Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Beck (Bremen), BÜNDNIS 22. 11. 95
Marieluise 90/DIE
GRÜNEN
Berger, Hans SPD 22. 11. 95
Catenhusen, SPD 22. 11. 95
Wolf-Michael
Dr. Glotz, Peter SPD 22. 11. 95
Hörsken, Heinz-Adolf CDU/CSU 22. 11. 95
Hornung, Siegfried CDU/CSU 22. 11. 95 *
Irber, Brunhilde SPD 22. 11. 95
Kanther, Manfred CDU/CSU 22. 11. 95
Klemmer, Siegrun SPD 22. 11. 95
Dr. Graf Lambsdorff, Otto F.D.P. 22. 11. 95
Marx, Dorle SPD 22. 11. 95
Neumann (Berlin), Kurt SPD 22. 11. 95
Ostertag, Adi SPD 22. 11. 95
Dr. Pfaff, Martin SPD 22. 11. 95
Purps, Rudolf SPD 22. 11. 95
Rehbock-Zureich, Karin SPD 22. 11. 95
Rexrodt, Günter F.D.P. 22. 11. 95
Schulte (Hameln), SPD 22. 11. 95 **
Brigitte
Schultz (Everswinkel), SPD 22. 11. 95
Reinhard
Thierse, Wolfgang SPD 22. 11. 95
Vogt (Düren), Wolfgang CDU/CSU 22. 11. 95
Vosen, Josef SPD 22. 11. 95
Wallow, Hans SPD 22. 11. 95
Dr. Wolf, Winfried PDS 22. 11. 95
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wolfgang Gröbl auf die Frage des Abgeordneten Dr. Günther Maleuda (PDS) (Drucksache 13/3026 Frage 3):
Wie reagiert die Bundesregierung auf die von der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) mit solchen Werbesprüchen wie „Ich mag es scharf", „Ich mag es am liebsten mit jungen Gemüsen" durchgeführte Werbekampagne, und welchen Einfluß nimmt sie darauf, daß mit nachweisbarer Qualität, der regionalen Herkunft und gesunder Ernährung geworben wird?
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) ist eine Einrichtung der Wirtschaft, mit der der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) seine gesetzliche Aufgabe der Absatzförderung erfüllt. Die Werbemaßnahmen werden von der CMA - und damit von einer eigenen Einrichtung der betroffenen Wirtschaft - eigenständig erarbeitet und durchgeführt. Eine Genehmigung einzelner Werbemaßnahmen durch den Absatzfonds, die dem Charakter der CMA als Einrichtung der betroffenen Wirtschaft widerspräche, erfolgt nicht.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das die Aufsicht über den Absatzfonds ausübt, hat aus diesem Grunde auch keinen Einfluß auf die Gestaltung von Werbemaßnahmen.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gertrud Dempwolf auf die Fragen des Abgeordneten Klaus Hagemann (SPD) (Drucksache 13/3024 Fragen 5 und 6):
Welche Auswirkungen hat es nach Einschätzung der Bundesregierung für schwerstbehinderte Menschen, daß Zivildienstleistende ab 1. Januar 1996 die individuelle Schwerstbehindertenbetreuung nicht mehr übernehmen können, da durch Erlaß des zuständigen Bundesministeriums keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, und wie beurteilt die Bundesregierung die Beschwerden der Betroffenen und ihrer Verbände, daß durch diese Entscheidung die Qualität der individuellen Betreuung schlechter wird, weil die Pflegekassen zwar die Pflegeleistungen, nicht aber die weitere Betreuung der Menschen finanzieren?
Wie will die Bundesregierung nach dem Auslaufen der Sonderprogramme für die neuen Bundesländer mit dazu beitragen, daß in der Jugendarbeit von Verbänden und Kommunen mehr personelle Kontinuität und Stetigkeit einkehren kann, da durch die jetzigen Regelungen der Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz eine große Fluktuation der pädagogischen Fachkräfte festzustellen ist, was für den Aufbau persönlicher Kontakte, die für eine erfolgreiche Jugendbetreuung von größter Bedeutung sind, schädlich ist?
Zu Frage 5:
Der Einsatz von Zivildienstleistenden in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung wird von der Bundesregierung nicht eingeschränkt. In diesem Tätigkeitsbereich sind rund 10 000 Zivildienstplätze eingerichtet, von denen zur Zeit 5 800 belegt sind. Für die Zivildienstleistenden werden nach wie vor alle Geldbezüge gezahlt, freie Heilfürsorge gewährt und die Sozialversicherung sichergestellt. Der schrittweise Wegfall der Aufwandszuschüsse ab 1. Januar 1996 betrifft nicht die Zivildienstleistenden, sondern die Beschäftigungsstellen des Zivildienstes, die Plätze in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung anbieten. Durch den Wegfall der Aufwandszuschüsse in Höhe von 11,- DM täglich müssen die Beschäftigungsstellen jetzt wieder den Aufwand für das Essen und die Arbeitskleidung der Zivildienstleistenden in vollem Umfang übernehmen,
wie es das Zivildienstgesetz als Regelfall vorsieht. Erfahrungen aus früheren Jahren mit der schrittweisen Rücknahme der Aufwandszuschüsse in anderen Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes lassen erwarten, daß die Beschäftigungsstellen sich auf diese Maßnahmen einstellen werden, ohne Zivildienstplätze aufzugeben. Den Beschäftigungsstellen wird jetzt im Gegensatz zu den anderen Tätigkeitsbereichen durch die Pflegeversicherung eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für den pflegerischen Teil der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung eröffnet, der betragsmäßig erheblich über den Aufwandszuschuß von 11,- DM pro Tag hinausgeht. Die Betreuung von Schwerstbehinderten durch Zivildienstleistende, die pflegerische und nichtpflegerische Hilfen umfaßt, ist daher in ihrer Gesamtheit nicht gefährdet. Zivildienstleistende stehen für diese Aufgaben nach wie vor zur Verfügung.
Zu Frage 6:
Aufgrund der Verfassungslage legt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 83 SGB VIII) fest, daß der Bund nur Maßnahmen fördern darf, die von bundesweiter Bedeutung sind und die ihrer Art nach nicht von einem Bundesland allein wirksam gefördert werden können. Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die von Ihnen aufgeworfene Frage liegen daher allein bei den Kommunen und den Ländern.
Lediglich auf der Grundlage des Einigungsvertrages hatte der Bund zeitlich begrenzt die Möglichkeit, über Sonderprogramme den Aufbau der Kinder- und Jugendhilfe in den neuen Bundesländern zu fördern. Diese ist nach dem seit dem 1. Januar 1995 wirksamen Länderfinanzausgleich, der die Länder finanziell besser ausgestattet hat, nicht mehr gegeben. Die Fortsetzung der Förderung der Jugendarbeit muß daher jetzt von den zuständigen Stellen geleistet werden.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Manfred Carstens auf die Fragen des Abgeordneten Konrad Kunick (SPD) (Drucksache 13/3024 Fragen 7 und 8):
Wie will die Bundesregierung den Lebensraum der heute noch unverbauten Donau zwischen Straubing und Vilshofen erhalten, zu dem auch der Durchfluß der bisherigen Wassermengen gehört, wenn für den Schiffsverkehr ein Seitenkanal gebaut wird?
Welchen Stand haben die Überlegungen der Bundesregierung zur Neuregelung der Ausbildung in der Seeschiffahrt erreicht?
Zu Frage 7:
Die Donau zwischen Straubing und Vilshofen ist bereits seit längerem durch zivilisatorische Maßnahmen wie z. B. die Niedrigwasserregelung erheblich beeinflußt, so daß von einer „unverbauten Donau" heute nicht mehr gesprochen werden kann.
Die der staugestützten Flußregelung zugrundeliegende Abflußaufteilung bei Osterhofen zwischen der schiffahrtsfreien, renaturierbaren Donaustrecke und dem Schleusenkanal richtet sich nach schiffahrtsund hochwasserabflußtechnischen, flußmorphologischen sowie ökologischen Erfordernissen. Bei Niedrigwasser soll nach derzeitigem Planungsstand der Abfluß auf die schiffahrtsfrei bleibende Donau und den Seitenkanal im Verhältnis 2 :1 aufgeteilt werden. Bei hohem Hochwasserabfluß soll der Abfluß in der schiffahrtsfreien Donau nur um etwa ein Zehntel gegenüber den heutigen Abflußverhältnissen vermindert werden.
Zu Frage 8:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, im Wege der zügigen Umsetzung der im Juli 1995 von der Internationalen SeeschiffahrtsOrganisation in London beschlossenen grundlegenden Neuordnung des Übereinkommens über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das Grundlage für die bestehende Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist), die international vereinbarten Patent- und Befugnisstrukturen weitestgehend zu übernehmen. Auf Fachebene laufen bereits vorbereitende Gespräche mit den Küstenländern und Verbänden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Manfred Carstens auf die Fragen der Abgeordneten Dr. Angelica Schwall-Düren (SPD) (Drucksache 13/3026 Fragen 13 und 14):
Kann die Bundesregierung Zeitungsmeldungen bestätigen, daß im Rahmen der Sparmaßnahmen zur Deckung des Haushaltslochs 1996 die Mittel für den Bundesfernstraßenbau erheblich gekürzt werden sollen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Auf welche Weise will die Bundesregierung einer Benachteiligung des Münsterlandes auf dem Gebiet des Straßenbaus begegnen - angesichts der vorgesehenen Etatkürzungen und des möglichen Baustopps für die B 70 Neuenkirchen und die B 58 Lüdinghausen/Seppenrade?
Zu Frage 13:
Bei der Aufstellung des Haushalts 1996 mußte auch der Bundesfernstraßenbereich einen Beitrag zu den Konsolidierungsbemühungen der Bundesregierung leisten. Dennoch ist es gelungen, nicht zuletzt wegen der Beschäftigungswirkungen, die vom Straßenbau ausgehen, die Reduzierung der Investitionsansätze möglichst gering zu halten.
Der Entwurf des Bundesfernstraßenhaushalts 1996 (Kapitel 12 10) sah gegenüber der bisherigen Finanzplanung eine Reduzierung von 500 Millionen DM auf 9,9 Milliarden DM vor. Im Ergebnis intensiver Bemühungen der Koalitionsfraktionen und nicht zuletzt durch den Einsatz des Bundesverkehrsministers ist es gelungen, die Investitionsansätze um 250 Millionen DM aufzustocken. Durch Umschichtungen
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. November 1995 6155*
und Einsparungen an anderer Stelle stehen dadurch für die Maßnahmen des Bedarfsplans sogar rund 300 Millionen DM zusätzlich zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Mehreinnahmen aus der Straßenbenutzungsgebühr für Lkw bis zu 100 Millionen DM für den Bundesfernstraßenausbau zu verwenden, so daß die Finanzierung der Bedarfsplanprojekte insgesamt um 400 Millionen DM verbessert werden kann.
Zu Frage 14:
Durch die Aufstockung der Investitionsansätze im Bundesfernstraßenhaushalt 1996 (siehe Antwort auf die Frage Nr. 13) konnte ein Baustopp bei der Ortsumgehung Neuenkirchen im Zuge der B 70 vermieden werden. Bei der B 58 Lüdinghausen/Seppenrade haben die Bauarbeiten noch nicht begonnen, weil das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und kein Baurecht vorliegt. Über eine Finanzierung wird nach Vorlage des Baurechtes in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Walter Hirche auf die Frage der Abgeordneten Dr. Elke Leonhard (SPD) (Drucksache 13/3024 Frage 19):
Wie bewertet die Bundesregierung Kritik an den gesetzgeberischen Maßnahmen zur Eindämmung der Überschwemmungsgefahr an den großen Flüssen wie Rhein und Mosel, von denen insbesondere die Beschlüsse zum Wasserhaushaltsgesetz von Umweltschutzverbänden als unzureichend abgelehnt worden sind, und wie reagiert sie auf die Forderung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz nach Einbeziehung des Hochwasserschutzes in die Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern, zumal sich der Bund im Sinne des Artikels 91 a Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes auch zur finanziellen Beteiligung am Küstenschutz bereit erklärt hat?
Der Bundesregierung ist keine Kritik von Umweltschutzverbänden an gesetzgeberischen Maßnahmen zur Eindämmung der Überschwemmungsgefahr, insbesondere zur Stellungnahme der Bundesregierung vom 25. April 1995 zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 10. März 1995 zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Drucksache 13/1207) bekannt. Vielmehr hat die Stellungnahme der Bundesregierung in bezug auf Überschwemmungsgebiete und die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Gewässer sowie die Renaturierung von Gewässern breite Zustimmung gefunden, insbesondere anläßlich der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 25. September 1995 zur Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" lassen die Förderung der Anlage von Retentionsräumen und anderer Hochwasserpräventivmaßnahmen zu, soweit dies zur Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich ist. Hierfür standen allein 1994 rund 148 Millionen DM Bundes- und Landesmittel zur Verfügung. Mit diesen Maßnahmen wurde im Rahmen der für die Gemeinschaftsaufgabe geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen ein bedeutsamer und wirksamer Beitrag zum Hochwasserschutz geleistet.
Es ist der Prioritätensetzung der Länder überlassen, wieviel Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe sie im Bereich der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen einzusetzen gedenken. Der Finanzierungsanteil des Bundes beträgt 60 Prozent. Die für Hochwasserschutzmaßnahmen zusätzlich eingesetzten Mittel müßten allerdings bei gleichbleibendem bzw. absinkendem Plafond der Gemeinschaftsaufgabe an anderer Stelle eingespart werden.
Die Durchführung und Finanzierung überregionaler Maßnahmen des Hochwasserschutzes ist im Rahmen dieser Gemeinschaftsaufgabe nicht zulässig, da sich diese Maßnahmen insbesondere auch auf den Schutz urbaner Siedlungsräume erstrecken. Artikel 91 a GG sieht die Mitwirkung des Bundes an Aufgaben der Länder nur insoweit vor, als es sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes handelt. Ein Sonderprogramm „Hochwasserschutz" durch Aufstockung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe würde daher eine Ergänzung des Grundgesetzartikels 91 a voraussetzen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Joachim Günther auf die Fragen des Abgeordneten Hans Wallow (SPD) (Drucksache 13/3024 Fragen 20 und 21):
Mit welchem Erfolg hat die Bundesregierung bislang ihre aus dem Berlin/Bonn-Gesetz hervorgehende Verpflichtung erfüllt, internationale und supranationale Einrichtungen in Bonn anzusiedeln, und wie begründet sie ihre Haltung, wonach der Bund im Zuge der Ausgleichsleistungen für die Region Bonn keine Mittel für die Ansiedlung internationaler und supranationaler Einrichtungen zur Verfügung stellt?
In Anbetracht der öffentlichen Forderung von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl nach einem Umzug des Bundesrates nach Berlin, frage ich die Bundesregierung, ob diese eine Verpflichtung anerkennt, im Gegenzug zu einer solchen durch den Bundeskanzler geforderten Entscheidung, ein weiteres Bundesministerium in Bonn zu belassen oder andere gleichwertige Einrichtungen nach Bonn zu verlagern?
Zu Frage 20:
Nach § 6 Abs. 2 Berlin/Bonn-Gesetz soll der Ausgleich für die Region Bonn u. a. in dem Bereich „Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen" realisiert werden.
Bezogen auf internationale und supranationale Einrichtungen kann die Bundesregierung keine Ansiedlungsentscheidungen treffen. Sie kann lediglich dann ein attraktives Angebot abgeben und für dessen Annahme werben, wenn entweder eine bereits bestehende Organisation beabsichtigt, ihren Sitz zu verändern oder eine neu entstehende Einrichtung nach einem Standort sucht.
Die Bundesregierung hat die nach Inkrafttreten des Berlin/Bonn-Gesetzes sich bietenden Gelegenheiten genutzt, für den Standort Bonn zu werben. Dies ist beim Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention gelungen, im Falle von UNDP und WTO dagegen haben diese Organisationen keinen Beschluß zur Umsiedlung nach Bonn gefaßt.
Nach § 6 Abs. 5 Berlin/Bonn-Gesetz bleibt die nähere Ausgestaltung des § 6 vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten. Dies ist durch die Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn vom 29. Juni 1994 erfolgt. Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Ausgleichsvereinbarung stellt der Bund u. a. für diesen mit der Frage angesprochenen Bereich abschließende Gesamtleistungen in Höhe von 2,81 Milliarden DM zur Verfügung. Die Aufteilung dieser Bundesmittel auf die im Gesetz genannten einzelnen Bereiche erfolgt zwischen den Vertragsparteien. Für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen werden Mittel aus dem Ausgleichsvertrag im Einzelfall eingesetzt (z. B. UNV).
Bezogen auf die Bewerbung privatrechtlich organisierter Einrichtungen (Nichtregierungsorganisationen) hat sich die Bundesregierung auf Antrag der Stadt Bonn im Fall der Bewerbung um den Sitz des Instituts für europäisch-lateinamerikanische Studien (IRELA) bereiterklärt, im Rahmen des Ausgleichsvertrages eine Liegenschaft des Bundes der Stadt kostenlos als Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Zu Frage 21:
Der Bundesrat hat in seiner 633. Sitzung am 5. Juli 1991 zum Sitz von Parlament und Regierung u. a. festgelegt, daß der Bundesrat seinen Sitz in Bonn habe. Er hat ferner entschieden, daß er sich eine Überprüfung dieser Entscheidung im Lichte der noch zu gewinnenden Erfahrungen sowie der tatsächlichen Entwicklung der föderativen Struktur in späteren Jahren vorbehalte.
Die Bundesregierung hat mit ihren Beschlüssen zur Aufteilung der Funktionen zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn (Kombinationsmodell), den Behördenverlagerungen nach Bonn sowie dem Ausgleichsvertrag die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der Zukunft der Region Bonn abschließend festgelegt. Diese Entscheidungen sind unabhängig von einer eventuellen neuen Sitzentscheidung des Verfassungsorgans Bundesrat erfolgt.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Joachim Günther auf die Frage des Abgeordneten Rolf Kutzmutz (PDS) (Drucksache 13/3024 Frage 22):
Wie beurteilt die Bundesregierung die dramatische Entwicklung bei Räumungsklagen aus Mietwohnungen in den sechs östlichen Bundesländern (z. B. eine Steigerung um 112 Prozent in der Stadt Leipzig) und das daraus resultierende Ausmaß an Wohnungs- und Obdachlosigkeit?
Der Bundesregierung liegen keine amtlichen Angaben der Länder über die Entwicklung der Räumungsklagen vor.
Soweit die Zahl der Räumungsklagen in den neuen Ländern zunimmt, kann dies vor allem darauf zurückzuführen sein, daß die Wohnungsunternehmen Mietschulden - entgegen der Praxis in der früheren DDR, nach der Mietschulden ohne Konsequenzen blieben - verstärkt anmahnen, auch einklagen und bei entsprechend hohem Zahlungsrückstand Räumungsklagen erheben. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, daß die betroffenen Haushalte obdachlos werden.
Ob und in wievielen Fällen die Räumungsklagen zu Räumungstiteln führen und ob diese auch vollstreckt werden, hängt von verschiedenen Faktoren, wie
- rechtzeitige Zahlung der Mietrückstände durch Mieter oder Sozialamt
- Hilfestellung durch Kommunen
- Gewährung einer Räumungsfrist
- Vollstreckungsschutz bei Härtefällen
ab.
Auf der Grundlage des geltenden Rechts bestehen somit vielfältige Möglichkeiten, dem Entstehen von Obdachlosigkeit entgegenzuwirken.
Der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf zur Reform des Sozialhilferechts sieht angesichts des wachsenden Problems der Obdachlosigkeit einen Ausbau der Hilfen im Rahmen der Neufassung des § 15a BSHG vor.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Frage des Abgeordneten Manfred Such (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) (Drucksache 13/3024 Frage 23):
Welche Angaben kann die Bundesregierung angesichts der Meldung der „Wirtschaftswoche" (Nr. 44/95 vom 25. Oktober 1995, S. 125), wonach Angehörige der Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) die betriebsinterne Personenschutzgruppe der Firma AEG trainieren, über den grundsätzlichen Wahrheitsgehalt dieser Information, über die Zahl der dort und anderswo ähnlich tätigen Grenzschutz-Mitarbeiter, über die jeweilige Zeitdauer ihrer Nebenbeschäftigung und der dafür notwendigen Genehmigungen sowie über die beteiligten Unternehmen machen, und - wenn Grenzschutz-Mitarbeiter tatsächlich derart tätig sind - wann wird die Bundesregierung dazu etwa erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen widerrufen?
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. November 1995 6157*
Es ist unzutreffend, daß Angehörige der Grenzschutzgruppe 9 die betriebsinterne Personenschutzgruppe der Firma AEG trainieren oder in ähnlicher Weise für Privatfirmen tätig werden. Es ist der Bundesregierung bekannt, daß bis 1990 zwei aus dem BGS ausgeschiedene ehemalige Beamte der GSG 9 im Personenschutz der Firma AEG angestellt waren. Ob und inwieweit auch heute noch ausgeschiedene Beamte der GSG 9 derartige Tätigkeiten ausüben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Bereich des Bundesgrenzschutzes werden Nebentätigkeiten im Sicherheitsbereich aufgrund der möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht genehmigt.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Fragen des Abgeordneten Rolf Schwanitz (SPD) (Drucksache 13/3024 Fragen 26 und 27):
Wie reagiert die Bundesregierung auf Hinweise auf Trainingslager der kriminellen Organisation „Garde" in Rumänien, und was weiß sie über Verbindungen dieser „Tresorknackerbanden" zu Angehörigen des ehemaligen Geheimdienstes „Securitate" und zu höchstgestellten Persönlichkeiten des rumänischen Staates?
Was tut die Bundesregierung, um Rumänien dazu zu veranlassen, den „Kriminalitätsexport" zu unterbinden, bei dem kriminelle Banden in Rumänien systematisch ausgebildet und mit falschen Papieren versorgt werden, um sie für brutale Einbruchsserien nach Deutschland einzuschleusen?
Zu Frage 26:
Hinweise auf eine Organisation „Garde", Verbindungen der „Tresorknackerbanden" zu Angehörigen des ehemaligen Geheimdienstes Securitate und zu Repräsentanten des rumänischen Staates stammen aus der Aussage eines Tatverdächtigen. Ob diese Hinweise zutreffen, wird derzeit ermittelt.
Zu Frage 27:
Fragen der schnellen und wirkungsvollen gemeinsamen Bekämpfung rumänischer Banden in Deutschland sind Gegenstand der Fachgespräche, die von einer Delegation des Bundeskriminalamtes und des Bayerischen Kriminalamtes in der Zeit vom 22. bis 24. November in Bukarest geführt werden.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hansgeorg Hauser auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Egon Jüttner (CDU/ CSU) (Drucksache 13/3024 Fragen 31 und 32):
Trifft es zu, daß sich die Diskrepanz zwischen Renten- und Pensionsbesteuerung seit 1980 verdreifacht und sich durch das Jahressteuergesetz 1996 weiter vergrößert hat?
Wie reagiert die Bundesregierung auf den Vorwurf, daß sie einer verfassungskonformen Pensionsbesteuerung entgegengewirkt habe (siehe Äußerung des Ehrenvorsitzenden des Bundes der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen (BRH) in der Deutschen Steuerzeitung Nr. 8/1995 vom 15. April 1995)?
Zu Frage 31:
Ein Vergleich der Alterseinkünfte von Ruhestandsbeamten mit Rentnern ist aufgrund systembedingter grundlegender Unterschiede sehr problematisch. Beamte sind - wie Richter und Berufssoldaten - kraft Gesetzes nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Sie gehören statt dessen einem selbständigen Rechtssystem, der Beamtenversorgung, an. Hierbei handelt es sich um ein verfassungsrechtlich garantiertes, eigenständiges Sicherungssystem, bei dem der Dienstherr selbst aufgrund des auf Lebenszeit angelegten Dienst- und Treueverhältnisses die Versorgung trägt. Die Beamtenversorgung wird aus demselben Rechtsverhältnis gewährt wie die Besoldung der aktiven Beamten. Die Versorgung der Beamten unterscheidet sich grundlegend von anderen Sicherungssystemen, die auf anderen Strukturprinzipien beruhen. Ein aussagekräftiger Vergleich müßte daher alle relevanten Aspekte umfassen und dürfte sich nicht wie in Ihrer Frage allein auf die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte beschränken.
Durch das Jahressteuergesetz 1996 werden wegen der Steuerfreistellung des Existenzminimums durch einen erhöhten Grundfreibetrag Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1996 in größerem Umfang als bisher nicht zur Einkommensteuer herangezogen. Allerdings in Fällen, in denen nur eine Rente bezogen wird, bleibt dies in aller Regel ohne steuerliche Auswirkung. Wegen der Veränderungen ist, wie mein Vorgänger im Amt, unser früherer Kollege Prof. Dr. Kurt Faltlhauser in seiner Antwort auf Ihre diesbezügliche schriftliche Frage Nr. 187 für Monat Juli 1995 ausgeführt hat, mittelfristig an weitere Anpassungen gedacht. Die Antwort ist übrigens in Drucksache 13/2140 unter Frage Nr. 33 abgedruckt.
Zu Frage 32:
Die Bundesregierung weist den Vorwurf, sie habe einer verfassungskonformen Pensionsbesteuerung entgegengewirkt, zurück.
In seinem Beschluß vom 26. März 1980 hat das Bundesverfassungsgericht - bei grundsätzlicher Anerkennung der Berechtigung von Unterschieden - festgestellt, daß sich in der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung und von Versorgungsbezügen Unstimmigkeiten entwickelt haben, die eine Korrektur notwendig machen und dem Gesetzgeber deshalb aufgegeben, eine Neuregelung der Besteuerung der im Alter bezogenen Einkünfte in Angriff zu nehmen. Auf diesen Auftrag ist seither mit einer Reihe von Maßnahmen Bedacht genommen worden. Ich erwähne hierzu nur beispielhaft die Einführung der Nettoanpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Einführung des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner, die Anhebung
6158* Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. November 1995
des Versorgungs-Freibetrags auf bis zu 6 000 DM und die mehrmalige Anhebung der Ertragsanteilssätze für die Rentenbesteuerung. Im übrigen wirkt sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM bei Empfängern von Versorgungsbezügen weitgehend wie ein zusätzlicher Freibetrag aus.
Dem Bundesverfassungsgericht geht es entgegen mancher Annahme nicht darum, die völlige steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Versorgungsbezügen herbeizuführen. Seiner Rechtsprechung läßt sich nicht entnehmen, daß Empfänger von Versorgungsbezügen gegenüber Rentnern steuerlich benachteiligt würden. Die Einkommensbesteuerung von Versorgungsbezügen ist nicht beanstandet worden. Deshalb kann aus den Entscheidungen auch nicht der logische Schluß gezogen werden, dem Gesetzgeber sei aufgegeben worden, die in der Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen aufgetretenen Unstimmigkeiten durch eine Milderung der Pensionsbesteuerung zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausgeführt, eine Neuregelung habe nicht nur eine sachlich ungerechtfertigte steuerliche Benachteiligung der anderen Bezieher von Alterseinkünften, sondern auch der noch Erwerbstätigen, d. h. der aktiv im Arbeitsprozeß Stehenden, zu vermeiden.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hansgeorg Hauser auf die Frage des Abgeordneten Rolf Kutzmutz (PDS) (Drucksache 13/3024 Frage 33):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß ausgerechnet die bundeseigene Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG) bei Mieterhöhungen nach dem Mietenüberleitungsgesetz nur dort zu einer geringeren Mieterhöhung von 10 Prozent anstatt 15 Prozent bereit ist, wo sowohl Zentralheizung als auch Bad fehlen (siehe dpa-Meldung im Neuen Deutschland vom 26. Oktober 1995)?
Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG) hat die Frage, ob Mieten bei Wohnungen mit Bad oder Zentralheizung um 10 oder 15 v. H. zu erhöhen sind, sorgfältig geprüft. Schon angesichts potentieller Schadensersatzforderungen von Restitutions-berechtigten ist die TLG gehalten, Mieterhöhungsspielräume auszuschöpfen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft sowie einschlägiger Rechtskommentare hat sie daher allen Mietern, die über eine Wohnung mit Bad oder Zentralheizung verfügen, Mieterhöhungen über 15 v. H. angekündigt.
Diese Entscheidung mußte kurzfristig gefällt werden, da nach Inkrafttreten des Gesetzes am 6. Juni 1995 nur eine Frist von weniger als einem Monat verblieb, um eine bereits zum 1. August 1995 wirksame Mieterhöhungserklärung dem Mieter zuzustellen; die Bundesregierung hält diese Entscheidung der TLG für sachgerecht.
Anlage 13
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Michaela Geiger auf die Fragen der Abgeordneten Verena Wohlleben (SPD) (Drucksache 13/3024 Fragen 42 und 43):
Ist dem Bundesminister der Verteidigung die Allgemeine „Empfehlung zur Formulierung von Rechtsvorschriften" und insbesondere die „ Wortwahl in Gesetzen und Verordnungen, 1.2. Maskuline und feminine Personenbezeichnung", veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9. Oktober 1991, bekannt?
Kommen diese Empfehlungen im Bundesministerium der Verteidigung zur Anwendung, und beabsichtigt der Bundesminister der Verteidigung, diese Empfehlungen auch in Veröffentlichungen seines Hauses außerhalb von Gesetzen und Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, um zu vermeiden, daß z. B. wie in „Bundeswehr aktuell" vom 7. November 1995 die Soldatin Tina Möhring als „Sanitäter" und „Gefreiter" bezeichnet wird, und Soldatinnen der Bundeswehr zukünftig generell in der weiblichen Form ihres Dienstgrades und ihrer Truppengattung angesprochen werden?
Zu Frage 42:
Die Antwort ist ja.
Zu Frage 43:
Die genannten Empfehlungen kommen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung teilweise zur Anwendung. So sprechen wir beispielsweise nicht mehr vom Vertrauensmann der Soldaten, sondern von der Vertrauensperson.
Der Bundesminister der Verteidigung beabsichtigt nicht, die genannten Empfehlungen dahin gehend zu berücksichtigen, daß die Soldatinnen der Bundeswehr zukünftig generell in der weiblichen Form ihres Dienstgrades und ihrer Tätigkeitsbezeichnung angesprochen werden. Bei den betroffenen Soldatinnen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung herrscht die überwiegende Meinung, daß diese weiblichen Formen verzichtbar sind. Die Anrede mit „Frau und Dienstgrad" wird als ausreichend empfunden. Eine verdoppelte weibliche Bezeichnung mit „Frau und einer feminisierten Form des Dienstgrades" wird sogar abgelehnt.
Sollte sich bei den Soldatinnen ein Bewußtseinswandel vollziehen, wird das Bundesministerium der Verteidigung dem Rechnung tragen. Gegen den ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Frauen sollte in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden.
Anlage 14
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Frage des Abgeordneten Manfred Such (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 13/3024 Frage 46):
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dem Umstand ziehen, daß es die VN-Betäubungsmittelkommission des wirtschafts- und sozialpolitischen Rats der VN (ECOSOC) auf ihrer 38. Sitzung vom 14. bis 23. März 1995 in Wien in der mit
den Stimmen der deutschen Delegierten verabschiedeten Resolution E/CN.7/L.1/Add. 5 für notwendig erachtet hat, eine multidimensionale Untersuchung über die Coca-Pflanze als solche - etwa hinsichtlich ihrer tradierten Verwendung, gesundheitlichen Unbedenklichkeit und ihrer Vermarktungsbedingungen - durchzuführen, und wann wird die Bundesregierung insbesondere die Einsetzung einer interdisziplinären Arbeitsgruppe bei der besagten VN-Kommission zur Durchführung einer solchen Studie beantragen?
Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer 38. Sitzung vom 14. bis 23. März 1995 in Wien keine derartige Resolution verabschiedet. Vielmehr hatte das Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen (INCB) in seinem Jahresbericht für 1994 vorgeschlagen, eine wissenschaftliche Untersuchung über das Kauen von Coca-Blättern und den Genuß von Coca-Tee durchzuführen, um bestimmte Konflikte zwischen dem Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe und einzelstaatlichen Gesetzen, die den legalen Gebrauch von Coca-Blättern zulassen, auszuräumen. Diesen Vorschlag haben - dem in der Frage genannten Sitzungsbericht E/CN.7/L.1, Teil Add. 5 zufolge - zwei Repräsentanten von rund 100 anwesenden Staaten in der Suchtstoffkommission ausdrücklich begrüßt; einer von ihnen hat vorgeschlagen, die Untersuchung auf alle kulturellen und anthropologischen Aspekte des legalen Gebrauchs der Coca-Pflanze auszudehnen. Nach Auffassung der Bundesregierung sollten die Ergebnisse der vom Suchtstoffkontrollamt vorgesehenen Untersuchung abgewartet und sodann in der Suchtstoffkommission entschieden werden, ob und ggf. welche Änderungen des Einheitsübereinkommens im Hinblick auf den legalen Anbau der Coca-Pflanze erforderlich sind.
Anlage 15
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Frage des Abgeordneten Horst Sielaff (SPD) (Drucksache 13/3024 Frage 47):
Hält die Bundesregierung an ihrem Plan fest, für die Genehmigung des Anbaus von Nutzhanf eine Bearbeitungsgebühr von 300 DM von den anbauwilligen Landwirten zu verlangen, und stehen derartige Pläne in Einklang mit den vielfachen Beteuerungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sich für den Hanfanbau einzusetzen?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, daß der Anbau von Nutzhanf zur Ernte 1996 ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen kann. Die anbauwilligen Landwirte sollen nicht durch eine komplizierte und mit Kosten verbundene Regelung abgehalten werden.
Herr Bundesminister Seehofer hat im Einvernehmen mit Herrn Bundesminister Borchert einen Entwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vorgelegt, nach dem der Anbau von Nutzhanf in Deutschland in Zukunft bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen genehmigungsfrei ist. An die Stelle einer Genehmigung soll eine Anzeigeregelung treten, die für die Landwirte kostenfrei ist.
Anlage 16
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Frage der Abgeordneten Heidemarie Wright (SPD) (Drucksache 13/3024 Frage 48):
Wann wird die Bundesregierung eine konkrete Entscheidung über die Zulassung von Nutzhanf bekanntgeben angesichts der Tatsache, daß im März ausgesät werden und der Landwirt Handlungssicherheit haben muß?
Die Bundesminister Seehofer und Borchert haben die Öffentlichkeit bereits durch Pressemitteilungen ihrer Ressorts darüber informiert, daß sie den landwirtschaftlichen Anbau von Nutzhanf ab 1996 ermöglichen wollen. Die dazu erforderlichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der Flachsbeihilfenverordnung sind Anfang des Monats an die übrigen Bundesressorts sowie an Länder und Wirtschaftsverbände zur Stellungnahme übersandt worden.
Voraussichtlich am 13. Dezember 1995 wird sich das Bundeskabinett mit diesem Thema befassen. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, daß die parlamentarischen Beratungen zügig durchgeführt werden. Ferner wird auch ein Merkblatt erstellt werden, aus dem die Interessenten alle Details der neuen Regelungen entnehmen können.