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    Plenarprotokoll 13/55 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 55. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. September 1995 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten der ungarischen Nationalversammlung, Herrn Dr. Zoltán Gal, und seiner Delegation . . . 4531 A Erweiterung und Abwicklung der Tagesordnung 4531 C Absetzung des Punktes 20a und b von der Tagesordnung 4532 A Tagesordnungspunkt 3: Wahl des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Ergebnis 4536C, 4699* B Tagesordnungspunkt 4: Mittelstandsdebatte a) Große Anfrage der Abgeordneten Ernst Schwanhold, Dr. Uwe Jens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Möglichkeiten zur Förderung einer Existenzgründungsbewegung (Drucksachen 13/ 896, 13/1793) b) Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bierstedt, Dr. Christa Luft und der Gruppe der PDS: Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der neuen Bundesländer bei der Markteinführung neuer Produkte - (Drucksache 13/2095) c) Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU und F.D.P.: Den Mittelstand entlasten (Drucksache 13/2344) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 1: Antrag der Abgeordneten Ernst Schwanhold, Dr. Uwe Jens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Den Stillstand in der Mittelstandspolitik beenden - Anstöße zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei kleinen und mittleren Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels und der Freien Berufe geben (Drucksache 13/2363) Hansjürgen Doss CDU/CSU 4533A Ulrich Irmer F.D.P 4535A Herbert Lattmann CDU/CSU 4535 C Hans-Eberhard Urbaniak SPD . . . 4536A, 4540C, 4551D Ernst Schwanhold SPD 4536 D Ernst Hinsken SPD 4539 B Hans Michelbach CDU/CSU . . 4540A, 4557D Simone Probst BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4543A Paul K. Friedhoff F.D.P 4544 C Ernst Schwanhold SPD . . . 4545B, 4557C Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk SPD . . . . 4545 C Carl-Ludwig Thiele F.D.P. 4546B Wolfgang Bierstedt PDS 4547D, 4553 B Dr. Günter Rexrodt, Bundesminister BMWi 4549D, 4553 C Wolfgang Bierstedt PDS 4550 C Christian Müller (Zittau) SPD 4553 D Dr. Kurt Faltlhauser CDU/CSU . . . 4555A Ingrid Matthäus-Maier SPD 4555 C Dr. Dietrich Sperling SPD . . . . . 4555C Ernst Hinsken CDU/CSU 4556 D Dr. Heinrich L. Kolb, Parl. Staatssekretär BMWi 4559 B Karl-Heinz Scherhag CDU/CSU . . . 4560 D Dr. Dietrich Sperling SPD 4562 B Dagmar Wöhrl CDU/CSU . . . . . . 4563 D Rolf Köhne PDS 4565 A Rolf Köhne PDS 4565 B Wolfgang Schulhoff CDU/CSU . . . . 4565 C Tagesordnungspunkt 6: a) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksachen 13/2245, 13/2373) b) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Drucksachen 13/2246, 13/2368, 13/2376) Dr. Theodor Waigel, Bundesminister BMF 4567 B Ingrid Matthäus-Maier SPD 4569B Hans-Peter Repnik CDU/CSU . . . 4570 C Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach) CDU/CSU 4571 A Rainder Steenblock BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4573 D Gisela Frick F.D.P 4574 D Dr. Barbara Höll PDS 4576 C Dr. Susanne Tiemann CDU/CSU . . . 4577 C Gunnar Uldall CDU/CSU . . . . . . 4578 A Namentliche Abstimmung . . . . . . 4580B Ergebnis 4581 D Tagesordnungspunkt 5: Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Jahressteuergesetz 1996 (Drucksachen 13/901, 13/1558, 13/1800, 13/1779, 13/1960, 13/2003, 13/2016, 13/2100, 13/2262 [Berichtigung]) Dr. Barbara Höll (Erklärung nach § 31 GO) 4580D Tagesordnungspunkt 7: a) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksachen 13/1824, 13/2339) b) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (Drucksachen 13/1825, 13/2340, 13/2341) c) Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung - zu der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Ältestenrates zu den Empfehlungen der Kommission des Ältestenrates für die Rechtsstellung der Abgeordneten in den Vorlagen vom 16. Juni 1995 hier: Ziffer I. und II. - zu dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Antrag der Fraktionen CDU/ CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.: Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht - zu dem Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gregor Gysi, Wolfgang Bierstedt und der weiteren Abgeordneten der PDS zu dem Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.: Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht (Drucksachen 13/1803, 13/2, 13/12, 13/2342) d) Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages zur Einsetzung einer Reformkommission zur Größe des Deutschen Bundestages (Drucksache 13/2370) e) Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: Verhaltensregeln (Drucksache 13/834) Dr. Rita Süssmuth CDU/CSU 4585 A Hans-Ulrich Klose SPD 4588 B Gerald Häfner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4590D, 4606A Dieter Wiefelspütz SPD 4591 C Gerhard Scheu CDU/CSU . . . 4592D, 4593D, 4596A, 4614C, 4616B Jörg van Essen F.D.P. . . . . . . . . . 4593 B Dr. R. Werner Schuster SPD 4594 C Dr. Dagmar Enkelmann PDS 4597 C Gerhard Scheu CDU/CSU 4598D Christa Nickels BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4599 C Peter Conradi SPD 4600A, 4609B, 4612B, 4619B Dr. Susanne Tiemann CDU/CSU . . . . 4600 A Hans Klein (München) CDU/CSU . 4600C, 4603 D Gerald Häfner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4602 B Dr. Burkhard Hirsch F.D.P. . . . . 4603A, 4612 C Dieter Wiefelspütz SPD 4603 D Dr. Antje Vollmer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4606B, 4608 A Dr. Wolfgang Weng (Gerlingen) F.D.P. . . 4607D Dr. Edzard Schmidt-Jortzig F.D.P. . . . 4608 B Horst Eylmann CDU/CSU 4611 C Klaus Bühler (Bruchsal) CDU/CSU . . 4612D Andreas Schmidt (Mülheim) CDU/CSU 4613B Norbert Gansel SPD 4615 C Wilhelm Schmidt (Salzgitter) SPD . . . 4617B Werner Schulz (Berlin) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (zur GO) 4619 C Joachim Hörster CDU/CSU (zur GO) . 4620 B Dr. Gregor Gysi PDS (zur GO) 4620 C Dr. Peter Struck (zur GO) 4621 C Jörg van Essen F.D.P. (zur GO) 4621 D Norbert Otto (Erfurt) CDU/CSU (Erklärung nach § 31 GO) 4627 D Namentliche Abstimmungen . . . 4622B, 4622B, 4627C, 4631 A Ergebnisse 4622C, 4625 A, 4628C, 4632 B Tagesordnungspunkt 19: Überweisungen im vereinfachten Verfahren a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu der Resolution vom 15. Januar 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und zu der Resolution vom 8. September 1992 zur Änderung des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Drucksache 13/ 1883) b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg fiber den Autobahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke fiber die Mosel im Raum Perl und Schengen (Drucksache 13/ 1885) c) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine fiber den Luftverkehr (Drucksache 13/1886) d) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 fiber die Internationale Zivilluftfahrt (9. Änderung des Abkommens fiber die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache 13/2044) e) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. September 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache 13/2045) f) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland fiber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache 13/ 2046) g) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus fiber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache 13/ 2047) h) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Drucksache 13/2207) i) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs (Drucksache 13/2208) j) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz - BBVAnpG 95) (Drucksache 13/2210) k) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Drucksache 13/2240) 1) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG) (Drucksache 13/2377) m) Antrag der Fraktion der SPD: Geplante Versenkung der Shell-Ölplattform und glaubwürdiger europäischer Nordseeschutz - (Drucksache 13/1738) n) Antrag der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Anke Fuchs (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Verlängerung des Veräußerungstermins von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Altschuldenregelung der Landwirtschaft in den neuen Ländern (Drucksache 13/ 1772) o) Antrag des Bundesministeriums der Finanzen: Einwilligung gemäß § 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in die Veräußerung des bundeseigenen Flugplatzes an die „Holding Unternehmen Hahn GmbH & Co. KG" (Drucksache 13/1897) p) Antrag des Bundesministeriums der Finanzen: Einwilligung gemäß § 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in die Veräußerung eines Grundstücks in Berlin (Drucksache 13/2186) q) Antrag des Bundesministeriums der Finanzen: Einwilligung gemäß § 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in die Veräußerung einer bundeseigenen Liegenschaft in Magdeburg („Schroteplatz") an das Land Sachsen-Anhalt (Drucksache 13/2224) . 4635 D Zusatztagesordnungspunkt 5: Weitere Überweisungen im vereinfachten Verfahren a) Antrag der Abgeordneten Gerd Poppe, Dr. Helmut Lippelt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Voraussetzungen und Perspektiven einer Verhandlungslösung für das ehemalige Jugoslawien (Drucksache 13/2362) b) Antrag der Fraktion der SPD: Die Lage der Bürger in Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien und die Bedingungen für die rasche Hilfe beim Wiederaufbau nach einem Friedensschluß (Drucksache 13/2378) 4637 B Tagesordnungspunkt 20: Abschließende Beratungen ohne Aussprache c) Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu den dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht Übersicht 1 (Drucksache 13/ 1882) d) Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates fiber Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (Drucksachen 13/1096 Nr. 2.6, 13/1923) e) Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: 54. Bericht der Bundesregierung fiber die Integration der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union (Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1994) (Drucksachen 13/77, 13/342 Nr. 4, 13/1957) f) Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Fälle, in denen eine Befreiung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gewährt werden kann (Drucksachen 13/725 Nr. 68, 13/2174) g) Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Drucksachen 13/725 Nr. 112, 13/2259) h-j) Beschlußempfehlungen des Petitionsausschusses: Sammelübersichten 56, 57, 58 zu Petitionen (Drucksachen 13/2271, 13/2272, 13/2273) k) Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: Antrag auf Genehmigung zur Durchführung eines Privatklageverfahrens (Drucksache 13/2281) 4637 D Tagesordnungspunkt 11: Beschlußempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen), Angelika Beer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sicherstellung der Humanitären Hilfe für Bosnien-Herzegowina zu dem Antrag der Abgeordneten Angelika Beer, Dr. Helmut Lippelt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Stärkeres politisches Engagement der Bundesrepublik Deutschland in Bosnien-Herzegowina (Drucksache 13/ 1881) 4638C Tagesordnungspunkt 2: Befragung der Bundesregierung (Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz; Verhandlungsziel der Bundesregierung auf der Konferenz zur Überprüfung des UN-Waffenübereinkommens; weitere aktuelle Themen) Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4639 C Franz Thönnes SPD . . . . . . . . . 4640 B Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4640 C Franz Thönnes SPD 4640 D Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF . . . 4641A Doris Odendahl SPD 4641 B Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4641 C Günter Rixe SPD 4641 D Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4642 B Dr. Peter Glotz SPD 4642 C Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4642 D Edelgard Bulmahn SPD 4643 A Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4643 B Ernst Hinsken CDU/CSU 4643 C Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4643 C Dr. Karlheinz Guttmacher F.D.P. . . . 4643D Dr. Jürgen Rüttgers, Bundesminister BMBF 4643 D Volker Kröning SPD 4644 A Dr. Werner Hoyer, Staatsminister AA . 4644 A Volker Kröning SPD 4644 B Dr. Werner Hoyer, Staatsminister AA . 4644 D Konrad Gilges SPD 4645 B Friedrich Bohl, Bundesminister BK . . 4645 C Tagesordnungspunkt 8: Antrag der Abgeordneten Dr. Herta Däubler-Gmelin, Christel Hanewinckel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Reform des Kindschaftsrechts (Drucksache 13/1752) Margot von Renesse SPD 4646 A Dr. Wolfgang Götzer CDU/CSU . . . 4648 C Dr. Edith Niehuis SPD 4649 C Rita Grießhaber BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4650 C Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin BMJ 4651 D Christina Schenk PDS 4653 B Tagesordnungspunkt 9: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (Drucksache 13/2235) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 2: Antrag der Abgeordneten Franziska Eichstädt-Bohlig, Christine Scheel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Eckwerte für ein grünes Wohnungs-SelbsthilfeGesetz für eine soziale und ökologische Reform der Wohneigentumsförderung (Drucksache 13/2304) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 3: Antrag der Abgeordneten Klaus-Jürgen Warnick, Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS: Reformierung der Wohneigentumsförderung als ein Bestandteil der Wohnungsbaupolitik (Drucksache 13/2357) Dr.-Ing. Dietmar Kansy (zur GO) . . . 4655A Achim Großmann SPD 4655 B Klaus-Jürgen Warnick PDS 4655 C Dr. Kurt Faltlhauser, Parl. Staatssekretär BMF 4656 A Otto Reschke SPD 4657 C Franziska Eichstädt-Bohlig BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 4659 D Hildebrecht Braun (Augsburg) F.D.P. . 4661 D Klaus-Jürgen Warnick PDS . . . 4663C, 4667 B Dr. Michael Meister CDU/CSU . . 4665A, 4667 C Wolfgang Ilte SPD 4668 B Klaus-Jürgen Warnick PDS 4668D Hildebrecht Braun (Augsburg) F.D.P. 4670C Dr. Bertold Reinartz CDU/CSU . . . . 4671 C Dr. Klaus Töpfer, Bundesminister BMBau 4674 A Tagesordnungspunkt 10: Antrag der Abgeordneten Dr. Angelica Schwall-Düren, Antje-Marie Steen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Verbot dès Einsatzes von Pyrethroiden in Textilien und Innenräumen (Drucksache 13/1478) Antje-Marie Steen SPD 4676 B Dr. Harald Kahl CDU/CSU 4677 C Dr. Jürgen Rochlitz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4679A Birgit Homburger F D P. 4679D Eva Bulling-Schröter PDS 4680 C Walter Hirche, Parl. Staatssekretär BMU 4681 B Dr. Jürgen Rochlitz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4681D Dr. Angelica Schwall-Düren SPD . . . 4682 D Tagesordnungspunkt 12: Antrag der Abgeordneten Peter Bleser, Dr. Susanne Tiemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/ CSU sowie der Abgeordneten Jürgen Türk, Paul K. Friedhoff, Ulrich Heinrich, Günther Bredehorn und der Fraktion der F.D.P.: Anpassung des Bergrechts (Drucksache 13/2359) Gottfried Tröger CDU/CSU 4684 A Hans-Joachim Hacker SPD 4685 A Vera Lengsfeld BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4686 C Jürgen Türk F.D.P 4687 C Hans-Joachim Hacker SPD . . 4688A, 4690 B Gerhard Jüttemann PDS 4688B Ulrich Petzold CDU/CSU 4689 B Rolf Schwanitz SPD 4689 D Dr. Heinrich L. Kolb, Parl. Staatssekretär BMWi 4690 D Tagesordnungspunkt 13: a) Erste Beratung des von dem Abgeordneten Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Wohnung für den hinterbliebenen Lebenspartner (Drucksache 13/847) b) Antrag des Abgeordneten Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 13/1822) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 4: Erste Beratung des von den Abgeordneten Christina Schenk, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters (Drucksache 13/2355) Volker Beck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4692 A Christina Schenk PDS 4692 D Dr. Dietrich Mahlo CDU/CSU 4693 C Volker Beck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4693D, 4698A Dr. Barbara Höll PDS 4694 C Margot von Renesse SPD 4695 D Rainer Funke, Pari. Staatssekretär BMJ 4697 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . 4698 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 4699* A Anlage 2 Namen der Abgeordneten, die an der Wahl des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik teilgenommen haben 4699* B Anlage 3 Erklärungen nach § 31 GO zur Abstimmung über die in Tagesordnungspunkt 7 aufgeführten Gesetzentwürfe: Änderung des Grundgesetzes, Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes Klaus Barthel SPD 4701* D Friedhelm Julius Beucher SPD 4702* C Freimut Duve SPD 4703* A Günter Gloser SPD 4703* C Jürgen Koppelin F.D.P. . . . . . . . 4703* D Hermann Scheer SPD 4704* A Michael Müller (Düsseldorf) SPD . . . 4704* A Horst Schmidbauer (Nürnberg) SPD . 4704* B Uta Titze-Stecher SPD 4704* C Anlage 4 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 8 (Antrag: Reform des Kindschaftsrechts) Dr. Edith Niehuis SPD 4704* D Ilse Falk CDU/CSU 4706* B Heinz Lanfermann F.D.P 4708* B Ronald Pofalla CDU/CSU . . . . . . 4710* D Anlage 5 Zu Protokoll gegebene Rede zu Tagesordnungspunkt 13 (a - Gesetz zur Sicherung der Wohnung für den hinterbliebenen Lebenspartner; b - Antrag: Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Bundesrepublik Deutschland und Zusatztagesordnungspunkt 4 (Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters)) Heinz Lanfermann F.D.P. . . . . . . . 4713* A 55. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. September 1995 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Adler, Brigitte SPD 21. 9. 95 Blunck, Lilo SPD 21. 9. 95 * Böttcher, Maritta PDS 21. 9. 95 Dr. Däubler-Gmelin, SPD 21.9. 95 Herta Dr. Feldmann, Olaf F.D.P. 21. 9. 95 * Haack (Extertal), SPD 21. 9. 95 Karl Hermann Hörsken, Heinz-Adolf CDU/CSU 21.9. 95 Dr. Jacob, Willibald PDS 21.9. 95 Dr.-Ing. Jork, Rainer CDU/CSU 21.9. 95 Leidinger, Robert SPD 21. 9. 95 Lennartz, Klaus SPD 21. 9. 95 Meckel, Markus SPD 21. 9. 95 Scheel, Christine BÜNDNIS 21. 9. 95 90/DIE GRÜNEN Schmidt (Hitzhofen), BÜNDNIS 21.9. 95 Albert 90/DIE GRÜNEN Schmidt (Aachen), SPD 21.9. 95 Ulla Schönberger, Ursula BÜNDNIS 21.9. 95 90/DIE GRÜNEN Schumann, Ilse SPD 21. 9. 95 Dr. Wolf, Winfried PDS 21. 9. 95 Wolf (Frankfurt), BÜNDNIS 21. 9. 95 Margareta 90/DIE GRÜNEN Zierer, Benno CDU/CSU 21. 9. 95 * * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlage 2 Namen der Abgeordneten, die an der Wahl des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik teilgenommen haben CDU/CSU Ulrich Adam Peter Altmaier Anneliese Augustin Jürgen Augustinowitz Dietrich Austermann Heinz-Günter Bargfrede Franz Peter Basten Dr. Wolf Bauer Anlagen zum Stenographischen Bericht (C) Brigitte Baumeister Meinrad Belle Dr. Sabine Bergmann-Pohl Hans-Dirk Bierling Dr. Joseph-Theodor Blank Renate Blank Dr. Heribert Blens Peter Bleser Dr. Norbert Blüm Friedrich Bohl Dr. Maria Böhmer Jochen Borchert Wolfgang Börnsen (Bönstrup) Wolfgang Bosbach Dr. Wolfgang Bötsch Klaus Brähmig Rudolf Braun (Auerbach) Paul Breuer Monika Brudlewsky Georg Brunnhuber Klaus Bühler (Bruchsal) Hartmut Büttner (Schönebeck) Dankward Buwitt Manfred Carstens (Emstek) Peter Harry Carstensen (Nordstrand) Wolfgang Dehnel Hubert Deittert Gertrud Dempwolf Albert Deß Renate Diemers Wilhelm Dietzel Werner Dörflinger Hansjörgen Doss Dr. Alfred Dregger Maria Eichhorn Wolfgang Engelmann Rainer Eppelmann Heinz Dieter Eßmann Horst Eylmann Anke Eymer Use Falk Dr. Kurt Faltlhauser Jochen Feilcke Dr. Karl H. Fell Ulf Fink Dirk Fischer (Hamburg) Leni Fischer (Unna) Klaus Francke (Hamburg) Herbert Frankenhauser Dr. Gerhard Friedrich Erich G. Fritz Hans-Joachim Fuchtel Michaela Geiger Norbert Geis Dr. Heiner Geißler Michael Glos Wilma Glücklich Dr. Reinhard Göhner Peter Götz Dr. Wolfgang Götzer Joachim Gres Kurt-Dieter Grill Wolfgang Gröbl Hermann Gröhe Claus-Peter Grotz Manfred Grund Horst Günther (Duisburg) Carl-Detlev Freiherr von Hammerstein Gottfried Haschke (Großhennersdorf) Gerda Hasselfeldt Rainer Haungs Otto Hauser (Esslingen) Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach) Klaus-Jürgen Hedrich Manfred Heise Dr. Renate Hellwig Ernst Hinsken Peter Hintze Josef Hollerith Dr. Karl-Heinz Hornhues Siegfried Hornung Joachim Hörster Hubert Hüppe Peter Jacoby Susanne Jaffke Georg Janovsky Helmut Jawurek Dr. Dionys Jobst Michael Jung (Limburg) Ulrich Junghanns Dr. Egon Jüttner Dr. Harald Kahl Bartholomäus Kalb Steffen Kampeter Dr.-Ing. Dietmar Kansy Manfred Kanther Irmgard Karwatzki Volker Kauder Peter Keller Eckart von Klaeden Dr. Bernd Klaußner Hans Klein (München) Ulrich Klinkert Dr. Helmut Kohl Hans-Ulrich Köhler (Hainspitz) Manfred Kolbe Norbert Königshof en Eva-Maria Kom Hartmut Koschyk Manfred Koslowski Thomas Kossendey Rudolf Kraus Wolfgang Krause (Dessau) Andreas Krautscheid Arnulf Kriedner Heinz-Jürgen Kronberg Dr.-Ing. Paul Krüger Reiner Krziskewitz Dr. Hermann Kues Werner Kuhn Karl Lamers Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg) Dr. Norbert Lammert Helmut Lamp Armin Laschet Herbert Lattmann Dr. Paul Laufs Karl-Josef Laumann Werner Lensing Christian Lenzer Peter Letzgus Editha Limbach Walter Link (Diepholz) Eduard Lintner Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach) Dr. Manfred Lischewski Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) Julius Louven Sigrun Löwisch Heinrich Lummer Dr. Michael Luther Erich Maaß (Wilhelmshaven) Dr. Dietrich Mahlo Erwin Marschewski Günter Marten Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn) Wolfgang Meckelburg Rudolf Meinl Dr. Michael Meister Dr. Angela Merkel Friedrich Merz Rudolf Meyer (Winsen) Hans Michelbach Meinolf Michels Dr. Gerd Müller Elmar Müller (Kirchheim) Engelbert Nelle Bernd Neumann (Bremen) Johannes Nitsch Claudia Nolte Dr. Rolf Olderog Friedhelm Ost Eduard Oswald Norbert Otto (Erfurt) Dr. Gerhard Päselt Dr. Peter Paziorek Hans-Wilhelm Pesch Ulrich Petzold Anton Pfeifer Angelika Pfeiffer Dr. Gero Pfennig Dr. Friedbert Pflüger Beatrix Philipp Dr. Winfried Pinger Ronald Pofalla Dr. Hermann Pohler Ruprecht Polenz Marlies Pretzlaff Dr. Albert Probst Dr. Bernd Protzner Dieter Pützhofen Thomas Rachel Hans Raidel Dr. Peter Ramsauer Rolf Rau Helmut Rauber Otto Regenspurger Christa Reichard (Dresden) Klaus Dieter Reichardt (Mannheim) Dr. Bertold Reinartz Erika Reinhardt Hans-Peter Repnik Roland Richter Roland Richwien Dr. Norbert Rieder Dr. Erich Riedl (München) Klaus Riegert Dr. Heinz Riesenhuber Hannelore Rönsch (Wiesbaden) Heinrich-Wilhelm Ronsöhr Dr. Klaus Rose Kurt J. Rossmanith Adolf Roth (Gießen) Norbert Röttgen Dr. Christian Ruck Volker Rühe Dr. Jürgen Rüttgers Roland Sauer (Stuttgart) Ortrun Schätzle Dr. Wolfgang Schäuble Hartmut Schauerte Heinz Schemken Karl-Heinz Scherhag Gerhard Scheu Norbert Schindler Dietmar Schlee Bernd Schmidbauer Christian Schmidt (Fürth) Dr.-Ing. Joachim Schmidt (Halsbrücke) Andreas Schmidt (Mülheim) Hans-Otto Schmiedeberg Hans Peter Schmitz (Baesweiler) Michael von Schmude Birgit Schnieber-Jastram Dr. Andreas Schockenhoff Dr. Rupert Scholz Reinhard Freiherr von Schorlemer Dr. Erika Schuchardt Wolfgang Schulhoff Dr. Dieter Schulte (Schwäbisch Gmünd) Frederick Schulze Diethard Schütze (Berlin) Clemens Schwalbe Dr. Christian Schwarz-Schilling Wilhelm Josef Sebastian Horst Seehofer Wilfried Seibel Heinz-Georg Seiffert Rudolf Seiters Johannes Selle Bernd Siebert Jürgen Sikora Johannes Singhammer Bärbel Sothmann Margarete Späte Wolfgang Steiger Erika Steinbach Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten Dr. Gerhard Stoltenberg Andreas Storm Max Straubinger Michael Stübgen Egon Susset Dr. Rita Süssmuth Michael Teiser Dr. Susanne Tiemann Dr. Klaus Töpfer Gottfried Tröger Dr. Klaus-Dieter Uelhoff Gunnar Uldall Wolfgang Vogt (Duren) Dr. Horst Waffenschmidt Dr. Theodor Waigel Alois Graf von Waldburg-Zeil Dr. Jürgen Warnke Kersten Wetzel Hans-Otto Wilhelm (Mainz) Gert Willner Bernd Wilz Willy Wimmer (Neuss) Matthias Wissmann Simon Wittmann (Tännesberg) Dagmar Wöhrl Michael Wonneberger Elke Wülfing Peter Kurt Würzbach Cornelia Yzer Wolfgang Zeitlmann Benno Zierer Wolfgang Zöller SPD Gerd Andres Robert Antretter Ernst Bahr Doris Barnett Klaus Barthel Ingrid Becker-Inglau Wolfgang Behrendt Hans-Werner Bertl Friedhelm Julius Beucher Rudolf Bindig Dr. Ulrich Böhme (Unna) Arne Börnsen (Ritterhude) Anni Brandt-Elsweier Tilo Braune Dr. Eberhard Brecht Edelgard Bulmahn Ursula Burchardt Hans Martin Bury Hans Büttner (Ingolstadt) Marion Caspers-Merk Wolf-Michael Catenhusen Peter Conradi Christel Deichmann Karl Diller Dr. Marliese Dobberthien Peter Dreßen Rudolf Dreßler Freimut Duve Ludwig Eich Peter Enders Gernot Erler Petra Ernstberger Annette Faße Elke Ferner Lothar Fischer (Homburg) Gabriele Fograscher Iris Follak Norbert Formanski Dagmar Freitag Anke Fuchs (Köln) Katrin Fuchs (Verl) Arne Fuhrmann Monika Ganseforth Norbert Gansel Konrad Gilges Iris Gleicke Günter Gloser Dr. Peter Glotz Günter Graf (Friesoythe) Angelika Graf (Rosenheim) Dieter Grasedieck Achim Großmann Hans-Joachim Hacker Klaus Hagemann Manfred Hampel Christel Hanewinckel Alfred Hartenbach Dr. Liesel Hartenstein Klaus Hasenfratz Dr. Ingomar Hauchler Dieter Heistermann Reinhold Hemker Rolf Hempelmann Dr. Barbara Hendricks Monika Heubaum Uwe Hiksch Reinhold Hiller (Lübeck) Stephan Hilsberg Gerd Höfer Jelena Hoffmann (Chemnitz; Frank Hofmann (Volkach) Ingrid Holzhüter Erwin Horn Eike Hovermann Lothar Ibrügger Wolfgang Ilte Barbara Imhof Brunhilde Irber Gabriele Iwersen Renate Jäger Jann-Peter Janssen Use Janz Dr. Uwe Jens Volker Jung (Düsseldorf) Sabine Kaspereit Susanne Kastner Ernst Kastning Hans-Peter Kemper Klaus Kirschner Marianne Klappert Siegrun Klemmer Hans-Ulrich Klose Dr. Hans-Hinrich Knaape Walter Kolbow Fritz Rudolf Körper Nicolette Kressl Volker Kröning Thomas Krüger Horst Kubatschka Eckart Kuhlwein Konrad Kunick Christine Kurzhals Dr. Uwe Küster Werner Labsch Brigitte Lange Detlev von Larcher Waltraud Lehn Dr. Elke Leonhard Klaus Lohmann (Witten) Christa Lörcher Erika Lotz Dr. Christine Lucyga Dieter Maaß (Herne) Winfried Mante Dorle Marx Ulrike Mascher Christoph Matschie Ingrid Matthäus-Maier Heide Mattischeck Ulrike Mehl Herbert Meißner Angelika Mertens Dr. Jürgen Meyer (Ulm) Ursula Mogg Siegmar Mosdorf Michael Müller (Düsseldorf) Jutta Müller (Völklingen) Christian Müller (Zittau) Kurt Neumann (Berlin) Volker Neumann (Bramsche) Gerhard Neumann (Gotha) Dr. Edith Niehuis Dr. Rolf Niese Doris Odendahl Günter Oesinghaus Leyla Onur Manfred Opel Adolf Ostertag Kurt Palis Albrecht Papenroth Dr. Willfried Penner Dr. Martin Pfaff Georg Pfannenstein Dr. Eckhart Pick Joachim Poß Hermann Rappe (Hildesheim) Karin Rehbock-Zureich Margot von Renesse Renate Rennebach Otto Reschke Bernd Reuter Dr. Edelbert Richter Günter Rixe Reinhold Robbe Gerhard Rübenkönig Dr. Hansjörg Schafer Gudrun Schaich-Walch Dieter Schanz Bernd Scheelen Horst Schild Otto Schily Dieter Schloten Günter Schluckebier Horst Schmidbauer (Nürnberg) Dagmar Schmidt (Meschede) Wilhelm Schmidt (Salzgitter) Regina Schmidt-Zadel Heinz Schmitt (Berg) Dr. Emil Schnell Walter Schöler Ottmar Schreiner Gisela Schröter Dr. Mathias Schubert Richard Schuhmann (Delitzsch) Reinhard Schultz (Everswinkel) Volkmar Schultz (Köln) Dr. R. Werner Schuster Dietmar Schütz (Oldenburg) Dr. Angelica Schwall-Düren Ernst Schwanhold Rolf Schwanitz Bodo Seidenthal Lisa Seuster Horst Sielaff Erika Simm Johannes Singer Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast Wieland Sorge Wolfgang Spanier Dr. Dietrich Sperling Jörg-Otto Spiller Antje-Marie Steen Ludwig Stiegler Dr. Peter Struck Joachim Tappe Jörg Tauss Dr. Bodo Teichmann Margitta Terborg Jella Teuchner Dr. Gerald Thalheim Wolfgang Thierse Dietmar Thieser Franz Thönnes Uta Titze-Stecher Adelheid Tröscher Hans-Eberhard Urbaniak Siegfried Vergin Günter Verheugen Ute Vogt (Pforzheim) Karsten D. Voigt (Frankfurt) Josef Vosen Hans Georg Wagner Dr. Konstanze Wegner Wolfgang Weiermann Reinhard Weis (Stendal) Matthias Weisheit Gunter Weißgerber Gert Weisskirchen (Wienloch) Jochen Welt Hildegard Wester Lydia Westrich Inge Wettig-Danielmeier Dr. Norbert Wieczorek Helmut Wieczorek (Duisburg) Heidemarie Wieczorek-Zeul Dieter Wiefelspütz Berthold Wittich Dr. Wolfgang Wodarg Verena Wohlleben Hanna Wolf (München) Heidi Wright Uta Zapf Dr. Christoph Zöpel Peter Zumkley BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gila Altmann (Aurich) Elisabeth Altmann (Pommelsbrunn) Marieluise Beck (Bremen) Volker Beck (Köln) Angelika Beer Matthias Berninger Annelie Buntenbach Franziska Eichstädt-Bohlig Dr. Uschi Eid Andrea Fischer (Berlin) Joseph Fischer (Frankfurt) Rita Grießhaber Gerald Häfner Antje Hermenau Kristin Heyne Michaele Hustedt Dr. Manuel Kiper Monika Knoche Dr. Angelika Köster-Loßack Steffi Lemke Vera Lengsfeld Dr. Helmut Lippelt Oswald Metzger Kerstin Müller (Köln) Winfried Nachtwei Christa Nickels Cem Özdemir Gerd Poppe Simone Probst Dr. Jürgen Rochlitz Halo Saibold Irmingard Schewe-Gerigk Rezzo Schlauch Wolfgang Schmitt (Langenfeld) Waltraud Schoppe Werner Schulz (Berlin) Rainder Steenblock Christian Sterzing Manfred Such Dr. Antje Vollmer Ludger Volmer Helmut Wilhelm (Amberg) F.D.P. Ina Albowitz Dr. Gisela Babel Hildebrecht Braun (Augsburg) Günther Bredehorn Jörg van Essen Gisela Frick Paul K. Friedhoff Horst Friedrich Rainer Funke Hans-Dietrich Genscher Dr. Wolfgang Gerhardt Joachim Günther (Plauen) Dr. Karlheinz Guttmacher Dr. Helmut Haussmann Ulrich Heinrich Walter Hirche Dr. Burkhard Hirsch Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Ulrich Irmer Dr. Klaus Kinkel Roland Kohn Dr. Heinrich L. Kolb Jürgen Koppelin Dr.-Ing. Karl-Hans Laermann Dr. Otto Graf Lambsdorff Heinz Lanfermann Sabine LeutheusserSchnarrenberger Uwe Lühr Jürgen W. Möllemann Günther Friedrich Nolting Dr. Rainer Ortleb Lisa Peters Dr. Günter Rexrodt Dr. Klaus Röhl Helmut Schäfer (Mainz) Cornelia Schmalz-Jacobsen Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Dr. Irmgard Schwaetzer Dr. Hermann Otto Sohns Dr. Max Stadler Carl-Ludwig Thiele Dr. Dieter Thomae Jürgen Türk Dr. Wolfgang Weng (Gerlingen) PDS Wolfgang Bierstedt Petra Blass Eva Bulling-Schröter Heinrich Graf von Einsiedel Dr. Ludwig Elm Dr. Dagmar Enkelmann Dr. Ruth Fuchs Dr. Gregor Gysi Dr. Uwe-Jens Heuer Stefan Heym Dr. Barbara Höll Ulla Jelpke Gerhard Jüttemann Dr. Heidi Knake-Werner Rolf Köhne Rolf Kutzmutz Andrea Lederer Dr. Christa Luft Heidemarie Lüth Dr. Günther Maleuda Manfred Müller (Berlin) Rosel Neuhäuser Dr. Uwe-Jens Rössel Christina Schenk Steffen Tippach Klaus-Jürgen Warnick Gerhard Zwerenz Anlage 3 Erklärung nach § 31 GO zur Abstimmung über die in Tagesordnungspunkt 7 aufgeführten Gesetzentwürfe: Änderung des Grundgesetzes, Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes Klaus Barthel (SPD): Ich werde der Änderung des Grundgesetzes, der Diätenerhöhung und der Verkleinerung des Bundestages nicht zustimmen. Es wird argumentiert, daß die Diäten in den vergangenen Jahren nur selten und geringfügig erhöht wurden. Dem werden Zahlen der allgemeinen Einkommensentwicklung entgegengestellt und damit der Eindruck zu erwecken versucht, es habe für einen Großteil der Bevölkerung deutliche Einkommenszuwächse gegeben. Dies trifft auf die überwältigende Bevölkerungsmehrheit, auf die ich mich in meiner politischen Arbeit beziehe, nicht zu. Ihre Einkommenszuwächse wurden zusätzlich durch höhere Sozialbeiträge aufgezehrt. Das Einfrieren der Diäten in den letzten Jahren war meist als Vorbild zum Verzicht für alle begründet worden. Diese Gürtel-enger-schnallen-Theorie und die Angriffe auf immer weitere Teile des Sozialstaates haben in der Praxis die Polarisierung der Lebens- und Einkommensverhältnisse zugespitzt. Nur eine kleine Minderheit hat gut daran verdient. Dieses Konzept ist wirtschaftspolitisch gescheitert. Wenn heute an Hand der Diäten eine wirtschafts- und sozialpolitische Neuorientierung mit Vorbildfunktion eingeleitet würde, wäre dies sehr bedenkenswert. Leider kann davon nicht die Rede sein. Erst diesen Montag wieder hat es der Bundeskanzler nicht unterlassen können, im Rahmen seiner wirtschaftspolitischen Grundweisheiten erneut gegen den Tarifabschluß in der Metallindustrie zu polemisieren. Ihm sind also schon 3,2 % Lohnerhöhung zuviel. Der Bundestag will jetzt der Bevölkerung eine Diätenerhöhung in ganz anderer Höhe schmackhaft machen. Er bietet ein anderes Geschäft an: Weniger Abgeordnete sparen in der Summe, damit der und die einzelne mehr bekommen kann. Nur in diesem Paket sei das durchsetzbar. Wird die Qualität und der Wert unserer Arbeit in Relation zu anderen Einkommensgruppen erst dann höher, wenn wir weniger werden? Stimmt die Logik, daß die Leistung mit dem Einkommen steigt und daß nur eine Leistung, die wenige erbringen, besser bezahlt werden kann? In unserem Fall wird umgekehrt ein Schuh daraus: Weniger Abgeordnete haben weniger Kontakt zur Bevölkerung, haben weniger Gewicht gegenüber einer immer unangreifbareren, sich nach außen perfektionierenden Verwaltung und haben immer weniger die Chance, eine Regierung zu kontrollieren. Wenn es um die Bezüge von Abgeordneten geht, gäbe es Reformbedarf, der zusammen mit einer Strukturreform der Diäten zu vollziehen wäre. Die Offenlegung von Nebeneinkünften halte ich für unverzichtbar, wenn es um eine ehrliche Debatte der Abgeordnetenbezüge gehen soll. Um nicht Beifall von falscher Seite zu bekommen, betone ich, daß eine Diätenerhöhung für mich vorstellbar ist, ebenso eine Ankoppelung an Bezüge für gleichwertige Tätigkeiten oder an die allgemeine Einkommensentwicklung. Wir müssen uns dagegen wehren, als Abgeordnete Prügelknaben gerade von solchen Personenkreisen sein zu sollen, die es gerade nötig haben, von ihren Einkommensverhältnissen abzulenken. Fragen wir doch mal nach, welche Gelder und welche Leute hinter dem sogenannten „Bund der Steuerzahlers' stehen. Vergessen wir nicht: Die Union trägt maßgeblich die Verantwortung für die soziale Schräglage in unserem Lande und die Aggressionen in der Bevölkerung gegenüber der Politik. Die große Koalition in der Diätenfrage erlaubt es den Grünen und der F.D.P., gut dazustehen, und der CDU/CSU unbeschädigt zu bleiben. Wir Sozialdemokraten ernten von unseren Wählerinnen und Wählern und unseren Mitgliedern Enttäuschung, Wut und Unverständnis. Wir Sozialdemokraten werden zu Recht mit strengeren Maßstäben gemessen. Eine Reform tut not. Teile der derzeitigen Pläne sind sinnvoll, werden öffentlich aber leider nicht diskutiert. Wir brauchen eine angemessene Einreihung in das Einkommensgefüge, eine Ankoppelung an die allgemeine Einkommensentwicklung, eine Offenlegung eventueller weiterer Einkünfte der Abgeordneten, eine bessere Ausstattung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und bessere Arbeitsbedingungen für diese zugunsten der Wählerinnen und Wähler, die wir vertreten, sowie für eine Effektivierung der parlamentarischen Arbeit. Das derzeitige Paket schnürt zusammen, was nicht zusammengehört, und läßt Wichtiges vermissen. Es paßt weder von der Begründung noch vom Inhalt her in die gegenwärtige politische und soziale Landschaft. Auch verfassungsrechtliche Zweifel, insbesondere im Hinblick auf bisherige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, konnten für mich nicht restlos ausgeräumt werden. Friedhelm Julius Beucher (SPD): Ich stimme den eingebrachten Entwürfen zur Änderung des Grundgesetzes, Drucksache 13/1824, und des Abgeordnetengesetzes bezüglich der Erhöhung der Diäten, Drucksache 13/1825, nicht zu. Ebenso halte ich die Verkleinerung des Parlaments für die falsche Antwort auf unserem langen Weg, immer „mehr Demokratie zu wagen". Warum unterwerfen sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht dem unabhängigen Urteil einer Expertenkommission mit allen Konsequenzen, d. h. schaffen die für eine Demokratie notwendige Transparenz nicht mit einer offensiven Debatte über solche unabhängigen Expertenvorschläge? Die berechtigte Kritik vieler Bürger setzt nämlich genau an diesem Punkt ein: Als weitgehend einzige Berufsgruppe stimmen Politiker über die Höhe ihrer Einkünfte selbst ab. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Grundgesetzänderung möglich ist, muß es auch einen Weg geben, die Entscheidung über die Diätenerhöhung außerhalb des Parlaments zu legen. Die hohe Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger an die Arbeit der Politiker erfordert eine angemessene Bezahlung, die über den jetzigen Bezügen liegt. Jede vergleichbare Arbeit wird in unserer Republik besser bezahlt als Abgeordnetenarbeit, insbesondere was Arbeitszeit, -aufwand und auch Qualität angeht. Man kann nicht in einem Zeitraum von wenigen Jahren das nachholen, was in den zurückliegenden Jahren mit Hinweis auf Verzicht nicht vollzogen wurde. Ein solcher Verzicht wirkt im Nachhinein unglaubwürdig und ist nicht nachvollziehbar. Ich habe das Selbstbewußtsein im Hinblick auf meine geleistete Arbeit, mich dem öffentlichen Urteil immer wieder neu zu stellen. Das verbietet aber auch jeglichen Automatismus. Wenn auch viel Kritik an den abzustimmenden Gesetzesvorlagen doppelzüngig und nicht ganz aufrichtig betrieben wurde, bleibt doch ein Kernpunkt der Kritik erhalten: Das Gesetzesvorhaben ist nicht ausreichend diskutiert, und es sind einige völlig verschiedene Bereiche unzulässig miteinander verknüpft worden. Was hat die notwendige Parlamentsreform, die die Abstimmungsrituale im Plenum und Tagen hinter verschlossenen Türen in den Ausschüssen endlich überflüssig machen soll, mit höheren Diäten zu tun? Wer kann eigentlich verantworten, ein Parlament zu verkleinern, und dabei verschweigen, daß dann die Abgeordneten wegen der zwangsläufig größeren Wahlkreise noch weniger Bürgerkontakte halten können? Alles sind diskussionswürdige Einzelpunkte, die hier unnötig zu einer Paketlösung verschnürt wurden. Die Kraft der Demokratie und des Parlamentarismus besteht vor allem auch darin, von scheinbar festgefahrenen Wegen abzugehen und Beschlossenes immer wieder in Frage zu stellen. Greifen wir offensiv die öffentliche Diskussion auf und ziehen heute die Gesetzesvorlagen zurück oder stimmen mit „Nein" I Freimut Duve (SPD): Es gibt Gründe, dieser Neuregelung nicht zuzustimmen: vor allem die nicht wirklich reformierte Altersversorgung des öffentlichen Dienstes und damit der Abgeordneten. Wegen dieser und anderer Gründe hatte sich in mir die Neigung verstärkt, dem Paket „Parlamentsreform" nicht zuzustimmen. Vor allem war ich der Meinung, wir müßten die öffentliche Debatte auch Jahr um Jahr aushalten können. „Wer immer dieser ,Ermächtigungsvorschrift' per Verfassungsänderung in dieser Woche zustimmt, wird auf Achtung und Ehre keinen Anspruch mehr erheben können." Seit ich allerdings von Rudolf Augstein den Satz gelesen habe, hat sich meine Auffassung geändert: Ich stimme nunmehr zu. Ich bin nach dieser Form des Angriffes nicht mehr überzeugt, daß in der medienbestimmten politischen Wirklichkeit unserer Zeit das Parlament mit solchen Formen der vernichtenden Kritik auf Dauer überleben kann. Wenn die Tagesthemen (am 19. September) optisch Geldscheine vom Himmel regnen lassen, wenn dann behauptet wird, wir zahlten keine Steuern, und wenn uns die Ausstattung unserer Büros, die Gehälter unserer Mitarbeiter und die Nutzung unserer Bürotelefone angelastet werden, dann ist die gewollte Botschaft nicht mehr: Abgeordnete verdienen zuviel - worüber sich streiten ließe -, sondern: Das Parlament ist deshalb viel zu teuer, weil es unnötig ist. Denn allein der Gedanke, man könne dem Abgeordneten persönlich die Kosten seines Büros zurechnen, geht ja davon aus, daß er einen „Arbeitsplatz" für seine Aufgaben gar nicht brauche. Gegen die Massivität solcher Angriffe können wir einzelnen Abgeordneten uns zwar wehren - nicht aber das Parlament. Mir geht es nicht um die Ehre - sie ist verschlissen auf ihren ureigenen Todesfeldern dieses Jahrhunderts. Mir geht es um die Achtung. Die Anlehnung an eine bestimmte Kategorie des öffentlichen Dienstes kann man diskutieren. Sie kann falsch, sie kann richtig sein. Aber sie ist kein Akt der Ehrlosigkeit. Die Wirkung solcher Kritik ist die Diffamierung und Denunziation des Parlaments und seiner Abgeordneten insgesamt, die Herstellung eines öffentlichen Zustandes, in dem die Abgeordneten als verächtlicher und nutzloser Berufsstand dargestellt werden, letztlich unabhängig davon, wieviel sie verdienen und um wieviel sie erhöhen. Gerade die Radikalität und die Maßlosigkeit dieser Kritik zeigt mir: Abgeordnete haben keine Chance mehr für autonome Einkommensanpassungen. Jahre der Nichtanhebung werden nicht gewürdigt, Jahre der Anhebungen gegeißelt. Streiten ließe sich über die Einstufung selbst. Ich halte die Bundesrichter für zu hoch, ich halte den Bezug zum Jahresgehalt - und nicht zum „Gehalt", also etwa nur zum Monatsgehalt - für falsch. Ich halte insbesondere die jetzt aufgenommene Nennung der einzelnen Zulagen des Bundesrichters für nicht vertretbar. Ich halte auch die weitgehende Herausnahme der derzeitigen Abgeordneten aus künftigen Kürzungen - etwa bei der Altersversorgung (Vertrauensschutz) - für nicht zwingend. Wir sind keine Angestellten. Aber mich hat die Art der Kritik der letzten Tage überzeugt, die grundsätzliche Entscheidung muß jetzt fallen. Für die Offenlegung aller Nebeneinkünfte werde ich mich mit den anderen Kollegen auch weiterhin einsetzen. Günter Gloser (SPD): Ich kann den Beschlußempfehlungen auf der Drucksache 13/2339 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes (Drucksache 13/1824) und auf der Drucksache 13/2340 zum Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (Drucksache 13/1825) nicht zustimmen, weil die darin angestrebten Erhöhungen der Diäten meines Erachtens in keinem vernünftigen Verhältnis zu der realen Einkommensentwicklung der Gesamtbevölkerung stehen, weil ich mich für eine jährlich geführte transparente Diskussion von Diätenerhöhungen einsetze und dies mit den vorliegenden Gesetzen nicht gewährleistet ist und weil mir die Eile des Gesetzgebungsverfahrens nicht geboten erscheint aufgrund des noch bestehenden Klärungsbedarfs gegenüber von Fachleuten geäußerten Bedenken zur Umsetzung dieser Gesetze. Jürgen Koppelin (F.D.P.): Es ist für mich unverständlich, daß bereits heute das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes verabschiedet werden soll. Es gibt viele ernstzunehmende Bedenken gegen den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD. Die „Stuttgarter Zeitung" vom 20. September 1995 schreibt nach meiner Auffassung zu Recht von einem Anschlag auf das Verfassungsgefüge. Heute soll eine Verfassungsdurchbrechung zum eigenen Vorteil der Bundestagsabgeordneten beschlossen werden. Gibt es heute eine Mehrheit für den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD, ist das aus meiner Sicht eine Mißachtung des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1975, das die Doppelung der Abgeordnetendiäten mit der Beamtenbesoldung ausdrücklich verbietet. Ich werde dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Dr. Hermann Scheer und Michael Müller (Düsseldorf) (beide SPD): Alle Debatten über Abgeordnetenentschädigungen leiden seit Jahren darunter, daß zwei Sachverhalte miteinander vermischt werden: - die jeweilige Höhe der Abgeordnetenentschädigungen, die die Unabhängigkeit der Abgeordneten von finanziellen Interessen gewährleisten hilft und dem Stellenwert des Parlaments als höchstem Organ der demokratischen Institutionen entsprechen sollte; - die auch aus unserer Sicht für die Rolle und das Ansehen des Parlaments unerträglichen Regelungen gehäufter Altersversorgungen aus öffentlichen Tätigkeiten, die Möglichkeit von Nebenauskünften aus der Hand Dritter und die Tatsache, daß selbst Regierungsmitglieder noch zusätzlich Diäten erhalten. Diese Dinge sind es, die die Atmosphäre vergiften und dem Parlament als Ganzem schaden, obwohl nur eine Minderheit des Parlaments davon unverhältnismäßige und durch nichts zu rechtfertigende Privilegien hat. Weil alle bisherigen Änderungen als „Paket" präsentiert wurden, um sie dann in weitgehendem Parteikonsens zu verabschieden, ist es bisher nie praktisch möglich gewesen, diese Pakete aufzuschnüren. Mit der Grundgesetzänderung wird eine prinzipielle Regelung geschaffen, die auch zum Zeitpunkt des Einbringens im Juni 1995 nicht umstritten war und der wir zustimmen. Durch die Ankoppelung der Abgeordnetenentschädigungen an die Besoldungsgruppen von Bundesrichtern - und damit indirekt auch an andere höhere Beamte - wird die kritische öffentliche Aufmerksamkeit viel mehr auf die höheren öffentlichen Besoldungen gerichtet. Die Ankoppelung muß nach unserer Auffassung vom Bundestag künftig auch als Verpflichtung gesehen werden, generell überhöhte Versorgungsregeln im höheren Dienst und damit verbundene Privilegien von Beamten in der Altersversorgung und bei Versicherungsleistungen künftig Zug um Zug abzubauen. Dazu gehören rigorose Regelungen zum Abbau von kumulierten Altersversorgungen und zum Verbinden von finanzierten unselbständigen Nebentätigkeiten - ob es sich um Abgeordnete, Professoren oder Bürgermeister handelt. Auch die Ablehnung des eingebrachten Antrags gegen die Nebentätigkeiten wird nichts daran ändern, daß weitere Initiativen dieser Art von uns ergriffen bzw. unterstützt werden. Es wird in Zukunft leichter fallen, diese Privilegien abzubauen, weil entsprechende Maßnahmen nicht mehr verkoppelt sein werden mit den Bezügen der Abgeordneten, die sich voll und ganz ihren politischen Aufgaben widmen. Horst Schmidbauer (Nürnberg) (SPD): Diesen Beschlußempfehlungen stimme ich insbesondere aufgrund folgender Punkte nicht zu: Die angestrebte Erhöhung der Diäten steht in keinem angemessenen Verhältnis zu der realen Einkommensentwicklung in der Bevölkerung. Durch die Anpassung an die Gehaltsstruktur eines Richters und der damit verbundenen Automatik ist eine jährlich geführte transparente Diskussion über die Diätenerhöhung nicht mehr möglich. Durch das Gesetz wird das Problem der Nebeneinkünfte von Abgeordneten nicht gelöst. Uta Titze-Stecher (SPD): Hiermit möchte ich anzeigen und erklären, warum ich den beiden obengenannten Gesetzesvorschlägen nicht zustimmen werde. 1. Die Änderung des Grundgesetzes mißachtet meines Erachtens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975, wonach Unabhängigkeit und Transparenz bei der Entscheidung der Parlamentarier über die Höhe ihres Gehalts geboten sind: Dies ist meines Erachtens nur dann sichergestellt, wenn, wie bisher, ein gesondertes Abgeordnetengesetz über eine Diätenerhöhung beschlossen wird, nicht aber ein geplanter „Gehalts-Automatismus". Die Grundgesetzänderung verletzt weiterhin den Art. 20 GG, der u. a. die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Demokratie festschreibt. Der Art. 20 GG gehört zu denjenigen Artikeln, für die Art. 79 Abs. 3 GG „Ewigkeitsgarantie" festlegt, also zum unveräußerlichen und unveränderbaren Kernbestand unseres Grundgesetzes. Wenn es erst einer Grundgesetzänderung bedarf, um das Abgeordnetengesetz aus der Reichweite der Anforderungen unseres Grundgesetzes und der Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zu entfernen, damit das Verfassungsgericht keine Grundlage mehr hat für die Feststellung einer grundgesetzwidrigen Entscheidung, dann geht mir das zu weit. Im übrigen halte ich dieses Vorgehen für ungeeignet, verlorengegangenes Vertrauen der (Wahl-)Bevölkerung in eine funktionierende Demokratie zurückzugewinnen. 2. Ein Abgeordnetengesetz, das sich an den materiellen Rechten (Besoldung), nicht aber an den für Richter an einem obersten Bundesgericht geltenden Beschränkungen (Verbot von Nebenverdiensten) orientiert, lehne ich als inkonsequent ab. Ein Abgeordneter, der seine parlamentarische Arbeit in Bonn und seine Arbeit im Wahlkreis ernst nimmt, hat keine bzw. kaum Zeit - von Ausnahmen abgesehen - für eine regelmäßige, zu Nebenverdiensten führende Tätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gefordert, die Einkünfte aus öffentlichen Tätigkeiten anzurechnen. Da dieser Forderung im geplanten Abgeordnetengesetz nur zum Teil entsprochen wird, ist dies ein weiterer Grund für meine Ablehnung. Anlage 4 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 8 (Antrag: Reform des Kindschaftsrechts) Dr. Edith Niehuis (SPD): Weil es in dem Zusammenleben von Menschen in den letzten Jahrzehnten erhebliche Veränderungen gegeben hat, bei uns durch die deutsche Einheit noch pointierter, mahnt das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen eine Reform des Kindschaftsrechts an. Wenn es ein Beispiel gibt, das deutlich zeigt, wie wenig sich die Bundesregierung der alltäglichen Probleme der Menschen annimmt, dann ist es das Kindschaftsrecht. Spätestens die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention, die seit April 1992 bei uns in Kraft ist, hätte die Bundesregierung veranlassen müssen, das Kind, seine Bedürfnisse und Rechtsposition auch im Kindschaftsrecht in den Vordergrund zu rücken. Stattdessen kündigt die Justizministerin seit mehr als 2 Jahren die notwendige Reform an, ohne allerdings entsprechende Gesetzentwürfe vorzulegen. Sie sorgen mit diesen Ankündigungen seit Jahren für Verunsicherung bei den Menschen, die die Fürsorge des Gesetzgebers besonders verdienten, der Fürsorge oft auch besonders bedürfen. Können Sie sich eigentlich vorstellen, wie es nichtehelichen Vätern zumute ist, die gerne auch das Sorgerecht für ihr Kind hätten, die die vollmundigen Ankündigungen der Justizministerin vernehmen, dann aber feststellen, daß sich an ihrer rechtlichen Lage nichts ändert? Können Sie sich eigentlich vorstellen, wie einer in Scheidung lebenden Mutter zumute ist, die auf Grund von Arbeitslosigkeit und mangelnden Unterhaltszahlungen ohnehin schlecht weiß, wie sie den Tag mit ihren Kindern menschenwürdig übersteht, wenn sie in ihrer Situation noch die sich gebetsmühlenhaft wiederholenden Ankündigungen der Justizministerin hört, das gemeinsame elterliche Sorgerecht müsse nach der Scheidung Regelfall werden? Abgesehen von den Inhalten einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts, über die wir strittig debattieren werden, halte ich es für unerträglich, daß Sie den Streit innerhalb der Koalition auf dem Rükken der betroffenen Menschen austragen. Und bis heute liegt von Ihnen kein Gesetzentwurf vor, son-dem wie in der letzten Legislaturperiode nur der Antrag der SPD. Dieses gibt uns vielleicht die Möglichkeit, die Bundesregierung in ihrer Meinungsbildung noch ein wenig zu beeinflussen. Ich möchte ein paar Gedanken zum elterlichen Sorgerecht nach der Scheidung äußern. Nach intensiver Diskussion geht der SPD-Antrag nicht von einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern nach der Scheidung als Regelfall aus. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht 1982 gefordert, neben der alleinigen elterlichen Sorge auch das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung zu ermöglichen. 20 % der scheidungswilligen Eltern entscheiden sich seither für das gemeinsame Sorgerecht. Aus dieser geringen Zahl nun die Schlußfolgerung ziehen zu wollen, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall nach der Scheidung vorsehen zu müssen, entbehrt jeder logischen Grundlage. Nun wäre es durchaus legitim, wenn ein Gesetzgeber nicht nur die Wirklichkeit widerspiegeln, sondern mit einer Gesetzreform auch positive Normen wie z. B. die gemeinsame elterliche Sorge setzen will. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall nach der Scheidung wird aber nur dann als positive Norm gelten können, wenn sie eindeutig dem Kindeswohl dient und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, eine Rangfolge zwischen den denkbaren Sorgerechtsmodellen herzustellen. Es ist unumstritten, daß eine gleichberechtigte Elternschaft dem Kindeswohl dient oder, wie Art. 18 der UN-Kinderrechtskonvention es formuliert, „ daß beide Eltern gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind". Wer sich an diese Norm allerdings erst bei der Diskussion um das Sorgerecht nach der Scheidung erinnert, zäumt das Pferd von hinten auf, muß scheitern und wird so dem Kindeswohl in keiner Weise gerecht. Wir wissen, daß es in Deutschland zu 87 % die Frauen sind, die das alleinige Sorgerecht haben. Wer nun behauptet, diese Situation diene nicht dem Kindeswohl, wird den alleinerziehenden Frauen, aber auch den wenigen alleinerziehenden Männern nicht gerecht. Wer nun behauptet, diese geschlechtsspezifische Rollenverteilung hinsichtlich der alltäglichen Verantwortung für Kinder würde sich durch eine gemeinsame elterliche Sorge verändern, der irrt. Hier genügt ein Blick in Länder mit anderen Sorgerechtsmodellen als in Deutschland, z. B. nach Kalifornien, einem der ersten Staaten mit einer gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung. Auch hier leben die Kinder in 70 % der Scheidungsfälle bei den Müttern. Wer meint, die Zahlungsmoral der unterhaltspflichtigen Väter würde durch das gemeinsame elterliche Sorgerecht verbessert, der irrt. Vorliegende Untersuchungen bestätigen dieses nicht. Wer meint, das gemeinsame elterliche Sorgerecht hätte deutlich positive Auswirkungen auf den Kontakt des Vaters zu den Kindern, der irrt. Vorliegende Untersuchungen bestätigen dieses nicht. Es gilt, unabhängig von den denkbaren Sorgerechtsmodellen, die schlichte und auch nachvollziehbare Erkenntnis, daß sich nach der Scheidung in der Regel die geschlechtsspezifische Rollenverteilung fortsetzt, die es zuvor auch in der noch intakten Familie gegeben hat. Wer diese einfache Tatsache ignoriert und als normsetzend das Regelfallmodell der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung propagiert, diskriminiert die Elternteile, die sich in den Familien um die Kinder kümmern, diskriminiert nach der vorherrschenden geschlechtsspezifischen Rollenverteilung in erster Linie die Frauen und, ich füge hinzu, drückt sich als Gesetzgeber davor, die Rahmenbedingungen zu schaffen, derer es bedarf, um die Probleme nach der Scheidung im Sinne des Kindeswohls wirklich lösen zu helfen. Wer will, daß die Entwicklung der Kinder gefördert wird, auch nach der Scheidung, darf nicht durch die Diskussion um die Sorgerechtsmodelle von den wirklichen Problemen ablenken. Das gemeinsame Sorgerecht hat auf die Entwicklung der Kinder - nachzulesen bei Furstenberg/Cherlin, 1993 - auf ihre Verhaltensschwierigkeiten, auf ihre Selbstachtung, auf ihre Kontaktschwierigkeiten keinen besseren Einfluß als andere Sorgerechtsmodelle. Was auf die Entwicklung von Kindern Einfluß hat, sind die Rahmenbedingungen, die es einem Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, ermöglichen, seinen Aufgaben gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang ist es äußerst bedenklich, daß die Zahl der Väter, die sich der Unterhaltspflicht entziehen, 1994 dem Deutschen Fa- miliengerichtstag zufolge auf 850 000 gestiegen ist. Diese Situation macht es den alleinerziehenden Frauen schwer, dem Kindeswohl täglich gerecht zu werden. Wichtig für die gedeihliche Entwicklung von Kindern nach der Scheidung ihrer Eltern sind die praktischen Fragen des Lebens, nämlich wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll, wie sein Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil gepflegt wird und welche Beiträge die Eltern zur weiteren Pflege, Erziehung und Versorgung der Kinder erbringen werden. Wenn sich scheidungswillige Eltern über diese Fragen gütlich einigen können, dann werden sie sich auch über das Sorgerecht gütlich einigen können, und erst dann hat der gemeinsame Wille über die Ausgestaltung des Sorgerechts, erst recht des gemeinsamen Sorgerechts einen Wert. Die SPD folgt in ihrem Antrag dieser logischen Folge. Nur wenn sich Mutter und Vater in der Trennungsphase über die praktischen Fragen einigen können, sich dann auch auf das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht einigen können, kann man Hoffnung haben auf positive Auswirkungen auf das Kindeswohl. Ich lade die Bundesregierung herzlich ein, diesen pragmatischen und erfolgversprechenden Weg mit uns zu gehen. Gerade der liberalen Justizministerin möchte ich sagen, daß eine Prioritätensetzung des Staates hinsichtlich eines Sorgerechtsmodells der problematischen Lebenssituation von Familien im Scheidungsfall nicht gerecht wird; hier sind die betroffenen Menschen, Kind, Frau und Mann, die Expertinnen und Experten. Ihnen sollten wir die Entscheidung überlassen. Und wir sollten dafür Sorge tragen, daß die Entscheidungsfindung im vorgerichtlichen Raum Hilfestellung erfährt. Der § 17 des KJHG gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Beratung und Hilfestellung in diesem schwierigen Entscheidungsprozeß. Wir sollten alles daransetzen, daß die materiellen und personellen Bedingungen es ermöglichen, die Beratung nach § 17 KJHG auch anbieten zu können. Seit geraumer Zeit macht ein Referentenentwurf des Justizministeriums die Runde. Er bedarf auch hinsichtlich des Sorgerechtsmodells dringend der Überarbeitung. Wenn Sie sich nicht von Ideologien leiten lassen wollen, sondern von den Erfordernissen für das Kindeswohl, muß dieser Referentenentwurf gerade hinsichtlich seines Sorgerechtsmodells überarbeitet werden. Ich wäre froh, wenn diese erste Debatte dazu einen Beitrag leisten könnte. Ilse Falk (CDU/CSU): Ich bin einigermaßen verblüfft über die Hektik, mit der die SPD auf einer Diskussion ihres hier vorliegenden Antrags zum jetzigen Zeitpunkt bestanden hat. Denn gerade jetzt konkretisiert sich ja, was Sie zu beschleunigen fordern: nämlich einen Gesetzentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts vorzulegen. Es wird Ihnen, meine Damen und Herren von der SPD, nicht entgangen sein, daß ein Referentenentwurf in der Abstimmung, der im übrigen alle von Ihnen genannten Themen berücksichtigt! Das heißt, über die Notwendigkeit, eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts durchzuführen, bestehen in diesem Hause keine Meinungsverschiedenheiten. Da gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die Impulse der UN-Kinderkonvention sowie die Rechtsangleichung zwischen alten und neuen Ländern, die von juristischer Seite her die Reform fordern. Es gibt aber auch das gesellschaftliche Argument - so will ich es einmal nennen -, das diesen Reformüberlegungen zugrunde liegt: Und das sind die einschneidenden Veränderungen der familiären Wirklichkeit in unserem Land. Dazu nur die Stichworte: Zunahme der Zahl der Alleinerziehenden, steigende Scheidungsrate, Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften, Anwalt des Kindes, Unterhaltsflucht - dies ließe sich beliebig fortsetzen. Im Mittelpunkt dieser Veränderungen stehen die Kinder als schwächste Glieder unserer Gesellschaft. Für sie bedeutet der Umbruch der familiären Wirklichkeit häufig große Verunsicherung, die wir sehr ernst nehmen müssen. Hier bietet uns die Reform des Kindschaftsrechts eine große Chance, die wir nicht durch Schnellschüsse und unüberlegte Vorabregelungen vergeben sollten. Betroffene sind neben den Kindern natürlich auch Mütter und Väter, Alleinerziehende, Großeltern, Stieffamilien. Damit betrifft das Kindschaftsrecht einen großen Teil der Menschen in unserem Land und hat große Auswirkungen auf das Zusammenleben in unserer Gesellschaft. Als Familienpolitikerin will ich einen mir wesentlichen Punkt aus dem großen Komplex herausgreifen, das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Nichts spiegelt die Vermischung der privaten Seite der Pflege und Erziehung von Kindern mit rechtsstaatlichen Interventionen mehr wider als die Diskussion um die künftige Ausgestaltung des Sorgerechts. Ich will zwei Beispiele aus der jetzt gültigen Praxis geben: Die kleine Lisa Müller wächst bei ihren verheirateten Eltern auf. Sie haben, weil dies der Gesetzgeber richtigerweise als Regelfall vorsieht, die gemeinsame elterliche Sorge. Leider bricht die Ehe (nach dem statistischen Durchschnitt) etwa nach vier Jahren auseinander. Das Scheidungsverfahren sieht - neben allen anderen konfliktbeladenen Auseinandersetzungen - auch eine Entscheidung über die künftige Alleinsorge eines Elternteils vor. Die Fortsetzung der gemeinsamen Sorge für die Tochter ist nach heutigem Recht die schwer erreichbare Ausnahme. Der sogenannte barunterhaltspflichtige Partner verliert einen Großteil seiner Rechte. Leicht erkennbar wird, daß Sorge und Unterhalt (der ja etwas kostet!) damit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet bzw. umkämpft werden. Zweitens. Der kleine Lukas Meier wächst bei seinen nicht miteinander verheirateten Eltern auf. Das Sorgerecht für ihn besitzt seine Mutter, wenn sie es geschafft hat, die Amtspflegschaft vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgreich „abzuwenden". Der Vater, auch wenn er in friedvoller häuslicher Gemeinschaft mit Mutter und Kind lebt, ist in bezug auf seinen Sohn nahezu rechtlos. Er ist damit praktisch auch von allen Pflichten entbunden, mit Ausnahme einer gewissen Unterhaltsverpflichtung, die jedoch unzureichend geregelt ist. Die nachträgliche „Ehelicherklärung" auf Antrag des Vaters bewirkt nach heutigem Recht den Verlust der Alleinsorge der Mutter. Trennen sich die Eltern von Lukas, bleibt die Alleinsorge der Mutter bestehen, die dann um die Unterhaltszahlungen und den Umgang mit dem Vater zu streiten hat. Schwieriger wird der Fall weiterhin, wenn der Sohn, selbst bei gegenseitigem Einverständnis, beim Vater leben soll. Die Mutter hat dann die Alternative, auf die Alleinsorge zu verzichten oder sich fortgesetzt mit dem Ex-Partner in allen Entscheidungen, die das Kind betreffen, zu verständigen. Diese beiden konstruierten Fälle zeigen folgende „Knackpunkte" auf, die die Sorgerechtsreform berücksichtigen muß: - Eheliche und uneheliche Kinder werden ungleich behandelt, d. h. die Art ihrer Pflege und Erziehung hängt - juristisch - davon ab, ob ihre Eltern verheiratet sind oder nicht. Diese Tatsache setzt sich auch bei der Trennung der Eltern fort: Während für die nichtehelichen Kinder „bestenfalls" alles beim alten bleibt, müssen die ehelichen Kinder eine Sorgerechtsübertragung und die damit verbundene Kindeswohlprüfung hinnehmen. Das Ergebnis aus dem Blickwinkel des Kindes ist bei beiden gleich: Verlust des einen Elternteils, Verschärfung der Spannungen im Umfeld der Trennung. - Die Vorgabe von Regelfällen jedweder Art erschwert den Blick auf das, was für die einen annehmbar und sinnvoll erscheint, für die anderen aber eine unzumutbare und konfliktverschärfende Harte bedeutet. Nicht selten beschwören erzwungende Regelfallentscheidungen dort erst Spannungen und Konflikte herauf, wo vorher die Eltern noch in der Lage waren, ihre Trennung und die Vereinbarung über die Sorge der Kinder auseinanderzuhalten. - Das heutige Recht - in seinen Auswirkungen für eheliche wie für nichteheliche Kinder - regelt in erster Linie die Beziehung der Eltern untereinander, und zwar weitgehend unabhängig davon, ob die Eltern konsensfähig sind oder nicht und worin vor allem eine optimale Lösung aus Kindessicht liegt. Die Sorgerechtsentscheidung für eheliche Kinder muß auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung zwischen den Eltern gefällt werden. Dies erscheint mir aus Kindessicht wohl der ungünstigste Zeitpunkt für eine tragfähige Entscheidung über die Zukunft des Kindes! Wir haben also auf der einen Seite das Problem - vorsichtig formuliert - einer Angleichung der Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Sorgerecht, wenn die Eltern zusammenleben und sich gut verstehen. Auf der anderen Seite haben wir die unterschiedliche Behandlung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall, also beim Auseinanderbrechen der Familie. Schauen wir uns dazu die derzeit geltende Formulierung des § 1626 BGB Abs. 1 genauer an: Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. So wörtlich und einleuchtend, wie dieser Satz zunächst erscheint, sollte man ihn auch einmal nehmen. Das bedeutet: Wenn die Mutter und der Vater eines Kindes sich über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder einig sind und mit ihnen zusammenleben, sollte man ihnen - uneingeschränkt von staatlichen Interventionen - auch gemeinsam die Rechte dieser Sorge zugestehen wie auch die Pflichten auferlegen. Diese Konsequenz ist zugleich auch in Art. 6 Abs. 2 unseres Grundgesetz formuliert, in dem es heißt: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Gibt es einen einleuchtenden Grund dafür, dieses Grundrecht nicht auch auf nichteheliche Kinder zu übertragen? Ich meine, nein! Das Kindeswohl orientiert sich am Recht des Kindes auf beide Eltern. Vielen von Ihnen mag das noch logisch erscheinen. Jedoch zeigen die anhaltenden Diskussionen um die Ausgestaltung des künftigen Sorgerechts und die engagierten und kontroversen Stellungnahmen der betroffenen Familien-, Väter- und Mütterverbände, daß die Sache in der Regel eben so einfach nicht ist! Unter Wahrung der oben betrachteten Grundrechte ist es die Pflicht des Gesetzgebers - unjuristisch formuliert -, auch die Uneinigkeit der Eltern zu regeln. Dabei muß er naturgemäß die Interessen aller Beteiligten, auch die des Kindes, berücksichtigen. Und hier fängt das Dilemma an. Der vorliegende Antrag der SPD, der kein Gesetzentwurf ist, versucht bei der Kindschaftsrechtsreform den Blickwinkel zugunsten einer verbesserten Rechtsstellung des Kindes zu verschieben. Dabei erscheint mir die platte Formel „mehr Kindesrecht = mehr Kindeswohl" nicht ausreichend für die Lösung der anstehenden Probleme. Selbstverständlich geht es um die Wahrung der Interessen des Kindes. Aber es geht darüber hinaus vor allem um die Regelung der Beziehung des Kindes zu seinen Eltern und um deren Rechtsbeziehung, die wiederum starke Auswirkung auf das Kind hat. Daraus folgt, daß wir gemeinsam überlegen müssen, erstens, welche Mittel geeignet sind, die Konsensfähigkeit der Eltern zu stärken, und zweitens, ob es überhaupt einen Regelfall der gemeinsamen Sorge oder der Alleinsorge geben kann, und zwar für eheliche wie für nichteheliche Kinder. Jeglicher Automatismus bedeutet zusätzlichen Druck auf die Eltern, auf das Kind und für die Beziehung zwischen ihnen. Die Lösung muß beinhalten, daß Eltern in die Lage versetzt werden, eine bewußte Entscheidung zu fällen. Wesentlich erscheint mir dabei, die Verpflichtung, die mit der Geburt eines Kindes eingegangen wurde, zu betonen. Elterliche Verantwortung und Fürsorge sind nicht kündbar wie ein Mietvertrag. Gerade deshalb aber lassen sie sich auch nicht verordnen und in Muster pressen. Die Entscheidung, ob die gemeinsame Sorge immer die beste Lösung für eine befriedigende ElternKind-Beziehung ist, müssen zuallererst die Eltern untereinander erörtern. Ihre Entscheidung sollte ohne entmündigende Prüfungen akzeptiert werden. Erst wenn sie nicht zu einem Konsens in der Lage sind, können andere Instanzen beratend vermitteln und eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung herbeiführen. In dieser für die Familie so zentralen Frage werde ich jeglichen Automatismus nicht mittragen! Aus der Sicht der Familienpolitik, die ich hier vertrete, sollten folgende Maßstäbe für die anstehende Reform in diesem Teilbereich gelten: - die Wahrung der Grundrechte für Kinder und Eltern, - der Vorrang elterlicher Verantwortung vor staatlicher Intervention, - der Anspruch von Kindern auf optimale Entwicklung und Entfaltung und - der Anspruch nichtehelicher Kinder - ich betone: Kinder, nicht Gemeinschaften! - auf Gleichbehandlung. Wenn es uns parteiübergreifend gelingt, diese Maßstäbe auch für die weiteren Elemente der Reform zu berücksichtigen, so haben wir damit einen großen Schritt getan für die Familien in unserem Land! Heinz Lanfermann (F.D.P.): Die SPD-Fraktion greift mit ihrem Antrag ein Anliegen auf, das nicht nur sie bewegt. Wie Sie alle wissen, hat das Bundesministerium der Justiz einen umfassenden Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts erarbeitet, der derzeit den Ländern zur Stellungnahme vorliegt und in der Öffentlichkeit bereits positiven Anklang gefunden hat. Dieser umfangreiche - fast 500 Seiten umfassende - Text enthält eine Fülle von Vorschlägen Ich freue mich, daß nicht nur die Äußerungen der Länder, die in besonderem Maße die Erfahrungen der familiengerichtlichen Praxis einbeziehen können, zu einem Meinungsaustausch führen werden, sondern daß durch Ihren Antrag die Haltung der größten Oppositionsfraktion deutlich wird. Ich habe mich allerdings gefragt, warum Sie nicht ebenfalls den Weg eines Gesetzentwurfs gewählt, sondern sich auf den jetzt hier zur Debatte stehenden Antrag beschränkt haben. Aber gleichwohl können wir in einen konstruktiven Dialog eintreten. Dabei ist erfreulich, daß sowohl über den Reformbedarf als solchen als auch über viele Grundzüge und sogar Einzelheiten möglicher Regelungen Konsens besteht. Natürlich wird es im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich werden, ggfls. durch Anhörungen noch streitige Einzelheiten weiter zu klären. Wir sind uns alle dessen bewußt, daß es nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Notwendigkeit, in alten und neuen Bundesländern einheitliche Regelungen zu schaffen, und Anstöße aus dem internationalen Bereich, vor allem in Gestalt der UN-Kinderrechtskonvention, sind, die Reformen erforderlich erscheinen lassen. Über diese Veranlassungen hinaus besteht zudem Einigkeit darüber, daß es unerläßlich ist, den Grundansatz des Kindschaftsrechts zu ändern. Mehr als dies bisher der Fall war, muß das Kind, muß das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gerückt werden: Es haben sich in erheblichem Maße soziale Veränderungen vollzogen. Viele Kinder wachsen von vornherein oder nach einer Scheidung der Eltern bei alleinerziehenden Elternteilen auf, viele Kinder bei Eltern, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Deshalb kann nicht mehr allein von dem Grundbild des Ehepaares, das mit seinen Kindern zusammenlebt, ausgegangen werden. Es ist auch nicht mehr gerechtfertigt, im Kindschaftsrecht in erster Linie Rechte der Eltern unter - ja gegeneinander - im Hinblick auf das Kind - zu regeln. Zentraler Orientierungspunkt für ein modernes Kindschaftsrecht muß vielmehr das Kind sein. Seine Rechte sollen verbessert und das Kindeswohl bestmöglich gefördert werden. Nicht nur in diesem Grundanliegen stimmen wir mit Ihnen überein: Es ist auch richtig, wenn Sie darauf hinweisen, daß es bei rechtlichen Regelungen nicht sein Bewenden haben darf. Es sind vielmehr flankierende Maßnahmen erforderlich, um unsere Gesellschaft kinderfreundlicher zu machen. Ihr Antrag enthält einige Elemente, die bereits in den vergangenen Jahren aufgegriffen und zum Gegenstand von Regierungsentwürfen gemacht worden sind. Ein Anliegen ist, die Rechtsposition der Eltern - soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist - vor unnötigen staatlichen Eingriffen zu schützen. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Beistandschaftsgesetz verweisen, das in der 12. Legislaturperiode nicht abschließend beraten werden konnte und nunmehr von der Bundesregierung erneut eingebracht worden ist. Sein Ziel ist es, die unerträgliche Bevormundung von Müttern nichtehelicher Kinder zu beseitigen, die in den alten Bundesländern noch immer darin besteht, daß bei der Geburt ihres Kindes eine gesetzliche Amtspflegschaft besteht. Sie greifen in Ihrem Antrag das Anliegen einer gewaltfreien Kindererziehung auf. Die Bundesregierung hatte hierzu in der vergangenen Legislaturperiode ebenfalls einen Gesetzentwurf zu einem Mißhandlungsverbotsgesetz vorgelegt. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn, vor allem auch in den Beratungen des Bundesrates, Einigkeit über eine Formulierung hätte erzielt werden können. Kinder zählen zu den Schwachen und Hilfsbedürftigen in unserer Gesellschaft. Sie zu schützen, muß unser aller Anliegen sein. Deshalb sind erneut alle Anstrengungen gefordert, zu einem Konsens zu gelangen. Die zahlreichen Unterschiede, die heute noch hinsichtlich der rechtlichen Stellung ehelicher und nichtehelicher Kinder bestehen, sind überholt. Diese nicht mehr gerechtfertigten Differenzierungen müssen zugunsten eines einheitlichen Kindschaftsrechts so weit wie möglich beseitigt werden. Der Referentenentwurf des BMJ sieht hierzu eine Vielzahl von Regelungen vor. Sie haben in Ihrem Antrag insoweit ebenfalls Vorstellungen entwickelt. Es sollte aber nicht außer acht bleiben, daß ein Schritt zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder bereits mit einem Regierungsentwurf aus der 12. Legislaturperiode gegangen worden war. Durch den Entwurf eines Erbrechtsgleichstellungsgesetzes sollten die in erbrechtlicher Hinsicht für nichteheliche Kinder noch bestehenden Sondervorschriften abgelöst werden. Dieser Entwurf konnte nicht mehr abschließend behandelt werden. Das Präsidium der F.D.P. hat sich erst kürzlich dafür ausgesprochen, ihn erneut einzubringen. Ich erwähnte es bereits eingangs: In vielen der Reformüberlegungen stimmen Regierungskoalition und SPD-Opposition überein. So etwa darin, daß - auch - im Abstammungsrecht die Unterschiede in der Rechtsstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder beseitigt werden müssen, daß die familienrechtliche Zuordnung von Kindern bei Anwendung von Techniken der Fortpflanzungsmedizin zu klären ist und daß es verschiedener, u. a. durch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts veranlaßter, Änderungen im Hinblick auf die Anfechtung der Elternschaft bedarf. In Einzelfragen kann Ihrem Antrag dagegen nicht zugestimmt werden, beispielsweise nicht der Ziffer II. 10, die auf eine „rechtsfolgenlose" Feststellung der Vater- bzw. Mutterschaft abzielt, d. h. auf die Klärung der genetischen Abstammung ohne Auswirkungen auf die familienrechtliche Zuordnung. Eine solche Regelung wäre nämlich nur schwer praktikabel und würfe eine Vielzahl schwer zu beantwortender Fragen auf. Im Grundsatz Einigkeit besteht darin, daß das Recht der elterlichen Sorge reformiert werden muß. So ist die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, daß auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, selbst wenn sie nicht zusammenleben, auf Grund einer gemeinsamen Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge möglich sein muß. Hier besteht aber ein entscheidender Unterschied zwischen Ihrer und unserer Auffassung: Sie wollen nämlich die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon abhängig machen, daß in einer zuvor in jedem Einzelfall durch des Familiengericht durchzuführenden Prüfung festgestellt wird, ob die gemeinsame Lösung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Forderung nach einem solchen „Sorgerechtführerschein" bedeutet nicht nur, daß Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern in einem wichtigen Punkt beibehalten würden; denn bei miteinander verheirateten Eltern tritt ja die gemeinsame Sorge ohne vorherige gerichtliche Prüfung ein. Ihr Konzept läßt auch ein ungerechtfertigtes Mißtrauen gegenüber nicht miteinander verheirateten Eltern erkennen. Wenn diese sich entschließen, die Übertragung der gemeinsamen Sorge zu beantragen, wird dies ein Zeichen für ihr gemeinsames Bemühen um das Kind sein; es ist kaum wahrscheinlich, daß eine solche Regelung kindeswohlwidrig sein könnte. Einigkeit besteht wiederum darin, daß der im Scheidungsverfahren bestehende Zwangsverbund dahin aufgelockert werden soll, daß keine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung mehr erfolgt, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge wünschen. Alles andere wäre eine nicht vertretbare staatliche Bevormundung und ließe den Respekt vor dem Elternwillen vermissen. In einem weiteren Punkt weichen Ihre Vorstellungen von denen des Referentenentwurfs des BMJ ab. Während Sie vorschlagen, daß nach einer Scheidung den Eltern minderjähriger Kinder ein gemeinsames Sorgerecht nur übertragen werden soll, wenn beide Elternteile es beantragen, geht der Referentenentwurf davon aus, daß die gemeinsame Sorge fortbesteht, d. h. daß es bei der vor der Scheidung bestehenden Rechtslage - dem gemeinsamen Sorgerecht - verbleibt. Eine Änderung, d. h. die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, soll nur auf einen Antrag hin erfolgen, über den unabhängig von dem Scheidungsverfahren zu befinden ist. Über diese Frage hat es in der Öffentlichkeit bereits heftige Kontroversen gegeben. Ihre Auffassung wird dabei von Frauenverbänden geteilt, die befürchten, die Frau, die die Übertragung der Alleinsorge auf sich beantrage, stehe vor sich, dem Kind und der Öffentlichkeit als konsensunfähig, als „Spielverderberin" da. Auch bestehe die Gefahr, daß auf eine Frau, die eigentlich die Alleinsorge beantragen wolle, durch den wirtschaftlich überlegenen Ehepartner Druck dahin ausgeübt werde, einen solchen Antrag zu unterlassen. Dies sind sicherlich ernstzunehmende Argumente. Andererseits darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß bereits jetzt die Zahl derjenigen Ehegatten, die bei ihrer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beantragen, zwar noch immer recht gering ist; die Zahl der Fälle des gemeinsamen Sorgerechts ist aber in den letzten Jahren insgesamt angestiegen. Ferner ist zu fragen, ob Ihr Ansatz konsequent ist: Auch Sie wollen - zu Recht - das Kind in den Mittelpunkt der Neuregelung rükken. Auch Sie akzeptieren, daß es für das Kind eine schwere Belastung ist, erkennen zu müssen, daß nach der Scheidung nicht mehr beide Eltern gemeinsam für es verantwortlich sind. Darf dann den Befürchtungen von Elternteilen der Vorrang gegenüber diesen Überlegungen gegeben werden? Wir alle sind hier aufgefordert, in dieser Frage aufeinander zuzugehen und den Standpunkt der jeweils anderen Seite ernst zu nehmen. Ich hielte es für bedauerlich, wenn gerade in diesem Punkt die bestehenden Gräben zwischen den verschiedenen Auffassungen bestehen blieben. Ein Teil Ihres Antrages ist dem Recht auf Pflege persönlicher Beziehungen, d. h. dem Umgangsrecht, gewidmet. Wir sind uns darüber einig, daß der Umgang des Kindes mit den für seine Entwicklung bedeutsamen Bezugspersonen seinen Interessen und seiner Entwicklung dient. Konsens besteht auch in bezug auf die behutsame Erweiterung des Kreises der Personen, die von dem Umgangsrecht erfaßt sind, z. B. auf Groß- oder Stiefeltern. Es mag aber bezweifelt werden, ob es praktikabel ist, das Recht auf Pflege der persönlichen Beziehungen - wie Sie es tun - in der juristischen Konstruktion als „Umgangsrecht des Kindes" auszugestalten mit der Folge, daß bei unzureichenden Kontakten des Kindes mit Bezugspersonen, insbesondere dem Elternteil, der getrennt von dem Kind lebt, ein Pfleger für das Kind zu bestellen ist, der das Umgangsrecht dann im Namen des Kindes gegen den Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, geltend macht. Hier sollte gefragt werden, ob die Einmischung eines Außenstehenden die bereits vorhandenen Konflikte nicht eher noch verschärft. Die Vollstreckung eines gerichtlich festgelegten Umgangsrechts soll nach Ihrer Vorstellung grundsätzlich nicht erfolgen. Bei der Umgangsvereitelung ist eines der schwierigsten Probleme der Kindschaftsrechtsreform angesprochen. Einen „Königsweg" gibt es hier nicht. Auch der Blick auf andere Rechtsordnungen hilft insoweit nicht weiter. In Ihrem Konzept vermisse ich eines: Sie bedenken nicht, daß der Umgang nicht nur im Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gewährt wird, sondern vor allem dem Interesse des Kindes und seiner Entwicklung dient. Dann ist es unerläßlich, eine Vollstreckungsmöglichkeit einzuräumen, da von einer solchen jedenfalls eine Signalwirkung ausgeht. Schon die Möglichkeit, die Umgangsrechtsentscheidung zu vollstrecken, kann entscheidend dazu beitragen, daß der Umgang in einer Vielzahl von Fällen nicht vereitelt wird. Dadurch könnte vielleicht auch verhindert werden, daß geschiedene Ehepartner - oder Mütter nichtehelicher Kinder - aus Verbitterung über den ungetreuen Partner das Umgangsrecht vereiteln, obgleich dieses dem Wohl des Kindes nicht abträglich wäre. Ein Elternteil, der mit dem anderen in partnerschaftlicher Beziehung in einem ungelösten Konflikt lebt und diesem womöglich sogar schweres Unrecht zugefügt hat, kann gleichwohl eine wichtige Bezugsperson für die Entwicklung des Kindes sein und zu diesem eine liebevolle Beziehung aufbauen. Im Umgangsrecht besteht noch ein weiterer Dissens: Sie knüpfen das Umgangsrecht eines Elternteiles an die Voraussetzung, daß das Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht widerspricht, und wollen, wenn keine rechtlichen oder tatsächlichen Verbindungen zwischen dem Elternteil und dem Kind bestehen, die Zubilligung von Besuchskontakten davon abhängig machen, daß dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dies bedeutet keine entscheidende Verbesserung für die Väter nichtehelicher Kinder, die noch nicht „über längere Zeit eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufgebaut" haben; denn sie sind von der Feststellung abhängig, daß - und in welchem Umfang - der Umgang dem Kindeswohl entspricht. Aus Ihrem Regelungsvorschlag spricht ein Mißtrauen gegenüber dem nichtehelichen Vater. Ist es denn nicht ein gutes Zeichen, wenn ein nichtehelicher Vater, der bisher - aus welchen Gründen auch immer - noch keine längerwährende persönliche Beziehung zu dem Kind aufgebaut hatte, eine solche nunmehr anstrebt? Berücksichtigen Sie doch bitte, daß es für ein Kind grundsätzlich am besten ist, wenn Mutter und Vater seine Entwicklung begleiten. Bestand der Kontakt zum Vater zunächst noch nicht oder nur in ganz geringem Ausmaß, gilt dann doch die Maxime „Besser spät als nie". Die von Ihnen befürworteten einschränkenden Voraussetzungen widersprächen im übrigen den Regelungen der anderen europäischen Staaten. In den meisten Ländern des Kontinents sind Väter nichtehelicher Kinder grundsätzlich wie andere Eltern umgangsberechtigt. Teilweise ist sogar ausdrücklich festgelegt, daß die biologische Vaterschaft zur Begründung des Umgangsrechts immer genügt. In unserem Nachbarland Österreich ist sogar anerkannt, daß lange Nichtausübung grundsätzlich keinen Einfluß auf das väterliche Besuchsrecht hat. Mit Ihrer Forderung, eheliche und nichteheliche Kinder im Unterhalts- und Erbrecht gleichzustellen, rennen Sie offene Türen ein. Ich habe bereits auf den Regierungsentwurf eines Erbrechtsgleichstellungsgesetzes hingewiesen. Regelungen, wie Sie sie befürworten, sind auch auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts in Vorbereitung. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet am Entwurf eines Kindesunterhaltsgesetzes, das ein einheitliches Regelunterhaltsverfahren für alle minderjährigen Kinder, deren Eltern getrennte Haushalte führen, vorsieht. Im Hinblick auf das Adoptionsrecht ist wieder das bei Ihnen wie bei uns bestehende Anliegen hervorzuheben, die Stellung des nichtehelichen Vaters zu stärken. Während bisher eine Adoption des Kindes auch ohne seine Zustimmung erfolgen kann, soll die Einwilligung künftig Adoptionsvoraussetzung werden. Dies sieht sowohl Ihr Antrag als auch der Referentenentwurf des BMJ vor. Abschließend möchte ich den Antragstellern noch einmal versichern, daß wir uns auf eine breite und konstruktive Beratung freuen, die dem gemeinsamen Ziel, dem Kindeswohl zu dienen, nur nützen kann. Ronald Pofalla (CDU/CSU): Wenn wir heute im Parlament erneut die Beratungen über die Reform des Kindschaftsrechts aufnehmen, dann folgen wir mehreren Aufforderungen des Bundesverfassungsgerichts, das Kindschaftsrecht zu reformieren, versuchen aber auch, das geltende Recht an die veränderten Gegebenheiten anzupassen. Schon 1982 hat es das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, daß die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge geschiedener Eltern für ein Kind nicht möglich ist. Ebenso wurde vom Verfassungsgericht 1989 das fehlende Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung beanstandet. Später hat das Gericht in Karlsruhe die fehlende Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern beanstandet. Und erst jüngst hat das oberste Gericht entschieden, daß die Väter nichtehelicher Kinder generell Träger des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts sind. 1991 hat das Gericht zudem mit Blick auf Art. 6 Abs. 5 dem Gesetzgeber aufgegeben zu prüfen, ob es die Regeln, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheiden, sachliche Gründe gibt. Dabei müsse als Maßstab der Normalfall des ehelichen Kindes gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat uns als Gesetzgeber eine ganze Reihe von Aufgaben mit auf den Weg gegeben, die wir, so hoffe ich, in dieser Legislaturperiode lösen werden. Zudem gibt das Grundgesetz in Artikel 6 Abs. 5 dem Gesetzgeber auf, die gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung ehelicher und nichtehelicher Kinder zu schaffen. Noch immer gelten in den alten und den neuen Bundesländern unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Kindschaftsrechts. Die von uns zu gestaltende Reform des Kindschaftsrechts bedeutet somit auch ein weiteres Stück Vereinheitlichung des deutschen Rechts und Vollendung der inneren Einheit Deutschlands. Doch nicht nur die gerade genannten Gründe erfordern eine Reform, sie ist auch im Blick auf die Realität zwingend notwendig. Mittlerweile wird in Deutschland nahezu jede dritte Ehe geschieden. Allein 1993 waren in den alten Bundesländern fast 105 000 Kinder von Scheidungen betroffen, in den neuen Ländern waren es fast 19 000 Kinder. 1993 waren in den alten Bundesländern fast 12 % der Geborenen nichteheliche Kinder, in den neuen Ländern sogar fast 41 %. Um uns einmal die Zahl vor Augen zu führen: Wir sprechen hier von 85 000 Kindern in den alten Bundesländern und von über 33 000 Kindern in den neuen Ländern. Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften steigt mit zunehmender Tendenz an. Dies ist die Realität. Das heute geltende Recht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, bleibt weit hinter dem Recht des Vaters eines ehelichen Kindes zurück, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist. Ich denke dabei beispielsweise an das Umgangsrecht. Zunehmend drängen die Mütter nichtehelicher Kinder, die mit dem leiblichen Vater zusammenleben, auf ein gemeinsames Sorgerecht. All dies zwingt uns dazu, eine Reform des Kindschaftsrechts vorzunehmen. Die Bundesregierung wird spätestens im nächsten Frühjahr einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen. Momentan befindet sich der Referentenentwurf in der Ressortabstimmung. Ich mache keinen Hehl daraus, der vorliegende SPD-Antrag deutet in einigen Fällen in die falsche Richtung. Darauf möchte ich in meinen weiteren Ausführungen eingehen. Erstens. Besonders liegt mir die Stärkung der Position der Eltern und des Elternsorgerechts am Herzen. Unser Ziel muß es sein, den Eltern einen Schutz vor unnötigen staatlichen Eingriffen zu bieten. Als oberstes Ziel müssen wir das Kindeswohl anstreben. Deshalb halten wir an dem Begriff „elterliche Sorge" fest. Er charakterisiert am besten den Fürsorgecharakter der elterlichen Aufgabe. Sehr geehrte Damen und Herren von der SPD, die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung „elterliche Verantwortung" lehnen wir ab; denn wer wie Sie von der „elterlichen Verantwortung" spricht, entläßt im Falle der Alleinzuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil den anderen Elternteil aus seiner Verantwortung. Und dies wollen wir nicht. Zweitens. Wir plädieren für die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Kindern. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, wenn beide Eltern dies wollen. Mir ist es daher unverständlich, warum die SPD in ihrem Antrag einen Vorbehalt formuliert, der zunächst eine gerichtliche Prüfung vorsieht, ob dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Sie, meine Damen und Herren von der SPD, drücken damit ein nicht gerechtfertigtes Mißtrauen gegen diejenigen aus, die sich der elterlichen Verantwortung stellen und sie teilen wollen. Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum Sie hier ein Zweiklassenrecht, das zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, etablieren wollen, wo Sie sonst doch alles daransetzen, diesen Unterschied vollkommen aufzuheben. Drittens. Ich mache aber ausdrücklich darauf aufmerksam, daß wir, wenn wir die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge schaffen, keine Entscheidung darüber treffen, ob wir der gemeinsamen Sorge oder der Alleinsorge den Vorzug geben. Wenn wir der einen oder anderen Art eine Präferenz einräumen wollten, müßten wir eindeutige Erkenntnisse darüber vorliegen haben, daß die Alleinsorge oder die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl prinzipiell besser dient. Wir alle wissen, in der Wissenschaft ist hierüber seit Generationen ein breiter Disput im vollen Gange. Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge innehaben, müssen sie diese im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes ausüben. Das bedeutet aber auch, daß sie sich bei Meinungsverschiedenheiten - beispielsweise über den Schulbesuch - einigen und zusammenwirken, aber auch, daß sie sich jedenfalls grundsätzlich über die das Kind betreffenden Angelegenheiten des täglichen Lebens verständigen. Einiges von dem, was ich gerade gesagt habe, betrifft auch die Fälle, in denen es um die gemeinsame Sorge für geschiedene Eltern geht. Die von mir einleitend angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts macht es schon heute möglich, daß die Eltern auch nach der Scheidung die Sorge für ihr Kind weiterhin gemeinsam innehaben. Wie wir wissen, wird von dieser Möglichkeit auch zunehmend Gebrauch gemacht. Allerdings fallen die Sorgeentscheidungen im Scheidungsverbund sehr unterschiedlich aus. Ich möchte dies anhand der Zahlen aus dem zweiten Halbjahr 1994 belegen. Die Prozentzahl der Zuweisung der elterlichen Sorge an beide Eltern im Scheidungsverfahren lag in Sachsen-Anhalt bei 6,5 %, während sie im Saarland 23,6 % erreichte. Diese Zahlen zeigen deutlich, wie unterschiedlich die Gerichte entscheiden und wie dringend erforderlich eine Rechtsklarheit ist. Bis heute haben wir dafür jedoch noch keine eindeutige gesetzliche Regelung; das ist unbefriedigend. Deshalb plädieren wir dafür, bei der Reform des Kindschaftsrechts eine entsprechende gesetzliche Verankerung vorzusehen. Die bisher geltende Regelung, daß das Familiengericht zwingend über die elterliche Sorge entscheidet, wenn es zu einem Scheidungsverfahren kommt - sogenannter Zwangsverbund -, halten wir für hinfällig. Die Eltern wissen in der Regel am besten, was das Beste für ihr Kind ist. Der Staat hat hier nur in Ausnahmefällen eine Rolle zu spielen und einzugreifen. Der Zwangsverbund gehört abgeschafft. Wir wollen, daß es nur in solchen Fällen noch zu einem Verfahren über die elterliche Sorge kommt, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Alleinsorge stellt. Ansonsten wollen wir an der gemeinsamen Sorge festhalten. Wir lehnen eine gerichtliche Überprüfung und Entscheidung in den Fällen ab, in denen kein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge gestellt wird. Denn allein der Zwang, über die Kinder ein Verfahren führen zu müssen, trägt zur Konfliktverschärfung bei und verringert die Chance, die bisherige gemeinsame Sorge beizubehalten. Mir ist ein weiterer Punkt bei der Abschaffung des Zwangsverbundes wichtig: Würde im Scheidungsfall der Zwangsverbund fortbestehen, so würden diese Eltern stärker staatlich überwacht, als die Eltern nichtehelicher Kinder beim Scheitern ihrer Partnerschaft. Dies kann nicht unser Ziel sein. Viertens. Sehr geehrte Damen und Herren von der SPD, bei der Lektüre Ihres Antrags habe ich mir manches Mal verwundert die Augen gerieben. Auf Unverständnis stößt bei mir Ihre Forderung nach einer Elternvereinbarung bei getrennt voneinander lebenden Eltern. In der Begründung des Antrags heißt es: „Die Elternvereinbarung muß die tatsächlichen Lebensbedingungen eines Kindes nach der Trennung umfassend regeln: Aufenthalt, Umgang, Pflege und Erziehung, Unterhalt. Sind sich die Eltern über alle diese Punkte einig, so bedarf es keiner richterlichen Entscheidung, es sei denn, eine erkennbare Gefährdung des Kindeswohl verpflichtet den Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes zum Eingreifen. " Wie dies in der Praxis funktionieren soll, ist mir ein Rätsel. Nicht verheirateten Eltern, die künftig die gemeinsame Sorge erlangen können, kann für den Fall des Scheiterns ihrer Gemeinschaft keine entsprechende Verpflichtung auferlegt werden, da ein Scheidungsverfahren dort nicht durchgeführt wird. Eltern, die miteinander verheiratet sind, würden durch die Pflicht zum Sorgeplan also stärker überwacht als Eltern nicht ehelicher Kinder. Gegen eine Pflicht zur Errichtung eines Sorgeplans spricht auch, daß in Fällen, in denen die gemeinsame Sorge während der Trennungszeit einigermaßen funktioniert, durch den Zwang zur schriftlichen Niederlegung erst Anlaß für einen Streit - und sei es nur um Formulierungen - entstehen kann. Auch kann der Sorgeplan in seiner scheinbaren Endgültigkeit dazu führen, daß Eltern nach der Scheidung nicht flexibel genug auf geänderte Situationen reagieren. Fünftens. Nach heutigem Recht kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen die Sorge für sein Kind erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die mit der Sorge ausgestattete Mutter des nichtehelichen Kindes stirbt oder ihr das Sorgerecht entzogen wird. Das ist besonders dann höchst unbefriedigend, wenn ein persönliches Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind besteht. Wir alle wissen: Es kann sehr wohl dem Kindeswohl dienen, wenn dem Vater die Sorge übertragen wird. Dies gilt auch, wenn sich der Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind erst noch entwickeln muß. Der genannte Referentenentwurf der Bundesregierung verbessert das Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Das eheliche Kind kann nach geltendem Recht seine Ehelichkeit nur unter ganz bestimmten Umständen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Erlangung der erforderlichen Kenntnisse anfechten; eine Anfechtung kann es längstens bis zur Vollendung seines 20. Lebensjahres geltend machen. Ähnlich verhält es sich bei nichtehelichen Kindern, jedoch ist eine absolute Altersgrenze nicht vorgesehen. Der Referentenentwurf sieht vor, daß ein volljähriges Kind ohne besondere Gründe ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung erhält. Dem Kind sollen vom Eintritt der Volljährigkeit an zwei Jahre für die Anfechtung der Vaterschaft zur Verfügung stehen. Erlangt es erst später Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, beginnt erst dann die Anfechtungsfrist. Das künftige Anfechtungsrecht wird einheitlich für alle Kinder - egal, ob ehelich oder nichtehelich - gelten. Auch hier müssen wir die ehelichen und nichtehelichen Kinder gleichstellen. Dies fordert nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht. Die „Ehelichkeit„ bzw. „Nichtehelichkeit" eines Kindes soll künftig für keine Person mehr ein anhaftendes Statusmerkmal sein. Die das heutige Abstammungsrecht prägende Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung nähert der Referentenentwurf der Bundesregierung zugunsten einer einheitlichen Regelung an. Die heute vorhandenen Möglichkeiten einer Eioder Embryonenspende machen es erforderlich, daß wir zu einer gesetzlichen Definition der Mutterschaft kommen. Ich freue mich, daß die Regierungsfraktionen und die SPD-Fraktion in diesen grundlegenden Fragen dicht beieinander liegen. Der Referentenentwurf der Bundesregierung stellt klar - wie dies übrigens auch im Antrag der SPD vorgesehen ist -, daß die Mutter eines Kindes im Rechtssinne allein die Frau ist, die das Kind geboren hat. Diese Regelung ist im Interesse der Vermeidung einer „gespaltenen" Mutterschaft, insbesondere von Leihmutterschaften in Form der „Ammenmutterschaft", geboten. Keine Regelung enthält der Referentenentwurf - wie im übrigen der SPD-Antrag auch nicht - über die abstammungsrechtlichen Folgen einer Samenspende. Der Grund hierfür ist, daß die Zulässigkeit der Samenspende nach wie vor umstritten ist und eine einheitliche Regelung des Bundes noch aussteht. Lassen Sie mich abschließend noch auf einen weiteren Aspekt bei der Reform des Kindschaftsrechts eingehen. Das geltende Recht ist nicht nur für den juristischen Laien wenig überschaubar. Die bisherige Unterscheidung zwischen Sorgeverfahren, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen, und von vormundschaftsgerichtlichen Sorgeverfahren muß abgeschafft werden. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die die elterliche Sorge betreffenden Verfahren bei ehelichen und nichtehelichen Kindern sollen künftig durch eine einheitliche Zuständigkeit bei Familiengerichten ersetzt werden. Lassen Sie uns zum Wohle der Kinder die bevorstehenden Beratungen in einem konstruktiven und zielgerichteten Geist führen. Anlage 5 Zu Protokoll gegebene Rede zu Tagesordnungspunkt 13 (a - Gesetz zur Sicherung der Wohnung für den hinterbliebenen Lebenspartner; b - Antrag: Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Bundesrepublik Deutschland) und Zusatztagesordnungspunkt 4 (Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters) Heinz Lanfermann (F.D.P.): Die von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS vorgelegten Anträge beschäftigen sich mit einer Problematik, auf die die Bürgerrechtspartei F.D.P. in ihrem Wahlprogramm zur Bundestagswahl 1994 klare Antworten gegeben hat. Unverändert besteht der Vorschlag der F.D.P., den mein Kollege Hans-Joachim Otto in der Verfassungsdebatte der letzten Legislaturperiode auch hier im Plenum eingebracht hat, Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz wie folgt zu ergänzen: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Sie achtet andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften. Diese Ergänzung des Grundgesetzes ändert in keiner Weise etwas an dem tradierten und richtigen Schutz von Ehe und Familie des Grundgesetzes. Gleichwohl trägt der Vorschlag der F.D.P. - und das muß ein zentrales Anliegen der Politik sein - der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung Rechnung. Im Jahre 1991 gab es in Deutschland rund 1,4 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften. Den Wunsch einer solch beachtlichen Zahl von Bürgerinnen und Bürgern, eine solche Lebensform zu wählen, darf die Politik nicht ignorieren. Sie muß vielmehr im Rahmen der Möglichkeiten die in der Lebenswirklichkeit auftretenden Mängel beseitigen. Dazu gehört unter anderem das gegenseitige Besuchsrecht der nicht miteinander verheirateten Partner im Krankheitsfall, dessen Versagung ich - insbesondere wenn es um lebensgefährliche Verletzungen geht - als unmenschlich empfinde. Dazu gehört dann aber auch der Eintritt in bestehende Mietverträge im Todesfall eines Partners, um nur zwei Beispiele aufzugreifen. Wer nun einwendet: Darm sollen die Betroffenen doch heiraten, der vernachlässigt z. B., daß gleichgeschlechtlichen Paaren dies verwehrt ist. Die F.D.P. bekennt sich jedoch ausdrücklich zu einer Lebensgemeinschaft für gleichgeschlechtliche Paare und schlägt deshalb in ihrem Wahlprogramm vor, das Rechtsinstitut der „eingetragenen Partnerschaft" zu schaffen. Dieses Rechtsinstitut soll sich im Grundsatz am Familienrecht orientieren und insbesondere hinsichtlich des Angehörigen-, Hinterbliebenen- und Sozialrechts gleiche Rechte und Pflichten begründen wie die Ehe. Auf diese Weise könnte durch die Rechtsordnung für alle Lebensformen ein vernünftiger Rahmen geschaffen werden, der jedem Mann und jeder Frau nicht nur ermöglicht, nach eigenem Wunsch zusammenzuleben, sondern auch ein Mindestmaß an Rechtssicherheit garantiert. Der demokratische Rechtsstaat tut gut daran, nicht über persönliche Motive des Zusammenlebens zu urteilen, sondern sie zu respektieren. Hier geht es um die Freiheitlichkeit und Toleranz unserer Gesellschaft. Auch in Zukunft wird es rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Familie einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits geben. Dies folgt zwangsläufig aus der höheren Verbindlichkeit und dem größeren Pflichtenkreis von Ehe und Familie. Die F.D.P. geht mit ihrem Vorschlag einen vernünftigen Mittelweg. Keine Gleichstellung von Ehe und Nichtehe, wohl aber eine verfassungsrechtliche Achtung der auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften. Die F.D.P. unterstreitlich hiermit ihr Bekenntnis zur gesellschaftlichen Pluralität und zur gesellschaftlichen Toleranz. Das dauerhafte Zusammenleben und Füreinander-Einstehen von Partnern ist die bessere und dem Menschen gemäßere Form des Lebens als das unfreiwillige Alleinleben. Fürsorge und wechselseitige Verantwortung der Partner schafft gesellschaftliche Stabilität. So notwendig und hilfreich die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auch sein mögen, so wichtig ist aber auch die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Lebenspaare. Diese kann durch Gesetze bestenfalls positiv verstärkt werden. Die rechtliche Gleichstellung homosexueller Frauen und Männer ist also ein Signal für ihre gesellschaftliche Integration. Verständnis für den anderen Menschen und seine von der gesellschaftlichen Mehrheits-Norm abweichende Lebensauffassung kann nicht verordnet werden. Das erfordert einen gesamtgesellschaftlichen Bewußtseinswandel. Dieser muß sich entwickeln, und zwar insbesondere durch die Erziehung, in der Schule und Jugendarbeit. Dies ist ein langwieriger Prozeß, den die F.D.P. im Rahmen der Möglichkeiten unterstützen und fördern wird.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans Klein


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Kollege, gestatten Sie eine erneute Zwischenfrage des Kollegen Scheu?


Rede von Jörg van Essen
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (F.D.P.)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich freue mich, daß der Kollege Scheu so wißbegierig ist. Gerne!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Scheu


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Kollege van Essen, ich bin deswegen wißbegierig, weil Sie hier darstellen, daß es aus Ihrer Sicht keinen Zusammenhang zwischen Parlamentsverkleinerung und Abgeordnetenentschädigung gibt.

    (Zurufe von der F.D.P.: So ist es! Angemessene Entschädigung!)

    - Ja. - Herr van Essen, sind Sie dann in dem Protokoll über die Sitzung, in der wir diese Frage erörtert haben, falsch wiedergegeben, daß der von der F.D.P.-Fraktion eingebrachte Alternativvorschlag „eine Folge des aus einer anderen Interessenlage herrührenden Ansatzes der F.D.P. sei, keine Parlamentsverkleinerung durchführen zu wollen"? Seite 24 des Protokolls.

    (Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)