Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117786
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17787
(C)
(D)
(A)
(B)
Behrendt, Wolfgang SPD 29.06.2001*
Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 29.06.2001**
Bindig, Rudolf SPD 29.06.2001*
Dr. Blank, CDU/CSU 29.06.2001**
Joseph-Theodor
Dr. Blüm, Norbert CDU/CSU 29.06.2001
Bodewig, Kurt SPD 29.06.2001
Bohl, Friedrich CDU/CSU 29.06.2001
Brudlewsky, Monika CDU/CSU 29.06.2001
Bühler (Bruchsal), Klaus CDU/CSU 29.06.2001*
Bulmahn, Edelgard SPD 29.06.2001
Burchardt, Ursula SPD 29.06.2001
Caesar, Cajus CDU/CSU 29.06.2001
Catenhusen, SPD 29.06.2001
Wolf-Michael
Dörflinger, Thomas CDU/CSU 29.06.2001
Freitag, Dagmar SPD 29.06.2001
Friedrich (Altenburg), SPD 29.06.2001
Peter
Dr. Gerhardt, Wolfgang F.D.P. 29.06.2001
Glos, Michael CDU/CSU 29.06.2001
Griefahn, Monika SPD 29.06.2001
Dr. Haussmann, Helmut F.D.P. 29.06.2001
Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 29.06.2001
DIE GRÜNEN
Hirche, Walter F.D.P. 29.06.2001
Hoffmann (Chemnitz), SPD 29.06.2001
Jelena
Dr. Hornhues, CDU/CSU 29.06.2001*
Karl-Heinz
Jäger, Renate SPD 29.06.2001*
Janssen, Jann-Peter SPD 29.06.2001
Kasparick, Ulrich SPD 29.06.2001
Klappert, Marianne SPD 29.06.2001
Knoche, Monika BÜNDNIS 90/ 29.06.2001
DIE GRÜNEN
Kolbow, Walter SPD 29.06.2001
Kors, Eva-Maria CDU/CSU 29.06.2001
Lintner, Eduard CDU/CSU 29.06.2001*
Dr. Lippold (Offenbach), CDU/CSU 29.06.2001
Klaus W.
Lörcher, Christa SPD 29.06.2001*
Lüth, Heidemarie PDS 29.06.2001
Maaß (Wilhelmshaven), CDU/CSU 29.06.2001*
Erich
Mertens, Angelika SPD 29.06.2001
Michels, Meinolf CDU/CSU 29.06.2001*
Müntefering, Franz SPD 29.06.2001
Neumann (Gotha), SPD 29.06.2001*
Gerhard
Ostrowski, Christine PDS 29.06.2001
Otto (Frankfurt), F.D.P. 29.06.2001
Hans-Joachim
Dr. Protzner, Bernd CDU/CSU 29.06.2001
Rachel, Thomas CDU/CSU 29.06.2001
Rauber, Helmut CDU/CSU 29.06.2001
von Renesse, Margot SPD 29.06.2001
Schaich-Walch, Gudrun SPD 29.06.2001
Scharping, Rudolf SPD 29.06.2001
Scherhag, Karl-Heinz CDU/CSU 29.06.2001
Schindler, Norbert CDU/CSU 29.06.2001
Schlee, Dietmar CDU/CSU 29.06.2001
Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 29.06.2001*
Hans Peter
von Schmude, Michael CDU/CSU 29.06.2001*
Dr. Schuchardt, Erika CDU/CSU 29.06.2001
Schulte (Hameln), SPD 29.06.2001
Brigitte
Spranger, Carl-Dieter CDU/CSU 29.06.2001
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Dr. Thomae, Dieter F.D.P. 29.06.2001
Dr. Waigel, Theodor CDU/CSU 29.06.2001
Wilhelm (Mainz), CDU/CSU 29.06.2001
Hans-Otto
Wolf, Aribert CDU/CSU 29.06.2001
Wolf (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 29.06.2001
Margareta DIE GRÜNEN
Zierer, Benno CDU/CSU 29.06.2001*
Dr. Zöpel, Christoph SPD 29.06.2001
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
sammlung des Europarates
** für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
sammlung der NATO
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Heidemarie Ehlert (PDS) zur
Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes
der Bundesregierung zur Änderung des Grund-
gesetzes (Art. 108) (Drucksachen 14/6144 und
14/6470)
Unter der Überschrift Modernisierung der Verwaltung
wird ohne Not der bundeseinheitliche Aufbau der Bun-
des- und Landesfinanzbehörden aufgegeben und der Weg
frei gemacht für eine Verwaltung je nach Kassenlage.
Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen soll die Vertei-
lung der Steuerverwaltungshoheit zwischen Bund und
Ländern insofern geändert werden, als der bisherige drei-
stufige Aufbau der Bundes- und Landesbehörden in einen
zweistufigen umgewandelt werden kann. Die Oberfi-
nanzdirektionen als Mittelbehörden zwischen Bund und
Land, die sowohl „Aufsichtsbehörde“ des Bundes wie
auch Dienstleister für die Finanzämter sind – unter ande-
rem zuständig für die strittigen Fällen –, sollen künftig
wegfallen können.
Art. 108 des Grundgesetzes regelt aber nicht nur die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Steuerverwaltung,
sondern sichert auch eine gleichmäßige Erhebung der
wichtigen öffentlichen Abgaben im Bundesgebiet. Diese
gleichmäßige Erhebung der öffentlichen Abgaben ist je-
doch nur dann gesichert, wenn die Steuerverwaltung nach
gleichen Weisungen handelt. Darüber hinaus übt die Mit-
telbehörde auch eine Dienstleistungsfunktion für die Fi-
nanzämter aus. Der Bund darf sich von dieser Aufgabe,
die im ganzen Bundesgebiet gleichmäßig durchzuführen
ist, nicht ausklinken.
Das komplexe Steuerrecht, die Vielfalt der steuerlichen
Gestaltungsmöglichkeiten, die wachsende Menge der Ar-
beitsfälle belasten die Besteuerungspraxis auf der Ebene
in einem immer unverträglicheren Ausmaß. Die Folgen
sind bekannt: Steuerrechtspflege, das heißt die sorgfältige
Subsumtion der steuererheblichen Sachverhalte unter die
Steuernorm findet de facto nicht mehr statt:
Im Zuge der sich immer weiter zuspitzenden Bedin-
gungen können die Oberfinanzdirektionen einen Beitrag
leisten, diesen Missstand zu überwinden. Sie können den
Finanzämtern zur Seite stehen und praktische Hilfe bei
der Rechtsanwendung anbieten. Die Oberfinanzdirektio-
nen als Servicezentren können damit Ausdruck eines pro-
fessionellen und in die Zukunft weisenden Verwal-
tungsmanagements sein.
Bei den immer wieder festgestellten Größenordnungen
beim Umsatzsteuerbetrug, bei der geringen Zahl der Be-
triebsprüfungen und fehlenden Steuerfahndern ist über
eine innere Neuorganisation der Finanzämter generell
nachzudenken. So aber wird letztendlich nur den armen
Ländern das Angebot gemacht: Wenn sie kein Geld mehr
haben, können sie auf die Mittelinstanz verzichten. Eine
höhere Effizienz der Arbeit der Finanzbehörden ist damit
nicht von vornherein gegeben.
Fakultativ auf die Mittelbehörde Oberfinanzdirektion
zu verzichten würde bedeuten, die Einheit der Finanzver-
waltung und einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu ge-
fährden.
Deshalb werde ich dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Art. 108) nicht zustimmen, sondern die-
ses Gesetz ablehnen.
Anlage 3
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Regelung des Schutzes gefährdeter Zeugen
(Tagesordnungspunkt 25)
Hans-Peter Kemper (SPD): Der hier vorliegende
Gesetzentwurf geht zurück auf einen ursprünglichen Ent-
wurf des Bundesrates, den eine Bund-Länder-Arbeits-
gruppe seit dem Frühjahr 1999 überarbeitet hat.
Wir begrüßen ausdrücklich den hier vorliegenden Ent-
wurf; denn er stellt eine sinnvolle Ergänzung zu den
bisher schon getroffenen Maßnahmen zur besseren Krimi-
nalitätsbekämpfung, speziell zur besseren Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, dar. Das hohe Maß an Zu-
stimmung bei den anderen Fraktionen ist sehr erfreulich.
In den vergangenen Jahren ist die Kriminalität ins-
gesamt bundesweit stetig zurückgegangen, die Aufklä-
rungsquoten sind angestiegen, sodass sich insgesamt das
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung deutlich gebessert hat.
Selbst die Kinder- und Jugendkriminalität lässt eine – wenn
auch sehr vorsichtige – Tendenz zum Besseren erkennen.
Durch den hier jetzt vorliegenden Gesetzentwurf
ergänzen wir das Bündel von Maßnahmen zur besseren
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, das in der
Vergangenheit auf den Weg gebracht worden ist, als da
sind: die Verschärfung der Geldwäsche, bessere Korrup-
tionsbekämpfung, die leichtere Einziehung des Vermö-
gens, der so genannte große Lauschangriff und andere
Maßnahmen mehr.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117788
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(B)
Der verbesserte Zeugenschutz trägt der Tatsache Rech-
nung, dass es gerade im Bereich der organisierten Krimi-
nalität immer schwieriger wird, Taten aufzuklären, Täter
zu überführen bzw. der Bestrafung zuzuführen.
Durch ein hohes Maß an Professionalität in der organi-
sierten Kriminalität gibt es kaum Sachbeweise. Außerdem
gehört es zu den Praktiken des organisierten Verbrechens,
massiven Druck auf Zeugen, auf ehemalige Täter, aber
auch auf deren Familien auszuüben Wer dicht hält, ge-
nießt den Schutz der OK-Familie. Sie sorgt für Rechts-
schutz, sie sorgt für die Angehörigen eines Verhafteten.
Wer auspackt, hat mit übelsten Nachstellungen und Re-
pressalien bis hin zu Körperverletzung und Mord für sich
und seine Angehörigen zu rechnen.
Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien
stellen damit zum einen ihre Sachkompetenz im Bereich
der inneren Sicherheit unter Beweis; zum anderen
machen sie auch deutlich, dass sie nicht gewillt sind, vor
der organisierten Kriminalität zurückzuweichen. Der vor-
liegende Entwurf ist geeignet, die bisher bestehende
Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Zeugenschutz
auf eine bundesweite, tragfähige gesetzliche Grundlage
zu stellen.
Nun ist es nicht so, dass der Schutz solcher Zeugen in
der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre. Er erfolg-
te allerdings allein auf der Grundlage der polizei-
rechtlichen Generalklauseln oder der strafrechtlichen
Grundsätze des Notstandes.
Es ist natürlich im Interesse des Staates, dass Personen,
die zu schwerwiegenden Straftaten wichtige Aussagen
machen können, vor Repressalien geschützt werden, aber
auch, dass sie psychisch stabilisiert werden und in ihrer
Aussagebereitschaft nicht negativ beeinflusst werden.
