Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Ackermann, Else CDU/CSU 12. 11. 93
Andres, Gerd SPD 12. 11. 93
Becker-Inglau, Ingrid SPD 12. 11. 93
Berger, Hans SPD 12. 11. 93
Brähmig, Klaus CDU/CSU 12. 11. 93
Brudlewsky, Monika CDU/CSU 12. 11. 93
Büchler (Hof), Hans SPD 12. 11. 93
Catenhusen, SPD 12. 11.93
Wolf-Michael
Cronenberg (Arnsberg), F.D.P. 12. 11. 93
Dieter-Julius
Ehrbar, Udo CDU/CSU 12. 11. 93
Eymer, Anke CDU/CSU 12. 11. 93
Dr. Feldmann, Olaf F.D.P. 12. 11. 93
Ferner, Elke SPD 12. 11. 93
Dr. Fischer, Ursula PDS/LL 12. 11. 93
Formanski, Norbert SPD 12. 11. 93
Francke (Hamburg), CDU/CSU 12. 11. 93
Klaus
Frankenhauser, Herbert CDU/CSU 12. 11. 93
Fuchs (Veil), Katrin SPD 12. 11. 93
Gallus, Georg F.D.P. 12. 11. 93
Ganschow, Jörg F.D.P. 12. 11. 93
Gerster (Mainz), CDU/CSU 12. 11. 93
Johannes
Gratz, Claus-Peter CDU/CSU 12. 11. 93
Großmann, Achim SPD 12. 11. 93
Grünbeck, Josef F.D.P. 12. 11. 93
Grüner, Martin F.D.P. 12. 11. 93
Habermann, SPD 12. 11.93
Frank-Michael
Dr. Hauchler, Ingomar SPD 12. 11. 93
Dr. Haussmann, Helmut F.D.P. 12. 11. 93
Heyenn, Günther SPD 12. 11. 93
Ibrügger, Lothar SPD 12. 11. 93
Jaunich, Horst SPD 12. 11. 93
Dr. Kahl, Harald CDU/CSU 12. 11. 93
Keller, Peter CDU/CSU 12. 11. 93
Kiechle, Ignaz CDU/CSU 12. 11. 93
Kirschner, Klaus SPD 12. 11. 93
Kolbe, Regina SPD 12. 11. 93
Kossendey, Thomas CDU/CSU 12. 11. 93
Kretkowski, Volkmar SPD 12. 11. 93
Leidinger, Robert SPD 12. 11. 93
Lenzer, Christian CDU/CSU 12. 11. 93
Löwisch, Sigrun CDU/CSU 12. 11. 93
Marienfeld, Claire CDU/CSU 12. 11. 93
Matschie, Christoph SPD 12. 11. 93
Dr. Matterne, Dietmar SPD 12. 11. 93
Michalk, Maria CDU/CSU 12. 11. 93
Dr. Modrow, Hans PDS/LL 12. 11. 93
Oostergetelo, Jan SPD 12. 11. 93
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Opel, Manfred SPD 12. 11. 93
Dr. Ortleb, Rainer F.D.P. 12. 11. 93
Otto (Frankfurt), F.D.P. 12. 11. 93
Hans-Joachim
Paintner, Johann F.D.P. 12. 11. 93
Dr. Pick, Eckhart SPD 12. 11. 93
Dr. Pohl, Eva F.D.P. 12. 11. 93
Reimann, Manfred SPD 12. 11. 93
Rennebach, Renate SPD 12. 11. 93
Reuschenbach, Peter W. SPD 12. 11. 93
Rixe, Günter SPD 12. 11. 93
Sauer (Salzgitter), CDU/CSU 12. 11. 93
Helmut
Schaich-Walch, Gudrun SPD 12. 11. 93
Schanz, Dieter SPD 12. 11. 93
Schartz (Trier), Günther CDU/CSU 12. 11. 93
Schmidt (Dresden), Arno F.D.P. 12. 11. 93
Schmidt (Mülheim), CDU/CSU 12. 11. 93
Andreas
Schmidt (Nürnberg), SPD 12. 11. 93
Renate
Schmidt (Salzgitter), SPD 12. 11. 93
Wilhelm
Dr. Schmude, Jürgen SPD 12. 11. 93
Dr. Schöfberger, Rudolf SPD 12. 11. 93
Schröter, Gisela SPD 12. 11. 93
Schröter, Karl-Heinz SPD 12. 11. 93
Schuster, Hans F.D.P. 12. 11. 93
Schwanhold, Ernst SPD 12. 11. 93
Dr. Schwarz-Schilling, CDU/CSU 12. 11. 93
Christian
Seidenthal, Bodo SPD 12. 11. 93
Seiler-Albring, Ursula F.D.P. 12. 11. 93
Spilker, Karl-Heinz CDU/CSU 12. 11. 93
Spranger, Carl-Dieter CDU/CSU 12. 11. 93
Dr. Stoltenberg, Gerhard CDU/CSU 12. 11. 93
Dr. von Teichman, F.D.P. 12. 11. 93
Cornelia
Thiele, Carl-Ludwig F.D.P. 12. 11. 93
Tillmann, Ferdi CDU/CSU 12. 11. 93
Dr. Uelhoff, Klaus-Dieter CDU/CSU 12. 11. 93
Verheugen, Günter SPD 12. 11. 93
Voigt (Frankfurt), SPD 12. 11. 93
Karsten D.
