Parl. Staatssekretär Siegfried Scheffler
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000 8221
        (A)
        (B)
        (C)
        (D)
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r) entschuldigt bis
        einschließlich
        Bachmaier, Hermann SPD 18.02.2000
        Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Blank,
        Joseph-Theodor
        CDU/CSU 18.02.2000
        Bohl, Friedrich CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Brecht, Eberhard SPD 18.02.2000
        Bruckmann
        Hans-Günter
        SPD 18.02.2000
        Bulmahn, Edelgard SPD 18.02.2000
        Carstensen (Nordstrand),
        Peter Harry
        CDU/CSU 18.02.2000
        Falk, Ilse CDU/CSU 18.02.2000
        Fischer (Frankfurt),
        Joseph
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        18.02.2000
        Forster, Hans SPD 18.02.2000
        Frankenhauser, Herbert CDU/CSU 18.02.2000
        Frick, Gisela F.D.P. 18.02.2000
        Friedrich (Altenburg),
        Peter
        SPD 18.02.2000
        Fuchs (Köln), Anke SPD 18.02.2000
        Gebhardt, Fred PDS 18.02.2000
        Gehrcke, Wolfgang PDS 18.02.2000
        Dr. Geißler Heiner, CDU/CSU 18.02.2000
        Günther (Plauen),
        Joachim
        F.D.P. 18.02.2000
        Henke, Hans Jochen CDU/CSU 18.02.2000
        Homburger, Birgit F.D.P. 18.02.2000
        Ibrügger, Lothar SPD 18.02.2000
        Klose, Hans-Ulrich SPD 18.02.2000
        Dr. Kohl, Helmut CDU/CSU 18.02.2000
        Koppelin, Jürgen F.D.P. 18.02.2000
        Leidinger, Robert SPD 18.02.2000
        Leutheusser-
        Schnarrenberger, Sabine
        F.D.P. 18.02.2000
        Lüth, Heidemarie PDS 18.02.2000
        Abgeordnete(r) entschuldigt bis
        einschließlich
        Dr. Meyer (Ulm),
        Jürgen
        SPD 18.02.2000
        Möllemann, Jürgen W. F.D.P. 18.02.2000
        Moosbauer, Christoph SPD 18.02.2000
        Mosdorf, Siegmar SPD 18.02.2000
        Nahles, Andrea SPD 18.02.2000
        Ohl, Eckhard SPD 18.02.2000
        Otto (Frankfurt),
        Hans-Joachim
        F.D.P. 18.02.2000
        Dr. Pick, Eckhart SPD 18.02.2000
        Robbe, Reinhold SPD 18.02.2000
        Roth (Gießen), Adolf CDU/CSU 18.02.2000
        Rühe, Volker CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Rüttgers, Jürgen CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Schäfer, Hansjörg SPD 18.02.2000
        Schily, Otto SPD 18.02.2000
        Schmidbauer, Bernd CDU/CSU 18.02.2000
        Schmidt (Aachen),
        Ulla
        SPD 18.02.2000
        Schmitz (Baesweiler),
        Hans Peter
        CDU/CSU 18.02.2000
        Schöler, Walter SPD 18.02.2000
        Schröder, Gerhard SPD 18.02.2000
        Schur, Gustav-Adolf PDS 18.02.2000
        Schütze (Berlin),
        Diethard
        CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Schwarz-Schilling,
        Christian
        CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Thalheim, Gerald SPD 18.02.2000
        Uldall, Gunnar CDU/CSU 18.02.2000
        Dr. Volmer, Ludger BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        18.02.2000
        Dr. Wend, Rainer SPD 18.02.2000
        Wieczorek (Duisburg),
        Helmut
        SPD 18.02.2000
        Wiesehügel, Klaus SPD 18.02.2000
        Willner, Gert CDU/ CSU 18.02.2000
        Zierer, Benno CDU/CSU 18.02.2000
        8222 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000
        (A)
        (B)
        (C)
        (D)
        Anlage 2
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
        Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄnd.G)
        (Tagesordnungspunkt 13)
        Alfred Hartenbach (SPD): Als der 12. Deutsche
        Bundestag im Sommer 1994, gegen Ende der 12. Legis-
        laturperiode, die neue Insolvenzordnung verabschiedet
        hatte, da hatte der Rechtsausschuss parteiübergreifend
        den ursprünglichen Regierungsentwurf gehörig verän-
        dert und in wesentlichen Punkten ergänzt. Dazu gehört
        insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren, das
        mit dem Konzept der Restschuldbefreiung dem so ge-
        nannten Normalschuldner Wege eröffnet, nach einer be-
        stimmten Zeit des Wohlverhaltens und der Befriedigung
        seiner Gläubiger wieder einen unbelasteten Start ins
        Wirtschaftsleben zu unternehmen. Er ist dann frei von
        Belastungen, frei von Schulden, weil er eben sieben Jah-
        re lang alles nach besten Kräften unternommen hat, um
        seine Gläubiger zu befriedigen.
        Die Mitglieder des Rechtsausschusses haben damals
        gemeinsam diesen Weg gefunden und erfreuten sich der
        beispiellosen Unterstützung ihrer Arbeit durch das Jus-
        tizministerium und des damaligen Parlamentarischen
        Staatssekretärs, unseres Kollegen Rainer Funke.
        Wie schwierig die Umsetzung des neuen Insolvenz-
        rechts in die Praxis war, zeigt die Tatsache, dass auf
        Wunsch der Bundesländer das In-Kraft-Treten zweimal
        hinausgeschoben wurde. So kam es, dass das neue In-
        solvenzrecht erst am 1. Januar 1999 in Kraft treten
        konnte, mehr als vier Jahre nach seiner Veröffentlichung
        im Bundesgesetzblatt.
        Natürlich war die spannende Frage bei Befürwortern
        und Kritikern des neuen Insolvenzrechts, wie es sich in
        der Praxis bewähren würde. Die SPD-Bundestags-
        fraktion, die Arbeitsgruppe Rechtspolitik, hat im Herbst
        1999 eine umfassende Befragung der Praxis durchge-
        führt.
        Als Ergebnis dieser Befragung – diese Aussagen der
        Richter, Rechtspfleger, Anwälte, die als
        Insolvenzverwalter und als Treuhänder tätig werden,
        sowie der Schuldnerberatungsstellen – kann man
        festhalten, dass das neue Insolvenzrecht genau die
        richtige Grundlage ist, um zwei Ziele, die die
        Insolvenzordnung vorsah, auch zu erreichen. Das erste
        Ziel ist die Umkehr der bisherigen Konkursidee von der
        Verwertung des Vermögens eines Schuldners in den
        Erhalt des Unternehmens des Schuldners und damit auch
        den Erhalt der Arbeitsplätze. Das zweite Ziel ist die
        Entschuldung der natürlichen Personen und der privaten
        Schuldner nach einer gewissen Zeit des Wohlverhaltens
        gegenüber den Gläubigern. Die Praxis ist überzeugt,
        dass diese Ziele mit der neuen Insolvenzordnung gut
        erreicht werden. Damit allein schon hat sich das neue
        Gesetz gerechtfertigt und kann weiteren
        Bewährungsproben gelassen entgegensehen.
        Selbstverständlich sind bei einem so neuen Gesetz
        auch Stolpersteine festzustellen, an denen die Praxis ha-
        kelt und Fragen, die noch keine befriedigende Antwort
        gefunden haben.
        Als ein besonderes Problem sieht es die Praxis an,
        dass die geeigneten Stellen, die § 305 der Insolvenzord-
        nung fordert, um zum Beispiel Insolvenzpläne oder
        Schuldenbereinigungspläne aufzustellen, noch nicht flä-
        chendeckend vorhanden sind und auch Schuldnerbera-
        tungsstellen keineswegs die Ausstattung haben, die sie
        haben sollten. Es ist Ländersache, diese Probleme zu
        ändern, und wir wissen, dass die Bundesländer dabei
        sind, hier für Abhilfe zu sorgen. Dafür danken wir den
        Bundesländern und hoffen auf einen gemeinsamen guten
        Weg.
        Die derzeitige Diskussion über die Frage, ob den
        Schuldnern in der Verbraucherinsolvenz Prozesskosten-
        hilfe gewährt werden soll, stellt für uns ein Ärgernis dar.
        Die damaligen Gesetzgeber in der 12. Legislaturperiode
        sind, wie sich aus den Gründen der Ausschussdrucksa-
        che ergibt, sämtlich davon ausgegangen, dass auch in
        diesem Fall die Zivilprozessordnung Geltung hat. Ande-
        rerseits haben wir nunmehr festgestellt, dass durch eine
        sehr uneinheitliche Rechtsprechung, die teilweise sogar
        innerhalb einzelner Landgerichtsbezirke unterschiedlich
        ist, eine große Unsicherheit entstanden ist. Eine rechts-
        einheitliche Entscheidung innerhalb eines Oberlandesge-
        richtsbezirkes oder gar innerhalb der Bundesrepublik ist
        wegen des Rechtsmittelweges derzeit nicht möglich.
        Gleichwohl sollten wir die Frage, ob wir Prozesskos-
        tenhilfe gemäß Gesetz bewilligen, so wie dies die PDS
        nun will, sehr genau bedenken. Die PDS macht es sich
        sehr leicht, wenn sie in ihrem Gesetzentwurf schreibt,
        die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten durch
        Gewährung von Prozesskostenhilfe stelle keinen zusätz-
        lichen Kostenfaktor dar, weil der Gesetzgeber dies ja
        vorher schon beabsichtigt habe. Dies ist eine echte
        Milchmädchenrechnung, denn tatsächlich werden die
        Justizhaushalte der Länder zunächst einmal mit der Pro-
        zesskostenhilfe belastet werden. Dabei wird sicherlich
        der Umfang nicht so sein, dass die Justizhaushalte der
        Länder darunter zusammenbrechen. Andererseits dürfen
        wir als Gesetzgeber natürlich auch die Finanzsituation
        der Länder nicht außer Acht lassen. Wir halten hier Ge-
        spräche zwischen Justizministerium und den Länderjus-
        tizministerien für dringend geboten, um einen Lösungs-
        weg zu finden.
        Die weitere Frage, ob man Null-Pläne, auch eine For-
        derung der PDS, im Gesetz festschreiben sollte, bedarf
        ebenfalls der sorgfältigen Prüfung. Das Gesetz wollte,
        dass der redliche Schuldner über das Insolvenzverfahren
        und die Restschuldbefreiung wieder die Möglichkeit ei-
        nes unbelasteten Starts in das Wirtschaftsleben be-
        kommt. Man muss nun den Gerichten, die die Quoten
        für eine Tilgung der Restschuld festsetzen, überlassen,
        zu prüfen, ob hier tatsächlich ein redlicher Schuldner die
        Restschuldbefreiung beantragt oder ob es sich um einen
        Glücksritter handelt, der möglichst billig davonkommen
        will. Diese Ermessensentscheidung, die eines der Herz-
        stücke des Verfahrens ist, würde den Gerichten genom-
        men, wenn im Gesetz ein Null-Plan obligatorisch er-
        möglicht würde.
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000 8223
        (A)
        (B)
        (C)
        (D)
        Wir sind der Ansicht, dass es bei allen festgestellten
        kleineren Problemen noch viel zu früh ist, bereits mit
        Änderungen im Gesetz zu beginnen. Wir wünschen
        uns – und wir werden dies auch sicherlich erhalten –
        vom Justizministerium einen ersten Erfahrungsbericht,
        und wir wünschen uns auch – und wir werden auch dies
        sicherlich erhalten –, dass dieser Erfahrungsbericht Lö-
        sungsvorschläge aufzeigt. So ist es für uns durchaus vor-
        stellbar, dass gewisse überbürokratische Regelungen auf
        einfacherem Wege als durch Gesetzesänderung zu lösen
        sind und dass insbesondere eine Vereinheitlichung der
        Vordrucke und deren Entrümpelung ebenfalls auf unter-
        gesetzlichem Wege möglich ist. Danach wird auch zu
        prüfen sein, ob wir nicht diejenigen mit ins Boot neh-
        men bei der Finanzierung der Insolvenzverfahren, die
        vorher an den Schuldnern verdient haben. Vorstellbar
        wäre, dass möglicherweise bei jedem gewährten Kredit
        ein Teil, ein so genannter Insolvenzpfennig, einbehalten,
        einem Fonds zugeführt und dann für die Kostendeckung
        der Insolvenzverfahren verwendet wird.
        Das sind Überlegungen, die wir gerne anstellen wol-
        len, wenn wir eine sichere Basis haben, wo Änderungen
        erforderlich sind. Wenn wir wissen, ob diese richtige
        und vernünftige gesetzliche Regelung des Insolvenz-
        rechts geändert werden muss, dann wünschen wir uns
        auch, dass dies wie vor nunmehr sieben, acht Jahren
        wiederum im großen Einvernehmen aller im Bundestag
        vertretener Parteien geschieht.
        Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten (CDU/CSU):
        Kein Gesetz kann so perfekt sein, dass es nicht auch
        Änderungen bedarf. Dennoch ist der Entwurf eines Ge-
        setzes zur Änderung der Insolvenzordnung, den die PDS
        vorgelegt hat, abzulehnen, weil ein so umfangreiches
        Gesetz wie die Insolvenzordnung seine Wirkungen nicht
        schon nach einem Jahr voll entfalten kann. Die Insol-
        venzordnung, die das alte Konkurs- und Vergleichsrecht
        abgelöst hat, wurde über Jahre sehr intensiv beraten und
        dabei wurden auch die jetzt von der PDS aufgeworfenen
        Fragen behandelt.
        Dabei spielte eine sehr ausführliche Rolle die Frage
        der Prozesskostenhilfe für ein beantragtes Insolvenzver-
        fahren, um dem Schuldner diesen Antrag zu erleichtern,
        gegebenenfalls auch schmackhaft zu machen. Die Be-
        richterstatter haben aber nach der Tradition des bisher
        geltenden Konkursrechtes sich dafür entschieden, dass
        in den Fällen, in denen keine Eigenmittel für die Durch-
        führung eines Insolvenzverfahren vorhanden sind, der
        Schuldner letztlich durch die Pfändungschutzbestim-
        mung der ZPO ausreichend geschützt ist und nur ein ge-
        ringes Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Eröff-
        nung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Rest-
        schuldbefreiung besteht. Es war nach Auffassung der
        Berichterstatter dem Schuldner zuzumuten, gegebenen-
        falls unpfändbares Vermögen einzusetzen zur Deckung
        der Mindestvergütung des Treuhänders.
        Berücksichtigt wurde aber auch wesentlich, dass die
        Länder in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen ha-
        ben, dass bei Einführung von Prozesskostenhilfe für
        Kleininsolvenzen erheblich höhere Kosten entstünden,
        da jeder Schuldner ohne eigenes Risiko und eigene An-
        strengung ein solches Verfahren auf Kosten des Staates
        durchführen könne. Dies war und ist nicht der Sinn des
        Gesetzes gewesen. Dennoch muss – und dies hat das
        Justizministerium zugesagt – dieser Aspekt weiter deut-
        lich beobachtet werden, um auch dem Schuldner einen
        Anreiz zu geben, aus der Sozialhilfe herauszukommen
        oder mehr als das pfändungsfreie Einkommen zu erzie-
        len, wenn er denn von der Restschuld befreit ist.
        Nachdem der befürchtete Ansturm auf die Gerichte
        ausgeblieben ist, könnte nach einer Übergangszeit der
        Bewertungen der Verfahren erneut dieses Problem dis-
        kutiert werden.
        Die Frage des Vollstreckungsschutzes ab dem Zeit-
        punkt der Einleitung außergerichtlicher Einigung ist ein
        gefährliches Instrument gegen die Gläubigerinteressen.
        Damit könnten sich Schuldner willkürlich der Vollstre-
        ckung entziehen, wenn sie denn nur ein solches Verfah-
        ren einleiten und durch zögerliche Behandlung über Jah-
        re hinaus betreiben. Da der Schuldner durch Herbeibrin-
        gung von Angaben und Auskünften selbst die Dauer des
        Verfahrens in der Hand hat, muss ein gewisser Druck
        vorhanden sein, schnell das Restschuldbefreiungsverfah-
        ren durchzuziehen, wodurch er dann den Vollstre-
        ckungsschutz erhält.
        Schon jetzt haben Schuldner die Möglichkeiten bei
        Darlegung ernsthafter Bemühungen und Verhandlungen
        und aussichtsreichem Betreiben, von den Gerichten vor-
        läufigen Vollstreckungsschutz zu bekommen. Diese In-
        strumente sollten nicht durch eine pauschale Einstellung
        verallgemeinert werden.
        Ein genereller 6-monatiger Vollstreckungsschutz, der
        immer wieder verlängert werden kann, würde trotz Be-
        schleunigungsgebot nicht zu richtigen Ergebnissen füh-
        ren.
        Ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung
        ist es unangebracht, die „Goodwillzeit“ von sieben auf
        fünf Jahre zu senken, da auch hier erst die Erfahrungen
        abgewartet werden müssen. Bei einer solchen Überle-
        gung sind auch die Gläubigerinteressen zu berücksichti-
        gen, die in einem solchen Verfahren auf erhebliche Teile
        ihrer Forderungen verzichten und sich mit geringen
        Quoten über sieben Jahre zufrieden geben müssen.
        Das Justizministerium wird aufgefordert, die Ent-
        wicklung der Anwendung der Insolvenzordnung unter
        allen Aspekten genauestens zu begleiten und dem Deut-
        schen Bundestag Bericht zu erstatten, damit wir dann
        gegebenenfalls mit Änderungen reagieren können.
        Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Die neue Insolvenzordnung leistet eine richtige und
        nachhaltige Hilfe für viele Schuldner, aus einer oft gna-
        denlosen Schuldenfalle wieder herauszukommen. Über-
        schuldung kann für die Betroffenen zu einer unerträgli-
        chen Belastung führen. Und nicht selten führt die mate-
        rielle Not zur sozialen Isolation und zur gesellschaftli-
        chen Ausgrenzung.
        Das neue Insolvenzrecht hat für erhebliche Verbesse-
        rungen gesorgt: Anders als nach früherem Konkursrecht
        8224 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000
        (A)
        (B)
        (C)
        (D)
        sind heute Gläubiger und Schuldner bei der Sanierung
        eines Betriebes wesentlich flexibler. Die Zielrichtung
        des Gesetzes, nicht mehr die Verwertung des Restver-
        mögens und damit die Zerschlagung eines Betriebes im
        Vordergrund zu haben, sondern ausdrücklich auf die
        Fortführung des Unternehmens zu setzen, dient überdies
        dem Erhalt von Arbeitsplätzen.
        Im Rahmen des so genannten Verbraucherinsolvenzver-
        fahrens können heute darüber hinaus überschuldete Pri-
        vatpersonen eine Befreiung von ihren Restschulden er-
        langen und so einem manchmal „lebenslangen Schul-
        denturm“ entfliehen. Im Gegenzug muss sich der
        Schuldner bemühen, während einer siebenjährigen
        „Wohlverhaltensperiode“ den pfändbaren Teil seines
        Vermögens an einen Treuhänder abzutreten, der den Er-
        lös dann an die Gläubiger verteilt.
        Für viele Menschen bietet dieser Weg nunmehr eine
        wirkliche Chance zum Neuanfang: Er ermöglicht ihnen
        eine Rückkehr ins Wirtschafts- und Arbeitsleben. Das ist
        ein enormer gesellschaftlicher und sozialer Gewinn.
        Denn Überschuldung ist für Menschen nicht nur eine er-
        hebliche psychische Belastung. Sie verhindert auch die
        Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und zemen-
        tiert den Bezug von Sozialleistungen.
        Das komplexe Regelungswerk der Insolvenzordnung ist
        erst seit rund einem Jahr in Kraft. In der Praxis zeigt das
        Gesetz gute Wirkung, aber es sind auch Probleme aufge-
        treten, die der Gesetzgeber seinerzeit gar nicht beabsich-
        tigt hatte. Ich meine damit zum Beispiel das Problem der
        Gewährung von Prozesskostenhilfe: Selbstverständlich
        darf das Verbraucherinsolvenzverfahren, das ja gerade
        Menschen, die über wenig Mittel verfügen, helfen soll,
        diesen Menschen nicht deshalb versperrt bleiben, weil
        sie über keine Mittel verfügen. Das ist absurd. In diesem
        Punkte müssen wir angesichts der uneinheitlichen
        Rechtsprechung unbedingt bald zu einer Lösung kom-
        men. Eines darf dabei aber nicht vergessen werden: Eine
        Lösung dieses Problems kann es nur gemeinsam mit den
        Ländern geben. Denn – das, meine Damen und Herren
        von der PDS, haben Sie in ihrem Entwurf nicht be-
        dacht – die Justizhaushalte der Länder würden doch mit
        der Prozesskostenhilfe belastet.
        Bei einem noch jungen Gesetz, das überdies derart
        komplex ist, sollte man sich davor hüten, sogleich nach
        gesetzgeberischen Änderungen zu rufen, nur weil in der
        Praxis nicht alles so läuft, wie man sich das ursprünglich
        gewünscht hat. Populistische Schnellschüsse sind hier
        nicht gefragt. Vielmehr sollten wir gemeinsam die be-
        reits durchgeführten Expertenanhörung sowie die Erfah-
        rungen in den Ländern sorgfältig analysieren und erst
        dann angemessen reagieren.
        Und im Übrigen, meine Damen und Herren von der
        PDS: Nicht immer ist gleich der Gesetzgeber gefragt.
        Einige Probleme der praktischen Umsetzung des Geset-
        zes haben auch etwas mit der Situation vor Ort zu tun
        und lassen sich auch unterhalb der gesetzgeberischen
        Ebene angehen. Ich meine etwa die Einrichtung so ge-
        nannter geeigneter Stellen nach § 305 der Insolvenzord-
        nung sowie die Ausstattung von Schuldnerberatungsstel-
        len. Auch hier gilt es, gemeinsam mit den zuständigen
        Bundesländern die Probleme zu lösen. Ich weiß, dass es
        hier bereits Fortschritte gibt.
        Die Koalition wird sich gewiss keinen gesetzgeberi-
        schen Änderungen gegenüber verschließen, wenn sich
        herausstellen sollte, dass diese notwendig sein sollten.
        Nur: Nach erst knapp einem Jahr Erfahrung mit der In-
        solvenzordnung ist es heute für ein derartiges Urteil
        noch zu früh.
        Rainer Funke (F.D.P.): Die neue Insolvenzordnung,
        die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat sich ins-
        gesamt bislang sehr bewährt. Dabei ist jedoch einzu-
        räumen, dass bei einem solch umfangreichen Gesetz, das
        die alte Konkursordnung und die Vergleichsordnung
        und die Gesamtvollstreckung ersetzt, einzelne Regelun-
        gen der Rechtsprechung und in der praktischen Umset-
        zung Schwierigkeiten bereiten. Dies hat die PDS zum
        Anlass genommen, einen Entwurf eines Gesetzes zur
        Änderung der Insolvenzordnung vorzulegen, über den
        im Einzelnen im Rechtsausschuss zu diskutieren sein
        wird.
        So war es durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass
        Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Restschuldbe-
        freiung und der Verbraucherinsolvenz zu gewähren ist.
        Eine Reihe von Gerichten hat jedoch diesen gesetzgebe-
        rischen Willen nicht nachvollzogen und die Prozesskos-
        tenhilfe abgelehnt. Es wäre einerseits durchaus zweck-
        mäßig, die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwar-
        ten. Andererseits spricht aber auch nichts dagegen, eine
        Klarstellung im Gesetz vorzunehmen, da dies ohnehin
        dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hat.
        Anders verhält es sich bei der so genannten Wohlver-
        haltensperiode, die vom Gesetzgeber bewusst auf sieben
        Jahre festgelegt worden war und die schon damals einen
        Kompromiss darstellte. Dabei hat sich der Gesetzgeber
        an ausländischen Beispielen orientiert. Wir sollten zu-
        nächst einmal die Erfahrungen mit dieser Wohlverhal-
        tensperiode abwarten, ehe eine Veränderung vorgesehen
        wird.
        Ohnehin sollten in der Verbraucherinsolvenz und bei
        der Restschuldbefreiung erst einmal die Erfahrungen in
        der Praxis beleuchtet werden. Ein Jahr nach In-Kraft-
        Treten der Insolvenzordnung bestehen für dieses Gebiet
        noch keine hinreichenden Erfahrungen, weil die Länder
        die Schuldnerberatungsstellen unzureichend ausgestattet
        haben und so die Stellung von Anträgen im Verbrau-
        cherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung er-
        schwert haben.
        Ich sage offen, dass ich über dieses Verhalten der
        Länder zutiefst enttäuscht bin. Offensichtlich ist es
        leichter, in Sonntagsreden zu fordern, dass die Ärmsten
        der Armen entschuldet werden und dass ihnen ein Neu-
        beginn ihrer bürgerlichen Existenz ermöglicht werden
        muss, denn diese Forderung klingt gut. Wenn es aber
        darum geht, entsprechendes Personal für die Schuldner-
        beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, wird schlicht
        gekniffen. Stattdessen hatten die Länder, obwohl die In-
        solvenzordnung im Jahre 1994 beschlossen worden war,
        das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung am 1. Januar
        1999 noch weiter hinausschieben wollen, um eben nicht
        Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000 8225
        (A)
        (B)
        (C)
        (D)
        in die eigene finanzielle Verantwortung zu kommen.
        Statt neuer gesetzlicher Regelungen müssen wir daher
        zunächst die Länder auffordern, unverzüglich genügend
        Beratungsstellen und Personalverstärkungsmittel zur
        Verfügung zu stellen. Wir werden in den Beratungen des
        Rechtsausschusses die angesprochenen Fragen auf ihre
        Praktikabilität genau abklopfen.
        Anlage 3
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 747. Sitzung am 4. Feb-
        ruar 2000 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
        zuzustimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77
        Absatz 2 Grundgesetz nicht zu stellen:
        – Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal
        für die ermordeten Juden Europas“
        – Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates
        der Europäischen Union zur Änderung der Bi-
        lanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
        ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur
        Verbesserung der Offenlegung von Jahresab-
        schlüssen und zur Änderung anderer handels-
        rechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften-
        und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)
        – Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juni 1997 zwi-
        schen der Bundesrepublik Deutschland und der
        Tschechischen Republik über den Eisen-
        bahnverkehr, über die gemeinsame Staatsgrenze
        und über den erleichterten Eisenbahndurchgangs-
        verkehr
        Der Bundesrat hat in seiner 747. Sitzung am 4. Feb-
        ruar 2000 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz ge-
        mäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zuzu-
        stimmen.
        – Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmit-
        telgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz –
        3. BtMG-ÄndG)
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2
        der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu der
        nachstehenden Vorlage absieht:
        Finanzausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Dritter Bericht des Arbeitsstabes Europäische Wirt-
        schafts- und Währungsunion des Bundesministeriums
        der Finanzen und der Bundesministerien (AS WWU)
        vom 21. April 1999
        Einführung des Euro in Gesetzgebung und öffentliche Verwaltung
        – Drucksachen 14/882, 14/1187 Nr. 1.2 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht über die Entwicklung der Konvergenz in der Europäischen Union im Jahre 1998
        – Drucksachen 14/1344, 14/1616 Nr. 1.2 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung zum „Grauen Kapital- markt“
        – Drucksachen 14/1633, 14/1775 Nr. 1.2 –
        Haushaltsausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Haushaltsführung 1999 Überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 12 22 – Eisen-bahnen des Bundes – Titel 639 01 – Erstattungen von Verwaltungsausgaben des Bundeseisenbahnvermögens
        – Drucksache 14/1858 –
        Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Tierschutzbericht 1999 „Bericht über den Stand der Entwicklung des Tier-schutzes“
        – Drucksachen 14/600, 14/829 Nr. 2
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-
        Vorlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische
        Parlament zur Kenntnis genommen oder von einer Bera-
        tung abgesehen hat.
        Auswärtiger Ausschuss
        Drucksache 14/1276 Nr. 2.23
        Innenausschuss
        Drucksache 14/1936 Nr. 1.28
        Finanzausschuss
        Drucksache 14/272 Nr. 71
        Drucksache 14/1617 Nr. 2.4 Drucksache 14/1936 Nr. 1.7 Drucksache 14/1936 Nr. 1.8 Drucksache 14/1936 Nr. 1.12 Drucksache 14/1936 Nr. 1.15 Drucksache 14/1936 Nr. 1.26
        Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
        Drucksache 14/2104 Nr. 2.6
        Drucksache 14/2104 Nr. 2.9
        Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        Drucksache 14/1936 Nr. 1.5
        Drucksache 14/2104 Nr. 2.8 Drucksache 14/2104 Nr. 2.19
        Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
        Drucksache 14/1579 Nr. 1.9
        Drucksache 14/1617 Nr. 2.6 Drucksache 14/2104 Nr. 1.1
        Amtliche Mitteilung
        (Nachtrag zum Plenarprotokoll 14/53 vom
        9. September 1999)
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
        EU-Vorlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäi-
        sche Parlament zur Kenntnis genommen oder von einer
        Beratung abgesehen hat.
        Innenausschuss
        Drucksache 14/431 Nr. 1.9
        Drucksache 14/431 Nr. 1.10 Drucksache 14/431 Nr. 1.18
        Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        Drucksache 14/309 Nr. 2.50
        8228 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000
        (A) (C)
        Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
        Drucksache 14/74 Nr. 2.5
        Drucksache 14/272 Nr. 207 Drucksache 14/431 Nr. 1.5 Drucksache 14/595 Nr. 3.1
        Amtliche Mitteilung
        (Nachtrag zum Plenarprotokoll 14/55 vom
        16. September 1999)
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüs-
        se haben mitgeteilt, dass der Ausschuss die
        nachstehenden EU-Vorlagen bzw. Unterrich-
        tungen durch das Europäische Parlament zur
        Kenntnis genommen oder von einer Beratung
        abgesehen hat.
        Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
        Drucksache 14/342 Nr. 1.14 Drucksache 14/595 Nr. 2.3
        Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin
        53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44
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