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    Plenarprotokoll 13/228 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 228. Sitzung Bonn, Freitag, den 3. April 1998 Inhalt: Tagesordnungspunkt 14: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) (Drucksachen 13/9527, 13/10322, 13/10323) . 20937 A in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 8: Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses - zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung über die im .Kalenderjahr 1993 erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst sowie über die Entwicklung der Versorgungsausgaben in den nächsten 15 Jahren - Versorgungsbericht - zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Antje Vollmer, Andrea Fischer (Berlin), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Modernisierung von Beamtenrecht und Beamtenversorgung (Drucksachen 13/5840, 13/6153 Nr. 2, 13/9622, 13/10322) 20937 A in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 9: Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz) (Drucksache 13/10282) 20937 D Erwin Marschewski CDU/CSU 20937 D Fritz Rudolf Körper SPD 20939 A Dr. Wilfried Penner SPD 20940 C Dr. Antje Vollmer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 20941 C Dr. Max Stadler F.D.P. 20943 B Maritta Böttcher PDS 20944 D Meinrad Belle CDU/CSU 20946 A Dr. Antje Vollmer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 20947 C, 20950 C Ulrich Adam CDU/CSU 20948 A Manfred Kanther, Bundesminister BMI 20948 B Tagesordnungspunkt 17: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft (Drucksachen 13/10187, 13/10315, 13/10324) 20951 C Norbert Schindler CDU/CSU 20951 D Kurt Palis SPD 20952 C Ulrike Höfken BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 20954 B Ulrich Heinrich F D P. 20954 D Hansgeorg Hauser, Parl. Staatssekretär BMF 20955 D Tagesordnungspunkt 16: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsänderungsgesetz) (Drucksachen 13/7185, 13/10331) 20957 C in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 10: Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zu der Großen Anfrage der Abgeordneten Margot von Renesse, Dr. Herta Däubler-Gmelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Betreuungsrecht (Drucksachen 13/7176, 13/10331) 20957 D in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 11: Antrag der Abgeordneten Margot von Renesse, Arne Fuhrmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Reform des Betreuungsrechts: Von der justizförmigen zur sozialen Betreuung (Drucksache 13/10301) 20957 D Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten CDU/CSU 20958 A, 20961 C Margot von Renesse SPD . . . 20959 B, 20961 D Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 20962 A Hildebrecht Braun (Augsburg) F.D.P. . 20962 D Heidemarie Lüth PDS 20963 D Ronald Pofalla CDU/CSU 20964 C Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesminister BMJ 20965 B Tagesordnungspunkt 15: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz) (Drucksache 13/10332) 20966 D Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten CDU/CSU 20967 A Dr. Eckhart Pick SPD 20968 A Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 20969 B Detlef Kleinert (Hannover) F.D.P. . . . 20969 D Dr. Eckart Pick SPD 20970 C Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesminister BMJ 20971 A Nächste Sitzung 20971 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 20972* A Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zu Tagesordnungspunkt 17 (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft) Dr. Günther Maleuda PDS 20973* A Anlage 3 Zu Protokoll gegebene Rede zu Tagesordnungspunkt 15 (Entwurf eines Handelsrechtsreformgesetzes) Dr. Uwe-Jens Heuer PDS 20973* C Anlage 4 Amtliche Mitteilungen 20974* A Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 228. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. April 1998 20937 228. Sitzung Bonn, Freitag, den 3. April 1998 Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Altmaier, Peter CDU/CSU 3. 4. 98 Altmann (Aurich), Gila BÜNDNIS 3. 4. 98 90/DIE GRÜNEN Antretter, Robert SPD 3. 4. 98 * Austermann, Dietrich CDU/CSU 3. 4. 98 Beck (Bremen), BÜNDNIS 3. 4. 98 Marieluise 90/DIE GRÜNEN Berger, Hans SPD 3. 4. 98 Brudlewsky, Monika CDU/CSU 3. 4. 98 Carstensen (Nordstrand), CDU/CSU 3. 4. 98 Peter Harry Dempwolf, Gertrud CDU/CSU 3. 4. 98 Dietert-Scheuer, Amke BÜNDNIS 3. 4. 98 90/DIE GRÜNEN Diller, Karl SPD 3. 4. 98 Dr. Dregger, Alfred CDU/CSU 3. 4. 98 Duve, Freimut SPD 3. 4. 98 Eichstädt-Bohlig, BÜNDNIS 3.4.98 Franziska 90/DIE GRÜNEN Fink, Ulf CDU/CSU 3. 4. 98 Fischer (Unna), Leni CDU/CSU 3. 4. 98 Folta, Eva SPD 3. 4. 98 Geiger, Michaela CDU/CSU 3. 4. 98 Dr. Hauchler, Ingomar SPD 3. 4. 98 Hiksch, Uwe SPD 3. 4. 98 Ilte, Wolfgang SPD 3. 4. 98 Irber, Brunhilde SPD 3. 4. 98 Jacoby, Peter CDU/CSU 3. 4. 98 Dr. Kinkel, Klaus F.D.P. 3. 4. 98 Dr. Kohl, Helmut CDU/CSU 3. 4. 98 Kossendey, Thomas CDU/CSU 3. 4. 98 Kramp-Karrenbauer, CDU/CSU 3. 4. 98 Annegret Kronberg, Heinz-Jürgen CDU/CSU 3. 4. 98 Kurzhals, Christine SPD 3. 4. 98 Leidinger, Robert SPD 3. 4. 98 Lohmann (Witten), Klaus SPD 3. 4. 98 Dr. Luft, Christa PDS 3. 4. 98 Maaß (Herne), Dieter SPD 3. 4. 98 Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Mascher, Ulrike SPD 3. 4. 98 Mattischeck, Heide SPD 3. 4. 98 Möllemann, Jürgen, W. F.D.P. 3. 4. 98 Dr. Pfaff, Martin SPD 3. 4. 98 Dr. Probst, Albert CDU/CSU 3. 4. 98 * Rauber, Helmut CDU/CSU 3. 4. 98 Reschke, Otto SPD 3. 4. 98 Dr. Rexrodt, Günter F.D.P. 3. 4. 98 Dr. Rochlitz, Jürgen BÜNDNIS 3. 4. 98 90/DIE GRÜNEN Schaich-Walch, Gudrun SPD 3. 4. 98 Scharping, Rudolf SPD 3. 4. 98 Scheelen, Bernd SPD 3. 4. 98 Schlee, Dietmar CDU/CSU 3. 4. 98 Schmidbauer (Nürnberg), SPD 3. 4. 98 Horst Schmidt-Zadel, Regina SPD 3. 4. 98 Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 3. 4. 98 Hans Peter Schnieber-Jastram, Birgit CDU/CSU 3. 4. 98 Schütz (Oldenburg), SPD 3. 4. 98 Dietmar Schultz (Everswinkel), SPD 3. 4. 98 Reinhard Schulz (Berlin), Werner BÜNDNIS 3. 4. 98 90/DIE GRÜNEN Schumann, Ilse SPD 3. 4. 98 Schwanitz, Rolf SPD 3. 4. 98 Dr. Skarpelis-Sperk, SPD 3. 4. 98 Sigrid Dr. Struck, Peter SPD 3. 4. 98 Terborg, Margitta SPD 3. 4. 98 Thierse, Wolfgang SPD 3. 4. 98 Vosen, Josef SPD 3. 4. 98 Dr. Wegner, Konstanze SPD 3. 4. 98 Weisskirchen (Wiesloch), SPD 3. 4. 98 Gert Wieczorek (Duisburg), SPD 3. 4. 98 Helmut Wissmann, Matthias CDU/CSU 3. 4. 98 Wittich, Berthold SPD 3. 4: 98 Zierer, Benno CDU/CSU 3. 4. 98 * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zu Tagesordnungspunkt 17 (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft) Dr. Günther Maleuda (PDS): Das heute zur Abstimmung stehende Gesetz ist die Folge der von der PDS abgelehnten Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. April. Zwar gibt es gesetzliche Grundlagen, wie die Steuersätze für umsatzsteuerpauschalierende Landwirte festzulegen sind. Insoweit stimmen wir dem Gesetz zu. Eine Debatte erübrigt sich eigentlich. Allerdings ist zu prüfen, ob bei Änderung des Umsatzsteuergesetzes auch das Prinzip der Steuergerechtigkeit erfüllt wird. Nach dem Einkommensteuergesetz sind über 160 000 Betriebe buchführungspflichtig, die aber die Umsatzssteuer pauschalieren. Offen bleibt die vom Bundesrechnungshof schon mehrfach gestellte Frage, warum diese Betriebe nicht zur Umsatzsteuer optieren. Wir halten das Argument, daß die Vorteile der Pauschalierung durch die zusätzlichen Kosten für den Steuerberater aufgezehrt würden, für nicht stichhaltig. Im Zeitalter der EDV tendiert der zusätzliche Aufwand in den buchführungspflichtigen Betrieben gegen Null. - Außerdem gilt: Die Steuerberatungskosten sind bei der Einkommensteuer absetzbar. Offensichtlich muß das auch die Meinung der Regierungskoalition gewesen sein, da sie die Forderung nach Abschaffung der Umsatzsteuerpauschalierung für buchführungspflichtige Landwirte noch in ihren ersten großen Steuerreformentwurf aufgenommen hatte. Die PDS ist der Meinung, daß sich an der Aktualität dieser Forderung nichts geändert hat. Im Gesetzentwurf ist auch eine Änderung der Vieheinheiten-Staffel vorgesehen. Diese Regelung lehnt die PDS aus agrarpolitischen und ökologischen Gründen ab. Agrarpolitisch liegt ihr das Konzept der Betriebsspezialisierung und der Produktionsintensivierung zu Grunde. Umweltpolitisch wird der Konflikt bei der Einhaltung der Düngeverordnung verschärft. Zur Einhaltung der Düngeverordnung ist zum Beispiel die Bildung von Gülle-Gemeinschaften bei voller Ausschöpfung der Möglichkeiten der Vieheinheiten-Staffel notwendig. Wenn steuerliche Regelungen nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für die Gesellschaft einen Vorteil haben sollen, dann wären sie so zu gestalten, daß der Weg zu höherer Effizienz auf dem Wege der Kooperation gesucht wird. Es wird Zeit, daß auch dabei stärker die Erfahrungen der Bauern in Ostdeutschland berücksichtigt werden, die diese Vieheinheiten-Staffel kaum interessiert, da der Tierbesatz weit unter einer Vieheinheit pro Hektar liegt. Die PDS lehnt wegen der damit verbundenen ökologischen Probleme die vorgesehene Neuregelung der Vieheinheiten-Staffel ab. Anlage 3 Zu Protokoll gegebene Rede zu Tagesordnungspunkt 15 (Entwurf eines Handelsrechtsreformgesetzes) Dr. Uwe-Jens Heuer (PDS): Die Gruppe der PDS wird Stimmenthaltung üben. Die vorgeschlagenen Änderungen führen zweifellos zu einer gewissen Entrümpelung von nicht weniger als 26 einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Wir haben aber einige Zweifel, ob dabei die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen, der Handwerksbetriebe und der Verbraucher genügend gewahrt werden. Die Vereinfachung des Kaufmannsbegriffs des HGB erscheint mir einleuchtend. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung sind die Kleingewerbetreibenden, die bisher unter den Begriff des Minderkaufmanns fielen, einfache „BGB-Bürger", keine Kaufleute, unterliegen also nicht den strengen Regeln des HGB. Sie können aber den Kaufmannsstatus freiwillig durch Eintragung in das Handelsregister erwerben. Dem Einwand des Bundesrats gegen die Regelung, daß sie den Kaufmannsstatus jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen wieder ablegen können, vermag ich nicht zu folgen. Die Option entspricht den Bedingungen des kleinen Gewerbes und schützt es. Die Kosten für Eintragung und Löschung werden schon dafür sorgen, daß kein Mißbrauch getrieben wird. Bedauerlich ist es jedoch, daß dem Vorschlag des Bundesrats nicht gefolgt wurde, den § 36 HGB nicht zu streichen und es somit dabei zu belassen, daß kommunale und andere öffentliche Unternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Die Einführung einer Eintragungspflicht ist reine Bürokratie. Die Transparenz der betreffenden Unternehmen ist auch ohne Eintragung gewährleistet. Was zum Beispiel eine Sparkasse ist, weiß man auch ohne Blick ins Handelsregister. Aus Kreisen der Handwerkskammer wird mit guten Gründen der beabsichtigten Neuregelung widersprochen, daß Gutachten der Kammerorganisationen vor Eintragung ins Register nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch in zweifelhaften Fällen einzuholen sind. Es geht hier um § 23 der Handelsregisterverfügung. Die guten Gründe liegen im Sachverstand der Kammern bei der Beurteilung der für die Eintragung entscheidenden Frage, ob ein Unternehmen betrieben wird, das „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert oder nicht. Gegen die beabsichtigte Vereinfachung des Firmenrechts ist nichts einzuwenden. Ich bin durchaus für größere Freiheit bei der Wahl eines aussagekräftigen und werbewirksamen Firmennamens. Ob allerdings die Auflockerung des firmenrechtlichen Irreführungsverbots den Interessen der Verbraucher dient, halte ich nicht für sicher. Bei dem üblichen marktschreierischen Konsumterror muß gewährleistet bleiben, daß die Verbraucher nicht schon durch die Firmenbezeichnung über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens getäuscht werden. Daß es in der freien Marktwirtschaft ansonsten redlich zugeht, ist ohnehin nicht zu erwarten. Anlage 4 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner 723. Sitzung am 27. März 1998 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen, einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen bzw. einen Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 GG nicht zu stellen: - Gesetz zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 - Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und anderer Gesetze - Erstes Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes - Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes - Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG) - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes - Zweites Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes - Gesetz zu den Protokollen vom 16. Dezember 1997 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Polen, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn - Gesetz zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung - Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz - KapAEG) - Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgeseizes Zu dem letztgenannten Gesetz hat der Bundesrat folgende Entschließung gefaßt: Der Bundesrat begrüßt, daß es nunmehr gelungen ist, die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht zum Abschluß zu bringen. Damit wird für den Naturschutz in einem wichtigen Teilbereich Rechtssicherheit geschaffen. Die Auslegung des vorliegenden Gesetzes wird sich an den Vorgaben der umgesetzten EWG-Richtlinien zu orientieren haben. Dies gilt insbesondere für die generelle Unzulässigkeit von Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen vor Unterschutzstellung (§ 19 b Abs. 5 BNatSchG) im Verhältnis zu den Regelungen für die Unzulässigkeit von Projekten (§ 19 c BNatSchG) und Plänen (§ 19 d BNatSchG). Der Bundesrat stellt fest, daß für Projekte und Pläne vorrangig die Spezialvorschriften des § 19c und 19d BNatSchG mit der dort vorgesehenen Möglichkeit von Ausnahmen maßgeblich sind. Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht: Auswärtiger Ausschuß - Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) gemäß § 56a der Geschäftsordnung Technikfolgenabschätzung hier: Kontrollkriterien für die Bewertung und Entscheidung bezüglich neuer Technologien im Rüstungsbereich - Drucksache 13/6449 - Ausschuß für Verkehr - Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung zur Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege - Drucksache 13/8389 -- Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht zum Ausbau der Schienenwege 1997 - Drucksache 13/8889 - Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EU-Vorlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische Parlament zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung abgesehen hat. Innenausschuß Drucksache 13/9819 Nr. 2.1 Drucksache 13/9819 Nr. 2.2 Drucksache 13/9819 Nr. 2.3 Drucksache 13/9819 Nr. 2.4 Haushaltsausschuß Drucksache 13/9819 Nr. 2.35 Drucksache 13/9819 Nr. 2.57 Ausschuß für Wirtschaft Drucksache 13/9819 Nr. 2.27 Drucksache 13/9819 Nr. 2.42 Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Drucksache 13/7306 Nr. 2.4 Drucksache 13/7706 Nr. 2.11 Drucksache 13/7867 Nr. 1.2 Drucksache 13/7867 Nr. 2.9 Drucksache 13/8615 Nr. 2.108 Drucksache 13/8615 Nr. 2.114 Drucksache 13/8615 Nr. 2.117 Drucksache 13/8615 Nr. 2.119 Drucksache 13/9086 Nr. 2.15 Drucksache 13/9086 Nr. 2.46 Drucksache 13/9477 Nr. 2.6 Drucksache 13/9477 Nr. 2.2 Drucksache 13/9668 Nr. 2.4 Drucksache 13/9668 Nr. 2.18 Drucksache 13/9668 Nr. 2.40
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Eckhart Pick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit der Verabschiedung des Handelsrechtsreformgesetzes nehmen wir Abschied von mancherlei geschätzten Klausurproblemen, die den Studierenden das Handelsrecht so schmackhaft machten.

    (Anke Fuchs [Köln] [SPD]: Wie schade!)

    Wer hätte nicht wehmütige Erinnerungen an den Vollkaufmann, definiert auch als Istkaufmann oder Mußkaufmann bzw. Kaufmann kraft Grundhandelsgewerbes usw., fein abgegrenzt vom Sollkaufmann, der sich gefälligst einzutragen hatte, und schließlich an den Minderkaufmann, diesen merkwürdigen Zwitter zwischen Kaufmann und Verbraucher, der sich nicht für das eine oder das andere entscheiden konnte?
    Das ist jetzt anders. Nun heißt die einfache Maxime: entweder Kaufmann oder kein Kaufmann - fort mit der Unterscheidung nach Art des Gewerbes. Jedes Gewerbe macht künftig den Kaufmann. Erhalten bleibt uns Gott sei Dank das Problem der Abgrenzung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann. Auch künftig darf gestritten werden - Herr Kollege von Stetten, wir haben das ja erfolglos versucht -, ob die Bundeswehrkantine mit Millionenumsatz einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder nicht und was diesen Geschäftsbetrieb eigentlich vom Kioskbetreiber oder vom Weihnachtsbaumverkäufer unterscheiden mag.
    Sie sehen, es ist ein langer Abschied von tradierten Institutionen und Definitionen. Wir haben in den Diskussionen erfahren, wie beharrlich sich manche Traditionen halten, auch wenn sie heute recht fraglich geworden sind. Wir hoffen jetzt, daß hinter allen kaufmännischen Varianten der ehrbare Kaufmann nach wie vor erhalten bleibt.
    Wir mußten uns überzeugen lassen - Herr von Stetten, das war eine längere Diskussion -, daß das Tatbestandsmerkmal „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" allen Versuchen einer Präzisierung erfolgreich Widerstand leistete. Alle Versuche, das Tatbestandsmerkmal durch den Gesetzgeber an Hand bestimmter Kriterien wie Umsatz, Gewinn, Zahl der Mitarbeiter usw. zu bestimmen, endeten in einer Sackgasse.

    (Dr. Herta Däubler-Gmelin [SPD]: Sehr richtig!)

    Das bleibt weiterhin der Konkretisierung durch die Rechtsprechung vorbehalten. Allerdings wird das Konfliktpotential geringer sein als bisher. Es reduziert sich auf nicht eingetragene Einzelunternehmen und nicht eingetragene Personengesellschaften. Auch enthält § 1 Abs. 2 HGB nun eine gesetzliche Beweislastregel zu Lasten des Gewerbetreibenden, der sich darauf beruft, sein Unternehmen erfordere
    nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
    Das zweite Thema der HGB-Änderung betrifft das Firmenrecht. Ich denke, daß man in diesem Punkt schon eher von einer Reform sprechen kann.

    (Dr. Herta Däubler-Gmelin [SPD]: Sehr wahr!)

    Hier sind zu Recht, wie ich finde, einige bisher eherne Grundsätze in Richtung auf eine größere Freiheit bei der Namensgebung des Unternehmens aufgegeben worden. Der Phantasie sind nunmehr die Tore etwas weiter geöffnet.

    (Wolf-Michael Catenhusen [SPD]: Wunderschön!)

    Allerdings muß die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft gegenüber bestehenden Finnen besitzen. Schließlich darf die Firma - wie schon bisher - nicht über geschäftliche Verhältnisse täuschen, die für die betroffenen Wirtschaftskreise wesentlich sind.
    Eine Konzession an die Tatsache, daß auch Frauen in die festgefügte Welt des Kaufmanns eindringen, macht § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB.

    (Dr. Herta Däubler-Gmelin [SPD]: Sag bloß!)

    Die Firma muß bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann" oder „eingetragene Kauffrau" enthalten

    (Beifall bei der SPD sowie des Abg. Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

    oder, der Mode entsprechend, die Abkürzung „e. K." oder „e. Kfm." oder „e. Mr.". - Na ja, das ist auch eine Reform.

    (Heiterkeit bei der SPD)

    Uns ist ebenfalls nichts Besseres eingefallen; das muß ich zugeben. Vielleicht kann man das kleine „e" auch mit „ehrbar" übersetzen, es also als eine Abkürzung für die ehrbaren Kaufleute und Kauffrauen nehmen.

    (Beifall bei der SPD sowie des Abg. Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

    Sinnvoll ist sicherlich auch die Entlastung der Gerichte bei der Prüfung von Firmenbildung der Unternehmen und vor allem anläßlich der Eintragung von Kapitalgesellschaften. Künftig hat das Registergericht in Fragen des Firmenrechts nur noch in zweifelhaften Fällen das Gutachten der IHK einzuholen. Eine Regelanfrage entfällt. Mit der neuen Regelung kann jedoch einer durchaus unterschiedlichen gegenwärtigen Praxis auch weiterhin flexibel entsprochen werden. In Satzungsfragen der Kapitalgesellschaft wird die Kontrollbefugnis des Gerichts einerseits vereinheitlicht, andererseits auf die Kernbestimmungen reduziert. Das Registergericht wird dadurch erheblich entlastet.

    (Anke Fuchs [Köln] [SPD]: Schlanker Staat!)

    Eine Eintragung ist nur dann abzulehnen, soweit eine Bestimmung bzw. ihr Fehlen gegen fundamentale Grundsätze, zum Beispiel zwingender Charakter, Gläubigerschutz usw., verstößt.

    Dr. Eckhart Pick
    Einem gewandelten grundsätzlichen Verständnis von der Aufrechterhaltung einer Personenhandelsgesellschaft entspricht schließlich die geänderte Vorschrift des § 191 HGB. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters, während die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern bestehenbleibt. Dies gilt für Umstände, die in der Person eines Gesellschafters liegen, wie Tod, Konkurs, Kündigung usw. Also statt Zerschlagung bzw. Liquidation eines Unternehmens gilt nun sein Fortbestehen unter Erhalt auch von Arbeitsplätzen als die Regel. Wir halten dies für eine sinnvolle Weiterentwicklung des gesetzlichen Leitbildes, das ja auch in der Praxis schon jetzt Vorrang hat.

    (Beifall bei der SPD)

    In eine ähnliche Richtung zielt auch der vom Bundesrat angeregte und vom Rechtsausschuß eingeführte § 177 HGB. Beim Tod eines Kommanditisten widerspricht es im allgemeinen der Interessenlage der Gesellschaft, daß mit seinem Ausscheiden Abfindungsansprüche der Erben entstehen, die von der Gesellschaft oft nur unter existentieller Gefährdung einzulösen sind. Deshalb soll beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft grundsätzlich mit den Erben fortgesetzt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings davon abweichen. Scheidet allerdings ein persönlich haftender Gesellschafter aus, bleibt es bei der Regel wie im Falle der offenen Handelsgesellschaft. Der Abfindungsanspruch, der mit dem Ausscheiden entsteht, richtet sich - sofern dies nicht anders geregelt ist - auch nach der Neuformulierung des § 131 HGB nach der entsprechenden Vorschrift im BGB. In § 140 Abs. 1 Satz 2 HGB wird klargestellt, daß die Ausschließungsklage auch in einer Zweipersonengesellschaft möglich ist und bei Erfolg nicht zum Entstehen einer Einpersonengesellschaft führt. In einem solchen Fall geht vielmehr das Vermögen mit Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter über.
    Alles in allem, meine Damen und Herren, ist dies nicht der große Wurf, aber es sind, so denke ich, einige sinnvolle Änderungen und Fortschreibungen in unserem HGB. Deshalb wird die SPD diesem Schrittchen zustimmen.

    (Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der F.D.P.)



Rede von Dr. Antje Vollmer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das Wort hat jetzt der Kollege Volker Beck.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Volker Beck


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! So sehr wir vorhin bei der Beratung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes schimpfen mußten, so sehr können wir Ihnen bei diesem Gesetzentwurf beipflichten. Wir begrüßen die von der Bundesregierung vorgelegte Handelsrechtsnovelle. Die Änderungen des Handelsgesetzbuches waren lange überfällig. Nach nunmehr fünf Jahren liegt ein Gesetzentwurf vor, der in den wesentlichen Punkten unsere Unterstützung findet. Drei Punkte möchte ich hervorheben:
    erstens die Reformierung des Kaufmannsbegriffs, der sich nicht mehr länger an dem überkommenen Grundhandelsgewerbe orientiert, sondern an die Größe eines Unternehmens anknüpft und sich damit den gewandelten Verhältnissen des modernen Wirtschaftslebens anpaßt - welch gesellschaftlicher Fortschritt ist es doch, daß der Gesetzgeber nun auch im HGB anerkennt, daß es Kauffrauen gibt, der Fortschritt ist manches Mal kaum zu bremsen -;

    (Anke Fuchs [Köln] [SPD]: Sehr wahr!)

    zweitens eine deutliche Lockerung des Firmenrechts, die den Kaufleuten eine größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmennamen gibt - auch dies ist insbesondere wegen der Zulassung von sogenannten Sachfirmen ein Fortschritt, den man nur begrüßen kann -;
    drittens eine Änderung des Gesellschaftsrechtes, die nunmehr auch kleinen Unternehmen, die nach dem HGB keine Kaufleute sind, die Möglichkeit eröffnet, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft zu gründen.
    Das Zusammenspiel dieser maßgeblichen Änderungen führt zu einer Stärkung der kleineren und mittleren Unternehmen. Kleine Unternehmen werden nicht länger den strengen und scharfen Vorschriften des HGB mit kurzen Rügepflichten, höheren Zinsen, Zinsen bereits ab Fälligkeit etc. unterworfen, sondern ihrem Schutzbedürfnis wird dadurch Rechnung getragen, daß für sie grundsätzlich das normale Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung findet. Das Gesetz stärkt somit den Mittelstand. Dort werden die meisten Arbeitsplätze geschaffen. Deshalb ist das eine richtige und kluge Entscheidung des Gesetzgebers. Es ist ja schön, daß man Sie einmal loben kann. Das ist ein Punkt, den wir ausdrücklich unterstützen. Wir schließen uns diesen Änderungen an und werden dem Gesetzentwurf deshalb zustimmen.

    (Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)