Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Novelle des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes war vor allem erforderlich, um eine klare Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt mit ausländischen Schiffen zu erlangen. Das ist im Hinblick auf die Öffnung unserer Wasserstraßen von besonderer verkehrspolitischer Bedeutung.
Die Fahrt auf den Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, die nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen sind, werden von einer Erlaubnis des Bundes abhängig gemacht. Hiermit wird unser Hoheitsrecht auf den Bundeswasserstraßen erneut betont und gesetzlich normiert. Eine Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn die Eigentümer oder Ausrüster der Schiffe nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
Bisher hat der Bundesminister für Verkehr die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis auf Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gestützt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, für die Erlaubnispflicht eine förmliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Schiffe aus Staaten der EG, aus Vertragsstaaten der Mannheimer Rheinschiffahrtsakte sowie aus denjenigen Staaten, mit denen entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen, benötigen keine Fahrerlaubnis. Für den Rhein ist bereits eine gleichartige Regelung in Kraft getreten.
15356 Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 199. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Februar 1986
Parl. Staatssekretär Dr. Schulte
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Verlauf der Beratungen des Gesetzentwurfs hat der Bundesrat einige Änderungen vorgeschlagen, denen die Bundesregierung zugestimmt hat. Nicht zugestimmt hat sie allein dem Vorschlag, durch eine Ergänzung des § 3 klarzustellen, daß auch außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks zum Schutz von Natur und Landschaft Beschränkungen und Verbote erlassen werden dürfen. Der Bundesminister für Verkehr ist mit dem für den Naturschutz zuständigen Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem für den Umweltschutz zuständigen Bundesinnenminister der Auffassung, daß dem Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des von den zuständigen Ausschüssen des Bundestages übernommenen Textes der Regierungsvorlage in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Klarstellung dient insbesondere die Neufassung des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzentwurfes.
Der Innenausschuß, der Sportausschuß und der Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages teilen die Auffassung der Bundesregierung, daß alle rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, um den Schutz von Natur und Landschaft vor schädlichen Auswirkungen der Schiffahrt zu gewährleisten. Auch außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks können deshalb durch Verkehrsbeschränkungen und durch Verkehrsverbote Beeinträchtigungen der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vermieden werden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, abschließend möchte ich mich im Namen der Bundesregierung beim Berichterstatter, dem Kollegen Buckpesch, und auch bei den Fraktionen der CDU/ CSU, der FDP und der SPD für die sachkundige Mitarbeit bedanken.