Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 2000
Ulrike Flach
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Behrendt, Wolfgang SPD 13.10.00
Bernhardt, Otto CDU/CSU 13.10.00
Bläss, Petra PDS 13.10.00
Dr. Blüm, Norbert CDU/CSU 13.10.00
Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 13.10.00
Borchert, Jochen CDU/CSU 13.10.00
Braun (Augsburg), F.D.P. 13.10.00
Hildebrecht
Breuer, Paul CDU/CSU 13.10.00
Brudlewsky, Monika CDU/CSU 13.10.00
Brunnhuber, Georg CDU/CSU 13.10.00
Burchardt, Ursula SPD 13.10.00
Diller, Karl SPD 13.10.00
Doss, Hansjürgen CDU/CSU 13.10.00
Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/ 13.10.00
DIE GRÜNEN
Elser, Marga SPD 13.10.00
Eymer (Lübeck), Anke CDU/CSU 13.10.00
Fischer (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 13.10.00
Joseph DIE GRÜNEN
Fischer (Karlsruhe-Land), CDU/CSU 13.10.00
Axel
Formanski, Norbert SPD 13.10.00
Friedhoff, Paul K. F.D.P. 13.10.00
Friedrich (Bayreuth), F.D.P. 13.10.00
Horst
Dr. Gehb, Jürgen CDU/CSU 13.10.00
Dr. Geißler, Heiner CDU/CSU 13.10.00
Glos, Michael CDU/CSU 13.10.00
Goldmann, F.D.P. 13.10.00
Hans-Michael
Graf (Friesoythe), SPD 13.10.00
Günter
Haack (Extertal), SPD 13.10.00
Karl-Hermann
Hasselfeldt, Gerda CDU/CSU 13.10.00
Hauser (Bonn), Norbert CDU/CSU 13.10.00
Hemker, Reinhold SPD 13.10.00
Dr. Hendricks, Barbara SPD 13.10.00
Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 13.10.00
DIE GRÜNEN
Hoffmann (Chemnitz), SPD 13.10.00
Jelena
Hüppe, Hubert CDU/CSU 13.10.00
Irmer, Ulrich F.D.P. 13.10.00
Kossendey, Thomas CDU/CSU 13.10.00
Lehder, Christine SPD 13.10.00
Lippmann, Heidi PDS 13.10.00
Dr. Lippold (Offenbach), CDU/CSU 13.10.00
Klaus W.
Metzger, Oswald BÜNDNIS 90/ 13.10.00
DIE GRÜNEN
Michels, Meinolf CDU/CSU 13.10.00
Moosbauer, Christoph SPD 13.10.00
Müller (Jena), Bernward CDU/CSU 13.10.00
Müller (Berlin), PDS 13.10.00
Manfred
Neumann (Gotha), SPD 13.10.00
Gerhard
Nickels, Christa BÜNDNIS 90/ 13.10.00
DIE GRÜNEN
Nooke, Günter CDU/CSU 13.10.00
Ostrowski, Christine PDS 13.10.00
Philipp, Beatrix CDU/CSU 13.10.00
Polenz, Ruprecht CDU/CSU 13.10.00
Dr. Protzner, Bernd CDU/CSU 13.10.00
Dr. Richter, Edelbert SPD 13.10.00
Rönsch (Wiesbaden), CDU/CSU 13.10.00
Hannelore
Roth (Augsburg), BÜNDNIS 90/ 13.10.00
Claudia DIE GRÜNEN
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Sauer, Thomas SPD 13.10.00
Scheffler, Siegfried SPD 13.10.00
Schily, Otto SPD 13.10.00
Schlee, Dietmar CDU/CSU 13.10.00
Schloten, Dieter SPD 13.10.00*
Schmidbauer, Bernd CDU/CSU 13.10.00
Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 13.10.00
Hans Peter
Schösser, Fritz SPD 13.10.00
Schröder, Gerhard SPD 13.10.00
Schüßler, Gerhard F.D.P. 13.10.00
Schulz (Leipzig), BÜNDNIS 90/ 13.10.00
Werner DIE GRÜNEN
Spranger, Carl-Dieter CDU/CSU 13.10.00
Dr. Süssmuth, Rita CDU/CSU 13.10.00*
Volquartz, Angelika CDU/CSU 13.10.00
Weisskirchen SPD 13.10.00
(Wiesloch), Gert
Wettig-Danielmeier, SPD 13.10.00
Inge
Wiesehügel, Klaus SPD 13.10.00
Wissmann, Matthias CDU/CSU 13.10.00
Zierer, Benno CDU/CSU
* für die Teilnahme an der 104. Jahreskonferenz der Interparlamenta-
rischen Union
Anlage 2
Zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Namensaktie und zur Erleichterung der Stimm-
rechtsausübung (Namensaktiengesetz) (122. Sit-
zung am 29. September 2000, Tagesordnungs-
punkt 14)
Dr. Eckhart Pick (Parl. Staatssekretär bei der Bun-
desministerin der Justiz): Das Internet und die neuen Te-
lekommunikationsmedien werden in allen Rechtsgebie-
ten ihren Niederschlag finden. Die Gesetzgebung muss
hier rasch gestaltend eingreifen und die Modernisierung
unseres Rechts vorantreiben. Mit dem heute eingebrach-
ten Gesetzentwurf wollen wir dies für das Aktienrecht tun.
Hier erscheint eine Modernisierung besonders dringlich,
weil die Verwendung neuer Technologien in den Kapital-
märkten besonders fortgeschritten ist und weil viele Fol-
gen der Internationalisierung der Finanzmärkte sich nur
mit den neuen Telekommunikationsmedien bewältigen
lassen.
Um das mit einem Beispiel vor Augen zu führen: Ein
Anleger, der von seinem Laptop aus seine Kauf- und Ver-
kaufsentscheidungen online trifft, versteht es nicht mehr,
dass er dann auch nicht bestimmte Unternehmensmittei-
lungen online erhalten oder seine Stimmrechtvollmachten
auf diesem Wege erteilen kann.
Das Namensaktiengesetz enthält dazu folgende Neue-
rungen: Erstens wird das völlig veraltete Recht zur Na-
mensaktie grundlegend aktualisiert und auf den Stand
moderner Datenübertragung und elektronischer Aktienre-
gister gebracht. Dabei haben wir besonderen Wert auf die
datenschutzrechtliche Absicherung und Verbesserung ge-
legt. Die gefundenen Regelungen befinden sich im Ein-
klang mit der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz.
Zweitens – und vielleicht noch wichtiger –: In dem
Entwurf werden viele Formerfordernisse aus alter Zeit
rund um die aktienrechtliche Hauptversammlung so weit
wie möglich heruntergefahren. Teilnehmerverzeichnisse
auf den Hauptversammlungen werden in Zukunft auf
Bildschirmen dargestellt, Stimmrechtsvollmachten auch
in elektronischer Form erteilt werden können. Dies sind
mutige, aber notwendige Modernisierungen unseres Akti-
enrechts.
Es handelt sich in diesem Punkt zwar auf den ersten
Blick um eine eher technische Novelle, die aber zugleich
wie ein Innovationsschub wirken wird. Es wird sehr in-
teressant zu beobachten sein, wie in der Zukunft die
Stimmrechtsausübung bei den Hauptversammlungen un-
serer Aktiengesellschaften neu organisiert werden wird.
Das alte Depotstimmrecht der Banken wird Konkurrenz
bekommen, so viel können wir heute schon vorhersagen.
Das Gesetz enthält weiter eine Einschränkung des sehr
bürokratischen und aus heutiger Sicht unverständlich
komplizierten Nachgründungsverfahrens für neugegrün-
dete Aktiengesellschaften. Dies betrifft besonders die
Startup-Unternehmen und die Neuemissionen am Neuen
Markt. Die beteiligten Kreise haben diesen Gesetzgebungs-
vorschlag mit großer Erleichterung und ungewöhnlich
breiter Zustimmung aufgenommen. Ferner werden noch
letzte Euro-Umstellungen im Gesellschaftsrecht vorge-
nommen und einige Bekanntmachungserleichterungen
eingeführt. Es geht dabei um die Abschaffung teurer und
aus heutiger Sicht sinnloser Mehrfachveröffentlichungen
von Handelsregisterbekanntmachungen.
Sie können sich vorstellen – oder sie werden es schon
wissen –, dass dieser Entwurf hohe Zustimmung bei allen
beteiligten Kreisen gefunden hat und dringlichst erwartet
wird. Ich darf Sie daher herzlich bitten, die Bundesregie-
rung dabei zu unterstützen, das Namensaktiengesetz
bis zum Januar des nächsten Jahres in Kraft treten zu las-
sen, damit die Unternehmen es bereits in der Haupt-
versammlungssaison 2001 einsetzen können. Viele Gesell-
schaften haben bereits in dieser Hauptversammlungssaison
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entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Vorratsbeschlüsse im Hinblick auf den Entwurf gefasst.
Ich freue mich, sagen zu können, das wir damit auch im
internationalen Vergleich auf diesem Rechtsgebiet eine
innovative Rolle übernehmen.
Anlage 3
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Antrags: Gesetzliche Mitspra-
cherechte bei Unternehmensübernahmen (Ta-
gesordnungspunkt 18)
Margareta Wolf (Frankfurt) (Bündnis90/Die Grü-
nen): Mit den hier zur Beratung vorliegenden Anträgen
befassen wir uns mit den Ergebnissen der Regierungs-
kommission und dem darauf aufbauenden Diskussions-
entwurf vom 29. Juni 2000 zum Thema Übernahme-
gesetz. Die Eckpunkte des Entwurfs werden von der
Mehrzahl der Fachleute in der Finanz- und Unterneh-
menswelt ausdrücklich begrüßt. Fast einhellig wird dort
ein Übernahmegesetz auf Basis des Gemeinsamen Stand-
punktes des Rates vom 9. Juni 2000 befürwortet. Nach
Verabschiedung durch den Rat befasst sich zurzeit das Eu-
ropäische Parlament mit der Richtlinie. Dort beschlossene
und vom Rat mit getragene Änderungen werden wir
selbstverständlich mit aufnehmen. Die Mehrzahl der Län-
der in der EU verfügen allerdings schon über eine ver-
gleichbare Regelung.
Der Finanzplatz Deutschland dagegen hat hier noch ein
Defizit: Es gibt bisher noch keine verbindlichen Regeln
für Übernahmen von Unternehmen. Der freiwillige Über-
nahmekodex hat in Deutschland versagt. Dieses hat nicht
zuletzt der Fall Mannesmann/Vodafone mal wieder zu-
tage gebracht. Die weltweite Fusionswelle rollt weiter,
ohne dass in Deutschland private Kleinaktionäre wirksam
vor Nachteilen geschützt werden. Ein solches Übernah-
megesetz ist eine alte Forderung der Grünen, die von der
Vorgängerregierung immer abgelehnt wurde. Die Forde-
rung nach Gleichbehandlung aller Aktionäre des zu über-
nehmenden Unternehmens – das zentrale Anliegen eines
Übernahmegesetzes – ist wesentliche Voraussetzung für
die Schaffung einer neuen Aktienkultur in Deutschland:
Anleger müssen sich an den Wertpapiermärkten in einem
fairen, sicheren und durchschaubaren Umfeld engagieren
können.
Ich möchte jetzt auf die einzelnen Elemente des
zukünftigen Übernahmegesetzes eingehen. Einführend
möchte ich feststellen: Ziel ist es, Übernahmen weder zu
fördern noch Übernahmen zu behindern. Ein Pflichtange-
bot ist nach Überschreiten einer Schwelle vorgesehen.
Die Schwelle wird grundsätzlich bei 30 Prozent der Akti-
enanteile liegen. Ausnahmeregelungen für den Fall, dass
das übernehmende Unternehmen nachweisen kann, dass
bei den letzten Hauptversammlungen ein höherer Anteil
notwendig war, um die Mehrheit zu erreichen, sind not-
wendig. Bei den Dax-Unternehmen bestand im Durch-
schnitt in den letzten drei Jahren ein beherrschender Ein-
fluss ab 29,5 Prozent. Der Diskussionsentwurf wird noch
um freiwillige Angebote ergänzt werden müssen, wenn
beispielsweise das Unternehmen seinen Anteil von 40 auf
90 Prozent aufstocken will.
Im Diskussionsentwurf ist vorgesehen, den Bieter dazu
zu verpflichten, den Aktionären wahlweise als Gegenleis-
tung eine Geldleistung anzubieten, wenn in den sechs Mo-
naten vor Erlangen der Kontrolle insgesamt mehr als
5 Prozent der Aktien an der Zielgesellschaft gegen Zah-
lung einer Geldleistung erworben wurden. Diese Rege-
lung begrüßen wir ausdrücklich, da sie eine Gleichbe-
handlung aller Aktionäre sichert.
Ein wichtiger Punkt ist der Ausschluss von, Minder-
heitsaktionären – das „squeeze out“. Der Entwurf sieht
diese Möglichkeit vor, wenn der Bieter einen Anteil an
den Aktien von 95 Prozent überschritten hat. Hierbei han-
delt es sich um einen Eingriff in die privaten Eigentums-
rechte, der mit der Sozialverpflichtung des Eigentums
– Stichwort: „räuberische Nutzung“ von Rechten – be-
gründet wird. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung
verursacht noch „leichte Bauschmerzen“, da der Hauptak-
tionär die Höhe der Barabfindung festlegt. Diese Ab-
findung kann zwar gerichtlich überprüft werden, trotzdem
sollte, falls es nach einer Übernahme zu einem „squeeze
out“ kommt, der gleiche Preis wie beim Übernahmeange-
bot gezahlt werden.
Wichtig ist für mich auch: Arbeitnehmer haben zukünf-
tig das Recht, über die Pläne des Bieters unverzüglich in-
formiert zu werden.
Abschließend möchte ich auf einen besonders in der
Diskussion befindlichen Punkt eingehen. Ich möchte fest-
stellen: Wir halten die grundsätzliche Neutralitätspflicht
der Zielgesellschaft für absolut richtig! Im Entwurf sind
als Abwehrmaßnahmen erlaubt: Konkurrenzangebot su-
chen und/oder Hauptversammlung einberufen, um Kapi-
tal zu erhöhen und damit Übernahme teurer zu machen.
Die Vermutung, die im Übernahmegesetz enthaltene so
genannte Neutralitätspflicht für Vorstand und Aufsichtsrat
einer Zielgesellschaft während eines Übernahmeverfah-
rens sei verfehlt, da sie die Zielgesellschaft lähme, eine
„Waffengleichheit“ von Zielgesellschaft und Bieter not-
wendig sei und auch das amerikanische Recht eine solche
Regelung nicht vorsehe, halte ich für verfehlt. Lassen sie
mich dieses kurz begründen.
Erstens. Durch diese Regelung wird die Entscheidung
über den Erfolg von Übernahmeangeboten nicht dem be-
troffenen Vorstand oder Aufsichtrat, zugewiesen, sondern
den Aktionären, das heißt denjenigen, an die sich das An-
gebot richtet.
Zweitens. Die Regelung ist im europäischen Bereich
Standard; die amerikanischen Regelungen sind nicht ver-
gleichbar, da dort ein vollkommen anderes Rechtssystem
gilt.
Drittens. Die Regelung entspricht der bereits geltenden
Rechtslage und stellt daher keine neue zusätzliche „Fes-
sel“ für potenzielle deutsche Zielgesellschaften dar – im
Gegenteil: Durch die Regelungen über die erleichterte
Einberufung der Hauptversammlung und die Verlänge-
rung der Angebotsfrist in diesen Fällen wird die Durch-
führung von Abwehrmaßnahmen erleichtert.
Dr. Heinrich L. Kolb (F.D.P): Der vorliegende Antrag
der PDS geht – vielleicht nicht ganz zu Unrecht – davon
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 2000 12061
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(D)
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(B)
aus, dass Fusionen in einer globalisierten Welt zu Proble-
men führen können. Das mag so sein. Soweit sind wir uns
einig. Und natürlich geht es nicht, dass sich das deutsche
Kartellamt einschaltet, wenn zum Beispiel zwei nieder-
sächsische Marmeladenhersteller einen Zusammen-
schluss planen, eine Fusion zwischen Microsoft und SAP
etwa aber ohne jegliche Regelung, quasi im rechtsfreien
Raum, vonstatten ginge. – Soweit die Gemeinsamkeiten.
Es wird Sie aber sicherlich nicht verwundern, wenn ich
in den von Ihnen zur Lösung des Problems vorgeschla-
genen Maßnahmen das eine oder andere gefunden habe,
mit dem wir nicht unerhebliche Bauchschmerzen haben.
Auch in Ihrer Analyse finde ich Behauptungen, die sich
meines Erachtens bei Betrachtung mit wirtschaftlichem
Sachverstand nicht halten lassen.
Wie kommen Sie beispielsweise zu der Annahme, der
„Shareholder Value“ verlange eine Konzentration auf das
Kerngeschäft? Dies ist lediglich eine von vielen Strate-
gien, den Unternehmenswert und damit auch den Aktien-
wert für die Anteilseigner zu stärken. Man kann das auch
durch umfangreiche Diversifizierung, siehe Oetker, errei-
chen, da das Unternehmen dadurch weniger anfällig für
Krisen auf dem Hauptmarkt ist. Die möglichen gesell-
schaftlichen und sozialen Probleme, die sich aus Fusionen
ergeben, auf die „Börsenspekulanten“ zu schieben, ist ein-
fach zu billig, als dass diese Argumentation verfangen
könnte. Sie dürfen nicht vergessen, dass viele Bürger un-
seres Landes – vernünftigerweise – einen Teil ihres Er-
sparten zur Alterssicherung in Fonds oder direkt in Aktien
anlegen. Diese Menschen haben natürlich ein legitimes
Interesse an einer Wertsteigerung ihrer Anlage.
Wahr ist auch, dass Fusionen dazu führen, dass
Arbeitsplätze erhalten bleiben, die beim Unterbleiben ei-
nes Zusammenschlusses gefährdet gewesen wären. Eine
gute Position für Wachstum ist eine Position der eigenen
Stärke. Nur dann sind international agierende Unterneh-
men in der Lage, hohe Entwicklungskosten, die Sie ja
auch ansprechen, zu tragen, nur dann können Investitio-
nen in Kapazitätsausweitungen getätigt werden, die die
Grundlage für ein Mehr an Beschäftigung und Arbeits-
plätzen bieten.
Einen weiteren Punkt will ich ansprechen: Ich sehe die
Tendenz zu einem Oligopol in vielen Bereichen nicht so
negativ wie Sie. In einem weiten Oligopol ist der Wettbe-
werb am intensivsten. Es wird hart gerungen um Innova-
tions- und Preisvorteile, die an die Verbraucher weiterge-
geben werden müssen. Die Reaktionszeiten der
Unternehmen müssen kurz sein. Kurz, die Volks-
wirtschaft als Ganzes profitiert durchaus von diesen wei-
ten Oligopolen, sofern ein vernünftiges Wettbewerbs-
recht, wie etwa das deutsche, existiert.
Die PDS will nun nicht die Probleme der Fusionen mit
dem vorliegenden Antrag in den Griff bekommen. Sie
macht es sich einfacher und will Hürden aufstellen, die
Fusionen und Unternehmensübernahmen in Deutschland
verhindern. Sie werden damit lediglich erreichen, dass die
Arbeitsplätze bei deutschen Unternehmen, bei denen eine
Fusion mit einem internationalen Partner strategisch Sinn
macht, vernichtet werden, weil die Fusion nicht zustande
kommt.
Sie möchten gern den Beschäftigten, vertreten durch
die Gewerkschaften, die – wie man an der Mitgliederent-
wicklung sieht – mit den Beschäftigten vielfach nichts
mehr zu tun haben, das Recht auf einen Fusionstarifver-
trag einräumen. Diese Funktionäre sollen darauf achten,
dass die gewerkschaftlichen Mitbestimmungsrechte und
-gremien geregelt werden. Das wird sich kein internatio-
naler Investor – wenn er nicht schon durch das deutsche
Arbeitsrecht im Allgemeinen abgeschreckt wurde – an-
tun.
Weiter möchten Sie den Betriebsräten und Gewerk-
schaften ein Vetorecht gegenüber Fusionen und Übernah-
men einräumen. Warum Betriebsräte auf der einen Seite
nicht über Löhne und Gehälter ihrer Betriebsangehörigen
verhandeln können dürfen, hier aber nicht nur ein Mit-
spracherecht, sondern gleich ein Vetorecht im Fusions-
prozess haben sollen, ist nur schwer nachzuvollziehen.
Niemand im Ausland wird sich ernsthaft mit dem Gedan-
ken, mit einem deutschen Unternehmen zu fusionieren,
befassen, wenn die formale Machbarkeit der Fusion von
einem Betriebsrat abhängt, der im Zweifelsfall nicht zu-
stimmen wird, da bei jeder Fusion in bestimmten Berei-
chen mittel- und langfristig Arbeitsplätze wegen Doppel-
tätigkeiten wegfallen.
Sie wollen Fusionen in Zukunft weitgehend unterbin-
den. Wir glauben, dass Fusionen, auch wenn sie schmerz-
hafte Prozesse sind, auch zukünftig möglich sein müssen.
Deutsche Unternehmen dürfen hierbei nicht benachteiligt
werden. Deswegen lehnen wir Ihren Antrag ab.
Anlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB (Tagesord-
nungspunkt 19)
Anni Brandt-Elsweier (SPD): In den Ehen in
Deutschland, in denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
ist dies – gemäß den Angaben des vorliegenden Gesetz-
entwurfes – in 79 Prozent der Fälle der Mann. Das besagt
im Umkehrschluss, dass es in der Mehrzahl Frauen sind,
die nicht berufstätig sind und sich zu Hause um den Haus-
halt und die Kinder kümmern. Die Entscheidung einer
Frau für Haushalt und Kinder ist in Zeiten immer noch
existierender Massenarbeitslosigkeit ein doppeltes Ri-
siko. Zum einen bedeuten Kinder aufgrund der Unter-
haltskosten und des Verlustes eines weiteren Erwerbein-
kommens immer neue wirtschaftliche Belastungen, zum
anderen wächst die Gefahr, nach der Familienphase nicht
wieder auf dem Arbeitsmarkt in adäquater Weise Fuß zu
fassen.
Hinzu kommt, dass die unbezahlte Hausarbeit immer
noch gesellschaftlich unterbewertet ist. Männer profitie-
ren nach wie vor von ihrer überwiegenden Orientierung
auf die bezahle Erwerbsarbeit und verteidigen ihre An-
sprüche gegenüber Versuchen, eine stärkere Teilung von
Erwerbs- und Familienarbeit auf beide Geschlechter zu
erreichen. Die differenzierte gesellschaftliche Bewertung
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 200012062
(C)
(D)
(A)
(B)
führt häufig auch dazu, dass innerhalb der Ehe die Auf-
gaben der Frau und des Mannes unterschiedlich gewür-
digt werden. Unter diesen Aspekten begrüße ich eigent-
lich alle Initiativen, die zu einer Aufwertung der Stellung
des haushaltsführenden Partners im Verhältnis zum be-
rufstätigen Ehegatten führen könnten.
Den vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates
halte ich jedoch diesbezüglich nur bedingt für tauglich, da
die Regelungen des Entwurfes lediglich klarstellender
Natur und somit überflüssig sind. Die §§ 1360 und 1360 a
BGB legen bereits ausdrücklich fest, dass die Ehegatten
einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Der angemes-
sene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den
Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kos-
ten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen
Bedürfnisse der Ehegatten, einschließlich eines Taschen-
geldes sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen unter-
haltsberechtigten Kinder, zu befriedigen – so die ständige
Rechtsprechung.
Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung
wird die Verfügungsbefugnis des nicht erwerbstätigen
Ehegatten nicht ausgedehnt, seine Rechtsstellung wird de
facto nicht verbessert. Auch der Auskunftsanspruch bringt
keine echte Verbesserung der Rechtslage, da es sich bei
dieser Regelung nicht um einen generellen Auskunftsan-
spruch handelt, sondern dieser durch die Verweisung auf
§ 1605 BGB nur im Zusammenhang mit einer Klage auf
Unterhalt geltend gemacht werden kann.
Hier wird den Hausfrauen vorgegaukelt, dass sie eine
rechtliche Besserstellung erfahren, die es in der Realität
so nicht gibt. Es stellt sich zudem die Frage nach der prak-
tischen Relevanz einer solchen Klarstellung. Laut einer
repräsentativen Umfrage des Forsa-Institutes im Auftrag
der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ wirtschaften nur noch
16 Prozent der deutschen Frauen mit Haushaltsgeld und
lediglich 12 Prozent erhalten Taschengeld. In der Mehr-
zahl der Partnerschaften sind die Haushaltsfinanzen ein
„Gemeinschaftsthema“. 85 Prozent der Frauen treffen
danach Entscheidungen über Anschaffungen gemeinsam
mit ihrem Partner, 83 Prozent sind über den Verdienst des
Mannes im Bilde und 61 Prozent müssen keine Rechen-
schaft darüber ablegen, wofür sie Geld ausgeben.
Ich persönlich kenne viele Ehen, in denen die nicht
erwerbstätige Frau die „Finanzministerin“ ist. Auch die
Tatsache, dass bisher anhängig gewordene einschlägige
Rechtsstreitigkeiten lediglich von Gläubigern des haus-
haltsführenden Partners ausgegangen sind, spricht für die
Tatsache, dass die Ehegatten in der Regel schon heute die
Frage der Sicherstellung des Familienunterhaltsanspruchs
des haushaltsführenden Partners ohne Inanspruchnahme
der Gerichte regeln.
Trotzdem wäre natürlich eine Stärkung der Stellung
des nicht erwerbstätigen Ehegatten durchaus wünschens-
wert. Denn, so schön die Statistiken auch klingen mögen,
es gibt immer noch zu viele – in der Regel weibliche –
Ehegatten, die in die Vermögensverhältnisse ihres Part-
ners keinen Einblick haben. Dies bedeutet, dass sie keinen
gleichberechtigten Zugang zu den finanziellen Mitteln
haben und somit bis zu einem gewissen Grad vom „Wohl-
wollen“ des Partners abhängig sind. Dies zu verbessern ist
ein durchaus sinnvoller Ansatz.
Das Ziel müsste aber sein, die Rechtslage dahin gehend
zu ändern, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte auch
schon während der Ehe über das Einkommen des er-
werbstätigen Partners bzw. über einen Teil davon verfü-
gen kann. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn
sollte nicht erst nach Beendigung der Ehe, sondern bereits
während der Ehe aufgeteilt werden bzw. beiden Eheleuten
zustehen. Dies würde auf eine Änderung des Güterrechts
hinauslaufen, die jedoch ausdrücklich in dem Gesetzent-
wurf unter dem Punkt „Alternativen“ ausgeschlossen ist,
weil sie mit gravierenden Nachteilen verbunden wird –
die Frage ist, für wen?
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird das An-
liegen des Gesetzentwurfes im weiteren Verfahren noch
sorgfältig zu prüfen sein.
Margot von Renesse (SPD): Normalerweise steht es
uns im Bundestag wohl an, dem zweiten Verfassungsor-
gan der Legislative dadurch unsere Reverenz zu erweisen,
dass wir Gesetzesinitiativen aus dem Bundesrat mit
großer Achtung und Aufmerksamkeit begegnen. Denn der
Bundesrat als Vertretung der mit dem Vollzug von Geset-
zen beauftragten Länder weiß in aller Regel recht genau,
wo das geltende Recht Mängel aufweist und Schmerzen
verursacht. So muss man sich über eine Gesetzesinitiative
wie die heute zu beratende doch ein wenig wundern, die
erklärtermaßen keine Änderung des geltenden Rechts be-
wirken will. Es muss also etwas geschehen – es darf nur
nichts passieren. Soll es das wirklich gewesen sein?
Man will etwas für Frauen tun, aber man will in Wirk-
lichkeit so tun, als ob man etwas täte. „Verdeutlichen“ will
man, „Klarstellen“, was schon lange geltendes Recht ist:
die Teilhabe des nicht erwerbstätigen Ehegatten, meist
der Frau – zunehmend aber auch eines haushaltsführen-
den Mannes oder des Partners mit geringfügigem Einkom-
men – an dem zum Unterhalt der Familie angemessenen
Teil des Verdienstes des erwerbstätigen Partners. Es gibt
keine feste Quote – kann es auch nicht geben, weil dieser
Anteil von Familie zu Familie, von Einkommens- zu Ein-
kommenssituation verschieden ist. Weder für die Haus-
frauen und -männer noch für die Gerichte wird der An-
spruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB dadurch
einfacher zu handhaben. Das wäre auch ein geradezu ver-
fassungswidriger Akt des gesetzgeberischen Hineinregie-
rens des Gesetzgebers in die durch Art. 6 GG geschützte
Privatheit der intakten Ehe, wenn das Familienrecht sich
anmaßen wollte, sich über die Selbstorganisation von
Eheleuten hinwegzusetzen. Es bleibt mit Recht ihnen
überlassen, welche Einkommensanteile für Konsum – Mie-
te, Auto, Urlaub usw. – und welche für Vermögensbildung
oder Schuldentilgung verwendet werden sollen. Nichts ist
neu und nichts ist klarer in diesem Gesetzentwurf – außer
schönen Worten im Entwurfstext gibt es in der Begrün-
dung seitenweise nur Bezugnahmen auf das geltende
Recht und die dazu vorhandene spärliche Rechtsspre-
chung.
Und spärlich ist die Rechtssprechung dazu in der Tat,
weil aus der intakten Ehe gegen den Partner nun einmal
nicht geklagt wird. Soll der vorgeschlagene Text also viel-
leicht haushaltsführende Ehegatten zu Klagen gegen die
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 2000 12063
(C)
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(B)
Paschas und die Geizkragen ermutigen? Mitnichten! In
der Begründung heißt es, dass mit einer Vermehrung der
Klagen aus diesem Bereich nicht zu rechnen sein dürfte
– wie beruhigend für die Länderjustizetats! Hier kann
man deutlich sehen, dass das pure Nichts geradezu ange-
strebt wird. Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf um
eine Art Gedichtvortrag zum Muttertag. Kindern nimmt
man so etwas ab – aber dem Bundesrat?
Normalerweise erwartet man vom Bundesrat zumin-
dest solide rechtstatsächliche Angaben in einer Gesetzes-
begründung. Hier aber ist der Bundesrat wolkig und un-
präzise: „In vielen Fällen“ komme es zu Problemen;
„mitunter“ verweigere der alleinverdienende Ehegatte
dem anderen, was ihm zustehe; „nicht selten“ bleibe die
Vorstellung des geltenden Rechts von gleichrangiger Be-
teiligung beider Ehegatten an den geschaffenen Werten
unerfüllt. Wenn diese wahrhaft beeindruckende Problem-
schilderung zutrifft – glaubt denn der Bundesrat ernsthaft,
mit noch hübscheren Worten in den §§ 1360, 1360 a BGB
„Mein Haus, mein Auto, meine Frau“-Fetischisten zur
Verhaltensänderung zu bewegen? Soll durch den Gesetz-
entwurf, der sich selbst zu seiner prozessualen Bedeu-
tungslosigkeit bekennt, ein Ruck durch die Machos ge-
hen? Nun wird ihnen durch die mahnenden Worte des
Gesetzgebers klar, was sie ihren Partnerinnen schulden –
und reuig überreichen sie ihre lückenlosen Kontoaus-
züge!
Ich bekenne, dass ich über die Stellungnahme der Bun-
desregierung nicht wenig geschmunzelt habe. Da war
offensichtlich ein Witzbold am Werk, der mit der ernst-
haftesten Miene den Bundesrat durch heftiges „Beim-
Wort-Nehmen“ ganz schön auf die Rolle genommen hat.
Mein Kompliment an den Verfasser oder die Verfasserin.
So spielt man eine Seifenblase mit leichter Hand zurück,
dass sie beim Anderen zerplatzt.
Was den Bundesrat angeht, so kann das Motiv bei dem
Land, von dem die Initiative ausging, nur Folgendes ge-
wesen sein: Man wollte vermutlich eine Organisation von
lästig werdenden Beschwerdeführerinnen befriedigen,
ohne wirklich etwas für sie zu tun. Dass andere Länder
mehrheitlich zustimmten, kann ich mir nur so erklären,
dass sich keiner so recht traute, einer so wunderbar frauen-
freundlich formulierten Initiative entgegenzutreten. Ein
Schuft, der Böses dabei denkt!
Selbstverständlich kann sich der Bundesrat darauf ver-
lassen, dass wir diesen Entwurf zur Neuregelung des Fa-
milienunterhalts mit Sorgfalt beraten werden.
Ronald Pofalla (CDU/CSU): Der Gesetzentwurf des
Bundesrates hat zum Ziel, dem nicht erwerbstätigen Ehe-
gatten die Möglichkeit einzuräumen, sich über die Ein-
kommens- und Vermögenssituation des anderen Ehegat-
ten Kenntnis zu verschaffen.
In diesem Zusammenhang stellt sich eine grundsätz-
liche Frage: Was macht die Ehe aus? Ein Thema, zu dem
sich jeder von uns wahrscheinlich in epischer Breite aus-
lassen könnte und zu dem es hier im Hause wahrschein-
lich sehr viele verschiedene Meinungen gibt.
Daher besser eingangs folgende Frage: Was unter-
scheidet die Ehe im Wesentlichen von der geschiedenen
Ehe? Um genauer zu werden: Woran kranken Ehen, die
geschieden werden? Die Antwort lautet: Am zerbrochenen
Vertrauensverhältnis. Denn genau dieses Vertrauensver-
hältnis – und ich denke hierin stimmen wir alle überein –
ist der Kern des ehelichen Zusammenlebens, ja eben seine
ganz spezifische Besonderheit, eine Besonderheit, welche
die Ehe von allen anderen juristischen Konstruktionen des
menschlichen Miteinanders unterscheidet. Dem haben die
geltenden Gesetze bisher Rechnung getragen. Das spezi-
fische Vertrauensverhältnis wird unter anderem eben auch
dadurch erreicht, dass bestimmte Dinge nicht einhundert-
prozentig justiziabel sind, bestimmte Rechte und Pflich-
ten der Ehepartner können eben nicht vor Gericht einge-
klagt werden und das ist, wenn man sich das Institut Ehe
genau betrachtet, auch gut so.
Fehlt aber nun dieses spezifische, nicht einklagbare
Vertrauensverhältnis, kann wohl höchstens noch de jure
von einer Ehe gesprochen werden. Eine solche Ehe wird
wohl nicht lange Bestand haben und für ihr Ende gibt es
bereits Regelungen in ausreichendem Maße. Hier ist auch
eine umfassende Anspruchsdurchsetzbarkeit notwendig,
eben mangels Vertrauens.
Warum aber bedarf es noch der Kontrolle durch Gesetz
und Gerichte – wie in dem hier in Rede stehenden Gesetz-
entwurf vorgesehen – im Falle der intakten Ehe? Das ist
ein Widerspruch in sich. Wenn die Ehe intakt ist, bedarf es
nicht der gerichtlichen Hilfe. Sollte jedoch gerichtliche
Hilfe notwendig sein, dann steht die Ehe eigentlich vor
ihrem Ende.
Stellen wir also auf die De-facto- und eben nicht die
De-jure-Ehe ab, dann gibt es keinen Regelungsbedarf.
Denn hier stimmt das Vertrauen: Man lebt zusammen, für-
einander – freiwillig wohlgemerkt. Frei nach dem Motto:
„Vertrauen ist gut, Kontrolle besser“ funktioniert ehe-
liches Zusammenleben wohl kaum. Der hier vorliegende,
auf eine gerichtlich durchsetzbare Kontrolle in Form ei-
nes einklagbaren Auskunftsanspruchs abzielende Gesetz-
entwurf ist daher der Versuch, nicht Regelbares in einer
Ehe regeln zu wollen. Hier soll geregelt werden, was nicht
geregelt werden muss und darf.
Die Argumentation seitens der Verfechter des Entwur-
fes, es herrsche insoweit eine unbefriedigende Situation,
als dass es bei der so genannten Hausfrauenehe immer
wieder zu Problemen hinsichtlich des angemessenen Un-
terhalts komme, führt in die Irre. Denn der Anspruch auf
angemessenen Unterhalt besteht sowieso schon. Der an-
gestrebten Änderung des § 1360 BGB kann insoweit auch
keine „Signalwirkung“ mehr zukommen, wie im Gesetz-
entwurf behauptet. Der bestehende Wortlaut des § 1360
BGB ist insoweit eindeutig.
Gerade der in dem Gesetzentwurf so geschmähte
ideelle Anspruch auf Teilhabe an den wirtschaftlichen Er-
rungenschaften in der ehelichen Gemeinschaft durch den
nicht erwerbstätigen Partner ist doch, wie, schon darge-
stellt, ein Teil des Wesens der Ehe. Einer „Klarstellung“
oder „Bekräftigung“ des Anspruchs bedarf es also keines-
falls. Der im Entwurf vorgesehene anzufügende Satz
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 200012064
(C)
(D)
(A)
(B)
„Beide Ehegatten haben ein Recht auf angemessene Teil-
habe an den Einkünften, die dem Familienunterhalt zu
dienen bestimmt sind, auch wenn nur einer der Ehegatten
über solche verfügt.“ ist insofern überflüssig.
Doch auch ein Auskunftsanspruchs analog § 1605
BGB, wie im geänderten § 1360 a BGB vorgesehen, ist
unnütz. Gerade eben weil in der Ehe noch das Vertrau-
ensverhältnis besteht, ist ein Vergleich mit den echten
Auskunftsansprüchen des Trennungs-, Scheidungs- und
Kindesunterhaltsrechts nicht möglich.
Der bestehende Informationsanspruch, der von der
Rechtsprechung aus § 1353 Abs. 1 BGB entwickelt
wurde, reicht hier tatsächlich völlig aus. Wie soll denn in
der Praxis der „echte Auskunftsanspruch“ des geplanten
§ 1360 a i. V. m. § 1605 BGB durchgesetzt werden? In-
dem die Ehepartner zunächst durch das Gericht ihre
finanziellen Streitigkeiten lösen lassen und nach dem Ter-
min zusammen für den Haushalt einkaufen gehen? Wer
glaubt, dass so etwas funktioniert und dass das Vertrau-
ensverhältnis in der Ehe dann noch besteht, ist weltfremd.
Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen: Der
Gesetzentwurf ist der Versuch, nicht Regelbares zu re-
geln. Das Regelungsziel des Gesetzentwurfes ist bedenk-
lich. Rechte durchsetzbar machen zu wollen, wo Rechte
weder gegeben noch genommen werden können, ist recht-
lich unmöglich und vor allem ehefeindlich. Denn die Ehe
beruht auf Freiwilligkeit und der Kunst, eben nicht immer
„Recht“ zu haben. Die Gestaltungsautonomie der Ehegat-
ten muss respektiert werden. Die Ehe ist, auch nach un-
serer Verfassung, ein zu wichtiges Gut, als dass man
aufgrund fragwürdiger Beweggründe beliebig an ihr
herumregeln darf.
Abschließend noch ein Punkt: In der Stellungnahme
der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist zu lesen,
dass die Ehegatten ohnehin schon heute die Frage der
Sicherstellung des Familienunterhaltsanspruchs des haus-
haltsführenden Partners ohne die in Anspruchnahme der
Gerichte regeln. Die insoweit bisher anhängig geworde-
nen einschlägigen Rechtsstreitigkeiten gingen allein von
Gläubigern des haushaltsführenden Partners aus. Die
Gläubiger des haushaltsführenden Partners wären dem-
nach, wie auch beim „Taschengeldparagraphen“, die ein-
zigen Nutznießer der hier in Rede stehenden Regelung.
Ich denke, diese Ausführungen sprechen für sich.
Irmingard Schewe-Gerigk (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN):Die Frage von Max Frisch: „Möchten Sie Ihre
Frau sein?“ sollte heute noch manchem Ehemann zu den-
ken geben. Denn in vielen Ehen ist auch im 21. Jahrhun-
dert von Gleichberechtigung keine Spur. Noch immer
schultern Frauen den Löwenanteil der unbezahlten Haus-
arbeit. Sie sind es, die fast ausschließlich fürs gemein-
same Wohl, für Kinderziehung und Pflege von Angehöri-
gen zuständig sind.
Bis 1977 sicherte das Bürgerliche Gesetzbuch die
männlichen Eheprivilegien sogar noch rechtlich ab. Die
Frau war für den Haushalt verantwortlich und durfte nur
erwerbstätig sein, „soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe
und Familie vereinbar ist“. Ob dies der Fall war, entschied
letztendlich der Ehemann. Obwohl Ehefrauen heute das
Recht haben, berufstätig zu sein, entscheidet sich fast jede
dritte ausschließlich für Hausarbeit und Kindererziehung.
Damit ist die Dominanz klar festgeschrieben, ganz nach
dem Motto „Wer das Geld hat, hat das Sagen“. Fakt ist:
Jede zweite Hausfrau ist mit ihrer finanziellen Beteili-
gung nicht zufrieden.
Hier setzt der vorliegende Gesetzentwurf an. Er will
Hausfrauen in Finanzfragen rechtlich besser stellen. Ih-
nen soll ein Teilhaberecht über die Einkünfte des Ehegat-
ten sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Verdienst
des Partners zugestanden werden. Wie bei vielen Vor-
schriften des BGB steht der Appellcharakter dabei klar im
Vordergrund. Der nicht erwerbstätigen Ehegattin soll signa-
lisiert werden, dass sie nicht Bittstellerin für ein bloßes
Taschengeld ist, das der Mann ihr „großzügigerweise“
überlässt, sondern dass ihr ein angemessener Teil der Ein-
künfte zusteht. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist,
kann ganz unterschiedlich ausgelegt werden. Das ist ein
Problem.
Problematisch ist weiterer Sachverhalt: Wird der Ehe-
frau ein symbolisches Teilhaberecht eingeräumt – faktisch
kann sie dieses Recht ja nur vor Gericht durchsetzen –
so wird es künftig Gläubigern der Ehefrau erleichtert, den
Unterhaltsanspruch zu pfänden. Wir bewegen uns also
hier automatisch im Pfändungsrecht. Wir müssen im
Laufe des parlamentarischen Verfahrens noch eingehend
prüfen, ob eine wirkliche Verbesserung für Frauen er-
reicht wird. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage,
warum ein Mann nicht für das haften soll, was seiner Frau
eigentlich zusteht.
Das zweite Element des Entwurfes schätze ich nun klar
als Vorteil für die Frauen ein. Derzeit existiert für Ehe-
frauen nur ein allgemeiner Informationsanspruch über das
Einkommen und das Vermögen des Ehemannes. Er kann
darauf verweisen, dass sein Geld seine Sache ist. Mit der
Einführung eines echten Auskunftsanspruchs soll dieses
Informationsdefizit der nicht verdienenden Ehefrau auf-
gehoben werden. Warum soll sie weniger Rechte haben
als eine getrennt lebende oder geschiedene Ehegattin. Ich
frage mich jetzt aber: Was passiert, wenn der Mann ihr
nichts sagen will oder bewusst falsche Aussagen macht?
Ein Recht auf Einsicht in die Bankbelege hat sie jedenfalls
mit diesem Entwurf nicht. Auch hier bleibt nur der Weg
zum Gericht. Auch wenn vielleicht nicht viele Frauen die-
sen Schritt wagen, so ist doch wichtig, dass faktisch die
Möglichkeit besteht. Ich bin sicher, dass sehr viel mehr
Ehefrauen entsprechende Informationen einfordern wer-
den, wenn sie wissen, dass sie das Recht dazu haben.
Zusammenfassend kann ich sagen: Das Ziel des Ge-
setzes, eine rechtliche Stärkung der nicht erwerbstätigen
Ehefrauen, wird von meiner Fraktion unterstützt. Aller-
dings gibt es noch weiteren Klärungsbedarf, damit die Re-
gelungen nicht zu einem Bumerang für Frauen werden.
Ich glaube auch nicht, dass der Alternativvorschlag in der
Stellungnahme der Bundesregierung die Rechte der Ehe-
frauen stärkt, indem das eheliche Güterrecht hinsichtlich
einer Gütergemeinschaft überdacht und die Zugewinnge-
meinschaft aufgelöst wird. Dies halte ich für einen Rück-
schritt. Eine mittellose Ehefrau müsste dann auch für die
gesamten Schulden ihres Mannes aufkommen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 2000 12065
(C)
(D)
(A)
(B)
Dass Handlungsbedarf besteht, ist klar. Lassen Sie uns
in den Ausschussberatungen über den besten Weg disku-
tieren, damit wir das Ziel erreichen können, die Ehefrauen
rechtlich zu stärken.
Rainer Funke (F.D.P.): Die F.D.P.-Fraktion begrüßt
den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der §§ 1360, 1360 a des BGB. Damit wird klargestellt,
dass der nicht erwerbstätige Ehegatte ein Recht hat, in an-
gemessenem Umfang über Geldmittel zum Familienun-
terhalt und zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zu
verfügen. Um diesen Anspruch auch durchsetzen zu kön-
nen, soll ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch ein-
geräumt werden. Hintergrund dieser Initiative, die vom
Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Herrn
Professor Dr. Goll, ausgegangen ist, ist das Leitbild einer
partnerschaftlich geführten Ehe.
Als ich vor einigen Monaten von dieser Initiative er-
fuhr, war ich zunächst der Meinung, dass dieser Geldan-
spruch, vor allem der Auskunftsanspruch, eine Selbstver-
ständlichkeit in einer vernünftig geführten Ehe sei. Ich
habe aber leider feststellen müssen, dass die Lebenswirk-
lichkeit anders ist und dass in vielen Ehen nach wie vor,
insbesondere in finanziellen Angelegenheiten, die selbst-
verständliche Offenheit nicht praktiziert wird. Gerade in
Gesprächen mit Familienrichtern habe ich feststellen
müssen, wie schwer manchmal Auskunftsansprüche durch-
zusetzen sind. Die Auskunftsansprüche dienen ja nicht der
Befriedigung der persönlichen Neugier, sondern in der
Regel der Geltendmachung entsprechender Unterhaltsan-
sprüche. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, die Rechts-
position des nicht verdienenden Ehegatten zu stärken. Da-
mit setzen wir als Gesetzgeber ein Signal für eine
partnerschaftlich zu führende Ehe. Und es wird auch deut-
lich gemacht, dass man seinen nicht verdienenden Ehe-
gatten nicht mit einem häufig entwürdigenden Taschen-
geld abspeisen darf.
Ich bin sicher, dass die vorgesehene Regelung nicht
dazu führen wird, dass mehr Klagen vor dem Familienge-
richt auf Auskunftserteilung anhängig gemacht werden,
sondern die Verdeutlichung des Gesetzes schon ausrei-
chen wird, den verdienenden Ehegatten zur Offenlegung
seiner Einkommen zu bringen.
Für meine Fraktion sage ich zügige Bearbeitung im
Rechtsausschuss zu, sodass dieses wichtige Gesetz auch
bald im Bundesgesetzblatt stehen wird.
Christina Schenk (PDS): Der Gesetzentwurf des
Bundesrates zeichnet ein klares Bild von der Eherealität.
Da wissen Frauen nicht, wie viel ihre Männer eigentlich
verdienen, müssen nicht nur um ein Taschengeld, sondern
auch ums Wirtschaftsgeld für die ganze Familie betteln.
Betroffen sind davon nicht zuletzt auch die Kinder.
Ich begrüße diesen klaren Blick auf die Ehe, vor allem
auch deswegen, weil uns gegenwärtig im Zusammenhang
mit der Debatte um die eingetragene Lebenspartnerschaft
für Lesben und Schwule einige Briefe aus konservativen
Kreisen erreichen, die noch immer völlig kritiklos das Ho-
helied von der Ehe und ihrer angeblich herausragend
positiven Bedeutung für Frauen, Männer und Kinder sin-
gen. Der Antrag des Bundesrates bestätigt die jahrzehnte-
lange Kritik von Feministinnen an der Ehe als einer Insti-
tution, die unter den gesetzlichen Bedingungen der
Bundesrepublik viele Frauen in ökonomische und damit
auch persönliche Abhängigkeit von ihrem Ehemann
bringt.
Nach wie vor dominiert insbesondere das Bild des Fa-
milienernährers und der dazuverdienenden Ehefrau und
Mutter. Gerade in den westlichen Bundesländern wird
Frauen mit Kindern die Erwerbstätigkeit und damit auch
der Erwerb eines eigenen Einkommens enorm erschwert.
Daran hat die verabschiedete Reform des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes nichts geändert. Denn auch die weni-
gen positiven Neuregelungen können nicht greifen, weil
es an einer Ganztagsbetreuung für Kinder aller Altersstu-
fen fehlt.
Der Knackpunkt ist die fehlende ökonomische Selbst-
ständigkeit von Frauen. In fast 40 Prozent der Familien
mit Kindern ist in den alten Bundesländern nur der Ehe-
mann erwerbstätig. Im Osten ist dies besser, die Zahl der
Ehen, in denen nur einer erwerbstätig ist, wesentlich ge-
ringer. Und häufiger als im Westen ist dies dann die Ehe-
frau. Das ist insofern nicht verwunderlich, als in der DDR
die Erwerbstätigkeit von Frauen selbstverständlich war.
Frauen hatten hier einen Anteil am Haushaltseinkommen
von 40 Prozent. Im vergleichbaren Zeitraum betrug er in
der BRD gerade einmal 18 Prozent. Und auch jetzt stehen
die Ostfrauen besser da. Sie sind häufiger erwerbstätig,
arbeiten auch in Teilzeit länger und die Einkommens-
schere zwischen Männern und Frauen ist geringer.
Wer an der Bittstellerposition von Frauen in der Ehe et-
was ändern will, muss die Voraussetzungen für ihre Er-
werbstätigkeit verbessern. Dazu gehört in erster Linie die
Vereinbarkeit von Beruf und Elternschaft für Frauen und
für Männer. Wer dies will, muss ein ausreichendes öffent-
lich gefördertes Betreuungsangebot für Kinder schaffen.
Überfällig ist auch die Aufhebung der Unterhaltsab-
hängigkeit zwischen Erwachsenen nach einer Scheidung.
Wir wollen, dass während der Ehe Beiträge zum Erwerb
eigenständiger Ansprüche auf Arbeitslosengeld und an-
dere Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz ge-
zahlt werden. Das sichert Frauen ein eigenes Einkommen
und verbessert ihre Wiedereinstiegschancen in den Ar-
beitsmarkt.
Man sollte allerdings nicht nur über ein Gesetz nach-
denken, das die Rechte der Ehegatten auf Auskunft und
Verfügung über das Familieneinkommen klarstellt, son-
dern auch über ein vereinfachtes Scheidungsrecht, um
Frauen den Ausstieg aus Abhängigkeitsverhältnissen und
entwürdigenden Beziehungen zu erleichtern.
Anlage 5
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 754. Sitzung am 29. Sep-
tember 2000 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
zuzustimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab-
satz 2 Grundgesetz nicht zu stellen:
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 200012066
(C)
(D)
(A)
(B)
– Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgeset-
zes und des Chemikaliengesetzes
– Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Alten-
pflegegesetz – AltPflG) sowie zur Änderung des
Krankenpflegegesetzes
– Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes
– Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1999 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die gegenseitige
Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueran-
sprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken
– Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsge-
setzes/EWG
– Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung
und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts
– Zweites Gesetz zur Änderung des Rindfleischeti-
kettierungsgesetzes
– Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken
in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsände-
rungsgesetz – GrundRÄndG)
– Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter (SchwbBAG)
– Gesetz zur Änderung produkthaftungsrechtlicher
Vorschriften
Zu den beiden letztgenannten Gesetzen hat der Bun-
desrat die als Anlage beigefügte Entschließung gefasst.
Die Fraktion der F.D.P. hat mit Schreiben vom 29. Sep-
tember 2000 den Entschließungsantrag „zur Vereinbar-
ten Debatte zur Zukunft der Bundeswehr“ – Drucksa-
che 14/3511 – zurückgezogen.
Der Vorsitzende des folgenden Ausschusses hat mitge-
teilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Ge-
schäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nach-
stehenden Vorlagen absieht:
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Euro-
parats für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1999
– Drucksachen 14/2960, 14/3208 Nr. 2 –
Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamen-
tarischen Versammlung des Europarates
über die Tagung der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates vom 26. bis 30. April 1999 in Straßburg
– Drucksachen 14/2563, 14/3208 Nr. 1 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
geteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-Vorla-
gen bzw. Unterichtungen durch das Europäische Parla-
ment zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung
abgesehen hat.
Ausschuss fürWirtschaft und Technologie
Drucksache 14/2817 Nr. 1.2
Drucksache 14/2817 Nr. 1.6
Drucksache 14/2817 Nr. 2.9
Drucksache 14/2817 Nr. 2.13
Drucksache 14/2817 Nr. 2.14
Drucksache 14/2817 Nr. 2.17
Drucksache 14/2817 Nr. 2.19
Drucksache 14/2817 Nr. 2.20
Drucksache 14/2817 Nr. 2.21
Drucksache 14/2817 Nr. 2.22
Drucksache 14/2817 Nr. 2.27
Drucksache 14/2817 Nr. 2.30
Drucksache 14/2817 Nr. 2.32
Drucksache 14/2817 Nr. 2.33
Drucksache 14/2952 Nr. 2.5
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Drucksache 14/2211 Nr. 1.4
Drucksache 14/3146 Nr. 2.33
Drucksache 14/3341 Nr. 1.2
Drucksache 14/3341 Nr. 2.47
Drucksache 14/3341 Nr. 2.49
Drucksache 14/3428 Nr. 2.8
Drucksache 14/3576 Nr. 1.9
Drucksache 14/3576 Nr. 2.3
Drucksache 14/3576 Nr. 2.5
Drucksache 14/3576 Nr. 2.19
Drucksache 14/3576 Nr. 2.21
Drucksache 14/3576 Nr. 2.27
Drucksache 14/3576 Nr. 2.28
Drucksache 14/3576 Nr. 2.33
Drucksache 14/3859 Nr. 1.4
Drucksache 14/3859 Nr. 2.33
Ausschuss für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
Drucksache 14/3859 Nr. 2.6
Drucksache 14/3859 Nr. 2.7
Drucksache 14/3859 Nr. 2.10
Drucksache 14/3859 Nr. 2.11
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit
Drucksache 14/3576 Nr. 2.23
Drucksache 14/3576 Nr. 2.26
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung
Drucksache 14/3576 Nr. 2.32
Drucksache 14/3723 Nr. 2.11
Drucksache 14/3723 Nr. 2.13
Drucksache 14/3723 Nr. 2.14
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung
Drucksache 14/3428 Nr. 1.3
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union
Drucksache 14/3146 Nr. 2.4
Drucksache 14/3341 Nr. 2.31
Drucksache 14/3341 Nr. 2.39
Drucksache 14/3341 Nr. 2.43
Drucksache 14/3428 Nr. 2.16
Drucksache 14/3428 Nr. 2.19
Drucksache 14/3428 Nr. 2.23
Drucksache 14/3428 Nr. 2.25
Drucksache 14/3576 Nr. 1.2
Drucksache 14/3576 Nr. 2.13
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Oktober 2000 12067
(C)
(D)
(A)
(B)
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