Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 2000
Parl. Staatssekretär Achim Großmann
11762
(C)
(D)
(A)
(B)
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 2000 11763
(C)
(D)
(A)
(B)
Behrendt, Wolfgang SPD 29.09.2000*
Bernhardt, Otto CDU/CSU 29.09.2000
Bindig, Rudolf SPD 29.09.2000*
Dr. Blank, CDU/CSU 29.09.2000
Joseph-Theodor
Dr. Blens, Heribert CDU/CSU 29.09.2000
Bodewig, Kurt SPD 29.09.2000
Bohl, Friedrich CDU/CSU 29.09.2000
Breuer, Paul CDU/CSU 29.09.2000
Brinkmann (Detmold), SPD 29.09.2000
Rainer
Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 29.09.2000*
Klaus
Carstensen (Nordstrand), CDU/CSU 29.09.2000
Peter H.
Catenhusen, SPD 29.09.2000
Wolf-Michael
Claus, Roland PDS 29.09.2000
Dautzenberg, Leo CDU/CSU 29.09.2000
Eich, Ludwig SPD 29.09.2000
Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
DIE GRÜNEN
Elser, Marga SPD 29.09.2000
Dr. Fink, Heinrich PDS 29.09.2000
Fischer (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
Joseph DIE GRÜNEN
Fischer (Homburg), BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
Lothar DIE GRÜNEN
Dr. Gehb, Jürgen CDU/CSU 29.09.2000
Haack (Extertal), SPD 29.09.2000*
Karl-Hermann
Dr. Haussmann, Helmut F.D.P. 29.09.2000
Heise, Manfred CDU/CSU 29.09.2000
Heyne, Kristin BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
DIE GRÜNEN
Dr. Hornhues, CDU/CSU 29.09.2000*
Karl-Heinz
Hornung, Siegfried CDU/CSU 29.09.2000*
Dr. Hoyer, Werner F.D.P. 29.09.2000
Hüppe, Hubert CDU/CSU 29.09.2000
Jäger, Renate SPD 29.09.2000*
Dr. Jens, Uwe SPD 29.09.2000
Kampeter, Steffen CDU/CSU 29.09.2000
Kasparick, Ulrich SPD 29.09.2000
Dr. Köster-Loßack, BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
Angelika DIE GRÜNEN
Kolbe, Manfred CDU/CSU 29.09.2000
Kors, Eva-Maria CDU/CSU 29.09.2000
Kossendey, Thomas CDU/CSU 29.09.2000
Dr. Küster, Uwe SPD 29.09.2000
Lambrecht, Christine SPD 29.09.2000
Dr. Lammert, Norbert CDU/CSU 29.09.2000
Lintner, Eduard CDU/CSU 29.09.2000*
Lörcher, Christa SPD 29.09.2000*
Dr. Lucyga, Christine SPD 29.09.2000*
Maaß (Wilhelmshaven), CDU/CSU 29.09.2000*
Erich
Maier, Pia PDS 29.09.2000
Dr. Meyer (Ulm), SPD 29.09.2000
Jürgen
Michelbach, Hans CDU/CSU 29.09.2000
Michels, Meinolf CDU/CSU 29.09.2000
Müller (Jena), Bernward CDU/CSU 29.09.2000
Müller (Berlin), PDS 29.09.2000
Manfred
Müller (Düsseldorf), SPD 29.09.2000
Michael
Neumann (Gotha), SPD 29.09.2000
Gerhard
Nickels, Christa BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
DIE GRÜNEN
Ost, Friedhelm CDU/CSU 29.09.2000
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlagen zum Stenographischen Bericht
SPD
Brigitte Adler
Ingrid Arndt-Brauer
Rainer Arnold
Ernst Bahr
Doris Barnett
Dr. Hans Peter Bartels
Eckhardt Barthel (Berlin)
Klaus Barthel (Starnberg)
Ingrid Becker-Inglau
Dr. Axel Berg
Hans-Werner Bertl
Friedhelm Julius Beucher
Petra Bierwirth
Lothar Binding (Heidelberg)
Klaus Brandner
Anni Brandt-Elsweier
Willi Brase
Dr. Eberhard Brecht
Bernhard Brinkmann
(Hildesheim)
Hans-Günter Bruckmann
Edelgard Bulmahn
Ursula Burchardt
Dr. Michael Bürsch
Hans Büttner (Ingolstadt)
Marion Caspers-Merk
Dr. Peter Danckert
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Christel Deichmann
Peter Dreßen
Detlef Dzembritzki
Dieter Dzewas
Sebastian Edathy
Peter Enders
Gernot Erler
Petra Ernstberger
Annette Faße
Gabriele Fograscher
Iris Follak
Norbert Formanski
Rainer Fornahl
Hans Forster
Lilo Friedrich (Mettmann)
Harald Friese
Anke Fuchs (Köln)
Arne Fuhrmann
Prof. Monika Ganseforth
Konrad Gilges
Iris Gleicke
Günter Gloser
Uwe Göllner
Angelika Graf (Rosenheim)
Kerstin Griese
Achim Großmann
Wolfgang Grotthaus
Hans-Joachim Hacker
Klaus Hagemann
Manfred Hampel
Christel Hanewinckel
Alfred Hartenbach
Klaus Hasenfratz
Nina Hauer
Hubertus Heil
Reinhold Hemker
Frank Hempel
Rolf Hempelmann
Dr. Barbara Hendricks
Gustav Herzog
Monika Heubaum
Reinhold Hiller (Lübeck)
Stephan Hilsberg
Jelena Hoffmann (Chemnitz)
Walter Hoffmann
(Darmstadt)
Iris Hoffmann (Wismar)
Frank Hofmann (Volkach)
Ingrid Holzhüter
Christel Humme
Lothar Ibrügger
Brunhilde Irber
Gabriele Iwersen
Jann-Peter Janssen
Ilse Janz
Volker Jung (Düsseldorf)
Johannes Kahrs
Sabine Kaspereit
Ulrich Kelber
Klaus Kirschner
Marianne Klappert
Walter Kolbow
Karin Kortmann
Nicolette Kressl
Parr, Detlef F.D.P. 29.09.2000
Philipp, Beatrix CDU/CSU 29.09.2000
Pieper, Cornelia F.D.P. 29.09.2000
Dr. Protzner, Bernd CDU/CSU 29.09.2000
Rauber, Helmut CDU/CSU 29.09.2000
Dr. Rössel, Uwe-Jens PDS 29.09.2000
Roth (Augsburg), BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
Claudia DIE GRÜNEN
Rupprecht, Marlene SPD 29.09.2000
Dr. Schäfer, Hansjörg SPD 29.09.2000
Schemken, Heinz CDU/CSU 29.09.2000
Schild, Horst SPD 29.09.2000
Schily, Otto SPD 29.09.2000
Schloten, Dieter SPD 29.09.2000*
Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 29.09.2000*
Hans Peter
von Schmude, Michael CDU/CSU 29.09.2000*
Siemann, Werner CDU/CSU 29.09.2000
Simmert, Christian BÜNDNIS 90/ 29.09.2000
DIE GRÜNEN
Dr. Solms, F.D.P. 29.09.2000
Hermann Otto
Spranger, Carl-Dieter CDU/CSU 29.09.2000
Steiger, Wolfgang CDU/CSU 29.09.2000
Dr. Freiherr von CDU/CSU 29.09.2000
Stetten, Wolfgang
Dr. Wieczorek, Norbert SPD 29.09.2000
Wiesehügel, Klaus SPD 29.09.2000
Wimmer (Neuss), CDU/CSU 29.09.2000
Willy
Wissmann, Matthias CDU/CSU 29.09.2000
Dr. Wodarg, Wolfgang SPD 29.09.2000*
Wöhrl, Dagmar CDU/CSU 29.09.2000
Wolf (München), Hanna SPD 29.09.2000
Zierer, Benno CDU/CSU 29.09.2000*
Zöller, Wolfgang CDU/CSU 29.09.2000
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versamm-lung des Europarates
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011764
(C)
(D)
(A)
(B)
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Anlage 2
Verzeichnis der Mitglieder
des Deutschen Bundestages, die an derWahl der
Bundesbeauftragten, für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
teilgenommen haben
entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich
Volker Kröning
Angelika Krüger-Leißner
Horst Kubatschka
Ernst Küchler
Helga Kühn-Mengel
Ute Kumpf
Konrad Kunick
Werner Labsch
Brigitte Lange
Detlev von Larcher
Christine Lehder
Dr. Elke Leonhard
Eckhart Lewering
Götz-Peter Lohmann
(Neubrandenburg)
Erika Lotz
Dieter Maaß (Herne)
Winfried Mante
Dirk Manzewski
Tobias Marhold
Lothar Mark
Ulrike Mascher
Heide Mattischeck
Markus Meckel
Ulrike Merten
Angelika Mertens
Ursula Mogg
Christoph Moosbauer
Siegmar Mosdorf
Jutta Müller (Völklingen)
Christian Müller (Zittau)
Andrea Nahles
Volker Neumann (Bramsche)
Dr. Edith Niehuis
Dietmar Nietan
Günter Oesinghaus
Eckhard Ohl
Leyla Onur
Manfred Opel
Holger Ortel
Adolf Ostertag
Kurt Palis
Albrecht Papenroth
Prof. Dr. Martin Pfaff
Georg Pfannenstein
Johannes Pflug
Dr. Eckhart Pick
Joachim Poß
Karin Rehbock-Zureich
Dr. Carola Reimann
Margot von Renesse
Renate Rennebach
Bernd Reuter
Reinhold Robbe
Gudrun Roos
René Röspel
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Michael Roth (Heringen)
Birgit Roth (Speyer)
Thomas Sauer
Gudrun Schaich-Walch
Bernd Scheelen
Siegfried Scheffler
Horst Schmidbauer
(Nürnberg)
Ulla Schmidt (Aachen)
Silvia Schmidt (Eisleben)
Dagmar Schmidt (Meschede)
Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Regina Schmidt-Zadel
Heinz Schmitt (Berg)
Carsten Schneider
Karsten Schönfeld
Fritz Schösser
Ottmar Schreiner
Gerhard Schröder
Gisela Schröter
Dr. Mathias Schubert
Brigitte Schulte (Hameln)
Volkmar Schultz (Köln)
Ewald Schurer
Dr. R. Werner Schuster
Dietmar Schütz (Oldenburg)
Dr. Angelica Schwall-Düren
Rolf Schwanitz
Bodo Seidenthal
Erika Simm
Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk
Dr. Cornelie
Sonntag-Wolgast
Wieland Sorge
Wolfgang Spanier
Dr. Margrit Spielmann
Jörg-Otto Spiller
Dr. Ditmar Staffelt
Ludwig Stiegler
Rolf Stöckel
Rita Streb-Hesse
Reinhold Strobl (Amberg)
Dr. Peter Struck
Joachim Stünker
Joachim Tappe
Jörg Tauss
Jella Teuchner
Dr. Gerald Thalheim
Wolfgang Thierse
Franz Thönnes
Adelheid Tröscher
Hans-Eberhard Urbaniak
Rüdiger Veit
Simone Violka
Ute Vogt (Pforzheim)
Hans Georg Wagner
Hedi Wegener
Dr. Konstanze Wegner
Wolfgang Weiermann
Reinhard Weis (Stendal)
Matthias Weisheit
Gert Weisskirchen
(Wiesloch)
Jochen Welt
Dr. Rainer Wend
Hildegard Wester
Lydia Westrich
Inge Wettig-Danielmeier
Dr. Margrit Wetzel
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Dieter Wiefelspütz
Heino Wiese (Hannover)
Brigitte Wimmer (Karlsruhe)
Engelbert Wistuba
Barbara Wittig
Waltraud Wolff
(Wolmirstedt)
Heidemarie Wright
Uta Zapf
Dr. Christoph Zöpel
Peter Zumkley
CDU/CSU
Ilse Aigner
Dietrich Austermann
Norbert Barthle
Dr. Wolf Bauer
Günter Baumann
Brigitte Baumeister
Meinrad Belle
Dr. Sabine Bergmann-Pohl
Hans-Dirk Bierling
Peter Bleser
Dr. Maria Böhmer
Jochen Borchert
Wolfgang Börnsen
(Bönstrup)
Dr. Wolfgang Bötsch
Klaus Brähmig
Dr. Ralf Brauksiepe
Monika Brudlewsky
Hartmut Büttner
(Schönebeck)
Cajus Caesar
Wolfgang Dehnel
Hubert Deittert
Albert Deß
Hansjürgen Doss
Marie-Luise Dött
Rainer Eppelmann
Anke Eymer (Lübeck)
Ilse Falk
Dr. Hans Georg Faust
Ulf Fink
Ingrid Fischbach
Dirk Fischer (Hamburg)
Axel E. Fischer
(Karlsruhe-Land)
Herbert Frankenhauser
Dr. Gerhard Friedrich
(Erlangen)
Dr. Hans-Peter Friedrich
(Hof)
Erich G. Fritz
Jochen-Konrad Fromme
Norbert Geis
Georg Girisch
Michael Glos
Dr. Reinhard Göhner
Peter Götz
Dr. Wolfgang Götzer
Kurt-Dieter Grill
Hermann Gröhe
Manfred Grund
Horst Günther (Duisburg)
Carl-Detlev Freiherr von
Hammerstein
Gerda Hasselfeldt
Hansgeorg Hauser
(Rednitzhembach)
Klaus-Jürgen Hedrich
Helmut Heiderich
Ursula Heinen
Siegfried Helias
Hans Jochen Henke
Ernst Hinsken
Peter Hintze
Klaus Hofbauer
Martin Hohmann
Klaus Holetschek
Joachim Hörster
Susanne Jaffke
Georg Janovsky
Dr.-Ing. Rainer Jork
Dr. Harald Kahl
Bartholomäus Kalb
Dr.-Ing. Dietmar Kansy
Volker Kauder
Eckart von Klaeden
Ulrich Klinkert
Dr. Helmut Kohl
Norbert Königshofen
Hartmut Koschyk
Rudolf Kraus
Dr. Martina Krogmann
Dr. Paul Krüger
Dr. Hermann Kues
Karl Lamers
Dr. Karl A. Lamers
(Heidelberg)
Helmut Lamp
Dr. Paul Laufs
Karl-Josef Laumann
Vera Lengsfeld
Werner Lensing
Peter Letzgus
Ursula Lietz
Walter Link (Diepholz)
Dr. Manfred Lischewski
Wolfgang Lohmann
(Lüdenscheid)
Julius Louven
Dr. Michael Luther
Dr. Martin Mayer
(Siegertsbrunn)
Wolfgang Meckelburg
Dr. Michael Meister
Dr. Angela Merkel
Friedrich Merz
Bernd Neumann (Bremen)
Claudia Nolte
Günter Nooke
Franz Obermeier
Eduard Oswald
Norbert Otto (Erfurt)
Dr. Peter Paziorek
Anton Pfeifer
Dr. Friedbert Pflüger
Ronald Pofalla
Marlies Pretzlaff
Thomas Rachel
Dr. Peter Ramsauer
Peter Rauen
Christa Reichard (Dresden)
Katherina Reiche
Erika Reinhardt
Hans-Peter Repnik
Klaus Riegert
Franz Romer
Heinrich-Wilhelm Ronsöhr
Dr. Klaus Rose
Adolf Roth (Gießen)
Dr. Christian Ruck
Volker Rühe
Dr. Wolfgang Schäuble
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 2000 11765
(C)
(D)
(A)
(B)
Hartmut Schauerte
Gerhard Scheu
Norbert Schindler
Dietmar Schlee
Bernd Schmidbauer
Christian Schmidt (Fürth)
Dr.-Ing. Joachim Schmidt
(Halsbrücke)
Andreas Schmidt (Mülheim)
Birgit Schnieber-Jastram
Dr. Andreas Schockenhoff
Dr. Rupert Scholz
Reinhard Freiherr
von Schorlemer
Dr. Erika Schuchardt
Diethard Schütze (Berlin)
Clemens Schwalbe
Dr. Christian Schwarz-
Schilling
Wilhelm-Josef Sebastian
Horst Seehofer
Heinz Seiffert
Rudolf Seiters
Johannes Singhammer
Bärbel Sothmann
Margarete Späte
Andreas Storm
Dorothea Störr-Ritter
Max Straubinger
Matthäus Strebl
Thomas Strobl (Heilbronn)
Michael Stübgen
Dr. Rita Süssmuth
Dr. Susanne Tiemann
Edeltraut Töpfer
Dr. Hans-Peter Uhl
Gunnar Uldall
Arnold Vaatz
Angelika Volquartz
Andrea Voßhoff
Dr. Theodor Waigel
Peter Weiß (Emmendingen)
Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Annette Widmann-Mauz
Heinz Wiese (Ehingen)
Hans-Otto Wilhelm (Mainz)
Klaus-Peter Willsch
Bernd Wilz
Werner Wittlich
Elke Wülfing
Wolfgang Zeitlmann
F.D.P.
Ina Albowitz
Hildebrecht Braun
(Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Gisela Frick
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Dr. Wolfgang Gerhardt
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Walter Hirche
Birgit Homburger
Ulrich Irmer
Dr. Klaus Kinkel
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger
Dirk Niebel
Dr. Günter Rexrodt
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Marita Sehn
Dr. Max Stadler
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Guido Westerwelle
BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN
Gila Altmann (Aurich)
Marieluise Beck (Bremen)
Volker Beck (Köln)
Angelika Beer
Matthias Berninger
Grietje Bettin
Annelie Buntenbach
Ekin Deligöz
Dr. Thea Dückert
Franziska Eichstädt-Bohlig
Hans-Josef Fell
Andrea Fischer (Berlin)
Katrin Göring-Eckardt
Rita Grießhaber
Winfried Hermann
Antje Hermenau
Ulrike Höfken
Michaele Hustedt
Monika Knoche
Steffi Lemke
Dr. Helmut Lippelt
Dr. Reinhard Loske
Oswald Metzger
Kerstin Müller (Köln)
Winfried Nachtwei
Cem Özdemir
Simone Probst
Christine Scheel
Irmingard Schewe-Gerigk
Rezzo Schlauch
Albert Schmidt (Hitzhofen)
Werner Schulz (Leipzig)
Christian Sterzing
Hans-Christian Ströbele
Jürgen Trittin
Dr. Antje Vollmer
Dr. Ludger Volmer
Sylvia Voß
Helmut Wilhelm (Amberg)
Margareta Wolf (Frankfurt)
PDS
Monika Balt
Dr. Dietmar Bartsch
Petra Bläss
Maritta Böttcher
Eva Bulling-Schröter
Wolfgang Gehrcke
Dr. Klaus Grehn
Dr. Gregor Gysi
Uwe Hiksch
Dr. Barbara Höll
Carsten Hübner
Ulla Jelpke
Sabine Jünger
Gerhard Jüttemann
Dr. Evelyn Kenzler
Dr. Heidi Knake-Werner
Rolf Kutzmutz
Heidi Lippmann
Dr. Christa Luft
Heidemarie Lüth
Angela Marquardt
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Christine Ostrowski
Petra Pau
Christina Schenk
Gustav-Adolf Schur
Dr. Ilja Seifert
Dr. Winfried Wolf
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011766
(C)
(D)
(A)
(B)
Anlage 3
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Fünften Geset-
zes zur Änderung des Strafvollzugsgsetzes
(5. StVollzGÄndG) (Tagesordnungspunkt 20)
Joachim Stünker (SPD): Das Bundesverfassungsge-
richt hat dem Gesetzgeber mit Urteil vom 1. Juli 1998
aufgegeben, die Entlohnung von Gefangenen für zuge-
wiesene Arbeit im Vollzug neu zu regeln. Und das Bun-
desverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber hierfür erneut
eine Frist gesetzt. Wenn es bis zum 31. Dezember diesen
Jahres keine neue gesetzliche Regelung gibt, ist die ent-
sprechende Bestimmung nichtig und es gilt Richterrecht.
Also, die Zeit drängt. Was ist zu tun? Das Bundesver-
fassungsgericht hat in seinem Urteil die bisherige Entloh-
nungspraxis für verfassungswidrig erklärt, da sie keine
angemessene Anerkennung für zugewiesene Arbeit im
Strafvollzug gewährleistet. Die Regierungsfraktionen ha-
ben ihre Vorstellungen daher bereits vor der parlamentari-
schen Sommerpause mit einem eigenen Gesetzentwurf in
dieses Hohe Haus eingebracht. Aber, liebe Kolleginnen
und Kollegen von der CDU/CSU, besser spät als nie. Ich
begrüße deshalb ausdrücklich, dass Sie sich nun auch end-
lich mit einem Vorschlag in diesen wichtigen rechtspoliti-
schen Gesetzgebungsprozess eingebracht haben. Jetzt
wissen wir wenigstens, was Sie wollen. Nein, ich muss sa-
gen: Wir wissen jetzt, was Sie nicht wollen.
Lassen Sie mich das begründen. Wenn man den Geist
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab
nimmt, scheint mir der Vorschlag Ihres Gesetzentwurfes –
entgegen Ihren Behauptungen – den verfassungsrechtli-
chen Anforderungen keineswegs Rechnung zu tragen. Im
Grunde nehmen Sie das Urteil nicht ernst. Fakt ist
zunächst, dass die bei Inkrafttreten des Strafvollzugsge-
setzes im Jahre 1976 vorgesehene kontinuierliche Steige-
rung der Gefangenenentlohnung vonseiten des Gesetzge-
bers seit über zwei Jahrzehnten eben nicht in die Wege
geleitet worden ist. Deshalb hat das Bundesverfassungs-
gericht mit dem genannten Urteil jetzt die Notbremse ge-
zogen. Die in § 200 StVollzG festgeschriebene Höhe der
Eckvergütung beträgt seit 1976 unverändert 5 Prozent der
Bezugsgröße des Durchschnittseinkommens aller in der
gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. De facto
bedeutet das eine Entlohnung von 10 DM für einen sechs-
stündigen Arbeitseinsatz. Dass Pflichtarbeit mit solcher
Entlohnung kein geeignetes Resozialisierungsmittel dar-
stellt, da es an einer angemessenen Anerkennung fehlt, die
dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit in Gestalt
eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen führt, kann man
sich – so meine ich – nicht entziehen.
Liest man die Begründung des Gesetzentwurfes von
CDU/CSU genau, wird allerdings schnell klar, dass von
Ihnen die verfassungsrechtlich vorgegebene Notwendig-
keit dieser materiell stärkeren Anerkennung nicht wirklich
geteilt wird. So findet sich in Ihrer Begründung, dass im
Grunde schon jetzt, beziehe man die Zahlungen zur Ar-
beitslosenversicherung und die Unterhaltskosten in die
Berechnung ein, eine angemessene Gefangenenentloh-
nung – entsprechend der geringeren Produktivität der Ge-
fangenenarbeit – gezahlt werde. Dieses ist angesichts der
Begründung des Urteils „ein Schlag in das Gesicht der
Verfassungsrichter“. An anderer Stelle schreiben Sie so-
gar, Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts seien
unzutreffend. Aus Ihrer Begründung ergibt sich im Ergeb-
nis, dass Sie den entscheidenden Ansatz des Urteils ver-
kennen, nämlich: Arbeit im Strafvollzug, die der Resozia-
lisierung dienen soll, muss angemessene Anerkennung
erfahren, und zwar angemessen in dem Sinne, dass dem
zur Arbeit Verpflichteten der Wert der Arbeit für das Le-
ben in Freiheit vermittelt wird. Eine bloße Orientierung an
der Produktivität geht daher völlig fehl! Im Übrigen hat
das Bundesverfassungsgericht, wie im Urteil nachzule-
sen, sowohl die Leistungen zur Arbeitslosenversicherung
wie auch die Unterhaltskosten in seine Abwägung mit ein-
bezogen.
Der Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion sieht nun als
Anerkennung der zugewiesenen Arbeit zum einen eine
Erhöhung der Entlohnung um 2 Prozent der Bezugsgröße
vor. De facto bedeutet dieses eine Erhöhung des Arbeits-
entgelts von derzeit circa 220 DM auf circa 300 DM mo-
natlich. Und diese Erhöhung nach 24 Jahren! Außerdem
schlagen Sie als nicht geldwerte Anerkennung maximal
sechs zusätzliche Tage Freistellung pro Jahr vor. Auch in
dieser Kombination vermag ich nicht zu erkennen, dass
damit der geforderten Anerkennung der Arbeit Genüge ge-
tan wird. Das Bundesverfassungsgericht betont doch zu
Recht die große Bedeutung des Entgelt-Charakters der
Anerkennung und stellt damit ausdrücklich vornehmlich
auf die finanziell messbare Entlohnung ab. Bezogen auf
den nicht monetären Bereich zeigen die Beispiele im Ur-
teil, dass hier an Anerkennung in ganz anderem Ausmaß
als von Ihnen vorgeschlagen gedacht ist. Ich verweise in
diesem Zusammenhang auf den Arbeitsentwurf des BMJ
vom April 1999, in dem zum Beispiel noch vorgeschlagen
war, bei ordnungsgemäßer Arbeit pro Kalenderwoche ei-
nen Tag Haftverkürzung zu gewähren. Ich denke, wir sind
uns einig, dass eine solch umfangreiche Haftverkürzung
rechtspolitisch nicht gewollt und auch wohl nicht vertret-
bar ist. Von der Intention würde sie jedoch dem entspre-
chen, was dem Bundesverfassungsgericht vermutlich als
nicht monetäre Anerkennung vorgeschwebt hat.
Wer eine solch ausufernde nicht monetäre Anerken-
nung nicht will, muss dann aber auch bereit sein, die geld-
werte Anerkennung wirklich angemessen zu erhöhen. Wir
tun dies mit unserem Gesetzentwurf; der CDU/CSU-Vor-
schlag tut es nicht. Unser Gesetzentwurf sieht vor, die
Höhe der Eckvergütung von 5 Prozent auf 15 Prozent der
Bezugsgröße zu erhöhen. In der Praxis bedeutet dies für
vollbeschäftigte Gefangene eine deutliche Erhöhung von
derzeit circa 215 DM monatlich auf circa 660 DM monat-
lich. Damit wird der Forderung des Verfassungsgerichts
nach einer angemessenen Entlohnung Genüge getan. Ihr
Entwurf genügt dem nicht!
Zu diesem Ergebnis kommen im übrigen nicht nur BMJ
und die Koalitionsfraktionen. Auch Justizvollzugsprakti-
ker, wie der Beitrag von Thomas Ullenbruch in der ZRP
vom Mai dieses Jahres zeigt, unterstützen die von Ihnen
vorgeschlagene Lösung ausdrücklich nicht. Auch der ehe-
malige Bundesverfassungsrichter Konrad Kruis, der als
damaliger Berichterstatter als Vater des Urteils zur Gefan-
genenentlohnung gilt, hat sich in diesem Sinne öffentlich
geäußert. Laut Presseberichten bezeichnete er den Vor-
schlag einer Erhöhung des Arbeitsentgelts von 5 Prozent
auf 7 Prozent der Bezugsgröße als „blanken Hohn“. Nach
den Vorgaben des Verfassungsgerichts, so Konrad Kruis,
werde sich der Gesetzgeber „auf einen zweistelligen Pro-
zentsatz einlassen müssen“. Am Rande: Herr Kruis war
übrigens, bevor er zum Bundesverfassungsrichter gewählt
wurde, Leiter der Abteilung für Gesetzgebung und Recht
der Bayerischen Staatskanzlei.
Ich appelliere daher an dieses Hohe Haus: Lassen wir
uns in der sensiblen Frage der Gefangenenentlohnung
nicht auf ein verfassungsrechtliches Wagnis ein. Es stän-
de uns gut an, wenn wir es mit dem Verfassungsgebot der
Resozialisierung im Strafvollzug ernst meinen, den mah-
nenden Worten des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
tragen und eine wirklich angemessene Entlohnung der
Strafgefangenen gewährleisten.
Lassen Sie mich zum Schluss noch auf zwei weitere
Fragen eingehen, in denen der Entwurf der CDU/CSU-
Fraktion leider hinter unsere Überlegungen weit zurück-
fällt.
Erstens. Sie schließen Untersuchungshäftlinge und Ge-
fangene, die an Maßnahmen der Schul- und Berufsbildung
teilnehmen, von der Vergütungserhöhung kategorisch aus.
Wir meinen, auch diesen Gefangenen sollte die Erhöhung
zugute kommen. Zum einen stärken wir damit den Anreiz
zur Teilnahme an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnah-
men und leisten damit einen erheblichen Beitrag zur Stär-
kung des Resozialisierungsgedankens im Strafvollzug.
Zum anderen verhindern wir ein Zweiklassensystem in der
Gefangenenentlohnung, das zu Unzuträglichkeiten und
Unruhe unter den Gefangenen führen würde und im Sin-
ne der subjektiven Gleichbehandlung nicht akzeptabel er-
scheint.
Zweitens. Sie sind nicht bereit, die Umsetzung der Re-
gelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch für Strafgefan-
gene mitzutragen. Unser Gesetzentwurf sieht eine Er-
höhung der Freistellungszeiten von 18 auf 24 Tage vor. In
Ihrem Vorschlag taucht dies nur zusätzlich als nicht mo-
netäre Anerkennung auf. Wir meinen, es gibt keinen stich-
haltigen Grund, den gesetzlich festgesetzten Mindestur-
laub nicht auch im Knast gelten zu lassen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 2000 11767
(C)
(D)
(A)
(B)
Ich hoffe sehr, dass es uns gelingt, in den kommenden
Monaten zusammen mit den Ländern eine den dargestell-
ten verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Gefan-
genenentlohnung gesetzlich festzuschreiben. Zeigen wir
gemeinsam Flagge und bekennen uns zum Resozialisie-
rungsgebot des Grundgesetzes. Unsere Vorschläge hierzu
liegen auf dem Tisch.
Dr. Wolfgang Götzer (CDU/CSU): Innerhalb sehr
kurzer Zeit steht das Thema „Neuregelung der Gefange-
nenentlohnung“ erneut auf der Tagesordnung des Deut-
schen Bundestages. Im Juli hat die Regierungskoalition
ihren Gesetzentwurf eingebracht, der bis aufs Wort dem
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums gleicht.
Heute debattieren wir den von der CDU/CSU-Fraktion
eingebrachten Gesetzentwurf.
Es besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbe-
darf: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil
vom 1. Juli 1998 die Unvereinbarkeit von § 200 Abs. 1
StVollzG mit dem aus unserer Verfassung abgeleiteten Re-
sozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG) ausgesprochen und
dem Deutschen Bundestag eine Frist bis zum 31. Dezem-
ber dieses Jahres gesetzt, das Entgelt für die Pflichtarbeit
von Gefangenen neu zu regeln.
Die Hinführung der Gefangenen zu einer geregelten Ar-
beit ist eine der Säulen eines modernen behandlungsori-
entierten Strafvollzugs. Es ist Sache des Bundesgesetzge-
bers, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch in Zukunft
sichergestellt ist. Ob dieses Resozialisierungsangebot auf-
rechterhalten werden kann, hängt vor allem von der an-
stehenden Neuregelung der Bezahlung der Gefangenen für
ihre Pflichtarbeit ab. Die Gefangenen erhalten derzeit ein
Arbeitsentgelt, das im Durchschnitt etwa 260 DM im Mo-
nat beträgt. Hinzu kommen Arbeitslosenversicherungs-
beiträge in etwa der gleichen Höhe und kostenlose Unter-
kunft und Verpflegung, sodass ein Gesamtwert von rund
1 200 DM erreicht wird. Obwohl die Produktivität von Ge-
fangenen gegenüber Arbeitern in der freien Wirtschaft
nach wissenschaftlichen Untersuchungen allenfalls 15 bis
20 Prozent beträgt, hat das Bundesverfassungsgericht das
Gefangenenentgelt für unzureichend erachtet.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dem Ge-
setzgeber bei der Regelung dessen, was angemessen ist,
einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb
dessen die typischen Bedingungen des Strafvollzugs in
Rechnung gestellt werden können. Auch muss nach den
Vorgaben der Karlsruher Richter die Anerkennung der ge-
leisteten Arbeit nicht notwendig finanzieller Art sein.
Demnach steht dem Gesetzgeber eine Vielzahl von Mög-
lichkeiten zur Erfüllung des vom Bundesverfassungs-
gericht Geforderten zur Verfügung.
Sehr spät hat die Bundesjustizministerin vor wenigen
Monaten nun einen Entwurf vorgelegt, nach dem das Ar-
beitsentgelt der Gefangenen verdreifacht werden soll. Der
schließlich über die Koalitionsfraktionen eingebrachte
Gesetzentwurf geht damit über die Vorgaben des Bundes-
verfassungsgerichts weit hinaus – und ist dennoch kein
großer Wurf. Das BMJ hätte sich besser orientieren sol-
len an dem ohne Gegenstimmen beschlossenen Vorschlag
der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justiz-
minister der Länder. Stattdessen will Frau Däubler-
Gmelin die Gefangenenentlohnung um ganze 200 Prozent
erhöhen. Dies würde beispielsweise in Bayern jährlich
33 Millionen DM kosten, bundesweit 230 Millionen DM.
Woher diese Millionen kommen sollen, interessiert die
Bundesregierung natürlich nicht. Vor allem aber hätte die-
se geplante Verdreifachung des Arbeitsentgelts der Ge-
fangenen eine derartige Verteuerung der Gefangenenar-
beit für die Auftraggeber zur Folge, dass massiv
Arbeitsplätze in denAnstalten vernichtet würden. Das Er-
gebnis wäre also eine drastische Zunahme der Arbeitslo-
sigkeit in den Justizvollzugsanstalten. Damit aber wären
unsere Resozialisierungsbemühungen nachhaltig gefähr-
det. Außerdem halte ich es auch nicht für vertretbar, die
Zeiten magerer Tarifabschlüsse und minimaler Rentener-
höhungen das Arbeitsentgelt verurteilter Straftäter um
200 Prozent zu steigern.
Ich möchte die Kritik am Gesetzentwurf der Regie-
rungskoalition wie folgt zusammenfassen: Eine Verdrei-
fachung des Arbeitsentgelts für alle Gefangenen ist ver-
fassungsrechtlich nicht geboten, nicht finanzierbar, be-
schäftigungsfeindlich und zudem aus Resozialisierungs-
gesichtspunkten kontraproduktiv.
Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion orientiert
sich dagegen an dem Beschluss, den die Herbstkonferenz
der Justizministerinnen und Justizminister am 10. No-
vember 1999 ohne Gegenstimme gefasst hat. Wesentlicher
Inhalt unseres Entwurfs ist eine Kombination aus einer
maßvollen finanziellen Entgelterhöhung und einem zu-
sätzlichen nicht monetären Anreiz für eine ordnungs-
gemäße Arbeitsleistung. Diese Kombination ist nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts möglich. Wir
schlagen eine maßvolle Erhöhung des Arbeitsentgelts um
immerhin 40 Prozent vor; die Eckvergütung läge dann bei
7 Prozent der Bezugsgröße, also des Durchschnittsein-
kommens der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Die monatliche Vergütung wird sich damit auf circa
300 DM bis 360 DM erhöhen. Als zusätzlichen Arbeits-
anreiz über die Freistellung von der Arbeitspflicht nach
§ 42 StVollzG hinaus wollen wir für regelmäßige Arbeit
bis zu sechs Freistellungstage im Jahr gewähren, die die
Gefangenen für eine vorzeitige Entlassung ansparen kön-
nen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden,
dass für Gefangene, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, re-
gelmäßig eine möglichst frühzeitige Entlassung eine ganz
besonders hohe Wertigkeit hat. Freiheit ist erfahrungs-
gemäß den Gefangenen in der Regel wichtiger als eine
bloße Erhöhung ihres Arbeitseinkommens. Deshalb ist
dieser nichtfinanzielle Anreiz – der im Gesetzentwurf der
Regierungskoalition überhaupt nicht vorkommt – neben
der maßvollen Erhöhung des finanziellen Arbeitsentgelts
eine tragfähige zweite Säule des Konzepts zur Neurege-
lung des Gefangenenarbeitsentgelts. Denn dieser Gewinn
an persönlicher Freiheit wird einen so starken Arbeitsan-
reiz darstellen, dass er in Verbindung mit der von uns vor-
geschlagenen Erhöhung die verfassungsrechtlichen Vor-
gaben an eine angemessen vergütete Arbeit erfüllt. Die
Entgelterhöhung soll nach unserem Entwurf beschränkt
werden auf diejenigen Gefangenen, die zugewiesene Ar-
beit, eine sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011768
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verrichten, um damit zugleich deutlich zu machen, dass
nur produktive Arbeit Vorteile im Rahmen des Arbeitsent-
gelts rechtfertigt.
Mit diesem Konzept werden wir den Anforderungen
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Ju-
li 1998 gerecht. Außerdem könnte die Mehrbelastung für
die Länderhaushalte dadurch auf circa 40 Millionen DM
jährlich begrenzt werden, was gegenüber dem Regie-
rungskoalitionsentwurf eine Entlastung um circa 189Mil-
lionen DM im Jahr bedeuten würde. Dass die in unserem
Entwurf enthaltenen Neuregelungen nicht nur die Zu-
stimmung der Fachleute in den Landesjustizverwaltungen
finden, sondern sich auch die Landesregierungen über die
Parteigrenzen hinweg hierauf verständigt haben, bezeich-
net die „Frankfurter Rundschau“ vom 8. September die-
ses Jahres als ziemlich einmaligen Vorgang und konsta-
tiert: „Beim Häftlingslohn steht´s 16:0 gegen
Däubler-Gmelin“.
Sehr verehrte Frau Justizministerin, vielleicht gibt Ih-
nen das doch zu denken.
Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Mehr als zwanzig Jahre hat es gedauert, bis dem Bundes-
verfassungsgericht im Juli 1998 bei der Strafgefangenen-
entlohnung der Geduldsfaden gerissen ist. Über zwei Jahr-
zehnte lang ist eine mit dem Grundgesetz kompatible
Entlohnung vor allem am Widerstand der Länder geschei-
tert.
Und was Sie, meine Damen und Herren von der Union,
uns heute präsentieren, ist erneut eine Regelung, der den
gegenwärtig verfassungswidrigen Zustand weiter auf-
rechterhält.
Der bereits vor der Sommerpause von der Koalition
eingebrachte Gesetzentwurf macht endlich Schluss mit ei-
nem verfassungswidrigen und auch menschenunwürdigen
Zustand in unseren Gefängnissen: Ein Stundenlohn von
1,72 DM stellt keine angemessene Anerkennung der Ar-
beitsleistung dar.
Diese Unterbezahlung läuft dem Zweck des Strafvoll-
zuges – die Täter zu resozialisieren – zuwider: Wer die Ge-
fangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereiten
will, muss ihnen auch den Sinn einer bezahlten Tätigkeit
bewusst machen. Wer sie jedoch hinter Gittern noch zu-
sätzlich desillusioniert, darf sich später über die Folgen
nicht wundern: Denn wer im Knast gelernt hat, dass sich
Arbeit nicht lohnt, geht womöglich später auch in Freiheit
lieber klauen!
Sinn der von Karlsruhe geforderten Lohnerhöhung ist
ja nicht, dass dem Gefangenen künftig mehr Geld für den
Einkauf beim Anstaltskaufmann zur Verfügung steht.
Nein, viel wichtiger ist, dass wir den Gefangenen helfen,
ihren Schuldenberg zu tilgen oder ihre Unterhaltsver-
pflichtungen zu erfüllen. Nach Berechnungen der Bun-
desarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe sind rund
drei Viertel aller Gefangenen erheblich verschuldet. Auch
viele Opfer von Straftaten gehen deshalb leer aus. Diese
Mittel aber dürfen den Gefangenen nicht vorenthalten
werden. Auch das folgt aus dem Resozialisierungsgebot
des Grundgesetzes.
Meine Damen und Herren von der Union, bitte erinnern
Sie sich doch einmal: Der verfassungswidrige Bezugs-
größeneckwert von 5 Prozent war bei In-Kraft-Treten des
Strafvollzugsgesetzes 1977 nur als Basiswert für die An-
fangszeit des Gesetzes vorgesehen. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollte er eigentlich stufenweise bis 1986 auf
40 Prozent angehoben werden.
Im Vergleich zum Willen des Gesetzgebers ist also
unser Vorschlag – eine Erhöhung des Wertes auf 15 Pro-
zent – ein maßvoller Vorschlag: Ein Monatslohn von
knapp 660 DM stellt nach Einschätzung von Experten so-
gar nur die Untergrenze des verfassungsrechtlich Vertret-
baren dar. Der frühere Verfassungsrichter Kruis, der selbst
an dem Urteil von 1998 mitgewirkt hat, sagt: „Ein zwei-
stelliger Betrag sollte es schon sein.“
Ihr Vorschlag, meine Damen und Herren von der Uni-
on, hätte in Karlsruhe also mit Sicherheit keinen Bestand!
So nachvollziehbar angesichts der knappen Länderkassen
7 Prozent auch sein mögen: Mit welchen Mitteln bitte sol-
len die Gefangenen dann Wiedergutmachung an die Opfer
und Unterhalt an ihre ohnehin schon gebeutelten Familien
leisten?
Herr Kollege Funke, Sie haben vor einiger Zeit den Vor-
schlag der Koalition als „zu niedrig“ bezeichnet. In Ord-
nung, 15 Prozent sind in der Tat die unterste, vertretbare
Grenze: Ich wäre Ihnen aber sehr dankbar, wenn Sie Ihre
Parteifreunde in den Ländern und Ihren ehemaligen Ko-
alitionspartner auch davon überzeugen könnten.
Richtig ist: Karlsruhe hat sich nicht auf eine rein mo-
netäre Lösung festgelegt. Und eine solche haben wir in un-
serem Gesetzentwurf auch nicht gewählt: Ich nenne nur
die Ausdehnung des Freistellungszeitraumes von 18 auf
24 Tage, die Sie ja auch in ihrem Entwurf haben.
AuchHaftzeitverkürzungen–„Good-time-Konzepte“–,
wie sie die Länder vorschlagen, haben wir geprüft. Aber
soll der Entlassungszeitpunkt etwa davon abhängen, ob in
der Anstalt zufällig ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht
oder aber ob ein Gefangener entschuldigt oder unent-
schuldigt der Pflichtarbeit ferngeblieben ist? Die verfas-
sungsrechtlichen Bedenken liegen auf der Hand. Und ei-
ne weitere Rüge aus Karlsruhe sollten wir uns alle
ersparen.
Jörg van Essen (F.D.P.): Das Bundesverfassungsge-
richt hat dem Deutschen Bundestag den Auftrag erteilt bis
spätestens zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung der
Gefangenenentlohnung vorzulegen. Die Zeit drängt. Die
Bundesjustizministerin hat hierzu vor der Sommerpause
einen Gesetzentwurf vorgelegt, in dem sie eine Verdreifa-
chung der Löhne vorschlägt. Mit dieser Initiative ist sie
isoliert. Die Länder sind sich in ihrer einhelligen Ableh-
nung einig wie selten zuvor. In der Vergangenheit haben
wir des Öfteren erfahren dürfen, dass die Ministerin eine
frühzeitige Abstimmung mit den Ländern bei wichtigen
rechtspolitischen Reformprojekten nicht für erforderlich
hält. Beispielhaft sei hier nur die Justizreform im Zivil-
prozess oder die eingetragene Lebenspartnerschaft ge-
nannt. In beiden Fällen hat die Ministerin ihre Linie durch-
gepeitscht, ohne die Länder einzubinden, obwohl deren
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Interessen in nicht geringem Umfang berührt sind. Es wird
Zeit, dass die Ministerin den Dialog mit den Ländern wie-
der aufnimmt und die Interessen der Länder angemessen
berücksichtigt.
Es ist richtig: Das Urteil des Bundesverfassungsge-
richts muss ordentlich umgesetzt werden. Dies kann nur
dadurch geschehen, dass die Löhne deutlich steigen. Die
Umsetzung und Finanzierung der angestrebten Reform
trifft jedoch einzig und allein die Länder. Die Ministerin
ist daher gut beraten, wenn sie die Interessen der Länder
ernst nehmen würde. Es ist ratsam, hier zu einem trag-
fähigen Kompromiss zu kommen. Der Gesetzentwurf der
Union bietet hierzu eine gute Diskussionsgrundlage.
Die F.D.P. hat schon frühzeitig darauf hingewiesen,
dass es falsch ist, nur isoliert über die Löhne der Strafge-
fangenen zu diskutieren. Es gibt daneben noch eine Reihe
von Fragen, die auch angesprochen werden müssen. Es ist
sinnvoll, hier zu einer umfassenden Regelung zu kommen.
Alles andere wäre nur Flickwerk.
Die Tatsache, dass der Bundesrat mit 16:0 die Vor-
schläge der Bundesregierung bzw. der Regierungskoaliti-
on ablehnt und einen eigenen Gesetzentwurf über die
Brücken von A- und B-Ländern hinaus vorlegt, zeigt deut-
lich die Problematik auf, die sich hier zwischen Bund und
Ländern auftut. Der Strafvollzug wird von den Ländern
durchgeführt, die Landesjustizminister tragen das Risiko,
wenn der Strafvollzug nicht funktioniert. Wie viele Lan-
desjustizminister sahen sich schon aufgrund von geflohe-
nen Häftlingen mit dem Rücktritt konfrontiert. Außerdem
tragen auch die Länder die gesamte finanzielle Last des
Strafvollzuges. Der Strafvollzug ist zudem in den ansons-
ten sehr kostentragenden Justizhaushalten einer der größ-
ten Belastungspunkte.
Schließlich ist durch das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber, also Bund und Land, der Auftrag gege-
ben worden, die Gefangenenentlohnung bis zum 1. Janu-
ar 2001 anzupassen. Dafür benötigen die Länder den Bun-
destag, der eine vernünftige Lösung finden muss, deren
finanzielle und organisatorische Belastung jedoch einzig
und alleine bei den Ländern zu Buche schlägt.
Der Bundestag hat die Aufgabe, diese Tatsache und
die Frist des Bundesverfassungsgerichtes nicht als Droh-
potenzial gegenüber den Ländern zu nutzen. Vielmehr
muss er eine tragfähige, die Situation der Länder berück-
sichtigende Lösung finden. Die F.D.P. ist bereit, hierbei
zu helfen, übrigens ebenso wie bei dem noch immer im
Bundesjustizministerium hängenden Untersuchungshaft-
vollzugsgesetz, welches wir ebenfalls dringend benötigen.
Lassen Sie mich daher zusammenfassend festhalten,
dass es trotz der Initiativen des Ministeriums und der
CDU/CSU noch genügend Klärungs- und Abstimmungs-
bedarf gibt und wenig Zeit. Wir müssen daher im Rechts-
ausschuss eingehend beraten und dennoch schnell zu einer
für alle tragfähigen Lösung gelangen.
Ulla Jelpke (PDS): Der vorliegende Antrag der
CDU/CSU fällt noch weit hinter den seit Sommer vorlie-
genden Antrag der Regierungsparteien zur Reform des
Strafvollzugsgesetzes zurück. Die Regierungsparteien
wollen mit ihrem Antrag bekanntlich eine Anhebung des
Ecksatzes für die Gefangenenentlohnung von 5 auf
15 Prozent. Ich habe schon im Juli hier erklärt, dass diese
Anhebung nicht ausreicht. Der nun vorgelegte Antrag der
Unionsparteien will nun sogar noch weniger. Die von
CDU und CSU beantragte Anhebung auf 7 Prozent ist,
nichts für ungut, einfach ein schlechter Witz. Im Grunde
wollen sie die Situation der Strafgefangenen so schlecht
lassen, wie sie schon lange ist.
Ich erinnere an die soziale Situation der Gefangenen.
Viele von ihnen sind mittellos, viele sogar hoch verschul-
det, haben aber gleichzeitig beträchtliche finanzielle Ver-
pflichtungen. Ich nenne nur den Schadensausgleich für ih-
re Taten und die Unterhaltsleistungen für ihre Familie.
Etwa drei Viertel aller Strafgefangenen sind nach Erhe-
bungen hoch verschuldet. Schon 1994 wurde in einer Er-
hebung festgestellt, dass Schulden zwischen 12 000 und
45 000 DM nicht selten sind. Wie sollen diese Gefange-
nen bei einem monatlichen Gefangenenlohn von 280 DM,
wie ihn die Unionsparteien jetzt vorschlagen, solche
Schulden je zurückzahlen oder wenigstens verringern?
Wie sollen sie jemals für den Unterhalt ihrer Familien auf-
kommen?
