Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Jetzt müssen wir uns leider einer trockeneren Materie zuwenden. Die Steuergesetzgebung besteht nicht nur aus großen Vorhaben, mit denen das Steuersystem verändert oder massive Änderungen in der Höhe der Steuer vorgenommen werden — bei uns sind das Steuersenkungen, bei der SPD waren das Steuererhöhungen —
oder bei denen die Weichen für die künftige Entwicklung gestellt werden, wie z. B. beim Einstieg in die Tarifreform oder bei der Wiedereinführung der Kinderfreibeträge. Nein, die Steuergesetzgebung besteht auch aus mühsamer Kleinarbeit, aus der Einarbeitung von Rechtsprechung, auch aus der Korrektur von Rechtsprechung, aus der Verwertung von Erfahrungen in der Praxis, aus der Korrektur von Härten die sich bei der Rechtsanwendung ergeben haben, aus der Verbesserung von
Verfahrensvorschriften, aus der Berücksichtigung von Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofes, aus rein redaktionellen oder klarstellenden Änderungen. Ein solches Steuergesetz haben wir heute vor uns.
Es sollte nur ein technisches Gesetz sein, ein Bereinigungsgesetz. Das ist zweifellos der Fall. Jedoch wurde im Laufe der Beratungen mehr daraus. Es entwickelte förmlich ein Eigenleben. Nun ist es zu einem sehr umfangreichen Gesetzesvorhaben geworden. Von den zahlreichen Punkten kann ich deshalb nur einige wenige Sachverhalte hervorheben. Doch wer etwa annehmen sollte, das sei Kleinkram ohne große Auswirkungen auf die Bürger, es lohne sich kaum, sich damit intensiv zu beschäftigen, der hätte sich sehr getäuscht.
Gerade die kleinen, die unscheinbaren Änderungen haben es oft in sich. Ich will dazu nur einige Beispiele nennen.
Nach Art. 7 Nr. 2 wird in § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes der Satz 3 gestrichen. Dahinter verbirgt sich eine wesentliche Verbesserung für die Bezieher von Vorruhestandsgeld. Vorruhestandszahlungen konnten bisher nur dann als Abfindung behandelt werden, wenn sie höchstens 65% des Durchschnittsmonatslohns aus den letzten sechs Monaten ausmachten. Jetzt ist diese Begrenzung weggefallen. Das kann im Einzelfall einen Freibetrag von 30 000 DM bis 36 000 DM ausmachen.
Ich glaube nicht, daß die betroffenen Bürger das als Kleinkram bezeichnen. Hiermit werden wir gerade der Vorruhestandsregelung eine größere Akzeptanz verschaffen.
Nach Art. 17 Nr. 8 werden § 109 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes die vier Worte „der Geschäfts- oder Firmenwert" angefügt. Hinter diesen vier Worten verbirgt sich die bewertungs- und vermögensteuerliche Folgerung aus der beim Bilanzrichtlinie-Gesetz in der vergangenen Woche eingeführten Abschreibung des erworbenen Firmenwerts. Auch das werden die betroffenen Firmen nicht als Bagatelle behandeln.
Drittes Beispiel, noch überraschender, aber auch noch unscheinbarer. § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unverändert. Das bedeutet, daß entgegen dem Vorschlag des Bundesrates auch bei Scheckzahlungen, nicht nur bei Überweisungen, wie bisher eine Schonfrist von fünf Tagen gilt, ehe ein Säumniszuschlag erhoben wird.
Diese Beispiele machen gleichzeitig das Grundmuster unserer Beratungen deutlich. Wir haben uns bemüht, das Steuerrecht an so vielen Stellen wie möglich in Richtung auf mehr Bürgerfreundlichkeit zu verändern.
Wir haben uns bemüht, Verschärfungen oder Ansatzpunkte für Verschärfungen nach Möglichkeit
ganz zu vermeiden. Wir haben uns bemüht, dem
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Grundsatz des Datenschutzes so weitgehend Rechnung zu tragen, wie dies mit den Erfordernissen der Besteuerung gerade noch vereinbar ist.
Dazu ein paar Beispiele. Die Kontrollmitteilungen anderer Behörden an die Finanzämter sind gegenüber dem Regierungsentwurf und auch gegenüber dem Votum des Bundesrates wesentlich eingeschränkt worden. Soweit danach Kontrollmitteilungen von anderen Behörden in wesentlich eingeschränktem Umfang noch ausgestellt werden, dürfen keine Beträge enthalten sein. Darüber hinaus soll der betroffene Bürger unterrichtet werden, damit er seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten besser nachkommen kann. Wir sind dabei vom Leitbild des ordentlichen, des zuverlässigen Steuerbürgers ausgegangen, der sein Einkommen richtig und vollständig erklärt.
Wir sind aber auch davon ausgegangen, daß Besteuerung eine Sache ist, die sich zuallererst zwischen dem Finanzamt und dem Bürger abspielen sollte und bei der Dritte nur dann herangezogen werden sollten, wenn und soweit dies als notwendig angesehen wird.
Ein zweites Beispiel: Wir haben Vorsorge getroffen, um auch bei der maschinellen Datenverarbeitung einen unbefugten Zugriff auf gespeicherte Daten soweit wie möglich auszuschließen.
Drittes Beispiel: Wir haben den SPD-Antrag, die Obergrenze für Verspätungszuschläge zu verdoppeln, also auf 20 000 DM zu erhöhen, abgelehnt. —Mit Bürgerfreundlichkeit hatte dieser Antrag nichts zu tun;
denn wer bekommt einen Verspätungszuschlag aufgebrummt? VW, die Bank für Gemeinwirtschaft, die Neue Heimat oder andere Großunternehmungen doch wohl nicht. Und für einen Handwerker — um nur ein Beispiel zu nennen — sind maximal 10 000 DM genug. Es müssen keine 20 000 DM sein, wenn er seine Steuererklärung zu spät abgibt.
Eine weitere bürgerfreundliche Maßnahme ließ sich leider nicht im Steuerbereinigungsgesetz durchsetzen, ohne ein Vermittlungsverfahren zu riskieren und damit das Inkrafttreten des Gesetzes noch in diesem Jahr zu gefährden. Seitens der Bürger, besonders seitens der Betriebe besteht ein erhebliches Bedürfnis, vor wichtigen und weitreichenden Entscheidungen Klarheit darüber zu haben, wie die zu treffenden Maßnahmen steuerlich behandelt werden — also Einführung eines Instituts der verbindlichen Auskunft. Wir werden das zu gegebener Zeit wieder aufgreifen.
Ein weiteres Ziel, das wir bei unseren Beratungen verfolgt haben, ist die Steuervereinfachung. Spektakuläre Dinge waren in einem Bereinigungsgesetz, das ursprünglich als mehr technisches Gesetz auf Aufkommensneutralität ausgelegt war, von vornherein nicht zu erwarten. Wenn man ein Gestrüpp lichten oder einen seit vielen Jahren ungepflegten Baum wieder in Form bringen will, muß man mit Beil und Säge herangehen. Wir haben diesmal noch mit der Gartenschere hantiert. „Diesmal noch" heißt, daß wir uns vorgenommen haben, in der nächsten Legislaturperiode mit der Steuervereinfachung Ernst zu machen.
Dieses Ziel — es ist ein hehres Ziel — ist jedoch nur zu verwirklichen, wenn man mit Beil und Säge auch an die Subventionen herangeht, um den vom Bundesfinanzminister gepflegten Sprachgebrauch aufzugreifen: nach der Devise verfährt, „Besser niedrige Steuersätze mit wenigen Ausnahmen als hohe Steuersätze mit vielen Ausnahmen".
Daß die sogenannte Rasenmähermethode bei den steuerlichen Subventionen nur mit großen Vorbehalten und Einschränkungen anwendbar ist, hat sich inzwischen herausgestellt. Man darf aber andererseits nicht nur einzelne Subventionen herausgreifen, weil dies den massiven Widerstand der Betroffenen geradezu herausfordert. Man muß vielmehr mit der Absicht an den Subventionsabbau herangehen: Kein Bereich darf ungeschoren bleiben.
Wo Subventionen nicht ganz abgeschafft werden können, müssen sie runtergefahren werden. Dabei dürfen auch die Bereiche nicht tabu bleiben, die bisher eifrig an ihrer Tabuisierung mitgearbeitet haben. Auf der anderen Seite — und das dürfte uns auch klar sein — können wir nicht ganz vom Subventionieren abgehen. Wir werden das gleich für einige Bereiche noch deutlich machen müssen.
Diesmal haben wir, wie erwähnt, nur mit der Gartenschere gearbeitet. Doch selbst dabei sind eine Reihe mittlerer und kleinerer Vereinfachungen erreicht worden.
Auch hierzu nur einige wenige Beispiele: Die Kennzeichnungspflicht bei den Werbegeschenken, die es seit der sogenannten Steuerreform von 1974 gibt, ist wieder gestrichen worden. Man braucht sich also künftig nicht mehr den Kopf darüber zu zerbrechen, ob bei einem Blumenstrauß die Kennzeichnung als Werbeträger auf dem Einwickelpapier, auf einer beigefügten Karte oder auf jeder einzelnen Blume angebracht werden muß.
Ein weiteres Beispiel für Vereinfachung: Bisher gab es bei der Gewerbesteuer Vorschriften für die Umrechnung auf einen Jahresbetrag, wenn ein Betrieb während des Jahres eröffnet oder geschlossen wurde. Ihre materielle Bedeutung haben diese Umrechnungsvorschriften weitgehend verloren, seit die Freibeträge bei der Gewerbesteuer erhöht worden sind und seitdem eine noch größere Anzahl von Betrieben keine Gewerbesteuer mehr zahlt. Trotzdem haben die Umrechnungsregelungen die Berechnung der Gewerbesteuer außerordentlich kompliziert. Jetzt sollen sie gestrichen werden.
Das Steuerbereinigungsgesetz 1986, meine sehr verehrten Damen und Herren, wird das letzte Steuergesetz dieser Legislaturperiode sein, in dem nicht nur ein enger Teilbereich geregelt wird, sondern in
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dem fast alle Steuerarten angesprochen werden. Deshalb haben wir eine ganze Reihe von kleineren Gesetzesvorhaben, die beim Finanzausschuß schon anhängig waren oder deren Zuweisung unmittelbar bevorstand, mit dem Steuerbereinigungsgesetz zusammengefaßt. Ich nenne diese nur in einigen wenigen Stichworten: Verlängerung des Ausbildungsplatz-Abzugsbetrages um fünf Jahre — das geht im übrigen auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zurück —; Übernahme von Teilen des sogenannten Gepräge-Gesetzentwurfes der Bundesregierung — ich nehme an, daß mein Kollege Häfele darauf noch zu sprechen kommen wird; das ist eine höchst komplizierte Rechtsmaterie —; Verlängerung der Antragsfrist für den Lohnsteuerjahresausgleich — die Antragsfrist endet nicht mehr am 30. September des Folgejahres, sondern am 31. Dezember des übernächsten Jahres, was eine weitgehende Verbesserung für die Lohnsteuerzahler bedeutet —; Anpassung des Investitionszulagengesetzes an die Beschlüsse der Planungskommission für die Regionalförderung — das geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück —.
Weiterhin nenne ich die Zulassung von Rücklagemöglichkeiten bei Stiftungen und anderen gemeinnützigen Körperschaften, also die Lockerung der Vorschrift, daß gemeinnützige Organisationen ihre Mittel grundsätzlich im gleichen Jahr wieder für ihre satzungsgemäßen Zwecke ausgeben müssen. Gerade bei Stiftungen kommt es immer wieder vor, daß sie ihre Mittel für größere Projekte ansparen müssen oder daß sie einen Teil ihrer Mittel dafür benötigen, ihre Beteiligungsquote an ihren Trägerfirmen zu erhalten, wenn dort eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Die Verwirklichung des Gesetzentwurfes des Bundesrates löst im übrigen ein Versprechen ein, das wir den Stiftungen im letzten Oktober gegeben haben.
Ebenfalls ein altes Anliegen aus dem Kulturbereich wird mit der Vermögensteuerbefreiung für Werke von Künstlern, die bei der Anschaffung des Kunstwerks noch leben, endlich umgesetzt, nachdem mehrere Anläufe sowohl aus dem Bundesrat als auch aus unserer Fraktion in der Vergangenheit an der SPD-Mehrheit gescheitert sind. Die Vermögensteuerbefreiung wird meiner Ansicht nach dazu beitragen, daß besonders die Absatzchancen junger Künstler verbessert werden.
Schließlich nenne ich die Lohnsteuerhaftung für Entleiher von Arbeitnehmern. Wir haben großen Wert darauf gelegt, daß dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Modifizierung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, möglichst noch in diesem Jahr in Kraft treten kann, und haben deshalb auch ihn in das Steuerbereinigungsgesetz übernommen. Zu dieser Haltung haben nicht zuletzt die Mißstände beigetragen, die Günter Wallraff in seinem Buch zum Teil aufgedeckt hat und die schlimm genug sind, auch wenn man etwaige Ungenauigkeiten und Übertreibungen, wie sie von Betroffenen behauptet werden und wie sie sich auch herausgestellt haben, außer Betracht läßt. Ich habe das bereits bei der ersten Lesung dieses Gesetzentwurfes hier ausgiebig gewürdigt und möchte es in diesem Zusammenhang nur noch einmal betonen.
Daß das Steuerbereinigungsgesetz das letzte umfassende Steuergesetz dieser Legislaturperiode ist, hat eine weitere Auswirkung. Wir müssen eine Reihe von unaufschiebbaren weiteren Maßnahmen treffen, um in aktuellen Notsituationen zu helfen. Teilweise handelt es sich dabei um die Modifizierung oder Verlängerung, j a sogar um die Neueinführung von Subventionen. Ich sprach eben schon davon. Ich räume dies unumwunden ein. Wer mir bei der nachfolgenden Aufzählung widersprechen will, möge das von hier aus gleich tun.
Da sind zunächst die Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu nennen, die sozusagen eine Spätfolge der Brüsseler Agrarpolitik sind. Jahrzehntelang ist man dort nach der Devise „Wachse oder weiche" verfahren, hat die Landwirte zu Betriebsaufstockungen und -erweiterungen ermuntert und auch ins Schuldenmachen getrieben. Dann kam plötzlich der Bruch. Jetzt müssen wir der Landwirtschaft helfen, die daraus entstandenen Anpassungsprobleme zu lösen, sowohl was die Zahl der Betriebe als auch was die Schuldentilgung angeht. Deshalb die Verstärkung und Erweiterung der steuerlichen Schonung bei Betriebsaufgabe. Deshalb die Vervielfachung des Freibetrages, wenn weichende Erben noch zu Lebzeiten der Eltern mit Grundstücken abgefunden werden. Dabei soll die geltende Rechtslage nicht verschlechtert werden, wenn die weichenden Erben von Eheleuten abgefunden werden, die beide Eigentümer des Hofes sind. Wir legen Wert auf diese Feststellung. Deshalb auch die Wiedereinräumung und Erhöhung des Freibetrages, wenn Erlöse aus Grundstücksverkäufen zur Schuldentilgung verwendet werden.
Wir haben das alles in der Überzeugung beschlossen, daß dies unumgänglich ist, um die Strukturprobleme zu meistern. Wir haben es aber auch in der Überzeugung beschlossen, daß die Landwirtschaft dies würdigen und die Erfüllung ihrer Forderungen nun nicht mit weiteren Forderungen beantworten wird. Lassen Sie mich hier auch das ganz unmißverständlich sagen: Wir sind mit der Ausweitung des § 14a des Einkommensteuergesetzes an die Grenze des steuersystematisch und vom Gleichbehandlungsgrundsatz her gerade noch Vertretbaren gegangen.
Die zweite Maßnahme ist die Erweiterung der Investitionszulage Stahl. Erstmals werden mit dieser Änderung Anzahlungen auf Herstellungskosten begünstigt. Bisher stand man auf dem Standpunkt, daß es begrifflich Anzahlung nur bei Anschaffungskosten gibt und daß im Herstellungsbereich nur Teilherstellungskosten zur Debatte stehen. Die jetzige Ausweitung erschien im Hinblick auf den engen Anwendungsbereich und die kurze Geltungsdauer vertretbar. An eine Übertragung auf andere Investitionszulagen und auf Abschreibungsbegünstigungen ist keineswegs gedacht. Das Stahi-Investitionszulagengesetz entwickelt sich im übrigen immer mehr als der Beispielsfall für die Auffassung, daß man außersteuerlich motivierte Hilfen,
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bei denen es auf Flexibilität und ständige Anpassung an wirtschaftspolitische oder sonstige Gegebenheiten ankommt, nicht über Steuergesetze abwickeln soll. Wir möchten deshalb dem Bundesfinanzminister den Rücken dafür stärken, solchen Ansinnen seiner Kabinettskollegen künftig energischer zu widersprechen.
Die dritte Maßnahme in dieser Reihe ist die Ausnahmeregelung für den bezahlten Sport. Wenn ein Sportler mehr als eine Aufwandsentschädigung erhält, so soll das nicht mehr wie bisher dazu führen, daß dem gesamten Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden muß. Die vielen echten Amateure sollen nicht darunter leiden, wenn sich einzelne Sportler für ihren Sport bezahlen lassen. Die Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler mitwirken, sollen aber wie z. B. eine Vereinsgaststätte behandelt werden, also als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes standen weitere Anliegen im Bereich der Gemeinnützigkeit zur Diskussion. Bei dieser Diskussion ist deutlich geworden, daß die Gemeinnützigkeit dringend einer gründlichen Überprüfung bedarf. Hierzu wird Kollege Dr. Häfele noch ausführlich Stellung nehmen.
Nicht als Subvention sehe ich eine weitere Ergänzung an, die wir beim Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgenommen haben. Schausteller sind bisher mit ihren Wohn- und Packwagen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit — Sie sehen, welche Bandbreite dieses Gesetz hat —, dürfen aber eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Sie waren häufig ein Verkehrshindernis. Das wird jetzt beseitigt, indem man den Schaustellern gestattet, schneller zu fahren, ohne daß die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung verloren geht.
Meine Damen und Herren, das Steuerbereinigungsgesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen in zahlreichen Gesetzen. Ich konnte nur einige wenige nennen, zumal auch unsere Zeit beschnitten wurde. Deshalb mußte ich leider zu schnell sprechen.
Wenn ich ein Resümee aus den langen und oft schwierigen Beratungen ziehen darf: Es wird immer wieder gefordert, alle Steuerrechtsänderungen jeweils in einem Jahressteuergesetz zusammenzufassen. Das klingt einleuchtend; es hat aber auch Nachteile: Das Gesetz wird zu lang, unübersichtlich. Die Beratungen werden, zumindest in der Schlußphase, immer hektischer. Die Versuchung wächst, noch dieses oder jenes mit hineinzunehmen, weil dann wieder für ein Jahr Schluß ist oder sein soll. Manches, was erst in letzter Minute angeregt wird, kann nicht so sorgfältig beraten werden, wie wir es an sich für notwendig halten. Wichtige Dinge gehen, was die Wirkung in der Öffentlichkeit anlangt, im Wust der vielen Regelungen unter. Deshalb möchte ich hier für einen Mittelweg plädieren: kein Jahressteuergesetz, sondern wenige Einzelsteuergesetze.
Lassen Sie mich zum Schluß noch drei Dinge hervorheben: Das erste ist die Kooperationsbereitschaft der SPD-Kolleginnen und -Kollegen im Finanzausschuß. Sie hätten den Gang der Beratungen bremsen und so die Verabschiedung des Gesetzes vor dem Jahresende ernsthaft gefährden können. Sie haben es nicht getan. Danke!
Das zweite ist die erklärte Bereitschaft des Bundesrates, auf die Fristeneinrede zu verzichten und das Gesetz doch noch am 20. Dezember 1985 im zweiten Durchgang zu behandeln. Das hat bei uns die Beratungszeit entsprechend verlängert. Dankeschön!
Das dritte ist die Einsatzbereitschaft der Beamten des Bundesfinanzministeriums und des Sekretariats des Finanzausschusses. Wir haben ihnen in den vergangenen Monaten sehr viel zugemutet. Sie haben uns stets sachkundig, hilfsbereit und engagiert zugearbeitet. Herzlichen Dank!
Unsere besondere Anerkennung gilt auch Herrn Wagner vom Ausschußsekretariat, für den das Steuerbereinigungsgesetz wohl das letzte große Gesetzesvorhaben ist, das er in seiner jetzigen Funktion betreut. Wir wünschen ihm viel Glück in seiner anderen Position.
Ihnen, meine Damen und Herren, darf ich zuletzt auch dafür danken, daß Sie mir trotz der trockenen Materie so geduldig zugehört haben.