Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Weil wir bis heute keine bundesgesetzliche Regelung haben, führten bei der Ozonbekämpfung im letzten Sommer unterschiedliche Landesregelungen zu einem verwirrenden Flickenteppich, der einen Autofahrer auf seinem Weg von Flensburg nach Sonthofen unterschiedlichen Regelungen unterwarf. Diese Regelungen waren kaum administrierbar; denn Bußgelder konnten wegen mangelnder Rechtsgrundlage nicht verhängt werden. Wir brauchen deshalb jetzt endlich
Minister Klaus Matthiesen
klare bundesgesetzliche Regelungen. Ich sage deutlich: Das Durcheinander unterschiedlicher Regelungen, das wir im vergangenen Jahr bei der Ozonbekämpfung erlebten und das sich in den ersten sonnigen Maitagen dieses Jahres schon wieder gezeigt hat, darf sich nicht wiederholen.
Was wir jetzt wirklich benötigen, sind eindeutige, verbindliche bundesgesetzliche Regelungen, die den erwünschten Effekt einer Ozonreduzierung auch wirklich erreichen, die klar, einfach, für den Bürger überschaubar, für die Behörden gut vollziehbar sind und die Verstöße auf klarer rechtlicher Grundlage ahnden können. Deshalb hat Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr zusammen mit anderen Bundesländern eine Gesetzesinitiative zur Ozonbekämpfung in den Bundesrat eingebracht, der der Bundesrat gefolgt ist.
Mit diesem Gesetz zur Bekämpfung erhöhter Ozonkonzentrationen sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß die vor allem durch den Straßenverkehr emittierten Ozonvorläufersubstanzen weiträumig und wirkungsvoll vermindert werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates eine Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. Das Ziel dieser Initiative ist, daß der Bund eine bundesweit geltende Ozonverordnung erläßt.
Diese Ozonverordnung des Bundes muß nach dem Vorschlag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen folgendes beinhalten. Bei erhöhten Ozonkonzentrationen soll der Kfz-Verkehr eingeschränkt werden können. Davon sollten Kraftfahrzeuge mit geregeltem Dreiwegekatalysator und schadstoffarme Dieselfahrzeuge ausgenommen sein. Dies ist ein gewollter und sehr sinnvoller Benutzervorteil für Besitzer schadstoffarmer Pkw.
Auch für industrielle und gewerbliche Emittenten sollen Maßnahmen zur Verminderung der Ozonvorläuferstoffe eingefordert werden, z. B. Produktionsumstellungen, Verzicht auf bestimmte Einsatzstoffe, modifizierte Fahrweise von Anlagen, schließlich auch Produktionseinschränkungen.
Zur konkreten Durchführung muß es eine klare, einfache, für jedermann nachvollziehbare und administrierbare Regelung geben. Nicht ein verwirrendes Wechselspiel mit unterschiedlichen Einschränkungen, nicht ein Hin und Her von Warnung und Entwarnung, bis am Ende niemand mehr weiß, was zu tun und zu lassen ist, kann Sinn der Sache sein. Wichtig ist eine verbindliche Regelung, die an Klarheit nichts zu wünschen übrigläßt.
Nach Auffassung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen könnte eine solche Regelung dahin gehend ausgestaltet werden, daß Verkehrsbeschränkungen ab einem noch festzulegenden Wert zwischen 180 und 200 Mikrogramm Ozon pro Kubikmeter Luft, gemessen über einen bestimmten Zeitraum und an einer bestimmten Zahl von Meßstellen, erlassen werden. Das hieße, daß dann in ebenfalls noch festzulegenden großräumigen Gebieten bei Überschreiten solcher Ozonwerte nur noch Fahrzeuge mit geregeltem Dreiwegekat und schadstoffarme Dieselfahrzeuge fahren dürften. Diese Fahrzeuge könnten leicht durch Plaketten an der Windschutzscheibe, analog zur Regelung beim Wintersmog, kenntlich gemacht werden.
An dieser Stelle zwei aktuelle Bemerkungen, weil sich die Umweltministerkonferenz heute und morgen mit der Frau Bundesministerin deshalb zusammensetzt, um möglicherweise eine Regelung zwischen Bund und Ländern zu vereinbaren. Das, was uns aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bekanntgeworden ist, bedarf einer deutlichen Antwort. Eine Regelung ab 240 Mikrogramm wäre eine reine Alibiveranstaltung und hätte keinerlei vorsorgenden Charakter.
Und ich füge gleich hinzu: Eine Regelung ab 300 Mikrogramm wäre in der Tat eine reine Farce,
denn allein in Nordrhein-Westfalen hätte es - nach Durchsicht der vorliegenden Meßergebnisse der letzten fünf Jahre - bei Anlegung dieses Maßstabs nicht eine einzige zu ergreifende Maßnahme gegeben.
Meine Damen und Herren, ein zusätzliches zeitliches und regional eng begrenztes Tempolimit ist, wie wir aus den Testversuchen wissen, deshalb kritisch zu betrachten, weil es in der Sache soviel nicht bringt. Wenn wir aber über ein Tempolimit als zusätzliche Maßnahme der Ozonbekämpfung reden - was durchaus in der Sache Sinn macht -, dann muß es sich um drastische, großflächige und dauerhafte, also mindestens über mehrere Wochen oder Monate hinweg geltende Tempolimits handeln; sonst sind Tempolimits zur Ozonbekämpfung wirkungslos. Ich sage noch einmal: als zusätzliche Maßnahme sinnvoll und notwendig - dann aber bitte drastisch, großflächig und dauerhaft.
Mit dem Gesetzentwurf zur Ozonbekämpfung schaffen wir die notwendige Rechtsgrundlage. Eine bundesrechtliche Regelung ist die Voraussetzung für eine erforderliche großflächige und damit effektive Ozonreduzierung. Eine vernünftige Bundesregelung ist dabei besser als sehr unterschiedliche Landesregelungen.
Eine Bundesozonverordnung, die wirklich greift, ist nicht nur die effektivste aller denkbaren Lösungen, sondern sie löst auch bei der Bevölkerung einen wichtigen Impuls zum Kauf von Fahrzeugen mit modernster Kfz-Abgastechnik aus. Damit kommen wir
Minister Klaus Matthiesen
auch zu einer wirklich nachhaltigen und dauerhaften Reduzierung nicht nur von Ozon, sondern aller Kfz- bedingten Schadstoffe. Ich denke, dies muß unser gemeinsames umweltpolitisches Ziel sein.