Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 175. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. Juni 2001
Hartmut Koschyk
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Berichtigung
174. Sitzung, Seite 17146 (C), erster Absatz: Statt
„Birgit Homburger“ ist „Rainer Funke“ zu lesen.
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Adam, Ulrich CDU/CSU 20.06.2001*
Behrendt, Wolfgang SPD 20.06.2001*
Dr. Blüm, Norbert CDU/CSU 20.06.2001
Bodewig, Kurt SPD 20.06.2001
Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 20.06.2001
Brudlewsky, Monika CDU/CSU 20.06.2001
Bühler (Bruchsal), Klaus CDU/CSU 20.06.2001*
Dr. Doss, Hansjürgen CDU/CSU 20.06.2001
Friedrich (Altenburg), SPD 20.06.2001
Peter
Dr. Guttmacher, F.D.P. 20.06.2001
Karlheinz
Haack (Extertal), SPD 20.06.2001*
Karl-Hermann
Hornung, Siegfried CDU/CSU 20.06.2001*
Hörster, Joachim CDU/CSU 20.06.2001*
Kasparick, Ulrich SPD 20.06.2001
Klappert, Marianne SPD 20.06.2001
Lintner, Eduard CDU/CSU 20.06.2001*
Dr. Lippelt, Helmut BÜNDNIS 90/ 20.06.2001
DIE GRÜNEN
Lotz, Erika SPD 20.06.2001
Dr. Lucyga, Christine SPD 20.06.2001*
Maaß (Wilhelmshaven), CDU/CSU 20.06.2001*
Erich
Müller (Berlin), PDS 20.06.2001*
Manfred
Müller (Völklingen), SPD 20.06.2001
Jutta
Neuhäuser, Rosel PDS 20.06.2001
Nietan, Dietmar SPD 20.06.2001
Onur, Leyla SPD 20.06.2001*
Dr. Pfaff, Martin SPD 20.06.2001
Raidel, Hans CDU/CSU 20.06.2001
von Renesse, Margot SPD 20.06.2001
Sauer, Thomas SPD 20.06.2001
Schlee, Dietmar CDU/CSU 20.06.2001
Schloten, Dieter SPD 20.06.2001*
Schmidt (Fürth), CDU/CSU 20.06.2001
Christian
von Schmude, Michael CDU/CSU 20.06.2001*
Siebert, Bernd CDU/CSU 20.06.2001*
Dr. Vollmer, Antje BÜNDNIS 90/ 20.06.2001
DIE GRÜNEN
Volquartz, Angelika CDU/CSU 20.06.2001
Dr. Wieczorek, Norbert SPD 20.06.2001
Wieczorek-Zeul, SPD 20.06.2001
Heidemarie
Wiese (Hannover), SPD 20.06.2001
Heino
Wiesehügel, Klaus SPD 20.06.2001
Zapf, Uta SPD 20.06.2001
Zierer, Benno CDU/CSU 20.06.2001*
* für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union
Anlage 2
Technisch bedingter Neudruck eines Redebeitrages
(174. Sitzung, Seite 17170 f.)
Dirk Manzewski (SPD): Mit ihrem Antrag greift die
F.D.P. ein aktuelles urheberrechtliches Problem auf und
beschäftigt sich mit der Frage nach den Vergütungsrege-
lungen für private Vervielfältigungen im digitalen Um-
feld. Sie verbindet dies gleich mit der Aufforderung an die
Bundesregierung, insoweit deren so genannten 2. Vergü-
tungsbericht zu ergänzen.
Sosehr ich mich einerseits darüber freue, dass die
F.D.P. sich offenbar intensiv mit diesem Thema und dem
Vergütungsbericht der Bundesregierung auseinander
setzt, komme ich andererseits nicht umhin, in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass es der F.D.P., die
sich ja neben meiner Fraktion seit längerem engagiert mit
dem Urheberrecht beschäftigt, in der Vergangenheit in
Regierungsverantwortung selbst nicht gelungen ist, die
damalige Bundesregierung zu solchen Vergütungsberich-
ten zu bewegen. Ich erinnere nur daran, dass bereits mit
der Urheberrechtsnovelle von 1985 eigentlich festgelegt
worden war, alle drei Jahre einen solchen Vergütungs-
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
bericht vorzulegen. Lediglich 1989 kam die alte Bundes-
regierung dem jedoch nach – angesichts der rasanten Ent-
wicklung im Bereich der neuen Technologien für mich ein
grob fahrlässiges Verhalten.
