Rede von
Wilhelm
Dietzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Antrag hat die Flächenerwerbsverordnung als Grundlage. Diese ist am 29. Dezember 1995 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und seit 30. Dezember 1995 in Kraft.
Wenn man sich die Entwicklung bis hierher einmal ansieht, dann ist anzumerken, daß das Bundeskabinett diese Flächenerwerbsverordnung bereits am 4. Mai 1995 beschlossen hat. Der Bundesrat hat sich im September letzten Jahres hiermit befaßt. Wenn ich davon ausgehe, daß es zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern in vielen Bereichen erhebliche Unterschiede gegeben hat, so muß ich auch feststellen, daß diese unterschiedlichen Meinungen ausnahmslos ausgeräumt werden konnten, so daß diese Verordnung pünktlich in Kraft treten konnte.
Ich darf anmerken, daß in diesem Verfahren der Antrag der PDS vom 7. November 1995 wohl verspätet war. Wenn man hier einmal ein kurzes Zwischenresümee zieht, so ist zu sagen, daß dieses Thema für uns eigentlich erledigt ist.
Wir müssen die Frage stellen, weshalb dieser Antrag aufrechterhalten bleiben soll und welche Dinge bezüglich des Ablaufs noch angemerkt werden sollen. Offensichtlich hat der Antragsteller den Zeitpunkt verschlafen, als die Diskussion noch im Gange war und noch Einfluß genommen werden konnte. Oder es ist zu vermuten, daß bei diesem Thema ein billiges Nachkarten vorliegt. Machen wir uns nichts vor: Diesem wird die CDU/CSU nicht zustimmen.
Wenn ich die Entwicklung in diesem Bereich einmal betrachte, daß das Kabinett im Mai letzten Jahres ein Konzept vorgelegt und der Bundesrat im September letzten Jahres mit - zugegebenerweise -26 Veränderungen zugestimmt hat, dann, so meine ich, sollte man sich auch inhaltlich mit diesem Thema befassen.
Wilhelm Dietzel
Dies dient der Umsetzung des Flächenerwerbsprogrammes. Hier wird geregelt: Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Erwerbsberechtigung einschließlich Regelungen zur Berechtigung des vergünstigten Kaufpreises für land- und forstwirtschaftliche Flächen, zweiter Punkt: das Verfahren einschließlich der Antragsfrist, dritter Punkt: kaufvertragliche Regelung sowie der Grundbuchvollzug und als letztes: Einzelheiten zu dem bei der BVVG eingerichteten Beirat, der in Streitfällen gehört werden muß.
Bei der Einigung mit dem Bundesrat wurden zusätzlich hineingebracht: Absenkung des Kaufpreises für Kiefernflächen, Einbeziehung auch von GmbH & Co KGs als Berechtigte, zusätzlich, daß Berechtigte immer Vorrang vor Nichtberechtigten haben, daß aber an Nichtberechtigte bis zu 40 000 Hektar pro Jahr zur Verfügung gestellt werden können.
Ich glaube, daß in der vorliegenden Verordnung all diese Dinge, die die Antragsteller in diesen Bereichen vorgeschlagen haben, entsprechend geregelt worden sind.
Inhaltlich darf ich § 1 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung zitieren, daß Waldflächen, die
als Naturschutzflächen ... festgelegt oder einstweilig gesichert sind oder das Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist ...,
dann nicht veräußert werden dürfen, wenn ihre
forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll.
Ein zweiter Punkt: § 17 sieht vor, daß Waldflächen auch an Träger von Naturschutzprojekten verkauft werden können. Soweit Waldflächen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von dessen Träger erworben werden, ist ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen ausgeschlossen.
Meine Damen und Herren, wir sind der Meinung, daß damit die Dinge für uns geregelt sind, so daß wir auch in Zukunft nach unserem jetzigen Erkenntnisstand damit leben können.
Ich will an die Ausführungen meiner Vorrednerin anknüpfen und noch einen Punkt ansprechen. Die einstweilige Anordnung gegen diese Verordnung - die Bundesregierung mußte bis gestern antworten - hatte mit diesem Antrag und dieser Verordnung nichts zu tun, sondern ausschließlich etwas mit Enteignungen bis zum Jahre 1949 und kann hier als Diskussionsgrundlage sicher nicht verwertet werden.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch zwei Bemerkungen zum Antrag der PDS machen: Einmal wurde dort angemerkt, daß Naturgüter generell nicht der Vermarktung zugeführt werden sollen, weil sie Gemeingut sind. Diese Meinung teile ich ausdrücklich nicht.
Ein zweiter Punkt betrifft den Antrag, daß Treuhandflächen in vorhandenen und geplanten Naturschutzflächen vom Verkauf ausgeschlossen sind oder vom Verkauf ausgeschlossen werden sollen, mit der Begründung - das halte ich schon fast für skandalös -: Kommunales bzw. Landeseigentum an Grund und Boden hat den Vorteil, daß über Flächennutzung demokratisch entschieden wird. Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir, daß ich zu diesem Punkt eine andere Meinung habe.
Zum einen ist die BVVG nicht befugt, kommunales und Landeseigentum zu verkaufen. Zum anderen ist Ihnen als Antragsteller sicher aufgefallen, daß wir jetzt in einer freien Sozialen Marktwirtschaft leben. Das zeigt mir allerdings auch, wo die gedanklichen und ideologischen Wurzeln der Antragsteller liegen. Es gilt dort das Motto: Der Staat macht alles besser.
Meine Damen und Herren, ich glaube auch, daß das ein Ohrfeige für viele Land- und Forstwirte ist, die auf ihren Flächen Hervorragendes für Naturschutz und Umwelt geleistet haben, ohne vom Staat dazu gezwungen worden zu sein, und das in einer Qualität und zu Kosten, die der Staat nie hätte aufbringen können.
Meine Damen und Herren, die Flächenerwerbsverordnung von Bundesregierung und Bundesrat vom 30. Dezember des letzten Jahres ist praxisgerecht und gut. Wir sehen keinen Grund zu Veränderungen.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.