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        Behrendt, Wolfgang SPD 29.06.2001*
        Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 29.06.2001**
        Bindig, Rudolf SPD 29.06.2001*
        Dr. Blank, CDU/CSU 29.06.2001**
        Joseph-Theodor
        Dr. Blüm, Norbert CDU/CSU 29.06.2001
        Bodewig, Kurt SPD 29.06.2001
        Bohl, Friedrich CDU/CSU 29.06.2001
        Brudlewsky, Monika CDU/CSU 29.06.2001
        Bühler (Bruchsal), Klaus CDU/CSU 29.06.2001*
        Bulmahn, Edelgard SPD 29.06.2001
        Burchardt, Ursula SPD 29.06.2001
        Caesar, Cajus CDU/CSU 29.06.2001
        Catenhusen, SPD 29.06.2001
        Wolf-Michael
        Dörflinger, Thomas CDU/CSU 29.06.2001
        Freitag, Dagmar SPD 29.06.2001
        Friedrich (Altenburg), SPD 29.06.2001
        Peter
        Dr. Gerhardt, Wolfgang F.D.P. 29.06.2001
        Glos, Michael CDU/CSU 29.06.2001
        Griefahn, Monika SPD 29.06.2001
        Dr. Haussmann, Helmut F.D.P. 29.06.2001
        Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 29.06.2001
        DIE GRÜNEN
        Hirche, Walter F.D.P. 29.06.2001
        Hoffmann (Chemnitz), SPD 29.06.2001
        Jelena
        Dr. Hornhues, CDU/CSU 29.06.2001*
        Karl-Heinz
        Jäger, Renate SPD 29.06.2001*
        Janssen, Jann-Peter SPD 29.06.2001
        Kasparick, Ulrich SPD 29.06.2001
        Klappert, Marianne SPD 29.06.2001
        Knoche, Monika BÜNDNIS 90/ 29.06.2001
        DIE GRÜNEN
        Kolbow, Walter SPD 29.06.2001
        Kors, Eva-Maria CDU/CSU 29.06.2001
        Lintner, Eduard CDU/CSU 29.06.2001*
        Dr. Lippold (Offenbach), CDU/CSU 29.06.2001
        Klaus W.
        Lörcher, Christa SPD 29.06.2001*
        Lüth, Heidemarie PDS 29.06.2001
        Maaß (Wilhelmshaven), CDU/CSU 29.06.2001*
        Erich
        Mertens, Angelika SPD 29.06.2001
        Michels, Meinolf CDU/CSU 29.06.2001*
        Müntefering, Franz SPD 29.06.2001
        Neumann (Gotha), SPD 29.06.2001*
        Gerhard
        Ostrowski, Christine PDS 29.06.2001
        Otto (Frankfurt), F.D.P. 29.06.2001
        Hans-Joachim
        Dr. Protzner, Bernd CDU/CSU 29.06.2001
        Rachel, Thomas CDU/CSU 29.06.2001
        Rauber, Helmut CDU/CSU 29.06.2001
        von Renesse, Margot SPD 29.06.2001
        Schaich-Walch, Gudrun SPD 29.06.2001
        Scharping, Rudolf SPD 29.06.2001
        Scherhag, Karl-Heinz CDU/CSU 29.06.2001
        Schindler, Norbert CDU/CSU 29.06.2001
        Schlee, Dietmar CDU/CSU 29.06.2001
        Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 29.06.2001*
        Hans Peter
        von Schmude, Michael CDU/CSU 29.06.2001*
        Dr. Schuchardt, Erika CDU/CSU 29.06.2001
        Schulte (Hameln), SPD 29.06.2001
        Brigitte
        Spranger, Carl-Dieter CDU/CSU 29.06.2001
        entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Dr. Thomae, Dieter F.D.P. 29.06.2001
        Dr. Waigel, Theodor CDU/CSU 29.06.2001
        Wilhelm (Mainz), CDU/CSU 29.06.2001
        Hans-Otto
        Wolf, Aribert CDU/CSU 29.06.2001
        Wolf (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 29.06.2001
        Margareta DIE GRÜNEN
        Zierer, Benno CDU/CSU 29.06.2001*
        Dr. Zöpel, Christoph SPD 29.06.2001
        * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung des Europarates
        ** für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung der NATO
        Anlage 2
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Heidemarie Ehlert (PDS) zur
        Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes
        der Bundesregierung zur Änderung des Grund-
        gesetzes (Art. 108) (Drucksachen 14/6144 und
        14/6470)
        Unter der Überschrift Modernisierung der Verwaltung
        wird ohne Not der bundeseinheitliche Aufbau der Bun-
        des- und Landesfinanzbehörden aufgegeben und der Weg
        frei gemacht für eine Verwaltung je nach Kassenlage.
        Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen soll die Vertei-
        lung der Steuerverwaltungshoheit zwischen Bund und
        Ländern insofern geändert werden, als der bisherige drei-
        stufige Aufbau der Bundes- und Landesbehörden in einen
        zweistufigen umgewandelt werden kann. Die Oberfi-
        nanzdirektionen als Mittelbehörden zwischen Bund und
        Land, die sowohl „Aufsichtsbehörde“ des Bundes wie
        auch Dienstleister für die Finanzämter sind – unter ande-
        rem zuständig für die strittigen Fällen –, sollen künftig
        wegfallen können.
        Art. 108 des Grundgesetzes regelt aber nicht nur die
        Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Steuerverwaltung,
        sondern sichert auch eine gleichmäßige Erhebung der
        wichtigen öffentlichen Abgaben im Bundesgebiet. Diese
        gleichmäßige Erhebung der öffentlichen Abgaben ist je-
        doch nur dann gesichert, wenn die Steuerverwaltung nach
        gleichen Weisungen handelt. Darüber hinaus übt die Mit-
        telbehörde auch eine Dienstleistungsfunktion für die Fi-
        nanzämter aus. Der Bund darf sich von dieser Aufgabe,
        die im ganzen Bundesgebiet gleichmäßig durchzuführen
        ist, nicht ausklinken.
        Das komplexe Steuerrecht, die Vielfalt der steuerlichen
        Gestaltungsmöglichkeiten, die wachsende Menge der Ar-
        beitsfälle belasten die Besteuerungspraxis auf der Ebene
        in einem immer unverträglicheren Ausmaß. Die Folgen
        sind bekannt: Steuerrechtspflege, das heißt die sorgfältige
        Subsumtion der steuererheblichen Sachverhalte unter die
        Steuernorm findet de facto nicht mehr statt:
        Im Zuge der sich immer weiter zuspitzenden Bedin-
        gungen können die Oberfinanzdirektionen einen Beitrag
        leisten, diesen Missstand zu überwinden. Sie können den
        Finanzämtern zur Seite stehen und praktische Hilfe bei
        der Rechtsanwendung anbieten. Die Oberfinanzdirektio-
        nen als Servicezentren können damit Ausdruck eines pro-
        fessionellen und in die Zukunft weisenden Verwal-
        tungsmanagements sein.
        Bei den immer wieder festgestellten Größenordnungen
        beim Umsatzsteuerbetrug, bei der geringen Zahl der Be-
        triebsprüfungen und fehlenden Steuerfahndern ist über
        eine innere Neuorganisation der Finanzämter generell
        nachzudenken. So aber wird letztendlich nur den armen
        Ländern das Angebot gemacht: Wenn sie kein Geld mehr
        haben, können sie auf die Mittelinstanz verzichten. Eine
        höhere Effizienz der Arbeit der Finanzbehörden ist damit
        nicht von vornherein gegeben.
        Fakultativ auf die Mittelbehörde Oberfinanzdirektion
        zu verzichten würde bedeuten, die Einheit der Finanzver-
        waltung und einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu ge-
        fährden.
        Deshalb werde ich dem Gesetz zur Änderung des
        Grundgesetzes (Art. 108) nicht zustimmen, sondern die-
        ses Gesetz ablehnen.
        Anlage 3
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
        Regelung des Schutzes gefährdeter Zeugen
        (Tagesordnungspunkt 25)
        Hans-Peter Kemper (SPD): Der hier vorliegende
        Gesetzentwurf geht zurück auf einen ursprünglichen Ent-
        wurf des Bundesrates, den eine Bund-Länder-Arbeits-
        gruppe seit dem Frühjahr 1999 überarbeitet hat.
        Wir begrüßen ausdrücklich den hier vorliegenden Ent-
        wurf; denn er stellt eine sinnvolle Ergänzung zu den
        bisher schon getroffenen Maßnahmen zur besseren Krimi-
        nalitätsbekämpfung, speziell zur besseren Bekämpfung
        der organisierten Kriminalität, dar. Das hohe Maß an Zu-
        stimmung bei den anderen Fraktionen ist sehr erfreulich.
        In den vergangenen Jahren ist die Kriminalität ins-
        gesamt bundesweit stetig zurückgegangen, die Aufklä-
        rungsquoten sind angestiegen, sodass sich insgesamt das
        Sicherheitsgefühl der Bevölkerung deutlich gebessert hat.
        Selbst die Kinder- und Jugendkriminalität lässt eine – wenn
        auch sehr vorsichtige – Tendenz zum Besseren erkennen.
        Durch den hier jetzt vorliegenden Gesetzentwurf
        ergänzen wir das Bündel von Maßnahmen zur besseren
        Bekämpfung der organisierten Kriminalität, das in der
        Vergangenheit auf den Weg gebracht worden ist, als da
        sind: die Verschärfung der Geldwäsche, bessere Korrup-
        tionsbekämpfung, die leichtere Einziehung des Vermö-
        gens, der so genannte große Lauschangriff und andere
        Maßnahmen mehr.
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        Der verbesserte Zeugenschutz trägt der Tatsache Rech-
        nung, dass es gerade im Bereich der organisierten Krimi-
        nalität immer schwieriger wird, Taten aufzuklären, Täter
        zu überführen bzw. der Bestrafung zuzuführen.
        Durch ein hohes Maß an Professionalität in der organi-
        sierten Kriminalität gibt es kaum Sachbeweise. Außerdem
        gehört es zu den Praktiken des organisierten Verbrechens,
        massiven Druck auf Zeugen, auf ehemalige Täter, aber
        auch auf deren Familien auszuüben Wer dicht hält, ge-
        nießt den Schutz der OK-Familie. Sie sorgt für Rechts-
        schutz, sie sorgt für die Angehörigen eines Verhafteten.
        Wer auspackt, hat mit übelsten Nachstellungen und Re-
        pressalien bis hin zu Körperverletzung und Mord für sich
        und seine Angehörigen zu rechnen.
        Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien
        stellen damit zum einen ihre Sachkompetenz im Bereich
        der inneren Sicherheit unter Beweis; zum anderen
        machen sie auch deutlich, dass sie nicht gewillt sind, vor
        der organisierten Kriminalität zurückzuweichen. Der vor-
        liegende Entwurf ist geeignet, die bisher bestehende
        Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Zeugenschutz
        auf eine bundesweite, tragfähige gesetzliche Grundlage
        zu stellen.
        Nun ist es nicht so, dass der Schutz solcher Zeugen in
        der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre. Er erfolg-
        te allerdings allein auf der Grundlage der polizei-
        rechtlichen Generalklauseln oder der strafrechtlichen
        Grundsätze des Notstandes.
        Es ist natürlich im Interesse des Staates, dass Personen,
        die zu schwerwiegenden Straftaten wichtige Aussagen
        machen können, vor Repressalien geschützt werden, aber
        auch, dass sie psychisch stabilisiert werden und in ihrer
        Aussagebereitschaft nicht negativ beeinflusst werden.
        Hier kommen in Betracht: Verhaltensberatung, psycholo-
        gische Betreuung, in Notsituationen vorübergehende
        Sicherung des Lebensunterhalts, Hilfe bei der Arbeits-
        platzsuche, bei der Kinderbetreuung, Schutz, Observation
        und Beschaffung von Tarndokumenten, also auch die
        Ausstattung mit einer neuen Legende, einem neuen
        Wohnort oder einem neuen Arbeitsplatz.
        Die Grundlagen für diese Maßnahmen werden in
        diesem Gesetzentwurf geschaffen. Das Gesetz legt fest,
        wer in welchen Fällen in ein Zeugenschutzprogramm ein-
        treten kann und welche Schutzmechanismen wirken.
        Natürlich bedarf es hier auch eines besonderen Ver-
        trauensverhältnisses zwischen den Zeugenschutzdienst-
        stellen und den Zeugen. Die Zeugen müssen darauf ver-
        trauen können, dass ihre Daten, dass ihre Identität nicht
        bewusst oder unbewusst an Dritte weitergegeben werden
        und sie somit sich selbst oder ihre Familie gefährden.
        Das Zeugenschutzprogramm hat eine schützende, eine
        sichernde Funktion, ohne dass hierbei andere Maßnah-
        men ausgeschlossen würden.
        Fällt eine Person aus dem Zeugenschutzprogramm, aus
        welchen Gründen auch immer, heraus, so ist sie nicht
        schutzlos gestellt, sondern es greifen die allgemeinen
        Schutzklauseln der Länder, die Generalklausel der
        Gefahrenabwehr, die dann die Polizeibehörden ver-
        pflichtet, den Schutz von Leib und Leben dieser Person zu
        gewährleisten. Diese Schutzmaßnahme erfolgt allerdings
        unter anderen Aspekten als nach dem Zeugenschutzpro-
        gramm.
        Ich weiß natürlich, dass der eine oder andere noch
        größere Hoffnungen mit diesem Zeugenschutzprogramm
        verbunden hat, zum Beispiel hinsichtlich des Bleiberechts
        als Dank für eine mutige Aussage in einem Gerichtsver-
        fahren. Diese Erwartungen konnten nicht erfüllt werden.
        Dieses Gesetz durfte und sollte nicht überfrachtet werden
        mit Bleiberechtsfragen. Das Gesetz über die Harmoni-
        sierung des Zeugenschutzes kann und soll dieses nicht
        leisten. Es geht hier darum, durch die Sicherung, durch die
        Unterstützung, durch den Schutz von Zeugen skrupel-
        losen Kriminellen das Handwerk zu legen und sie einer
        gerechten Bestrafung zuzuführen.
        Lassen Sie mich ergänzend noch Folgendes sagen:
        Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird der Schutz
        von Personen, die sich durch Weitergabe ihres Wissens
        einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen, für einen
        außerordentlich wichtigen Bereich unserer Rechtsord-
        nung geregelt. Allerdings handelt es sich um einen Teil-
        bereich. Neben dem Zeugenschutzharmonisierungsgesetz
        bleiben andere Rechtsgrundlagen, auf die Schutzmaßnah-
        men gestützt werden können, bestehen, zum Beispiel das
        allgemeine Gefahrenabwehrrecht, auf das der Ände-
        rungsantrag der Koalitionsfraktionen ausdrücklich ver-
        weist.
        Des Weiteren erwähnt die Bundesregierung in der Be-
        gründung zu § 1 Abs. 1 ZSHG Betreuungs- und Schutz-
        programme außerhalb des ZSHG, die für spezielle Perso-
        nengruppen bestehen. Besonders genannt werden dabei
        die ausländischen Opfer von Menschenhandel.
        Zu ergänzen wäre noch, dass auch die Nachrichten-
        dienste gelegentlich gezwungen sind, ihre deutschen und
        ausländischen Informanten vor Enttarnung und Verfol-
        gung zu schützen. Ich denke, wir sind uns einig, dass
        solche Maßnahmen möglich bleiben müssen. Die
        Nachrichtendienste können dabei auf § 8 des Bundesver-
        fassungsschutzgesetzes zurückgreifen, der sie ermächtigt,
        Methoden, Gegenstände und Instrumente der heimlichen
        Informationsbeschaffung, darunter Tarnpapiere, anzu-
        wenden.
        Wichtig ist mir deshalb die Klarstellung, dass das Zeu-
        genschutzharmonisierungsgesetz keine abschließende
        Regelung enthält.
        Wolfgang Zeitlmann (CSU/CSU): Fast wäre man ge-
        neigt, zu sagen: Was lange währt, wird endlich gut. Doch
        es ist leider nicht ganz so gut, vor allem hat es viel zu
        lange gedauert, bis der Entwurf des Gesetzes zur Rege-
        lung des Schutzes gefährdeter Zeugen endlich in den Ge-
        schäftsgang des Deutschen Bundestags gekommen ist.
        Der Entwurf des Bundesrats stammt aus dem Jahr 1999,
        mit entsprechend langer Vorlaufzeit schon im Bundesrat.
        Am 23. März 1999 hat der Gesetzentwurf des Bundesra-
        tes dann die Drucksachennummer 638 des Deutschen
        Bundestags erhalten. Erst heute, am 29. Juni 2001, wird
        dieser Entwurf abschließend hier beraten. Bis vor 14 Ta-
        gen – über zwei Jahre – hat sich die Bundesregierung Zeit
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        gelassen, um ihre Stellungnahme abzugeben. Diese Stel-
        lungnahme ist nun ein eigener Gesetzentwurf der Bun-
        desregierung, den der Bundesinnenminister am 14. Juni
        2001 vorgestellt hat.
        Das Ziel ist gut und richtig. Auch dem Gesetzentwurf
        kann man zustimmen; denn er hilft, Kriminalität, insbe-
        sondere organisierter Kriminalität, wirksamer zu begeg-
        nen. Völlig unverständlich ist allerdings, warum es so
        lange Zeit brauchte, bis dieser Entwurf vorgelegt wurde.
        Und wir lassen es der Bundesregierung nicht durchgehen,
        sich auf diesem Gesetzentwurf auszuruhen.
        Denn eines muss man leider feststellen: Seit Rot-Grün
        die Regierungsverantwortung in Deutschland übernom-
        men hat, herrscht auf dem Gebiet der inneren Sicherheit
        im Großen und Ganzen Gesetzgebungsstillstand. Welche
        Gesetzesinitiativen hat die Bundesregierung zur Stärkung
        der inneren Sicherheit, zur Verbrechensbekämpfung oder
        zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf den
        Weg gebracht? Noch entscheidender ist die Frage: Welche
        Maßnahmen hat die Bundesregierung in den jetzt mehr als
        zweieinhalb Jahren Regierungsverantwortung umge-
        setzt? Es herrscht Sendepause.
        Ihre Untätigkeit begründet die Bundesregierung im
        Wesentlichen damit, dass die jetzt bestehenden gesetzli-
        chen Maßnahmen eigentlich ausreichend sind, um Ver-
        brechen wirksam zu bekämpfen. Damit bestätigt sie, dass
        die unionsgeführte Vorgängerregierung hervorragende
        Arbeit geleistet hat. Hier sind das Gesetz zur Bekämpfung
        der organisierten Kriminalität aus dem Jahre 1992, das
        Verbrechensbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 1994, das
        neue Bundesgrenzschutzgesetz aus dem Jahr 1994 und
        die große Strafrechtsreform aus dem Jahre 1996 mit einer
        Neuformulierung der Sexualstraftaten und einer Erleich-
        terung der Möglichkeit, einen Täter in die Sicherungsver-
        wahrung zu bringen, zu nennen. 1997 wurde das Antikor-
        ruptionsgesetz beschlossen, 1998 ein weiteres Gesetz
        gegen die organisierte Kriminalität.
        Positiv ist zu bemerken, dass die Kriminalitätsrate seit-
        dem nicht mehr steigt, sondern eher rückläufig ist. Das ist
        aber nicht das Verdienst der rot-grünen Bundesregierung,
        das ist das Verdienst der Vorgängerregierung. Angesichts
        6 264 723 Straftaten im Jahr 2000 besteht keinerlei Anlass
        sich zurückzulehnen. 6 264 723 Straftaten in Deutschland
        bedeutet alle fünf Sekunden eine Straftat, zwölf in jeder
        Minute. Bei einer Aufklärungsquote von bundesweit rund
        53 Prozent – in Bayern dagegen 65 Prozent – muss die
        SPD-geführte Bundesregierung zugeben: Die Zahlen be-
        wegen sich auf einem erschreckend hohen Niveau, im Be-
        reich der Wirtschaftskriminalität ist die Entwicklung be-
        sorgniserregend. Die Bundesregierung aber tut nichts.
        Das gilt gerade auch für den Bereich der organisierten
        Kriminalität. Der im Zusammenhang mit organisierter
        Kriminalität ermittelte Schaden betrug im Jahr 1999
        1,42 Milliarden DM. Schwerpunkt der organisierten
        Kriminalität sind nach wie vor Rauschgifthandel und
        -schmuggel sowie Wirtschaftskriminalität. Um der orga-
        nisierten Kriminalität wirkungsvoll beizukommen, ist
        eine verbesserte internationale Zusammenarbeit, die Er-
        weiterung von Telefonüberwachungsmöglichkeiten und
        eine Ergänzung der Kronzeugenregelung notwendig.
        Bei der Bundesregierung wie auch bei der rot-grünen
        Regierungskoalition, die offensichtlich zu keinerlei eige-
        nen Initiativen in der Lage ist, herrscht allerdings Funk-
        stille. Deswegen muss die Opposition, deswegen muss die
        CDU/CSU-Fraktion leider erneut Regierungsarbeit ma-
        chen. Wir werden einen Gesetzentwurf zur Verbesserung
        der Bekämpfung von Straftaten der organisierten Krimi-
        nalität und des Terrorismus in den Deutschen Bundestag
        einbringen. Wir werden auch weiter die Maßnahmen zur
        Verbrechensbekämpfung und zur Bekämpfung der Krimi-
        nalität forcieren. Die Union ist der Motor und damit auch
        Garant für die innere Sicherheit in Deutschland. Wir wer-
        den die Bundesregierung immer wieder mit ihrem Nichts-
        tun konfrontieren. Schließlich ist die Liste lang und ich
        könnte die Aufzählung noch beliebig fortsetzen.
        Abschließend möchte ich feststellen: Die Bundesre-
        gierung darf sich nicht untätig zurücklehnen. Sie muss
        dafür Sorge tragen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger
        in Deutschland sicher fühlen können. CDU und CSU wer-
        den die Bundesregierung immer wieder mahnen und dazu
        antreiben. Wir betrachten den Gesetzentwurf, der heute
        vorliegt, als einen ersten Schritt, dem noch weitere folgen
        müssen.
        Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Mit dem Zeugenschutzgesetz wird der Schutz von
        Zeugen nicht neu eingeführt. Es beruht auf der ständigen
        Praxis der Länder. Es regelt den Schutz aussagebereiter
        Zeugen einheitlich für das Bundesgebiet. Das bedeutet
        keineswegs, dass nicht aussagebereite, aber gefährdete
        Zeugen schutzlos sind. Für sie gelten nach wie vor die all-
        gemeinen Gefahrenabwehrregeln, nach denen die Polizei
        verpflichtet ist, Zeugen und Zeuginnen gegen Gefahren
        für Leib, Leben, Gesundheit und Selbstbestimmung wirk-
        sam zu schützen. Das noch mal ausdrücklich festzustellen
        ist mir wichtig.
        Um darüber keine Zweifel aufkommen zu lassen, ha-
        ben wir diese Verpflichtung zu ausreichenden Schutz-
        maßnahmen für Zeugen in § 1 Abs. 4 extra noch einmal
        ins Gesetz geschrieben. Dies ist auf ausdrücklichen
        Wunsch von uns Bündnisgrünen geschehen, damit bei ei-
        nem Zeugen, der zunächst aussagebereit war und unter
        besonderen Zeugenschutz gestellt wurde, nicht der un-
        richtige Eindruck erweckt werden kann, wenn er sich
        dazu entschließt – aus welchen Gründen auch immer –,
        nicht mehr auszusagen, er sei nun schutzlos, obwohl er
        oder seine Familie weiter in Gefahr sind. So kann einem
        Missbrauch des Zeugenschutzgesetzes vorgebeugt wer-
        den.
        Wie es jetzt formuliert ist, können wir dem Gesetz zu-
        stimmen. Nach langen Vorarbeiten wird der Schutz von
        Zeuginnen und Zeugen in Strafverfahren und, was auch
        wichtig ist, auch von deren Familien umfassend bundes-
        einheitlich gewährleistet.
        Gleichzeitig wurden aber nicht die legitimen Verteidi-
        gungsrechte von Beschuldigten aus den Augen verloren,
        um das Grundrecht auf ein faires Verfahren zu garantie-
        ren. Deshalb wird in der Gesetzesbegründung anerkannt,
        dass der Zeugenschutz nicht nur das Verhältnis von Zeu-
        gen und den Schutzbehörden, in aller Regel der Polizei,
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117790
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        betrifft, sondern dass von Zeugenschutzmaßnahmen auch
        Dritte betroffen sein können. Dabei ist nicht nur an Dritte
        zu denken, die durch Zeugenschutzmaßnahmen an der
        Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie Unterhalts-
        oder Schadensersatzansprüchen, gehindert werden kön-
        nen, sondern auch an Beschuldigte in Strafverfahren, für
        die und für deren Verteidigung im Strafverfahren Zeugen-
        schutzmaßnahmen eine Belastung und Behinderung sein
        können. Dem Beschuldigten soll es möglich sein, die
        Schutzmaßnahmen für den Zeugen gerichtlich überprüfen
        zu lassen, soweit dadurch seine Verteidigungsrechte be-
        troffen sind.
        Die Zeugenschutzstelle muss dafür sorgen, dass der
        Zeuge für Dritte und auch für gerichtliche Zustellungen
        erreichbar bleibt. Das ist in der Praxis in der Vergangen-
        heit nicht immer der Fall gewesen. Familien konnten Un-
        terhaltsansprüche oft nicht durchsetzen, weil sie keine
        Zustellungsanschrift der Zeugen bekamen. Die Grenze
        der Erreichbarkeit des Zeugen ist nur da zu ziehen, wo die
        Gefährdung des Zeugen erhöht oder die Wirksamkeit der
        Zeugenschutzmaßnahmen vereitelt würden.
        Wichtig ist auch, dass die Akten, die Auskunft über
        Zeugenschutzmaßnahmen geben, auch der Staatsanwalt-
        schaft zugänglich zu machen sind. Noch wichtiger ist,
        dass im Strafprozess die Beamten des Zeugenschutzes
        und der Staatsanwaltschaft zu den Zeugenschutzmaßnah-
        men vernommen werden können. Damit können Gericht
        und Prozessbeteiligte grundsätzlich Kenntnis über die
        Zeugenschutzmaßnahmen, etwa über die Höhe von Zah-
        lungen, über Wohnungsgewährung und Arbeitsplatzver-
        schaffung für den Zeugen, erhalten. In der Vergangenheit
        war solche Erkenntnismöglichkeit nicht immer garantiert.
        Die Kenntnis solcher Umstände kann für die Beurteilung
        der Glaubwürdigkeit von Zeugen aber durchaus von Be-
        deutung sein. Selbstverständlich soll der Zeuge auch in
        Zukunft seine Aussagen vor Gericht weiter persönlich
        machen und seine Aussage nicht etwa durch die eines Ver-
        nehmungsbeamten vertreten lassen können. Auch bleibt
        der Zeuge selbst grundsätzlich zur Auskunft über den ge-
        währten Zeugenschutz verpflichtet.
        Die Grenzen für die Aussagepflicht der beamteten Zeu-
        gen und des Zeugen selbst werden durch die Aussagege-
        nehmigung gezogen und sind da gerechtfertigt, wo mit der
        Bekanntgabe von Einzelheiten des Zeugenschutzes dieser
        unterlaufen und der Zeuge zusätzlich gefährdet würde.
        Zuwendungen an den Zeugen können nur dann zurück-
        gefordert werden, wenn der Zeuge wissentlich falsch aus-
        gesagt hat, etwa um finanzielle Zuwendungen oder mehr
        finanzielle Zuwendungen zu erhalten, wenn also ein
        Zeuge vorgibt etwas zu wissen, was gar nicht zutrifft, und
        dadurch materielle Vorteile erlangt.
        Zeugenschutzmaßnahmen können nicht nur zur Si-
        cherung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses not-
        wendig sein, sondern der Staat hat nach dem Grundgesetz
        die Pflicht, allen konkret gefährdeten Bürgern den not-
        wendigen Schutz zu gewähren. Dies weiter und bundes-
        einheitlich zu sichern, dazu soll das Zeugenschutzgesetz
        dienen.
        Dr. Max Stadler (F.D.P.): Zu den deprimierenden Er-
        fahrungen, die ein Strafrechtspraktiker als Staatsanwalt
        oder Richter machen kann, gehört die Aussage von Zeu-
        gen, sie würden sich nie wieder in einem Strafverfahren als
        Zeugen zur Verfügung stellen. Unabhängig davon, dass es
        eine öffentlich-rechtliche Zeugenpflicht gibt, muss dieser
        nicht so selten zu hörende Satz doch zu denken geben.
        Wie kann man außerhalb von Zwangsgeldern und Beu-
        gehaft die Bereitschaft von Zeugen fördern, im Interesse
        der Wahrheitsfindung vor den Strafverfolgungsbehörden
        auszusagen? Hierfür spielt zweifellos der Schutz gefähr-
        deter Zeugen eine entscheidende Rolle. Wenn der Staat
        auf der einen Seite eine Pflicht des Zeugen zur Aussage
        statuiert, hat er auf der anderen Seite eine Fürsorgepflicht
        für den Zeugen, der gerade wegen dieser Aussage an Leib
        und Leben gefährdet ist.
        Die F.P.D.-Fraktion begrüßt es daher, dass der Bundes-
        rat mit seinem Gesetzentwurf aus dem Jahre 1999 den
        Versuch unternommen hat, die Bestimmungen über den
        Zeugenschutz zu bündeln. Die Materie betrifft freilich in
        weiten Teilen Landesrecht. Der Förderalismus wird aber
        durch den Gesetzentwurf keinen Schaden nehmen, hat
        doch der Bundesrat selbst zu Recht festgestellt, dass Um-
        fang und Komplexität des Zeugenschutzes eine Bundes-
        regelung erforderlich machen.
        Der Ursprungsentwurf ist von einer Bund-Länder-Ar-
        beitsgruppe unter Einbeziehung polizeilicher Praktiker
        intensiv diskutiert worden.
        Dem nun vorgelegten Ergebnis dieser gründlichen
        Vorarbeit ist zuzustimmen. Der Gesetzentwurf beseitigt
        Rechtsunsicherheiten, die in der Praxis bestanden haben,
        und stellt somit einen wichtigen Baustein bei der
        Bekämpfung der Schwerkriminalität dar.
        Insgesamt stimmt die F.D.P.-Fraktion dem Gesetzent-
        wurf zu.
        Ulla Jelpke (PDS): Die Regelungen für den Schutz
        gefährdeter Zeugen sollen mit dem vorliegenden Gesetz-
        entwurf auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
        Das ist prinzipiell richtig. Die bisherige Handhabung,
        Zeugenschutz auf Grundlage polizeilicher Generalklau-
        seln oder auf der strafrechtlichen Grundlage des Not-
        stands zu handhaben, ist in der Tat verfassungsrechtlich
        problematisch. Es macht aber einen erheblichen Unter-
        schied, ob Zeugenschutzmaßnahmen zum Beispiel für
        Frauen aus Osteuropa angeordnet werden, die Opfer von
        Frauenhandel und Prostitution sind. Hier kommen immer
        wieder berechtigte Klagen, dass diese Frauen viel zu sel-
        ten Zeugenschutz erhalten. Viel zu oft werden sie nach
        ihrer Aussage einfach abgeschoben, weil sie keine oder
        abgelaufene Aufenthaltspapiere haben, und kommen so
        in die gleichen Strukturen zurück, von denen sie in die
        Prostitution gezwungen und nach Deutschland ver-
        schleppt wurden. Die Drahtzieher dieses kriminellen Ge-
        schäfts kommen so billig davon, den Frauen wird nicht
        geholfen.
        Ganz anders dagegen sieht dagegen die Situation aus,
        wenn zum Beispiel Neonazis, die wegen schwerer Gewalt-
        delikte gegen Flüchtlinge und Migrantinnen angeklagt
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17791
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        sind, in den Zeugenschutz wollen. Wir wissen doch alle
        ganz genau, dass sich immer wieder solche Täter nur des-
        halb als Kronzeugen anbieten, um selbst billig davonzu-
        kommen.
        Sie erzählen im Vorfeld des Verfahrens alles, was Poli-
        zei und Staatsanwälte hören wollen, kommen in den Zeu-
        genschutz und können sich dann im Verfahren auf einmal
        nicht mehr genau erinnern. Oder nach dem Verfahren
        stellt sich heraus, dass diese dubiosen Zeugen mit
        falschen Aussagen operiert haben, um alle schwere
        Schuld auf ihre Mittäter abzuschieben.
        Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zu dieser wich-
        tigen Frage, wer unter welchen Bedingungen Zeugen-
        schutz bekommt und wer nicht, gar keine Aussagen.
        In der ersten Fassung war die Gefahr, die damit ver-
        bunden ist, noch deutlicher erkennbar. Da sollte Zeugen-
        schutz für alle staatlichen V-Leute, bei praktisch jedem
        Bandendelikt, bei allen gewohnheitsmäßigen Straftaten,
        bei Verdacht auf geringfügige Rauschgiftdelikte ebenso
        wie bei Asylmissbrauch, selbst bei Beihilfe zu Fahnen-
        flucht und Ungehorsam in der Armee möglich werden.
        Das steht jetzt nicht mehr so in dem hier vorliegenden Ge-
        setzentwurf. Übrig geblieben ist aber das Problem. Übrig
        geblieben ist die Gefahr einer schrankenlosen Auswei-
        tung und gleichzeitig weiter willkürlichen Handhabung
        von Zeugenschutz.
        Art. 1 § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs erlaubt
        Zeugenschutz nämlich für jede Person, die „aufgrund
        ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib,
        Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermö-
        genswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaß-
        nahmen eignet.“ Damit ist der Ausweitung und Willkür
        beim Zeugenschutz Tür und Tor geöffnet.
        Wer Zeugenschutz braucht, aber nicht bekommt, wie
        die von mir bereits genannten Opfer von Frauenhandel,
        kann sich nach diesem Gesetz noch nicht einmal irgendwo
        beschweren.
        Auf der anderen Seite kann die Polizei künftig bei fast al-
        len Verdachtsfällen mit dem schwierigen Instrument Zeu-
        genschutz operieren und damit die wirkliche Aufklärung
        von Straftaten, die ja erst vor Gericht, im Strafprozess ge-
        schieht – möglicherweise sogar erschweren.
        Eine solche Regelung des Zeugenschutzes verfehlt
        ihren Zweck, ist rechtsstaatlich bedenklich und kein Bei-
        trag zum Schutz der Opfer von Kriminalität. Einem sol-
        chen Gesetz stimmen wir nicht zu.
        Fritz Rudolf Körper, Parl. Staatssekretär beim Bun-
        desminister des Innern: Der Entwurf eines Gesetzes zur
        Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen schafft
        erstmals sichere Rechtsgrundlagen für wichtige Zeugen-
        schutzmaßnahmen wie die Ausstellung von Tarnpapieren
        und die Einrichtung von Datenübermittlungssperren. Er
        enthält darüber hinaus unter anderem Regelungen zur Er-
        reichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr
        sowie zum Zeugenschutz im Strafvollzug.
        Geschützt werden sollen Personen, die in einem Straf-
        verfahren aussagebereit und aussagewillig sind und auf-
        grund dieser Aussagefähigkeit gefährdet werden. Bisher
        erfolgt der Schutz solcher gefährdeten Zeugen vorwie-
        gend auf der Grundlage der polizeilichen Generalklau-
        seln. Teilweise wird auch die Regelung des strafrechtli-
        chen Notstandes herangezogen.
        Dieser Rechtszustand wurde in Praxis und Wissen-
        schaft bereits seit langem als unzureichend kritisiert: Po-
        lizeiliche Zeugenschützer mussten auf unsicherer Rechts-
        grundlage arbeiten; um Mitwirkung ersuchte Stellen
        waren unsicher in Bezug auf ihre Mitwirkungsrechte und
        -pflichten; zu schützende Personen wussten nicht, worauf
        sie sich einlassen.
        Dabei zeigt die polizeiliche Praxis, dass dringender
        Handlungsbedarf besteht: Gerade im Bereich der Schwer-
        kriminalität und der organisierten Kriminalität versuchen
        interessierte Kreise häufig, Zeugen durch Einschüchte-
        rung bis hin zu Gewalttätigkeiten von einer Aussage ab-
        zuhalten. Seit 1995 wurden durch die bei Bund und Län-
        dern bestehenden Zeugenschutzdienststellen im Jahres-
        durchschnitt circa 650 Fälle bearbeitet. Die weit über-
        wiegende Zahl hiervon entfällt auf Straftaten aus der or-
        ganisierten Kriminalität sowie aus sonstiger Drogenkri-
        minalität.
        Hier besseren Schutz zu gewährleisten ist herausra-
        gend wichtig. Erstens müssen wir als Staat Menschen
        schützen, die sich bereit erklären, zur Aufklärung von
        Straftaten beizutragen. Zweitens ist gerade in Krimina-
        litätsfeldern mit professionell vorgehenden Tätern der
        Zeugenbeweis das einzig aussichtsreiche Beweismittel.
        Damit sind solche Zeugen für die Durchsetzung des staat-
        lichen Strafanspruches unverzichtbar.
        Zeugenschutzmaßnahmen finden dabei in einem
        rechtsstaatlichen Spannungsverhältnis statt: Einerseits
        müssen die betroffenen Personen wirksam geschützt wer-
        den; andererseits darf das Recht eines Beschuldigten auf
        ein faires Verfahren selbstverständlich nicht verletzt wer-
        den.
        Der vorgelegte Entwurf wird dieser Problematik ge-
        recht: Dem Staat wird es – etwa durch die Regelungen zu
        Tarndokumenten und Datenübermittlungssperren – er-
        möglicht, seine Schutzfunktion wirksam auszuüben. An-
        dererseits wird beispielsweise ausdrücklich klargestellt,
        dass Zuwendungen an zu schützende Personen nur in dem
        Maße gewährt werden dürfen, wie dies für den Schutz-
        zweck unbedingt erforderlich ist. Beschuldigten- und Ver-
        teidigerrechte bleiben voll gewahrt.
        Während über die Notwendigkeit zu gesetzgeberi-
        schem Handeln seit langem Einigkeit besteht, blieb die
        konkrete Form eines Zeugenschutzgesetzes lange um-
        stritten. Der hierzu vorgelegte Bundesratsentwurf, der auf
        Initiative des Landes Rheinland-Pfalz zurückging, wurde
        von allen Beteiligten hinsichtlich seiner Zielsetzung be-
        grüßt, hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Ziele
        aber auch deutlich kritisiert. Dies wurde von Innen- und
        Justizseite von Bund und Ländern übereinstimmend so
        gesehen.
        Den jetzt durch die Bundesregierung vorgelegten Ge-
        setzentwurf haben Experten im Rahmen einer Arbeits-
        gruppe erarbeitet, der neben Vertretern von BMI und BMJ
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117792
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        auch Vertreter der Justiz- und Innenressorts aus Rheinland-
        Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, aber auch
        Sachsens, Baden-Württembergs und Bayerns angehörten.
        Die polizeiliche Praxis war eng einbezogen. Alle Beteilig-
        ten stehen hinter diesem Entwurf. Die Bundesregierung
        stimmt auch den vier klarstellenden Ergänzungen im Geset-
        zestext zu, die die Fraktionen der SPD und der Grünen durch
        den gemeinsamen Abänderungsantrag vorschlagen. Daher
        sollte aus Sicht der Bundesregierung der überarbeitete Ge-
        setzentwurf schnellstmöglich verabschiedet werden.
        Anlage 4
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung der Beschlussempfehlung und des Be-
        richts zu den Anträgen:
        – UMTS-Milliarden für die Einführung einer kom-
        munalen Investitionspauschale des Bundes
        – Änderung des Zerlegungsmaßstabs des Gewerbe-
        steuermessbetrags
        – Erhöhung der Gewerbesteuerumlage rückgängig
        machen
        (Tagesordnungspunkt 28a bis c)
        Dr. Mathias Schubert (SPD): Immer wieder wird ar-
        gumentiert, dass die Kommunalfinanzen in Ostdeutschland
        mit etwa 40 Prozent des Durchschnitts auf einem dramati-
        schen Tiefstand beharren, der Handlungsmöglichkeiten ein-
        schränkt und besonders Investitionen verhindert. Dieses Ar-
        gument ist selbstverständlich ernst zu nehmen. Um Abhilfe
        zu schaffen, schlägt die PDS vor, die Gewerbesteuer anders
        als bisher zu verteilen. Im Gesamtzusammenhang mit der
        Steuerreform muss ich denn doch einmal – vielleicht ein
        bisschen provokant – darauf hinweisen, dass diese Reform
        die Entlastung der Steuerzahler und nicht die Mehrung der
        öffentlichen Finanzen zum Ziel hat, und das im Zusammen-
        hang mit der Sanierung der öffentlichen Haushalte.
        Heute Morgen haben wir die Stabilitätskriterien im
        Maßstäbegesetz auch für die Länder und Kommunen be-
        schlossen. In diesem Rahmen und eingedenk der Tatsache,
        dass die pauschalierte Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
        für Unternehmen eine für die Wirtschaft erhebliche Entlas-
        tung bedeutet, halte ich die zur Debatte stehenden Vor-
        schläge für ungeeignet. Zunächst sind die Kommunen
        schon längst an der Umsatzsteueraufteilung beteiligt.
        Zweitens erhalten die ostdeutschen Kommunen im Rah-
        men des Solidarpakts II eine Finanzierungsgarantie von
        jährlich 3,7 Milliarden DM bis 2019. Wann hat es je eine
        solche berechenbare langfristige Investitions- und Finan-
        zierungssicherheit gegeben?
        Zum Dritten: Der Gewerbesteuerrückfluss von Unter-
        nehmen in Ostdeutschland, die als so genannte verlängerte
        Werkbänke bezeichnet werden, ist nur ein Teil der Gesamt-
        finanzierung. Da die Finanzkraft der Kommunen im Län-
        derfinanzausgleich als Kriterium verankert ist, bekommen
        die Städte und Gemeinden weit mehr Geld zurück als jene
        durchschnittlichen 243 DM pro Einwohner, die die PDS in
        ihren Anträgen für Ostdeutschland angibt.
        Das nächste Problem: Ob mit einer Umstellung des
        Zerlegungsstatus von Einkommen auf die Beschäfti-
        gungszahl die Gewerbesteuer einen Beitrag zur Haus-
        haltssanierung der Kommunen in Ostdeutschland leisten
        kann, halte ich für fraglich. Das wäre nur zu vermuten,
        wenn die mit Recht beklagte hohe Arbeitslosigkeit we-
        sentlich niedriger wäre. In diesem Zusammenhang ist die
        politische Argumentation in beiden Anträgen nicht kon-
        sistent.
        Zuletzt will ich denn auch darauf hinweisen, dass nicht
        alle Unternehmen im Osten verlängerte Werkbänke sind.
        Viele Unternehmen haben ihre Töchter in Ostdeutschland
        so organisiert, dass sie vor Ort Gewerbesteuer zahlen,
        auch wenn ich nicht verkenne, dass sich der Trend aus
        steuerlichen Gründen zurzeit in die Gegenrichtung be-
        wegt. Doch das ist ein gesamtdeutsches und kein ostdeut-
        sches Thema.
        Langfristig – und nur so lassen sich strategische Ziele
        für die Entwicklung Ostdeutschlands definieren – werden
        der Länderfinanzausgleich und vor allem der Soli II die
        entscheidenden Elemente sein, um die Finanzkraft und
        Investitionskraft ostdeutscher Kommunen entscheidend
        zu stärken. Sollte darüber hinaus eine kommunale Fi-
        nanzreform in Angriff genommen werden, steht auch die
        Gewerbesteuer auf dem Prüfstand, dann aber ganz gewiss
        nicht als ostdeutsches Spezialproblem der Schlechterstel-
        lung.
        Gunter Weißgerber (SPD): Die PDS fordert die Bun-
        desregierung zur Prüfung eines Sachverhalts auf, der
        selbst der PDS bekannt sein dürfte. Kommunale Investi-
        tionspauschalen entsprechen nicht den verfassungsrecht-
        lichen Vorgaben. Allein die Länder sind für die Finanz-
        ausstattung ihrer Kommunen zuständig. Dies ist im
        Bundestag vorhandenes Grundwissen, auch bei der PDS.
        Somit ist klar: Wir sprechen über einen Schaufensteran-
        trag. Kommunale Investitionspauschalen sind verfas-
        sungsrechtlich nicht zulässig.
        Zum Schaufensterantrag passt die unverblümte Unaus-
        gewogenheit. In der Begründung des Antrags steht: „Die
        Kommunen waren Anfang 2000 bereits mit insgesamt
        202 Milliarden DM verschuldet.“ Und was ist mit einer
        Angabe der Bundesschuld? Natürlich ist die Verschul-
        dung der Gemeinden besorgniserregend. Aber noch mehr
        Sorgen macht mir die Verschuldung des Bundes. Die Bun-
        desschuld beläuft sich auf rund 1,5 Billionen DM. Und
        hätten wir nicht die 100 UMTS-Milliarden zur Schulden-
        tilgung genutzt, dann beliefe sich der Schuldenstand des
        Bundes auf 1,6 Billionen DM.
