Rede von: Unbekanntinfo_outline
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach dem schlimmen Gemälde des Kollegen von den GRÜNEN und nach der Fehlinterpretation des Kollegen von der SPD will ich doch einige Erläuterungen zu dem geben, worum es bei ZEVIS geht. Es geht um die Nutzung des zentralen Fahrzeugregisters und eines Teils des Verkehrszentralregisters
mit den Mitteln moderner Datenverarbeitungstechnik. Für ZEVIS stehen nicht sämtliche Daten aus dem Register, sondern nur Teilmengen zur Verfügung. ZEVIS enthält keine neuen Daten. Die genutzten Daten hat es schon vor ZEVIS in den Registern des Kraftfahrt-Bundesamts gegeben.
ZEVIS hat sie lediglich dialogfähig gemacht, d. h. externe Nutzer können auch durch Abruf im automatisierten Verfahren abfragen.
ZEVIS ist für die Verwaltungen wie für den Bürger von Nutzen. Bei der Verwaltung werden die Verfahrensabläufe vereinfacht und damit beschleunigt und rationalisiert. In den Bundesländern, die ZEVIS bereits praktizieren, wurden dadurch spürbare Erhöhungen der Aufklärungsquoten, etwa bei Unfallflucht und bei Trunkenheitsdelikten, erreicht.
ZEVIS bringt aber auch Vorteile für den Bürger. Herr Kollege Broll hat vorhin darauf hingewiesen. Durch den Direktabruf können bei Verkehrskontrollen Zweifelsfragen sofort an Ort und Stelle geklärt werden, also z. B. die Frage, ob der Betroffene wirklich Halter des Fahrzeugs ist, z. B. die Frage, ob die Fahrerlaubnis entzogen ist. Ein bestehender Verdacht kann gegebenenfalls sofort entkräftet werden, ohne daß wie früher erst eine Ermittlungsakte angelegt werden müßte.
ZEVIS ist noch nicht voll ausgebaut. Gegenwärtig steht nur der Fahrzeugbestand aus knapp der Hälfte der Bundesländer zur Verfügung, d. h. aus Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Schleswig-Holstein und — man höre und staune — aus den Zulassungsbezirken Bonn und Düsseldorf. Ich weiß nicht, was die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen da in Zukunft beabsichtigt. Dies entspricht dem Ausbauzustand vom Herbst 1983. Bis eine neue, berichtsspezifische Grundlage geschaffen wird, wird ZEVIS nur in diesem Rahmen betrieben. Diese Praxis stimmt mit der Beschlußempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages und dem Beschluß des Plenums überein.
Der Abruf von Daten im automatisierten Verfahren mit den Personalien des Halters — das wurde mehrfach angesprochen — ist bislang in keinem Fall realisiert. Für das bisher praktizierte Verfahren sind im Straßenverkehrsrecht bislang ausreichende Rechtsgrundlagen vorhanden. Es geht um den § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Es geht weiter um den § 29 f der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Und ergänzend gilt das Bundesdatenschutzgesetz.
Für die Nutzung der Register beim KraftfahrtBundesamt werden Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz gezogen. Deswegen wurde, wie in der Antwort auf die vorliegende Große Anfrage angekündigt, ein Gesetzentwurf erstellt, der inzwischen auch dem Hohen Hause vorliegt.
Dieser Gesetzentwurf für eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes enthält eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, insbesondere auch für ZEVIS. Hiernach werden die genau umschriebenen Voraussetzungen und konkret bestimmten Zwecke für Erhebung, Speicherung und Übermittlung der notwendigen Daten für ZEVIS wie folgt festgelegt.
Erstens. Durch ZEVIS sollen ebenso wie durch das Fahrzeugregister Fahrzeuge und Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen identifiziert werden. Fahrzeugregister existieren, solange es Kraftfahrzeuge gibt. Ihre Notwendigkeit ist in dem Umstand begründet, daß allgemein Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr nicht mit Namen und Anschrift des Halters versehen sind und daher erst auf Grund eines Kennzeichens ermittelt werden müssen. Das Fahrzeugregister und ZEVIS sind in erster Linie für verkehrliche Belange da, insbesondere für das Kfz-Zulassungsverfahren sowie die Verfolgung von Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten. Außerdem müssen sie im Rahmen des Registerzwecks z. B. auch für die Verfolgung sonstiger Straftaten zur Verfügung stehen. Hierbei geht es um die Identifizierung von Fahrzeugen und Haltern. Die Nutzung der gespeicherten Daten für registerfremde Zwecke, also z. B. der reinen Anschriftenermittlung, ohne daß ein Bezug zur Eigenschaft als Fahrzeughalter bestünde, ist nur in einigen, eng
Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15493
Parl. Staatssekretär Dr. Schulte
begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Im Entwurf ist dies in den §§ 35 und 39 geregelt.
Zweitens. Die Befugnis zum Abruf im automatisierten Verfahren wird auf ganz bestimmte Behörden für ganz bestimmte Aufgaben begrenzt.
Berechtigt sind danach lediglich die Polizei einschließlich der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Dienststellen, der Zollfahndungsdienst sowie die Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinbehörden. Abgesehen von diesen Behörden erhalten keine anderen Stellen, auch nicht Sicherheitsbehörden, Nachrichtendienste, einen automatischen Zugriff. Diese sind auf konventionelle Auskünfte beschränkt. Ich meine, dies sollte auch der Kollege von der SPD, Herr Wartenberg, zur Kenntnis nehmen. Ich habe den Eindruck gehabt, er hat über das geredet, was die alte Regierung zu diesem Thema wollte.
Drittens. Nur in beschränktem Umfang ist nach dem Entwurf im Rahmen der unmittelbaren Abrufberechtigung die Anfrage mit den Personalien des Halters zulässig, und zwar nur für Polizei und Zoll und nur zur Strafverfolgung, Strafvollstreckung und Gefahrenabwehr.
Viertens. Im Gesetzentwurf werden die vom Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsgesetz entwickelten Grundsätze zum Datenschutz voll berücksichtigt. Ob Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten zur Erreichung der im Gesetz enthaltenen Zwecke geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, ist jeweils sorgfältig abgewogen worden. Der Entwurf enthält außerdem präzise Vorschriften, um den Mißbrauch der Daten zu verhindern. Insbesondere sind bei der automatisierten Übermittlung Protokollierungen vorgesehen, die jederzeit eine wirksame Datenschutzkontrolle ermöglichen. Herr Wartenberg von der SPD-Fraktion, zur Redlichkeit hätte es gehört, daß Sie dies erwähnt hätten. Weder in ZEVIS noch sonst im Fahrzeugregister wird es Suchvermerke oder Steckbriefnachrichten geben.