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    Plenarprotokoll 13/214 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 214. Sitzung Bonn, Freitag, den 16. Januar 1998 Inhalt: Absetzung des Punktes 16 von der Tagesordnung 19567 A Tagesordnungspunkt 14: a) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) (elektronische Wohnraumüberwachung) (Drucksachen 13/8650, 13/9642, 13/ 9660) 19517 A b) - Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Drucksachen 13/8651, 13/9644, 13/9661) 19517 B - Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung (Drucksachen 13/6620, 13/ 9644, 13/9661) 19517 B c) Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses - zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.: Telefonüberwachungen - zu dem Antrag des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Schutz der Vertraulichkeit des Telekommunikationsverkehrs und des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern (Aktionsprogramm gegen Lauschangriffe) - zu dem Antrag des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Maßnahmen zur verbesserten Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Einziehung kriminell erlangter Profite (Drucksachen 13/8652, 13/5196, 13/ 8590, 13/9644) 19517 C d) Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Drucksachen 13/7954, 13/9435) 19517 D Norbert Geis CDU/CSU 19518 B Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD 19520 D Dr. Burkhard Hirsch F.D.P. . 19522 A, C, 19534 D, 19555 C Otto Schily SPD 19522 B, 19531 B Manfred Such BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19524 C Detlef Kleinert (Hannover) F.D.P. . . . 19527 D Dr. Gregor Gysi PDS 19529 B Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesminister BMJ 19532 B Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD . 19533 A, 19539 B Rezzo Schlauch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19535 A Gerald Häfner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19536 A Hermann Bachmaier SPD 19537 A Dr. Rupert Scholz CDU/CSU 19539 A Sabine Leutheusser-Schnarrenberger F.D.P. 19541 D Otto Schily SPD 19543 A, 19546 D, 19548 B Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19546 A Dr. Burkhard Hirsch F D P. 19547 C Manfred Kanther, Bundesminister BMI . 19549 A Gerhard Glogowski, Minister (Niedersachsen) 19551 C Dr. Günther Beckstein, Staatsminister (Bayern) 19554 A Eva Bulling-Schröter PDS 19555 A Fritz Rudolf Körper SPD 19556 D Erwin Marschewski CDU/CSU 19558 B Dr. Uwe-Jens Heuer PDS (Erklärung nach § 31 GO) 19559 D Namentliche Abstimmungen . . .19559 B, 19563 C Ergebnisse 19560 D, 19563 D Tagesordnungspunkt 17: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) (Drucksache 13/9527) . . 19567 B in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 14: Antrag der Abgeordneten Dr. Antje Vollmer, Andrea Fischer (Berlin), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Modernisierung von Beamtenrecht und Beamtenversorgung (Drucksache 13/9622) 19567 B Zusatztagesordnungspunkt 15: Aktuelle Stunde betr. Haltung der Bundesregierung zur Privatisierung von Flächen in den Nationalparks der neuen Bundesländer 19567 C Eva Bulling-Schröter PDS . . . 19567 C, 19575 B Elke Holzapfel CDU/CSU 19568 C Ulrike Mehl SPD 19570 A Dr. Jürgen Rochlitz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19571 A Uwe Lühr F.D.P 19572 A Irmgard Karwatzki, Parl. Staatssekretärin BMF 19572 D Christel Deichmann SPD 19573 A Vera Lengsfeld CDU/CSU 19574 A Susanne Jaffke CDU/CSU 19576 B Nächste Sitzung 19577 C Berichtigung 19577 Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 19579* A Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 6 (a - Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung des freien Zugangs zu amtlichen Informationen und zur Änderung anderer Gesetze, b - Entwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes, c - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts) und zu Zusatztagesordnungspunkt 8 (Tätigkeitsbericht 1995 und 1996 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz) Clemens Schwalbe CDU/CSU 19579* C Dorle Marx SPD 19580* D Gerald Häfner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19582* C Dr. Max Stadler F D P. 19584* B Ulla Jelpke PDS 19585* A Anlage 3 Erklärungen nach § 31 GO zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) (elektronische Wohnraumüberwachung) sowie über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Tagesordnungspunkt 14 a und b) Hildebrecht Braun (Augsburg) F.D.P. . 19585* D Freimut Duve SPD 19586* B Dr. Burkhard Hirsch F D P. 19586* C Frank Hofmann (Volkach) SPD 19587 * A Jürgen Koppelin F.D.P 19587* B Volker Kröning SPD 19588* A Heidemarie Lüth PDS 19588* C Dr. Klaus Röhl F.D.P 19588* D Reinhard Schultz (Everswinkel) SPD . 19589* B Dr. Max Stadler F D P. 19589* D Gert Weisskirchen (Wienloch) SPD . . . 19590* B Anlage 4 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Eckart Kuhlwein, Brigitte Adler, Klaus Barthel, Hans-Werner Bertl, Rudolf Bindig, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Michael Bürsch, Hans Büttner (Ingolstadt), Edelgard Bulmahn, Hans Martin Bury, Peter Conradi, Dr. Marliese Dobberthien, Peter Dreßen, Gernot Erler, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Gabriele Fograscher, Eva Folta, Katrin Fuchs (Verl), Konrad Gilges, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Günter Gloser, Christel Hanewinckel, Dr. Liesel Hartenstein, Monika Heubaum, Uwe Hiksch, Reinhold Hiller (Lübeck), Ingrid Holzhüter, Barbara Imhof, Brunhilde Irber, Gabriele Iwersen, Ilse Janz, Klaus Kirschner, Marianne Klappert, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Siegrun Klemmer, Nicolette Kressl, Horst Kubatschka, Helga Kühn-Mengel, Konrad Kunick, Brigitte Lange, Detlev von Larcher, Christa Lörcher, Erika Lotz, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Herbert Meißner, Angelika Mertens, Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Edith Niehuis, Doris Odendahl, Günter Oesinghaus, Manfred Opel, Adolf Ostertag, Albrecht Papenroth, Dr. Martin Pfaff, Georg Pfannenstein, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Otto Reschke, Bernd Reuter, Dr. Edelbert Richter, Günter Rixe, Marlene Rupprecht, Dr. Hansjörg Schäfer, Gudrun Schaich-Walch, Dr. Hermann Scheer, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Dagmar Schmidt (Meschede), Heinz-Schmitt (Berg), Gisela Schröter, Dr. R. Werner Schuster, Dr. Angelica Schwall-Düren, Horst Sielaff, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Wolfgang Spanier, Antje-Marie Steen, Ludwig Stiegler, Dr. Bodo Teichmann, Margitta Terborg, Jella Teuchner, Franz Thönnes, Uta Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Uta Vogt (Pforzheim), Hans Wallow, Dr. Konstanze Wegner, Matthias Weisheit, Hildegard Wester, Dr. Norbert Wieczorek, Berthold Wittich, Dr. Wolfgang Wodarg, Heidi Wright (alle SPD) zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) (elektronische Wohnraumüberwachung) (Tagesordnungspunkt 14 a) 19590* C Anlage 5 Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Dr. Michael Bürsch (SPD) zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und F.D.P. auf Drucksache 13/9662 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Tagesordnungspunkt 14a und b) 19591* D Anlage 6 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 17 (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts [Versorgungsreformgesetz 19989]) sowie zum Zusatztagesordnungspunkt 14 (Antrag: Modernisierung von Beamtenrecht und Beamtenversorgung) Meinrad Belle CDU/CSU 19592* D Fritz Rudolf Körper SPD 19594* B Dr. Antje Vollmer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19595* C Dr. Max Stadler F D P. 19596* D Maritta Böttcher PDS 19597* B Manfred Kanther, Bundesminister BMI 19598* A Anlage 7 Amtliche Mitteilungen 19599* A 214. Sitzung Bonn, Freitag, den 16. Januar 1998 Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung 213. Sitzung, Seite 19497 A, Zweiter Absatz: Nach dem ersten Satz hat der nächste Satz folgenden Wortlaut: „Vielleicht kann man es Alexander-Mitscherlich-Haus nennen, denn die Fähigkeit zu trauern ist ein ganz wichtiger Meilenstein, der der Bevölkerung bei der Verarbeitung und Überwindung der tiefen seelischen Wunden helfen könnte." Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Beck (Bremen), BÜNDNIS 16. 1. 98 Marieluise 90/DIE GRÜNEN Dreßler, Rudolf SPD 16. 1. 98 Gysi, Andrea PDS 16. 1. 98 Haack (Extertal), SPD 16. 1. 98 Karl-Hermann Höfken, Ulrike BÜNDNIS 16. 1. 98 90/DIE GRÜNEN Klose, Hans-Ulrich SPD 16. 1. 98 Kurzhals, Christine SPD 16. 1. 98 Lehn, Waltraud SPD 16. 1. 98 Leidinger, Robert SPD 16. 1. 98 Lemke, Steffi BÜNDNIS 16. 1. 98 90/DIE GRÜNEN Möllemann, Jürgen W. F.D.P. 16. 1. 98 Müller (Völklingen), SPD 16. 1. 98 Jutta Nitsch (Rendsburg), BÜNDNIS 16. 1. 98 Egbert 90/DIE GRÜNEN Purps, Rudolf SPD 16. 1. 98 Dr. Schockenhoff, CDU/CSU 16. 1. 98 Andreas Schoppe, Waltraud BÜNDNIS 16. 1. 98 90/DIE GRÜNEN Schultz (Everswinkel), SPD 16. 1. 98 Reinhard Schulz (Berlin), Werner BÜNDNIS 16. 1. 98 90/DIE GRÜNEN Seuster, Lisa SPD 16. 1. 98 Simm, Erika SPD 16. 1. 98 Türk, Jürgen F.D.P. 16. 1. 98 Wettig-Danielmeier, Inge SPD 16. 1. 98 Wolf (Frankfurt), BÜNDNIS 16. 1. 98 Margareta 90/DIE GRÜNEN Wolf (München), Hanna SPD 16. 1. 98 Zapf, Uta SPD 16. 1. 98 Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Reden Zu Tagesordnungspunkt 6 (a-Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung des freien Zugangs zu amtlichen Informationen und zur Änderung anderer Gesetze b-Entwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes c-Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts) und zu Zusatztagesordnungspunkt 8 (Tätigkeitsbericht 1995 und 1996 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz) (siehe 213. Sitzung, Seite 19485) Clemens Schwalbe (CDU/CSU): Wir beraten hier und heute gleich vier verschiedene Materien, die - mit Verlaub - nur sehr bedingt in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist es nicht nur fast, sondern ganz und gar unmöglich, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten so umfassend Stellung zu nehmen, wie dies angesichts der interessanten und wichtigen Materien eigentlich notwendig wäre. Das sogenannte Informationsfreiheitsgesetz soll nach den Vorstellungen der Bündnisgrünen die Verwaltungen demokratisieren und eine bessere Kontrolle staatlichen Handelns möglich machen. Hehre Ziele. Doch irgendwann müssen sich die Autoren über ihren eigenen Mut erschrocken haben, denn der Abschnitt über die Einschränkungen des beabsichtigten umfassenden Informationsrechtes nimmt - aus guten Gründen - mehr Raum in Anspruch als der gesamte erste Abschnitt mit der Überschrift ,,Informationsfreiheit", schließlich sollen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis eines jeden Bürgers und eines jeden Unternehmens gewahrt bleiben. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, der dem Entwurf keineswegs generell ablehnend gegenübersteht, hat zu Recht darauf hingewiesen, daß das beabsichtigte umfassende Informationsrecht wohl dazu führen wird, daß behördliche Entscheidungen wahrscheinlich länger dauern. Dies dürfte die Untertreibung des Jahres sein. Unsere Verwaltungen stehen schon heute nicht in dem Verdacht, die einzelnen Vorgänge mit einem besonders beeindruckenden Tempo zu erledigen. Vor diesem Hintergrund sollten wir alles vermeiden, was dazu führen würde oder auch nur Anlaß bieten könnte, notwendige Verwaltungsentscheidungen und behördliches Handeln zu verzögern. Notwendig ist das Gegenteil. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es bereits nach geltender Rechtslage eine große Zahl von Auskunfts- und Einsichtsrechten gibt, so zum Beispiel das Auskunftsrecht über Daten im Datenschutzgesetz, das Recht über Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Einsichtsrechte im Zusammenhang mit Planungsverfahren sowie das allgemeine Recht auf Akteneinsicht in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob eine Erweiterung dieser Rechte tatsächlich zwingend notwendig ist. In einem weiteren Gesetzentwurf wollen die Bündnisgrünen ein Verbandsklagerecht einführen, genauer gesagt, schon bestehende gesetzliche Regelungen auf andere Gesetzesmaterien ausdehnen. Anerkannte Naturschutz- und Tierschutzverbände sollen nach dem Entwurf verwaltungsgerichtliche Verfahren auch dann anstrengen können, wenn es an der Behauptung einer Verletzung eigener Rechte und damit an der Klagebefugnis fehlt. Ohne einer eingehenden Erörterung in den Fachausschüssen vorgreifen zu wollen, darf ich schon heute auf folgendes hinweisen: Die Verbandsklage widerspricht einem fundamentalen Grundsatz unseres Verwaltungsrechtes, das für die Klagebefugnis eine unmittelbare (persönliche) Betroffenheit des Klägers voraussetzt, und zwar basierend auf Art. 19 Abs. 4 GG, wonach sich der einzelne Bürger gegen ihn betreffende Rechtsverletzungen der öffentlichen Gewalt gerichtlich zur Wehr setzen können muß. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht jedermann eine Klagebefugnis gegen jedwede vermeintliche Rechtsverletzung durch staatliche Stellen oder andere Behörden. Würde man die Klagebefugnis erweitern, wäre - nach den Erfahrungen einzelner Bundesländer - nicht mit einer Entlastung sondern eher mit einer Belastung der Verwaltungsgerichte zu rechnen, denn die nach Landesrecht anhängigen Verbandsklagen haben nicht zu einem Rückgang von Individualklagen geführt, vielmehr sind sie zu solchen hinzugetreten. Der Gesetzgeber wäre jedoch gut beraten, alles zu unterlassen, was dazu führen könnte, die Zahl von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten zu erhöhen oder deren Verfahrensdauer zu verlängern. Im übrigen wäre wohl bei einer Akzeptanz des Entwurfes - je nach Betrachtungsweise - zu erwarten oder zu befürchten, daß politische Kontroversen, die hier oder an anderen Orten geführt würden, dann in den Gerichtssälen ihre Fortsetzung fänden. Darüber hinaus beraten wir erstmals über den Gesetzentwurf der Bündnisgrünen für ein neues Bundesdatenschutzgesetz, das nicht nur die einschlägige EU-Richtlinie umsetzten, sondern darüber hinaus auch neue datenschutzrechtliche Standards setzen will. Ohne diesen Gesetzentwurf im einzelnen oder gar abschließend bewerten zu wollen, sei der Hinweis erlaubt, daß es wenig Sinn machen dürfte, diesen Gesetzentwurf isoliert zu beraten. Vielmehr sollte er gemeinsam mit dem notwendigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Gegenstand der parlamentarischen Beratung gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, daß die Bundesregierung, die zur Zeit anhängige Ressortabstimmung zu einem zügigen Ende bringt und alsbald einen Kabinettsbeschluß herbeiführt. Die EU-Richtlinie ist zwingend spätestens bis Ende Oktober 1998 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Termin kann jedoch nach Lage der Dinge nur dann realisiert werden, wenn wir spätestens im März mit den parlamentarischen Beratungen beginnen könnten. In § 33 des Entwurfes wollen die Bündnisgrünen die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen gesetzlich regeln. Eine Forderung, die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seinem 16. Tätigkeitsbericht mit Nachdruck erhoben hat und über die wir uns in der Tat einmal ernsthaft unterhalten müssen. Es geht nicht darum, den Einsatz der Videotechnik, zum Beispiel zur Gefahrenabwehr, grundsätzlich zu verbieten oder zu erschweren, sondern um die Erörterung der Frage, zu welchen Zwekken Aufnahmen erfolgen dürfen und wie beispielsweise mit einer Videoaufzeichnung verfahren bzw. nicht verfahren werden darf. So geht es auch um die Frage, ob auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden muß oder ob sie auch verdeckt erfolgen darf. Dieser Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten bezieht sich auf einen Zeitraum, in dem eine rasante technische Entwicklung begonnen hat, die immer noch anhält und deren Ende nicht absehbar ist. Neue Technologien und neue, immer schnellere und intelligentere Informationssysteme führen zu immer mehr Datensammlungen und eröffnen gleichzeitig neue Möglichkeiten von Datenabgleichen. Dies ist eine technisch bedingte Herausforderung für den Datenschutz, an die vor 10 oder 15 Jahren noch niemand dachte. In diesem Zusammenhang darf ich beispielhaft die Chipkarten erwähnen, die in fast unbegrenzter Menge auch personenbezogene Daten speichern können. Der Bundesbeauftragte verlangt in diesem Zusammenhang, die Kartenherausgeber oder Systembetreiber zu verpflichten, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Kartendaten nur entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbindung verarbeitet werden dürfen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Diskussion um den 15. Tätigkeitsbericht ausführlich erörtert, bitte ich die Bundesregierung und die einzelnen Ressorts noch einmal ebenso herzlich wie dringend damm, den Sachverstand des Bundesbeauftragten frühzeitig zu nutzen und ihn frühzeitig in Entscheidungsprozesse einzubeziehen, dies dient der Sache und hilft, spätere Reibungsverluste zu vermeiden. Ich danke Herrn Dr. Jacob persönlich und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Hauses zum einen für die Vorlage des in vielerlei Hinsicht interessanten Tätigkeitsberichtes, der eine lebhafte Debatte im Kreise der Berichterstatter und dem zuständigen Innenausschuß erwarten läßt, aber auch für die stets gute und konstruktive Zusammenarbeit. Dorle Marx (SPD): Die öffentliche Wahrnehmung der Berichte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verhält sich im Vergleich zu dem Bericht etwa der Wehrbeauftragten reziprok proportional zum Umfang der Berichte. Die SPD-Fraktion bedankt sich bei Herrn Dr. Jacob und seinen Mitarbeitern für ihre eindrucksvolle Leistungsbilanz. Nicht zum ersten Mal frage ich mich und Sie, woran es eigentlich liegt, daß die Wahrung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung gerne als akademisches Spezialthema abgehandelt wird, obwohl es doch im Zeitalter von PCs, Chipkarten und Multimedia wirklich jede Bürgerin und jeden Bürger betrifft. Der Bundesbeauftragte, Herr Dr. Jacob, weist in seinem 16. Tätigkeitsbericht erneut darauf hin, daß die stetig anwachsenden Informationssammlungen in privater Hand zu neuen Her- ausforderungen im Datenschutz führen. Es ist nicht mehr der Staat allein als Informationsverarbeiter der gefährliche „große Bruder". Die Frage nach dem erforderlichen Datenschutz stellt sich immer mehr im privaten Informations- und Wirtschaftsverkehr. So ist es beileibe kein akademisches Problem, ob etwa electronic banking oder electronic cash wirklich sicher vor unbefugten Eingriffen sind. Und dabei geht es nicht nur darum, ob etwa Banken anhand der bei der Benutzung anfallenden Daten Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile über ihre Kunden erstellen können. Es geht auch darum, wie das Anzapfen von Onlineverbindungen zu kriminellen Zwecken verhindert werden kann. Hier entsteht eine zunehmende Gefahr des „elektronischen Handtaschenraubs", das heißt, durch Anzapfen von Leitungen und Verbindungsdaten können etwa Unbefugte auf. fremde Konten zugreifen. Vollkommen unverständlich ist für mich vor diesem Hintergrund die Ankündigung des Bundesministers des Inneren im letzten Jahr gewesen, er wolle aus Präventionsgründen Verschlüsselungstechnologien nicht zulassen. Es ist ein Irrtum, zu glauben, den Zugriff auf unverschlüsselte private Kommunikation hätten im Bedarfsfall nur öffentliche Stellen. Die Kryptographie ist auch zum Verbraucherschutz unerläßlich. Übertragen auf die klassische schriftliche Kommunikation per Brief ist Kryptographie im elektronischen Datennetz nichts anderes als der Transport eines Briefes im geschlossenen Umschlag. Sollte elektronischer Datenverkehr nicht geschützt werden dürfen, müßte auch das Briefgeheimnis dergestalt aufgehoben werden, daß jedermann nur noch Postkarten verschicken dürfte. Zugenommen haben auch die Dateien zu rein kommerziellen Zwecken, etwa zum Zweck von Adressverkauf und direct mailing. Auch hier ist das Bundesdatenschutzgesetz renovierungsbedürftig. Schließlich fehlen auch weiterhin Regelungen zur Chip- und Smartcardtechnologie. Das Verständnis des Datenschutzes als eines zu sichernden Grundrechtes ist unterentwickelt. Zu den beliebten Vorurteilen gegenüber dem Datenschutz gehört: Der Datenschutz erschwere die Bekämpfung von Kriminalität unangemessen. Bereits im 14. Tätigkeitsbericht hatte der Bundesbeauftragte darauf hingewiesen, daß er das Bundeskriminalamt gebeten hatte, ihm Fälle einer bestehenden Behinderung der Ermittlungen durch Datenschutzregelungen mitzuteilen. Damals wie heute, laut 16. Tätigkeitsbericht, ist dem Datenschutzbeauftragten keine solche Mitteilung zugegangen. Verständlich wird vor diesem Hintergrund die etwas polemische Überschrift im 16. Bericht „Fahndungspannen und Datenschutz - Vorwürfe ohne Sinn und Verstand". Der Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden und insbesondere der Sozialversicherung bleibt Lieblingskind beim Thema „Mißbrauchsbekämpfung". Die Summe dieser Regelungen muß als „soziale Rasterfahndung" bezeichnet werden. In dem demnächst seinen fünfzehnten Geburtstag feiernden Volkszählungsurteil ging es - auch - um die Grenzen für Datenabgleiche. Dort heißt es: „Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind." Und weiter: '„Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich." Und zu den Gefährdungen der Vernetzung personenbezogener Daten führte das Gericht aus: „Sie [die Daten] können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann." Mit der vom Bundesverfassungsgericht bereits vor knapp fünfzehn Jahren als unerträglich erkannten Vernetzung verschiedener Datenbestände geht der Überblick des Bürgers über die zu ihm vorhandenen Informationen verloren. Hierzu das letzte Zitat aus dem Volkszählungsurteil: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß." Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung korrespondiert aus unserer Sicht auch das Recht auf Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger. Längst geht es nicht nur darum, wer wie über Informationen zur eigenen Person verfügt, sondern auch um die Teilhabe an Informationen, die die politische, soziale, kulturelle und ökologische Umwelt bedingen. Das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung setzt die Möglichkeit voraus, sich alle über alle Entscheidungsdeterminanten frei zu informieren und daraus selbstverantwortlich Schlüsse ziehen zu können. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Einführung eines ,,Informations-Freiheits-Gesetzes" entspricht grundsätzlichen Forderungen, die meine Fraktion seit Jahren vertritt. Zu Recht weisen Sie darauf hin, daß zahlreiche europäische Staaten bereits Informationszugangsrechte verankert haben. Vorbehaltlich der weiteren Ausschußberatungen weist Ihr Entwurf auf jeden Fall in die richtige Richtung. Berücksichtigt man die von Ihnen zugestandenen Einschränkungen in der Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen, würde die Verwaltung sicher weder lahmgelegt noch zusammenbrechen, wenn Ihr Informationsfreiheitsgesetz in Kraft gesetzt würde. In gut neun Monaten wird die Dreijahresfrist zur Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie in nationales Recht ablaufen. Zwar befindet sich ein Referentenentwurf der Bundesregierung im Umlauf, ein Gesetzentwurf, der ja noch vor dem Sommer verabschiedet werden müßte, fehlt. Der Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes greift nicht nur die Realisierung der EU-Richtlinie auf. Der Entwurf enthält begrüßenswerte Vorschläge zur Schließung unerträglicher Regelungslücken etwa im Bereich der Chipkartentechnologie, der Videoüberwachung und zum Bereich des Direktmarketings einschließlich des Adreßhandels. Schließlich enthält der Entwurf auch einen Anlauf zur Regelung wenigstens der wichtigsten Grundsätze eines Arbeitnehmerdatenschutzes, der in diesem Haus schon seit über zehn Jahren angemahnt werden muß. Trotz Förderung von Scheinselbständigkeit und Nichtbekämpfung von Massenarbeitslosigkeit durch diese Bundesregierung besteht hier weiter dringender Handlungsbedarf. Mit der heutigen Überweisung verbindet meine Fraktion die dringende Hoffnung einer gesetzlichen Neuregelung noch in dieser Legislaturperiode. Wenn schon die inhaltlichen Anliegen der Regierungskoalition kein Herzensbedürfnis sein mögen, so sollte sie doch vielleicht die Aussicht schrecken, bei Nichteinhaltung der Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie, sich. ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuhandeln. Aber vielleicht schreckt Sie diese Aussicht auch nicht, wenn nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine neue Bundesregierung als Rechtsnachfolgerin sich dort verantworten muß. Tröstlich ist, daß die beiden weiteren Gesetzentwürfe der Grünen zum Verbandsklagerecht und zur Informationsfreiheit in einem Block mit dem Datenschutz behandelt werden. Dies deutet nämlich darauf hin, daß im Ältestenrat erkannt wurde, daß alle drei Bereiche Bürgerrechte zum Inhalt haben und nicht irgendwelche technischen Verwaltungsfragen geregelt werden. Die Erweiterung des Vebandsklagerechts auf anerkannte Naturschutz- und Tierschutzverbände ist mit der Aufnahme des Umweltschutzes ins Grundgesetz nur folgerichtig. Im Entwurf wird zutreffend argumentiert, daß sich eine schon jetzt bestehende Klagebefugnis aus der Verletzung eigener Rechte nicht immer oder nur sehr schwer begründen läßt. Wir werden in den nächsten Jahren reichlich zu tun haben, um die Freiheit der Information und die Sicherheit von persönlichen Daten in Zeiten immer stärkerer, auch internationaler Vernetzung garantieren zu können. Vor diesem Hintergrund wäre es fatal, wenn wir Informationszugangsrechte im staatlichen Bereich und Datensicherungsrechte im privaten Bereich weiter vorenthalten. Aktuell auf unser Haus bezogen heißt dies aber auch, daß wir in der Debatte um den großen Lauschangriff morgen wirklich redlich darüber diskutieren müßten, ob der damit verbundene weitgehende Eingriff in die Privatsphäre unbeteiligter Dritter wirklich im vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzen bei der Aufspürung konspirativer Verabredungen zu kriminellen Zwecken steht. Der Schutz der Privatsphäre ist hier ebenso schützenswert wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Datenschutz ist und bleibt Grundrecht. All denjenigen, die das eigentlich klassisch-bürgerliche Freiheitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach dem Abgleich mit „Recht und Ordnung" für nachrangig halten, möchte ich zum Abschluß ein Wort unseres Kanzlers mitgeben. Ausgeführt hat der Bundeskanzler vor dem Juristentag 1992 folgendes, ich zitiere: „Wir müssen immer wieder Verständnis dafür wecken, daß dem Rechtsstaat Grenzen gesetzt sind, die dem spontanen Rechtsempfinden vieler nicht immer entsprechen. Wir müssen akzeptieren, daß der Rechtsstaat mit dieser Selbstbindung auch diejenigen schützt, die es moralisch vielleicht gar nicht verdienen. Diese Beschränkung schützt uns alle, und sie schützt den Rechtsstaat selbst: Ohne sie ist Rechtssicherheit und damit Rechtsstaatlichkeit nicht denkbar." Gerald Häfner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): 15 Jahre Kohl waren 15 bittere Jahre für dieses Land. Jahre der Stagnation und Jahre des Rückschrittes. Die Bilanz fällt katastrophal aus. Nicht nur in der Wirtschaft, bei den Finanzen, bei den Lehrstellen und Arbeitsplätzen oder bei der Hochschul- und Umweltpolitik, sondern auch bei den Bürgerrechten und der Demokratie. Die faktische Abschaffung des Asylrechtes wie des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung, weitere Einschränkungen von Grund- und Bürgerrechten, über 40 neue, repressive Gesetze, überwiegend im Bereich des Strafrechtes, der Abbau von Mitsprache-, Verfahrens- und Beteiligungsrechten bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, aber auch bei den Gerichten, die Verkürzung von Einwendungsfristen, die Streichung von Anhörungsmöglichkeiten, die Beschränkung des Rechtsweges und der Instanzen, der Abbau nahezu jeder Mitwirkungsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger stehen wie Mahnmale und Ruinen an Ihrem Weg und zeigen, welches Verhältnis zu den Bürgern Sie haben. Sie sehen die Bürger nicht als die Akteure, die Unternehmer, die Subjekte dieses Staates Bundesrepublik Deutschland, sondern eigentlich nur als Hindernis, Störfaktoren, als Objekte Ihrer Politik und der hinter Ihnen stehenden Interessen. Ich hoffe, daß Sie diesen Weg nicht fortsetzen können, denn ich mache mir Sorgen um dieses Land. Alle beklagen: die Ellenbogenmentalität, die Selbstbezogenheit, der Egoismus wächst. Aber keiner fragt, was man dagegen tun kann. Was hält ein modernes, demokratisches Gemeinwesen zusammen? Nicht die Rasse, nicht das Blut, nicht die Nation, nicht die Religion ... Das alles ist höchst verschieden und bunt durcheinander im modernen Verfassungsstaat. Nein: die gemeinsame Verantwortung, die alle tragen für den Kurs und die Entwicklung unseres Gemeinwesens - das ist es, was die Menschen in einer Demokratie - fern aller Unterschiede in Religion, Hautfarbe oder Weltanschauung - verbindet. Das aber kann nur zum Tragen kommen, wenn es erlebt wird, wenn es Realität ist - nicht lediglich im Wort zum Sonntag oder in Festtagsreden des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers beschworen wird. Wenn die Menschen bloß zuschauen und nicht mitreden können, dann werden sie dieses Gemeinwesen immer weniger als das ihre empfinden, werden sie sich immer mehr nur um ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten kümmern, weil sie in bezug auf die großen Weichenstellungen unseres Gemeinwesen denken: Ich kann sowieso nichts machen, die da oben machen doch ohnehin, was sie wollen. Wir dagegen wollen das Engagement der Bürger fördern und unterstützen. Wir wollen mehr Demokratie, mehr Mitsprache und mehr Bürgerbeteiligung. Bündnis 90/Die Grünen wollen eine Demokratiesierungsoffensive in diesem Land. Wir wollen auf allen Ebenen die Bürger ernster nehmen und einbeziehen. Deshalb haben wir ein großes Demokratiepaket vorgelegt. Das ist eine Vielzahl von Entwürfen und Anträgen, die alle zum Ziel haben, auf den verschiedensten Gebieten und in den unterschiedlichsten Formen die Informations- und Beteiligungsrechte zu stärken. Die heutige Debatte hat drei dieser Gesetzentwürfe zum Gegenstand. Bevor ich sie im einzelnen vorstelle, gestatten Sie mir doch den Hinweis, wie bedauerlich es ist, daß CDU/CSU, SPD, oder PDS, daß Sie alle zu dieser seit über 6 Wochen vereinbarten Demokratiedebatte des Deutschen Bundestags nicht mehr beisteuern als mehr oder weniger konsistente Kommentare zu unseren Entwürfen. Ich hätte es schön gefunden, wenn hier ein Wettbewerb ausgebrochen wäre über die Frage: Wer hat die besseren Vorschläge und Konzepte zur Stärkung und Verbesserung der Demokratie in Deutschland? Statt sich einen Wettbewerb über mehr Demokratie zu liefern, will die überwiegende Mehrheit die Demokratie dem Wettbewerb opfern. Unsere Vorschläge in dieser Debatte sind keine allgemeinen Anträge, sondern drei präzise ausgearbeitete Gesetzentwürfe, wie der Schutz der Bürger vor zuviel Ausforschung und Überwachung verbessert, der Schutz der Privatheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt, das Recht auf Zugang zu Information und Auskunft durch öffentliche Stellen und damit insgesamt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern verbessert und die Möglichkeiten der Bürger, sich in ökologischen Fragen z. B. auch Fragen des Tierschutzes einzusetzen und Interessen des Umweltschutzes gegen Interessen der Industrie oder des Staates durchzusetzen, ausgeweitet werden können. Der erste und umfangreichste dieser Gesetzentwürfe ist der Entwurf für eine Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes. Das derzeit geltende Datenschutzrecht einschließlich aller bisher erfolgten Novellierungen basiert noch auf der Großrechnertechnik der siebziger und achtziger Jahre. Seitdem hat aber längst eine technische Revolution stattgefunden, auf die das Datenschutzrecht bisher keine adäquaten Antworten parat hat. Durch die gewaltige Steigerung der Leistungsfähigkeit von Rechnern, ihre Miniaturisierung und Popularisierung in praktisch allen Lebensbereichen ebenso wie durch die weltweite Vernetzung sind neue Risiken für das allgemeine Persönlichkeitsrecht entstanden, auf die das bislang geltende Recht keine Antwort kennt. So läßt sich z. B. die überkommende Trennung von öffentlichem und nicht-öffentlichem Bereich bei der Verwendung von Chipkarten oder bei öffentlichen Netzen längst nicht mehr aufrechterhalten. Die Digitalisierung des öffentlichen und privaten Lebens führt dazu, daß die Menschen an immer mehr Orten und Stellen eine "elektronische Spur" hinterlassen, aus der unzählige Rückschlüsse auf intime, der Privatsphäre angehörende Daten und Merkmale möglich sind. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber seit Erlaß der "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr", also seit mehr als zwei Jahren, rechtlich zu entsprechenden Anpassungen im Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Unser Entwurf trägt diesem Änderungsbedarf Rechnung. Er weitet das geltende Datenschutzrecht auch auf alle automatisierten oder strukturierten Datensammlungen im nicht-öffentlichen Bereich aus und sorgt damit für einen dem bisher gegenüber öffentlichen Stellen (Behörden) vergleichbaren Schutz der Betroffenen. Er stärkt die Rechte der Betroffenen (insbesondere Auskunft, Benachrichtigung, Widerspruch, Schadensersatz) und stärkt die Möglichkeiten zum Selbstschutz der Betroffenen (Recht auf Verschlüsselung und auf anonyme Techniknutzung). Er schafft neue Verfahren zur Risikobewertung und Technikfolgenabschätzung, insbesondere bei neuen, standardisierten IuK-Technikprodukten, erhöht die Verarbeitungstransparenz für Betroffene und Öffentlichkeit, verbessert den Datenschutz im Medienbereich und paßt die Vorschriften zur Datensicherheit den neuen technischen Entwicklungen, insbesondere auch der massiven gestiegenen Miniaturisierung und Vernetzung an. In engem Zusammenhang mit der Datenschutznovelle steht unser Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz. Bündnis 90/Die Grünen wollen nicht den gläsernen Bürger, aber den gläsernen Staat. Das Verhältnis zwischen staatlicher Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern muß in der Demokratie endlich ganz vom Kopf auf die Füße gestellt werden. Denn in vielen Verwaltungen und Behörden unseres Landes leben noch Relikte preußischen Obrigkeitsstaates fort. Diese vielfach im 19. Jahrhundert, also noch im Kaiserreich entstandenen Verwaltungen gebärden sich oft weit eher als Vorgesetzte der Bürger und degradieren diese zu Bittstellern, als daß sie sich im Sinne moderner Zivilgesellschaften als Angestellte und Dienstleistungsorgan aller Bürger betrachten. Aus bürgerrechtlicher Sicht aber ist die von Bündnis 90/Die Grünen nun geforderte Informationsfreiheit eigentlich nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. In diesem Gesetz brechen wir mit dem heute viel zu weit gefaßten Prinzip des Amtsgeheimnisses. Wir wollen, daß die Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den in öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen erhalten. Überall dort, wo dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter im Wege stehen, sichert der von uns vorgelegte Gesetzentwurf das Recht auf Einsichtnahme in die bei den entsprechenden Stellen geführten Akten. Solche Informationen sind häufig eine unabdingbare Voraussetzung für die Urteilsbildung ebenso wie für eventuelle Initiativen und die Einmischung der Bürger. Gerade im Bereich des Umweltschutzes werden wichtige Informationen häufig zurückgehalten. Nur wer informiert ist, kann seine Rechte annehmen und sich sachkundig engagieren. Ein Blick über die Grenzen unseres Landes hinaus zeigt: Die skandinavischen Länder, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Portugal, Spanien, die USA und Kanada haben großteils weit umfangreichere Informationszugangsrechte für ihre Bürgerinnen und Bürger geschaffen. In keinem dieser Länder ist der von den geschätzten Kollegen gebetsmühlenartig behauptete Zusammenbruch aller staatlichen Verwaltungstätigkeit eingetreten - im Gegenteil: Viele dieser Länder verfügen über schlankere und ef- fizientere Behörden als wir das von den unseren gegenwärtig sagen können. Akteneinsichts- und Informationszugangsrechte sind ein zweiter, wichtiger Markstein auf dem Wege zur Demokratiereform. Es genügt aber nicht, wenn die Bürgerinnen und Bürger lediglich die Informationen haben. Sie müssen sich auch einmischen und - gerade z. B. im Bereich des Umwelt- und Tierschutzes - ihre Belange bzw. die übergeordneten Interessen von Natur und Umwelt durchsetzen können. Diesem Ziel dient der dritte Entwurf: ein Gesetzentwurf zur allgemeinen Einführung der Verbandklage in die Verwaltungsgerichtsordnung. - Denn: Noch immer ist unsere Rechtsordnung auf dem ökologischen Auge blind. Tier, Pflanzen und Ökosysteme haben keine eigenen Rechte. Zwar schützt zwar unsere Verfassung nicht nur das Eigentum, sondern auch die Umwelt. Während aber die Eigentümerinteressen in jedem Verwaltungsstreitverfahren über einen Bebauungsplan, eine Autobahn oder ein Industrieprojekt massiv zur Geltung kommen, haben Pflanzen und Tiere, hat unsere Umwelt und haben die nachfolgenden Generationen vor Gericht keine Stimme. Mit der Einführung der bundesweiten Verbandsklage wollen wir diesem Problem abhelfen. Ähnlich wie z. B. auch in Scheidungsverfahren die Interessen eines noch nicht mündigen Kindes vertreten werden müssen, werden nach unserem Gesetz in Zukunft anerkannte Natur- und Tierschutzverbände in allen Verfahren, in denen ökologische Belange auf dem Spiele stehen, diesen Interessen, die sie selbst nicht vertreten können, eine Stimme geben. Damit verlängert und stärkt die Verbandsklage auch die wenigen noch übriggebliebenen Beteiligungsrechte im Umweltschutz, solange es noch nicht zu einer Gerichtsentscheidung kommt. Denn alleine dadurch, daß so in Zunkunft jederzeit die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle besteht, werden Fehlbeurteilungen der Sachlage oder einseitige Entscheidungen durch die jeweiligen Behörden geringer werden. Zugleich wird - so paradox dies klingt - dieses neue Instrument zu einer erheblichen Entlastung der Justiz beitragen. Denn an die Stelle unzähliger unterschiedlich begründeter Einwendungen und Einzelklagen, anstelle des vielfach praktizierten Kaufes von Sperrgrundstücken usw. wird in vielen Fällen zukünftig die zu einer Konzentration und Vereinfachung des Verfahrens beitragende Verbandklage treten - schon deshalb, weil die Umwelt- und Tierschutzverbände hier über eine höhere Sachkompetenz und eine sehr viel weitergehende Klagemöglichkeit verfügen. Eine intakte Umwelt und Natur ist die Lebensgrundlage und Voraussetzung unseres Daseins. Der Schutz unseres Planeten ist nicht nur die Aufgabe staatlicher Stellen, sondern auch der Bürgerinnen und Bürger. Diesen Bürgerinnen und Bürgern angemessene Instrumente an die Hand zu geben, damit sie ihrer eigenen Verantwortung für diese eine einzige Welt, die wir haben, gerecht werden können, ist längst überfällig und eine der vornehmsten Aufgaben unserer Rechtsordnung. Dr. Max Stadler (F.D.P.): Wir debattieren unter diesem Tagesordnungspunkt zunächst drei Gesetzentwürfe der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, zu denen ich kurz folgende Stellungnahme abgeben möchte: 1. Die Einführung der Verbandsklage hätte Vorteile und Nachteile, die wir in den Ausschußberatungen genau gegeneinander abwägen müssen. Sie erscheint nicht unbedingt notwendig, da auch jetzt schon ein vielfältiger Rechtsschutz gegeben ist. Großprojekte werden regelmäßig einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen, wie die gestrige Entscheidung zum Automkraftwerk Mülheim-Kärlich zeigt. Zudem führt die Verbandsklage zu einer Akzentverschiebung weg vom Parlament hin zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Gefahr einer „Juridifizierung der Politik" besteht. Andererseits bietet die Verbandsklage den praktischen Vorteil, daß die rechtliche Überprüfung von Entscheidungen der Exekutive und Legislative im Gerichtsverfahren erfolgt, die von besonders sachkundigen Klägern, eben den einschlägig betroffenen Verbänden, vorbereitet und durchgeführt werden. Dies führt sicherlich zu einer hohen Qualität dieser Gerichtsverfahren. 2. Der Entwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes erinnert daran, daß die Umsetzung einer EU-Richtlinie bis Oktober 1998 zu leisten wäre. Die Bundesregierung arbeitet seit längerer Zeit an einem eigenen Gesetzentwurf. Die Zeit drängt freilich. Es wäre wünschenswert, daß der Entwurf der Bundesregierung bald dem Bundestag vorliegt, so daß er gemeinsam mit dem Fraktionsentwurf der Grünen debattiert werden kann. 3. Der Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes sieht den prinzipiellen Zugang zu den Akten der öffentlichen Verwaltung für alle Bürger vor. Dies ist ein im Grundsatz richtiges Anliegen. Die praktische Umsetzung erweist sich aber als schwierig. Gerade wegen des Datenschutzes könnten oft genug nur Teile der Akten zur allgemeinen Einsicht freigegeben werden. Dies bedeutet aufwendige Zusatzarbeiten. Man sollte entsprechende Erfahrungen etwa aus den USA daher sehr sorgfältig auswerten, ehe man einem solchen Vorhaben nähertritt. Besser wäre es wohl, spezifische Regelungen wie das Bundesarchivgesetz daraufhin zu überprüfen, ob großzügigere Akteneinsicht für die Bürger möglich ist. Schließlich steht heute der umfangreiche Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz für die Jahre 1995 und 1996 zur Debatte. In der Kürze der Zeit ist es auch nicht annähernd möglich, diesem 240seitigen Bericht wirklich gerecht zu werden. Es handelt sich dabei jedenfalls um ein spannendes Dokument, mit dem eines deutlich bewiesen wird: Datenschutz ist keinesfalls ein „Orchideenthema", sondern der Schutz der Privatsphäre ist elementarer Bestandteil der freiheitlichen Rechtsordnung des Grundgesetzes. Die 34 Kapitel des Berichts zeigen, in wie vielen Teilbereichen unserer Rechtsordnung datenschutzrechtliche Probleme auftreten. Die Antworten, die der Bundesdatenschutzbeauftragte gibt, sind wohl erwogen, fundiert und überzeugend. Insgesamt wird in seinem Haus eine hervorragende Arbeit geleistet. Viele Vorschläge des Datenschutzbeauftragten sind in Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen worden, jetzt etwa beim BKA-Gesetz, beim Multimedia- Besetz und beim Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz. Viele der im Bericht angesprochenen Fragen sind derzeit immer noch höchst aktuell wie etwa die Themen Schutz der Berufsgeheimnisse bei Einführung des großen Lauschangriffs, rechtlicher Rahmen für private Sicherheitsdienste, Datenschutz bei Europol. Schließlich weist der Bericht vielfach auf noch ungelöste Zukunftsaufgaben hin. Zu nennen wäre etwa der gesamte Telekommunikationsbereich, der sich in einer rasanten technischen Entwicklung befindet. Wir sollten das reichhaltige Material dieses ausgezeichneten Bericht intensiv bei unserer Alltagsarbeit nutzen. Ulla Jelpke (PDS): Wir begrüßen, daß die Bündnisgrünen ihr Ohr den Datenschützerinnen und Datenschützern geöffnet haben. Alle anderen hören bei diesem Thema ja lieber weg - und denunzieren „Datenschutz als Täterschutz". Das geltende Bundesdatenschutzgesetz ist längst von der rasanten Entwicklung der Computer-Technologie überholt worden. Zudem muß das deutsche Datenschutzrecht an die Europäische Richtlinie angepaßt werden. Wir unterstützen es, wenn die Grünen beabsichtigen, einen einheitlichen Datenschutz einzuführen, der sowohl im öffentlichen, wie privaten Bereich gilt. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger müssen gestärkt und die Kompetenzen der datenverarbeitenden Stellen eingeschränkt werden. Es muß sichergestellt werden, daß es keine erleichterte Datenübermittlung an Drittländer gibt - gerade im Hinblick auf EUROPOL ein ganz wichtiger Aspekt. Wie bereits in Niedersachsen erfolgreich praktiziert, soll eine Vorabkontrolle durch Technikfolgeabschätzung eingeführt werden. Videoüberwachung öffentlicher Räume soll eingeschränkt werden. Datenmißbrauch muß endlich sanktioniert werden, ohne aber den Grundsatz der Entkriminalisierung aufzugeben. Schließlich ist die Rolle des Bundesbeauftragten zu stärken Nachdrücklich begrüßen wir auch das von den Grünen vorgelegte Gesetz über den freien Zugang zu verwaltungsinternen Informationen. Sie müssen schon zugeben, daß die deutsche Rechtslage hinterwäldlerisch ist. Transparenz staatlichen Handelns ist die Voraussetzung dafür, daß behördliches Handeln von den Bürgerinnen und Bürgern nachvollzogen werden kann. Wissen geht erwünschtem politischen Handeln ja stets voraus. Gerade in den neuen Bundesländern ist man - nach den Erfahrungen aus der DDR - in diesen Fragen besonders hellhörig. Deswegen wurde in der Brandenburger Verfassung schon 1992 ein allgemeines Zugangsrecht zu behördlichen Informationen postuliert. Derartige Reformen werden bürgerfreundliche Auswirkungen in vielen gesellschaftlichen Bereichen zeigen - auch dort, wo es gar nicht vermutet wird. Ein Beispiel: Erst als Schweden der EU beitrat, war es möglich - via Stockholm - an EU-Dokumente zu gelangen, die selbst wir Abgeordnete nicht kannten, weil sie uns jahrelang vorenthalten worden sind. Der freie Informationszugang ist aber auch ein Weg, damit politische Leichen nicht auf ewige Zeiten in irgendwelchen Kellern verschimmeln können. Nehmen wir den Kennedy-Mord, die Cuba-Krise: Heute kann - wenn auch spät - aufgrund des Zugangs bisher geheimgehaltener Informationen Licht ins Dunkel gebracht werden. Vielleicht könnten dann ja auch mal alle mit der Schleyer-Entführung und den Stammheim-Toten verbundenen Akten eingesehen werden. In diesem Zusammenhang eine kleine kritische Anmerkung zum Grünen Entwurf: Mit einer Generalklausel - also dem Wohl des Bundes - soll das Zugangsrecht eingeschränkt werden können. Warum haben Sie in § 8 keine zeitliche Befristung vorgesehen? Das vermutete Gefährdungspotential einer Information muß doch auch mal erlöschen können dürfen - finden Sie nicht? Anlage 3 Erklärungen nach § 31 GO zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) (elektronische Wohnraumüberwachung) sowie über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Tagesordnungspunkt 14 a und b) Hildebrecht Braun (Augsburg) (F.D.P.): Ich werde der vorgeschlagenen Grundgesetzänderung nicht zustimmen und will dies kurz erläutern. Ich schicke voraus, daß ich auch das Einbringen von Abhörmitteln in Privatwohnungen in extremen Fällen für gerechtfertigt halte. Den zwischen Vertretern der Koalition und der SPD ausgehandelten Kompromiß werde ich allerdings nicht mittragen: 1. Je gravierender der staatliche Eingriff, desto höher die rechtsstaatliche Hürde! Dieser Grundsatz kann nur bedeuten, daß einfacher Tatverdacht nicht ausreichen kann. Der Einbruch in die Privatwohnung mit der Installation von Abhörgeräten im Auftrag des Staates ist wohl unter allen Ermittlungsmaßnahmen der stärkste Eingriff in die Rechte des Bürgers, der in einem Gesetz sanktioniert werden soll. Der Kompromiß mit der Koalition will schon bei einfachem Tatverdacht einer besonders schweren Tat den Eingriff zulassen. Einfacher Tatverdacht könnte bereits auf Grund sehr vager Überlegungen zustande kommen. So mag der Nachbar X mehrfach in Sizilien im Urlaub gewesen sein. Bekanntlich ordnet man die Mafia der Region Sizilien in besonderem Maße zu. Verbindungen zur Mafia werden für möglich gehalten. Soll in einem solchen Fall bereits der Lauschangriff möglich sein? 2. Es wird schon jetzt zuviel abgehört. Wollte man in einem nachvollziehbaren Bereich zusätzliche Abhörmöglichkeiten schaffen, so wäre es besonders naheliegend, Abhörmöglichkeiten wieder rückgän- gig zu machen, die über das notwendige und rechtfertigbare Maß hinausgehen. Die Pauschalermächtigung für den Bundesnachrichtendienst nach Art. 13 Verbrechensbekämpfungsgesetz zum Belauschen von Auslandstelefonaten müßte jedenfalls eingeschränkt bzw. zeitlich befristet werden. Nach dieser Bestimmung darf der BND Auslandstelefonate und Auslandsfaxe aller Bürger, also der großen Mehrheit völlig unverdächtiger und unbescholtener Telefonbenutzer, mit technischen Mitteln belauschen. Er gibt Suchworte ein, z. B. „Schnee" als Fachausdruck für Kokain, bei deren Gebrauch sich Aufzeichnungsgeräte automatisch einschalten. Das daraufhin gefertigte Protokoll kann nach dieser gesetzlichen Bestimmung ohne jede richterliche Kontrolle an die Staatsanwaltschaft, etc. gegeben werden. Diese Ermächtigung zur Überwachung von uns allen, also von Bürgern mit Zeugnisverweigerungsrecht wie Rechtsanwälten, Abgeordneten, Ärzten, Pfarrern etc., ebenso wie von Bürgern ohne ein solches Recht mag im Telefonverkehr mit Staaten wie dem Iran, Irak und Libyen gegenwärtig gerechtfertigt sein, da von diesen Staaten besondere Gefahren ausgehen. Meine Gespräche mit der Tante in Stockholm, dem Geschäftspartner in New York, dem Freund in Rio oder dem Bruder in Tokio müssen aber für den Staat tabu sein. Sonst läuft das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG völlig leer. Weswegen soll ein innerdeutsches Ortsgespräch einen höheren Schutz vor staatlichem Abhören genießen als mein Telefonat mit Wien, Rom oder Melbourne? 3. Nicht hinnehmbar erscheint die vorgesehene Regelung, wonach Belauschte nicht über den erfolgten Eingriff in die Unverletzlichkeit seiner Wohnung informiert werden sollen, auch wenn sich der Verdacht auf strafbare Handlungen nicht bestätigt haben sollte. 4. Der Kompromiß schützt die Berufe der Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc. nicht ausreichend. Der Anwalt, dem für die strafrechtliche Verteidigung noch kein Mandat übertragen wurde - möglicherweise, weil der Beschuldigte noch gar nicht weiß, daß gegen ihn Ermittlungen laufen -, kann nicht anders behandelt werden als der mandatierte Strafverteidiger. Auch Ärzte und Psychotherapeuten müssen ihrem Klienten gegenüber sicherstellen können, daß von dem Gespräch zwischen Arzt und Klient nichts nach außen dringt. Andernfalls werden Sachverhalte nicht mitgeteilt, die für das therapeutische Gespräch unverzichtbar sind. Ich habe wenig Verständnis dafür, daß sich die politische Diskussion im Parlament über Gebühr darauf konzentriert hat, ob Richter des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts, ob ein oder drei Richter und wenn ja, welche den Lauschangriff bestätigen müssen. Viel wesentlicher wäre es, sich darüber Klarheit zu verschaffen, in welchen Fällen ein Lauschangriff überhaupt stattfinden können soll und wann er eben ausgeschlossen sein muß. Freimut Duve (SPD): Nach sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Schluß gekommen, daß ich diesem sehr durchdachten und verbesserten Beschluß einer Grundgesetzänderung aus meiner persönlichen Berufserfahrung als Journalist und Publizist nicht zustimmen kann: Die möglichen Formen der Überwachung von journalistischer Arbeit können zu einer vom Verfassungsgericht abgelehnten Beeinträchtigung dieser Arbeit führen. Sowohl das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten wie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes eine notwendige Bedingung einer freien Presse. Dr. Burkhard Hirsch (F.D.P.): Den Gesetzentwürfen zur Einführung des sogenannten „großen Lauschangriffs", d. h. zum heimischen Belauschen von Gesprächen in einer Wohnung, ohne daß das zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines Menschen unausweichlich ist, kann ich nicht zustimmen. Der Gesetzentwurf zerstört eine wesentliche Grundlage freier Gesellschaften: das Vertrauen auf einen letzten privaten Bereich, in dem man ohne staatliche Überwachung mit einem Menschen seines persönlichen Vertrauens sprechen und sich von ihm in der Überzeugung anvertrauen kann, daß das gesprochene Wort „in diesen vier Wänden" bleibt. Wir brauchen in Deutschland nicht darüber zu streiten, wie wichtig dieses Vertrauen ist. Mag das heimliche Einbrechen in eine Wohnung und das Belauschen der Gespräche oft stattfinden oder nicht, es kann doch jedes einzelne Gespräch betreffen, in dem sich jemand im engsten Familienkreis oder seinem Arzt oder seinem Anwalt offenbaren will. Die immer wieder aufgestellte Behauptung, es treffe nur „Verbrecher- oder Gangsterwohnungen", ist eine arglistige Täuschung. Jeder Bürger kann betroffen sein. Es sollen Richter über den Lauschangriff, den Einbruch in engste Vertrauensverhältnisse und über die Verwertung der dabei erlangten Kenntnisse entscheiden. Aber an diesem Verfahren ist niemand sonst beteiligt als die Behörde, die den Lauschangriff erwirken will. Art. 13 des GG wird in seiner beabsichtigten Form nicht einmal mehr einen Mißbrauch verhindern können: Er erlaubt schon bei einem Anfangsverdacht die Überwachung jeder Wohnung, in der sich eine verdächtige Person vermutlich aufhält, er überläßt die Dauer der Überwachung und ihren Anlaß der einfachen Mehrheit des Gesetzgebers. Das Gesetz erlaubt auch die Überwachung des Vieraugengesprächs eines Ehepaares, es sei denn, daß sie einen Geistlichen oder ihren Abgeordneten hinzugezogen haben. Das Gesetz erlaubt die Überwachung einer Redaktion, einer Arztpraxis, einer Anwaltskanzlei, einer Drogen- oder Familienberatungsstelle unter bestimmten Umständen. Es bleibt dann geheim tagenden Richtern überlassen zu entscheiden, ob das Erlauscht verwendet werden darf. Art. 13 unserer Verfassung soll vollständig darüber schweigen, ob und wann der Betroffene, der Wohnungsinhaber oder irgendein Belauschter von dem Lauschangriff überhaupt informiert werden muß. Das vorgesehene Gesetz schreibt eine Benachrichtigung wenigstens des Betroffenen vor, aber sie kann um Jahre verschoben werden. Nach der vorgesehenen Regelung bleibt es möglich, daß zwar die Staatsanwaltschaft und das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung die Überwachung und das Lauschprotokoll kennen, nicht aber der Angeklagte und der Verteidiger. Diese Beschlüsse sind vom Rechtsausschuß am 14. Januar getroffen worden und sollen am 16. Januar vom Plenum verabschiedet werden. Dieses Verfahren ist ebenso unannehmbar wie seine Ergebnisse. Ich lehne sie in der Überzeugung ab, daß sie einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten werden. Frank Hofmann (Volkach) (SPD): Ich bin kein grundsätzlicher Gegner der akustischen Wohnraumüberwachung, halte ihn im Einzelfall für dringend geboten und sehe auch die verbesserten rechtsstaatlichen Sicherungen, die der zur Abstimmung gestellte Gesetzentwurf beinhaltet. Jedoch ist der Schutz der betroffenen Wohnungsinhaber nicht umfassend gewährleistet. So fehlt es bei Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 5 sowohl an der richterlichen Anordnung wie auch an Benachrichtigungs- und Berichtspflichten. Für den Wohnungsinhaber macht es keinen Unterschied, ob der Eingriff in das Grundrecht der Unverletztlichkeit seiner Wohnung aus Gründen der Gefahrenabwehr für Dritte, aus Gründen der Strafverfolgung oder zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgenommen wird. Dieser umfassende Grundrechtsschutz wird jedoch nicht gewährleistet. Der Gefahrenabwehrbegriff ist zu weit gefaßt und enthält keine Eingrenzungen auf die konkrete und unmittelbar bevorstehende Gefahr. Präventive Lauschangriffe sind deshalb wie bisher möglich zur Erforschung von Gefahren und bei Gefahrenverdacht. Damit ist aus meiner Sicht der Lauschangriff nicht das letzte Mittel, sondern bereits im Vorfeld der konkreten Gefahr rechtlich zulässig. Ich sehe dies als Einfallstor für den Verfassungsschutz, wenn er, wie in Bayern, auch zur Beobachtung der Organisierten Kriminalität zuständig ist. Die mittelbare Folge wird eine Ausweitung der Telefonüberwachung beim Verfassungsschutz sein. Bisher hat der Verfassungsschutz, auch in Bayern, noch keine rechtliche Möglichkeit, Telefonüberwachungen bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität einzusetzen. Da dies jedoch ein minderschwerer Eingriff gegenüber einem präventiven Lauschangriff ist, wird er diese Ermächtigungsgrundlage in Zukunft einfordern. Der weitere Ausbau des Bürgerschutzes wäre aus meiner Sicht bei der Änderung des Art. 13 GG möglich und notwendig, ohne daß dies die Verbrechensbekämpfung behindern würde. Deshalb kann ich der jetzigen Regelung nicht zustimmen und enthalte mich der Stimme. Jürgen Koppeln (F.D.P.): Die Diskussion in den letzten Wochen vor der heutigen Abstimmung über den Lauschangriff hat gezeigt, daß es um mehr geht, als die Wohnung von mutmaßlichen Tätern des organisierten Verbrechens abzuhören. Es geht darum, ob der Staat in die bisher völlig geschützten Bereiche von Anwälten, Ärzten und Journalisten eingreifen darf. Dem von Koalition und SPD verhandelten Kompromiß zum Lauschangriff werde ich in der jetzt vorliegenden Fassung nicht zustimmen. Es ist nicht einzusehen, daß für Ärzte, Anwälte und Journalisten ein anderes Recht gelten soll als für Geistliche, Abgeordnete und Strafverteidiger. Grundsätzlich müssen nach meinem Verständnis alle Berufsgruppen von der elektronischen Überwachung ausgenommen werden, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Ein Zweiklassenrecht halte ich für nicht akzeptabel. Der jetzt hierzu gefundene Kompromiß mit einer Differenzierung nach Berufsgruppen ist für mich nicht nachvollziehbar. Vor meiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag war ich als Journalist tätig. Ich kann nicht akzeptieren, daß für Journalisten ein anderes Recht gelten soll als für Seelsorger, Strafverteidiger und Parlamentarier. Der jetzige Kompromiß gefährdet die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis. Beides sind unverletzliche Güter unserer freiheitlichen Rechtsordnung. Es ist nicht zu billigen, daß bei einem Lauschangriff die engeren Angehörigen eines Journalisten, eines Arztes oder eines Anwaltes ebenfalls abgehört werden dürfen. So berücksichtigt der zur Abstimmung anstehende Gesetzentwurf auch nicht im notwendigen Maße den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf unterscheidet in nicht sachgemäßer Weise zwischen Strafverteidiger und der gesamten anderen Anwaltschaft. Das Vertrauensverhältnis des Bürgers zu seinem Rechtsanwalt, der nicht Strafverteidiger ist, ist schutzwürdig und schutzbedürftig. Ein bloßes Beweisverwertungsverbot kann nicht genügen; es setzt erst ein, wenn das schützenswerte Vertrauensverhältnis bereits verletzt ist. Dem rechtssuchenden Bürger ist nicht zu vermitteln, daß bei der beabsichtigten Wohnraumüberwachung zwischen dem Strafverteidiger einerseits und der übrigen Anwaltschaft andererseits unterschiedliche Regelungen getroffen werden sollen. Einem Mandanten ist nicht zu erklären, daß die Vertraulichkeit auf allen Rechtsgebieten außerhalb des Strafverfahrens, wegen dessen gerade die Wohnraumüberwachung eingesetzt werden soll, nicht gewahrt werden soll. Das Arztgeheimnis hat eine mehr als 2000jährige Tradition und findet sich heute noch an herausragender Stelle im Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes wie auch in der Berufsordnung für die deutschen Ärzte wieder. Dieser hohe Stellenwert des Arztgeheimnisses resultiert nicht zuletzt aus dem Respekt vor den unveräußerlichen Rechten des Patienten als Patient, das heißt dem spezifischen Vertrauensverhältnis zum Arzt. Grundsätzlich wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Arztgeheimnis in Frage gestellt. Ich teile die Auffassung von Marion Gräfin Dönhoff in der „Zeit" vom 15. Januar 1998: Gewiß sind die Gefahren der Ausländerkriminalität, des organisierten Verbrechens - dazu gehören Drogenhandel, Schutzgelderpressungen, Waffenschiebereien und Bandendiebstähle - besorgniserregend. Aber sind wirklich alle vorhandenen Mittel zu deren Bekämpfung ausgeschöpft? Mancher Bürger hat den Eindruck, daß das, was die Regierung versäumt hat - eine effektivere Verfolgung der Straftäter, einen adäquaten Einsatz der Polizei, eine allgemeine Sensibilisierung des Rechtsgefühls -, nun auf Kosten des Grundgesetzes wettgemacht werden soll. Es ist nicht nur leichtfertig, es ist ein schwerer Fehler, Nachlässigkeit, die man zugelassen hat, durch Beschädigung der Verfassung wieder gutmachen zu wollen. Volker Kröning (SPD): Kriminalität ist in derart wachsendem Maße von Internationalisierung, Ökonomisierung, Professionalisierung gekennzeichnet, daß Kriminalitätsbekämpfung darauf zeitgemäße Antworten geben muß. Das Verhältnis von Recht des einzelnen auf Schutz vor dem Staat und Pflicht des Staates zum Schutz des einzelnen ist anders zu regeln als noch zu Beginn dieses oder des vorigen Jahrzehnts. Die Antwort, die Koalition und SPD in den Gesetzentwürfen in den Drucksachen 13/8650 und 13/8651 zu geben suchen, ist überfällig. Diese Antwort als untauglich zu bezeichnen überzeugt nicht, wenn und soweit keine Alternativen vorgeschlagen werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen zur Verbesserung der Entwürfe, die in den Drucksachen 13/9642 und 13/9644 vorliegen, sind keine Kosmetik, als die sie vielfach dargestellt werden. Es ist verfassungspolitisch wichtig, daß die Vermengung der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, die in Art. 13 Abs. 3 und 4 E-GG geregelt werden, mit dem Verfassungsschutz durch Streichung des Art. 13 Abs. 4 Satz 3 GG des ursprunglichen Entwurfs vermieden wird. Verbesserungen sind auch in denjenigen einfachgesetzlichen Änderungen enthalten, die den Straftatenkatalog, § 100c Abs. 1 Nr. 3 E-StPO, und die Benachrichtungs- und Berichtspflichten, §§ 100e, 101 E-StPO, betreffen. Für mißglückt halte ich dagegen den Versuch, die Zeugnisverweigerungsrechte bestimmter Berufsgruppen mit Blick auf die Möglichkeit der technischen Wohnraumüberwachung um abgestufte Beweiserhebungsverbote bzw. Beweisverwertungsverbote zu erweitern, § 100d Abs. 3 E-StPO. Dies wiegt für mich so schwer, daß ich das Artikelgesetz mit den einfachgesetzlichen Änderungen - auch nach Abwägung mit seinen anderen Teilen - ablehne. Das Problem wurde in der Begründung zu Art. 13 Abs. 3 und 4 E-GG „Die Zeugnisverweigerungsrechte bleiben gewährleistet" - und in der ersten Lesung - Protokoll der 197. Sitzung, S. 13677 ff. - angesprochen. Die Lösung, die nun versucht wird, unterscheidet in nicht sachgemäßer und nicht praktikabler Weise insbesondere zwischen Strafverteidiger und der gesamten anderen Anwaltschaft sowie zwischen Abgeordneten und Journalisten. Das Vertrauensverhältnis der Bürger zu den Angehörigen dieser Berufe ist verfassungsrechtlich in gleichartiger Weise geschützt; Begrenzungen des Berufsgeheimnisses bei einem strafrechtlichen Verdacht ließen sich auch einheitlich gestalten. Daß die Zeit für die Lösung dieses Problems zunächst nicht ausgereicht hatte, unterstreicht, daß die nun gefundene Regelung nicht das letzte Wort des Gesetzgebers sein kann. Dies gilt auch für die Frage des Arztgeheimnisses. Ich kann dieser Regelung nicht zustimmen, wenn - bzw. da - ich ihre Korrektur für notwendig halte. Heidemarie Lüth (PDS): Es gibt viele Gründe, die Änderung des Grundgesetzes abzulehnen. Ein Grund ist für mich, daß mit dem zugrunde liegenden Gesetz andere Gesetze in eklatanter Weise gebrochen werden. Gesetze, in denen Bürgerinnen und Bürger Rechte garantiert werden, die durch dieses durch die „kalte Küche" wieder ausgehebelt werden. Ich möchte mich in meiner Begründung auf einen besonderen Sachverhalt beziehen, der im Hinblick auf den großen Lauschangriff in der öffentlichen Diskussion eine untergeordnete Rolle gespielt hat: das Schwangerschaftskonfliktgesetz. Es paßt jedoch in die Richtung der Diskussion, die die Frauenministerin vorgegeben hat. Vom Kanzler zurückgepfiffen, werden in diesem zur Abstimmung stehenden Gesetz auch Rechte der Frauen massiv verletzt. Darum lehne ich den Antrag ab. Im Schwangerschaftskonfliktgesetz ist eine Pflichtberatung festgelegt. Um den Schutz der Frauen, die die Pflichtberatung absolvieren müssen, zu gewährleisten, wurde in dieses Gesetz das Zeugnisverweigerungsrecht der in den Beratungsstellen tätigen Beraterinnen, Ärzte und Psychologinnen eingeführt. Ich lehne den heutigen Gesetzentwurf ab, weil durch ihn eben dieses Recht ausgehebelt wird. Schwangere Frauen werden so in ihrem Konflikt ins Kriminelle gerückt. Ich lehne den Gesetzentwurf ab, weil in besonders perfider Form den Frauen einiges zugemutet wird, und zwar wegen der Einhaltung der Beratungspflicht, um den Schwangerschaftsabbruch zu erreichen, die ein Gesetz auferlegt, das eben durch diesen Bundestag beschlossen wurde. Durch dieses Gesetz, das auch durch diesen Bundestag beschlossen werden soll, besteht die rechtliche Möglichkeit, die Beratungsstellen, in denen die Gespräche geführt werden, zu verwanzen. Ich lehne den Gesetzentwurf ab, weil nun zwar nicht - wie. die Ministerin Nolte - die Frauen „überwacht" werden, nun aber konkret per Abhörung überwacht werden können. Ich lehne den Entwurf ab, weil durch ihn auch im Fall der betroffenen Frauen Grundrechte schwer verletzt werden. Dr. Klaus Röhl (F.D.P.): Das vermehrte Auftreten von organisierter Kriminalität und anderer schwerster Straftaten erfordert effektive und neue Methoden zu ihrer Bekämpfung. Die elektronische Wohnraumüberwachung ist eine solche mögliche Methode. Ihre Anwendung ist ein tiefer, ein schwerst- wiegender Eingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung, entsprechend Art. 13 GG. Die Anwendung der elektronischen Wohnraumüberwachung darf deshalb nur bei dringendem Tatverdacht in schwerstwiegenden Fällen und zur Abwehr von schwersten drohenden Gefahren und Gefahren für das Leben von Personen angewendet werden. Es darf kein Abhören unbeteiligter Personen eintreten, auch nicht präventives Abhören nicht eindeutig Beteiligter. Nicht zur betreffenden Straftat gehörende Gespräche belauschter Personen dürfen weder verwendet und schon gar nicht in irgendeiner Weise oder Form verbreitet werden. Gespräche von Personen mit Geistlichen, Strafverteidigern, Ärzten, Abgeordneten (entsprechend Art. 47 GG) während der Ausübung ihrer diesbezüglichen Tätigkeit, dürfen in keinem Fall der akustischen Überwachung unterworfen werden. Die Ausübung der Pressefreiheit ist zu garantieren. Bei der Durchführung einer elekronischen (akustischen) Wohnraumüberwachung ist die Einhaltung dieser Forderungen zu garantieren. Deshalb müssen diese Forderungen in den Formulierungen des veränderten Art. 13 GG ebenfalls eindeutig, nicht unterschiedlich auslegbar, ihren Ausdruck finden. Im geänderten Art. 13 GG ist ebenfalls festzulegen, daß die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes nicht mit einfacher Mehrheit des Parlamentes, sondern nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments geändert werden können. Das gilt ganz besonders für die Liste der Straftaten, bei denen Wohnraumüberwachung zugelassen wird. Im Ausführungsgesetz sind die Einzelheiten in streng eingrenzenden Bestimmungen in ebenfalls eindeutiger und nicht unterschiedlich auslegbarer und nicht ausdehnbarer Form niederzulegen. Unverzichtbar ist, daß auch im Fall der Gefahr im Verzuge nur ein mit drei Richtern besetzter Spruchkörper die Anordnung treffen kann. Bei der schwerwiegenden Bedeutung solcher Maßnahmen für die Betroffenen, aber auch bei der schwerwiegenden Bedeutung der zu genehmigenden Fälle, ist das von Richterspruchkörpern zu fordern. Eine solche Einsatzbereitschaft ist bei einer Vielzahl von einfachen und hochqualifizierten, heute ausgeübten Berufen selbstverständlich. Alle diese unverzichtbaren Forderungen erfüllt besonders der zur Abstimmung vorgelegte Text des zu ändernden Art. 13 des Grundgesetzes nicht; die Bestimmungen und Formulierungen des zur Abstimmung vorgelegten Gesetzes erfüllen diese Forderungen ebenfalls nicht. Aus diesen Gründen ist es mir nicht möglich, der vorgelegten Änderung des Art. 13 GG und dem ebenfalls vorgelegten Ausführungsgesetz zuzustimmen. Reinhard Schultz (Everswinkel) (SPD): Ich stimme gegen die Änderung des Grundgesetzes, wonach künftig die akustische Überwachung von Wohnungen, der sogenannte Lauschangriff, grundsätzlich erlaubt sein soll. Seit längerem gehöre ich zu den Befürwortern des Lauschangriffes im Einsatz gegen milliardenschwere und gesellschaftszersetzende organisierte Kriminalität. Wer weiß, wie tief mafiöse Banden in weißen Kragen in die Institutionen des Staates und in die Wirtschaft eingesickert sind, wie menschenverachtend, brutal und zerstörerisch die international verflochtenen Verbrechersyndikate vorgehen, der muß zur Verteidigung von Gesellschaft, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit wenigstens ein bescheidendes Maß an Waffengleichheit für die Strafverfolgungsbehörden schaffen. In Italien und den USA ist es längst erwiesen, daß im Kampf gegen die Mafia auf Abhören von Verbrecherwohnungen nicht verzichtet werden kann. Davor braucht ein normaler unbescholtener Bürger auch keine Angst zu haben. Ausnahmen von Verfassungsgrundsätzen, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, dürfen jedoch nur in klar abgegrenzten Fällen und unter Abwägung von Nutzen und Schaden für den demokratischen Rechtsstaat zugelassen werden. Diese Grenze ist im Zuge der Nachbesserung der Gesetzentwürfe überschritten worden, als Fallgruppen gebildet wurden, bei denen überwacht werden darf, und welche, bei denen das grundsätzlich nicht möglich sein soll. Nach der alten Fassung hätte ein Richterkollegium die akustische Überwachung eines Journalisten im Rahmen seiner Tätigkeit als Journalist niemals zugelassen; jetzt werden die Richter ausdrücklich dazu ermächtigt. Dies kann ich nicht hinnehmen. Die Pressefreiheit ist ein genauso wichtiges demokratisches Gut wie die Unverletzlichkeit eines Abgeordneten und dessen Wohnung oder Büro, der natürlich - und zwar gemäß Gesetzestext - ausdrücklich nie abgehört werden darf. Die Presse ist die dritte Gewalt in einer Demokratie, deren Freiheit durch das Risiko der Überwachung bei bestimmten Recherchen unzumutbar eingeschränkt würde, und zwar nicht nur zu Lasten der Presse selbst, sondern zu Lasten aller Staatsbürger. Die Überwachung von Anwälten, die nicht gerade im zu verfolgenden Fall als Strafverteidiger tätig sind, sondern zum Beispiel die Vertrags- und Geldgeschäfte für eine kriminelle Bande abwickeln, halte ich dagegen für zulässig und notwendig. Das gilt auch für Ärzte, deren Schweigepflicht nicht zum Schutz Schwerstkrimineller mißbraucht werden darf. Max Stadler, Dr. Otto Graf Lambsdorff, Hans-Dietrich Genscher (alle F.D.P.): Es ist selbstverständlich, daß der Gesetzgeber zur Bekämpfung der Kriminalität den dafür zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse erteilen muß. Daher hat das Grundgesetz seit jeher in Artikel 13 als Ausnahme vom Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung den Einsatz akustischer Überwachungsmaßnahmen zugelassen, um konkret bevorstehende schwerwiegende Straftaten verhüten zu können. Die entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen von 15 Bundesländern habe ich immer befürwortet. Bei der Neufassung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt bin ich als Berichterstatter der F.D.P.- Bundestagsfraktion dafür eingetreten, daß beim Einsatz verdeckter Ermittler zu deren Eigenschutz akustische und optische Wohnraumüberwachungsmaßnahmen vorgenommen werden dürfen. Schließlich ist zu respektieren, daß beim Mitgliederentscheid der F.D.P. eine Mehrheit den sogenannten „großen Lauschangriff" auch zu Zwecken der Beweisgewinnung nach schon begangenen Straftaten zulassen will. Damit ist allerdings ein neuerlicher, schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden. Zwischen Befürwortern und Gegnern der Neuregelung ist unstrittig, daß ein solcher Grundrechtseingriff an sehr enge rechtsstaatliche Kautelen gebunden werden muß. Zumindest bei einer Teilproblematik hätten nach meiner persönlichen Auffassung die Grenzen aber noch enger gezogen werden müssen, nämlich beim Schutz von Berufsgeheimnissen. Der hierzu gefundene Kompromiß von CDU/CSU, F.D.P. und SPD sieht eine abgestufte Lösung vor. Dies ist grundsätzlich ein richtiger Ansatz, während der entsprechende Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu weit geht und auch bei Berufsgruppen, wo dies nicht sachlich geboten ist, Beweiserhebungsverbote einführen will. Jedoch halte ich es nicht für ausreichend, wenn die Berufsgeheimnisse insbesondere von Ärzten, Anwälten - außerhalb der Strafverteidigung - und Journalisten nur durch Beweisverwertungsverbote geschützt werden. Dies bedeutet nämlich, daß zunächst Gespräche von Patienten mit Ärzten, Mandanten mit Anwälten sowie Informanten mit Journalisten mitgehört werden können, ehe über die Verwertbarkeit der dabei erlangten Informationen für die Strafverfolgung entschieden wird. Solche Gespräche müssen aber in einer Atmosphäre absoluter Vertraulichkeit geführt werden können. Dies gilt im übrigen auch noch hinsichtlich anderer Berufsgruppen als der oben beispielhaft genannten. Diese absolute Vertraulichkeit bei der Erörterung intimster sehr persönlicher Angelegenheiten ist durch die vorgeschlagene Neuregelung zum sogenannten „großen Lauschangriff" nicht mehr gewährleistet. Vor allem aus diesem Grund stimmen wir gegen die Neuregelung. Gert Weisskirchen (Wiesloch) (SPD): Ich erkenne an, daß die heute zur Abstimmung anstehende Änderung des Grundgesetzes rechtsstaatliche Sicherungen beinhaltet, die die akustische Wohnraumüberwachung eingrenzt. Bei Abwägung dieses Gewinns gegenüber dem Erfordernis, daß der Schutz des betroffenen Wohnungsinhabers umfassend zu gewährleisten ist, fällt mein persönliches Urteil jedoch anders aus. Für den betroffenen Wohnungsinhaber macht es keinen Unterschied, ob der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit seiner Wohnung aus Gründen der Gefahrenabwehr für Dritte, aus Gründen der Strafverfolgung oder zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgenommen wird. Bei den Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 5 fehlen das Institut der richterlichen Anordnung sowie Benachrichtigungs- und Berichtspflichten. Der Gefahrenabwehrbegriff ist zu weit gefaßt und wird nicht auf die konkrete und unmittelbar bevorstehende Gefahr begrenzt. Präventive Lauschangriffe sind deshalb auch künftig möglich zur Erforschung von Gefahren und bei Gefahrenverdacht. So jedoch wird die akustische Wohnraumüberwachung nicht zu einem letzten Mittel, sondern zu einem, das im Vorfeld der Gefahr eingesetzt wird. Deshalb kann ich der vorgeschlagenen Änderung des Art. 13 des Grundgesetzes nicht zustimmen und enthalte mich der Stimme. Anlage 4 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Eckart Kuhlwein, Brigitte Adler, Klaus Barthel, Hans-Werner Bertl, Rudolf Bindig, Anni BrandtElsweier, Dr. Michael Bürsch, Hans Büttner (Ingolstadt), Edelgard Bulmahn, Hans Martin Bury, Peter Conradi, Dr. Marliese Dobberthien, Peter Dreßen, Gernot Erler, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Gabriele Fograscher, Eva Folta, Katrin Fuchs (Verl), Konrad Gilges, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Günter Gloser, Christel Hanewinckel, Dr. Liesel Hartenstein, Monika Heubaum, Uwe Hiksch, Reinhold Hiller (Lübeck), Ingrid Holzhüter, Barbara Imhof, Brunhilde Irber, Gabriele Iwersen, Ilse Janz, Klaus Kirschner, Marianne Klappert, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Siegrun Klemmer, Nicolette Kressl, Horst Kubatschka, Helga KühnMengel, Konrad Kunick, Brigitte Lange, Detlev von Larcher, Christa Lörcher, Erika Lotz, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Herbert Meißner, Angelika Mertens, Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Edith Niehuis, Doris Odendahl, Günter Oesinghaus, Manfred Opel, Adolf Ostertag, Albrecht Papenroth, Dr. Martin Pfaff, Georg Pfannenstein, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Otto Reschke, Bernd Reuter, Dr. Edelbert Richter, Günter Rixe, Marlene Rupprecht, Dr. Hansjörg Schäfer, Gudrun SchaichWalch, Dr. Hermann Scheer, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Dagmar Schmidt (Meschede), Heinz Schmitt (Berg), Gisela Schröter, Dr. R. Werner Schuster, Dr. Angelica Schwall-Düren, Horst Sielaff, Dr. Siegrid Skarpelis-Sperk, Wolfgang Spanier, Antje-Marie Stehen, Ludwig Stiegler, Dr. Bodo Teichmann, Margitta Terborg, Jella Teuchner, Franz Thönnes, Uta Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Ute Vogt (Pforzheim), Hans Wallow, Dr. Konstanze Wegner, Matthias Weisheit, Hildegard Wester, Dr. Norbert Wieczorek, Berthold Wittich, Dr. Wolfgang Wodarg, Heidi Wright (alle SPD) zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) (elektronische Wohnraumüberwachung) (Tagesordnungspunkt 14 a) Wir, die Unterzeichnenden, werden den vorgelegten Gesetzentwürfen, soweit sie eine Änderung des Artikels 13 GG und Folgeänderungen der Strafprozeßordnung beinhalten, nicht zustimmen. Auch für uns hat ein wirksamer Schutz der Menschen vor Kriminalität einen unverrückbar hohen Stellenwert. Wir wissen aber auch, daß es zum Wesen des demokratischen Rechtsstaates gehört, einen letzten unantastbaren Bereich der Privatsphäre zu schützen und zu gewährleisten, daß vertrauliche Gespräche im engsten Familienkreis und mit Vertrauenspersonen, die entweder einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen oder sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, eines absoluten Schutzes bedürfen. Dies gilt für die beratenden Berufe ebenso wie für Ärzte, Therapeuten, Beraterinnen und Berater in Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Suchtfragen sowie für Journalistinnen und Journalisten. Nur dann, wenn dieser absolute Vertrauensschutz gewährleistet ist, kann erwartet werden, daß rat- oder hilfesuchende Menschen sich ihren Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auch rückhaltlos offenbaren. Nur dann können diese Gespräche mit Vertrauenspersonen auch erst ihre heilsame und häufig auch befriedende Wirkung entfalten. Es nützt nichts, wenn diese Gespräche zwar zunächst abgehört und aufgezeichnet werden können - über ihre Verwertung aber erst später unter Gesichtspunkten der Güterabwägung ein Gericht befindet. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner bedürfen in dem Zeitpunkt, in dem diese Gespräche zu führen sind, der Gewißheit, daß der Inhalt dieser Gespräche nicht an die Ohren von Dritten, auch nicht an die Ohren der Strafverfolgungsorgane gelangen kann. Die jetzt vorgenommene Aufspaltung in schutzwürdigere Gespräche von Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten und weniger schutzwürdige Gespräche aller anderen Vertrauenspersonen, die sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, ist weder sachgerecht noch in irgendeiner Weise vertretbar. Gespräche im beratenden und therapeutischen Bereich können nur dann sinnvoll geführt werden, wenn der durch Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Personenkreis seinen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern absolute Vertraulichkeit im Zeitpunkt des Gespräches garantieren kann. Wenn auch nur entfernt die Möglichkeit im Raum steht, daß diese Gespräche abgehört und aufgezeichnet werden könnten und erst später ein Gericht darüber befindet, ob sie einer anderweitigen Verwertung zugänglich gemacht werden oder nicht, ist diesen Gesprächen ihre wichtigste Grundlage, der Vertrauensschutz, entzogen. Viele von uns haben schon grundsätzliche Bedenken, den Schutz der Wohnung und damit den Schutz der Privatsphäre zur Disposition von Strafverfolgungsorganen zu stellen, weil dieser Schutz eben in weiten Teilen Ausfluß der in Art. 1 des GG gewährleisteten Menschenwürde ist. Aber auch diejenigen unter uns, die grundsätzlich bereit sind, bei der Verfolgung eines kleinen Kreises hochgefährlicher schwerer Straftaten, die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, das Instrument des Lauschangriffes unter schärfsten Auflagen und Kontrollen als denkbar letztes Mittel begrenzt zuzulassen, können der jetzt gefundenen Lösung nicht zustimmen. Diese Lösung birgt die große Gefahr in sich, daß das Instrument des Lauschangriffes in viel zu großem Umfang und unter allzu leichten Bedingungen zum Einsatz kommen kann. Wichtige Voraussetzungen, an die wir als Mitglieder der SPD- Bundestagsfraktion unsere Bereitschaft zu einer Änderung des Artikels 13 GG gebunden haben, sind nicht erfüllt: - ein umfassender Schutz der Gespräche von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ist, wie gezeigt, nicht gewährleistet; - unsere Forderung, den Schutz der Gespräche von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen „verfassungsfest" auszugestalten, wurde nicht entsprochen; - der präventive - polizeirechtliche Lauschangriff wurde nicht, wie wir es gefordert haben, auf die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr begrenzt; - unserer Forderung, die Zuständigkeit für Einsatz und Kontrolle des Lauschangriffes einem Vorsitzendensenat der Oberlandesgerichte zu übertragen, wurde nicht entsprochen, statt dessen wurde die Zuständigkeit der sogenannten Staatsschutzkammern installiert; - eine umfassende richterliche Verlaufskontrolle findet nicht statt - lediglich eine richterliche Sichtung und Bewertung der aufgezeichneten Gespräche der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen; - insbesondere Artikel 13 Abs. 5 GG, also die Lauschangriffe zum Schutz von im Einsatz tätigen Personen, könnte zu einem gefährlichen Einfallstor weitreichender und in großem Umfange verwertbarer Lausch- und Videomaßnahmen führen. Weil der Nutzen, mit den jetzt zu schaffenden erweiterten Eingriffskompetenzen im Kampf gegen die Köpfe des Organisierten Verbrechens entscheidende Erfolge zu erzielen, äußerst umstritten ist, aber die Gefahr besteht, daß eine Vielzahl völlig unbeteiligter Menschen durch diese Abhörmaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden, können wir der jetzt vorgesehenen konkreten Verfassungsänderung und der darauf basierenden Folgeänderungen der Strafprozeßordnung nicht zustimmen. Anlage 5 Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Dr. Michael Bürsch (SPD) zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und F.D.P. auf Drucksache 13/9662 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Tagesordnungspunkt 14 a und b) Dr. Michael Bürsch (SPD): Viele reden dieser Tage über den sogenannten Lauschangriff. Aber kaum einer weiß wirklich, was da auf uns zukommt. Es gibt manche wichtige Argumente für die geplante Neuregelung der Wohnungsüberwachung, es gibt auch manche erstzunehmende Skepsis gegen die vorgesehenen Maßnahmen. Befürworter des Lauschangriffs glauben an verbesserte Möglichkeiten der Verbrechensbekämpfung, Gegner befürchten gravierende Grundrechtseinschränkungen. Was wird wirklich passieren? Bei der Abwägung des Für und Wider würde es helfen, wenn der Gesetzentwurf eine detaillierte Gesetzesfolgenabschätzung enthielte, und zwar nicht nur über den zu erwartenden Kostenaufwand, sondern zum Beispiel auch über die gesellschaftspolitischen, kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzespakets. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält jedoch keine Angaben über konkrete Gesetzesfolgen, sondern nur die pauschalen Feststellungen: Erstens. Die Mehrkosten der Wohnraumüberwachung sind nicht bezifferbar. Zweitens. Eine Reduzierung der gesamtwirtschaftlichen Schäden durch verbesserte Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist nicht quantifizierbar. Nun mag sein, daß sich über die Gesetzesfolgen momentan gar nicht viel mehr sagen läßt; denn wir betreten zum Teil Neuland bei der Kriminalitätsbekämpfung. In einer solchen Situation hat der Gesetzgeber ein probates Mittel, was allerdings bei uns bisher noch ausgesprochen selten angewandt worden ist: Er kann die gesetzliche Regelung befristen. Durch Befristung besteht der Zwang, nach einem gewissen Zeitablauf zu prüfen, ob weiterhin Bedarf für die Regelung besteht. Die Entscheidung über die Verlängerung des Gesetzes bietet zugleich die institutionalisierte Möglichkeit der Prüfung, ob das Gesetz im bisherigen Gesetzesvollzug Schwachstellen etc. aufgewiesen hat, die anläßlich der Verlängerungsentscheidung ausgemerzt werden können. So eine ausdrückliche Empfehlung des Sachverständigenrates Schlanker Staat. Eine solche Befristung würde nach meiner Einschätzung auch bei dem vorliegenden Gesetzespaket zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sinnvoll sein. Denn zum jetzigen Zeitpunkt vermag niemand seriös vorherzusagen, ob der erforderliche Aufwand beim Lauschen - technisch wie gesellschaftspolitisch - im rechten Verhältnis zum Ertrag bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität stehen wird. Ursprünglich hatte ich deshalb im laufenden Gesetzgebungsverfahren den Antrag gestellt, den Lauschangriff zunächst - wie etwa in Osterreich geschehen - zeitlich zu befristen und nach einer Erprobungsphase von vier Jahren über das Gesetz erneut zu entscheiden. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit. Was als erste Stufe zu einer Befristung betrachtet werden kann, ist die seriöse Evaluation des Gesetzes, das heißt Überprüfung der Maßnahmen zur akustischen Wohnungsüberwachung in verfassungsrechtlicher, kriminalpolitischer und gesellschaftlicher Hinsicht. Darauf haben sich CDU/CSU, F.D.P. und SPD in einem gemeinsamen Entschließungsantrag verständigt, über den heute im Zusammenhang mit dem Gesetzespaket zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auch entschieden wird. Danach soll die Bundesregierung spätestens zum 31. Januar 2002 einen detaillierten Erfahrungsbericht zu den Wirkungen des sogenannten Lauschangriffs vorlegen. Mit dieser Überprüfung ist ausdrücklich die Verpflichtung verbunden, sichtbar gewordene Mängel im Gesetz und im Gesetzesvollzug zu beseitigen. Spätestens bei dieser Überprüfung ist auch eine Veränderung bei der Regelung über Zeugnisverweigerungsrechte möglich. Wie die öffentlichen Reaktionen der letzten Tage zeigen, kann kaum jemand außerhalb dieses Parlaments verstehen, daß es bei den Zeugnisverweigerungsrechten ein Zweiklassenrecht geben soll: in Klasse 1 die Priester, Strafverteidiger und Abgeordneten und in Klasse 2 die sonstigen Zeugnisverweigerungsberechtigten wie Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Angehörige etc. Was spricht dagegen, beim Lauschangriff alle gleich zu behandeln und gegenüber allen zur Zeugnisverweigerung Berechtigten den Laufschangriff grundsätzlich zu verbieten? Vor über 100 Jahren hat der damalige Kanzler Otto von Bismarck einmal drastisch gesagt: Wer weiß, wie bei uns Gesetze und Würste gemacht werden, kann nachts nicht ruhig schlafen. Bei der Gesetzgebung liegt es ganz in der Hand von uns Abgeordneten, den Bürgerinnen und Bürgern zu mehr Nachtruhe zu verhelfen, indem wir die Qualität unserer Gesetzesarbeit verbessern. Zur Qualität eines Gesetzes sollte auch gehören, daß sein Inhalt sowohl allgemeinverständlich als auch für Nichtjuristen nachvollziehbar ist. Anlage 6 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 17 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) sowie zum Zusatztagesordnungspunkt 14 (Antrag: Modernisierung von Beamtenrecht und Beamtenversorgung) Meinrad Belle (CDU/CSU): Der Bundesinnenminister hat heute den Entwurf eines Versorgungsreformgesetzes 1998 im Deutschen Bundestag eingebracht. Mit diesem Entwurf soll der Versorgungsbericht der Bundesregierung weiter umgesetzt werden. Vorweg möchte ich einige grundsätzliche Bemerkungen machen: Der öffentliche Dienst hat seine Aufgaben in der Vergangenheit stets vorbildlich erfüllt. Dies belegt nicht zuletzt der ebenso rasche wie reibungslose Aufbau einer funktionierenden rechtsstaatlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern. Dabei war und ist das Berufsbeamtentum Rückgrat des öffentlichen Dienstes. Die besondere Pflichtbindung der Beamten gewährleistet insbesondere in Führungspositionen eine unabhängige, nur dem Gemeinwohl verpflichtete Amtsführung. Unsere Beamtenschaft in Bund, Ländern und Kommunen ist diesen Anforderungen in aller Regel uneingeschränkt gerecht geworden. Sie trägt damit wesentlich zum Erhalt und zur Stabilität des Gemeinwesens bei. Wir bedanken uns für diese Arbeit und ste- hen daher auch in Zukunft uneingeschränkt zum Berufsbeamtentum. Natürlich kann das in seinen wesentlichen Grundzügen über hundert Jahre alte Beamtenrecht nicht unverändert bleiben. Es muß modernisiert, es muß zeitgemäß fortentwickelt werden, damit auch in Zukunft effizient gearbeitet werden kann. Diesem Reformbedarf sind wir mit dem am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes gerecht geworden. Mit diesem Dienstrechtsreformgesetz ist bereits ein erheblicher Teil der Vorschläge des Versorgungsberichtes zeitnah umgesetzt worden, z. B. die Anhebung der allgemeinen Altersantragsgrenze von 62 auf 63 Lebensjahre, das Vorziehen des Versorgungsabschlages, die Realisierung des Grundsatzes der Weiterverwendung vor Versorgung, die Kürzung der Zurechnungsfähigkeit bei Dienstunfähigkeit usw. Mit der geänderten Tabellenstruktur und den Einsparungen im Versorgungsbereich aufgrund des Dienstrechtsreformgesetzes werden bis zum 1. Zielpunkt des Versorgungsberichtes, nämlich dem Jahr 2008, in allen öffentlichen Haushalten (Bund, Länder und Kommunen) bereits insgesamt über 22 Milliarden DM eingespart. Daneben sind seit 1991 bis heute weitere Einsparungen im Beamtenbereich durchgeführt worden, z. B. durch Verschiebung der Anpassung der Gehälter von 1991 bis 1997 - Einsparvolumen 4,4 Milliarden DM - oder durch Einfrieren des Weihnachtsgeldes auf 93 % (1994 -1997) - Einsparvolumen 2,2 Milliarden DM. Die Beamtenschaft hat damit auch bisher bereits einen wesentlichen Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte geleistet. Gelegentliche polemische Angriffe in der Öffentlichkeit gehen daher an der Wirklichkeit vorbei. Wir weisen sie nachdrücklich zurück. Mit dem heutigen Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 sollen nun die abschließenden Konsequenzen aus dem Versorgungsbericht gezogen werden. Die Entwicklung aller Alterssicherungssysteme wird in den nächsten Jahren sehr problematisch verlaufen. Hauptgrund ist die veränderte demographische Entwicklung; die Menschen werden Gott sei Dank immer älter - die Lebensarbeitszeit in der Relation dazu immer kürzer. Diese Entwicklung macht natürlich auch vor dem Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes nicht halt. Sie wird noch zusätzlich durch den erheblichen Personalzuwachs verstärkt, der in der Vergangenheit insbesondere bei den Bundesländern durch die Einstellung von zusätzlichen Lehrkräften und Polizeibeamten entstanden ist. Dies zeigt sich deutlich bei der heute absehbaren voraussichtlichen Entwicklung der Versorgungsausgaben. Ist beim Bund von 1993 bis zum Jahr 2020 in der Steigerung von 8,5 Milliarden DM auf 16 Milliarden DM eine Verdoppelung zu erwarten, gehen die Versorgungsausgaben bei den Gemeinden in der gleichen Zeit von 4,3 Milliarden auf 11 Milliarden auf das Zweieinhalbfache hoch. Die Lage wird besonders problematisch bei den Bundesländern. Dort erhöhen sich die Versorgungsausgaben von 21,3 Milliarden DM bis zum Jahr 2020 auf das Viereinhalbfache, nämlich 91 Milliarden DM. Mit unserem Gesetzentwurf verfolgen wir folgende Ziele: a) Wir wollen kurzfristig durch strukturelle Einzelmaßnahmen die Versorgungsausgaben im Jahr 2008 um ca. 5 Milliarden DM jährlich kürzen und damit die Versorgungsquote beim heutigen Stand von 1,2 % halten (Versorgungsquote ist das Verhältnis der Versorgungslasten zum voraussichtlichen Bruttoinlandsprodukt). b) Längerfristig wollen wir mit der Bildung der Versorgungsrücklage den Versorgungsberg des Jahres 2020 mit ca. 1,64 % Versorgungsquote untertunneln, damit auch dann die Versorgungsquote bei maximal 1,4 % verbleiben kann. Gleichzeitig wollen wir, parallel zur Entwicklung in der Rentenversicherung, die Bezüge der aktiven Beamten wie die Versorgungsbezüge dauerhaft um etwa 3 % reduzieren. Daß hier noch erheblicher Diskussionsbedarf mit den betroffenen Verbänden besteht, liegt auf der Hand. Wir werden auch den erneuerten Vorschlag des Beamtenbundes sorgfältig prüfen. Er ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, hat aber den Nachteil, daß die dauerhafte Kürzung der Bezüge um 3 % - die unverzichtbar ist im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der Alterssicherungssysteme - damit nicht erreicht werden kann. Mit der Bildung der Versorgungsrücklage durch eigene Beiträge der Beamten und Versorgungsempfänger und Bildung eines Sondervermögens bei Bund und Bundesländern sowie den Kommunen leisten die Beamten einen zusätzlichen Beitrag zur Verminderung der Versorgungslasten. Wir werden sicherstellen, daß diese Versorgungsrücklage ausschließlich zur Untertunnelung des Versorgungsberges verwendet werden kann. In der Öffentlichkeit zu wenig bekannt ist die Tatsache, daß die Beamten auch bisher bereits einen Beitrag zu ihrer Pension leisten. Bei der Festlegung der Besoldungstabellen in den 50er Jahren wurden nämlich die Gehälter - wie in den Bundestagsprotokollen heute noch nachlesbar ist - um durchschnittlich 7 % niedriger als vergleichbare Vergütungen in der freien Wirtschaft festgelegt. Nachdem Herr Bundesinnenminister Kanther den Gesetzentwurf im einzelnen vorgestellt hat, will ich auf weitere Einzelpunkte nicht eingehen. Trotz der Bedenken der Verbände bin ich der Meinung, daß die Vorschläge des Versorgungsberichtes des Bundesinnenministers sich innerhalb des Rahmens des gültigen Beamten- und Versorgungsrechtes bewegen. Mit dem Gesetzentwurf wollen wir das Versorgungsrecht innerhalb des Systems modernisieren und fortentwickeln. Einige Worte noch zu den immer wiederkehrenden Blitzideen aus einzelnen Bundesländern oder von einzelnen SPD-Kolleginnen und Kollegen (zugege- benermaßen nicht aus dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages). Sie schlagen vor, die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung dadurch zu lösen, daß die Beamten in die Rentenversicherung überführt werden. Mein Rat hierzu: Diese Damen und Herren sollten sich sachkundig machen, bevor sie unausgegorene Ideen in die Öffentlichkeit tragen. Aus Gutachten des Bundesrechnungshofes und einschlägiger wirtschaftswissenschaftlicher Institute ergibt sich eindeutig, daß die volkswirtschaftlichen Kosten der Beschäftigung von Beamten im Vergleich zu einer Beschäftigung von - der Sozialversicherung unterworfenen - Angestellten wesentlich niedriger liegen. Es wäre eine schlechte Politik, die Finanzsituation der Rentenversicherung vorübergehend zu verbessern und dafür die öffentlichen Haushalte ruinös zu belasten. Abschließend will ich mich bei Herrn Bundesinnenminister Kanther und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herzlich bedanken für die qualifizierte Arbeit am Versorgungsbericht und dem Gesetzentwurf. Sie haben gute Arbeit geleistet und ausgezeichnete Unterlagen für eine intensive und sachgerechte Beratung geliefert. Ich lade Sie, meine Damen und Herren, zu diesen Beratungen im Innenausschuß sehr gerne ein. Selbstverständlich werden wir auch die Vorschläge aus dem Bundesrat in die gründliche Überprüfung mit einbeziehen, wobei ich hoffe, daß nicht zu irgendeinem späteren Zeitpunkt weitere - die Versorgungssituation der Beamten belastende - Vorschläge aus einzelnen Bundesländern nachgelegt werden. Die entsprechenden Erfahrungen im Vermittlungsverfahren zum Dienstrechtssreformgesetz waren - gelinde gesagt - unschön. Da kein grundsätzlicher Streit über die Notwendigkeit der Versorgungsreform besteht, würde ich mir wünschen, daß wir die Beratungen zügig durchführen und bald abschließen können. In unser aller Interesse sollten wir dieses Gesetzgebungsverfahren aus dem Bundestagswahlkampf nach Möglichkeit heraushalten. Fritz Rudolf Körper (SPD): Die Alterssicherungssysteme werden langfristig nur Bestand haben, wenn sie den bevorstehenden Verschiebungen im Altersaufbau der Bevölkerung Rechnung tragen. Die Belastung der öffentlichen Haushalte mit steigenden Pensionskosten wird voraussichtlich erst nach dem Jahre 2000 zunehmend spürbar. Betroffen sind vor allem die Länder. Dort wirken sich die starken Einstellungsjahrgänge der 60er und 70er Jahre besonders gravierend aus. Unstrittig ist, daß in der Beamtenversorgung nicht alles beim alten bleiben kann, wenn es in der Rentenversicherung zu strukturellen Veränderungen kommt. Rentenversicherung und Beamtenversorgung müssen sich im Gleichklang fortentwickeln. Wir haben das Rentenreformgesetz 1999 abgelehnt, weil es nach unserer Auffassung nicht geeignet ist, die Renten langfristig zu sichern und das beschädigte Vertrauen der jungen Generation in die gesetzliche Rentenversicherung wieder herzustellen. Sie haben diesen Gesetzentwurf mit ihrer Kanzlermehrheit im Bundestag gegen unseren Widerstand durchgesetzt. Das Versorgungsreformgesetz, das wir heute in der 1. Lesung beraten, soll die Versorgungsausgaben bei Bund, Ländern und Gemeinden insbesondere durch Bildung einer Versorgungsrücklage senken. Wir sind mit dieser Maßnahme grundsätzlich einverstanden. Es muß aber gewährleistet sein, daß die Versorgungsrücklage ausschließlich zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben und für keinen anderen Zweck verwandt werden. Das ist gesetzlich klar zu regeln. Die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst müssen künftig wieder inhalts- und zeitgleich auf den Beamtenbereich übertragen werden. Außerdem müssen die Beamtinnen und Beamten an der Verwaltung der Mittel, zum Beispiel durch ein paritätisch besetztes Gremium, beteiligt sein. Die im Gesetzentwurf bisher vorgesehene Konstruktion reicht jedenfalls nicht aus. Das Vertrauen in der Altersversorgung ist heute bei vielen Beamtinnen und Beamten auf einem Tiefpunkt angelangt. Viele fragen sich, ob ihre Pensionsansprüche gesichert bleiben. Jüngere befürchten, daß sie im Alter keine ausreichende Versorgung haben werden. Solche Befürchtungen sind angesichts der dramatischen Krise der Staatsfinanzen durchaus verständlich. Die Staatsfinanzen werden nur in Ordnung kommen und die Spielräume des Staates wieder erweitert werden, wenn es einen Kurswechsel in der Wirtschafts- und Finanzpolitik gibt. Ich sage deshalb: Keiner soll glauben, daß wir allein mit diesem Versorgungsreformgesetz alle versorgungsrechtlichen Probleme im öffentlichen Dienst im Griff haben. Wir müssen die Versorgungsrücklage unter den von mir genannten Bedingungen bilden, weil wir Verantwortung für die Zukunft haben und zur Zukunftsvorsorge verpflichtet sind. Gleichzeitig ist es aber notwendig, mit allen Kräften die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Denn die Arbeitslosigkeit ruiniert die finanziellen Grundlagen unseres Staates und der Altersversorgung. Neben der Versorgungsrücklage, die durch Einkommensverzicht der Beamtinnen und Beamten gebildet werden soll, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung weitere Sparmaßnahmen vor. Diese kommen zu den Sparmaßnahmen hinzu, die bereits in Kraft sind. Tatsächlich hat der öffentliche Dienst seit Amtsantritt der Regierung Kohl einen ganz erheblichen Sparbeitrag geleistet. Verzögerte und verringerte Übernahmen von Tarifergebnissen, Kürzungen bei der Beihilfe, Einfrieren der jährlichen Sonderzuwendung, Einschnitte bei der Versorgung usw. - vieles haben die Beamtinnen und Beamten in den letzten Jahren hinnehmen müssen. Es ist Zeit, sich ernsthaft darüber Gedanken zu machen, wie es um die Motivation der mit immer neuen Sparvorschlägen konfrontierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt ist und wie ein leistungsfähiger öffentlicher Dienst erhalten werden kann. Kumulative Effekte verschiedener nicht aufeinander abgestimmter Sparmaßnahmen können besonders die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen hart treffen. Bevor dieses Gesetz verabschiedet werden kann, bedarf es noch gründlicher Beratung. Dazu ist auch eine Anhörung im Innenausschuß notwendig. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß eine Reihe von Maßnahmen, die die Polizei, Feuerwehr und der Justizvollzug betreffen, noch nicht beratungsfähig sind. Er hat deshalb von der Bundesregierung die Vorlage weiterer Analysen und Untersuchungen erbeten. Ich bedaure sehr, daß die Bundesregierung darauf bisher nicht eingegangen ist. Wir werden versuchen, die Bundesregierung zu bewegen, im Interesse einer gründlichen Beratung die notwendigen Untersuchungen und Analysen noch vorzulegen. Die Anhebung der besonderen Altersgrenze von Polizei, Justizvollzugsdienste und Feuerwehr ist wegen der spezifischen physischen und psychischen Anforderungen und Belastungen dieser Beschäftigungsgruppen problematisch. Da viel dafür spricht, daß die einzelnen Laufbahngruppen unterschiedlichen spezifischen dienstlichen Belastungen ausgesetzt sind, ist eine gestaffelte unterschiedliche Anhebung der besonderen Altersgrenze in die Überlegungen einzubeziehen. Ebenso könnte man darüber nachdenken, den Beamten zu gestatten, auf Antrag freiwillig über das sechzigste Lebensjahr hinaus weiterzuarbeiten. Ich weise jetzt schon darauf hin, daß die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Heraufsetzung der Altersgrenze für Schwerbehinderte Beamte genauso wie im Rentenrecht abzulehnen ist. Es gibt darüber hinaus noch eine Reihe anderer Fragen, die in den Beratungen auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Wegen der Kürze der Zeit kann ich nicht alle nennen, aber einige, die ich für besonders wichtig halte. Erstens: Dringlich ist zum Beispiel die Einführung einer Vorruhestandsregelung und die Förderung der Altersteilzeit. Das führt zur Entlastung der Älteren und gibt den jungen Menschen eine bessere Chance zum Einstieg in das Berufsleben. Nicht zuletzt wird ein Personalabbau erleichtert, wo er notwendig ist. Zweitens: Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Laufbahnen des höheren Dienstes für besonders qualifizierte Fachhochschulingenieure zu öffnen. Die starren Laufbahnbeschränkungen für Ingenieure würden damit aufgebrochen. Deshalb sollten wir versuchen, im Rahmen dieses Versorgungsreformgesetzes eine entsprechende Regelung vorzunehmen. Drittens: Die vorgesehene Kürzung der Anwärterbezüge steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Senkung von Versorgungslasten. Eine Kürzung der Anwärterbezüge würde zudem den Absichten des Dienstrechtsreformgesetzes, das erst im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist, widersprechen. Dieses Gesetz hat gerade zum Ziel, die Anfangsgehälter anzuheben, um jungen Menschen den Start ins eigene Leben zu erleichtern. Wir müssen diesen Vorschlag deshalb überdenken. Als vierten und letzten Punkt will ich nennen: Auch wenn man der grundsätzlichen Konzeption der Bundesregierung folgen würde, daß Stellenzulagen künftig nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollen, ist es dennoch vorstellbar, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz für bestimmte Bereiche mit besonders hohen Belastungen oder für Fallgruppen, in denen die Zulage Beförderungscharakter hat, vorgesehen werden. Alle die eben genannten Punkte müssen auch Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses sein. Gestatten Sie mir noch die folgende Abschlußbemerkung: Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erfüllen oftmals mehr als ihre Pflicht. Sie haben Anspruch auf eine sachliche und faire Behandlung. Darum sollten wir uns weiter gemeinsam bemühen. Die sachbezogene Darstellung der Probleme des öffentlichen Dienstes ist in unserer Medienlandschaft leider äußerst schwierig, vielfach sogar ausgeschlossen. Dagegen werden häufig die Themen in der Berichterstattung aufgegriffen, die geeignet sind, Vorurteile gegenüber dem öffentlichen Dienst zu bestätigen oder zu verstärken. Die SPD-Bundestagsfraktion beteiligt sich nicht an solchen Debatten zu Lasten des öffentlichen Dienstes. Es wäre wünschenswert, wenn dies zur allgemeinen Richtschnur würde. Dr. Antje Vollmer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Der Versorgungsbericht hat vor anderthalb Jahren die Dramatik der ansteigenden Versorgungsleistungen anhand konkreter Zahlen bestätigt. Angesichts der Finanznot der öffentlichen Haushalte sind konkrete Reformschritte unabdingbar. Doch was macht die Bundesregierung? Ich zitiere: „Die Gesetzesvorschläge des Innenministers, die allein auf systemimmanente Verbesserungen der Entlohnung der Beamten abstellen, greifen zu kurz und sind reformbedürftig." Dieser Satz stammt nicht von mir - obwohl ich ihm voll zustimmen kann -, sondern aus dem von der Bundesregierung selbst eingesetzten Sachverständigenrat Schlanker Staat, zitiert aus einem von Roland Berger dort vorgelegten Positionspapier. Er hat dort auch gesagt, was er im einzelnen meint, nämlich: 1. Die in Artikel 33 des Grundgesetzes abgesicherte Stellung der Berufsbeamten sei „mit einer schlanken und wettbewerbsorientierten Verwaltung nicht vereinbar"; 2. in weiten Teilen des Staatsapparates bedürfe es keiner „unkündbaren Beamten/Angestellten mit einem starren und leistungsfeindlichen, weil gleichmacherischen Besoldungs- und Tarifrecht"; 3. es seien Pensionsfonds zu bilden, um einer weiteren Verlagerung der heutigen Personalkosten auf die Zukunft dauerhaft entgegenzusteuern. Diese drei von Roland Berger genannten Punkte sind zugleich Kernpunkte des von meiner Fraktion in dieser Woche eingebrachten Antrags. Nebenbei bemerkt, sind Bündnis 90/Die Grünen damit erneut die einzige Fraktion, die sich die Mühe gemacht hat, eine Alternative zum Regierungsentwurf zu erarbeiten. Wir haben das vor allem deshalb gemacht, weil wir fest davon überzeugt sind, daß die Modernisierung des Staats eine der Voraussetzungen dafür ist, den akuten Reformstau in unserem Land aufzulösen. Ein modernes Beamtenrecht kann so etwas wie ein Signal zum Aufbruch für die gesamte Gesellschaft werden. Denn wir können nicht von mehr Eigenverantwortung der Bürger reden, wenn wir nicht auch das Dienstrecht der Beamten endlich leistungsorientiert gestalten, wir können von niemandem finanzielle Opfer verlangen, wenn wir nicht die Beamten mit einbeziehen, und wir können auch nicht von Bürgergesellschaft reden, ohne die öffentlichen Verwaltungen deutlich effizienter und bürgernäher zu machen. Übrigens ist mir am allerwenigsten verständlich, warum sich ausgerechnet die F.D.P. immer zum großen Anwalt der leistungsfeindlichen Aspekte des Berufbeamtentums aufschwingt und noch die ältesten Besitzstände zu wahren versucht. Was bitte ist denn daran die angebliche „Reformpartei"? Sie könnten sich an unseren Vorschlägen ruhig ein Beispiel nehmen, noch ist dazu ja Gelegenheit. Ich will hier unsere wichtigsten Punkte noch einmal nennen: 1. Die Regelverbeamtung wird künftig zur Ausnahme, das Angestelltenverhältnis wird zum Regelfall. Nur der Kernbereich der hoheitlichen Aufgaben soll künftig noch Beamtinnen und Beamten übertragen werden. Roland Berger hat diesen Kernbereich bereits völlig richtig definiert: das sind in erster Linie Polizei, Justiz und Finanzverwaltung. Lehrer an Schulen und Professoren an Hochschulen brauchen wirklich keinen Beamtenstatus, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Und für die Beamten, die wir noch brauchen, brauchen wir auch ein modernes Dienstrecht, das auch ohne den Verweis auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" auskommt; unser entsprechender Gesetzentwurf liegt dem Bundestag ja bereits seit langem vor. 2. Die Besoldung ist konsequent an Leistung und Funktion zu orientieren. Gehaltssteigerungen nach Dienstalter, die sogenannten Dienstaltersstufen, werden abgeschafft und durch eine konsequent funktions- und leistungsgerechte Besoldung ersetzt. Wir schlagen vor, übergeordnete Funktionsämter einzurichten, denen jeweils einzelne Funktionsstufen zugeordnet sind. Die jeweilige Einstufung richtet sich nach der Funktion sowie nach der Qualifikation des Bewerbers. Wer gut ist, kann schneller befördert werden, wer zu wenig tut, wird auch nicht mehr höhergestuft - wie das bei den Dienstaltersstufen bis heute quasi automatisch geschieht. Außerdem setzen wir uns nachdrücklich für die Umschichtung des Lebenseinkommens zugunsten von jüngeren Beamtinnen und Beamten in der Existenzgründungsphase ein. Damit hat die Bundesregierung vergleichsweise vorsichtig begonnen; aber es ist überhaupt nicht einzusehen, warum die älteren Beamten in den 50er und 60er Lebensjahren nicht darin einbezogen worden sind, und warum die Beamten in der B-Besoldung, die ja in der Regel erst im höheren Lebensalter erreicht wird, ausgenommen sind. 3. Die Beamtenversorgung soll mittelfristig in das gesetzliche Rentenversicherungssystem einbezogen werden. Die von der Bundesregierung vorgesehene Versorgungsrücklage lehnen wir jedoch ab. Sie ist ein völlig inkonsequenter Verlegenheitseinstieg in die Beitragszahlung - wenngleich wir das Moment des Tabubruchs, das im Vorschlag des Bundesinnenministers liegt, erkennen und auch anerkennen. Das Verfahren bleibt für die einzelnen Beschäftigten jedoch undurchsichtig, weil der Abzug nicht individuell ausgewiesen und zugeordnet wird und weil die beitragszahlenden Beamtinnen und Beamten keinerlei Anwartschaften erwerben. Im Gesetz ist auch nicht festgelegt, wie das Geld verwaltet und in welcher Weise es später zu den Versorgungskosten zugeschossen wird. Die Befürchtung, daß die Rücklage für sachfremde Zwecke verwendet werden könnte, ist nicht unbegründet; wir hatten diesen Fall ja leider in Schleswig-Holstein kürzlich. Statt dessen wollen wir einen Pensionsfonds, in dem für jeden Beamten ausgewiesene individuelle Ansprüche gebildet werden, die voll auf die Versorgungsansprüche angerechnet werden. Dafür soll von den Beamten als Einstieg in eine beitragsgestützte Versorgung ein Betrag in Höhe von ca. einem Prozent der Bruttobesoldung geleistet werden. Nur so haben die Beamtinnen und Beamten die Sicherheit, daß ihr Besoldungsabschlag tatsächlich ausschließlich zur Minderung der Versorgungslast benutzt wird, und nur so wird ein für die Öffentlichkeit und die Betroffenen durchschaubares und kontrollierbares System geschaffen. 4. Das Zulagenwesen muß gründlich durchforstet werden. Letztlich brauchen wir dafür eine völlig neue Besoldungstabelle, um hier keine einseitigen Ungleichgewichte zu schaffen. Klar ist aber schon jetzt, daß die Ministerialzulage völlig entbehrlich ist, in einigen Bundesländern ist sie bereits abgeschafft bzw. gar nicht erst eingeführt worden. Die Ministerialzulage ist ein Besoldungsfossil und entbehrt heute auch der oft für ihre Beibehaltung genannten arbeitsmarktpolitischen Begründung. Ihre Beibehaltung erweckt den Eindruck, daß gerade die höheren Beamtinnen und Beamten nicht mit in die notwendigen Leistungskürzungen im öffentlichen Dienst einbezogen werden sollen, und das wäre ein fataler Eindruck. Wir haben einige weitere Punkte wie die Förderung von Teilzeitbeschäftigung und anderen neuen Modellen für die Verteilung der Arbeit sowie die Vergabe von Führungspositionen nur noch auf Zeit, die ich hier nur kurz erwähnen kann. Wir brauchen eine grundlegende Neuausrichtung der Beamtenpolitik. Dazu gehört auf der einen Seite, daß sich das Beamtenrecht den notwendigen Modernisierungen und Anpassungen an eine veränderte Gesellschaft nicht verschließt, dazu gehört auf der anderen Seite aber auch, daß wir nicht alles alleine an finanziellen Einsparungen und am Diktat der knappen Kassen ausrichten, sondern daß wir auch eine Idee für ein modernes Beamtenrecht verfolgen. Diesen Bogen zu spannen hat meine Fraktion versucht. Dr. Max Stadler (F.D.P.): Mit dem Entwurf für ein Versorgungsreformgesetz geht die Bundesregierung einen mutigen Weg. In weiterer Umsetzung des Versorgungsberichts von 1996 stellt sich die Bundesregierung der unumgänglichen Aufgabe, das beamtenrechtliche Versorgungssystem jetzt schon auch weit in das nächste Jahrhundert hinein institutionell abzusichern. Durch die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelungen und insbesondere durch die Einrichtung einer Rücklage für künftige Beamtenpensionen in Höhe von schließlich über 60 Milliarden DM legt die Regierungskoalition aus CDU/CSU und F.D.P. den Grundstein für eine mo- derne und eigenständige Beamtenversorgung. Wir sind aber bereit, in den Ausschußberatungen das Modell des Deutschen Beamtenbundes unvoreingenommen und sorgfältig zu prüfen. Auch dort wird ja eine Versorgungsrücklage vorgesehen. Jedenfalls muß sichergestellt sein, daß die Rücklage ausschließlich für Zwecke der Beamtenversorgung verwendet wird. Das, was hingegen die Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen unter einem modernen Beamtenrecht versteht, ergibt sich aus deren ebenfalls heute vorgelegten Antrag. Kernpunkt eines „Grünen Beamtenversorgungsrechts" ist die Abschaffung des bisherigen Systems. Die Versorgung der Beamten, soweit es sie nach dem Willen der Grünen überhaupt noch geben soll, soll nach grüner Vorstellung nicht mehr erfolgen aus dem letzten Beförderungsamt, sondern sich am Lebenseinkommen orientieren. Damit legen Bündnis 90/Die Grünen die Axt an das heutige Versorgungsrecht für den öffentlichen Dienst. Es ist nichts anderes als der Einstieg in die Gleichschaltung der Alterssicherungssysteme. Nach Ansicht der F.D.P. kann nicht das zusammenwachsen, was nicht zusammengehört. Das beamtenrechtliche Versorgungssystem hat mit dem sozialversicherungspflichtigen Rentensystem nichts zu tun. Für die F.D.P.-Bundestagsfraktion ist darüber hinaus auch kein Grund ersichtlich, das bewährte System der Beamtenversorgung in der Art und Weise, wie es die Grünen tun, einzuschränken. Die grüne Version einer Reform der Beamtenversorgung ist keine Reformierung, sondern eine bis zur Unkenntlichkeit gehende Deformierung des heutigen Versorgungssystems. Dieses Vorhaben ist mit der Regierungskoalition nicht zu verwirklichen und wird daher seitens der F.D.P.-Bundestagsfraktion kategorisch abgelehnt. Maritta Böttcher (PDS): Das Ziel der PDS ist die Schaffung eines einheitlichen öffentlichen Dienstrechts, wozu auch die Harmonisierung der Alterssicherung gehört. Eine solche Entwicklung erfordert jedoch Zeit, ist nur mit den Betroffenen gemeinsam zu bewältigen und kann sich nicht ausschließlich am „Kosten sparen" orientieren. Selbst das Bundeskabinett stellt fest, daß von einer Kostenexplosion nicht die Rede sein kann, „wenn ... der Anteil der Versorgungskosten am Bruttoinlandsprodukt auch bis 2040 die Spitzenwerte nicht überschreiten wird, die bereits Mitte der 70er Jahre erreicht waren" . Die Frage ist also: Wer dramatisiert hier die Entwicklung und mit welchem Ziel? Wofür, woran und warum soll mal wieder „gespart" werden? Insofern teilen wir die Befürchtungen, daß die geplante Versorgungsrücklage nicht vor dem Zugriff der Finanzminister geschützt ist und alle anderen Maßnahmen vor allem zum kurzfristigen Stopfen von Haushaltslöchern geeignet sind. Generell ist nichts gegen eine Reform der Beamtenversorgung mit dem längerfristigen Ziel der Vereinheitlichung des Rentenversicherungssystems zu sagen. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Versorgungsrücklage ist aber zunächst und vor allem eine pauschale Besoldungskürzung - mehr nicht. Insofern gibt es durchaus einige Bedingungen, die von den Gewerkschaften und Betroffenenverbände klar formuliert wurden, unter denen ein solcher Einstieg in die beitragsgestützte Versorgung akzeptabel wäre. Zu diesen Rahmenbedingungen zählen: - zeitgleiche Übertragung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst auf den Beamtenbereich, - Schutz des Sondervermögens vor Mißbrauch für andere Zwecke, - Ausweisung der Beiträge auf den Gehaltsabrechnungen, - Eigentumsschutz für einbehaltene Beiträge (Artikel 14 GG), - Beteiligung der BeamtInnen an der Verwaltung der Rücklage. Unter diesen Bedingungen könnten wirkliche Strukturreformen gemeinsam mit den Betroffenen ausgehandelt werden. Daß sie sich gegen eine undurchsichtige reine Sparpolitik wehren, ist nur zu verständlich. Dieser Staat wird - entgegen den geschürten Angstkampagnen - nicht von Pensionen, sondern von ganz anderen Dingen „aufgefressen". Während die Einkommensteuer zu einer Bagatellsteuer schrumpft, steigen Nettoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen. Während Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ständige Realeinkommensverluste verbuchen, erhalten die Reichen Steuergeschenke. Wenn mit dem gleichen Engagement, mit dem vor allem immer wieder Personalausgaben gekürzt werden, die finanziell Leistungsfähigsten der Gesellschaft im Interesse des Gemeinwohls zur Kasse gebeten würden, wären viele Probleme ganz anders lösbar oder würden so gar nicht bestehen. Das gilt auch für den unsäglichen Vorschlag, die Anwärterbezüge um 5 % zu senken. Abgesehen davon, daß die Anwärterbezüge ohnehin bereits eingefroren wurden, ohne daß die eingesparten Beträge vielleicht beispielsweise für neue Ausbildungsplätze zur Verfügung standen, führen die geplanten Kürzungen zu beträchtlichen Gehaltseinbußen. Bei Lehramtsanwärtern bedeutet das mit gleichzeitiger Streichung der Alters- und Verheiratetenzuschläge etwa 25 Prozent weniger Geld, im Klartext: weniger als 1300 DM netto im Monat. Die einen sollen unter immer schlechteren Bedingungen für einen Hungerlohn schuften, andere erhalten trotz steigender Klassenstärken und massenhaftem Unterrichtsausfall nach dem Studium überhaupt keine Chance - so sieht Bildungspolitik unter dem Diktat der Finanzminister aus. Wer soll unter solchen Bedingungen noch Lehrer werden? Zum Schluß möchte ich noch darauf hinweisen, daß die geplanten Einschränkungen die Beschäftigten in den neuen Bundesländern wieder in besonderer Weise treffen. Es sei nur an die Versorgungslücke bei den Polizeibeamten erinnert. Tausende, die verbeamtet und weiterbeschäftigt wurden, müssen erleben, daß sie ihren Lebensunterhalt nur noch mittels Sozialhilfe sicherstellen können, wenn sie wegen Krankheit vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen. Dazu kommt die automatische Schlechterstellung im Osten durch die ohnehin geringeren Bezüge. Deshalb unterstützen wir ausdrücklich die Forderungen der ostdeutschen Beamten nach - Angleichung der Besoldung an das Westniveau und - Anrechnung von VP-Dienstjahren und deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes. Manfred Kanther, Bundesminister des Innern: Für die Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes hat die Bundesregierung mit dem Versorgungsbericht eine vorausschauende, verläßliche Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Versorgungskosten und für die notwendigen Anpassungen vorgelegt. Sie hat sich nicht auf die reine Dokumentation der Kostenentwicklung beschränkt, sondern Vorschläge für die notwendigen Anpassungen der Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes angesichts der steigenden Belastungen erarbeitet. Ein erheblicher Teil der Vorschläge ist bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz umgesetzt worden. Zur weiteren Umsetzung der Vorschläge dient der vorliegende Entwurf des Versorgungsreformgesetzes. Ziel des Versorgungsreformgesetzes ist es, das eigenständige Alterssicherungssystem der Beamtenversorgung langfristig zukunftsicher zu machen. Zugleich werden im Hinblick auf die mit dem Rentenreformgesetz 1999 verwirklichten Neuregelungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgerichtete und wirkungsgleiche Änderungen im Beamtenbereich sichergestellt. Die Bundesregierung hat mit ihrem Vorschlag, eine Versorgungsrücklage aus Einsparbeiträgen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger aufzubauen, ein wesentliches Element zur Eindämmung der künftigen Versorgungskosten auf den Weg gebracht. Mit der Einbehaltung eines Teils der Bezügeanpassungen in den Jahren 1999 bis 2013 und der Zuführung dieser Mittel zu entsprechenden Sondervermögen des Bundes und der Länder tragen die Bezügeempfänger zusätzlich zu ihrer Versorgung bei. Ich will an dieser Stelle noch einmal der Behauptung entgegentreten, Beamte hätten bisher nicht zu ihrer Versorgung beigetragen. Sie haben dies bereits in der Vergangenheit getan durch geringere Bruttobezüge. Dies bedarf jedoch angesichts der bekannten Probleme aller Alterssicherungssysteme einer Aktualisierung. Durch die Verringerung der Einkommenszuwächse wird zugleich eine allmähliche Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um etwa 3 Prozent erreicht, die zu dauerhaften Einsparungen in den öffentlichen Kassen führt. Der Vorschlag zur Bildung einer Versorgungsrücklage wird ergänzt durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, insbesondere - Neuordnung und Straffung des Zulagenwesens, - Anhebung der besonderen Altersgrenzen im Vollzugs- und Soldatenbereich, - Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt, - Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen, - Einschränkungen bei politischen BeamtenEinführung einer Teildienstfähigkeit, - Absenkung der Anwärterbezüge und - Abschläge bei Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte. Die Vorschläge stellen in ihrer Gesamtheit ein in sich geschlossenes Konzept zur Sicherung der Versorgung in der Zukunft dar, die letztlich im Interesse aller Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes liegt. Die vom Bundesrat am 28. November 1997 beschlossenen Änderungvorschläge zeigen, daß der Gesetzentwurf bei den Bundesländern weitgehend auf Zustimmung gestoßen ist. Die Mehrzahl der Änderungsvorschläge bezieht sich auf Einzelheiten der geplanten Neuregelungen. Über diese Vorschläge wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu beraten sein. Ich hoffe, daß hier einvernehmliche Regelungen gefunden werden können. Der erkennbar breite Konsens in den Fachfragen ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß die ohne wirksame Gegenmaßnahmen künftig kräftig ansteigenden Versorgungskosten ein gemeinsames Problem von Bund, Ländern und Gemeinden darstellen, mag auch der bei den Ländern zu erwartende besonders starke Kostenanstieg dort besonderen Handlungsbedarf begründen. Zudem hat es bereits im Vorfeld der Gesetzgebung zahlreiche Erörterungen zwischen Bund und Ländern gegeben. Ich begrüße es sehr, daß es auch zum Gedanken der Versorgungsrücklage einen breiten Konsens mit den Ländern gibt. Wichtig ist aber auch, daß die vorgesehenen Maßnahmen von den betroffenen Beamten, Richtern, Soldaten und Versorgungsempfängern akzeptiert und mitgetragen werden. Die hierzu von den Spitzenorganisationen der Beamtenverbände veröffentlichten Meinungen lassen erkennen, daß es zur Zielsetzung einer Versorgungsrücklage eine zunehmende Zustimmung gibt und nur über den Weg dorthin unterschiedliche Auffassungen bestehen. Mit dem Abschluß dieses Gesetzgebungsverfahrens ist die Umsetzung der Vorschläge des Versorgungsberichts der Bundesregierung vollzogen. In Zusammenschau mit den durch das Dienstrechtsreformgesetz und weiteren Maßnahmen bereits realisierten Einsparungen wird das Einsparziel des Versorgungsberichts (5 bis 6 Milliarden DM im Jahr 2008) erreicht. Dazu kommt das Volumen der Versorgungsrücklage und die damit einhergehende dauerhafte Einsparung. Die Aufgaben in der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer bleiben gemeinsam mit den Tarifpartnern noch zu lösen. Anlage 7 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner 720. Sitzung am 19. Dezember 1997 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Grundgesetz nicht zu stellen: - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998 (Haushaltsgesetz 1998) - Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 (Nachtragshaushaltsgesetz 1997) - Zweites Gesetz zur Änderung des Tierzuchtgesetzes - Gesetz zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler - Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) - Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze - Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (3. Verjährungsgesetz -3. VerfG) - Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Gesetz zu der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung des internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen - Gesetz zu dem Protokoll vom 16. September 1996 zum Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes - Gesetz zu dem Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen - Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung - Postgesetz (PostG) - Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften - Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz) - Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (6. BBankGÄndG) - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1998 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1998) Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Schreiben vom 14. Januar 1998 ihren Antrag zur Beschränkung der Sicherungsverwahrung - Drucksache 13/1095 - zurückgezogen. Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht: Auswärtiger Ausschuß - Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Versammlung der Westeuropäischen Union über die Tagung der Versammlung vom 2. bis 5. Juni 1997 in Paris - Drucksachen 13/8318, 13/8507 Nr. 1.15 - - Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Nordatlantischen Versammlung über die Frühjahrstagung der Nordatlantischen Versammlung vom 28. Mai bis 1. Juni 1997 in Luxemburg - Drucksachen 13/8158, 13/8507 Nr. 1.5 - Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Unterrichtung durch die Bundesregierung Schutz und Bewirtschaftung der Tropenwälder - Tropenwaldbericht der Bundesregierung - 5. Bericht - Drucksachen 13/8100, 13/8507 Nr. 1.3 -- Unterrichtung durch die Bundesregierung Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für den Zeitraum 1997 bis 2000 - Drucksachen 13/8435, 13/8594 Nr. 1.2 -- Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über die künftige Gestaltung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" hier: Rahmenplan 1998 bis 2001 - Drucksachen 13/8529, 13/8752 Nr. 1.3 - Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Unterricht durch die Bundesregierung Sechster Immissionsschutzbericht der Bundesregierung - Drucksachen 13/4825 - - Unterrichtung durch die Bundesregierung Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 1995 - Drucksache 13/5572 - - Unterrichtung durch die Bundesregierung Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 1996 - Drucksachen 13/8630, 13/8893 Nr. 2 - Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung - Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über Arbeitsstrukturen und Arbeitsprogramm der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Ausbildungsförderung - Drucksache 13/7080 - Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union - Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 1996 (Subsidiaritätsbericht 1996) - Drucksachen 13/8174, 13/8507 Nr. 1.6 -
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Lieber Herr Hirsch, zweierlei: Zum einen haben wir ausdrückliche Kautelen für das Belauschen des Beschuldigten in der Wohnung eines Dritten festgelegt. Es sind bestimmte Kautelen vorhanden, die Ihren Verdacht merklich und entscheidend minimieren.
    Zum zweiten: Das Neue an der ganzen Geschichte im Gegensatz zum präventiven Lauschangriff ist doch, daß die Anordnung nur von einer Strafkammer ausgesprochen werden kann. Ich gehe davon aus, daß diese Strafkammer unsere Gesetze ernst nimmt und auch die Verfassung kennt und somit ganz zwingend die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in den Schutzbereich der Wohnung nach Art. 13 beurteilt. Wenn ich nicht darauf vertrauen kann, daß drei Rich-

    Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
    ter in einer Strafkammer diese Abwägung korrekt treffen, wird es grundsätzlich problematisch, überhaupt daran zu glauben, daß man mit den Mitteln des Gesetzes und des Rechts Schranken ziehen kann.

    (Beifall bei Abgeordneten der F.D.P. und der CDU/CSU)



Rede von Dr. Rita Süssmuth
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Minister, gestatten Sie eine weitere Zwischenfrage des Kollegen Rezzo Schlauch?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herzlich gerne.