Rede von
Dr.
Max
Stadler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(F.D.P.)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Diese Karikatur ist sicherlich den meisten Anwesenden bekannt, Herr Kollege Irmer. Sie verweist auf die tiefere Problematik, die hinter dem Problem steht.
Ich möchte gerne fortfahren, darzulegen, daß eine ganz klare Linie gezogen wird zwischen Abschiebehaft und der tatsächlichen Auswirkung als einer Art verkappter Strafhaft dafür, daß ein im Ergebnis unbegründeter Asylantrag gestellt worden ist.
Deswegen und auch aus anderen Gründen, die heute schon dargestellt worden sind, brauchen wir eine klare Trennung im Vollzug zwischen Abschiebehaft und Untersuchungshaft oder Strafhaft. Das ist einer der kritischen Punkte, die derzeit in der Praxis nicht erfüllt sind.
Schon dieser Befund ist bedrückend genug. Noch bedrückender sind selbstverständlich die Selbstmorde in der Abschiebungshaft. Sie zwingen uns vollends zu der Erkenntnis, daß ein bloßes „Weiter so!" nicht die richtige Antwort sein kann.
Ich möchte „Die Zeit" vom 23. Februar 1995 zitieren, wo von Martin Klingst zu Recht gesagt wird:
Wer Asyl verlangt, muß wohl oder übel hinnehmen, daß es auch Ablehnungsgründe gibt und daß abgelehnte Asylbewerber das Land verlassen müssen: notfalls zwangsweise abgeschoben werden und einsitzen, wenn sie untertauchen wollen.
Man darf auch nicht verkennen, daß manche Asylbewerber durch Vernichtung der Ausweispapiere die Verfahren unnötig und besonders lange hinauszögern. Vor allem aber fehlt es an der Kooperationsbereitschaft diverser Herkunftsländer. Das ist ein Problem, auf das wir von der Bundesrepublik Deutschland her wenig Einfluß haben, so daß oft wirklich ein schier unlösbares Dilemma zwischen der Achtung der Persönlichkeitsrechte einerseits und der Durchsetzung der notwendigen Abschiebungen andererseits entsteht.
Was kann also getan werden? Der Antrag vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geht in vielen Punkten zu weit; insbesondere die strikte Dreimonatsgrenze ist absolut unrealistisch. Anderes, was darin verlangt wird, kann durch veränderten Verwaltungsvollzug erreicht werden. Notwendig erscheint uns eine möglichst sorgfältige Prüfung der Haftgründe des § 57 schon bei der Antragstellung, insbesondere für den kritischen Fall des § 57 Abs. 2 Nr. 5, was ich aus Zeitgründen nicht mehr näher ausführen kann. Wir verlangen von der Praxis hierfür die Anlegung eines äußerst strengen Maßstabes.
Schließlich muß der Vollzug der Abschiebungshaft menschenwürdig gestaltet werden; das habe ich schon gesagt.