Plenarprotokoll 11i220
Deutscher Bundestag
Stenographischer Bericht
220. Sitzung
Bonn, Donnerstag, den 9. August 1990
Inhalt:
Erweiterung der Tagesordnung 17379 A
Absetzung des Punktes 2 von der Tagesordnung 17379B
Stellungnahmen zur geschäftsordnungsrechtlichen Situation
Bohl CDU/CSU 17379 C
Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD 17380 B
Baum FDP 17381 A
Häfner GRÜNE 17381 C
Zusatztagesordnungspunkt 1:
Aussprache zur Vorbereitung der deutschen Einheit
Dr. Graf Lambsdorff FDP 17382 D
Brück SPD 17384 C
Dr. Lippelt (Hannover) GRÜNE 17384 D
Lafontaine, Ministerpräsident des Saarlandes 17388A
Stratmann-Mertens GRÜNE 17392 A
Dr. Graf Lambsdorff FDP 17393 A
Dr. Waigel, Bundesminister BMF 17394 A
Dr. Ehrenberg SPD 17395 A
Huonker SPD 17396 A
Frau Matthäus-Maier SPD 17399 C
Frau Dr. Vollmer GRÜNE 17400 C
Rühe CDU/CSU 17404 B
Klose SPD 17406 D
Breuer CDU/CSU 17408 A
Rühe CDU/CSU 17410 A
Seiters, Bundesminister BK 17410 D
Stratmann-Mertens GRÜNE 17411 C
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi 17413 A
Stobbe SPD 17414 C
Dr. Blüm, Bundesminister BMA 17417 A
Schreiner SPD 17418 B
Dr. Penner SPD 17419 B
Frau Matthäus-Maier SPD 17420 C
Dr. Ehmke (Bonn) SPD 17421 A
Gattermann FDP 17423 A
Dr. Schäuble, Bundesminister BMI 17423 D
Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD 17425 A
Dr. Sperling SPD 17425 B
Frau Unruh fraktionslos 17426 D
Wüppesahl fraktionslos 17428A
Mischnick FDP 17430 B
Namentliche Abstimmungen 17431 B, C
Ergebnisse 17431C, 17433 B
Nächste Sitzung 17434 D
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten 17435* A Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Dr. Czaja, Dewitz, Sauer (Salzgitter), Lowack, Windelen, Jäger, Lummer, Schulze (Berlin), Nelle, Rossmanith, Dr. Kappes und Böhm (Melsungen)
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur vereinbarten Aussprache zur Vorbereitung der deutschen Einheit (Drucksache 11/7657) 17435* B
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. August 1990 17379
220. Sitzung
Bonn, den 9. August 1990
Beginn: 10.07 Uhr
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) Fraktion entschuldigt bis einschließlich
Dr. Abelein CDU/CSU 09. 08. 90
Dr. Biedenkopf CDU/CSU 09. 08. 90
Buschfort SPD 09.08.90
Dr. Daniels (Regensburg) GRÜNE 09. 08. 90
Dr. Dollinger CDU/CSU 09. 08. 90
Duve SPD 09.08.90
Frau Folz-Steinacker FDP 09. 08. 90
Frau Garbe GRÜNE 09. 08. 90
Frau Geiger CDU/CSU 09. 08. 90
Grünbeck FDP 09.08.90
Dr. Göhner CDU/CSU 09. 08. 90
Dr. Häfele CDU/CSU 09. 08. 90
Frau Dr. Hellwig CDU/CSU 09. 08. 90
Frau Hoffmann (Soltau) CDU/CSU 09. 08. 90
Hoss GRÜNE 09.08.90
Kalisch CDU/CSU 09.08.90
Dr. Knabe GRÜNE 09. 08. 90
Kreuzeder GRÜNE 09.08.90
Lennartz SPD 09.08.90
Lenzer CDU/CSU 09.08.90
Frau Luuk SPD 09. 08. 90
Dr. Mahlo CDU/CSU 09. 08. 90
Meneses Vogl GRÜNE 09. 08. 90
Niegel CDU/CSU 09.08.90
Dr. Pfennig CDU/CSU 09. 08. 90
Pfuhl SPD 09.08.90
Rauen CDU/CSU 09.08.90
Dr. Riedl (München) CDU/CSU 09. 08. 90
Frau Rock GRÜNE 09. 08. 90
Frau Schilling GRÜNE 09. 08. 90
Schmidt (München) SPD 09. 08. 90
Frau Schmidt (Nürnberg) SPD 09. 08. 90
Dr. Schneider (Nürnberg) CDU/CSU 09. 08. 90
Dr. Schöfberger SPD 09. 08. 90
Schreiber CDU/CSU 09.08.90
Schulhoff CDU/CSU 09.08.90
Frau Dr. Segall FDP 09. 08. 90
Dr. Soell SPD 09. 08. 90
Frau Trenz GRÜNE 09. 08. 90
Waltemathe SPD 09.08.90
Dr. de With SPD 09. 08. 90
Zink CDU/CSU 09.08.90
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Czaja, Dewitz, Sauer (Salzgitter), Lowack, Windelen, Jäger, Lummer, Schulze (Berlin), Nelle, Rosmanith, Dr. Kappes und Böhm (Melsungen) (alle CDU/CSU) zum Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur vereinbarten Aussprache zur Vorbereitung der deutschen Einheit (Drucksache 11/7657)
(Zusatztagesordnungspunkt 1)
Unser Abstimmungsverhalten zu Drucksache 11/7657
verbinden wir mit der nachdrücklichen Aufforderung
Anlagen zum Stenographischen Bericht
an die Bundesregierung, in einer Zusatzvereinbarung die Wahlberechtigung aller deutschen Staatsangehörigen, wo immer sie leben, zu ermöglichen, und stützen uns dabei auf folgende Gründe:
1. Der jetzige § 12 des Bundeswahlgesetzes entspricht nicht in allen Teilen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer ersten gesamtdeutschen Wahl. Diese ist von einmaliger, überragender Bedeutung, da sie als einen „wichtigen Schritt zur Herstellung der Deutschen Einheit die Wahl des Deutschen Bundestages durch das ganze Deutsche Volk" regeln soll (so zweiter Präambelsatz des Vertrages). Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist das Deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes, von dem nach Art. 20 GG „alle Staatsgewalt ausgeht" , die Summe aller deutschen Staatsangehörigen. Dies hat eben erst (in Sachen Kommunalwahlrecht für Ausländer) vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts Prof. Papier namens der Bundesregierung vorgetragen. Allen, die deutsche Staatsangehörige sind, muß, soweit sie es wünschen, die Beteiligung an der Wahl möglich sein. Dies verlangt das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG.
2. Die Wahlberechtigung ist in der Bundesrepublik Deutschland und in den westlichen Demokratien nicht an den Wohnsitz im Wahlgebiet gebunden. Nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind u. a. alle deutschen Staatsangehörigen in den 21 Mitgliedstaaten des Europarates, einschließlich aller deutschen Staatsangehörigen im EG-Gebiet und deutschen Staatsangehörigen in anderen Staaten, sofern sie nicht mehr als 10 Jahre dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben, in der Regel wahlberechtigt. Vom Prinzip der „Seßhaftigkeit" wurde bei der Wahlberechtigung seit langem zugunsten des Demokratieprinzips abgegangen. Größere Gruppen deutscher Staatsangehöriger vom Wahlvorgang auszuschließen wäre nicht systemgerecht.
Nicht wahlberechtigt sind jetzt deutsche Staatsangehörige, die über 10 Jahre im Ausland leben, insbesondere aber auch - bei gesamtdeutschen Wahlen besonders gravierend - alle deutschen Staatsangehörigen, „die vor Inkrafttreten der (Ost-) Verträge die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen" (BVerfG E 40,171). Das gilt nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht auch für deren Nachkommen. Allen deutschen Staatsangehörigen, auch jenen, die bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und die sich darauf berufen, sowie ihre Nachkommen, - auch wenn ihnen später die polnische Staatsangehörigkeit oktroyiert wurde - „steht diese Staatsangehörigkeit weiter zu" (BVerfG E 40,171). Denn es kann u. a. auch den Ostverträgen nicht die Wirkung beigemessen werden, „daß die Gebiete östlich von Oder und Neiße mit dem Inkrafttreten der Ostverträge aus der rechtlichen Zugehörigkeit zu Deutschland entlassen und der Souveränität, also sowohl der territorialen wie der personalen Hoheitsgewalt der Sowjetunion und Polens endgültig unterstellt worden seien" (BVerfG E 40,171).
17436* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. August 1990
Das Bundesverfassungsgericht begründet dies auch mit völkerrechtlichen Hinweisen, u. a. mit den von polnischer Seite entgegengenommenen Erklärungen des Bundesaußenministers Scheel im November 1970, mit der über den Notenwechsel mit den Verbündeten vor Vertragsunterschrift unterrichteten Warschauer Regierung, mit dem für die Vertragsmächte erkennbaren Willen der Bundesrepublik, „nicht über den territorialen Status Deutschlands zu verfügen", mit dem Wortlaut von Art. IV des Warschauer Gewaltverzichtsvertrages (BVerfGE 40,171-174). „Nach alledem haben die Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland nicht für befugt halten können, Verfügungen zu treffen, die eine friedensvertragliche Regelung vorwegnehmen". Politische Absichtserklärungen, die weitergehen, können die Vertragsentscheidungen eines gesamtdeutschen Souveräns nicht präjudizieren und die Rechtslage der besonders bedrängten Deutschen nicht verändern. Unser Grundgesetz und seine Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht haben bis zu einer rechtmäßigen Entscheidung des gesamtdeutschen Souveräns mit rechtlicher Verbindlichkeit für das Handeln der deutschen Verfassungsorgane festgeschrieben, daß „Deutschland" rechtlich als Staat und Völkerrechtssubjekt vorerst in den Grenzen von 1937 fortbesteht.
3. Das Wahlrecht gehört zu den wichtigsten Rechten eines Staatsangehörigen. Die Ausgrenzung gerade der bedrängten deutschen Staatsangehörigen durch Ausschluß von der Ausübung des Wahlrechts bei den ersten gesamtdeutschen Wahlen
würde einen besonders gravierenden Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG, gegen die von Verfassungs wegen auch für diese Deutschen bestehende Schutzpflicht bedeuten und nicht systemgerecht sein.
„Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) untersagt den unberechtigten Ausschluß von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl (BVerfG E 36,141). Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen ... Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen" (BVerfG E 28,229; 36,141).
Anders als bei früheren Wahlen müssen diese deutschen Staatsangehörigen bei Wahlen „zur Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands" und zu deren Vorbereitung wahlberechtigt sein, da das gesamte Deutsche Volk aufgefordert bleibt, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Man darf die Deutschen in diesen vorerst noch nicht „aus Deutschland entlassenen Teilen" jenseits von Oder und Neiße nicht anders behandeln als die im Gebiet der DDR lebenden Deutschen oder gar als Deutsche z. B. in der Türkei oder in Argentinien. Ob eine spätere Verfassungsänderung den Deutschlandbegriff „aushebeln" könnte, wird anhand von Art. 25 GG und Art. 79 Abs. 3 GG zu prüfen sein; sie kann aber keinesfalls Grund- und Menschenrechte deutscher Staatsangehöriger beseitigen oder ungeschützt sein lassen. Jedenfalls sind jetzt die Deutschen aus allen Teilen Deutschlands am Wahlvorgang zu beteiligen.