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    Plenarprotokoll 11/96 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 96. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 Inhalt: Zusatztagesordnungspunkt 1: Aktuelle Stunde betr. rechtliche Situation von Frauen im Zusammenhang mit dem § 218 StGB Frau Krieger GRÜNE 6550A, 6554 A Frau Hasselfeldt CDU/CSU 6550 D Frau Dr. Skarpelis-Sperk SPD 6551 D Frau Würfel FDP 6553 A Werner (Ulm) CDU/CSU 6554 C Dr. de With SPD 6555 B Lüder FDP 6556 B Frau Becker-Inglau SPD 6557 A Geis CDU/CSU 6558A Frau Dr. Süssmuth, Bundesminister BMJFFG 6559 A Frau Schmidt (Nürnberg) SPD 6560 C Frau Fischer CDU/CSU 6561 C Frau Limbach CDU/CSU 6562 B Tagesordnungspunkt 1: Fragestunde — Drucksache 11/2960 vom 23. September 1988 — Senkung des Durchschnittssatzes nach § 13 a EStG zur Gewinnermittlung in der Landwirtschaft MdlAnfr 4 16.09.88 Drs 11/2924 Funk (Gutenzell) CDU/CSU Antw PStSekr Dr. Voss BMF 6533 B ZusFr Funk (Gutenzell) CDU/CSU . . . 6533 B Novellierung der Klärschlammverordnung; künftige Entsorgung der in der Landwirt- schaft nicht mehr ausbringbaren kommunalen Klärschlämme MdlAnfr 13, 14 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Wollny GRÜNE Antw PStSekr Gröbl BMU . . . 6534A, 6535 B ZusFr Frau Wollny GRÜNE . . . 6534 A, 6535 C ZusFr Frau Hensel GRÜNE . . . 6534 C, 6536A ZusFr Dr. Lippelt (Hannover) GRÜNE 6534D, 6536 C ZusFr Frau Garbe GRÜNE 6535 A ZusFr Kroll-Schlüter CDU/CSU 6535 D Einführung der Verbandsklage im Rahmen der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes und Vorlage einer Artenschutzverordnung MdlAnfr 9, 10 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Adler SPD Antw PStSekr Gröbl BMU . . 6536D, 6537 C ZusFr Frau Adler SPD 6537A, 6537D ZusFr Dr. Hirsch FDP 6537 B ZusFr Frau Hensel GRÜNE 6537 C ZusFr Frau Wollny GRÜNE 6538 A Verbot der landwirtschaftlichen Ausbringung von Klärschlämmen bzw. routinemäßige Untersuchung der auszubringenden Klärschlämme, insbesondere auf Dioxine und PCPs MdlAnfr 15, 16 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Garbe GRÜNE Antw PStSekr Gröbl BMU . . . 6538B, 6539 A ZusFr Frau Garbe GRÜNE . . . 6538C, 6539B ZusFr Frau Hensel GRÜNE 6538 D II Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 Konsequenzen aus der festgestellten rechtswidrigen Ableitung radioaktiver Stoffe des Atomkraftwerks Cattenom und angesichts der Stromüberversorgung in Frankreich MdlAnfr 17, 18 16.09.88 Drs 11/2924 Schreiner SPD Antw PStSekr Gröbl BMU . . 6539C, 6540 D ZusFr Schreiner SPD 6539D, 6540 D ZusFr Frau Wollny GRÜNE 6540 B ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 6540 C Unterbringung der Unterbringung der Asylbewerber in Einzelwohnungen und Gewährung von Bar- statt Sachleistungen in Schleswig-Holstein MdlAnfr 31, 32 16.09.88 Drs 11/2924 von Schmude CDU/CSU Antw StSekr Kroppenstedt BM 6541D ZusFr von Schmude CDU/CSU 6542 A ZusFr Opel SPD 6542 B ZusFr Dr. Hirsch FDP 6542 C ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 6542 D ZusFr Andres SPD 6543A, 6543 C ZusFr Jungmann SPD 6543 A ZusFr Börnsen (Ritterhude) SPD 6543 C ZusFr Frau Hämmerle SPD 6544 A ZusFr Kroll-Schlüter CDU/CSU 6544 A Verbesserung der Führung des Ausländerzentralregisters zur korrekten Erfassung der Asylbewerber; Vorlage eines Gesetzentwurfs MdlAnfr 33, 34 16.09.88 Drs 11/2924 Dr. Hirsch FDP Antw StSekr Kroppenstedt BMI . 6544B, 6544 D ZusFr Dr. Hirsch FDP 6544B, 6545 A ZusFr Becker (Nienberge) SPD 6544 D Ermittlungen wegen der Veröffentlichung interner Briefe der Bundesanwaltschaft an das Justizministerium in der Gnadenangelegenheit Peter-Jürgen Boock und Angelika Speitel MdlAnfr 35, 36 16.09.88 Drs 11/2924 Lüder FDP Antw PStSekr Dr. Jahn BMJ . 6545B, 6545 D ZusFr Lüder FDP 6545B, 6545 D ZusFr Dr. Hirsch FDP 6545 C Zulassung von in den USA als krebserregend verbotenen Herbiziden in der Bundesrepublik Deutschland; Export von im Inland verbotenen chemischen Bekämpfungsmitteln MdlAnfr 40, 41 16.09.88 Drs 11/2924 Kroll-Schlüter CDU/CSU Antw PStSekr Gallus BML . . . 