Rede von
Dr.
Klaus
Rose
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Staatssekretär, weil Sie von Mißbrauch gesprochen haben, frage ich Sie: Müssen Zeitschriftenhändler, z. B. Bahnhofskioskbesitzer, auf Grund dieser kartellrechtlichen Gebietsschutzbestimmungen Exemplare abnehmen, die sie absolut nicht abnehmen wollen und die beispielsweise auch zur Verbreitung von Schund beitragen, oder haben sie irgendeine Chance, sich dagegen zu wehren, so daß die Vertreiber in ihrer Handlungsweise gebremst werden?
Dr. Riedl, Parl. Staatssekretär: Herr Abgeordneter, im Bundesministerium des Innern liegt ein Schreiben vor, in dem sich die Inhaberin eines Bahnhofskiosks in Bayern über einen Pressegrossisten beschwert. Sie macht geltend, daß sie zunehmend zur Abnahme von Sexzeitschriften gezwungen werde und die Bezugsverpflichtung dabei auf kartellrechtliche Bestimmungen gestützt werde. Möglicherweise wird in diesem Einzelfall die grundsätzliche kartellrechtliche Zulässigkeit als Rechtfertigungsargument mißbraucht — ich sage: „möglicherweise".
In der Antwort, die ich Ihnen hier zu geben habe, möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, daß eine endgültige Klärung in diesem Fall ganz offensichtlich die Landeskartellbehörde — wenn es landesübergreifend wäre, das Bundeskartellamt — treffen müßte.
Das wäre in Ihrem Fall das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr.