Plenarprotokoll 13/14
Bundestag Deutscher
Stenographischer Bericht
14. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
Inhalt:
Tagesordnungspunkt 1:
Befragung der Bundesregierung (Nachversicherung von ausscheidenden Bundeswehrsoldaten in der Rentenversicherung; Tierschutzbericht 1995)
Volker Rühe, Bundesminister BMVg 823B
Hans-Joachim Fuchtel CDU/CSU . . . . 824B
Volker Rühe, Bundesminister BMVg . . . 824 C
Helmut Rauber CDU/CSU 824D, 827 A
Volker Rühe, Bundesminister BMVg . . 824 D
Erika Lotz SPD 825 A
Volker Rühe, Bundesminister BMVg 825A
Walter Kolbow SPD 825 C
Volker Rühe, Bundesminister BMVg . . 825D
Ulrike Mascher SPD 826A
Volker Rühe, Bundesminister BMVg . . 826B
Kurt Palis SPD 826 C
Volker Rühe, Bundesminister BMVg . . 826D
Marianne Klappert SPD 827 B
Jochen Borchert, Bundesminister BML . 827B
Günther Bredehorn F D P 827 C
Jochen Borchert, Bundesminister BML . 827D
Ulrike Mehl SPD 828A
Jochen Borchert, Bundesminister BML . 828B
Meinolf Michels CDU/CSU 828 C
Jochen Borchert, Bundesminister BML . 828D
Vera Lengsfeld BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . . . . . . 829 A
Jochen Borchert, Bundesminister BML . . 829A
Ulrich Heinrich F.D.P. . . . . . . . . . 829B
Jochen Borchert, Bundesminister BML . . 829B
Tagesordnungspunkt 2:
Fragestunde
— Drucksachen 13/266 vom 20. Januar
1995 und 13/284 vom 24. Januar 1995 —
Kenntnis von dem Vermerk Willy Brandts in der Sache Wienand; strafrechtliche Bewertung der Nichtweitergabe der Kenntnis an die Strafverfolgungsbehörden
DringlAnfr 1
Erwin Marschewski CDU/CSU
DringlAnfr 2
Erwin Marschewski CDU/CSU
Antw PStSekr Rainer Funke BMJ . . 829D, 830A
Antw PStSekr Eduard Lintner BMI . . . . 830B
ZusFr Erwin Marschewski CDU/CSU 830A
Pressemeldungen über die Kenntnis Egon Bahrs von dem Vermerk Willy Brandts in der Sache Wienand; Verheimlichung der Kenntnis bei Vernehmungen
DringlAnfr 3
Dr. Joseph-Theodor Blank CDU/CSU
Antw PStSekr Rainer Funke BMJ . . . . 830D
DringlAnfr 4
Dr. Joseph-Theodor Blank CDU/CSU
Erkenntnisse der Bundesregierung und des BND im Zusammenhang mit dem Vermerk Willy Brandts
DringlAnfr 5
Andreas Schmidt (Mülheim) CDU/CSU
II Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
DringlAnfr 6
Andreas Schmidt (Mülheim) CDU/CSU
Antw StMin Bernd Schmidbauer BK . . 831 B
ZusFr Andreas Schmidt (Mülheim) CDU/
CSU 831D
ZusFr Dr. Rupert Scholz CDU/CSU . . 831 D
ZusFr Dr. Wolfgang Götzer CDU/CSU . 832B
Entwicklungspolitische Absprachen im Zuge des deutsch-vietnamesischen Rückübernahme-Abkommens; Anzahl der an den in Deutschland Programmen teilnehmenden Vietnamesen
MdlAnfr 4, 5
Dagmar Schmidt (Meschede) (SPD)
Antw PStSekr Klaus-Jürgen Hedrich BMZ 832C,
833 C
ZusFr Dagmar Schmidt (Meschede) SPD . 832D,
833 D
ZusFr Amke Dietert-Scheuer BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN 833 B
ZusFr Alois Graf von Waldburg-Zeil CDU/
CSU 834 B
Abschiebung von in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Ausländern; Doppelbestrafung ausländischer Straftäter/innen bei Ausweisung nach Strafverbüßung
MdlAnfr 20, 21
Amke Dietert-Scheuer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Antw PStSekr Eduard Lintner BMI . . 834C, 834D
ZusFr Amke Dietert-Scheuer BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN 834 D
Abschiebung von in Deutschland geborenen minderjährigen Ausländern
MdlAnfr 22, 23
Cem Özdemir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antw PStSekr Eduard Lintner BMI . . 835A, 835B
ZusFr Cern Özdemir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 835 B
ZusFr Christa Nickels BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 835 D
ZusFr Cornelia Schmalz-Jacobsen F.D.P. 836A
Vorlage des Konsequenzenberichtes zu den gewalttätigen Kurdendemonstrationen vom Frühjahr 1994
MdlAnfr 24
Jürgen Augustinowitz CDU/CSU
Antw PStSekr Eduard Lintner BMI . . . . 836B
ZusFr Jürgen Augustinowitz CDU/CSU . 836C
ZusFr Manfred Such BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 837 A
ZusFr Horst Kubatschka SPD 837 A
Besteuerung der in Deutschland erzielten Einkünfte von im Ausland lebenden Künstlern, Sportlern usw.
MdlAnfr 25
Wilhelm Dietzel CDU/CSU
Antw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser BMF . 837 B
Pläne zur Einführung einer Umsatzsteuerpflicht für die kommunale Abwasserentsorgung; Vorsteuerabzug für Umweltinvestitionen
MdlAnfr 27, 28
Georg Pfannenstein SPD
Antw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser BMF 838A,
838 D
ZusFr Georg Pfannenstein SPD 838 B
Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die kommunale Abwasserentsorgung; Anteil der auf die privaten Haushalte entfallenden Umsatzsteuer
MdlAnfr 29, 30 Susanne Kastner SPD
Antw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser BMF . 838D,
839B
ZusFr Susanne Kastner SPD 839A, 839B
ZusFr Jörg-Otto Spiller SPD 839D
Kauf von Solar-Straßenlaternen für Autobahnen, Bundesstraßen und bundeseigene Gebäude
MdlAnfr 38, 39
Dr. Angelica Schwall-Düren SPD
Antw PStSekr Dr. Norbert Lammert BMWi 840B,
840 C
ZusFr Dr. Angelica Schwall-Düren SPD . 840C
Übergang der Münchner Firma Telemit Electronic GmbH in libysches Eigentum; Aufträge aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern
MdlAnfr 42
Norbert Gansel SPD
Antw PStSekr in Michaela Geiger BMVg 841A
ZusFr Norbert Gansel SPD 841 B
ZusFr Dr. Winfried Wolf PDS 841D
ZusFr Dr. Helmut Lippelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 842A
Aktuelle Stunde betr. Antworten der Bundesregierung auf die Dringlichen Fragen aus der Fragestunde (Drucksache 13/284)
Joachim Hörster ,CDU/CSU 842B
Erwin Marschewski CDU/CSU 843 A
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995 III
Dr. Peter Struck SPD 843 D
Andreas Schmidt (Mülheim) CDU/CSU . 844 D
Ludwig Stiegler SPD 845 B
Friedrich Bohl, Bundesminister BK . . . 846 C
Hans-Otto Wilhelm (Mainz) CDU/CSU . 847 C
Dr. Rupert Scholz CDU/CSU 848 C
Nächste Sitzung 849 C
Berichtigung 849
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 851 * A Anlage 2
Verfahren in den neuen Bundesländern nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen wegen der Bestellung einer Hypothek aus der Zeit vor 1949; Unterschiede zu den Regelungen im BGB
MdlAnfr 1 — Drs 13/266 — Rolf Schwanitz SPD
SchrAntw PStSekr Rainer Funke BMJ . . 851 B Anlage 3
Wettbewerbsverzerrungen durch die unterschiedliche Praxis der Zulassung von Tierarznei- und Pflanzenschutzmitteln in Deutschland und in anderen EU-Ländern
MdlAnfr 2 — Drs 13/266 —
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten CDU/ CSU
SchrAntw PStSekr'in Dr. Sabine BergmannPohl BMG 851* D
Anlage 4
Gleichstellung der Zollbeamten im Grenzdienst mit dem Bundesgrenzschutz
MdlAnfr 26 — Drs 13/266 —
Simon Wittmann (Tännesberg) CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser
BMF 852' D
Anlage 5
Entschädigungsanspruch der Stadt Arnsberg für eine 8 ha große Fläche der früheren Jägerkaserne gem. § 3f des Garnisonsvertrages aus dem Jahre 1934
MdlAnfr 31, 32 — Drs 13/266 — Friedrich Merz CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser
BMF 853* A
Anlage 6
Verbilligte Veräußerung denkmalgeschützter Bausubstanz auf bundeseigenen Grundstücken
MdlAnfr 33 — Drs 13/266 — Peter Conradi SPD
SchrAntw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser
BMF 853* B
Anlage 7
Beitragsrabatt auf den deutschen EU-Mitgliedsbeitrag bis zur Umsetzung der EUFinanzreform
MdlAnfr 34 — Drs 13/266 —Wolfgang Schulhoff CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. Kurt Faltlhauser
BMF 853* C
Anlage 8
Reiseinsolvenzsicherung für Pauschalreisen von gemeinnützigen und caritativen Jugendreisen; Senkung/Wegfall der Versicherungskosten für Jugendgruppen
MdlAnfr 35 — Drs 13/266 — Reiner Krziskewitz CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. Norbert Lammert
BMWi 853* A
Anlage 9
Anpassung der Honorare für Architekten und Ingenieure
MdlAnfr 36 — Drs 13/266 — Dr. Olaf Feldmann F.D.P.
SchrAntw PStSekr Dr. Norbert Lammert
BMWi 854* B
Anlage 10
Exporte der Firma Telemit Electronic GmbH in den Iran oder Irak während des irakischiranischen Krieges
MdlAnfr 37 — Drs 13/266 — Norbert Gansel SPD
SchrAntw PStSekr Dr. Norbert Lammert
BMWi 854* C
Anlage 11
Lieferung von Elektroschock-Schlagstöcken nach Saudi-Arabien 1989
MdlAnfr 40, 41 — Drs 13/266 —
Manfred Such BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
SchrAntw PStSekr Dr. Norbert Lammert
BMWi 854* C
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
14. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
Beginn: 13.00 Uhr
Berichtigung
11. Sitzung, Seite 610 D, Zeile 2: Statt „Abwesenheit" ist „Anwesenheit" zu lesen.
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Beucher, Friedhelm SPD 25.1.95
Julius
Braun (Auerbach), Rudolf CDU/CSU 25.1.95
Burchardt, Ulla SPD 25.1.95
Großmann, Achim SPD 25.1.95
Dr. Gysi, Gregor PDS 25.1.95
Hilsberg, Stephan SPD 25.1.95
Hörsken, Heinz-Adolf CDU/CSU 25.1.95
Dr. Hornhues, Karl-Heinz CDU/CSU 25.1.95
Kanther, Manfred CDU/CSU 25.1.95
Knoche, Monika BÜNDNIS 25.1.95
90/DIE
GRÜNEN
Kraus, Rudolf CDU/CSU 25.1.95
Dr. Leonhard, Elke SPD 25.1.95
Onur, Leyla SPD 25.1.95
Dr. Rössel, Uwe-Jens PDS 25.1.95
Sauer (Stuttgart), Roland CDU/CSU 25.1.95
Scheffler, Siegfried Willy SPD 25.1.95
Schoppe, Waltraud BÜNDNIS 25.1. 95
90/DIE
GRÜNEN
Schumann, Ilse SPD 25.1.95
Vergin, Siegfried SPD 25.1.95
Wallow, Hans SPD 25.1.95
Welt, Jochen SPD 25.1.95
Wolf-Mayer, Margareta BÜNDNIS 25.1.95
90/DIE
GRÜNEN
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Rainer Funke auf die Frage des Abgeordneten Rolf Schwanitz (SPD) (Drucksache 13/266 Frage 1):
Welche Verfahrensweise ergibt sich in den neuen Bundesländern nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen wegen der Bestellung einer Hypothek aus der Zeit vor 1949, wenn die Gläubiger bzw. deren Erben bekannt sind, und inwieweit unterscheidet sich diese Befriedigung von den allgemeinen diesbezüglichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch?
Wird die durch eine Hypothek an dem Grundstück abgesicherte Forderung erfüllt, so geht nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hypothek auf den Eigentümer über. Sie wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Eigentümer kann sodann das Grundbuch berichtigen oder die Grundschuld nach § 875 BGB durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt löschen lassen. In der Mehrzahl der Fälle wird nach Tilgung der hypothekarisch gesicherten Forderung von seiten des Gläubigers die Löschung der Hypothek bewilligt, die eingetragen wird, wenn der Eigentümer in öffentlich-beglaubigter Form zustimmt. Dann beinhaltet seine Zustimmung
Anlagen zum Stenographischen Bericht
auch die Erklärung, daß er auf die auf ihn übertragene Hypothek verzichtet.
Diese Möglichkeit besteht auch in den neuen Bundesländern. Nach § 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, das als Teil des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 in Kraft getreten ist, kann der Eigentümer dort eine Hypothek aber auch dadurch zum Erlöschen bringen, daß er einen Ablösebetrag unter Verzicht auf die Rückgabe bei einem Amtsgericht hinterlegt. Der Ablösebetrag muß dem in Deutsche Mark umgerechneten Nennbetrag der Hypothek entsprechen, der aber, außer bei Höchstbetragshypotheken, um ein Drittel zu erhöhen ist. Diese Möglichkeit besteht für alle Grundschulden und Hypotheken, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden sind und deren Nennbetrag umgerechnet 10 000 DM nicht übersteigt. Auf die Art der Hypothek kommt es im übrigen ebensowenig an wie auf die Frage, ob ihr Gläubiger bekannt oder unbekannt oder ob sie infolge der Tilgung der zugrundeliegenden Forderung löschungsfähig ist oder nicht. Eine Bewilligung des Gläubigers oder eine Zustimmung des Eigentümers ist für die Löschung der Hypothek im Grundbuch nicht erforderlich. Sie erlischt vielmehr kraft Gesetzes. Das Grundbuch ist aufgrund des vorgelegten Hinterlegungsscheins des Amtsgerichts lediglich zu berichtigen.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Wolfgang von Stetten (CDU/CSU) (Drucksache 13/266 Frage 2):
Angesichts der Tatsache, daß den deutschen Landwirten unverständlich ist, daß in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel und Pflanzenschutzmittel in den anderen EU-Ländern ohne weiteres zugelassen werden, während in anderen EULändern zugelassene Tierarzneimittel und Pflanzenschutzmittel einer weiteren „deutschen Prüfung" bedürfen, frage ich die Bundesregierung, ob ihr Erkenntnisse vorliegen, ob diese Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der „deutschen chemischen Industrie" bewußt aufgebaut werden und/oder ob es eine „hausinterne Schikane" für deutsche Landwirte ist?
Die Harmonisierung des Arzneimittelrechts in der EU ist derzeit noch nicht so weit vorangeschritten, daß jede Zulassung für ein Arzneimittel, die in einem Mitgliedstaat (MS) ausgesprochen wird, automatisch für alle anderen MS gilt. Dieses gilt nicht nur für die Verfahrensweise in Deutschland, sondern auch für andere MS und entspricht dem Gemeinschaftsrecht.
Da die wissenschaftliche Bewertung der Qualität, der Wirksamkeit und insbesondere der Unbedenklichkeit (u. a. Wartezeitenregelung) von Arzneimitteln in den Mitgliedstaaten nicht immer einheitlich erfolgt, muß diese Verfahrensweise derzeit noch hingenommen werden. Sie stellt weder eine Schikane für deutsche Landwirte noch eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der deutschen chemischen Industrie dar.
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
In § 25 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes ist jedoch geregelt, wie bei Arzneimitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, die Zulassung auf Grundlage der Zulassung der anderen Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Die verfügbaren Daten sind von dem Antragsteller, der in Deutschland die Zulassung beantragt, beizubringen und werden dann der Entscheidung der Zulassungsbehörde zugrunde gelegt. Weicht das Ergebnis der Prüfung der deutschen Behörde vom Ergebnis der erstzulassenden Behörde ab, so ist der Tierarzneimittelausschuß der EU zu befassen, in dem die unterschiedlichen Beurteilungsergebnisse erörtert werden. Das Votum des Ausschusses für Tierarzneimittel (CVMP) war bislang nur für Verfahren nach der Richtlinie 87/22/EWG (Konzertiertes Verfahren) bindend. Allerdings wurden auch alle im Rahmen von Verfahren nach der Richtlinie 81/851/EWG (Mehrstaatenverfahren) zur Zulassung beantragten Tierarzneimittel dem Gutachten des Ausschusses für Tierarzneimittel folgend, vom Bundesgesundheitsamt bzw. jetzt Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) in Deutschland zugelassen.
Mit Wirkung vom 1. 1. 1995 wird es weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Zulassungsmodalitäten für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Inkrafttreten der VO EWG 2309/93 und einer Änderung der Tierarzneimittel-Richtlinie durch die Richtlinie 93/40/EWG geben. Mit der Errichtung der Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln in London werden nun alle Arzneimittel, die auf biotechnologischem Wege hergestellt werden und solche, die überwiegend zum Zwecke der Leistungssteigerung bei Tieren eingesetzt werden, in einem zentralisierten Verfahren für alle Mitgliedstaaten einheitlich zugelassen werden. Darüber hinaus wurden die Modalitäten für ein dezentrales Zulassungsverfahren für Arzneimittel weiterentwickelt, bei dem die Zulassung durch Anerkennung der jeweiligen nationalen Zulassungsentscheidungen erfolgen soll, und das somit auch die gemeinschaftsweite Zulassung von Arzneimitteln zum Ziel hat. Hierzu ist auf Gemeinschaftsebene ein verbindliches Schiedsverfahren vorgesehen.
Diese Verfahren sollen eine wesentliche Straffung der Zulassungsverfahren in der EU zur Folge haben.
Im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wurde mit der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG) das Inverkehrbringen und die Anwendung dieser Mittel EU-weit harmonisiert. Diese Regelungen sehen vor, daß Pflanzenschutzmittel in der EU auf der Ebene der Mitgliedstaaten durch die jeweiligen pflanzenschutzrechtlichen Regelungen zugelassen werden, während künftig Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, auf EUEbene zugelassen werden. Diese zweigeteilte Regelung wird die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln insgesamt EU-weit erleichtern, weil die Mitgliedstaaten nur noch dann berechtigt sind, Pflanzenschutzmittel nicht zuzulassen, wenn besondere Gründe, wie z. B. nationale Besonderheiten der Grundwasserverhältnisse oder der Trinkwassergewinnung sowie spezifische Indikationen usw. angeführt werden können. Die genannte EU-Richtlinie läßt somit erwarten, daß bisher bestehende Differenzen in der EU bei der
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln unter Wahrung eines einheitlichen Schutzniveaus ausgeglichen werden.
Bei den Verhandlungen konnte von deutscher Seite durchgesetzt werden, daß
— die Zulassungsbedingungen denjenigen des deutschen Pflanzenschutzgesetzes weitestgehend entsprechen,
— Art und Inhalt der durch die antragstellenden Firmen vorzulegenden Unterlagen gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland seit 1986 eingeführten Anforderungen nicht erhöht wurden,
— durch die Verpflichtung der gegenseitigen Anerkennung von bereits in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in einem einfachen Verfahren für deutsche Produzenten ein erleichterter Zugang zu Pflanzenschutzmitteln verankert wurde (Artikel 10 der Richtlinie),
— eine spezielle Regelung eingeführt wurde, um dem aus landwirtschaftlicher Sicht drängenden Problem der Lückenindikation entgegenzutreten (Artikel 9 der Richtlinie).
In Deutschland ist zur Umsetzung dieser Richtlinie die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes von 1986 erforderlich. Ein Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes liegt inzwischen vor.
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel in anderen EU-Ländern nicht ohne weiteres zugelassen wurden und künftig auch nicht werden. Mit der bisherigen Praxis der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Schutzniveau für den Anwender und Verbraucher erreicht. Zur Wahrung dieses hohen Schutzniveaus wurden in der Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Stoffen und Pflanzenschutzmitteln restriktiv gehandhabt. Diese Praxis führte zu einer unterschiedlichen Verfügbarkeit von bestimmten Pflanzenschutzmitteln in der EU für die Landwirtschaft. Ob damit im Einzelfall Wettbewerbsverzerrungen verbunden sein können, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kurt Faltlhauser auf die Frage des Abgeordneten Simon Wittmann (Tännesberg) (CDU/CSU) (Drucksache 13/266 Frage 26):
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß die Zollbeamten im Grenzdienst, die seit der Laufbahntrennung im Jahr 1974 normalerweise ihr ganzes Berufsleben Schichtdienst leisten müssen, weder bezüglich des Pensionsalters noch bezüglich des Eingangsamtes mit dem Bundesgrenzschutz gleichgestellt werden?
Für die Beamten der Zollverwaltung gilt die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz. Sie treten — unabhängig davon, ob sie Schichtdienst leisten oder nicht — mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand. Die abgesenkte Altersgrenze für die Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes rechtfertigt sich aus dessen polizeieigentümlichen
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
Aufgaben. Anders als die Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz sind die Zollbeamten meist nur in bestimmten Zeitabschnitten ihres Berufslebens den erhöhten Anforderungen des Schichtdienstes ausgesetzt. Für sie gibt es generell die Möglichkeit, in Bereiche mit regelmäßiger Dienstzeit zu wechseln.
Die Bundesregierung beabsichtigt daher nicht, die Zollverwaltung in den klassischen Bereich für die abgesenkte Altersgrenze einzubeziehen, wie Polizei- und Justizvollzugsdienst oder Berufsfeuerwehr.
Eine Anhebung des Eingangsamtes für den mittleren Zolldienst plant die Bundesregierung derzeit nicht. Aufgaben, die mit denen des Bundesgrenzschutzes vergleichbar sind, nimmt der Zoll nur in Teilbereichen wahr — etwa im Grenzaufsichtsdienst. Es wäre weder dienstrechtlich noch personalwirtschaftlich vertretbar und entspräche auch nicht dem Gebot der Einheitlichkeit der Zollverwaltung, wenn für die verschiedenen Teilbereiche des mittleren Zolldienstes unterschiedliche Eingangsämter gelten würden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kurt Faltlhauser auf die Fragen des Abgeordneten Friedrich Merz (CDU/ CSU) (Drucksache 13/266 Fragen 31 und 32):
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Entschädigungsanspruch der Stadt Arnsberg nach § 3 f des zwischen der Stadt Arnsberg und dem Deutschen Reich im Jahr 1934 geschlossenen Garnisonsvertrages betreffend eine 8 ha große Fläche der früheren Jägerkaserne für den Fall, daß der Bund diese Fläche nicht an die Stadt Arnsberg herausgibt?
Ist der Bund bereit, die genaue Wertermittlung einem unabhängigen Sachverständigen zu übertragen?
Zu Frage 31:
Ansprüche gegen das Deutsche Reich werden abschließend im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 geregelt. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist der Zahlungsanspruch gemäß § 3 f des Garnisonsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Stadt Arnsberg vom 30. Juni 1934 erloschen. Ein Entschädigungsanspruch besteht somit nicht.
Daß auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rückgabe des Kasernengeländes besteht, habe ich Ihnen in meiner schriftlichen Antwort zu Ihrer Frage Nr. 41 aus Drucksache 13/213 bereits dargelegt.
Zu Frage 32:
Wie zu Frage 31 dargestellt, besteht kein Entschädigungsanspruch, der durch einen unabhängigen Sachverständigen festzustellen wäre.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kurt Faltlhauser auf die Frage des Abgeordneten Peter Conradi (SPD) (Drucksache 13/266 Frage 33):
Ist die Bundesregierung bereit, die Kriterienliste für die verbilligte Abgabe bundeseigener Grundstücke (§ 63 III 2 BHO)
so zu ergänzen, daß auch die Veräußerung denkmalgeschützter Bausubstanz mit entsprechenden Preisnachlässen möglich ist, zum Beispiel bei der Veräußerung erhaltenswerter Baudenkmäler auf bisher militärisch genutzten Grundstücken?
Die Bundesregierung kommt mit ihrem derzeitigen Verbilligungsprogramm Ihrem vorgetragenen Anliegen bereits weitgehend entgegen:
So werden militärische Objekte von den Investoren häufig solchen Verwendungszwecken zugeführt, die einen Preisnachlaß zulassen, so daß insoweit auch denkmalgeschützte Bereiche erfaßt werden. Daneben wirkt sich in aller Regel die Denkmaleigenschaft eines Objektes bereits wegen des zu erwartenden höheren Bauunterhaltungsaufwandes preismindernd aus. Außerdem werden in den neuen Bundesländern Schlösser, Burgen, sakrale Liegenschaften sowie alle Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, unentgeltlich abgegeben.
Im übrigen hat der Haushaltsausschuß entschieden, die Verbilligungssätze — mit wenigen Ausnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Wohnungsbauförderung — ab 1995 schrittweise abzubauen. Hieran fühlt sich die Bundesregierung gebunden. Vor diesem Hintergrund ist eine Erweiterung der Verbilligungstatbestände um „denkmalgeschützte Bausubstanz" nicht angezeigt.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kurt Faltlhauser auf die Frage des Abgeordneten Wolfgang Schulhoff (CDU/ CSU) (Drucksache 13/266 Frage 34):
Wie steht die Bundesregierung zu der Überlegung des deutschen Mitglieds am Europäischen Rechnungshof, Dr. Bernhard Friedmann, bis zur Umsetzung einer grundlegenden EU-Finanzreform einen Beitragsrabatt für Deutschland auf der Grundlage von Artikel 3 des Eigenmittelbeschlusses von 1985 zu fördern, vor dem Hintergrund der Antwort der Bundesregierung auf meine Fragen 18 und 19 in Drucksache 13/104, in der sie bestätigt hat, daß es „nicht einer fairen Lastenverteilung" entspricht, „wenn Deutschland rd. zwei Drittel der Nettolasten der Gemeinschaft trägt"?
Der Europäische Rat vom Dezember 1992 in Edinburgh hat für einen mittelfristigen Zeitraum bis 1999 die finanziellen Rahmenbedingungen einschließlich der Finanzausstattungen und der Beitragsstruktur beschlossen. Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, diese Beschlüsse in Frage zu stellen.
Die Bundesregierung hat zu ihrem Vorgehen mit dem Ziel einer fairen Lastenverteilung bereits in der Antwort zu Ihren schriftlichen Fragen für den Monat November 1994 Stellung genommen. Sie setzt sich schon jetzt für eine strikte Haushaltsdisziplin auch auf Gemeinschaftsebene, eine konsequente Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und damit für eine Eingrenzung unserer Bruttoleistungen ein. Auch eine Verbesserung der Rückflußsituation wird — wo immer möglich — angestrebt. Im Zusammenhang mit der für 1999 vorgesehenen Überprüfung der Gemeinschaftsfinanzen wird die Bundesregierung, auch mit Blick auf mögliche Beitritte von mittel- und osteuropäischen Staaten, auf eine grundsätzliche Neuordnung der Einnahmen und Ausgaben in den Europäischen Gemeinschaften drängen.
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1995
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Frage des Abgeordneten Reiner Krziskewitz (CDU/ CSU) (Drucksache 13/266 Frage 35):
Wie beurteilt die Bundesregierung den Nutzen einer Reiseinsolvenzversicherung für Pauschalreisen im Falle von gemeinnützigen und caritativen Jugendreisen und die Möglichkeit einer Senkung bzw. eines Wegfalls der Versicherungskosten für die betreffenden Jugendgruppen im Rahmen des geltenden Rechts gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie?
Die mit dem Gesetz zur Durchführung der EUPauschalreise-Richtlinie eingeführte Pflicht zur Kundengeldabsicherung für den Fall des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters dient dem Schutz des Reisenden, der den Reisepreis im voraus zu entrichten hat.
Die Insolvenzversicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden Reiseveranstalter, sofern es sich dabei nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Sie entfällt außerdem für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten.
Eine weitergehende Ausnahme zugunsten von gemeinnützigen und caritativen Reisen bzw. von Reiseveranstaltern, die derartige Reisen veranstalten, wäre mit den Regelungen der EU-Richtlinie nicht vereinbar. Nach Auffassung der Bundesregierung ist auch bei diesen Reisen im Hinblick auf bestehende Risiken eine Absicherung erforderlich und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der gewerblichen Reiseveranstalter auch geboten.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Frage des Abgeordneten Dr. Olaf Feldmann (F.D.P.) (Drucksache 13/266 Frage 36):
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den Bundesrat dazu zu bewegen, sich umgehend der längst überfälligen Anpassung der Honorare für Architekten und Ingenieure, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgelegt sind, anzunehmen?
Zuallererst möchte ich klarstellen, daß es jetzt in der alleinigen Verantwortung des Bundesrates liegt, über die von der Bundesregierung vorgelegte 5. HOAINovelle zu entscheiden.
Der Entwurf der Bundesregierung, der unter Beteiligung der Länder und Verbände erstellt wurde, ist im März dem Bundesrat zugeleitet worden. Im September hatten die Bundesratsausschüsse die fachliche Prüfung der Novelle, die die Bundesregierung durch zwei ausführliche zusätzliche Stellungnahmen unterstützt hat, abgeschlossen und mehrheitlich eine Kompromißregelung bezüglich der vorgesehenen Honoraranpassung empfohlen. Sogar der Innenausschuß, der die kommunalen Interessen vertritt, schloß sich diesem Votum an, während der Finanzausschuß seine insgesamt ablehnende Haltung aufrechterhielt. Trotz dieses sehr fortgeschrittenen Beratungsstandes ist eine Mehrheit von SPD-Ländern aus politischen Gründen bislang nicht bereit, eine Entscheidung zu treffen.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wird die Bundesregierung jedoch — wie bisher — Gelegenheiten nutzen, die Novelle politisch und fachlich zu flankieren.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Frage des Abgeordneten Norbert Gansel (SPD) (Drucksache 13/266 Frage 37):
Hat die Telemit Electronic GmbH während des irakischiranischen Krieges Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontroll- oder Außenwirtschaftsgesetz für Exporte in den Iran oder in den Irak erhalten?
Die Bundesregierung hat während des irakischiranischen Krieges generell keine Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für Ausfuhren nach Irak oder Iran erteilt. Einige Anträge für die Ausfuhr von sogenannten sonstigen Rüstungsgütern (insbesondere Nachrichtentechnik) und dual-use Waren wurden in den Jahren 1985-1988 für Irak und Iran genehmigt. Ob der Firma Telemit zu einem früheren Zeitpunkt weitere Ausfuhrgenehmigungsanträge für Iran oder Irak erteilt wurden, läßt sich nicht ohne weiteres mehr feststellen, da die entsprechenden Vorgänge im Bundesausfuhramt nur für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert werden. Mehrere Anfang der 90er Jahre gestellte Ausfuhrgenehmigungsanträge für Iran wurden abgelehnt.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Fragen des Abgeordneten Manfred Such (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 13/266 Fragen 40 und 41):
Welche deutsche Herstellerfirma hat nach Kenntnis der Bundesregierung die 8 000 Elektroschock-Schlagstöcke produziert und exportiert, welche nach einem kürzlichen Bericht des Britischen Fernsehens durch ein dortiges Unternehmen 1989 an die saudiarabische Geheimpolizei zu Folterzwecken weitergeliefert wurden, und mit welcher Deklaration hatte das deutsche Unternehmen die für dieses Geschäft etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung erhalten?
Welche weiteren Fälle des Exports derartiger Ausrüstungsgegenstände oder sonstiger technischer Artikel für Sicherheitsbehörden durch deutsche Unternehmen sind der Bundesregierung bekannt, und unter welchen genaueren Umständen sind derartige Lieferungen möglicherweise auch in Verantwortung der Bundesregierung erfolgt, nämlich im Rahmen der sogenannten Polizei- oder Ausstattungshilfe?
Zu Frage 40:
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über einen deutschen Hersteller und Exporteur, der nach dem von Ihnen erwähnten kürzlichen Bericht des Britischen Fernsehens 8 000 Elektroschock-Schlagstöcke nach England geliefert haben soll.
Diese Geräte werden nicht von der Ausfuhrliste, Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, erfaßt. Eine Ausfuhrgenehmigung ist demgemäß nicht erforderlich.
Zu Frage 41:
Die Bundesregierung hat, wie bereits erläutert, keine Kenntnisse über Exporte solcher Schlagstöcke.
Angaben über Ausfuhren sonstiger technischer Artikel für Sicherheitsbehörden sind nur möglich, wenn die Artikel näher bezeichnet werden, wie z. B. Schutzwesten, Fahrzeuge u. ä.