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    Erweiterung der Tagesordnung . . . . . . . . . . . 15363 A Änderung der Tagesordnung . . . . . . . . . . . . . 15363 D Absetzung der Tagesordnungspunkte 16 d und 18 15364 A Tagesordnungspunkt 6: Vereinbarte Debatte zu den transatlanti- schen Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 15364 A Volkmar Schultz (Köln) SPD . . . . . . . . . . . . 15364 A Volker Rühe CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . 15365 C Rita Grießhaber BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 15368 B Dr. Wolfgang Gerhardt F.D.P. . . . . . . . . . . . . 15369 B Wolfgang Gehrcke PDS . . . . . . . . . . . . . . . . 15372 A Joseph Fischer, Bundesminister AA . . . . . . . . 15373 C Michael Glos CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . 15376 C Gernot Erler SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15378 C Karl Lamers CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . 15380 D Gert Weisskirchen (Wiesloch) SPD . . . . . . . 15382 A Tagesordnungspunkt 3: a) Antrag der Abgeordneten Dr. Ditmar Staffelt, Jelena Hoffmann (Chemnitz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion SPD sowie der Abgeordneten Werner Schulz (Leipzig), Michaele Hustedt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Neue Mittelstandspolitik – Motor für Be- schäftigung und Innovation (Drucksache 14/5485) . . . . . . . . . . . . . 15383 B b) Große Anfrage der Abgeordneten Hans- jürgen Doss, Peter Rauen, weiterer Ab- geordneter und der Fraktion CDU/CSU: Chancen des Mittelstandes in der glo- balisierten Wirtschaft (Drucksachen 14/3870, 14/4603) . . . . 15383 C in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 2: Antrag der Abgeordneten Hansjürgen Doss, Peter Rauen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion CDU/CSU: Chancen des Mittelstandes in der globalisierten Wirt- schaft stärken (Drucksache 14/5545) . . . . . . . . . . . . . . . 15383 C in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 3: Antrag der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, weiterer Abgeordneter und der Fraktion PDS: Kleinunterneh- mer-Hilfefonds effektiv organisieren und gesetzliche Voraussetzungen für eine Nachfolgeregelung schaffen (Drucksache 14/5559) . . . . . . . . . . . . . . . 15383 D Hansjürgen Doss CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 15383 D Dr. Ditmar Staffelt SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 15386 A Hartmut Schauerte CDU/CSU . . . . . . . . . . . 15389 B Dr. Ditmar Staffelt SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 15389 D Rainer Brüderle F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15390 B Joachim Poß SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15392 B Plenarprotokoll 14/158 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 158. Sitzung Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 I n h a l t : Margareta Wolf, Parl. Staatssekretärin BMWi 15393 A Rainer Brüderle F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . 15394 A Gudrun Kopp F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . 15395 B Leo Dautzenberg CDU/CSU . . . . . . . . . . 15395 C Hans Michelbach CDU/CSU . . . . . . . . . . . . 15398 A Helmut Holter, Minister (Mecklenburg-Vor- pommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15398 D Dr. Werner Müller, Bundesminister BMWi 15400 C Gunnar Uldall CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . 15403 A Oswald Metzger BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15404 B Dirk Niebel F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15405 D Dr. Heinrich L. Kolb F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . 15406 B Jelena Hoffmann (Chemnitz) SPD . . . . . . . . 15407 C Peter Rauen CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . . 15408 D Christian Lange (Backnang) SPD . . . . . . . . . 15410 C Ernst Hinsken CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . 15412 A Reinhard Schultz (Everswinkel) SPD . . . . . . 15414 B Tagesordnungspunkt 23: Überweisungen im vereinfachten Ver- fahren a) Erste Beratung des von der Bundesre- gierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umstellung soldatenver- sorgungsrechtlicher und anderer Vor- schriften auf Euro (Elftes Euro-Ein- führungsgesetz) (Drucksache 14/5436) . . . . . . . . . . . . . 15415 D b) Erste Beratung des von der Bundesre- gierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung (Drucksache 14/5439) . . . . . . . . . . . . . 15416 A c) Erste Beratung des von der Bundesre- gierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umstellung auf Euro-Be- träge im Lastenausgleich und zur An- passung der LAG-Vorschriften (LAG- Euro-Umstellungs- und Anpassungs- gesetz – LAG-EUAnpG) (Drucksache 14/5440) . . . . . . . . . . . . . 15416 A d) Antrag der Abgeordneten Dr. Margrit Wetzel, Reinhard Weis (Stendal), weite- rer Abgeordneter und der Fraktion SPD sowie der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: ILO-Übereinkommen über die soziale Betreuung der Seeleute ratifizieren (Drucksache 14/5247) . . . . . . . . . . . . . 15416 A Zusatztagesordnungspunkt 4: Weitere Überweisung im vereinfachten Verfahren (Ergänzung zu TOP 23) Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Marie-Luise Dött, weiterer Abgeordneter und der Fraktion CDU/CSU: Prüfung der Umweltverträglichkeit den Erfordernis- sen einer modernen Umweltpolitik an- passen (Drucksache 14/5546) . . . . . . . . . . . . . . . 15416 B Tagesordnungspunkt 24: Abschließende Beratungen ohne Aus- sprache a) – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Ver- trag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europä- ischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichte- rung seiner Anwendung (Drucksachen 14/5011, 14/5563) 15416 C – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Ver- trag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europä- ischen Auslieferungsübereinkom- mens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwen- dung (Drucksachen 14/5012, 14/5563) b) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirt- schaftlichen Bereich auf Euro (Fünftes Euro-Einführungsgesetz) (Drucksachen 14/4555, 14/5460) . . . . 15417 A c) Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Hartmut Büttner (Schö- nebeck), Dr. Paul Krüger, weiterer Ab- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001II geordneter und der Fraktion CDU/CSU: Einsatz von Bildauswertungssyste- men bei der Rekonstruktion vorver- nichteter Stasi-Unterlagen (Drucksachen 14/3770, 14/5430) . . . . 15417 B d) Beschlussempfehlungen des Rechts- ausschusses: Übersicht 7 über die dem Deutschen Bundestag zugeleite- ten Streitsachen vor dem Bundesver- fassungsgericht (Drucksache 14/5348) . . . . . . . . . . . . 15417 B e) – j) Beschlussempfehlungen des Petitions- ausschusses: Sammelübersichten 248, 249, 250, 251, 252, 253 zu Petitionen (Drucksachen 14/5468, 14/5469, 14/5470, 14/5471, 14/5472, 14/5473) 15417 C Tagesordnungspunkt 5: a) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten – zu der Unterrichtung durch die Bun- desregierung: Waldzustandsbericht der Bundesregierung 1999 – Er- gebnis des forstlichen Umwelt- monitoring – – zu dem Entschließungsantrag der Fraktion CDU/CSU zu der Unter- richtung durch die Bundesregie- rung: Waldzustandsbericht der Bundesregierung 1999 – Ergebnis des forstlichen Umweltmonito- ring – (Drucksachen 14/3090, 14/3095, 14/4235) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15418 A b) Unterrichtung durch die Bundesregie- rung: Waldzustandsbericht der Bun- desregierung 2000 – Ergebnis des forstlichen Umweltmonitoring – (Drucksache 14/4967) . . . . . . . . . . . . 15418 B Heidemarie Wright SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 15418 B Peter Bleser CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . . 15419 D Steffi Lemke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 15421 C Marita Sehn F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15422 D Eva Bulling-Schröter PDS . . . . . . . . . . . . . . 15424 B Christel Deichmann SPD . . . . . . . . . . . . . . . 15425 A Albert Deß CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . . 15426 C Matthias Berninger, Parl. Staatssekretär BMVEL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15428 B Albert Deß CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . 15429 C Siegfried Hornung CDU/CSU . . . . . . . . 15430 A Tagesordnungspunkt 4: Antrag der Abgeordneten Dietrich Austermann, Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion CDU/CSU: Nachtragshaushalt zur Kor- rektur der Entwicklung der Bundesfi- nanzen vorlegen (Drucksache 14/5449) . . . . . . . . . . . . . . . 15431 A in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 5: Antrag der Fraktion CDU/CSU: Sofort- maßnahmen zur Verbesserung des Ver- braucherschutzes und zur Unterstüt- zung der landwirtschaftlichen Betriebe erforderlich (Drucksache 14/5544) . . . . . . . . . . . . . . . 15431 B Dietrich Austermann CDU/CSU . . . . . . . . . . 15431 B Karl Diller, Parl. Staatssekretär BMF . . . . . . 15434 A Jürgen Koppelin F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . 15435 C Birgit Schnieber-Jastram CDU/CSU . . . . . . 15437 A Karl Diller, Parl. Staatssekretär BMF . . . . . . 15437 B Dr. Günter Rexrodt F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . 15437 C Oswald Metzger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 15439 C Peter Rauen CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . 15439 D Dietrich Austermann CDU/CSU . . . . . . . . . . 15442 C Oswald Metzger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 15443 B Dr. Christa Luft PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15444 A Steffen Kampeter CDU/CSU . . . . . . . . . . . . 15445 B Oswald Metzger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 15446 D Steffen Kampeter CDU/CSU . . . . . . . . . . . . 15447 A Volker Kröning SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15447 A Jürgen Koppelin F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . 15447 D Josef Hollerith CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . 15448 D Hans Georg Wagner SPD . . . . . . . . . . . . . . . 15450 B Zusatztagesordnungspunkt 6: Aktuelle Stunde betr. Konsequenzen aus der Tatsache, dass die deutsche Wirt- schaft ihren Beitrag zur Stiftung „Erin- nerung, Verantwortung und Zukunft“ noch nicht geleistet hat . . . . . . . . . . . . . 15452 C Dr. Otto Graf Lambsdorff, Beauftragter des Bundeskanzlers für die Stiftungsinitiative Deutscher Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 15452 D Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 III Wolfgang Bosbach CDU/CSU . . . . . . . . . . . 15455 A Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15455 D Dr. Max Stadler F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15456 C Ludwig Stiegler SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15457 B Ulla Jelpke PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15458 A Bernd Reuter SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15459 B Martin Hohmann CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 15460 A Winfried Nachtwei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15460 D Beatrix Philipp CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . 15461 C Dietmar Nietan SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15462 B Thomas Strobl (Heilbronn) CDU/CSU . . . . . 15463 B Dieter Wiefelspütz SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 15464 B Tagesordnungspunkt 7: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege- Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) (Drucksache 14/5395) . . . . . . . . . . . . . . . 15465 B in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 7: Erste Beratung des von der Fraktion CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen in der Pflege (Pflege-Leistungs-Verbesse- rungsgesetz) (Drucksache 14/5547) . . . . . . . . . . . . . . . 15465 B in Verbindung mit Tagesordnungspunkt 9: Erste Beratung des von der Bundesregie- rung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zurÄnderung des Heimgesetzes (Drucksache 14/5399) . . . . . . . . . . . . . . . 15465 C in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 8: Antrag der Abgeordneten Klaus Haupt, Dr. Irmgard Schwaetzer, weiterer Abgeord- neter und der Fraktion F.D.P.: Für ein akti- ves und mitbestimmendes Leben im Alter (Drucksache 14/5565) . . . . . . . . . . . . . . . 15465 C Ulla Schmidt, Bundesministerin BMG . . . . . 15465 D Ulf Fink CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15467 B Katrin Göring-Eckardt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15469 A Detlef Parr F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15470 B Dr. Ilja Seifert PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15471 A Dr. Christine Bergmann, Bundesministerin BMFSFJ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15471 D Wolfgang Zöller CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 15473 C Irmingard Schewe-Gerigk BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15474 D Klaus Haupt F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15476 A Marga Elser SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15477 C Monika Balt PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15478 D Arne Fuhrmann SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15479 C Gerald Weiß (Groß-Gerau) CDU/CSU . . . . . 15481 A Tagesordnungspunkt 8: Antrag der Abgeordneten Rainer Brüderle, Rainer Funke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion F.D.P.: Ende der Exklusivli- zenz für die Deutsche Post zum 31. De- zember 2002 (Drucksache 14/5333) . . . . . . . . . . . . . . . 15482 D Rainer Funke F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15483 A Margareta Wolf, Parl. Staatssekretärin BMWi 15484 B Elmar Müller (Kirchheim) CDU/CSU . . . . . 15485 B Rainer Funke F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . 15486 D Michaele Hustedt BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15488 A Rainer Funke F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . 15489 B Gerhard Jüttemann PDS . . . . . . . . . . . . . . . . 15489 D Klaus Barthel (Starnberg) SPD . . . . . . . . . . . 15490 C Elmar Müller (Kirchheim) CDU/CSU . . . . . 15492 D Klaus Barthel (Starnberg) SPD . . . . . . . . . . . 15493 B Tagesordnungspunkt 10: Beschlussempfehlung und Bericht des Aus- wärtigen Ausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Uta Zapf, Brigitte Adler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion SPD sowie der Abgeordneten Winfried Nachtwei, Dr. Uschi Eid, weiterer Abge- ordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Förderung der Hand- lungsfähigkeit zur zivilen Krisenpräven- tion, zivilen Konfliktregelung und Frie- denskonsolidierung (Drucksachen 14/3862, 14/5283) . . . . . . . 15493 C Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001IV Uta Zapf SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15493 D Ruprecht Polenz CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 15495 D Uta Zapf SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15496 B Winfried Nachtwei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15498 C Ulrich Irmer F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15499 D Heidi Lippmann PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15501 A Tagesordnungspunkt 11: Erste Beratung des vom Bundesrat einge- brachten Entwurfs eines Gesetzes zur Än- derung des Jugendgerichtsgesetzes (Drucksache 14/5014) . . . . . . . . . . . . . . . 15501 D Dr. Andreas Birkmann, Minister (Thüringen) 15502 A Erika Simm SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15503 D Jörg van Essen F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15505 A Sabine Jünger PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15506 A Alfred Hartenbach SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 15507 A Tagesordnungspunkt 12: Antrag der Fraktionen SPD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN: Einsetzung eines Ausschusses für Verbraucherschutz, Er- nährung und Landwirtschaft (Drucksache 14/5543) . . . . . . . . . . . . . . . 15508 B in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 9: Antrag der Abgeordneten Gudrun Kopp, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion F.D.P.: Einsetzung eines Ausschusses für Verbraucherfragen (Drucksache 14/5568) . . . . . . . . . . . . . . . 15508 C Tagesordnungspunkt 13: a) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privat- rechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsver- kehr (Drucksachen 14/4987, 14/5561) . . . . 15508 D b) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im ge- richtlichen Verfahren (Zustellungs- reformgesetz – ZustRG) (Drucksachen 14/4554, 14/5564) . . . . 15509 A Tagesordnungspunkt 14: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Bun- desdisziplinarrechts (BDiszNOG) (Drucksachen 14/4659, 14/5529) . . . . . . . 15509 C Tagesordnungspunkt 15: Beschlussempfehlung des Petitionsaus- schusses: Sammelübersicht 217 zu Peti- tionen (Drucksache 14/5256) . . . . . . . . . . . . . . . 15509 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15510 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . . . . 15511 A Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ju- gendgerichtsgesetzes (Tagesordnungspunkt 11) Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15511 D Anlage 3 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung der Anträge: – Einsetzung eines Ausschusses für Verbrau- cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft – Einsetzung eines Ausschusses für Verbrau- cherfragen (Tagesordnungspunkt 12 und Zusatztagesord- nungspunkt 9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15512 C Ilse Janz SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15512 C Peter H. Carstensen (Nordstrand) CDU/CSU 15513 A Steffi Lemke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . 15514 C Gudrun Kopp F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15515 A Kersten Naumann PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . 15515 B Anlage 4 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung: – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und an- derer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Ver- fahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) (Tagesordnungspunkt 13 a und b) . . . . . . . . . . 15515 D Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 V Christine Lambrecht SPD . . . . . . . . . . . . . . . 15516 A Dr. Wolfgang Götzer CDU/CSU . . . . . . . . . . 15516 D Helmut Wilhelm (Amberg) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15517 C Rainer Funke F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15518 B Dr. Evelyn Kenzler PDS . . . . . . . . . . . . . . . . 15518 D Dr. Herta Däubler-Gmelin, Bundesministerin BMJ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15519 B Anlage 5 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (BDiszNOG) (Tages- ordnungspunkt 14) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15520 D Peter Enders SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15520 D Meinrad Belle CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . 15522 D Helmut Wilhelm (Amberg) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15523 C Dr. Edzard Schmidt-Jortzig F.D.P. . . . . . . . . 15524 A Petra Pau PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15524 C Fritz Rudolf Körper, Parl. Staatssekretär BMI 15525 B Anlage 6 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung der Beschlussempfehlung: Sammelübersicht 217 zu Petitionen (Verbot von politischen Parteien und Organisationen) (Tagesordnungspunkt 15) 15526 B Reinhold Hiller (Lübeck) SPD . . . . . . . . . . . 15526 B Martin Hohmann CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 15527 A Cem Özdemir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . 15528 A Dr. Karlheinz Guttmacher F.D.P. . . . . . . . . . 15528 C Ulla Jelpke PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15528 D Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Parl. Staatsse- kretärin BMI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15529 D Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001VI Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001
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    Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 Vizepräsident Dr. h. c. Rudolf Seiters 15510 (C)(A) 1) Anlage 6 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15511 (C) (D) (A) (B) Altmann (Aurich), Gila BÜNDNIS 90/ 15.03.2001 DIE GRÜNEN Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 15.03.2001** Binding (Heidelberg), SPD 15.03.2001 Lothar Dr. Blüm, Norbert CDU/CSU 15.03.2001 Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 15.03.2001 Freitag, Dagmar SPD 15.03.2001 Friedrich (Altenburg), SPD 15.03.2001 Peter Heinrich, Ulrich F.D.P. 15.03.2001 Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 15.03.2001 DIE GRÜNEN Hirche, Walter F.D.P. 15.03.2001 Irber, Brunhilde SPD 15.03.2001 Jäger, Renate SPD 15.03.2001 Klappert, Marianne SPD 15.03.2001 Lehn, Waltraud SPD 15.03.2001 Lietz, Ursula CDU/CSU 15.03.2001 Nolte, Claudia CDU/CSU 15.03.2001 Ohl, Eckhard SPD 15.03.2001 Otto (Frankfurt), F.D.P. 15.03.2001 Hans-Joachim Pieper, Cornelia F.D.P. 15.03.2001 Rachel, Thomas CDU/CSU 15.03.2001 Reichard (Dresden), CDU/CSU 15.03.2001 Christa Reiche, Katherina CDU/CSU 15.03.2001 Schily, Otto SPD 15.03.2001 Schlauch, Rezzo BÜNDNIS 90/ 15.03.2001 DIE GRÜNEN Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 15.03.2001 Hans Peter Schröder, Gerhard SPD 15.03.2001 Schröter, Gisela SPD 15.03.2001 Dr. Schuchardt, Erika CDU/CSU 15.03.2001 Dr. Seifert, Ilja PDS 15.03.2001 Dr. Thomae, Dieter F.D.P. 15.03.2001 Trittin, Jürgen BÜNDNIS 90/ 15.03.2001 DIE GRÜNEN Vogt (Pforzheim), Ute SPD 15.03.2001 Dr. Vollmer, Antje BÜNDNIS 90/ 15.03.2001 DIE GRÜNEN Wieczorek (Duisburg), SPD 15.03.2001 Helmut Wohlleben, Verena SPD 15.03.2001 Zierer, Benno CDU/CSU 15.03.2001* * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der NordatlantischenVersammlung Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Än- derung des Jugendgerichtsgesetzes (Tagesord- nungspunkt 11) Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Diese Bundesratsinitiative zielt darauf ab, das Hauptprin- zip des Jugendstrafrechts, gewissermaßen das „Herz- stück“ des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), den Erzie- hungsgedanken, in seinem Kern zu schwächen. Bündnis 90/ Die Grünen lehnen diesen Entwurf deshalb mit aller Ent- schiedenheit ab. Die Einführung des beschleunigten Ver- fahrens, also eines „kurzen Prozesses“, in das JGG, wäre kriminalpolitisch und auch pädagogisch in hohem Maße unverantwortlich. Die Rückfallquote straffällig geworde- ner Jugendlicher würde nicht sinken, sondern sie würde wieder zunehmen. Das können wir nicht wollen. Dass die Strafe der Tat möglichst auf dem Fuße folgen soll, ist wünschenswert. Aber dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, nicht um jeden Preis. Bereits im Erwachsenenstrafrecht begegnet das be- schleunigte Verfahren einer Reihe von ernst zu nehmen- den rechtsstaatlichen Bedenken. Werfen Sie nur einen Blick in die einschlägige Kommentarliteratur zu den §§ 417ff. der Strafprozessordnung! Eine Einführung aber entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht darüber hinaus in das JGG würde in kriminologischer Hinsicht einen Rückfall in längst vergangene Zeiten be- deuten. Irgendein Anlass hierzu besteht nicht; denn schon heute bietet bei Jugendlichen das so genannte verein- fachte Verfahren der §§ 76ff. JGG in geeigneten Fällen angemessene, zügige Reaktionsmöglichkeiten. Eine Rei- he von Sanktionen kommen dabei in Betracht, sogar ein vierwöchiger Dauerarrest als schwerste Sanktion. Im Jugendstrafverfahren muss die eingehende Würdi- gung der Persönlichkeit des beschuldigten Jugendlichen vollständig gewährleistet sein und auch im Vordergrund stehen, dies gerade auch deshalb, um durch geeignete Sanktionen eine nachhaltige erzieherische Einwirkung zu gewährleisten und den Jugendlichen von weiterer Straf- fälligkeit abzuhalten. Das flexible Instrumentarium des JGG ist ja gerade der maßgebliche Vorzug des Jugend- strafrechtes gegenüber dem Erwachsenenrecht! Mit diesem Schnellverfahrensgesetzentwurf würden diese Vorzüge abgebaut. Auch auf die immens wichtige Einbin- dung der Jugendgerichtshilfe, wie sie § 38 JGG vorsieht, müsste letztlich – auch wenn der Gesetzentwurf dies an- ders vorgibt – aus Zeitgründen verzichtet werden. Und nur um der Beschleunigung des Strafverfahrens willen propagiert der Entwurf sogar die Hauptverhandlungshaft für Jugendliche. Das ist ebenso unverantwortlich! Aus guten Gründen geht doch das geltende Jugend- strafrecht vom Grundsatz der Haftvermeidung (§§ 71, 72 JGG) aus. Nur unter strengen Voraussetzungen dürfen Jugendliche inhaftiert werden. Es ist doch hinlänglich be- kannt, dass das Gefängnis als die Schule des Verbrechens gilt. Und diese „Ausbildung“ gilt es den Jugendlichen doch möglichst vorzuenthalten. Meine Damen und Her- ren aus den Bundesländern, das muss doch auch in Ihrem Interesse liegen. Aber nicht nur die rot-grüne Koalition schüttelt bei die- sem rückwärts gewandten Entwurf, der unverkennbar die Handschrift eines unionsgeführten, konservativen Bun- deslandes – nämlich Thüringens – trägt, mit dem Kopf. Auch die Praktiker sind ja entsetzt. Entsetzt ist zum Bei- spiel die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. Ihre Stellungnahme vom Novem- ber 2000 ist eine vernichtende Kritik der uns heute hier beschäftigenden Vorschläge. Ebenso entsetzt sind auch die Strafverteidigervereinigungen. Aus ihrer heutigen Presseerklärung möchte ich – die Genehmigung des Prä- sidenten vorausgesetzt – an dieser Stelle einmal zitieren: „Eine Realisierung des Gesetzentwurfes wäre kriminal- politisch eine Katastrophe und würde sich unter Präventi- onsgesichtspunkten als kontraproduktiv erweisen.“ Alle wundern sich zu Recht darüber, dass der Bundes- rat offenbar die einhellige Erkenntnis der jugendstraf- rechtlichen Praxis und der Wissenschaft nicht kennt oder nicht kennen will. Die lautet unzweifelhaft: Zur Bekämp- fung von Jugendkriminalität besteht kein Änderungs- bedarf im JGG. Im Gegenteil: Um angemessen sank- tionieren zu können, müssen Jugendgerichte und Staatsanwaltschaften endlich das geltende Recht aus- schöpfen. Das dies auch geht, haben gerade Urteile im Zusammenhang mit rechtsextremen Gewalttaten (Naum- burg und Rostock) gezeigt. Und was das in der Tat wich- tige Beschleunigungsgebot im Jugendstrafrecht anbe- langt: Verbesserungen in diesem Punkt schafft man in ers- ter Linie, indem man Organisationsabläufe in der Justiz überprüft und gegebenenfalls optimiert, und auch, indem man die Kooperation zwischen den unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten verbessert. Letzteres wird Rot- Grün in einer umfassenden Strafprozessreform angehen! Die Arbeiten hierzu sind in vollem Gange. Anlage 3 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung der Anträge: – Einsetzung eines Ausschusses für Verbraucher- schutz, Ernährung und Landwirtschaft – Einsetzung eines Ausschusses für Verbraucherfra- gen (Tagesordnungspunkt 12 und Zusatzpunkt 9) Ilse Janz (SPD): Die F.D.P.-Fraktion beantragt die Einsetzung eines eigenständigen Verbraucherschutzaus- schusses – 26 Mitglieder, F.D.P.: 2. Hilfsweise beantragt sie die Erhöhung der Mitgliederzahl des neuen von uns heute einzusetzenden Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf insgesamt 39 Mitglie- der; die F.D.P. hätte dann 3 statt 2. Hintergrund für dessen Vorstoß der F.D.P. ist der – von mir nachvollziehbare – Wunsch, mit jeweils mehr Mitgliedern vertreten zu sein. Sie wissen, dass die Koalitionsfraktionen dieses Anlie- gen der F.D.P. nicht auf die leichte Schulter genommen haben. Auch deshalb ist die Einsetzung des Ausschusses im Plenum mehrfach verschoben worden, um diese Frage ausführlich zu prüfen und erörtern. Bei den Koalitionsfraktionen haben diese Abwägun- gen zu folgendem Ergebnis geführt: Erstens. Der Einsetzung eines eigenständigen Verbrau- cherschutzausschusses können wir nicht zustimmen. Wir sehen den Ausschusszuschnitt in Orientierung am Res- sortzuschnitt des neuen Ministeriums für Verbraucher- schutz, Ernährung und Landwirtschaft als besonders ge- eignet an, um die begleitende parlamentarische Kontrolle in der Regierung in diesem Bereich zu gewährleisten. Es entspricht im Übrigen bewährter parlamentarischer Übung in diesem Haus, den Ressortzuschnitt auf Aus- schussebene nachzuvollziehen. Die Aufsplittung von Zuständigkeiten auf verschiedene Ausschüsse wäre mei- nes Erachtens dagegen kontraproduktiv. Im Übrigen – auch darauf möchte ich hinweisen – verfügt der 14. Deutsche Bundestag bereits über 23 ordentliche Ausschüsse, 5 Enquete-Kommissionen, einen Untersu- chungsausschuss sowie eine Vielzahl informeller Gre- mien, die die Mitglieder des Bundestages bereits jetzt in außerordentlich intensiver Weise binden. Dieser Aspekt wird gerade von den kleinen Fraktionen immer wieder be- klagt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung eines weiteren Bundestagsausschusses nicht sinnvoll. Und Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115512 (C) (D) (A) (B) politisch ist es meines Erachtens nicht nur richtig, sondern notwendig, alle Themenbereiche in einem Ausschuss zu- sammenzuführen. Alles andere heißt zusätzliche AGs, zu- sätzliche Abstimmungen und zusätzliche Termine, die nicht erforderlich sind. Zweitens. Schließlich können wir auch ihrem weiteren Antrag nicht zustimmen. Mit der Erhöhung der Mitglie- derzahl im Verhältnis zur bisherigen Ausschussgröße des Agrarausschusses um acht Mitglieder und um acht stell- vertretende Mitglieder wird nach unserer Auffassung der erweiterten fachlichen Zuständigkeit in geeigneter Weise Rechnung getragen. Nach alledem bitte ich um Verständnis dafür, dass wir den Anträgen der F.D.P.-Fraktion nicht zustimmen können. Peter H. Carstensen (Nordstrand) (CDU/CSU): Drei Anträge liegen vor. Erstens der Antrag der SPD: Um- benennung des Ausschusses Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernäh- rung und Landwirtschaft und Aufstockung auf 35 Mit- glieder. Zweitens der Antrag der F.D.P: Aufstockung die- ses Ausschusses auf 39 Mitglieder, was der F.D.P. ein drittes ordentliches Ausschussmitglied sichert. Drittens der Antrag der F.D.P. auf Einsetzung eines weiteren Aus- schusses für Verbraucherpolitik mit 26 Mitgliedern. § 62 der GO des Deutschen Bundestages definiert die Aufgaben der Ausschüsse: Die Ausschüsse sind vorberei- tende Beschlussorgane des Bundestages und haben die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu emp- fehlen. Sie können sich mit anderen Fragen aus ihrem Ge- schäftsbereich befassen. Die Ausschüsse sind die Arbeitsgremien des Parla- mentes. Hier wird all das zurechtgeschliffen oder umge- modelt, was der Bundestag schließlich zum Beschluss er- heben kann oder wird. Die Ausschüsse sind die Arbeitsgremien des Parlamentes. Sie sind in der Regel in ihrem Geschäftsbereich einem Ministerium zugeordnet. Daraus ergibt sich auch der Name dieses neuen Aus- schusses, über den ich nicht streiten will, obwohl ich schon gerne gesehen hätte, dass der wichtigste Punkt im Namen, nämlich die Ernährung, nach vorne gestellt wor- den wäre und der Bereich Forsten nicht im Namen weg- gefallen wäre. Aber über den Namen zu streiten scheint mir heute müßig zu sein. Ernährung, Verbraucherschutz, Landwirt- schaft und Forsten wäre besser, sachgerechter, scheint aber nicht durchsetzbar zu sein. Wichtiger ist die Situation und meinetwegen auch der Streit über die Inhalte der Arbeit und über die Art der Ar- beit in diesem neuen, neu bezeichneten und ausgeweite- ten Ausschuss. Wir brauchen Sachverstand in diesem Ausschuss. Sachverstand kann in der Politik nicht scha- den, weder im Ausschuss, noch in der Regierung. Das gilt für alle Bereiche der Ausschussarbeit, für die Fragen der Ernährung, für Agrar- und Forstpolitik ebenso wie für die zusätzliche Aufgabe des Verbraucherschutzes. Nach BSE in Deutschland und jetzt nach der inzwi- schen verbundenen Debatte über BSE und MKS in Deutschland zeigt es sich, wie notwendig und wie ange- bracht es ist, die Diskussion über den Verbraucherschutz in diesen Bereichen als typische Querschnittsaufgabe zu betrachten und nicht getrennt von Fachleuten in einem Bereich mit Fachleuten aus dem anderen Bereich an un- terschiedlichen Orten zu führen. Der richtige Ort ist die Debatte im Ausschuss für Ernährung, Verbraucherschutz und Landwirtschaft. Ernährungsfragen und Verbraucherschutz sind gemein- sam zu betrachten, wobei ihre Einordnung in politische Handlungsstrategien neu überdacht werden müssen. Die Verantwortung für diese Fragen muss gebündelt werden, obwohl oder vielleicht auch weil der Verbraucherschutz eine Querschnittsaufgabe ist und bleibt. Was hat das politische Handeln zu Beginn der BSE- Krise ausgezeichnet? Das unkoordinierte Vorgehen der Bundesregierung war an Dummheit und Peinlichkeit, an nicht sachgerechten Entscheidungen und an fehlender Koordination nicht zu überbieten. Das hat zu Rücktritten zweier Minister geführt, zu einem neuen Zuschnitt von Ministerien und letztendlich zu neuen Aufgaben unseres Agrarausschusses. Die Bündelung des Verbraucherschutzes in Kombina- tion mit Ernährungs- und Landwirtschaftspolitik ist zwei- felsohne notwendig. Aber der jetzige Zuschnitt ist im Ministerium absolut unzureichend, weil nicht alle we- sentlichen Verbraucherbereiche aus anderen Ressorts auf- genommen wurden. Ein Grund mehr, das beliebte Wort der Schröder-Regierung, nämlich „Nachbesserung“, wie- der einmal in den Mund zu nehmen. Wir brauchen im Verbraucherschutz Übersichtlichkeit, eindeutige Kompetenzen, eindeutige Ansprechpartner in der Regierung und somit auch im Parlament. Kaum ein Ausschuss – den Ausschuss für Angelegenheiten der Eu- ropäischen Union ausgenommen – hat wohl so viele Ein- zelpunkte, Verordnungen, Richtlinien, Berichte aus euro- päischer Verwaltung, Parlament und Gesetzgebung zu bearbeiten wie der Agrarausschuss. Das liegt in der Natur der Sache. Kein Bereich ist so europäisiert wie die Agrar- politik. Auch deswegen ist der Verbraucherschutz im Hin- blick auf den Binnenmarkt der EU bei diesem Ausschuss gut aufgehoben, weil auch der Verbraucherschutz nicht als nationale Aufgaben sondern in diesem Binnenmarkt als europäische Aufgabe gesehen werden muss. Nach Maastricht ist der Verbraucherschutz in den Rang einer echten Gemeinschaftspolitik gehoben worden. Nationale Alleingänge, auch von neuen Ministerinnen, denen man am Anfang der Arbeitszeit noch einige Un- kenntnis und mangelndes Fachwissen verzeihen mag, lau- fen gegen die Wand und führen unzweifelhaft zu nicht aufholbaren Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Wirtschaft und die deutsche Landwirtschaft. Und sie bringen null Komma nichts für den Verbraucherschutz. Wettbewerbsverzerrungen, aber kein bisschen Verbrau- cherschutz bringen die unterschiedlichen Regelungen beim Schnelltest für Tiere ab 24 Monate, beim Milchaus- tauscher und beim Fischmehl im Schweinefutter. Verbraucherschutz, diese Querschnittsaufgabe, gebün- delt zusammen mit der Agrarpolitik, die sich zweifels- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15513 (C) (D) (A) (B) ohne weiterentwickeln wird und muss, ist in diesem neuen Ausschuss gut aufgehoben. Die Arbeit dieses Ausschus- ses wird immer mehr von der Öffentlichkeit beobachtet. Wir nehmen diese neuen Aufgaben gerne an. Wir erwar- ten aber auch eine bessere Transparenz und Offenheit in der Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem entsprechenden Ministerium. Dazu gehören Berichte über Verbraucherschutzmaß- nahmen ebenso wie organisatorische Veränderungen und Erweiterungen bei den zuständigen Behörden wie zum Beispiel beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- braucherschutz und Veterinärmedizin. Dazu gehört aber auch mehr Respekt vonseiten des Ministeriums gegen- über dem Ausschuss. Nicht der Vorsitzende des Agraraus- schusses des Europäischen Parlaments gehört bei einem Besuch der Schweiz in die Delegation, sondern Mitglie- der des Deutschen Bundestages. Bei allem neuen Denken, bei aller neuer Organisation dürfen aber die Belange der Agrarpolitik nicht zu kurz kommen. Unsere Bauern haben ebenso wie die Ernährungsbranche in Deutschland ein Anrecht darauf, nicht auf dem Altar der planwirtschaftlichen Vorgaben aus dem Bundeskanzleramt oder des neuen Ministeriums ge- opfert zu werden. Ganz gleich, ob 2, 5 oder auch 20 Pro- zent ökologischer Produktion in Deutschland – die Bau- ern und die Ernährungswirtschaft haben ein Anrecht auf wettbewerbsfähige Bedingungen bei der Arbeit und Pro- duktion in Deutschland. Die Agrarpolitik, die Politik für Bauern, darf kein Nebenprodukt in der Arbeit unseres Ausschusses werden, sie muss weiterhin an einer zentra- len Stelle stehen. Wir wollen die Agrarpolitik auf europäischer Ebene so weiterentwickeln, dass sie einer von Bauern getragenen nachhaltigen Landwirtschaft eine Perspektive bietet und eine ausreichende Einkommensentwicklung ermöglicht. Sie soll auch weiterhin den Verbrauchern gesundheitlich einwandfreie und qualitativ hochwertige Nahrungsmittel zu günstigen Preisen zur Verfügung stellen. Sie soll Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungsan- sprüchen im ländlichen Raum vermindern. Sie soll stand- ortangepasste Landnutzung und artgerechte Tierhaltung absichern und die Kulturlandschaft als wesentlichen Teil unserer Heimat erhalten. Natürlich muss aufgrund der neuen Aufgaben auch die Größe des Ausschusses verändert werden. Das gilt übri- gens auch für die Verwaltung dieses Ausschusses. Vier Mitarbeiter im Ausschuss – mehr haben wir nicht, die leisten die ganze Arbeit: der Ausschuss-Sekretär Herr Kehrhahn, Herr Güth, Frau Rostoski und Frau Oehlmann – haben in den letzten Monaten viel mehr geleistet und ge- arbeitet, als ihre Tarifverträge verlangen. Und auch meine persönlichen Mitarbeiterinnen – Frau Eickhorst und Frau Häger – sind in diese Arbeit mit eingebunden. Sie haben geleistet, ohne zu klagen. Aber das kann nicht so weiter- gehen. Wir brauchen eine Aufstockung der Zahl der Mitarbeiter. Wir erwarten von der Verwaltung, dass Aus- schusssaal und Büros nach dem Umzug in das Paul-Löbe- Haus der neuen Situation angepasst werden. Im Ausschuss geht es ebenso wie in der Landwirtschaft nicht um Klasse statt Masse. Wir brauchen Masse mit Klasse. Aber die Arbeit muss auch von den Kolleginnen und Kollegen kontinuierlich geleistet werden können. Deshalb ist mir als Vorsitzender ein Ausschuss mit 35 Mit- gliedern, die auch einigermaßen kontinuierlich anwesend sind, lieber als mit 39, bei denen laufend einige fehlen, weil andere Arbeiten in Fraktionen oder anderen Aus- schüssen zu erledigen sind. Allerdings verstehe ich das Anliegen der F.D.P., den dritten Sitz im Ausschuss haben zu wollen. 39 Mitglieder bedeutet aber auch bei den 23 Ausschüssen eine Summe vom 720 Mitgliedern in allen Ausschüssen bei 668Abge- ordneten im Bundestag. Ein zusätzlicher Ausschuss mit 26 Mitgliedern würde die Zahl auf 746 erhöhen. Das ist mit dem Anspruch an ordentliche Arbeit nicht zu vereinbaren. Auch deshalb lehnen wir den Antrag auf einen zusätzlichen Ausschuss ab. Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wir werden heute die Einsetzung des Ausschusses für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft be- schließen. Dieser wird den bisherigen Landwirtschafts- ausschuss ersetzen. Somit wurde die Umstrukturierung des alten Agrarministeriums zum neuen Ministerium für „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ auch durch den Bundestagsausschuss nachvollzogen. Und das ist gut so. Der jetzige Ausschuss hat in den ver- gangenen Jahrzehnten mit Sicherheit wertvolle Arbeit im Deutschen Bundestag geleistet. Aber er hat auch Veränderungen in unserer Gesellschaft bezüglich der Ernährung, dem Wunsch der Verbraucher nach frischen, gesunden Lebensmitteln und dem stärkeren Schutz von Natur und Umwelt zu wenig aufgegriffen. Deshalb ist eine Umstrukturierung auch vor dem Hintergrund der BSE-Krise notwendig und bietet für die Ausschussarbeit neue Entwicklungsperspektiven. Ich glaube, dass die schwierige Aufgabe, Agrarpolitik zum Wohle der Verbraucher und der Landwirte zu ent- wickeln, spannend wird und auch frischen Wind in die manchmal etwas filzige Arbeit bringt. Herr Carstensen von der CDU meinte zwar, dass die neue Agrarpolitik mit Renate Künast in Brüssel gegen die Wand gelaufen ist, aber erstens: Wenn ich so zu Frau Künast hinüberblicke, kann ich keinerlei Blessuren an ihr erkennen. Zweitens: Wenn die Vorgänger von Frau Künast in der Tür stecken geblieben sind, hat das die Po- litik nicht gerade weitergebracht. Wir werden also mit dem neuen Ausschuss die vor uns liegenden Aufgaben anpacken. Dabei sollten wir auch neue Wege gehen, um unsere Arbeit zu verbessern, mehr Transparenz herzustellen und auch die Möglichkeit neuer Kommunikationsformen zu nutzen. Die Anträge der F.D.P., den Ausschuss aufzustocken oder einen extra Ausschuss zu gründen, halte ich nicht für zielführend. Ich glaube nicht, dass ein Ausschuss desto besser arbeitet, je größer er ist. Und auch ein Ausschuss, der nicht einem Ministerium zugeordnet ist, sondern zwi- schen zwei Stühlen sitzt, wäre nicht sachgerecht, wenn wir den Verbraucherschutz wirklich voranbringen wollen. Stimmen Sie deshalb unserem Antrag und Ausschuss zu, dann können wir uns an die Arbeit machen. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115514 (C) (D) (A) (B) Gudrun Kopp (F.D.P.): In unserem Land gibt es einen Riesenbedarf an sachgerechter Verbraucherpolitik, und zwar jenseits von Agrarkrisen. Lebensmittelsicher- heit, Gesundheit, Datenschutz im Internet, Wettbewerbs- fragen, Ladenschluss – Verbraucherpolitik ist eine Quer- schnittsaufgabe, der diese Regierung umfassend gerecht werden muss. Vor diesem Hintergrund war es eine kapitale Fehlent- scheidung von Bundeskanzler Schröder, die Verbraucher- politik willkürlich beim Agrarministerium zu bündeln. Will Turbo-Ministerin Künast tatsächlich für alle bereits genannten Problemfelder kompetent zuständig sein? – Das geht schief. Wie schief, das haben wir gerade erlebt mit der Forderung der Grünen – ausdrücklich unterstützt von Frau Künast – nach einer Versicherungsabgabe zur Finanzierung der Stiftung Warentest. Die Verbraucher werden wieder einmal missbraucht als Melkkühe der Grü- nen. Nach Ökosteuer, geplanter Fleischabgabe und Zwangspfand wollen sie nun diese neue Quersubvention. Welch ein Verbraucherverständnis! Fehler Nummer zwei ist die mangelnde Transparenz der Aufteilung von Zuständigkeiten für Verbraucher- fragen. Was fehlt, ist eine eindeutige Organisationsent- scheidung dieser Bundesregierung. Klar ist lediglich: Lei- denschaftslos, ja sogar bereitwillig hat Bundeswirt- schaftsminister Müller seine Zuständigkeit für Verbrau- cherpolitik an das neue Verbraucher- und Agrarministe- rium abgegeben. Schon dort wurden Verbraucheranliegen eher unwillig bearbeitet. Nun, im neuen Verbrauchermi- nisterium, wird es dem Verbraucherschutz kaum besser ergehen: Schon Minister Müller hatte die Finanzierung der Stiftung Warentest bis zur Existenzbedrohung herun- tergekürzt. Besseres – das erwähnte ich bereits – ist auch im neuen Verbraucherministerium nicht zu erwarten. Fehler Nummer drei ist die Absicht von Rot-Grün, den Agrarausschuss lediglich umzubenennen und personell aufzustocken. Klarer kann die Regierungskoalition nicht zu erkennen geben, dass es ihr mit dem umfassenden Ver- braucherschutz nicht wirklich ernst ist. Die F.D.P.-Bundestagsfraktion fordert deshalb heute die Gründung eines eigenständigen Ausschusses für Ver- braucherpolitik. Dieses Anliegen unterstützt im Übrigen auch die AgV und vor kurzem noch forderten auch die Grünen einen solchen eigenständigen Ausschuss. Inzwi- schen hören wir dazu nichts mehr. Ministerin Künast ist in dieser wichtigen Frage schlicht abgetaucht. Kersten Naumann (PDS): Eine katastrophale Krise macht erst jetzt möglich, was jahrelang vernachlässigt und sogar abgebaut wurde: Der Verbraucherschutz ist in den Mittelpunkt von Politik, Medien und Gesellschaft gerückt! Die Bündelung der Belange der Verbraucher war überfällig, denn sie unterstehen mehr denn je den Aus- wirkungen des globalisierten Marktes. Gerade mit der weiteren Vergesellschaftung aller Le- bens- und Ernährungsbereiche werden Verbraucher- und Gesundheitsschutz immer wichtiger. Sie sind durch den Staat als Regulativ zwischen wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Interessen zu leisten. Aus den Erfahrungen und Ereignissen der letzten Jahre heraus kann der neue Ausschuss seiner Verantwortung ge- genüber dem Verbraucher nur gerecht werden, wenn An- hörungen grundsätzlich öffentlich gestaltet werden, wenn eine unbürokratische Koordinierung und Zusammen- arbeit zwischen den neuen und alten Abteilungen des BMVEL, dem Ausschuss und dem angekündigten Bun- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stattfindet und wenn es dabei wirklich gelingt, das Vor- sorgeprinzip walten zu lassen und den Verbraucher vor- beugend schützt, bevor Gefahr im Verzuge ist. Es bleiben jedoch die Zuständigkeiten für das Lebens- mittel „Wasser“ aber auch die Boden- und Lufthygiene sowie die Zuständigkeit für Strahlenschutz beim Gesund- heits- bzw. Umweltministerium. Wenn man den Verbraucherschutz wirklich ernst nähme, wäre eine eigenständige, unabhängige Behörde für Verbraucherschutz auf Bundesebene mit Kontroll- funktion und Weisungsrecht in unserer Vorstellung die beste Lösung. Unser Anliegen ist es nicht, den bürokrati- schen Wasserkopf noch weiter aufzublähen. Es geht aber um die Trennung von Fachpolitik und Verbraucherschutz. Wie soll denn eine Behörde, die die Interessen der ge- samten Bandbreite der Agrarwirtschaft und Ernährungs- industrie vertritt, auch gleichzeitig den Schutz des Ver- brauchers im Auge haben? Oftmals liegen die Interessen mehr als konträr. Das wird auch auf unseren Ausschuss re- flektieren. Ein brisanter Streit scheint schon jetzt bevorzustehen. Frau Künast unterliegt zwar die Federführung bei der grünen Gentechnik und ihr untersteht auch das Bundes- sortenamt, aber für die Genehmigung der Freisetzung von GVO ist nach wie vor das RKI zuständig. Das unterliegt jedoch dem Gesundheitsministerium. Den Ansatz der F.D.P. für einen weiteren ständigen Ausschuss für Verbraucherpolitik halten wir deshalb für richtig. Jedoch müsste die unabhängige Behörde, die alle Fragen des Verbraucherschutzes und -rechts zusammen- führt, Voraussetzung dafür sein. Die neue Struktur des Mi- nisteriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft halten wir für eine aktionistische, halbherzige und damit die zweitbeste Lösung. Den Verbrauchern ist also nur zu wünschen, dass durch die neuen Strukturen im Ministerium wie im Ausschuss der Verbraucherschutz tatsächlich zum Schutz der Ver- braucher führen. Anlage 4 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung: – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Form- vorschriften des Privatrechts und anderer Vor- schriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustel- lungsreformgesetz – ZustRG) (Tagesordnungspunkt 13 a und b) Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15515 (C) (D) (A) (B) Christine Lambrecht (SPD): Hinter diesen Ge- setzestiteln verbirgt sich ein entscheidender Durchbruch in der Anpassung unseres Rechtssystems an die Erforder- nisse moderner Technik. Die Entwicklung der elektroni- schen Datenverarbeitung, die Möglichkeiten, via Internet in Sekundenschnelle über den ganzen Erdball zu kommu- nizieren, hat unsere Lebens- und Arbeitswelt in großem Umfang verändert. Längst ist es üblich, auch einen großen Teil des Schriftverkehrs über das Netz abzuwickeln, und dies im privaten Bereich, in der Arbeitswelt und auch – soweit bisher zulässig – im Rechtsverkehr. Nur die Rechtssicherheit in diesem Bereich bestand bislang nicht in ausreichendem Maße. Selbst der Einsatz von Faxgeräten hat bisher in einer rechtlichen Grauzone stattgefunden, was die Funktion eines Faxes als Urkunde und gültige Willenserklärung angeht. Es ist Zeit, dass die mittlerweile zum Alltagsleben gehörenden elektronischen Kommunikationsmittel im Rechtsverkehr auf eine solide rechtliche Basis gestellt werden. Und es wird auch Zeit, dass im Rechtsgeschäfts- verkehr bürokratische Vorschriften, die zum Teil noch aus dem 19. Jahrhundert stammen, fallen, wenn sie unnötig sind, und die Vereinfachung und Beschleunigung, die uns die neue Technik bietet, zum Einsatz kommt. Das vorlie- gende Gesetzesvorhaben ist seit zehn Jahren überfällig und es ist gut, dass es nun endlich umgesetzt wird. Im Kern geht es darum, der im § 126 BGB vorgesehe- nen Schriftform eine Option zu einer elektronischen Form hinzuzufügen. Um diese für den Rechtsverkehr sicher zu machen, wird eine qualifizierte elektronische Signatur ge- schaffen. Grundlage dafür ist das Signaturgesetz. Mit die- ser Signatur wird ein Zertifikat geschaffen, das von einer zuverlässigen Zertifizierungsstelle vergeben wird. Damit wird die Identität und die Authentizität einer in elektroni- scher Form übermittelten Erklärung für den Empfänger erkennbar. Der Absender wiederum hat die Sicherheit, dass niemand an seiner statt eine solche Erklärung abge- ben kann. Die elektronische Form soll eine gleichwertige Alternative an den Stellen werden, an denen das Gesetz eine schriftliche Form verlangt. Die elektronische Signa- tur wird analog zu einer Unterschrift angesehen werden. Wir sind aus diesem Grund auch der Überzeugung, dass es darüber hinaus keiner besonderen Neuregelung der Anfechtbarkeit von elektronisch übermittelten Wil- lenserklärungen bedarf. Die bereits bestehenden gesetzli- chen Regelungen und die von der Rechtsprechung ent- wickelten Auslegungskriterien reichen hierfür unserer Auffassung nach aus. Zum anderen wird die Textform in den allgemeinen Teil des BGB eingestellt. Sie wird unabhängig von der elektronischen Form eingeführt. Einzeltatbestände unter- schriftsloser Form gibt es schon im geltenden Recht. Mus- terfall ist hierfür § 8 MHG als Modell für die Textform. In der zwanzigjährigen Praxis des § 8 MHG gab es keine Probleme durch den Verzicht auf die eigenständige Un- terschrift. Kein einziges gerichtliches Verfahren ist be- kannt, für das die fehlende Unterschrift ursächlich war. Die Textform ist keine einfache Nachbildung dieser Be- stimmung. Es muss die handelnde Person unmissver- ständlich erkennbar sein, die Erkennbarkeit des von der nicht unterschriebenen Erklärung erfassten Inhaltes gege- ben sein und die Erklärung muss in Schriftzeichen lesbar sein. Die Öffnung für die Textform erfolgt nur in ausge- wählten Sachverhalten, wenn Manipulationsinteressen Dritter nicht bestehen. In keinem Fall wird ein Schriftfor- merfordernis für einen Vertragsschluss durch die Text- form ersetzt. Darüber hinaus werden endlich die elektro- nischen Pforten zu den Gerichten eröffnet. Wenn ich als Anwältin derzeit bei Gericht eine Klage einreichen will, sieht der Vorgang nach derzeit geltendem Recht folgendermaßen aus: Die Klageschrift muss in drei- facher Ausführung eingereicht werden: einmal als Origi- nal, einmal als beglaubigte, gestempelte Kopie, einmal als normale Kopie. Das wird in Zukunft nicht mehr nötig sein. In Zukunft kann die Klageschrift als Dokument mit der entsprechenden Signatur mit einer E-Mail verschickt werden, wenn die entsprechende Ausstattung bei den Ge- richten vorhanden ist. Das ist nicht nur eine Erleichterung für Anwälte, sondern auch für Zeugen und Sachverstän- dige. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der EG-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingun- gen für elektronische Signaturen und nimmt bereits die Umsetzung der EG-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorweg und er ist kompatibel mit inter- nationalen Regelungswerken für den elektronischen Datenverkehr. Wir stehen mit diesem Gesetz also mit an der Spitze für verbindliche, sichere Regeln zur Anwen- dung elektronischer Kommunikation im Rechtsverkehr, aber auch in der Wirtschaft. Ich bitte Sie, diesem Gesetz zuzustimmen und seine Umsetzung zu befördern. Denen unter Ihnen, die diesem Vorhaben skeptisch gegenüber stehen, weil sie den neuen Kommunikationsformen nicht trauen, sei gesagt: Sehen Sie in dieser Technik nicht in erster Linie die Risiken, son- dern die Chancen, die darin stecken. Deshalb wollen wir diesen Bereich politisch gestalten, was wir mit diesem Gesetz tun. Dr. Wolfgang Götzer (CDU/CSU): Wir behandeln heuten in zweiter und dritter Lesung die von der Bundes- regierung eingebrachten Gesetzentwürfe zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vor- schriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr sowie zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtli- chen Verfahren. Letzteres, also das Zustellungsreformgesetz, hat im Rechtsausschuss die Zustimmung aller Fraktionen gefun- den. Der Entwurf macht es künftig möglich, die Mittel der modernen Bürokommunikation und die Telekommunika- tionstechnik für die Ausführung förmlicher Zustellungen im gerichtlichen Verfahren zu nutzen. Künftig ist die Zu- stellung an Adressaten, denen ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, auch mit- tels Telefax oder als elektronisches Dokument, E-Mail, möglich. Diese Neuerung trägt den gewandelten Lebens- verhältnissen Rechnung und vereinfacht die gerichtliche Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115516 (C) (D) (A) (B) Zustellung, ohne die gebotene Rechtssicherheit zu beein- trächtigen. Auch die Beschränkung der Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post für den Fall, dass die Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich ist, stellt eine be- grüßenswerte Vereinfachung der Zugangsregelung dar, ebenso wie die Möglichkeit, dass der Zustellungsemp- fänger eine Person seines Vertrauens zur Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes bevollmächtigen kann. Begrüßenswert ist auch die Vereinheitlichung des ge- richtlichen Zustellungsverfahrens, das künftig nicht nur für die ordentlichen Gerichte, sondern auch für die Ver- waltungs-, Sozial- und Finanzgerichte gelten soll. Was das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften angeht, muss ich dazu sagen, dass dieses nicht die unge- teilte Zustimmung der CDU/CSU-Fraktion findet. Zu be- grüßen ist die Einführung einer mit qualifizierter elektro- nischer Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Willenserklärung in elektronischer Form mit dem neuen § 126 a BGB. Damit wird der Bedeutung und raschen Ausdehnung der elektronischen Kommunikation im täg- lichen Leben für immer mehr Menschen, besonders natür- lich im Wirtschaftsleben, Rechnung getragen. Diese Neuerung liegt auch auf der Linie des Beschlusses der Justizministerkonferenz vom Juni 1999. Was die Einführung der so genannten Textform angeht, bleiben wir bei unserer ablehnenden Haltung. Der Bun- desrat hat zutreffend festgestellt, dass die Textform gerade nicht in die Systematik der im Privatrecht geltenden Formvorschriften passt und bezeichnet sie als „qualifi- zierte Formlosigkeit“. Ich möchte es noch deutlicher sa- gen: Die Textform ist eine Scheinformvorschrift, die nur Verwirrung und neue Probleme schaffen wird. Einen Vor- geschmack darauf hat das erste Berichterstattergespräch vermittelt: Die heillose Verwirrung, die nach einer Stunde zwischen den Anwesenden – allesamt Fachleute – darüber herrschte, was überhaupt mit der Textform gemeint sei, sollte eigentlich allen klarmachen, dass es besser ist, da- rauf zu verzichten. Zu viele Manipulationsmöglichkeiten werden eröffnet. So muss zwar die handelnde Person unmissverständlich erkennbar sein. Wie passt aber dazu, dass keinerlei Ge- währ besteht, dass der Text auch tatsächlich von der an- gegebenen Person stammt? Was soll eigentlich im Kern mit der Textform juristisch Relevantes wirklich verkör- pert sein? Letztlich ist meines Erachtens Information das Einzige, was durch die Einhaltung der Textform vermit- telt wird, ohne dass allerdings eine Gewähr für die Rich- tigkeit der Information und für die Authentizität des Tex- tes besteht. Auch der Haupteinwand des Bundesrates ist, dass hier eine Pseudoformvorschrift geschaffen werden soll, die gerade keine Formvorschrift ist. Die „Textform“ soll den Rechtsverkehr erleichtern, was jedoch gerade nicht der Fall sein wird, da durch sie selbst vielfältige neue Pro- bleme geschaffen werden, mit denen sich die Gerichte auseinander zu setzen haben werden. Auf die Gerichte wird eine Flut von Streitfällen zukommen, was ja wohl nicht der Sinn einer Gesetzesänderung sein kann, die die Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet gerade besei- tigen will. Dokumentationsanforderungen können nur erfüllt werden, wenn man sich auf das Dokumentierte auch ver- lassen kann, was bei der „Textform“ gerade nicht der Fall ist. Der Rechtsverkehr wird hingegen sachgerecht er- leichtert, wenn auf Massenunterschriften in geeigneten Fällen verzichtet wird. Ein Änderungsbedürfnis ist in in- dividuell geprägten Konstellationen dagegen schlicht und einfach nicht erkennbar. Ein Wort zu dem Vorwurf der Inkonsequenz, der dem Bundesrat gemacht wird: Wenn der Bundesrat die Text- form ablehnt, aber das Regelungsmodell des § 8 MHG für elektronisch erstellte oder übermittelte Erklärungen insoweit als verallgemeinerbar ansieht, als auf die Unter- schrift verzichtet werden kann, so ist das gerade keine Textform, sondern der Verzicht auf eine bestimmte Form. Wir bleiben also dabei: Die Textform wird keine Ver- einfachung bringen, sondern Verwirrung schaffen und neue Probleme aufwerfen. Aus diesem Grund haben wir im Rechtsausschuss eine gesonderte Abstimmung über den geplanten § 126 b BGB, der die Textform regelt, be- antragt und diesen abgelehnt. Da der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit aber überwiegend begrüßenswerte Neuerungen enthält, vor allem die Einführung der elek- tronischen Form, stimmen wir dem Entwurf insgesamt zu. Helmut Wilhelm (Amberg) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN): Heute werden das altehrwürdige BGB und die ZPO den Errungenschaften der digitalen Welt angepasst. Die mit dem Internet bereitstehenden Möglichkeiten der Kommunikation machen diese Reaktion des Gesetz- gebers unaufschiebbar. Denn wie wir alle miterleben kön- nen, hat die mit rasender Geschwindigkeit fortschreitende Technisierung der privaten Haushalte dazu geführt, dass sich auch die Lebensgewohnheiten der Menschen verän- dert haben. Insbesondere das Verhalten im privaten Rechtsverkehr hat sich deutlich gewandelt. Der Compu- ter macht es möglich, eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ohne direkten Kontakt mit dem Vertragspartner abzu- schließen. Die Nutzung des Computers hat dabei zu einem sorgloseren und unkritischeren Verhalten der Menschen geführt, was den Abschluss von Verträgen angeht. Die Annahme des Vertragsangebotes per Mausklick fällt man- chem eben doch erheblich leichter, als seine Unterschrift unter ein körperlich existierendes Schriftstück zu setzen. Darum war es dringend geboten, die Formvorschriften im BGB dem modernen Rechtsgeschäftsgebahren der Be- völkerung anzupassen. Das Schriftformerfordernis behin- dert einen zügigen Vertragsabschluss durch den rationalen Einsatz moderner Kommunikationstechnik. Darum führt der vorliegende Gesetzentwurf als Option zur Schriftform die elektronische Form in das BGB ein. Die eigenhändige Unterschrift wird dabei durch die elektronische Signatur ersetzt. Nebenbei handelt es sich um ein Verfahren, dass zugleich ein Mehr an Rechtssicherheit im Rechtsverkehr bedeutet. Denn die Fälschung einer Unterschrift ist um ein Vielfaches leichter als das Entschlüsseln einer elektroni- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15517 (C) (D) (A) (B) schen Signatur, die den Anforderungen des Signaturge- setzes entspricht. Zu dieser Erkenntnis bin auch ich erst durch die intensive Beschäftigung mit dem Thema ge- langt. Mit der so genannten Textform wird ein gegenüber der Schriftform erleichtertes Formerfordernis eingeführt. Für bestimmte Fälle, in denen der Beweis- und Warn- funktion der Schriftform ohnehin kaum Bedeutung zu- kommt, ist es zukünftig ausreichend, die Abfassung in lesbaren Schriftzeichen zu erbringen und auf die Unter- schrift zu verzichten. Mit diesen Änderungen wird das seit über 100 Jahren geltende BGB für den modernen Rechts- verkehr fit gemacht. Außerdem erhoffe ich mir, dass durch die Diskussionen zu dem Thema eine stärkere Be- wusstseinsbildung der „Internetgeneration“ in Gang ge- setzt wird, was die später unter Umständen erforderliche Beweisbarkeit von Rechtshandlungen angeht. Es freut mich in meiner Funktion als Obmann der Grü- nen im Petitionsausschuss natürlich besonders, dass es nicht zuletzt Petitionen waren, die dem Gesetzesvorhaben auf die Sprünge geholfen haben. In ihnen wurde wieder- holt auf Schwierigkeiten bei der Anwendung einzelner Zustellungsvorschriften hingewiesen. Darum war es ein Anliegen von Rot-Grün, die modernen Kommunikations- möglichkeiten auch für das gerichtliche Zustellungsver- fahren nutzbar zu machen. Die Geschäftsstelle hat nun die Möglichkeit, zwischen mehreren Zustellungsformen aus- zuwählen. Durch den Einsatz von Telefax und E-Mail wird die Zustellung durch das Gericht vereinfacht und da- mit erheblich kostengünstiger möglich sein. Insbesondere die kostenaufwendige und für den Adressaten oftmals umständliche beurkundete Zustellung durch Niederle- gung soll, soweit vertretbar, vermieden werden. Ich freue mich, dass der Rechtsausschuss bei diesem Thema die Re- formziele einvernehmlich begrüßt hat. Rainer Funke (F.D.P.): Die modernen Kommunika- tionsmittel nehmen immer größeren Einfluss auf unser tägliches Lebens. Es kann daher auch nicht verwundern, dass unser Geschäftsverkehr, aber auch die Formvor- schriften des Privatrechts und die Fragen der Zustellun- gen im gerichtlichen Verfahren immer mehr durch die elektronische Form geprägt werden. In Zukunft sollen die Zustellungen im gerichtlichen Verfahren auch auf dem Wege der Fernkopie – Telefax – oder als elektronisches Dokument – E-Mail – möglich sein. Wir haben uns im Rechtsausschuss und in Berichter- stattergesprächen konzentriert auf das Gesetz zur Anpas- sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Wenig haben wir uns beschäftigt mit dem Zustellungsre- formgesetz, obwohl insbesondere die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und zahlreiche wissen- schaftliche Stellungnahmen, auch aus der Praxis, eigent- lich eingeladen hätten zur intensiveren Auseinanderset- zung. Ursache dieser – hoffentlich nicht sträflichen Vernachlässigung – ist die Bereitschaft der Berichterstat- ter, die Verfahren bei förmlichen Zustellungen in gericht- lichen Verfahren zu vereinfachen und die modernen tech- nischen Entwicklungen stärker zu nutzen. Wir werden sehr genau beobachten, ob diese von uns gewählten For- men von der Praxis angenommen werden, vor allem, ob sie reibungslos funktionieren. Sollten hier Schwierigkei- ten entstehen, sollten wir kurzfristig auch bereit sein, uns zu korrigieren. Intensiver haben wir uns mit den Fragen der Anpas- sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr beschäftigt. Dabei standen vor allem die Überlegungen über die Vorschriften der §§ 126 a und 126 b des Bürger- lichen Gesetzbuches über die erweiterte Einführung der „Textform“ im Vordergrund. Über diese Bestimmungen ist im Rechtsausschuss gesondert abgestimmt worden. Die Einführung der Textform als verkehrsfähige Form, die den Rechtsgedanken zur unterschriftslosen Erklärung zusammenfasst, begegnete großer Skepsis. Ich selbst habe Zweifel, ob dieser § 126 b einen wirklichen Nutzen darstellt. Aber er wird wohl auch nicht schaden. Auch hier gilt, was ich schon zur Reform des Zustellungsreformge- setzes gesagt habe: Wir sollten nach angemessener Frist vorurteilslos prüfen, ob die vorgenommene Anpassung der Formvorschriften von den am Rechtsverkehr beteilig- ten Personen angenommen wird, vor allem, ob schwer- wiegende Mängel auftauchen wie etwa beim Gesetz zur angeblichen Beschleunigung fälliger Zahlungen. Hinzu kommt, dass gerade bei den Formvorschriften des Privatrechts neue Techniken Anwendung finden, die wir heute noch gar nicht kennen. Die Kommunikations- technologie hat sich in den letzten Jahren so rasant ent- wickelt, dass wir davon ausgehen können, dass uns neue Entwicklungen zu weiteren Gesetzesnovellen zwingen. Gerade wegen der modernen Techniken müssen wir bereit sein, bisherige Entscheidungen erneut auf den Prüfstand zu stellen. Dr. Evelyn Kenzler (PDS):Unsere Justiz hat einen er- heblichen Modernisierungsbedarf. Deshalb ist jeder Ver- such zu begrüßen, der es sich zum Ziel setzt, den beste- henden Rechtsverkehr zeitgemäß, das heißt schnell und unkompliziert, aber auch sicher abzuwickeln. Die Durch- dringung des Rechts- und des Gerichtssystems mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Nutzung des Internets dürfen nicht hinter der Entwick- lung in der Wirtschaft und auch der öffentlichen Verwal- tung zurückbleiben. Doch das alles soll nicht um der Mo- dernität willen geschehen. Die Herausforderungen der Informationsgesellschaft hinsichtlich der Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und in anderen Verfahren müssen letztlich den Bürgerinnen und Bürgern nutzen. Das sollte das entscheidende Kriterium für die umfassende Anwendung der Computertechnik sein. Moderne Technologien haben deshalb auch im Zivil- prozess eine dienende Funktion bei der Verwirklichung von Gerechtigkeit und Rechtsfrieden durch gerichtliche Entscheidungen zu erfüllen. Bekanntermaßen tragen ins- besondere die bestehenden Formvorschriften des BGB den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs immer weniger Rechnung. Die Verbesserung der Kommunikati- ons-, Dokumentations- und Informationsmöglichkeiten bei Wahrung der prozessualen Grundrechte ist daher – auch mit dem Blick über Deutschland hinaus – ein drin- gendes Gebot. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115518 (C) (D) (A) (B) Der heute vorliegende Gesetzentwurf der Bundesre- gierung unternimmt einen wichtigen Schritt in diese Rich- tung. Darüber besteht sehr weitgehend Einigkeit – mit ei- ner Ausnahme: der so genannten Textform. Wenn die Regierungskoalition nun einschätzt, dass es zwar anfäng- lich Skepsis gegenüber der Textform gegeben habe, man nun aber davon überzeugt sei, sie dem Rechtsverkehr als Option anzubieten – so noch einmal nachzulesen im Be- richt des Rechtsausschusses –, dann darf man gespannt sein, wie dieses Angebot in der Praxis angenommen wird, oder bessert welche Probleme es uns bringen mag. Nicht nur der Bundesrat hat hier bekanntlich Beden- ken. Wenn sich von 40 kontaktierten Verbänden nur zwölf mit einer Stellungnahme gemeldet und letztlich neun zu- gestimmt haben, dann ist dieses Ergebnis nur relativ über- zeugend. Und dass die Arbeitsgemeinschaft der Verbrau- cherverbände scharfe Kritik an der Einführung der so genannten Textform übt und sie für entbehrlich und sogar schädlich hält, ist wenig beruhigend. Abgesehen von der Gefahr ihrer spurenfreien Manipulierbarkeit, kann sie we- der eine Beweis- noch eine Warnfunktion erfüllen. Wer- den aber die mit Formzwängen verfolgten Ziele nicht er- reicht, dann ist die Einführung einer Textform entbehrlich. Es ist zu befürchten, dass die Textform zu Konflikten im praktischen Rechtsleben und damit zu ver- mehrten Rechtsstreitigkeiten führt, da die Zuordnung ei- ner nicht signierten elektronischen Erklärung zum Ur- heber nicht das gewährleistet, was Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist. Der Erklärungsempfänger darf aber nicht dort geschwächt werden, wo es im gleichen Umfang wie bisher möglich ist, ihm durch die Schriftform die Ge- wissheit zu geben, dass er es tatsächlich mit einer Er- klärung eines dazu Berechtigten zu tun hat. Am Ende bleibt mir nur noch, das Zustellungsreform- gesetz zu begrüßen. Die einschlägigen Änderungen der Zivilprozessordnung dürften in der Tat das Verfahren bei förmlicher Zustellung im gerichtlichen Verfahren verein- fachen und den gewandelten Lebensverhältnissen anpas- sen. Vor allem die elektronische Übermittlung von Doku- menten, versehen mit einer elektronischen Signatur gegen die unbefugte Kenntnisnahme Dritter, dürfte zu einer er- heblichen Erleichterung im Rechtsverkehr führen. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Bundesministerin der Justiz: Handel im Internet, vor einigen Jahren noch kaum vorstellbar, wird heute für immer mehr Menschen zur Normalität. Dies ist ein, wie ich finde, besonders ein- drucksvolles Beispiel dafür, wie schnell neue Informati- ons- und Telekommunikationstechnologien die Gesell- schaft verändern. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die neuen Möglich- keiten der rasch fortschreitenden Technik moderner Kom- munikationsmittel aufzugreifen und das Recht zeitgemäß zu gestalten. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts vollziehen wir einen weiteren längst überfälligen gesetzgeberischen Schritt zur dringend erfor- derlichen Modernisierung der Justiz. 100 Jahre blieben die Formvorschriften des BGB un- verändert. Kernstück unserer bestehenden Formvor- schriften ist und bleibt die Schriftform, die, wie jeder Jurist weiß, als die Verwendung der eigenhändigen Un- terschrift definiert wird. Damit ist bisher von vornherein ausgeschlossen, dass formgebundene Erklärungen durch Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Durch das vorliegende Gesetz schaffen wir nunmehr erstens die gesetzgeberischen Voraussetzungen, um elek- tronischen Signaturen die gleichen Rechtswirkungen wie einer handschriftlichen Unterschrift im Privatrecht zuzu- erkennen, und zwar so, dass jeder weiß, was auf ihn zu- kommt, wenn er sie verwendet. Die technische Grundlage hierfür stellt das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen auf, das der Bundestag ja vor vier Wochen bereits verabschiedet hat. Dort erfolgt die technische und logistische Ausgestaltung der Signaturen. Das BGB greift diese Vorgaben des Signaturgesetzes auf und stellt diese so genannten qualifizierten elektroni- schen Signaturen mit der handschriftlichen Unterschrift funktional gleich. Dies bedeutet, dass die elektronische Form vom Gesetzgeber als gleichwertiges Alternativ- angebot zur bisherigen Schriftform eingeführt wird. Ich betone, weil dieser Punkt in den Beratungen immer wie- der angesprochen wurde: nur als Angebot, nicht als zwin- gende gesetzliche Anordnung. Niemand wird durch das Gesetz gezwungen, elektronische Signaturen gegen sei- nen Willen zu verwenden. Daneben wird zweitens durch den Gesetzentwurf eine Textform als verkehrsfähige Form in den Allgemeinen Teil des BGB eingestellt. Dabei handelt es sich, salopp gesagt, um eine Schriftform ohne Unterschrift. Durch den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift wird es mög- lich, die Erklärung neben der Übermittlung als normalen Brief auch zum Beispiel durch Telefax bzw. E-Mail zu übermitteln. Zur Textform hat es in den Beratungen sowohl im Bun- desrat als auch im Bundestag Nachfragen gegeben, wenn- gleich es mich freut, dass die Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Fraktion trotz ihrer kritischen Haltung zur Textform dem Gesetzentwurf insgesamt im Rechtsaus- schuss zugestimmt und damit ein, wie ich finde, auch rechtspolitisch wichtiges Signal gesetzt haben. Lassen Sie mich aber an dieser Stelle noch einmal zwei Aspekte, die mir besonders wichtig sind, hervorheben: Erstens. Wir erfinden mit der Textform nichts Neues. Unterschriftslose Erklärungen gibt es schon seit vielen Jahren an ganz verschiedenen Stellen im Zivilrecht. Das Musterbeispiel sind die Miethöheerklärungen nach § 8 Miethöhegesetz, MHG, die bei automatischer Erstellung ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden können und seit über 20 Jahren keinerlei nennenswerte Probleme in der Praxis hervorrufen. Zweitens. Die Feststellung, dass die Textform nicht in gleicher Weise eine Warn- und Beweisfunktion wie die Schriftform erfüllen kann, ist für sich genommen natür- lich richtig. Aber dieser Einwand greift nicht, weil die Textform gerade das ja auch überhaupt nicht leisten soll. Der Gesetzentwurf öffnet nämlich nur solche Tatbestände Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15519 (C) (D) (A) (B) für die Textform, in denen es vor allem darauf ankommt, dass der Empfänger etwas Lesbares vor sich hat, das er in Ruhe nachvollziehen kann. Wer den Gesetzentwurf prüft, wird feststellen, dass es sich typischerweise um einseitige Erklärungen im Rahmen von bestehenden Vertragsver- hältnissen oder Informationspflichten bei der Geschäfts- anbahnung etwa im bank- und börsenrechtlichen Bereich handelt. In diesen Fällen kommt der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers gerade kein besonderer Mehrwert zu. Die eigenhändige Unterschrift ist in diesen Fällen vielmehr ein unnötiges Erschwernis und Nichtig- keitsrisiko. Lassen Sie mich nun zu einem weiteren wichtigen Punkt kommen. Mit dem Gesetzentwurf wird auch der elektronische Zugang zu den Gerichten geschaffen. Das heißt, Klageschriften und bestimmte andere Schriftsätze sollen in Zukunft auch in elektronischer Form bei Gericht eingereicht werden können. Damit soll die Justiz endlich Anschluss an moderne Kommunikationsmittel finden, was auch wesentlich dazu beitragen wird, dass die Ar- beitsabläufe effizienter werden, sodass die Richterinnen und Richter entlastet werden und mehr Zeit haben, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren, die Ver- fahren zügiger geführt werden können und die Schritte für die Bürgerinnen und Bürger vereinfacht werden. Das soll möglichst bald geschehen – wenn es nach uns geht. Auch das gehört zur Modernisierung der Justiz, die wir ent- schlossen vorantreiben. Aber ich weiß natürlich, dass es noch einige Zeit dauern wird, um die Gerichte und sons- tigen Justizeinrichtungen mit der nötigen EDV auszurüs- ten. Und deshalb sehen wir vor, dass der Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, und die dabei einzuhaltende Form vom Bund und den Ländern jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Mit der elektronischen Einreichung von Schriftstücken bei Gericht ist aber nur die eine Seite der so genannten modernen E-Justiz abgedeckt. Mit dem Beschluss über das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren haben wir jetzt auch die recht- lichen Grundlagen für die andere Seite geschaffen. Dieses Gesetz vereinfacht das seit etwa 100 Jahren in seinen Grundzügen nahezu unveränderte gerichtliche Zu- stellungsverfahren und passt es den gewandelten Lebens- verhältnissen an. Das Gesetz eröffnet insbesondere Mög- lichkeiten, die Mittel der modernen Bürokommunikation und die Telekommunikationstechnik für die Ausführung förmlicher Zustellungen im gerichtlichen Verfahren zu nutzen. So kann an Adressaten, denen ein Schriftstück ge- gen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, künftig dieses Schriftstück auch als Fernkopie, Telefax, oder als elektronisches Dokument, E-Mail, zugestellt werden. Da- durch kann die gerichtliche Zustellung – ohne Beein- trächtigung der gebotenen Rechtssicherheit – vereinfacht und der derzeit noch erhebliche Verwaltungsaufwand be- trächtlich verringert werden. Ein wesentliches Anliegen des Entwurfs ist der sichere und zügige Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an den Adressaten. Deshalb ist unter anderem vorgesehen, die aufwendige, für den Betroffenen umständliche und nicht selten mit zusätzlichem Aufwand verbundene Er- satzzustellung durch Niederlegung bei der Post spürbar zu verringern. Künftig soll das zuzustellende Schriftstück in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden können, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und die Übergabe in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen Mitbewohner nicht möglich ist. Im Übrigen soll der Zustellungsempfänger auch die Möglichkeit erhalten, eine Person seines Vertrauens, beispielsweise seinen Wohnungsnachbarn, zur Entgegen- nahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu bevoll- mächtigen. Damit kann er gerade bei längerer Ab- wesenheit von der Wohnung Vorsorge treffen, um von den Wirkungen einer Zustellung nicht überrascht zu werden. Ein grundsätzliches Anliegen des Entwurfs ist auch die Vereinheitlichung des gerichtlichen Zustellungsverfah- rens, das künftig für die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte gelten soll. Da- durch wird die Zustellungspraxis erleichtert und die Vo- raussetzung dafür geschaffen, dass moderne Kommuni- kationsmedien auch und insbesondere für die Zustellung in den Fachgerichtsbarkeiten genutzt werden können. Und ein letzter Punkt: Auch für Zustellungen im Aus- land ist durch die vorgesehene unmittelbare Zustellung durch die Post eine spürbare Vereinfachung des Zu- stellungsverfahrens zu erwarten; für den europäischen Bereich hoffen wir bald neue Rechtsgrundlagen zu haben. Lassen Sie mich zusammenfassen: Mit diesem Paket, das ich Ihnen hier in seinen Grundzügen vorgestellt habe, vollziehen wir einen wesentlichen Schritt zur Vereinfa- chung und Modernisierung unserer Rechtsordnung, so- wohl im Privatrechtsverkehr als auch bei der Einschal- tung der Justiz. Ich bitte Sie daher herzlich, die Bundesregierung auf diesem Weg, der in unser aller Inte- resse liegt, zu unterstützen und diesen beiden Gesetzent- würfen Ihre Zustimmung zu erteilen. Anlage 5 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (Bdisz- NOG) (Tagesordnungspunkt 14) Peter Enders (SPD): Erstens. Zu Beginn meiner Rede möchte ich den öffentlichen Dienst in seiner Ge- samtheit als einen sehr wichtigen und positiven Standort- faktor hervorheben. Es hört sich aber immer ganz leicht an, nach Recht und Gesetz zu verfahren. Wenn man aus- ländische Investoren nach Vergleichen fragt, hört man, dass in Deutschland Anträge gründlich – für manche zu gründlich – geprüft werden; die Entscheidungen sind aber im Normalfall nachvollziehbar. Der öffentliche Dienst ist in seiner Gesamtheit der größte Arbeitgeber in Deutschland. Da verwundert es nicht, dass es Mitarbeiter gibt, die sich nicht korrekt ver- halten. Dies reicht vom Fehlverhalten am Arbeitsplatz Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115520 (C) (D) (A) (B) über das Nichtbeachten von Erlassen, grob fahrlässige fehlerhafte Ermessensentscheidungen, privates Fehlver- halten mit dienstlicher Ausstrahlung bis hin zur Korrup- tion und damit zur Begehung von Straftaten. Zweitens. Ein differenzierter Sanktionsmechanismus gehört zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Sanktionen sollten zeitnah und nach Möglichkeit bei Bund und Ländern einheitlich sein. Drittens. Gegenwärtig unterscheidet man bei Bundes- beamten ein nicht-förmliches Verfahren, an dessen Ende voraussichtlich ein Verweis bzw. eine Geldbuße steht, von einem förmlichen Verfahren, bei dem ein besonderer Un- tersuchungsführer behördenintern, unter Einschaltung des Bundesdisziplinaranwaltes, BDiA, ermittelt. Wenn Anschuldigungen und Beweise erheblich sind, leitet der BDiA beim Bundesdisziplinargericht, BDiG, ein förmli- ches Disziplinarverfahren ein. Allerdings braucht das BDiG die Zeugen nicht neu zu vernehmen, da im förmli- chen Verfahren die Untersuchung durch einen für das Richteramt qualifizierten Untersuchungsführer durchge- führt wurde. Sowohl der Betroffene als auch der BDiA können im Rahmen der Berufung zum Bundesverwal- tungsgericht gehen. Hier hat ein oberstes Gericht im Rah- men der Berufung Tatsachen zu würdigen, was normaler- weise nicht seine Aufgabe ist. Am ärgerlichsten ist es bisher, wenn Verfahren, bei denen ein Staatsanwalt ermit- telt, völlig ausgesetzt werden und sich die Disziplinar- maßnahme extrem in die Länge zieht. Im Übrigen ver- weisen Fachleute sowie Dienstvorgesetzte auf die hohen formalen Anforderungen, die dazu führten, dass Gerichte Verfahren für Außenstehende völlig unverständlich ein- stellten. Viertens. Insgesamt ist die alte Bundesdisziplinarord- nung unübersichtlich und unstrukturiert. Lassen Sie mich an dieser Stelle die Autoren des vorliegenden Gesetzent- wurfes ausdrücklich loben. Alle sind sich darüber einig, dass der Rechtsanwender nun ein systematisches und gut strukturiertes Gesetz vor sich hat. Der Gesetzentwurf sieht, entsprechend unserem Verständnis von Modernisie- rung von Verwaltung, zahlreiche Maßnahmen zur Entlas- tung der Gerichte und zur Beschleunigung von Verfahren vor. Er sieht auch die Abschaffung des Bundesdisziplinar- anwaltes und des Bundesdisziplinargerichtes vor. Der Ge- setzentwurf beinhaltet aber auch eine Heilbarkeit von Formfehlern im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Des- halb ist davon auszugehen, dass Dienstvorgesetzte, die die Formalien des bisherigen Verfahrens scheuten, in Zu- kunft bei unkorrektem Dienstverhalten härter durchgrei- fen werden. Fünftens. Zur Entlastung der Gerichte führt die Erwei- terung der Sanktionsbefugnisse für Dienstvorgesetzte, die in Zukunft laufende Gehaltskürzungen verhängen kön- nen. Dies entspricht auch weitestgehend dem Vorgehen in der Wirtschaft. Die Anzahl der Verfahren wird stark ver- mindert. Ebenso führt die Verminderung der diszipli- narisch zu verfolgenden Tatbestände aus dem privaten Bereich zu einer Entlastung der Gerichte. Eine Be- schleunigung von Verfahren, „damit die Strafe schneller auf dem Fuße folgt“, erwarten wir durch die Einschrän- kung des bisherigen stringenten Aussetzungszwanges. Es kann nicht angehen, dass durch Prozessverschleppungen Dritter Verfahren, zum Beispiel bei Korruption, bei denen die Schuld des Beamten frühzeitig feststeht, unvertretbar in die Länge gezogen werden. Außerdem werden verfah- rensbeschleunigende Fristen – §§ 4 und 62 – eingeführt bei gleichzeitiger Festlegung der konkreten Folgen der Fristversäumnisse. Dies gilt sowohl für den Beamten als auch für den Dienstherrn. Sechstens. Ich will mich nun Einwendungen von drit- ter Seite zuwenden. Da die Anzahl der Verfahren voraus- sichtlich erheblich zurückgehen wird, ist die Eigenstän- digkeit eines Spezialgerichtes, hier des BDiG, infrage zu stellen. Ich darf darauf verweisen, dass der Jahresbericht 2000 des Bundesdisziplinaranwaltes ausweist, dass es insgesamt nur 81 Fälle von Dienstentfernung, Aberken- nung des Ruhegehalts und Degradierung gibt. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob man Spezi- algerichte will. Wir wollen in Zukunft Disziplinarverfah- ren von Verwaltungsgerichten durchführen lassen, die aber in die Zuständigkeit der Länder fallen. Hauptaufgabe von Verwaltungsgerichten ist es, Verwaltungshandeln zu überprüfen. Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamten- rechts; dieses gehört zweifelsfrei zum Verwaltungsrecht. Im Übrigen werden Streitigkeiten eines Bundesbeamten zum Beispiel mit seiner Beihilfestelle schon heute vor den Verwaltungsgerichten verhandelt. Bei Landesbeamten ist ein Antrag auf Dienstentfernung bzw. Zurückstufung be- reits heute beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die Übertragung von gerichtlichen Disziplinarverfah- ren gegen Bundesbeamte, vor allem solche Verfahren, an deren Ende Zurückstufung bzw. Dienstentfernung stehen soll, auf die Verwaltungsgerichte der Länder wird mehr Gerechtigkeit vor Ort bringen, zum Beispiel in dem Fall, wenn ein Polizist, der Landesbeamter ist, und ein BGS- Beamter des gleichen Deliktes beschuldigt werden. Da das Bundesverwaltungsgericht demnächst auch im Diszi- plinarrecht Revisionsgericht wird, besteht die Möglich- keit, dass die Länder ihrerseits in ihren landesrechtlichen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Revisionsinstanz vorsehen. Dies hat zur Folge, dass eine einheitliche Revisionsrechtssprechung für Bundes- und Landesbeamte entstehen kann. Die Disziplinarkammern bei Verwaltungsgerichten und die Disziplinarsenate bei Oberverwaltungsgerichten bestehen bereits heute für die Landesbediensteten. Mit wesentlichen Mehrkosten der Länder ist nicht zu rechnen, da – wie vorhin schon ausgeführt – mit wenig Fällen von Bundesbeamten vor den Verwaltungsgerichten zu rech- nen ist. Außerdem stimme ich der Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Antwort auf den Bundesrat zu, dass die Vorteile, Standort für eine Bundesbehörde zu sein mit den begrenzten Mehrkosten, in Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren zu sehen sind. Das Gegenargument, es wird wenig aus dem behördli- chen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht landen, überzeugt nicht. Sicher gibt es keinen dem für Vergehen im Straßenverkehr geltenden Bußgeldkatalog adäqua- ten Katalog für Geldbußen und Gehaltskürzungen. Es bleibt beim klassischen verwaltungsrechtlichen Ablauf: Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15521 (C) (D) (A) (B) Bescheid, Widerspruch, Klage, Berufung bzw. Revision falls zugelassen. Meines Erachtens sollte die beim BMI anzusiedelnde Servicestelle nicht nur die Verwaltungsgerichtsurteile sam- meln, sondern sich auch einen Überblick über Strafen im behördlichen Verfahren erstellen. Darauf, dass die Geld- bußen für ein vergleichbares Fehlverhalten für Bundesbe- amte der gleichen Berufsgruppe nicht zu weit auseinander gehen, werden die Berufsverbände schon aufpassen. Siebtens. Auch wird kritisiert, dass die Verfahren bei Verwaltungsgerichten länger dauern als beim BDiG. Allerdings sagen Durchschnittswerte über Verfahrens- dauer nichts aus. Zusätzlich muss man beachten, dass BDiA und BDiG personell gut ausgestattet sind. Insoweit vergleicht man hier Äpfel mit Birnen. Das vorliegende BDG regelt den Vorrang dieser Verfahren bei den Verwal- tungsgerichten. Achtens. Welche Auswirkungen wird das neue Verfah- ren auf den sensiblen Bereich der Korruptionsbekämp- fung haben? Es wurde behauptet, weil der BDiA und das BDG wegfallen, sei eine Kontrolle der Exekutive nicht mehr möglich. Dabei wurde unterstellt, dass der BDiA Korruptionsfälle auch aufdeckt. Diese Behörde hat mei- ner Kenntnis nach jedoch keinen einzigen Korruptionsfall aufgedeckt. Wenn Korruptionsverdacht gegeben ist bzw. dieser mit Hilfe der unabhängigen Presse bekannt geworden ist, kann kein Behördenleiter bzw. Dienstvorgesetzter mehr wegsehen. Ich habe darauf hingewirkt, dass im §17 BDG die eigentliche Selbstverständlichkeit hineingeschrieben wurde, „... dass jeder Dienstvorgesetzte bei Verdacht ei- nes Dienstvergehens die Dienstpflicht hat, ein Verfahren einzuleiten ...“. Jeder höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde haben im Rahmen ihrer Aufsicht sicherzustellen, dass die oben genannte Dienstpflicht auch eingehalten wird. Auch eine Einstellung unterliegt strengen Regularien, sodass in der heutigen Medienwelt jeder Vorgesetzte, insbesondere oberste Dienstvorge- setzte, davon ausgehen muss, dass „nichts einfach unter den Teppich gekehrt werden kann“. Und das ist gut so. Viel wichtiger bei der Korruptionsbekämpfung ist, pro- phylaktisch vorzugehen, wie zum Beispiel Anti-Korrupti- onsabteilungen zu schaffen, Vorsorge an korruptionsan- fälligen Arbeitsplätzen zu treffen, das Rechnungswesen mithilfe von Kennziffern so aufzubauen, dass zumindest gravierende Ungereimtheiten auffallen. Insoweit ist der jeweils oberste Dienstvorgesetzte ein Anwalt des Bundes in Disziplinarangelegenheiten. Neuntens. Vergessen wir nicht die betroffenen Beam- ten. Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine alte Forderung verwirklicht worden. Es werden weniger Tatbestände aus dem privaten Bereich eines Beamten dienstlich zusätzlich geahndet. Bislang dürfte neben der Verhängung einer Strafe durch das Strafgericht nur ein Verweis nicht ver- hängt werden. Künftig ist es gemäß § 14 auch verboten, zusätzlich eine disziplinarrechtliche Geldbuße zu verhän- gen. Der Grundgedanke lautet: Außerdienstliche Verge- hen interessieren dann, wenn das private Fehlverhalten Zweifel an einem korrektem dienstlichen Verhalten auf- kommen lässt. Ich denke hier an einen wegen Trunkenheit verurteilten Auto fahrenden BGS-Beamten, der dienstlich Streife fährt. Dagegen ist ein Warenhausdiebstahl eines BGS-Beamten – so verwerflich er auch ist – im Normal- fall dienstlich ohne Nachteil. Allerdings bleibt es dabei: Bei Urteil in Strafsachen von über einem Jahr folgt zwingend Entfernung aus dem Dienst. Außerdem wies ich schon auf die Möglichkeit von Landesbeamten hin, in Zukunft euch bis zum Bundesverwaltungsgericht zu kommen. Das neue BDG sieht die Möglichkeit eines Beistandes – dies kann ein Personalratsmitglied sein – schon im behördlichen Verfahren vor. Falls keine Disziplinarverfü- gung erlassen wird, kommt es zur Kostenerstattung durch die Behörde, zum Beispiel für Anwälte. Da während eines Disziplinarverfahrens in der Regel keine Beförderung stattfindet, ist es richtig, dass der betreffende Beamte gemäß § 62 BDG auch aufs Tempo drücken kann. In ei- nem behördlichen Disziplinarverfahren, das nicht inner- halb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Diszipli- narklage abgeschlossen wurde, kann der betreffende Be- amte bei dem Gericht eine Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens beantragen. Die Verbände weisen darauf hin, dass durch die Zu- nahme der Entscheidungsmöglichkeiten auf unmittelbare Dienstvorgesetzte mehr Möglichkeiten des Missbrauchs entstehen. Hier vertraue ich starken Personalräten. Zehntens. Alles in allem ist mit dem Gesetz die Mög- lichkeit gegeben, schneller und möglichst vor Ort Fehl- verhalten zu ahnden, gleichzeitig die Rechte der vor allem unschuldig verdächtigten Beamten zu stärken, ohne im Kampf gegen Korruption nachzulassen. Ich bitte um Zu- stimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf in der Fas- sung des Innenausschusses. Meinrad Belle (CDU/CSU):Mit dem heute in zweiter und dritter Lesung zu verabschiedenden Gesetz zur Neu- ordnung des Bundesdisziplinarrechtes soll nicht eine Reform einzelner Bestandteile, sondern eine komplette Gesetzesreform realisiert werden. Umfassende verfah- rensrechtliche und institutionelle Veränderungen sollen das Disziplinarrecht effektiver und kostengünstiger ma- chen und gleichzeitig den rechtsstaatlichen Standard der betroffenen Beamten verbessern. Der Aufbau des Gesetzes wird klarer strukturiert und damit die Anwendung erleichtert. Dazu erfolgt unter an- derem eine Trennung zwischen behördlichem und ge- richtlichem Disziplinarverfahren. Ferner gibt es beim behördlichen Verfahren einen Verzicht auf die Unter- scheidung zwischen „nicht förmlichen“ und „förmlichen“ Verfahren. Stattdessen wir es ein einheitliches und damit schnelleres Verfahren geben, bei dem die Ermittlungen des Sachverhalts im Vordergrund stehen. Das Ermitt- lungsergebnis ist dann Grundlage sowohl für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Eröffnung ei- ner Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht. Darüber hinaus soll das Verfahren beschleunigt werden durch Fris- tenverkürzung und Straffung der Verfahrensabläufe. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115522 (C) (D) (A) (B) Zur Beschleunigung der Disziplinarverfahren und auch zur Reduzierung der Zahl der gerichtlichen Verfah- ren wird die Stärkung der Stellung des Dienstvorgesetzten führen. Er erhält zusätzlich die Befugnis zur Verhängung von Gehalts- und Pensionskürzungen um maximal 20 Prozent. Gleichzeitig wird ihm aber auch die Dienst- pflicht auferlegt, ein Disziplinarverfahren dann einzu- leiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens recht- fertigen. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde haben im Rahmen ihrer Aufsicht die Er- füllung dieser Dienstpflichten sicherzustellen. Die gerichtlichen Disziplinarverfahren werden künftig auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit übertra- gen; damit wird auch der dreistufige Instanzenzug einge- führt sowie eine einheitliche Revisionsinstanz für Bun- des- und Landesdisziplinarverfahren geschaffen. Daraus folgt die Abschaffung von Bundesdisziplinaranwalt und Bundesdisziplinargericht. Die Vorarbeiten zu diesem Gesetzentwurf haben be- reits in der letzten Legislaturperiode – noch zu unserer Regierungszeit – begonnen. Eine Bund-Länder-Arbeits- gruppe hatte bereits 1997/98 gemeinsame Standards für ein neues Disziplinarrecht erarbeitet. Die neue Bundes- regierung und die sie tragenden Koalitionsparteien haben diese Vorarbeiten inhaltlich und konzeptionell nahezu un- verändert in den heute zu verabschiedenden Gesetzent- wurf übernommen. Daher wird dieser Entwurf auch von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mitgetragen. In den ausführlichen Beratungen wurde insbesondere die Abschaffung von Bundesdisziplinargericht – 33 Be- troffene – und Bundesdisziplinaranwalt – 24 Betroffene – durch die Übertragung auf die Verwaltungsgerichtbarkeit intensiv diskutiert. Bei unserem zustimmenden Votum hat unter anderem auch eine Rolle gespielt, dass die Verwal- tungsgerichte auch bisher schon für die Disziplinar- verfahren gegen Landesbeamte zuständig sind. Hinzu kommt, dass die Zahl der Disziplinarverfahren insgesamt durch den bei den privatisierten Unternehmen Bahn, Post, Telekom und Postbank weiterhin vorgenommenen Perso- nalabbau rückläufig ist. In den letzten fünf Jahren wurden durch Entscheidungen der Disziplinargerichte jährlich weniger als 500 Verfahren erledigt. Wie bereits erwähnt, ist durch die erweiterte Zuständigkeit der Dienstvorge- setzten von einem weiteren Rückgang auszugehen. Auch das Argument, dass die Korruptionsbekämpfung durch das neue Disziplinarrecht erschwert würde, konnte uns bei der Beratung nicht überzeugen. Nach dem Jahres- bericht 1999 hatte der Bundesdisziplinaranwalt im Schnitt der Jahre von 1995 bis 1999 gerade einmal jähr- lich zwölf Korruptionsfälle zu bearbeiten. Zusammenfassend stelle ich fest, dass wir uns im Vor- feld, aber auch während der Ausschussberatungen sehr in- tensiv mit der Neuregelung des Disziplinarrechtes be- schäftigt haben. Dies führte im Innenausschuss und auch heute bei der abschließenden zweiten und dritten Lesung zur Zustimmung der CDU/CSU-Fraktion. Helmut Wilhelm (Amberg) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN): Das bestehende Disziplinarrecht ist reformbedürf- tig. Neben dem Bundesrecht besteht eine Vielzahl unter- schiedlicher Länderregelungen, mit dem Entwurf existiert ein Modell auch für die Länder. Etliche Länder haben be- reits Übernahmebereitschaft signalisiert. Weiter ist das geltende Disziplinarrecht unübersichtlich aufgebaut und in verfahrensrechtlicher Hinsicht oft nicht praktikabel. So finden sich beispielsweise Regelungen zum gerichtlichen Verfahren zwischen den Vorschriften zum behördlichen Verfahren. Der nun vorliegende Entwurf ist geeignet, diese Pro- bleme zu beseitigen und das Verfahren dort hinzuführen, wo es hingehört: Das Verfahren wird als beamtenrechtli- ches Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Gerichtliche Dis- ziplinarverfahren werden vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen; damit einher geht die Abschaffung des Bun- desdisziplinargerichts als eigenständiges Gericht. Damit können auch Kosten eingespart werden. Der Rechtsweg wird vereinheitlicht nach den in der Verwaltungsgerichts- barkeit üblichen Grundsätzen: Erste Instanz Verwaltungs- gericht, Zweite Instanz OVG, Revision beim Bundesver- waltungsgericht. Besonders wichtig ist aber, dass durch diese Neukonzeption erstmals eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Disziplinarrecht erreicht werden kann, weil den Ländern über § 187 Abs. 1 der Verwaltungsge- richtsordnung ermöglicht wird, das Bundesverwaltungs- gericht als Revisionsinstanz zu bestimmen, so dass sowohl für Bundes- als auch für Landesbeamte eine einheitliche Revisionsinstanz mit einheitlichen Maßstäben entstehen kann. Die derzeitige Bindung des Disziplinarrechts an das Strafprozessrecht ist nicht mehr zeitgemäß, es geht ja nicht um strafrechtliche Sanktionen – die eventuell paral- lel von der Staatsanwaltschaft eingeklagt werden kön- nen –, sondern um beamtenrechtliche Fragen. Diese sind nach der allgemeinen Systematik des Gesetzes nach dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem Verwaltungspro- zessrecht zu behandeln, sodass durch die Neuordnung des Disziplinarrechts der Eindruck eines Sonderstrafrechts für Beamte aufgehoben wird. Zuletzt noch einige Bemerkungen zu der mit der Re- form verbundenen Abschaffung der Institution des Bun- desdisziplinaranwalts. Dieser ist entsprechend der Neure- gelung entbehrlich. Soweit insbesondere ein Verband die Aufrechterhal- tung zur Bestechungsbekämpfung erachtet hat, können mich dessen Argumente nicht überzeugen. Ist ein Dienst- vergehen zugleich eine Straftat, ist für strafrechtliche Er- mittlungen ohnedies auch der Staatsanwalt zuständig. Um sicherzustellen, dass bei Anlass auch tatsächlich ein Dis- ziplinarverfahren eingeleitet wird, wurde das Legalitäts- prinzip dahin gehend konkretisiert, dass der Dienstvorge- setzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten hat, wenn Anhaltspunkte hierfür bestehen. Ich bin zuversichtlich, dass sich die Neuordnung des Disziplinarrechts in der Praxis bewähren wird. Es wurde ein effektives, kostensparendes Instrumentarium geschaf- fen, dass zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15523 (C) (D) (A) (B) führen wird, ohne seine Wirksamkeit bei der Sanktionie- rung von Dienstvergehen einzubüßen. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig (F.D.P.): Wir halten eine Neuordnung des Disziplinarrechts grundsätzlich für richtig. Der Verfahrensgang nach bisherigen Recht er- scheint uns zu schwerfällig und daher reformbedürftig. Einen – wie vorliegend vorgesehen – einfacheren Ablauf von Disziplinarverfahren bei gleichzeitiger Wahrung aller Rechte der Betroffenen begrüßt die F.D.P. daher aus- drücklich. Strittig war in der Fachdiskussion die Abschaffung der Institution des Bundesdisziplinaranwalts. Hier ist darauf zu verweisen, dass schon in der letzten Legislaturperiode die Sachverständigenkommission „Schlanker Staat“ vor- geschlagen hat, künftig auf diese Institution zu verzichten. Die F.D.P. hat damals diese Auffassung geteilt. Wir tragen die Umsetzung dieses Vorschlags durch das heute zu bera- tende Gesetz weiterhin mit, zumal die bisher vom Bun- desdisziplinaranwalt erfüllten Aufgaben zum Teil – näm- lich soweit notwendig – nicht wegfallen, sondern vom Bundesinnenministerium wahrgenommen werden. Somit ist dem Gesetzentwurf in seinen Zielsetzungen „Verfahrensvereinfachung“ und „Beitrag zum schlanken Staat“ prinzipiell zuzustimmen. Dabei erwartet die F.D.P.-Fraktion, dass die Befürch- tungen, die Korruptionsbekämpfung könnte unter der Neuregelung leiden, sich nicht erfüllen werden. Selbst- verständlich ist und bleibt es unser Anliegen, jeder Form von Korruption energisch entgegenzutreten. Die diesbe- züglichen straf- und strafverfahrensrechtlichen Instru- mentarien sind deshalb in der letzten Legislaturperiode von der damaligen CDU/CSU/F.D.P.-Koalition verschärft worden. Das Disziplinarrecht ist ein Baustein bei der Kor- ruptionsbekämpfung und wird es unserer Meinung nach auch mit der Neufassung bleiben. Es wird aber notwendig sein, die praktischen Auswirkungen des neuen Gesetzes gerade in diesem Punkt besonders aufmerksam zu beo- bachten. Dass wir der Reform dennoch nicht zustimmen kön- nen, liegt am Verhalten der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung. Von Praktikern sind – zwar spät, aber immerhin – Bedenken erhoben worden, die nach Auffas- sung der F.D.P. noch gründlicher hätten erörtert werden müssen. Insbesondere wird die Gefahr gesehen, dass die Rechtseinheit bei der Anwendung des neuen Disziplinar- verfahrens leiden könnte. Es wäre angemessen gewesen, diese und andere Kritikpunkte in einer Sachverständigen- anhörung zu überprüfen. Dazu war die Koalition nicht be- reit. Die F.D.P.-Fraktion verfügt nicht über die notwen- dige Sperrminorität zur Durchsetzung einer solchen Anhörung. Schließlich gibt es eine merkwürdige Diskrepanz im Verhalten der Bundesregierung. Bei der Neuordnung des Wehrdisziplinarrecht beharrt die Bundesregierung auf dem Wehrdisziplinaranwalt. Dazu im Gegensatz steht der vorliegende Gesetzentwurf mit der – an sich richtigen – Abschaffung des Bundesdisziplinaranwalts. Es wäre Sa- che der Bundesregierung und der Koalition gewesen, hier zunächst für eine einheitliche Linie zu sorgen. Die F.D.P.- Fraktion hat keinen Anlass, diese Unstimmigkeiten zwi- schen einzelnen Ministerien und innerhalb der Koalition mitzutragen. Dies führt insgesamt zur Stimmenthaltung. Petra Pau (PDS): Den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinar- rechts werden wir ablehnen. An dem Gesetzentwurf sind zahlreiche Punkte zu kritisieren, vor allem die folgenden vier: die geplante Abschaffung des Bundesdisziplinaran- waltes, die Übertragung der gerichtlichen Zuständig- keit auf die Verwaltungsgerichte, die Regelung des Verfahrensrechts in Anlehnung an die Verwaltungsge- richtsordnung und nicht an die Strafprozessordnung und der geplante Nachrichtenaustausch zwischen mehreren Dienstherren. Die bisherige Bundesdisziplinarordnung sieht den Bun- desdisziplinaranwalt vor, der die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt sichern und das Interesse des öf- fentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrnehmen soll. Funktion des Bundes- disziplinaranwaltes ist es somit, einer zu milden Aus- übung der Disziplinargewalt durch den Dienstvorgesetz- ten entgegenzuwirken und auch der Korruption im öffentlichen Dienst wirksam zu begegnen. Diese Institu- tion soll nun nach dem Willen der Regierungsfraktionen wegfallen. Dies, so die gegen Korruption kämpfende Organisation Transparency International, „stellt die Ermittlung und Verfolgung gerade im Bereich der Korruption praktisch in das Belieben der Behörde“. Gerade in Fällen, in denen Dienstvorgesetzte entweder vom Verhalten ihrer Mitar- beiter wussten und dies geduldet haben oder ihrer Auf- sichtspflicht nicht in gebotenem Maße nachgekommen sind, werden die Dienstvorgesetzten ohne Druck von Außen keine Ermittlungen einleiten. Daher erscheint eine institutionell selbstständige Behörde wie der Bundes- disziplinaranwalt, die alleine diesen Druck ausüben kann, weiterhin erforderlich. Auch das Argument, mit der Abschaffung des förmli- chen Disziplinarverfahrens durch die Neuregelung sei die Grundlage für eine weitere Arbeit des Bundesdiszipli- naranwaltes entfallen, vermag nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Bundesdisziplinaranwaltes geht über die Teilnahme am förmlichen Disziplinarverfahren hinaus und umfasst auch die Beratungstätigkeit und die Beteili- gung am nichtförmlichen Verfahren. Gerade im Bereich der Korruptionsbekämpfung ist es wichtig, dass ein einheitliches Vorgehen über die Grenzen der einzelnen Behördenzuständigkeiten hinaus gewährleistet ist. Die in der Begründung des Gesetzentwurfes genannte „Service-Stelle“, die noch nicht einmal im Gesetz selbst auftauchen würde, könnte den durch den Wegfall des Bundesdisziplinaranwalts eintretenden Mangel nicht be- heben. Ihre Kompetenzen sind völlig unklar und entspre- chen keineswegs den Erfordernissen. Deshalb ist nach Ansicht der PDS der Bundesdisziplinaranwalt nicht nur beizubehalten, sondern auch mit einem Initiativrecht für den Fall auszustatten, dass ein Dienstvorgesetzter untätig bleibt. Ein weiterer Punkt ist, dass die bisherige gerichtliche Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte – dem Bun- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115524 (C) (D) (A) (B) desdisziplinargericht in Frankfurt/M. und dem Bun- desverwaltungsgericht – in Disziplinarsachen durch die Neuregelung auf die Verwaltungsgerichte übertragen werden soll. Es ist nicht anzunehmen, dass die Landesjus- tizverwaltungen die ohnehin überlasteten Verwaltungsge- richte mit zusätzlichen personellen und materiellen Ressourcen ausstatten werden. Daherigen Zeiten kaum noch vermittelbarer Rechtszustand, der auf jeden Fall ab- gestellt werden sollte. Der Rechtsschutz gegen die Disziplinarverfügung wird ebenfalls dem normalen, also dem verwaltungsgericht- lichen Verfahren angepasst. Hierdurch werden entschei- dende Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten des bishe- rigen Rechtsschutzsystems beseitigt. Die aufgezeigten grundlegenden inhaltlichen Neue- rungen durch weitgehende Angleichung an die normalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren machen auch zwei institutionelle Veränderungen unabdingbar. Sie betreffen zunächst den Bundesdisziplinaranwalt, der mit der Ab- schaffung des förmlichen Disziplinarverfahrens seine we- sentlichen Aufgaben verliert. Wie traditionell bereits alle Länder verzichtet auch der Bund auf das Vorhalten einer derartigen Spezialbehörde und stärkt damit zugleich die Kompetenz der Dienstvorgesetzten. Darüber hinaus ist aber auch das Vorhalten einer eige- nen Gerichtsbarkeit, nämlich des Bundesdisziplinarge- richts, nur für die Disziplinarverfahren des Bundes nicht mehr zeitgemäß. Bei den gerichtlichen Disziplinarver- fahren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkei- ten, die demgemäß vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Die Länder haben dies übrigens schon lange vor- gelegt und selbst unter Geltung des alten Verfahrensrechts diese Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertra- gen. Für den Bund wird dieser Schritt jedenfalls jetzt un- abweisbar, wo die Verfahren nach der Verwaltungsge- richtsordnung abgewickelt werden und die bisherige Struktur mit dem Bundesdisziplinargericht als erster und dem Bundesverwaltungsgericht als zweiter Tatsachen- instanz mit dem dreiinstanzlichen Rechtszug der VwGO nicht mehr kompatibel ist. Da künftig die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bundes- und Landesdisziplinarsachen zuständig sein wird, kann sich in dieser Rechtsmaterie endlich auch eine einheitli- che Rechtsprechung für Bund und Länder entwickeln, was gerade angesichts des weitgehend übereinstimmen- den Pflichtenkreises von Bundes- und Landesbeamten unverzichtbar ist. Auf das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht wird hier sicherlich eine wichtige Auf- gabe zukommen – und dies, sofern die Länder dies wün- schen, auch für die landesrechtlichen Verfahren. Die aufgezeigten Punkte belegen meines Erachtens eindrucksvoll, dass der Bund im Rahmen der vorliegen- den Reform keineswegs kosmetische Korrekturen vor- nimmt, sondern dass er dem zu Beginn der vorliegenden Reform gesetzten Ziel gerecht wird und in der Tat ein überkommenes Rechtsgebiet grundlegend neu ordnet. Ich glaube, dass wir damit einen wichtigen Beitrag zur Justiz- und Verwaltungsmodernisierung geleistet haben. Fritz Rudolf Körper, Parl. Staatssekretär beim Bun- desminister des Innern: Die Modernisierung der Verwal- tung und Rechtspflege ist ein zentrales Anliegen der Bun- desregierung. Eine solche Modernisierung kann am Dis- ziplinarrecht nicht vorbeigehen. Das geltende Disziplinarrecht in der Gestalt der Bun- desdisziplinarordnung von 1967 beruht im Wesentlichen auf überkommenen Strukturen, die schon lange nicht mehr zeitgemäß sind. Die Verfahren sind in der Praxis oft- mals sehr umständlich und dauern viel zu lange. Darüber hinaus werden die Disziplinarverfahren immer noch nach überwiegend strafrechtlichen Grundsätzen abgewickelt, so als befänden wir uns immer noch im alten Dienststraf- recht. Aufgabe des Disziplinarrechts aber ist es nicht, zu strafen, sondern für die Funktionsfähigkeit der öffentli- chen Verwaltung Sorge zu tragen. Diesem Ziel verpflichtet beschreitet die Bundesregie- rung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bewusst neue Wege. Sie strebt ein rechtsstaatliches Disziplinarrecht an, welches in die heutige Zeit passt und an dem Ziel einer modernen und effektiven Verwaltung und Rechtspflege orientiert ist. Ich darf zunächst auf einige wesentliche Neuerungen des Gesetzentwurfs hinweisen: Das Disziplinarrecht soll künftig in erster Linie nach den Grundsätzen des Verwal- tungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichts- ordnung ausgerichtet werden. Dies macht deutlich, was Disziplinarrecht ist, nämlich Verwaltungsrecht und nicht Strafrecht. Bei der Ausgestaltung des behördlichen Disziplinarver- fahrens soll auf die bisherige Aufteilung in ein nicht förm- liches und ein förmliches Verfahren verzichtet werden. Stattdessen ist ein einheitliches Verwaltungsverfahren vor- gesehen, in dem der Sachverhalt umfassend aufgeklärt wird. Hierdurch wird ein doppelter Ermittlungsaufwand vermieden und so eine nicht unerhebliche Beschleunigung des Verfahrens herbeigeführt. Auf die Einrichtung des unabhängigen Untersuchungs- führers – in einer Zeit entstanden, als die heute selbstver- ständlichen rechtsstaatlichen Garantien vor allem des ge- richtlichen Verfahrens noch keineswegs gewährleistet waren – soll verzichtet werden. Die Disziplinarbefugnis der Dienstvorgesetzten soll – ebenfalls im Interesse der Beschleunigung – erweitert und deren Kompetenz insgesamt deutlich gestärkt werden. Das gerichtliche Disziplinarverfahren erfährt durch den Entwurf ebenfalls wichtige rechtsstaatliche Verbesse- rungen. Zu nennen ist hierbei vor allem die Einführung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie sollte in ei- nem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein, ist es im Disziplinarrecht bislang aber leider nicht. Nach altem Recht kann sich das Verwaltungsgericht sogar bei der Dis- ziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst auf Beweise beziehen, die zuvor lediglich durch den Unter- suchungsführer, also im Verwaltungsverfahren, erhoben worden sind. Dies ist ein in heutigen Zeiten kaum noch vermittelbarer Rechtszustand, der auf jeden Fall abge- stellt werden sollte. Der Rechtsschutz gegen die Disziplinarverfügung wird ebenfalls dem normalen, also dem verwaltungsgericht- lichen Verfahren angepasst. Hierdurch werden entschei- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15525 (C) (D) (A) (B) dende Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten des bishe- rigen Rechtsschutzsystems beseitigt. Die aufgezeigten grundlegenden inhaltlichen Neue- rungen durch weitgehende Angleichung an die normalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren machen auch zwei institutionelle Veränderungen unabdingbar. Sie betreffen zunächst den Bundesdisziplinaranwalt, der mit der Ab- schaffung des förmlichen Disziplinarverfahrens seine we- sentlichen Aufgaben verliert. Wie traditionell bereits alle Länder verzichtet auch der Bund auf das Vorhalten einer derartigen Spezialbehörde und stärkt damit zugleich die Kompetenz der Dienstvorgesetzten. Darüber hinaus ist aber auch das Vorhalten einer eige- nen Gerichtsbarkeit, nämlich des Bundesdisziplinarge- richts, nur für die Disziplinarverfahren des Bundes nicht mehr zeitgemäß. Bei den gerichtlichen Disziplinarver- fahren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkei- ten, die demgemäß vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Die Länder haben dies übrigens schon lange vor- gelegt und selbst unter Geltung des alten Verfahrensrechts diese Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertra- gen. Für den Bund wird dieser Schritt jedenfalls jetzt un- abweisbar, wo die Verfahren nach der Verwaltungsge- richtsordnung abgewickelt werden und die bisherige Struktur mit dem Bundesdisziplinargericht als erster und dem Bundesverwaltungsgericht als zweiter Tatsachen- instanz mit dem dreiinstanzlichen Rechtszug der VwGO nicht mehr kompatibel ist. Da künftig die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bundes- und Landesdisziplinarsachen zuständig sein wird, kann sich in dieser Rechtsmaterie endlich auch eine einheitli- che Rechtsprechung für Bund und Länder entwickeln, was gerade angesichts des weitgehend übereinstimmen- den Pflichtenkreises von Bundes- und Landesbeamten unverzichtbar ist. Auf das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht wird hier sicherlich eine wichtige Auf- gabe zukommen – und dies, sofern die Länder dies wün- schen, auch für die landesrechtlichen Verfahren. Die aufgezeigten Punkte belegen meines Erachtens eindrucksvoll, dass der Bund im Rahmen der vorliegen- den Reform keineswegs kosmetische Korrekturen vor- nimmt, sondern dass er dem zu Beginn der vorliegenden Reform gesetzten Ziel gerecht wird und in der Tat ein überkommenes Rechtsgebiet grundlegend neu ordnet. Ich glaube, dass wir damit einen wichtigen Beitrag zur Justiz- und Verwaltungsmodernisierung geleistet haben. Anlage 6 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung der Beschlussempfehlung: Sam- melübersicht 217 zu Petitionen (Verbot von poli- tischen Parteien und Organisationen) (Tagesord- nungspunkt 15) Reinhold Hiller (Lübeck) (SPD): Die Arbeit im Peti- tionsausschuss ist ein guter Gradmesser für die drängen- den politischen Themen in unserem Land, die sozialen Probleme und die beschwerenden Ärgernisse mit der Ver- waltung, die die Menschen vor Ort haben, die sie bewe- gen. Besonders reizvoll ist für mich als langjähriges Mit- glied des Petitionsausschusses immer wieder die Vielfalt der dort behandelten Sachfragen. Die Sammelübersicht 217 ist dabei ein gutes Beispiel für die Arbeit des Petiti- onsausschusses. Gegenstand einer der heute behandelten Eingaben ist eine Sammelpetition von 25 Unterzeichnern aus dem Raum Celle. Die Abgeordneten des Deutschen Bundesta- ges sollen die Bundesregierung auffordern, das Verbot der kurdischen Arbeiterpartei, der PKK, aufzuheben und für das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes und eine friedliche Lösung des Konfliktes einzutreten. Mit dem vorliegenden zur Abstimmung stehenden Än- derungsantrag will die PDS die Berücksichtigung der Pe- tition erreichen. Der Petitionsausschuss hatte in seiner Sit- zung vom 15. Oktober 2000 keine Abhilfegründe gesehen und gegen die Stimmen der PDS den Abschluss der Peti- tion empfohlen. Die SPD-Bundestagsfraktion lehnt die- sen Antrag ab und befürwortet das vorliegende Petitions- verfahren abzuschließen. Die PDS macht sich mit ihrem Antrag zum Handlanger einer kurdischen Kaderpartei, die in ihrer Programmatik und inneren Struktur der SED oder der KPdSU und nicht einer demokratischen Organisation, die sich in einen de- mokratischen Prozess einordnet, ähnelt. Sie übernimmt kritiklos und ohne politische Distanz die politische Pro- paganda der PKK. In der Antragsbegründung wird gar von einer „völkerrechtswidrigen Verbringung des Präsi- denten der PKK, Öcalan, in die Türkei“, von einer „Ein- stellung der bewaffneten Gegenwehr gegen die türkische Politik“ und von einem „Guerrilla-Kampf“ gesprochen. Die Antragsteller versteigen sich dabei zu der Behaup- tung, dass sie die Erklärung der PKK, die Partei und ihre Kader würden sich zukünftig in unserem Land an Recht und Gesetz in unserem Land halten, für glaubwürdig ein- schätzen. Sie stellen gar fest, es bestünden keine vernünf- tigen Zweifel an einer Änderung der Politik der PKK. Die laufenden Ermittlungsverfahren und die abge- schlossenen Strafverfahren sprechen eine deutliche Sprache. Die PDS führt weiter aus, dass „die Beibehaltung des Verbots die Distanz und das Misstrauen der kurdischen Bevölkerung gegenüber den deutschen Behörden vertie- fen“. Diese Behauptung weisen wir entschieden zurück. Es besteht gegenwärtig kein Anlass dafür, die Bundesre- gierung aufzufordern, das Verbot der PKK aufzuheben. Die PKK gefährdet auch nach der Verurteilung des PKK- Führers Öcalan den inneren Frieden in unserem Land. Ich verweise ausdrücklich auf die Antwort der Bun- desregierung auf eine Kleine Anfrage der PDS vom Fe- bruar dieses Jahres. Politische Auseinandersetzungen in den jeweiligen Heimatländern dürfen nicht durch Gewalt auf deutschem Boden ausgetragen werden. Das gilt auch für die Kurden, die aus der Türkei stammen und der Auf- fassung sind, dass sie von der türkischen Regierung als Minderheit unterdrückt werden. Wir fordern nicht, wie der Kollege Merz von der Union, ein Verbot der politischen Betätigung von Auslän- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115526 (C) (D) (A) (B) dern und Ausländerinnen und Asylbewerbern. Vielmehr sind wir der Auffassung, dass sich alle in Deutschland le- benden Menschen an Gesetz und Recht halten müssen. Gewalt gegen Polizisten oder Andersdenkende sind kein Mittel der politischen Auseinandersetzung in unserem Land. Schutzgelderpressungen, Freiheitsberaubungen, Brandanschläge und Körperverletzungen sind auch im Namen eines politischen Kampfes von der Rechtsord- nung geächtet und können von uns nicht geduldet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entschei- dung zum PKK-Verbot ausgeführt: „Die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist gefährdet, wenn ge- walttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verla- gert und hier ausgetragen werden und damit das Gewalt- monopol des Staates infrage gestellt wird.