In der Sache selbst stellt die F.D.P. zu Recht fest, dass
dem Urheber für jede Nutzung seiner Werke eine ange-
messene Vergütung zusteht. Dies entspricht genau der Po-
litik der Bundesregierung, die ja nicht zuletzt auch deshalb
zum Beispiel eine Änderung des Urhebervertragsgesetzes
anstrebt.
Und genau deshalb ist es natürlich nur recht und billig,
auch die neuen Vervielfältigungstechniken und die dazu-
gehörigen Trägermedien im digitalen Bereich – wenn sie
es denn nicht schon sind – in das bestehende Vergütungs-
system einzubeziehen.
Ich möchte jedoch nicht unerwähnt lassen, dass eine
angemessene Vergütung in der Regel durch das geltende
duale Vergütungssystem, das heißt durch die Gerätever-
gütung als Grundvergütung und die Betreibervergütung
als so genannte nutzungsorientierte Vergütung, gewähr-
leistet wird. Da eine Erfassung der veräußerten Geräte
beim Endverbraucher als potenziellem Nutzer der ur-
heberrechtlich geschützten Werke nur mit einem unver-
hältnismäßigen Aufwand erfolgen könnte und analoge
Vervielfältigungen zumindest zurzeit noch nicht kontrol-
lierbar sind, ist die Vergütungspflicht derzeit auch noch zu
Recht den Herstellern und Importeuren auferlegt worden.
Natürlich wäre es sachgerechter, wenn am Ende statt
pauschaler Vergütungen Individuallizenzen stünden. Die
Möglichkeiten hierzu liegen derzeit aber einfach noch
nicht vor. Die so genannten DRM-Systeme sind zwar in
der Entwicklung, aber eben noch nicht marktreif. Offizi-
ell gibt die eine oder andere größere Firma zwar hin und
wieder an, dass dies bereits in ein bis zwei Jahren der Fall
sein wird. Von Fachleuten wird dies jedoch bezweifelt.
Hier wird insoweit eher ein Zeitraum von vier bis fünf
Jahren für realistisch gehalten – und dies auch nur dann,
wenn es bis dahin gelingt, die DRM-Systeme vor Com-
puterhackern sicher zu schützen.
Eine weitere – aber nicht zu unterschätzende – Unbe-
kannte ist im Übrigen die Kundenakzeptanz. Nur wenn der
Kunde bereit ist, für jede tatsächlich gezogene Nutzung
auch zu zahlen, wird sich das DRM-System durchsetzen.
Inwieweit die Höhe der gegenwärtigen Vergütungs-
sätze, die bereits im Jahr 1985 festgesetzt worden und bis
heute unverändert geblieben sind, allerdings noch ange-
messen ist, bedarf dabei einer genauen Überprüfung. Dies
ist von der Bundesregierung im Übrigen auch erkannt
worden, die in ihrem Vergütungsbericht dementsprechend
hierauf hingewiesen hat.
Anders als die F.D.P. halte ich es in diesem Zusam-
menhang aber für dringend notwendig, die Art der Fest-
setzung der Vergütungssätze zu ändern. Bislang kann dies
nur durch ein förmliches Gesetz erfolgen. Das Ergebnis
hiervon ist eine nicht mehr zeitgemäße Starrheit der Ver-
gütungssätze, die der technischen Entwicklung nicht
mehr gerecht wird. Neben einer regelmäßigen Überprü-
fung der Vergütungssätze sollte die Regelung deshalb
flexibler gefasst werden. Dies könnte zum Beispiel per
Verordnung erfolgen, wozu das Urheberrecht dann zwin-
gend ermächtigen müsste.
Einig sind wir uns darüber, dass die Vergütungsrege-
lungen in der EU harmonisiert werden müssen. Da die
Vergütungsregelungen in den EU-Mitgliedstaaten unein-
heitlich sind, besteht insbesondere zum Nachteil deut-
scher Händler, die ordnungsgemäß Vergütung entrichten,
eine Wettbewerbsverzerrung. Leider ist es offenbar so,
dass die EU-Kommission die Frage der Harmonisierung
nur – um es vorsichtig auszudrücken – zurückhaltend be-
handelt. Die Bundesregierung hat in ihrem Vergütungsbe-
richt jedoch selbst darauf hingewiesen, sich hierfür vehe-
ment einzusetzen. Darin ist sie zu unterstützen. Aufgrund
der Gemengelage ist ihr dabei zuzugestehen, dass dies ein
schwieriges und langwieriges Unterfangen ist.
Gerade deshalb bleibt aber festzuhalten, dass aufgrund
des Harmonisierungsbedarfs innerhalb der EU nationale
Gesetze und Alleingänge vielfach nicht mehr die Lösung
sein können.
Anlage 3
Nachträglich zu Protokoll gegebene Rede
zurBeratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes
zur Änderung des Postgesetzes (174. Sitzung, Ta-
gesordnungspunkt 25)
Rainer Funke (F.D.P.): Den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung zur Verlängerung des Postmonopols werden
wir Liberalen entschieden bekämpfen. Noch Ende 1997
haben die Sozialdemokraten im Vermittlungsausschuss
zugestimmt, dass das Postmonopol zum 31. Dezember
2002 ausläuft. Die Sozialdemokraten haben damit auch
bei Investoren und Kunden auf dem Gebiet der Post-
dienstleistungen und beim Bürger Vertrauenstatbestände
geschaffen, die es zu respektieren gilt. Und zwar nicht nur
aus rechtlichen Gründen, sondern auch um der politischen
Glaubwürdigkeit willen. Seit 1997 haben sich die Ver-
hältnisse auf dem Postmarkt nicht so verändert, dass das
Postmonopol der Post AG aus übergeordneten Gründen
verlängert werden muss. Im Gegenteil: Die Deutsche Post
AG hat sich unter der Leitung ihres Vorstandsvorsitzen-
den Dr. Klaus Zumwinkel zu einem weltweit operieren-
den und anerkannten Wettbewerber entwickelt. Und Herr
Dr. Zumwinkel hat jüngst festgestellt: „Wir sind auf dem
Weg zum Global Player Nummer eins ein gutes Stück
vorangekommen“.
Die Post AG ist ein modernes Dienstleistungs- und ein
hervorragend aufgestelltes Logistikunternehmen. Sie ist
inzwischen teils privatisiert, kann sich so Eigenkapital an
der Börse beschaffen. Sie braucht nicht das Schutzschild
des Monopols. Die Post AG ist allein überlebensfähig. Als
Exmonopolist würde sie auch bei Aufhebung des Mono-
pols jahrzehntelang eine beherrschende Stellung am Post-
markt behalten. Ordnungspolitisch ist, worauf die Kolle-
gin Hustedt von den Grünen bei der vorherigen Debatte
zu diesem Thema im Deutschen Bundestag zu Recht hin-
gewiesen hat, die Verlängerung des Monopols ein Sün-
denfall. Und dies ist keine lässliche Sünde, sondern eine
schlimme Sünde. Vor allem, wenn man bedenkt, dass die-
ses Gesetz aus einem Hause kommt, das der sozialen
Marktwirtschaft verpflichtet sein sollte.
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Wir haben bei der Privatisierung der Deutschen Tele-
kom und der Liberalisierung dieser Telekommunikati-
onsmärkte gesehen, wie sehr der Verbraucher, aber auch
die jeweiligen Telekommunikationsunternehmen ein-
schließlich der Telekom AG davon profitieren, dass es
keine Monopole, sondern Wettbewerb gibt. Der Verbrau-
cher profitiert über günstigere Preise und bessere Leis-
tungen von der Marktöffnung. Die Unternehmen haben
insgesamt mehr Arbeitnehmer eingestellt, als vor der
Marktöffnung tätig gewesen sind, und durch Innovatio-
nen undWettbewerb boomt der Markt. Nirgendwo gibt es
so viele Chancen am Markt wie im Bereich der Tele-
kommunikation.
Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung verstößt
nicht nur in grober Weise gegen die eigenen ordnungspoli-
tischen Grundsätze, sondern auch gegen Verfassungsrecht.
Art. 87 f. GG sieht ausdrücklich vor, dass die Dienstleis-
tungen der Post als privatwirtschaftliche Tätigkeiten und im
Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern erbracht wer-
den sollen. Da kann man auch nicht über Übergangsfristen
diskutieren; denn die Übergangsfrist ist ausdrücklich durch
das Ergebnis des Vermittlungsausschusses im Jahre 1997
auf fünf Jahre festgelegt worden. Insoweit verstößt das
Gesetz auch gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit des
Art. 12 GG. Ich kann nur alle Investoren ermuntern, auch
wegen des Enteignungscharakters des Gesetzes, gegen
den Bundeswirtschaftsminister zu klagen, dennArt. 14 des
Grundgesetzes ist zumindest dann verletzt, wenn im Ver-
trauen auf den Bestand des Postgesetzes Investitionen
getätigt worden sind, die nun für die Katz sind.
Mancher wird mit uns Liberalen dann sagen, was ich
noch als junger Student bei der Demonstration gegen die
Notstandsgesetze skandiert habe: „Wer hat uns verraten –
Sozialdemokraten!“
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Frage
des Abgeordneten Günther Friedrich Nolting (F.D.P.)
(Drucksache 14/6272, Frage 5):
Wie viele freiwillig Wehrdienst leistende Wehrpflichtige mit einer Verpflichtungszeit unter zwei Jahren sind zurzeit in der Bun-deswehr tätig, und wie viele davon verfügen über eine Ausbildung,die sie für einen mehrmonatigen Auslandseinsatz befähigen?
Mit Stand Mai 2001 leisten insgesamt 22 790 Wehr-
pflichtige ihren Wehrdienst als freiwillig zusätzlichen
Wehrdienst Leistende. Von diesen sind 17 043 beim Heer,
3 494 bei der Luftwaffe und 2 253 bei der Marine. Zur Vor-
bereitung auf einen Auslandseinsatz durchlaufen alle Sol-
daten, die dafür ausgewählt wurden, eine mehrwöchige
spezielle Ausbildung, dies gilt auch für die Gruppe der
freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden.
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Frage
des Abgeordneten Günther Friedrich Nolting (F.D.P.)
(Drucksache 14/6272, Frage 6):
Aus wie vielen der zwischen Bundeswehr und Wirtschaft im
Jahr 1999 geschlossenen Vereinbarungen sind konkrete Aufträge
an die beteiligten Unternehmen erwachsen, und in welchen Bran-
chen arbeiten diese Unternehmen?
Die Firmen, die dem Rahmenvertrag beitreten, werden
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Mitglied-
schaft keine direkten Vorteile zur Folge hat. Der Rahmen-
vertrag dient nicht der Vergabe von konkreten Aufträgen
an die beteiligten Firmen. Die Vergabe von Aufträgen er-
folgt weiterhin ausschließlich im Wettbewerb. Die Aus-
schreibung wird im Bundesausschreibungsblatt und im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
Damit kann ein direkter Zusammenhang zwischen der all-
gemeinen Vereinbarung des Rahmenvertrages und kon-
kreten Aufträgen nicht hergestellt werden.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gila Altmann auf die Frage des
Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache
14/6272, Frage 9):
Treffen Informationen zu, dass in der Europäischen UVP-
Richtlinie (UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung), die auch na-
tionales Recht wird, Biomasse im Hinblick auf Genehmigungen
schlechter gestellt wird als fossile Brennstoffe, was bedeutet, dass
künftig mehr Gutachten etc. notwendig werden, und wenn ja, was
gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun?
Weder die ursprüngliche europäische Richtlinie über
die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahre 1985
noch die UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahre 1997
verwendet den Begriff „Biomasse“. Bei Zugrundelegung
der Rechtsdefinition von Biomasse in der beschlossenen,
aber noch nicht in Kraft getretenen, Verordnung über die
Erzeugung von Strom aus Biomasse kann die Energiege-
winnung aus Biomasse jedoch der UVP-Richtlinie unter-
fallen. Einschlägig sind hierfür in erster Linie die Vor-
habenkategorien der „Wärmekraftwerke und anderer
Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von min-
destens 300 MW“ nach Anhang I Nr. 2, erster Anstrich
der UVP-Richtlinie bzw. der „Anlage der Industrie
zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser“
nach Anhang II Nr. 3 a) der UVP-Richtlinie. Diese
Vorhabenkategorien des europäischen Rechts differen-
zieren nicht nach der Art der für die Energiegewinnung
aus Verbrennung genutzten Stoffe. Insofern besteht aus
Sicht der Bundesregierung nach der europäischen UVP-
Richtlinie keine Schlechterstellung von Biomasse als
Brennstoff für die Energieerzeugung gegenüber fossilen
Brennstoffen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gerd Andres auf die Fragen der
Abgeordneten Birgit Schnieber-Jastram (CDU/CSU)
(Drucksache 14/6272, Fragen 18 und 19):
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob und wie
viele Mittel der Bundesanstalt für Arbeit über das Arbeitsamt
Hamburg dem „Verein zur Betreuung von Arbeitslosen- und
-selbsthilfegruppen“, der nach Berichten des Nachrichtenmagazins
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„DER SPIEGEL“ und anderer Medien die ihm aus öffentlichenKassen zugewandten Mittel höchst unsachgemäß verwandt hat,seit 1998 zugeflossen sind (bitte getrennt nach Mitteln für Ein-gliederungszuschüsse, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Struk-turanpassungsmaßnahmen und Schwerbehinderten-Förderung)?
Sieht die Bundesregierung angesichts der Vorfälle in Hamburgeine Veranlassung, in ihrer Eigenschaft als Genehmigungsinstanzfür den Haushalt und über ihren maßgeblichen Einfluss im Ver-waltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit Maßnahmen zu ergrei-fen, um die sachgemäße Verwendung, Transparenz und Effizienzder über die Arbeitsämter für arbeitsmarktpolitische Maßnahmenbereitgestellten Gelder sicherzustellen bzw. zu verbessern, undwenn nein, warum nicht?
Zu Frage 18:
Nach Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit hat
der Verein seit 1998 folgende Förderleistungen erhalten
(es handelt sich hier um qualifizierte Schätzungen, da die
Unterlagen über den Verein für staatsanwaltschaftliche
Ermittlungen beschlagnahmt wurden): Zuschüsse zu den
Lohnkosten bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen etwa
2,7 Millionen DM, Zuschüsse zu den Lohnkosten bei
Strukturanpassungsmaßnahmen etwa 100 000 DM, Ein-
gliederungszuschüsse rund 150 000 DM. Eine gezielte
Förderung von Schwerbehinderten erfolgte nicht.
Zu Frage 19:
Nein. Die Arbeitsämter erhalten ihre Haushaltsmittel
für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur selbstständi-
gen Bewirtschaftung, um den Erfordernissen des örtli-
chen Arbeitsmarktes bestmöglich gerecht werden zu kön-
nen. Auf die Verteilung der Mittel durch die Arbeitsämter
an die Träger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen nimmt
weder der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit
Einfluss, noch wird die Bundesregierung in die dezentrale
Mittelbewirtschaftung eingreifen.
