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ID1106903200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 11/69 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 69. Sitzung Bonn, Freitag, den 11. März 1988 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 4686 C Tagesordnungspunkt 26: Aussprache über die Lage im Nahen Osten, insbesondere in den von Israel besetzten Gebieten Dr. Stercken CDU/CSU 4667 B Gansel SPD 4669 D Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 4672 B Schily GRÜNE 4674 B, 4680 D Genscher, Bundesminister AA 4674 C Frau Renger SPD 4676 D Frau Geiger CDU/CSU 4678 C Frau Bulmahn SPD 4681 D Tagesordnungspunkt 27: Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Drucksachen 11/281, 11/1892, 11/1943) Dr. Stark (Nürtingen) CDU/CSU 4683 D Singer SPD 4684 C Kleinert (Hannover) FDP 4684 D Frau Nickels GRÜNE 4685 C Engelhard, Bundesminister BMJ 4686 A Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Einwilligung in die Veräußerung bundeseigener Grundstücke in Mannheim-Schönau (Drucksache 11/1992) 4686 C Tagesordnungspunkt 28: Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. de With, Singer, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Bachmaier, Klein (Dieburg), Dr. Pick, Schmidt (München), Schütz, Stiegler, Wiefelspütz, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Untersuchungshaft (Drucksache 11/688) Singer SPD 4686 D Marschewski CDU/CSU 4688 D Frau Nickels GRÜNE 4690 A Funke FDP 4691 B Engelhard, Bundesminister BMJ 4692 B Nächste Sitzung 4693 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 4695* A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 4695* C Anlage 3 Beurteilung des Fan-Gutachtens und Gründe für die Nichtveröffentlichung; Konsequenzen für die Vorbereitung der Fußballeuropameisterschaft MdlAnfr 75, 76 04.03.88 Drs 11/1937 Brauer GRÜNE SchrAntw PStSekr Spranger BMI . . . . 4695* D Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. März 1988 4667 69. Sitzung Bonn, den 11. März 1988 Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens * 11. 3. Bahr 11. 3. Frau Beck-Oberdorf 11. 3. Becker (Nienberge) 11. 3. Bindig 11. 3. Frau Brahmst-Rock 11. 3. Buschbom 11. 3. Buschfort 11. 3. Catenhusen 11. 3. Frau Conrad 11. 3. Ebermann 11. 3. Frau Fuchs (Köln) 11. 3. Dr. Gautier 11. 3. Dr. Glotz 11. 3. Dr. Götz 11. 3. Gröbl 11. 3. Dr. Hauff 11. 3. Dr. Haussmann 11. 3. Freiherr Heereman von Zuydtwyck 11. 3. Frau Hensel 11. 3. Dr. Holtz 11. 3. Dr. Hüsch 11. 3. Ibrügger 11. 3. Dr. Jobst 11. 3. Frau Kelly 11. 3. Kiechle 11. 3. Klein (Dieburg) 11. 3. Klein (München) 11. 3. Dr. Köhler (Wolfsburg) 11. 3. Koschnick ** 11. 3. Lemmrich 11. 3. Lintner 11. 3. Frau Luuk 11. 3. Dr. Mechtersheimer 11. 3. Dr. Mertens (Bottrop) 11. 3. Meyer 11. 3. Müller (Schweinfurt) 11. 3. Dr. Neuling 11. 3. Oostergetelo 11. 3. Dr. Pinger 11. 3. Reimann 11. 3. Repnik 11. 3. Reschke 11. 3. Reuschenbach 11. 3. Frau Roitzsch (Quickborn) 11. 3. Sauer (Salzgitter) ** 11. 3. Schäfer (Mainz) 11. 3. Frau Schilling 11. 3. von Schmude 11. 3. Dr. Schneider (Nürnberg) 11. 3. Dr. Schöfberger 11. 3. Schreiber ** 11. 3. Schütz 11. 3. Schulze (Berlin) 11. 3. Seehofer 11. 3. Frau Simonis 11. 3. Dr. Spöri 11. 3. Stiegler 11. 3. Frau Teubner 11. 3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Frau Trenz 11. 3. Frau Unruh 11. 3. Verheugen 11. 3. Frau Dr. Vollmer 11. 3. Dr. Waigel 11. 3. Graf von Waldburg-Zeil 11. 3. Wieczorek (Duisburg) 11. 3. Wilz 11. 3. Wischnewski 11. 3. Wissmann 11. 3. Dr. de With 11. 3. Frau Wollny 11. 3. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Die Fraktion der SPD hat mit Schreiben vom 7. März 1988 mitgeteilt, daß sie ihren Antrag „Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse in der Republik Südkorea", Drucksache 11/525, zurückzieht. Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu nachstehenden Vorlagen absieht; Drucksache 11/883 Nr. 48 Drucksache 11/1526 Nr. 1.3 Drucksache 11/1450 Nr. 1.1, 1.2 Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß sie die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen haben: Innenausschuß Drucksache 11/1656 Nr. 3.1 Finanzausschuß Drucksache 11/1707 Nr. 1 Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit Drucksache 11/1656 Nr. 3.38 Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Fragen des Abgeordneten Brauer (GRÜNE) (Drucksache 11/1937 Fragen 75 und 76) : Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des jüngsten Fan-Gutachtens, und welche Gründe sprachen nach Ansicht der Bundesregierung gegen die ursprünglich geplante Entscheidung einer offiziellen Übergabe des Gutachtens an die Öffentlichkeit? Welche Schlußfolgerungen zieht sie für die Vorbereitung der bevorstehenden Fußballeuropameisterschaft, und wie soll nach Ansicht der Bundesregierung der internationale Fan-Meldedienst funktionieren bzw. ausgestaltet werden? 4696* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. März 1988 Zu Frage 75: Das Gutachten „Fankultur und Fanverhalten" wurde von den Mitgliedern der Projektgruppe „Sport und Gewalt" des Bundesinstituts für Sportwissenschaft als Weiterführung der ersten Studie zu „Sport und Gewalt" erstellt. Im Mittelpunkt des Gutachtens stehen Beschreibungen der heutigen Jugendkultur und ihres Strukturwandels, der Fankultur und Fanrealität, der Reaktionen von Sportvereinen, Medien und Polizei auf das Fanverhalten und eine Begründung der pädagogischen Arbeit mit Fußballfans aus der Sicht der Verfasser, was noch der kritischen Überprüfung bedarf. Der Bundesminister des Innern hat die Erstellung zwar initiiert, auf die inhaltliche Ausgestaltung des Gutachtens aber keinen Einfluß genommen. Ich bin z. B. der Ansicht, daß die im Gutachten immer wieder auftauchende Kritik am Polizeieinsatz nicht hilfreich ist. Bürger, auch Fußballzuschauer, haben Anspruch, vor einer gewaltorientierten Minderheit von Jugendlichen, für die der im Gutachten undifferenziert verwandte Begriff „Fan" im Grunde falsch ist und die Bezeichnung „Rowdy" besser paßt, geschützt zu werden. Die im Gutachten geforderte sogenannte Rückbindung des Polizeieinsatzes ist erst dann möglich, wenn keine gravierenden Rechtsverstöße durch Besucher von Fußballspielen mehr zu befürchten sind. Ursprüngliche Vorüberlegungen das Gutachten im Rahmen eines Pressegesprächs selbst der Öffentlichkeit vorzustellen hat der Bundesminister des Innern nach Vorlage des Gutachtens nicht weiter verfolgt, weil er wie dargetan, sich nicht inhaltlich mit ihm identifizieren kann. Zu Frage 76: Unmittelbare Schlußfolgerungen für die Vorbereitungen der Sicherheit zur Fußball-Europameisterschaft 1988 in der Bundesrepublik Deutschland sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Zwischen den EG-Partnerstaaten ist mit Zustimmung der verantwortlichen Bundesländer vereinbart, daß sicherheitsrelevante Fakten über einreisende Fan-Gruppen während der Fußball-Europameisterschaft 1988 rechtzeitig über einen zentralen Ansprechpartner an die zuständigen Polizeibehörden der Länder gesteuert werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Heinz Westphal


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren, ich schließe die Aussprache.
    Wir kommen zur Einzelberatung und Abstimmung über den Gesetzentwurf des Bundesrates. Ich rufe die Art. 1 bis 3, Einleitung und Überschrift in der Ausschußfassung auf. Wer den aufgerufenen Vorschriften zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Danke schön. Wer stimmt dagegen? — Enthaltungen? — Bei Stimmenthaltung der Frakion DIE GRÜNEN sind die aufgerufenen Vorschriften angenommen.
    Wir treten in die
    dritte Beratung
    ein und kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei denselben Enthaltungen wie bei der Abstimmung in der zweiten Lesung ist der Gesetzentwurf angenommen.
    Meine Damen und Herren, nach einer interfraktionellen Vereinbarung soll die heutigen Tagesordnung erweitert werden um die Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Einwilligung in die Veräußerung bundeseigener Grundstücke in Mannheim-Schönau. Das ist die Drucksache 11/1992. Eine Aussprache darüber soll nicht stattfinden. — Ich sehe keinen Widerspruch gegen die Aufsetzung auf die Tagesordnung. Dann ist das so beschlossen.
    Ich rufe diesen Punkt jetzt auf:
    Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Einwilligung in die Veräußerung bundeseigener Grundstücke in Mannheim-Schönau
    — Drucksache 11/1992 —
    Wer für die Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses stimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Wer stimmt dagegen? — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen der Fraktion DIE GRÜNEN ist die Beschlußempfehlung angenommen.
    Ich rufe den Tagesordnungspunkt 28 auf:
    Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. de With, Singer, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Bachmaier, Klein (Dieburg), Dr. Pick, Schmidt (München), Schütz, Stiegler, Wiefelspütz, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Untersuchungshaft
    — Drucksache 11/688 —
    Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Rechtsausschuß
    Nach einer Vereinbarung im Ältestenrat sind für die Beratung 45 Minuten vorgesehen. — Dazu sehe ich keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Singer.


Rede von Johannes Singer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Vollzug von Untersuchungshaft bezweckt die Sicherung des Strafverfahrens, soll die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sicherstellen und eine funktionstüchtige Strafrechtspflege gewährleisten. Dabei darf die Untersuchungshaft nicht vorweggenommene Strafe sein. Sie dient lediglich der Sicherung der Person des Beschuldigten und der Integrität der Beweismittel, von denen die Feststellung der Wahrheit und damit die gerechte Entscheidung abhängt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn sie unbedingt notwendig erscheint. Da kaum eine andere staatliche Maßnahme derart nachhaltig in die menschliche Existenz eingreift, ist die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier von ganz besonderer Bedeutung. Der Eingriff ist nur zulässig, wenn und soweit die vollständige Aufklärung der Tat und die rasche Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Urteilsvollstreckung, nicht anders gesichert werden können.
Meine Damen und Herren, seit Februar 1987, d. h. seit über einem Jahr, liegt eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene empirische Untersuchung



Singer
zur Rechtswirklichkeit der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland vor, die allen Anlaß gibt, das geltende Recht der Untersuchungshaft gründlich zu überarbeiten. Nach den Feststellungen dieser Untersuchung und nach den Feststellungen der deutschen Strafverteidiger im Deutschen Anwaltverein wird in der Bundesrepublik Deutschland, verglichen mit westeuropäischen Staaten, nach wie vor zu oft, zu schnell und für zu lange Zeit verhaftet.

(Beifall des Abg. Gilges [SPD])

Nur gegen etwa die Hälte der Untersuchungsgefangenen wird anschließend eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Das sind etwa 55 %.
Die Haftrichter erhalten vor Erlaß der Haftbefehle nur selten ausreichende Informationen über die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Beschuldigten. Häufig sind ihnen nicht einmal die strafrechtlichen Vorbelastungen bekannt. Haftbefehle wegen Flucht oder Fluchtgefahr, die nach wie vor den Löwenanteil von über 90 % ausmachen, werden immer noch zu häufig lediglich mit formelhaften und nichtssagenden Wendungen begründet. Ebenfalls häufig wird bei der Anordnung der Untersuchungshaft der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügend beachtet. So wird Untersuchungshaft vielfach auch im Bagatellbereich, z. B. wegen Beförderungserschleichung, wegen Hausfriedensbruchs durch Übertretung von Hausverboten in Bahnhöfen und selbst bei Vermögensdelikten mit Schäden von unter 100 DM verhängt.
Der hohe Rang des Rechtsguts der persönlichen Freiheit erfordert daher ein Einschreiten des Gesetzgebers, damit der Auftrag der Verfassung, das Grundrecht der persönlichen Freiheit zu schützen, und die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in ein zeitgerechtes, ausgewogenes Verhältnis gebracht werden und den Anforderungen unseres Grundgesetzes entsprochen wird.
Der von uns vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt die rechtstatsächlichen Ergebnisse der von mir erwähnten empirischen Untersuchungen. Ziel des Entwurfs ist es insbesondere, den Haftgrund der Fluchtgefahr zurückzudrängen und den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wieder stärker wirksam werden zu lassen. Wir knüpfen in unserem Entwurf den Erlaß eines Haftbefehls an engere Voraussetzungen. Für den Vollzug der U-Haft wegen Verdunklungsgefahr wird eine absolute Höchstdauer, wie sie bisher nur für die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gilt, bestimmt.
Im einzelnen sieht der Entwurf vor: Der Haftgrund der Fluchtgefahr wird künftig nur noch dann bejaht werden können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die dringende Gefahr besteht, daß der Beschuldigte oder Angeklagte sich nicht nur vorübergehend dem Verfahren entziehen will. Beim vorübergehenden Sich-Entziehen kann nach unserer Ansicht mit polizeilicher Vorführung und dergleichen wirksam gearbeitet werden. Dazu bedarf es nicht des gravierenden Eingriffs einer mehrere Tage, mitunter sogar Wochen dauernden U-Haft.

(Beifall des Abg. Gilges [SPD])

Darüber hinaus soll gesetzlich klargestellt werden, daß bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch die persönlichen und sozialen Verhältnisse und Umstände des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen. In vielen Fällen hat sich herausgestellt, daß bei rechtzeitiger Einschaltung von Gerichtshelfern und Bewährungshelfern Untersuchungshaft vermieden werden kann. Schließlich wird ein Grundsatz, daß die Fluchtgefahr nicht allein mit der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet werden darf, ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Dieser Grundsatz ist in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zwar mehrfach bekräftigt worden. Wie die Dokumentation für das Forum des Deutschen Anwaltsvereins zum Recht der Untersuchungshaft nachweist, gibt es jedoch nach wie vor eine Fülle von Haftentscheidungen, in denen gegen diesen Grundsatz immer wieder verstoßen wird.
Auch für Bagatelldelikte wird die Möglichkeit, Untersuchungshaft anzuordnen, eingeschränkt. In der Zukunft darf die Untersuchungshaft bei Taten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte, Anstalten zur Flucht getroffen hat oder in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Aufenthalt ist.
Der sogenannte Haftgrund der Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO wird, der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, in der Weise eingeschränkt, daß für den Erlaß eines Haftbefehls in diesen Fällen der Schwerkriminalität jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftgrunds gegeben sein müssen.
Auch beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der in der Praxis — hier bin ich fast geneigt, zu sagen: Gott sei Dank — nicht die Rolle spielt, die sich seine Befürworter seinerzeit vorgestellt haben, kommen wir zu einer Einschränkung. Er wird an eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe und damit im Gegensatz zum geltenden Recht an eine Strafhöhe gebunden, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Wir halten das für logisch und zwingend. Außerdem darf Untersuchungshaft aus diesem Grund künftig nur noch verhängt werden, wenn der Beschuldigte während der letzten drei Jahre — statt früher fünf Jahre — wegen einer Straftat gleicher Art verurteilt worden ist.
Auf der anderen Seite erweitern wir allerdings die Voraussetzungen, und zwar auf die besonders gemeinschädlichen Fälle der §§ 283, 283 a StGB (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts) und auf die §§ 330, 330a StGB (schwere Umweltgefährdung und schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften).
Schließlich wollen wir die bisher geltende Höchstdauer der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch auf die Fälle der Haft wegen Verdunklungsgefahr erstrecken. Die Höchstdauer soll ein Jahr betragen. Wir gehen von der Annahme aus, daß selbst in schwierigen und umfangreichen Verfahren innerhalb eines Jahres ein Fall so weit durchermittelt werden kann, daß Verdunklungsversuche fehlschlagen. Nur für den Fall, daß sich während dieses einen Jahres



Singer
ein neuer Haftgrund nach § 112 ergibt, darf die Frist um ein Jahr verlängert werden.
Wir haben uns auch zu einer völligen Neufassung des § 116 StPO entschlossen, von dem leider zu wenig Gebrauch gemacht wird. Um unnötige Haftbefehle zu vermeiden, wird gesetzlich klargestellt, daß ein Haftbefehl nicht erlassen werden darf, wenn mildere Maßnahmen geeignet erscheinen, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Zu diesen milderen Maßnahmen gehören Meldepflicht bei der Polizei und ständiger Kontakt zum Bewährungshelfer. Das wird schon nach geltendem Recht so gehandhabt. Nur, das hat bisher lediglich dazu führen können, daß ein Haftbefehl erlassen und außer Vollzug gesetzt wurde. Wir möchten, daß der Haftbefehl in diesen Fällen, in denen die milderen Maßnahmen ausreichen, gar nicht erst in Kraft gesetzt wird, um auf diese Weise die Stigmatisierung des Beschuldigten zu vermeiden.
Abs. 2 Satz i des neuen § 116 StPO verbietet darüber hinaus Anordnungen, mit denen der Beschuldigte nicht einverstanden ist. Diese Regelung verwundert auf den ersten Blick etwas. Aber es gibt durchaus Fälle, wo die sogenannten milderen Maßnahmen einem Beschuldigten weniger erträglich als die Untersuchungshaft erscheinen. Wir meinen, daß der Beschuldigte, der sich dagegen wehrt, die Untersuchungshaft in Kauf nehmen muß.
Die einzelnen Maßnahmen des neuen § 116 entsprechen im wesentlichen dem Katalog des bisher geltenden Rechts, nur heben wir die Zuordnung zu ganz bestimmten Haftgründen auf. Das hat sich in der Praxis nicht bewährt, und das halten wir auch für entbehrlich.
Wir wollen die Sicherheitsleistung auch für weniger wohlhabende, weniger vermögende Beschuldigte erweitern. Auch diesen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Gestellung einer Sicherheit, einer Kaution, die Haft abzuwenden. Uns hat es immer gestört, daß diese Art der Haftbefehlsvermeidung ein Privileg für Vermögende und Wohlhabende war.
Schließlich werden wir durch die Einführung des § 131 a der Strafprozeßordnung gesetzlich klarstellen, daß zur Aufklärung der persönlichen und sozialen Umstände des Beschuldigten die Gerichtshilfe herangezogen werden kann und der Haftrichter auch den Bewährungshelfer, sofern einer bestellt ist, fragen soll und fragen kann. Diese Möglichkeiten werden zu wenig genutzt. Sie können in vielen Fällen Irrtümer und mangelnde Informationen beseitigen.
Logischerweise erweitern wir natürlich die Möglichkeiten der sofortigen polizeilichen Vorführung im Verfahren. Wer die Untersuchungshaft einschränkt, muß, um eine zügige Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten, hier dem Richter die Möglichkeit geben, schon mit der Ladung, wenn er erwartet, daß der Angeklagte nicht kommt, zu verfügen, daß die polizeiliche Vorführung angeordnet wird. Das belastet den Beschuldigten weit weniger als die U-Haft und sichert das Verfahren.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der von uns vorgelegte Gesetzentwurf die Zahl der Fälle von Untersuchungshaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgehen läßt, damit auch zu weniger Entschädigungszahlungen, von denen wir eben gesprochen haben, führen wird, und insgesamt einen Schritt zu mehr rechtsstaatlichen Verhältnissen bedeutet.
Interessant war für mich in diesem Zusammenhang die Reaktion des Bundesjustizministeriums auf unseren Entwurf. Nach dem mir vorliegenden Zitat aus der „Frankfurter Rundschau" vom 12. August 1987 sei unser Entwurf „unseriös, weil ohne jede fachliche Absicherung durch die Erfahrungen der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis". Auf der anderen Seite ist in derselben Stellungnahme des Ministeriums erklärt worden, daß unsere Vorschläge in weiten Teilen mit den Lösungsansätzen eines Positionspapiers des Ministeriums deckungsgleich seien. Wir sind gespannt darauf; dieses Positionspapier ist uns noch nicht bekannt.
Wir sehen den Beratungen im Rechtsausschuß mit Interesse entgegen und sind sicher, daß wir zu einer vernünftigen, angemessenen und zeitnahen Lösung kommen.
Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinz Westphal


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Marschewski.