Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20901
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20903
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Balt, Monika PDS 23.01.2002
        Behrendt, Wolfgang SPD 23.01.2002*
        Bierwirth, Petra SPD 23.01.2002
        Bindig, Rudolf SPD 23.01.2002*
        Brandt-Elsweier, Anni SPD 23.01.2002
        Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 23.01.2002*
        Klaus
        Büttner (Ingolstadt), SPD 23.01.2002
        Hans
        Caspers-Merk, Marion SPD 23.01.2002
        Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/ 23.01.2002
        DIE GRÜNEN
        Friedrich (Altenburg), SPD 23.01.2002
        Peter
        Fuchs (Köln), Anke SPD 23.01.2002
        Gradistanac, Renate SPD 23.01.2002
        Günther (Duisburg), CDU/CSU 23.01.2002*
        Horst
        Haack (Extertal), SPD 23.01.2002
        Karl-Hermann
        Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 23.01.2002
        DIE GRÜNEN
        Dr. Hornhues, CDU/CSU 23.01.2002
        Karl-Heinz
        Hornung, Siegfried CDU/CSU 23.01.2002*
        Imhof, Barbara SPD 23.01.2002
        Jäger, Renate SPD 23.01.2002*
        Jünger, Sabine PDS 23.01.2002
        Klappert, Marianne SPD 23.01.2002
        Dr. Küster, Uwe SPD 23.01.2002
        Leidinger, Robert SPD 23.01.2002
        Lintner, Eduard CDU/CSU 23.01.2002*
        Dr. Lippelt, Helmut BÜNDNIS 90/ 23.01.2002*
        DIE GRÜNEN
        Lörcher, Christa fraktionslos 23.01.2002*
        Dr. Lucyga, Christine SPD 23.01.2002*
        Michels, Meinolf CDU/CSU 23.01.2002*
        Neumann (Gotha), SPD 23.01.2002*
        Gerhard
        Onur, Leyla SPD 23.01.2002*
        Palis, Kurt SPD 23.01.2002*
        Roos, Gudrun SPD 23.01.2002
        Schloten, Dieter SPD 23.01.2002*
        von Schmude, Michael CDU/CSU 23.01.2002
        Dr. Schubert, Mathias SPD 23.01.2002
        Schultz (Everswinkel), SPD 23.01.2002
        Reinhard
        Dr. Schwarz-Schilling, CDU/CSU 23.01.2002
        Christian
        Seehofer, Horst CDU/CSU 23.01.2002
        Simm, Erika SPD 23.01.2002
        Simmert, Christian BÜNDNIS 90/ 23.01.2002
        DIE GRÜNEN
        Strebl, Matthäus CDU/CSU 23.01.2002
        Welt, Jochen SPD 23.01.2002
        Dr. Wieczorek, SPD 23.01.2002
        Norbert
        Wieczorek-Zeul, SPD 23.01.2002
        Heidemarie
        Zierer, Benno CDU/CSU 23.01.2002*
        * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung des Europarates
        Anlage 2
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ulrike Mascher auf die Fragen
        des Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU) (Drucksa-
        che 14/8016, Fragen 1 und 2):
        Treffen Informationen zu, dass die Einstufung von mitarbei-
        tenden Ehefrauen in Handwerksbetrieben als „Mitunternehmerin-
        nen“ durch die Arbeitsämter im Falle des Konkurses dieser Be-
        triebe häufig nicht aufgehoben und deshalb auch nicht gezahlt
        wird (vergleiche handwerk magazin 1/2002), und treffen weiter-
        hin Informationen zu, wonach dies auch darauf zurückzuführen
        ist, dass sich zwei zuständige Abteilungen im Bundesministerium
        für Arbeit und Sozialordnung nicht auf eine sachgerechte Lösung
        dieses Problems einigen können?
        entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Was unternimmt die Bundesregierung, um Unklarheiten in
        dieser Frage im Sozialgesetzbuch durch eine Gesetzesänderung
        oder durch Ausführungsbestimmungen zu beseitigen, da diese
        Frauen als Angestellte Arbeitslosen- und Rentenversicherungs-
        beiträge bezahlen und die Krankenkassen diese als abhängig Be-
        schäftigte eingestuft haben?
        Zu Frage 1:
        Über Ansprüche auf Leistungen nach dem Recht der Ar-
        beitsförderung entscheidet die Arbeitsverwaltung in eige-
        ner Zuständigkeit. Für Personen, die zuletzt im Betrieb
        ihres Ehegatten mitgearbeitet haben, gelten dabei die glei-
        chen Regelungen und Voraussetzungen wie für alle übrigen
        Beschäftigten. Danach setzt ein Anspruch auf Entgelt-
        ersatzleistungen im Fall der Arbeitslosigkeit bei Insolvenz
        oder Betriebsaufgabe unter anderem voraus, dass der Be-
        treffende als Arbeitnehmer versicherungspflichtig war.
        Über die Versicherungspflicht in den Zweigen der So-
        zialversicherung entscheiden die Sozialversicherungsträ-
        ger in eigener Rechtsanwendung und Rechtsauslegung
        und sind dabei an Entscheidungen des Bundesministe-
        riums für Arbeit und Sozialordnung oder anderer Stellen
        nicht gebunden. Um eine einheitliche versicherungsrecht-
        liche Beurteilung der hier angesprochenen Sachverhalte
        zu gewährleisten, haben sich die Spitzenorganisationen
        der Sozialversicherungsträger in einer gemeinsamen
        Verlautbarung vom 30. Mai 2000 auf einheitliche Krite-
        rien zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der Be-
        troffenen verständigt. Sie haben hierzu auch einen ent-
        sprechenden Fragebogen zur versicherungsrechtlichen
        Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen ent-
        wickelt. Die getroffenen Regelungen sind sachgerecht
        und stehen im Einklang mit der Rechtsauffassung des
        Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Von
        divergierenden Rechtsauffassungen verschiedener Abtei-
        lungen des Ministeriums als Ursache für eine nicht ein-
        heitliche Entscheidung der Sozialversicherungsträger
        kann deshalb keine Rede sein.
        Zu Frage 2:
        Die gemeinsamen Regelungen der Spitzenorganisa-
        tionen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der
        einheitliche Fragebogen, sollen gerade Unklarheiten zur
        Versicherungspflicht und divergierende Entscheidungen
        einzelner Träger vermeiden. Dies setzt allerdings voraus,
        dass die Einzugsstellen bei Anmeldung zur Sozialversi-
        cherung oder bei der Betriebsprüfung erkennen können,
        dass es sich um eine Beschäftigung von Angehörigen han-
        delt. In einem Massenverfahren, wie der Meldung zur So-
        zialversicherung, ist dies aber nur möglich, wenn der
        Arbeitgeber auf einen solchen Sachverhalt hinweist, da-
        mit eine entsprechende versicherungsrechtliche Prüfung
        erfolgen kann. Um – über die vorstehenden Regelungen
        hinaus – den Ehegattenbeschäftigten eine weitestgehende
        Rechtssicherheit zur Versicherungspflicht, vor allem aber
        zum Anspruch auf Leistungen im Fall der späteren Ar-
        beitslosigkeit zu geben, hat bereits die frühere Regie-
        rungskoalition in § 336 des Dritten Buches Sozialgesetz-
        buch eine Regelung getroffen: Danach haben die
        Betroffenen die Möglichkeit, auf Antrag bei der zuständi-
        gen Einzugsstelle eine Erklärung des Arbeitsamtes darüber
        zu erlangen, ob dieses der festgestellten Versicherungs-
        pflicht zustimmt. Bei einer Zustimmung ist das Arbeitsamt
        fünf Jahre lang auch leistungsrechtlich an diese Entschei-
        dung gebunden. Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung
        jeweils für weitere fünf Jahr beantragt werden.
        Es mangelt deshalb nicht an klaren Regelungen, sondern
        offenbar an einer sachgerechten Information der Betroffe-
        nen. Wenn Informationsdefizite vorliegen, sollten diese so
        schnell wie möglich beseitigt werden, damit die Betroffe-
        nen von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen
        könnten. Nach meiner Kenntnis sind die Handwerkerver-
        bände hierzu bereits im intensiven Gespräch mit der Bun-
        desanstalt für Arbeit. Im Übrigen sind der Bundesanstalt für
        Arbeit auf Nachfrage keine konkreten Leistungsfälle der
        von Ihnen angesprochenen Art bekannt. Sofern Sie mir
        nähere Einzelheiten und Daten mitteilen, bin ich natürlich
        gerne bereit, den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit
        zu bitten, den Einzelfällen nachzugehen.
        Anlage 3
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Frage
        des Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg) (FDP)
        (Drucksache 14/8016, Frage 10):
        Ist die Bundesregierung bereit, entsprechend den klaren Ankündi-
        gungen des Bundesministers der Verteidigung, Rudolf Scharping, eine
        großzügige Regelung der Schadensfälle bei den Radaropfern der Bun-
        deswehr und der Nationalen Volksarmee vorzunehmen und hierbei ins-
        besondere entsprechend meiner wiederholten Bitte von einer Umkeh-
        rung der Beweislast zugunsten der Antragsteller auszugehen?
        Die Bundesregierung prüft bereits entsprechend der
        Aussage des Bundesministers der Verteidigung, Fälle von
        Soldaten und zivilen Mitarbeitern von Radareinrichtun-
        gen, die Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend machen.
        Sie ist dabei an bestehende Gesetze gebunden und hat des-
        halb im Einzelfall zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwi-
        schen der Tätigkeit und der Erkrankung besteht.
        Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung werden die
        Antragsteller befragt, die Personalunterlagen hinsicht-
        lich der Verwendungen gesichtet und private bzw. dienst-
        liche Krankenunterlagen eingeholt. Dies erfolgt in für
        Radarangelegenheiten speziell eingerichteten Arbeits-
        gruppen. Parallel dazu ermittel die von Bundesminister
        Scharping eingesetzte Arbeitsgruppe „Aufklärung der
        Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ durch technische Exper-
        ten unter Einbindung des TÜV, der zuständigen Berufs-
        genossenschaft und des Bundes zur Unterstützung Ra-
        dargeschädigter die tatsächlichen Arbeitsbedingungen
        an Radargeräten der Bundeswehr und NVA. Die für die
        Prüfung der Arbeitsplatzverhältnisse zuständige Arbeits-
        gruppe legt bezogen auf die Tätigkeit und das Radargerät
        zugunsten der jeweiligen Antragsteller Extremwerte zu-
        grunde:
        Von den Messergebnissen und dokumentierten Werten
        werden nicht die Durchschnittswerte, sondern die plausi-
        blen Extremwerte als permanente Exposition angenom-
        men. Nicht die für die Tätigkeit durchschnittlichen Ab-
        ständige zum Störstrahler, sondern die nach den Angaben
        der Betroffenen größte Nähe als ständige Arbeitsdistanz
        werden der Bemessung zugrunde gelegt. Die Anzahl von
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 200220904
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Jahresarbeitsstunden bei Expositionen und in äußerster
        Nähe zum Störstrahler wird berücksichtigt, die den höchs-
        ten Angaben der Betroffenen entsprechen.
        Diese Maximalwerte werden bei der Berechnung der
        gesetzlich vorgeschriebenen individuellen Körperdosis
        zugrunde gelegt, die Grundlage der versorgungsmedizini-
        schen Begutachtung ist. In den Verfahren muss somit die
        Beweislast nicht mehr thematisiert werden. Die Ein-
        führung einer Beweislastumkehr wäre nur durch ein Son-
        dergesetz möglich. Dies ist jedoch mit dem Gleichheits-
        grundsatz unvereinbar. Ein Verzicht auf den generellen
        und individuellen Kausalnachweis zöge vergleichbare
        Forderungen anderer Personengruppen im Bereich des
        sozialen Entschädigungsrechts nach sich.
        Anlage 4
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
        des Abgeordneten Helmut Heiderich (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Fragen 21 und 22):
        Welche Finanzmittel hat die Bundesregierung bisher bereitge-
        stellt bzw. vor dem Hintergrund des Ressortkonzeptes des Bundes-
        ministers der Verteidigung, Rudolf Scharping, die Division Luftbe-
        wegliche Operationen von Veitshöchheim nach Rotenburg zu
        verlegen, „sobald dort die erforderliche Infrastruktur geschaffen
        worden ist“, konkret in die Haushalts- und Finanzplanung des Bun-
        des eingestellt, um die notwendigen Planungs- und Baumaßnahmen
        rechtzeitig zum Abzug des bisherigen Panzergrenadierbataillons 52
        fertig gestellt zu haben und auf diese Weise den nahtlosen Übergang
        der Standortnutzung ohne Leerstandszeiten zu garantieren?
        An welche Planungsstellen bzw. Planungsbüros hat die Bun-
        desregierung bisher Aufträge zur vollständigen Umplanung des
        Standortes Rotenburg des bisherigen Panzergrenadierbataillon 52
        im Hinblick auf den Einzug der Division Luftbewegliche Operatio-
        nen Ende 2004 vergeben, und zu welchen Zeitpunkten werden die
        einzelnen Aufträge soweit abgeschlossen sein, dass die jeweiligen
        Baumaßnahmen ausgeschrieben bzw. vergeben werden können?
        Zu Frage 21:
        Bisher wurden noch keine Haushaltsmittel für die Sta-
        tionierung Kommando Division Luftbewegliche Opera-
        tionen in Rotenburg a. d. Fulda bereitgestellt. Das Kom-
        mando der Division Luftbewegliche Operationen wird ab
        1. Juli 2002 in Veitshöchheim aufgestellt. Die Durch-
        führungsplanung für die Herrichtung der Infrastruktur zur
        Aufnahme des Kommandos Division Luftbewegliche
        Operationen in Rotenburg sieht einen Baubeginn im Jahre
        2004 vor, wenn das Panzergrenadierbataillon 52 in Ro-
        tenburg an der Fulda aufgelöst wird.
        Zu Frage 22:
        Erste Untersuchungen zur Unterbringung des Komman-
        dos Division Luftbewegliche Operationen wurden im Jahr
        2001 durch das Heeresführungskommando und den Infra-
        strukturstab Süd durchgeführt. Mit Schreiben vom 20. De-
        zember 2001 hat die Wehrbereichsverwaltung IV in Wies-
        baden die Oberfinanzdirektion Frankfurt gebeten, eine
        Untersuchung über Art und Umfang der zur Realisierung
        erforderlichen Baumaßnahmen und eine Kostenschätzung
        für das Vorhaben zu veranlassen. Mitte 2002 soll die Ent-
        scheidungsunterlage für den Bau fertig gestellt sein, Ende
        2002 soll das Planungsersuchen an die Oberfinanzdirektion
        Frankfurt erfolgen. Mit den Ausschreibungen soll in der
        zweiten Hälfte des Jahres 2003 begonnen werden.
        Anlage 5
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
        des Abgeordneten Dr. Klaus Rose (CDU/CSU) (Druck-
        sache 14/8016, Fragen 23 und 24):
        Hat die Bundesregierung ein Konzept entwickelt, ob die zur
        Auflösung nach der jüngsten Bundeswehrreform vorgesehenen
        Standorte einer vorgeschriebenen neuen Nutzung zugeführt wer-
        den oder ob sie der freien Verfügung der Meistbieter überlassen
        bleiben?
        Ab welchem Zeitpunkt können bei völlig aufzulösenden Stand-
        orten öffentliche oder private Grundstücksinteressenten sinnvol-
        lerweise mit ernsthaften Nutzungsplanungen beginnen?
        Zu Frage 23:
        Die Bundesregierung wird die Liegenschaften in den
        aufzugebenden Standorten so schnell wie möglich einer
        neuen Nutzung zuführen. Das seit vielen Jahren bewährte
        Konversionsverfahren beginnt mit der Prüfung, ob für die
        aufzugebende Liegenschaft eine Bedarfsanmeldung einer
        anderen Bundeswehrverwaltung vorliegt. Ist das nicht der
        Fall, wird geprüft, ob Rückübertragungsansprüche der
        vorherigen Grundstückseigentümer bestehen, z. B. wenn
        die Grundstücke oder Teile ursprünglich davon für
        Zwecke der Landesverteidigung enteignet wurden. Liegt
        das Grundstück im Bereich der neuen Länder, sind ver-
        mögensrechtliche Ansprüche oder Restitutionsansprüche
        Dritter zu prüfen. Bestehen weder anderweitiger Bundes-
        bedarf noch die zuvor genannten Ansprüche, kann die
        Verwertung der Liegenschaft beginnen. Dabei können
        eventuelle Erwerbsabsichten des Landes oder der Kom-
        mune zur unmittelbaren Durchführung der ihnen oblie-
        genden Aufgaben vorrangig berücksichtigt werden.
        In enger Zusammenarbeit mit der Kommune und ge-
        gebenenfalls unter Einbeziehung eines Investors werden
        baurechtlich zulässige Nutzungsalternativen gesucht. Der
        Bund leistet hierbei Unterstützung, im Bedarfsfall auch
        durch die Finanzierung von Machbarkeitsstudien zur Un-
        tersuchung künftiger Nutzungsmöglichkeiten. Mit diesen
        Überlegungen wird in der Regel bereits vor tatsächlicher
        Freigabe der Liegenschaft begonnen, um eine zügige An-
        schlussnutzung auch im Interesse der wirtschaftlichen
        Entwicklung der Region zu erreichen. Wenn Einverneh-
        men mit der Kommune über die künftige Nutzung erzielt
        ist, wird die Liegenschaft auf dem freien Grundstücks-
        markt – in der Regel durch öffentliche Ausschreibung –
        zum Verkauf angeboten. Der Erwerber hat sich nach der
        von der Kommune als Planungsträgerin vorgegebenen
        Nutzungsmöglichkeit zu richten.
        Zu Frage 24:
        Mit dem Ressortkonzept Stationierung vom 16. Fe-
        bruar 2001 hat das Bundesministerium der Verteidigung
        umfassend über die geplanten Standortschließungen in-
        formiert. Auf dieser Grundlage wurden vor rund einem
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20905
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        halben Jahr die zur Abgabe vorgesehenen Liegenschaften
        in Listenform den Landesregierungen bekannt gegeben.
        Die Veröffentlichung der Freigabelisten durch das
        Bundesministerium der Verteidigung im Sommer des
        letzten Jahres diente auch dazu, die Kommunen frühzei-
        tig zu entsprechenden Planungen zu veranlassen. Für eine
        erfolgreiche Verwertung ist es wichtig, dass so schnell wie
        möglich Klarheit über die künftig zulässige Nutzung be-
        steht. Sie ist gleichzeitig ein wesentlicher Faktor für die
        Ermittlung des Verkaufspreises. Mit ihrer Informations-
        politik schafft die Bundesregierung gute Voraussetzungen
        dafür, dass die Landesregierung, die Kommunen und auch
        private Kaufinteressenten schon jetzt mit Nutzungsüber-
        legungen beginnen können.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Frage
        des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup) (CDU/
        CSU) (Drucksache 14/8016, Frage 25):
        Teilt die Bundesregierung die Auffassung von einigen Bun-
        desländern, dass es richtig und der Verbesserung der Verkehrssi-
        cherheit angemessen ist, wenn in Zukunft auch Jugendliche mit
        161/2 Jahren mit dem Erwerb des Führerscheins beginnen können,um sich somit mit 17 Jahren in Begleitung Erwachsener als Auto-
        fahrer am Straßenverkehr beteiligen zu können, zumal Verkehrs-
        experten vor einem solchen Versuch dringend warnen, weil weder
        eine wirkliche Kontrolle beim begleitenden Fahrer möglich, noch
        die Verantwortung der Beifahrer bei einem Unfall geklärt sei, und
        welche Gründe hat die Bundesregierung für diese Haltung?
        Die fachlichen Grundlagen für eine abschließende Be-
        urteilung des von einigen Ländern vorgeschlagenen Mo-
        dellversuches, in Anlehnung an ähnliche Modelle im Aus-
        land, liegen zurzeit noch nicht vor. Die Bundesregierung
        hat die Bundesanstalt für Straßenwesen beauftragt, die in-
        ternationalen Erfahrungen mit den verschiedenen Ansät-
        zen und Modellen zur Absenkung des Unfallrisikos jun-
        ger Fahranfänger auszuwerten. Erst auf der Basis dieser
        Auswertung können Vorschläge für entsprechende Mo-
        dellversuche entwickelt werden. Um das Unfallrisiko jun-
        ger Fahranfänger zu reduzieren, ist es wichtig, dass bei
        den Fahranfängern eine verantwortungsbewusstere Ein-
        stellung im Straßenverkehr erreicht wird. Deshalb ist vor-
        gesehen, den Ländern durch eine Verordnung des Bun-
        desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
        die Durchführung von Modellversuchen zur Erprobung
        einer freiwilligen zweiten Ausbildungsphase zu ermögli-
        chen. Als Anreiz für eine freiwillige Teilnahme soll die
        Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr nach erfolgreichen
        Abschluss dieser zweiten Ausbildungsphase dienen.
        Anlage 7
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
        des Abgeordneten Johannes Singhammer (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Fragen 26 und 27):
        Was hat den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesmi-
        nister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Stephan Hilsberg,
        veranlasst, auf meine Frage 22 in der Fragestunde am 12. Dezem-
        ber 2001 (Plenarprotokoll 14/207, S. 20483 B), ob die Planungs-
        unterlagen der Bayerischen Staatsregierung für den Ausbau und
        den Lärmschutz an der Bundesautobahn A9 zwischen der An-
        schlussstelle München-Frankfurter Ring und dem Autobahnkreuz
        München-Nord in seinem Hause vorliegen würden, im Plenum
        des Deutschen Bundestages den Abgeordneten zu antworten, dass
        die Unterlagen in der Tat noch nicht vorlägen, obwohl
        das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
        (BMVBW) dem entsprechenden in Rede stehenden Vorentwurf
        der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des
        Innern mit Datum vom 17. Dezember 2001 grundsätzlich zuge-
        stimmt hat und somit die Planungsunterlagen zum Zeitpunkt der
        Fragestunde am 12. Dezember 2001 entgegen den Aussagen
        des Parlamentarischen Staatssekretärs, Stephan Hilsberg, dem
        BMVBW bekannt gewesen sein müssten?
        Wie beurteilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung, dass
        der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Ver-
        kehr, Bau- und Wohnungswesen, Stephan Hilsberg, in der Frage-
        stunde am 12. Dezember 2001 insoweit eine unrichtige Aussage
        gemacht hat?
        Zu Frage 26:
        In meiner Antwort auf die am 12. Dezember 2001 ge-
        stellte Frage nach dem Vorliegen der Projektunterlagen
        genannten Bezugsschreiben vom 26. November 2001
        sind die im Zusammenhang mit dem Neubau des Stadions
        in Fröttmaning erforderlichen neu- und auszubauenden
        Anschlüsse an den Nordring (A 99) und an die Stadtein-
        fahrt München (A 9) sowie der sechsstreifige Ausbau die-
        ser Stadteinfahrt angesprochen.
        Tatsächlich lagen dem Bundesministerium für Verkehr,
        Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zum Zeitpunkt der
        Fragestunde am 12. Dezember 2001 Projektunterlagen für
        den sechsstreifigen Ausbau der Stadteinfahrt München
        zwischen dem Kreuz München-Nord und dem Anschluss
        Frankfurter Ring vor, nicht jedoch die für den Neubau des
        Anschlusses an den Nordring und auch nicht die für den
        Umbau der innerhalb des sechsstreifig auszubauenden
        Abschnittes der A 9 gelegenen Anschlussstelle Fröttma-
        ning.
        In meiner Antwort habe ich diese Differenzierung nicht
        vorgenommen.
        Zu Frage 27:
        Die Bundesregierung bedauert die möglicherweise
        missverständliche Antwort vom 12. Dezember 2001 und
        begrüßt die Möglichkeit zur Klarstellung des Sachverhal-
        tes im Deutschen Bundestag.
        Anlage 8
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stephan Hilsberg auf die Fragen
        des Abgeordneten Hans Michelbach (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Fragen 28 und 29):
        Wann werden die Bundesautobahn A73, die Bundesstraßen
        B173 und B 303 für den Bereich Coburg-Kronach fertig gestellt,
        und warum ist die Fertigstellung bisher noch nicht erfolgt?
        Wann wird eine Finanzierungsentscheidung zur ICE-Strecke
        Nürnberg–Berlin gefällt werden?
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 200220906
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Zu Frage 28:
        Die einzelnen Abschnitte der angesprochenen vor-
        dringlichen Gesamtprojekte mit einem Kostenvolumen
        von rund 450 Millionen Euro weisen entsprechend ihrer
        Zugehörigkeit zum Ende 2000 abgelaufenen Fünfjahres-
        plan bzw. zu den neu beschlossenen Programmen unter-
        schiedliche Planungs- und Baustände auf.
        Zu Frage 29:
        Die Bundesregierung hält unverändert an der vollständi-
        gen Realisierung der Verkehrsprojekte „Deutsche Einheit“
        (VDE) Nr. 8, ICE-Strecke Nürnberg–Berlin, fest. Zur Si-
        cherung des Baurechts, das bereits für die Mehrzahl der Ab-
        schnitte verlängert wurde, wird rechtzeitig vor Ablauf des
        Baurechts in einzelnen Abschnitten mit dem Bau begon-
        nen. Weiterhin werden bei Zusammenhangsmaßnahmen
        mit Dritten, so unter anderem mit den Bundesautobahnen
        (BAB) A38 und A73, nach erfolgter Antragstellung die Fi-
        nanzierungsanteile der Deutschen Bahn AG bereitgestellt.
        Die Frage nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung bei-
        der Projekte kann derzeit nicht beantwortet werden. Der
        Weiterbau des VDE Nr. 8.1 und Nr. 8.2, Nürnberg–Erfurt
        und Erfurt–Leipzig/Halle, hängt auch von den dem Bund
        zur Verfügung stehenden Finanzmitteln für die Verkehrs-
        infrastruktur ab. Das durch die Entscheidungen der jetzi-
        gen Bundesregierung erreichte hohe Investitionsniveau
        wird gehalten werden können, wenn der Bund zusätzliche
        Einnahmen für die Verkehrsinfrastruktur erzielt.
        Anlage 9
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Frage der Abgeordneten Renate Blank (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Frage 30):
        Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es beim
        grenzüberschreitenden Bahngüterverkehr zwischen Deutschland
        und der Schweiz unterschiedliche Behandlungsformen bei der or-
        ganisatorischen und finanziellen Abwicklung des Grenzübertritts
        für Züge der DB Cargo einerseits und von privaten Eisenbahnun-
        ternehmen andererseits durch die Schweizer Zollbehörden gibt,
        und wenn ja, wie bewertet sie diesen Vorgang?
        Es ist richtig, dass unterschiedliche zollrechtliche Ver-
        sandverfahren angewendet werden, wenn Waren im
        grenzüberschreitenden Schienenverkehr durch eine „Alt-
        bahn“ (zum Beispiel Schweizer SBB oder Deutsche
        Bahn) oder ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen
        befördert werden. Dies gilt nicht nur für die Schweiz, son-
        dern auch für die anderen EFTA-Länder und die so ge-
        nannten Visegradländer (Polen, Slowakische Republik,
        Tschechische Republik und Ungarn).
        Bahnen, die im Internationalen Eisenbahnverband
        (UIC) eine zentrale Abrechnung und einen Haftungsver-
        bund vereinbart haben, können anstelle des Regel-Ver-
        sandverfahrens ein so genanntes vereinfachtes Eisen-
        bahnverfahren nutzen. Diese „Altbahnen“ verfügen über
        ein System, anhand dessen der Zoll feststellen kann, ob
        das Versandverfahren ordnungsgemäß abgewickelt wor-
        den ist oder in welchem Land es gegebenenfalls eine Un-
        regelmäßigkeit gegeben hat. Außerdem zahlt die „Alt-
        bahn“ des Landes, in dem eine Abgabenschuld entstanden
        ist, die Abgaben, auch wenn sie nicht selbst Schuldner ist.
        Deshalb wird in dem vereinfachten Eisenbahnverfahren
        insbesondere auf die Abgabe eines Grenzübergangs-
        scheins bei der jeweiligen Eingangszollstelle und auf eine
        Sicherheitsleistung für den auf dem Spiel stehenden Ab-
        gabenbetrag verzichtet. Private Eisenbahnverkehrsunter-
        nehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müs-
        sen das Regel-Versandverfahren anwenden. Damit der
        Schienenverkehr an den Grenzen der Mitgliedstaaten mit
        den EFTA- und Visegradländern und zwischen diesen
        Ländern nicht zur zollrechtlichen Behandlung anhalten
        muss, können die beteiligten Verwaltungen mit Einver-
        ständnis der EU-Kommission bi- oder multilateral ver-
        einbaren, auf die Abgabe des Grenzübergangsscheins zu
        verzichten, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.
        Anlage 10
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Fragen des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen)
        (CDU/CSU) (Drucksache 14/8016, Fragen 31 und 32):
        Trifft es zu, dass die Bundesregierung in dem Entwurf des Ers-
        ten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG)
        grundsätzlich eine Ausgleichspflicht des Bundes für die künftige
        Finanzierung von Nahverkehrsleistungen als Ersatz für die entfal-
        lenen Interregio-Fernverkehrsverbindungen in Höhe von rund 102
        Millionen Euro anerkennt?
        Warum sieht dann die Bundesregierung den notwendigen Aus-
        gleich für die entfallenen Interregio-Verbindungen in dem
        Angebot einer künftigen Höhe der Regionalisierungsmittel von
        6,549 Milliarden Euro ohne Dynamisierung enthalten, wenn diese
        Summe doch bereits eine faktische Kürzung gegenüber dem Jahr
        2000 bedeutet?
        Zu Frage 31:
        Nein. Die Bundesregierung bereitet derzeit ihre Mei-
        nungsbildung über die vom Regionalisierungsgesetz
        selbst verlangte Revision vor. Ein Gesetzentwurf der Bun-
        desregierung liegt noch nicht vor; eine Ausgleichspflicht
        des Bundes für die Finanzierung von Nahverkehrsleistun-
        gen als Ersatz für die entfallenden Interregio-Fernver-
        kehrsverbindungen in Höhe von rund 102 Millionen Euro
        besteht nicht.
        Zu Frage 32:
        Die Bundesregierung hat weder ein Angebot für Regio-
        nalisierungsmittel in Höhe von 6,549 Milliarden Euro un-
        terbreitet noch einen – entsprechend meiner Antwort auf
        die Frage 31 – Ausgleich für entfallende Interregio-Verbin-
        dungen in Aussicht gestellt. Die Regionalisierungsmittel
        sinken von 6,6 Milliarden Euro im Jahre 2000 auf 6,5 Mil-
        liarden Euro im Jahr 2001. Dies beruht allein auf dem Voll-
        zug geltenden Rechts, denn die den Ländern vom Bund zu-
        fließenden Regionalisierungsmittel sind keine Festbeträge:
        Nach dem Regionalisierungsgesetz ändert sich ab 1998 der
        Basisbetrag von 12 Milliarden DM „entsprechend dem
        Wachstum der Steuern vom Umsatz“. Da sich in 2001 das
        Umsatzsteueraufkommen schwächer als 2000 entwickelt
        hat, führt dies zu einer Ermäßigung der Regionalisierungs-
        mittel. Die unterschiedliche Behandlung folgt aus der
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20907
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Notwendigkeit, den Abgabenanspruch zu sichern und aus
        dem Umstand, dass eine zentrale Kontrolle nur bei den
        „Altbahnen“, nicht aber den Eisenbahnverkehrsunterneh-
        men möglich ist. Sie ist deshalb gerechtfertigt.
        Anlage 11
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Fragen des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU/
        CSU) (Drucksache 14/8016, Fragen 33 und 34):
        Welche Postdienstleistungen werden derzeit ausschließlich
        von der Deutschen Post AG erbracht, und hat dies umsatzsteuer-
        liche Auswirkungen oder Rückwirkungen?
        Ist die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht
        weniger als 200 Gramm beträgt, umsatzsteuerpflichtig?
        Zu Frage 33:
        Der Deutschen Post AG steht das ausschließliche
        Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren
        Einzelgewicht weniger als 200 Gramm und deren Einzel-
        preis bis zum Fünffachen des am 31. Dezember 1997 gel-
        tenden Preises für entsprechende Postsendungen der un-
        tersten Gewichtsklasse (bis 5,50 DM/2,80 Euro) beträgt,
        gewerbsmäßig zu befördern. Nicht berührt hiervon sind
        insbesondere die Beförderung inhaltsgleicher Sendungen
        von mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine
        Mindestzahl von 50 Stück einliefert, Dokumentenaus-
        tauschdienste sowie Dienstleistungen, die von Universal-
        dienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerk-
        male aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Hieraus
        ergeben sich in der Tat umsatzsteuerliche Auswirkungen
        oder Rückwirkungen.
        Zu Frage 34:
        Die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelge-
        wicht weniger als 200 Gramm beträgt, durch die Deutsche
        Post AG ist nach allgemeiner Auffassung gemäß § 4
        Nr. 11 b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn diese
        zu den Briefsendungen gehören, für deren Beförderung
        der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zur ge-
        werbsmäßigen Beförderung zusteht.
        Anlage 12
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Frage der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Frage 35):
        Ist die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht
        mehr als 200 Gramm beträgt, umsatzsteuerpflichtig?
        Die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzel-
        gewicht mehr als 200 Gramm beträgt, durch andere
        Unternehmer als die Deutsche Post AG ist umsatzsteuer-
        pflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 b Umsatz-
        steuergesetz gilt ausdrücklich nur für Leistungen der
        Deutschen Post AG. Die Beförderung von Briefsendun-
        gen, deren Einzelgewicht mehr als 200 Gramm beträgt,
        durch die Deutsche Post AG ist nach allgemeiner Auffas-
        sung umsatzsteuerpflichtig. Zu der Frage, ob die Beförde-
        rung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht mehr als
        200 Gramm und bis zu 2 000 Gramm beträgt, durch die
        Deutsche Post AG umsatzsteuerpflichtig ist, gibt es un-
        terschiedliche Auffassungen.
        Anlage 13
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
        Fragen des Abgeordneten Heinz Seiffert (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Fragen 36 und 37):
        Ist der Bundesregierung die höchstrichterliche Rechtspre-chung bekannt, wonach vom Steuergeheimnis nur „Verhältnisseeines anderen“ erfasst werden, die im Rahmen eines Steuerver-fahrens bekannt geworden sind?
        Inwiefern kann das Steuergeheimnis aus § 30 Abgabenord-nung (AO) durch Auskünfte über gesetzlich vorgesehene Steuer-befreiungen ihrer Art und Abgrenzung nach berührt sein, wenndiese Abgrenzung bereits im Gesetz steht und lediglich noch derkonkreten Auslegung bedarf?
        Zu Frage 36:
        Bereits nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Abgaben-
        ordnung fallen unter den Schutz des Steuergeheimnisses
        die Verhältnisse eines anderen, nicht aber verwaltungsin-
        terne Vorgänge. Soweit allerdings verwaltungsinterne
        Vorgänge Rückschlüsse auf Verhältnisse des Steuer-
        pflichtigen oder einer anderen Person zulassen, und sei es
        auch nur mittelbar, würde die Offenbarung dieser Vor-
        gänge einer Offenbarung der Verhältnisse des Steuer-
        pflichtigen gleichkommen, die § 30 Abgabenordnung ge-
        rade verhindern soll. Daher sind auch Auskünfte nach
        § 30 Abgabenordnung unzulässig, wenn klar ist, auf wel-
        chen Steuerpflichtigen sich die Vorschrift bezieht, da jede
        Aussage zur Auslegung der Vorschrift, jedenfalls wenn es
        mehrere vertretbare Auslegungen gibt, einen Rückschluss
        auf die steuerliche Behandlung eines konkreten Einzel-
        falles zulassen würde.
        So liegen die Dinge hier. Da der Steuerpflichtige – die
        Deutsche Post AG – kraft Gesetzes offenkundig ist, würde
        die Beantwortung der Frage, wie das für die Besteuerung
        der Deutschen Post AG letztlich zuständige Bundesminis-
        terium der Finanzen (Weisungsrecht im Einzelfall bei
        Auftragsverwaltung) auslegungsfähige Gesetzesbegriffe
        tatsächlich auslegt – denn darauf zielten Ihre schriftlichen
        Fragen Nummer 18 und 19 für den Monat Januar 2002,
        die die Bundesregierung unter Berufung auf § 30 Abga-
        benordnung inhaltlich nicht beantwortet hat – den Rück-
        schluss erlauben, wie konkrete Umsätze der Steuerpflich-
        tigen im Verwaltungsverfahren steuerlich behandelt
        werden.
        Zu Frage 37:
        Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt, wie in
        der Antwort zu Frage 36 bereits ausgeführt, bereits dann
        vor, wenn durch die Mitteilung, wie eine Vorschrift aus-
        zulegen ist, Rückschlüsse auf die konkrete steuerliche
        Behandlung eines Einzelfalles möglich sind. Es handelt
        sich dann nicht mehr um eine bloß abstrakte Auskunft
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 200220908
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        über die allgemeine Auslegung einer gesetzlichen Rege-
        lung. Eine solche läge durch die Beantwortung der Frage
        nur dann vor, wenn die Bundesregierung keinerlei Ent-
        scheidungsbefugnis im konkreten Steuerfall hätte. Dies
        ist jedoch, wie ebenfalls bereits dargelegt, wegen der Stel-
        lung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen
        der Auftragsverwaltung nicht der Fall.
        Anlage 14
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Siegmar Mosdorf auf die Fragen
        des Abgeordneten Klaus Hofbauer (CDU/CSU) (Druck-
        sache 14/8016, Fragen 38 und 39):
        Ist der Bundesregierung bekannt, welcher Anteil der 195 Mil-
        lionen Euro, die die Europäische Kommission als zusätzliche För-
        dermittel für die Grenzregionen zu den Beitrittsländern bereitzu-
        stellen empfiehlt und der 65 Millionen Euro, welche zusätzlich
        durch die Initiative des Europäischen Parlaments für die Grenz-
        landförderung bereitgestellt wurden, der Bundesrepublik Deutsch-
        land zugute kommen, und wenn ja, nach welchem Maßstab wird
        sich dieser Anteil auf die Bundesländer beziehungsweise auf die
        Regionen an der Grenze zu den östlichen Beitrittsländern vertei-
        len?
        Wird diese zusätzliche Mittelbereitstellung neben der Er-
        höhung bzw. Erweiterung bestehender Förderprogramme auch
        zur Auflage neuer Programme genutzt werden, und wenn ja, wer-
        den diese neuen Programme auch die Förderung des Mittelstan-
        des bezwecken?
        Zu Frage 38:
        Die Europäische Kommission ist gegenwärtig bei der
        Umsetzung der „Gemeinschaftsaktion für Grenzregio-
        nen“ (195 Millionen Euro), der Spezifizierung der zu-
        sätzlichen Mittel in Höhe von 65 Millionen Euro sowie
        der Berechnung des jeweiligen Anteils der Mittel für die
        fünf betroffenen Mitgliedsländer. Die Bundesregierung
        steht mit der KOM in Kontakt, um einen angemessenen
        Anteil zu erhalten.
        Zu Frage 39:
        Wir gehen davon aus, dass der ganz überwiegende Teil
        der zusätzlichen Mittel in Verantwortung der Länder um-
        gesetzt wird. Es ist Sache der Länder, diese Mittel auch
        zur Finanzierung des Mittelstandes einzusetzen.
        Anlage 15
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Siegmar Mosdorf auf die Frage
        des Abgeordneten Martin Hohmann (CDU/CSU)
        (Drucksache 14/8016, Frage 40):
        Wie viele Postsendungen sind nach Kenntnis der Bundesre-gierung – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Verpflich-tungen aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung – jeweilsin den Jahren 1998 bis 2001 bei der Deutschen Post AG verlorengegangen, und welchen Gesamtwert hatten diese?
        Der Bundesregierung sind keine detaillierten Zahlen
        über den Verlust von Postsendungen im Bereich der Deut-
        schen Post AG bekannt. Die Post-Universaldienstleis-
        tungsverordnung enthält hierzu keine expliziten regulato-
        rischen Vorgaben, da eine solche Vorgabe in der Praxis nur
        sehr schwer überprüft werden könnte. Nach Informatio-
        nen der Regulierungsbehörde für Telekommunkation und
        Post ist anhand einer Auswertung von Bürgereingaben je-
        doch keine auffällige Häufung von Verlusttatbeständen
        feszustellen, die insgesamt eine Gefährdung des Univer-
        saldienstes vermuten lassen würde.
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 23. Januar 2002 20909
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin