Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Beckmann, Klaus F.D.P. 20. 4. 94
Büchler (Hof), Hans SPD 20. 4. 94
Büttner (Ingolstadt), Hans SPD 20. 4. 94
Dr. Däubler-Gmelin, SPD 20. 4. 94
Herta
Ehrbar, Udo CDU/CSU 20. 4. 94
Fuchs (Verl), Katrin SPD 20. 4. 94
Dr. Gautier, Fritz SPD 20. 4. 94
Gerster (Mainz), CDU/CSU 20. 4. 94
Johannes
Gries, Ekkehard F.D.P. 20. 4. 94
Hackel, Heinz-Dieter fraktionslos 20. 4. 94
Dr. Hauchler, Ingomar SPD 20. 4. 94
Henn, Bernd PDS/Linke 20. 4. 94
Liste
Dr. Herr, Norbert CDU/CSU 20. 4. 94
Kolbow, Walter SPD 20. 4. 94
Koschnick, Hans SPD 20. 4. 94
Kretkowski, Volkmar SPD 20. 4. 94
Marten, Günter CDU/CSU 20. 4. 94
Dr. Matterne, Dietmar SPD 20. 4. 94
Dr. Menzel, Bruno F.D.P. 20. 4. 94
Dr. Mildner, Klaus CDU/CSU 20. 4. 94
Gerhard
Möllemann, Jürgen W. F.D.P. 20. 4. 94
Dr. Möller, Franz CDU/CSU 20. 4. 94
Opel, Manfred SPD 20. 4. 94
Paintner, Johann F.D.P. 20. 4. 94
Rahardt-Vahldieck, CDU/CSU 20. 4. 94
Susanne
Rönsch (Wiesbaden), CDU/CSU 20. 4. 94
Hannelore
Dr. Schmude, Jürgen SPD 20. 4. 94
Schröter, Gisela SPD 20. 4. 94
Dr. Schwarz-Schilling, CDU/CSU 20. 4. 94
Christian
Sothmann, Bärbel CDU/CSU 20. 4. 94
Dr. Sperling, Dietrich SPD 20. 4. 94
Spilker, Karl-Heinz CDU/CSU 20. 4. 94
Steiner, Heinz-Alfred SPD 20. 4. 94*
Vogel (Ennepetal), CDU/CSU 20. 4. 94
Friedrich
Dr. Voigt (Northeim), CDU/CSU 20. 4. 94
Hans-Peter
Dr. Vondran, Ruprecht CDU/CSU 20. 4. 94
Dr. Waigel, Theodor CDU/CSU 20. 4. 94
Wohlrabe, Jürgen CDU/CSU 20. 4. 94
Zierer, Benno CDU/CSU 20. 4. 94
* für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 2
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Michaela Geiger auf die Fragen des Abgeordneten Jürgen Koppelin (F.D.P.) (Drucksache 12/7295 Fragen 1 und 2):
Teilt die Bundesregierung die Meinung der Parlamentarischen Staatssekretärin Michaela Geiger, daß die Bundeswehr den Auftrag bekommen könnte, „wenn sich einmal eine Million Menschen aus Hunger aufmachen", diese dann wirksam aufzuhalten?
Auf welche rechtlichen Grundlagen könnte sich ein solcher Einsatz der Bundeswehr, wie von der angesprochenen Parlamentarischen Staatssekretärin Michaela Geiger angesprochen, stützen?
Zu Frage 1:
Das von Ihnen zum Anlaß für Ihre Frage genommene Zitat habe ich im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen über mögliche Konflikte und ihre Ursachen in der Welt gebraucht. Wie Sie wissen, habe ich mich als Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit dem Nord-Süd-Gefälle und daraus resultierenden möglichen Konfliktpotentialen befaßt. Hierauf hatte ich bei meinem von Ihnen aufgenommenen Zitat Bezug genommen. Der Zusammenhang zwischen meinen Ausführungen zu möglichen Konfliktpotentialen in der Welt und der Bundeswehr ist von mir nicht hergestellt worden.
Zu Frage 2:
Die Bundeswehr kann auf der Basis des Artikels 87 a Grundgesetz, ggf. in Verbindung mit Artikel 35 Grundgesetz, eingesetzt werden. Allerdings stellt sich die Frage nach den rechtlichen Grundlagen in dem von Ihnen angesprochenen Sachverhalt nicht, da ich den Zusammenhang zwischen möglichen Konfliktpotentialen, die durch hungernde Menschen entstehen könnten, und dem Einsatz der Bundeswehr nicht hergestellt habe.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Joachim Grünewald auf die Frage des Abgeordneten Ortwin Lowack (fraktionslos) (Drucksache 12/7295 Frage 4):
Wie hoch waren die von deutschen Banken und ihren Töchtern im Ausland direkt oder über den Londoner Club in den letzten fünf Jahren abgeschriebenen Forderungen?
Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse über den Umfang der Wertberichtigungen der deutschen Kreditinstitute können der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Diese Erkenntnisse beruhen auf Meldungen zum Auslandskreditvolumen nach § 25 des Kreditwesengesetzes (KWG) und nach der Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985. Diese Zahlen sind ausschließlich den mit der Bankenaufsicht befaßten Stellen vorbehalten. Sie unterliegen daher der Geheimhaltungspflicht nach § 9 KWG.
19108* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 221. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. April 1994
Allerdings veröffentlicht die Deutsche Bundesbank in ihren Statistischen Beiheften zu den Monatsberichten in der Reihe 1 (Bankenstatistik nach Bankengruppen) regelmäßig die Gesamtsumme der Wertberichtigungen auf Forderungen und Wertpapiere. Sie betrug für die letzten fünf Jahre, also von 1989 bis 1993, insgesamt 146 764 Millionen DM. Eine weitergehende Aufgliederung wird statistisch nicht vorgenommen.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Joachim Grünewald auf die Frage des Abgeordneten Dr. Olaf Feldmann (F.D.P.) (Drucksache 12/7295 Frage 5):
Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, daß das Finanzamt Konstanz, bestätigt vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 14 K 147/91) Umsatzsteuer auf dem Bodensee erhebt, obwohl die Bundesregierung (Schreiben vom PStS des BMI; Az.: V I 1 — 110 819/1) hinsichtlich des völkerrechtlichen Status des Bodensees weder von einer Realteilung noch einem Kondominium ausgeht und somit die hoheitsgebietliche Zuordnung des Sees ungeklärt ist, und warum beabsichtigt die Bundesregierung nicht, ihrer aus dem Grundgesetz erwachsenden Verpflichtung zur Klärung dieses Widerspruchs nachzukommen?
Weder die Haltung der Bundesregierung zu der Frage des Grenzverlaufs auf dem Bodensee noch die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, das für die Umsatzbesteuerung der Restaurationsleistungen auf dem Bodensee von der Realteilungstheorie ausgeht, geben Veranlassung, von der bisherigen Besteuerungspraxis für Restaurationsleistungen auf dem Bodensee abzuweichen. In den bisherigen Verhandlungen über die Besteuerung auf dem Bodensee haben sich die betroffenen Nachbarstaaten in erster Linie für die Beibehaltung der bisherigen Besteuerungspraxis („Status quo") ausgesprochen und damit zugleich auch die bisherige Besteuerungspraxis bei den Restaurationsumsätzen anerkannt.
Dies bedeutet, daß die Bundesrepublik Deutschland die Restaurationsumsätze auf deutschen Bodenseeschiffen und Österreich die Restaurationsumsätze auf österreichischen Bodenseeschiffen in vollem Umfang als steuerpflichtige Umsätze behandeln, während die Restaurationsumsätze auf schweizerischen Bodenseeschiffen von der Warenumsatzsteuer, die in der Schweiz erhoben wird, nicht erfaßt werden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Heinrich L. Kolb auf die Frage der Abgeordneten Uta Würfel (F.D.P.) (Drucksache 12/7295 Frage 6):
Führt das im Vertrag von Maastricht verankerte Subsidiaritätsprinzip dazu, daß bereits rechtskräftige EG-Richtlinien nicht in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, wenn diese den deutschen Interessen zuwiderlaufen?
Die Mitgliedstaaten der EU sind nach dem EG-Vertrag verpflichtet, Richtlinien fristgemäß in das innerstaatliche Recht umzusetzen, solange diese nicht vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt worden sind. Sie können den Gerichtshof anrufen, um prüfen zu lassen, ob eine Richtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht — z. B. mit dem in Artikel 3 b Abs. 2 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip — vereinbar ist. Solche Klagen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß den „Leitlinien für die Umsetzung von EG-Richtlinien im Hinblick auf die Subsidiaritätsprüfung", die der Ausschuß der Staatssekretäre für Europafragen kürzlich beschlossen hat, ist das Kabinett so früh wie möglich im Verlauf der Umsetzungsarbeiten über evtl. Bedenken zu unterrichten, die gegen eine Richtlinie unter Subsidiaritätsgesichtspunkten bestehen. Das Kabinett wird dann prüfen, ob die Bedenken der Kommission mitgeteilt werden sollen und diese gebeten werden soll, eine Änderung oder Rücknahme der betreffenden Regelung vorzuschlagen.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Heinrich L. Kolb auf die Fragen des Abgeordneten Ludwig Stiegler (SPD) (Drucksache 12/7295 Fragen 7 und 8):
Ist die Bundesregierung bereit, die Richtlinien für die Existenzgründung so zu interpretieren oder zu ändern, daß Übernahmen von Unternehmen im Rahmen eines ManagementBuy-Outs von mehr als nur vier oder fünf Mitarbeitern erfolgen können, und bis wann ist mit entsprechenden Regelungen zu rechnen?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, ergänzende Richtlinien zur Existenzgründung für Gruppen von Mitarbeitern zu schaffen, die im Wege des Management-Buy-Outs Unternehmen in eigener Regie weiterführen wollen?
Zu Frage 7:
Die Richtlinie zum Eigenkapital-Programm wurde immer schon dahin gehend ausgelegt, daß Minderheitsbeteiligungen ab 10 % des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals gefördert werden können, sofern mit dieser Beteiligung eine wirtschaftlich ausreichende Lebensgrundlage (Vollexistenz) geschaffen wird. Demnach könnten bei Übernahmen von Unternehmen im Rahmen eines Management-Buy-Outs bis zu zehn Mitgesellschafter mit Existenzgründungshilfen gefördert werden. Hierbei ist es unabdingbar, daß jeder geförderte Gesellschafter als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wird.
Teilt sich der antragstellende Minderheitsgesellschafter die Geschäftsführung mit weiteren Gesellschaftern, darf die Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung nicht in Frage gestellt sein, andernfalls stünde die Bestandsfähigkeit des Unternehmens auf dem Spiel.
Zu Frage 8:
Die bisherige Existenzgründungsförderung mit Eigenkapitalhilfe geht von dem Grundsatz aus, daß eine wirtschaftlich unabhängige Vollexistenz geschaffen wird. Abhängig beschäftigten Mitarbeitern
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 221. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. April 1994 19109*
bzw. Gruppen von Mitarbeitern fehlt es in der Regel an der Möglichkeit, bei Unternehmensentscheidungen entsprechend mitzuwirken, wie es beispielsweise einem Geschäftsführer, der (Mit-)Gesellschafter ist, zukommt.
Daher ist nicht daran gedacht, die Eigenkapitalhilfe-Richtlinie in der Hinsicht zu ergänzen, daß auch Mitarbeiter eines Unternehmens gefördert werden. Der Förderrahmen für Gesellschafter eines Management-Buy-Outs wird für ausreichend gehalten.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Heinrich L. Kolb auf die Fragen des Abgeordneten Wolfgang Schulhoff (CDU/ CSU) (Drucksache 12/7295 Fragen 9 und 10):
Wie wird die Bundesregierung das Ergebnis von Marrakesch zur Problematik „Bananenmarktordnung" EG-rechtlich weiterbehandeln?
Wird die Bundesregierung die rechtliche Umsetzung der Bananenvereinbarung (Bananenmarktordnung) im Rahmen der GATT-Runde ablehnen?
Zu Frage 9:
Die Vereinbarungen der EG-Kommission mit Costa Rica, Kolumbien, Venezuela und Nicaragua über die Zuteilung von Exportquoten für die Bananeneinfuhr in die EG sind Teil des in Marrakesch unterzeichneten Gesamtpakets zum Abschluß der Uruguay-Runde geworden.
Die Bundesregierung hatte in Marrakesch eine rechtswahrende Erklärung abgegeben, wonach aus ihrer Zustimmung zu dem Gesamtpaket nicht abgeleitet werden kann, daß die Bundesregierung ihre Auffassung zur GATT-Widrigkeit der Bananenmarktordnung, wie sie der GATT-Panel in seinem Bericht vom 11. Februar 1994 festgestellt hat, sowie zur Quotenvereinbarung mit den vier o. g. lateinamerikanischen Ländern geändert hat. In der rechtswahrenden Erklärung hat die Bundesregierung ferner darauf hingewiesen, daß sie ihre Klage gegen die Bananenmarktordnung vor dem EuGH mit dem Ziel weiter verfolgen wird, das EG-Einfuhrregime durch eine den Zielsetzungen des GATT entsprechende und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts stehende liberale Regelung zu ersetzen.
Das Verhandlungspaket muß durch die Rechtsetzungsorgane der EU noch formell beschlossen und in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Für die Einfuhrregelung bei Bananen hatte die Kommission bisher nur ein Mandat zur Führung von Ausgleichsverhandlungen als Folge der Änderung des Einfuhrzolls durch die EG-Bananenmarktordnung. Das Ergebnis dieser Verhandlungen muß vom Rat noch formell gebilligt werden. Da es gegen das Ergebnis erheblichen Widerstand seitens einiger Mitgliedstaaten gegeben hat, muß nach Auffassung der Bundesregierung der Abschluß der Quotenvereinbarungen mit den vier begünstigten lateinamerikanischen Ländern aus dem Gesamtpaket der zu ratifizierenden
Beschlüsse herausgenommen und gesondert im Rat behandelt werden. Die Umsetzung der Quotenvereinbarung ins Gemeinschaftsrecht bedarf eines förmlichen Vorschlags der Kommission zur Änderung der Bananenmarktordnung in der Verordnung 404/93.
Zu Frage 10:
Die Bundesregierung wird einen Vorschlag der EG-Kommission zur Umsetzung der Exportquotenvereinbarung zwischen der Kommission und Costa Rica, Nicaragua, Kolumbien und Venezuela durch Änderung der Bananenmarktordnung (VO-EWG-
404/93) ablehnen, weil die Exportquotenvereinbarung die Unvereinbarkeit der Bananenmarktordnung mit dem EG-Vertrag und dem GATT nicht beseitigt und sogar eine zusätzliche Benachteiligung und Diskriminierung für den deutschen Handel enthält.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Heinrich L. Kolb auf die Frage des Abgeordneten Dr. Klaus Kübler (SPD) (Drucksache 12/7295 Frage 11):
Wie und mit welchem Ergebnis hat sich die Bundesregierung bei den GATT-Verhandlungen für die Aufnahme der ILO-
Vereinbarung über Kinder- und Zwangsarbeit eingesetzt?
Die Thematik der Arbeits- und Sozialstandards war nicht Gegenstand der Verhandlungen in der Uruguay-Runde des GATT. Die Bundesregierung hat sich in der Diskussion über eine Erörterung dazu in der neuen Welthandelsorganisation dafür eingesetzt, die Fragen über Kinder- und Zwangsarbeit in einem multilateralen und von gegenseitigem Verständnis geprägten Dialog zu diskutieren. BM Dr. Rexrodt hat während der GATT-Ministerkonferenz in Marrakesch die industrialisierte Welt aufgefordert, sich ihrer Verantwortung gegenüber solchen Mißständen bewußt zu werden.
Dieser multilaterale Dialog sollte allerdings in den dafür zuständigen Gremien geführt werden, d. h. in den Foren der UN und der ILO. Dies schließt nicht aus, daß zukünftig auch im Arbeitsprogramm der WTO die Behandlung dieses Themas möglich sein wird. Hierüber wäre zunächst in der WTO eine Einigung herbeizuführen. Angesichts der ablehnenden Haltung vieler Entwicklungsländer war dies auf der Ministertagung in Marrakesch nicht erreichbar.
Anlage 9
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Fragen des Abgeordneten Karl Diller (SPD) (Drucksache 12/7295 Fragen 13 und 14):
Welche Erkenntnisse liegen den Gesundheitsbehörden des Bundes und des Landes über die in den letzten Monaten im Raum Trier zu verzeichnenden drei Todesfälle infolge der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit vor?
Welche Schlüsse zieht daraus die Bundesregierung?
19110* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 221. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. April 1994
Zu Frage 13:
Bei den mittlerweile vier an der Creutzfeldt-JakobKrankheit (CJK) verstorbenen Patienten im Regierungsbezirk Trier im Zeitraum von November 1992 bis April 1994 handelte es sich um zwei Frauen und zwei Männer im Alter von 55 bis 81 Jahren. Alle Erkrankungsfälle konnten neuropathologisch bestätigt werden, und sind hinsichtlich des Alters der Betroffenen nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen, da der weitaus überwiegende Teil der bekannten CJK-Fälle bei Menschen dieser Altersgruppen auftrat.
Zu Frage 14:
Die CJK tritt weltweit mit einer Häufigkeit von etwa einem Erkrankungsfall in einer Million Einwohner auf. In Anbetracht der Einwohnerzahl von etwa 500 000 des Regierungsbezirkes Trier scheint daher auf den ersten Blick eine regionale Häufung von Erkrankungsfällen vorzuliegen. Bei einer so seltenen Krankheit wie der CJK verursacht aber in einer Region mit geringer Bevölkerungszahl jede einzelne Neuerkrankung große statistische Veränderungen.
Die Suche nach der Entstehungsursache bleibt bei den spontan auftretenden CJK-Fällen gegenwärtig ohne Erfolg.
Über die Ätiologie der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und anderer übertragbarer spongiformer Enzephalopathien des Menschen bestehen noch viele Unklarheiten. Um mittelfristig verläßliche Erkenntnisse zur Diagnostik, Erkrankungshäufigkeit und Trendentwicklung dieser bislang seltenen Krankheiten zu erhalten, beabsichtigt das BMG mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des § 7 Bundesseuchengesetz, die Meldepflicht für spongiforme Enzephalopathie einzuführen. Ein VO-Entwurf wurde zugeleitet.
Anlage 10
Antwort
der Part. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Fragen der Abgeordneten Dr. Elke Leonhard-Schmid (SPD) (Drucksache 12/7295 Fragen 15 und 16):
Mit welchen Argumenten widerspricht die Bundesregierung Forderungen nach einem temporären Importverbot für Rindfleisch vor dem I Iintergrund, daß weder das Bundesgesundheitsamt einen Zusammenhang zwischen BSE und der CreutzfeldtJacob-Krankheit noch das Robert-Koch-Institut/Berlin eine BSE-Kontamination von Rinder-Muskelfleisch mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen kann?
Warum hat es die Bundesregierung versäumt, zeitgleich mit Frankreich ein Verbot für die Verwendung von Rinderorganen und von aus Großbritannien stammendem Rindfleisch für die Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung zu erlassen, und kann die Bundesregierung ein Infektionsrisiko durch Babynahrung mit vollständiger Sicherheit ausschließen?
Zu Frage 15:
Die Bundesregierung unternimmt beträchtliche Anstrengungen im Dienste des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, um das nicht auszuschließende Risiko einer Infektion mit dem BSE-Erreger so gering wie möglich zu halten. Der Bundesminister für Gesundheit hat am 30. März 1994 auf der Sondersitzung des Rates der Gesundheitsminister der Europäischen Union in Brüssel ein Importverbot für aus dem Vereinigten Königreich stammendes Rindfleisch gefordert, jedoch keine Unterstützung seitens des Rates gefunden. Zur weiteren Behandlung hat die Bundesregierung das Thema für die Sitzung des EU-Agrarministerrates am 25. April 1994 angemeldet.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat unterdessen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der einschlägigen Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes, eine Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie entworfen, die zur Zeit mit den anderen Ressorts abgestimmt wird. Mit dieser Verordnung soll verhindert werden, daß Fleisch von Rindern, die mit BSE infiziert sein können, aus Ländern, in denen diese Krankheit häufig ist, nach Deutschland gelangt. Die vorgesehenen Regelungen sind einerseits aus wissenschaftlicher Sicht ausreichend, andererseits entsprechen sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Zu Frage 16:
Die Europäische Gemeinschaft hat zum Schutze des Verbrauchers vor möglichen gesundheitlichen Gefährdungen durch BSE bereits eine Reihe von Maßnahmen getroffen. Dabei wurde berücksichtigt, daß BSE-Fälle lange Zeit praktisch nur im Vereinigten Königreich vorkamen, in dem ein Verwendungsverbot für alle Rinderorgane besteht, die im Falle einer Infektion hoch mit dem BSE-Erreger belastet sein können.
Die deutschen Hersteller von Säuglings- und Kleinkindernahrung verwenden solche Organe ohnehin nicht. Um aber im Hinblick auf importierte Produkte dies sicherzustellen, ist eine entsprechende nationale Regelung vorgesehen. Darüber hinaus beziehen sie alle anderen Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs aus besonders kontrollierten Beständen.
Mittlerweile sind BSE-Fälle in unterschiedlicher Häufigkeit auch außerhalb des Vereinigten Königreiches aufgetreten. Frankreich meldete bisher 6 Fälle, davon 5 bereits in den Jahren 1990 und 1991, in Deutschland wurde die BSE bei zwei Rindern in den ersten Monaten des Jahres 1994 festgestellt. Es erscheint daher ratsam, die Verwendung der genannten Organe für die Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung vollständig auszuschließen.
Die von der Bundesregierung formulierte Verordnung geht jedoch insofern noch über die entsprechende französische Maßnahme hinaus, als sie ein Verwendungsverbot auch für Fleisch von aus dem Vereinigten Königreich stammenden Rindern umfaßt. Dieser Schritt folgt den Empfehlungen, die das Bundesgesundheitsamt in Auswertung des von ihm veranstalteten wissenschaftlichen Symposiums zu BSE (2. Dezember 1993) an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtet hat und berücksichtigt, daß grundsätzlich an Lebensmittel, die für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 221. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. April 1994 19111*
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Ulrich Klinkert auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn) (CDU/CSU) (Drucksache 12/7295 Fragen 24 und 25):
Ist die Bundesregierung bereit, bei der Umsetzung der „Europäischen Verordnung über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" vom 29. Juni 1993 dem vom Deutschen Industrie- und Handelstag dem Bundesverband der Deutschen Industrie entwickelten Modell, das dem Prinzip der Selbstverwaltung Rechnung trägt, zu folgen?
Ist die Bundesregierung außerdem bereit, das geltende Umweltrecht zu durchforsten, um den erfolgreich am Audit-System beteiligten Unternehmen im Gegenzug entsprechende Entlastungen im Ordnungsrecht zu geben?
Zu Frage 24:
Die Bundesregierung führt derzeit eine intensive Diskussion mit den Beteiligten über ein angemessenes Umsetzungsmodell. Nach Abschluß der Diskussion wird sie einen Gesetzentwurf vorlegen, dessen Regelungen den Intentionen der Oko-Audit-Verordnung gerecht werden.
Zu Frage 25:
Sofern im Rahmen des Öko-Audit-Systems Prüfungen durchgeführt werden, die auch die Einhaltung des geltenden Umweltrechts beinhalten, wird die Bundesregierung prüfen, ob und inwieweit Entlastungen im Ordnungsrecht erfolgen können. Die Vereinfachung des Umweltrechts ist hiervon unabhängig eine permanente Aufgabe der Umweltpolitik.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Ulrich Klinkert auf die Fragen der Abgeordneten Ulrike Mehl (SPD) (Drucksache 12/7295 Fragen 29 und 30):
Welche Länder aus dem Bereich der EG, der Bundesländer und Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland lieferten im Jahr 1993 Abfälle zur Deponie Schönberg, und um welche Abfallarten und Abfallmengen handelte es sich hierbei?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus den gutachterlichen Feststellungen des Hydrogeologen Adag Pekdeger von der FU Berlin, der hinsichtlich des aus DDR-Zeiten stammenden Altteils der Deponie Ihlenberg festgestellt hat, daß dieser hinsichtlich der Einlagerung von toxischen Stoffen, die dort in überhöhten Konzentrationen auftreten, nicht den heutigen Vorschriften entspricht?
Zu Frage 29:
Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die entsprechenden Abfallverbringungen werden ausschließlich von den zuständigen Landesbehörden überwacht und dokumentiert. Die 1993 zur Deponie Schönberg/Ihlenberg verbrachten Abfallmengen sowie die beteiligten Herkunftsländer müssen daher unmittelbar über das zuständige Umweltressort des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgefragt werden.
Zu Frage 30:
Die Zuständigkeit für die Überprüfung bzw. Bewertung der Betriebssicherheit ortsfester Abfallentsorgungsanlagen sowie die damit verbundene Gefahrenabschätzung fallen in die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Bekanntlich hat das Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf die anstehenden Fragen in Verbindung mit der Deponiesicherheit bereits weitergehende Untersuchungen auf den Weg gebracht.
Die Bundesregierung kann in Ermangelung eigener Kompetenzen nicht in die Zuständigkeit des Landes eingreifen.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Ulrich Klinkert auf die Frage des Abgeordneten Reinhold Hiller (Lübeck) (SPD) (Drucksache 12/7295 Frage 31):
Wie beurteilt die Bundesregierung Befürchtungen, daß das Land Mecklenburg-Vorpommern die laufenden Untersuchungen zur Gewährleistung der Sicherheit des laufenden Betriebes der Deponie Ihlenberg (Schönberg) wegen der stark erneuerungsbedürftigen und in einem miserablen Zustand befindlichen Grundwassermeßstellen aufgrund der ungünstigen Verträge mit dem Betreiber und der chronischen Finanzknappheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht erfüllen kann, und sieht sich die Bundesregierung ggf. in der Lage, finanzielle Unterstützung zur Abwendung drohender Gefahren bereitzustellen?
Die Überprüfung und Bewertung der Betriebssicherheit ortsfester Abfallentsorgungsanlagen sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, Befürchtungen nachzugehen, daß das Land Mecklenburg-Vorpommern den in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben in Verbindung mit dem Betrieb der Deponie Schönberg/Ihlenberg nicht gewachsen sein könnte.
Dabei liegt es im Ermessen des Landes, Fragen bzw. Probleme ggf. mit der Bitte um Unterstützung an die Bundesregierung heranzutragen. Dies ist in bezug auf die in dieser Anfrage befürchteten Probleme zumindest bis heute nicht geschehen. Vielmehr hat das Land Mecklenburg-Vorpommern unter Bezugnahme auf die in Verbindung mit der Deponie Schönberg aufgeworfenen Sicherheitsfragen seine Zuständigkeit gegenüber dem Bundesumweltministerium ausdrücklich unterstrichen.
Anlage 14
Antwort
der Ministerin Dr. Irmgard Schwaetzer auf die Fragen des Abgeordneten Herbert Frankenhauser (CDU/ CSU) (Drucksache 12/7295 Fragen 36 und 37):
19112* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 221. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. April 1994
Liegen der Bundesregierung hinsichtlich des Wohnbaulandgesetzes Erkenntnisse vor, wieweit die Rechtsauffassung vertreten wird, Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen zu erwarten sind, seien durch entsprechende Darstellungen oder Festsetzungen im Plan in jedem Fall vollständig zu kompensieren?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Festsetzungen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in einem in sich geschlossenen, einheitlichen Bebauungsplangebiet vorgenommen werden müssen, und welche Risiken gehen Gemeinden ein, die die Festsetzungen auf Grundstücksflächen außerhalb eines in sich geschlossenen Bebauungsgebietes vornehmen?
Zu Frage 36:
Insbesondere im Land Hessen wird die Auffassung vertreten, daß ein Eingriff, der aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans zu erwarten ist, in jedem Fall im Verhältnis von 1 : 1 auszugleichen ist.
Diese Auffassung verkennt nach Auffassung der Bundesregierung und der überwiegenden Zahl der Länder, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit ihrer Einbeziehung in das Verfahren der Bauleitplanung — wie alle anderen dort zu prüfenden Belange auch — dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB unterliegt. Um dies deutlich zu machen, hat der Gesetzgeber in § 8 a Abs. i Satz 1 BNatSchG ausdrücklich darauf hingewiesen, daß über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter entsprechender Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Abwägung nach § 1 des Baugesetzbuchs zu entscheiden ist.
Für den konkreten Planungsfall gilt damit, daß bei der Aufstellung oder auch Änderung eines Bauleitplans eine Gemeinde nach entsprechender Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange auch Abstriche hinsichtlich des Ausgleichs für aufgrund des Plans zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft machen kann.
Zu Frage 37:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Festsetzungen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen regelmäßig in einem einheitlichen, in sich
geschlossenen Bebauungsplangebiet vorgenommen werden sollten.
Zum Teil wird allerdings die Auffassung (insbesondere von Hessen und Niedersachsen und der Länderarbeitsgemeinschaft der Umweltminister) vertreten, daß die Möglichkeit eines zweigeteilten Bebauungsplans eröffnet werden müsse, um den Ausgleich für den durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriff zumindest an anderer Stelle im Gemeindegebiet zu gewährleisten. Diese Auffassung geht von der unzutreffenden Annahme einer vollen Kompensation für den Eingriff in jedem Fall aus und übersieht, daß im Wege der Abwägung sachgerechte Ergebnisse auch innerhalb eines einheitlichen Plangebiets erzielt werden können.
Die Konstruktion eines zweigeteilten Plangebiets birgt mit zunehmender Entfernung beider Teile voneinander die Gefahr einer Beliebigkeit der Zuordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen zu dem das Vorhaben zulassenden ,,Teil"-Bebauungsplan in sich. Die vom Gesetzgeber auf das Plangebiet beschränkte Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Vorhabenträger wäre daher bei einem an anderer Stelle im Gemeindegebiet gelegenen, räumlich funktional nicht unmittelbar zuordnungsfähigen zweiten Bebauungsplanteilgebiet rechtlich höchst angreifbar.
Gemeinden, die von der Figur eines zweigeteilten Plangebiets Gebrauch machen, sehen sich somit der Gefahr ausgesetzt, für die von ihnen für den Vorhabenträger vorab ersatzweise durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen keinen finanziellen Ersatz zu erhalten. Länder, die Gemeinden diesen Weg eröffnen, erschweren die Ausweisung von Bauland und unterlaufen damit die Ziele des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes. Die Bundesregierung hat im Rahmen der ARGEBAU wiederholt die einheitliche und den Zielen des Gesetzes angemessene Umsetzung angemahnt. Wegen der aufgezeigten finanziellen Risiken sollten die Aufsichtsbehörden der Länder, die eine von der Bundesregierung abweichende Auffassung vertreten, die Gemeinden nicht zu der Teilung der Bebauungsplangebiete verpflichten.