In den Arbeitsämtern wird die Mittelverteilung durch
den jeweiligen Verwaltungsausschuss, in dem Arbeitneh-
mer, Arbeitgeber sowie die öffentliche Hand vertreten
sind, festgelegt. Die Effizienz des Mitteleinsatzes hat jedes
Arbeitsamt im Rahmen einer jährlich vorzulegenden Ein-
gliederungsbilanz nachzuweisen. Zudem wird durch ver-
schiedene Prüfinstanzen innerhalb der Bundesanstalt für
Arbeit immer wieder stichprobenartig die zweckmäßige
Mittelverwendung beim Einsatz des arbeitsmarktpoliti-
schen Instrumentariums überwacht. Dies wird die Bun-
desanstalt für Arbeit auch in Zukunft sicherstellen. Die
Bundesregierung sieht daher keine Veranlassung, auf-
grund von Einzelfällen darüber hinausgehende Maßnah-
men zu ergreifen.
Anlage 8
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Angelika Mertens auf die Frage
des Abgeordneten Dietrich Austermann (CDU/CSU)
(Drucksache 14/6272, Frage 26):
Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts des Fehlens vonKapitänen mit STCW-Patent (STCW: Standard of Training, Cer-
tification and Watchkeeping) durch nationale Regelungen sicher-
zustellen, dass auch künftig Schiffe bis 500 BRZ/Bruttoraumzahl
(zum Beispiel Schlepper) unter deutscher Flagge tätig werden
können?
Durch die bestehenden nationalen Regelungen der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung und der Schiffs-
besetzungsverordnung ist sichergestellt, dass auch künf-
tig dem Tätigwerden von Schiffen unter deutscher Flagge
bis BRZ 500 keine rechtlichen Hindernisse des Seeleute-
Rechts entgegen stehen. Für den Bereich bis BRZ 500
gibt es ein besonderes Befähigungszeugnis für die natio-
nale Fahrt. Für Schiffe bis BRZ 500 in der internationalen
Fahrt gibt es das unbegrenzt geltende STCW-Patent.
Anlage 9
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Edith Niehuis auf die Fra-
gen der Abgeordneten Ina Lenke (F.D.P.) (Drucksache
14/6272, Fragen 7 und 8):
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus der Wei-
gerung der Arbeitgeberverbände, selbstverpflichtende Regelun-
gen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern einzuführen, ziehen, um die Gleichberechtigung von
Frauen und Männern in der Wirtschaft doch noch durchzusetzen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ursachen für
die Benachteiligung von Frauen im Arbeitsleben in erster Linie
bei den Arbeitgebern und nicht etwa bei den gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen (Kinderbetreuung, Bildung, Steuerpolitik
und andere) zu suchen sind?
Zu Frage 7:
Die Bundesregierung hat die verfassungsrechtliche
und gemeinschaftsrechtliche Pflicht, Frauen und Män-
nern im Arbeitsleben nicht nur gleiche Rechte zu garan-
tieren, sondern auch die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung zu fördern und auf den Abbau beste-
hender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes, Art. 2, 3 und 141 des Amsterdamer Ver-
trages). Wie ich bereits auf Ihre Fragen in der Fragestunde
im Mai gesagt habe, sind zusätzliche gesetzliche Rege-
lungen aus Sicht der Bundesregierung nur dann erforder-
lich, wenn hinreichend konkrete Vereinbarungen mit der
Wirtschaft bzw. den Sozialpartnern zur tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben
und zum Nachteilsabbau nicht zustande kommen. Die
Bundesregierung wird die Gespräche mit den vier Spit-
zenverbänden der Wirtschaft über Selbstverpflichtungen
der Wirtschaft zu Maßnahmen zur Verbesserung der
Chancengleichheit fortsetzen.
Zu Frage 8:
Nach Auffassung der Bundesregierung liegt die Pro-
blemlösung keinesfalls in gegenseitigen Schuldzuwei-
sungen. Die Ursachen für die andauernde Benachtei-
ligung von Frauen im Arbeitsleben sind vielfältige.
Dementsprechend differenziert müssen auch die Pro-
blemlösungen sein.
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Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin