen im Einklang mit der Rechtsauffassung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Von
divergierenden Rechtsauffassungen verschiedener Abtei-
lungen des Ministeriums als Ursache für eine nicht ein-
heitliche Entscheidung der Sozialversicherungsträger
kann deshalb keine Rede sein.
Zu Frage 2:
Die gemeinsamen Regelungen der Spitzenorganisa-
tionen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der
einheitliche Fragebogen, sollen gerade Unklarheiten zur
Versicherungspflicht und divergierende Entscheidungen
einzelner Träger vermeiden. Dies setzt allerdings voraus,
dass die Einzugsstellen bei Anmeldung zur Sozialversi-
cherung oder bei der Betriebsprüfung erkennen können,
dass es sich um eine Beschäftigung von Angehörigen han-
delt. In einem Massenverfahren, wie der Meldung zur So-
zialversicherung, ist dies aber nur möglich, wenn der
Arbeitgeber auf einen solchen Sachverhalt hinweist, da-
mit eine entsprechende versicherungsrechtliche Prüfung
erfolgen kann. Um – über die vorstehenden Regelungen
hinaus – den Ehegattenbeschäftigten eine weitestgehende
Rechtssicherheit zur Versicherungspflicht, vor allem aber
zum Anspruch auf Leistungen im Fall der späteren Ar-
beitslosigkeit zu geben, hat bereits die frühere Regie-
rungskoalition in § 336 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch eine Regelung getroffen: Danach haben die
Betroffenen die Möglichkeit, auf Antrag bei der zuständi-
gen Einzugsstelle eine Erklärung des Arbeitsamtes darüber
zu erlangen, ob dieses der festgestellten Versicherungs-
pflicht zustimmt. Bei einer Zustimmung ist das Arbeitsamt
fünf Jahre lang auch leistungsrechtlich an diese Entschei-
dung gebunden. Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung
jeweils für weitere fünf Jahr beantragt werden.
Es mangelt deshalb nicht an klaren Regelungen, sondern
offenbar an einer sachgerechten Information der Betroffe-
nen. Wenn Informationsdefizite vorliegen, sollten diese so
schnell wie möglich beseitigt werden, damit die Betroffe-
nen von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen
könnten. Nach meiner Kenntnis sind die Handwerkerver-
bände hierzu bereits im intensiven Gespräch mit der Bun-
desanstalt für Arbeit. Im Übrigen sind der Bundesanstalt für
Arbeit auf Nachfrage keine konkreten Leistungsfälle der
von Ihnen angesprochenen Art bekannt. Sofern Sie mir
nähere Einzelheiten und Daten mitteilen, bin ich natürlich
gerne bereit, den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit
zu bitten, den Einzelfällen nachzugehen.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Frage
des Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg) (FDP)
(Drucksache 14/8016, Frage 10):
Ist die Bundesregierung bereit, entsprechend den klaren Ankündi-
gungen des Bundesministers der Verteidigung, Rudolf Scharping, eine
großzügige Regelung der Schadensfälle bei den Radaropfern der Bun-
deswehr und der Nationalen Volksarmee vorzunehmen und hierbei ins-
besondere entsprechend meiner wiederholten Bitte von einer Umkeh-
rung der Beweislast zugunsten der Antragsteller auszugehen?
Die Bundesregierung prüft bereits entsprechend der
Aussage des Bundesministers der Verteidigung, Fälle von
Soldaten und zivilen Mitarbeitern von Radareinrichtun-
gen, die Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend machen.
Sie ist dabei an bestehende Gesetze gebunden und hat des-
halb im Einzelfall zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwi-
schen der Tätigkeit und der Erkrankung besteht.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung werden die
Antragsteller befragt, die Personalunterlagen hinsicht-
lich der Verwendungen gesichtet und private bzw. dienst-
liche Krankenunterlagen eingeholt. Dies erfolgt in für
Radarangelegenheiten speziell eingerichteten Arbeits-
gruppen. Parallel dazu ermittel die von Bundesminister
Scharping eingesetzte Arbeitsgruppe „Aufklärung der
Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ durch technische Exper-
ten unter Einbindung des TÜV, der zuständigen Berufs-
genossenschaft und des Bundes zur Unterstützung Ra-
dargeschädigter die tatsächlichen Arbeitsbedingungen
an Radargeräten der Bundeswehr und NVA. Die für die
Prüfung der Arbeitsplatzverhältnisse zuständige Arbeits-
gruppe legt bezogen auf die Tätigkeit und das Radargerät
zugunsten der jeweiligen Antragsteller Extremwerte zu-
grunde:
Von den Messergebnissen und dokumentierten Werten
werden nicht die Durchschnittswerte, sondern die plausi-
blen Extremwerte als permanente Exposition angenom-
men. Nicht die für die Tätigkeit durchschnittlichen Ab-
ständige zum Störstrahler, sondern die nach den Angaben
der Betroffenen größte Nähe als ständige Arbeitsdistanz
werden der Bemessung zugrunde gelegt. Die Anzahl von
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 200220904
(C)
(D)
(A)
(B)
Jahresarbeitsstunden bei Expositionen und in äußerster
Nähe zum Störstrahler wird berücksichtigt, die den höchs-
ten Angaben der Betroffenen entsprechen.
Diese Maximalwerte werden bei der Berechnung der
gesetzlich vorgeschriebenen individuellen Körperdosis
zugrunde gelegt, die Grundlage der versorgungsmedizini-
schen Begutachtung ist. In den Verfahren muss somit die
Beweislast nicht mehr thematisiert werden. Die Ein-
führung einer Beweislastumkehr wäre nur durch ein Son-
dergesetz möglich. Dies ist jedoch mit dem Gleichheits-
grundsatz unvereinbar. Ein Verzicht auf den generellen
und individuellen Kausalnachweis zöge vergleichbare
Forderungen anderer Personengruppen im Bereich des
sozialen Entschädigungsrechts nach sich.
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Helmut Heiderich (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Fragen 21 und 22):
Welche Finanzmittel hat die Bundesregierung bisher bereitge-
stellt bzw. vor dem Hintergrund des Ressortkonzeptes des Bundes-
ministers der Verteidigung, Rudolf Scharping, die Division Luftbe-
wegliche Operationen von Veitshöchheim nach Rotenburg zu
verlegen, „sobald dort die erforderliche Infrastruktur geschaffen
worden ist“, konkret in die Haushalts- und Finanzplanung des Bun-
des eingestellt, um die notwendigen Planungs- und Baumaßnahmen
rechtzeitig zum Abzug des bisherigen Panzergrenadierbataillons 52
fertig gestellt zu haben und auf diese Weise den nahtlosen Übergang
der Standortnutzung ohne Leerstandszeiten zu garantieren?
An welche Planungsstellen bzw. Planungsbüros hat die Bun-
desregierung bisher Aufträge zur vollständigen Umplanung des
Standortes Rotenburg des bisherigen Panzergrenadierbataillon 52
im Hinblick auf den Einzug der Division Luftbewegliche Operatio-
nen Ende 2004 vergeben, und zu welchen Zeitpunkten werden die
einzelnen Aufträge soweit abgeschlossen sein, dass die jeweiligen
Baumaßnahmen ausgeschrieben bzw. vergeben werden können?
Zu Frage 21:
Bisher wurden noch keine Haushaltsmittel für die Sta-
tionierung Kommando Division Luftbewegliche Opera-
tionen in Rotenburg a. d. Fulda bereitgestellt. Das Kom-
mando der Division Luftbewegliche Operationen wird ab
1. Juli 2002 in Veitshöchheim aufgestellt. Die Durch-
führungsplanung für die Herrichtung der Infrastruktur zur
Aufnahme des Kommandos Division Luftbewegliche
Operationen in Rotenburg sieht einen Baubeginn im Jahre
2004 vor, wenn das Panzergrenadierbataillon 52 in Ro-
tenburg an der Fulda aufgelöst wird.
Zu Frage 22:
Erste Untersuchungen zur Unterbringung des Komman-
dos Division Luftbewegliche Operationen wurden im Jahr
2001 durch das Heeresführungskommando und den Infra-
strukturstab Süd durchgeführt. Mit Schreiben vom 20. De-
zember 2001 hat die Wehrbereichsverwaltung IV in Wies-
baden die Oberfinanzdirektion Frankfurt gebeten, eine
Untersuchung über Art und Umfang der zur Realisierung
erforderlichen Baumaßnahmen und eine Kostenschätzung
für das Vorhaben zu veranlassen. Mitte 2002 soll die Ent-
scheidungsunterlage für den Bau fertig gestellt sein, Ende
2002 soll das Planungsersuchen an die Oberfinanzdirektion
Frankfurt erfolgen. Mit den Ausschreibungen soll in der
zweiten Hälfte des Jahres 2003 begonnen werden.
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Dr. Klaus Rose (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/8016, Fragen 23 und 24):
Hat die Bundesregierung ein Konzept entwickelt, ob die zur
Auflösung nach der jüngsten Bundeswehrreform vorgesehenen
Standorte einer vorgeschriebenen neuen Nutzung zugeführt wer-
den oder ob sie der freien Verfügung der Meistbieter überlassen
bleiben?
Ab welchem Zeitpunkt können bei völlig aufzulösenden Stand-
orten öffentliche oder private Grundstücksinteressenten sinnvol-
lerweise mit ernsthaften Nutzungsplanungen beginnen?
Zu Frage 23:
Die Bundesregierung wird die Liegenschaften in den
aufzugebenden Standorten so schnell wie möglich einer
neuen Nutzung zuführen. Das seit vielen Jahren bewährte
Konversionsverfahren beginnt mit der Prüfung, ob für die
aufzugebende Liegenschaft eine Bedarfsanmeldung einer
anderen Bundeswehrverwaltung vorliegt. Ist das nicht der
Fall, wird geprüft, ob Rückübertragungsansprüche der
vorherigen Grundstückseigentümer bestehen, z. B. wenn
die Grundstücke oder Teile ursprünglich davon für
Zwecke der Landesverteidigung enteignet wurden. Liegt
das Grundstück im Bereich der neuen Länder, sind ver-
mögensrechtliche Ansprüche oder Restitutionsansprüche
Dritter zu prüfen. Bestehen weder anderweitiger Bundes-
bedarf noch die zuvor genannten Ansprüche, kann die
Verwertung der Liegenschaft beginnen. Dabei können
eventuelle Erwerbsabsichten des Landes oder der Kom-
mune zur unmittelbaren Durchführung der ihnen oblie-
genden Aufgaben vorrangig berücksichtigt werden.
In enger Zusammenarbeit mit der Kommune und ge-
gebenenfalls unter Einbeziehung eines Investors werden
baurechtlich zulässige Nutzungsalternativen gesucht. Der
Bund leistet hierbei Unterstützung, im Bedarfsfall auch
durch die Finanzierung von Machbarkeitsstudien zur Un-
tersuchung künftiger Nutzungsmöglichkeiten. Mit diesen
Überlegungen wird in der Regel bereits vor tatsächlicher
Freigabe der Liegenschaft begonnen, um eine zügige An-
schlussnutzung auch im Interesse der wirtschaftlichen
Entwicklung der Region zu erreichen. Wenn Einverneh-
men mit der Kommune über die künftige Nutzung erzielt
ist, wird die Liegenschaft auf dem freien Grundstücks-
markt – in der Regel durch öffentliche Ausschreibung –
zum Verkauf angeboten. Der Erwerber hat sich nach der
von der Kommune als Planungsträgerin vorgegebenen
Nutzungsmöglichkeit zu richten.
Zu Frage 24:
Mit dem Ressortkonzept Stationierung vom 16. Fe-
bruar 2001 hat das Bundesministerium der Verteidigung
umfassend über die geplanten Standortschließungen in-
formiert. Auf dieser Grundlage wurden vor rund einem
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20905
(C)
(D)
(A)
(B)
halben Jahr die zur Abgabe vorgesehenen Liegenschaften
in Listenform den Landesregierungen bekannt gegeben.
Die Veröffentlichung der Freigabelisten durch das
Bundesministerium der Verteidigung im Sommer des
letzten Jahres diente auch dazu, die Kommunen frühzei-
tig zu entsprechenden Planungen zu veranlassen. Für eine
erfolgreiche Verwertung ist es wichtig, dass so schnell wie
möglich Klarheit über die künftig zulässige Nutzung be-
steht. Sie ist gleichzeitig ein wesentlicher Faktor für die
Ermittlung des Verkaufspreises. Mit ihrer Informations-
politik schafft die Bundesregierung gute Voraussetzungen
dafür, dass die Landesregierung, die Kommunen und auch
private Kaufinteressenten schon jetzt mit Nutzungsüber-
legungen beginnen können.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Frage
des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup) (CDU/
CSU) (Drucksache 14/8016, Frage 25):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung von einigen Bun-
desländern, dass es richtig und der Verbesserung der Verkehrssi-
cherheit angemessen ist, wenn in Zukunft auch Jugendliche mit
161/2 Jahren mit dem Erwerb des Führerscheins beginnen können,um sich somit mit 17 Jahren in Begleitung Erwachsener als Auto-
fahrer am Straßenverkehr beteiligen zu können, zumal Verkehrs-
experten vor einem solchen Versuch dringend warnen, weil weder
eine wirkliche Kontrolle beim begleitenden Fahrer möglich, noch
die Verantwortung der Beifahrer bei einem Unfall geklärt sei, und
welche Gründe hat die Bundesregierung für diese Haltung?
Die fachlichen Grundlagen für eine abschließende Be-
urteilung des von einigen Ländern vorgeschlagenen Mo-
dellversuches, in Anlehnung an ähnliche Modelle im Aus-
land, liegen zurzeit noch nicht vor. Die Bundesregierung
hat die Bundesanstalt für Straßenwesen beauftragt, die in-
ternationalen Erfahrungen mit den verschiedenen Ansät-
zen und Modellen zur Absenkung des Unfallrisikos jun-
ger Fahranfänger auszuwerten. Erst auf der Basis dieser
Auswertung können Vorschläge für entsprechende Mo-
dellversuche entwickelt werden. Um das Unfallrisiko jun-
ger Fahranfänger zu reduzieren, ist es wichtig, dass bei
den Fahranfängern eine verantwortungsbewusstere Ein-
stellung im Straßenverkehr erreicht wird. Deshalb ist vor-
gesehen, den Ländern durch eine Verordnung des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
die Durchführung von Modellversuchen zur Erprobung
einer freiwilligen zweiten Ausbildungsphase zu ermögli-
chen. Als Anreiz für eine freiwillige Teilnahme soll die
Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr nach erfolgreichen
Abschluss dieser zweiten Ausbildungsphase dienen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
des Abgeordneten Johannes Singhammer (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Fragen 26 und 27):
Was hat den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesmi-
nister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Stephan Hilsberg,
veranlasst, auf meine Frage 22 in der Fragestunde am 12. Dezem-
ber 2001 (Plenarprotokoll 14/207, S. 20483 B), ob die Planungs-
unterlagen der Bayerischen Staatsregierung für den Ausbau und
den Lärmschutz an der Bundesautobahn A9 zwischen der An-
schlussstelle München-Frankfurter Ring und dem Autobahnkreuz
München-Nord in seinem Hause vorliegen würden, im Plenum
des Deutschen Bundestages den Abgeordneten zu antworten, dass
die Unterlagen in der Tat noch nicht vorlägen, obwohl
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(BMVBW) dem entsprechenden in Rede stehenden Vorentwurf
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des
Innern mit Datum vom 17. Dezember 2001 grundsätzlich zuge-
stimmt hat und somit die Planungsunterlagen zum Zeitpunkt der
Fragestunde am 12. Dezember 2001 entgegen den Aussagen
des Parlamentarischen Staatssekretärs, Stephan Hilsberg, dem
BMVBW bekannt gewesen sein müssten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung, dass
der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen, Stephan Hilsberg, in der Frage-
stunde am 12. Dezember 2001 insoweit eine unrichtige Aussage
gemacht hat?
Zu Frage 26:
In meiner Antwort auf die am 12. Dezember 2001 ge-
stellte Frage nach dem Vorliegen der Projektunterlagen
genannten Bezugsschreiben vom 26. November 2001
sind die im Zusammenhang mit dem Neubau des Stadions
in Fröttmaning erforderlichen neu- und auszubauenden
Anschlüsse an den Nordring (A 99) und an die Stadtein-
fahrt München (A 9) sowie der sechsstreifige Ausbau die-
ser Stadteinfahrt angesprochen.
Tatsächlich lagen dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zum Zeitpunkt der
Fragestunde am 12. Dezember 2001 Projektunterlagen für
den sechsstreifigen Ausbau der Stadteinfahrt München
zwischen dem Kreuz München-Nord und dem Anschluss
Frankfurter Ring vor, nicht jedoch die für den Neubau des
Anschlusses an den Nordring und auch nicht die für den
Umbau der innerhalb des sechsstreifig auszubauenden
Abschnittes der A 9 gelegenen Anschlussstelle Fröttma-
ning.
In meiner Antwort habe ich diese Differenzierung nicht
vorgenommen.
Zu Frage 27:
Die Bundesregierung bedauert die möglicherweise
missverständliche Antwort vom 12. Dezember 2001 und
begrüßt die Möglichkeit zur Klarstellung des Sachverhal-
tes im Deutschen Bundestag.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
des Abgeordneten Hans Michelbach (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Fragen 28 und 29):
Wann werden die Bundesautobahn A73, die Bundesstraßen
B173 und B 303 für den Bereich Coburg-Kronach fertig gestellt,
und warum ist die Fertigstellung bisher noch nicht erfolgt?
Wann wird eine Finanzierungsentscheidung zur ICE-Strecke
Nürnberg–Berlin gefällt werden?
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 200220906
(C)
(D)
(A)
(B)
Zu Frage 28:
Die einzelnen Abschnitte der angesprochenen vor-
dringlichen Gesamtprojekte mit einem Kostenvolumen
von rund 450 Millionen Euro weisen entsprechend ihrer
Zugehörigkeit zum Ende 2000 abgelaufenen Fünfjahres-
plan bzw. zu den neu beschlossenen Programmen unter-
schiedliche Planungs- und Baustände auf.
Zu Frage 29:
Die Bundesregierung hält unverändert an der vollständi-
gen Realisierung der Verkehrsprojekte „Deutsche Einheit“
(VDE) Nr. 8, ICE-Strecke Nürnberg–Berlin, fest. Zur Si-
cherung des Baurechts, das bereits für die Mehrzahl der Ab-
schnitte verlängert wurde, wird rechtzeitig vor Ablauf des
Baurechts in einzelnen Abschnitten mit dem Bau begon-
nen. Weiterhin werden bei Zusammenhangsmaßnahmen
mit Dritten, so unter anderem mit den Bundesautobahnen
(BAB) A38 und A73, nach erfolgter Antragstellung die Fi-
nanzierungsanteile der Deutschen Bahn AG bereitgestellt.
Die Frage nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung bei-
der Projekte kann derzeit nicht beantwortet werden. Der
Weiterbau des VDE Nr. 8.1 und Nr. 8.2, Nürnberg–Erfurt
und Erfurt–Leipzig/Halle, hängt auch von den dem Bund
zur Verfügung stehenden Finanzmitteln für die Verkehrs-
infrastruktur ab. Das durch die Entscheidungen der jetzi-
gen Bundesregierung erreichte hohe Investitionsniveau
wird gehalten werden können, wenn der Bund zusätzliche
Einnahmen für die Verkehrsinfrastruktur erzielt.
Anlage 9
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Frage der Abgeordneten Renate Blank (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Frage 30):
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es beim
grenzüberschreitenden Bahngüterverkehr zwischen Deutschland
und der Schweiz unterschiedliche Behandlungsformen bei der or-
ganisatorischen und finanziellen Abwicklung des Grenzübertritts
für Züge der DB Cargo einerseits und von privaten Eisenbahnun-
ternehmen andererseits durch die Schweizer Zollbehörden gibt,
und wenn ja, wie bewertet sie diesen Vorgang?
Es ist richtig, dass unterschiedliche zollrechtliche Ver-
sandverfahren angewendet werden, wenn Waren im
grenzüberschreitenden Schienenverkehr durch eine „Alt-
bahn“ (zum Beispiel Schweizer SBB oder Deutsche
Bahn) oder ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen
befördert werden. Dies gilt nicht nur für die Schweiz, son-
dern auch für die anderen EFTA-Länder und die so ge-
nannten Visegradländer (Polen, Slowakische Republik,
Tschechische Republik und Ungarn).
Bahnen, die im Internationalen Eisenbahnverband
(UIC) eine zentrale Abrechnung und einen Haftungsver-
bund vereinbart haben, können anstelle des Regel-Ver-
sandverfahrens ein so genanntes vereinfachtes Eisen-
bahnverfahren nutzen. Diese „Altbahnen“ verfügen über
ein System, anhand dessen der Zoll feststellen kann, ob
das Versandverfahren ordnungsgemäß abgewickelt wor-
den ist oder in welchem Land es gegebenenfalls eine Un-
regelmäßigkeit gegeben hat. Außerdem zahlt die „Alt-
bahn“ des Landes, in dem eine Abgabenschuld entstanden
ist, die Abgaben, auch wenn sie nicht selbst Schuldner ist.
Deshalb wird in dem vereinfachten Eisenbahnverfahren
insbesondere auf die Abgabe eines Grenzübergangs-
scheins bei der jeweiligen Eingangszollstelle und auf eine
Sicherheitsleistung für den auf dem Spiel stehenden Ab-
gabenbetrag verzichtet. Private Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müs-
sen das Regel-Versandverfahren anwenden. Damit der
Schienenverkehr an den Grenzen der Mitgliedstaaten mit
den EFTA- und Visegradländern und zwischen diesen
Ländern nicht zur zollrechtlichen Behandlung anhalten
muss, können die beteiligten Verwaltungen mit Einver-
ständnis der EU-Kommission bi- oder multilateral ver-
einbaren, auf die Abgabe des Grenzübergangsscheins zu
verzichten, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.
Anlage 10
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Fragen des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen)
(CDU/CSU) (Drucksache 14/8016, Fragen 31 und 32):
Trifft es zu, dass die Bundesregierung in dem Entwurf des Ers-
ten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG)
grundsätzlich eine Ausgleichspflicht des Bundes für die künftige
Finanzierung von Nahverkehrsleistungen als Ersatz für die entfal-
lenen Interregio-Fernverkehrsverbindungen in Höhe von rund 102
Millionen Euro anerkennt?
Warum sieht dann die Bundesregierung den notwendigen Aus-
gleich für die entfallenen Interregio-Verbindungen in dem
Angebot einer künftigen Höhe der Regionalisierungsmittel von
6,549 Milliarden Euro ohne Dynamisierung enthalten, wenn diese
Summe doch bereits eine faktische Kürzung gegenüber dem Jahr
2000 bedeutet?
Zu Frage 31:
Nein. Die Bundesregierung bereitet derzeit ihre Mei-
nungsbildung über die vom Regionalisierungsgesetz
selbst verlangte Revision vor. Ein Gesetzentwurf der Bun-
desregierung liegt noch nicht vor; eine Ausgleichspflicht
des Bundes für die Finanzierung von Nahverkehrsleistun-
gen als Ersatz für die entfallenden Interregio-Fernver-
kehrsverbindungen in Höhe von rund 102 Millionen Euro
besteht nicht.
Zu Frage 32:
Die Bundesregierung hat weder ein Angebot für Regio-
nalisierungsmittel in Höhe von 6,549 Milliarden Euro un-
terbreitet noch einen – entsprechend meiner Antwort auf
die Frage 31 – Ausgleich für entfallende Interregio-Verbin-
dungen in Aussicht gestellt. Die Regionalisierungsmittel
sinken von 6,6 Milliarden Euro im Jahre 2000 auf 6,5 Mil-
liarden Euro im Jahr 2001. Dies beruht allein auf dem Voll-
zug geltenden Rechts, denn die den Ländern vom Bund zu-
fließenden Regionalisierungsmittel sind keine Festbeträge:
Nach dem Regionalisierungsgesetz ändert sich ab 1998 der
Basisbetrag von 12 Milliarden DM „entsprechend dem
Wachstum der Steuern vom Umsatz“. Da sich in 2001 das
Umsatzsteueraufkommen schwächer als 2000 entwickelt
hat, führt dies zu einer Ermäßigung der Regionalisierungs-
mittel. Die unterschiedliche Behandlung folgt aus der
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20907
(C)
(D)
(A)
(B)
Notwendigkeit, den Abgabenanspruch zu sichern und aus
dem Umstand, dass eine zentrale Kontrolle nur bei den
„Altbahnen“, nicht aber den Eisenbahnverkehrsunterneh-
men möglich ist. Sie ist deshalb gerechtfertigt.
Anlage 11
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Fragen des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU/
CSU) (Drucksache 14/8016, Fragen 33 und 34):
Welche Postdienstleistungen werden derzeit ausschließlich
von der Deutschen Post AG erbracht, und hat dies umsatzsteuer-
liche Auswirkungen oder Rückwirkungen?
Ist die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht
weniger als 200 Gramm beträgt, umsatzsteuerpflichtig?
Zu Frage 33:
Der Deutschen Post AG steht das ausschließliche
Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren
Einzelgewicht weniger als 200 Gramm und deren Einzel-
preis bis zum Fünffachen des am 31. Dezember 1997 gel-
tenden Preises für entsprechende Postsendungen der un-
tersten Gewichtsklasse (bis 5,50 DM/2,80 Euro) beträgt,
gewerbsmäßig zu befördern. Nicht berührt hiervon sind
insbesondere die Beförderung inhaltsgleicher Sendungen
von mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine
Mindestzahl von 50 Stück einliefert, Dokumentenaus-
tauschdienste sowie Dienstleistungen, die von Universal-
dienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerk-
male aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Hieraus
ergeben sich in der Tat umsatzsteuerliche Auswirkungen
oder Rückwirkungen.
Zu Frage 34:
Die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelge-
wicht weniger als 200 Gramm beträgt, durch die Deutsche
Post AG ist nach allgemeiner Auffassung gemäß § 4
Nr. 11 b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn diese
zu den Briefsendungen gehören, für deren Beförderung
der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zur ge-
werbsmäßigen Beförderung zusteht.
Anlage 12
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Frage der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Frage 35):
Ist die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht
mehr als 200 Gramm beträgt, umsatzsteuerpflichtig?
Die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzel-
gewicht mehr als 200 Gramm beträgt, durch andere
Unternehmer als die Deutsche Post AG ist umsatzsteuer-
pflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 b Umsatz-
steuergesetz gilt ausdrücklich nur für Leistungen der
Deutschen Post AG. Die Beförderung von Briefsendun-
gen, deren Einzelgewicht mehr als 200 Gramm beträgt,
durch die Deutsche Post AG ist nach allgemeiner Auffas-
sung umsatzsteuerpflichtig. Zu der Frage, ob die Beförde-
rung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht mehr als
200 Gramm und bis zu 2 000 Gramm beträgt, durch die
Deutsche Post AG umsatzsteuerpflichtig ist, gibt es un-
terschiedliche Auffassungen.
Anlage 13
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Fragen des Abgeordneten Heinz Seiffert (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Fragen 36 und 37):
Ist der Bundesregierung die höchstrichterliche Rechtspre-chung bekannt, wonach vom Steuergeheimnis nur „Verhältnisseeines anderen“ erfasst werden, die im Rahmen eines Steuerver-fahrens bekannt geworden sind?
Inwiefern kann das Steuergeheimnis aus § 30 Abgabenord-nung (AO) durch Auskünfte über gesetzlich vorgesehene Steuer-befreiungen ihrer Art und Abgrenzung nach berührt sein, wenndiese Abgrenzung bereits im Gesetz steht und lediglich noch derkonkreten Auslegung bedarf?
Zu Frage 36:
Bereits nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Abgaben-
ordnung fallen unter den Schutz des Steuergeheimnisses
die Verhältnisse eines anderen, nicht aber verwaltungsin-
terne Vorgänge. Soweit allerdings verwaltungsinterne
Vorgänge Rückschlüsse auf Verhältnisse des Steuer-
pflichtigen oder einer anderen Person zulassen, und sei es
auch nur mittelbar, würde die Offenbarung dieser Vor-
gänge einer Offenbarung der Verhältnisse des Steuer-
pflichtigen gleichkommen, die § 30 Abgabenordnung ge-
rade verhindern soll. Daher sind auch Auskünfte nach
§ 30 Abgabenordnung unzulässig, wenn klar ist, auf wel-
chen Steuerpflichtigen sich die Vorschrift bezieht, da jede
Aussage zur Auslegung der Vorschrift, jedenfalls wenn es
mehrere vertretbare Auslegungen gibt, einen Rückschluss
auf die steuerliche Behandlung eines konkreten Einzel-
falles zulassen würde.
So liegen die Dinge hier. Da der Steuerpflichtige – die
Deutsche Post AG – kraft Gesetzes offenkundig ist, würde
die Beantwortung der Frage, wie das für die Besteuerung
der Deutschen Post AG letztlich zuständige Bundesminis-
terium der Finanzen (Weisungsrecht im Einzelfall bei
Auftragsverwaltung) auslegungsfähige Gesetzesbegriffe
tatsächlich auslegt – denn darauf zielten Ihre schriftlichen
Fragen Nummer 18 und 19 für den Monat Januar 2002,
die die Bundesregierung unter Berufung auf § 30 Abga-
benordnung inhaltlich nicht beantwortet hat – den Rück-
schluss erlauben, wie konkrete Umsätze der Steuerpflich-
tigen im Verwaltungsverfahren steuerlich behandelt
werden.
Zu Frage 37:
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt, wie in
der Antwort zu Frage 36 bereits ausgeführt, bereits dann
vor, wenn durch die Mitteilung, wie eine Vorschrift aus-
zulegen ist, Rückschlüsse auf die konkrete steuerliche
Behandlung eines Einzelfalles möglich sind. Es handelt
sich dann nicht mehr um eine bloß abstrakte Auskunft
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 200220908
(C)
(D)
(A)
(B)
über die allgemeine Auslegung einer gesetzlichen Rege-
lung. Eine solche läge durch die Beantwortung der Frage
nur dann vor, wenn die Bundesregierung keinerlei Ent-
scheidungsbefugnis im konkreten Steuerfall hätte. Dies
ist jedoch, wie ebenfalls bereits dargelegt, wegen der Stel-
lung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen
der Auftragsverwaltung nicht der Fall.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Siegmar Mosdorf auf die Fragen
des Abgeordneten Klaus Hofbauer (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/8016, Fragen 38 und 39):
Ist der Bundesregierung bekannt, welcher Anteil der 195 Mil-
lionen Euro, die die Europäische Kommission als zusätzliche För-
dermittel für die Grenzregionen zu den Beitrittsländern bereitzu-
stellen empfiehlt und der 65 Millionen Euro, welche zusätzlich
durch die Initiative des Europäischen Parlaments für die Grenz-
landförderung bereitgestellt wurden, der Bundesrepublik Deutsch-
land zugute kommen, und wenn ja, nach welchem Maßstab wird
sich dieser Anteil auf die Bundesländer beziehungsweise auf die
Regionen an der Grenze zu den östlichen Beitrittsländern vertei-
len?
Wird diese zusätzliche Mittelbereitstellung neben der Er-
höhung bzw. Erweiterung bestehender Förderprogramme auch
zur Auflage neuer Programme genutzt werden, und wenn ja, wer-
den diese neuen Programme auch die Förderung des Mittelstan-
des bezwecken?
Zu Frage 38:
Die Europäische Kommission ist gegenwärtig bei der
Umsetzung der „Gemeinschaftsaktion für Grenzregio-
nen“ (195 Millionen Euro), der Spezifizierung der zu-
sätzlichen Mittel in Höhe von 65 Millionen Euro sowie
der Berechnung des jeweiligen Anteils der Mittel für die
fünf betroffenen Mitgliedsländer. Die Bundesregierung
steht mit der KOM in Kontakt, um einen angemessenen
Anteil zu erhalten.
Zu Frage 39:
Wir gehen davon aus, dass der ganz überwiegende Teil
der zusätzlichen Mittel in Verantwortung der Länder um-
gesetzt wird. Es ist Sache der Länder, diese Mittel auch
zur Finanzierung des Mittelstandes einzusetzen.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Siegmar Mosdorf auf die Frage
des Abgeordneten Martin Hohmann (CDU/CSU)
(Drucksache 14/8016, Frage 40):
Wie viele Postsendungen sind nach Kenntnis der Bundesre-gierung – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Verpflich-tungen aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung – jeweilsin den Jahren 1998 bis 2001 bei der Deutschen Post AG verlorengegangen, und welchen Gesamtwert hatten diese?
Der Bundesregierung sind keine detaillierten Zahlen
über den Verlust von Postsendungen im Bereich der Deut-
schen Post AG bekannt. Die Post-Universaldienstleis-
tungsverordnung enthält hierzu keine expliziten regulato-
rischen Vorgaben, da eine solche Vorgabe in der Praxis nur
sehr schwer überprüft werden könnte. Nach Informatio-
nen der Regulierungsbehörde für Telekommunkation und
Post ist anhand einer Auswertung von Bürgereingaben je-
doch keine auffällige Häufung von Verlusttatbeständen
feszustellen, die insgesamt eine Gefährdung des Univer-
saldienstes vermuten lassen würde.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20909
(C)
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Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin