Norbert Röttgen
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999 5111
(A) (C)
(B) (D)
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt biseinschließlich
Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 29.9.99 *)
Böttcher, Maritta PDS 29.9.99
Brudlewsky, Monika CDU/CSU 29.9.99
Dautzenberg, Leo CDU/CSU 29.9.99
Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
29.9.99
Flach, Ulrike F.D.P. 29.9.99
Friedrich (Altenburg),
Peter
SPD 29.9.99
Fuchtel, Hans-Joachim CDU/CSU 29.9.99
Gebhardt, Fred PDS 29.9.99
Dr. Geißler, Heiner CDU/CSU 29.9.99
Hornung, Siegfried CDU/CSU 29.9.99
Hovermann, Eike SPD 29.9.99
Imhof, Barbara SPD 29.9.99
Jacoby, Peter CDU/CSU 29.9.99
Leidinger, Robert SPD 29.9.99
Lennartz, Klaus SPD 29.9.99
Möllemann, Jürgen W. F.D.P. 29.9.99
Ohl, Eckhard SPD 29.9.99
Schily, Otto SPD 29.9.99
Schösser, Fritz SPD 29.9.99
Schulhoff, Wolfgang CDU/CSU 29.9.99
Dr. Frhr. von Stetten,
Wolfgang
CDU/CSU 29.9.99
—————
*) für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versamm-
lung der NATO
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Siegmar Mosdorf auf die Frage
des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
(CDU/CSU) (Drucksache 14/1649 Frage 2):
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, daß die eu-ropäische Schiffbauförderung über das Jahr 2000 hinaus für denFall gewährleistet wird, daß das OECD-Schiffbau-Abkommenbis zum Ende des kommenden Jahres nicht ratifiziert sein sollte,und welche Konsequenzen zieht sie auf nationaler und europäi-scher Ebene aus der bisherigen Nicht-Ratifizierung dieses Ab-kommens, das zu einer Zementierung der bestehenden Wettbe-werbsverzerrungen zugunsten asiatischer Anbieter führen könn-te, für die aktuelle deutsche Schiffbauförderung?
Die seit 1. Januar diesen Jahres geltende EU-
Verordnung zur Neuregelung der Beihilfen für den
Schiffbau wurde im Hinblick auf die seit Anfang 1996
ausstehende Inkraftsetzung des OECD-Schiffbauabkom-
mens in Kraft gesetzt. Ziel der Verordnung ist es, ange-
sichts einer fehlenden internationalen Subventionsdiszi-
plin die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Schiff-
bauindustrie durch die verstärkte Anwendung horizon-
taler Instrumente, insbesondere im Bereich von For-
schung und Entwicklung, zu stärken. Gleichzeitig sollte
sowohl gegenüber den USA, die als einziger Vertrags-
partner das OECD-Abkommen nicht ratifiziert haben,
als auch gegenüber den anderen Vertragspartnern ein
Signal gesetzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten wollten
damit deutlich machen, daß sie weiterhin hinter dem mit
dem OECD-Abkommen verfolgten Ziel des Abbaues
von Schiffbaubeihilfen stehen.
Die Entscheidung über die zukünftige Gestaltung der
Schiffbauförderung im EU-Bereich wird voraussichtlich
erst im kommenden Jahr fallen. Die Diskussion dieser
Frage wird stark von den von der EU-Kommission vor-
zulegenden Berichten über wettbewerbsverzerrende
Praktiken beeinflußt werden. Neben einer Analyse der
Marktlage will die EU-Kommission auch mögliche han-
delspolitische Reaktionen auf eventuell bestehende
wettbewerbsverzerrende Praktiken aufzeigen. Der erste
dieser Berichte soll auf dem Industrierat am 9. Novem-
ber d.J. behandelt werden. Erst nach Vorlage dieser Be-
richte kann auf nationaler und EU-Ebene über das wei-
tere Vorgehen diskutiert und entschieden werden.
Dabei werden auch die haushaltspolitischen Rahmen-
bedingungen zu berücksichtigen sein.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen im
Schiffbaubereich hat die Bundesregierung eine Reihe
von Schritten unternommen, um die Einhaltung fairer
Wettbewerbsbedingungen durch außereuropäische Wett-
bewerber – insbesondere durch Südkorea – anzumahnen.
Da bislang kein Nachweis geführt werden konnte, daß
Südkorea Preisdumping betreibt, kommt der strikten
Einhaltung der IWF-Auflagen eine um so größere Be-
deutung zu.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Edith Niehuis auf die
Frage des Abgeordneten Benno Zierer (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Frage 3):
Wie bewertet die Bundesregierung die Erwägung, die durch§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 und § 15 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeld-gesetzes gegebene Möglichkeit, während des Bezugs von Erzie-hungsgeld gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ineiner näher festzulegenden Weise einzuschränken, damit durchdie hierdurch frei werdenden Arbeitsplätze Arbeitslosen eineChance gegeben werden kann?
Die Bundesregierung lehnt eine Einschränkung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen für die zulässige
Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs ab. Er-
5112 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999
(A) (C)
(B) (D)
ziehungsgeld und Erziehungsurlaub sind wichtige fami-
lienpolitische Maßnahmen auch für die erleichterte
Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die mögliche
Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub verbessert das
Familieneinkommen und erhält die berufliche Qualifi-
kation.
Arbeitgeber können nach § 21 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes während des Erziehungsurlaubs be-
fristete Arbeitsverträge mit Vertretungskräften abschlie-
ßen und somit flexibel vorgehen. Allerdings zeigen die
bisherigen Erfahrungen, daß der Erziehungsurlaub in
den Betrieben oft so gestaltet wird, daß vielfach keine
Ersatzkräfte während des Erziehungsurlaubs eingestellt
werden und damit auch kaum Arbeitsplätze für Arbeits-
lose entstehen. Der Bundesregierung liegen jedoch keine
statistisch belegten Einzeldaten vor.
Anlage 4
Antwort
des Staatssekretärs Erich Stather auf die Fragen des Ab-
geordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt) (F.D.P.)
(Drucksache 14/1649 Fragen 5 und 6):
Treffen Informationen zu, daß der Staatssekretär im Bun-desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, ErichStather, am 3. September 1999 bei einem Besuch des Deutsche-Welle-Fortbildungszentrums in Berlin gegenüber LeitendenMitarbeitern der Deutschen Welle geäußert haben soll, der In-tendant sei ein Problem für die Bundesregierung und müsseweg?
Treffen Informationen zu, daß der Staatssekretär im Bun-desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, ErichStather, bei einem Besuch am 3. September 1999 bei der Deut-schen Welle in Berlin Leitende Mitarbeiter aufgefordert hat, ihreLoyalitätspflicht gegenüber dem Deutsche-Welle-Unterneh-menschef aufzugeben und in diesem Zusammenhang geäußerthaben soll, auch er müsse sich in seinem Ministerium immerwieder neue Loyalitäten „suchen und sichern“?
Die Informationen treffen nicht zu.
Anlage 5
Antwort
des Staatsministers Dr. Ludger Volmer auf die Frage des
Abgeordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU) (Druck-
sache 14/1649 Frage 8):
Wird die Bundesregierung die Entscheidung des tschechi-schen Verfassungsgerichtes vom 9. September 1999, wonachAngehörige der deutschen und ungarischen Minderheit in derTschechischen Republik Anrecht auf die volle Rückgabe ihresvon den Nachkriegsregierungen beschlagnahmten Eigentumshaben, nutzen, um mit der Tschechischen Republik konstruktiveGespräche über mögliche Lösungen der offenen Eigentumsfra-gen der nach dem Zweiten Weltkrieg vertriebenen Sudetendeut-schen aufzunehmen?
Das zitierte Urteil des tschechischen Verfassungsge-
richts und die Urteilsbegründung sind noch nicht veröf-
fentlicht. Die Bundesregierung kann daher zur Zeit noch
keine Stellungnahme dazu abgeben. Zu gegebener Zeit
ist sie hierzu gerne bereit.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Fragen des Abgeordneten Ernst Hinsken (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Fragen 11 und 12):
Kann die Bundesregierung Pressemitteilungen widerlegen,daß aufgrund der abgelaufenen Duty-free-Regelung ab dem1. Juli 1999 über zehntausend Arbeitsplätze abgebaut werden,und gibt es schon einzelne Anzeichen hierfür?
Was hat die Bundesregierung getan, um einen solchen Ar-beitsabbau zu verhindern?
Zu Frage 11:
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen über einen
Arbeitsplatzabbau aufgrund der abgelaufenen Tax-free-
Regelung vor. Ich darf insoweit auf die Beantwortung
Ihrer schriftlichen Anfrage Nr. 104 vom August 1999
verweisen.
Zu Frage 12:
Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Im übrigen kann
bei entstehenden wirtschaftlichen und sozialen Proble-
men in den strukturschwachen Küstenregionen auf vor-
handene Förderinstrumentarien der Europäischen Union
zurückgegriffen werden. Daneben sind nationale und re-
gionale Interventionsmöglichkeiten der Wirtschaftsför-
derung zu prüfen. Bei der Wirtschaftsförderung handelt
es sich grundsätzlich um eine Länderkompetenz.
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks auf die
Fragen des Abgeordneten Hans Michelbach
(CDU/CSU) (Drucksache 14/1649 Fragen 13 und 14):
Plant die Bundesregierung aufgrund der Aussage, daß dieKapitalerträge in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländernniedrig besteuert werden (vgl. Handelsblatt vom 22. September1999), eine erhöhte Besteuerung der Kapitalerträge, und wennja, wie soll eine europäische Koordination erfolgen?
Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen verschie-dener Wirtschaftsverbände, daß die Ökosteuer aufgrund der ein-seitigen Begünstigung verschiedener Branchen Wettbewerbs-verzerrungen hervorruft, und wie beurteilt sie eine wahrscheinli-che Verfassungsklage?
Zu Frage 13:
Der Hinweis des Abgeordneten Schwanhold, in
Deutschland würden Kapitalerträge „ausgesprochen ge-
ring“ besteuert, bezieht sich nicht auf das aktuelle Steu-
erniveau, sondern offensichtlich auf eine unzureichende
steuerliche Erfassung von Zinseinkünften.
Insbesondere die Kapitalflucht in das Ausland führt
zu Steuerausfällen. Die Bundesregierung engagiert sich
deshalb für eine rasche Einführung eines EU-weiten
Mindeststandards zur Verbesserung der steuerlichen Er-
fassung von Sparerträgen, die im Ausland erzielt wer-
den.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999 5113
(A) (C)
(B) (D)
Zu Frage 14:
Das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerre-
form sieht einen ermäßigten Energiesteuersatz in Höhe
von 20% der Regelsätze ausschließlich für Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes sowie für Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft vor. Wegen der noch aus-
stehenden Harmonisierung der Energiebesteuerung auf
EU-Ebene sind diese Sonderregelungen erforderlich, um
eine Gefährdung der internationalen Wettbewerbsfähig-
keit der in der Bundesrepublik produzierten Güter aus-
zuschließen. Der Gesetzgeber hat die Handels- und
Dienstleistungsunternehmen nicht in die Steuerbegün-
stigungen einbezogen, da dieser Sektor in der Regel in-
ternationalen Wettbewerbsdruck nicht im gleichen Maße
ausgesetzt ist.
Da der internationale Wettbewerbsdruck für das Pro-
duzierende Gewerbe eine andere Qualität hat als für den
Handels- und den Dienstleistungssektor, liegt die im
Rahmen der ökologischen Steuerreform vorgenommene
Differenzierung im gesetzgeberischen Gestaltungsspiel-
raum und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig.
Eine etwaige Verfassungsbeschwerde würde daher nach
Einschätzung der Bundesregierung ohne Erfolg bleiben.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerald Thalheim auf die
Frage der Abgeordneten Ulrike Flach (F.D.P.) (Druck-
sache 14/1649 Frage 15):
Ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft undForsten, Karl-Heinz Funke, bereit, den Förderplan des nord-rhein-westfälischen Ministeriums für Umwelt, Raumordnungund Landwirtschaft für die Entwicklung des ländlichen Raumsvor dem Hintergrund der darin enthaltenen Förderung von FFH-und Vogelschutzgebieten zu unterstützen und ihn unverzüglichan die Europäische Kommission weiterzuleiten?
Der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des
Landes Nordrhein-Westfalen wurde bislang nicht wei-
tergeleitet, da keine Klarheit über die Aufteilung der
Mittel für die ländliche Entwicklung auf die Bundeslän-
der bestand. Bei einer Bund-Länder-Besprechung am
13. 9. 1999 konnte hierzu Einvernehmen erzielt werden.
Den Ländern wurde mit Schreiben vom 21. 9. 1999 die
Verteilung der Mittel mitgeteilt. Nach Anpassung der
Finanztabelle durch das Land Nordrhein-Westfalen kann
der Plan an die Europäische Kommission weitergeleitet
werden. Die Frage einer Förderung landwirtschaftlicher
Betriebe in den FFH- und Vogelschutzgebieten bedarf
noch weiterer Klärung. Zum einen sind die FFH-Gebiete
noch nicht endgültig ausgewiesen. Zum anderen ist die
Finanzierung des FFH-Ausgleichs noch offen.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerald Thalheim auf die
Fragen des Abgeordneten Ulrich Heinrich (F.D.P.)
(Drucksache 14/1649 Fragen 16 und 17):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Novellierung desForstabsatzfondgesetzes, die zu einer erheblichen Kostenbela-stung für Holzwerke in Deutschland geführt hat, die überwie-gend Holz aus heimischen Wäldern schneiden?
Sieht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken,weil Holzwerke, die nur Importholz schneiden, nicht mit diesenzusätzlichen Kosten belastet werden?
Zu Frage 16:
Die Dachverbände der Forst- und Holzwirtschaft
(Deutscher Forstwirtschaftsrat und Deutscher Holzwirt-
schaftsrat) hatten sich dafür ausgesprochen, die Säge-,
Furnier- und Sperrholzwerke in den Regelungsbereich
des Forstabsatzfondsgesetzes einzubeziehen, da sich
diese Branche auf Grund ihrer Struktur nicht in der Lage
sah, die erforderlichen Mittel für eine effektive Gemein-
schaftswerbung aus eigener Kraft selbst einzusammeln.
Dabei hatte die Holzwirtschaft eine Beteiligung an den
Abgaben mit einem Anteil von 3 v.T. des Warenwertes
des aufgenommenen inländischen Stammholzes selbst
vorgeschlagen.
Die Novellierung des Forstabsatzfondsgesetzes er-
folgte als Initiative der damaligen Regierungsfraktionen
CDU/CSU und F.D.P.
Durch die Novellierung wurde die bestehende Abga-
be der Forstwirtschaft auf inländisches Stammholz in
Höhe von 5 v.T. auf 8 v.T. erhöht und zwischen Forst-
wirtschaft und stammholzbearbeitender Holzwirtschaft
im Verhältnis 5 : 3 aufgeteilt. Wie die Abgabenpflichti-
gen die Abgabe realisieren, entscheidet letztlich der
Markt, da das neue Holzabsatzfondsgesetz nicht die In-
halte der auf privatrechtlicher Basis abzuschließenden
Holzkaufverträge oder Holzrechnungen regelt.
Zu Frage 17:
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Mit den auf inländisches Holz erhobenen Abgaben
fördert der Holzabsatzfonds gemäß § 2 Abs. 1 des Holz-
absatzfondsgesetzes den Absatz und die Verwendung
von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirt-
schaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im
In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden.
Anlage 10
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Mascher auf die Frage
des Abgeordneten Dirk Niebel (F.D.P.) (Drucksache
14/1649 Frage 18):
Bedeutet die Nichtbeteiligung der Freien Berufe am Bündnisfür Arbeit, daß die Bundesregierung die Freien Berufe als Ar-beitgeber für nicht arbeitsmarktrelevant hält?
In den Vorgesprächen vor dem ersten Spitzenge-
spräch des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und
Wettbewerbsfähigkeit am 7. Dezember 1998 wurde mit
Spitzenvertretern von Wirtschaft und Gewerkschaften
vereinbart, den Teilnehmerkreis relativ klein zu halten,
um ein effizientes Arbeiten zu ermöglichen.
5114 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999
(A) (C)
(B) (D)
Die Entscheidung, den Teilnehmerkreis klein zu hal-
ten und das Festhalten an dieser restriktiven Linie, hat
sich als richtig erwiesen.
Aus diesem Umstand zu schließen, die Bundes-
regierung halte die Freien Berufe als Arbeitgeber
für nicht arbeitsmarktrelevant, entbehrt jeder Grund-
lage.
Anlage 11
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Mascher auf die Fragen
des Abgeordneten Dietrich Austermann (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Fragen 20 und 21):
Wie entwickeln sich die Bundeszuschüsse zur Rente, mit undohne Berücksichtigung der Ökosteuer, in den Jahren 1999, 2000,2001, 2002 und 2003 im Vergleich zur bis Oktober 1998 gelten-den Gesetzeslage in Deutschland, unterstellt das Konzept derBundesregierung zum sog. Zukunftsprogramm träte unverändertin Kraft?
Wie entwickeln sich die Rentenausgaben des Bundes und dieBeitragssätze, mit und ohne Berücksichtigung der Ökosteuer, inden Jahren 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 im Vergleich zurbis Oktober 1998 geltenden Gesetzeslage in Deutschland, unter-stellt das Konzept der Bundesregierung zum sog. Zukunftspro-gramm träte unverändert in Kraft?
Die Beantwortung der Frage nach der Entwicklung
des Bundeszuschusses in der Variante des Zukunftspro-
gramms ohne Berücksichtigung der Ökosteuer ist nicht
möglich. Dies gilt ebenfalls für die in Nr. 21 gestellte
Frage nach der Entwicklung der Rentenausgaben des
Bundes und des Beitragssatzes in der Variante des Zu-
kunftsprogramms ohne Ökosteuer.
Grund dafür ist, daß die erste Stufe der ökologischen
Steuerreform bereits in Kraft getreten ist und in Verbin-
dung mit dem Rentenkorrekturgesetz zu einer Absen-
kung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung um
0,8 Prozentpunkte geführt hat. Dieses Ziel wurde da-
durch erreicht, daß die Rentenkasse gezielt um versiche-
rungsfremde Leistungen entlastet wurde, die nunmehr
systemgerecht aus dem Bundeshaushalt finanziert wer-
den. Im einzelnen:
– Der Bund zahlt ab 1. Juni 1999 echte Beiträge für
die Kindererziehung (1999: 13,6 Milliarden DM und
2000: 22,4 Milliarden DM)
– Der Bund übernimmt ab 1999 in vollem Umfang
die Kosten für einigungsbedingte Leistungen (insbeson-
dere Auffüllbeträge) (1999: 2,9 Milliarden DM und
2000: 2,5 Milliarden DM)
Zusammen mit anderen Maßnahmen konnte der Bei-
tragssatz ab dem 1. April 1999 von 20,3% auf 19,5% ge-
senkt werden.
Das von der Bundesregierung beschlossene Zu-
kunftsprogramm ist in Verbindung mit der zweiten Stufe
der ökologischen Steuerreform ein weiterer Schritt, die
Sozialversicherungsbeiträge dauerhaft auf einem niedri-
gen Niveau zu stabilisieren. Das Zukunftsprogramm er-
gibt sich in logischer Konsequenz zum Rentenkorrek-
turgesetz, das auf der Grundlage der 1. Stufe der ökolo-
gischen Steuerreform vom Deutschen Bundestag be-
schlossen worden ist. Die Frage, wie das Ziel der Bun-
desregierung, versicherungsfremde Leistungen sachge-
recht zu finanzieren und die Sozialversicherungsbeiträge
abzusenken, ohne ökologische Steuerreform erreicht
worden wäre, ist spekulativer Natur. Das Zukunftspro-
gramm sowie das vorangegangene Rentenkorrekturge-
setz und die damit verbundenen Beitragssatzsenkungen
sind ohne ökologische Steuerreform nicht denkbar. Inso-
fern ist ein Vergleich nur sinnvoll zwischen dem kom-
pletten Zukunftsprogramm 2000 – ohne die Herausnah-
me elementarer Bestandteile bzw. bereits verabschiede-
ter und in Kraft getretener Gesetze – und der bis Okto-
ber 1998 geltenden Gesetzeslage einschließlich der von
der Bundesregierung seinerzeit beschlossenen Steuerre-
form.
Ebenso wie es nicht möglich ist, das Zukunftspro-
gramm ohne Ökosteuerreform darzustellen, macht auch
eine Darstellung der Entwicklung der Bundeszuschüsse
und Beitragssätze nach der bis Oktober 1998 geltenden
Rechtslage ohne die von der alten Bundesregierung be-
schlossenen Steuerreform keinen Sinn. Um die Frage
sachgerecht zu beantworten, werden daher das Konzept
der neuen Bundesregierung und das Konzept der alten
Bundesregierung miteinander verglichen.
Die Antwort auf Ihre Frage hat eine umfangreiche
Reihe von Zahlen und Daten zur Folge. Ich reiche Ihnen
daher zum besseren Verständnis den Tabellenteil
schriftlich nach.
Zusammenfassend kann folgendes festgehalten wer-
den:
Der neuen Bundesregierung ist es bereits zu Anfang
dieser Legislaturperiode gelungen, die Rentenkasse um
die versicherungsfremden Leistungen zu entlasten und
den Beitragssatz deutlich zu senken. Wie bereits er-
läutert, erfolgte der erste Schritt zur Senkung des
Rentenbeitrags durch die Einnahmen der ökologischen
Steuerreform mit dem Gesetz zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeit-
nehmerrechte vom 19. Dezember 1998. Danach wird
das Aufkommen aus der 1. Stufe der Öko-Steuer-
reform zur Entlastung des Beitragssatzes um 0,8 v.H.
eingesetzt entsprechend der Vereinbarung im Koali-
tionsvertrag.
Dieses Konzept wird mit dem Zukunftsprogramm
weiterverfolgt. Die Einnahmen aus der zweiten Stufe
Öko-Steuerreform werden zur Aufstockung des zusätz-
lichen Bundeszuschusses verwandt und bewirken damit
eine weitere Absenkung des Beitragssatzes. Dadurch
wird es möglich sein, den Beitragssatz mittelfristig unter
19 Prozent zu senken. Im Vergleich hierzu steigt der
Beitragssatz nach dem Konzept der alten Regierung be-
reits im Jahre 2001 auf über 21 Prozent an und ist in der
Folgezeit noch höher. Die Ursache dafür ist in erster
Linie darin zu sehen, daß dieses Konzept keine weite-
ren Maßnahmen vorsah, die versicherungsfremden
Leistungen aus der Beitragsfinanzierung herauszuneh-
men.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999 5115
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 12
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Mascher auf die Fragen
der Abgeordneten Gabriele Iwersen (SPD) (Druck-
sache 14/1649 Fragen 22 und 23):
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, das im Be-triebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschriebene Recht aufWahl eines Betriebsrates auch gegen den Widerstand der Ge-schäftsleitung durchzusetzen?
Trifft es zu, daß Straftaten nach § 119 BetrVG (fristloseKündigung nach Vorbereitung zur Betriebsratswahl) nicht ver-folgt werden können, wenn kein Belegschaftsmitglied gewerk-schaftlich organisiert oder bereit ist, seine Gewerkschaftsmit-gliedschaft aus Angst vor Kündigung zuzugeben?
Zu Frage 22:
Das Betriebsverfassungsgesetz stellt in aller Regel ein
ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, damit
das Recht auf Wahl eines Betriebsrates auch gegen
den Widerstand des Arbeitgebers durchgesetzt werden
kann.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß in Einzelfällen
Arbeitgeber versuchen, die Wahl eines Betriebsrates in
ihrem Betrieb zu verhindern. Das Betriebsverfassungs-
gesetz bestimmt, daß niemand die Wahl des Betriebsra-
tes behindern darf, und bietet für die betroffenen Arbeit-
nehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
weitreichende Möglichkeiten, auch gegen den Wider-
stand des Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrates ein-
zuleiten und durchzuführen. Ohne daß es einer Zustim-
mung des Arbeitgebers bedarf, können bereits drei
wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb ver-
tretene Gewerkschaft die Betriebsversammlung zur
Wahl des Wahlvorstandes einberufen oder – in Ausnah-
mefällen – die Bestellung des Wahlvorstandes durch das
Arbeitsgericht beantragen. Dieses kann in Betrieben ab
21 Arbeitnehmern sogar externe Gewerkschaftsmitglie-
der in den Wahlvorstand berufen. Kündigt der Arbeitge-
ber Arbeitnehmern, weil sie sich ordnungsgemäß für die
Wahl eines Betriebsrates eingesetzt haben, ist die Kün-
digung unwirksam. Außerdem sind die Mitglieder des
Wahlvorstandes und die Wahlbewerber kündigungs-
rechtlich besonders geschützt.
Im Rahmen der anstehenden Reform des Betriebsver-
fassungsgesetzes prüft das Bundesministerium für Ar-
beit und Sozialordnung derzeit die Möglichkeiten, das
Wahlverfahren für kleinere Betriebe zu vereinfachen.
Hier sollte die Wahl des Betriebsrates auf einer einzigen
Betriebsversammlung ermöglicht werden. Dann haben
Wahlkandidaten auch im Vorfeld keine Sanktionen des
Arbeitgebers zu befürchten, so daß mehr Arbeitnehmer
als bisher in kleineren Unternehmen bereit sein werden,
zum Betriebsrat zu kandidieren.
Zu Frage 23:
§ 119 BetrVG stellt u.a. die Behinderung oder Beein-
flussung von Betriebsratswahlen unter Strafe. Die Straf-
verfolgung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur
auf Antrag u.a. des Betriebsrates, des Wahlvorstandes
oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Daher ist die Gewerkschaftszugehörigkeit unter
Druck geratener Arbeitnehmer nicht Voraussetzung für
eine Strafverfolgung.
Der einzelne Arbeitnehmer, der sich für die Wahl ei-
nes Betriebsrats eingesetzt hat und deshalb vom Arbeit-
geber unter Druck gesetzt wird, kann die Strafverfol-
gung nicht beantragen. Konnte aber im konkreten Ein-
zelfall der Arbeitgeber durch seine Einflußnahme die
Bestellung des Wahlvorstandes und die erstmalige Wahl
eines Betriebsrates verhindern, kommen Wahlvorstand
und Betriebsrat als Antragsberechtigte nicht in Betracht.
Sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht gewerkschaft-
lich organisiert oder nicht bereit, ihre Gewerkschaftszu-
gehörigkeit in dem Strafverfahren zu offenbaren, wird
der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht der
Nachweis ihrer Antragsbefugnis gelingen. In diesem
Fall könnten die Strafverfolgungsbehörden nicht aktiv
werden.
Das Recht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaf-
ten, den Strafantrag zu stellen, stellt einen wirksamen
Schutz der Organe der Betriebsverfassung und der sich
hierfür engagierenden Arbeitnehmer dar. Sie können frei
von persönlichen Rücksichten handeln. Aber auch im
betrieblichen Bereich müssen Strafvorschriften die
Rechte des Beschuldigten ausreichend berücksichtigen.
Der im Rahmen des § 119 BetrVG beschuldigte Arbeit-
geber muß die Gelegenheit haben, sich gegen die Straf-
verfolgung und die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu
setzen. Als Zeuge im Strafverfahren gegen den Arbeit-
geber kann der unter Druck geratene Arbeitnehmer in
aller Regel nicht anonym bleiben.
In Grenzfällen hängt die Realisierung des Rechts auf
Wahl eines Betriebsrates immer von dem Engagement
und dem Mut der Arbeitnehmer ab, die sich hierfür ein-
setzen. Der Bundesregierung ist bewußt, daß das Ein-
treten für Arbeitnehmerrechte im Ausnahmefall mit
Risiken für den Einzelnen verbunden sein kann. Diese
Risiken sind jedoch so klein wie möglich gehalten und
werden – wie bereits erwähnt – durch die beabsichtigte
Wahlvereinfachung nochmals verringert. An die Arbeit-
geber und ihre Verbände ist zu appellieren, auf die we-
nigen schwarzen Schafe in ihren Reihen einzuwirken,
die gesetzeswidrig versuchen, in ihrem Betrieb einen
Betriebsrat trotz seiner bewährten Funktion der gemein-
samen Kooperation und des sozialen Ausgleichs zu ver-
hindern.
Anlage 13
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Frage
des Abgeordneten Dirk Niebel (F.D.P.) (Drucksache
14/1649 Frage 25):
Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung,um Angehörigen von deutschen Soldaten in den USA eine Ar-beitsaufnahme zu ermöglichen, vor dem Hintergrund, daß siederzeit nur sehr stark eingeschränkt arbeiten dürfen und nachdem „NATO-Truppenstatut Angehörige von Soldaten der US-Streitkräfte in Deutschland eine Arbeitserlaubnis erhalten“?
5116 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999
(A) (C)
(B) (D)
Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der
Verteidigung bemühen sich seit vielen Jahren um ergän-
zende Regelungen zum NATO-Truppenstatut, vor allem
vor dem Hintergrund des zu erwartenden Personalauf-
wuchses der Bundeswehr in den USA, hier hauptsächlich
auf dem Luftwaffenstützpunkt Holloman, Neu Mexiko.
Mit diesen Ergänzungen soll den Bedürfnissen der
Bundeswehr in den USA bei einem länger andauernden
Aufenthalt Rechnung getragen werden und ein größeres
Maß an Reziprozität mit den USA hergestellt werden.
Eine weitere Verhandlungsrunde mit den USA ist
unter der Leitung des Auswärtigen Amtes für die zweite
Oktoberhälfte geplant.
Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Familien-
angehörige ist Bestandteil der angestrebten ergänzenden
Regelungen. Mit ihr soll eine weitgehende Vergleichbar-
keit mit den Familienangehörigen der amerikanischen
Soldaten in Deutschland hergestellt werden, die auf-
grund des Paragraph 9, Nr. 13 der Arbeitsgenehmi-
gungsverordnung vom 17. September 1998 von dem Er-
fordernis einer Arbeitsgenehmigung befreit sind.
Anlage 14
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Werner Lensing (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Fragen 26 und 27):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage zur politi-schen Bildung aus dem jüngsten Bericht der Wehrbeauftragten,daß es manchem Vorgesetzten an „Sachkunde bzw. an pädago-gischer Befähigung“ mangele?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Dis-sertation und das Promotionsverfahren ehemaliger und unmittel-bar vor der Beendigung des Dienstverhältnisses stehender Sol-daten überhaupt nicht durch den Berufsförderungsdienst derBundeswehr als berufsbildende Maßnahmen im Rahmen desSoldatenversorgungsgesetzes finanziell gefördert werden?
Zu Frage 26:
In ihrer Stellungnahme zum Jahresbericht 1998 der
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hat die
Bundesregierung eingeräumt, daß Interesse und pädago-
gische Begabung der Vorgesetzten in der Bundeswehr
für die Durchführung von Maßnahmen der politischen
Bildung unterschiedlich ausgeprägt sind.
Die Bemühungen der Streitkräfte sind auf eine konti-
nuierliche Verbesserung im Bereich der politischen Bil-
dung ausgerichtet. Hierzu haben die mit der Weisung
des Generalinspekteurs zur Durchführung der politi-
schen Bildung ab 1. Januar 1996 eingeleiteten Maßnah-
men ebenso beigetragen, wie die Maßnahmen, die im
Rahmen der Prävention gegen den Rechtsextremismus
im Bericht der politischen Bildung ergriffen wurden.
Auch die Maßnahmen, die ich in Beantwortung Ihrer
mündlichen Anfrage in der Fragestunde am 8. Septem-
ber 1999 dargestellt habe, zielen auf die Verbesserungen
in der Ausbildung der Vorgesetzten in Didaktik und
Methodik der politischen Bildung und werden sich auf
die Qualität der Durchführung positiv auswirken.
Grundsätzlich führen alle Studiengänge zu einer spe-
zifischen berufsqualifizierenden Abschlußprüfung mit
entsprechender Graduierung, so daß die – als Förderung
u.U. in Betracht kommende – Ausbildung damit abge-
schlossen ist.
Die Promotion stellt demgegenüber eine von der abge-
schlossenen Berufsausbildung zu trennende, eigenstän-
dige wissenschaftliche Leistung dar und ist nicht dazu
geeignet, die durch eine Fachausbildung anzustrebenden
Kenntnisse und Fertigkeiten für den Erwerb einer
Lebensgrundlage im späteren Berufsleben zu vermitteln.
Diese Umstände schließen auch eine Förderung im
Rahmen der Eingliederung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sol-
datenversorgungsgesetz aus, da Wortlaut und Sinnzu-
sammenhang dieser Vorschrift eindeutig zeigen, daß es
sich bei diesen Maßnahmen ausschließlich um solche
der Berufsausbildung im weiteren Sinne, d.h. der Her-
beiführung und Erhaltung der „Berufsfähigkeit“ handeln
kann. Diese Förderkriterien sind von der verwaltungsge-
richtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden.
Zu Frage 27:
Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit ist im Sol-
datenversorgungsgesetz festgelegt. Sie umfaßt seit ihrem
Bestehen während der Wehrdienstzeit den allgemeinbe-
ruflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule, in
der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fachausbildung
in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen so-
wie die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
Die Promotion und damit die als Promotionsleistung
anzufertigende Dissertation kann nach keiner dieser Be-
stimmungen finanziell gefördert werden.
Dies liegt darin begründet, daß im Rahmen des
Rechtsanspruchs auf Fachausbildung nur Berufsbil-
dungsmaßnahmen förderungsfähig sind. Diese setzen
eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die
Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertig-
keiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbil-
dungsgang voraus.
Anlage 15
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Schulte auf die Fragen
des Abgeordneten Werner Siemann (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Fragen 28 und 29):
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Fehlen vonrund 2000 Polizisten im Kosovo für die dort eingesetzten Bun-deswehrsoldaten, und falls sich aufgrund des Polizistenmangelszusätzliche Aufgaben für Bundeswehrsoldaten ergeben, wiewird der Schutz der Soldaten bei der Ausübung polizeilicherAufgaben sichergestellt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zukunftsaussichtendes Lenkflugkörpers „Taurus“?
Zu Frage 28:
Beim Einmarsch der Kosovo Force gab es im Kosovo
keine funktionierende Polizei. KFOR erhielt daher durch
die Vereinten Nationen das Mandat zur Aufrechterhal-
tung von Recht und Ordnung.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999 5117
(A) (C)
(B) (D)
Die Multi-Nationale Brigade Süd war auf die Über-
nahme dieser Aufgaben vorbereitet und stellt seit
Einsatzbeginn diesen Auftrag durch Feldjäger mit Un-
terstützung von Kräften, die nicht zur Feldjägertruppe
gehören, eingeschränkt sicher. Gegenwärtig sind ca. 130
Feldjäger und ca. 60 weitere Soldaten durch Polizeiauf-
gaben gebunden.
Grundsätzlich ist beabsichtigt, polizeiliche Aufgaben
so zügig wie möglich an die dafür vorgesehenen Organe
zu übergeben.
Die in Polizeiaufgaben eingesetzten Soldaten verfü-
gen über den gleichen Schutz wie alle Soldaten des
Kontingentes, der aus schußfester Weste, Gefechtshelm
und ABC-Schutzausstattung besteht. Der Schutz ist dem
ziviler Polizisten mindestens gleichzusetzen. Zusätzlich
kann jedoch bei erhöhter Gefährdung auf gepanzerte Ge-
fechtsfahrzeuge zurückgegriffen werden.
Zu Frage 29:
Die Modulare Abstandswaffe TAURUS ist aus kon-
zeptioneller und operativer Sicht für die Luftwaffe ein
Vorhaben mit hoher Priorität. Nach der Einführung der
Modularen Abstandswaffe TAURUS wird die Luftwaffe
erstmals befähigt, mit dem Waffensystem TORNADO,
später auch EUROFIGHTER stark verteidigte Ziele aus
sicherer Entfernung bekämpfen zu können, ohne daß
Flugzeug und Besatzung der Gefährdung durch die
Flugabwehr im Zielgebiet ausgesetzt werden müssen.
Erfahrungen aus der Operation „Allied Force“ im Koso-
vo unterstreichen den Bedarf an einer derartigen Fähig-
keit nachhaltig.
Nach parlamentarischer Billigung wurde der Ent-
wicklungsvertrag am 31. März 1998 mit der deutschen
Industrie geschlossen. Die Entwicklung läuft pro-
grammgemäß. Alle Leistungsmeilensteine wurden bis-
her durch die Industrie erfüllt. Es ist zu erwarten, daß
das Entwicklungsziel wie geplant bis 2002 erreicht wird.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Lothar Ibrügger auf die Fragen
des Abgeordneten Wolfgang Dehnel (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Fragen 34 und 35):
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Bau der A 72 auf ih-rer gesamten Länge vom auszubauenden Autobahnkreuz Chem-nitz bis zum zukünftigen Autobahndreieck A 72/A 38 südlichvon Leipzig in den Vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrs-wegeplanes einzuordnen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Schienenstrecke imBereich Zwickau, Chemnitz, Leipzig, zu der auch der Bau desCity-Bahn-Tunnels in Leipzig gehört, in den VordringlichenBedarf einzuordnen und diesbezüglich entsprechende Finanz-mittel bereitzustellen?
Zu Frage 34:
Der Abschnitt der A72 vom AK Chemnitz bis zur
B175 (bei Penig) ist bereits Bestandteil des Vordring-
lichen Bedarfs des geltenden Bedarfsplanes für die Bun-
desfernstraßen. Mit dem Bau dieses Abschnittes (BA I,
AK Chemnitz–Röhrsdorf) wird voraussichtlich im Jahr
2002 begonnen. Der restliche Abschnitt ist Bestandteil
des Weiteren Bedarfs. Seine Aufnahme in den Vor-
dringlichen Bedarf wird die Bundesregierung im Rah-
men der z.Z. laufenden Überarbeitung des Bundesver-
kehrswegeplanes prüfen. Beim derzeitigen Stand der
Arbeiten kann sich die Bundesregierung noch nicht
festlegen. Die endgültige Entscheidung trifft der Deut-
sche Bundestag im Rahmen seiner Beratung der Novelle
zum Fernstraßenausbaugesetz, dessen Anlage der neue
Bedarfsplan sein wird.
Zu Frage 35:
Die Eisenbahnstrecken im Bereich der Städte Zwickau,
Chemnitz und Leipzig sind im Rahmen der Ausbau-
strecke Karlsruhe–Stuttgart–Nürnberg–Leipzig/Dresden,
der sog. Franken-Sachsen-Magistrale bereits Gegenstand
des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplanes Schiene
und können daher mit Mitteln des Bundesschienenwe-
geausbaugesetzes finanziert werden. Das Vorhaben ist in
Bau und soll bis zum Jahr 2006 weitgehend fertiggestellt
sein.
Ferner wird die Strecke Leipzig–Chemnitz über Bad
Lausick bis 2002 für den Einsatz von modernen Neige-
technik-Fahrzeugen mit Mitteln der Nahverkehrsquote
gemäß § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz
ausgebaut.
Der City-Tunnel Leipzig ist nicht Bestandteil dieser
Vorhaben, sondern stellt ein eigenständiges Projekt dar.
Die Aufnahme dieses Tunnels in den Bedarfsplan
Schiene ist nicht vorgesehen.
Ziel des von der Stadt Leipzig und dem Freistaat
Sachsen favorisierten Vorhabens ist eine Verbesserung
des Nah-, insbesondere des S-Bahn-Verkehrs im Raum
Leipzig/Halle. Der Bund kann derartige Vorhaben –
vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln –
aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(GVFG) fördern, sofern die Voraussetzungen des § 3
GVFG erfüllt sind. Dazu gehört u.a. der Nachweis der
volkswirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit des Vorhabens
durch eine Nutzen-Kosten-Untersuchung. Inwieweit dies
hinsichtlich des City-Tunnels Leipzig der Fall ist, wird
derzeit geprüft; mit Ergebnissen ist nicht vor Jahresende
zu rechnen.
Weiterhin ist vorbehaltlich der Erfüllung der Voraus-
setzungen der Bau des City-Tunnels Leipzig in das
Bundesprogramm Verkehrsinfrastruktur (EU-Struktur-
fonds EFRE) aufgenommen worden.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Lothar Ibrügger auf die Frage
der Abgeordneten Ulrike Flach (F.D.P.) (Drucksache
14/1649 Frage 36):
Welche baulichen und verkehrslenkenden Maßnahmen plantdie Bundesregierung, um den ab dem Jahr 2006 nach Fertig-stellung der sog. Betuwe-Linie (Rotterdam-Zevenaar) zu erwar-tenden hohen Zuwachs an Güter- und Personenverkehr auf derrechtsrheinischen Eisenbahnstrecke zwischen Oberhausen undElten (bei Emmerich) zu bewältigen?
5118 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999
(A) (C)
(B) (D)
Im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswege-
plans bzw. des Bedarfsplans Schiene sind die folgenden
Maßnahmen im deutschen Netz für die Einbindung der
Betuwe-Route, einer reinen Güterverkehrsstrecke von
Rotterdam über Nijmegen, sowie der Verbindung für
den schnellen Personenverkehr von Amsterdam über
Utrecht und Arnheim (HST Oost), mit einem Investi-
tionsvolumen von 1 310 Mio. DM enthalten.
– Qualitative Verbesserung durch die Anhebung der
Streckenhöchstgeschwindigkeit auf überwiegend 200
km/h
– Kapazitiver Ausbau zur Erhöhung der Strecken-
leistungsfähigkeit
– Herstellung niveaufreier Verbindungskurven im
Großraum Oberhausen
– Option auf einen dreigleisigen Ausbau zwischen
Oberhausen und Wesel.
Der Umfang dieser Maßnahmen ist in der deutsch-
niederländischen Vereinbarung über die Verbesserung
des bilateralen Schienengüter- und Schienenpersonen-
verkehrs vom 31. August 1992 festgelegt.
Die Arbeiten im Knoten Oberhausen haben bereits
begonnen. Zwischen dem Bund und der DB AG wurde
hierfür im November 1997 eine Finanzierungsvereinba-
rung über Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von
rund 75 Mio. DM abgeschlossen. Vorgesehen ist die
Trennung von Personen- und Güterverkehr sowie die
Geschwindigkeitserhöhung im Personenverkehr auf 140
km/h, die Fertigstellung soll bis 2003 erfolgen.
Die weiteren Maßnahmen werden im Anschluß ent-
sprechend dem verkehrlichen Bedarf durchgeführt wer-
den.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Lothar Ibrügger auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Christian Ruck (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Frage 37):
Welche finanziellen Mittel (mit genauer Aufgliederung) deröffentlichen Hand sind bis zum heutigen Tage in die Planungenbzw. den Bau der ICE-Strecke Stuttgart – München geflossen?
Die Strecke Stuttgart–München besteht aus den Be-
darfsplanvorhaben Neu- und Ausbaustrecke Stuttgart–
Ulm–Augsburg und Ausbaustrecke Augsburg–München.
Für die Neu- und Ausbaustrecke Stuttgart–Ulm–
Augsburg hat die damalige Deutsche Bundesbahn bis
einschließlich 1993 164 Mio. DM an Planungskosten
sowie an Baukosten für Maßnahmen zwischen Augs-
burg und Dinkelscherben aufgewendet; im Jahr 1994 hat
die DB AG Mittel nach dem Bundesschienenwegeaus-
baugesetz in Höhe von 28 Mio. DM erhalten. Seit dem
Jahr 1995 sind keine Mittel nach Bundesschienenwege-
ausbaugesetz für Planungskosten speziell für dieses
Vorhaben geflossen, da der DB AG Mittel für Planungs-
kosten seitdem nicht mehr vorhabenspezifisch, sondern
durch eine Pauschale zur Verfügung gestellt werden.
In die Ausbaustrecke Augsburg–München sind nach
Angaben der DB AG bisher 75 Mio. DM an Bau- und
Planungskosten geflossen, wobei der Abschnitt Augs-
burg und Olching im Bau befindlich ist.
Wegen der erwähnten Regelung im Rahmen einer
Planungskostenpauschale liegt eine exakte Aufteilung
auf Bau- bzw. Planungskosten dem BMVBW nicht vor.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Lothar Ibrügger auf die Fragen
der Abgeordneten Dorothea Störr-Ritter (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Fragen 38 und 39):
Wann sollen nach Auffassung der Bundesregierung, unterdem Gesichtspunkt, daß sie, wie vom Parlamentarischen Staats-sekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen, Lothar Ibrügger, erklärt, die zwei zusätzlichenGleise der Rheintalstrecke zwischen Offenburg und Basel erstdann bauen lassen will, wenn das Verkehrsaufkommen dies er-fordert, die noch ausstehenden Planfeststellungsverfahren ein-geleitet werden, wissend, daß die Deutsche Bahn AG im Zugedes Planfeststellungsverfahrens für den „Katzenbergtunnel“ voninsgesamt 386 Zügen pro Tag im Jahr 2010 ausgeht, davon 226Güterzüge sind – das ist ein Plus von 70 Prozent in Bezug auf1999 – und daß derzeit ein Gleis 120 Züge pro Tag bewältigenmuß, und wissend, daß von der Einleitung eines Planfeststel-lungsverfahrens bis zur Streckenfreigabe mehrere Jahre verge-hen, und wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß dieVerpflichtungen aus der mit der Schweiz geschlossenen bilate-ralen Vereinbarung bezüglich des Zulaufs zur neuen Alpen-transversale (NEAT) erfüllt werden können?
Welche Projekte wurden in Baden-Württemberg im Zuge der„Lärmsanierung entlang bestehender Schienenwege der Deut-schen Bahn AG“ im laufenden Jahr beauftragt, und wann ist ggf.mit Lärmsanierungsmaßnahmen entlang der Rheintalstrecke imBereich zwischen Offenburg und Basel zu rechnen?
Zu Frage 38:
Die Bundesregierung erfüllt die Inhalte der deutsch-
schweizer Ressortvereinbarung zur Sicherung der Lei-
stungsfähigkeit des nördlichen Zulaufs zur NEAT un-
eingeschränkt. Deutschland wird zeitgerecht entspre-
chend der Verkehrs- und Bauentwicklung auf schweizer
Seite (gepl. Inbetriebnahme Lötschberg-Basistunnel in
2006; Inbetriebnahme Gotthard-Basistunnel in 2012) die
erforderlichen Kapazitäten für den Schienenalpentransit
zur Verfügung stellen.
Das Vorgehen zum Ausbau der Strecke Offenburg–
Basel ist nicht gefährdet, sondern liegt weiterhin im Zeit-
plan. Gemäß dem Ressortabkommen wird ein Stufen-
konzept verfolgt.
1. Stufe: Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vor-
handenen zweigleisigen Strecke (um rd. 30%) durch
Einbau moderner Betriebs-Signaltechnik (CIR-ELKE).
2. Stufe: Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vor-
handenen zweigleisigen Strecke durch abschnittsweisen
viergleisigen Ausbau zur Beseitigung kapazitiver Eng-
pässe.
3. Stufe: Durchgehender viergleisiger Ausbau zwi-
schen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf eine
Vollauslastung der NEAT.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999 5119
(A) (C)
(B) (D)
Die erste Stufe ist im Mai 1999 erfüllt worden; Inve-
stition: 250 Millionen DM.
Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen,
daß durch den Einbau von CIR-ELKE mittelfristig aus-
reichende Kapazitäten geschaffen werden, so daß zu-
sätzliche Ausbaumaßnahmen im Zeitraum des Fünf-
jahresplanes für den Ausbau der Schienenwege des
Bundes 1998 – 2002 nicht erforderlich sind. Für den
Abschnitt Schliengen–Eimeldingen (Katzenbergtunnel),
der bei zukünftig stark zunehmendem Schienenverkehr
als erster Abschnitt einen Engpaß darstellen könnte, ist
das Planfeststellungsverfahren schon weit fortgeschrit-
ten.
Die konkreten Termine zur Einleitung der noch offe-
nen Planrechtsverfahren hängen von den zur Zeit noch
laufenden Arbeiten zur Überprüfung des Bedarfsplanes
Schiene gemäß § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz
(„Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft
das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan
der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und
Verkehrsentwicklung anzupassen ist.“) und deren Ab-
stimmungen mit den Strategievorstellungen der Deut-
schen Bahn AG (DB AG) ab. Mit Ergebnissen wird für
Herbst gerechnet. Diese Arbeiten und Abstimmungen
führen nicht zur Infragestellung des Ausbaus am Ober-
rhein, sondern dienen der Ermittlung der einzelnen be-
darfsgerechten Ausbaustufen. Zur Abstimmung der je-
weiligen grenzüberschreitenden Maßnahmen aus den
getroffenen Vereinbarungen haben die beiden Länder
und die Bahnen einen gemeinsamen Lenkungsausschuß
eingerichtet.
Zu Frage 39:
Vorhabenträger für Lärmsanierungsmaßnahmen an
bestehenden Schienenstrecken sind die Eisenbahnen des
Bundes, insbesondere die Deutsche Bahn AG (DB AG),
die die vorauslaufenden Planungen durchzuführen haben.
Seitens der Bundesregierung werden hierfür nur Zu-
wendungen gewährt, um bei den Bahnen einen Anreiz
für Aktivitäten zu schaffen, für die das unternehmeri-
sche Interesse sehr gering ist. Aufträge für bestimmte
Lärmsanierungsmaßnahmen erteilt die Bundesregierung
nicht.
Wie die Deutsche Bahn AG mitteilt, hat sie intern ei-
nen Planungsauftrag erteilt für Schallschutzmaßnahmen
im Rahm Emmendingen im Abschnitt Offenburg–Basel
der Rheintalstrecke.
Vorausgesetzt, die Kriterien für einen Härtefall wer-
den erfüllt, kann derzeit noch nicht eingegrenzt werden,
wann mit der Umsetzung dieser Planungen zu rechnen
ist. Insbesondere wenn Maßnahmen geplant sind, die
durch Planfeststellungsverfahren baurechtlich abge-
sichert werden müssen, sind Einflußmöglichkeiten für
Dritte eröffnet, deren Auswirkungen noch nicht abge-
schätzt werden können. Erhebliche Verzögerungen
wären vorprogrammiert, falls Planfeststellungsbe-
schlüsse beklagt werden sollten. Im günstigsten Falle
ist ein Baubeginn im Laufe des kommenden Jahres
denkbar.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Lothar Ibrügger auf die Frage
des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
(CDU/CSU) (Drucksache 14/1649 Frage 40):
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tat-sache, daß im Königreich Dänemark als eine erste Konsequenzaus der Havarie der „Pallas“ bereits ab dem 1. Januar des kom-menden Jahres ausschließlich die Marine für die Schiffssicher-heit in dänischen Gewässern zuständig sein wird, und ist sie be-reit, die deutsche Marine ebenfalls zum besseren Schutz derdeutschen Küste in ähnlicher Funktion einzusetzen?
Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse
von der aufgrund der „Pallas“-Havarie in Dänemark im
Januar 1999 gebildeten Arbeitsgruppe vor, die Däne-
marks Möglichkeiten als Küstenstaat, Maßnahmen bei
Schiffshavarien ergreifen zu können, untersuchen soll.
Die Bundesregierung geht aber davon aus, daß Däne-
mark die Bundesregierung zu gegebener Zeit darüber
unterrichtet. Sollten deren Empfehlungen noch vor
dem Abschluß der vom Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen eingesetzten unabhängigen
Expertenkommission „Havarie Pallas“ vorliegen, wer-
den sie der Expertenkommission zur Verfügung ge-
stellt.
Ansonsten wird die Bundesregierung die Empfehlun-
gen Dänemarks zusammen mit den von der unabhängi-
gen Expertenkommission zu erwartenden Empfehlungen
auf ihre Realisierbarkeit überprüfen und Folgerungen
ziehen.
Anlage 21
Antwort
des Staatsministers Dr. Michael Naumann auf die Frage
des Abgeordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU)
(Drucksache 14/1649 Frage 41):
Was hat den Bundesbeauftragten für die Angelegenheitender Kultur und der Medien angesichts der gesetzlichen Ver-pflichtung des § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), daß„Bund und Länder (…) entsprechend ihrer durch das Grundge-setz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsge-biete in dem Bewußtsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, desgesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten (ha-ben)“, dazu bewogen, die Erhöhung der dazu zur Verfügung ste-henden Haushaltsmittel des Bundes von 4,17 Mio. DM im Jahre1982 auf 45 Mio. DM im Jahre 1998 als einen „ganz absonder-lichen Vorgang“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Sep-tember 1999) zu bezeichnen?
Es lag in der Absicht des Beauftragten für Angele-
genheiten der Kultur und der Medien, sein Erstaunen
über die mit dem entsprechenden Haushaltstitel verbun-
dene Verzehnfachung von Bundesmitteln im Verlaufe
von 16 Jahren zum Ausdruck zu bringen. „Absonder-
lich“ bleibt die prozentuale Wachstumsrate im Ver-
gleich zu anderen Haushaltstiteln im kulturpolitischen
Bereich.
5120 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. September 1999
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 22
Antwort
des Staatsministers Dr. Michael Naumann auf die Fra-
gen des Abgeordneten Lothar Mark (SPD) (Drucksa-
che 14/1649 Fragen 42 und 43):
Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich,daß die Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek zu Donau-eschingen verkauft und zudem in Teilen verkauft werden darf?
Was unternimmt die Bundesregierung, damit dieses bedeut-same Kulturgut komplett in Deutschland verbleibt und der Öf-fentlichkeit zugänglich gemacht wird?
Zu Frage 42:
Die Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek befin-
det sich in Privatbesitz. Es steht damit im Belieben des
Eigentümers, sie zu veräußern. Eine Ausnahme bildet
allein das Nibelungenlied (Handschrift C), das in den
Gesamtverzeichnissen national wertvollen Kulturguts
und national wertvoller Archive aufgeführt ist. Diese
Handschrift darf innerhalb Deutschlands zwar verkauft,
nicht aber ausgeführt werden.
Zu Frage 43:
Nach der grundgesetzlich verteilten Aufgabenteilung
ist an erster Stelle das Land Baden-Württemberg zustän-
dig für den Erzhalt seines Kulturgutes. Die Bundesregie-
rung hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, daß
das Land plant, zumindest die Sammlung der Musika-
lienhandschriften aus dem Bestand der Hofbibliothek zu
erwerben und Maßnahmen eingeleitet hat, um Teile der
Druckschriftensammlung für die Bibliotheken des Lan-
des zurückzuerwerben. Was das Nibelungenlied anbe-
trifft, so sieht sich die Bundesregierung in der Pflicht,
einen Beitrag zum Kaufpreis zu leisten. Die Höhe des
Bundesanteils ist bisher jedoch ungeklärt. Die Kultur-
stiftung der Länder wurde beauftragt, demnächst Ver-
handlungen für den Ankauf zu führen.
Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
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