Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Adler, Brigitte SPD 08. 09. 92 * *
Bartsch, Holger SPD 08. 09. 92
Dr. Bauer, Wolf CDU/CSU 08. 09. 92
Blunck (Uetersen), SPD 08. 09. 92 *
Lieselott
Bock, Thea SPD 08. 09. 92
Brandt, Willy SPD 08. 09. 92
Dreßler, Rudolf SPD 08. 09. 92
van Essen, Jörg F.D.P. 08. 09. 92 * *
Fischer (Unna), Leni CDU/CSU 08. 09. 92 * *
Friedrich, Horst F.D.P. 08. 09. 92
Dr. Fuchs, Ruth PDS/LL 08. 09. 92
Fuchtel, Hans-Joachim CDU/CSU 08. 09. 92 *
Gattermann, Hans H. F.D.P. 08. 09. 92
Gröbl, Wolfgang CDU/CSU 08. 09. 92
Dr. Holtz, Uwe SPD 08. 09. 92 * *
Jaunich, Horst SPD 08. 09. 92
Dr. Kahl, Harald CDU/CSU 08. 09. 92
Lenzer, Christian CDU/CSU 08. 09. 92*
Dr. Müller, Günther CDU/CSU 08. 09. 92 * *
Oesinghaus, Günther SPD 08. 09. 92
Pfuhl, Albert SPD 08. 09. 92
Dr. Probst, Albert CDU/CSU 08. 09. 92 *
Rempe, Walter SPD 08. 09. 92
Schäfer (Mainz), Helmut F.D.P. 08. 09. 92
Scharrenbroich, Heribert CDU/CSU 08. 09. 92 * *
Dr. Schöfberger, Rudolf SPD 08. 09. 92
Schuster, Hans Paul F.D.P. 08. 09. 92
Hermann
Dr. Solms, Hermann Otto F.D.P. 08. 09. 92
Dr. Stercken, Hans CDU/CSU 08. 09. 92 * *
Dr. Waffenschmidt, Horst CDU/CSU 08. 09. 92
Weyel, Gudrun SPD 08. 09. 92 * *
Dr. Wieczorek, Norbert SPD 08. 09. 92
Zierer, Benno CDU/CSU 08. 09. 92 *
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
* * für die Teilnahme an der Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union
Anlage 2
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1992 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen.
Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Gesetz zu dem Vertrag vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)
Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für
Beratung in Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit
Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Erstes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze
Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der AltguthabenAblösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"
Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel - (... StrÄndG)
Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz-RpflAnpG)
Gesetz zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
Gesetz zur Festlegung des Anwendungsbereiches und zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
Gesetz zu dem Protokoll vom 20. Dezember 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Drittes Gesetz zur Änderung des Marktstrukturgesetzes Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens
Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THA KredG)
Zu den beiden letztgenannten Gesetzen hat der Bundesrat folgende Entschließungen gefaßt:
Zum Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens:
Der Bundesrat hat nach wie vor gewichtige Bedenken gegen das Gesetz.
Er hält das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vor allem in folgenden zentralen Punkten für verbesserungsbedürftig:
1. Konzentration der Zuständigkeit für das gesamte beschleunigte Verfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Neubestimmung der Schnittstelle zur Ausländerbehörde)
2. Schaffung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthalts- und Verteilungsregelung für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, bei der der Bund die Kosten trägt.
3. Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung des Bundes, den Ländern für die Unterbringung von Asylbewerbern freie und frei werdende Liegenschaften kostenfrei zu überlassen.
4. Darüber hinaus wird der Bund aufgefordert, endlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückstände der mehr als 300 000 unerledigten Asylanträge schnellstens zu bewältigen. Dies ist zwingend geboten, um das neue beschleunigte Verfahren überhaupt zu gewährleisten.
Der Bundesrat behält sich Gesetzesinitiativen ausdrücklich vor, wenn sich in der Praxis herausstellen sollte, daß das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens die erhoffte Verfahrensbeschleunigung nicht erbringt; er fordert die Bundesregierung auf, die praktischen Erfahrungen beim Gesetzvollzug aufmerksam zu registrieren und Verfahrensmängel unverzüglich durch geeignete Maßnahmen abzustellen.
Zum Treuhandkreditaufnahmegesetz:
Der Bundesrat hält die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Zusammenhang mit der Begründung zu § 4 des Gesetzes zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt vertretene Auffassung für rechtlich und sachlich unbegründet, wonach sich aus dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 eine Verpflichtung der Länder des Beitrittsgebietes ergibt, sich an einer verbleibenden Verschuldung der Treuhandanstalt zu beteiligen.
8712* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 102. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 8. September 1992
Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, daß der Bund bei Auflösung der Treuhandanstalt allein die verbleibenden Schulden zu übernehmen hat. Er verweist dabei auf die bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf gegebene Begründung (BT-Drucksache 12/2217 vom 11.3. 1992, Anlage 2; BR-Drucksache 2/92 [Beschluß] vom 14. 02. 1992).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Juli 1992 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen.
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 (Nachtragshaushaltsgesetz 1992)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheft"
Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)
Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Gesetz zur Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (2. Wahlrechtsverbesserungsgesetz)
Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag
Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften — Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) —
Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter
Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktengesetz — BauPG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa
Gesetz zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen)
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
Zu dem letztgenannten Gesetz hat der Bundesrat folgende Entschließung gefaßt:
1. Der Bundesrat stimmt dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen „Schwangeren- und Familienhilfegesetz " zu. Es beruht auf der Erkenntnis, daß der Schutz des werdenden Lebens nur mit der Mutter und nicht gegen sie möglich ist, und dient dem Ziel, Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, ohne aber zu bezweifeln, daß die Entscheidung der Schwangeren im Bewußtsein ihrer Verantwortung getroffen wird. Das Gesetz bezweckt auf diese Weise, insbesondere in Verbindung mit den sozialen Maßnahmen, die einen ernstzunehmenden Schritt zu einer familien-, (rauen- und kinderfreundlichen Gesellschaft darstellen, den Schutz des werdenden Lebens besser zu gewährleisten, als dies die bisherigen Regelungen vermocht haben.
2. Mit Blick auf die finanziellen Folgen des vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 1992 beschlossenen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes stellt der Bundesrat fest, daß Ländern und Gemeinden durch die sozialen Begleitmaßnahmen erhebliche Kosten auferlegt werden. Nach Berechnungen der Bundesregierung belaufen sich die zur Kinderbetreuung vorgesehenen investiven Kosten auf über 42 Mrd. DM, die jährlichen Betriebskosten auf über 11 Mrd. DM.
3. Der Bundesrat fordert mit Nachdruck eine Beteiligung des Bundes an diesen Kosten. Er bedauert, daß der Deutsche Bundestag nicht gleichzeitig mit der inhaltlichen Ausgestaltung des Reformanliegens eine Regelung über dessen gemeinsame Finanzierung entwickelt hat. Eine Lastentragung allein durch Länder und Kommunen ist nicht hinnehmbar.
Der Bundesrat wird daher umgehend einen Gesetzentwurf einbringen, mit dem die finanziellen Folgen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes auf alle Ebenen angemessen verteilt werden; dazu soll zumindest der Anteil der Länder an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes erhöht werden. Eine solche Ausgleichsregelung ist in der Kostenübersicht des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes bereits ausdrücklich vorgesehen; auch der Sonderausschuß „Schutz des ungeborenen Lebens" empfiehlt in seinem Bericht an den Deutschen Bundestag, die Umsetzung dieses Gesetzes in eine Neuregelung des Finanzausgleichs einfließen zu lassen.
4. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages hat im übrigen in seiner Sitzung am 17. Juni 1992 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz als „mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar" erklärt; dies schließt auch die mittelbaren finanziellen Auswirkungen ein.
Der Deutsche Bundestag hat seine Entscheidung damit in Kenntnis der Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes getroffen. Der Bundesrat erwartet deshalb, daß der Deutsche Bundestag seine Zustimmung zu einer gesetzlichen Neuregelung des Anteilsverhältnisses bei der Umsatzsteuer geben wird.
Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
Ausschuß für Wirtschaft Drucksache 12/1789 Drucksache 12/2102
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Drucksache 10/2125 Drucksache 11/3254 Drucksache 11/3631 Drucksache 11/1621 Drucksache 11/1622 Drucksache 12/2150 Drucksache 12/2151
Ausschuß für Verkehr Drucksache 12/2113 Drucksache 12/2204
Ausschuß für Post und Telekommunikation Drucksache 12/1783
Sonderausschuß Schutz des ungeborenen Lebens Drucksache 11/6895
Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat:
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung Drucksache 12/1838 Nr. 3.14
Drucksache 12/2144 Nrn. 2.7, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11 Drucksache 12/2257 Nrn. 3.60, 3.61
Ausschuß für Verkehr
Drucksache 12/152 Nrn.. 56, 65 Drucksache 12/1961 Nrn. 3.1, 3.4
Ausschuß für Post und Telekommunikation
Drucksache 12/1220 Nr. 3.13 Drucksache 12/1612 Nr. 2.10 Drucksache 12/1681 Nr. 3.12 Drucksache 12/2101 Nr. 3.46 Drucksache 12/2257 Nr. 3.69
Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit Drucksache 12/2101 Nr. 3.48
Drucksache 12/2144 Nrn.. 2.16, 2.17