Es ist doch sonnenklar: Solange die Entlohnung der Ge-
fangenen so niedrig ist, wie sie leider schon seit vielen Jah-
ren ist, kann von einem ernsthaften Resozialisierungsziel
im Strafvollzug keine Rede sein. Die Gefangenen kom-
men aus der Haft mit einem Schuldenberg heraus, der um
ein Vielfaches größer ist als bei Antritt der Haft. Genau
diese Situation haben viele Gefangene, haben Strafvoll-
zugsexperten und sogar Gefängnisleiter seit langem kriti-
siert. Genau diese Situation hat auch das Bundesverfas-
sungsgericht mit seinem Urteil von 1998 als unvereinbar
mit dem Resozialisierungsauftrag und dem Grundgesetz
eingestuft und Abhilfe verlangt.
Das Verfassungsgericht hat 1998 geurteilt, die Entloh-
nung der Gefangenen müsse, ich zitiere, „dem Gefangenen
den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenver-
antwortliches und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn
greifbaren Vorteils vor Augen führen“. Meine Damen und
Herren von der Union, Sie wollen doch wohl nicht im
Ernst behaupten, die von Ihnen beantragte Entlohnung
von künftig 14DM pro Tag werde diesen Forderungen des
Verfassungsgerichts auch nur ansatzweise gerecht. In
Wirklichkeit würde durch Ihren Antrag die Verpflichtung
im Strafvollzugsgesetz, auf eine Resozialisierung von Ge-
fangenen hin zu wirken, auch für die Zukunft weiter außer
Kraft gesetzt.
Der frühere Verfassungsrichter Kruis, der an dem Ur-
teil des Verfassungsgerichts 1998 persönlich mitgewirkt
hat, hat demgegenüber unmissverständlich erklärt, ich zi-
tiere: „Ein zweistelliger Betrag sollte es schon sein.“ Die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe tritt
schon lange für eine Anhebung der Eckvergütung auf
40 Prozent ein. Auch ich finde, unterhalb dieser 40 Prozent
kann von einer angemessenen Entlohnung für Gefange-
nenarbeit einfach keine Rede sein.
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Anlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Namensaktie und zur Erleichterung der Stimm-
rechtausübung (Namensakiengesetz – NaStraG)
(Tagesordnungspunkt 14)
Bernhard Brinkmann (Hildesheim) (SPD): Das Vor-
haben, das Recht der Namensaktie zu aktualisieren und
damit den sich aus der Renaissance dieser Aktienform er-
gebenden Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, wird all-
gemein sehr begrüßt.
Der Gesetzentwurf enthält vielfältige Formerleichte-
rungen und Rücknahmen bürokratischer gesetzlicher Er-
fordernisse, sodass die Unternehmen durchweg von Kos-
ten entlastet werden. Ferner ist festzustellen, dass große
Börsennotierte Aktiengesellschaften in Deutschland wie
zum Beispiel Lufthansa, Daimler-Chrysler, Siemens, Te-
lekom sowie Dresdner Bank und Deutsche Bank, von der
herkömmlichen Inhaber- zur Namensaktie gewechselt
sind. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt,
dass die registrierte Namensaktie international weit ver-
breitet ist und insbesondere zur Einführung an US-ameri-
kanischen Börsen benötigt wird.
Durch diese Entwicklung ist offenbar geworden, dass
die derzeitigen Regelungen im Aktiengesetz von 1965
weitgehend veraltet sind und heutigen Erfordernissen ein-
fach nicht mehr gerecht werden können. Deshalb ist es
dringend notwendig, die in das Aktienregister aufzuneh-
menden Daten neu zu bestimmen. Ferner ist deutlich ge-
worden, dass die bisherigen datenschutzrechtlichen Rege-
lungen zum Aktienregister völlig unzureichend sind und
das umfassende Einsichtsrecht in das Aktienregister bei
den Menschen auf Sorge und Unverständnis stößt. Daher
wird das Recht zur Einsicht in das Aktienregister erheblich
eingeschränkt und auf die eigenen Daten des jeweiligen
Aktionärs begrenzt. Außerdem wird eine Zweckverwen-
dungsregelung für die Daten aufgenommen, die bestimmt,
was die Gesellschaft mit den sensiblen Informationen im
Aktienregister tun darf und was nicht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält ferner
eine Erleichterung der Stimmrechtsausübung. Es ist allge-
mein bekannt, dass die Zahl der umlaufenden Aktien und
damit auch der Aktionäre enorm zugenommen hat. Die
Aktionärsstruktur hat sich deutlich verändert, sie ist vor al-
len Dingen internationaler geworden. Man kann ohne wei-
teres von einer weltweiten Streuung sprechen.
Das sind zum Teil „dramatische Veränderungen“, die
eindeutig im Widerspruch zu den bürokratischen Form-
erfordernissen rund um die Aktionärs-Hauptversammlung
bestehen. Daher muss das Aktienrecht für neue Informati-
onstechnologien geöffnet werden, um damit unter ande-
rem die Stimmrechtsausübung und die Erteilung von Voll-
machten zu erleichtern.
Besonders bedeutsam ist dabei die Rücknahme der
Schriftform für die Stimmrechtsvollmachten im Aktien-
gesetz. Hier kann zum Beispiel künftig die so genannte
elektronische Bevollmächtigung oder eine telefonische
Vollmachtserteilung möglich sein. Es bleibt den Beteilig-
ten überlassen, welche maßgeschneiderten Konzepte sie
für die Abstimmung wählen wollen.
Schließlich widmet sich der vorliegende Entwurf ins-
besondere den Problemen kleiner Aktiengesellschaften.
Hier wird unter anderem Folgendes geregelt: die Nach-
gründungsvorschriften des Aktiengesetzes, Abschluss der
technischen Umstellung von Deutsche Mark auf Euro im
Gesellschaftsrecht, Aufgreifen der Wünsche der Register-
praxis zur Erleichterung bei der Handelsregisterbekannt-
machung.
Für die Modernisierung der Regelungen zur Namens-
aktie verweise ich insbesondere auf die §§ 67, 68 des Ih-
nen vorliegenden Gesetzentwurfs.
Abschließend danke ich der Bundesregierung, insbe-
sondere dem BMJ, für die bisher geleistete Arbeit und für
die Vorlage des Gesetzentwurfes. Die Berichterstatter der
Fraktionen werden in Kürze Gespräche mit einer Exper-
tenrunde aufnehmen, damit eventuell notwendig werden-
de Änderungen im Laufe der weiteren Beratung noch
Berücksichtigung finden können.
Ich würde mich sehr freuen, wenn sich bei der ab-
schließenden Beratung eine große Mehrheit des Hauses
für den Gesetzentwurf ausspricht, und bedanke mich bei
Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, für Ihre geschätz-
te Aufmerksamkeit.
Dr. Susanne Tiemann (CDU/CSU):Der vorliegende
Entwurf eines Namensaktiengesetzes stellt eine bedeutsa-
me Initiative für den Finanzplatz Deutschland dar. Dem in-
ternationalen Anpassungsdruck, dem dieser unterliegt, hat
bereits die vorhergehende Bundesregierung in voraus-
schauender Weise Rechnung getragen durch das Dritte Fi-
nanzmarktförderungsgesetz und nicht zuletzt das Gesetz
zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich,
das so genannte KonTraG. Der nunmehr vorliegende Ent-
wurf setzt diese Linie folgerichtig fort. Wenn der Finanz-
platz Deutschland international wettbewerbsfähig sein
soll, müssen wir die Namensaktie als die international
gängige Beteiligungsform und Zugangsvoraussetzung zu
amerikanischen Börsen für Deutschland handhabbar ma-
chen. Wir müssen uns vor Augen halten, dass die gegen-
wärtige Schwäche des Euro auch darauf beruht, dass die
europäischen Bürger und Unternehmen nicht in dem Maße
international investieren, wie das US-amerikanische In-
vestoren tun. Nun haben wir keineswegs die Absicht, je-
den Deutschen zur internationalen Beteiligung zu drän-
gen. Wir müssen aber für die, die sich international
betätigen wollen, die Möglichkeiten hierzu eröffnen, das
heißt also, das Aktienrecht entsprechend anpassen. Denn
auch die großen deutschen Unternahmen stellen zuneh-
mend auf Namensaktien um – von den Unternehmen des
Dax 30 haben bereits mehr als ein Drittel Namensaktien
emittiert –, sodass auch innerdeutsche Beteiligungen von
der Handhabbarkeit der Namensaktie abhängen. Die bis-
her bestehenden Vorschriften zum Recht der Namensaktie
werden den Anforderungen des Wirtschaftslebens aber
einfach nicht mehr gerecht.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt deshalb im Prin-
zip den vorliegenden Gesetzesentwurf, da dieser Entwurf
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das Aktiengesetz und zahlreiche andere Bestimmungen an
die Entwicklungen der Wirtschaftspraxis anpasst.
Die Bedeutung der Namensaktie war bei uns lange Zeit
gering. Man muss aber wissen, dass im Gegensatz zu
Deutschland in einigen anderen Rechtsordnungen die In-
haberaktie völlig unbekannt ist, sodass im Zuge der wei-
ter zunehmenden Globalisierung und dem damit einher-
gehenden Trend, Aktien an unterschiedlichen Börsen auf
der Welt zu handeln, die Bedeutung der Namensaktie ge-
rade auch in Deutschland in der Zukunft weiter zunehmen
wird. Gleichzeitig ist in den letzten Jahren die Anteilseig-
nerstruktur internationaler geworden, sodass wir die Auf-
gabe haben, grenzüberschreitende Schwierigkeiten auf ein
Minimum zu reduzieren.
Positiv zu bewerten ist die nunmehr vorgesehene Über-
arbeitung der datenschutzrechtlichen Regelungen zum
Aktienregister. Gerade das bisherige umfassende Ein-
sichtsrecht in das Aktienbuch durch die Aktionäre war ein
Grund dafür, dass sich viele Aktionäre scheuten, eine Ein-
tragung vornehmen zu lassen. Im Gesetzesentwurf ist nun
vorgesehen, dass der Aktionär nur noch bezüglich seiner
eigenen Daten ein Einsichtsrecht hat. Es ist zu hoffen,
dass sich die Aktionäre daher verstärkt in das nunmehr
neue Aktienregister eintragen lassen und somit der „freie
Meldebestand“ deutlich zurückgehen wird.
Im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss wird
sich zeigen, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Än-
derung zu § 67 VI AktG-E notwendig ist, dass nämlich
der Aktionär auch Auskunft über die Daten verlangen
kann, die zu Aktionären gehören, denen mehr als 5 Pro-
zent der Aktien der Gesellschaft gehören. Unter Verweis
auf § 21 I Wertpapierhandelsgesetz, der ohnehin entspre-
chende Mitteilungspflichten vorsieht, neige ich dazu, dies
eher zu verneinen.
Einem anderen Vorschlag des Bundesrates könnte die
Fraktion der CDU/CSU aber durchaus zustimmen. Der in
§ 67 VI 4 AktG-E benutzte Begriff „verwenden“ könnte in
der Tat so ausgelegt werden, dass ein Übermitteln der Da-
ten zu Werbezwecken durch Dritte zulässig ist, soweit der
Aktionär nicht widerspricht. Diese Auslegung wäre pro-
blematisch, sodass bereits im Gesetzgebungsverfahren si-
cherzustellen wäre, dass nur die Eigenwerbung der Ge-
sellschaft zulässig ist, es sei denn, der Aktionär
widerspricht dem. Der Vorschlag des Bundesrates ist in
dieser Hinsicht hilfreich.
Zudem ist zu fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, die Lö-
schung des Veräußerers und die Neueintragung des Er-
werbers bzw. des von ihm beauftragten Legitimationsak-
tionärs begrifflich zu trennen (§ 67 III AktG-E), und zwar
deshalb, da beim Erwerb von Namensaktien sich die neu-
en Aktionäre oftmals nicht in das Aktienregister eintragen
lassen bzw. die Erwerber noch nicht in das Aktienregister
eingetragen sind, was zu Irritationen führen kann, da nach
§ 67 II AktG-E dann noch der alte Eigentümer als Aktionär
der Gesellschaft gilt, das heißt zu Hauptverhandlungen
eingeladen wird und dort möglicherweise noch sein
Stimmrecht ausübt.
In jedem Fall sollte im § 67 IVAktG-E die interne Kos-
tenfrage der Datenübermittlung mitentschieden werden.
Die Übermittlung der Daten an die Gesellschaft führt zu
einer Kostenbelastung der Kreditinstitute. Eine einseitige
Abwälzung dieser Kosten auf den Aktionär lehnen wir ab.
Sie kann nicht damit begründet werden, dass der Aktionär
durch eine Order zum Kauf von Namensaktien das Ent-
stehen der beschriebenen Kosten ausgelöst hat, würde
vielmehr durch erhöhte Transaktionskosten die Attrakti-
vität der Namensaktie beeinträchtigen und möglicherwei-
se den Aktionär von der Eintragung ins Aktienregister ab-
halten, dadurch aber das gesetzgeberische Leitbild des
vollständigen Aktienregisters konterkarieren. Die alleini-
ge Belastung der Kreditinstitute ist gleichfalls bedenklich,
da diese im Verhältnis Aktionär/Gesellschaft nur Dritte
sind. Die maßgeblichen Beziehungen bestehen im Ver-
hältnis Aktionär/Gesellschaft, und gerade die Namensak-
tie dient einer Verbesserung der so genannte Investor Re-
lations. Deswegen sollten auch die kostenmäßigen
Konsequenzen vorrangig in dieser Beziehung angesiedelt
sein. Das Interesse der Gesellschaften an einem vollstän-
digen Aktienregister, auch gerade im Hinblick auf Inve-
stor-Relations-Überlegungen, sind nicht von der Hand zu
weisen. Dieses Interesse sollte sich deshalb auch im Rah-
men einer Kostentragungspflicht widerspiegeln.
Auf jeden Fall aber darf sich der Gesetzgeber nicht vor
einer klaren Entscheidung drücken, sondern muss hier
Rechtsfrieden schaffen.
Die Änderungen in § 125 II 3 AktG-E – Unterrich-
tungspflicht der Gesellschaft an alle zwölf Tage vor der
Einladung eingetragene Aktionäre – werden begrüßt, da
durch sie aufwendige „Nach-Mailing-Aktionen“ reduziert
werden. Wir sind aber der Ansicht, dass die Frist des § 125
I 1 AktG auch für die Mitteilung der Kreditinstitute nach
§ 128 I AktG-E gelten sollte, da auch bei den Kreditinsti-
tuten Unsicherheit darüber besteht, ab welchem Zeitpunkt
auf eine Weitergabe der Unterlagen verzichtet werden
kann. Daher ist nicht verständlich, weshalb die Stichtags-
regelung nicht auch für die Kreditinstitute gelten sollte.
Im Rahmen des § 128 I AktG-E könnte man zusätzlich
darüber nachdenken, ob es für die Vollständigkeit des Ak-
tienregisters nicht angebracht wäre, die Kreditinstitute zu
verpflichten, die Unterlagen auch an diejenigen Depot-
kunden weiterzuleiten, deren Aktien sich im „freien Mel-
debestand“ befinden. Die Weiterleitung könnte den Ak-
tionär möglicherweise dazu bewegen, sich in das
Aktienregister eintragen zu lassen, um an der Hauptver-
handlung der Gesellschaft teilnehmen zu können. Sollte
dieser Weg beschritten werden, so müsste den Kreditinsti-
tuten allerdings ein Kostenerstattungsanspruch entspre-
chend der VO nach § 128 VI AktG-E zustehen.
Grundsätzlich positiv zu beurteilen ist die Öffnung des
Aktienrechts für neue Informationstechnologien. Hier-
durch können Arbeitsvorgänge erleichtert und beschleu-
nigt werden. Die Veränderung der Anteilseignerstruktur
sowie die Zunahme der Aktionäre und der umlaufenden
Aktien haben deutlich aufgezeigt, dass eine Anpassung
des Aktienrechts an die Möglichkeiten des 21. Jahrhun-
derts dringend notwendig ist. Bürokratische Formerfor-
dernisse in Form von Schriftformerfordernissen oder
schriftlichen Mitteilungen sind dabei nicht besonders för-
derlich. Die Gesellschaften können im Übrigen mithilfe
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011772
(C)
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(B)
der neuen Informationstechnologien erhebliche Kosten
einsparen und die Mittel für neue Investitionen nutzen.
Allerdings ist das Stichwort „virtuelle Hauptversamm-
lung“ ein neuralgischer Punkt. Der Entwurf geht so weit
nicht, dass er statt der persönlichen Stimmabgabe die elek-
tronische Abstimmung vorsähe. Wie die Begründung aber
ausführt, erzielen die vorgeschlagenen Formlockerungen
praktisch jetzt schon das entsprechende Ergebnis und
schneiden die zukünftige Entwicklung nicht ab. Dies muss
gut überlegt und diskutiert werden. Dabei sollte auch nicht
übersehen werden, dass gerade den Schriftformerforder-
nissen im Rechtsverkehr eine wichtige Beweisfunktion
zukommt.
So ist gerade im Hinblick auf die Streichung des
Schriftformerfordernisses für die Erteilung einer Voll-
macht nach § 134 und § 135 AktG-E nicht nur unkritischer
Optimismus angebracht; Gleiches gilt für § 128 III AktG-
E sowie für andere Bestimmungen, die Formerfordernis-
se erleichtern.
Zustimmung verdient in dieser Hinsicht § 135 II 4
AktG-E. Die Verpflichtung der Kreditinstitute, die Voll-
machtserteilung nachprüfbar festzuhalten, kann geeignet
sein, bestehende Bedenken zu zerstreuen. Von daher ist zu
bedauern, dass eine gleichlautende Verpflichtung bei
§ 134 AktG-E fehlt. Zu bedauern deshalb, weil eine mög-
liche Freistellung von jeder Form zu Missbrauch einladen
könnte. Zwar geht der Gesetzentwurf bei der Vollmacht an
Private weiterhin von der Schriftform als Regel aus, doch
stellt er diese Regel zur Disposition der Satzung. Inwie-
weit eine völlige Freistellung von der Form durch die Sat-
zung wahrscheinlich ist, ist müßig zu diskutieren, da kei-
ner von uns in der Lage sein wird, dazu definitive
Aussagen zu machen. Um Rechtsklarheit zu schaffen und
um unnötige Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen,
sollte darüber nachgedacht werden, ob die Verpflichtung
von Gesellschaften, Vollmachtserteilungen nachprüfbar
festzuhalten, ein gangbarer Weg ist.
Wir werden die Aufhebung von Formerfordernissen im
Gesetzgebungsverfahren jedenfalls kritisch hinterfragen,
da nicht jede Erleichterung von Formerfordernissen oder
Einführung neuer Informationstechnologien auch unter
dem Strich zu einer wirklichen Erleichterung in der Praxis
und damit zu einem Fortschritt führt.
Uneingeschränkte Zustimmung verdient die Aufhe-
bung der Vollmachtsbefristung für Kreditinstitute im
§ 135 II 1 AktG-E. Die bisherige Beschränkung der Voll-
machten auf 15 Monate war außerordentlich bürokratisch
und für die Beteiligten außerdem lästig. Die Regelung,
dass stattdessen die Kreditinstitute den Aktionär jährlich
deutlich hervorgehoben über sein jederzeitiges Wider-
rufsrecht hinzuweisen haben, ist eine zu begrüßende Al-
ternative zur Wahrung der Aktionärsrechte.
Die Änderungen im HGB führen nach unserer Ansicht
zu keinen weiteren Problemen und stellen, gerade im Hin-
blick auf die Eintragungserfordernisse einer – neu – er-
richteten Zweigniederlassung, eine Erleichterung dar.
In den Beratungen des Rechtsausschusses sollte auf je-
den Fall der Vorschlag des Bundesrates eingehend erör-
tert werden, die Zuständigkeiten für die Genehmigung der
Einrichtung des automatisierten Abrufsverfahrens im Be-
reich des Grundbuchrechts, des Handels-, Genossen-
schafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters zu verein-
heitlichen. Wir stehen jedenfalls Vereinheitlichungen in
Zuständigkeitsfragen aus rechtstechnischen Überlegun-
gen grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber.
Abschließend ist zur Drucksache 14/4051 heute schon
Folgendes zu sagen: Die CDU/CSU steht dem Gesetzes-
entwurf positiv gegenüber, wird aber im Rahmen der Be-
ratungen im Rechtsausschuss nachhaltig darauf hinwir-
ken, dass einige ihrer Meinung nach notwendige
Verbesserungen in den Gesetzesentwurf mit aufgenom-
men werden.
Margareta Wolf (Frankfurt) (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN): Mit dem hier zur Beratung vorliegenden Ge-
setz machen wir das Aktienrecht fit für das Internetzeital-
ter. Den Charme dieser neuen Aktienart macht schon sei-
ne Bezeichnung deutlich: Namensaktie. Der Aktionär ist
mit Name, Wohnort und Beruf bekannt. Diese drei Anga-
ben werden eingetragen. Die bisherigen Aktienbücher
werden durch elektronisch führbare Aktienregister ersetzt
und der Datenschutz der Aktionäre wird verbessert: Jeder
Aktionär kann künftig nur eigene Daten einsehen.
Ob Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, stellt
das Gesetz bekanntlich zur freien Wahl. Die Entscheidung
bei börsennotierten Aktiengesellschaften fiel bislang ein-
deutig zugunsten der Inhaberaktien aus. Seit mehr als ei-
nem Jahr dreht der Trend von der Inhaberaktie hin zur Na-
mensaktie. Dieser unerwartete Trend zur Namensaktie hat
uns herausgefordert. Das Aktienrecht war bisher für die-
sen Trend nicht gerüstet. Immer mehr Gesellschaften set-
zen auf den elektronisch registrierten Anteilseigener.
Daimler-Chrysler ist sogleich mit Namensaktien gestartet.
Inzwischen sind viele weitere Publikumsgesellschaften
wie Siemens, die Deutsche Telekom, Mannesmann oder
die Dresdner Bank gefolgt. Hauptgrund: In den USA sind
Namensaktien üblich, sodass eine Notierung an der Wall
Street nur mit Namensaktien möglich ist. Des Weiteren ist
es für international expandierende Unternehmen wichtig,
Beteiligungserwerb in eigenen Aktien zu bezahlen. Die
Aktie ist aber nur dann eine geeignete Akquisitionsge-
währung, wenn sie im Ausland akzeptiert ist. Genau das
ist bei der Namensaktie der Fall.
Ich komme nun zu den wesentlichen Reformpunkten.
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Namensaktien
werden aktualisiert: elektronische Aktienregister, Daten-
schutz, Zulassung elektronischer Willensäußerung,
gelockerte Schrifterfordernisse, etc. Das Aktiengesetz von
1965 beruht noch weitgehend auf den damals üblichen
technischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen.
Den heutigen Bedingungen der Girosammelverwahrung
für Namensaktien und der elektronischen Führung von
Aktienregistern wird das bestehende Gesetz aber nicht
mehr gerecht. In dem neuen Gesetz werden deshalb die
in das Aktienregister aufzunehmenden Daten neu be-
stimmt. Insbesondere wird das Recht auf Einsicht in das
Aktienregister erheblich eingeschränkt und auf die eige-
nen Daten des jeweiligen Aktionärs begrenzt werden.
Ferner haben wir eine begrenzende Regelung für die
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 2000 11773
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Zweckverwendung von Daten aufgenommen. Die Daten
könnten für aktienrechtliche Aufgaben, aber auch für In-
vestor-Relations-Maßnahmen verwendet werden. Die
weitere Verwendung der Daten für gewerbliche Zwecke
außerhalb der Gesellschaft kann der Aktionär durch Wi-
derspruch verhindern.
Bezüglich der Stimmrechtsausübung erfolgt eine weit-
gehende Gleichstellung der Inhaber- und Namensaktie.
Bei beiden Aktienformen wird künftig eine offene wie
auch verdeckte Stimmrechtsausübung in der Hauptver-
sammlung zulässig und eine generelle Vollmacht über al-
le Aktien im Depot möglich. Dadurch kann einem erheb-
lichen Einbruch der Hauptversammlungspräsenz bei
Publikumsgesellschaften mit Namensaktien entgegenge-
wirkt werden. Nicht zuletzt wird das Aktienrecht den neu-
en Informationstechnologien angepasst, vor allem im Be-
reich der elektronischen Stimmrechtsausübung und der
Vollmachtserteilung – dieses begrüße ich sehr. Besonders
bedeutsam ist dabei die Zurücknahme der Schriftform für
die Stimmrechtsvollmachten im Aktiengesetz. Auch damit
bereiten wir das deutsche Gesellschaftsrecht auf die künf-
tigen Harmonisierungsmaßnahmen der EU im Bereich der
grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung vor. Zur Er-
höhung der Präsenzen müssen dringend die Informations-
pflichten der depotführenden Banken auch für ausländi-
sche Unternehmen ausgeweitet werden. Hier besteht
Handlungsbedarf vonseiten der Europäischen Union.
Abweichend vom Regierungsentwurf bin ich allerdings
nicht der Meinung, dass man das Vollmachtstimmrecht
noch weiter festschreiben sollte. Unser politisches Ziel ist
bekanntlich das Verbot des weisungslosen Depotstimm-
rechts. Im Gesetzentwurf ist nun eine unbefristete Voll-
macht mit Informationspflichten vorgesehen. Bisher war
eine jährliche Verlängerung notwendig. Die entsprechen-
den Änderungen des § 135 Aktiengesetz kann ich so nicht
gutheißen. Mit der Ausübung des Depotstimmrechts ist für
die Banken automatisch ein Interessenkonflikt verbunden.
Banken, die Kredite an ein Unternehmen vergeben, haben
hinsichtlich der Unternehmenspolitik andere Interessen
als andere Aktionäre. Die Praxis lehrt, dass Banken regel-
mäßig mit den Depotstimmrechten der Kleinaktionäre ih-
re eigenen Interessen durchsetzen und damit einen erheb-
lichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens
nehmen. Dieses kann nicht im Sinne einer effizienten Cor-
porate Governance sein.
Stark eingeschränkt werden zudem die Vorschriften
über die Nachgründung – sprich die Umwandlung einer
kleinen GmbH in eine Aktiengesellschaft. Dadurch errei-
chen wir eine erhebliche Entlastung in der Praxis, die vor
allem den kleinen und jungen Aktiengesellschaften helfen
wird. Die Erleichterungen bei den Handelsregistern be-
treffen vor allem die Bekanntmachungen bei den Zweig-
niederlassungen. Hierdurch können kostenträchtige und
nutzlose Mehrfachbekanntmachungen zurückgefahren
werden. Zur Vermeidung von Umgehungen der Sach-
gründungsvorschriften und zum Schutz der neu hinzu-
kommenden Aktionäre ist es ausreichend, wenn die be-
sonders komplizierten Form- und Verfahrenserfordernisse
für Nachgründungsgeschäfte auf solche Verträge begrenzt
werden, die die Gesellschaft mit den Gründern oder hin-
zutretenden Aktionären, von einigem Gewicht schließt.
Dr. Barbara Höll (PDS): Das Aktiengesetz der Bun-
desrepublik Deutschland aus dem Jahr 1965 geht noch
weitgehend von einem überschaubaren und überwiegend
nationalen Bestand von Aktionären aus. Zwischenzeitlich
hat sich die Aktionärskultur in Deutschland wesentlich
verändert. Die Zahl der umlaufenden Aktien und der Ak-
tionäre hat erheblich zugenommen. Mit der zunehmenden
Internationalisierung des Aktienmarktes ging eine An-
passung des Aktien-, Börsen- und Kapitalmarktes an in-
ternationales Recht einher. Im Zuge dieser Entwicklung
haben nunmehr große börsennotierte Aktiengesellschaf-
ten auf Namensaktien umgestellt. Diese veränderten Rah-
menbedingungen und der Einzug moderner Kommunika-
tionsmedien in das Aktiengeschäft veranlassten die
Bundesregierung nunmehr, einen Gesetzentwurf eines Na-
mensaktiengesetzes dem Bundestag zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Grundsätzlich unterstützt die PDS Bestrebungen, eini-
ge durch die geltende Rechtslage in der Praxis entstande-
nen Probleme zu beheben und das Aktiengesetz zudem an
die Erfordernisse und Möglichkeiten elektronischer Da-
tenverarbeitung und -übertragung anzupassen. Kritikwür-
dig ist aber, dass der Gesetzentwurf den selbst gestellten
Ansprüchen nur ungenügend gerecht wird. Die Bundesre-
gierung macht in der Zielstellung des Gesetzentwurfs da-
rauf aufmerksam, dass die bisherigen datenschutzrechtli-
chen Regelungen völlig unzureichend seien und der
Verbesserung bedürften. Nach unserer Auffassung ist der
vorliegende Gesetzentwurf nicht geeignet, den Daten-
schutz der Kleinaktionäre hinreichend zu verbessern. Er-
hebliche Mängel beim Datenschutz, die durch die Ein-
führung und Verbreitung der Namensaktien entstanden
sind, werden durch diesen Gesetzentwurf nicht behoben,
sondern im Gegenteil teilweise verschlechtert. Inhaber
von Namensaktien können sich in den Hauptversammlun-
gen gegenüber der Aktiengesellschaft nicht mehr wirklich
anonym durch Dritte vertreten lassen. Damit werden die
Prinzipien der geheimen Wahl und der geheimen Abstim-
mung verletzt. Daraus können für den Aktionär Nachteile
entstehen, wenn er neben seiner Aktionärseigenschaft
noch weitere Rechtsbeziehungen zu der Aktiengesell-
schaft unterhält. Dies betrifft beispielsweise Kunden und
Schuldner der Gesellschaft, insbesondere aber ihre Be-
schäftigten. Belegschaftsaktionäre, die ihre Vertreter an-
weisen, in einer Hauptversammlung gegen die Vorschlä-
ge von Vorstand und Aufsichtsrat zu stimmen, haben ein
begründetes und schützenswertes Interesse, dies vor ihrem
Arbeitgeber verborgen zu halten.
Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass auch Be-
legschaftsaktionäre ihre Aktionärsrechte in vollem Um-
fang in Anspruch nehmen können, ohne berufliche Nach-
teile befürchten zu müssen. Dies wird umso dringlicher
vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung im Rah-
men der Rentenreform auch die betriebliche Alterssiche-
rung ausbauen will. Dies wird zweifelsohne zu einem Be-
deutungsgewinn der Belegschaftsaktien führen.
Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammen-
hang, dass die Koalition die Beteiligung von Beschäftig-
ten am Kapital der Aktiengesellschaften als zusätzliches
Instrument der Mitbestimmung betrachtet. Wenn diese
Zielstellung ernst genommen werden soll, muss das Akti-
engesetz ihnen volle demokratische Mitspracherechte er-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011774
(C)
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möglichen. Dies muss insbesondere die faktische Mög-
lichkeit zur geheimen Abstimmung und Wahl beinhalten.
Dem Gesetzentwurf kann aus den genannten Gründen
in dieser Form durch die PDS-Fraktion nicht zugestimmt
werden.
Lassen Sie uns den Gesetzentwurf in der parlamentari-
schen Beratung in den von mir aufgeführten Punkten über-
arbeiten.
Anlage 5
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Zweiten Geset-
zes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) (Tagesord-
nungspunkt 15)
Alfred Hartenbach (SPD): Vor 25 Jahren hat der Bun-
destag ein Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofes
verabschiedet. Dieses Gesetz war eigentlich als Provisori-
um gedacht und befristet. Aber, wie das mit Provisorien so
ist: Es hat bis heute gehalten, das heißt, es wurde immer
wieder verlängert, zuletzt bis Ende dieses Jahres.
Jetzt hat die Bundesregierung endlich das getan, wozu
die Vorgängerregierung jahrelang nicht in der Lage war.
Sie hat einen Entwurf vorgelegt, der zwar einige Rege-
lungen aus dem Provisorium dauerhaft in der Finanzge-
richtsordnung verankert, andererseits jedoch Neuregelun-
gen schafft, wie insbesondere das Revisionsrecht im
Finanzgerichtsverfahren, und damit auch neue Wege be-
schreitet. Diesen Weg konnte natürlich die Vorgänger-
regierung nicht gehen, weil sie sich bei allen Fragen der
Überprüfbarkeit von Entscheidungen sklavisch an diese
über 100 Jahre alten und mit der heutigen Auffassung von
Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden
Streitwertgrenzen hält.
Mutig hat die Bundesregierung damit dieses Problem
angepackt und neu geregelt. Die Revision der Entschei-
dung des Finanzgerichtes muss vom Gerichte selbst zuge-
lassen werden. Das geschieht immer dann, wenn Rechts-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
sind, die Einheit der Rechtsprechung das erfordert oder ein
entscheidender Verfahrensmangel vorliegt. Wenn das Fi-
nanzgericht die Zulassung der Revision zum Bundesfi-
nanzhof ablehnt, ist gegen diese Entscheidung die Zulas-
sungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof möglich.
Damit ist die Streitwertrevision endgültig abgeschafft.
Das entspricht unseren Zielsetzungen auch im Zivilpro-
zess, die wir auf diese Verfahrensart übertragen haben. Für
eine Entscheidung eines Bundesgerichts soll es auf die Be-
deutung des Rechtsproblems allein ankommen, nicht nur
darauf, wie viel Geld im Spiel ist. Auch kleine Streitwer-
te können zu Fragen grundsätzlicher Art führen, die auf der
Ebene eines Bundesgerichts geklärt werden müssen.
Nun höre ich hier schon wieder einige lamentieren, es
finde keine Einzelfallgerechtigkeit mehr statt. Dieser Ein-
wurf ist so töricht, wie er falsch ist. In jedem Falle wird
aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Bundes-
finanzhof überprüfen können, ob das Urteil richtig oder
falsch war. Neben der wichtigen Entscheidung grundsätz-
licher Art findet damit in jedem Fall auch eine Einzelfall-
prüfung statt, sofern sie begehrt wird.
Das Revisionsverfahren wurde vereinheitlicht. Die bis-
lang zulassungsfreie Revision in Zolltarifsachen wird
nicht beibehalten, weil dafür kein Bedürfnis besteht. Die
Praxis hat gezeigt, dass Zolltarifsachen eben gerade nicht
immer über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.
Wie in der Zivilprozessordnung gehen wir auch hier ei-
nen weiteren Schritt auf dem Wege der Modernisierung.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten soll das Gericht
jetzt auch Vernehmungen per Videokonferenz durchführen
können. Das ist notwendig, aber auch sachgerecht. Das,
was demnächst im Finanzverfahren gehandhabt werden
kann, wird, so hoffen wir, auch in anderen Verfahrens-
arten Eingang finden. Der Entwurf der Bundesregierung
gründet sich auf einer sachlich fundierten Arbeit. Er ent-
spricht im Wesentlichen den Empfehlungen eines Arbeits-
kreises von Experten des Bundesfinanzhofes, der Anwalt-
schaft und des Ministeriums. Es ist sicher, dass diese
Verbesserungen für den Steuerrechtsschutz schnell und
unstreitig im Bundestag verabschiedet werden können und
zu einem weiteren Stück Modernisierung und Rechts-
sicherheit im modernen Prozesswesen beitragen.
Dem Bundesministerium danken wir für die hervorra-
gende Arbeit und wir laden alle Kolleginnen und Kollegen
im Bundestag ein, sich an einer sachgerechten Debatte zu
beteiligen.
Dr. Susanne Tiemann (CDU/CSU): Die CDU/CSU-
Fraktion begrüßt, dass nach 25 Jahren des Provisoriums
durch das Bundesfinanzhofentlastungsgesetz nunmehr die
Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts direkt in
die Finanzgerichtsordnung (FGO) eingegliedert werden
soll.
Die CDU/CSU-Fraktion ist jedoch verwundert, dass
erst jetzt von der Regierungskoalition der Gesetzentwurf
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Ge-
setze vorgelegt wird. Es wird wohl auch der Regierungs-
koalition bekannt gewesen sein, dass das Bundesfinanz-
hofentlastungsgesetz am 31. Dezember 2000 endgültig
ausläuft. Es stellt sich daher die Frage, wieso dieser drin-
gende Gesetzentwurf erst jetzt, wenige Monate vor dem
Auslaufen des Bundesfinanzhofentlastungsgesetzes, vor-
gelegt wird.
Wir teilen das Anliegen, durch den vorliegenden Ge-
setzentwurf eine Verbesserung des Rechtsschutzes zu er-
reichen, indem der bislang sehr enge Zugang zum Bun-
desfinanzhof im Rahmen der Kapazitätsmöglichkeiten des
Gerichts erweitert werden soll. Auch die Schaffung der
Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen bei
mündlichen Verhandlungen vor den Finanzgerichten wird
von der CDU/CSU-Fraktion ausdrücklich befürwortet.
Leider zeigt sich schon bei erster Prüfung der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Finanz-
gerichtsordnung und anderer Gesetze hinsichtlich eini-
ger Normen als verbesserungsbedürftig. Dies lässt den
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 2000 11775
(C)
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Eindruck zu, dass dieser Gesetzentwurf angesichts des
nunmehr bestehenden Zeitdrucks in einigen Bereichen mit
der „heißen Nadel“ genäht wurde. Wir werden aber nicht
zulassen, dass angesichts der Zeitnot die Reform des fi-
nanzgerichtlichen Revisionsrechts übers Knie gebrochen
werden soll, zum Nachteil des Individualrechtsschutzes
der Bürger unseres Landes.
So ist es nicht einzusehen, wieso durch den in § 62
Abs. 3 FGO einzufügenden Satz nur für einen Teil der Per-
sonen, die uneingeschränkt zur Hilfe in Steuersachen be-
fugt sind, der Nachweis der Prozessvollmacht vereinfacht
werden soll. Es fehlen in der Aufzählung der natürlichen
Personen in dem Gesetzentwurf die Steuerbevollmächtig-
ten, vereidigten Buchprüfer und niedergelassenen europä-
ischen Rechtsanwälte.
Um auch diesen Personen, entsprechend der Gesetzes-
begründung, den Nachweis der Prozessvollmacht zu ver-
einfachen, erscheint es sinnvoll, anstelle einer lückenhaf-
ten Aufzählung in § 62 Abs. 3 FGO einen Verweis auf § 3
Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes einzufügen, da in
diesem Gesetz schon eine abschließende Aufzählung der
zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen Befugten
enthalten ist.
Gleiches gilt für den neu einzufügenden § 62a FGO.
Auch hier ist nicht einzusehen, wieso die Steuerbevoll-
mächtigten und vereidigten Buchprüfer von der Vertre-
tungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof ausgegrenzt wer-
den.
Sachgerechter wäre auch bei dieser Norm ein Verweis
auf das Steuerberatungsgesetz, da hier, wie schon ausge-
führt, eine abschließende Aufzählung der zur uneinge-
schränkten Hilfe in Steuersachen Befugten vorliegt. Hier
wäre also mehr Gesetzessystematik angezeigt.
Durch die Neuregelung des § 90a Abs. 2 FGO soll si-
chergestellt werden, dass im finanzgerichtlichen Verfahren
in der Tatsacheninstanz eine mündliche Verhandlung zu
erfolgen hat. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Im Hin-
blick auf die fehlende Dreistufigkeit in der Finanzge-
richtsbarkeit ist dieses Rechtsmittel in den Fällen un-
zulänglich, in denen der Gerichtsbescheid durch den
Einzelrichter ergeht. Um die angestrebte Verbesserung des
Rechtsschutzes zu erreichen, erscheint es daher geboten,
die mündliche Verhandlung stets nur vor dem Vollsenat
des Finanzgerichts vorzusehen, auch für durch den Ein-
zelrichter erlassene Gerichtsbescheide.
Als eine der besonders nachbesserungsbedürftigen
Normen erscheint der § 115 FGO. In dessen Abs. 2 sind
nach dem Entwurf der Bundesregierung lediglich drei
Gründe vorgesehen, aufgrund derer eine Revision vor dem
Bundesfinanzhof zugelassen wird. In dem bisherigen Ge-
setzentwurf sind als Zulassungsgründe vorgesehen: wenn
über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist, die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesfinanzhofes erfordert oder ein Ver-
fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Norm des Gesetzentwurfs ist aus rechtspoliti-
schen Gründen verfehlt: In der Bundesrepublik als demo-
kratischem Rechtsstaat darf der Individualrechtsschutz
nicht einseitig dem Beschleunigungsinteresse geopfert
werden.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist im Gegensatz zu anderen
Zweigen der Gerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut. Zu den
Aufgaben des BFH gehört deshalb nach wie vor unab-
dingbar auch die Gewährung des Individualrechtsschutzes
und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von finanzgericht-
lichen Entscheidungen.
Die nunmehr im Gesetzentwurf verankerten drei Zu-
lassungsgründe werden diesen unverzichtbaren rechts-
staatlichen Anforderungen aber nicht mehr gerecht, zumal
die dort bezeichneten Revisionsgründe zunehmend an Be-
deutung verlieren. Dies gilt insbesondere für die Grund-
satzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Da die „Halb-
wertszeit“ gerade steuerlicher Normen sich ständig
verkürzt oder ganze Normenkomplexe durch Gesetzesän-
derungen obsolet werden, ist eine Grundsatzrevision über
diese Normen nicht mehr möglich, da es nach höchstrich-
terlicher Rechtsprechung an der grundsätzlichen Bedeu-
tung fehlt, wenn die Rechtsfrage auslaufendes oder aus-
gelaufenes Recht betrifft.
Auch § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verschärft die Verfah-
rensrevision erheblich. Es reicht nach diesem Entwurf
nicht mehr aus, dass Verfahrensmängel geltend gemacht
werden; es wird darüber hinaus verlangt, dass dieser Ver-
fahrensmangel tatsächlich vorliegt.
Der dahinter stehende Gedanke wird wohl der sein,
dass dadurch verhindert werden soll, dass durch nur vor-
geschobene Verfahrensmängel der Zugang zum Revisi-
onsgericht erschlichen werden soll und somit eine sachli-
che Überprüfung des Finanzgerichtsurteils durch den
Bundesfinanzhof erzwungen wird. Ob ein solcher Miss-
brauchstatbestand in der Praxis wirklich erfolgte, kann da-
hingestellt bleiben. Zumindest wird hierdurch der Rechts-
schutz des Bürgers eingeschränkt.
Im Interesse des Rechtsschutzes der Bürger ist es daher
notwendig, um den Individualrechtsschutz und eine effi-
ziente Rechtmäßigkeitskontrolle zu gewährleisten, einen
weiteren Zulassungsgrund einzufügen, um bei überwie-
genden Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Fi-
nanzgerichtsentscheidung eine Überprüfung durch den
BFH herbeizuführen. Hierdurch würde auch dem Bedürf-
nis nach Einzelfallgerechtigkeit in der lediglich zweistu-
figen Finanzgerichtsbarkeit entsprochen werden, ohne
dem BFH eine nicht zu bewältigende Geschäftslast auf-
zubürden.
Die vorgesehene Nichtzulassungsbeschwerde in § 116
FGO direkt zum Bundesfinanzhof erscheint sachgerecht,
nicht jedoch die in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO gesetzte Frist,
dass der Vorsitzende Richter die vorgesehene Begrün-
dungsfrist von zwei Monaten um nur einen weiteren Mo-
nat verlängern kann. Sachgerecht wäre es, diese Verlän-
gerungsfrist, ohne zeitliche Einschränkung, wie in § 120
des Gesetzentwurfes, in das Ermessen des Vorsitzenden zu
stellen. Hierdurch würde eine sachgerechte Begründung,
die der Bedeutung des jeweiligen Falls entspricht, ermög-
licht werden.
Der bisherige Entwurf sieht in § 128 Abs. 2 FGO vor,
dass Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011776
(C)
(D)
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(B)
mit der Beschwerde angefochten werden können. Diese
Verkürzung des Individualrechtsschutzes ist nicht hin-
nehmbar. Die Vorschriften über die Gewährung der Pro-
zesskostenhilfe einschließlich der Beschwerde zum BFH
stellen eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Ge-
währleistung eines effektiven Rechtsschutzes dar. Dieser
Rechtsschutz ist schon von Verfassungs wegen auch Un-
bemittelten zu gewähren. Auch ihnen soll die Möglichkeit
eröffnet sein, die Gerichte anzurufen, sofern die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat.
Die CDU/CSU-Fraktion ist daher der Auffassung, dass
die Möglichkeit der Beschwerde zum BFH insoweit kei-
nerlei Einschränkung erfahren sollte.
Abschließend ist zur Drucksache 14/4061 Folgendes zu
sagen:
Die CDU/CSU-Fraktion hält grundsätzlich Anliegen
und Regelung für positiv. Wir werden im Rahmen der
Beratungen im Rechtsausschuss nachhaltig darauf hin-
wirken, dass einige entscheidend zur Erhaltung der
Rechtssicherheit notwendige Verbesserungen in den Ge-
setzentwurf mit aufgenommen werden.
„Bis dat qui cito dat.“ Das heißt: Doppelt gibt, wer
schnell gibt. Die Entlastung der Gerichte und damit ver-
bunden das Ziel, die anhängigen Verfahren in einer ver-
nünftigen Zeit zu erledigen, ist unzweifelhaft ein erstre-
benswertes Ziel, welches zu unterstützen ist. Es darf
jedoch nicht dazu führen, dass die Entlastung der Gerich-
te zum reinen Selbstzweck verkommt. In einem demokra-
tischen Rechtsstaat darf der Individualrechtsschutz nicht
einseitig dem Beschleunigungsinteresse geopfert werden.
Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass es in dem Ge-
setzentwurf zur Änderung der Finanzgerichtsordnung zu
einem gerechten Ausgleich zwischen der Entlastung der
Gerichte und der Wahrung des Individualrechtsschutzes
kommt. Darauf werden wir bestehen.
Helmut Wilhelm (Amberg) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN): Zum Jahresende läuft das Gesetz zur Entlastung
des Bundesfinanzhofs aus. Dies war Anlass für die Bun-
desregierung, anstelle einer bloßen Verlängerung dieses
Gesetzes bewährte Regelungen in die Finanzgerichtsord-
nung einzuarbeiten und so in das Dauerrecht zu überneh-
men, Neuregelungen zur Vereinheitlichung der einzelnen
gerichtlichen Verfahrensordnungen einzufügen und insbe-
sondere das Revisionsverfahren neu zu regeln. Ein ersatz-
loser Wegfall des Entlastungsgesetzes hätte zur Folge,
dass beim Bundesfinanzhof Revisionen schon ab einem
Streitwert von 1 000 DM zulässig geworden wären. Die
dann zu erwartenden Verfahrenszahlen hätten dieses Ge-
richt binnen kürzester Zeit lahmgelegt.
Es ist zu begrüßen, dass die Neuregelung sich nicht in
einer reinen Erhöhung des Revisionsstreitwerts erschöpft.
Gerechtigkeit sollte nicht vom Streitwert abhängig sein. In
der FGO findet nunmehr, wie auch bei der Regelung des
Revisionsverfahrens im Rahmen der ZPO-Novelle, die
Revision dann, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat
oder auf Beschwerde des Bundesfinanzhofs statt. Die Zu-
lassung erfolgt nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung oder bei Vorliegen
eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann. Damit wird Abschied genommen von der Streit-
wertabhängigkeit der Revision. Denn auch ein Rechts-
streit mit geringerem Wert kann erhebliche Bedeutung
haben, zum Beispiel im Bereich der Lohnsteuer. In die Re-
vision sind damit alle Tatbestände einbezogen, in denen
über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an ei-
ner Korrigierung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
besteht.
Der Entwurf trägt somit der Kritik an den zu engen Zu-
lassungsgründen des geltenden Rechts Rechnung, verbes-
sert damit auch den Rechtsschutz in Steuer- und Abga-
benangelegenheiten. Zu denken wäre im Interesse einer
Einzelfallgerechtigkeit angesichts des Fehlens eines Be-
rufungsverfahrens daran, ob nicht auch „offensichtliche
Fehler“ eine Revision begründen sollten. Es ist auch
sinnvoll, im Gegensatz zur geltenden Fassung der Fi-
nanzgerichtsordnung, auch im finanzgerichtlichen Revi-
sionsverfahren den Vertretungszwang durch Anwälte,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzuführen, so wie
es in den übrigen Verfahrensordnungen seit alters her der
Fall ist. Denn üblicherweise werden die Kläger angesichts
der Komplexheit des Steuer- und Abgabenrechts nicht in
der Lage sein, die Aussichten einer Revision richtig ein-
zuschätzen und das Revisionsverfahren sachgerecht selbst
zu führen. Da sich diese Regelung im Entlastungsgesetz
bewährt hat, sollen auch zukünftig Berufsgesellschaften
mit Befugnis zur Hilfe in Steuersachen vertretungsbefugt
sein.
Völlig neu im deutschen Gerichtswesen ist der „virtu-
elle Gerichtssaal“ des § 91a, wonach Verfahrensbeteiligte
nur am Bildschirm anwesend sind.
Dies mag im Finanzgerichtsverfahren zweckmäßig
sein, zur allgemeinen Übernahme in Verfahrensordnungen
sollte es aber nicht kommen.
Rainer Funke (F.D.P.): Der Gesetzesentwurf zur Än-
derung der Finanzgerichtsordnung kommt reichlich spät.
Seit einem Jahr weiß die Bundesregierung, dass das Ge-
setz zur Entlastung des Bundesfinanzhofes Ende des
Jahres ausläuft. Wenn erst Ende September dieser Ge-
setzesentwurf der Bundesregierung in den Bundestag ein-
gebracht wird, besteht kaum genügend Zeit, um dieses
wichtige Gesetz gründlich zu beraten. Anlass zur Beratung
ist hinreichend gegeben. Schon seit Jahren wird darüber
diskutiert, ob ähnlich wie beim Verwaltungsgerichtsver-
fahren ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet werden
sollte. Dieser Vorschlag der F.D.P.-Fraktion und insbeson-
dere meines Kollegen Detlef Kleinert ist zwar vom Bun-
desfinanzminister auch in der alten Koalition abgelehnt
worden, ist dennoch würdig, ernsthaft diskutiert zu wer-
den, weil mit diesem Vorverfahren langwierige finanzge-
richtliche Prozesse vermieden werden können. Das Wi-
derspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung hat
sich durchaus bewährt.
In der Beratung im Rechtsausschuss wird auch darüber
zu reden sein, ob die Vertretungsregelungen in § 62 Abs. 3
sinnvoll sind. In diesem Zusammenhang muss auch in-
frage gestellt werden, ob es richtig ist, dass die öffentliche
Hand sich durch Beamte oder Mitarbeiter vor dem Bun-
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desfinanzhof vertreten lassen kann oder ob es nicht richti-
ger wäre, entsprechend der Verwaltungsgerichtsordnung
eine anwaltliche Vertretung für beide Seiten vorzusehen.
Schließlich ist eine verobjektivierte Betrachtung durch
den rechtsberatenden Beruf der Sache eher dienlich.
Entgegen den Empfehlungen des Arbeitskreises ist
auch ein weiterer Revisionszulassungsgrund wegen über-
wiegender Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils nicht aufgenommen worden. Da wir im Finanzge-
richtswesen nur einen zweistufigen Aufbau haben, wäre
insoweit über eine Überprüfung des Urteils im Interesse
einer Einzelfallgerechtigkeit nachzudenken. In einem
Rechtsstaat muss der Bürger die Möglichkeit haben, dass
ein Urteil überprüfbar ist. Wir wenigstens werden diese
Überlegungen in die Beratungen einbringen und bedauern,
dass durch zögerliche Bearbeitung dieser Gesetzesnovel-
le unnötiger Zeitdruck entstanden ist.
Dr. Evelyn Kenzler (PDS): Aus meiner Sicht enthält
der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine ganze Reihe
von Regelungen zur Finanzgerichtsordnung, die das Ver-
fahren vereinfachen und beschleunigen, Verwaltungsauf-
wand vermindern und mehr Bürgernähe herbeiführen kön-
nen.
Das betrifft zum Beispiel die Zulassung der Vertretung
im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auch durch Be-
rufsgesellschaften mit Befugnis zur Steuerhilfe in § 62a
und die Vereinfachung beim Nachweis der Prozessvoll-
macht in § 62 Abs. 3. Interessant finde ich auch die vor-
gesehenen Regelungen über die Zuschaltung eines Betei-
ligten zur Gerichtsverhandlung per Video in § 91a und
über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
per Video in § 93a. Damit würde in der Tat eine wichtige
Neuerung in das Prozessrecht eingeführt. Darüber wird im
Rechtsausschuss im Einzelnen zu reden sein.
Von grundsätzlichem Belang ist die vorgesehene Neu-
regelung des Revisionsrechts. Ich halte für richtig, dass die
Zulassung der Revision nach Maßgabe des Streitwerts ab-
geschafft wird. In der Begründung wird zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Streitwert kein geeignetes Aus-
wahlkriterium für die Revision ist. Die Streitwertrevision
benachteiligt die „kleinen Leute“, deren Steueraufkom-
men so gut wie nie zu einem Streitwert von über 1 000 DM
führt und denen daher das Revisionsverfahren verschlos-
sen bleibt. Das ist ungerecht und muss geändert werden.
Ob die in § 115 vorgeschlagene Fokussierung der Re-
visionsgründe auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung, auf die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung
und der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung
nicht über Gebühr einengt, muss weiter diskutiert werden.
Dabei verkenne ich nicht, dass in diesen Gründen der
hauptsächliche Sinn einer Revision liegt.
Für vernünftig halte ich einige neue Detailregelungen
im Revisionsverfahren, so die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision direkt beim Bundesfinanz-
hof, die Einführung einer zweimonatigen Begründungs-
pflicht, die Zulässigkeit der Aufhebung des angefochtenen
Urteils bereits in einem positiven Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde und die Möglichkeit der di-
rekten Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisi-
onsverfahren, das heißt ohne förmliche Einlegung der Re-
vision.
Wir werden im Rechtsausschuss prüfen müssen, ob an-
dere vorgeschlagene Vereinfachungen und Entlastungen
des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren nicht auf
Kosten der Rechtssicherheit der Beteiligten gehen. Solche
Bedenken hege ich gegenüber der Freistellung vom Be-
gründungszwang bei der Entscheidung über die Revision,
die durch den neuen Abs. 6 in § 126 eingeführt werden
soll, und gegenüber der Ausdehnung der Fälle, in denen
eine Beschwerdemöglichkeit im Revisionsverfahren aus-
geschlossen ist, wie sie die Neufassung von § 128 Abs. 2
vorsieht.
Meine Fraktion wird in den Ausschüssen an dem Än-
derungsprojekt für die Finanzgerichtsordnung konstruktiv
mitarbeiten. Wir betrachten dieses Projekt als einen klei-
nen Beitrag zur Modernisierung der Gerichtsverfassung
überhaupt.
Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär bei der Bun-
desministerin der Justiz (SPD): Vor einigen Tagen haben
wir ein interessantes Jubiläum gefeiert: Das Gesetz zur
Entlastung des Bundesfinanzhofs, das am 15. September
1975 in Kraft getreten ist, ist 25 Jahre alt geworden. Ge-
dacht war damals – 1975 – an eine bis Ende 1980 befris-
tete Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Gerichtshof
war seinerzeit nicht mehr in der Lage, Revisionsverfahren
in angemessener Zeit zu erledigen. Das Gesetz wurde im-
mer wieder verlängert, insgesamt zehnmal.
1985 musste der Zugang zum Bundesfinanzhof sogar
weiter eingeschränkt werden, weil die Rückstände trotz
der Entlastungsvorschriften immer noch anstiegen: Man
musste damals im Durchschnitt fast fünf Jahre auf eine
Sachentscheidung des Bundesfinanzhofs warten, ein Zeit-
rahmen, der mit dem Gebot des Artikels 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren,
überhaupt nicht mehr zu vereinbaren war. Nicht zuletzt das
Entlastungsgesetz hat aber schließlich bewirkt, dass der
Bundesfinanzhof wieder zeitgerecht entscheiden kann:
Eine durchschnittliche Verfahrensdauer von neun Mona-
ten – bezogen auf alle Verfahren – und – wenn man die
Betrachtung auf Revision mit Sachentscheidung be-
schränkt – eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 19
Monaten kann sich durchaus sehen lassen.
Der Bundestag hat in den letzten zehn Jahren einer Ver-
längerung des Entlastungsgesetzes nie ohne Bedenken zu-
gestimmt und eine Dauerregelung gefordert. Mit dem nun
vorgelegten Entwurf soll das Revisionsrecht in der Fi-
nanzgerichtsordnung so geändert werden, dass das Entlas-
tungsgesetz endlich auslaufen kann. Der Gesetzentwurf
übernimmt wesentliche Regelungen aus dem Entlastungs-
gesetz. Er beschränkt sich aber nicht darauf. Für das Re-
visionsverfahren sind zusätzliche Verbesserungen vorge-
sehen, die konsensfähig sind und auch allgemein
gewünscht werden.
Erfreulicherweise können wir auch – ich sage aus-
drücklich: mit Zustimmung des Bundesfinanzhofs – den
Zugang zum Bundesfinanzhof etwas erweitern. Wir glau-
ben, dass der Bundesfinanzhof, der in den letzten Jahren
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seine Rückstände ständig abgebaut hat, etwas mehr Ge-
schäftsanfall verkraften kann. Allerdings soll die Zusatz-
belastung nicht neuen Personalbedarf beim Bundesfi-
nanzhof auslösen. Eine Erweiterung des Bundesfinanz-
hofs um weitere Senate wäre nicht sinnvoll. Eine Koordi-
nation der Rechtsprechung der einzelnen Senate unterein-
ander ist nur dann möglich, wenn die Größe des Gerichts-
hofs überschaubar bleibt. Vor diesem Hintergrund möchte
die Bundesregierung weiter gehende Wünsche zur Zu-
gangserweiterung nicht umsetzen.
Kern des heute zu behandelnden Entwurfs ist die Rege-
lung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof.
Der Entwurf sieht vor, dass die Revision stets der Zulas-
sung bedarf. Sie ist vom Finanzgericht oder auf Nichtzu-
lassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof zuzulassen.
Bei den Revisionszulassungsgründen beschränkt sich
der Entwurf allerdings nicht darauf, die klassischen Revi-
sionszulassungsgründe „Grundsätzlichkeit“, „Divergenz“
und „entscheidungserheblicher Verfahrensmangel“ zu
übernehmen. Die Revision soll auch immer dann zugelas-
sen werden, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Damit werden
alle Tatbestände in die Grundsatzrevision einbezogen, in
denen ein Interesse an einer korrigierenden Entscheidung
des Revisionsgerichts besteht. Wir berücksichtigen dabei
die berechtigte Kritik an den zu engen Revisionszulas-
sungsgründen des geltenden Rechts. Wir sind uns auch si-
cher, dass durch diesen neuen Zulassungsgrund die un-
vertretbar hohe Zahl unzulässiger Rechtsbehelfe beim
Bundesfinanzhof deutlich abnehmen wird. 1999 waren
fast 45 Prozent der Verfahren beim BFH unzulässig. Die-
ser Prozentsatz ist im Interesse der umfassenden Recht-
schutzgewährung viel zu hoch.
Von der Streitwertrevision nimmt der Entwurf dagegen
endgültig Abschied: Der Streitwert ist kein geeignetes
Auswahlkriterium für die Revision. Er ist kein Gradmes-
ser für die Bedeutung der Sache. Streitverfahren aus dem
Bereich der Lohnsteuer oder die Klärung von Streitfragen,
die bei der jährlichen Veranlagung der Einkommensteuer
regelmäßig wiederkehren und eine Vielzahl von Steuer-
pflichtigen in gleicher Weise betreffen, können viel be-
deutsamer sein als ein Rechtsstreit mit hohem Streitwert –
ohne jede Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Von den Verbesserungen, die der Gesetzentwurf ge-
genüber dem geltenden Recht vorsieht, möchte ich noch
die Verlängerung der Frist für die Begründung der Nicht-
zulassungsbeschwerde auf zwei Monate nennen. Die der-
zeitige Frist von einem Monat ist zu kurz und trägt auch
dazu bei, dass zu viele Nichtzulassungsbeschwerden vom
Bundesfinanzhof als unzulässig zurückgewiesen werden
müssen. Vorgesehen ist weiter, dass das Verfahren über die
erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde als Revisions-
verfahren fortgesetzt wird, eine Verfahrensverbesserung,
die sich auch schon im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bewährt hat. Die Möglichkeit der Beiladung
wird künftig für das Revisionsverfahren eröffnet, auch
eine Regelung, die sich im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren bewährt hat. Schließlich werden die Begründungs-
pflichten bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbe-
schwerden und bei Beschlussentscheidungen über Revi-
sionen verbessert. Damit tragen wir der berechtigten For-
derung Rechnung, das die unterlegene Partei erfährt, war-
um das Verfahren nicht in ihrem Sinne entschieden worden
ist.
Neben den Regelungen über das Verfahren vor dem
Bundesfinanzhof sieht der Entwurf auch Verbesserungen
für das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren vor.
Insbesondere sehen wir die Möglichkeit vor, mündliche
Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Der
Entwurf zieht damit die Schlussfolgerungen aus einem er-
folgreichen Versuch vor dem Finanzgericht des Landes
Baden-Württemberg. Übrigens: Das Verfahren wird dort
über die Pilotphase hinaus praktiziert. Insoweit befinden
wir uns auch in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister.
Vom Bundesrat erwarten wir auf der Grundlage der
Ausschussberatungen einige konstruktive Vorschläge. Für
die gute Zusammenarbeit der Ausschüsse des Bundesrates
mit dem Bundesministerium der Justiz möchte ich aus-
drücklich danken. Alle Länder tragen die Konzeption des
Entwurfs mit.
Anlage 6
Zu Protokol gegebene Reden
zurBeratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem
Gemeinsamen Protokoll über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Über-
einkommens (Tagesordnungspunkt 23 e und Zu-
satztagesordnungspunkt 13)
Horst Kubatschka (SPD): Es wäre vernünftiger ge-
wesen, wir hätten – wie geplant – beide Gesetze ohne De-
batte an die Ausschüsse überwiesen. In beiden Gesetzen
sehe ich nämlich keinen Zündstoff. Wir setzen internatio-
nales Recht in nationales Recht um; das ist eher eine tech-
nische Maßnahme. Aber vielleicht ergeben die Beratungen
in den Fachausschüssen Zündstoff, den ich bisher nicht er-
kenne. Dann hätten wir diesen Zündstoff bei der absch-
ließenden 2. und 3. Lesung beraten können. Es muss nicht
alles im Plenum durch eine Debatte abgehandelt werden.
Das heißt nicht, dass bei der friedlichen Nutzung der Kern-
energie keine hitzigen Debatten denkbar wären. In diesem
Hohen Hause geht es ja schon manchmal hoch her. Nur,
diese beiden Gesetze geben dies nicht her.
Eines möchte ich noch klarstellen: Beide Gesetze haben
mit dem Aspekt des Ausstieges aus der Kernenergie nichts
zu tun. Dies werden wir in einem gesonderten Gesetz ab-
handeln.
Der Bundesrat hat am 17. Juli 2000 über beide Gesetz-
entwürfe beraten. Er hat keine Einwände erhoben. Sie sind
also in der Sache nicht strittig. Im Bundesratsverfahren
sind allerdings einige redaktionelle Anregungen gegeben
worden, die die Bundesregierung im weiteren Verfahren
aufnehmen will.
Zuerst möchte ich den Entwurf eines Gesetzes zur Än-
derung des Atomgesetzes, 9. Gesetz zur Änderung des
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Atomgesetzes, behandeln. Ziel des Gesetzes ist es, den
Opferschutz im Atomhaftungsrecht zu verbessern. Außer-
dem werden neue Entwicklungen im Haftungsrecht
berücksichtigt, die unter anderem auf Empfehlungen der
Kernenergieagentur der OECD aufgegriffen wurden. Da-
mit wird die Umsetzung des Gemeinsamen Protokolls
vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener
Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens in na-
tionales Atomhaftungsrecht erreicht. Dies bedeutet für
mögliche deutsche Opfer, dass sie im Falle eines Unfalles
in einem mittel- oder osteuropäischen Vertragsstaat des
Wiener Übereinkommens und des gemeinsamen Proto-
kolls Schadenersatzansprüche nach dem Wiener Überein-
kommen gegen die ausländische Haftpflicht der Anlagen-
betreiber unmittelbar geltend machen können.
Des Weiteren behandeln wir den Entwurf eines Geset-
zes zu dem Gemeinsamen Protokoll vom 21. September
1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens
und des Pariser Übereinkommens. Mit diesem Gesetz soll
die Schaffung großräumiger Rechtsharmonisierung in
Mitteleuropa und damit eine erhebliche Verbesserung des
Opferschutzes erreicht werden. Zugleich bedeutet der
Schritt der Ratifizierung durch Deutschland ein Signal
und einen Baustein für ein globales Haftungs- und Ent-
schädigungssystem. Bei dem weltweiten Wiener Überein-
kommen von 1963 und dem regionalen Pariser Überein-
kommen von 1960 handelt es sich um ein internationales
Atomhaftungsübereinkommen. Sie sind nur auf nukleare
Ereignisse in den jeweiligen Vertragsstaaten und auf die
dort erlittenen Schäden anwendbar. Die Bundesrepublik
Deutschland gehört dem Wiener Übereinkommen nicht
an. Das Gemeinsame Protokoll hingegen, dem die Bun-
desrepublik angehört, verbindet das Pariser und Wiener
Übereinkommen. Mit dem Protokoll soll sichergestellt
werden, dass, wenn es zu einem Kernunfall in einem der
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens kommt,
auch deutschen Opfern Entschädigungen nach dem natio-
nalen Haftungsrecht gewährt werden. Durch die Ratifika-
tion des Gemeinsamen Protokolls entstehen keine Kosten
für die öffentlichen Haushalte, da das Vertragswerk keine
Geldleistungspflichten für den Staat enthält. Inhaber deut-
scher Kernanlagen sind schon jetzt auch für Auslands-
schäden haftpflichtig. Allerdings wird die Haftpflichtbe-
grenzung des Atomgesetzes verändert und die Haftung
entsprechend dem Pariser Übereinkommen erhöht. In dem
Gesetzentwurf wird der Unterzeichnung des Gemeinsa-
men Protokolls durch die Bundesrepublik Deutschland
zugestimmt und sowohl das gemeinsame Protokoll als
auch das Wiener Übereinkommen werden in deutscher
Übersetzung veröffentlicht.
Die PDS hat die Debatte der beiden Gesetze im Deut-
schen Bundestag bei der Einbringung verlangt. Ich gehe
davon aus, dass sie bei dieser Gelegenheit die Haftungs-
frage debattieren will. Die Koalition hat im Jahre 1998
vereinbart, dass die Deckungsvorsorge für Kernkraftwer-
ke erhöht wird. Dies werden wir im Gesetz zur geordne-
ten Beendigung der Atomenergienutzung zur Erzeugung
von Elektrizität umsetzen. Bisher betrug die Deckungs-
vorsorge 500 Millionen DM. Wir werden diese Summe
verzehnfachen und damit eine Deckungsvorsorge von
2,5 Milliarden Euro schaffen; dies ist ja kein Geheimnis.
Es ist auch kein Geheimnis, dass selbst diese hohe
Deckungssumme bei Eintritt eines GAUs nicht ausreicht,
um Vorsorge zu schaffen. Dies hat uns Tschernobyl dras-
tisch vor Augen geführt. Dies hat uns aber auch vor vielen
Jahren bereits die Reaktorsicherheitskommission vorge-
rechnet. Wenn ich mich recht erinnere, ist man damals von
einer Versicherungssumme von 9 Billionen DM ausge-
gangen. Im Klartext heißt das: Atomkraftwerke sind nicht
versicherbar. Dies ist auch einer der Gründe, warum wir
als rot-grüne Koalition aus der Kernenergie aussteigen
werden.
Kurt-Dieter Grill (CDU/CSU): Die vorliegende No-
velle zum Atomgesetz findet die Zustimmung der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, weil mit der Umsetzung
des Wiener und Pariser Übereinkommens in nationales
Atomhaftungsrecht eine Verbesserung des Opferschutzes
erreicht wird. Die Abkommen sind aus unserer Sicht ein
wesentlicher Beitrag für die internationale Verantwor-
tungsgemeinschaft.
Das Gemeinsame Protokoll ist ein wichtiger Baustein
für ein weltweites, umfassendes zivilrechtliches Entschä-
digungssystem bei Nuklearunfällen. Da mit der durch den
Gesetzentwurf bezweckten Umsetzung des Gemeinsamen
Protokolls der verbesserte Opferschutz auch in Deutsch-
land zum Tragen kommt, werden gegen den Gesetzent-
wurf keine Einwendungen erhoben.
Der Kern des Gesetzes ist, die Vorschriften des Haf-
tungsrechts im Atomgesetz zu ändern, um das deutsche
Recht an das Gemeinsame Protokoll vom 21. September
1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens
und des Pariser Übereinkommens anzupassen. Diese bei-
den internationalen Atomhaftungsübereinkommen aus
den Jahren 1960 und 1963 sind nur auf nukleare Ereignis-
se in den jeweiligen Vertragsstaaten und auf dort erlittene
Schäden anwendbar. Das Gemeinsame Protokoll verbin-
det die beiden Abkommen und verbessert so den Schutz
potenzieller Opfer von nuklearen Ereignissen. Sollten
Bürger eines Staates, das dem Pariser Übereinkommen an-
gehört, (zum Beispiel Deutschland), durch einen kern-
technischen Unfall in einem Staat, der dem Wiener Über-
einkommen angehört, zum Beispiel Tschechische
Republik, geschädigt werden, so würden sie zukünftig
nach den Grundsätzen des Wiener Übereinkommens ent-
schädigt werden; entsprechend gilt dies auch im umge-
kehrten Fall.
Dieses Ergebnis einer von der alten Bundesregierung
eingeleiteten Politik wird selbstverständlich auch heute
von uns mit getragen.
Michaele Hustedt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie Sie wissen, birgt die Nutzung der Atomkraft unab-
sehbare Risiken. Die Folgen eines atomaren Unfalles ge-
hen weit über alle Ländergrenzen hinaus. Nicht erst seit
Tschernobyl sollte allen bewusst sein, dass die Folgen ei-
nes Super-Gaus auf der ganzen Welt spürbar sind. Damit
muss man auch für eine Regelung sorgen, mit der die Haf-
tung für diese Unfälle weltweit geregelt wird.
Es gibt viele Länder, die nicht wie wir dabei sind, ihre
Atomkraftwerke abzuschalten. Das ist eine Realität, mit
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der wir leben müssen. Hoffentlich wird sich dort vor dem
nächsten Super-Gau die Ansicht durchsetzen, dass diese
Technologie nicht beherrschbar ist. Wir tun in dieser Hin-
sicht alles uns Mögliche, diese Entscheidungen zu be-
schleunigen.
Da aber die Gefahr von atomaren Unfällen jeden Tag
gegeben ist, muss man über eine internationale Regelung
nachdenken, wie mit Haftungs- und Schadensersatzfragen
umgegangen werden muss. Wer für die Schäden eines
Atomunfalls auch im Nachbarland haftet, ist auch ge-
zwungen, darüber nachzudenken, was das kosten wird.
Diese Kosten sind ein wichtiges Argument, das in die Be-
trachtung eingeht: Kann sich das Land diese gefährliche
Technologie überhaupt leisten? Oder sollte es lieber auf
ungefährlichere, auch ohne Unfälle billigere Alternativen
setzen?
Sehr wichtig ist es in diesem Kontext, besonders die
mittel- und osteuropäischen Staaten in diese Regelung mit
aufzunehmen. Die Ratifizierung des Protokolls vom
21. September 1988 ist ein wichtiger Schritt dahin. Durch
das Protokoll werden die Länder, die dem Pariser Ab-
kommen beigetreten sind, und die Länder, die dem
Wiener Abkommen angehören, bei einem nuklearen Un-
fall gegenseitig schadenersatzpflichtig. Jedes Land haftet
dann für Schäden, die nach einem Nuklearunfall in einem
anderen Land, das einem der Abkommen beigetreten ist,
entstehen.
Die wichtigsten Vorteile sind: Der Opferschutz nach ei-
nem nuklearen Unfall wird erheblich verbessert. Dieses
Übereinkommen ist ein wichtiger Beitrag für Rechtshar-
monisierung in Mitteleuropa. Zusätzlich entsteht hier ein
weiterer Baustein eines globalen Haftungs- und Entschä-
digungsgesetzes.
Wir brauchen weltweit ein hohes Maß an Verantwor-
tungsbewusstsein in der Frage von nuklearen Unfällen.
Dieses Abkommen ist ein wichtiger Schritt in die richtige
Richtung.
Birgit Homburger (F.D.P.): Spätestens seit dem Re-
aktorunfall von Tschernobyl ist bekannt, dass durch die
Kernenergie bewirkte Schäden erhebliche Auswirkungen
haben können. Insbesondere machte der Unfall aber auch
deutlich, dass nukleare Ereignisse grenzüberschreitend
wirken und auch in weiter entfernten Gebieten zu sum-
menmäßig bedeutenden Schäden führen können. Entspre-
chende internationale Haftungsregeln müssen deshalb ei-
nen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der
Geschädigten und den Ersatzpflichtigen ermöglichen. Das
Interesse der Geschädigten muss dabei Vorrang genießen.
Durch das so genannte Pariser Übereinkommen und spä-
ter durch das Wiener Übereinkommen wurde in diesem
Sinne die Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung im
Bereich der Kernanlagen geschaffen.
Deutschland ist Vertragsstaat des Pariser, nicht jedoch
des Wiener Übereinkommens. Kein Mitgliedstaat der der-
zeitigen Europäischen Union gehört dem Wiener Über-
einkommen an, was sich durch die Osterweiterung der EU
freilich ändern wird. Nicht zuletzt dieser Sachverhalt ver-
leiht dem Gesetzentwurf eine aktuelle und besondere Be-
deutung. Bisher ist nämlich keines der Abkommen an-
wendbar auf nukleare Ereignisse, die im Hoheitsgebiet
von Nichtvertragsstaaten eintreten. Ein nukleares Ereig-
nis, das in einem „Paris“-Staat eintritt und Schäden in ei-
nem „Wien“-Staat verursacht – oder umgekehrt –, ist we-
der von den Bestimmungen des einen noch des anderen
Übereinkommens abgedeckt. Diese unbefriedigende Si-
tuation wird durch das Gemeinsame Protokoll beseitigt,
indem eine Verbindung zwischen beiden Übereinkommen
hergestellt wird. Das Gemeinsame Protokoll stellt damit
sicher, dass die Vorteile des jeweils einen Übereinkom-
mens auch den Geschädigten im Gebiet des jeweils ande-
ren Übereinkommens wechselseitig zugute kommen. Die
im Pariser Übereinkommen und im Wiener Übereinkom-
men entwickelten Grundsätze des zivilen Atomhaftungs-
rechts haben sich mittlerweile weltweit durchgesetzt. Ihre
Haftungsprinzipien wurden erst kürzlich bestätigt. Auch
Staaten, die nicht Vertragspartner dieser Übereinkomm-
men sind, haben deren Haftungsprinzipien in deren Atom-
haftungsgesetze übernommen. Vor diesem Hintergrund
unterstützt die F.D.P. die vorgelegten Gesetzesentwürfe.
Zu beachten bleibt allerdings, dass Deutschland mit
Ratifizierung des Gemeinsamen Protokolls gemeinsam
mit den anderen Vertragsstaaten des Pariser Übereinkom-
mens zu prüfen haben wird, ob und gegebenenfalls in wel-
cher Weise das Pariser Übereinkommen an die jüngsten
Neuregelungen des Wiener Übereinkommens angepasst
werden soll. Das Gemeinsame Protokoll kann nur sach-
gerecht funktionieren, wenn beide Übereinkommen in-
haltlich nicht zu weit voneinander abweichen. Auch be-
absichtigte Änderungen im Bereich der nationalen
Deckungsvorsorge gehören in diesem Zusammenhang auf
den Prüfstand. Die F.D.P. fordert die Bundesregierung auf,
dem Bundestag ihre Überlegungen zum Sachverhalt dar-
zulegen und in diesem Zusammenhang mitzuteilen, wie
sie das neue globale Übereinkommen über ergänzende
Entschädigungen für nuklearen Schaden bewertet sowie
ob und gegebenenfalls in welcher Form sie gedenkt darauf
hinzuwirken, dass insbesondere auch Russland und die
Ukraine dem Gemeinsamen Protokoll beitreten.
Eva Bulling-Schröter (PDS): Der vorliegende Ge-
setzentwurf, so wurde uns von anderen Fraktionen signa-
lisiert, sei nur eine technische Umsetzung von EU-Recht
in nationale Bestimmungen – nichts Neues also, am besten
Überweisung ohne Aussprache. Wir sehen das anders.
Denn die heutige Debatte gibt Anlass, danach zu fragen,
erstens, inwieweit das Risiko der katastrophalen Folgen
einer Kernschmelze für die Gesellschaft tragbar ist, und
zweitens, von wem, sofern überhaupt möglich, daraus ent-
standene Schäden bezahlt werden könnten. Die Zurück-
haltung bei diesem Thema ist durchsichtig. SPD und Grü-
ne, die ehemalige Koalition sowieso, wollen sich darum
herummogeln – ergibt doch die Analyse, dass die Risiken
eines Atomunfalls schlichtweg nicht versicherbar sind.
Und zwar erstens, weil ein Super-Gau nicht ausgeschlos-
sen werden kann – das Risiko beträgt in Deutschland
2 Prozent –, und zweitens, weil die Folgen so immens sind,
dass keine Versicherungsgesellschaft dieser Welt diese
Schäden an Menschen, Umwelt und materiellen Verwüs-
tungen regulieren könnte.
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Die Atomgesetzgebung ist aber eine politische. Und die
Politik wollte und will Atomkraft. Deshalb müssen sich
die Betreiber nicht wie normale Bürger versichern, son-
dern nur symbolisch. Nicht umsonst sind die deutschen
AKW-Betreiber nur zur Bildung einer Deckungsvorsorge
in Höhe von lächerlichen 500 Millionen DM verpflichtet.
Bei realer Deckungsvorsorge müssten sie dagegen sofort
Konkurs anmelden. Und weil der Staat immer ein treuer
Freund der Atomindustrie war und ist, würden aus dem
Haushalt noch einmal 500MillionenDM draufgelegt wer-
den. Für Zigtausende von Toten, für jahrhundertelang ver-
wüstete Landstriche – eine ganze Milliarde Mark! Das ist
weniger, als eine der neu angeschafften Bundeswehrfre-
gatten kostet. Vor allem aber deckt diese Summe gerade
mal 2 Prozent der Sach- und Vermögensschäden ab, die
nach versicherungstechnischen Maßstäben eintreten wür-
den. Ich betone: Nach bürokratischen Versicherungsmaß-
stäben. Denn der Wert eines Menschen ist nicht in Geld
messbar, Strahlenschäden, Missbildungen und unendli-
ches Leid sind niemals zu bezahlen. Auch die von der Bun-
desregierung angedachte Erhöhung der Deckungsvorsor-
ge auf 5 Milliarden DM würde daran nichts ändern.
Vor diesem Hintergrund hat sich eine Initiative gegrün-
det, welche unverzüglich als Risikovorsorge für den Be-
trieb von Atomkraftwerken eine Betriebshaftpflichtversi-
cherung mit unbegrenzter Deckung für alle Gesundheits-,
Sach- und Vermögensschäden fordert. Auf ihrer Homepa-
ge lacht einen übrigens als erstes Norbert Blüm als pro-
minenter Unterstützer an. Schönen Gruß an Herrn Grill.
Auch diese Initiative ist nicht der Meinung, dass Hundert-
tausende von Toten infolge eines Super-Gaus tatsächlich
mit Geld aufzuwiegen sind. Der Ansatz ist eine andere
Überlegung: Wenn schon das nach versicherungstechni-
schen Methoden ermittelte Schadensmaß unversicherbar
ist, dann kann die Konsequenz nur lauten: Atomkraftwer-
ke sofort abschalten! Sofort und nicht in 20 Jahren, wie es
Rot-Grün meint gegenüber der europäischen Bevölkerung
vertreten zu können.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 122. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. September 200011782
(C)(A)
Anlage 7
Amtliche Mitteilung ohne Verlesung
Die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Erweiterung der Europäischen Union“ – Druck-
sache 14/3872 – wurde auch von Abg. Wolfgang Schulhoff
unterschrieben.
Druck: MuK. Medien-und Kommunikations GmbH, Berlin