Rede von
Dr.
Heinrich L.
Kolb
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
An meiner Auffassung habe ich schon im Wirtschaftsausschuß keinen Zweifel gelassen. Ich komme gleich darauf zurück, Herr Kollege. Wenn es dann noch offene Fragen gibt, bitte ich Sie, sich erneut zu Wort zu melden.
Es kann kein Zweifel bestehen, daß der vorgetragene Zustand zu einer erheblichen Verunsicherung bei den Investoren und auch bei den Banken geführt hat. Mit dazu beigetragen hat die Tatsache, daß mehrere Versorgungsunternehmen - ein Brief ist vorgelesen worden - die vorgeschriebenen Einspeisungsvergütungen in letzter Zeit nur unter Vorbehalt gezahlt haben. Dadurch wollen sich diese Unternehmen offensichtlich die Möglichkeit offenhalten, den erhöhten Teil der Einspeisungsvergütungen zurückzufordern, wenn das Stromeinspeisungsgesetz für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Ich weise allerdings darauf hin, daß das Bundesverfassungsgerichtsgesetz für einen solchen Fall, wenn er denn so käme, im Grundsatz keine Rückabwicklung abgeschlossener Lebenssachverhalte vorsieht.
Zur Kernfrage selbst: Die Bundesregierung hat, Herr Kollege Schütz, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eingehend geprüft
- dann fragen Sie gleich noch einmal nach; ich will dies aber erst noch vortragen - und in Beantwortung der Fragen des Kollegen Ramsauer und von Ihnen, Herr Kollege Scheer, dargelegt, daß sie von der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes überzeugt ist. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungswidrigkeit des Kohlepfennigs angeführt hat, greifen beim Stromeinspeisungsgesetz nicht. Die Entscheidung zum Kohlepfennig ist finanzverfassungsrechtlich begründet. Das Stromeinspeisungsgesetz enthält eben keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe, sondern es handelt sich um eine Preisregelung, verbunden mit einer Abnahmepflicht.
- Lassen Sie mich gerade noch den Gedanken zu Ende bringen! - Das Stromeinspeisungsgesetz begründet auch keinen Fonds außerhalb des Bundeshaushalts. Deshalb ist nicht die Finanzverfassung die Meßlatte für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern allenfalls die Art. 12 und 14 des Grundgesetzes.