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    Nachruf auf den Abgeordneten Gert Willner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8893 A Tagesordnungspunkt 16: a) – Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Ludwig Stiegler, Monika Griefhahn, weiteren Abgeordneten und der Fraktion SPD sowie den Abgeordne- ten Klaus Müller, Dr. Antje Vollmer, wei- teren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einge- brachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen (Drucksachen 14/2340, 14/3010) . . . . . . . 8893 C – Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frank- furt), Rainer Funke, weiteren Abgeordne- ten und der Fraktion F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zurReform des Stiftungsrechts (StiftRReformG) (Drucksachen 14/336, 14/3010) . . . . . . . . 8893 D b) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien zu dem Antrag der Fraktion CDU/CSU: Ein modernes Stiftungsrecht für das 21. Jahrhundert (Drucksachen 14/2029, 14/3010) . . . . . . . 8894 A Hans-Joachim Otto (Frankfurt) F.D.P. . . . . . . . . . 8894 A Dr. Michael Naumann, Staatsminister BK . . . . . . 8894 B Dr. Norbert Lammert CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 8896 D Dr. Antje Vollmer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8898 B Klaus Wolfgang Müller (Kiel) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8899 C Hans-Joachim Otto (Frankfurt) F.D.P. . . . . . . 8901 D Ludwig Stiegler SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . 8903 A Klaus Wolfgang Müller (Kiel) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8903 C Dr. Heinrich Fink PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8904 A Dieter Grasedieck SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8905 C Otto Bernhardt CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . 8907 B Dr. Antje Vollmer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8908 C Rainer Funke F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8909 C Jörg Tauss SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8910 B Dr. Norbert Lammert CDU/CSU . . . . . . . . 8911 C Dr. Rita Süssmuth CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . 8912 D Monika Griefahn SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8914 B Hans-Joachim Otto (Frankfurt) F.D.P. . . . . 8915 C Dr. Barbara Höll PDS (Erklärung nach § 31 GO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8916 A Namentliche Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . 8916 D Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8917 C Tagesordnungspunkt 17: a) Antrag der Abgeordneten Eduard Lint- ner, Dirk Fischer (Hamburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion CDU/CSU: Bahnreform 2 – Neuer Schwung für die Bahn (Drucksache 14/2691) . . . . . . . . . . . . . 8920 B b) Antrag der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion F.D.P.: Bahnreform fortsetzen, Schienenverkehr stärken Plenarprotokoll 14/96 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 96. Sitzung Berlin, Freitag, den 24. März 2000 I n h a l t : – vom Staatsbahnmonopol zum eu- ropäischen Wettbewerb um den Ei- senbahnkunden (Drucksache 14/2781) . . . . . . . . . . . . . 8920 C Eduard Lintner CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . 8920 C Klaus Hasenfratz SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8923 D Horst Friedrich (Bayreuth) F.D.P. . . . . . . . . . . 8925 C Albert Schmidt (Hitzhofen) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8926 C Reinhard Klimmt, Bundesminister BMVBW 8928 B Karin Rehbock-Zureich SPD . . . . . . . . . . . . . 8929 B Tagesordnungspunkt 18: Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion F.D.P.: Jährliche Vorla- ge einer Generationenbilanz und Auf- nahme der Daten in die Haushaltsstatis- tik des Bundes (Drucksache 14/1758) . . . 8930 C Dirk Niebel F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8930 D Ute Kumpf SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8931 D Dr. Ralf Brauksiepe CDU/CSU . . . . . . . . . . . . 8934 B Ekin Deligöz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . 8936 A Dr. Klaus Grehn PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8937 D Birgit Schnieber-Jastram CDU/CSU . . . . . . . 8938 D Zusatztagesordnungspunkt 7: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Stromer- zeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz) (Drucksachen 14/2765, 14/3007) . . . . . . . 8941 A Volker Jung (Düsseldorf) SPD . . . . . . . . . . . . 8941 B Franz Obermeier CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . 8943 A Michaele Hustedt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8945 A Walter Hirche F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8946 C Rolf Kutzmutz PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8947 C Michael Müller (Düsseldorf) SPD . . . . . . . . . 8948 C Namentliche Abstimmungen . . . . . . . . . . . . . . 8949 D Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8950 C Tagesordnungspunkt 19: Erste Beratung des von der Bundesregie- rung eingebrachten Entwurfs eines Geset- zes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vor- schriften (Drucksache 14/2959) . . . . . . . . . . . . . . . . 8953 A Tagesordnungspunkt 20: a) Antrag der Fraktionen SPD, CDU/ CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.: Einsetzung einerEnquete- Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ (Drucksache 14/3011) . . . . . . . . . . . . . 8953 B b) Antrag der Abgeordneten Angela Marquardt, Dr. Ilja Seifert, weiterer Ab- geordneter und der Fraktion PDS: Ein- setzung einer Enquete-Kommission „Menschenrechte, Ethik und Politik für eine Medizin der Zukunft“ (Drucksache 14/2153) . . . . . . . . . . . . . 8953 B Dr. Wolfgang Wodarg SPD . . . . . . . . . . . . . . . 8953 C Werner Lensing CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . . 8955 B Monika Knoche BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8957 A Dr. Edzard Schmidt-Jortzig F.D.P. . . . . . . . . . 8958 A Dr. Ilja Seifert PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8958 D Margot von Renesse SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 8959 B Tagesordnungspunkt 21: a) Antrag der Abgeordneten Christina Schenk, Ulla Jelpke, weiterer Abgeord- neter und der Fraktion PDS: Unrechts- erklärung der nationalsozialisti- schen §§ 175 und 175 a Nr. 4 Reichs- strafgesetzbuch sowie Rehabilitie- rung und Entschädigung für die schwulen und lesbischen Opfer des NS-Regimes (Drucksache 14/2619) . . . . . . . . . . . . . 8962 B b) Antrag der Abgeordneten Christina Schenk, Ulla Jelpke, weiterer Abgeord- neter und der Fraktion PDS: Rehabili- tierung und Entschädigung für die strafrechtliche Verfolgung einver- nehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen Er- wachsenen in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De- mokratischen Republik (Drucksache 14/2620) . . . . . . . . . . . . . 8962 D in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 8: Antrag der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Margot von Renesse, weiterer Abgeordne- ter und der Fraktion SPD sowie der Abge- ordneten Volker Beck (Köln), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Rehabilitierung der im Nationalsozialis- mus verfolgten Homosexuellen (Drucksache 14/2984) . . . . . . . . . . . . . . . . 8963 A Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000II Margot von Renesse SPD . . . . . . . . . . . . . . . . 8963 A Dr. Jürgen Gehb CDU/CSU . . . . . . . . . . . . . . 8964 B Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8966 B Jörg van Essen F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8967 C Christina Schenk PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8968 C Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8969 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8970 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . . . . . 8971 A Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung der Anträge: – Bahnreform 2 – Neuer Schwung für die Bahn – Bahnreform fortsetzen, Schienenverkehr stärken – vom Staatsmonopol zum eu- ropäischen Wettbewerb um den Eisen- bahnkunden (Tagesordnungspunkt 17 a und b) Dr. Winfried Wolf PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8972 B Anlage 3 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vergleichen- den Werbung und zur Änderung wettbewerbs- rechtlicher Vorschriften (Tagesordnungspunkt 19) Dirk Manzewski SPD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8973 C Dr. Susanne Tiemann CDU/CSU . . . . . . . . . . . 8974 B Rainer Funke F.D.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8975 C Werner Schulz (Leipzig) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8975 D Dr. Evelyn Kenzler PDS . . . . . . . . . . . . . . . . . 8976 C Dr. Herta Däubler-Gmelin, Bundesministerin BMJ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8977 A Anlage 4 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Werner Labsch, Albrecht Papenroth, Dr. Peter Danckert, Barbara Wittig und Jürgen Wieczorek (Böhlen) (alle SPD) zur namentlichen Abstim- mung über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz) (Zusatztagesordnungspunkt 7) . . . . . . . . . . . . 8978 A Anlage 5 Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8978 C Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000 III Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000 8893 (A) (B) (C) (D) 96. Sitzung Berlin, Freitag, den 24. März 2000 Beginn: 9.00 Uhr
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    Christina Schenk Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000 8971 (C) (D) (A) (B) Berninger, Matthias BÜNDNIS 90/ 24.03.2000 DIE GRÜNEN Dr. Blens, Heribert CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Blüm, Norbert CDU/CSU 24.03.2000 Bohl, Friedrich CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Brecht, Eberhard SPD 24.03.2000 Brinkmann (Detmold), SPD 24.03.2000 Rainer Brudlewsky, Monika CDU/CSU 24.03.2000 Bühler (Bruchsal), CDU/CSU 24.03.2000*** Klaus Bulmahn, Edelgard SPD 24.03.2000 Burchardt, Ursula SPD 24.03.2000 Bury, Hans Martin SPD 24.03.2000 Büttner (Ingolstadt), SPD 24.03.2000 Hans Carstensen (Nordstrand), CDU/CSU 24.03.2000 Peter H. Caspers-Merk, Marion SPD 24.03.2000 Dehnel, Wolfgang CDU/CSU 24.03.2000 Dzewas, Dieter SPD 24.03.2000 Eichhorn, Maria CDU/CSU 24.03.2000 Fischbach, Ingrid CDU/CSU 24.03.2000 Fischer (Frankfurt), BÜNDNIS 90/ 24.03.2000 Joseph DIE GRÜNEN Frick, Gisela F.D.P. 24.03.2000 Friedhoff, Paul K. F.D.P. 24.03.2000 Friedrich (Altenburg), SPD 24.03.2000 Peter Gebhardt, Fred PDS 24.03.2000 Dr. Göhner, Reinhard CDU/CSU 24.03.2000 Goldmann, F.D.P. 24.03.2000 Hans-Michael Göllner, Uwe SPD 24.03.2000 Gröhe, Hermann CDU/CSU 24.03.2000 Günther (Duisburg), CDU/CSU 24.03.2000 Horst Dr. Gysi, Gregor PDS 24.03.2000 Haschke (Großhennersdorf ),CDU/CSU 24.03.2000 Gottfried Heinen, Ursula CDU/CSU 24.03.2000 Hinsken, Ernst CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Hornhues, CDU/CSU 24.03.2000 Karl-Heinz Dr. Hoyer, Werner F.D.P. 24.03.2000 Ibrügger, Lothar SPD 24.03.2000 Imhof, Barbara SPD 24.03.2000 Janssen, Jann-Peter SPD 24.03.2000 Jelpke, Ulla PDS 24.03.2000 Dr. Jens, Uwe SPD 24.03.2000 Kaspereit, Sabine SPD 24.03.2000 Laumann, Karl-Josef CDU/CSU 24.03.2000 Lehn, Waltraud SPD 24.03.2000 Lengsfeld, Vera CDU/CSU 24.03.2000 Maaß (Herne), Dieter SPD 24.03.2000 Michels, Meinolf CDU/CSU 24.03.2000 Mosdorf, Siegmar SPD 24.03.2000 Ohl, Eckhard SPD 24.03.2000 Parr, Detlef F.D.P. 24.03.2000 Dr. Pick, Eckhart SPD 24.03.2000 Polenz, Ruprecht CDU/CSU 24.03.2000 Poß, Joachim SPD 24.03.2000 Probst, Simone BÜNDNIS 90/ 24.03.2000 DIE GRÜNEN Raidel, Hans CDU/CSU 24.03.2000 Reiche, Katherina CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Rössel, Uwe-Jens PDS 24.03.2000 Roth (Heringen), Michael SPD 24.03.2000 entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich entschuldigt bisAbgeordnete(r) einschließlich Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Rüttgers, Jürgen CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Schäfer, Hansjörg SPD 24.03.2000 Scheelen, Bernd SPD 24.03.2000 Schild, Horst SPD 24.03.2000 Schily, Otto SPD 24.03.2000 Schlauch, Rezzo BÜNDNIS 90/ 24.03.2000 DIE GRÜNEN Schlee, Dietmar CDU/CSU 24.03.2000 Schmidbauer, Bernd CDU/CSU 24.03.2000 Schmidt (Aachen), Ulla SPD 24.03.2000 Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 24.03.2000 Hans Peter von Schmude, Michael CDU/CSU 24.03.2000 Schröder, Gerhard SPD 24.03.2000 Dr. Schuchardt, Erika CDU/CSU 24.03.2000 Schwalbe, Clemens CDU/CSU 24.03.2000 Siebert, Bernd CDU/CSU 24.03.2000 ** Spranger, Carl-Dieter CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Stadler, Max F.D.P. 24.03.2000 Dr. Staffelt, Ditmar SPD 24.03.2000 Dr. Thalheim, Gerald SPD 24.03.2000 Vaatz, Arnold CDU/CSU 24.03.2000 Dr. Waigel, Theodor CDU/CSU 24.03.2000 Wieczorek-Zeul, SPD 24.03.2000 Heidemarie Wiesehügel, Klaus SPD 24.03.2000 Wimmer (Karlsruhe), SPD 24.03.2000 Brigitte Dr. Zöpel, Christoph SPD 24.03.2000 **) für die Teilnahme an Sitzungen der Palarmentarischen Versamm-lung des Europarates ***)für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung derAnträge: – Bahnreform 2 – Neuer Schwung für die Bahn – Bahnreform fortsetzen, Schienenverkehr stär- ken – vom Staatsmonopol zum europäischen Wett- bewerb um den Eisenbahnkunden (Tagesordnungspunkt 17 a und b) Dr. Winfried Wolf (PDS): Es hat immer einen gewis- sen Reiz, wenn ehemalige Regierungsparteien sich vom harten Oppositions-Gestühl zu Dingen äußern, für die sie zuvor selbst Verantwortung trugen. Meist wird es dann of- fener und ehrlicher. So verhält es sich auch bei den bei- den vorliegenden Anträgen von CDU/CSU und FDP zur Bahnprivatisierung. Da stellt beispielsweise der CDU/CSU-Antrag frank und frei fest: „Der Anteil der Bahn am modal split aller Verkehrsträger hat weiter abgenommen.“ Konstatiert wird für den Güterverkehr, dass das Potential für 2010 statt mit 90 Millionen nach neusten Studien nur noch mit 40 Millionen Tonnen angenommen wird. Das ist wahrlich eine harte Bilanz. Die Güterverkehrs- leistung wird bei weniger als der Hälfte dessen liegen, was die CDU/CSU als Partei, die 16 Jahre lang die Verkehrs- minister stellte, vorhergesehen hatte. Eine solche „Plan- untererfüllung“ hätte selbst in einem SED-Staat als kata- strophal gegolten. Dabei lautete das Geschwätz von ge- stern des Verkehrsminister Wissmann: Man liege voll im Plan. Das Bäumchen-wechsle-dich-Spiel von Regierung und Opposition gibt Gelegenheit zu christlicher Einkehr, Reue und Erkenntnis. Der CDU/CSU-Antrag konstatiert weiter, es gebe un- stimmige Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten der Bahn und listet dabei jährliche Belastungen „der DB AG aus Mineralölsteuer und Mehrwertsteuer“ von 2,3 Milli- arden DM auf, die die anderen EU-Bahnen nicht belaste- ten. Hinzu seien „Öko-Steuer und die Gebühr für die Leis- tungen des Bundesgrenzschutzes in Höhe von zusammen weiteren 650 Millionen DM jährlich“ gekommen. Das macht summa summarum 3,5 Milliarden DM, um die nach Ansicht der CDU/CSU die Bahn zu entlasten wäre, um Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Das ist die Hälf- te dessen, was die Bahn jährlich an Investitionshilfen vom Bund erhält! Zu fragen wäre: Warum sah sich diese Partei nicht in der Lage, in ihrer langen Regierungszeit diese Wettbe- werbsverzerrungen aufzuheben? Es gab genügend Anträ- ge unter anderem der Grünen, beispielsweise die Belas- tung der Bahn mit der Mineralölsteuer zu beseitigen und damit „Waffengleichheit“ zum Beispiel mit dem Flug- verkehr herzustellen. Warum stimmte die CDU/CSU im letzten Jahr nicht für den Antrag der PDS, die Bahn von der „zusätzlichen Belastung“ der Ökosteuer ganz zu be- freien? Dass all das viel Wind ist, mit dem Stimmungs- mache betrieben und Stimmen bei den Bahnbeschäftigten gewonnen werden sollen, zeigt dann die grundlegende Zielsetzung. Der CDU/CSU-Antrag geht davon aus, dass trotz die- ser für die Bahn katastrophalen Verkehrsbilanz und trotz der weiter bestehenden enormen Wettbewerbsverzerrun- gen zu „erwarten“ sei, „dass die Börsenfähigkeit des Un- ternehmens entsprechend den zeitlichen Vorstellungen bei der Verabschiedung der Bahnreform circa 10 Jahre nach der Umwandlung der DB in ein Unternehmen er- reicht wird“. Einmal abgesehen von der sprachlichen Groteske, die Bahn erst ab 1994, mit Bildung der DB AG als „ein Unternehmen“ zu erkennen, bleibt festzustellen: Als Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 20008972 (C) (D) (A) (B) Regierungspartei hat die CDU/CSU niemals erklärt, die Bahn müsse 2004 an die Börse. Immer wurde betont, die- se sei generell eine „Möglichkeit“ und der Zeitpunkt dafür stehe ohnehin nicht fest. Umgekehrt war es die PDS als einzige Partei, die ge- gen die Bahnprivatisierung stimmte und die damit erklär- te, es gehe nicht um eine Reform, es gehe vielmehr um ei- ne Zerschlagung, wobei das entscheidende Mittel dafür der Börsengang sei. Wir argumentieren: Weil die Bahn auf dem Verkehrsmarkt der schwächste Verkehrsträger sei, weil die Rahmenbedingungen ihr eine extrem schlechte Ausgangsposition zuwiesen, weil die Wettbewerbsbedin- gungen grundsätzlich und im Detail zuungunsten der Bahn gestaltet seien, würde ein Börsengang nur heißen, dass der Niedergang des Schienenverkehrs sich be- schleunigen würde. Damals wussten wir noch nicht, dass die Bilanz sieben Jahre nach der Umwandlung von Bun- desbahn und Reichsbahn zur Deutschen Bahn AG eine derart verheerende sein würde, wie es nun auch allgemein eingestanden wird. Der FDP-Antrag hält sich dann mit Kleinigkeiten erst gar nicht auf. Obgleich ihr verkehrspolitischer Sprecher Friedrich die Details von der katastrophalen Lage der Bahn kennt, vertritt er hier einen knallharten Liberalisie- rungs-Antrag: Der Konzernverbund der Bahn ist auf- zulösen und bis zum Ende des Jahres 2003 „vollständig zu privatisieren“. Die FDPmeint auch zu wissen: „Die mit der Struktur- reform geplanten Ziele wurden zu einem großen Teil er- reicht.“ Dass es damals hieß, es müsse mehr Verkehr auf die Schiene, interessiert da wenig. Es bleibt die brutale In- teressiertheit am Stoff: dem Börsengang. Die besondere Forderung des FDP-Antrags, „die Netz AG sofort aus dem Konzernverbund der DB AG heraus- zulösen“, ist dann unter diesem Aspekt zu sehen. Nach- dem die Bahnhöfe über die Station und Service AG und nachdem alle verwertbaren Immobilien über die neue – sechste – AG Immobilien ausgegliedert und auf dem Weg zur Börse sind, soll das Netz – vorläufig zumindest – doch beim Bund bleiben. Schließlich erkennt auch die FDP, dass es eine Weile noch einigen Schienenverkehr geben werde. Und dafür braucht man auch ein Netz. Wenn die Züge dann teure We- gelagerergebühren bei einer privatisierten AG Station und Service bezahlen müssen, wird die Funktion der Verge- sellschaftung von Verlusten und der Privatisierung von Gewinnen schließlich auf diesem Weg strukturell ge- währleistet. Die Regierungsparteien werden die beiden Anträge voraussichtlich ablehnen. Allerdings hat auch dies etwas mit dem Bäumchen-wechsle-dich-Spiel von Regierung und Opposition zu tun: In der Regierung können SPD und Bündnisgrüne nicht offen sagen, dass sie den größten Teil der Börsen-Ziele in den Anträgen teilen. Was sie allerdings können, ist, dies umzusetzen in eine verkehrspolitische Praxis, die genau in diese Richtung läuft. Es bleibt zu hoffen, dass der Widerstand, der sich der- zeit bei der Bahn und den Gewerkschaften gegenüber den Weiterungen dieser Bahnprivatisierungspolitik regt, die- ser zerstörerischen Tendenz Einhalt gebietet. Anlage 3 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (Tagesord- nungspunkt 19) Dirk Manzewski (SPD): Am heutigen Tag debattie- ren wir hier im Deutschen Bundestag über den Gesetzes- entwurf der Regierungskoalition zur vergleichenden Wer- bung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vor- schriften. Ziel des Gesetzentwurfs ist in erster Linie die Umsetzung der entsprechenden Richtlinie des Europäi- schen Parlaments zur Änderung der Richtlinie über irre- führende Werbung zwecks Einbeziehung der verglei- chenden Werbung. Mit dieser Richtlinie ist ein wichtiger Bestandteil des Wettbewerbsrechts im Bereich des Binnenmarktes har- monisiert worden. Bislang war vergleichende Werbung im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Die Recht- sprechung beurteilte die verschiedenen Formen verglei- chender Werbung und hielt sie grundsätzlich für unzu- lässig. Vergleichende Werbung war danach nur unter bestimmten, einschränkenden Bedingungen aus- nahmsweise zulässig. Die vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird zu einer Liberalisierung des Wettbewerbsrechts und zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen. Vergleichen- de Werbung wird künftig grundsätzlich zulässig sein. In einem umfassenden Kriterienkatalog wird entsprechend der Systematik des UWG in einem Verbotstatbestand je- doch deutlich klargestellt, wann vergleichende Werbung als sittenwidrig und damit unzulässig in diesem Zusam- menhang anzusehen ist. So darf ein Werbetreibender Kun- den nicht durch einen Werbevergleich irreführen. Werbung darf auch nicht zu einer Verwechselung der verglichenen Produkte führen oder den Mitbewerber und die von ihm vertriebenen Produkte herabsetzen oder verunglimpfen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Umsetzungsver- pflichtung der europäischen Richtlinie haben wir zu dem Anlass genommen, im Gesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb Änderungen und Klarstellungen vorzunehmen. Diese sind auf die Ergebnisse der „Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Wettbewerbsrechts“ zurückzuführen. Diese ist Anfang 1995 vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt worden, um den Reformbedarf in Bezug auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umfassend zu prüfen. Im Einzelnen sind folgende Vorschläge aufgegriffen worden: Von § 6 c UWG sollen künftig auch die in der Pra- xis häufigen Gewinnspiele erfasst werden, bei denen die Teilnehmer die erwarteten „besonderen Vorteile“ nicht vom Veranstalter selbst, sondern von Dritten, insbeson- dere weiteren Mitspielern, erhalten. Auch soll die Reichweite der Regelung in § 7 Abs. 1 UWG, wonach Sonderveranstaltungen außerhalb des re- gelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleunigung des Warenabsatzes nicht den Eindruck besonderer Kaufvor- teile erwecken dürfen, klargestellt werden. Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000 8973 (C) (D) (A) (B) Zudem sollen zur Bekämpfung von Missbräuchen bei Räumungsverkäufen die Überwachungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern und der Handwerks- kammern verbessert werden. Des Weiteren soll präzisiert werden, dass nur Be- klagte im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ver- klagt werden können, die weder einen inländischen Wohnsitz noch eine inländische gewerbliche Niederlas- sung haben. Die Liberalisierung der vergleichenden Werbung er- fordert im Übrigen eine entsprechende Ergänzung bei § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens. Soweit die Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Wett- bewerbsrechts außerdem empfohlen hat, der Zustellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung oder einer einst- weiligen Verfügung eine verjährungsunterbrechende Wir- kung zuzuerkennen, ist hiervon zunächst abgesehen wor- den. Da die „Kommission zur Überarbeitung des Schuld- rechts“ auch dieses Problem gesehen hat und in absehbarer Zeit mit der Umsetzung ihrer Ergebnisse zu rechnen ist, soll dieser Vorschlag erst im Rahmen der Schuldrechtsreform aufgegriffen werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die AGV und ver- schiedene Wirtschaftsverbände sind frühzeitig in das Ge- setzesvorhaben eingebunden worden. Der Gesetzentwurf ist dabei grundsätzlich positiv aufgenommen worden. Ich gehe daher von einer breiten Zustimmung aus und hoffe, dass auch Sie den Gesetzentwurf konstruktiv begleiten werden. Dr. Susanne Tiemann (CDU/CSU):Mit dem Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbe- werbsrechtlicher Vorschriften wird eine notwendige Ent- scheidung eingeleitet: Die vom Europäischen Parlament und vom Rat am 6. Oktober 1997 verabschiedete Richtli- nie 97/55/EG ist bis zum 23. April 2000 in nationales Recht umzusetzen. Sie erklärt vergleichende Werbung grundsätzlich für zulässig, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu ist eine Ergänzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb erforderlich. Es ist be- dauerlich, dass die Umsetzung erst jetzt erfolgt, da diese Terminplanung den Gesetzgeber wieder einmal unter er- heblichen Zeitdruck setzt. Weitere Änderungen des UWG tragen den Empfeh- lungen der Arbeitsgruppe „Überprüfung des Wettbe- werbs“ Rechnung, die 1995, also während unserer Re- gierungszeit, in vorausschauender Weise eingesetzt wor- den ist. Sie hat ihren Abschlussbericht 1996 vorgelegt. Insgesamt ist die Umsetzung der Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH auch erforderlich. Die Zuläs- sigkeit der vergleichenden Werbung ist im deutschen Recht bisher nicht ausdrücklich geregelt. Vergleichende Werbung ist von der Rechtsprechung immer als grundsätzlich unzulässig, weil wettbewerbswidrig, ange- sehen worden. Bereits nach Verabschiedung der Richtli- nie hat der Bundesgerichtshof aber in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten im Jahre 1998 erklärt, dass er von sei- ner bisherigen Rechtsprechung abweiche und im Rahmen des § 1 UWG die materiellen Bestimmungen der Richtli- nie anwenden wolle. Ein wirklicher Umbruch des Wett- bewerbsrechts hat sich damit aufgrund der Richtlinie ab- gezeichnet. Umso mehr muss es das Anliegen sein, eine Umsetzung der Richtlinie behutsam vorzunehmen und dabei nicht über das Ziel hinauszuschießen. Auch aus die- sem Grunde ist dem Gesetzentwurf insofern zuzustimmen, als er manche Vorschriften nicht für umsetzungsbedürftig ansieht, weil entweder das deutsche Recht den Richtlini- enbestimmungen bereits Rechnung trägt oder das eu- ropäische Recht an anderer Stelle schon entsprechende Regelungen vorgibt. Dem nationalen Gesetzgeber verbleibt bei der Umset- zung zwar die Wahl der Form und Mittel; die Form des Umsetzungsaktes hängt aber auch von den Vorgaben der Richtlinie ab. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Umsetzung von Richtlinien strengere Anforde- rungen an Klarheit und Transparenz zu stellen, wenn de- taillierte Regelungen in nationales Recht transformiert werden sollen. Die Richtlinie enthält zum Teil sehr de- taillierte Vorgaben. Die Tendenz, Richtlinien mit der Be- stimmtheit von Verordnungen zu verabschieden, hat in der letzten Zeit bedauerlicherweise erheblich zugenommen. Dabei erscheint es immer fraglicher, ob dem einzelnen Mitgliedstaat tatsächlich noch die Wahl der Form und ge- eignetsten Methode überlassen bleibt. Umso wichtiger ist es, dass das umsetzende Gesetz in ganz besonderer Wei- se klar und eindeutig gestaltet sein muss, um den Willen des nationalen Gesetzgebers eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssi- cherheit müssen die Werbenden wissen, welche Rechte und Pflichten von ihnen konkret zu beachten sind. Obwohl in der Richtlinie der Katalog der Kriterien, un- ter denen eine vergleichende Werbung zulässig sein soll, sehr detailliert ist, sollte geprüft werden, inwieweit Aus- legungsspielräume verbleiben. Sie müssen bei der Um- setzung soweit wie möglich genutzt werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die einzelnen Kriterien so- wohl hinreichende als auch notwendige Bedingungen für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung sind. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Richtlinie die Re- gelung vergleichender Werbung und ihrer entsprechenden Einschränkungen für erforderlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes hält. In § 2 soll nun bestimmt werden, wann vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt. Dies ist außerordentlich sensibel, weil gerade die vergleichende Werbung, also „Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht“, in besonderem Maße geeignet ist, bei exzessiver Wahrnehmung zu Irreführungen des Markt- teilnehmers bzw. zu ungerechtfertigten Vorteilen auf dem Markt zu führen. Bei der Umsetzung ist deshalb große Vorsicht angebracht und die Sorgfalt, tatsächlich auch al- le irreführenden Angaben zu erfassen. Dabei muss immer wieder in Erinnerung gerufen wer- den: Mit dem Wettbewerbsrecht ist sorgfältig umzuge- hen. Es bildet eine wesentliche Basis für das Funktio- nieren unserer sozialen Marktwirtschaft. Verfügen wir nicht über ein ausgewogenes Wettbewerbsrecht, hat dies Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 20008974 (C) (D) (A) (B) tief greifende Folgen für unsere Wirtschaftsordnung, für die Balance zwischen Freiheit und Bindung des Markt- handelns. Dieses Erfordernis sorgfältigen Handelns gilt gerade auch für die weiteren Regelungen unseres Wettbe- werbsrechts. Es ist an sich folgerichtig, die vorgeschla- genen Änderungen und Präzisierungen entsprechend den Vorschlägen der „Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Wettbewerbsrechts“ in das vorliegende Gesetz mit einzubeziehen. Denn die Arbeitsgruppe hat in ihrem Be- richt vom 17. Dezember 1996 eine eigenständige No- vellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe- werb abgelehnt, aber eine Korrektur einzelner Bestim- mungen empfohlen. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe sind durchaus sinnvoll und tragen dazu bei, Unklarhei- ten zu beseitigen. Sie beziehen sich auf Regelungen zu Sonderveranstaltungen, Räumungsverkäufen und die Beibehaltung des Verbots der vergleichenden Werbung bei Heilmitteln. So werden z. B. von § 6 c UWG in Zu- kunft auch solche Gewinnspiele erfasst, bei denen die Teilnehmer die erwarteten „besonderen Vorteile“ nicht vom Veranstalter selbst, sondern von Dritten erhalten. Zu begrüßen ist, dass die im Referentenentwurf vorge- sehene Regelung, dass auch Zweigniederlassungen Räumungsverkäufe durchführen dürfen, gestrichen wurde. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren bleibt aller- dings zu überprüfen, ob die Ergänzung des Gesetzent- wurfs um die Aufnahme einer dem alten § 6 d UWG ent- sprechenden Norm geeignet ist, vielfach aufgetretene und kritisierte Missstände zu beseitigen. Im Einzelhandel fand in den letzten Jahren ein uner- bittlicher Preiskampf statt, der zur Vernichtung vieler mit- telständischer Existenzen führte. Dieser Prozess ist volks- wirtschaftlich schädlich. Der Mittelstand ist nicht nur Rückgrat der Volkswirtschaft, sondern auch Basis eines funktionierenden Wettbewerbs in der sozialen Markt- wirtschaft. Am Ende eines derartige Preiskrieges stünde nur erneute Monopolisierung. Ziel sollte es vielmehr sein, die Anzahl der Anbieter auf einem hohen Niveau zu hal- ten, damit eine stetige Konkurrenz der Anbieter unterei- nander für einen dauerhaften Wettbewerb sorgt. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass den konkurrieren- den Wettbewerbern ein Instrument in die Hand gegeben wird, welches ihnen ermöglicht, gegen so genannte „Lockvogelangebote“ mit Unterlassungsansprüchen vor- zugehen. Der Handel würde so mit marktwirtschaftlichen Mitteln Einkaufsvorteilen und möglichen ungerechtfer- tigten Konditionsspreizungen der Industrie im Interesse des Nachteilsausgleichs für kleinere und mittlere Unter- nehmen die Spitze nehmen können. Die alte Regelung des § 6 d UWG hatte zwar keinen Be- stand vor der Rechtsprechung, weil der damalige Wortlaut zwischen Kunde und Wiederverkäufer differenzierte, wo- bei gegenüber dem Wiederverkäufer allerdings nur ein völliger Ausschluss, nicht aber eine mengenmäßige Be- schränkung der Warenabgabe, für einen Unterlassungs- anspruch ausreichte. Bei den Überlegungen, ob eine ver- gleichbare Neuregelung abermals in das UWG aufge- nommen wird, sollte dies keinen Hinderungsgrund darstellen. Jedenfalls wäre es höchste Zeit, hier praktikable und wirkungsvolle wettbewerbsrechtliche Instrumente zu schaffen, um gerade im Zeitalter der großen Fusionen den mittelständischen Unternehmen Chancengleichheit im Wettbewerb zu ermöglichen. Angesichts der Eile, mit der dieses Gesetz verabschiedet werden muss, wird keine Zeit bleiben für eine sorgfältige Ausarbeitung derartiger In- strumente. Dies ist außerordentlich zu bedauern. Wir wer- den aber alles tun, damit in einem erneuten Gesetzge- bungsvorhaben dem berechtigten Anliegen der mittel- ständischen Wirtschaft Rechnung getragen wird. Ein modernes Wettbewerbsrecht kann darauf nicht verzichten. Dem vorliegenden Gesetzentwurf stehen wir nicht von vornherein ablehnend gegenüber, wohl aber in konstruk- tiver Skepsis. Rainer Funke (F.D.P.): Der Gesetzentwurf der Bun- desregierung zur vergleichenden Werbung ist im Hinblick auf die Umsetzung der europäischen Richtlinie weitest- gehend unproblematisch. Hier hat der Gesetzgeber kaum Möglichkeiten, von der europäischen Richtlinie abzu- weichen. Die vergleichende Werbung wird in Zukunft zu- zulassen sein und entspricht ja auch der inzwischen geän- derten Rechtsauffassung des BGHs. Insoweit sagen wir auch eine zügige Beratung im Rechtsausschuss zu, zumal der Entwurf des Gesetzes reichlich spät dem Deutschen Bundestag zugewiesen worden ist, da bereits am 23. April die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein muss. Diskussionswürdig erscheinen uns jedoch die zusätz- lichen wettbewerbsrechtlichen Änderungen im UWG, da dort insbesondere zu den §§ 7 und 8. Ob durch die Neu- fassung des § 7 UWG hinsichtlich der Sonderveranstal- tungen tatsächlich mehr Rechtsklarheit entsteht, muss in der Praxis besprochen werden. Hier kann man zumindest erhebliche Zweifel haben. Dasselbe gilt für den § 8 UWG, also den Räumungsverkauf. Es besteht hier die Gefahr, dass auf der einen Seite mehr Bürokratie, auf der anderen Seite missbräuchliche Räu- mungsverkäufe nicht verhindert werden. Um es klar zu sa- gen: Auch wir wollen zum Schutz des mittelständischen, seriösen Einzelhandels missbräuchliche Räumungsver- käufe verhindern. Ob dies durch mehr Bürokratie und mehr Einsichtnah- men in Geschäftsunterlagen geschaffen wird, wage ich zu bezweifeln. Dass die Berufsvertretungen in Zukunft sogar Einsichtnahme in eine zusammenfassende Auskunft über die zur Verfügung stehenden Unterlagen erhalten, ist schon ein sehr weit gehender Eingriff in das Geschäfts- geheimnis der Kaufleute. Das gilt umso mehr, wenn man die einzelnen Berufsvertretungen kennt. Hierzu müssten wir uns im Rechtsausschuss ausführlich besprechen. Es wäre wohl besser gewesen, die europäische Richt- linie zur vergleichenden Werbung zügig in nationales Recht umzusetzen und den Gesetzentwurf zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gründlich und mit den Fraktionen ausführlich zu beraten. Werner Schulz (Leipzig) (Bündnis 90/Die Grü- nen): Durch das vorliegende Gesetz wird die verglei- chende Werbung in der Europäischen Union harmonisiert. Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000 8975 (C) (D) (A) (B) Die vergleichende Werbung ist künftig auch in Deutsch- land möglich. Dadurch dürfen Produkte aufgrund objekti- ver und beweisbarer Kriterien, beispielsweise über den Preis, in der Werbung miteinander verglichen werden. Nicht gestattet ist es auch, in Zukunft, den Mitbewerber oder sein Produkt herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Grundlage ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997. Das Gesetz schafft darüber hinaus Klarheit bei der Auslegung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und ver- bessert die Kontrolle bei Räumungsverkäufen. So können in Zukunft die häufigen Irreführungen von Verbrauchern bei Räumungsverkäufen effektiver bekämpft und der mit- telständische Einzelhandel besser geschützt werden. Die Industrie- und Handelskammern sollen künftig vom Ver- anstalter des Räumungsverkaufs die Einsicht in Ge- schäftspapiere und den Nachweis der Einkaufspreise ver- langen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass tatsächlich ein Räumungsverkauf vorliegt und der Händ- ler dies nicht nur zu Werbezwecken vortäuscht. Nach unserer Auffassung sollten wir dabei nicht stehen bleiben. Denkbar wäre eine Aufhebung des Rabattgeset- zes sowie eine deutliche Lockerung der Zugabeverord- nung, um den Wettbewerb von veralteten Beschränkungen zu befreien und den Verbrauchern günstigere Angebote nicht länger vorzuenthalten. Das Rabattgesetz regelt zulässige Preisnachlässe bei Waren des täglichen Bedarfs für den Endverbraucher. Nach der Rechtsprechung ist der Kreis der betroffenen Waren weit zu ziehen. Lediglich langlebige und seltene Luxusgüter sind von der Regelung ausgenommen. Das Gesetz schränkt einen Teilbereich des Preiswett- bewerbs im Einzelhandel ein: Die situationsbedingte oder auf eine bestimmten Kunden oder Kundenkreis ab- zielende Reduzierung des angekündigten Preises. Damit hat Deutschland eine der strengsten Regelungen in Euro- pa und auf der Welt gegen Rabatte. Überspitzt ausge- drückt: Nur das dreiprozentige Skonto ist erlaubt. Alle weiteren Rabatte sind verboten. Die Verbraucher sind bis- her die größten Verlierer der bestehenden Regelung. Den Preiswettbewerb zu unterdrücken, geht zulasten der Ver- braucher und der wettbewerbsaktiven, auch kleinen und mittleren Einzelhändler. Zurzeit gerät das Rabattgesetz durch die in Kürze zu verabschiedende EG-Richtlinie un- ter Druck: Nach Artikel 3 des Entwurfs der Richtlinie müssten europäische Unternehmen, die via Internet auf dem deutschen Markt anbieten, in Zukunft nur noch das Recht ihres Herkunftslandes anwenden; was für den deut- schen Unternehmer einen enormen Nachteil darstellen würde, da hier bekanntlich Rabatte praktisch verboten sind. Die Bundesregierung sollte die Gelegenheit aktiv nutzen und die nationale Gesetzgebung kontinuierlich zu- gunsten der Verbraucher an die liberaleren Regelungen der anderen EU-Staaten anzupassen. Mit Sorge verfolge ich dagegen die Folgen, die sich aus der E-Commerce-Richtlinie auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in der EU ist durch eine kaum noch überschaubare Zahl sekundärrechtlicher Harmoni- sierungsmaßnahmen geprägt. Trotz dieser Vielzahl ge- meinschaftsrechtlicher Rechtsakte sind aber bislang nur begrenzte Bereiche von der Angleichung erfasst. Im Übri- gen handelt es sich zumeist um eine Angleichung durch Richtlinien, die zudem oft nur Mindestanforderungen ent- halten. Da sich die nationalen Wettbewerbsrechtsordnun- gen in ihren Systemen, ihrer Zielrichtung und vor allem in ihrem Schutzumfang zum Teil beträchtlich voneinan- der unterscheiden, Deutschland aber über ein relativ ho- hes Schutzniveau beim unlauteren Wettbewerb verfügt, kommt der Frage nach der Zukunft des deutschen UWG und einer weiteren europäischen Harmonisierung auf ho- hem Niveau eine erhebliche Bedeutung zu. Die Bundes- regierung wird sich bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen müssen, dass es zu keiner Absenkung des Schutzniveaus sowohl aus wettbewerbs- als auch ver- braucherpolitischer Sicht kommt! Ich bin der Auffassung, dass der Erhalt des hohen Schutzniveaus von Verbrau- chern und Mitbewerbern durch das deutsche UWG hohe Priorität haben sollte. Dr. Evelyn Kenzler (PDS):Grundsätzlich begrüßt die PDS, dass es der Bundesregierung wieder einmal zu ge- lingen scheint, eine EU-Richtlinie pünktlich umzusetzen. Jedenfalls an uns wird die Termintreue nicht scheitern. Den Dank an das federführende Bundesjustizministe- rium möchte ich dennoch mit der Frage verbinden, wa- rum in diesem – relativ unkomplizierten – Fall trotzdem so lange gebraucht wurde: Die Richtlinie ist schließlich fast eineinhalb Jahre, die einschlägigen Vorschläge der deutschen „Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Wettbe- werbsrechts“ sind gar schon drei Jahre alt! Ganz zu schweigen von Art. 2 des Gesetzentwurfes, der Teile ei- ner acht Jahre alten EU-Richtlinie endlich in deutsches Recht umsetzt. So gesehen war der nun wieder einmal ent- standene Zeitdruck auf Bundestag und Bundesrat durch- aus vermeidbar. Zu den Regelungen im Einzelnen: Wir begrüßen die Neuregelungen ganz überwiegend. Das gilt insbesondere für die Klarstellungen zur Bewerbung von Arzneimitteln per Art. 2; zum Gerichtsstand bei ausländischen Beklag- ten – Art. 1, Nr. 7 –; zum Charakter tatsächlich unlauterer Sonderverkaufsveranstaltungen – Art. 1, Nr. 5 – sowie zur Einbeziehung der Schneeballsysteme in strafbaren unlau- teren Wettbewerb, Art. 1, Nr. 4. Bei der ebenfalls unterstützenswerten Präzisierung des Rechts der Räumungsverkäufe ist uns besonders wichtig, dass die noch im Referentenentwurf enthaltene Einbezie- hung von Filialisten wieder vom Tisch ist und auch nicht wieder auf diesen kommt. Das wäre ein weiteres Einfalls- tor zur Liquidierung des klein- und mittelständischen Ein- zelhandels gewesen, die mit uns nicht zu machen ist. Handelsketten ist bei Aufgabe einer Filiale schließlich problemlos zuzumuten, noch nicht abgesetzte Ware auf andere Niederlassungen zu verteilen, statt über Laden-auf- Laden-zu-Spiele mittels permanenter „Räumungsware“- Angebote Konkurrenten vom Markt zu „räumen“. Die Neuregelung zur vergleichenden Werbung ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Möglichkeit, in der Wer- bung sachliche Vergleiche zwischen Waren und Dienst- leistungen vornehmen zu können, ist ganz im Sinne der Verbraucher. Allerdings wird es in der Praxis darauf Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 20008976 (C) (D) (A) (B) ankommen, aggressive oder gar irreführende Werbung zu unterbinden. Die ausgewogenen Regelungsvorschläge stimmen uns dabei optimistisch. Sie dürften zur Rechts- sicherheit durch Rechtsklarheit beitragen. An einem Punkt sehen wir allerdings noch Beratungsbedarf in den Ausschüssen: Der letzte Satz des § 2 Abs. 3 sollte ersatz- los gestrichen werden. Sonderangebote nach dem Motto „Solange der kleine Vorrat reicht“ sind insbesondere in den am härtesten um- kämpften Branchen wie Möbel, Computer oder Heim- elektronik eine beliebte unlautere Wettbewerbsmethode. Da reicht dann der „Vorrat“ für ganze fünf oder zehn Kun- den. Aber das Unternehmen hat erreicht, dass das Wo- chenende oder gar die Woche über das Geschäft voller Menschen ist, von denen etliche dann doch mit Einkäu- fen, aber teureren als den angekündigten, nach Hause ge- hen. Solches unlautere Geschäftsgebaren sollte nicht noch ausdrücklich legalisiert werden. Wer so genannte Schnäppchen bewirbt, der soll diese Angebote außerhalb der gesetzlichen Schlussverkäufe auch für eine bestimm- te Zeitspanne – und wenn es für einen Tag ist – garantie- ren müssen. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Bundesministerin der Justiz:Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzent- wurf zwei Ziele: erstens die Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur vergleichenden Werbung, zweitens kleinere Korrek- turen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die auf Empfehlungen einer im Bundesministerium der Justiz ge- bildeten Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Wettbe- werbsrechts aus dem Jahr 1997 zurückgehen. Schwerpunkt des von der Bundesregierung beschlos- senen Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur vergleichen- den Werbung. Diese Richtlinie harmonisiert die rechtli- chen Rahmenbedingungen der vergleichenden Werbung im Binnenmarkt und führt in Deutschland zur Liberali- sierung der bestehenden Vorschriften. Vergleichende Werbung soll der Information der Verbraucher dienen und transparente Marktbedingungen schaffen. Bisher galt im deutschen Recht – von eng umrissenen, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen abge- sehen – ein grundsätzliches Verbot vergleichender Wer- bung wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG. Das bislang bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis hat sich nach der Verabschiedung der Richtlinie 1997 umgekehrt: Mittlerweile gehen auch der Bundesgerichtshof und die Instanzgerichte von der grundsätzlichen Zulässigkeit aus und wenden die Kriterien der Richtlinie im Vorgriff auf die Umsetzung bereits an. Die Richtlinie muss dennoch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit umge- setzt werden, denn bereits vor der Umsetzung der Richt- linie hat sich die Werbepraxis diese neue Form zu Eigen gemacht. Sie kennen den Einsatz von Werbevergleichen vor- zugsweise durch Anbieter von Telekommunikations- Dienstleistungen: Call-by-Call-Anbieter, Internetanbie- ter und Autovermieter, zum Beispiel Avis, Sixt, Hertz, Eu- ropcar. Werbevergleiche helfen gerade Newcomern, die Besonderheiten ihres neuen Produkts oder ihrer Dienst- leistung gegenüber herkömmlichen und bekannten Pro- dukten oder Dienstleistungen hervorzuheben. Mit diesem Gesetz wollen wir jetzt verlässliche Rah- menbedingungen für moderne, zeitgemäße Werbeformen schaffen. Wir versprechen uns von der Regelung eine po- sitiven Effekt: „Mehr Wettbewerb durch mehr transpa- rente Werbung.“ Welche Vorschläge enthält der Gesetzentwurf? Art. 1 schlägt zunächst eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, vor, nach der vergleichen- de Werbung künftig grundsätzlich zulässig sein soll. Im Interesse der sachgerechten Information des Ver- brauchers und der Fairness im Wettbewerb müssen aber folgende Bedingungen eingehalten werden: Erstens. Der Werbevergleich muss sachlich sein, darf nicht irreführen oder Verwechslungen der Produkte her- vorrufen. Täuschende Werbeaussagen sollen damit unter- bleiben. Zweitens. Es dürfen nur wesentliche, typische und nachprüfbare Eigenschaften von Waren und Dienstleis- tungen oder – und das ist besonders wichtig – der Preis ge- genübergestellt werden. Auch in Zukunft bleiben nicht überprüfbare Aussagen zum Geschmack oder Geruch, wie etwa: „Unser Produkt A schmeckt besser als das Pro- dukt B von XY“ unzulässig, da solche Bewertungen höchst subjektiv vom Konsumentengeschmack abhän- gen. Drittens. Der Mitbewerber und die von ihm vertriebe- nen Produkte dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden. Polemik und Rufschädigung auf Kosten des Mit- bewerbers sind bei vergleichender Werbung nämlich nicht erwünscht. Werden diese Kriterien nicht eingehalten, ist der Wer- bevergleich sittenwidrig und damit unzulässig. Art. 2 des Entwurfs enthält außerdem eine Ergänzung des § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, HWG. Dies ist wegen der besonderen Vorgaben in der Humanarzneimittelrichtlinie für die sen- sible Werbung mit Arzneimitteln notwendig geworden. Den Gesetzentwurf haben wir außerdem zum Anlass genommen, einige Empfehlungen zur Klarstellung und Verbesserung der Rechtslage aufzugreifen, die die Ar- beitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz zur Überprüfung des Wettbewerbsrechts aus Vertretern der beteiligten Kreise, der Gerichte und der Wissenschaft ge- macht hat: Vor allem Missbräuche im Bereich der Räu- mungsverkäufe sollten künftig mittels verbesserter Kon- trolle durch die Industrie- und Handelskammern bekämpft werden. Dazu wird der Anspruch auf Einsicht in Geschäftspapiere und auf Nachweis der Einkaufsprei- se erweitert. Nicht mehr im Regierungsentwurf weiterverfolgt wird hingegen der noch im Referentenentwurf enthaltene Vor- schlag, Räumungsverkäufe auch für einzelne Filialen zu- zulassen. Die Bundesregierung legt nämlich großen Wert darauf, dass die kleinen und mittleren Unternehmen im Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Daher haben Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 2000 8977 (C) (D) (A) (B) Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung. Berlin, Freitag, den 24. März 20008878 (C) (D) (A) (B) uns die Argumente der kleinen und mittelständischen Unternehmen des Einzelhandels überzeugt, dass die Ge- fahr des Missbrauchs und Verdrängungswettbewerbs bei einer derartigen Liberalisierung zu groß wäre. Die Bundesregierung setzt – auch im Hinblick auf die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bis 23. April 2000 – auf eine zügige Prüfung und Beratung in den Ausschüssen. Anlage 4 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Werner Labsch, Albrecht Papenroth, Dr. Peter Danckert, Barbara Wittig und Jürgen Wieczorek (Böhlen) (alle SPD) zur namentlichen Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KW-Vorschalt- gesetz) (Zusatztagesordnungspunkt 7) Gemäß § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geben wir zum „Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetz“ folgende Erklärung ab: Diesem Gesetz haben die Unterzeichner dieser Er- klärung ihre Zustimmung aus folgenden Gründen gege- ben: 1. Dem Anliegen der ressourcenschonenden, umwelt- und klimafreundlichen Energieerzeugung wird mit der Förde- rung der Kraft-Wärme-Kopplung Rechnung getragen. 2. Den Stadtwerken wird eine notwendige Anpassungs- hilfe am Strommarkt gewährt. Die Unterzeichner sehen für das Gesetz jedoch auch Ablehnungsgründe: 1. Die Vergütung erscheint überhöht. 2. Eine Belastung für den unter Druck geratenen ostdeut- schen Stromerzeuger VEAG ist durch die hohen Ab- schreibungskosten bereits gegeben. Darüber hinaus be- nachteiligt der § 2 (2) die VEAG im Grund- und Mittel- lastbereich. Es besteht nach Ansicht der Unterzeichner Nachbesse- rungsbedarf. Anlage 5 Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit- geteilt, dass der Ausschuss die EU-Vorlagen bzw. Unter- richtungen durch das Europäische Parlament zur Kennt- nis genommen und von einer Beratung abgesehen hat. Haushaltsausschuss Drucksache 14/2009 Nr. 2.1Drucksache 14/2414 Nr. 2.2 Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Drucksache 14/2609 Nr. 1.2Drucksache 14/2609 Nr. 1.3Drucksache 14/2609 Nr. 1.4Drucksache 14/2609 Nr. 1.5Drucksache 14/2609 Nr. 1.7Drucksache 14/2609 Nr. 1.12Drucksache 14/2609 Nr. 1.13 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Drucksache 14/2747 Nr. 2.19Drucksache 14/2747 Nr. 2.25Drucksache 14/2747 Nr. 2.37Drucksache 14/2747 Nr. 2.38Drucksache 14/2817 Nr. 2.7Drucksache 14/2817 Nr. 2.8Drucksache 14/2817 Nr. 2.31 Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Drucksache 14/272 Nr. 1.87Drucksache 14/1276 Nr. 2.1Drucksache 14/1617 Nr. 2.1Drucksache 14/1617 Nr. 2.53Drucksache 14/2104 Nr. 2.22 Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44 20
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Margot von Renesse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine
    Damen und Herren! Als wir in der letzten Legislaturpe-
    riode über das NS-Aufhebungsgesetz sprachen – Herr
    Beck, Sie erinnern sich –, waren wir uns darüber einig,
    dass die Homosexuellen – die Menschen mit dem „rosa
    Winkel“, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzu-
    beziehen sind: Sie konnten, sowohl was Rehabilitierung
    als auch was Entschädigung angeht, nicht anders behan-
    delt werden als alle, die einem speziellen NS-Unrecht
    zum Opfer gefallen waren – gleichgültig, ob sie noch
    lebten oder durch die Täter von damals vernichtet wor-
    den sind. Es war uns zu diesem Zeitpunkt völlig klar,
    dass ihre Ehre wiederhergestellt werden muss.

    Seinerzeit gab es gerade auch über diesen Punkt
    Streit. Ich will an einen anderen Sachzusammenhang er-
    innern, der sozusagen den Vorwand dafür lieferte, dass
    es überhaupt dazu kommen konnte. Wir waren uns in
    der letzten Legislaturperiode zum Glück einig, dass je-
    denfalls diejenigen, die durch die Erbgesundheitsgerich-
    te der NS-Zeit so etwas Schreckliches wie Zwangssteri-
    lisierung haben erdulden müssen, vom Gesetz erfasst
    werden mussten.

    Das war lange Zeit nicht klar. Denn die Frage, ob es
    sich um spezielles NS-Unrecht handelte, war streitig,
    und zwar deshalb, weil es das – gerade bei Zwangssteri-
    lisationen ist das ein erschreckender Tatbestand – inner-
    halb Deutschlands und auch außerhalb Deutschlands vor
    der nationalsozialistischen Zeit und auch noch danach
    gegeben hat. Es wird gefragt, wieso das ein spezielles
    NS-Unrecht sei. Das hat es doch immer gegeben, wenn
    auch während der nationalsozialistischen Zeit in beson-
    ders schlimmer Weise.

    In der letzten Legislaturperiode war Gott sei Dank al-
    len klar, dass das, was die Nazis aus einem furchtbaren
    Irrtum heraus, der schon vor und noch nach der natio-
    nalsozialistischen Zeit obwaltete, gemacht hatten, nur
    noch begrenzt mit einem furchtbaren Irrtum zu tun hatte.
    Das Vorgehen der Nazis war vielmehr von Vernich-
    tungswillen, Verfolgung sowie Beseitigung der – wie