Dr. Vondran, Ruprecht CDU/CSU 12. 11. 93
Vosen, Josef SPD 12. 11. 93
Dr. Warnke, Jürgen CDU/CSU 12. 11. 93
Weißgerber, Gunter SPD 12. 11. 93
Welt, Jochen SPD 12. 11. 93
Dr. Wieczorek CDU/CSU 12. 11. 93
(Auerbach), Bertram
Wieczorek-Zeul, SPD 12. 11.93
Heidemarie
Wohlrabe, Jürgen CDU/CSU 12. 11. 93
Wollenberger, Vera BÜNDNIS 12. 11. 93
90/DIE
GRÜNEN
Würzbach, Peter Kurt CDU/CSU 12. 11. 93
Zurheide, Burkhard F.D.P. 12. 11. 93
16448* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. November 1993
Anlage 2
Erklärungen nach § 31 GO
zur Abstimmung über den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung
des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
(Tagesordnungspunkt 14)
Dr. Hans de With, Horst Kubatschka, Uwe Lambinus (alle SPD): Nach § 18 Absatz 3 letzter Satz erhalten die Parteien abweichend von den vorangegangenen Zuteilungsmöglichkeiten „für die von ihnen jeweils erzielten bis zu fünf Millionen gültigen Stimmen 1,30 DM je Stimme" . Das heißt, Parteien, die nur bis zu fünf Millionen gültige Stimmen erhalten, erhalten pro Stimme 0,30 DM mehr.
Auch wenn große Parteien nach dem dargelegten Wortlaut des Gesetzes für den Sockel bis zu fünf Millionen Stimmen ebenfalls mehr bekommen, stellt dies eine Ungleichbehandlung großer Parteien dar. Sie bekommen nur im Sockel mehr, aber deutlich weniger im Durchschnitt.
Für diese Begünstigung kleiner Parteien besteht kein von Verfassungs wegen beachtlicher Grund. Allenfalls bei Parteien, die zwar eine Mindeststimmenzahl erreichen, jedoch kein Mandat errungen haben, könnte ein auf die Stimmenzahl abgestellter höherer Betrag pro Stimme gerechtfertigt sein, weil in diesem Falle die staatlichen Zuschüsse auf Grund der kleineren Menge an Beiträgen und Spenden geringer sein mögen (BVerfGE 85, 294). Die vorgeschlagene Regelung begünstigt aber eben nicht nur Parteien, denen der Sprung ins Parlament nicht gelang.
Davon abgesehen, liegt eine auf dem neuesten Stand befindliche, leicht überprüfbare Rechtstatsachenforschung zur Frage, ob und warum kleine Parteien im Schnitt einen größeren Aufwand haben und deswegen pro Stimme mehr Geld aufwenden müssen, nicht vor. Im Gegenteil, die Annahmen verdichten sich, daß in unserer Zeit kleine Parteien, gemessen an den großen Parteien, fast ohne „Grundgerüst" auskommen können und deshalb keineswegs auf höhere Zuschüsse angewiesen sind. Unter diesen Umständen muß die hier aufgezeigte Regelung wie die Gewährung eines verdeckten Sockelbetrages betrachtet werden, wogegen sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 294f.) mit Nachdruck gewandt hat.
Daher bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung und damit gegen einen Kernsatz der Novellierung. Darüber hinaus wird diese Regelung all denen Nahrung geben, die nicht müde werden, die Parteien der Selbstbedienung zu zeihen.
Aus diesen Gründen können wir dem gesamten Gesetz nicht zustimmen, wiewohl wir die übrigen neuen Bestimmungen akzeptieren können.
Ingrid Matthäus-Maier (SPD): Ich habe gegen das Parteienfinanzierungsgesetz, über das wir heute abstimmen, schwere verfassungsrechtliche Bedenken. Die Degressionsregelung, die für die ersten fünf Millionen Wählerstimmen einen höheren Betrag vorsieht als für die folgenden, kommt der Regelung des bisherigen § 18 Parteiengesetz, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, sehr nahe. Ich halte das Risiko für zu hoch, daß das Bundesverfassungsgericht die vorgesehene Degression verwirft. Meine Erfahrung aus den letzten zehn Jahren, in denen ich ebenfalls verfassungsrechtlich zweifelhaften Regelungen in der Parteienfinanzierung nicht zugestimmt habe, die dann auch tatsächlich vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen wurden, veranlaßt mich auch jetzt, den verfassungsrechtlichen Bedenken großes Gewicht beizumessen. Erschwerend kommt hinzu, daß diese verfassungsrechtlich höchst zweifelhafte Regelung auch noch extremistische Parteien wie z. B. die Republikaner besonders begünstigt. Bei so schweren rechtlichen und staatspolitischen Bedenken sehe ich mich nicht in der Lage, dem Gesetz zuzustimmen.
Hans Büttner (Ingolstadt) (SPD): Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz erhalten die Parteien abweichend von den vorangegangenen Zuteilungsmöglichkeiten „für die von ihnen jeweils erzielten bis zu fünf Millionen gültigen Stimmen 1,30 DM je Stimme". Das heißt, Parteien, die nur bis zu fünf Millionen gültige Stimmen erhalten, erhalten pro Stimme 0,30 DM mehr.
Auch wenn große Parteien nach dem dargelegten Wortlaut des Gesetzes für den Sockel bis zu fünf Millionen Stimmen ebenfalls mehr bekommen, stellt dies eine Ungleichbehandlung großer Parteien dar. Sie bekommen nur im Sockel mehr, aber deutlich weniger im Durchschnitt.
Für diese Begünstigung kleiner Parteien besteht kein von Verfassungs wegen beachtlicher Grund. Allenfalls bei Parteien, die zwar eine Mindeststimmzahl erreichen, jedoch kein Mandat errungen haben, könnte ein auf die Stimmenzahl abgestellter höherer Betrag pro Stimme gerechtfertigt sein, weil in diesem Falle die staatlichen Zuschüsse auf Grund der kleineren Menge an Beiträgen und Spenden geringer sein mögen (BVerGR 85, 294). Die vorgeschlagene Regelung begünstigt aber eben nicht nur Parteien, denen der Sprung ins Parlament nicht gelang.
Davon abgesehen, liegt eine auf dem neuesten Stand befindliche, leicht überprüfbare Rechtstatsachenforschung zur Frage, ob und warum kleine Parteien im Schnitt einen größeren Aufwand haben und deswegen pro Stimme mehr Geld aufwenden müssen, nicht vor. Im Gegenteil, die Annahmen verdichten sich, daß in unserer Zeit kleine Parteien, gemessen an den großen Parteien, fast ohne ,, Grundgerüst" auskommen können und deshalb keineswegs auf höhere Zuschüsse angewiesen sind.
Unter diesen Umständen muß die hier aufgezeigte Regelung wie die Gewährung eines verdeckten Sokkelbetrages betrachtet werden, wogegen sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 294f.) mit Nachdruck gewandt hat.
Daher bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung und damit gegen einen Kernsatz der Novellierung. Darüber hinaus wird diese Regelung all denen Nahrung geben, die nicht müde werden, die Parteien der Selbstbedienung zu zeihen.
Aus diesen Gründen kann ich dem gesamten Gesetz nicht zustimmen, wiewohl ich die übrigen Bestimmungen akzeptieren kann.
Dorle Marx (SPD): Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz erhalten die Parteien abweichend von den vorangangenen Zuteilungsmöglichkeiten „für die von ihnen jeweils erzielten bis zu fünf Millionen gültigen Stimmen 1,30 DM je Stimme". Das heißt, Parteien, die nur bis zu fünf Millionen gültige Stimmen erhalten, erhalten pro Stimme 0,30 DM mehr.
Auch wenn große Parteien nach dem dargelegten Wortlaut des Gesetzes für den Sockel bis zu fünf Millionen Stimmen ebenfalls mehr bekommen, stellt dies eine Ungleichbehandlung großer Parteien dar. Sie bekommen nur im Sockel mehr, aber deutlich weniger im Durchschnitt.
Unter diesen Umständen muß die hier aufgezeigte Regelung wie die Gewährung eines verdeckten Sokkelbetrages betrachtet werden, wogegen sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 294 f.) mit Nachdruck gewandt hat.
Daher bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung und damit gegen einen Kernsatz der Novellierung.
Weiterhin muß erwartet werden, daß mit dieser Regelung der jährliche Förderungshöchstbetrag von 230 Millionen DM pro Partei, ab dem eine Kappung erfolgt, von den großen Parteien im Regelfall immer erreicht werden wird. Dieser Höchstförderungsbetrag könnte sich somit als eine Art Garantieeinnahme der Parteien erweisen. Auch dies dürfte den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht genügen.
Diese Regelung wird somit all denen Nahrung geben, die nicht müde werden, die Parteien der Selbstbedienung zu zeihen.
Aus diesen Grünen kann ich dem Gesetz nicht zustimmen.
Friedhelm Julius Beucher (SPD): Ich lehne das neue Parteienfinanzierungsgesetz ab, weil
a) es auch rechtsextremen Parteien zusätzliche Einnahmen aus der Staatskasse verschafft,
b) ich verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine abgestufte Bezuschussung von Wählerstimmen habe und
c) die beabsichtigte Spendenregelung für Berufsverbände auch getarnte Parteispenden ermöglicht.
Anlage 3
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast,
Horst Jungmann (Wittmoldt),
Reinhold Hiller (Lübeck), Ulrike Mehl,
Antje-Marie Steen, Eckart Kuhlwein,
Lieselott Blunck (Uetersen), Verena Wohlleben
(alle SPD)
zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes
und anderer Gesetze
(Tagesordnungspunkt 14)
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD): Dem Parteienfinanzierungsgesetz, das heute zur Verabschiedung steht, kann ich nicht zustimmen. Ich verkenne nicht die intensiven Bemühungen von Parteivertretern um eine Lösung, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Gerade deshalb aber kann ich die im Gesetzentwurf vorgesehene „Degressionsregelung" bei der Wahlkampfkostenerstattung nicht akzeptieren. Sie stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Und es wäre verheerend, wenn sich die Parteien nach der Verabschiedung erneut der Gefahr aussetzten, vom Bundesverfassungsgericht einer gravierenden Fehlentscheidung beschuldigt zu werden. In der Abwägung zwischen der unbestrittenen Notwendigkeit, die Parteienfinanzierung möglichst bald auf eine solide und akzeptable Grundlage zu stellen, und dem möglichen Risiko, wiederum ein verfassungswidriges Gesetz zu beschließen, komme ich zu dem Ergebnis, daß Letzteres für unsere Demokratie und das Ansehen der politischen Parteien die schwerer wiegenden Folgen hätte.
Darüber hinaus halte ich es für unerträglich, mit einer Regelung, die die kleineren Parteien überproportional begünstigt, sich zugleich zum Steigbügelhalter für politische Gruppierungen am äußersten rechten Rand zu machen, die wir mit aller Entschiedenheit bekämpfen wollen.
Anlage 4
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 662. Sitzung am 5. November 1993 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern
16450* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. November 1993
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß und den Bau von Grenzabfertigungsanlagen für den neuen Grenzübergang im Raum Görlitz und Zgorzelec
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschiffahrt
Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz — PlVereinfG)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
Ausschuß für Wirtschaft Drucksache 12/5532 Drucksache 12/5537
Ausschuß für Verkehr Drucksache 12/4971
Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drucksache 12/4406
Ausschuß für Post und Telekommunikation
Drucksache 12/4972
Drucksache 12/4973
Drucksache 12/5175
EG-Ausschuß
Drucksache 12/4979
Drucksache 12/5462
Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat:
Haushaltsausschuß
Drucksache 12/5749 Nr. 3.6 Ausschuß für Wirtschaft
Drucksache 12/5358 Nr. 5 Drucksache 12/5662 Nrn. 3.6--3.14 Drucksache 12/5749 Nr. 3.7
Ausschuß für Gesundheit Drucksache 12/5190 Nr. 2.11 Drucksache 12/5662 Nr. 3.29
Ausschuß für Verkehr
Drucksache 12/5662 Nr. 3.30
Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drucksache 12/4555 Nr. 2.21
Ausschuß für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung
Drucksache 12/5662 Nm. 3.33, 3.34 Drucksache 12/5749 Nr. 3.57