6546A, 6546B ZusFr Kroll-Schlüter CDU/CSU . 6546B, 6547 A ZusFr Opel SPD 6546 C ZusFr Eigen CDU/CSU 6546 D ZusFr Frau Weyel SPD 6546 D ZusFr Andres SPD 6547 B ZusFr Frau Garbe GRÜNE 6547 C ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 6547 C Schätzungen über die Getreide- und Rapsernte in der EG; Maßnahmen gegen Manipulationen MdlAnfr 42 16.09.88 Drs 11/2924 Eigen CDU/CSU Antw PStSekr Gallus BML 6547 D ZusFr Eigen CDU/CSU 6548 A Aufnahme von Ackerflächen in den Ausgleich für Landwirte in benachteiligten Gebieten in den einzelnen Bundesländern MdlAnfr 43 16.09.88 Drs 11/2924 Eigen CDU/CSU Antw PStSekr Gallus BML 6548 B ZusFr Eigen CDU/CSU 6548 C Anpassung der Bezirke der Ortskrankenkassen an die Grenzen der Gebietskörperschaften im Rahmen der Strukturreform im Gesundheitswesen, insbesondere der AOK Schwäbisch Gmünd MdlAnfr 48, 49 16.09.88 Drs 11/2924 Antretter SPD Antw PStSekr Höpfinger BMA 6549 A ZusFr Antretter SPD 6549 B Nächste Sitzung 6563 C Berichtigungen 6563 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 6565* A Anlage 2 Anteil der Städte mit erhöhtem Wohnungsbedarf am Wohnungsneubau; Auswirkungen des Rückzugs der Bundesregierung aus der Wohnungsbauförderung auf die räumliche Verteilung der Neubautätigkeit MdlAnfr 1, 2 16.09.88 Drs 11/2924 Dr. Sperling SPD SchrAntw PStSekr Echternach BMBau . . 6565* C Anlage 3 Verstoß gegen die Richtlinie in der Änderung zur Bundesartenschutzverordnung MdlAnfr 8 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Blunck SPD SchrAntw PStSekr Gröbl BMU 6565* D Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 III Anlage 4 Grundlage für den Referentenentwurf zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung über eine Lockerung des Handels mit gefährdeten Wirbeltierarten; bundeseinheitliche Kennzeichnungspflicht für besonders geschützte Wirbeltierarten MdlAnfr 11, 12 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Dr. Hartenstein SPD SchrAntw PStSekr Gröbl BMU 6566* A Anlage 5 Anpassung der Vollstreckungsvergütungsverordnung an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung; Nichtzulassung von Kriegsdienstverweigerern zum Bundesgrenzschutz MdlAnfr 29, 30 16.09.88 Drs 11/2924 Wüppesahl fraktionslos SchrAntw StSekr Kroppenstedt BMI . . . 6566* C Anlage 6 Änderung der Regelungen des § 218 StGB vor dem Hintergrund der Memminger Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbrüchen MdlAnfr 37 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Schmidt (Nürnberg) SPD SchrAntw PStSekr Dr. Jahn BMJ . . . . 6567* A Anlage 7 Stellungnahme der Bundesregierung zu den Memminger Strafverfahren im Zusammenhang mit den §§ 218 bis 219c StGB MdlAnfr 38, 39 16.09.88 Drs 11/2924 Frau Dr. Wegner SPD SchrAntw PStSekr Dr. Jahn BMJ . . . . 6567* B Anlage 8 Tankstellenstreiks im Raum Freiburg wegen des Verkaufsverbots von Reisebedarfsartikeln außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten; Erweiterung der Ladenschlußbestimmungen für Tankstellen MdlAnfr 44, 45 16.09.88 Drs 11/2924 Dr. Schroeder (Freiburg) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Höpfinger BMA . . 6567* C Anlage 9 Verzicht auf Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung „nicht rechtswidrig" (§ 200f RVO) bei Schwangerschaftsabbrüchen durch die Krankenkassen; Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit den Normen des Grundgesetzes MdlAnfr 46, 47 16.09.88 Drs 11/2924 Jäger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Höpfinger BMA . . 6568* A Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 6533 96. Sitzung Bonn, den 28. September 1988 Beginn: 13.00 Uhr
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    Berichtigungen In der 94. Sitzung am Donnerstag, dem 22. September 1988, wurde der Abgeordnete Dr. Kreile zum ordentlichen Mitglied im Vermittlungsausschuß an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten Sauter (Ichenhausen) bestimmt. Dabei wurde versehentlich eine falsche Ausschußbezeichnung benutzt. Richtig muß es also heißen, daß Abgeordneter Dr. Kreile ordentliches Mitglied im Vermittlungsausschuß ist. 94. Sitzung, Seite 6438 B: Der erste Satz lautet richtig: „Wer also die Klimaproblematik ernst nimmt und sie auf die Debatte über die Atomenergie verdichtet, dem muß ich zum Teil wirklich Ablenkung vorwerfen." Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens * 29. 9. Baum 30. 9. Frau Beer 30. 9. Dr. Biedenkopf 30. 9. Biehle 30. 9. Büchner (Speyer) * 28. 9. Carstensen (Nordstrand) 30. 9. Frau Dr. Däubler-Gmelin 30. 9. Frau Dempwolf 30. 9. Ehrbar 30. 9. Eylmann 30. 9. Feilcke 28. 9. Francke (Hamburg) 30. 9. Funke 28. 9. Dr. Gautier 28. 9. Genscher 30. 9. Glos 30. 9. Dr. Grünewald 28. 9. Dr. Hauff 30. 9. Dr. Hauchler 28. 9. Frau Dr. Hellwig 30. 9. Ibrügger 30. 9. Frau Kelly 30. 9. Kittelmann * 29. 9. Klein (München) 30. 9. Klose 30. 9. Dr. Köhler (Wolfsburg) 30. 9. Dr. Kreile 30. 9. Frau Männle 30. 9. Menzel 30. 9. Müller (Düsseldorf) 30. 9. Frau Odendahl 30. 9. Oesinghaus 30. 9. Frau Olms 28. 9. Frau Pack 30. 9. Porzner 28. 9. Reddemann 29. 9. Reuschenbach 28. 9. Roth (Gießen) 28. 9. Frau Saibold 30. 9. Dr. Soell * 28. 9. Dr. Sperling 30. 9. Spranger 30. 9. Frau Steinhauer 30. 9. Dr. Stoltenberg 29. 9. Tietjen 30. 9. Volmer 28. 9. Westphal 30. 9. Wetzel 30. 9. Dr. Wieczorek 28. 9. Wischnewski 29. 9. Wittich 30. 9. * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Echternach auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache 11/2960 Fragen 1 und 2): Welchen Anteil am Wohnungsneubau der letzten Jahre hatten die Städte und Regionen, die als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf ausgewiesen sind? Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen ihres Rückzuges aus der Förderung des Baus von Mietwohnungen und der Umgestaltung der steuerlichen Eigentumsförderung auf die räumliche Verteilung der Neubautätigkeit? Zu Frage 1: Als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne der §§ 5 a und 16 des Wohnungsbindungsgesetzes sind von den Landesregierungen nicht nur kreisfreie Städte, sondern auch kreisangehörige Städte und Gemeinden ausgewiesen worden. Da die Bautätigkeitsstatistik keine entsprechend tief gegliederten Daten enthält, läßt sich auch der Anteil der Wohnungsfertigstellungen in den genannten Gebieten nicht errechnen. Zu Frage 2: Die räumlich unterschiedliche Neubautätigkeit läßt sich den beiden genannten wohnungspolitischen Entscheidungen nicht verläßlich zuordnen. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gröbl auf die Frage der Abgeordneten Frau Blunck (SPD) (Drucksache 11/2960 Frage 8): Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorwurf der Naturschutzverbände, daß der Referentenentwurf zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung in mehreren Punkten gegen die EG-Vogelschutzrichtlinie verstößt? Ein solcher Vorwurf, der Referentenentwurf verstoße in einigen Punkten gegen die Vogelschutzrichtlinie, ist nicht berechtigt. Die Bundesregierung wird im übrigen den Entwurf der Änderungsverordnung, bevor er dem Bundesrat vorgelegt wird, der EG-Kommission zur Prüfung zuleiten. Sollten von Kommissionsseite Änderungswünsche geltend gemacht werden, so wird die Bundesregierung diese im weiteren Verfahren gebührend berücksichtigen. Im Rahmen der Anhörung haben die betroffenen Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch der VO-Entwurf ändert das System der bisherigen VO nicht. Bisherige VO wurde von Clinton Davis als vorbildlich bezeichnet. 6566* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gröbl auf die Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Hartenstein (SPD) (Drucksache 11/2960 Fragen 11 und 12): Auf Grund welcher fachlichen Gutachten sieht sich die Bundesregierung veranlaßt, in dem Referentenentwurf zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung die Aufhebung von Verkaufs- und Handelsverboten für gefährdete Wirbeltierarten, die Erleichterung des Handels zwischen zoologischen Einrichtungen mit gefährdeten Arten und die Zulassung des Handels mit zahlreichen besonders geschützten Arten, wie z. B. des Zwergschwans oder der Kolibris, vorzusehen? Welche Meinung vertreten nach Kenntnis der Bundesregierung die Fachreferenten in den Bundesländern zum Fehlen bundeseinheitlich geregelter Kennzeichnungspflichten für besonders geschützte Wirbeltierarten bzw. der vom Aussterben bedrohten Arten sowie zur Änderung der Anzeigepflichten? Zu Frage 11: Die beim Vollzug der Bundesartenschutzverordnung durch Bundes- und Länderbehörden seit Anfang 1987 gewonnenen Erfahrungen lassen es vertretbar erscheinen, die Vermarktungsverbote für gezüchtete Tiere der nicht hochgradig gefährdeten Arten zu Lokkern. Der BMU hat sich dabei des Sachverstands der zuständigen Bundesämter und der Länderbehörden bedient. Es soll zum einen ein Anreiz für die Vermarktung legal gezüchteter Tiere geschaffen werden und zum anderen den nach wie vor hohen Importen lebender Tiere aus Wildfängen insbesondere in den Entwicklungsländern entgegengewirkt werden. Soweit für einige Tier- und Pflanzenarten Einfuhrerleichterungen vorgesehen sind, ist dies auf zwischenzeitliche Erfahrungen der Einfuhrgenehmigungsbehörden der Bundesrepublik zurückzuführen. Diese haben bei der Prüfung von Einfuhrgenehmigungsanträgen in den letzten anderthalb Jahren festgestellt, daß einige ausländische Populationen besonders geschützter Arten nicht oder nicht mehr schutzbedürftig sind im Sinne der Schutzkriterien des BNatSchG. Bei der vorgesehenen neuen Regelung für den Handel zwischen Zoologischen Gärten handelt es sich im wesentlichen um eine Vereinfachung. Der bisher erforderliche bürokratische Aufwand bei der Genehmigung der Anträge auf Ausnahmen von den Verboten des § 12 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung fällt künftig weg. Der von Ihnen aufgeführte Zwergschwan ist in der jetzt gültigen Bundesartenschutzverordnung in Anlage 1 enthalten. In dem von Ihnen zitierten Referentenentwurf ist er in der Anlage 1 mit einem Kreuz in Spalte 2 aufgeführt. Dadurch sind Ausnahmeregelungen möglich; d. h. seine Einfuhr in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland darf nach geltendem Recht nur zu bestimmten Zwecken, z. B. zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt werden. Künftig soll die Einfuhrgenehmigung ohne Zweckbindung erteilt werden können. Allerdings möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die Einfuhrgenehmigung an bestimmte in § 21b des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführte Vorausssetzungen gebunden ist. Und nun zum Kolibri: Der Kolibri ist in dieser Änderungsverordnung aus der Anlage 1 gestrichen, weil die Washingtoner Artenschutzabkommenarten nicht in Anlage 1 aufgeführt werden dürfen. Der Kolibri wird künftig in der Anlage 2 der Artenschutzverordnung zu finden sein. Dies kommt daher, weil der Kolibri in dem Washingtoner Artenschutzabkommen im Anhang 2 enthalten ist. Dies bedeutet zum einen eine fällige Rechtsbereinigung, und zum zweiten auch eine gewisse Erleichterung im Vergleich zur gültigen Verordnung. Allerdings ist die Einordnung in Anlage 2 versehen mit einem Kreuz in Spalte 4 ein stärkerer Schutz für den Kolibri als in dem Washingtoner Artenschutzabkommen vorgesehen. Zu Frage 12: Die Fachleute auf Bundes- und Landesebene sind sich darin einig, daß Kennzeichnungsregelungen zum besseren Vollzug des Artenschutzrechts dringend erforderlich sind. Die Mehrheit der Fachreferenten der Bundesländer ist ferner der Meinung, daß eine Reduzierung der Anzeigepflichten für besonders geschützte Wirbeltierarten notwendig ist. Anlage 5 Antwort des Staatssekretärs Kroppenstedt auf die Fragen des Abgeordneten Wüppesahl (fraktionslos) (Drucksache 11/2960 Fragen 29 und 30): Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Vollstreckungsvergütungsverordnung, in der die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst geregelt ist, seit 1948 unverändert geblieben ist, dergestalt, daß nach wie vor eine Vergütung in Höhe von 0,50 DM pro erledigte Zahlung oder Pfändung zuzüglich 0,5 v. H. der beigebrachten Geldbeträge gezahlt wird, obwohl die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung seit 1948 enorm angestiegen ist und andere Berufsgruppen daran Anteil hatten? Trifft es zu, daß anerkannten Kriegsdienstverweigerern der Zugang zum Bundesgrenzschutz verwehrt wird, und wenn ja, wie ist die genaue Begründung für die Ablehnung? Zu Frage 29: Die Vollstreckungsvergütungsverordnung, in der die Vollstreckungsvergütung erstmals bundeseinheitlich geregelt wird, ist am 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) erlassen worden; vorher galten Länderregelungen. Die Vollziehungsbeamten erhalten wie die anderen Beamten feste Bezüge, die laufend an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden. Zu dieser allgemeinen Besoldung erhalten sie noch eine Vollstrekkungsvergütung entsprechend den von Ihnen genannten, unverändert gebliebenen Sätzen. Die Länder, in deren Bereich die Vollstreckungsdienste im wesentlichen ressortieren, haben bislang keine Änderung dieser Sätze vorgeschlagen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Vollstreckungsvergütung in der Hauptsache aus einer festen prozentualen Beteiligung an den beigebrachten Beträgen besteht und das Volumen dieser Beträge aufgrund der allgemeinen Entwicklungen ständig gewachsen ist. Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 6567 * Zu Frage 30: Nein, es trifft nicht zu, daß anerkannten Kriegsdienstverweigerern der Zugang zum Bundesgrenzschutz verwehrt wird. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Jahn auf die Frage der Abgeordneten Frau Schmidt (Nürnberg) (SPD) (Drucksache 11/2960 Frage 37): Sieht sich die Bundesregierung veranlaßt, vor dem Hintergrund der Memminger Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbrüchen die geltenden § 218-Regelungen inhaltlich oder verfahrensmäßig zu verändern? Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland obliegt es allein der rechtsprechenden Gewalt, Gesetze verbindlich auszulegen und im konkreten Einzelfall anzuwenden. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Um jeden Anschein einer unzulässigen Einflußnahme auf ein schwebendes Verfahren zu vermeiden, sieht die Bundesregierung davon ab, zu den Memminger Strafverfahren Stellung zu nehmen. Dessen ungeachtet besteht nach Auffassung der Bundesregierung kein Anlaß, die geltenden Strafvorschriften über den Abbruch der Schwangerschaft zu ändern. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Jahn auf die Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Wegner (SPD) (Drucksache 11/2960 Fragen 38 und 39): Wie beurteilt die Bundesregierung die in Memmingen anhängigen bzw. abgeschlossenen Strafverfahren nach den §§ 218 bis 219c StGB gegen Frauen, an denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wurde, in bezug auf das Gesetzgebungsvorhaben eines sogenannten Schwangerenberatungsgesetzes? Inwieweit entsprechen diese Prozesse dem von der Bundesregierung in der Haushaltsdebatte am 9. September 1988 bekräftigten Grundsatz der Bundesministerin für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit „Leben schützen, helfen statt strafen"? Zu Frage 38: Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland obliegt es allein der rechtsprechenden Gewalt, Gesetze verbindlich auszulegen und im konkreten Fall anzuwenden. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Bundesregierung sieht deshalb davon ab, zu den Memminger Verfahren Stellung zu nehmen. Im übrigen sieht die Bundesregierung keinen Zusammenhang zwischen diesen Verfahren und dem Referentenentwurf eines Schwangerenberatungsgesetzes; dieser läßt die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch unberührt. Zu Frage 39: Wie bereits oben ausgeführt, sieht die Bundesregierung davon ab, anhängige Strafverfahren zu beurteilen. Sie weist jedoch nochmals darauf hin, daß die Anwendung der geltenden Gesetze allein der rechtsprechenden Gewalt obliegt. Die Strafverfolgungsbehörden sind nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten. Dem Grundsatz „Leben schützen" werden die geltenden Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch gerecht. Nicht zuletzt soll diesem Ziel auch das Schwangerenberatungsgesetz dienen, das nicht bezweckt, die §§ 218 ff. StGB zu verschärfen, sondern schwangeren Frauen in Not zu helfen. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Höpfinger auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Schroeder (Freiburg) (CDU/CSU) (Drucksache 11/2960 Fragen 44 und 45): Wie beurteilt die Bundesregierung die jüngsten, zeitlich befristeten Tankstellenstreiks im Raum Freiburg wegen des Verkaufsverbotes von Zubehörartikeln und Lebensmitteln des Reisebedarfs außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten, und welche Folgerungen zieht sie hieraus insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft? Beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung der derzeit einengenden Verkaufsmöglichkeiten für Reisebedarf an den Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten entsprechend den erweiterten Ladenschlußbestimmungen auf Flughäfen und Bahnhöfen? Zur Frage der Ausdehnung des Verkaufs von Zubehörartikeln und Lebensmitteln in Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten werden zwei sich widersprechende Auffassungen vertreten. Während Inhaber von Tankstellen, z. B. im Raum Freiburg, eine Ausdehnung dieses Verkaufs erstreben, halten Inhaber von Verkaufsstellen und dort Beschäftigte an der gegenwärtig geltenden Regelung des § 6 des Ladenschlußgesetzes fest, nach der in Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten neben der Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Betriebsstoffen nur der Verkauf von Zigaretten und alkoholfreien Getränken in kleineren Mengen als Zubehör zulässig ist. Für die letztere Auffassung sprechen insbesondere Gründe der Wahrung der Wettbewerbsneutralität. Würde eine Ausdehnung des Verkaufs von Waren entsprechend den Wünschen der Tankstelleninhaber zugelassen, bestünde die Gefahr, daß die Verkaufsstellen in der Nähe von Tankstellen erhebliche Wettbewerbsnachteile erleiden. Die Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen, die Verkaufsmöglichkeiten in Tankstellen entsprechend den erweiterten Ladenschlußbestimmungen auf Flughäfen und Bahnhöfen zu ändern. Anders als Bahn- und Flugreisende, die von festen An- und Abfahrtzeiten abhängig sind, können Autoreisende sich rechtzeitig und flexibel mit den benötigten Waren eindecken und überdies die rund um die Uhr geöffneten Nebenbetriebe 6568* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1988 (Tankstellen, Raststätten) an Bundesautobahnen aufsuchen. Außerdem ist der Begriff „Autoreisende" im Unterschied zum Begriff „Bahn- und Flugreisende" nicht hinreichend abgrenzbar. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Höpfinger auf die Fragen des Abgeordneten Jäger (CDU/CSU) (Drucksache 11/2960 Fragen 46 und 47): Welche Prüfungspflicht obliegt den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung einer Leistung nach § 200f RVO, daß es sich nämlich um einen „nicht rechtswidrigen" Schwangerschaftsabbruch handeln muß, und welche Nachweise muß der abrechnende Arzt der Kasse zu diesem Zweck vorlegen? Ist der Verzicht auf eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung „nicht rechtswidrig" in § 200 f RVO durch die Krankenkassen, der in der Praxis die Regel geworden ist, mit den Normen des Grundgesetzes zum Schutz des Grundrechts auf Leben vereinbar, die — wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 ausführt — dem Staat gebieten, sich schützend und fördernd vor das Leben ungeborener Kinder zu stellen? Die Krankenkassen haben bei einer Leistung nach § 200f RVO wie bei allen übrigen Leistungen zu prüfen, ob deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Sie gehen davon aus, daß ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft nach den Vorschriften der §§ 218 ff Strafgesetzbuch nicht strafbar ist. Diese Auffassung wird von der herrschenden Meinung in der Literatur und auch von der Bundesregierung geteilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt bisher nicht vor. Bei einem ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruch reichen sowohl der die Indikation stellende als auch der den Abbruch durchführende Arzt ihre jeweiligen Abrechnungsunterlagen bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ein. Bei einem stationär durchgeführten Schwangerschaftsabbruch erfolgt die Abrechnung über den Pflegesatz des betreffenden Krankenhauses. Die Krankenkassen und die 'Kassenärztlichen Vereinigungen gehen grundsätzlich davon aus, daß die an einem Schwangerschaftsabbruch beteiligten Ärzte die geltenden Strafrechtsnormen einhalten, sich also nicht strafbar gemacht haben. Die Sonstige-Hilfen-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die für den Kassenarzt verbindlich sind, schreiben vor, daß sich der den Schwangerschaftsabbruch vornehmende Arzt die Bescheinigung über das Vorliegen einer anerkannten Indikation von einem anderen Arzt vorlegen lassen muß und er zur Überprüfung dieser Indikationsfeststellung verpflichtet ist. Die Richtlinien regeln weiter, daß ein Schwangerschaftsabbruch nur dann durchgeführt werden darf, wenn die Voraussetzungen des Strafgesetzbuches über einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch erfüllt sind. Eine Prüfung wird im Einzelfall vorgenommen, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des § 200f RVO nicht gegeben sind. Im übrigen ist die Prüfung der Strafbarkeit ärztlichen Handelns im Einzelfall nicht Aufgabe der Krankenkassen, sondern der Staatsanwaltschaft. Die Prüfungspraxis der Krankenkassen richtet sich auch im Falle der Leistung bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch nach geltendem Recht. Von einem generellen Prüfungsverzicht kann bei dieser Leistung nicht gesprochen werden. Allerdings muß berücksichtigt werden, daß sich die Leistungsvoraussetzungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch viel schwieriger überprüfen lassen als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeit, weil sie sich weitgehend auf die Bewertung des indizierenden Arztes stützen müssen. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in der Entscheidungspraxis der Kassen nicht zu erkennen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dieter-Julius Cronenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich nehme an, das provoziert Sie zu einer Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Antretter.


Rede von Robert Antretter
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Halten Sie es für denkbar, Herr Staatssekretär, daß im Falle der Zustimmung der Bundesregierung zur Niedersachsen-Initiative die Landesregierung Baden-Württemberg in eigener Zuständigkeit am derzeitigen Bestand der Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg festhält?
Höpfinger, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Antretter, ich muß hier ganz offen sagen, das gesamte Verfahren der Beratung des Gesundheits-Reformgesetzes liegt nicht mehr bei der Regierung, sondern liegt beim Parlament. Welche Ergebnisse bei einzelnen Paragraphen und Bestimmungen herauskommen, kann ich nur vermuten, aber keine konkreten Aussagen darüber treffen, denn da würde ich dem Parlament vorgreifen.

(Andres [SPD]: Nur Chaos kommt da heraus!)


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    Rede von Dieter-Julius Cronenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Weitere Zusatzfrage.