Parl. Staatssekretär Siegfried Scheffler
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000 8221
(A)
(B)
(C)
(D)
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis
einschließlich
Bachmaier, Hermann SPD 18.02.2000
Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Blank,
Joseph-Theodor
CDU/CSU 18.02.2000
Bohl, Friedrich CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Brecht, Eberhard SPD 18.02.2000
Bruckmann
Hans-Günter
SPD 18.02.2000
Bulmahn, Edelgard SPD 18.02.2000
Carstensen (Nordstrand),
Peter Harry
CDU/CSU 18.02.2000
Falk, Ilse CDU/CSU 18.02.2000
Fischer (Frankfurt),
Joseph
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
18.02.2000
Forster, Hans SPD 18.02.2000
Frankenhauser, Herbert CDU/CSU 18.02.2000
Frick, Gisela F.D.P. 18.02.2000
Friedrich (Altenburg),
Peter
SPD 18.02.2000
Fuchs (Köln), Anke SPD 18.02.2000
Gebhardt, Fred PDS 18.02.2000
Gehrcke, Wolfgang PDS 18.02.2000
Dr. Geißler Heiner, CDU/CSU 18.02.2000
Günther (Plauen),
Joachim
F.D.P. 18.02.2000
Henke, Hans Jochen CDU/CSU 18.02.2000
Homburger, Birgit F.D.P. 18.02.2000
Ibrügger, Lothar SPD 18.02.2000
Klose, Hans-Ulrich SPD 18.02.2000
Dr. Kohl, Helmut CDU/CSU 18.02.2000
Koppelin, Jürgen F.D.P. 18.02.2000
Leidinger, Robert SPD 18.02.2000
Leutheusser-
Schnarrenberger, Sabine
F.D.P. 18.02.2000
Lüth, Heidemarie PDS 18.02.2000
Abgeordnete(r) entschuldigt bis
einschließlich
Dr. Meyer (Ulm),
Jürgen
SPD 18.02.2000
Möllemann, Jürgen W. F.D.P. 18.02.2000
Moosbauer, Christoph SPD 18.02.2000
Mosdorf, Siegmar SPD 18.02.2000
Nahles, Andrea SPD 18.02.2000
Ohl, Eckhard SPD 18.02.2000
Otto (Frankfurt),
Hans-Joachim
F.D.P. 18.02.2000
Dr. Pick, Eckhart SPD 18.02.2000
Robbe, Reinhold SPD 18.02.2000
Roth (Gießen), Adolf CDU/CSU 18.02.2000
Rühe, Volker CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Rüttgers, Jürgen CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Schäfer, Hansjörg SPD 18.02.2000
Schily, Otto SPD 18.02.2000
Schmidbauer, Bernd CDU/CSU 18.02.2000
Schmidt (Aachen),
Ulla
SPD 18.02.2000
Schmitz (Baesweiler),
Hans Peter
CDU/CSU 18.02.2000
Schöler, Walter SPD 18.02.2000
Schröder, Gerhard SPD 18.02.2000
Schur, Gustav-Adolf PDS 18.02.2000
Schütze (Berlin),
Diethard
CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Schwarz-Schilling,
Christian
CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Thalheim, Gerald SPD 18.02.2000
Uldall, Gunnar CDU/CSU 18.02.2000
Dr. Volmer, Ludger BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
18.02.2000
Dr. Wend, Rainer SPD 18.02.2000
Wieczorek (Duisburg),
Helmut
SPD 18.02.2000
Wiesehügel, Klaus SPD 18.02.2000
Willner, Gert CDU/ CSU 18.02.2000
Zierer, Benno CDU/CSU 18.02.2000
8222 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000
(A)
(B)
(C)
(D)
Anlage 2
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄnd.G)
(Tagesordnungspunkt 13)
Alfred Hartenbach (SPD): Als der 12. Deutsche
Bundestag im Sommer 1994, gegen Ende der 12. Legis-
laturperiode, die neue Insolvenzordnung verabschiedet
hatte, da hatte der Rechtsausschuss parteiübergreifend
den ursprünglichen Regierungsentwurf gehörig verän-
dert und in wesentlichen Punkten ergänzt. Dazu gehört
insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren, das
mit dem Konzept der Restschuldbefreiung dem so ge-
nannten Normalschuldner Wege eröffnet, nach einer be-
stimmten Zeit des Wohlverhaltens und der Befriedigung
seiner Gläubiger wieder einen unbelasteten Start ins
Wirtschaftsleben zu unternehmen. Er ist dann frei von
Belastungen, frei von Schulden, weil er eben sieben Jah-
re lang alles nach besten Kräften unternommen hat, um
seine Gläubiger zu befriedigen.
Die Mitglieder des Rechtsausschusses haben damals
gemeinsam diesen Weg gefunden und erfreuten sich der
beispiellosen Unterstützung ihrer Arbeit durch das Jus-
tizministerium und des damaligen Parlamentarischen
Staatssekretärs, unseres Kollegen Rainer Funke.
Wie schwierig die Umsetzung des neuen Insolvenz-
rechts in die Praxis war, zeigt die Tatsache, dass auf
Wunsch der Bundesländer das In-Kraft-Treten zweimal
hinausgeschoben wurde. So kam es, dass das neue In-
solvenzrecht erst am 1. Januar 1999 in Kraft treten
konnte, mehr als vier Jahre nach seiner Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt.
Natürlich war die spannende Frage bei Befürwortern
und Kritikern des neuen Insolvenzrechts, wie es sich in
der Praxis bewähren würde. Die SPD-Bundestags-
fraktion, die Arbeitsgruppe Rechtspolitik, hat im Herbst
1999 eine umfassende Befragung der Praxis durchge-
führt.
Als Ergebnis dieser Befragung – diese Aussagen der
Richter, Rechtspfleger, Anwälte, die als
Insolvenzverwalter und als Treuhänder tätig werden,
sowie der Schuldnerberatungsstellen – kann man
festhalten, dass das neue Insolvenzrecht genau die
richtige Grundlage ist, um zwei Ziele, die die
Insolvenzordnung vorsah, auch zu erreichen. Das erste
Ziel ist die Umkehr der bisherigen Konkursidee von der
Verwertung des Vermögens eines Schuldners in den
Erhalt des Unternehmens des Schuldners und damit auch
den Erhalt der Arbeitsplätze. Das zweite Ziel ist die
Entschuldung der natürlichen Personen und der privaten
Schuldner nach einer gewissen Zeit des Wohlverhaltens
gegenüber den Gläubigern. Die Praxis ist überzeugt,
dass diese Ziele mit der neuen Insolvenzordnung gut
erreicht werden. Damit allein schon hat sich das neue
Gesetz gerechtfertigt und kann weiteren
Bewährungsproben gelassen entgegensehen.
Selbstverständlich sind bei einem so neuen Gesetz
auch Stolpersteine festzustellen, an denen die Praxis ha-
kelt und Fragen, die noch keine befriedigende Antwort
gefunden haben.
Als ein besonderes Problem sieht es die Praxis an,
dass die geeigneten Stellen, die § 305 der Insolvenzord-
nung fordert, um zum Beispiel Insolvenzpläne oder
Schuldenbereinigungspläne aufzustellen, noch nicht flä-
chendeckend vorhanden sind und auch Schuldnerbera-
tungsstellen keineswegs die Ausstattung haben, die sie
haben sollten. Es ist Ländersache, diese Probleme zu
ändern, und wir wissen, dass die Bundesländer dabei
sind, hier für Abhilfe zu sorgen. Dafür danken wir den
Bundesländern und hoffen auf einen gemeinsamen guten
Weg.
Die derzeitige Diskussion über die Frage, ob den
Schuldnern in der Verbraucherinsolvenz Prozesskosten-
hilfe gewährt werden soll, stellt für uns ein Ärgernis dar.
Die damaligen Gesetzgeber in der 12. Legislaturperiode
sind, wie sich aus den Gründen der Ausschussdrucksa-
che ergibt, sämtlich davon ausgegangen, dass auch in
diesem Fall die Zivilprozessordnung Geltung hat. Ande-
rerseits haben wir nunmehr festgestellt, dass durch eine
sehr uneinheitliche Rechtsprechung, die teilweise sogar
innerhalb einzelner Landgerichtsbezirke unterschiedlich
ist, eine große Unsicherheit entstanden ist. Eine rechts-
einheitliche Entscheidung innerhalb eines Oberlandesge-
richtsbezirkes oder gar innerhalb der Bundesrepublik ist
wegen des Rechtsmittelweges derzeit nicht möglich.
Gleichwohl sollten wir die Frage, ob wir Prozesskos-
tenhilfe gemäß Gesetz bewilligen, so wie dies die PDS
nun will, sehr genau bedenken. Die PDS macht es sich
sehr leicht, wenn sie in ihrem Gesetzentwurf schreibt,
die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten durch
Gewährung von Prozesskostenhilfe stelle keinen zusätz-
lichen Kostenfaktor dar, weil der Gesetzgeber dies ja
vorher schon beabsichtigt habe. Dies ist eine echte
Milchmädchenrechnung, denn tatsächlich werden die
Justizhaushalte der Länder zunächst einmal mit der Pro-
zesskostenhilfe belastet werden. Dabei wird sicherlich
der Umfang nicht so sein, dass die Justizhaushalte der
Länder darunter zusammenbrechen. Andererseits dürfen
wir als Gesetzgeber natürlich auch die Finanzsituation
der Länder nicht außer Acht lassen. Wir halten hier Ge-
spräche zwischen Justizministerium und den Länderjus-
tizministerien für dringend geboten, um einen Lösungs-
weg zu finden.
Die weitere Frage, ob man Null-Pläne, auch eine For-
derung der PDS, im Gesetz festschreiben sollte, bedarf
ebenfalls der sorgfältigen Prüfung. Das Gesetz wollte,
dass der redliche Schuldner über das Insolvenzverfahren
und die Restschuldbefreiung wieder die Möglichkeit ei-
nes unbelasteten Starts in das Wirtschaftsleben be-
kommt. Man muss nun den Gerichten, die die Quoten
für eine Tilgung der Restschuld festsetzen, überlassen,
zu prüfen, ob hier tatsächlich ein redlicher Schuldner die
Restschuldbefreiung beantragt oder ob es sich um einen
Glücksritter handelt, der möglichst billig davonkommen
will. Diese Ermessensentscheidung, die eines der Herz-
stücke des Verfahrens ist, würde den Gerichten genom-
men, wenn im Gesetz ein Null-Plan obligatorisch er-
möglicht würde.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000 8223
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(C)
(D)
Wir sind der Ansicht, dass es bei allen festgestellten
kleineren Problemen noch viel zu früh ist, bereits mit
Änderungen im Gesetz zu beginnen. Wir wünschen
uns – und wir werden dies auch sicherlich erhalten –
vom Justizministerium einen ersten Erfahrungsbericht,
und wir wünschen uns auch – und wir werden auch dies
sicherlich erhalten –, dass dieser Erfahrungsbericht Lö-
sungsvorschläge aufzeigt. So ist es für uns durchaus vor-
stellbar, dass gewisse überbürokratische Regelungen auf
einfacherem Wege als durch Gesetzesänderung zu lösen
sind und dass insbesondere eine Vereinheitlichung der
Vordrucke und deren Entrümpelung ebenfalls auf unter-
gesetzlichem Wege möglich ist. Danach wird auch zu
prüfen sein, ob wir nicht diejenigen mit ins Boot neh-
men bei der Finanzierung der Insolvenzverfahren, die
vorher an den Schuldnern verdient haben. Vorstellbar
wäre, dass möglicherweise bei jedem gewährten Kredit
ein Teil, ein so genannter Insolvenzpfennig, einbehalten,
einem Fonds zugeführt und dann für die Kostendeckung
der Insolvenzverfahren verwendet wird.
Das sind Überlegungen, die wir gerne anstellen wol-
len, wenn wir eine sichere Basis haben, wo Änderungen
erforderlich sind. Wenn wir wissen, ob diese richtige
und vernünftige gesetzliche Regelung des Insolvenz-
rechts geändert werden muss, dann wünschen wir uns
auch, dass dies wie vor nunmehr sieben, acht Jahren
wiederum im großen Einvernehmen aller im Bundestag
vertretener Parteien geschieht.
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten (CDU/CSU):
Kein Gesetz kann so perfekt sein, dass es nicht auch
Änderungen bedarf. Dennoch ist der Entwurf eines Ge-
setzes zur Änderung der Insolvenzordnung, den die PDS
vorgelegt hat, abzulehnen, weil ein so umfangreiches
Gesetz wie die Insolvenzordnung seine Wirkungen nicht
schon nach einem Jahr voll entfalten kann. Die Insol-
venzordnung, die das alte Konkurs- und Vergleichsrecht
abgelöst hat, wurde über Jahre sehr intensiv beraten und
dabei wurden auch die jetzt von der PDS aufgeworfenen
Fragen behandelt.
Dabei spielte eine sehr ausführliche Rolle die Frage
der Prozesskostenhilfe für ein beantragtes Insolvenzver-
fahren, um dem Schuldner diesen Antrag zu erleichtern,
gegebenenfalls auch schmackhaft zu machen. Die Be-
richterstatter haben aber nach der Tradition des bisher
geltenden Konkursrechtes sich dafür entschieden, dass
in den Fällen, in denen keine Eigenmittel für die Durch-
führung eines Insolvenzverfahren vorhanden sind, der
Schuldner letztlich durch die Pfändungschutzbestim-
mung der ZPO ausreichend geschützt ist und nur ein ge-
ringes Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Rest-
schuldbefreiung besteht. Es war nach Auffassung der
Berichterstatter dem Schuldner zuzumuten, gegebenen-
falls unpfändbares Vermögen einzusetzen zur Deckung
der Mindestvergütung des Treuhänders.
Berücksichtigt wurde aber auch wesentlich, dass die
Länder in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen ha-
ben, dass bei Einführung von Prozesskostenhilfe für
Kleininsolvenzen erheblich höhere Kosten entstünden,
da jeder Schuldner ohne eigenes Risiko und eigene An-
strengung ein solches Verfahren auf Kosten des Staates
durchführen könne. Dies war und ist nicht der Sinn des
Gesetzes gewesen. Dennoch muss – und dies hat das
Justizministerium zugesagt – dieser Aspekt weiter deut-
lich beobachtet werden, um auch dem Schuldner einen
Anreiz zu geben, aus der Sozialhilfe herauszukommen
oder mehr als das pfändungsfreie Einkommen zu erzie-
len, wenn er denn von der Restschuld befreit ist.
Nachdem der befürchtete Ansturm auf die Gerichte
ausgeblieben ist, könnte nach einer Übergangszeit der
Bewertungen der Verfahren erneut dieses Problem dis-
kutiert werden.
Die Frage des Vollstreckungsschutzes ab dem Zeit-
punkt der Einleitung außergerichtlicher Einigung ist ein
gefährliches Instrument gegen die Gläubigerinteressen.
Damit könnten sich Schuldner willkürlich der Vollstre-
ckung entziehen, wenn sie denn nur ein solches Verfah-
ren einleiten und durch zögerliche Behandlung über Jah-
re hinaus betreiben. Da der Schuldner durch Herbeibrin-
gung von Angaben und Auskünften selbst die Dauer des
Verfahrens in der Hand hat, muss ein gewisser Druck
vorhanden sein, schnell das Restschuldbefreiungsverfah-
ren durchzuziehen, wodurch er dann den Vollstre-
ckungsschutz erhält.
Schon jetzt haben Schuldner die Möglichkeiten bei
Darlegung ernsthafter Bemühungen und Verhandlungen
und aussichtsreichem Betreiben, von den Gerichten vor-
läufigen Vollstreckungsschutz zu bekommen. Diese In-
strumente sollten nicht durch eine pauschale Einstellung
verallgemeinert werden.
Ein genereller 6-monatiger Vollstreckungsschutz, der
immer wieder verlängert werden kann, würde trotz Be-
schleunigungsgebot nicht zu richtigen Ergebnissen füh-
ren.
Ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung
ist es unangebracht, die „Goodwillzeit“ von sieben auf
fünf Jahre zu senken, da auch hier erst die Erfahrungen
abgewartet werden müssen. Bei einer solchen Überle-
gung sind auch die Gläubigerinteressen zu berücksichti-
gen, die in einem solchen Verfahren auf erhebliche Teile
ihrer Forderungen verzichten und sich mit geringen
Quoten über sieben Jahre zufrieden geben müssen.
Das Justizministerium wird aufgefordert, die Ent-
wicklung der Anwendung der Insolvenzordnung unter
allen Aspekten genauestens zu begleiten und dem Deut-
schen Bundestag Bericht zu erstatten, damit wir dann
gegebenenfalls mit Änderungen reagieren können.
Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Die neue Insolvenzordnung leistet eine richtige und
nachhaltige Hilfe für viele Schuldner, aus einer oft gna-
denlosen Schuldenfalle wieder herauszukommen. Über-
schuldung kann für die Betroffenen zu einer unerträgli-
chen Belastung führen. Und nicht selten führt die mate-
rielle Not zur sozialen Isolation und zur gesellschaftli-
chen Ausgrenzung.
Das neue Insolvenzrecht hat für erhebliche Verbesse-
rungen gesorgt: Anders als nach früherem Konkursrecht
8224 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000
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(B)
(C)
(D)
sind heute Gläubiger und Schuldner bei der Sanierung
eines Betriebes wesentlich flexibler. Die Zielrichtung
des Gesetzes, nicht mehr die Verwertung des Restver-
mögens und damit die Zerschlagung eines Betriebes im
Vordergrund zu haben, sondern ausdrücklich auf die
Fortführung des Unternehmens zu setzen, dient überdies
dem Erhalt von Arbeitsplätzen.
Im Rahmen des so genannten Verbraucherinsolvenzver-
fahrens können heute darüber hinaus überschuldete Pri-
vatpersonen eine Befreiung von ihren Restschulden er-
langen und so einem manchmal „lebenslangen Schul-
denturm“ entfliehen. Im Gegenzug muss sich der
Schuldner bemühen, während einer siebenjährigen
„Wohlverhaltensperiode“ den pfändbaren Teil seines
Vermögens an einen Treuhänder abzutreten, der den Er-
lös dann an die Gläubiger verteilt.
Für viele Menschen bietet dieser Weg nunmehr eine
wirkliche Chance zum Neuanfang: Er ermöglicht ihnen
eine Rückkehr ins Wirtschafts- und Arbeitsleben. Das ist
ein enormer gesellschaftlicher und sozialer Gewinn.
Denn Überschuldung ist für Menschen nicht nur eine er-
hebliche psychische Belastung. Sie verhindert auch die
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und zemen-
tiert den Bezug von Sozialleistungen.
Das komplexe Regelungswerk der Insolvenzordnung ist
erst seit rund einem Jahr in Kraft. In der Praxis zeigt das
Gesetz gute Wirkung, aber es sind auch Probleme aufge-
treten, die der Gesetzgeber seinerzeit gar nicht beabsich-
tigt hatte. Ich meine damit zum Beispiel das Problem der
Gewährung von Prozesskostenhilfe: Selbstverständlich
darf das Verbraucherinsolvenzverfahren, das ja gerade
Menschen, die über wenig Mittel verfügen, helfen soll,
diesen Menschen nicht deshalb versperrt bleiben, weil
sie über keine Mittel verfügen. Das ist absurd. In diesem
Punkte müssen wir angesichts der uneinheitlichen
Rechtsprechung unbedingt bald zu einer Lösung kom-
men. Eines darf dabei aber nicht vergessen werden: Eine
Lösung dieses Problems kann es nur gemeinsam mit den
Ländern geben. Denn – das, meine Damen und Herren
von der PDS, haben Sie in ihrem Entwurf nicht be-
dacht – die Justizhaushalte der Länder würden doch mit
der Prozesskostenhilfe belastet.
Bei einem noch jungen Gesetz, das überdies derart
komplex ist, sollte man sich davor hüten, sogleich nach
gesetzgeberischen Änderungen zu rufen, nur weil in der
Praxis nicht alles so läuft, wie man sich das ursprünglich
gewünscht hat. Populistische Schnellschüsse sind hier
nicht gefragt. Vielmehr sollten wir gemeinsam die be-
reits durchgeführten Expertenanhörung sowie die Erfah-
rungen in den Ländern sorgfältig analysieren und erst
dann angemessen reagieren.
Und im Übrigen, meine Damen und Herren von der
PDS: Nicht immer ist gleich der Gesetzgeber gefragt.
Einige Probleme der praktischen Umsetzung des Geset-
zes haben auch etwas mit der Situation vor Ort zu tun
und lassen sich auch unterhalb der gesetzgeberischen
Ebene angehen. Ich meine etwa die Einrichtung so ge-
nannter geeigneter Stellen nach § 305 der Insolvenzord-
nung sowie die Ausstattung von Schuldnerberatungsstel-
len. Auch hier gilt es, gemeinsam mit den zuständigen
Bundesländern die Probleme zu lösen. Ich weiß, dass es
hier bereits Fortschritte gibt.
Die Koalition wird sich gewiss keinen gesetzgeberi-
schen Änderungen gegenüber verschließen, wenn sich
herausstellen sollte, dass diese notwendig sein sollten.
Nur: Nach erst knapp einem Jahr Erfahrung mit der In-
solvenzordnung ist es heute für ein derartiges Urteil
noch zu früh.
Rainer Funke (F.D.P.): Die neue Insolvenzordnung,
die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat sich ins-
gesamt bislang sehr bewährt. Dabei ist jedoch einzu-
räumen, dass bei einem solch umfangreichen Gesetz, das
die alte Konkursordnung und die Vergleichsordnung
und die Gesamtvollstreckung ersetzt, einzelne Regelun-
gen der Rechtsprechung und in der praktischen Umset-
zung Schwierigkeiten bereiten. Dies hat die PDS zum
Anlass genommen, einen Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Insolvenzordnung vorzulegen, über den
im Einzelnen im Rechtsausschuss zu diskutieren sein
wird.
So war es durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass
Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Restschuldbe-
freiung und der Verbraucherinsolvenz zu gewähren ist.
Eine Reihe von Gerichten hat jedoch diesen gesetzgebe-
rischen Willen nicht nachvollzogen und die Prozesskos-
tenhilfe abgelehnt. Es wäre einerseits durchaus zweck-
mäßig, die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwar-
ten. Andererseits spricht aber auch nichts dagegen, eine
Klarstellung im Gesetz vorzunehmen, da dies ohnehin
dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hat.
Anders verhält es sich bei der so genannten Wohlver-
haltensperiode, die vom Gesetzgeber bewusst auf sieben
Jahre festgelegt worden war und die schon damals einen
Kompromiss darstellte. Dabei hat sich der Gesetzgeber
an ausländischen Beispielen orientiert. Wir sollten zu-
nächst einmal die Erfahrungen mit dieser Wohlverhal-
tensperiode abwarten, ehe eine Veränderung vorgesehen
wird.
Ohnehin sollten in der Verbraucherinsolvenz und bei
der Restschuldbefreiung erst einmal die Erfahrungen in
der Praxis beleuchtet werden. Ein Jahr nach In-Kraft-
Treten der Insolvenzordnung bestehen für dieses Gebiet
noch keine hinreichenden Erfahrungen, weil die Länder
die Schuldnerberatungsstellen unzureichend ausgestattet
haben und so die Stellung von Anträgen im Verbrau-
cherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung er-
schwert haben.
Ich sage offen, dass ich über dieses Verhalten der
Länder zutiefst enttäuscht bin. Offensichtlich ist es
leichter, in Sonntagsreden zu fordern, dass die Ärmsten
der Armen entschuldet werden und dass ihnen ein Neu-
beginn ihrer bürgerlichen Existenz ermöglicht werden
muss, denn diese Forderung klingt gut. Wenn es aber
darum geht, entsprechendes Personal für die Schuldner-
beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, wird schlicht
gekniffen. Stattdessen hatten die Länder, obwohl die In-
solvenzordnung im Jahre 1994 beschlossen worden war,
das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung am 1. Januar
1999 noch weiter hinausschieben wollen, um eben nicht
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000 8225
(A)
(B)
(C)
(D)
in die eigene finanzielle Verantwortung zu kommen.
Statt neuer gesetzlicher Regelungen müssen wir daher
zunächst die Länder auffordern, unverzüglich genügend
Beratungsstellen und Personalverstärkungsmittel zur
Verfügung zu stellen. Wir werden in den Beratungen des
Rechtsausschusses die angesprochenen Fragen auf ihre
Praktikabilität genau abklopfen.
Anlage 3
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 747. Sitzung am 4. Feb-
ruar 2000 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
zuzustimmen, bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 Grundgesetz nicht zu stellen:
– Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal
für die ermordeten Juden Europas“
– Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Union zur Änderung der Bi-
lanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur
Verbesserung der Offenlegung von Jahresab-
schlüssen und zur Änderung anderer handels-
rechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften-
und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)
– Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juni 1997 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über den Eisen-
bahnverkehr, über die gemeinsame Staatsgrenze
und über den erleichterten Eisenbahndurchgangs-
verkehr
Der Bundesrat hat in seiner 747. Sitzung am 4. Feb-
ruar 2000 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz ge-
mäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zuzu-
stimmen.
– Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmit-
telgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz –
3. BtMG-ÄndG)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2
der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu der
nachstehenden Vorlage absieht:
Finanzausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Dritter Bericht des Arbeitsstabes Europäische Wirt-
schafts- und Währungsunion des Bundesministeriums
der Finanzen und der Bundesministerien (AS WWU)
vom 21. April 1999
Einführung des Euro in Gesetzgebung und öffentliche Verwaltung
– Drucksachen 14/882, 14/1187 Nr. 1.2 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Entwicklung der Konvergenz in der Europäischen Union im Jahre 1998
– Drucksachen 14/1344, 14/1616 Nr. 1.2 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zum „Grauen Kapital- markt“
– Drucksachen 14/1633, 14/1775 Nr. 1.2 –
Haushaltsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 1999 Überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 12 22 – Eisen-bahnen des Bundes – Titel 639 01 – Erstattungen von Verwaltungsausgaben des Bundeseisenbahnvermögens
– Drucksache 14/1858 –
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Tierschutzbericht 1999 „Bericht über den Stand der Entwicklung des Tier-schutzes“
– Drucksachen 14/600, 14/829 Nr. 2
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-
Vorlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische
Parlament zur Kenntnis genommen oder von einer Bera-
tung abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 14/1276 Nr. 2.23
Innenausschuss
Drucksache 14/1936 Nr. 1.28
Finanzausschuss
Drucksache 14/272 Nr. 71
Drucksache 14/1617 Nr. 2.4 Drucksache 14/1936 Nr. 1.7 Drucksache 14/1936 Nr. 1.8 Drucksache 14/1936 Nr. 1.12 Drucksache 14/1936 Nr. 1.15 Drucksache 14/1936 Nr. 1.26
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Drucksache 14/2104 Nr. 2.6
Drucksache 14/2104 Nr. 2.9
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Drucksache 14/1936 Nr. 1.5
Drucksache 14/2104 Nr. 2.8 Drucksache 14/2104 Nr. 2.19
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Drucksache 14/1579 Nr. 1.9
Drucksache 14/1617 Nr. 2.6 Drucksache 14/2104 Nr. 1.1
Amtliche Mitteilung
(Nachtrag zum Plenarprotokoll 14/53 vom
9. September 1999)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
EU-Vorlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäi-
sche Parlament zur Kenntnis genommen oder von einer
Beratung abgesehen hat.
Innenausschuss
Drucksache 14/431 Nr. 1.9
Drucksache 14/431 Nr. 1.10 Drucksache 14/431 Nr. 1.18
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Drucksache 14/309 Nr. 2.50
8228 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 88. Sitzung. Berlin, Freitag, den 18. Februar 2000
(A) (C)
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Drucksache 14/74 Nr. 2.5
Drucksache 14/272 Nr. 207 Drucksache 14/431 Nr. 1.5 Drucksache 14/595 Nr. 3.1
Amtliche Mitteilung
(Nachtrag zum Plenarprotokoll 14/55 vom
16. September 1999)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüs-
se haben mitgeteilt, dass der Ausschuss die
nachstehenden EU-Vorlagen bzw. Unterrich-
tungen durch das Europäische Parlament zur
Kenntnis genommen oder von einer Beratung
abgesehen hat.
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Drucksache 14/342 Nr. 1.14 Drucksache 14/595 Nr. 2.3
Druck: MuK. Medien- und Kommunikations GmbH, Berlin
53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44
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