“ Fernsehbilder von gewalttätigen Kurden tragen unge- wollt dazu bei, Vorurteile oder gar Fremdenhass zu för- dern. Deutschland hat ein großes Interesse an einer Ein- bringung der Türkei in die Europäische Union. Wir unterstützen dabei diejenigen politischen Kräfte, die den Prozess der Demokratisierung vorantreiben und friedlich an einer Überwindung bestehender Probleme der kurdi- schen Minderheit in der Türkei arbeiten. Martin Hohmann (CDU/CSU): Seit 1984 begeht die PKK in Deutschland durchgängig schwerste Straftaten: Mord, Mordversuche, Freiheitsberaubung, Körperverlet- zung, Brandanschläge, erpresserischer Raub. Im Oktober 1991 erklärt die PKK-„Militärorganisation“ die Bundes- republik Deutschland zum „Kriegsgegner Nummer zwei“. In den folgenden Jahren rollten Wellen der Gewalt über Deutschland hinweg. Die offenbar zentral gesteuer- ten gewalttätigen Protestaktionen von Tausenden von Kurden sind uns alle noch im Gedächtnis. Sie errichten brennende Barrikaden auf deutschen Autobahnen, gehen mit Steinen, Molotow-Cocktails und Schlagwaffen gegen Polizisten und Feuerwehrleute vor: Schwerverletzte Poli- zisten und Feuerwehrleute, menschenverachtende Bruta- lität der Kurden bei allen Krawallen in ganz Deutschland gehörten in diesen Tagen zur Normalität. Weitere „Kriegsgegner“ der PKK sind konkurrierende Kurdenor- ganisationen und abtrünnige Mitglieder der PKK. Am 22. November 1993 verbietet das BMI die PKK und eine größere Anzahl ihr nahe stehender Organisatio- nen. Die PKK macht auch nach dem Verbot deutlich, dass sie gar nicht daran denkt, sich an die deutsche Rechtsord- nung zu halten. Deutschland wird Vergeltung angedroht. Bei den Vergeltungsaktionen werden deutsche Polizisten mit Benzin übergossen und angezündet. Die Diskussion, ob es sich um eine terroristische Organisation oder nur eine kriminelle Vereinigung handelt, ist in diesem Punkt überflüssig wie ein Kropf. Eines ist gewiss: Kein Staat darf sich gefallen lassen, dass Fremde ihre Kriege auf sei- nem Boden ohne jede Rücksicht ausfechten, auch Deutschland nicht – nicht heute und auch nicht in Zu- kunft! Manfred Kanther hat damals das einzig Richtige getan und diese Verbrecherbande verboten. Was sind das für Leute, die ihre Abtrünnigen in Wup- pertal ermorden, es in Krefeld, Bremen und Hamburg zu- mindest versuchen? Öcalan führt eine Truppe stalinisti- scher Guerillas im Sinne marxistisch-leninistischer Ideo- logie. Ganz im Sinne der Bolschewisten erhebt er den Al- leinvertretungsanspruch aller Kurden gegenüber der Türkei. Das Verbot der kriminellen PKK wird aus siche- rer Sicht verstanden als: „eine flächendeckende und pau- schale Verfolgung und Diskriminierung der gesamten kurdischen Minderheit“ in Deutschland. Aber ist das so? Eine stalinistische Guerilla kann gar nicht die Interes- sen eines ganzen Volkes wahrnehmen. Eine stalinistische Organisation nützt nur sich selbst und ihren Funktionären. Die Zustände in den kurdischen Gebieten sind zum Teil schlimm, ja, fürchterlich. Eine Organisation, die die hier in Deutschland lebenden Kurden terrorisiert, nützt der kurdischen Sache nichts. Im Gegenteil: Hier in Deutsch- land entzieht sie den verfolgten Kurden das Verständnis und das Mitgefühl der Deutschen. Für das Verbot ist nur die Situation in Deutschland aus- schlaggebend. Wie sieht es aus in Deutschland? Die PKK ist verboten, die Abwehrmittel des deutschen Staates wir- ken. Dennoch, die von der PKK ausgehende Kriminalität in Deutschland hält sich weiterhin auf einem hohen Ni- veau. Die Entschlossenheit Manfred Kanthers und die drohenden Verfahren und Verhaftungen wegen Mitglied- schaft in einer terroristischen Vereinigung führten Mitte 1996 zu der Erklärung der PKK-Führung, die Anschläge seien ein Fehler, man verzichte auf neue Anschlagswellen. Müssen wir dafür jetzt dankbar sein? Die PKK erpresst weiter Steuern in Deutschland, „bestraft“ kurdische Landsleute, bis hin zum Mord. Mit der Verhaftung Öcalans in Afrika und seinem Todesurteil in der Türkei er- lebten wir wieder Brandanschläge auf türkische Reise- büros, Kulturvereine und Geschäfte. Aus seiner Gefan- genschaft ruft Öcalan auf, die Waffen niederzulegen. Sein Bruder erklärt daraufhin für die PKK den bewaffneten Kampf für beendet. Was war sein Versprechen wert? Gilt es auch im Falle der Vollstreckung des Todesurteils gegen Öcalan? Der Bruder klärt uns, von der PKK autorisiert, auf: „Sollte das Urteil vollstreckt werden, dann überlas- sen wir dem Volk die Entscheidung. Jeder einzelne kann dann selbst entscheiden, was er tut. Die Kurden werden dann mit allen Mitteln kämpfen, die ihnen zur Verfügung stehen.“ Also: Wer als revolutionäre Bewegung sich taktisch friedfertig verhält, ansonsten aber unverzüglich mit dem revolutionären Volkszorn droht, hat sich nicht geändert. Die PKK pfeift auf unsere Gesetze. Die PKK richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und ge- fährdet die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und andere wesentliche Belange unserer Republik. Die PKK ist und bleibt auch in Zukunft verboten und das ist gut so. „Es darf kein Zweifel daran sein, dass schwer straffäl- lige Ausländer in Deutschland keinen Platz haben. Das muss deutlich werden. Andernfalls verliert der Rechts- staat die Gefolgschaft seiner Mitbürger, und zwar der deutschen wie der ausländischen“, wie Manfred Kanther unübertroffen formulierte. Das muss jeder einzelne ge- walttätige Kurde und PKK-Angehörige wissen. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15527 (C) (D) (A) (B) Der vorliegenden Petition, die darauf zielt, das Verbot der PKK aufzuheben, kann und darf nicht entsprochen werden. Cem Özdemir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Um es gleich vorwegzunehmen: Es geht bei der Ablehnung der Petition, die sich die PDS zu Eigen gemacht hat, nicht um die Frage einer von allen hier im Hause befürworteten de- mokratischen Lösung des kurdischen Problems in der Türkei, sondern einzig und allein um die Frage, ob eine Aufhebung des PKK-Verbots Sinn macht. Zu Ersterem ist unsere Position als Bündnis 90/Die Grünen seit langem glasklar: Nur eine konsequente De- mokratisierung der Türkei auf allen Ebenen, eine voll- ständige Gewährleistung der Meinungsfreiheit, die Äuße- rungen über kurdische Angelegenheiten mit einbezieht und eine Änderung des Wahlsystems, das es beispiels- weise der prokurdischen Partei Hadep ermöglichen würde, ihre hohe Zahl an Wählern im Südosten der Tür- kei auch im Parlament zu repräsentieren, ist in der Lage, die Chance zu einer Öffnung der Türkei in Richtung Eu- ropa zu nutzen. Aber gerade als Freunde der Türkei und ihrer Bewoh- ner, gleich welcher Herkunft und Glaubenszugehörigkeit, sagen wir klipp und klar: Nach schlimmsten Menschen- rechtsverletzungen, einer immer noch stattfindenden Fol- ter in den Gefängnissen und ungezählter Menschen, die ihre Heimat im Südosten des Landes im Rahmen der so genannten Terrorismusbekämpfung verlassen mussten, muss die Türkei Gesten der Versöhnung erbringen. Dazu gehört beispielsweise die Anerkennung der kurdischen Sprache in den Medien und möglicherweise auch deren Akzeptanz neben der türkischen Amtssprache. Damit leite ich auch schon über zum zweiten Teil mei- ner Ausführungen und zum eigentlichen Kern des Antra- ges: An einer klaren Ablehnung der PKK und ihrer Me- thoden hat meine Partei nie einen Zweifel gelassen. Wir haben zu viele – auch und gerade kurdische Oppositio- nelle – Freunde, die Opfer von „Bestrafungen“ und „Dis- ziplinierungen“ geworden sind. Alleinvertretungsan- sprüche sind totalitären Organisationen zu Eigen. Mit Demokratie haben sie allerdings nichts zu tun. Wer für seine angeblich gerechte Sache mit Methoden des Mordes und der Gewaltanwendung kämpft und auch in Deutsch- land unschuldige Polizisten gefährdet hat, der kann nicht in Anspruch nehmen, als Gesprächspartner ernst genom- men zu werden. Aber auch hier gilt: Der Grund für den Zuspruch, den die PKK – ob es uns gefällt oder nicht – sehr lange hatte und teilweise noch heute hier wie in der Türkei hat, liegt in den ungelösten Problemen der Türkei. Erst wenn die Türkei wirksam beginnt, sich an Haupt und Gliedern zu reformieren und beispielsweise die jüngsten Fälle von „Verschwindenlassen“ kurdischer Politiker auf- klärt und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zieht, gibt es eine Chance, dass die nächste Generation kurdi- scher und türkischer Jugendlicher weder in die Berge noch in Kasernen zieht, sondern gemeinsam an der Ge- staltung einer modernen aufgeklärten Türkei arbeitet. Dr. Karlheinz Guttmacher (F.D.P.): Das im Novem- ber 1993 für die PKK und zahlreiche Unterorganisationen ausgesprochene Verbot war eine Folge der damaligen kur- disch veranlassten Gewaltwelle in unserem Land. Es musste aus objektiven wie rechtlichen Gründen ausge- sprochen werden, und damals wie heute begrüßt die F.D.P. diese Maßnahme. Es ist das definitive Signal dafür, dass wir fremde Bür- gerkriege auf unserem Boden nicht dulden können und nicht dulden wollen. Die Terroranschläge der PKK haben bis heute den Tod Tausender Menschen mit sich gebracht. Außerhalb der Türkei versucht die Partei, die öffentliche Meinung in den Ländern Westeuropas zu beeinflussen und somit allgemeine Unterstützung für ihre politischen Ziele zu erlangen. Lassen Sie mich klarstellen, dass es sich bei den Ge- walttätern um den geringsten Teil unserer kurdischen Mit- bewohner handelt. Rund 500 000 Kurden mit türkischem Pass leben friedlich in Deutschland mit uns zusammen. Wir dürfen keinesfalls den Fehler machen, sie mit der PKK zu verwechseln oder der PKK zu erlauben, die Spre- cherrolle für die zu ihrem weit überwiegenden Anteil friedliche kurdische Gemeinschaft zu missbrauchen. Fast alle Kurden in Deutschland respektieren das Gastrecht bei uns. Sie sind uns auch herzlich willkommen. Für Gewalt- täter dagegen ist in Deutschland kein Platz. Türkische Einrichtungen, Geschäfte und Organisationen sollten und müssen dringend vor gewalttätigen PKK-Anschlägen ge- schützt werden. Trotz hin und wieder gegenteiliger Äußerungen hat sich das Verbot der PKK bis heute bewährt: Infolge der Bestandskraft des Verbotes hat sich die polizeiliche Zu- griffsmöglichkeit um einiges verbessert. Durch die Auf- hebung des Verbots würde der Boden, der der PKK erst vor etwa sieben Jahren in Deutschland entzogen wurde, und der die Basis für die damalige Gewaltwelle darstellt, wieder übergeben werden. Das Kurdenproblem ist in der Türkei nicht so weit gelöst, als dass nicht die Möglichkeit bestünde, dass eine aggressive Bewegung reaktiviert wer- den könnte. Dies aber gilt es zu vermeiden. Solange noch nicht hundertprozentig davon ausgegangen werden kann, dass sich weitere Anschläge oder Angriffe auf das friedli- che Zusammenleben aller in Deutschland Lebenden durch die Wiederaufnahme der politischen Tätigkeit der PKK nicht wiederholen werden, dürfen wir kein Risiko einge- hen. Dazu ist der Einsatz zu hoch. Es darf sich nicht wiederholen, dass eine gewalttätige Bewegung, dann jedoch durch einen Mantel der Bestäti- gung in Deutschland geschützt, erneut in alter, berüchtigter Weise auf sich aufmerksam machen darf. Die Aufhebung eines Parteienverbots kommt einer geprüften Be- stätigung, wenn nicht sogar einer Anerkennung gleich. Aus diesem Grunde spreche ich mich gegen die Aufhe- bung dieses Verbots der PKK in Deutschland zum gegen- wärtigen Zeitpunkt aus. Ulla Jelpke (PDS): Das Betätigungsverbot gegen die Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, das mit der vorliegenden Petition aufgehoben werden soll, ist von der PDS, von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen, Straf- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115528 (C) (D) (A) (B) verteidigern und anderen seit der Verhängung im Novem- ber 1993 immer scharf kritisiert worden. Dieses Verbot hat zu einer breiten Repression gegen Kurdinnen und Kurden geführt. Hunderte von kurdischen Familien mussten Razzien in ihren Wohnungen erleiden. Kurdische Newrozfeiern, Veranstaltungen und Demons- trationen wurden schikaniert und verboten. Sogar bei Sportveranstaltungen und Hochzeiten griff die Polizei ein und verhinderte diese mehrfach. Tausende von Büchern und Zeitungen wurden beschlagnahmt und vernichtet, Büros kurdischer Vereine durchsucht, viele Vereine ver- boten. Allein die Zahl der Opfer von Strafverfahren wegen so genannter verbotener Fähnchen geht in die Zehntausende. Die Geldstrafen, die dabei verhängt wurden, belaufen sich auf viele Hunderttausend Mark. Zahlreiche Prozesse ge- gen tatsächliche oder vermeintliche Mitglieder und Funk- tionäre der PKK endeten mit langen Haftstrafe. Die ge- samte kurdische Bevölkerungsgruppe wurde durch dieses Verbot unter Sonderrecht gestellt. Das dauert bis heute an. Das Betätigungsverbot gegen die PKK ist Symbol ei- ner völlig falschen, repressiven Politik. Seit Jahrzehnten stehen in den deutsch-türkischen Beziehungen Machtin- teressen, militärische und Wirtschaftsinteressen im Vor- dergrund. Menschenrechte zählen nicht. Bis heute werden kurdische Flüchtlinge, die nach Deutschland fliehen, in die Türkei zurück geschoben. Bis heute weigern sich deutsche Gerichte, eine Gruppenverfolgung von Kurdin- nen und Kurden anzuerkennen. Das PKK-Verbot war von Anfang an ein Freund- schaftsdienst für den türkischen NATO-Partner. Die da- malige Regierung unter Tansu Ciller ist heute bei deut- schen Gerichten wegen Drogengeschäften aktenkundig. Die türkischen Sicherheitsapparate sind seit dem Susur- luk-Zwischenfall international berüchtigt für ihre Morde an Oppositionellen und ihre Verbindungen zum organi- sierten Verbrechen. Bis heute ist das PKK-Verbot eine Er- munterung für die Hardliner in Ankara, an ihrem repres- siven, militärischen Umgang mit der kurdischen Frage festzuhalten und jede demokratische Lösung der kurdi- schen Frage zu blockieren. Das PKK-Verbot ist in Europa einmalig. Kein anderes Land – außer der Türkei – prakti- ziert eine so repressive Politik in der kurdischen Frage. Inzwischen haben wir eine gegenüber 1993 erheblich geänderte Situation. Der PKK-Vorsitzende wurde in einer Geheimdienstaktion entführt und ist seitdem in der Türkei inhaftiert. Die PKK hat ihren bewaffneten Kampf in der Türkei eingestellt. Was immer man davon halten mag – das ist eine weitreichende Änderung der Politik der PKK. Die deutsche Politik sollte darauf antworten. Sonst bleibt das Bekenntnis zu einer demokratischen Lösung der kurdischen Frage Geschwätz. Auch eine Antwort Eu- ropas auf die neue Politik der PKK steht bis heute aus. Die Enttäuschung und Empörung der Kurdinnen und Kurden, dass ihre Konzessionen an die Türkei als Schwäche abge- tan werden und zu keiner Gegenleistung führen, wird im- mer deutlicher. Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung erklärt, sie wolle das PKK-Verbot trotz dieser neuen Entwicklung auch in Zukunft aufrechterhalten. Diese Antwort und ihre Begründung sind skandalös. 1993 lautete die Begründung für das PKK-Verbot, die Arbeiterpartei Kurdistans habe Gewaltwellen in Deutsch- land zu verantworten. Außerdem richte sich ihre Politik gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Das Letz- tere war schon damals eine Frechheit. Heute kann von kurdischen Gewaltwellen nun wirklich keine Rede mehr sein. Die Regierung führt nun für 1999 und 2000 38 Fälle von Spendengelderpressung, 21 vermisste Jugendliche und acht mögliche Bestrafungsaktionen an, also körperli- che Misshandlungen. Das sind, wenn die Vorwürfe stim- men, keine Kleinigkeiten. Aber eine Beibehaltung des PKK-Verbots rechtfertigt das auf keinen Fall. Als nächste Begründung führt die Regierung an, die PKK sei hierarchisch, undemokratisch, toleriere keine in- nerparteiliche Opposition und habe ihr konspiratives Ver- halten beibehalten. Hierarchisch und undemokratisch sind so manche Einrichtungen in diesem Land, zum Bei- spiel Firmen, Kirchen und sicher auch viele Vereine. Eine solche Begründung für ein Betätigungsverbot gegen Zehntausende von Kurdinnen und Kurden ist aber einfach hanebüchen. Absurd ist auch der Vorwurf, die PKK sei konspirativ. Was erwarten Sie eigentlich? Dass die PKK ihre Struktu- ren offen legt, damit der türkische Staat oder die deutsche Polizei ihre Leute reihenweise verhaften können? Die PKK hat ihren bewaffneten Kampf gegen die Türkei ein- gestellt. Das ist ein sehr weit gehender Schritt. Die Bun- desregierung aber erklärt nun, das sei – ich zitiere – nur eine formelle Änderung. Die notwendigen inhaltlichen Veränderungen seien ausgeblieben. Ich finde das un- glaublich. Auf die Idee, die Einstellung eines bewaffneten Kampfes, bei dem auf beiden Seiten Tausende Menschen gestorben sind, als „formelle Änderung“ abzutun, kann nur eine Regierung kommen, die schon den Kosovo-Krieg be- denkenlos geführt hat. Wenn Menschen politische Konflikte nicht mehr auf Leben und Tod austragen, ist das eine ganz gravierende Änderung. Eine politische Antwort darauf ist überfällig. Das PKK-Verbot muss weg. Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Parl. Staatssekretä- rin beim Bundesminister des Innern: Ob Verbote von Parteien und Organisationen in einem demokratischen Rechtsstaat wirklich dazu beitragen, bestimmte politische Strömungen und radikale Aktionen zu stoppen, ob sie nicht etwa – im Gegenteil – die verbotene Organisation in eine Märtyrer-Rolle drängen – darüber wird immer wie- der lebhaft diskutiert. Das ist verständlich. Deshalb muss man schon nach Ursachen und Wirkungen fragen, auch nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Unter den 7,3 Millionen Menschen ausländischer Her- kunft leben in Deutschland mehr als 500 000 Kurden. Wir haben eine große und lebendige kurdische Gemeinde hier. Die meisten dieser Menschen haben die türkische Staats- angehörigkeit; viele sind schon Jahrzehnte hier zu Hause; und der allergrößte Teil der Kurdinnen und Kurden lebt friedlich in guter Nachbarschaft. Sie sind unsere will- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 2001 15529 (C) (D) (A) (B) kommenen Mitbürger, sie haben Anspruch auf unseren Schutz und unsere Fürsorge. Sie sind ausdrücklich ein- geladen, sich innerhalb der weiten Grenzen unseres Grundgesetzes gesellschaftlich, kulturell und politisch zu betätigen. Zur Debatte steht heute die Forderung, das Betäti- gungsverbot gegen die PKK aufzuheben. Ich möchte da- ran erinnern, wie das Verbot im November 1993 zustande kam. Ich erinnere an Wellen von Gewalt insbesondere seit 1991; vor allem an den Überfall auf das türkische Gene- ralkonsulat in München im Juni 1993 – damals wurden zwanzig Menschen als Geiseln genommen. Auch nach dem Verbot haben PKK-Anhänger auf Anordnung ihrer Europaführung mit Autobahn- und Grenzblockaden, Brandanschlägen und brutalen Angriffen auf Polizisten auf sich aufmerksam gemacht. Das Kürzel „PKK“ wurde zum Drohbegriff. Ich bedauere sehr, dass die große Mehr- heit der friedlichen Kurden in unserem Land darunter lei- den muss, weil viele Bürger sie – zu Unrecht – mit der mi- litanten Arbeiterpartei gleichsetzen. Inzwischen hat sich manches geändert. Gewalttätige PKK-Aktionen gingen zurück; auch die organisationsin- terne Kriminalität, die so genannte Binnenkriminalität, ist rückläufig. Seit etwas über anderthalb Jahren spricht die PKK von einem einseitigen „Friedenskurs“ gegenüber der Türkei und den kurdischen Gruppierungen im ira- nisch-irakischen Grenzgebiet. Diese Linie hat der Partei- kongress im Frühjahr 2000 ausdrücklich bestätigt. Es ist völlig klar, dass die Bundesregierung diese Ent- wicklung aufmerksam verfolgt. Allerdings sind den Wor- ten bislang kaum Taten gefolgt! Ich will das belegen: Die hierarchisch aufgebaute Führungsstruktur und das in Jahrzehnten aufgebaute Ge- dankengut der verantwortlichen PKK-Funktionäre beste- hen weiter. Konspirative Kommunikationswege wurden beibehalten, sind in Teilen sogar erweitert worden. Außerdem weiß man, dass die PKK weiterhin im- stande ist, schnell und wirkungsvoll zu mobilisieren – zu friedlichen Kundgebungen, wie zum Beispiel am 15. Fe- bruar dieses Jahres vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aber auch zu gewalttätigen Aktionen wie vor zwei Jahren, als Öcalan in die Türkei gebracht wurde. Mit anderen Worten: In ihrer Gesamtheit ist die PKK nach wie vor unkalkulierbar, und sie kann weiterhin die innere Sicherheit unseres Landes gefährden. Diese Si- cherheitsgefährdung zeigt sich zum Beispiel auch in Äußerungen des führenden PKK-Funktionärs Osman Öcalan, des Bruders von Abdullah Öcalan. Er sagte in ei- nem Interview mit der „Woche“: „Sollte das Urteil voll- streckt werden, dann überlassen wir dem Volk die Ent- scheidung. Jeder Einzelne kann dann selbst entscheiden, was er tut. Die Kurden werden dann mit allen Mitteln kämpfen, die ihnen zur Verfügung stehen.“ Nach Er- kenntnissen des Bundeskriminalamtes lässt zwar die Kri- minalität, die von der PKK ausgeht, nach. Aber es kommt dennoch zu Spendengelderpressungen, Bestrafungen und Disziplinierungen von Abweichlern, Schleusungen in be- trächtlichem Umfang und Taten, die sich vornehmlich ge- gen die eigenen Leute richten. Der Europäische Rat hat nachdrücklich seine Erwar- tung geäußert, dass die Türkei die Kurdenfrage mit poli- tischen Mitteln löst. Und die Bundesregierung appelliert an die Türkei als Mitglied der NATO und der europä- ischen Familie, eine friedliche Lösung des Kurdenpro- blems zu finden und dabei die Identität der Kurden, ihre kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Belange zu be- achten. Dennoch: Solange die PKK ihre Absichtserklä- rungen noch nicht konsequent umsetzt, halten wir an dem Betätigungsverbot in Deutschland fest. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 158. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 15. März 200115530 (C) (D) (A) (B) Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Otto Solms


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Als
    nächste Rednerin hat die Kollegin Monika Balt von der
    PDS-Fraktion das Wort.



Rede von Monika Balt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (PDS)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (PDS)
Sehr geehrter Herr Präsident!
Meine Damen und Herren! Ziel des Heimgesetzes ist es,
„die Rechtsstellung und den Schutz von Bewohnerinnen
und Bewohnern von Heimen zu verbessern und die Qua-
lität der Betreuung und Pflege weiterzuentwickeln“. So
der Entwurf der Bundesregierung.

Grundsätzlich ist gegen eine Verbesserung des Heim-
gesetzes ebenso wenig wie gegen ein Gesetz zur Qua-
litätssicherung in der Pflege einzuwenden. Aber die
jetzige Diskussion erweckt in der Öffentlichkeit den Ein-
druck, als ob wir derzeit keine gesetzlichen Grundlagen
hätten. Dem ist nicht so. Das 1974 verabschiedete Heim-
gesetz erfüllt prinzipiell seinen Zweck.




Marga Elser
15478


(C)



(D)



(A)



(B)


Das Problem ist, dass die Umsetzung des Heimgeset-
zes regional sehr unterschiedlich ausfällt. Um es ganz klar
zu sagen: Die Probleme des Heimgesetzes liegen weniger
im Gesetz selbst als vielmehr in Qualifikations- und Voll-
zugsdefiziten der Heimaufsichtsbehörden vor Ort. Hieran
ändert auch der neue Gesetzentwurf nichts.

Wichtig wäre nämlich, eine bemerkenswerte Interes-
senkollision bei Ländern und Kommunen aufzulösen. So
liegt die Zuständigkeit für die Heimaufsicht in vielen
Ländern bei denselben Behörden, die letztendlich auch
für die Pflege in den Heimen finanziell aufzukommen ha-
ben, nämlich den Sozialhilfeträgern. Wenn nun nach einer
Prüfung durch die Heimaufsicht Auflagen an den weite-
ren Betrieb der Einrichtungen gemacht werden, betrifft
dies somit nicht nur den Träger des Heimes, sondern – un-
ter finanziellen Gesichtspunkten – in den meisten Fällen
auch die eigene Behörde, in allen Fällen jedoch die öf-
fentliche Kasse.


(Beifall bei der PDS – Ina Lenke [F.D.P.]: Na und?)


Dieser Zusammenhang ist im Ministerium durchaus
bekannt. In § 24 des Gesetzentwurfes ist formuliert: „Die
Landesregierungen haben darauf hinzuwirken, dass die
Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden
nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beein-
trächtigt wird“. Noch schwächer kann man einen Appell
wohl kaum formulieren.


(Beifall bei der PDS)

Der zitierte Paragraph dokumentiert eher die Hilflosigkeit
des Ministeriums in diesem Punkt.

Diese Hilflosigkeit setzt sich in fataler Weise fort: So
ist 1996 auf Wunsch der Länder eine Regelung in das
Heimgesetz aufgenommen worden, wonach Auflagen der
Heimaufsichtsbehörden generell im Einvernehmen mit
dem Sozialhilfeträger zu erfolgen haben. Im Klartext: Sie
stehen unter Kostenvorbehalt.

Unter dem Strich weckt das neue Heimgesetz Erwar-
tungen, die es gar nicht erfüllen kann. Die Aufblähung
bürokratischer Anforderungen verbraucht im Gegenteil
unnützerweise Ressourcen, die für eine gute Pflege dann
nicht mehr zur Verfügung stehen. Wir sind der Auffas-
sung, dass die Instrumente des geltenden Heimgesetzes
durchaus ausreichen, sie aber auch konsequent angewandt
werden müssen. Wir fordern, unabhängige Anlaufstellen
einzurichten, die Beschwerden entgegennehmen, diesen
kompetent nachgehen und die Pflegebedürftigen und An-
gehörigen entsprechend beraten.

Unser Anspruch ist, Bürokratie abzubauen statt sie
weiter aufzublähen,


(Beifall bei der PDS)

Pflege zu verbessern statt Apparate zu vergrößern. Genau
das muss in dem vorliegenden Gesetzentwurf noch
berücksichtigt werden.

Danke.

(Beifall bei der PDS)



  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Otto Solms


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort
    hat jetzt der Kollege Arne Fuhrmann von der SPD-Frak-
    tion.