Hier kommen in Betracht: Verhaltensberatung, psycholo-
gische Betreuung, in Notsituationen vorübergehende
Sicherung des Lebensunterhalts, Hilfe bei der Arbeits-
platzsuche, bei der Kinderbetreuung, Schutz, Observation
und Beschaffung von Tarndokumenten, also auch die
Ausstattung mit einer neuen Legende, einem neuen
Wohnort oder einem neuen Arbeitsplatz.
Die Grundlagen für diese Maßnahmen werden in
diesem Gesetzentwurf geschaffen. Das Gesetz legt fest,
wer in welchen Fällen in ein Zeugenschutzprogramm ein-
treten kann und welche Schutzmechanismen wirken.
Natürlich bedarf es hier auch eines besonderen Ver-
trauensverhältnisses zwischen den Zeugenschutzdienst-
stellen und den Zeugen. Die Zeugen müssen darauf ver-
trauen können, dass ihre Daten, dass ihre Identität nicht
bewusst oder unbewusst an Dritte weitergegeben werden
und sie somit sich selbst oder ihre Familie gefährden.
Das Zeugenschutzprogramm hat eine schützende, eine
sichernde Funktion, ohne dass hierbei andere Maßnah-
men ausgeschlossen würden.
Fällt eine Person aus dem Zeugenschutzprogramm, aus
welchen Gründen auch immer, heraus, so ist sie nicht
schutzlos gestellt, sondern es greifen die allgemeinen
Schutzklauseln der Länder, die Generalklausel der
Gefahrenabwehr, die dann die Polizeibehörden ver-
pflichtet, den Schutz von Leib und Leben dieser Person zu
gewährleisten. Diese Schutzmaßnahme erfolgt allerdings
unter anderen Aspekten als nach dem Zeugenschutzpro-
gramm.
Ich weiß natürlich, dass der eine oder andere noch
größere Hoffnungen mit diesem Zeugenschutzprogramm
verbunden hat, zum Beispiel hinsichtlich des Bleiberechts
als Dank für eine mutige Aussage in einem Gerichtsver-
fahren. Diese Erwartungen konnten nicht erfüllt werden.
Dieses Gesetz durfte und sollte nicht überfrachtet werden
mit Bleiberechtsfragen. Das Gesetz über die Harmoni-
sierung des Zeugenschutzes kann und soll dieses nicht
leisten. Es geht hier darum, durch die Sicherung, durch die
Unterstützung, durch den Schutz von Zeugen skrupel-
losen Kriminellen das Handwerk zu legen und sie einer
gerechten Bestrafung zuzuführen.
Lassen Sie mich ergänzend noch Folgendes sagen:
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird der Schutz
von Personen, die sich durch Weitergabe ihres Wissens
einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen, für einen
außerordentlich wichtigen Bereich unserer Rechtsord-
nung geregelt. Allerdings handelt es sich um einen Teil-
bereich. Neben dem Zeugenschutzharmonisierungsgesetz
bleiben andere Rechtsgrundlagen, auf die Schutzmaßnah-
men gestützt werden können, bestehen, zum Beispiel das
allgemeine Gefahrenabwehrrecht, auf das der Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen ausdrücklich ver-
weist.
Des Weiteren erwähnt die Bundesregierung in der Be-
gründung zu § 1 Abs. 1 ZSHG Betreuungs- und Schutz-
programme außerhalb des ZSHG, die für spezielle Perso-
nengruppen bestehen. Besonders genannt werden dabei
die ausländischen Opfer von Menschenhandel.
Zu ergänzen wäre noch, dass auch die Nachrichten-
dienste gelegentlich gezwungen sind, ihre deutschen und
ausländischen Informanten vor Enttarnung und Verfol-
gung zu schützen. Ich denke, wir sind uns einig, dass
solche Maßnahmen möglich bleiben müssen. Die
Nachrichtendienste können dabei auf § 8 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes zurückgreifen, der sie ermächtigt,
Methoden, Gegenstände und Instrumente der heimlichen
Informationsbeschaffung, darunter Tarnpapiere, anzu-
wenden.
Wichtig ist mir deshalb die Klarstellung, dass das Zeu-
genschutzharmonisierungsgesetz keine abschließende
Regelung enthält.
Wolfgang Zeitlmann (CSU/CSU): Fast wäre man ge-
neigt, zu sagen: Was lange währt, wird endlich gut. Doch
es ist leider nicht ganz so gut, vor allem hat es viel zu
lange gedauert, bis der Entwurf des Gesetzes zur Rege-
lung des Schutzes gefährdeter Zeugen endlich in den Ge-
schäftsgang des Deutschen Bundestags gekommen ist.
Der Entwurf des Bundesrats stammt aus dem Jahr 1999,
mit entsprechend langer Vorlaufzeit schon im Bundesrat.
Am 23. März 1999 hat der Gesetzentwurf des Bundesra-
tes dann die Drucksachennummer 638 des Deutschen
Bundestags erhalten. Erst heute, am 29. Juni 2001, wird
dieser Entwurf abschließend hier beraten. Bis vor 14 Ta-
gen – über zwei Jahre – hat sich die Bundesregierung Zeit
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17789
(C)
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(B)
gelassen, um ihre Stellungnahme abzugeben. Diese Stel-
lungnahme ist nun ein eigener Gesetzentwurf der Bun-
desregierung, den der Bundesinnenminister am 14. Juni
2001 vorgestellt hat.
Das Ziel ist gut und richtig. Auch dem Gesetzentwurf
kann man zustimmen; denn er hilft, Kriminalität, insbe-
sondere organisierter Kriminalität, wirksamer zu begeg-
nen. Völlig unverständlich ist allerdings, warum es so
lange Zeit brauchte, bis dieser Entwurf vorgelegt wurde.
Und wir lassen es der Bundesregierung nicht durchgehen,
sich auf diesem Gesetzentwurf auszuruhen.
Denn eines muss man leider feststellen: Seit Rot-Grün
die Regierungsverantwortung in Deutschland übernom-
men hat, herrscht auf dem Gebiet der inneren Sicherheit
im Großen und Ganzen Gesetzgebungsstillstand. Welche
Gesetzesinitiativen hat die Bundesregierung zur Stärkung
der inneren Sicherheit, zur Verbrechensbekämpfung oder
zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf den
Weg gebracht? Noch entscheidender ist die Frage: Welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung in den jetzt mehr als
zweieinhalb Jahren Regierungsverantwortung umge-
setzt? Es herrscht Sendepause.
Ihre Untätigkeit begründet die Bundesregierung im
Wesentlichen damit, dass die jetzt bestehenden gesetzli-
chen Maßnahmen eigentlich ausreichend sind, um Ver-
brechen wirksam zu bekämpfen. Damit bestätigt sie, dass
die unionsgeführte Vorgängerregierung hervorragende
Arbeit geleistet hat. Hier sind das Gesetz zur Bekämpfung
der organisierten Kriminalität aus dem Jahre 1992, das
Verbrechensbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 1994, das
neue Bundesgrenzschutzgesetz aus dem Jahr 1994 und
die große Strafrechtsreform aus dem Jahre 1996 mit einer
Neuformulierung der Sexualstraftaten und einer Erleich-
terung der Möglichkeit, einen Täter in die Sicherungsver-
wahrung zu bringen, zu nennen. 1997 wurde das Antikor-
ruptionsgesetz beschlossen, 1998 ein weiteres Gesetz
gegen die organisierte Kriminalität.
Positiv ist zu bemerken, dass die Kriminalitätsrate seit-
dem nicht mehr steigt, sondern eher rückläufig ist. Das ist
aber nicht das Verdienst der rot-grünen Bundesregierung,
das ist das Verdienst der Vorgängerregierung. Angesichts
6 264 723 Straftaten im Jahr 2000 besteht keinerlei Anlass
sich zurückzulehnen. 6 264 723 Straftaten in Deutschland
bedeutet alle fünf Sekunden eine Straftat, zwölf in jeder
Minute. Bei einer Aufklärungsquote von bundesweit rund
53 Prozent – in Bayern dagegen 65 Prozent – muss die
SPD-geführte Bundesregierung zugeben: Die Zahlen be-
wegen sich auf einem erschreckend hohen Niveau, im Be-
reich der Wirtschaftskriminalität ist die Entwicklung be-
sorgniserregend. Die Bundesregierung aber tut nichts.
Das gilt gerade auch für den Bereich der organisierten
Kriminalität. Der im Zusammenhang mit organisierter
Kriminalität ermittelte Schaden betrug im Jahr 1999
1,42 Milliarden DM. Schwerpunkt der organisierten
Kriminalität sind nach wie vor Rauschgifthandel und
-schmuggel sowie Wirtschaftskriminalität. Um der orga-
nisierten Kriminalität wirkungsvoll beizukommen, ist
eine verbesserte internationale Zusammenarbeit, die Er-
weiterung von Telefonüberwachungsmöglichkeiten und
eine Ergänzung der Kronzeugenregelung notwendig.
Bei der Bundesregierung wie auch bei der rot-grünen
Regierungskoalition, die offensichtlich zu keinerlei eige-
nen Initiativen in der Lage ist, herrscht allerdings Funk-
stille. Deswegen muss die Opposition, deswegen muss die
CDU/CSU-Fraktion leider erneut Regierungsarbeit ma-
chen. Wir werden einen Gesetzentwurf zur Verbesserung
der Bekämpfung von Straftaten der organisierten Krimi-
nalität und des Terrorismus in den Deutschen Bundestag
einbringen. Wir werden auch weiter die Maßnahmen zur
Verbrechensbekämpfung und zur Bekämpfung der Krimi-
nalität forcieren. Die Union ist der Motor und damit auch
Garant für die innere Sicherheit in Deutschland. Wir wer-
den die Bundesregierung immer wieder mit ihrem Nichts-
tun konfrontieren. Schließlich ist die Liste lang und ich
könnte die Aufzählung noch beliebig fortsetzen.
Abschließend möchte ich feststellen: Die Bundesre-
gierung darf sich nicht untätig zurücklehnen. Sie muss
dafür Sorge tragen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger
in Deutschland sicher fühlen können. CDU und CSU wer-
den die Bundesregierung immer wieder mahnen und dazu
antreiben. Wir betrachten den Gesetzentwurf, der heute
vorliegt, als einen ersten Schritt, dem noch weitere folgen
müssen.
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN): Mit dem Zeugenschutzgesetz wird der Schutz von
Zeugen nicht neu eingeführt. Es beruht auf der ständigen
Praxis der Länder. Es regelt den Schutz aussagebereiter
Zeugen einheitlich für das Bundesgebiet. Das bedeutet
keineswegs, dass nicht aussagebereite, aber gefährdete
Zeugen schutzlos sind. Für sie gelten nach wie vor die all-
gemeinen Gefahrenabwehrregeln, nach denen die Polizei
verpflichtet ist, Zeugen und Zeuginnen gegen Gefahren
für Leib, Leben, Gesundheit und Selbstbestimmung wirk-
sam zu schützen. Das noch mal ausdrücklich festzustellen
ist mir wichtig.
Um darüber keine Zweifel aufkommen zu lassen, ha-
ben wir diese Verpflichtung zu ausreichenden Schutz-
maßnahmen für Zeugen in § 1 Abs. 4 extra noch einmal
ins Gesetz geschrieben. Dies ist auf ausdrücklichen
Wunsch von uns Bündnisgrünen geschehen, damit bei ei-
nem Zeugen, der zunächst aussagebereit war und unter
besonderen Zeugenschutz gestellt wurde, nicht der un-
richtige Eindruck erweckt werden kann, wenn er sich
dazu entschließt – aus welchen Gründen auch immer –,
nicht mehr auszusagen, er sei nun schutzlos, obwohl er
oder seine Familie weiter in Gefahr sind. So kann einem
Missbrauch des Zeugenschutzgesetzes vorgebeugt wer-
den.
Wie es jetzt formuliert ist, können wir dem Gesetz zu-
stimmen. Nach langen Vorarbeiten wird der Schutz von
Zeuginnen und Zeugen in Strafverfahren und, was auch
wichtig ist, auch von deren Familien umfassend bundes-
einheitlich gewährleistet.
Gleichzeitig wurden aber nicht die legitimen Verteidi-
gungsrechte von Beschuldigten aus den Augen verloren,
um das Grundrecht auf ein faires Verfahren zu garantie-
ren. Deshalb wird in der Gesetzesbegründung anerkannt,
dass der Zeugenschutz nicht nur das Verhältnis von Zeu-
gen und den Schutzbehörden, in aller Regel der Polizei,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117790
(C)
(D)
(A)
(B)
betrifft, sondern dass von Zeugenschutzmaßnahmen auch
Dritte betroffen sein können. Dabei ist nicht nur an Dritte
zu denken, die durch Zeugenschutzmaßnahmen an der
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie Unterhalts-
oder Schadensersatzansprüchen, gehindert werden kön-
nen, sondern auch an Beschuldigte in Strafverfahren, für
die und für deren Verteidigung im Strafverfahren Zeugen-
schutzmaßnahmen eine Belastung und Behinderung sein
können. Dem Beschuldigten soll es möglich sein, die
Schutzmaßnahmen für den Zeugen gerichtlich überprüfen
zu lassen, soweit dadurch seine Verteidigungsrechte be-
troffen sind.
Die Zeugenschutzstelle muss dafür sorgen, dass der
Zeuge für Dritte und auch für gerichtliche Zustellungen
erreichbar bleibt. Das ist in der Praxis in der Vergangen-
heit nicht immer der Fall gewesen. Familien konnten Un-
terhaltsansprüche oft nicht durchsetzen, weil sie keine
Zustellungsanschrift der Zeugen bekamen. Die Grenze
der Erreichbarkeit des Zeugen ist nur da zu ziehen, wo die
Gefährdung des Zeugen erhöht oder die Wirksamkeit der
Zeugenschutzmaßnahmen vereitelt würden.
Wichtig ist auch, dass die Akten, die Auskunft über
Zeugenschutzmaßnahmen geben, auch der Staatsanwalt-
schaft zugänglich zu machen sind. Noch wichtiger ist,
dass im Strafprozess die Beamten des Zeugenschutzes
und der Staatsanwaltschaft zu den Zeugenschutzmaßnah-
men vernommen werden können. Damit können Gericht
und Prozessbeteiligte grundsätzlich Kenntnis über die
Zeugenschutzmaßnahmen, etwa über die Höhe von Zah-
lungen, über Wohnungsgewährung und Arbeitsplatzver-
schaffung für den Zeugen, erhalten. In der Vergangenheit
war solche Erkenntnismöglichkeit nicht immer garantiert.
Die Kenntnis solcher Umstände kann für die Beurteilung
der Glaubwürdigkeit von Zeugen aber durchaus von Be-
deutung sein. Selbstverständlich soll der Zeuge auch in
Zukunft seine Aussagen vor Gericht weiter persönlich
machen und seine Aussage nicht etwa durch die eines Ver-
nehmungsbeamten vertreten lassen können. Auch bleibt
der Zeuge selbst grundsätzlich zur Auskunft über den ge-
währten Zeugenschutz verpflichtet.
Die Grenzen für die Aussagepflicht der beamteten Zeu-
gen und des Zeugen selbst werden durch die Aussagege-
nehmigung gezogen und sind da gerechtfertigt, wo mit der
Bekanntgabe von Einzelheiten des Zeugenschutzes dieser
unterlaufen und der Zeuge zusätzlich gefährdet würde.
Zuwendungen an den Zeugen können nur dann zurück-
gefordert werden, wenn der Zeuge wissentlich falsch aus-
gesagt hat, etwa um finanzielle Zuwendungen oder mehr
finanzielle Zuwendungen zu erhalten, wenn also ein
Zeuge vorgibt etwas zu wissen, was gar nicht zutrifft, und
dadurch materielle Vorteile erlangt.
Zeugenschutzmaßnahmen können nicht nur zur Si-
cherung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses not-
wendig sein, sondern der Staat hat nach dem Grundgesetz
die Pflicht, allen konkret gefährdeten Bürgern den not-
wendigen Schutz zu gewähren. Dies weiter und bundes-
einheitlich zu sichern, dazu soll das Zeugenschutzgesetz
dienen.
Dr. Max Stadler (F.D.P.): Zu den deprimierenden Er-
fahrungen, die ein Strafrechtspraktiker als Staatsanwalt
oder Richter machen kann, gehört die Aussage von Zeu-
gen, sie würden sich nie wieder in einem Strafverfahren als
Zeugen zur Verfügung stellen. Unabhängig davon, dass es
eine öffentlich-rechtliche Zeugenpflicht gibt, muss dieser
nicht so selten zu hörende Satz doch zu denken geben.
Wie kann man außerhalb von Zwangsgeldern und Beu-
gehaft die Bereitschaft von Zeugen fördern, im Interesse
der Wahrheitsfindung vor den Strafverfolgungsbehörden
auszusagen? Hierfür spielt zweifellos der Schutz gefähr-
deter Zeugen eine entscheidende Rolle. Wenn der Staat
auf der einen Seite eine Pflicht des Zeugen zur Aussage
statuiert, hat er auf der anderen Seite eine Fürsorgepflicht
für den Zeugen, der gerade wegen dieser Aussage an Leib
und Leben gefährdet ist.
Die F.P.D.-Fraktion begrüßt es daher, dass der Bundes-
rat mit seinem Gesetzentwurf aus dem Jahre 1999 den
Versuch unternommen hat, die Bestimmungen über den
Zeugenschutz zu bündeln. Die Materie betrifft freilich in
weiten Teilen Landesrecht. Der Förderalismus wird aber
durch den Gesetzentwurf keinen Schaden nehmen, hat
doch der Bundesrat selbst zu Recht festgestellt, dass Um-
fang und Komplexität des Zeugenschutzes eine Bundes-
regelung erforderlich machen.
Der Ursprungsentwurf ist von einer Bund-Länder-Ar-
beitsgruppe unter Einbeziehung polizeilicher Praktiker
intensiv diskutiert worden.
Dem nun vorgelegten Ergebnis dieser gründlichen
Vorarbeit ist zuzustimmen. Der Gesetzentwurf beseitigt
Rechtsunsicherheiten, die in der Praxis bestanden haben,
und stellt somit einen wichtigen Baustein bei der
Bekämpfung der Schwerkriminalität dar.
Insgesamt stimmt die F.D.P.-Fraktion dem Gesetzent-
wurf zu.
Ulla Jelpke (PDS): Die Regelungen für den Schutz
gefährdeter Zeugen sollen mit dem vorliegenden Gesetz-
entwurf auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Das ist prinzipiell richtig. Die bisherige Handhabung,
Zeugenschutz auf Grundlage polizeilicher Generalklau-
seln oder auf der strafrechtlichen Grundlage des Not-
stands zu handhaben, ist in der Tat verfassungsrechtlich
problematisch. Es macht aber einen erheblichen Unter-
schied, ob Zeugenschutzmaßnahmen zum Beispiel für
Frauen aus Osteuropa angeordnet werden, die Opfer von
Frauenhandel und Prostitution sind. Hier kommen immer
wieder berechtigte Klagen, dass diese Frauen viel zu sel-
ten Zeugenschutz erhalten. Viel zu oft werden sie nach
ihrer Aussage einfach abgeschoben, weil sie keine oder
abgelaufene Aufenthaltspapiere haben, und kommen so
in die gleichen Strukturen zurück, von denen sie in die
Prostitution gezwungen und nach Deutschland ver-
schleppt wurden. Die Drahtzieher dieses kriminellen Ge-
schäfts kommen so billig davon, den Frauen wird nicht
geholfen.
Ganz anders dagegen sieht dagegen die Situation aus,
wenn zum Beispiel Neonazis, die wegen schwerer Gewalt-
delikte gegen Flüchtlinge und Migrantinnen angeklagt
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17791
(C)
(D)
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sind, in den Zeugenschutz wollen. Wir wissen doch alle
ganz genau, dass sich immer wieder solche Täter nur des-
halb als Kronzeugen anbieten, um selbst billig davonzu-
kommen.
Sie erzählen im Vorfeld des Verfahrens alles, was Poli-
zei und Staatsanwälte hören wollen, kommen in den Zeu-
genschutz und können sich dann im Verfahren auf einmal
nicht mehr genau erinnern. Oder nach dem Verfahren
stellt sich heraus, dass diese dubiosen Zeugen mit
falschen Aussagen operiert haben, um alle schwere
Schuld auf ihre Mittäter abzuschieben.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zu dieser wich-
tigen Frage, wer unter welchen Bedingungen Zeugen-
schutz bekommt und wer nicht, gar keine Aussagen.
In der ersten Fassung war die Gefahr, die damit ver-
bunden ist, noch deutlicher erkennbar. Da sollte Zeugen-
schutz für alle staatlichen V-Leute, bei praktisch jedem
Bandendelikt, bei allen gewohnheitsmäßigen Straftaten,
bei Verdacht auf geringfügige Rauschgiftdelikte ebenso
wie bei Asylmissbrauch, selbst bei Beihilfe zu Fahnen-
flucht und Ungehorsam in der Armee möglich werden.
Das steht jetzt nicht mehr so in dem hier vorliegenden Ge-
setzentwurf. Übrig geblieben ist aber das Problem. Übrig
geblieben ist die Gefahr einer schrankenlosen Auswei-
tung und gleichzeitig weiter willkürlichen Handhabung
von Zeugenschutz.
Art. 1 § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs erlaubt
Zeugenschutz nämlich für jede Person, die „aufgrund
ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib,
Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermö-
genswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaß-
nahmen eignet.“ Damit ist der Ausweitung und Willkür
beim Zeugenschutz Tür und Tor geöffnet.
Wer Zeugenschutz braucht, aber nicht bekommt, wie
die von mir bereits genannten Opfer von Frauenhandel,
kann sich nach diesem Gesetz noch nicht einmal irgendwo
beschweren.
Auf der anderen Seite kann die Polizei künftig bei fast al-
len Verdachtsfällen mit dem schwierigen Instrument Zeu-
genschutz operieren und damit die wirkliche Aufklärung
von Straftaten, die ja erst vor Gericht, im Strafprozess ge-
schieht – möglicherweise sogar erschweren.
Eine solche Regelung des Zeugenschutzes verfehlt
ihren Zweck, ist rechtsstaatlich bedenklich und kein Bei-
trag zum Schutz der Opfer von Kriminalität. Einem sol-
chen Gesetz stimmen wir nicht zu.
Fritz Rudolf Körper, Parl. Staatssekretär beim Bun-
desminister des Innern: Der Entwurf eines Gesetzes zur
Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen schafft
erstmals sichere Rechtsgrundlagen für wichtige Zeugen-
schutzmaßnahmen wie die Ausstellung von Tarnpapieren
und die Einrichtung von Datenübermittlungssperren. Er
enthält darüber hinaus unter anderem Regelungen zur Er-
reichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr
sowie zum Zeugenschutz im Strafvollzug.
Geschützt werden sollen Personen, die in einem Straf-
verfahren aussagebereit und aussagewillig sind und auf-
grund dieser Aussagefähigkeit gefährdet werden. Bisher
erfolgt der Schutz solcher gefährdeten Zeugen vorwie-
gend auf der Grundlage der polizeilichen Generalklau-
seln. Teilweise wird auch die Regelung des strafrechtli-
chen Notstandes herangezogen.
Dieser Rechtszustand wurde in Praxis und Wissen-
schaft bereits seit langem als unzureichend kritisiert: Po-
lizeiliche Zeugenschützer mussten auf unsicherer Rechts-
grundlage arbeiten; um Mitwirkung ersuchte Stellen
waren unsicher in Bezug auf ihre Mitwirkungsrechte und
-pflichten; zu schützende Personen wussten nicht, worauf
sie sich einlassen.
Dabei zeigt die polizeiliche Praxis, dass dringender
Handlungsbedarf besteht: Gerade im Bereich der Schwer-
kriminalität und der organisierten Kriminalität versuchen
interessierte Kreise häufig, Zeugen durch Einschüchte-
rung bis hin zu Gewalttätigkeiten von einer Aussage ab-
zuhalten. Seit 1995 wurden durch die bei Bund und Län-
dern bestehenden Zeugenschutzdienststellen im Jahres-
durchschnitt circa 650 Fälle bearbeitet. Die weit über-
wiegende Zahl hiervon entfällt auf Straftaten aus der or-
ganisierten Kriminalität sowie aus sonstiger Drogenkri-
minalität.
Hier besseren Schutz zu gewährleisten ist herausra-
gend wichtig. Erstens müssen wir als Staat Menschen
schützen, die sich bereit erklären, zur Aufklärung von
Straftaten beizutragen. Zweitens ist gerade in Krimina-
litätsfeldern mit professionell vorgehenden Tätern der
Zeugenbeweis das einzig aussichtsreiche Beweismittel.
Damit sind solche Zeugen für die Durchsetzung des staat-
lichen Strafanspruches unverzichtbar.
Zeugenschutzmaßnahmen finden dabei in einem
rechtsstaatlichen Spannungsverhältnis statt: Einerseits
müssen die betroffenen Personen wirksam geschützt wer-
den; andererseits darf das Recht eines Beschuldigten auf
ein faires Verfahren selbstverständlich nicht verletzt wer-
den.
Der vorgelegte Entwurf wird dieser Problematik ge-
recht: Dem Staat wird es – etwa durch die Regelungen zu
Tarndokumenten und Datenübermittlungssperren – er-
möglicht, seine Schutzfunktion wirksam auszuüben. An-
dererseits wird beispielsweise ausdrücklich klargestellt,
dass Zuwendungen an zu schützende Personen nur in dem
Maße gewährt werden dürfen, wie dies für den Schutz-
zweck unbedingt erforderlich ist. Beschuldigten- und Ver-
teidigerrechte bleiben voll gewahrt.
Während über die Notwendigkeit zu gesetzgeberi-
schem Handeln seit langem Einigkeit besteht, blieb die
konkrete Form eines Zeugenschutzgesetzes lange um-
stritten. Der hierzu vorgelegte Bundesratsentwurf, der auf
Initiative des Landes Rheinland-Pfalz zurückging, wurde
von allen Beteiligten hinsichtlich seiner Zielsetzung be-
grüßt, hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Ziele
aber auch deutlich kritisiert. Dies wurde von Innen- und
Justizseite von Bund und Ländern übereinstimmend so
gesehen.
Den jetzt durch die Bundesregierung vorgelegten Ge-
setzentwurf haben Experten im Rahmen einer Arbeits-
gruppe erarbeitet, der neben Vertretern von BMI und BMJ
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117792
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auch Vertreter der Justiz- und Innenressorts aus Rheinland-
Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, aber auch
Sachsens, Baden-Württembergs und Bayerns angehörten.
Die polizeiliche Praxis war eng einbezogen. Alle Beteilig-
ten stehen hinter diesem Entwurf. Die Bundesregierung
stimmt auch den vier klarstellenden Ergänzungen im Geset-
zestext zu, die die Fraktionen der SPD und der Grünen durch
den gemeinsamen Abänderungsantrag vorschlagen. Daher
sollte aus Sicht der Bundesregierung der überarbeitete Ge-
setzentwurf schnellstmöglich verabschiedet werden.
Anlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung der Beschlussempfehlung und des Be-
richts zu den Anträgen:
– UMTS-Milliarden für die Einführung einer kom-
munalen Investitionspauschale des Bundes
– Änderung des Zerlegungsmaßstabs des Gewerbe-
steuermessbetrags
– Erhöhung der Gewerbesteuerumlage rückgängig
machen
(Tagesordnungspunkt 28a bis c)
Dr. Mathias Schubert (SPD): Immer wieder wird ar-
gumentiert, dass die Kommunalfinanzen in Ostdeutschland
mit etwa 40 Prozent des Durchschnitts auf einem dramati-
schen Tiefstand beharren, der Handlungsmöglichkeiten ein-
schränkt und besonders Investitionen verhindert. Dieses Ar-
gument ist selbstverständlich ernst zu nehmen. Um Abhilfe
zu schaffen, schlägt die PDS vor, die Gewerbesteuer anders
als bisher zu verteilen. Im Gesamtzusammenhang mit der
Steuerreform muss ich denn doch einmal – vielleicht ein
bisschen provokant – darauf hinweisen, dass diese Reform
die Entlastung der Steuerzahler und nicht die Mehrung der
öffentlichen Finanzen zum Ziel hat, und das im Zusammen-
hang mit der Sanierung der öffentlichen Haushalte.
Heute Morgen haben wir die Stabilitätskriterien im
Maßstäbegesetz auch für die Länder und Kommunen be-
schlossen. In diesem Rahmen und eingedenk der Tatsache,
dass die pauschalierte Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
für Unternehmen eine für die Wirtschaft erhebliche Entlas-
tung bedeutet, halte ich die zur Debatte stehenden Vor-
schläge für ungeeignet. Zunächst sind die Kommunen
schon längst an der Umsatzsteueraufteilung beteiligt.
Zweitens erhalten die ostdeutschen Kommunen im Rah-
men des Solidarpakts II eine Finanzierungsgarantie von
jährlich 3,7 Milliarden DM bis 2019. Wann hat es je eine
solche berechenbare langfristige Investitions- und Finan-
zierungssicherheit gegeben?
Zum Dritten: Der Gewerbesteuerrückfluss von Unter-
nehmen in Ostdeutschland, die als so genannte verlängerte
Werkbänke bezeichnet werden, ist nur ein Teil der Gesamt-
finanzierung. Da die Finanzkraft der Kommunen im Län-
derfinanzausgleich als Kriterium verankert ist, bekommen
die Städte und Gemeinden weit mehr Geld zurück als jene
durchschnittlichen 243 DM pro Einwohner, die die PDS in
ihren Anträgen für Ostdeutschland angibt.
Das nächste Problem: Ob mit einer Umstellung des
Zerlegungsstatus von Einkommen auf die Beschäfti-
gungszahl die Gewerbesteuer einen Beitrag zur Haus-
haltssanierung der Kommunen in Ostdeutschland leisten
kann, halte ich für fraglich. Das wäre nur zu vermuten,
wenn die mit Recht beklagte hohe Arbeitslosigkeit we-
sentlich niedriger wäre. In diesem Zusammenhang ist die
politische Argumentation in beiden Anträgen nicht kon-
sistent.
Zuletzt will ich denn auch darauf hinweisen, dass nicht
alle Unternehmen im Osten verlängerte Werkbänke sind.
Viele Unternehmen haben ihre Töchter in Ostdeutschland
so organisiert, dass sie vor Ort Gewerbesteuer zahlen,
auch wenn ich nicht verkenne, dass sich der Trend aus
steuerlichen Gründen zurzeit in die Gegenrichtung be-
wegt. Doch das ist ein gesamtdeutsches und kein ostdeut-
sches Thema.
Langfristig – und nur so lassen sich strategische Ziele
für die Entwicklung Ostdeutschlands definieren – werden
der Länderfinanzausgleich und vor allem der Soli II die
entscheidenden Elemente sein, um die Finanzkraft und
Investitionskraft ostdeutscher Kommunen entscheidend
zu stärken. Sollte darüber hinaus eine kommunale Fi-
nanzreform in Angriff genommen werden, steht auch die
Gewerbesteuer auf dem Prüfstand, dann aber ganz gewiss
nicht als ostdeutsches Spezialproblem der Schlechterstel-
lung.
Gunter Weißgerber (SPD): Die PDS fordert die Bun-
desregierung zur Prüfung eines Sachverhalts auf, der
selbst der PDS bekannt sein dürfte. Kommunale Investi-
tionspauschalen entsprechen nicht den verfassungsrecht-
lichen Vorgaben. Allein die Länder sind für die Finanz-
ausstattung ihrer Kommunen zuständig. Dies ist im
Bundestag vorhandenes Grundwissen, auch bei der PDS.
Somit ist klar: Wir sprechen über einen Schaufensteran-
trag. Kommunale Investitionspauschalen sind verfas-
sungsrechtlich nicht zulässig.
Zum Schaufensterantrag passt die unverblümte Unaus-
gewogenheit. In der Begründung des Antrags steht: „Die
Kommunen waren Anfang 2000 bereits mit insgesamt
202 Milliarden DM verschuldet.“ Und was ist mit einer
Angabe der Bundesschuld? Natürlich ist die Verschul-
dung der Gemeinden besorgniserregend. Aber noch mehr
Sorgen macht mir die Verschuldung des Bundes. Die Bun-
desschuld beläuft sich auf rund 1,5 Billionen DM. Und
hätten wir nicht die 100 UMTS-Milliarden zur Schulden-
tilgung genutzt, dann beliefe sich der Schuldenstand des
Bundes auf 1,6 Billionen DM.
Betrachten wir doch einmal die Zinssteuerlastquoten
aller deutschen Gebietskörperschaften! Bei den Gemein-
den liegt sie bei 7 Prozent, bei den Ländern bei 11 Prozent
und beim Bund bei 21 Prozent. Somit hat der Bund deut-
lich erkennbar die mit Abstand schlechteste Haushalts-
lage. – So viel zur Erörterung der verfassungsrechtlichen
Kriterien und der Haushaltssituationen in Deutschland.
Jetzt zur Verwendung der durch die UMTS-Versteige-
rung erreichten Zinsersparnisse, Zinsersparnisse, die alle-
samt den Kommunen zugute kommen werden. Wir haben
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17793
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bekanntlich beschlossen, dass die 100 Milliarden DM
Versteigerungserlöse in den Schuldenabbau gehen, was
jährlich 5 Milliarden DM weniger an Zinszahlungen des
Bundes bedeutet. Auf der Grundlage dieser eingesparten
Zinszahlungsmittel haben wir ein Dreijahresprogramm in
Höhe von 15 Milliarden DM beschlossen. Die Mittel die-
ses Zukunftsinvestitionsprogramms gehen in den
Straßenbau – 125 Ortsumgehungen –, den Schienenaus-
bau, die Altbau-Energiesanierung, in die soziale Stadt so-
wie in Bildung und Forschung.
Mit dem Zukunftsinvestitionsprogramm helfen wir
den Kommunen, ohne in Konflikt mit der Verfassung zu
geraten. Es geht also auch ohne Ihren Schaufensterantrag.
Im Übrigen: Die ständige Wiederholung einer verfas-
sungsrechtlich nicht möglichen Forderung macht diese
nicht verfassungsrechtlich konform, so wie die Bezeich-
nung „Antifaschistischer Schutzwall“ aus einer Gefäng-
nismauer kein Friedensbauwerk macht.
Jochen-Konrad Fromme (CDU/CSU): Die Kolle-
ginnen und Kollegen der PDS wollen sich mit ihren drei
Anträgen zum „Anwalt der Kommunen“ machen. Damit
wird es ihnen schwerlich gelingen, ihre Fehler aus der
Vergangenheit zu verdecken. Sie werden dadurch nicht zu
einem guten Anwalt.
Sie wollen die kommunale Finanzausstattung in ein-
zelnen Punkten verändern. Dies ist meines Erachtens völ-
lig unzureichend. Wenn dieses Thema angefasst werden
soll, dann richtig, dann muss es um eine Gemeinde-
finanzreform insgesamt gehen. Ihre Anträge als punktu-
elle Lösung würden den Druck in Richtung grundsätzli-
che Lösung vermindern, schon deshalb kann ihnen nicht
zugestimmt werden. Aber es gibt auch inhaltliche Punkte,
auf die ich noch zu sprechen komme.
Dennoch gibt der Tagesordnungspunkt Gelegenheit,
den Blick auf ein wichtiges Thema zu lenken. Die kom-
munale Finanzausstattung ist völlig unzureichend und
wurde von der Regierungskoalition entgegen all ihren
Versprechungen dramatisch verschlechtert. Ich verweise
dazu nur auf unseren Antrag „Umsetzung des Verspre-
chens der Bundesregierung zur Stärkung der Kommunal-
finanzen“, Drucksache 14/6163, und die dazu erfolgte
Diskussion vom 21. Juni 2001.
Die kommunale Finanzausstattung ist nicht nur ein
Thema für Bürgermeister und Kommunalpolitiker, sie
geht uns alle an. Wenn den Kommunen die Finanzkraft
fehlt, dann müssen sie bei den Ausgaben von für die Bür-
gerinnen und Bürger wichtigen Einrichtungen kürzen. Sie
müssen Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen,
Schwimmbäder und Ähnlichem Geld nehmen oder sie gar
schließen.
Sie ist aber auch ein wichtiges Thema für Handwerk
und Handel. Wenn den Gemeinden Geld fehlt, dann kür-
zen sie häufig bei Beschaffungen und insbesondere bei
der Bauunterhaltung, weil dies nicht unmittelbar Folgen
für die Bürgerinnen und Bürger hat. Jede nicht ausgege-
bene Mark bedeutet aber auch weniger Aufträge für Han-
del und Gewerbe. Jeder Auftrag weniger bedeutet weni-
ger Arbeit und damit weniger Steuern und mehr
Arbeitslosigkeit. Mehr Arbeitslosigkeit bedeutet mehr
Sozialhilfe. So zeigt sich, in welchem schwierigen Teu-
felskreis sich Städte, Gemeinden und Landkreise befin-
den. Viele können ihre laufenden Ausgaben mit laufenden
Einnahmen nicht decken. Besorgniserregend ist die Ent-
wicklung der Kassenkredite in vielen großen Städten des
Ruhrgebietes.
Wie bedrohlich die Lage ist, kann man an einer Schlüs-
selzahl ablesen. Das ist der Stand der Kassenkredite zum
31. Dezember 2000. Kassenkredit klingt sehr „technisch“,
ist aber nichts anderes als der Ausdruck dafür, dass lau-
fende Ausgaben mit Krediten finanziert wurden, was ei-
gentlich nicht sein darf. Der Kassenkredit ist nur eine un-
terjährige Liquiditätshilfe und muss am Jahresende, wenn
alle Einnahmen und Ausgaben getätigt sind, auf Null ste-
hen. Sie betrugen 14,1 Milliarden DM, dazu kommen
noch 14,0 Milliarden DM innere Darlehen. Diese beiden
Zahlen hätten am 31. Dezember 2000 null betragen müs-
sen. 28,1 Milliarden DM sind rund 6,5 Prozent der lau-
fenden Ausgaben aller Städte, Gemeinden und Landkreise
für Personal, laufenden Sachaufwand, soziale Leistungen
und Zinsen. In diesem Maße wurden diese Posten mit
Krediten finanziert. Das ist so, als wenn sich ein privater
Haushalt ohne Aussicht auf zusätzliche Einnahmen sein
Butterbrot auf Kredit kauft oder wenn ein Handwerks-
meister das Verbrauchsmaterial mit einem Kontokorrent-
kredit finanziert und über die Rechnung nicht wieder he-
reinbekommt.
Eine am 20. Juni 2001 veröffentlichte Umfrage des
Bundes der Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen hat auf-
gezeigt, dass im Jahre 2001 den Kommunen 3,64 Milliar-
den DM in den Kassen fehlen. Damit ist das Defizit um
15 Prozent höher als im Vorjahr. An den Straßen und dem
öffentlichen Zustand der Gebäude kann man die katastro-
phale Lage ablesen. Täglich werden neue „Bauunterhal-
tungshypotheken“ angehäuft, die in keinem Buch er-
scheinen. Jeder Einfamilienhausbesitzer weiß, dass eine
rechtzeitig unterlassene Reparatur am Ende wesentlich
teurer wird.
Auch wenn ich mir das Ergebnis der Gemeindekas-
senstatistik anschaue, ist festzustellen, das keinesfalls von
Entspannung die Rede sein kann. Der geringfügig posi-
tive Finanzierungssaldo beruht ausschließlich auf der Tat-
sache, dass wiederum Tafelsilber in großem Umfang ver-
äußert wurde. Ohne den Verkauf von Vermögen wäre der
Finanzierungssaldo wieder negativ gewesen.
Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, beträgt das
Finanzierungsdefizit der Kommunen im ersten Vierteljahr
2001 7,1 Milliarden DM. Die Gemeinden und Gemeinde-
verbände haben in Deutschland ohne die Stadtstaaten
nach vorläufigen Ergebnissen der Kassenstatistik im ers-
ten Quartal 2001 67,0 Milliarden DM und damit 3,3 Pro-
zent mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum aus-
gegeben. In den neuen Ländern nahmen die kommunalen
Ausgaben um 0,8 Prozent auf 10,7 Milliarden DM ab, im
früheren Bundesgebiet stiegen sie um 4,1 Prozent auf
56,2 Milliarden DM.
Die kassenmäßigen Einnahmen der Gemeinden und
Gemeindeverbände sind in den ersten drei Monaten des
Jahres 2001 um 1,0 Prozent auf 59,9 Milliarden DM
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zurückgegangen. Vor allem nahmen die Gemeinden we-
niger an Steuermitteln ein, - 4,4 Prozent auf 16,8 Milliar-
den DM, doch ist diese Entwicklung – wegen der starken
Schwankungen im Zahlungsrhythmus, insbesonders bei
der Gewerbesteuer – nicht repräsentativ für den Jahres-
verlauf.
In der Abgrenzung der Finanzstatistik errechnet sich
für das erste Quartal 2001 ein kassenmäßiges Finanzie-
rungsdefizit von 7,1 Millarden DM. Das ist – aufgrund der
kurzfristigen Einnahmeschwankungen – deutlich mehr
als im ersten Vierteljahr 2000, 4,3 Milliarden DM. Zu-
gleich haben die Gemeinden und Gemeindeverbände in
den ersten Monaten dieses Jahres 0,7 Milliarden DM
mehr für die Tilgung von Schulden aufgewandt, als sie an
neuen Krediten aufgenommen haben.
Der Schuldenstand der Gemeinden und Gemeindever-
bände wies am Ende des ersten Quartals 2001 infolge
verstärkter Schuldentilgung und der Ausgliederung wei-
terer Einrichtungen aus den Budgets einen Rückgang
um 1,3 Prozent auf 161,6 Milliarden DM – Vorjahr:
163,8 Milliarden DM – auf.
Bei den UMTS-Lizenzen findet eine schleichende Ver-
mögensverschiebung von den Kommunen an den Bund
statt. Der Bund kassiert und die Städte, Gemeinden und
Landkreise zahlen. In Höhe von rund 14 Milliarden DM
entfallen durch die Abschreibungen und Zinsen, die beim
Unternehmen als Kosten zu Buche schlagen, Körper-
schaftsteuer und Gewerbesteuer. Deshalb wären die
Städte, Gemeinden und Landkreise an den Einnahmen zu
beteiligen gewesen. Eine kommunal freundliche Regie-
rung hätte dies getan.
Die rot-grüne Koalition hat in der Koalitionsvereinba-
rung zum Regierungsantritt 1998 angekündigt, die Fi-
nanzkraft der Gemeinden stärken zu wollen. Wörtlich
heißt es in Kapitel III Nr. 2 Punkt 3 der Koalitionsverein-
barung:
Die neue Bundesregierung tritt dafür ein, dass
zukünftig Aufgabenverlagerungen im Verhältnis der
staatlichen Ebenen – Bund einerseits, Länder und
Gemeinden andererseits – im Rahmen des bundes-
staatlichen Finanzausgleichs berücksichtigt werden
(Konnexitätsprinzip).
Wir wollen die Finanzkraft der Gemeinden stärken
und das Gemeindefinanzsystem einer umfassenden
Prüfung unterziehen.
Das war richtig. Doch von einer Gemeindefinanzre-
form war bisher noch keine Rede. Sie haben in dieser
Richtung noch nichts unternommen. Das gilt auch für die
Umsetzung des Konnexitätsprinzipes: Fehlanzeige!
Im Gegenteil: Wie Sie diese Versprechen mit Füßen
treten, will ich an zwei Beispielen deutlich machen. Da ist
zum einen der Familienleistungsausgleich und zum ande-
ren die Grundsicherung im Rahmen der Rentenreform.
Wie es zum Familienleistungsausgleich gekommen ist,
habe ich Ihnen ausführlich in der ersten Lesung geschil-
dert. Der Gesamtaufwand für das Kindergeld stieg von
43,3 Milliarden DM im Jahr 1996 auf 57,6 Milliarden DM
im Jahr 1999. Für das Jahr 2000 liegen leider noch keine
endgültigen Daten vor. Der den Ländern als Ausgleich
gewährte Anteil von 5.5 Punkten Mehrwertsteuer entwi-
ckelte sich von 13 Milliarden im Jahre 1996 auf 13,8 Mil-
liarden DM im Jahr 1999. Selbst wenn man unterstellt,
dass die systembedingten Lasten der Kommunen unter
Einschluss der Wirkung des kommunalen Finanzausglei-
ches im Jahr 1996 von den Ländern voll ausgeglichen
worden sind – was leider nicht passiert ist –, dann haben
die damals geschaffenen Systeme in den Folgejahren
nicht ausgereicht, um die systembedingte Belastung der
Städte, Gemeinden und Landkreise auszugleichen. In den
Jahren 1997 bis 1999 entwickelt sich das Defizit über
1,4 Milliarden DM auf 2,7 Milliarden DM. In den Jahren
1997 bis 1999 haben die Kommunen allein 5,5 Milliar-
den DM des Kindergeldes getragen, obwohl sie zu 100 Pro-
zent entlastet werden sollten.
Am Mittwoch konnten wir im Finanzausschuss hören,
dass sich das Drama fortsetzen wird. Im Bundestag wird
über das Zweite Familienförderungsgesetz beraten, das
eine Erhöhung des Kindergeldes um 30 DM pro Monat
bringt. Abgesehen von der Unausgewogenheit, dass ge-
rade die, die es am nötigsten haben – Familien mit mehr
als zwei Kindern – nicht berücksichtigt werden, zahlen
wieder einmal die Kommunen die Zeche. Der Gesetzent-
wurf sieht eine Finanzierung in Höhe der Steuerquoten
vor. Das heißt, der Bund zahlt lediglich 42,5 Pfennig von
jeder Mark Erhöhung, während die Länder 34 Pfennig be-
zahlen, und die Kommunen finanzieren zusammen über
den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den
kommunalen Finanzausgleich 23,5 Pfennig. Die Kommu-
nen in Deutschland werden unter Einschluss des kommu-
nalen Finanzausgleichs mit 1,1 Milliarden DM belastet.
Das bedeutet beispielsweise für die niedersächsischen
Landkreise, Städte und Gemeinden eine Belastung von
101 Millionen DM oder 14 DM pro Einwohner.
So hat denn auch der Bundesrat, BR 393/01-Beschluss,
einen Ausgleich von 2 Milliarden DM für dieses Gesetz
gefordert und gleichzeitig deutlich gemacht, dass für die
vergangenen Kindergelderhöhungen im Verhältnis
Bund/Länder noch 18 Milliarden DM offen sind. In die-
sem Maße hat in den Jahren 1997 bis 2001 die rot-grüne
Koalition grundgesetzwidrig Kindergeldlasten auf die
Länder und Kommunen verschoben. Wenn diese An-
sprüche geltend gemacht würden, würde beispielsweise
das Land Niedersachsen rund 2 Milliarden DM vom Bund
bekommen und könnte daraus alle kommunalen Finanz-
ansprüche finanzieren und die Kürzungen im kommuna-
len Finanzausgleich rückgängig machen.
Sie wollen nun den Ländern zur Abgeltung ihrer
Ansprüche 0,6 Punkte Umsatzsteuer überlassen. Das sind
1,6 Milliarden DM. Die Länder hatten in ihrer Stellung-
nahme bei dem Gesetzentwurf noch 0,75 Prozent oder
2 Milliarden DM gefordert. Auch wenn an dieser Stelle
für die jetzt entstehende Erhöhung der Ausgleich im Wege
der Nachbesserung gewährt wird, bleibt die Rechnung für
die 1996 bis 2001 mit 18 Milliarden DM offen. Dabei ent-
fällt der Löwenanteil auf die von Ihnen vorgenommene
Kindergelderhöhung.
Dies widerspricht dem Grundgesetz. 1996 hatten die
SPD-geführten Länder gegen den Willen der CDU einen
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(C)
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(A)
(B)
Sonderlastenausgleich im Grundgesetz verankert, der den
Länderanteil auf 26 Prozent begrenzen sollte. Da der
Bund bis dahin das Kindergeld als Sozialleistung allein fi-
nanziert hatte, sollten die Kommunen indirekt völlig von
Belastungen freigestellt und die Länder in ihrer Finanzie-
rung so gestellt werden, dass sie durch erhöhte Umsatz-
steueranteile ebenfalls keine finanzielle Belastung hatten.
Die Bundesregierung lehnt es ab, aufgrund dieser Si-
tuation tätig zu werden. Sie ist der Auffassung, dass das
eine Frage der allgemeinen Deckungsquotenberechnung
sei und kein Handlungsbedarf gegeben sei. Wer soll bei
diesen Lastenverschiebungen und bei diesem plötzlichen
Meinungsumschwung der Beteiligten, die noch als Mi-
nisterpräsidenten an einer völlig anderen Front gekämpft
haben, darauf vertrauen, dass der Bund einen fairen Las-
tenausgleich vornimmt, von einer Verwirklichung des
versprochenen Konnexitätsprinzipes ganz zu schweigen.
Die Koalition hat bei Regierungsantritt versprochen,
dass nicht alles anders, aber vieles besser werden sollte.
Darauf hatten die Kommunen große Hoffnungen gesetzt,
zumal in der Koalitionsvereinbarung vollmundige Ver-
sprechungen gemacht worden sind. Konnexität heißt
nichts anderes als: Wer die Musik bestellt, muss sie auch
bezahlen, und zwar direkt und unmittelbar. Sie machen
große Versprechungen auf Kosten anderer. Sie lassen sich
für eine Haushaltssanierung feiern und schieben die Las-
ten den Kommunen zu. Als nächstes steht ein Verschiebe-
bahnhof bei der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung an. Auch dies hatte ich Ihnen ausführlich
in der ersten Lesung dargelegt.
Wer – und darüber sind wir uns quer durch das Haus ei-
nig – aus Gründen der verbesserten Bekämpfung der Ar-
beitslosigkeit die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zu-
sammenlegen will, der braucht dafür das Vertrauen der
Kommunen. Schließlich geht es um ein Finanzvolumen
von 50 Milliarden DM. Entsprechende Risiken können
die Kommunen nicht übernehmen. Wer aber den Grund-
satz der Konnexität dermaßen mit Füßen tritt, wie die Ko-
alition, der braucht sich nicht zu wundern, wenn das not-
wendige Vertrauen nicht entsteht und eine wichtige
Maßnahme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auf der
Strecke bleibt.
Nun zur Gewerbesteuerumlage: Die Gewerbesteuer-
umlage wurde 1969 im Rahmen der Gemeindefinanz-
reform als Ausgleich für die Beteiligung der Kommunen
an der Einkommensteuer eingeführt. Richtig ist, dass in
den Folgejahren die jeweiligen Bundesregierungen häufig
die Gewerbesteuerumlage als direktes Ausgleichsinstru-
ment zwischen Bund und Ländern einerseits und den
Städten und Gemeinden andererseits gebraucht haben. Es
hat dazu geführt, dass die Gewerbesteuer für die Kom-
munen an Bedeutung verloren hat. Ob dies richtig war
oder nicht, darüber kann man streiten. Jedenfalls ist es
einvernehmliche Praxis in Deutschland gewesen und des-
halb müssen alle daran festhalten lassen.
Mit dem jetzigen Umfang der Abschöpfung gemeind-
licher Einnahmen durch die Gewerbesteuerumlage ist die-
ses Instrument unter systematischen Gesichtspunkten zu
kritisieren. Durch den wachsenden Anteil der Gewerbe-
steuerumlage am Bruttoaufkommen der Gewerbesteuer
wird auf kommunaler Ebene nicht nur der Interessenzu-
sammenhang zwischen Wirtschaft und Standortgemein-
den, sondern auch der Charakter der Gewerbesteuer als
Gemeindesteuer geschwächt. Entgegen der Behauptung
des Bundes, es gebe keine unmittelbare Finanzbeziehung
zwischen Bund und Kommunen, nutzt er die Gewerbe-
steuerumlage immer häufger und in großem Umfang als
unmittelbares Instrument zur Abschöpfung gemeindlicher
Einnahmen.
Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes sollte die Ge-
werbesteuerumlage von Bund und Ländern von rund 20
auf fast 30 Prozent angehoben werden. Die ist zwar nicht
in vollem Umfang geschehen, aber dennoch kam es im Er-
gebnis zu einer erheblichen Anhebung und zu einer dau-
erhaften Festschreibung auf einem zu hohen Niveau. Da-
mit ist der Grad des Erträglichen überschritten.
Die Verlängerung der Nutzungsdauer in den AfA-Ta-
bellen schafft in den ersten Jahren Steuermehreinnahmen,
weil geringere Abschreibungen erfolgen. Dadurch ent-
steht bei den Steuereinnahmen eine Spitze. Wenn diese
dann abflaut, tritt ein Loch ein, weil vorgezogene Steuer-
mehreinnahmen entfallen. Im Rahmen des Steuersen-
kungsgesetzes wurden diese Mehreinnahmen bei den
Kommunen im Finanztableau berücksichtigt und waren
Anlass zu einer unbefristeten Erhöhung der Gewerbe-
steuerumlage. Hier bedarf es einer Anpassung. Mittelfris-
tig sind die Mehreinnahmen, die als Basis für die Er-
höhung der Gewerbesteuerumlage genommen wurden,
rückläufig. Deshalb muss aus der gestreckten Abschrei-
bung eine Anpassung erfolgen.
Bei der Gewerbesteuerumlage sind noch Anpassungen
offen, weil die Begründung für vormalige Erhöhungen
ganz oder teilweise entfallen sind:
Erstens. Zur kommunalen Mitfinanzierung des Soli-
darpaktes wurde die Gewerbesteuerumlage in den alten
Ländern erhöht. Trotz einer gesetzlichen Revisionsklau-
sel wurde eine Neuberechnung von den Ländern ohne Be-
gründung blockiert, obwohl die kommunalen Spitzenver-
bände schon für das Jahr 1995 belegt hatten, wie stark die
tatsächlichen Transfers der alten an die neuen Länder un-
ter den ursprünglichen Erwartungen geblieben waren.
Schon im ersten Jahr des Solidarpaktes war nur eine Er-
höhung der Gewerbesteuer um 16 statt der gesetzlich fi-
xierten 29 Vervielfältigerpunkte gerechtfertigt.
Zweitens. Bei Erhöhung der Gewerbesteuerumlage im
Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmen-
steuerreform um zunächst 7 und ab 2001 6 Vervielfälti-
gerpunkte hat der Gesetzgeber auf eine Befristung ver-
zichtet, obwohl die damit abzuschöpfenden gemeind-
lichen Mehreinnahmen aus dem Abbau der Drohverlust-
rechtstellungen 2003 auslaufen und damit die Berechti-
gung auch für diese Erhöhung der Gewerbesteuerumlage
weitestgehend entfällt.
Als Fazit bleibt festzustellen: Es besteht bei der Ge-
werbesteuerumlage dringender Handlungsbedarf. Die
Bundesregierung verweigert sich diesem, obwohl sie eine
Besserung der kommunalen Finanzverhältnisse verspro-
chen hatte. Dies ist Ausdruck der kommunalfeindlichen
Haltung der Regierung Schröder.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117796
(C)
(D)
(A)
(B)
Das Volumen, was die Gewerbesteuerumlage inzwi-
schen angenommen hat, macht auch deutlich, dass es im
Verhältnis zwischen den Ebenen Bund, Länder und Kom-
munen einen qualitativen Wechsel gegeben hat. Zusam-
men mit den Veränderungen in Art. 108 und in Art. 28
Abs. 2 Satz 3 GG haben sich die Städte, Gemeinden und
Landkreise zu einer eigenen Ebene innerhalb des Staates
entwickelt. Hier liegt ein Ansatzpunkt für eine Gemein-
definanzreform. Aber ein Teilschritt, wie er von Ihnen
vorgeschlagen wird, ist nicht akzeptabel.
Zur Zerlegung bei der Gewerbesteuer. Die Zerlegung
der Gewerbesteuer hat die Aufgabe, das Steueraufkom-
men an Gemeinden zu verteilen, wenn ein Betrieb meh-
rere Betriebsstätten hat. Dabei gilt es, den richtigen Kom-
promiss zwischen einfacher Durchführung und Ergebnis-
gerechtigkeit zu erzielen. Grundsätzlich gilt nach § 29 Ge-
werbesteuergesetz, GewStG, der Arbeitslohn in den ein-
zelnen Betriebsstätten als Zerlegungsmaßstab. Allerdings
sind auch andere Formen der Zerlegung denkbar. Nach
§ 33 GewStG kann, wenn die Regelzerlegung zu offenbar
unbilligen Ergebnissen führt, die Aufteilung auch nach ei-
nem anderen Maßstab, der die tatsächlichen Verhältnisse
besser berücksichtigt, erfolgen. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 2
einer Einigung zwischen Steuerschuld und beteiligten Ge-
meinden der Vorrang zu geben. Wenn es keine Einigung
unter den Beteiligten gibt, kann auch die Finanzverwal-
tung ihre Regelungen treffen. Diese flexible Regelung
trägt den Bedürfnissen der Praxis ausreichend Rechnung,
sodass der Antrag auf Veränderung der Zerlegung abzu-
lehnen ist.
Das Lohngefälle vermag allein ein Abweichen von
dem bisherigen grundsätzlichen Zerlegungsmaßstab nicht
zu rechtfertigen, denn es ist auch eine unterschiedliche
Produktivität gegeben. Wäre das nicht der Fall, hätte es
schon längst eine Angleichung der Tariflöhne gegeben.
Insofern geht Ihr Antrag in die falsche Richtung.
Es gibt aber noch einen weiteren Grund, eine Auftei-
lung nach Köpfen abzulehnen: Inzwischen werden die
630-DM-Kräfte, Kräfte mit geringem Arbeitsvolumen
und Einkommen, in der Arbeitsstatistik als Vollzeitkräfte
gezählt. Wenn man nun die Zahl der Köpfe zum Vertei-
lungsmaßstab machen würde, dann käme es zu nicht ge-
rechtfertigten Verschiebungen. Gerade das, was Sie ver-
meiden wollen, würde in großem Umfang im Verhältnis
einzelner Kommunen untereinander eintreten. Deshalb ist
das Ost-West-Gefälle als Argument nicht geeignet.
Weitere große Risiken sind die nachlassende Konjunk-
tur und die steigenden Krankenkassenbeiträge. Von er-
heblicher Wirkung sind auch die Inflationsrate und die
steigenden Energie- und Benzinkosten.
Trotz steigender Steuerquote – sie hat sich seit Antritt
der Regierung von 23 auf 24,8 Prozent erhöht – ist die
kommunale Finanzsituation immer schlechter geworden.
Dies ist auch ein Zeichen für die Verschiebung.
Die Koalition geht das Thema Gemeindefinanzreform
nach außen sichtbar nicht an. Aber im Verborgenen bastelt
sie offensichtlich doch an einer Abschaffung der Gewer-
besteuer. Das konnte man jedenfalls der „Frankfurter All-
gemeinen Zeitung“ vom 27. Juni 2001 entnehmen. Erste
Hinweise darauf hatten sich schon in der „FAZ“ vom
4. Mai 2001 ergeben. Der beamtete Staatssekretär Profes-
sor Dr. Heribert Zitzelburger aus dem Finanzministerium
wird zitiert. Ich rate dringend, darüber eine öffentliche
Diskussion zu führen. Das Basteln hinter verschlossenen
Türen muss das Misstrauen der Kommunen erregen.
Diese Steuer ist mit vielen Vorurteilen und Emotionen
behaftet. Bei Lichte und ganz nüchtern betrachtet gibt es
Wege, hier zu einer Befriedigung zu kommen.
Grundsätzlich ist die Frage der Gewerbesteuer keine
„Sonderlast“, wie viele behaupten, sondern es ist ein Pro-
blem der Staatsquote. Diese ist in Deutschland insgesamt
zu hoch. Daneben gib es das Problem der Steuergerech-
tigkeit. Durch die Entwicklung sind hier Probleme einge-
treten, die angefasst werden müssen. Die Abgrenzung
zwischen Gewerbe und Nichtgewerbe ist heute überhaupt
nicht mehr nachvollziehbar. Entgegen der Zeit der Ent-
stehung der Gewerbesteuer haben sich hier große Verän-
derungen unserer Volkswirtschaft ereignet, die auch im
Steuerrecht nachvollzogen werden müssen. Dazu muss es
erhebliche Verwaltungsvereinfachungen geben.
Mein Vorschlag dazu lautet: Wie auch Professor
Kirchhoff und sein Karlsruher Entwurf vorschlagen,
sollte man von der Objektsteuer zu einer Ertragsteuer
übergehen. Dies wäre mit Art. 28 und Art. 106 Grundge-
setz vereinbar, wenn sie wirtschaftsbezogen bleibt und
mit einem Hebelsatzrecht versehen ist. Man könnte die
„wirtschaftlichen Aktivitäten“ einheitlich der Besteue-
rung unterwerfen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfa-
chung könnte man die Erträge der Einkommenserklärung
entnehmen und bei den Körperschaften den Körper-
schaftsteuerertrag zugrunde legen. In dieser Lösung liegt
auch für freiberuflich Tätige und Ähnliche keine bedroh-
liche Situation. Durch die Steuerreform der Regierung ist,
wie immer man dazu steht, die Möglichkeit der Anrech-
nung auf die Steuerschuld bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften gegeben. Dadurch entsteht kein
zusätzlicher Steueraufwand für die Betroffenen und auch
aus der Sicht des Fiskus wäre eine solche Einführung
steuerneutral. Man muss dann nur auf die richtige Vertei-
lung über die unterschiedlichen staatlichen Ebenen ach-
ten. Damit hätte man eine relativ verwaltungseinfache Lö-
sung mit mehr Gerechtigkeit und würde den kommunalen
Belangen in vollem Umfang Rechnung tragen, ohne der
Wirtschaft Schaden zuzufügen. Um die Rechtsformneu-
tralität zu gewährleisten, muss bei Einzelunternehmen
und Personengesellschaften ein Freibetrag für den Unter-
nehmerlohn bzw. das Geschäftsführergehalt eingeräumt
werden.
Ein Sonderproblem ergibt sich bei Steuerpflichtigen
und Körperschaften mit mehreren Betriebsstätten. Da es
wenig Sinn macht, das Hebesatzrecht durch die Wohn-
sitzgemeinde oder den zufälligen Steuersitz ausüben zu
lassen, muss dafür gesorgt werden, dass das Art. 28 recht-
fertigende Hebelsatzrecht gegenüber den einzelnen Be-
triebsstätten ausgeübt werden kann. Dazu ist eine Vertei-
lung der Besteuerungsgrundlagen notwendig. Ich
vermeide bewusst das Wort „Zerlegung“, weil es für die
Verteilung von Steuereinnahmen steht. Hier geht es um
die Abschöpfungsseite. Die Verteilung der Besteuerungs-
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grundlagen könnte dadurch erfolgen, dass nach dem
Muster der Zerlegung eine Verteilung der Erträge nach der
Lohnsumme und dem Betriebsvermögen der einzelnen
Betriebsstätten erfolgt. Diese Daten werden ohnehin für
die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
ermittelt und von den Steuerpflichtigen erklärt. Auf dieser
Basis könnte an die einzelne Betriebsstättengemeinde ein
„Verteilungsmessbetrag“ mitgeteilt werden, auf den dann
der kommunale Hebesatz angewendet wird. Auf alle übri-
gen Zurechnungen und Kürzungen kann verzichtet wer-
den, weil sie sich ohnehin in der Summe aufheben. Die-
ses Verfahren bietet alle Vorteile der Gewerbesteuer,
vermeidet Gerechtigkeitsprobleme und ist verwaltungs-
einfach zu handhaben.
Die Einbeziehung bisher nicht Betroffener ist aus de-
ren Sicht unschädlich, weil sie die Gewerbesteuer mit der
Steuerschuld bei der Einkommensteuer verrechnen kön-
nen.
Ob in diese Regelung die Landwirtschaft einbezogen
werden sollte oder nicht, muss geprüft werden. Dafür
spricht, dass im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit
immer mehr Betriebe an den Rand der Gewerbesteuer-
pflicht kommen und nur durch vielfache Kunstgriffe diese
vermeiden. Im Ergebnis wäre es wahrscheinlich richtiger,
wenn – zumal durch die Verrechnungsmöglichkeit – eine
Belastung nicht entstehen würde. So könnte man die Dis-
kussion wirklich voranbringen und allen Beteiligten Ge-
rechtigkeit widerfahren lassen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Eine kommu-
nale Investitionspauschale wäre zwar wünschenswert,
kann aber in diesem Volumen außerhalb des Finanzaus-
gleiches nicht gewährt werden. Damit würden die Fi-
nanzströme völlig umgeleitet werden. Deshalb ist Ihr Vor-
schlag abzulehnen.
Weil der Antrag zur Zerlegung der Gewerbesteuer
sachlich verfehlt und der Antrag zur Gewerbesteuerum-
lage nur einen berechtigten Teilaspekt aufgreifen würde,
der den Blick für die Gesamtproblematik eher versperrt,
wird die CDU/CSU-Bundestagsfraktion beide Anträge
ablehnen.
Unter der Regierung Kohl ging es uns gut. Unter der
Regierung Schröder geht es uns besser. Aus kommunaler
Sicht kann die Forderung nun lauten: Ach, ginge es uns
doch wieder gut.
Christine Scheel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Die
knapp 100 Milliarden DM Einnahmen aus der Versteige-
rung der UMTS-Lizenzen haben schon gleich nach Ab-
schluss des Bieterverfahrens Begehrlichkeiten geweckt
und sie üben immer noch einen offenbar unwiderstehli-
chen Anreiz aus. Klar ist zumindest eines: Im Rahmen ei-
ner seriösen Haushalts- und Finanzpolitik kann man sol-
che einmalige Einnahmen nur zur Schuldentilgung
verwenden. Dies stand und steht auch ganz in unserer Li-
nie „Sparen und Gestalten“; denn diese Tilgung „erspart“
dem Bund auf Dauer gut 5 Milliarden DM an Zinszah-
lungen.
Diese – und nur diese – 5 Milliarden DM standen und
stehen für zusätzliche Verwendungszwecke zur Verfü-
gung. Wir haben uns im Rahmen des Zukunftsinvesti-
tionsprogramms dazu entschlossen, diese Mittel gezielt
zu investieren.
Drei Jahre lang fließen rund 3,5 Milliarden DM in die
Verkehrsinfrastruktur, gut 1 Milliarde DM in Bildung und
Forschung und knapp eine halbe Milliarde DM in den
Klimaschutz durch Altbausanierung. Dies macht insge-
samt genau die vorhandenen 5 Milliarden Mark. – Das
sind zukunftsorientierte Investitionen, von denen alle pro-
fitieren – und dies nicht nur mittelfristig; denn Ausschrei-
bung und Vergabe haben einige Zeit in Anspruch genom-
men, sodass die 5 Milliarden DM erst im zweiten
Halbjahr dieses Jahres voll wirksam werden. Das heißt,
sie können jetzt noch einmal kräftige Impulse für die
Wirtschaftstätigkeit setzen. Die Zinsersparnisse aus den
UMTS-Erlösen sind damit sehr sinnvoll verwendet.
Das Problem ist nun: Will die PDS, dass diese Investi-
tionen nicht stattfinden? Denn 5 Milliarden DM minus
5 Milliarden DM macht null DM; das wird auch die PDS
nicht bestreiten wollen. Wir können die Zinsersparnisse
aber nur einmal verwenden.
Insgesamt gesehen hat sich die finanzielle Lage der
Kommunen eher entspannt. Für das Jahr 2000 ergibt sich
sogar für die ostdeutschen Kommunen ein positiver
Finanzierungssaldo. Das sagt natürlich noch wenig über
die Haushaltslage einzelner Kommunen aus. Abhängig
von der wirtschaftlichen Entwicklung und den Arbeits-
losenzahlen zeigt sich ein sehr differenziertes Bild. Das
gilt natürlich genauso für die Kommunen in Ostdeutsch-
land.
Zuständig für eine angemessene kommunale Finanz-
ausstattung sind aber die Länder. Sie besitzen mit dem
kommunalen Finanzausgleich das geeignete Instrument,
um finanzielle Schieflagen in den Kommunen zu beseiti-
gen. Gerade die ostdeutschen Länder bekommen wegen
der vergleichsweise eher geringen Steuerkraft ihrer Kom-
munen – im Durchschnitt beträgt sie nur ein Drittel der
westdeutschen – mehr Leistungen aus dem Länderfinanz-
ausgleich. Diese müssen die Länder natürlich auch an ihre
Gemeinden weitergeben.
Außerdem wird durch die gerade beschlossene Neu-
ordnung des Länderfinanzausgleiches die Finanzkraft der
Gemeinden zukünftig mit 64 Prozent statt wie bisher mit
50 Prozent in den Finanzausgleich einbezogen. Auch von
dieser Neuregelung profitieren die ostdeutschen Länder
in besonderem Maße.
Daneben haben wir mit dem Solidarpakt II gerade erst
finanzielle Sicherheit für die neuen Länder bis zum Jahr
2020 geschaffen. Sie bekommen auch auf lange Sicht die
Mittel, die sie benötigen, um die immer noch bestehende
Infrastrukturlücke von rund 300 Milliarden DM zu
schließen. Darüber hinaus können die Länder die Gelder
in eigener Regie ausgeben, ohne dass der Bund wie bisher
im Detail reinreden kann. Damit können die Länder viel
flexibler und effektiver über Investitionen entscheiden.
Denn wo eine Schule gebaut oder ein Gebäude saniert
werden soll, weiß man vor Ort oft am besten.
Das ist ein langfristig angelegtes Programm zur Ver-
besserung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen für
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die Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen in
Ostdeutschland. Die Früchte werden steigende Steuerein-
nahmen und geringere Belastungen für die Sozialkassen
sein und diese werden zuallererst die ostdeutschen Kom-
munen ernten. – Für Investitionen ist also bereits einiges
geschehen.
Nur so können wir dem Problem der niedrigen Ein-
nahmen der ostdeutschen Kommunen wirksam begegnen.
Hin- und Herschieberei beim Gewerbesteuermessbetrag
oder bei der Gewerbesteuerumlage ist dafür ein untaugli-
ches Mittel.
Gerhard Schüßler (F.D.P.): Das Grundanliegen der
vorliegenden Anträge der PDS-Fraktion ist die ausrei-
chende Finanzausstattung der Gemeinden. Diesem Anlie-
gen wird jedes Mitglied dieses Hauses uneingeschränkt
zustimmen. Bei der Frage, wie wir für eine ausreichende
Finanzausstattung der Gemeinden sorgen können, schei-
den sich allerdings die Geister.
Um es gleich vorweg zu nehmen: Die F.D.P. bleibt bei
ihrer Forderung, die Gewerbesteuer endgültig abzuschaf-
fen. Bei der Gewerbekapitalsteuer ist das bereits gelun-
gen. Grund dafür war allerdings nicht die Einsicht, dass
diese Steuer die Unternehmen schwächt. Allein weil die
Einführung dieser Substanzsteuer in den neuen Ländern
drohte, konnte sie beseitigt werden.
Scheinbar gibt es jetzt auch Bewegung in der Bun-
desregierung. Presseberichten zufolge will sie die Ge-
werbeertragsteuer ebenfalls abschaffen. Die F.D.P. wird
dieses Vorhaben uneingeschränkt unterstützen. Wir be-
grüßen es, dass sich endlich der Sachverstand durch-
setzt.
Die Kommunen benötigen eine wirtschaftskraftbezo-
gene eigene Steuerquelle, das heißt sie müssen mittels ei-
nes Hebesatzrechtes die Höhe der Steuer festlegen kön-
nen.
Die F.D.P. schlägt vor, im Gegenzug zum Wegfall der
Gewerbeertragsteuer den Gemeinden ein eigenes Hebe-
satzrecht auf die Einkommensteuer, alternativ auf die
Umsatzsteuer, einzuräumen. Die Gewerbeertragsteuer ist
eine Sonderbelastung für Unternehmen. Gerade die PDS
müsste daran interessiert sein, diese Belastung zu beseiti-
gen, um dadurch Entlastungseffekte auch für ostdeutsche
Unternehmen zu erzielen. Der Wegfall der Gewerbe-
ertragsteuer wäre gleichzeitig ein spürbarer Beitrag zur
Vereinfachung unseres Steuerrechts. Wir müssten uns
dann nicht mit hochkomplizierten Verrechnungsmodalitä-
ten und mit der Höhe der Gewerbesteuerumlage befassen.
Die vorliegenden Anträge lehnt die F.D.P. daher ab.
Anlage 5
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 765. Sitzung am 22. Juni
2001 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zuzu-
stimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2
Grundgesetz nicht zu stellen:
– Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenen-
rentenrechts
– Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im
Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-
Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und An-
passungsgesetz – LAG-EUAnpG)
– Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung
im Baugewerbe
– Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilpro-
zessreformgesetz – ZPO-RG)
– Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrecht-
licher Vorschriften über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaa-
ten (EG-Zustellungsdurchführungsgesetz –
ZustDG)
– Zweites Gesetz zur Neuordnung des Wehrdiszi-
plinarrechts und zur Änderung anderer Vor-
schriften (2. WehrDiszNOG)
– Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz –
2. AAÜG-ÄndG)
– Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften
des Privatrechts und anderer Vorschriften an
den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
– Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-
Richtlinien zum Umweltschutz
Der Bundesrat hat in seiner 765. Sitzung am 22. Juni
2001 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz gemäß
Artikel 84 Absatz 1 Grundgesetz nicht zuzustimmen:
– Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten
Zensus (Zensusvorbereitungsgesetz)
Die Vorsitzenden des folgenden Ausschusses hat mit-
geteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der
Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
nachstehenden Vorlagen absieht:
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit der
Westeuropäischen Union für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember 2000
– Drucksachen 14/5442, 14/5729 Nr. 2 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
geteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-Vorla-
gen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische Parla-
ment zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung
abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 14/5503 Nr. 1.2
Drucksache 14/5730 Nr. 2.17
Drucksache 14/5730 Nr. 2.29
Drucksache 14/6026 Nr. 2.30
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17799
(C)
(D)
(A)
(B)
Sportausschuss
Drucksache 14/5730 Nr. 2.28
Ausschuss für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Drucksache 14/2104 Nr. 2.10
Drucksache 14/2609 Nr. 1.11
Drucksache 14/2609 Nr. 1.15
Drucksache 14/2747 Nr. 2.15
Drucksache 14/5503 Nr. 2.11
Drucksache 14/5610 Nr. 1.8
Drucksache 14/5610 Nr. 1.9
Drucksache 14/5730 Nr. 2.18
Drucksache 14/5730 Nr. 2.40
Drucksache 14/5836 Nr. 2.17
Drucksache 14/6026 Nr. 2.26
Drucksache 14/6026 Nr. 2.27
Drucksache 14/6116 Nr. 1.9
Drucksache 14/6214 Nr. 2.5
Drucksache 14/6214 Nr. 2.7
Drucksache 14/6214 Nr. 2.8
Drucksache 14/6214 Nr. 2.9
Drucksache 14/6214 Nr. 2.10
Drucksache 14/6214 Nr. 2.11
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 14/5730 Nr. 2.45
Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung
Drucksache 14/5610 Nr. 2.15
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117800
(C)(A)
Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin