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    Plenarprotokoll 11/145 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 145. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 Inhalt: Tagesordnungspunkt 1: Fragestunde — Drucksache 11/4593 vom 26. Mai 1989 — Kriterien für die Auswahl von Sonderbriefmarken; abschlägige Entscheidung für die Herausgabe einer Sondermarke „Helgoland — 100 Jahre deutsch" MdlAnfr 1, 2 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Blunck SPD Antw PStSekr Rawe BMP 10741B ZusFr Frau Blunck SPD 10741 D ZusFr Seidenthal SPD 10742 C Wiederherstellung des inneren Friedens und Durchsetzung der Menschenrechte als Voraussetzung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit mit Birma MdlAnfr 3 26.05.89 Drs 11/4593 Dr. Mahlo CDU/CSU Antw PStSekr Repnik BMZ 10742 D ZusFr Dr. Mahlo CDU/CSU 10743 A Regulierung der durch den Gebirgsschlag in Merkers/DDR am 13. März 1989 verursachten Schäden MdlAnfr 8, 9 26.05.89 Drs 11/4593 Wittich SPD Antw PStSekr Dr. Hennig BMB 10743 C ZusFr Wittich SPD 10743 D ZusFr Hiller (Lübeck) SPD 10744 A ZusFr Seidenthal SPD 10744 D Vorlage des Gesetzentwurfs zur Änderung umzugs- und reisekostenrechtlicher Vorschriften MdlAnfr 28, 29 26.05.89 Drs 11/4593 Steiner SPD Antw StSekr Kroppenstedt BMI 10745 A ZusFr Steiner SPD 10745 B ZusFr Dr. Klejdzinski SPD 10745 C Berücksichtigung der Belange von Soldatenfamilien bei der Novellierung der umzugsund reisekostenrechtlichen Vorschriften MdlAnfr 30, 31 26.05.89 Drs 11/4593 Heistermann SPD Antw StSekr Kroppenstedt BMI 10745 D ZusFr Heistermann SPD . . . 10746A, 10746D ZusFr Dr. Klejdzinski SPD 10746B, 10747B ZusFr Steiner SPD 10746C, 10747 C Sanierung von Bundesbahnstrecken mit Lärmwerten über 55 dB, insbesondere der Güterumgehungsbahn in Hannover MdlAnfr 12, 13 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Bulmahn SPD Antw PStSekr Dr. Schulte BMV 10747 D ZusFr Frau Bulmahn SPD . . . 10747D, 10749 A ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 10748A ZusFr Dr. Klejdzinski SPD . . 10748B, 10749B ZusFr Heistermann SPD . . . 10748C, 10749 B ZusFr Steiner SPD 10748 C ZusFr Frau Wollny GRÜNE 10748D ZusFr Urbaniak SPD 10749 C II Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 Entsorgung des auf dem Autobahnparkplatz „Sylsbek" im Kreis Stormarn abgelagerten kresolverseuchten Bodens MdlAnfr 16, 17 26.05.89 Drs 11/4593 von Schmude CDU/CSU Antw PStSekr Gröbl BMU 10749D ZusFr von Schmude CDU/CSU 10750A, 10752 B ZusFr Heyenn SPD 10750B, 10753 B ZusFr Kuhlwein SPD 10750C, 10752 C ZusFr Frau Blunck SPD . . . 10750C, 10752D ZusFr Frau Wollny GRÜNE 10750 D ZusFr Hiller (Lübeck) SPD . . 10751B, 10752 C ZusFr Urbaniak SPD 10751 C ZusFr Frau Dr. Sonntag-Wolgast SPD . 10751 C ZusFr Dr. Klejdzinski SPD . . 10751D, 10753 C ZusFr Andres SPD 10751D ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 10753 B Bergung des vor der norwegischen Küste gesunkenen sowjetischen Atom-U-Boots MdlAnfr 18, 19 26.05.89 Drs 11/4593 Dr. Klejdzinski SPD Antw PStSekr Gröbl BMU 10753 D ZusFr Dr. Klejdzinski SPD 10754 A ZusFr Frau Blunck SPD 10754 D Verständigung mit der SPD über ein gemeinsames Vorgehen bezüglich des Endlagers „Schacht Konrad" MdlAnfr 22 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Wollny GRÜNE Antw PStSekr Gröbl BMU 10754 D Reduzierung der im Rechtsgutachten der Vereinigung „Cockpit" festgestellten Strahlenbelastung des fliegenden Personals MdlAnfr 23 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Wollny GRÜNE Antw PStSekr Gröbl BMU 10755 A ZusFr Frau Wollny GRÜNE 10755 B ZusFr Dr. Daniels (Regensburg) GRÜNE 10755 C ZusFr Brauer GRÜNE 10755 D Einbeziehung des Endlagers „Schacht Konrad" in die deutsch-französischen Verhandlungen über den Kernbrennstoffkreislauf; Auslegung der Planfeststellungsunterlagen MdlAnfr 24, 25 26.05.89 Drs 11/4593 Brauer GRÜNE Antw PStSekr Gröbl BMU . . 10756A, 10756 C ZusFr Brauer GRÜNE 10756 A ZusFr Frau Wollny GRÜNE 10756B ZusFr Dr. Daniels (Regensburg) GRÜNE 10756B Überprüfung von Arbeitnehmern in kerntechnischen Anlagen; Gründe für Ablehnungen MdlAnfr 26, 27 26.05.89 Drs 11/4593 Dr. Daniels (Regensburg) GRÜNE Antw PStSekr Gröbl BMU . . 10756D, 10757B ZusFr Dr. Daniels (Regensburg) GRÜNE . 10757 A, 10757 C Nichtverfolgung einer europäischen Harmonisierung des Kapitalmarkts durch die Bundesregierung MdlAnfr 34 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Matthäus-Maier SPD Antw PStSekr Dr. Voss BMF 10758A ZusFr Frau Matthäus-Maier SPD . . . 10758A ZusFr Huonker SPD 10758 C Unwirksamkeit der europäischen gegenseitigen Amtshilfe im Bereich der Steuern bei der deutschen Regelung des Bankenerlasses MdlAnfr 35 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Matthäus-Maier SPD Antw PStSekr Dr. Voss BMF 10758 D ZusFr Frau Matthäus-Maier SPD . . . 10758D ZusFr Huonker SPD 10759A Soziale Kosten bei der herkömmlichen Energieerzeugung; Subventionierung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen MdlAnfr 37, 38 26.05.89 Drs 11/4593 Engelsberger CDU/CSU Antw PStSekr Dr. von Wartenberg BMWi . 10759 C ZusFr Engelsberger CDU/CSU 10760A, 10761A ZusFr Dr. Daniels (Regensburg) GRÜNE 10760B, 10761D ZusFr Frau Walz FDP 10761 D Haltung der Bundesregierung zum U-Boot-Bau mit Israel MdlAnfr 41 26.05.89 Drs 11/4593 Gansel SPD Antw PStSekr Dr. von Wartenberg BMWi 10762A ZusFr Gansel SPD 10762 B ZusFr Dreßler SPD 10762 C Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen der möglichen Beteiligung Deutscher an den C-Waffen-Produktionen in Libyen und Irak MdlAnfr 42 26.05.89 Drs 11/4593 Gansel SPD Antw PStSekr Dr. von Wartenberg BMWi 10762 C ZusFr Gansel SPD 10762 D Wegfall des Sterbegelds für zum 31. Dezember 1988 arbeitslos gewordene Arbeitnehmer nach § 58 SGB V Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 III MdlAnfr 48, 49 26.05.89 Drs 11/4593 Dreßler SPD Antw PStSekr Seehofer BMA 10763 B ZusFr Dreßler SPD 10763 C Frau Weyel SPD (zur GO) 10764 C Aktuelle Stunde betr. Haltung der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesundheits-Reformgesetzes Dreßler SPD 10764 D Dr. Becker (Frankfurt) CDU/CSU . . . 10765 D Frau Wilms-Kegel GRÜNE . . 10766C, 10770 D Cronenberg (Arnsberg) FDP 10767 C Frau Becker-Inglau SPD 10768 C Günther CDU/CSU 10769 D Dr. Thomae FDP 10771 B von der Wiesche SPD 10772 B Dr. Blüm, Bundesminister BMA 10773A Egert SPD 10774 D Scheu CDU/CSU 10776 C Frau Limbach CDU/CSU 10777 B Kolb CDU/CSU 10778 C Seehofer CDU/CSU (Erklärung nach § 30 GO) 10779B Egert SPD (Erklärung nach § 30 GO) . . 10779D Präsidentin Dr. Süssmuth 10776A Nächste Sitzung 10780 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 10781' A Anlage 2 Änderung der Pläne für das Historische Museum in Berlin durch den Berliner Senat MdlAnfr 4 26.05.89 Drs 11/4593 Schulze (Berlin) CDU/CSU SchrAntw StMin Dr. Stavenhagen BK . 10781* C Anlage 3 Ausdehnung der Hilfsaktion für den Südsudan MdlAnfr 5 26.05.89 Drs 11/4593 Graf von Waldburg-Zeil CDU/CSU SchrAntw StMin Frau Dr. Adam-Schwaetzer AA 10782' A Anlage 4 Beanstandungen an ausländischen Lkw beim Transit durch die Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr 10 26.05.89 Drs 11/4593 Börnsen (Bönstrup) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . . 10782' B Anlage 5 Werbung der Deutschen Eisenbahn-Reklame für politische Parteien MdlAnfr 11 26.05.89 Drs 11/4593 Dr. Weng (Gerlingen) FDP SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . . 10782* D Anlage 6 Einrichtung einer Fährverbindung von Schleswig-Holstein in die Sowjetunion MdlAnfr 14, 15 26.05.89 Drs 11/4593 Dr. Olderog CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . . 10783* A Anlage 7 Gründe für die nur vorübergehende Stillegung der Urananlage Ellweiler; Errichtung einer neuen Halde für die Verarbeitung uranhaltiger Reststoffe; Herkunft der Reststoffe; zukünftige Nutzung des Geländes MdlAnfr 20, 21 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Teubner GRÜNE SchrAntw PStSekr Gröbl BMU . . . . 10783* B Anlage 8 Gebühren für den neuen Reisepaß und die Personalausweise in der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen EG-Staaten MdlAnfr 32 26.05.89 Drs 11/4593 Hinsken CDU/CSU SchrAntw StSekr Kroppenstedt BMI . . 10783* C Anlage 9 Vorlage eines Modells für eine europäische Steuerharmonisierung MdlAnfr 33 26.05.89 Drs 11/4593 Dr. Weng (Gerlingen) FDP SchrAntw PStSekr Dr. Voss BMF . . . 10784* A Anlage 10 Anteil des Zonenrandgebiets an den Förderungsanträgen nach dem Strukturhilfegesetz MdlAnfr 36 26.05.89 Drs 11/4593 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Dr. Voss BMF . . . 10784* A IV Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 Anlage 11 Unterstützung der Aktivitäten deutscher Holzfirmen in der Dritten Welt, insbesondere in der Republik Elfenbeinküste und in Zaire; Beschränkung der Ausbeutung von Tropenwäldern MdlAnfr 39, 40 26.05.89 Drs 11/4593 Wüppesahl fraktionslos SchrAntw PStSekr Dr. von Wartenberg BMWi 10784* B Anlage 12 Erhöhung der Ausgleichszahlungen für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete; Förderung des Absatzes von Rapsöl MdlAnfr 43, 44 26.05.89 Drs 11/4593 Funk (Gutenzell) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 10784* D Anlage 13 Akteneinsicht in Unterlagen der deutschen Interventionsstellen durch Prüfer des EG-Rechnungshofs; Gewährleistung einer aktuellen zentralen Lagerbuchhaltung MdlAnfr 45, 46 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Wieczorek-Zeul SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 10785* C Anlage 14 Salden des Agrarex- und -imports der Bundesrepublik Deutschland mit den übrigen EG-Staaten MdlAnfr 47 26.05.89 Drs 11/4593 Hinsken CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 10786* B Anlage 15 Wegfall von Krankengeldleistungen für zum 31. Dezember 1988 arbeitslos gewordene Arbeitnehmer nach § 48 Abs. 2 SGB V MdlAnfr 50, 51 26.05.89 Drs 11/4593 Urbaniak SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10786* C Anlage 16 Benachteiligung chronisch Kranker und Behinderter bei Reisen in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland durch den Ausschluß von Krankenkassenleistungen MdlAnfr 52, 53 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Steinhauer SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10787* A Anlage 17 Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Angehörigen gemäß §§ 61 und 62 SGB V; Definition der Angehörigen gemäß § 16 SGB X MdlAnfr 54, 55 26.05.89 Drs 11/4593 Kirschner SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10787* C Anlage 18 Milderung sozialer Härten bei der Erhöhung des Mindestbeitrags für freiwillig Krankenversicherte MdlAnfr 56, 57 26.05.89 Drs 11/4593 Egert SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10788* A Anlage 19 Weiterzahlung des Krankengeldes in Härtefällen bis zur „Neudefinition" des Angehörigen im Sinne des Gesundheitsreformgesetzes; soziale Härten für Langzeitstudenten und -studentinnen wegen Begrenzung der Mitgliedschaft in der Studentischen Krankenversicherung durch das Gesundheits-Reformgesetz MdlAnfr 58, 59 26.05.89 Drs 11/4593 Jaunich SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10788* C Anlage 20 Chancengleichheit für Behinderte und chronisch Kranke in der Auslands-Krankenversicherung gegenüber anderen Versicherten; Erstattung von Fahrkosten für Dialysepatienten nach der Gesundheitsreform MdlAnfr 60, 61 26.05.89 Drs 11/4593 Haack (Extertal) SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10789* A Anlage 21 Ausschluß vom Krankengeldanspruch für gemäß § 9 SGB V freiwillig Versicherte nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes; Härteregelung für Frührentner MdlAnfr 62, 63 26.05.89 Drs 11/4593 Heyenn SPD SchrAntw PStSekr Seehofer BMA . . . 10789* D Anlage 22 Unterschreitung der Mindestflughöhe durch Militärmaschinen im Raum Boppard MdlAnfr 68, 69 26.05.89 Drs 11/4593 Pauli SPD SchrAntw PStSekr Wimmer BMVg . . . 10790* A Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 V Anlage 23 Einrichtung einer Unteroffiziersschule in Weiden MdlAnfr 70 26.05.89 Drs 11/4593 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Wimmer BMVg . . . 10790* C Anlage 24 Verdacht der Orientierung einer Studie des Bundesgesundheitsamts über Asbestkonzentrationen im Trinkwasser im Saarland an den Interessen der Asbestzementindustrie; Zusammenhang zwischen Asbestkonzentrationen und erhöhten Krebsrisiken MdlAnfr 73, 74 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Würfel FDP SchrAntw PStSekr Pfeifer BMJFFG . . 10790* D Anlage 25 Bestattungsvorschriften für Embryos MdlAnfr 75, 76 26.05.89 Drs 11/4593 Jäger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Pfeifer BMJFFG . . 10791* B Anlage 26 Aufklärungskampagne und Einführung des Sexualkunde-Unterrichts als Pflichtfach zur Verhinderung ungewollter Schwangerschaften und Abtreibungen MdlAnfr 77, 78 26.05.89 Drs 11/4593 Frau Walz FDP SchrAntw PStSekr Pfeifer BMJFFG . . 10791* C Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 10741 145. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1989 Beginn: 13.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) Fraktion entschuldigt bis einschließlich Dr. Abelein CDU/CSU 31. 05. 89 ** Dr. Ahrens SPD 02. 06. 89 Antretter SPD 31. 05. 89 * Frau Beer GRÜNE 31. 05. 89 * Frau Berger (Berlin) CDU/CSU 02. 06. 89 Biehle CDU/CSU 02. 06. 89 ** Buschbom CDU/CSU 02. 06. 89 Büchner (Speyer) SPD 02. 06. 89 * Dr. von Bülow SPD 1. 06. 89 Clemens CDU/CSU 31. 05. 89 Frau Conrad SPD 2. 06. 89 Daweke CDU/CSU 02. 06. 89 Ehrbar CDU/CSU 02. 06. 89 Engelhard FDP 01. 06. 89 Francke (Hamburg) CDU/CSU 02. 06. 89 ** Frau Frieß GRÜNE 02. 06. 89 Dr. Geißler CDU/CSU 31. 05. 89 Genscher FDP 31. 05. 89 Dr. Hauff SPD 02. 06. 89 Dr. Haussmann FDP 31. 05. 89 Häfner GRÜNE 31. 05. 89 Frau Hensel GRÜNE 02. 06. 89 ** Dr. Hoyer FDP 02. 06. 89 Irmer FDP 31. 05. 89 * Dr. Jahn (Münster) CDU/CSU 31. 05. 89 Klein (Dieburg) SPD 02. 06. 89 Kolbow SPD 02. 06. 89 ** Koschnick SPD 31. 05. 89 * Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU 31. 05. 89 ** Meyer SPD 02. 06. 89 Dr. Müller CDU/CSU 02. 06. 89 * Niegel CDU/CSU 31. 05. 89 ** Opel SPD 31. 05. 89 ** Frau Pack CDU/CSU 1. 06. 89 * Petersen CDU/CSU 2. 06. 89 ** Rappe (Hildesheim) SPD 02. 06. 89 Reddemann CDU/CSU 31. 05. 89 * Repnik CDU/CSU 31. 05. 89 Reschke SPD 02. 06. 89 Dr. Riedl (München) CDU/CSU 31. 05. 89 Ronneburger FDP 31. 05. 89 * Sielaff SPD 02. 06. 89 Spranger CDU/CSU 02. 06. 89 Weiß (Kaiserslautern) CDU/CSU 31. 05. 89 ** Würtz SPD 02. 06. 89 ** Zierer CDU/CSU 02. 06. 89 * Zumkley SPD 02. 06. 89 * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Antwort des Staatsministers Dr. Stavenhagen auf die Frage des Abgeordneten Schulze (Berlin) (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Frage 4): Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Berliner Senat geäußerte Absicht, die bereits in Vorbereitung befindlichen Pläne für das Historische Museum in Berlin grundlegend zu verändern? Der Bundesregierung ist aus der Regierungserklärung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin Momper vom 13. April 1989 bekannt, daß Berlin die Absicht hat, mit dem Bund in Verhandlungen über das Deutsche Historische Museum einzutreten mit dem Ziel, Konzeption, Standort und Architekturentwurf zu ändern. Aus Presseberichten hat die Bundesregierung entnehmen können, daß Bausenator Nagel inzwischen angekündigt hat, der Berliner Senat wolle den vertraglich vereinbarten Standort für das Deutsche Historische Museum sowie das Ergebnis des Architektenwettbewerbes in Frage stellen. Auch die Kultursenatorin, Frau Martiny, hat am 25. Mai 1989 vor dem Berliner Abgeordnetenhaus in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der CDU-Fraktion mitgeteilt, daß der Senat Standort, Konzeption und Architektur des geplanten Museums einer Prüfung unterziehen wolle und dabei insbesondere für neue Standortüberlegungen offen sei. Der Senat von Berlin ist jedoch bisher mit einem entsprechenden Begehren noch nicht an den Bund herangetreten. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin haben am 28. Oktober 1987 eine Gründungsvereinbarung über die Errichtung des Deutschen Historischen Museums abgeschlossen. Darin sind Konzeption, Standort und Architektur eindeutig festgelegt: Für die Konzeption ist danach das von unabhängigen Wissenschaftlern von internationalem Rang erstellte und nach öffentlicher Diskussion mit Historikern, Museumsfachleuten und Publizisten des In- und Auslandes sowie mit den politisch-gesellschaftlich relevanten Gruppen überarbeitete Gutachten maßgeblich, dem die Regierungschefs aller Länder zugestimmt haben. Als Standort ist das Gelände im Spreebogen im zentralen Bereich am Platz der Republik vereinbart, das auf einen Berliner Vorschlag zurückgeht und einer Forderung entspricht, die noch im November 1985 vom jetzigen Regierenden Bürgermeister Momper an den damaligen Senat von Berlin gerichtet wurde. Ebenso ist Bestandteil des geschlossenen Vertrages die Vereinbarung, den Bau nach dem Ergebnis des inzwischen abgeschlossenen Architektenwettbewerbes zu errichten, den nach der Entscheidung des unabhängigen Preisgerichts der Italiener Aldo Rossi gewann. Der Berliner Senat ist an diesen Vertrag, der aus guten Gründen die für ein solches Projekt notwendigen Festlegungen enthält, gebunden und kann nicht einseitig davon abrücken. Die Bundesregierung hält jedenfalls an der Gründungsvereinbarung fest und 10782* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 erwartet auch vom Land Berlin die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung. Die Bundesregierung hofft dabei, daß auch der neue Berliner Senat sich als verläßlicher Partner erweist, mit dem der Bund — wie mit dem alten Senat — gemeinsam zum Wohle Berlins zusammenarbeiten kann. Anlage 3 Antwort des Staatsministers Frau Dr. Adam-Schwaetzer auf die Frage des Abgeordneten Graf von Waldburg-Zeil (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Frage 5): Ist die Bundesregierung bereit, die zunächst bis 15. April 1989 limitierte Hilfsaktion für Menschen im Südsudan weiter auszudehnen — ähnlich wie die Französische Regierung dies tut —, und könnte im Rahmen dieser außergewöhnlichen Hilfsaktion auch das Projekt des Komitees CAP ANAMUR Not-Ärzte in Yambio versorgt werden, wobei bei einem einzigen Flug anstelle von 9 t Mais 10 t Medikamente mitgenommen werden müßten, mit denen eine Halbjahresversorgung der gesamten Region sichergestellt werden könnte? Die von der Bundesregierung dem IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) und dem WEP (WeltErnährungs-Programm) für Hilfsflüge von Uganda in den Südsudan zur Verfügung gestellten 2 TransallTransportmaschinen sollten ursprünglich für den Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai d. J. eingesetzt werden. Danach war mit dem Einsatz der Regenzeit und dem meteorologisch bedingten Ende der „Operation lifeline Sudan" gerechnet worden. Die Wetterbedingungen lassen z. Zt. noch eine Weiterführung des Hilfsprogramms zu, das im übrigen mit einer Vielzahl von orts- und situationsbedingten Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Falls diese örtlichen Bedingungen eine Weiterführung der Flugaktivitäten auch im Juni zulassen, ist die Bundesregierung bereit, nach Ausschöpfung des bisher vorgesehenen Finanzrahmens von über 4 Millionen DM zusätzlich 1 Million DM zur Verfügung zu stellen, mit denen rd. 140 weitere Flugstunden finanziert werden können. Danach könnte die Bundesregierung Fluggerät und Mannschaften zur Verfügung stellen, deren Finanzierung jedoch durch Dritte erfolgen müßte. Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich die Mitnahme von 10 t Medikamenten des Komitees Cap Anamur Not-Ärzte durch die Maschinen der Bundeswehr-Luftwaffe nach Yambio. Da diese jedoch vertraglich dem IKRK und dem WEP zur Verfügung gestellt worden sind, ist auch deren Einverständnis erforderlich, das wiederum von den örtlichen Bedingungen und Möglichkeiten abhängig ist. Diese sind von den Vertretern der Hilfsorganisationen einvernehmlich zu prüfen. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Börnsen (Bönstrup) (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Frage 10): Treffen Meldungen von Presseorganen zu, daß von den 24 000 ausländischen Lastkraftwagen, die täglich (außer an Wochenenden) im Transit durch die Bundesrepublik Deutschland fahren, etwa dreiviertel aller Lastkraftwagen bei Grenzkontrollen Beanstandungen von Überschreitung der vorgeschriebenen Lenkzeiten bis hin zu defekten Bremsen aufweisen, und wenn dieser Sachverhalt zutrifft, was unternimmt die Bundesregierung dagegen, um dieses Gefahrenpotential drastisch zu reduzieren? Werktäglich fahren ca. 20 000 ausländische Lkw im Transit durch die Bundesrepublik Deutschland. Daß die Beanstandungsquote wegen Lenkzeitüberschreitungen bis hin zu defekten Bremsanlagen in einer Größenordnung von 75 % liegt, kann nicht bestätigt werden. Die Bayerische Grenzpolizei hat im Jahre 1988 1 045 000 ausländische Lkw überprüft; das sind nur etwa 20 % der insgesamt in die Bundesrepublik Deutschland eingefahrenen ausländischen Lkw. Bei diesen Kontrollen wurden wegen technischer Mängel und Lenkzeitverstößen in 12,5 % der Fälle das Fahrzeug oder das Verhalten der Fahrer beanstandet. Um Gefährdungen der Verkehrssicherheit vorzubeugen, besteht in gravierenden Fällen die Möglichkeit, die Weiterfahrt oder die Einfahrt in die Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Die Bundesregierung drängt in Brüssel darauf, daß das bewährte deutsche System der Technischen Kfz-Überwachung auch in den übrigen EG-Staaten vergleichbar praktiziert wird; die entsprechende EG-Richtlinie bedarf insoweit noch der Konkretisierung. Bei den Lenkzeiten ist bereits ein deutlicher Fortschritt durch die — auf deutsche Initiative hin — vom Rat kürzlich verabschiedete „EG-Kontrollrichtlinie" erzielt worden. Damit wird erstmals in allen EG-Staaten ein quantitativer Mindestumfang der Lenkzeitkontrollen vorgeschrieben. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Dr. Weng (Gerlingen) (FDP) (Drucksache 11/4593 Frage 11): Kann die Bundesregierung Gründe nennen, weswegen die Deutsche Eisenbahn-Reklame entgegen ursprünglicher Absicht und gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen Werbeflächen nicht mit Werbung politischer Parteien belegen will? Der Bundesminister für Verkehr hat die Deutsche Bundesbahn gebeten, zur Vermeidung der Verärgerung von Reisenden und Angriffen gegen die Deutsche Bundesbahn auf die Werbung für politische Parteien künftig zu verzichten. Bei dieser Entscheidung war die Überlegung mitbestimmend, daß es sich bei den Werbeflächen an Bahnanlagen und Fahrzeugen der Deutschen Bundesbahn um die Inanspruchnahme bundeseigener Einrichtungen handelt. Wirtschaftliche Überlegungen müssen demgegenüber in den Hintergrund treten. Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 10783 Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Olderog (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Fragen 14 und 15): Ist die Bundesregierung bereit, sich in Gesprächen mit der Sowjetunion für die Einrichtung einer Fährverbindung von Schleswig-Holstein in die Sowjetunion einzusetzen, und wie beurteilt sie gegebenenfalls die Chancen für ein solches Projekt? Wo sollte der Ausgangspunkt einer solchen Fährverbindung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen, und welche Gesichtspunkte sind für die Entscheidung dieser Frage maßgeblich? Zu Frage 14: Die Einrichtung einer deutsch-sowjetischen Eisenbahnfährverbindung über die Ostsee ist im März dieses Jahres in Bonn zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Minister für die Hochseeflotte der UdSSR, Herrn J. Wolmer, besprochen worden. Beide Seiten gehen davon aus, daß die Realisierung des Projektes durch kommerzielle Partner erfolgen müßte. Sie nahmen zur Kenntnis, daß die interessierten deutschen und sowjetischen Reedereien das Projekt auf der Basis einer wirtschaftlichen Durchführung weiter ausarbeiten. Erst danach wird über die notwendigen politischen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein. Zu Frage 15: Auch die Frage der Wahl des deutschen Endhaf ens einer Eisenbahnfährverbindung ist vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu klären. Entsprechende Untersuchungen der interessierten Reedereien sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gröbl auf die Fragen der Abgeordneten Frau Teubner (GRÜNE) (Drucksache 11/4593 Fragen 20 und 21): Warum wurde für den Haldenbetrieb in der Urananlage weiler zum 31. Mai 1989 nur eine vorübergehende Stillegungsverfügung auf Grund unzulässig hoher Strahlenbelastung verfügt, und kann die Bundesregierung bestätigen, daß in der Urananlage Ellweiler im Zusammenhang mit der Verarbeitung uranhaltiger Reststoffe eine neue Halde angelegt werden soll? Woher stammen die uranhaltigen Reststoffe, die in Zukunft in Eilweiler verarbeitet werden sollen, und welche weiteren Pläne existieren für die Nutzung des Geländes der Anlage in Ellweiler im Zusammenhang mit Nuklearmaterial? Zu Frage 20: Mit Anordnung vom 18. 5. 1989 hat das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auf Weisung des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz der Gewerkschaft Brunhilde aufgegeben, die bestehenden Halden so zu sanieren, daß sie den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung entsprechen. Der Betrieb der Halden ist ab 31. 5. 1989 so lange einzustellen, bis die Gewerkschaft Brunhilde nachweist, daß sie diesen Anforderungen nachgekommen ist. Hinsichtlich der Einrichtung einer neuen Halde auf dem Gelände in Ellweiler im Zusammenhang mit der Verarbeitung uranhaltiger Reststoffe sind dem BMU lediglich Willensbekundungen der Gewerkschaft Brunhilde bekannt; jedoch liegen weder dem BMU noch dem Umweltministerium Rheinland-Pfalz dazu konkrete Unterlagen vor. Zu Frage 21: Für die Betriebsstätte in Eilweiler der Gewerkschaft Brunhilde liegt eine Genehmigung nach § 9 AtG zur Verarbeitung uranhaltiger Reststoffe vor. Hinsichtlich der zukünftigen Verarbeitung uranhaltiger Reststoffe auf dem Gelände in Eilweiler sind dem BMU lediglich Willensbekundungen der Gewerkschaft Brunhilde bekannt; jedoch liegen auch hier weder dem BMU noch dem Umweltministerium Rheinland-Pfalz dazu konkrete Unterlagen vor. Der Bundesregierung sind auch keine weiteren Pläne hinsichtlich der Nutzung des Geländes der Anlage in Ell-weiler mitgeteilt worden. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Kroppenstedt auf die Frage des Abgeordneten Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Frage 32): Wie hoch belaufen sich die Paßgebühren in der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EG für den neuen Reisepaß und für die Personalausweise? 1. Die Gebühren für die Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren betragen in den Mitgliedstaaten der EG: Bundesrepublik Deutschland 30, — DM Belgien 50, — DM Dänemark 80, — DM Frankreich 210, — DM Griechenland 60, — DM Großbritannien 45, — DM Irland 80, — DM Italien 285, — DM Luxemburg 20, — DM Niederlande 150, — DM Portugal 65, — DM Spanien 40, — DM 2. Die Gebühren für die Personalausweise mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren betragen in den Mitgliedstaaten der EG, soweit diese einen Personalausweis eingeführt haben: Bundesrepublik Deutschland 10, — DM Belgien 20, — DM Griechenland gebührenfrei Frankreich 35, — DM Italien 10, — DM Luxemburg 1, — DM Portugal 14, — DM Spanien 10, — DM Dänemark, Irland, Niederlande und Großbritannien haben keinen Personalausweis eingeführt. 10784* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Voss auf die Frage des Abgeordneten Dr. Weng (Gerlingen) (FDP) (Drucksache 11/4593 Frage 33): Sieht sich die Bundesregierung in der Lage, innerhalb eines greifbaren Zeitraums ein Modell europäischer Steuerharmonisierung unter Wegfall der Gewerbesteuer derart vorzulegen, daß sowohl eine angemessene Finanzierungsform der Kommunen wie auch das — gegebenenfalls schrittweise — Erreichen der europäischen Harmonisierung deutlich wird? Die direkten Steuern in der EG sind besonders komplex und haben sich von Land zu Land unter äußerst verschiedenartigen Bedingungen entwickelt. Die bisherigen Bemühungen der EG-Kommission zu ihrer Harmonisierung haben noch keine wesentlichen Fortschritte gebracht. Die Bundesregierung kann daher nicht zusagen, „innerhalb eines greifbaren Zeitraumes" das von Ihnen geforderte, in der EG konsensfähige Modell vorzulegen. Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Voss auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 11/4593 Frage 36): Wie viele Anmeldungen auf Förderung nach dem Strukturhilfegesetz sind inzwischen beim Bundesminister der Finanzen eingegangen, und welchen Anteil haben dabei bei den Zonenrandländern Vorhaben im Zonenrand- und Grenzgebiet? Bis Mitte Mai 1989 haben die Länder beim Bundesminister der Finanzen 4 118 Vorhaben zur Förderung nach dem Strukturhilfegesetz angemeldet. Davon entfallen auf die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern 2 027 Vorhaben. Von den Anmeldungen dieser Länder liegen rund 46 vom Hundert im Zonenrandgebiet. Anlage 11 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Wartenberg auf die Fragen des Abgeordneten Wüppesahl (fraktionslos) (Drucksache 11/4593 Fragen 39 und 40): Haben die Bundesregierung bzw. Bundesministerien in den vergangenen drei Jahren deutsche Holzfirmen, die in der „Dritten Welt" mit Holzeinschlag tätig sind, insbesondere die Hamburger Firma D. Hamburg, mit ihren Aktivitäten in der Republik Elfenbeinküste und jetzt insbesondere in Zaire, mit Finanzhilfen, Krediten, Export- oder Importerleichterungen unterstützt? Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, Aktivitäten bundesdeutscher Holzfirmen bei der Ausbeutung von Tropenwäldern zu beschränken, und falls dies verneint wird, sieht sie die Notwendigkeit einer Einflußnahme auf entsprechende Holzfirmen zum Schutze der Tropenwälder? Zu Frage 39: Im Rahmen der Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit werden Holzeinschlagprojekte in den Entwicklungsländern nicht gefördert. Bei der Gewährung von Ausfuhrgewährleistungen hat die Bundesregierung die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eventueller deutscher Deckungsnehmer zu wahren. Sie sieht sich deshalb nicht in der Lage, Informationen über die Gewährung solcher Deckungen an einzelne Firmen zu geben. Bei der Vergabe von Ausfuhrgewährleistungen — auch an eventuelle deutsche Holzfirmen — hat die Bundesregierung jedoch die Förderungswürdigkeit zu prüfen. Dabei ist auch die Umweltverträglichkeit solcher Ausfuhrprojekte zu berücksichtigen. Die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH (DEG) ist an einem Joint-Venture der Firma Danzer in Zaire, Siforzal, und an einem Joint-Venture der Firma Wonnemann im Säge- und Furnierbereich in Kongo (Brazzaville) beteiligt. Zu Frage 40: Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, Aktivitäten bundesdeutscher Holzfirmen in Tropenländern zu beschränken. Die wirtschaftliche Entwicklung der Tropenländer ist in erheblichem Maße von der Nutzung ihrer Holzressourcen abhängig. Für die Erhaltung der Tropenwälder ist daher eine umweltbewußte und ressourcenschonende Rohstoffnutzung sowie die Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation von ausschlaggebender Bedeutung. Die Einführung von Abgaben auf Holz oder das Verbot von Importen würden die wirtschaftliche Entwicklung der Lieferländer beeinträchtigen. Importbeschränkungen über Abgaben oder Verbote stellen deshalb kein geeignetes Instrument zur Tropenwalderhaltung dar. Die Bundesregierung schlägt vor, im Rahmen der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) gemeinsam mit den Tropenwald besitzenden Ländern nach Wegen zur besseren Durchsetzung einer umweltschonenden Forstwirtschaft zu suchen. Anlage 12 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Fragen des Abgeordneten Funk (Gutenzell) (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Fragen 43 und 44): Ist die Bundesregierung bereit, die Ausgleichszahlungen für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete pro Betrieb — derzeit liegen die Hilfen bei 12 000 DM — zu erhöhen, damit auch Betriebe, die mehr als 41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften, für diese Flächen Ausgleichsmittel bekommen? Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, den Absatz von Rapsöl im Bereich des Schmierfetts und zur Verwendung als Hydrauliköl kräftig zu fördern? Zu Frage 43: Der Höchstbetrag der Ausgleichszulage von 12 000 DM pro Betrieb entspricht nur dann einem Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 10785* 41-Hektar-Betrieb, wenn dieser den Höchstbetrag von 286 DM pro Hektar erhält. Der Betrag von 286 DM darf nach EG-Recht aber nur in Gebieten mit besonders schweren ständigen natürlichen Nachteilen, also in Extremlagen (Berggebieten, Steillagen etc.) gewährt werden, in denen die Betriebsgröße ohnehin in der Regel unter 41 Hektar liegt, so daß hier 12 000 DM kaum erreicht werden. In den übrigen Gebieten können bis zu 240 DM/ha gezahlt werden, was einer oberen Förderungsgrenze von 50 Hektar/Betrieb gleichkommt. Sofern aufgrund einer geringeren natürlichen Benachteiligung niedrigere Ausgleichszulagenbeträge je Hektar gezahlt werden, können auch wesentlich größere Betriebe voll gefördert werden, bis der Höchstbetrag von 12 000 DM erreicht wird. Dies liegt aber in der Richtlinienkompetenz der Bundesländer. Zu Frage 44: Ja, der Absatz von Rapsöl in den genannten technischen Bereichen profitiert — wie die gesamte Herstellung und Verwendung von Öl aus heimischem Raps — von der Beihilferegelung der Gemeinschaft auf diesem Sektor. Raps, für den unsere Landwirte in den vergangenen Monaten 80 bis 90 DM pro 100 kg, ohne Mehrwertsteuer, erzielt haben, erhält derzeit bei der Verarbeitung eine Beihilfe von über 50 DM pro 100 kg. Auf diese Weise wird die Wettbewerbsgleichheit mit dem Weltmarkt hergestellt. Die technische Verwendung von Rapsöl ist voll in die Beihilferegelung der Gemeinschaft einbezogen. Aus diesem Grunde wären vergleichbare einzelstaatliche Hilfen nach Art. 92 des Vertrages unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Erlaubt sind lediglich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In diesem Sinne werden in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren Projekte zur Mehrverwendung nachwachsender Rohstoffe gefördert. Der Einsatz von Rapsöl als Basisöl für Schmierstoffe hat den Vorteil einer größeren Umweltverträglichkeit gegenüber den herkömmlichen Produkten. Schmierstoffe auf der Grundlage von Rapsöl zeichnen sich vor allem durch eine bessere biologische Abbaubarkeit und ein geringeres Wassergefährdungspotential aus. Positive Ansätze für die Verwendung von Rapsöl für die Herstellung von Schmierstoffen zeigen sich vor allem im Bereich der Schmieröle für Sägeketten. Dort konnten Schmierstoffe auf Rapsölbasis in jüngster Zeit ihren Anteil am Markt, dessen Gesamtvolumen im Bundesgebiet auf 8 bis 10 000 Tonnen geschätzt wird, erheblich steigern. Die Markteinführung umweltfreundlicher Kettenschmieröle ist also gelungen. Zusätzlicher staatlicher Handlungsbedarf ist deshalb hier nicht mehr gegeben. Günstige Verwendungsmöglichkeiten für Pflanzenöle bestehen auch im Bereich der Hydraulikflüssigkeiten. Hier ist eine breitere Markteinführung allerdings noch nicht erreicht worden. Dies liegt daran, daß Hydraulikanlagen vergleichsweise hohe technische Anforderungen an die Öle stellen. Die Entwicklung geeigneter Produktformulierungen ist von der Industrie begonnen worden; die noch anstehende Entwicklungsarbeit ist erheblich. Deshalb fördert die Bundesregierung ein Projekt zur Entwicklung einer umweltfreundlichen Hydraulikflüssigkeit auf Rapsöl-basis. Dieses Projekt ist von großer agrarmarktpolitischer Bedeutung; denn der Markt für Hydraulikflüssigkeiten bietet ein erhebliches Absatzpotential für das in der Gemeinschaft im Überschuß hergestellte Rapsöl. Allein in der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich rd. 150 000 Tonnen Hydrauliköle verbraucht. Dies entspricht rein rechnerisch einer Rapsanbaufläche von ca. 100 000 ha. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Fragen der Abgeordneten Frau Wieczorek-Zeul (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 45 und 46): Trifft es zu, daß in 1988 die Behörden der Bundesrepublik Deutschland den Prüfern des EG-Rechnungshofes den Einblick in Unterlagen verweigert haben, aus denen das Ausmaß und die Methodik von Kontrollen der Tätigkeit der deutschen Interventionsstellen und ihres Finanzgebarens zu entnehmen gewesen waren, und wenn ja, aus welchen Gründen wurde den EG- Rechnungshofprüfern der Einblick in die Unterlagen verweigert? Trifft es weiterhin zu, daß in einigen Fällen die zentrale Lagerbuchhaltung so wenig auf dem neuesten Stand war, daß die Prüfer des EG-Rechnungshofes gezwungen waren, sich aktuelle und genaue Informationen direkt bei den fraglichen Lagerhäusern zu beschaffen, und was ist inzwischen von seiten der zuständigen deutschen Behörden unternommen worden, um sicherzustellen, daß eine aktuelle zentrale Lagerbuchhaltung gewährleistet wird? Zu Frage 45: Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Prüfern des EG-Rechnungshofes Einblick in Unterlagen verweigert wurde, aus denen das Ausmaß und die Methodik von Kontrollen der Tätigkeit der deutschen Interventionsstellen und ihres Finanzgebarens zu entnehmen gewesen wären. Die Bundesregierung war und ist vielmehr bestrebt, den EG-Rechnungshof bei seiner Tätigkeit konstruktiv zu unterstützen. Die Bundesregierung war schließlich eine der treibenden Kräfte für die Schaffung des EG-Rechnungshofes. Es ist allerdings zutreffend, daß in einigen wenigen Fällen Probleme aufgetreten sind bei Unterlagen mit Angaben zu den Zahlungsempfängern. Hier mußte eine sorgfältige Prüfung unter Abwägung des Prüfungsrechtes des EG-Rechnungshofes mit den nationalen Vorschriften des Datenschutzes sowie des Steuergeheimnisses erfolgen. Zwischenzeitlich sind jedoch auch diese Fragen geklärt: Prüfer des EG-Rechnungshofes werden künftig die Angaben erhalten, die für ihre Prüfungszwecke erforderlich sind. 10786* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 Zu Frage 46: In seinem Sonderbericht über die öffentliche Lagerhaltung bemerkt der EG-Rechnungshof zwar, daß in einigen Fällen die einzige Möglichkeit, aktuelle Informationen über die tatsächlichen Bestände zu erhalten, darin besteht, sich mit den betreffenden Lagerhäusern in Verbindung zu setzen. Es besteht gleichwohl keine Veranlassung, die Lagerbuchführung umzustellen; denn der EG-Rechnungshof stellte in dem der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Bericht folgendes fest: — Das System der Meldung der Vorratsmengen und -bewegungen ist besonders positiv zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die An- und Verkaufskonten der Finanzbuchhaltung. — Das Phänomen der Differenzen zwischen den tatsächlichen Beständen in den Längerhäusern sowie der in der Interventionsstelle zentral erfaßten Daten läßt sich schlicht mit dem sog. „Pipeline-Effekt" erklären. Diese Tatsache hat der EG-Rechnungshof zur Kenntnis genommen und nicht beanstandet. — Kritisiert hat der EG-Rechnungshof allerdings die außenbuchhalterische Erfassung der Werte und Verkaufsverluste der Interventionswaren. Hier hat er aber gleichzeitig mehrmals und eingehend betont, daß diese Kritik gegen das Zentralsystem in Brüssel, den EAGFl, gerichtet ist und die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich nicht trifft. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Frage des Abgeordneten Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Frage 47): Wie belaufen sich die Positiv- bzw. Negativsalden im Bereich des Agrarexportes bzw. -importes der Bundesrepublik Deutschland mit den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft? Nach den vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes für 1988 verzeichnet die Bundesrepublik Deutschland im ernährungswirtschaftlichen Handel mit den EG-Partnerstaaten bei — Einfuhren von 33,7 Mrd. DM und — Ausfuhren von 20,7 Mrd. DM ein Defizit von rd. 13 Mrd. DM. Besonders hohe Einfuhrüberschüsse ergaben sich 1988 — wie schon in den Vorjahren — im Agrarhandel mit — den Niederlanden mit 7,1 Mrd. DM, — Frankreich mit 4,4 Mrd. DM sowie — Dänemark und Spanien mit je 1,6 Mrd. DM. Erhebliche Ausfuhrüberschüsse erzielte die Bundesrepublik 1988 erneut im ernährungswirtschaftlichen Handel mit — Italien mit 1,3 Mrd. DM und — Großbritannien mit 1,1 Mrd. DM. Eine Übersicht über die Ein- und Ausfuhren sowie die Positiv- und Negativsalden im Ernährungsgüterhandel der Bundesrepublik mit sämtlichen EG-Mitgliedstaaten stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. Anlage 15 Antwort des Parl. Staatssekretärs Seehofer auf die Fragen des Abgeordneten Urbaniak (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 50 und 51) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die in § 48 Abs. 2 SGB V ab 1. Januar 1989 neu definierte Voraussetzung, nach der für das Wiederaufleben der Krankengeldzahlung nach drei Jahren eine zwischenzeitlich mindestens sechswöchige Erwerbstätigkeit erforderlich ist, zumindest für die Personenkreise einen enteignungsgleichen Eingriff in erworbene Rechtsansprüche darstellt, deren laufende Krankengeldzahlungen damit ab 1. Januar 1989 entfielen oder deren Anspruch auf Krankengeld für die nächste Drei-Jahresperiode 1989 wegfiel? Auf welche Rechtsgrundlage gründet die Bundesregierung ihre Empfehlung an die Krankenkassen, es sei sozialpolitisch vertretbar, wenn in diesen Fällen der über den 31. Dezember 1988/1. Januar 1989 laufenden Krankengeldzahlung das Krankengeld bis zum Ablauf der 78-Wochenfrist weitergezahlt würde, das Krankenversicherungsrecht des SGB aber eine solche Praxis ausdrücklich ausschließt? Die Neufassung der Voraussetzungen für das Wiederaufleben von Krankengeld nach einer Blockfrist von jeweils 3 Jahren ist kein enteignungsgleicher Eingriff in erworbene Rechtsansprüche. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung begründen mit ihren Beitragszahlungen keine eigentumsähnliche Rechtsposition, die ihnen einen bestimmten Inhalt ihrer Leistungsansprüche gewährleistet. Der Gesetzgeber konnte deshalb die Blockfristregelung beim Krankengeld ändern, ohne die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie zu verletzen. Die Bewilligung von Krankengeld ist anders als etwa die Bewilligung einer Rente oder von häuslicher Pflege als Dauerleistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sie ist vielmehr ein Verwaltungsakt, dessen Rücknahme sich in der Regel nach § 47 SGB X richtet. Dabei ist auch die soziale Dimension der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bestandsschutzes und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) ist die Bundesregierung zu ihrer Auffassung gelangt, daß es in den von Ihnen genannten Fällen sozialpolitisch vertretbar und daher rechtlich zulässig ist, das Krankengeld über den 31. Dezember 1988 hinaus bis zum Ablauf der 78-Wochenfrist weiterzuzahlen. Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 10787* Anlage 16 Antwort des Parl. Staatssekretärs Seehofer auf die Fragen der Abgeordneten Frau Steinhauer (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 52 und 53): Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Ausschluß von Krankenkassenleistungen an Versicherte bei Reisen in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland die chronisch Kranken und Behinderten besonders benachteiligt, weil eine privatversicherungsrechtliche Risikoabsicherung der Betroffenen zumindest für die chronischen Krankheiten und die Behinderungen derzeit von den Versicherungsunternehmen abgelehnt wird, und wie beurteilt die Bundesregierung die sozialen Folgen der von ihr getroffenen Regelung? Hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihre in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 11/4295, Seite 2) getroffene Feststellung aufrecht, daß es — wenn Vorerkrankungen bestehen, die in eine private Krankenversicherung derzeit noch nicht einbezogen werden —„in der freien Entscheidung des einzelnen liegt, ob er ohne Versicherungsschutz" in ein solches Land reisen will, oder vermag die Bundesregierung heute zu erkennen, daß diese Feststellung angesichts der zahlreichen beruflichen Verpflichtungen von chronisch Kranken und Behinderten in diesen Ländern einer Mißachtung der Betroffenen nahekommt? Wer im Ausland wegen einer Krankheit behandelt werden muß, ist im Krankheitsfall in den meisten Fällen geschützt, nämlich: 1. Bei Aufenthalt in einem der anderen 11 EG-Länder Belgien Dänemark Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Portugal Spanien und in weiteren 7 Vertragsstaaten: Finnland, Jugoslawien, Österreich, Rumänien, Schweden, Türkei und Tunesien. Das mit der Schweiz geschlossene Abkommen wird z. Z. vom Bundestag beraten, aber von den Krankenkassen bereits angewendet, da es rückwirkend zum 1. Januar 1989 in Kraft treten wird. 2. Bei beruflich bedingtem Aufenthalt in jedem Land. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen und erhält sie von der Krankenkasse nach § 17 SGB V erstattet. 3. Bei Erkrankungen in der DDR und auf den Transitstrecken von und nach Berlin ist der Versicherte im Krankheitsfall ebenfalls geschützt. 4. Kann die Krankheit nur im Ausland behandelt werden, kann die Krankenkasse nach § 18 SGB V die Behandlungskosten übernehmen. 5. Unternehmen der privaten Krankenversicherung bieten Auslandsreiseversicherungen an, die auch bei Vorerkrankungen die Kosten für während der Auslandsreise notwendige medizinische Behandlungen übernehmen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind allerdings Fälle, in denen die Behandlungsnotwendigkeit im Ausland schon vor Reiseantritt feststeht, z. B. bei Dialysepatienten. Nach Auffassung der Bundesregierung ermöglicht eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 SGB V, die vorgenannte Lücke im Versicherungsschutz durch Erstattungsleistungen der Krankenkassen bis zur Höhe der deutschen Vergütungssätze zu schließen. Sie wird sich wegen dieser Frage im einzelnen noch mit der gesetzlichen Krankenversicherung, ihren Aufsichtsbehörden und der privaten Krankenversicherung abstimmen. Anlage 17 Antwort des Parl. Staatssekretärs Seehofer auf die Fragen des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 54 und 55) : Auf welche Rechtsgrundlage gründet die Bundesregierung ihre Empfehlungen an die Krankenkassen, abweichend von §§ 61 und 62 SGB V, die bei der Härtefallbestimmung die Einkommenseinbeziehung der im Haushalt lebenden Angehörigen vorsehen, nur die Einkommen des Ehegatten sowie der Kinder zu berücksichtigen, und warum hat die Bundesregierung eine solche „Klarstellung" nicht im Gesetz selbst vorgenommen? Kennt die Bundesregierung § 16 Abs. 5 SGB X — Verwaltungsverfahren — , der in Ziffer 1. bis 8. den Angehörigen definiert als 1. Verlobten, 2. Ehegatten, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Pflegeeltern und Pflegekinder, und wie vereinbart die Bundesregierung ihre Deutung des V. Buches SGB mit dieser Festlegung des X. Buches SGB? Die Härtefallregelungen der §§ 61 und 62 SGB V beziehen bei der Ermittlung der unzumutbaren Belastung eines Versicherten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger ein. Beide Klauseln definieren den Begriff des Angehörigen nicht. Der Begriff ist deshalb auszulegen. Dabei kommt allerdings ein Rückgriff auf § 16 Abs. 5 SGB V nicht in Betracht, weil diese Vorschrift den Ausschluß von Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren und damit eine völlig andere Materie regelt. Sachgerecht ist dagegen die Anwendung des § 10 SGB V, um den Begriff des Angehörigen auszulegen. Dies entspricht auch der Praxis der Krankenkassen zu den vor dem 1. Januar 1989 geltenden Härtefallregelungen, auf denen die §§ 61 und 62 SGB V aufbauen. Im übrigen würde eine weite Auslegung des Begriffs „Angehöriger" i. S. des § 16 Abs. 5 SGB X dazu führen, daß die sozialpolitisch erwünschte Aufnahme von hilfsbedürftigen Angehörigen in den Haushalt des Versicherten erschwert oder verhindert würde, weil der Versicherte mit seinem Einkommen dann auch für die von diesen Personen zu leistenden Zuzahlungen einstehen müßte. Diese extensive Interpretation wird sicher auch von Ihnen nicht gewollt. Im übrigen hat auch die SPD-Fraktion bei der Beratung des Gesundheits-Reformgesetzes im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages in ih- 10788* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 rem Änderungsantrag zur Härtefallregelung (vgl. § 33 a Abs. 4 i. d. F. der Ausschuß-Drucksache 824/5) den Begriff des Angehörigen nicht definiert, sondern die Formulierung des § 61 Abs. 3 SGB V übernommen. Anlage 18 Antwort des Parl. Staatssekretär Seehofer auf die Fragen des Abgeordneten Egert (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 56 und 57): Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die mit Schreiben vom 2. Januar 1989 den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Zusammenhang mit der durch § 240 SGB V vorgenommenen drastischen Erhöhung des Mindestbeitrages für freiwillig Versicherte gegebene Empfehlung, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitrag könne von den Krankenkassen dann unterschritten werden, wenn er sich „als eine soziale Härte darstellt"? Trifft es zu, daß § 240 Abs. 4 SGB V, der zur Berechnung des Mindestbeitrages derzeit ein fiktives Einkommen von 1 050 DM zugrunde legt, keine Ausnahme zur Unterschreitung dieses Mindestbeitrages vorsieht, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Verwirklichung ihrer Empfehlung an die Krankenkassen zwingend eine Gesetzesänderung vorsieht, die es den einzelnen Krankenkassen durch Satzungsänderungen ermöglicht, soziale Härten zu mildern? Der Mindestbetrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit dem Gesundheits-Reformgesetz angehoben, weil bei dem bisherigen Mindestbetrag Leistungen und Gegenleistungen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis standen. So betrug der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte 1987 ca. 720, — DM im Jahr; demgegenüber beliefen sich die Leistungsausgaben pro Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auf ca. 3 230, — DM im Jahr. Der Mindestbeitrag beträgt nunmehr Bundesdurchschnitt ca. 1 500, — DM im Jahr. Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Mindestbeitragsregelung nicht ausdrücklich vor. § 240 SGB V räumt den Krankenkassen aber generell das Recht ein, das Beitragsrecht für die freiwillig Versicherten autonom in der Satzung zu regeln. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sollte die Selbstverwaltung diesen Gestaltungsspielraum auch nach sozialpolitischen Gesichtspunkten nutzen. Dementsprechend hat das Ministerium es in einem Schreiben vom 2. Januar 1989 als sozialpolitisch vertretbar bezeichnet, wenn die Krankenkassen in ihrer Satzung für besonders gelagerte Ausnahmefälle eine Unterschreitung des Mindestbeitrages vorsehen, z. B. für freiwillig Versicherte, die ähnlich wie pflichtversicherte Studenten in einem Ausbildungsgang stehen. Im übrigen hat die SPD-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages am 10. November 1988 bei der Einzelabstimmung über den Entwurf des Gesundheits-Reformgesetzes der Verdoppelung des Mindestbeitrags zugestimmt (vgl. Ausschußprotokoll Nr. 64, Seiten 67/68). Anlage 19 Antwort des Parl. Staatssekretärs Seehofer auf die Fragen des Abgeordneten Jaunich (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 58 und 59): Binden die Empfehlungen der Bundesregierung zur Weiterzahlung des Krankengeldes bis zum Ablauf der Blockfrist, zur „Neudefinition" des Angehörigen bei Härtefällen und zur Unterschreitung des Mindestbeitrages die Krankenkassen in der Gesetzesanwendung, oder sind sie trotz Empfehlung der Bundesregierung frei, das Gesetz im Wortlaut anzuwenden? Ist der Bundesregierung bekannt, daß die mit dem Gesundheits-Reformgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) herbeigeführte Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten auf das 14. Fachsemester bzw. 30. Lebensjahr vor allem für Studentinnen und Studenten mit Kindern oder für Studentinnen und Studenten, die während des Studiums hinzuverdienen müssen, eine erhebliche soziale Härte darstellt, weil diese in der Regel eine längere Studiendauer haben und so gezwungen sind, sich zu doppeltem Beitrag freiwillig weiterzuversichern? Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat zu Beginn des Jahres 1989 den Spitzenverbänden der Krankenkassen u. a. zu den in der Frage angesprochenen Problemstellungen seine Rechtsauffassung mitgeteilt und sie über die hierzu geführten Gespräche mit den für die Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichtet. Sinn dieser Mitteilungen war es, durch Auslegungs- und Anwendungshilfen für eine möglichst einheitliche Anwendung des neuen Rechts zu sorgen. Die Krankenkassen wenden das Recht der Krankenversicherung jedoch in eigener Verantwortung an; sie sind an die Rechtsauffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung also nicht gebunden. Gleichwohl sind solche Mitteilungen nützlich, weil sie, eher als andere Auslegungshilfen, aus der unmittelbaren Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung am Gesetzgebungsverfahren und an der Entstehung der Rechtsvorschriften den wirklichen Willen des Gesetzgebers vermitteln. Die Begrenzung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten steckt den zeitlichen Rahmen ab, in dem die Solidargemeinschaft der Beitragszahler der Krankenversicherung Studenten den Krankenversicherungsschutz zu einem besonders günstigen Beitrag ermöglicht. Die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung soll durch die Krankenversicherung der Studenten nicht unzumutbar belastet werden. Das Gesetz ermöglicht den Krankenkassen aber, besondere Lebenssituationen der Studenten zu berücksichtigen. Die Art der Ausbildung sowie familiäre und persönliche Gründe können eine Überschreitung der für die Versicherungspflicht festgelegten Grenzen rechtfertigen. Die Krankenkassen können somit besondere Anforderungen der Kinderbetreuung ebenso wie die Art der Ausbildung oder persönliche Gründe, die die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, in ihre Entscheidung über die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten einbeziehen. Die Vorschrift trägt daher den sozialen Belangen der Studenten in dem gebotenen Umfang Rechnung. Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 10789* Anlage 20 Antwort des Parl. Staatssekretärs Seehofer auf die Fragen des Abgeordneten Haack (Extertal) (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 60 und 61): Bleibt die Bundesregierung bei ihrer in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 11/4295, Seite 2) gegebenen Wertung, daß es für Behinderte und andere Personen mit Vorerkrankungen bei Auslandsreisen keine „Sonderregelungen" geben könne, die „ihnen dadurch gegenüber den anderen Versicherten Vorteile" einräumten, oder vermag die Bundesregierung heute einzusehen, daß es nicht um „Sonderregelungen", sondern um die Herstellung gleicher Chancen und gleichen Rechts zwischen Behinderten und chronisch Kranken einerseits und den anderen Versicherten andererseits bei Auslandsreisen geht? Ist es richtig, daß die einem Dialysepatienten im Zusammenhang mit seinem Vorbereitungstraining zur kostengünstigen Heimdialyse zeitlich begrenzt entstehenden Fahrtkosten nach der Gesundheitsreform von der Krankenkasse nicht erstattet werden können, die ständigen Fahrtkosten zur weit teureren stationären Dialyse aber unter Berücksichtigung und im Rahmen der Härtefallregelungen der §§ 61, 62 SGB V erstattet werden, und wie beurteilt die Bundesregierung dies? Wie ich in meiner Antwort zu den Fragen der Kollegin Frau Steinhauer ausgeführt habe, ist der Schutz im Krankheitsfall bei Erkrankungen im Ausland in den meisten Fällen gewährleistet, nämlich: 1. Bei Aufenthalt in einem der anderen 11 EG-Länder Belgien Dänemark Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Portugal Spanien und in weiteren 7 Vertragsstaaten: Finnland, Jugoslawien, Österreich, Rumänien, Schweden, Türkei und Tunesien. Das mit der Schweiz geschlossene Abkommen wird z. Z. vom Bundestag beraten, aber von den Krankenkassen bereits angewendet, da es rückwirkend zum 1. Januar 1989 in Kraft treten wird. 2. Bei beruflich bedingtem Aufenthalt in jedem Land. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen und erhält sie von der Krankenkasse nach § 17 SGB V erstattet. 3. Bei Erkrankungen in der DDR und auf den Transitstrecken von und nach Berlin ist der Versicherte im Krankheitsfall ebenfalls geschützt. 4. Kann die Krankheit nur im Ausland behandelt werden, kann die Krankenkasse nach § 18 SGB V die Behandlungskosten übernehmen. 5. Unternehmen der privaten Krankenversicherung bieten Auslandsreiseversicherungen an, die auch bei Vorerkrankungen die Kosten für während der Auslandsreise notwendige medizinische Behandlungen übernehmen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind allerdings Fälle, in denen die Behandlungsnotwendigkeit im Ausland schon vor Reiseantritt feststeht, z. B. bei Dialysepatienten. Nach Auffassung der Bundesregierung ermöglicht eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 SGB V, die vorgenannte Lücke im Versicherungsschutz durch Erstattungsleistungen der Krankenkassen bis zur Höhe der deutschen Vergütungssätze zu schließen. Sie wird sich wegen dieser Frage im einzelnen noch mit der gesetzlichen Krankenversicherung, ihren Aufsichtsbehörden und der privaten Krankenversicherung abstimmen. Die Fahrkosten, die einem Dialysepatienten im Zusammenhang mit seinem Vorbereitungstraining zur Heimdialyse entstehen, werden von der Krankenkasse grundsätzlich nicht übernommen, weil es Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sind. Die Fahrkosten zu einer stationären Dialyse werden übernommen, soweit sie je einfache Fahrt 20 DM übersteigen. Allerdings sind stationäre Dialysen selten; die in einem Krankenhaus durchgeführte Dialyse erfolgt in aller Regel ambulant. Bei der Härtefallregelung wird nicht zwischen der Belastung durch die Fahrkosten zur ambulanten und stationären Behandlung unterschieden. Es kann also von daher nicht zu einem Anreiz für eine stationäre Behandlung kommen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Fahrkosten vollständig zu übernehmen, wenn der Dialysepatient die Voraussetzungen der Sozialklausel (§ 61 SGB V) erfüllt. Trifft auf ihn die Überforderungsklausel (§ 62 SGB V) zu, hat die Krankenkasse die Fahrkosten zu übernehmen, soweit sie — zusammen mit den übrigen Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel auch aller anderen Familienangehörigen — die Belastungsgrenze übersteigen. Anlage 21 Antwort des Parl. Staatssekretärs Seehofer auf die Fragen des Abgeordneten Heyenn (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 62 und 63): Ist es richtig, daß nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes Personen, die sich nach § 9 SGB V freiwillig versichern, gemäß § 44 Abs. 2 SGB V von den Kassen durch Satzung seit 1. Januar 1989 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen werden können, und kann die Bundesregierung angeben, in welchem Umfang die Krankenkassen davon Gebrauch machen? Hält die Bundesregierung dies bei wegen Invalidität frühpensionierten Beamten, die auf Grund der nur anteiligen und damit geringen Versorgungsbezüge in der Regel auf einen Zuverdienst angewiesen sind, für sozial angemessen, zumal sich dieser Personenkreis wegen seiner Invalidität nur mit sehr hohem Beitragsaufwand privat versichern kann? Die Regelung des § 44 Abs. 2 SGB V, nach der die Satzung der Kassen für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen kann, ist keine neue leistungseinschränkende Vorschrift, sondern hat weitgehend das bisher geltende Recht übernommen. In welchem Umfang die 1 153 Krankenkassen von ihrer Satzungskompetenz nach neuem Recht derzeit Gebrauch machen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 10790* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 Der Krankengeldanspruch pensionierter Beamter war in dem bis 31. Dezember 1988 geltenden Recht zeitlich unbegrenzt, der Krankengeldanspruch von Beziehern von Erwerbsunfähigkeitsrenten war dagegen auf höchstens 6 Wochen eingeschränkt. Ein sachlicher Grund für diese Besserstellung pensionierter Beamter bestand nach Auffassung der Bundesregierung nicht. Die Krankengeldansprüche von beschäftigten Rentnern und Pensionären wurden in der Regel durch ihren Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit verdrängt. Deshalb wurde mit dem Gesundheits-Reformgesetz der Krankengeldanspruch für diesen Personenkreis völlig gestrichen. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB sieht demzufolge vor, daß für versicherte pensionierte Beamte der Krankengeldanspruch vom Beginn der Zahlung des Ruhegehalts ebenso entfällt wie für alle anderen Versicherten, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld beziehen. Damit wird insoweit auch eine Gleichbehandlung von Rentnern und pensionierten Beamten erreicht. Anlage 22 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wimmer auf die Fragen des Abgeordneten Pauli (SPD) (Drucksache 11/4593 Fragen 68 und 69) : Welche Erklärungen hat die Bundesregierung dafür, daß auch in der Zeit nach dem 12. Mai 1989 militärische Flugmaschinen bei Tiefflugübungen im Bereich der Stadt Boppard die vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 Metern mehrfach deutlich unterflogen haben und hierbei sogar ein regelrechtes Zielfliegen auf die im Rahmen einer von der Bezirksregierung Koblenz genehmigten Aktion mit heliumgefüllten und in eine Höhe bis 100 Meter aufgelassenen Luftballons durchgeführt haben? Ist die Bundesregierung nach den nachgewiesenen gefährlichen Begegnungen im Luftraum über Boppard am 8. August 1988 sowie am 11. April 1989 und angesichts des ständigen Nichteinhaltens der Mindestflughöhe bereit, die erforderlichen Prüfungen und Überwachungen vor Ort im Bereich der Stadt Boppard durchzuführen, so daß die unzumutbaren Lärmbelästigungen zumindest eingeschränkt werden und mehr Sicherheit erreicht wird? Zu Frage 68: Die Bundesregierung hatte bisher keine Kenntnisse von einer Ballonaktion im Raume Boppard oder über eventuelles vorschriftswidriges Verhalten von Luftfahrzeugbesatzungen. Aufgrund der sehr allgemeinen Angaben hat auch eine weitere Nachforschung keine Aussicht auf Erfolg. Es wird allerdings für unwahrscheinlich gehalten, daß auf die Ballone Zielanflüge erfolgten. Die Erfahrung aus Untersuchungen ähnlicher Meldungen läßt eher darauf schließen, daß zufällige Überflüge als gezielte Anflüge gedeutet wurden. Zu Frage 69: Weder für den 8. August 1988 noch für den 11. April 1989 liegen konkrete Hinweise oder Meldungen betroffener Luftfahrzeugführer oder Flugsicherungsstellen vor, daß eine gefährliche Begegnung stattgefunden hat. Zu beiden Fällen hat die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium der Verteidigung bereits schriftlich Stellung genommen. Die Feststellung ständiger Unterschreitung der Mindestflughöhen wird durch die Ergebnisse unserer Überprüfungen des Flugbetriebes nicht gestützt. Die bundesweit durchgeführten Überprüfungen zeigen, daß die Abweichungen von der Mindesthöhe — bei mehr als 25 000 mit Skyguard bisher erfaßten Flügen — bei 1 % liegen — und damit außerordentlich gering sind. Anlage 23 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wimmer auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 11/4593 Frage 70) : Wie ist der Stand der Überlegungen, im Standort Weiden in der Oberpfalz eine Unteroffiziersschule einzurichten, und bis wann kann mit einer abschließenden Entscheidung gerechnet werden? Die Aufstellung der Unteroffizierschule des II. Korps ab 1. April 1990 in der Ostmark-Kaserne in Weiden ist entschieden und wurde der Truppe bereits am 14. Juli 1988 bekanntgegeben. Der Lehrbetrieb der Schule wird ab 1. Oktober 1990 aufgenommen werden. Anlage 24 Antwort des Parl. Staatssekretärs Pfeifer auf die Fragen der Abgeordneten Frau Würfel (FDP) (Drucksache 11/4593 Fragen 73 und 74): Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit den im Saarland durch ein Gutachten ermittelten hohen Asbestkonzentrationen im Trinkwasser und dem Bericht des Bundesrechnungshofes, nach dem der Verdacht besteht, daß die Studie des Bundesgesundheitsamtes über Asbest im Trinkwasser an den Interessen der Asbestzementindustrie orientiert wurde? Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, sich dafür einzusetzen, daß eine Studie erstellt wird, in der geprüft wird, ob in der Bundesrepublik Deutschland eine Korrelation besteht zwischen Asbestkonzentrationen im Trinkwasser und erhöhten Krebsrisiken? Zu Frage 73: Durch die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 sind wirksame Regelungen gegeben, die eine Verunreinigung des Trinkwassers durch abgelöste Fasern aus Asbestzementrohren verhindern. Wird der in Anlage 4, Nr. 5 Trinkwasser-Verordnung vorgeschriebene pH-Wert-Bereich eingehalten, erfolgt keine nennenswerte Abgabe von Asbestfasern aus Asbestzementrohren an das Trinkwasser. Das in der Frage angesprochene Gutachten belegt, daß die untersuchten Saarländischen Wasserproben pH-Werte Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 10791* aufwiesen, die nicht den vorgeschriebenen Werten der Trinkwasserverordnung entsprachen. Der Vollzug der genannten Regelung ist Angelegenheit der jeweils zuständigen Länderbehörden. Die genannte Regelung der Trinkwasserverordnung steht im Einklang mit internationalen Erkenntnissen, insbesondere aus den USA. Es besteht daher kein Anlaß, diese Regelung der Trinkwasserverordnung zu ändern. Zu Frage 74: Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß die notwendigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer epidemiologischen Studie zur Ermittlung der Korrelation zwischen dem Asbestfasergehalt von Trinkwasser und einem erhöhten Krebsrisiko nicht gegeben sind. US-amerikanische Studien haben gezeigt, daß bei zu geringer Zahl an exponierten Personen und zu geringer Kontamination des Trinkwassers mit Asbestfasern keine verwertbaren Aussagen getroffen werden können. Die höchsten bisher in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Werte an Asbestfasern betragen jedoch nur ca. ein Zehntel des von der Environmental Protection Agency (EPA) der USA als sicher und unbedenklich vorgeschlagenen Grenzwertes. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen besteht somit für die Bundesregierung kein Anhaltspunkt für eine Krebsgefährdung durch Asbest im Trinkwasser. Anlage 25 Antwort des Parl. Staatssekretärs Pfeifer auf die Fragen des Abgeordneten Jäger (CDU/CSU) (Drucksache 11/4593 Fragen 75 und 76): Welche sachlichen, mit Artikel 1 des Grundgesetzes in Einklang stehenden Kriterien können nach Auffassung der Bundesregierung landesrechtliche Bestattungsvorschriften für vor ihrer Geburt zu Tode gekommene, ungeborene Kinder rechtfertigen, wonach eine bestimmte Körpergröße (35 cm) oder ein bestimmtes Mindestgewicht (1 000 g) Voraussetzung für die Bestattung eines solchen Kindes ist, und welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung gegeben sein, um die Nicht-Bestattung eines ungeborenen, zu Tode gekommenen Kindes mit Rücksicht auf Artikel 1 GG (Menschenwürde) zu rechtfertigen? Auf welche Weise werden nach den Erkenntnissen der Bundesregierung solche ungeborenen, zu Tode gekommenen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich behandelt, die nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht zu bestatten sind, und steht dieser Umgang mit menschlichen Leichnamen im Einklang mit Artikel 1 des Grundgesetzes (Menschenwürde)? Zu Frage 75: Die Bestattungsvorschriften werden ausschließlich durch Länderrecht festgelegt. Dessen Ausgestaltung ist auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte Sache jedes einzelnen Bundeslandes. Soweit von hier aus beurteilt werden kann, orientieren sich die Länder an den für die Beurkundung im Personenstandsrecht vor und seit 1979 gültigen Abgrenzungsmerkmalen für Tot- und Fehlgeburten. Ich bitte um Verständnis, wenn ich es nicht als meine Aufgabe ansehe, die sachlichen Abgrenzungskriterien im Bestattungsrecht der einzelnen Länder einer verfassungsrechtlichen Beurteilung durch die Bundesregierung zu unterziehen. Zu Frage 76: Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welcher Weise ungeborene, zu Tode gekommene Kinder behandelt werden, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht zu bestatten sind. Im übrigen darf ich wegen des Umgangs mit Fehlgeburten auf meine schriftliche Antwort vom 10. Mai 1989 verweisen. Anlage 26 Antwort des Parl. Staatssekretärs Pfeifer auf die Fragen der Abgeordneten Frau Walz (FDP) (Drucksache 11/4593 Fragen 77 und 78): Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten einer Aufklärungskampagne — ähnlich der der AIDS-Aufklärung — zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften? Ist die Bundesregierung bereit, in den einzelnen Bundesländern auf die Einführung des Sexualkunde-Unterrichts als Pflichtfach hinzuwirken, um so ungewollten Schwangerschaften und Abtreibungen bei Jugendlichen vorzubeugen und damit zum Schutz des ungeborenen Lebens beizutragen? Zu Frage 77: Die Bundesregierung hat u. a. eine Filmreihe unter dem Titel „Der Liebe auf der Spur" mit einem Begleitheft und einem Begleitbuch gefördert. Bei der Universität Dortmund wird ein Modellprojekt „Entwicklung und Erprobung sexualpädagogischer Arbeitshilfen für die Jugendarbeit" durchgeführt; als dessen Ergebnis sind z. Zt. umfassende Materialien für Jugendgruppenleiter in Vorbereitung. Über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung werden eine Broschüre zur Sexualaufklärung für junge Menschen vorbereitet und Informationsschriften zur Familienplanung zur Verfügung gestellt. Außerdem hat die Bundesregierung ein umfangreiches Modellvorhaben „Wissenschaftliche Überprüfung und kontrollierte Vermittlung der natürlichen Methoden der Empfängnisregelung" durchgeführt. Die hier erarbeiteten Materialien stehen ebenfalls zur Verfügung. Die Bundesregierung geht bei diesen Maßnahmen davon aus, — daß die Sexualität integrierter Bestandteil der menschlichen Person überhaupt ist, — daß die Sexualität einen wichtigen Teilaspekt der sozialen und partnerschaftlichen Beziehungen darstellt und 10792* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1989 — daß die Sexualität ein verantwortungsbewußtes Handeln gegenüber sich selbst und gegenüber dem Partner verlangt. Eine solche Sicht der menschlichen Sexualität geht weit über eine rein funktionale Sicht von Sexualität hinaus. Sie zeigt gleichzeitig aber auch, daß ihre Reduzierung auf den Gesichtspunkt der Empfängnisverhütung zu kurz greift. Sie trägt der komplexen Entscheidungssituation der Partner in diesem Bereich nicht ausreichend Rechnung. Bei der AIDS-Kampagne geht es im Gegensatz hierzu ausschließlich darum, Menschen vor einer bis heute noch unheilbaren Krankheit zu schützen. Zu Frage 78: Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (vgl. Artikel 30, Artikel 70 Abs. 1 Grundgesetz) steht die „Kulturhoheit", der insbesondere der Bereich der schulischen Erziehung zuzuordnen ist, grundsätzlich den Ländern zu. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die Länder der ihnen nach dieser Kompetenzverteilung des Grundgesetzes zugewiesenen Verantwortung für den Sexualkundeunterricht im Rahmen der schulischen Erziehung nachkommen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Matthias Engelsberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich muß mich immer stark konzentrieren, um die Frage in eine kurze Form zu bringen.
    Herr Staatssekretär, wäre die Bundesregierung bereit, eine Verordnung zu erlassen, wonach die Einspeispreise von regenerativ erzeugtem Strom mit einem Bonus versehen werden, der die eingesparten sozialen Kosten zum Ausdruck bringt? Die Studie der Fraunhofer-Gesellschaft nennt einen Preis von etwa 8 bis 10 Pfennig pro Kilowattstunde.
    Dr. von Wartenberg, Parl. Staatssekretär: Wenn ich die Frage kurz beantworten muß, würde ich nein sagen. Wenn ich eine Begründung bringe, dann darf ich darauf hinweisen, daß ich Bedenken habe, ob es saubere Kriterien für eine Abschätzung der sozialen Kosten gibt. Weiterhin ist es nicht das Ziel der Bundesregierung, hier über eine Form von neuen Dauersubventionen Markteintrittsmöglichkeiten zu schaffen.


Rede von Heinz Westphal
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Dr. Daniels (Regensburg).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Daniels


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

    Wie wir Ihre Ausführungen verstehen, wollen Sie die Einspeis-preise für die erneuerbaren Energien nicht erhöhen. Das heißt, daß nach wie vor eine erhebliche Benachteiligung der meist privaten Stromerzeuger besteht, weil sie derzeit nur 8 bis 10 Pfennig pro Kilowattstunde bekommen.
    Angemessen wäre aber — das ist jetzt meine Frage — , daß Sie sich nicht an den reinen Erzeugungskosten orientieren, sondern an den vermiedenen Kosten der EVUs. In diesem Zusammenhang müßte dann der Preis für eine Kilowattstunde eigentlich wesentlich höher liegen. Am einfachsten wäre es, wenn ein Zähler dann einmal vorwärts- und einmal rückwärtsliefe.
    Dr. von Wartenberg, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Daniels, ich darf noch einmal darauf hinweisen, daß gerade die Bundesregierung in den letzten Jahren die Einspeiseverordnung insbesondere für Strom aus regenerativen Energiequellen deutlich verbessert hat.

    (Dr. Daniels [Regensburg] [GRÜNE]: Das reicht nicht!)