    das manchmal in solchen Entscheidungen hieß – Ele-
    mente des Abschaums und der Volkszerstörung und
    -vernichtung geprägt. Ähnliche Probleme – Herr Beck
    erinnert sich auch daran – hatten wir auch bei den
    Deserteuren. Die Spezifität des nationalsozialistischen
    Unrechts erschien hier unklar. Zum Glück ist das ausge-
    standen.

    Damals bestand für mich, für uns alle die Frage: Wie-
    so trifft das eigentlich immer noch nicht für die Opfer
    von Verurteilungen nach § 175 RStGB zu? Diese sind
    in der Weimarer Republik und in der Nazizeit eben nicht
    nur verurteilt worden. – So schlimm diese Urteile auch
    waren. Es war ja keine leichte Sache, nach § 175 RStGB
    verurteilt zu werden. – Diese Verurteilungen hatten
    nichts mehr mit juristischer Praxis zu tun. Es handelte
    sich nur noch um Tötung, Vernichtung, Beseitigung und
    Ausmerzung und führte bis hin zu den KZs.

    Diese Auseinandersetzung haben wir jetzt Gott sei
    Dank hinter uns. Mit der neuen Regierung ist klar – auch
    der vorliegende Antrag macht dies deutlich; uns war
    dies eigentlich von Anfang an klar –, dass wir spätestens
    dann, wenn wir die Gesamtheit der die homosexuellen
    Paare betreffenden Rechtsbestimmungen ändern wollen,
    eine endgültige Bereinigung auch dieses Kapitels her-
    beiführen müssen.

    Nach wie vor stellt sich die Frage der Vorgehenswei-
    se. Ist das mit dem alten Gesetz erreichbar oder bedürfen
    wir eines neuen? Falls es eines neuen Gesetzes bedarf,
    werden wir es einbringen. Daran gibt es überhaupt kei-
    nen Zweifel. In diesem Zusammenhang bestehen inzwi-
    schen Gott sei Dank keine Fragen mehr. Ich nehme an,
    auch die andere Seite dieses Hauses sieht dies angesichts
    der übrigen von mir angesprochenen Sachzusammen-
    hänge so.


    (Jörg van Essen [F.D.P.]: Ja!)

    – Na wunderbar. Dann gibt es in dieser Frage wahr-
    scheinlich Einheitlichkeit in diesem Hause.

    Ein Extraproblem ist die Frage: Was machen wir mit
    den Verurteilungen nach § 175 StGB nach 1945?
    Denn es hat sie auch nach 1945 gegeben. Erst die Große
    Koalition hat damit 1969 unter Führung des damaligen
    Justizministers Dr. Gustav Heinemann ein Ende ge-
    macht. Bis 1969 galt in der alten Bundesrepublik der
    § 175 StGB fort. Erst in der vergangenen Legislaturperi-
    ode haben wir die letzten Unterschiede in der Straf-
    rechtsbehandlung homosexueller und heterosexueller
    Handlungen endgültig bereinigt. Es hat schrecklich lan-
    ge gedauert.

    Was machen wir also mit den nach § 175 StGB Ver-
    urteilten? Inzwischen wissen wir – Straßburger Urteile
    machen dies deutlich –: Bei all diesen Verurteilungen
    handelt es sich um Verstöße gegen die Menschenrechts-
    konvention des Europarates. Wie gehen wir damit um?
    Ein uraltes strafrechtliches Problem, mit dem wir uns
    auseinander setzen müssen, ist, dass Unrechtsurteile,
    auch wenn sie falsch sind bzw. auf falschem Recht
    beruhen, nicht schon deswegen automatisch aufhebbar
    sind.

    Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms






    (A)



    (B)



    (C)



    (D)


    Das ist anders – ich komme noch einmal auf einen
    bereits von mir angesprochenen Punkt zurück – bei den
    Vorgehensweisen in der Zeit zwischen 1933 und 1945.
    Weil alle diese Urteile keine Urteile waren, die einen
    Tatbestand umsetzten, und zwar so deutlich, dass nicht
    einmal mehr juristisch argumentiert wurde, sondern nur
    noch der Vernichtungswille zum Ausdruck kam, deswe-
    gen kann man sie genauso generell aufheben, wie man
    das auch im Hinblick auf die Waldheim-Urteile getan
    hat, wohl wissend, dass es sich um Menschen handelte,
    die auch in einem Rechtsstaat der Verurteilung hätten
    zugeführt werden müssen. Aber weil dies Urteile waren,
    die nicht einmal mehr die Qualität eines Urteils hatten,
    deswegen haben wir uns entschlossen, die Waldheim-
    Urteile alle aufzuheben. Das haben wir auch bei den De-
    sertionsurteilen getan.

    Meines Erachtens – das sage ich hier ganz persön-
    lich – kann man das bei den Urteilen gegen Homosexu-
    elle aus der Zeit von 1933 bis 1945 ohne Weiteres auch
    tun. Ich persönlich sage sogar: Man muss es tun.


    (Beifall bei der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der F.D.P. und der PDS)


    Wir werden uns damit auseinander zu setzen haben.
    Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen; deswegen gibt
    es noch kein eindeutiges Ergebnis, eines, das für alle
    feststeht. Mein Ergebnis habe ich bereits genannt.

    Ich denke, dass man auch denjenigen, die nach 1945
    verurteilt worden sind, zumindest in einem Punkt ent-
    gegen kommen muss: Man muss ihnen ihre Ehre wie-
    dergeben. Es würde nichts verschlagen, wenn sich die
    Bevölkerung, vertreten durch dieses Parlament, bei all
    denen entschuldigt, die im Namen dieses Staates zu lei-
    den hatten, obwohl sie niemandem Unrecht getan haben.
    Das ist mein Wunsch. Ich hoffe, dass die Bundesregie-
    rung entsprechend handelt.

    Danke sehr.

    (Beifall bei der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der F.D.P. und der PDS)




Rede von Dr. Hermann Otto Solms
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Als
nächstem Redner gebe ich das Wort dem Kollegen
Dr. Jürgen Gehb von der CDU/CSU-Fraktion.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Jürgen Gehb


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Mei-
    ne Damen und Herren! In der Debatte über den Entwurf
    eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Bundes-
    wehr vor Verunglimpfung hat der Abgeordnete Beck
    am 30. September letzten Jahres seinen Redebeitrag mit
    den Worten begonnen: „Die Wiedervorlagemappe der
    Union scheint wirklich unerschöpflich zu sein.“ Weiter
    sagte er, dass es die Union mit ihrem Antrag gar nicht so
    ernst zu nehmen scheine; denn sie präsentiere ihn nach
    1996 zum zweiten Mal.


    (Beifall bei der CDU/CSU – Zuruf von der PDS: Leider nicht!)


    In dem Redebeitrag des Abgeordneten Stünker in der
    gleichen Debatte, den er mit der Feststellung begonnen
    hat, dass sich der Bundestag nicht zum ersten Mal mit

    diesem Gesetz beschäftige, findet sich der Zwischenruf
    wiederum des Abgeordneten Beck: „Das ist inzwischen
    ein Running Gag!“ Ein weiterer Zuruf vom Bündnis 90/
    Die Grünen lautete: „Denen fällt nichts mehr ein!“ Ich
    möchte die heutige Debatte nicht mit der Beck‘schen
    Geringschätzung führen,


    (Jörg van Essen [F.D.P.]: Er ist immer so!)

    wenngleich ich feststellen muss, dass auch dieses Gesetz
    nicht zum ersten Mal den Deutschen Bundestag beschäf-
    tigt.

    Ich bin zum ersten Mal Redner zu diesem Gesetz. Ich
    weiß, dass man sich sehr schnell der Gefahr und dem
    Vorwurf aussetzt, ein Ewiggestriger zu sein, wenn man
    diese Anträge, die auf dem Tisch liegen, nicht sofort un-
    kritisch und unreflektiert in vollem Umfang bejaht. Da-
    mit Sie der Debatte ganz entspannt folgen können, kann
    ich Ihnen für mich – ich denke, auch für meine ganze
    Fraktion – klipp und klar sagen: Ich begrüße die Aufhe-
    bung von § 175 und § 175 a Nr. 4. Bedauerlicherweise
    kam die Aufhebung vielleicht viel zu spät. Ich verurteile
    aufs Schärfste die Rechtsanwendungspraxis der Gerichte
    bezüglich der NS-Zeit.

    Dennoch gebieten die Vorlagen, dass man sich mit
    ihnen differenziert auseinander setzt, wobei ich eine ob-
    jektive Betrachtung unter Ausblendung der Urheber-
    schaft zweier Anträge vornehmen möchte. Es ist aber
    schon befremdlich, dass ausgerechnet die PDS als Nach-
    folgepartei der SED diese Anträge stellt, die ebenfalls in
    einem Unrechtsstaat vor Terror, Mord, Bespitzelung,
    Denunziation und Rechtsbeugung keinen Halt gemacht
    hat.


    (Zurufe von der PDS: Oh! – Christina Schenk [PDS]: Sie müssen sich einmal informieren!)


    Soweit der Antrag darauf zielt, dass der Bundestag
    feststellen möge, dass die Verschärfung der Vorschriften
    oder die Vorschriften selber typisch nationalsozialisti-
    sches Unrecht seien, muss ich Ihnen unter Ausblendung
    der Urheberschaft sagen – ich will jetzt keine Rechts-
    exegese vornehmen, aber die Dogmatik gebietet es nun
    einmal das zu sagen –, dass der Bundestag dafür der fal-
    sche Adressat ist.


    (Dr. Peter Ramsauer [CDU/CSU]: Richtig!)

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1957

    in der amtlichen Entscheidungssammlung Band 6 auf
    Seite 389 ff. festgestellt, dass die Vorschriften der
    §§ 175 ff. kein typisch nationalsozialistisches Unrecht
    sind. Nun könnte man über den Inhalt trefflich streiten.
    Das will ich aber gar nicht tun. Möglicherweise würde
    man heute unter den gegebenen Lebensverläufen und
    Anschauungen auch anders urteilen. Aber diese Ent-
    scheidung, die auf eine Verfassungsbeschwerde eines
    vom Landgericht Hamburg verurteilten Homosexuellen
    erging, entfaltet nun einmal Bindungskraft. § 31 des
    Bundesverfassungsgerichtsgesetzes legt fest:

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
    binden die Verfassungsorgane des Bundes und der
    Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

    Margot von Renesse






    (A)



    (B)



    (C)



    (D)


    Daran kommt man nicht vorbei. Es mag ein formalis-
    tisch anmutender Einwand sein. Aber jedenfalls steht er
    diesem Petitum der PDS entgegen.

    Um eine andere Geschichtsklitterung gar nicht auf-
    kommen zu lassen, möchte ich einen ganz kleinen histo-
    rischen Exkurs machen. Die §§ 175 und 175 a Nr. 4
    des Reichsstrafgesetzbuches sind nicht das Gewächs der
    Nationalsozialisten. Es kam ihnen sehr zupass, wie die
    Verschärfung und die unmenschlichen Anwendung spä-
    ter gezeigt haben. Aber die Geschichte der strafrechtli-
    chen Würdigung gleichgeschlechtlicher Beziehungen
    geht zurück auf das Alte Testament, das dritte Buch
    Moses, ging fort über die Constitutio Criminalis Caroli-
    na im 16. Jahrhundert und wurde schließlich im gemei-
    nen deutschen Recht 1871 in das Reichsstrafgesetzbuch
    übernommen.


    (Margot von Renesse [SPD]: Das ist nicht das Grundgesetz!)


    Das ist in der Tat nicht das Problem. Die Probleme
    fokussieren sich, soweit es um die Aufhebung geht, auf
    die Zeit zwischen 1935 und 1945, wie meine Vorredne-
    rin schon gesagt hat.

    Frau Renesse, Sie haben Ihre Regierung im Übrigen
    zu Unrecht als Urheber genannt. Dies geschah noch un-
    ter der Regierung von CDU/CSU und F.D.P.


    (Margot von Renesse [SPD]: 1969 war es Heinemann!)


    Das möchte ich der Richtigkeit halber sagen, ohne po-
    lemisch zu werden. Da wir Juristen aber einen hohen
    Anspruch haben, gebietet es die Richtigkeit.

    In dem Gesetz über die Aufhebung nationalsozialisti-
    scher Unrechtsurteile gibt es in § 1 eine Generalklausel,
    wonach Urteile aufzuheben und die Verfahren einzustel-
    len sind, wenn sie die Grundsätze der Menschlichkeit
    verletzen, wenn sie religiöser oder rassistischer Natur
    sind. Dann gibt es eine Spezialklausel, nämlich § 2
    Nr. 3, und dazu einen Kanon in der Anlage. Es ist da-
    rüber ein Streit entstanden, ob die §§ 175 und 175 a
    Nr. 4 des Reichsstrafgesetzbuches mit in den Kanon von
    § 2 Nr. 3 aufgenommen werden sollen, mit der Konse-
    quenz, dass alle in der Zeit zwischen 1935 und 1945 ge-
    fällten Urteile automatisch dem Verfall anheim gegeben
    werden und die Verfahren eingestellt werden.


    (Zuruf von der PDS: So kann man es auch formulieren!)


    Es gibt einen ähnlichen – oder sogar gleich lauten-
    den – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, der
    zurzeit im Rechtsausschuss des Bundesrates behandelt
    wird. Dort wird über genau diese Frage gestritten. Be-
    zeichnenderweise war es ein Vertreter des Bundesjus-
    tizministeriums, der die Schwierigkeit aufgezeigt hat,
    wenn man eine Pauschalaufhebung und keine Einzelan-
    tragstellung und Einzelrehabilitierung macht, wenn alle
    in den Jahren 1935 bis 1945 erfolgten Urteile aufgeho-
    ben werden, ohne Ansehen dessen, ob eine Tatbe-
    standswidrigkeit vorgelegen hat oder ob sie im justiz-
    förmlichen Verfahren ergangen sind.

    Es spricht in der Tat eine fast unwiderlegbare Vermu-
    tung dafür, dass alle Urteile Nichturteile oder ein Aliud
    zu Urteilen sind, dass aber in der Zeit vor 1935 und nach
    1945 die Urteile Bestand haben. Diejenigen, die vor
    oder nach dieser Zeit verurteilt worden sind, könnten na-
    türlich sagen: Wäre ich nur in dieser Zeit verurteilt wor-
    den, so würde an mir kein Stigma haften.

    Es ist eine fast tragische Situation, dass man mit der
    Abschaffung des einen Unrechts sozusagen einen neuen
    Ungleichtatbestand schafft, indem man die einen rehabi-
    litiert, und zwar pauschal über die Generalklausel des
    § 1, und die anderen hängen lässt. Insofern könnte ich
    mich mit dem Prüfantrag der SPD anfreunden, obwohl
    ich nicht weiß, wie viele Erkenntnisse man noch gewin-
    nen will, wenn man das an anderer Stelle diskutiert.
    Vielleicht gibt es empirische Erfahrungen, ob es einen
    Fall gibt, bei dem jemand, der zwischen 1935 und 1945
    verurteilt worden ist, auf Antrag nicht rehabilitiert wur-
    de. Das kann ich mir nicht vorstellen. Daher halte ich
    die Aufnahme der §§ 175 und 175a Nr. 4 des Reichs-
    strafgesetzbuches in diesen Kanon für obsolet. Ich finde,
    dass die Fälle in dem Gesetz, das in der letzten Legisla-
    turperiode beschlossen worden ist, abschließend geregelt
    worden sind.

    Deswegen komme ich nun zu den übrigen Anträgen,
    die eher abstrakt formuliert worden sind. In dem Antrag
    der SPD wird jede Form der Gewaltanfeindung und
    -diskriminierung von Schwulen und Lesben verurteilt.
    Meine Damen und Herren von der SPD, dieser Antrag
    hat einen geradezu trivialen Charakter, weil ich nicht nur
    Gewaltdiskriminierung und -anfeindung von Schwulen
    und Lesben verurteile, sondern auch gegenüber allen
    anderen Personengruppen, und übrigens auch gegenüber
    den Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung
    und dem Überwachungspersonal von Castor-Transporte


    (Dr. Peter Ramsauer [CDU/CSU]: Richtig!)

    auch gegenüber Soldaten, Polizisten und jeder Art von
    Menschen- und Personengruppen, ohne Ansehen, ob sie
    heterosexuell oder homosexuell sind.


    (Zuruf von der PDS: Gehören wir auch dazu? – Gegenruf des Abg. Dr. Peter Ramsauer [CDU/CSU]: Keine Aufregung bei der PDS! Ex-Kommunisten!)


    Soweit Sie eine Entschuldigung durch den Deut-
    schen Bundestag begehren, so möchte ich darauf hin-
    weisen, dass ich am Anfang gesagt habe, dass ich mit
    Bedauern festgestellt habe, dass die Aufhebung der
    §§ 175 und 175 a Nr. 4 zunächst 1969 und dann endgül-
    tig 1994 vielleicht zu spät gekommen ist. Aber wenn wir
    uns für alles, was der Gesetzgeber bei retrospektiver Be-
    trachtungsweise als Unrecht erkennt und aufhebt,
    gleichzeitig immer wieder bedauern und entschuldigen
    wollen,


    (Zurufe von der SPD)

    dann erinnert mich das ein bisschen – ich muss es sagen,
    meine Damen und Herren an Koketterie.


    (Stephan Hilsberg [SPD]: Ich bitte Sie!)


    Dr. Jürgen Gehb






    (A)



    (B)



    (C)



    (D)


    Die Aufhebung des Gesetzes und die Streichung sind
    doch sicherlich nicht unter ausdrücklicher Zurückstel-
    lung des Bedauerns oder der Entschuldigung geschehen.
    Deswegen muss ich Ihnen ehrlich sagen: Ich könnte da-
    mit leben, wenn sich der Deutsche Bundestag nicht wie-
    der einmal ausdrücklich dafür entschuldigt; denn es gibt
    auch viele andere Verurteilungen, die auf Strafnormen
    fußen, die im Laufe von Strafrechtsreformen weggefal-
    len sind.

    Ich nenne zum Beispiel den Kuppelparagraphen.
    Ich bin 1952 geboren. Als pubertierender Jüngling, so
    glaube ich, noch vor der Strafrechtsreform 1969 wurde
    ich von der Mutter meiner damaligen Freundin vor
    22 Uhr nach Hause geschickt worden, weil es hieß: Ich
    will mich doch nicht noch wegen Kuppelei anzeigen las-
    sen.

    Meine Damen und Herren, das ist im Recht eben so.
    Insofern stehen zwei Prinzipien sozusagen unversöhn-
    lich im Raum: das Prinzip der formellen Gerechtigkeit
    oder Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit.
    Ich habe dafür auch keinen genialen Vorschlag und weiß
    kein Rezept dafür. Ich weiß nur, dass beiden Prinzipien
    Rechnung getragen werden muss, und glaube deshalb,
    dass das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer
    Unrechtsurteile in der letzten Legislaturperiode einen
    würdigen Schlusspunkt darstellt.

    Vielen Dank.

    (Beifall bei der CDU/CSU)