        Betrachten wir doch einmal die Zinssteuerlastquoten
        aller deutschen Gebietskörperschaften! Bei den Gemein-
        den liegt sie bei 7 Prozent, bei den Ländern bei 11 Prozent
        und beim Bund bei 21 Prozent. Somit hat der Bund deut-
        lich erkennbar die mit Abstand schlechteste Haushalts-
        lage. – So viel zur Erörterung der verfassungsrechtlichen
        Kriterien und der Haushaltssituationen in Deutschland.
        Jetzt zur Verwendung der durch die UMTS-Versteige-
        rung erreichten Zinsersparnisse, Zinsersparnisse, die alle-
        samt den Kommunen zugute kommen werden. Wir haben
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17793
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        bekanntlich beschlossen, dass die 100 Milliarden DM
        Versteigerungserlöse in den Schuldenabbau gehen, was
        jährlich 5 Milliarden DM weniger an Zinszahlungen des
        Bundes bedeutet. Auf der Grundlage dieser eingesparten
        Zinszahlungsmittel haben wir ein Dreijahresprogramm in
        Höhe von 15 Milliarden DM beschlossen. Die Mittel die-
        ses Zukunftsinvestitionsprogramms gehen in den
        Straßenbau – 125 Ortsumgehungen –, den Schienenaus-
        bau, die Altbau-Energiesanierung, in die soziale Stadt so-
        wie in Bildung und Forschung.
        Mit dem Zukunftsinvestitionsprogramm helfen wir
        den Kommunen, ohne in Konflikt mit der Verfassung zu
        geraten. Es geht also auch ohne Ihren Schaufensterantrag.
        Im Übrigen: Die ständige Wiederholung einer verfas-
        sungsrechtlich nicht möglichen Forderung macht diese
        nicht verfassungsrechtlich konform, so wie die Bezeich-
        nung „Antifaschistischer Schutzwall“ aus einer Gefäng-
        nismauer kein Friedensbauwerk macht.
        Jochen-Konrad Fromme (CDU/CSU): Die Kolle-
        ginnen und Kollegen der PDS wollen sich mit ihren drei
        Anträgen zum „Anwalt der Kommunen“ machen. Damit
        wird es ihnen schwerlich gelingen, ihre Fehler aus der
        Vergangenheit zu verdecken. Sie werden dadurch nicht zu
        einem guten Anwalt.
        Sie wollen die kommunale Finanzausstattung in ein-
        zelnen Punkten verändern. Dies ist meines Erachtens völ-
        lig unzureichend. Wenn dieses Thema angefasst werden
        soll, dann richtig, dann muss es um eine Gemeinde-
        finanzreform insgesamt gehen. Ihre Anträge als punktu-
        elle Lösung würden den Druck in Richtung grundsätzli-
        che Lösung vermindern, schon deshalb kann ihnen nicht
        zugestimmt werden. Aber es gibt auch inhaltliche Punkte,
        auf die ich noch zu sprechen komme.
        Dennoch gibt der Tagesordnungspunkt Gelegenheit,
        den Blick auf ein wichtiges Thema zu lenken. Die kom-
        munale Finanzausstattung ist völlig unzureichend und
        wurde von der Regierungskoalition entgegen all ihren
        Versprechungen dramatisch verschlechtert. Ich verweise
        dazu nur auf unseren Antrag „Umsetzung des Verspre-
        chens der Bundesregierung zur Stärkung der Kommunal-
        finanzen“, Drucksache 14/6163, und die dazu erfolgte
        Diskussion vom 21. Juni 2001.
        Die kommunale Finanzausstattung ist nicht nur ein
        Thema für Bürgermeister und Kommunalpolitiker, sie
        geht uns alle an. Wenn den Kommunen die Finanzkraft
        fehlt, dann müssen sie bei den Ausgaben von für die Bür-
        gerinnen und Bürger wichtigen Einrichtungen kürzen. Sie
        müssen Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen,
        Schwimmbäder und Ähnlichem Geld nehmen oder sie gar
        schließen.
        Sie ist aber auch ein wichtiges Thema für Handwerk
        und Handel. Wenn den Gemeinden Geld fehlt, dann kür-
        zen sie häufig bei Beschaffungen und insbesondere bei
        der Bauunterhaltung, weil dies nicht unmittelbar Folgen
        für die Bürgerinnen und Bürger hat. Jede nicht ausgege-
        bene Mark bedeutet aber auch weniger Aufträge für Han-
        del und Gewerbe. Jeder Auftrag weniger bedeutet weni-
        ger Arbeit und damit weniger Steuern und mehr
        Arbeitslosigkeit. Mehr Arbeitslosigkeit bedeutet mehr
        Sozialhilfe. So zeigt sich, in welchem schwierigen Teu-
        felskreis sich Städte, Gemeinden und Landkreise befin-
        den. Viele können ihre laufenden Ausgaben mit laufenden
        Einnahmen nicht decken. Besorgniserregend ist die Ent-
        wicklung der Kassenkredite in vielen großen Städten des
        Ruhrgebietes.
        Wie bedrohlich die Lage ist, kann man an einer Schlüs-
        selzahl ablesen. Das ist der Stand der Kassenkredite zum
        31. Dezember 2000. Kassenkredit klingt sehr „technisch“,
        ist aber nichts anderes als der Ausdruck dafür, dass lau-
        fende Ausgaben mit Krediten finanziert wurden, was ei-
        gentlich nicht sein darf. Der Kassenkredit ist nur eine un-
        terjährige Liquiditätshilfe und muss am Jahresende, wenn
        alle Einnahmen und Ausgaben getätigt sind, auf Null ste-
        hen. Sie betrugen 14,1 Milliarden DM, dazu kommen
        noch 14,0 Milliarden DM innere Darlehen. Diese beiden
        Zahlen hätten am 31. Dezember 2000 null betragen müs-
        sen. 28,1 Milliarden DM sind rund 6,5 Prozent der lau-
        fenden Ausgaben aller Städte, Gemeinden und Landkreise
        für Personal, laufenden Sachaufwand, soziale Leistungen
        und Zinsen. In diesem Maße wurden diese Posten mit
        Krediten finanziert. Das ist so, als wenn sich ein privater
        Haushalt ohne Aussicht auf zusätzliche Einnahmen sein
        Butterbrot auf Kredit kauft oder wenn ein Handwerks-
        meister das Verbrauchsmaterial mit einem Kontokorrent-
        kredit finanziert und über die Rechnung nicht wieder he-
        reinbekommt.
        Eine am 20. Juni 2001 veröffentlichte Umfrage des
        Bundes der Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen hat auf-
        gezeigt, dass im Jahre 2001 den Kommunen 3,64 Milliar-
        den DM in den Kassen fehlen. Damit ist das Defizit um
        15 Prozent höher als im Vorjahr. An den Straßen und dem
        öffentlichen Zustand der Gebäude kann man die katastro-
        phale Lage ablesen. Täglich werden neue „Bauunterhal-
        tungshypotheken“ angehäuft, die in keinem Buch er-
        scheinen. Jeder Einfamilienhausbesitzer weiß, dass eine
        rechtzeitig unterlassene Reparatur am Ende wesentlich
        teurer wird.
        Auch wenn ich mir das Ergebnis der Gemeindekas-
        senstatistik anschaue, ist festzustellen, das keinesfalls von
        Entspannung die Rede sein kann. Der geringfügig posi-
        tive Finanzierungssaldo beruht ausschließlich auf der Tat-
        sache, dass wiederum Tafelsilber in großem Umfang ver-
        äußert wurde. Ohne den Verkauf von Vermögen wäre der
        Finanzierungssaldo wieder negativ gewesen.
        Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, beträgt das
        Finanzierungsdefizit der Kommunen im ersten Vierteljahr
        2001 7,1 Milliarden DM. Die Gemeinden und Gemeinde-
        verbände haben in Deutschland ohne die Stadtstaaten
        nach vorläufigen Ergebnissen der Kassenstatistik im ers-
        ten Quartal 2001 67,0 Milliarden DM und damit 3,3 Pro-
        zent mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum aus-
        gegeben. In den neuen Ländern nahmen die kommunalen
        Ausgaben um 0,8 Prozent auf 10,7 Milliarden DM ab, im
        früheren Bundesgebiet stiegen sie um 4,1 Prozent auf
        56,2 Milliarden DM.
        Die kassenmäßigen Einnahmen der Gemeinden und
        Gemeindeverbände sind in den ersten drei Monaten des
        Jahres 2001 um 1,0 Prozent auf 59,9 Milliarden DM
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        zurückgegangen. Vor allem nahmen die Gemeinden we-
        niger an Steuermitteln ein, - 4,4 Prozent auf 16,8 Milliar-
        den DM, doch ist diese Entwicklung – wegen der starken
        Schwankungen im Zahlungsrhythmus, insbesonders bei
        der Gewerbesteuer – nicht repräsentativ für den Jahres-
        verlauf.
        In der Abgrenzung der Finanzstatistik errechnet sich
        für das erste Quartal 2001 ein kassenmäßiges Finanzie-
        rungsdefizit von 7,1 Millarden DM. Das ist – aufgrund der
        kurzfristigen Einnahmeschwankungen – deutlich mehr
        als im ersten Vierteljahr 2000, 4,3 Milliarden DM. Zu-
        gleich haben die Gemeinden und Gemeindeverbände in
        den ersten Monaten dieses Jahres 0,7 Milliarden DM
        mehr für die Tilgung von Schulden aufgewandt, als sie an
        neuen Krediten aufgenommen haben.
        Der Schuldenstand der Gemeinden und Gemeindever-
        bände wies am Ende des ersten Quartals 2001 infolge
        verstärkter Schuldentilgung und der Ausgliederung wei-
        terer Einrichtungen aus den Budgets einen Rückgang
        um 1,3 Prozent auf 161,6 Milliarden DM – Vorjahr:
        163,8 Milliarden DM – auf.
        Bei den UMTS-Lizenzen findet eine schleichende Ver-
        mögensverschiebung von den Kommunen an den Bund
        statt. Der Bund kassiert und die Städte, Gemeinden und
        Landkreise zahlen. In Höhe von rund 14 Milliarden DM
        entfallen durch die Abschreibungen und Zinsen, die beim
        Unternehmen als Kosten zu Buche schlagen, Körper-
        schaftsteuer und Gewerbesteuer. Deshalb wären die
        Städte, Gemeinden und Landkreise an den Einnahmen zu
        beteiligen gewesen. Eine kommunal freundliche Regie-
        rung hätte dies getan.
        Die rot-grüne Koalition hat in der Koalitionsvereinba-
        rung zum Regierungsantritt 1998 angekündigt, die Fi-
        nanzkraft der Gemeinden stärken zu wollen. Wörtlich
        heißt es in Kapitel III Nr. 2 Punkt 3 der Koalitionsverein-
        barung:
        Die neue Bundesregierung tritt dafür ein, dass
        zukünftig Aufgabenverlagerungen im Verhältnis der
        staatlichen Ebenen – Bund einerseits, Länder und
        Gemeinden andererseits – im Rahmen des bundes-
        staatlichen Finanzausgleichs berücksichtigt werden
        (Konnexitätsprinzip).
        Wir wollen die Finanzkraft der Gemeinden stärken
        und das Gemeindefinanzsystem einer umfassenden
        Prüfung unterziehen.
        Das war richtig. Doch von einer Gemeindefinanzre-
        form war bisher noch keine Rede. Sie haben in dieser
        Richtung noch nichts unternommen. Das gilt auch für die
        Umsetzung des Konnexitätsprinzipes: Fehlanzeige!
        Im Gegenteil: Wie Sie diese Versprechen mit Füßen
        treten, will ich an zwei Beispielen deutlich machen. Da ist
        zum einen der Familienleistungsausgleich und zum ande-
        ren die Grundsicherung im Rahmen der Rentenreform.
        Wie es zum Familienleistungsausgleich gekommen ist,
        habe ich Ihnen ausführlich in der ersten Lesung geschil-
        dert. Der Gesamtaufwand für das Kindergeld stieg von
        43,3 Milliarden DM im Jahr 1996 auf 57,6 Milliarden DM
        im Jahr 1999. Für das Jahr 2000 liegen leider noch keine
        endgültigen Daten vor. Der den Ländern als Ausgleich
        gewährte Anteil von 5.5 Punkten Mehrwertsteuer entwi-
        ckelte sich von 13 Milliarden im Jahre 1996 auf 13,8 Mil-
        liarden DM im Jahr 1999. Selbst wenn man unterstellt,
        dass die systembedingten Lasten der Kommunen unter
        Einschluss der Wirkung des kommunalen Finanzausglei-
        ches im Jahr 1996 von den Ländern voll ausgeglichen
        worden sind – was leider nicht passiert ist –, dann haben
        die damals geschaffenen Systeme in den Folgejahren
        nicht ausgereicht, um die systembedingte Belastung der
        Städte, Gemeinden und Landkreise auszugleichen. In den
        Jahren 1997 bis 1999 entwickelt sich das Defizit über
        1,4 Milliarden DM auf 2,7 Milliarden DM. In den Jahren
        1997 bis 1999 haben die Kommunen allein 5,5 Milliar-
        den DM des Kindergeldes getragen, obwohl sie zu 100 Pro-
        zent entlastet werden sollten.
        Am Mittwoch konnten wir im Finanzausschuss hören,
        dass sich das Drama fortsetzen wird. Im Bundestag wird
        über das Zweite Familienförderungsgesetz beraten, das
        eine Erhöhung des Kindergeldes um 30 DM pro Monat
        bringt. Abgesehen von der Unausgewogenheit, dass ge-
        rade die, die es am nötigsten haben – Familien mit mehr
        als zwei Kindern – nicht berücksichtigt werden, zahlen
        wieder einmal die Kommunen die Zeche. Der Gesetzent-
        wurf sieht eine Finanzierung in Höhe der Steuerquoten
        vor. Das heißt, der Bund zahlt lediglich 42,5 Pfennig von
        jeder Mark Erhöhung, während die Länder 34 Pfennig be-
        zahlen, und die Kommunen finanzieren zusammen über
        den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den
        kommunalen Finanzausgleich 23,5 Pfennig. Die Kommu-
        nen in Deutschland werden unter Einschluss des kommu-
        nalen Finanzausgleichs mit 1,1 Milliarden DM belastet.
        Das bedeutet beispielsweise für die niedersächsischen
        Landkreise, Städte und Gemeinden eine Belastung von
        101 Millionen DM oder 14 DM pro Einwohner.
        So hat denn auch der Bundesrat, BR 393/01-Beschluss,
        einen Ausgleich von 2 Milliarden DM für dieses Gesetz
        gefordert und gleichzeitig deutlich gemacht, dass für die
        vergangenen Kindergelderhöhungen im Verhältnis
        Bund/Länder noch 18 Milliarden DM offen sind. In die-
        sem Maße hat in den Jahren 1997 bis 2001 die rot-grüne
        Koalition grundgesetzwidrig Kindergeldlasten auf die
        Länder und Kommunen verschoben. Wenn diese An-
        sprüche geltend gemacht würden, würde beispielsweise
        das Land Niedersachsen rund 2 Milliarden DM vom Bund
        bekommen und könnte daraus alle kommunalen Finanz-
        ansprüche finanzieren und die Kürzungen im kommuna-
        len Finanzausgleich rückgängig machen.
        Sie wollen nun den Ländern zur Abgeltung ihrer
        Ansprüche 0,6 Punkte Umsatzsteuer überlassen. Das sind
        1,6 Milliarden DM. Die Länder hatten in ihrer Stellung-
        nahme bei dem Gesetzentwurf noch 0,75 Prozent oder
        2 Milliarden DM gefordert. Auch wenn an dieser Stelle
        für die jetzt entstehende Erhöhung der Ausgleich im Wege
        der Nachbesserung gewährt wird, bleibt die Rechnung für
        die 1996 bis 2001 mit 18 Milliarden DM offen. Dabei ent-
        fällt der Löwenanteil auf die von Ihnen vorgenommene
        Kindergelderhöhung.
        Dies widerspricht dem Grundgesetz. 1996 hatten die
        SPD-geführten Länder gegen den Willen der CDU einen
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17795
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        Sonderlastenausgleich im Grundgesetz verankert, der den
        Länderanteil auf 26 Prozent begrenzen sollte. Da der
        Bund bis dahin das Kindergeld als Sozialleistung allein fi-
        nanziert hatte, sollten die Kommunen indirekt völlig von
        Belastungen freigestellt und die Länder in ihrer Finanzie-
        rung so gestellt werden, dass sie durch erhöhte Umsatz-
        steueranteile ebenfalls keine finanzielle Belastung hatten.
        Die Bundesregierung lehnt es ab, aufgrund dieser Si-
        tuation tätig zu werden. Sie ist der Auffassung, dass das
        eine Frage der allgemeinen Deckungsquotenberechnung
        sei und kein Handlungsbedarf gegeben sei. Wer soll bei
        diesen Lastenverschiebungen und bei diesem plötzlichen
        Meinungsumschwung der Beteiligten, die noch als Mi-
        nisterpräsidenten an einer völlig anderen Front gekämpft
        haben, darauf vertrauen, dass der Bund einen fairen Las-
        tenausgleich vornimmt, von einer Verwirklichung des
        versprochenen Konnexitätsprinzipes ganz zu schweigen.
        Die Koalition hat bei Regierungsantritt versprochen,
        dass nicht alles anders, aber vieles besser werden sollte.
        Darauf hatten die Kommunen große Hoffnungen gesetzt,
        zumal in der Koalitionsvereinbarung vollmundige Ver-
        sprechungen gemacht worden sind. Konnexität heißt
        nichts anderes als: Wer die Musik bestellt, muss sie auch
        bezahlen, und zwar direkt und unmittelbar. Sie machen
        große Versprechungen auf Kosten anderer. Sie lassen sich
        für eine Haushaltssanierung feiern und schieben die Las-
        ten den Kommunen zu. Als nächstes steht ein Verschiebe-
        bahnhof bei der Grundsicherung im Alter und bei Er-
        werbsminderung an. Auch dies hatte ich Ihnen ausführlich
        in der ersten Lesung dargelegt.
        Wer – und darüber sind wir uns quer durch das Haus ei-
        nig – aus Gründen der verbesserten Bekämpfung der Ar-
        beitslosigkeit die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zu-
        sammenlegen will, der braucht dafür das Vertrauen der
        Kommunen. Schließlich geht es um ein Finanzvolumen
        von 50 Milliarden DM. Entsprechende Risiken können
        die Kommunen nicht übernehmen. Wer aber den Grund-
        satz der Konnexität dermaßen mit Füßen tritt, wie die Ko-
        alition, der braucht sich nicht zu wundern, wenn das not-
        wendige Vertrauen nicht entsteht und eine wichtige
        Maßnahme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auf der
        Strecke bleibt.
        Nun zur Gewerbesteuerumlage: Die Gewerbesteuer-
        umlage wurde 1969 im Rahmen der Gemeindefinanz-
        reform als Ausgleich für die Beteiligung der Kommunen
        an der Einkommensteuer eingeführt. Richtig ist, dass in
        den Folgejahren die jeweiligen Bundesregierungen häufig
        die Gewerbesteuerumlage als direktes Ausgleichsinstru-
        ment zwischen Bund und Ländern einerseits und den
        Städten und Gemeinden andererseits gebraucht haben. Es
        hat dazu geführt, dass die Gewerbesteuer für die Kom-
        munen an Bedeutung verloren hat. Ob dies richtig war
        oder nicht, darüber kann man streiten. Jedenfalls ist es
        einvernehmliche Praxis in Deutschland gewesen und des-
        halb müssen alle daran festhalten lassen.
        Mit dem jetzigen Umfang der Abschöpfung gemeind-
        licher Einnahmen durch die Gewerbesteuerumlage ist die-
        ses Instrument unter systematischen Gesichtspunkten zu
        kritisieren. Durch den wachsenden Anteil der Gewerbe-
        steuerumlage am Bruttoaufkommen der Gewerbesteuer
        wird auf kommunaler Ebene nicht nur der Interessenzu-
        sammenhang zwischen Wirtschaft und Standortgemein-
        den, sondern auch der Charakter der Gewerbesteuer als
        Gemeindesteuer geschwächt. Entgegen der Behauptung
        des Bundes, es gebe keine unmittelbare Finanzbeziehung
        zwischen Bund und Kommunen, nutzt er die Gewerbe-
        steuerumlage immer häufger und in großem Umfang als
        unmittelbares Instrument zur Abschöpfung gemeindlicher
        Einnahmen.
        Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes sollte die Ge-
        werbesteuerumlage von Bund und Ländern von rund 20
        auf fast 30 Prozent angehoben werden. Die ist zwar nicht
        in vollem Umfang geschehen, aber dennoch kam es im Er-
        gebnis zu einer erheblichen Anhebung und zu einer dau-
        erhaften Festschreibung auf einem zu hohen Niveau. Da-
        mit ist der Grad des Erträglichen überschritten.
        Die Verlängerung der Nutzungsdauer in den AfA-Ta-
        bellen schafft in den ersten Jahren Steuermehreinnahmen,
        weil geringere Abschreibungen erfolgen. Dadurch ent-
        steht bei den Steuereinnahmen eine Spitze. Wenn diese
        dann abflaut, tritt ein Loch ein, weil vorgezogene Steuer-
        mehreinnahmen entfallen. Im Rahmen des Steuersen-
        kungsgesetzes wurden diese Mehreinnahmen bei den
        Kommunen im Finanztableau berücksichtigt und waren
        Anlass zu einer unbefristeten Erhöhung der Gewerbe-
        steuerumlage. Hier bedarf es einer Anpassung. Mittelfris-
        tig sind die Mehreinnahmen, die als Basis für die Er-
        höhung der Gewerbesteuerumlage genommen wurden,
        rückläufig. Deshalb muss aus der gestreckten Abschrei-
        bung eine Anpassung erfolgen.
        Bei der Gewerbesteuerumlage sind noch Anpassungen
        offen, weil die Begründung für vormalige Erhöhungen
        ganz oder teilweise entfallen sind:
        Erstens. Zur kommunalen Mitfinanzierung des Soli-
        darpaktes wurde die Gewerbesteuerumlage in den alten
        Ländern erhöht. Trotz einer gesetzlichen Revisionsklau-
        sel wurde eine Neuberechnung von den Ländern ohne Be-
        gründung blockiert, obwohl die kommunalen Spitzenver-
        bände schon für das Jahr 1995 belegt hatten, wie stark die
        tatsächlichen Transfers der alten an die neuen Länder un-
        ter den ursprünglichen Erwartungen geblieben waren.
        Schon im ersten Jahr des Solidarpaktes war nur eine Er-
        höhung der Gewerbesteuer um 16 statt der gesetzlich fi-
        xierten 29 Vervielfältigerpunkte gerechtfertigt.
        Zweitens. Bei Erhöhung der Gewerbesteuerumlage im
        Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmen-
        steuerreform um zunächst 7 und ab 2001 6 Vervielfälti-
        gerpunkte hat der Gesetzgeber auf eine Befristung ver-
        zichtet, obwohl die damit abzuschöpfenden gemeind-
        lichen Mehreinnahmen aus dem Abbau der Drohverlust-
        rechtstellungen 2003 auslaufen und damit die Berechti-
        gung auch für diese Erhöhung der Gewerbesteuerumlage
        weitestgehend entfällt.
        Als Fazit bleibt festzustellen: Es besteht bei der Ge-
        werbesteuerumlage dringender Handlungsbedarf. Die
        Bundesregierung verweigert sich diesem, obwohl sie eine
        Besserung der kommunalen Finanzverhältnisse verspro-
        chen hatte. Dies ist Ausdruck der kommunalfeindlichen
        Haltung der Regierung Schröder.
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        Das Volumen, was die Gewerbesteuerumlage inzwi-
        schen angenommen hat, macht auch deutlich, dass es im
        Verhältnis zwischen den Ebenen Bund, Länder und Kom-
        munen einen qualitativen Wechsel gegeben hat. Zusam-
        men mit den Veränderungen in Art. 108 und in Art. 28
        Abs. 2 Satz 3 GG haben sich die Städte, Gemeinden und
        Landkreise zu einer eigenen Ebene innerhalb des Staates
        entwickelt. Hier liegt ein Ansatzpunkt für eine Gemein-
        definanzreform. Aber ein Teilschritt, wie er von Ihnen
        vorgeschlagen wird, ist nicht akzeptabel.
        Zur Zerlegung bei der Gewerbesteuer. Die Zerlegung
        der Gewerbesteuer hat die Aufgabe, das Steueraufkom-
        men an Gemeinden zu verteilen, wenn ein Betrieb meh-
        rere Betriebsstätten hat. Dabei gilt es, den richtigen Kom-
        promiss zwischen einfacher Durchführung und Ergebnis-
        gerechtigkeit zu erzielen. Grundsätzlich gilt nach § 29 Ge-
        werbesteuergesetz, GewStG, der Arbeitslohn in den ein-
        zelnen Betriebsstätten als Zerlegungsmaßstab. Allerdings
        sind auch andere Formen der Zerlegung denkbar. Nach
        § 33 GewStG kann, wenn die Regelzerlegung zu offenbar
        unbilligen Ergebnissen führt, die Aufteilung auch nach ei-
        nem anderen Maßstab, der die tatsächlichen Verhältnisse
        besser berücksichtigt, erfolgen. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 2
        einer Einigung zwischen Steuerschuld und beteiligten Ge-
        meinden der Vorrang zu geben. Wenn es keine Einigung
        unter den Beteiligten gibt, kann auch die Finanzverwal-
        tung ihre Regelungen treffen. Diese flexible Regelung
        trägt den Bedürfnissen der Praxis ausreichend Rechnung,
        sodass der Antrag auf Veränderung der Zerlegung abzu-
        lehnen ist.
        Das Lohngefälle vermag allein ein Abweichen von
        dem bisherigen grundsätzlichen Zerlegungsmaßstab nicht
        zu rechtfertigen, denn es ist auch eine unterschiedliche
        Produktivität gegeben. Wäre das nicht der Fall, hätte es
        schon längst eine Angleichung der Tariflöhne gegeben.
        Insofern geht Ihr Antrag in die falsche Richtung.
        Es gibt aber noch einen weiteren Grund, eine Auftei-
        lung nach Köpfen abzulehnen: Inzwischen werden die
        630-DM-Kräfte, Kräfte mit geringem Arbeitsvolumen
        und Einkommen, in der Arbeitsstatistik als Vollzeitkräfte
        gezählt. Wenn man nun die Zahl der Köpfe zum Vertei-
        lungsmaßstab machen würde, dann käme es zu nicht ge-
        rechtfertigten Verschiebungen. Gerade das, was Sie ver-
        meiden wollen, würde in großem Umfang im Verhältnis
        einzelner Kommunen untereinander eintreten. Deshalb ist
        das Ost-West-Gefälle als Argument nicht geeignet.
        Weitere große Risiken sind die nachlassende Konjunk-
        tur und die steigenden Krankenkassenbeiträge. Von er-
        heblicher Wirkung sind auch die Inflationsrate und die
        steigenden Energie- und Benzinkosten.
        Trotz steigender Steuerquote – sie hat sich seit Antritt
        der Regierung von 23 auf 24,8 Prozent erhöht – ist die
        kommunale Finanzsituation immer schlechter geworden.
        Dies ist auch ein Zeichen für die Verschiebung.
        Die Koalition geht das Thema Gemeindefinanzreform
        nach außen sichtbar nicht an. Aber im Verborgenen bastelt
        sie offensichtlich doch an einer Abschaffung der Gewer-
        besteuer. Das konnte man jedenfalls der „Frankfurter All-
        gemeinen Zeitung“ vom 27. Juni 2001 entnehmen. Erste
        Hinweise darauf hatten sich schon in der „FAZ“ vom
        4. Mai 2001 ergeben. Der beamtete Staatssekretär Profes-
        sor Dr. Heribert Zitzelburger aus dem Finanzministerium
        wird zitiert. Ich rate dringend, darüber eine öffentliche
        Diskussion zu führen. Das Basteln hinter verschlossenen
        Türen muss das Misstrauen der Kommunen erregen.
        Diese Steuer ist mit vielen Vorurteilen und Emotionen
        behaftet. Bei Lichte und ganz nüchtern betrachtet gibt es
        Wege, hier zu einer Befriedigung zu kommen.
        Grundsätzlich ist die Frage der Gewerbesteuer keine
        „Sonderlast“, wie viele behaupten, sondern es ist ein Pro-
        blem der Staatsquote. Diese ist in Deutschland insgesamt
        zu hoch. Daneben gib es das Problem der Steuergerech-
        tigkeit. Durch die Entwicklung sind hier Probleme einge-
        treten, die angefasst werden müssen. Die Abgrenzung
        zwischen Gewerbe und Nichtgewerbe ist heute überhaupt
        nicht mehr nachvollziehbar. Entgegen der Zeit der Ent-
        stehung der Gewerbesteuer haben sich hier große Verän-
        derungen unserer Volkswirtschaft ereignet, die auch im
        Steuerrecht nachvollzogen werden müssen. Dazu muss es
        erhebliche Verwaltungsvereinfachungen geben.
        Mein Vorschlag dazu lautet: Wie auch Professor
        Kirchhoff und sein Karlsruher Entwurf vorschlagen,
        sollte man von der Objektsteuer zu einer Ertragsteuer
        übergehen. Dies wäre mit Art. 28 und Art. 106 Grundge-
        setz vereinbar, wenn sie wirtschaftsbezogen bleibt und
        mit einem Hebelsatzrecht versehen ist. Man könnte die
        „wirtschaftlichen Aktivitäten“ einheitlich der Besteue-
        rung unterwerfen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfa-
        chung könnte man die Erträge der Einkommenserklärung
        entnehmen und bei den Körperschaften den Körper-
        schaftsteuerertrag zugrunde legen. In dieser Lösung liegt
        auch für freiberuflich Tätige und Ähnliche keine bedroh-
        liche Situation. Durch die Steuerreform der Regierung ist,
        wie immer man dazu steht, die Möglichkeit der Anrech-
        nung auf die Steuerschuld bei Einzelunternehmen und
        Personengesellschaften gegeben. Dadurch entsteht kein
        zusätzlicher Steueraufwand für die Betroffenen und auch
        aus der Sicht des Fiskus wäre eine solche Einführung
        steuerneutral. Man muss dann nur auf die richtige Vertei-
        lung über die unterschiedlichen staatlichen Ebenen ach-
        ten. Damit hätte man eine relativ verwaltungseinfache Lö-
        sung mit mehr Gerechtigkeit und würde den kommunalen
        Belangen in vollem Umfang Rechnung tragen, ohne der
        Wirtschaft Schaden zuzufügen. Um die Rechtsformneu-
        tralität zu gewährleisten, muss bei Einzelunternehmen
        und Personengesellschaften ein Freibetrag für den Unter-
        nehmerlohn bzw. das Geschäftsführergehalt eingeräumt
        werden.
        Ein Sonderproblem ergibt sich bei Steuerpflichtigen
        und Körperschaften mit mehreren Betriebsstätten. Da es
        wenig Sinn macht, das Hebesatzrecht durch die Wohn-
        sitzgemeinde oder den zufälligen Steuersitz ausüben zu
        lassen, muss dafür gesorgt werden, dass das Art. 28 recht-
        fertigende Hebelsatzrecht gegenüber den einzelnen Be-
        triebsstätten ausgeübt werden kann. Dazu ist eine Vertei-
        lung der Besteuerungsgrundlagen notwendig. Ich
        vermeide bewusst das Wort „Zerlegung“, weil es für die
        Verteilung von Steuereinnahmen steht. Hier geht es um
        die Abschöpfungsseite. Die Verteilung der Besteuerungs-
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17797
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        grundlagen könnte dadurch erfolgen, dass nach dem
        Muster der Zerlegung eine Verteilung der Erträge nach der
        Lohnsumme und dem Betriebsvermögen der einzelnen
        Betriebsstätten erfolgt. Diese Daten werden ohnehin für
        die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
        ermittelt und von den Steuerpflichtigen erklärt. Auf dieser
        Basis könnte an die einzelne Betriebsstättengemeinde ein
        „Verteilungsmessbetrag“ mitgeteilt werden, auf den dann
        der kommunale Hebesatz angewendet wird. Auf alle übri-
        gen Zurechnungen und Kürzungen kann verzichtet wer-
        den, weil sie sich ohnehin in der Summe aufheben. Die-
        ses Verfahren bietet alle Vorteile der Gewerbesteuer,
        vermeidet Gerechtigkeitsprobleme und ist verwaltungs-
        einfach zu handhaben.
        Die Einbeziehung bisher nicht Betroffener ist aus de-
        ren Sicht unschädlich, weil sie die Gewerbesteuer mit der
        Steuerschuld bei der Einkommensteuer verrechnen kön-
        nen.
        Ob in diese Regelung die Landwirtschaft einbezogen
        werden sollte oder nicht, muss geprüft werden. Dafür
        spricht, dass im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit
        immer mehr Betriebe an den Rand der Gewerbesteuer-
        pflicht kommen und nur durch vielfache Kunstgriffe diese
        vermeiden. Im Ergebnis wäre es wahrscheinlich richtiger,
        wenn – zumal durch die Verrechnungsmöglichkeit – eine
        Belastung nicht entstehen würde. So könnte man die Dis-
        kussion wirklich voranbringen und allen Beteiligten Ge-
        rechtigkeit widerfahren lassen.
        Zusammenfassend lässt sich feststellen: Eine kommu-
        nale Investitionspauschale wäre zwar wünschenswert,
        kann aber in diesem Volumen außerhalb des Finanzaus-
        gleiches nicht gewährt werden. Damit würden die Fi-
        nanzströme völlig umgeleitet werden. Deshalb ist Ihr Vor-
        schlag abzulehnen.
        Weil der Antrag zur Zerlegung der Gewerbesteuer
        sachlich verfehlt und der Antrag zur Gewerbesteuerum-
        lage nur einen berechtigten Teilaspekt aufgreifen würde,
        der den Blick für die Gesamtproblematik eher versperrt,
        wird die CDU/CSU-Bundestagsfraktion beide Anträge
        ablehnen.
        Unter der Regierung Kohl ging es uns gut. Unter der
        Regierung Schröder geht es uns besser. Aus kommunaler
        Sicht kann die Forderung nun lauten: Ach, ginge es uns
        doch wieder gut.
        Christine Scheel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Die
        knapp 100 Milliarden DM Einnahmen aus der Versteige-
        rung der UMTS-Lizenzen haben schon gleich nach Ab-
        schluss des Bieterverfahrens Begehrlichkeiten geweckt
        und sie üben immer noch einen offenbar unwiderstehli-
        chen Anreiz aus. Klar ist zumindest eines: Im Rahmen ei-
        ner seriösen Haushalts- und Finanzpolitik kann man sol-
        che einmalige Einnahmen nur zur Schuldentilgung
        verwenden. Dies stand und steht auch ganz in unserer Li-
        nie „Sparen und Gestalten“; denn diese Tilgung „erspart“
        dem Bund auf Dauer gut 5 Milliarden DM an Zinszah-
        lungen.
        Diese – und nur diese – 5 Milliarden DM standen und
        stehen für zusätzliche Verwendungszwecke zur Verfü-
        gung. Wir haben uns im Rahmen des Zukunftsinvesti-
        tionsprogramms dazu entschlossen, diese Mittel gezielt
        zu investieren.
        Drei Jahre lang fließen rund 3,5 Milliarden DM in die
        Verkehrsinfrastruktur, gut 1 Milliarde DM in Bildung und
        Forschung und knapp eine halbe Milliarde DM in den
        Klimaschutz durch Altbausanierung. Dies macht insge-
        samt genau die vorhandenen 5 Milliarden Mark. – Das
        sind zukunftsorientierte Investitionen, von denen alle pro-
        fitieren – und dies nicht nur mittelfristig; denn Ausschrei-
        bung und Vergabe haben einige Zeit in Anspruch genom-
        men, sodass die 5 Milliarden DM erst im zweiten
        Halbjahr dieses Jahres voll wirksam werden. Das heißt,
        sie können jetzt noch einmal kräftige Impulse für die
        Wirtschaftstätigkeit setzen. Die Zinsersparnisse aus den
        UMTS-Erlösen sind damit sehr sinnvoll verwendet.
        Das Problem ist nun: Will die PDS, dass diese Investi-
        tionen nicht stattfinden? Denn 5 Milliarden DM minus
        5 Milliarden DM macht null DM; das wird auch die PDS
        nicht bestreiten wollen. Wir können die Zinsersparnisse
        aber nur einmal verwenden.
        Insgesamt gesehen hat sich die finanzielle Lage der
        Kommunen eher entspannt. Für das Jahr 2000 ergibt sich
        sogar für die ostdeutschen Kommunen ein positiver
        Finanzierungssaldo. Das sagt natürlich noch wenig über
        die Haushaltslage einzelner Kommunen aus. Abhängig
        von der wirtschaftlichen Entwicklung und den Arbeits-
        losenzahlen zeigt sich ein sehr differenziertes Bild. Das
        gilt natürlich genauso für die Kommunen in Ostdeutsch-
        land.
        Zuständig für eine angemessene kommunale Finanz-
        ausstattung sind aber die Länder. Sie besitzen mit dem
        kommunalen Finanzausgleich das geeignete Instrument,
        um finanzielle Schieflagen in den Kommunen zu beseiti-
        gen. Gerade die ostdeutschen Länder bekommen wegen
        der vergleichsweise eher geringen Steuerkraft ihrer Kom-
        munen – im Durchschnitt beträgt sie nur ein Drittel der
        westdeutschen – mehr Leistungen aus dem Länderfinanz-
        ausgleich. Diese müssen die Länder natürlich auch an ihre
        Gemeinden weitergeben.
        Außerdem wird durch die gerade beschlossene Neu-
        ordnung des Länderfinanzausgleiches die Finanzkraft der
        Gemeinden zukünftig mit 64 Prozent statt wie bisher mit
        50 Prozent in den Finanzausgleich einbezogen. Auch von
        dieser Neuregelung profitieren die ostdeutschen Länder
        in besonderem Maße.
        Daneben haben wir mit dem Solidarpakt II gerade erst
        finanzielle Sicherheit für die neuen Länder bis zum Jahr
        2020 geschaffen. Sie bekommen auch auf lange Sicht die
        Mittel, die sie benötigen, um die immer noch bestehende
        Infrastrukturlücke von rund 300 Milliarden DM zu
        schließen. Darüber hinaus können die Länder die Gelder
        in eigener Regie ausgeben, ohne dass der Bund wie bisher
        im Detail reinreden kann. Damit können die Länder viel
        flexibler und effektiver über Investitionen entscheiden.
        Denn wo eine Schule gebaut oder ein Gebäude saniert
        werden soll, weiß man vor Ort oft am besten.
        Das ist ein langfristig angelegtes Programm zur Ver-
        besserung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen für
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117798
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        die Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen in
        Ostdeutschland. Die Früchte werden steigende Steuerein-
        nahmen und geringere Belastungen für die Sozialkassen
        sein und diese werden zuallererst die ostdeutschen Kom-
        munen ernten. – Für Investitionen ist also bereits einiges
        geschehen.
        Nur so können wir dem Problem der niedrigen Ein-
        nahmen der ostdeutschen Kommunen wirksam begegnen.
        Hin- und Herschieberei beim Gewerbesteuermessbetrag
        oder bei der Gewerbesteuerumlage ist dafür ein untaugli-
        ches Mittel.
        Gerhard Schüßler (F.D.P.): Das Grundanliegen der
        vorliegenden Anträge der PDS-Fraktion ist die ausrei-
        chende Finanzausstattung der Gemeinden. Diesem Anlie-
        gen wird jedes Mitglied dieses Hauses uneingeschränkt
        zustimmen. Bei der Frage, wie wir für eine ausreichende
        Finanzausstattung der Gemeinden sorgen können, schei-
        den sich allerdings die Geister.
        Um es gleich vorweg zu nehmen: Die F.D.P. bleibt bei
        ihrer Forderung, die Gewerbesteuer endgültig abzuschaf-
        fen. Bei der Gewerbekapitalsteuer ist das bereits gelun-
        gen. Grund dafür war allerdings nicht die Einsicht, dass
        diese Steuer die Unternehmen schwächt. Allein weil die
        Einführung dieser Substanzsteuer in den neuen Ländern
        drohte, konnte sie beseitigt werden.
        Scheinbar gibt es jetzt auch Bewegung in der Bun-
        desregierung. Presseberichten zufolge will sie die Ge-
        werbeertragsteuer ebenfalls abschaffen. Die F.D.P. wird
        dieses Vorhaben uneingeschränkt unterstützen. Wir be-
        grüßen es, dass sich endlich der Sachverstand durch-
        setzt.
        Die Kommunen benötigen eine wirtschaftskraftbezo-
        gene eigene Steuerquelle, das heißt sie müssen mittels ei-
        nes Hebesatzrechtes die Höhe der Steuer festlegen kön-
        nen.
        Die F.D.P. schlägt vor, im Gegenzug zum Wegfall der
        Gewerbeertragsteuer den Gemeinden ein eigenes Hebe-
        satzrecht auf die Einkommensteuer, alternativ auf die
        Umsatzsteuer, einzuräumen. Die Gewerbeertragsteuer ist
        eine Sonderbelastung für Unternehmen. Gerade die PDS
        müsste daran interessiert sein, diese Belastung zu beseiti-
        gen, um dadurch Entlastungseffekte auch für ostdeutsche
        Unternehmen zu erzielen. Der Wegfall der Gewerbe-
        ertragsteuer wäre gleichzeitig ein spürbarer Beitrag zur
        Vereinfachung unseres Steuerrechts. Wir müssten uns
        dann nicht mit hochkomplizierten Verrechnungsmodalitä-
        ten und mit der Höhe der Gewerbesteuerumlage befassen.
        Die vorliegenden Anträge lehnt die F.D.P. daher ab.
        Anlage 5
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 765. Sitzung am 22. Juni
        2001 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zuzu-
        stimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2
        Grundgesetz nicht zu stellen:
        – Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenen-
        rentenrechts
        – Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im
        Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-
        Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und An-
        passungsgesetz – LAG-EUAnpG)
        – Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung
        im Baugewerbe
        – Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilpro-
        zessreformgesetz – ZPO-RG)
        – Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrecht-
        licher Vorschriften über die Zustellung gericht-
        licher und außergerichtlicher Schriftstücke in
        Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaa-
        ten (EG-Zustellungsdurchführungsgesetz –
        ZustDG)
        – Zweites Gesetz zur Neuordnung des Wehrdiszi-
        plinarrechts und zur Änderung anderer Vor-
        schriften (2. WehrDiszNOG)
        – Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung
        des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
        rungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz –
        2. AAÜG-ÄndG)
        – Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften
        des Privatrechts und anderer Vorschriften an
        den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
        – Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
        richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-
        Richtlinien zum Umweltschutz
        Der Bundesrat hat in seiner 765. Sitzung am 22. Juni
        2001 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz gemäß
        Artikel 84 Absatz 1 Grundgesetz nicht zuzustimmen:
        – Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten
        Zensus (Zensusvorbereitungsgesetz)
        Die Vorsitzenden des folgenden Ausschusses hat mit-
        geteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der
        Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
        nachstehenden Vorlagen absieht:
        Auswärtiger Ausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit der
        Westeuropäischen Union für die Zeit vom 1. Juli bis
        31. Dezember 2000
        – Drucksachen 14/5442, 14/5729 Nr. 2 –
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
        geteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-Vorla-
        gen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische Parla-
        ment zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung
        abgesehen hat.
        Auswärtiger Ausschuss
        Drucksache 14/5503 Nr. 1.2
        Drucksache 14/5730 Nr. 2.17
        Drucksache 14/5730 Nr. 2.29
        Drucksache 14/6026 Nr. 2.30
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2001 17799
        (C)
        (D)
        (A)
        (B)
        Sportausschuss
        Drucksache 14/5730 Nr. 2.28
        Ausschuss für Verbraucherschutz,
        Ernährung und Landwirtschaft
        Drucksache 14/2104 Nr. 2.10
        Drucksache 14/2609 Nr. 1.11
        Drucksache 14/2609 Nr. 1.15
        Drucksache 14/2747 Nr. 2.15
        Drucksache 14/5503 Nr. 2.11
        Drucksache 14/5610 Nr. 1.8
        Drucksache 14/5610 Nr. 1.9
        Drucksache 14/5730 Nr. 2.18
        Drucksache 14/5730 Nr. 2.40
        Drucksache 14/5836 Nr. 2.17
        Drucksache 14/6026 Nr. 2.26
        Drucksache 14/6026 Nr. 2.27
        Drucksache 14/6116 Nr. 1.9
        Drucksache 14/6214 Nr. 2.5
        Drucksache 14/6214 Nr. 2.7
        Drucksache 14/6214 Nr. 2.8
        Drucksache 14/6214 Nr. 2.9
        Drucksache 14/6214 Nr. 2.10
        Drucksache 14/6214 Nr. 2.11
        Ausschuss für Gesundheit
        Drucksache 14/5730 Nr. 2.45
        Ausschuss für Bildung, Forschung
        und Technikfolgenabschätzung
        Drucksache 14/5610 Nr. 2.15
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 180. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 200117800
        (C)(A)
        Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin