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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 10/182 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 182. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 13845 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen —3. FStrAbÄndG — — Drucksache 10/4389 — in Verbindung mit Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr zu dem Antrag des Abgeordneten Drabiniok und der Fraktion DIE GRÜNEN Fortschreibung des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen — Drucksachen 10/1756, 10/2747 — in Verbindung mit Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr zu dem Antrag der Abgeordneten Vogel (München), Senfft und der Fraktion DIE GRÜNEN Aufnahme der Bundesbahnlinie Ingolstadt-Landshut in den Bundesverkehrswegeplan — Drucksachen 10/3459, 10/4097 — in Verbindung mit Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr zu dem Antrag des Abgeordneten Drabiniok und der Fraktion DIE GRÜNEN Stopp des Bundesfernstraßenbaus — Drucksachen 10/2384, 10/3941 — Dr. Dollinger, Bundesminister BMV . . 13846 B Kretkowski SPD 13847 D Lemmrich CDU/CSU 13849 C Schulte (Menden) GRÜNE 13853 B Hoffie FDP 13855 C Antretter SPD 13858 A Vizepräsident Cronenberg 13860 A Namentliche Abstimmung 13860 C Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr zu dem Antrag des Abgeordneten Drabiniok und der Fraktion DIE GRÜNEN Fahrpreiserhöhungen der Deutschen Bundesbahn — Drucksachen 10/612, 10/3441 — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Abgeordneten Senfft, Vogel (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN Reduzierung der Bundesbahnfahrpreise — Drucksache 10/4417 — Dr. Jobst CDU/CSU 13862 D Bueb GRÜNE (Erklärung nach § 30 GO) 13864 B Pauli SPD 13864 D II Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Hoffie FDP 13866 C Senfft GRÜNE 13868 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes — Drucksachen 10/3923, 10/4211 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksachen 10/4451, 10/4483 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4478 — in Verbindung mit Zweite und Dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Eingliederung Arbeitsloser in das Arbeitsleben und zur Wiederherstellung eines ausreichenden Schutzes bei Arbeitslosigkeit — Drucksache 10/4016 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksachen 10/4451, 10/4483 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4475 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von dem Abgeordneten Dr. Jannsen und der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes — Drucksache 10/2776 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksachen 10/4451, 10/4483 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4476 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Vogelsang, Lutz, Kuhlwein, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Absicherung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für „einstufig" ausgebildete Lehrer und Juristen — Drucksachen 10/3019 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksachen 10/4451, 10/4483 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4477 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung der Absolventen der einstufigen Juristen- und einphasigen Lehrerausbildung im Arbeitsförderungsgesetz — Drucksache 10/4145 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksachen 10/4451, 10/4483 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4479 — Seehofer CDU/CSU 13872 A Lutz SPD 13874 C Frau Dr. Adam-Schwaetzer FDP . . . 13878 C Tischer GRÜNE 13880 B Kolb CDU/CSU 13881 D Glombig SPD 13882 D Dr. Blüm, Bundesminister BMA . . . 13885 C Porzner SPD (Erklärung nach § 35 GO) 13888A Seiters CDU/CSU (Erklärung nach § 35 GO) 13888 B Mann GRÜNE (Erklärung nach § 35 GO) 13888 C Cronenberg (Arnsberg) FDP (Erklärung nach § 35 GO) 13888 D Frau Fuchs (Köln) SPD (Erklärung nach § 32 GO) 13894 B Namentliche Abstimmung 13892 B Ergebnis 13892 B Fragestunde — Drucksache 10/4406 vom 29. November 1985 — Mehrbelastung der Beamten mit 10,11% Lohn- und Kirchensteuer durch Verweigerung des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Vorsorgeaufwendungen 1985 MdlAnfr 34, 35 29.11.85 Drs 10/4406 Weiß CDU/CSU Antw PStSekr Dr. Voss BMF 13895 D Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Bayerischen Raiffeisen-Zentralbank durch die Tochtergesellschaft Treueverbund; Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern MdlAnfr 36 29.11.85 Drs 10/4406 Pfuhl SPD Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 III Antw PStSekr Dr. Voss BMF 13896 C ZusFr Pfuhl SPD 13896 D Definition der „unwesentlichen Beteiligung eines Elternteils am Unterhalt eines Kindes"; Schlechterstellung des sorgeberechtigten alleinerziehenden Elternteils bei der Bemessung des Kinderfreibetrages nach Art. 1 Nr. 8 des Steuersenkungsgesetzes ab 1. Januar 1986 durch Wegfall der Sonderausgabenhöchstbeträge MdlAnfr 39, 40 29.11.85 Drs 10/4406 Vogel (München) GRÜNE Antw PStSekr Dr. Voss BMF 13897 B ZusFr Vogel (München) GRÜNE . . . 13897 B ZusFr Mann GRÜNE 13898A Unterstützung der rheinland-pfälzischen Landesbank durch den Bundeskanzler, insbesondere durch Aufklärung über das Geschäftsgebaren der Deutschen Anlagen Leasing GmbH MdlAnfr 41, 42 29.11.85 Drs 10/4406 Schily GRÜNE Antw PStSekr Dr. Voss BMF 13898 B ZusFr Schily GRÜNE 13898 C ZusFr Mann GRÜNE 13898 D ZusFr Stahl (Kempen) SPD 13898 D ZusFr Frau Hürland CDU/CSU 13898 D ZusFr Vogelsang SPD 13899 A ZusFr Vogel (München) GRÜNE . . . 13900A ZusFr Schmitt (Wiesbaden) SPD . . . . 13900 B Benachteiligung der Bewohner des von 1948 bis 1963 unter niederländischer Auftragsverwalung stehenden Selfkant-Gebiets bei der Beantragung des vorgezogenen Altersruhegelds MdlAnfr 53, 54 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Freiherr Spies von Büllesheim CDU/ CSU Antw PStSekr Vogt BMA 13900 D ZusFr Dr. Freiherr Spies von Büllesheim CDU/CSU 13901A Benachteiligung der Wehr- und Zivildienstpflichtigen durch die Praxis öffentlicher und privater Arbeitgeber, bei den Arbeitsverwaltungen Arbeitskräfte anzufordern, die den Wehr- bzw. Zivildienst bereits abgeleistet haben MdlAnfr 55, 56 29.11.85 Drs 10/4406 Vogelsang SPD Antw PStSekr Vogt BMA 13901 C ZusFr Vogelsang SPD 13901 D ZusFr Würzbach CDU/CSU 13902 D ZusFr Stahl (Kempen) SPD 13902 D Pflicht zur erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach Ableistung von Wehrübungen durch arbeitslose Wehrpflichtige MdlAnfr 59, 60 29.11.85 Drs 10/4406 Eylmann CDU/CSU Antw PStSekr Vogt BMA 13903 B ZusFr Eylmann CDU/CSU 13903 C Einrichtung einer Lärmschutzkommission am Militärflugplatz Brüggen/Elmpt MdlAnfr 77 29.11.85 Drs 10/4406 Stahl (Kempen) SPD Antw PStSekr Würzbach BMVg . . . 13904 B ZusFr Stahl (Kempen) SPD 13904 B Fluglärmbelästigung in Erbenheim MdlAnfr 78, 79 29.11.85 Drs 10/4406 Schmitt (Wiesbaden) SPD Antw PStSekr Würzbach BMVg . . . . 13904 D ZusFr Schmitt (Wiesbaden) SPD . . . 13904 D Nächste Sitzung 13905 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 13906* A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 13906* C Anlage 3 Erklärung der Abg. Lutz (SPD) und Lambinus (SPD) zu Tagesordnungspunkt 8 . 13907* C Anlage 4 Entwicklung der Insolvenzen seit 1982 und „Reorganisationsverfahren" der geplanten Insolvenzrechtsreform MdlAnfr 3 29.11.85 Drs 10/4406 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Erhard BMJ . . . 13907* D Anlage 5 Verurteilung von Prof. Dr. med. Metin Özek in der Türkei zu acht Jahren Haft wegen seines Eintretens für die Abrüstung MdlAnfr 22 29.11.85 Drs 10/4406 Horn SPD SchrAntw StMin Möllemann AA . . . 13908* B IV Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Anlage 6 Absprachen über die Rückführung tamilischer Asylbewerber; Einrichtung von Flüchtlingslagern (reception camps) in Sri Lanka MdlAnfr 23, 24 29.11.85 Drs 10/4406 Ströbele GRÜNE SchrAntw StMin Möllemann AA . . . 13908* C Anlage 7 Finanzhilfe für das Deutsche Literatur-Archiv MdlAnfr 30, 31 29.11.85 Drs 10/4406 Baum FDP SchrAntw PStSekr Dr. Waffenschmidt BMI 13908* D Anlage 8 Stickstoffausstoß des Kraftwerks Ibbenbüren/NRW im Vergleich zum Stickoxidausstoß bei einem Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen MdlAnfr 33 29.11.85 Drs 10/4406 Austermann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Waffenschmidt BMI 13909* C Anlage 9 Relation zwischen dem jährlichen Vermögensteueraufkommen aus Kunstbesitz und dem Umsatzsteuerverlust für im Ausland verkaufte Kunstwerke MdlAnfr 37 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Lammert CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Voss BMF . . . 13909* D Anlage 10 Auftauchen bundesdeutscher G-3-Gewehre in PLO-Basen; Auftauchen bundesdeutscher Waffen im Libanon und die daraus zu ziehenden Konsequenzen für weitere Rüstungs- und Waffenexporte MdlAnfr 43, 44 29.11.85 Drs 10/4406 Volmer GRÜNE SchrAntw PStSekr Dr. Sprung BMWi . 13910* A Anlage 11 Begründung der Mineralölunternehmen für die Preiserhöhung für Diesel-Kraftstoff; Beeinträchtigung der Bemühungen um die Erhöhung der Zahl schadstoffarmer Kraftfahrzeuge MdlAnfr 45, 46 29.11.85 Drs 10/4406 Hinsken CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Sprung BMWi . 13910* B Anlage 12 Verschlechterung der Absatzlage der bayerischen Waldbesitzer durch Holzimporte aus der DDR und der CSSR zu Dumpingpreisen MdlAnfr 47, 48 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Rose CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 13910* D Anlage 13 Verstärkung der Waldschäden im Land Berlin durch den Betrieb des Kraftwerks Buschhaus MdlAnfr 49 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Diederich (Berlin) SPD SchrAntw PStSekr Dr. Waffenschmidt BMI 13911*C Anlage 14 Maßnahmen gegen die Herstellung und den Vertrieb von Milchimitationsprodukten MdlAnfr 50 29.11.85 Drs 10/4406 Funk (Gutenzell) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 13911* D Anlage 15 Subventionierung amerikanischer Getreidefarmer bei Flächenstillegung; Haltung der EG-Kommission bei zukünftigen GATT-Verhandlungen zum Import von Getreidesubstituten MdlAnfr 51, 52 29.11.85 Drs 10/4406 Eigen CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 13912* B Anlage 16 Behandlung von Ausbildungszeiten als beitragslose Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschäftigungswirkung der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesetze und der tariflichen Vereinbarungen für das Jahr 1985 Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 V MdlAnfr 57, 58 29.11.85 Drs 10/4406 Kirschner SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13913*A Anlage 17 Gründe für die Novellierung des § 116 des Arbeitsförderungsgesetzes MdlAnfr 61 29.11.85 Drs 10/4406 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13914*A Anlage 18 Durchführung eines Großversuchs mit längeren Ladenöffnungszeiten MdlAnfr 62 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Kübler SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13914* B Anlage 19 Zahl der unter das Kündigungsverbot der §§ 9 und 9 a des Mutterschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmerinnen; Bewertung der unterschiedlichen Kündigungsverbote MdlAnfr 63, 64 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Matthäus-Maier SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13914* B Anlage 20 Vereinbarkeit der Einschränkung des Kündigungsschutzes für im Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmer mit dem politischen Ziel der Förderung der befristeten Arbeit und der Leiharbeit MdlAnfr 65 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Weyel SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13914* D Anlage 21 Verhinderung der Einschränkung bzw. Aufhebung des Kündigungsverbotes nach § 9 des Mutterschutzgesetzes durch den Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundeserziehungsgeldgesetz MdlAnfr 66 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Timm SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13915* B Anlage 22 Ausklammerung der Teilzeitbeschäftigten bei der Feststellung von Betriebsgrößen MdlAnfr 67 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Odendahl SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13915* C Anlage 23 Einschränkung des Kündigungsschutzes für Mütter in § 2 des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundeserziehungsgeldgesetz; Betriebsstillegungen auf Grund personeller Schwierigkeiten durch das Mutterschaftsurlaubsgesetz in den letzten Jahren MdlAnfr 68, 69 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Blunck SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13916*A Anlage 24 Kriterien für die Feststellung der „unbilligen Erschwernis" der wirtschaftlichen Existenz eines Arbeitgebers; unbillige Erschwernis durch Arbeitsplatzgarantie MdlAnfr 70, 71 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Dr. Martiny SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13916* C Anlage 25 Anzahl der bewilligten und abgelehnten Kündigungen von Arbeitnehmerinnen nach § 9 des Mutterschutzgesetzes; Kündigungsgründe MdlAnfr 72, 73 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Fuchs (Verl) SPD SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13917* B Anlage 26 Ergebnisse des ABM-Projekts „Arbeit und Lernen" für junge Arbeitslose MdlAnfr 74, 75 29.11.85 Drs 10/4406 Müller (Wesseling) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Vogt BMA . . . . 13917* C Anlage 27 Vorzeitige Installierung aller Pershing-Raketen in Baden-Württemberg; Anforderung zusätzlicher Pershing-Raketen durch NATO-Oberbefehlshaber Rogers VI Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 MdlAnfr 80, 81 29.11.85 Drs 10/4406 Antretter SPD SchrAntw PStSekr Würzbach BMVg . 13918* B Anlage 28 Aufgabe der Pläne für einen deutsch-französischen Aufklärungssatelliten; Erweiterung des Schutzbereichs im Wehrbereichskommando IV MdlAnfr 82, 83 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Schierholz GRÜNE SchrAntw PStSekr Würzbach BMVg . 13918*C Anlage 29 Entwicklung von Waffensystemen durch die deutsche Luftfahrtindustrie und Aufstockung der Fördermittel MdlAnfr 84 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Kübler SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13918* D Anlage 30 Präsentation einer Schallplatte der „Big Band" der Bundeswehr MdlAnfr 85, 86 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Klejdzinski SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13919*A Anlage 31 Verstoß gegen die VOB bei den Verhandlungen mit Bauunternehmen für den Neubau des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung MdlAnfr 87 29.11.85 Drs 10/4406 Pauli SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13919* C Anlage 32 Menschenversuche und Arzneimitteltests des LAB-Instituts in Ulm und der BIO-DESIGNE in Freiburg MdlAnfr 88, 89 29.11.85 Drs 10/4406 Immer (Altenkirchen) SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13919* D Anlage 33 Verbot der Verwendung bebrüteter Eier zur Herstellung von Teigwaren MdlAnfr 90 29.11.85 Drs 10/4406 Dr. Weng (Gerlingen) FDP SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13920* C Anlage 34 Dokumentation „Zucker-Konsum und Mißbrauch" MdlAnfr 92 29.11.85 Drs 10/4406 Löffler SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13920* D Anlage 35 Einführung neuer Verfahren für die Bestimmung des Blutalkoholgehalts MdlAnfr 93 29.11.85 Drs 10/4406 Grünbeck FDP SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13921*A Anlage 36 Verzicht auf den absoluten Kündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs im Bundeserziehungsgeldgesetz; Kündigungsschutz im Mutterschutzgesetz MdlAnfr 94, 95 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Steinhauer SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13921* B Anlage 37 Aussage der Bundesfamilienministerin in der „Stimme der Familie" vom März 1985 zur Durchlöcherung des Kündigungsschutzes für junge Mütter nach Einführung des Erziehungsgeldes MdlAnfr 96 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13921* D Anlage 38 Einschränkung des Kündigungsschutzes für Mütter durch den Entwurf der Allge- Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 VII meinen Verwaltungsvorschrift zum Bundeserziehungsgeldgesetz MdlAnfr 97 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Timm SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13921* D Anlage 39 Verfahren bei der Abwicklung von einkommensabhängigen Leistungen für Kinder MdlAnfr 98 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Schmidt (Nürnberg) SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13922*A Anlage 40 Materielle Verbesserungen für nicht erwerbstätige Frauen durch das Bundeserziehungsgeldgesetz 1986; Verschlechterungen für erwerbstätige Frauen durch Einschränkung des Kündigungsschutzes MdlAnfr 99 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Weyel SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13922* D Anlage 41 Voraussichtliche Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch Frauen unter 40 Jahren in Klein- und Mittelbetrieben 1986 MdlAnfr 100 29.11.85 Drs 10/4406 Frau Odendahl SPD SchrAntw PStSekr Frau Karwatzki BMJFG 13923* A Anlage 42 Verringerung der Zahl tödlicher Unfälle zwischen Fahrradfahrern und rechtsabbiegenden Lastkraftwagen MdlAnfr 101 29.11.85 Drs 10/4406 Hettling SPD SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . 13923* B Anlage 43 Stillegung von Bundesbahnstrecken in strukturschwachen Räumen, z. B. im Zonenrandgebiet; Verwendung der Mittel aus der Veräußerung der Bundesbahngrundstücke für Verkehrsmaßnahmen in diesen Gebieten MdlAnfr 102, 103 29.11.85 Drs 10/4406 Lowack CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . 13923* C Anlage 44 Erweiterung des Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand zum Erwerb stillgelegter Bahntrassen MdlAnfr 104 29.11.85 Drs 10/4406 Pfuhl SPD SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . 13924* B Anlage 45 Erhöhung der Finanzquote des Saarlandes für den Straßenbau MdlAnfr 105, 106 29.11.85 Drs 10/4406 Fischer (Homburg) SPD SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . 13924* C Anlage 46 Unregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung für den Bau der dritten Moselbrücke in Koblenz MdlAnfr 107 29.11.85 Drs 10/4406 Pauli SPD SchrAntw PStSekr Dr. Schulte BMV . 13924* D Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13845 182. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1985 Beginn: 9.00 Uhr
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    *) Zurückgezogene Frage: 91 (Rusche). Schriftlich zu beantwortende Fragen: 22 (Horn), 23, 24 (Ströbele), 43, 44 (Volmer), 45, 46 (Hinsken), 47, 48 (Dr. Rose), 50 (Funk [Gutenzell]), 51, 52 (Eigen), 62 (Dr. Kübler), 63, 64 (Frau Matthäus-Maier), 65 (Frau Weyel), 66 (Frau Dr. Timm), 67 (Frau Odendahl), 68, 69 (Frau Blunck), 70, 71 (Frau Dr. Martiny-Glotz), 72, 73 (Frau Fuchs [Verl]), 74, 75 (Müller [Wesseling]), 80, 81 (Antretter), 82, 83 (Dr. Schierholz), 84 (Dr. Kübler), 85, 86 (Dr. Klejdzinski), 87 (Pauli), 88, 89 (Immer [Altenkirchen]), 90 (Dr. Weng [Gerlingen]), 92 (Löffler), 93 (Grünbeck), 94, 95 (Frau Steinhauer), 96 (Frau Dr. Däubler-Gmelin), 97 (Frau Dr. Timm), 98 (Frau Schmidt [Nürnberg]), 99 (Frau Weyel), 100 (Frau Odendahl), 101 (Hettling), 102, 103 (Lowack), 104 (Pfuhl), 105, 106 (Fischer [Homburg]), 107 (Pauli). Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens* 6. 12. Bahr 6. 12. Bastian 6. 12. Böhm (Melsungen) * 6. 12. Büchner (Speyer) 6. 12. Dr. von Bülow 6. 12. Dr. Corterier** 6. 12. Frau Eid 6. 12. Dr. Enders* 6. 12. Grüner 6. 12. Günther 6. 12. Haase (Fürth) * 6. 12. Handlos 6. 12. Frau Dr. Hartenstein 6. 12. Freiherr Heereman von Zuydtwyck 6. 12. Heimann 6. 12. Heyenn 6. 12. Dr. Holtz* 6. 12. Graf Huyn 6. 12. Immer (Altenkirchen) 6. 12. Junghans 6. 12. Kastning 6. 12. Kiechle 6. 12. Kittelmann* 6. 12. Klose 6. 12. Dr.-Ing. Laermann 6. 12. Lenzer* 6. 12. Frau Dr. Lepsius 6. 12. Linsmeier 6. 12. Frau Luuk 6. 12. Nagel 6.12. Dr. Miltner 6. 12. Frau Pack 6. 12. Peter (Kassel) 6. 12. Pfeifer 6. 12. Rappe (Hildesheim) 6. 12. Reddemann* 6. 12. Reuschenbach 6. 12. Dr. Riesenhuber 6. 12. Dr. Rumpf* 6. 12. Scharrenbroich 6. 12. Dr. Scheer* 6. 12. Dr. Schierholz 6. 12. Schlatter 6. 12. Schmidt (Hamburg) 6. 12. Schmidt (München) * 6. 12. Schmidt (Wattenscheid) 6. 12. Dr. Schneider (Nürnberg) 6. 12. Schröder (Hannover) 6. 12. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim* 6. 12. Frau Dr. Timm 6. 12. Dr. Todenhöfer 6. 12. Uldall 6. 12. Dr. Unland* 6. 12. Verheugen 6. 12. Voigt (Frankfurt) 6. 12. Voigt (Sonthofen) 6. 12. Werner (Dierstorf) 6. 12. Frau Dr. Wex 6. 12. Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Wieczorek (Duisburg) 6. 12. Wimmer (Neuss) 6. 12. Wissmann 6. 12. Dr. Wörner 6. 12. Frau Zeitler 6. 12. Zierer* 6. 12. * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. November 1985 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) Viertes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Der Präsident hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung die nachstehenden Vorlagen überwiesen: Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen im Gutachten „Waldschäden und Luftverunreinigungen" (Drucksache 10/4284) zuständig: Innenausschuß (federführend) Ausschuß für Wirtschaft Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Ausschuß für Verkehr Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Ausschuß für Forschung und Technologie Unterrichtung durch die Bundesregierung: Überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 11 12 Titel 681 01 - Arbeitslosenhilfe - (Drucksache 10/4401) zuständig: Haushaltsausschuß Der Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung der Vorlagen abgesehen hat: Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Revision des Höchstbetrages der Produktionsabgabe für B-Zucker und des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1985/86 - KOM (85) 293 endg. - EG-Dok. Nr. 7350/85 - (Drucksache 10/3788 Nr. 16) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates 83/129/EWG betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus - KOM (85) 246 endg. - EG-Dok. Nr. 7552/85 - (Drucksache 10/3788 Nr. 17) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13907* und Gebieten bezüglich der Liste der AKP-Staaten — KOM (85) 316 endg. — EG-Dok. Nr. 7872/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 18) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1984 und Bericht der Kommission an den Rat über die Erzeugung und Vermarktung von Hopfen (Ernte 1984) — KOM (85) 290 endg. — EG-Dok. Nr. 7654/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 19) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis — KOM (85) 359 endg. — EG-Dok. Nr. 7981/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 20) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen — KOM (85) 311 endg. — EG-Dok. Nr. 7760/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 21) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis — KOM (85) 315 endg. — EG-Dok. Nr. 7913/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 22) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1489/84 über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen (EWG) Nr. 3284/83 und (EWG) Nr. 3285/83 über den Obst- und Gemüsesektor — KOM (85) 332 endg. — EG-Dok. Nr. 7826/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 24) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen — KOM (85) 270 endg. — EG-Dok. Nr. 7532/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 26) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der Spanien für das Jahr 1986 zugeteilten Pauschalmengen von Seehecht, Stöcker und blauem Wittling — KOM (85) 367 endg. — EG-Dok. Nr. 8662/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 27) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 801/85 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Grönländischen Gewässern im Jahr 1985 — KOM (85) 449 endg. — EG-Dok. Nr. 8532/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 28) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden — KOM (85) 417 endg. — EG-Dok. Nr. 8249/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 29) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für einige Fischereierzeugnisse, gesalzen, der Tarifstelle ex 03.02 A I b) und ex 03.02 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM (85) 404 endg. — EG-Dok. Nr. 8355/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 30) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) I aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel (1986) — KOM (85) 400 endg. — EG-Dok. Nr. 8525/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 31) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen — KOM (85) 438 endg. — EG-Dok. Nr. 8376/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 34) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko (1986) — KOM (85) 390 endg. — EG-Dok. Nr. 8524/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 35) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1986) — KOM (85) 383 endg. — EG-Dok. Nr. 8523/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 36) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1985/86) — KOM (85) 414 endg. — EG-Dok. Nr. 8522/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 37) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle ex 07.01 T des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1985) — KOM (85) 407 endg. — EG-Dok. Nr. 8514/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 38) Anlage 3 Erklärung der Abgeordneten Lutz (SPD) und Lambinus (SPD) zu Tagesordnungspunkt 8: 1. Die Bundesregierung schränkt das Informationsrecht des Parlaments auf unerträgliche Weise ein. Der Arbeitsminister ist in der Aktuellen Stunde vom vergangenen Mittwoch jeder Antwort ausgewichen, obwohl schon zu jener Zeit klar war, daß die Bundesregierung sich zwei Tage später zu einem Ministergespräch über die Formulierung eines Entwurfs zum § 116 AFG treffen würde. 2. Der Bundesminister für Arbeit hat auch seine Wortmeldung nicht dazu genutzt, einen Sachstandbericht zu geben. Auch dies halte ich für eine unglaubliche Mißachtung des Deutschen Bundestags. 3. Ein Mitglied der SPD-Fraktion hat dem Minister präzise Fragen in der AFG-Debatte zum aktuellen Stand des weiteren Vorgehens der Bundesregierung gestellt; sie sind samt und sonders nicht beantwortet worden. Ich fühle mich dadurch in meinem parlamentarischen Informationsrecht empfindlich beeinträchtigt. 4. Der Bundeskanzler wird von mir dringlich gebeten, dem Bundesarbeitsminister parlamentarische Manieren beizubringen. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Erhard auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 3): Wie hat sich die Zahl der Insolvenzen seit 1982 entwickelt, und wird die Bundesregierung mit Rücksicht darauf den Teil „Reorganisationsverfahren" der geplanten Insolvenzrechtsreform vorziehen? 13908* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Die Gesamtzahl der Fälle, in denen bei Gericht ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde, betrug 1982 15 876, 1983 16 114 und 1984 16 760. Betrachtet man nur die Unternehmensinsolvenzen, so lauten die Zahlen für 1982 11 915, für 1983 11 845 und für 1984 12 018. Von Januar bis September 1985 wurden 14 210 Insolvenzen gemeldet, von denen 10 305 Unternehmen betrafen. Mit Mitteln des Insolvenzrechts kann die Zahl der Insolvenzen nicht vermindert werden. Die Insolvenzrechtsreform zielt darauf ab, die nachteiligen Folgen eingetretener Insolvenzen einzugrenzen. Dazu gehört zum einen, daß die konkursmäßige Abwicklung gerechter und effektiver gestaltet wird, zum anderen, daß die rechtlichen Möglichkeiten verbessert werden, ein insolventes, aber langfristig ertragfähiges Unternehmen vor der Zerschlagung zu bewahren. Das Reorganisationsverfahren, das die Kommission für Involvenzrecht vorgeschlagen hat, ist unselbständiger Teil eines einheitlichen Insolvenzverfahrens. Mit dieser Konzeption wäre es nicht vereinbar, das Reorganisationsverfahren vorab einzuführen. Es wäre auch in der Sache nicht erfolgversprechend, ein Reorganisationsverfahren zu schaffen, ohne gleichzeitig Maßnahmen zur Überwindung der Massearmut der Insolvenzen zu treffen. Die Bundesregierung wird einen Gesetzentwurf zur Insolvenzrechtsreform vorlegen, sobald alle Interessierten ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu den Vorschlägen der Kommission zu äußern. Anlage 5 Antwort des Staatsministers Möllemann auf die Frage des Abgeordneten Horn (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 22): Trifft es zu, daß die Bundesregierung mehrfach davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Humboldt-Stipendiat Prof. Dr. med. Metin Özek in der Türkei zu acht Jahren Haft verurteilt worden ist, weil er sich in einer Friedensgruppe für Abrüstung ausgesprochen hatte? Der Bundesregierung ist bekannt, daß Prof. Dr. Metin Özek am 14. November 1983 von einem Militärgericht in Istanbul in erster Instanz im Rahmen des Prozesses gegen führende Mitglieder der türkischen „Friedensgesellschaft" (türkische Sektion des Weltfriedensrats) zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Das Urteil stützte sich auf Art. 141 des türkischen StGB und bezeichnete die türkische Friedensgesellschaft als Vereinigung, die mit dem Ziel gegründet worden sei, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine andere zu errichten. Prof. Özek befindet sich seitdem in Haft. Die Angeklagten haben gegen das Urteil unverzüglich Revision eingelegt. Am 29. August 1984 hat das Kassationsgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Am 8. November 1984 bestätigte das erstinstanzliche Gericht sein erstes Urteil. Auf erneute Revision hin ist das Verfahren seither beim Vereinigten Senat des Kassationsgerichtshofes zur endgültigen Entscheidung anhängig. Das Verfahren soll bis Ende 1985 abgeschlossen sein. Die deutsche Seite, insbesondere Bundesminister Genscher, hat wiederholt bei Gesprächen mit türkischen Regierungsvertretern den Prozeß gegen Mitglieder der türkischen Friedensgesellschaft konkret angesprochen und — aufgrund seiner besonderen Beziehungen zu Deutschland — insbesondere zugunsten von Prof. Özek interveniert. Zuletzt geschah dies beim Besuch von Ministerpräsident Özal in Bonn am 16. April 1985 und beim Besuch des Bundeskanzlers in der Türkei vom 9. bis 11. Juli 1985. Anlage 6 Antwort des Staatsministers Möllemann auf die Fragen des Abgeordneten Ströbele (GRÜNE) (Drucksache 10/4406 Fragen 23 und 24): Treffen Hinweise zu, daß die Bundesregierung sich an Absprachen mit anderen westeuropäischen Regierungen, insbesondere den Regierungen der Schweiz, Großbritanniens, Frankreichs, der Niederlande und Kanadas mit der Regierung von Sri Lanka beteiligt hat, die zum Ziel haben, Asylsuchende aus Sri Lanka dorthin zurückzubringen und sie dort in Lagern, sogenannten reception camps, unterzubringen? Treffen Hinweise zu, daß die Absprachen sich auch auf die Finanzierung und Einrichtung der Lager, der sogenannten reception camps, beziehen, daß es unklar geblieben sein soll, ob die Flüchtlinge gezwungen werden sollen, nach Sri Lanka zurückzukehren, daß schließlich Überlegungen darüber angestellt wurden, wie diese Lager vor Übergriffen seitens der Singhalesen und der Armee Sri Lankas geschützt werden können, und schließlich wie die Regierung von Sri Lanka dabei unterstützt werden kann, die Minderheit der Tamilen über ganz Sri Lanka verteilt anzusiedeln? Nein. Außerdem ist der Bundesregierung von derartigen Absprachen nichts bekannt. Die Antwort auf die Frage 24 entfällt. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Waffenschmidt auf die Fragen des Abgeordneten Baum (FDP) (Drucksache 10/4406 Fragen 30 und 31): Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um die finanziellen Engpässe des Literaturarchivs zu überwinden und den weiteren Ausbau des Literaturarchivs zu sichern? Teilt die Bundesregierung die Meinung der Deutschen Schillergesellschaft, daß die Fortschreibung der gegenwärtigen Finanzierung — vor allem wegen der Besonderheit der aktuellen Sammelgebiete — in wichtigen Teilbereichen mittelfristig zur Funktionsunfähigkeit führen würde? Zu Frage 30: Die Bundesregierung anerkennt und fördert gemeinsam mit dem Land Baden-Württemberg seit jeher die von der Deutschen Schillergesellschaft als Trägerverein des Schiller-Nationalmuseums und des Deutschen Literaturarchivs in Marbach gelei- Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13909* stete gesamtstaatlich bedeutsame Arbeit zur Sammlung und Erschließung der deutschen Literatur von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Die Deutsche Schillergesellschaft als Trägerverein des Schiller-Nationalmuseums und des 1955 gegründeten Deutschen Literaturarchivs in Marbach erhält seit 35 Jahren vom Bund und dem Land Baden-Württemberg zur Förderung ihrer Arbeit Zuschüsse, die in diesem Jahr je rund 2,5 Millionen DM betragen. Die Bundesregierung anerkennt mit ihrer Förderung die große Bedeutung, die die Marbacher Institute als Zentrum zur Sammlung und Erschließung der deutschen Literatur von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur unmittelbaren Gegenwart national und international besitzen. Sie hat dies auch mehrfach, zuletzt in einer am 27. September 1985 von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Waffenschmidt in Marbach gehaltenen Rede, öffentlich zum Ausdruck gebracht. Seit der Eröffnung des gleichfalls mit Bundesmitteln nachhaltig geförderten Neubaus für das Deutsche Literaturarchiv im Jahre 1972 sind die Bestände, vor allem Schriftsteller-Nachlässe und andere handschriftliche Bibliotheks- und Bildsammlungen, in ebenso erfreulichem wie unvorhergesehenem Ausmaß gewachsen. Hierzu trugen auch die wiederholt aus Sondermitteln des Bundesministers gegebenen Zuschüsse für den Erwerb besonders wertvoller Handschriften bei. Die erfolgreiche Arbeit der Marbacher Institute hat zwangsläufig zu räumlichen und personellen Engpässen geführt, wie sie in der von Ihnen angesprochenen Denkschrift der Deutschen Schiller-Gesellschaft „Zur Lage des Deutschen Literaturarchivs und des Schiller-Nationalmuseums" im einzelnen dargestellt werden. Die Baumaßnahmen zur notwendigen Erweiterung des Deutschen Literaturarchivs werden ca. 20 Millionen DM kosten. Hierfür haben der Bund und das Land Baden-Württemberg erste Mittel für 1986 und in der Finanzplanung bereitgestellt. Die Bundesregierung wird außerdem mit Nachdruck bemüht sein, gemeinsam mit Baden-Württemberg in den kommenden Jahren den allerdringlichsten Bedarf an zusätzlichen Mitarbeiterstellen schrittweise zu befriedigen. Zu Frage 31: Nein. Die Bundesregierung ist vielmehr davon überzeugt, daß die von ihr gemeinsam mit Baden-Württemberg eingeleiteten Maßnahmen auch für die Zukunft eine erfolgreiche Arbeit des Deutschen Literaturarchivs sicherstellen werden. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Waffenschmidt auf die Frage des Abgeordneten Austermann (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Frage 33): In welchem Verhältnis steht der Ausstoß von Stickstoff durch das Kohlekraftwerk Ibbenbüren/Nordrhein-Westfalen zur erwarteten Reduzierung des Stickoxydausstoßes durch ein mögliches Tempolimit nach dem von der Bundesregierung veranlaßten Großversuch zum Tempo 100 auf Autobahnen? Im Steinkohle-Kraftwerk Ibbenbüren ist ein neuer 770 MW Kraftwerksblock in Betrieb genommen worden, der mit einer Schmelzkammerfeuerung ausgestattet ist, und dessen jährlicher Stickstoffoxid-Ausstoß nach Angaben von Nordrhein-Westfalen bei Einsatz im Mittellastbereich ca. 17 400 t/a beträgt. Bei Einsatz im Grundlastbereich kann dieser Wert auch bis zu ca. 30 500 t/a ansteigen. Die vom Technischen Überwachungsverein Rheinland ermittelten Einsparungen der NOx-Emissionen bei Einführung eines Tempolimits von 100 km/h auf Autobahnen belaufen sich auf ca. 32 200 t/a. Der genannte Kraftwerksblock stößt also allein rund 54 bzw. 95 vom Hundert der Stickstoffoxid-Menge aus, die auf den Autobahnen eingespart werden könnte. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Voss auf die Frage des Abgeordneten Dr. Lammert (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Frage 37): Wie hoch ist das jährliche Vermögensteueraufkommen aus Kunstbesitz, und wie verhält sich demgegenüber der mutmal3liche Umsatzsteuerverlust für im Ausland versteigerte oder verkaufte Kunstwerke aus deutschen Sammlungen? Der auf Kunstbesitz entfallende Teil des Vermögensteueraufkommens läßt sich nicht genau beziffern, da die Kunstgegenstände in der Vermögensteuerstatistik nicht gesondert ausgewiesen sind. Nach grober Schätzung dürfte das Aufkommen aus Kunstbesitz bei etwa 10 Millionen DM liegen. Statistische Angaben über Umsätze von im Ausland versteigerten oder verkauften Kunstwerken aus deutschen Sammlungen liegen nicht vor. Aus diesem Grunde kann ich leider keine Angaben darüber machen, welche Umsatzsteuereinnahmen entstünden, wenn derartige Umsätze im Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes getätigt würden. Für die Entscheidung, deutsche Kunstwerke im Ausland zu versteigern oder zu verkaufen, dürfte weniger das deutsche Steuerrecht ausschlaggebend sein, als vielmehr die größere Bedeutung ausländischer Kunstmärkte und die Erwartung, im Ausland einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. 13910* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sprung auf die Fragen des Abgeordneten Volmer (GRÜNE) (Drucksache 10/4406 Fragen 43 und 44): Liegt der Bundesregierung inzwischen das Ergebnis der Überprüfungen vor, die in Verbindung mit dem Auftauchen von bundesdeutschen G-3-Gewehren in PLO-Basen angestellt worden sind (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 10/1915, Frage 4)? Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bisher aus dem Auftauchen bundesdeutscher Waffen im Libanon-Krieg gezogen hinsichtlich der Genehmigung weiterer Rüstungs- und Waffenexporte bzw. des Exports von Fertigungsunterlagen und Maschinen zur Rüstungs- und Waffenproduktion? Zu Frage 43: Die zuständige Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Zu Frage 44: Durch die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 28. April 1982 ist festgelegt worden, daß auch bei Vergabe von Lizenzen, bei Exporten von Fertigungsunterlagen oder Anlagen zur Herstellung von Kriegswaffen Endverbleibsregelungen für die damit hergestellten Kriegswaffen anzustreben sind. Jedem Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen Endverbleibsauflagen wird sorgfältig nachgegangen, wie dies auch im Falle der im Libanon aufgetauchten Waffen geschieht. Auf meine Antwort zu Ihrer vorhergehenden Frage darf ich verweisen. Anlage 11 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sprung auf die Fragen des Abgeordneten Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Fragen 45 und 46): Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Begründungen, die von den Mineralölunternehmen zur Rechtfertigung der starken Preiserhöhung für Diesel-Kraftstoff in den vergangenen Wochen — weit über den Preis von Normalbenzin hinaus — angeführt werden, und wie beurteilt sie diese unter marktwirtschaftlichen, kartellrechtlichen sowie insbesondere umweltpolitischen Aspekten? Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ihre Bemühungen um die — u. a. durch steuerliche Maßnahmen angestrebte — Ausweitung des Bestandes an schadstoffarmen Kraftfahrzeugen beeinträchtigt, und welche Möglichkeiten sieht sie, solchen Beeinträchtigungen gegebenenfalls entgegenzuwirken? Zu Frage 45: Die Preise für Dieselkraftstoff sind seit Anfang November angestiegen und liegen heute im Bundesdurchschnitt bei 137 Pf/l und damit um durchschnittlich 2 Pf/l über dem Preis für Normalbenzin. Zum letzten Mal war Diesel im Januar und Februar dieses Jahres während der Kälteperiode deutlich teurer als Normalbenzin. Leichtes Heizöl und Diesel sind chemisch weitgehend identisch. Für beide wird im internationalen Handel üblicherweise der Oberbegriff „Gasöl" verwendet. Die Inlandspreise für leichtes Heizöl und Diesel werden wegen der hohen Importversorgung maßgeblich von dem internationalen Gasölpreis in Rotterdam beeinflußt. In Rotterdam hat Gasöl mit 272 $/t fast seinen diesjährigen Höchststand erreicht. Es gibt keine Anzeichen, daß sich die Preiserhöhungen für Diesel nicht im Wettbewerb vollzogen haben. Langjährige Beobachtungen lassen den Schluß zu, daß hier intensiver Wettbewerb herrscht. Ein Zusammenhang mit der Einführung bleifreien Benzins ist nicht erkennbar. Zu Frage 46: Da die Preiserhöhungen für Diesel auf der saisonbedingten stärkeren Nachfrage nach leichtem Heizöl beruhen, sieht die Bundesregierung keine Beeinträchtigung ihrer Bemühungen um eine Ausweitung des Bestandes an schadstoffarmen Pkw. Zwar könnte ein höherer Dieselpreis kurzfristig zu einer gewissen Dämpfung der Nachfrage nach Diesel-Pkw führen; doch hat sich im Januar/Februar dieses Jahres gezeigt, daß nach einer Beruhigung der Diesel- und Heizölnachfrage und einer entsprechenden Preissenkung das alte Absatzverhältnis zwischen Benzin- und Diesel-Pkw schnell wieder erreicht wird. Die Bundesregierung sieht daher keine Notwendigkeit, den kurzfristigen Schwankungen des Marktpreises für Diesel entgegenzuwirken, da ihre langfristig angelegten Bemühungen um eine Reduzierung der Kfz-Emissionen durch derartige Preisbewegungen nicht beeinflußt werden. Anlage 12 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Rose (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Fragen 47 und 48): Welche Gründe bewegen die Bundesregierung, gegen die immer wieder erfolgten Holzimporte zu Billigpreisen aus der DDR und CSSR nicht einzuschreiten? Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der Oberpfalz bereits Wiesengrundstücke zur Lagerung der Holzimporte gepachtet werden mußten und daß diese Importe die miserable Absatzlage der bayerischen Waldbesitzer noch verschlechtern, und was gedenkt sie dagegen zu tun? Zu Frage 47: Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, hatte die Bundesregierung im Gefolge der Sturmschäden vom November vergangenen Jahres auf die wichtigsten Holzexportländer eingewirkt, um sie zur Zurückhaltung in ihrem Export zu veranlassen. Diese Bemühungen waren insgesamt erfolgreich. In den ersten neun Monaten des laufenden Jahres gingen die Importe auf dem durch Sturmwurf und Bau- Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13911* flaute besonders betroffenen Nadelroh- und Nadelschnittholzmarkt — umgerechnet auf Rohholzäquivalente — um fast 15 % zurück. Gleichzeitig stiegen die entsprechenden Exporte um über 40 %, so daß der inländische Nadelholzmarkt in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres durch den Außenhandel um über 1,5 Millionen Kubikmeter entlastet wurde. Im gleichen Zeitraum gingen die Bezüge an Nadelroh- und Nadelschnittholz aus der DDR gegenüber den bereits beträchtlich reduzierten Bezügen des Vorjahres nochmals um rund 9 % zurück. Lediglich die Einfuhren aus der CSSR, die auch von großen Sturmschäden betroffen wurde, stiegen bis September dieses Jahres um 8 % ( = 40 000 Kubikmeter) an. In mehreren Gesprächen ist die tschechische Seite eindringlich darauf hingewiesen worden, sich an ihr Versprechen zu halten, die Nadelrohholzlieferungen in 1985 gegenüber 1984 deutlich zu reduzieren und die Exporte an Nadelschnittholz zumindestens nicht auszuweiten und ihre Preise den Inlandspreisen anzupassen. Sie hat dies zugesagt und versichert, in den letzten Monaten dieses Jahres Zurückhaltung üben zu wollen. Während sich die Realisierung dieses Versprechens an den Importzahlen, die uns nur bis September vorliegen, noch nicht ablesen läßt, scheinen die Preise für Nadelschnittholz aus der CSSR eine Trendwende anzudeuten. Die vom BML initiierte Preisbeobachtung durch das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft ergab nämlich für September — auch hier liegen uns keine neueren Daten vor — eine Preisanhebung um 8,8 %, während die Importpreise aus den meisten anderen Herkünften weiterhin leicht nachgaben. Auch wurde der Bundesregierung aus Importeurkreisen versichert, die CSSR habe ihre Holzexporte zu uns bereits Ende November für den Rest des Jahres eingestellt. Nach den bisherigen Erfahrungen besteht auch kein Anlaß anzunehmen, daß die CSSR nicht zu ihrem Wort stehen wird. Auch aus diesem Grund muß erwartet werden, daß der Importdruck auch von dort nachgelassen hat bzw. nachlassen wird. Zu Frage 48: Bereits im August dieses Jahres wurde die Bundesregierung mit einer — im übrigen in Form eines anonymen Leserbriefes an die örtliche Presse herangetragenen — Behauptung konfrontiert, im Landkreis Cham seien 20 000 Kubikmeter Langholz aus der CSSR gelagert worden. Die vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veranlaßten Nachforschungen ergaben jedoch, daß es sich nur um einen Bruchteil der behaupteten Mengen gehandelt hatte (München nannte uns 2 000 bis 3 000 Kubikmeter). Die aktuellen Zahlen über die Ein- und Ausfuhr von Holz zeigen im übrigen, daß der Holzmarkt in jüngerer Zeit nicht be-, sondern entlastet worden ist. Auch zeigt der Vergleich der inländischen Erzeugerpreise mit den Einfuhrpreisen, daß der Preisdruck im Gefolge der Sturmschäden kaum von den Importen gekommen sein kann. Die Importpreise gingen nämlich wesentlich später und in einem insgesamt beträchtlich geringeren Maße zurück als die Inlandspreise. Die Bundesregierung findet sich mit ihrer Beurteilung, daß die bedauerlichen Marktstörungen der letzten 12 Monate ganz überwiegend durch die großen Sturmfälle vom November 1984 im Bundesgebiet verursacht sind und der insgesamt offene Handelsaustausch den Markt in dieser Zeit ganz erheblich entlastet hat, in Übereinstimmung mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Waffenschmidt auf die Frage des Abgeordneten Dr. Diederich (Berlin) (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 49): Hält die Bundesregierung die Befürchtung, nachdem die Waldschadenserhebung 1985 für das Land Berlin die höchste prozentuale Zuwachsrate bei den Waldschäden der Schadstufen 1 bis 4 mit 23,7 v. H. und die zweithöchste Zuwachsrate der Schadstufen 2 bis 4 mit 5,6 v. H. im Vergleich zu den anderen Bundesländern aufweist, für berechtigt, daß durch die zusätzliche Schadstoffbelastung des unlängst in Betrieb gesetzten Kraftwerks Buschhaus sich diese Entwicklung zukünftig noch verstärken wird'? Mit der Inbetriebnahme des Kraftwerks Buschhaus Ende Juli 1985 sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen die Schwefeldioxid-Emissionen der Braunschweigischen Kohlen-Bergwerke AG einschließlich des Kraftwerkes Offleben von ca. 145 000 t/a im Jahr 1982 auf ca. 125 000 t/a zurückgenommen worden. Wegen der vereinbarten weiteren Verringerungen der Schwefeldioxid-Emissionen ist in Zukunft mit einem noch wesentlich stärkeren Abbau zu rechnen. Der Ausstoß von Stickstoffoxiden in den Kohlekraftwerken Buschhaus und Offleben ist dagegen mit insgesamt weniger als 10 000 t/a relativ gering. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Frage des Abgeordneten Funk (Gutenzell) (CDU/ CSU) (Drucksache 10/4406 Frage 50): Was kann die Bundesregierung gegen die Herstellung und den Vertrieb von Milchimitationsprodukten in der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, um die Milcherzeuger vor diesem unzulässigen Wettbewerb zu schützen? In der Bundesrepublik Deutschland ist es gemäß § 36 Milchgesetz verboten, Milch und Milcherzeugnisse nachzumachen und solche nachgemachten Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen. Vertreibt jemand dennoch ein solches Imitat, wird er rechtlich belangt. 13912* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 In verschiedenen Verfahren — auch bis zum Bundesverfassungsgericht — ist die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestätigt worden. Da unter dieses Verkehrsverbot auch Imitationserzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten fallen, sieht die EG-Kommission darin eine Behinderung des freien Warenverkehrs. Sie hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, diese Behinderung zu beseitigen. Auch an andere Mitgliedstaaten, in denen ähnliche Vorschriften gelten, wie z. B. Frankreich und Luxemburg, ist die gleiche Aufforderung ergangen. Die EG-Kommission hat die Auffassung vertreten, es genüge, Milch und Milcherzeugnisse durch klare Produktbezeichnung zu schützen. Sie hat einen diesbezüglichen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vorgelegt. Die Bundesregierung ist demgegenüber der Auffassung, daß eine Bezeichnungsschutzregelung für Milch und Milcherzeugnisse kaum so ausgestaltet und überwacht werden kann, daß der Verbraucher bei der Kaufentscheidung Milcherzeugnisse und Imitationen ausreichend unterscheiden kann. Auf keinen Fall würde aber die von der Kommission vorgeschlagene Regelung verhindern können, daß Milchprodukte durch nachgemachte Erzeugnisse am Markt verdrängt werden. Dadurch würde die 1984/85 erfolgte Einschränkung der Milchanlieferung und die dadurch bewirkte Marktstabilisierung in ihrer Wirkung aufgehoben und zusätzliche Belastungen des EG-Haushalts durch notwendige größere Interventionen verursacht werden. Die Bundesregierung hat deshalb der EG-Kommission Vorschläge unterbreitet, die zum Ziel haben, ein EG-weites Herstellungsverbot für solche Erzeugnisse einzuführen, die durch die Anlehnung an bekannte herkömmliche Milcherzeugnisse beim Verbraucher Irrtümer hervorrufen können. Die Kommission hat sich bereit erklärt, die deutschen Vorschläge zu prüfen. Des weiteren hat die Bundesregierung diese Frage wiederholt und eingehend im EG-Agrarministerrat vorgetragen. Sie wurde dabei von Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden unterstützt. Bis zum Inkrafttreten einer EG-weiten Regelung wird die Bundesregierung an den nationalen Vorschriften festhalten. Anlage 15 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Fragen des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Fragen 51 und 52): Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Senat der Vereinigten Staaten von Amerika garantierte Getreidepreise bei entsprechender Flächenstillegung für die amerikanischen Farmer beschlossen hat, die weit über dem sogenannten Weltmarktpreis liegen, und wie wirkt sich dieses auf die Konkurrenzlage mit der Europäischen Gemeinschaft aus? Wie verhält sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaft bei der Diskussion um die Mengenbegrenzung in der Getreideproduktion der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf den Import von Getreidesubstituten und zukünftige GATT-Verhandlungen? Zu Frage 51: Der Senat der Vereinigten Staaten hat am 23. November 1985 einen Entwurf für eine „Farm Bill" beschlossen. Im Vermittlungsausschuß muß nunmehr ein einheitlicher Entwurf aus den Versionen des Senats und des Repräsentantenhauses ausgehandelt werden, damit das Gesetz dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden kann. Die USA sind bei weitem der bedeutendste Getreideexporteur der Welt. Die Marktpreise in den USA werden entscheidend durch die „loan rate" beeinflußt. Das ist der dem EG-Interventionspreis vergleichbare Preis, zu dem die Farmer von den staatlichen Stellen einen Kredit aufnehmen können und zu dem gegebenenfalls das Getreide von den staatlichen Stellen übernommen wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kredites bzw. der Übernahme durch den Staat ist die Beteiligung an dem Flächenstillegungsprogramm durch den jeweiligen Farmer. Nach dem Gesetzentwurf des Senats soll die „loan rate" für 1986 bei Mais um 6 % und bei Weizen um 9% gesenkt werden; danach sind jährliche Senkungen um bis zu 5% vorgesehen, unter bestimmten Umständen soll der Landwirtschaftsminister ermächtigt werden, die „loan rate" um bis zu 20 % zu senken. Außerdem soll es wie bisher einen „target price" geben, der über der „loan rate" liegt und der Berechnungsgrundlage für die Einkommensübertragungen an die Landwirte ist. Der „target price" soll gleichfalls gesenkt werden. Um Getreide im Wettbewerb mit den USA auf dem Weltmarkt absetzen zu können, gewährt die Gemeinschaft Erstattungen, die den Preis des gemeinschaftlichen Getreides bei der Ausfuhr ungefähr auf das US-Marktpreisniveau bringen, das im wesentlichen dem Weltmarktpreis entspricht. Sollte der Entwurf des Senats Gesetz werden, wäre die Europäische Gemeinschaft voraussichtlich gezwungen, die Ausfuhrerstattung für Getreide deutlich zu erhöhen. Der „target price" berührt die Konkurrenzlage zur Europäischen Gemeinschaft nicht. Schätzungen über die aus der „Farm Bill" resultierenden Haushaltsbelastungen — einschließlich Flächenstillegungsprogramm — lassen erkennen, daß die Kosten deutlich über der Grenze von 50 Milliarden $ für die nächsten drei Jahre liegen. Landwirtschaftsminister Block hat daher verlauten lassen, daß Kürzungen unerläßlich seien. Zu Frage 52: In der Diskussion um die Neuausrichtung der Getreidepolitik hat die Kommission keine Vorschläge zur Begrenzung der Einfuhren von Getreidesubstituten und zu den künftigen GATT-Verhandlungen gemacht. Die Zollsätze der wichtigsten Getreidesubstitute sind im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zu einem Null- oder sehr niedrigen Zollsatz gebunden und können bis auf Tapioka, für das ein Selbstbeschränkungsabkommen gilt, mengenmäßig unbeschränkt in die Gemeinschaft eingeführt werden. Eine Änderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen ist — ohne Verstoß gegen die GATTRegeln — nur im Wege von Verhandlungen nach Art. XXVIII GATT möglich. In diesen Verhandlungen müßte die Gemeinschaft den von der beabsichtigten Änderung der Zollsätze betroffenen Staaten Zugeständnisse machen, die einen Ausgleich für die Einfuhrminderung darstellen. Substantielle Änderungen der Zollzugeständnisse bei Getreidesubstituten würden Kompensationen in einer Größenordnung erfordern, die im Agrarbereich nicht erbracht werden können. Anlage 16 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Fragen des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 57 und 58): Wie werden gegenwärtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Ausbildungszeiten als beitragslose Ausfallzeiten bewertet, und hält die Bundesregierung angesichts der langfristigen Struktur- und Finanzprobleme in der Rentenversicherung hier Änderungen für erforderlich? Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die gesamte Beschäftigungswirkung für das Jahr 1985 zu veranschlagen, die durch arbeitsmarkt- und sozialpolitische Gesetze und durch tarifliche Vereinbarungen im einzelnen entstanden ist? Zu Frage 57: Bei der Bewertung von Ausbildungsausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird danach unterschieden, ob sie vor 1965 oder nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind. Vor 1965 zurückgelegte Ausbildungsausfallzeiten werden grundsätzlich mit dem Monatsdurchschnitt aus den bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten bewertet, höchstens aber mit 100% des jeweiligen Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Sind vor 1965 allerdings nicht mehr als 60 Monate mit — in die Rentenberechnung eingehenden — Beiträgen belegt, werden die Ausbildungsausfallzeiten mit einem Tabellenwert bewertet, der 90% des Durchschnittsentgelts entspricht. Ausbildungsausfallzeiten, die nach 1964 zurückgelegt worden sind, wird dieser Wert von 90% generell zugrunde gelegt. Die Bundesregierung hat wiederholt ihre Absicht bekundet, im Rahmen der weiteren Strukturreform der gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechnung und Bewertung der beitragslosen Zeiten neu zu regeln. Dabei ergibt sich die Gelegenheit, Anrechnung und Bewertung von Ausbildungsausfallzeiten unter Berücksichtigung der in Ihrer Frage angesprochenen Aspekte zu überprüfen. Zu Frage 58: 1985 wird nach übereinstimmender Auffassung der internationalen und nationalen konjunkturbeobachtenden Stellen die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland um etwa 200 000 Personen zunehmen. Diese Zunahme der Beschäftigung ist ein Saldo aus sehr komplexen Arbeitsmarktvorgängen. Eine exakte empirisch belegbare Zuordnung von Beschäftigungswirkungen zu einzelnen Maßnahmen ist nur sehr bedingt möglich. Die Bundesregierung führt keine laufenden Berechnungen von Beschäftigungswirkungen arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Gesetze und tariflicher Vereinbarungen durch. Hinsichtlich der Beurteilung von Beschäftigungswirkungen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente des Arbeitsförderungsgesetzes greift die Bundesregierung auf entsprechende Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesanstalt für Arbeit zurück. Für 1985 hat das IAB aufgrund des Haushalts 1985 der Bundesanstalt für Arbeit berechnet, daß durch den aktiven Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Fortbildung und Umschulung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Kurzarbeit rund 390 000 Arbeitsplätze erhalten bleiben oder geschaffen werden. Neueste Untersuchungen des IAB vom Oktober 1985 zu den Arbeitsmarkteffekten der Vorruhestandsregelung 1985 kommen zu dem Ergebnis, daß durch das Vorruhestandsgesetz 1985 in rund 34 000 bis 38 000 Fällen Wiederbesetzungen stattfinden bzw. — das gilt vor allem in der Bauwirtschaft — Entlassungen vermieden werden. Aktuelle Berechnungen des Instituts zu möglichen Beschäftigungswirkungen der Wochenarbeitszeit bzw. der Arbeitszeitflexibilisierung liegen nicht vor. Im Juli 1984 kam das IAB zu dem Ergebnis, daß durch die Verkürzung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab April 1985 insbesondere in der Metall- und Druckindustrie in diesem Jahr ca. 40 000 Arbeitnehmer eingestellt bzw. vor Entlassungen geschützt werden. Die Beschäftigungswirkungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, das am 1. Mai 1985 in Kraft getreten ist, können nicht exakt quantifiziert werden, da hierüber keine statistischen Daten erhoben werden. Gleichwohl ist aus Umfragen der DIHT und der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels (HDE), die im Herbst durchgeführt wurden, bekanntgeworden, daß das Beschäftigungsförderungsgesetz auf breite Resonanz stößt. So wollen nach der DIHT-Umfrage mehr als die Hälfte der Industrieunternehmen befristete Arbeitsverträge abschließen. Weitere 30 % der Industrieunternehmen werden zumindest diese Möglichkeit bei Personaleinstellungen erwägen. Bei der HDE-Umfrage gaben 30 % der befragten Einzelhändler an, daß sie noch in diesem Jahr zusätzliche Arbeitskräfte nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz einstellen werden. Eine gesamte Beschäftigungswirkung der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesetze kann aus den vorgenannten Gründen nicht quantifiziert werden. Auch eine einfache Addition der hier angeführ- 13914* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 ten Einzeleffekte ist nicht zulässig. Gleichwohl dürfte die Aussage richtig sein, daß die Arbeitsmarktpolitik 1985 einen nicht unerheblichen Beitrag zu dem Beschäftigungsanstieg geleistet hat. Anlage 17 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 61): Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung den § 116 AFG für novellierungsbedürftig, und warum ist sie nicht bereit, Grenz- und Streitfragen durch die Rechtsprechung klären zu lassen? Die von Ihnen angesprochene Regelung des § 116 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Neutralitäts-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit hat vor allem hinsichtlich der Auslegung einzelner Begriffe der Neutralitäts-Anordnung zu unterschiedlichen Bewertungen des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit einerseits, der im Rahmen vorläufiger Verfahren angerufenen Sozialgerichte andererseits geführt. Die Bundesregierung hält es deshalb für erforderlich, die Frage einer Klarstellung der bestehenden Rechtsvorschriften zu diskutieren. Sie hat aus diesem Grunde die Tarifvertragsparteien gebeten, ihre fachliche Kompetenz in diese Diskussion einzubringen. Die Gespräche mit den Tarifpartnern sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 18 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Frage des Abgeordneten Dr. Kübler (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 62): Beabsichtigt die Bundesregierung, den Appell des Bundesverbandes der Deutschen Industrie zu befolgen, einen Großversuch mit längeren Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen? Zur Zeit prüft die Bundesregierung, welche Möglichkeiten bestehen, während der allgemeinen Ladenschlußzeiten Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe von Bahnhöfen offenzuhalten sowie in Verkaufsstellen auf Flughäfen das Warensortiment zu erweitern. Darüber hinausgehende Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung zur Zeit nicht. Anlage 19 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Fragen der Abgeordneten Frau Matthäus-Maier (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 63 und 64): Wie viele Arbeitnehmerinnen fielen 1984 unter das Kündigungsverbot von § 9 Mutterschutzgesetz, und für wie viele galt § 9 a Mutterschutzgesetz? Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Kündigungsverbote in den §§ 9 und 9 a des Mutterschutzgesetzes? Eine Statistik über die Zahl der Arbeitnehmerinnen, die unter die Kündigungsverbote der §§ 9 und 9 a Mutterschutzgesetz fallen, besteht nicht. Dagegen wird von der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Bundesversicherungsamt die Zahl der Frauen statistisch erfaßt, die Mutterschaftsgeld erhalten. Im Jahre 1984 betrug diese Zahl für die Zeit der Mutterschutzfristen 300 178, für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs 282 211. Bei diesen Zahlen wird zwischen Frauen, die im Arbeitsverhältnis stehen, und anderen Frauen nicht differenziert, so daß eine genaue Angabe der Zahl der Frauen, die unter die Kündigungsverbote fallen, nicht möglich ist. Diese Zahl dürfte jedoch nicht wesentlich unter den angegebenen Zahlen liegen. Im Unterschied zum Kündigungsschutz des § 9 Mutterschutzgesetz ist der des § 9 a Mutterschutzgesetz ein absoluter. Ob dieser absolute Kündigungsschutz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird gegenwärtig vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz § 9 a Mutterschutzgesetz nur noch für Geburten bis zum 31. Dezember 1985 gilt. Für Geburten ab 1. Januar 1986 gelten die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub und über den Kündigungsschutz während dieser Zeit. Anlage 20 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Frage der Abgeordneten Frau Weyel (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 65): Wie bewertet die Bundesregierung ihre eigenen Verlautbarungen und politischen Maßnahmen zur Förderung der befristeten Arbeit und der Leiharbeit, wenn bereits das von einem Arbeitnehmer abgelehnte zeitlich befristete Arbeitsverhältnis ausreicht, um dem im Erziehungsurlaub befindlichen früheren Stelleninhaber zu kündigen? Ihre Frage bezieht sich offenbar auf den Kündigungsschutz beim Erziehungsurlaub. Das Bundeserziehungsgeldgesetz bestimmt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen darf. In besonderen Fällen darf jedoch die zuständige Landesbehörde ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist im Gesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats Allgemeine Verwaltungsvorschriften über diese Zulässigkeitserklärung zu erlassen. In Ihrer Frage wird der Inhalt dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift jedoch unzutreffend dargestellt. Die hier interessierenden Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift haben folgenden Inhalt: Ein besonderer Fall im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes kann auch dann gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Erziehungsurlaubs unbillig erschwert wird, so daß er in die Nähe der Existenzgefährdung kommt. Eine solche unbillige Erschwerung kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber in die Nähe Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13915* der Existenzgefährdung kommt, weil der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt ist und der Arbeitgeber zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Zur Kündigung gehört also nicht etwa — wie Sie in Ihrer Frage darstellen — nur die Ablehnung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses durch die Ersatzkraft, sondern es muß folgendes hinzukommen: 1. Der Arbeitgeber muß bei Nichteinstellung einer Ersatzkraft mit einem unbefristeten Vertrag in die Nähe der Existenzgefährdung kommen. 2. Es muß sich um eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft handeln. 3. Die Behörde ist nicht verpflichtet, bei einer derartigen Fallgestaltung einen „besonderen Fall" im Sinne des Kündigungsverbots des Bundeserziehungsgeldgesetzes anzunehmen, sondern sie „kann" dann einen solchen Fall annehmen. 4. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, daß ein „besonderer Fall" vorliegt, so hat sie zusätzlich noch im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung während des Erziehungsurlaubs so erheblich das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes überwiegt, daß ausnahmsweise die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären ist. Diese Regelung erscheint mir ausgewogen und angemessen. Sie dient auch den Beschäftigungschancen junger Frauen. Ihre Einstellungschancen würden nämlich sinken, wenn der Arbeitgeber befürchten müßte, selbst dann keine Kündigung mit Zustimmung einer Behörde aussprechen zu können, wenn der geschilderte Ausnahmefall vorliegt. Anlage 21 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Timm (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 66): Wird nach Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Kündigungsschutz gegenüber demjenigen während der gesetzlichen Schutzfristen eingeschränkt und weiter zurückgenommen, und wie will die Bundesregierung verhindern, daß das grundsätzliche Kündigungsverbot von § 9 Mutterschutzgesetz durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, wie sie jetzt im Entwurf vorliegt, aufgehoben wird? Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub schränken diesen Kündigungsschutz gegenüber demjenigen nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz nicht ein und nehmen ihn auch nicht weiter zurück. Die in § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgeführten Tatbestände besonderer Fälle, die ausnahmsweise eine Kündigung rechtfertigen, entsprechen der zu § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz ergangenen Rechtsprechung. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften können deswegen keine den Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz einschränkende Rückwirkung haben. Sie ergehen im übrigen nur zu § 18 Abs. 1 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz, betreffen also nicht den Kündigungsschutz während der Mutterschutzfristen nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz. Anlage 22 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Frage der Abgeordneten Frau Odendahl (SPD) (Drucksache 4406 Frage 67): Wird es jetzt neuerdings Mode, daß die Bundesregierung bei sozialen Schutzgesetzen die Betriebsgröße unter Ausgrenzung der Teilzeitbeschäftigten definiert? Ihre Frage bezieht sich offenbar auf die Bestimmung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz beim Erziehungsurlaub, durch die unter sehr einschränkenden Voraussetzungen in Kleinbetrieben mit fünf oder weniger Arbeitnehmern Kündigungen von der Behörde ausnahmsweise in besonderen Fällen für zulässig erklärt werden können. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nur solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Bereits durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vom April 1985 sind das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten dahin geändert worden, daß Teilzeitarbeitnehmer mit derart geringfügiger Arbeitszeit bei der Abgrenzung der Kleinbetriebe nicht mehr mitgezählt werden. Zweck all dieser Vorschriften ist es, die Einstellung von Teilzeitbeschäftigten zu erleichtern. Bisher wurden nämlich Teilzeitbeschäftigte bei den genannten Kleinbetriebsregelungen selbst dann mitgezählt, wenn sie z. B. nur sieben Stunden im Monat im Betrieb arbeiteten. Vielfach wird es aber von Arbeitgebern mit Betrieben, deren Arbeitnehmerzahl geringfügig unter den jeweiligen Kleinbetriebsgrenzen liegt, als ein Hemmnis für die Einstellung weiterer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer empfunden, daß bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl Teilzeitarbeitnehmer selbst bei nur sehr geringfügiger Arbeitszeit voll als Arbeitnehmer mitgezählt werden. Da auch die Kleinbetriebsregelung in § 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, an die sich die von Ihnen kritisierte Regelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ausweislich der Begründung des Bundeserziehungsgeldgesetzes anlehnt, durch das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert worden ist, mußte dies konsequenterweise und im Interesse dieser Teilzeitbeschäftigten auch in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geschehen. 13916* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Zu bemerken ist noch, daß die Grenze von zehn Wochenstunden und 45 Monatsstunden dem Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 entnommen ist, das damals unter maßgeblicher Beteiligung auch Ihrer Fraktion, sehr verehrte Frau Kollegin, zustande gekommen ist. Dort hat sie allerdings für die betroffenen Teilzeitbeschäftigten die sehr negative Auswirkung, daß sie kraft Gesetzes vom Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen sind. Anlage 23 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Fragen der Abgeordneten Frau Blunck (SPD) (Drucksache 10/ 4406 Fragen 68 und 69): Was hat die Bundesregierung bewogen, mit den in § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgeführten acht Ausnahmetatbeständen der Arbeitgeberseite einen breiten Raum zur Nichtanwendung des Kündigungsschutzes einzuräumen? Wie viele Betriebsstillegungen sind in den letzten Jahren wegen des Mutterschaftsurlaubsgesetzes erfolgt, und zwar auf Grund unüberwindlicher personeller Schwierigkeiten und der damit verbundenen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz? Die in § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub aufgeführten Tatbestände besonderer Fälle, die ausnahmsweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt erscheinen lassen, beruhen auf gerichtlichen Entscheidungen, die zur Zulässigkeitserklärung der Kündigung von Frauen während der Schwangerschaft und der Schutzfristen nach der Entbindung gemäß § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz ergangen sind. Da diese Vorschriften und § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Bundeserziehungsgeldgesetz, der den Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub regelt, wortgleich sind, liegt es in der Natur der Sache, beide Bestimmungen grundsätzlich in gleicher Weise auszulegen und anzuwenden. Die in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub genannten Tatbestände sind im übrigen auch in den Erlassen zum Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz der Länder Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1981 und Hessen vom 4. März 1985 Rechtfertigungen für Kündigungen während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfristen vorgesehen. Die in § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannten Fälle der in die Nähe der Existenzgefährdung führenden unbilligen Erschwerung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers sind als Kündigungsgründe unabweisbar. Der Erziehungsurlaub darf nicht die Erhaltung des Betriebs und damit den Bestand weiterer Arbeitsplätze gefährden. Ob dies zutrifft, bedarf sorgfältiger Prüfung durch die zuständige Landesbehörde anhand der Gesamtumstände, die vom Arbeitgeber vorzutragen und auch zu beweisen sind. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sprechen deswegen auch nur davon, daß in solchen Fällen ein die Kündigung rechtfertigender besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vorliegen kann. Wegen weiterer Einzelheiten nehme ich Bezug auf meine Antwort zu der Frage von Frau Kollegin Weyel. Die Bundesregierung hat hier also keineswegs der Arbeitgeberseite einen breiten Raum zur Nichtanwendung des Kündigungsschutzes eingeräumt. Sie hat vielmehr das zum Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfristen geltende Recht auf den Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub übertragen. Ob und wieviele Betriebsstillegungen aus diesen Gründen in den letzten Jahren erfolgt sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Statistik hierüber wird nicht geführt. Nach Mitteilung der Länder wurde die überwiegende Anzahl der Anträge auf Zulässigkeitserklärung eine Kündigung nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz mit Betriebsstillegungen und Konkursen begründet. Anlage 24 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Fragen der Abgeordneten Frau Martiny-Glotz (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 70 und 71): Was versteht die Bundesregierung konkret unter ,,Unbilliger Erschwernis" der wirtschaftlichen Existenz eines Arbeitgebers, und an Hand welcher Kriterien soll diese gemessen und festgestellt werden? In welchen Fällen ist darüber hinaus die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers durch eine Arbeitsplatzgarantie unbillig erschwert, und wie soll diese Feststellung und gegebenenfalls durch wen exakt quantifiziert werden? Der Begriff der unbilligen Erschwernis ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 der dem Bundesrat zugeleiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub enthalten. Danach kann bei unbilliger Erschwernis der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers ein besonderer Fall gegeben sein, bei dem die Kündigung während des Erziehungsurlaubs ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann. Dies setzt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift jedoch voraus, daß der Arbeitgeber durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Erziehungsurlaubs in die Nähe der Existenzgefährdung kommt. Unbillige Erschwernisse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine gerechte Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde ermöglicht. Aus dem Wort „kann" in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ergibt sich auch, daß nicht jeder Fall unbilliger Erschwernis der wirtschaftlichen Existenz ein besonderer Fall für die ausnahmsweise Zulassung der Kündigung ist. Zudem sind auch bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Umstände des Einzelfalles gebührend zu berücksichtigen. Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13917* Als möglichen Fall der unbilligen Erschwernis der wirtschaftlichen Existenz ist in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Fall genannt, daß der Arbeitgeber in die Nähe der Existenzgefährdung kommt, weil der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt ist und der Arbeitgeber zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Ein weiterer Fall unbilliger Erschwernis kann nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber in die Nähe der Existenzgefährdung kommt, weil der Arbeitgeber wegen der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Erziehungsurlaubs keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft für einen nur befristeten Arbeitsvertrag findet und deshalb mehrere Arbeitsplätze wegfallen müßten. Die Feststellung über das Vorliegen dieser Tatsachen trifft zwar die zuständige Behörde, der Arbeitgeber hat aber nach § 4 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften seinen Antrag zu begründen und etwaige Beweismittel beizufügen oder zu benennen. Anlage 25 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Fragen der Abgeordneten Frau Fuchs (Verl) (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 72 und 73): In wie vielen Fällen pro Jahr — seit 1978 — sind mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden Kündigungen von Arbeitnehmerinnen nach § 9 Mutterschutzgesetz erfolgt, und in wie vielen Fällen wurden von den Behörden Anträge auf Kündigungen nach § 9 Mutterschutzgesetz abgelehnt? Welches waren die hauptsächlichsten Gründe, die eine zulässige Kündigung von Arbeitnehmerinnen vor oder während der gesetzlichen Schutzfristen ausgelöst haben? Eine Statistik über Anträge auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz wird nicht geführt. Die Bundesregierung hat die Zahl der Anträge einmal für das Jahr 1979 ermittelt. Danach sind im Jahr 1979 insgesamt 2 667 Anträge gestellt worden. In 1 060 Fällen haben damals die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Kündigung für zulässig erklärt. 366 Anträge wurden abgelehnt, 1 239 Anträge haben sich anderweitig, z. B. durch Zurücknahme, erledigt. Nach Mitteilung der Länder wurde die überwiegende Anzahl der Anträge auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz mit Betriebsstillegungen und Konkursen begründet. Anlage 26 Antwort des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Fragen des Abgeordneten Müller (Wesseling) (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Fragen 74 und 75): Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung bisher aus dem ABM-Projekt „Arbeit und Lernen" für junge Arbeitslose vor? Wie viele junge Arbeitslose wurden bisher durch diese Maßnahme gefördert, und wie wirkt sich diese Förderung auf die Vermittlungschancen der Betroffenen aus? Nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeit wird die Maßnahmekombination ARBEIT UND LERNEN vor allem von jüngeren Arbeitslosen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung zu vermitteln sind, in erfreulichem Umfange in Anspruch genommen. Hauptanreiz ist dabei die Möglichkeit, durch die durch das ABM geförderte Teilzeitbeschäftigung Geld zu verdienen. Schwerpunkt der Teilzeitbeschäftigung sind Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau, in der Waldpflege und im Bereich der sozialen Dienste. Der Bildungsteil vermittelt hauptsächlich entsprechend den Rahmenvorstellungen für berufsvorbereitende Maßnahmen berufliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten, teilweise auch das Nachholen des Hauptschulabschlusses; die Praxis strebt an, die während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen praktischen Erfahrungen im Bildungsteil theoretisch zu ergänzen. Die Maßnahmen ARBEIT UND LERNEN dauern in der Regel 12 Monate. Beschäftigungs- und Bildungsteil wechseln zumeist täglich oder halbtäglich miteinander ab. Von der wöchentlichen Arbeitszeit entfällt ein Viertel bis zur Hälfte auf den Bildungsteil. Träger des ABM-Teils der Maßnahmen ARBEIT UND LERNEN sind Kommunen, Kirchen und gemeinnützige Einrichtungen. Träger des Bildungsteils sind Institutionen mit Erfahrungen bei der Durchführung berufsvorbereitender Maßnahmen sowie Volkshochschulen. Die organisatorische Verbindung beider Maßnahmen verläuft ohne nennenswerte Probleme. Nach der Statistik der Bundesanstalt für Arbeit über die mit berufsvorbereitenden Maßnahmen kombinierten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für unter 25jährige Arbeitslose haben im Zeitraum 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 insgesamt 2 182, im Zeitraum 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 insgesamt 4 603 Teilnehmer die Maßnahmekombination ARBEIT UND LERNEN absolviert. Zur Gesamtzahl der Kombination Fortbildung und Umschulung, berufsvorbereitende Maßnahmen sowie Nachholen des Hauptschulabschlusses mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilt die Bundesanstalt für Arbeit mit: Im September 1984 waren 174 Maßnahmen ARBEIT UND LERNEN mit 2 738 Teilnehmern abgeschlossen worden; 282 Maßnahmen mit 6 048 Teilnehmern liefen und 205 Maßnahmen für 3 100 Teilnehmer waren in der Planung. Die Bundesanstalt für Arbeit hat die Zahlen im Herbst 1984 erneut erhoben. Die Auswertung des Datenmaterials ist 13918* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 noch nicht abgeschlossen, wird aber voraussichtlich erheblich höhere Zahlen als 1984 ergeben. Zum Vergleich der Teilnehmer an der Maßnahmekombination ARBEIT UND LERNEN hat die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 30. Oktober 1985 auf die Große Anfrage „Situation der erwerbsarbeitslosen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland" (Bundestags-Drucksache 10/4120) dargelegt, daß nach den Ergebnissen der Statistik über mit berufsvorbereitenden Maßnahmen kombinierten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für unter 25jährige Arbeitslose etwa ein knappes Drittel der Teilnehmer, die die Maßnahme bis zum Abschluß besucht haben, unmittelbar danach in eine Arbeits- und Ausbildungsstelle einmündet. Ein Fünftel nimmt weiter an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil oder wechselt in eine andere berufsvorbereitende Maßnahme. Ein gutes Viertel kann zunächst nicht untergebracht werden. Für rund ein Fünftel ist ein sonstiger Verbleib (z. B. Wehrdienst, Hausfrauentätigkeit u. a.) festzustellen. Dieses Ergebnis spiegelt nur den Verbleib unmittelbar nach Abschluß der Maßnahme wider. Nach einer zeitlich weiter gefaßten Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mündet fast die Hälfte aller Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von etwa 6 Monaten in eine dauerhafte, nichtgeförderte Beschäftigung. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages hat sich in einer Entschließung im November 1985 dafür ausgesprochen, daß die Arbeitsverwaltung als einen Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit das ABM-Modell ARBEIT UND LERNEN ausweitet und zu regional ausgewogenen Ergebnissen führt. Anlage 27 Antwort des Parl. Staatssekretärs Würzbach auf die Fragen des Abgeordneten Antretter (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 80 und 81): Treffen Informationen der Illustrierten „stern" zu, denen zufolge die Vereinigten Staaten von Amerika vorfristig alle 108 Pershing-II-Mittelstreckenraketen in ihre Stellungen nach Baden-Württemberg gebracht haben, die eigentlich erst bis Ende Dezember eintreffen sollten? Sind „gesicherte Hinweise" der gleichen Publikation zutreffend, denen zufolge NATO-Oberbefehlshaber Rogers ein Gesuch an das US-Verteidigungsministerium gerichtet hat, zusätzliche Pershing II nach Westdeutschland zu schaffen, nämlich sogenannte Nachladeraketen für jene 108 Abschußrampen, die sich nach einem NATO-Beschluß auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befinden? Zu Frage 80: Nein. Zu Frage 81: Wie die Bundesregierung wiederholt festgestellt hat, beträgt die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem NATO-Doppelbeschluß von 1979 höchstens aufzustellenden PERSHING II-Systemen 108. Dies schließt eine Stationierung von Nachladeraketen aus. Ein davon abweichendes Gesuch hat der NATO-Oberbefehlshaber Europa nach Kenntnis der Bundesregierung nicht gestellt. Anlage 28 Antwort des Parl. Staatssekretärs Würzbach auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Schierholz (GRÜNE) (Drucksache 10/4406 Fragen 82 und 83): Treffen Presseberichte zu (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. November 1985), daß die Bundesregierung das mit Frankreich früher erörterte Projekt eines gemeinsamen militärischen Aufklärungssatelliten nicht mehr weiterverfolgt, und welche Gründe sind dafür maßgebend? Aus welchen Gründen hat das Wehrbereichskommando IV am 26. Februar 1985 neue Schutzbereichseinzelanforderungen für die „Verteidigungsanlage Wüschheim" (z. Z. Baustelle für die geplante Cruise-Missiles-Basis in der Bundesrepublik Deutschland) definiert, obwohl das Bundesministerium der Verteidigung Bürgern in den betroffenen Regionen dann am 19. April 1985 die Auskunft erteilt hat, eine Erweiterung des bestehenden Schutzbereichs sei nicht vorgesehen und die Schutzzonen des neuen Systems hätten im Gegenteil eine geringere Ausdehnung? Zu Frage 82: Das von Frankreich angeregte Projekt eines gemeinsamen Aufklärungssatelliten wird derzeit nicht weiterverfolgt, weil hierzu keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Zu Frage 83: Die Schutzabstandszonen für die neue Verteidigungsanlage Wüschheim haben eine geringere Ausdehnung als die noch bestehenden Zonen der ehemaligen FlaRak-Stellung (NIKE). Nach dem Schutzbereichsgesetz muß dieser Schutzbereich neu angeordnet werden. Zuvor ist die Landesregierung zu hören. Die für die Anhörung erforderliche Schutzbereicheinzelforderung hat das Wehrbereichskommando IV am 26. Februar 1985 aufgestellt. Das Anhörungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zusätzlich zu den Schutzabstandszonen ist allerdings nach der neuen Forderung in einem weiteren Gebiet die Neuanlage von elektrischen Freileitungen genehmigungspflichtig. Anlage 29 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Dr. Kübler (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 84): Teilt die Bundesregierung die im Memorandum vom 21. November 1985 „Ziele und Aufgaben der Luftfahrtindustrie und Luftfahrtforschung" dargelegte Auffassung des Bundesverbandes der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie (BDLI) zum Thema Militärflugzeuge, daß auch die deutsche Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13919* Luftfahrtindustrie in die Lage versetzt werden sollte, komplexe Waffensysteme allein zu entwickeln und die Federführung zu übernehmen, und hält die Bundesregierung die Forderung des BDLI nach erheblicher Aufstockung der Fördermittel auch insoweit für berechtigt? Hohe Kosten, Risiken und die Komplexität moderner Waffensysteme lassen eine autarke Entwicklung nicht zu. Die vom BDLI geforderte erhebliche Erhöhung der Fördermittel ist nicht vorgesehen. Anlage 30 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Klejdzinski (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 85 und 86): Hält die Bundesregierung den Plan des Verteidigungsministers Dr. Wörner für angemessen, zur Präsentation einer Schallplatte der bundeswehreigenen „Big Band" die anwesende Prominenz durch fünf Hubschrauber des Typs Bell UH-1-D von der Hardthöhe zum Spielkasino Aachen und zurück fliegen zu lassen, und welche Kosten (Flugkosten, Wartung, Löhne etc.) entstehen dadurch für den Steuerzahler? Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Bundesministeriums der Verteidigung, die Schallplatte der „Big Band" sei gemäß der geltenden Vorschriften nicht dienstlich, sondern privat eingespielt worden, und nach welchen Kriterien erfolgt eine Abgrenzung auf die Frage, ob die bundeswehreigene Musikband auf wirtschaftlichem Gebiet tätig geworden ist? Zu Frage 85: Übergeordnetes Ziel der Schallplattenvorstellung war es, der Big Band der Bundeswehr den Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zu öffnen. Das ist nur möglich über Schallplatten, die nicht verschenkt, sondern über den Markt vertrieben werden. Die Bundeswehr selbst kann sich auf diesem Markt nicht wirtschaftlich betätigen. Deshalb war die Einschaltung einer zivilen Tonträgerfirma notwendig. An der Vorstellung der Schallplatte bestand deshalb ein erhebliches dienstliches Interesse. Dieses hätte auch den Hubschraubertransport von 76 Fachjournalisten und Medienvertretern von Sendeanstalten gerechtfertigt. Aus Witterungsgründen konnte der Hubschraubertransport nicht stattfinden. Die Kosten für den Einsatz von zwei Bundeswehrbussen betragen DM 792,—. Zu Frage 86: Die Schallplattenproduktion der Big Band der Bundeswehr ist kein dienstlicher Einsatz auf wirtschaftlichem Gebiet, sondern genehmigte Nebentätigkeit im Rahmen der außerdienstlichen Musiktätigkeit. Die Vorschrift für den Militärmusikdienst läßt diese Betätigung ausdrücklich zu. An ihr besteht ein erhebliches dienstliches Interesse, weil vor allem über den privaten Musikmarkt Image in der Öffentlichkeit gebildet wird. Für die Big Band der Bundeswehr als Sympathiewerber für die Bundeswehr trifft das in besonderem Maße zu. Als Entgelt für die Benutzung dienstlicher Noten und Instrumente haben die Musiker Nutzungsentschädigung an den Bund zu zahlen. Anlage 31 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Pauli (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 87): Treffen Pressemeldungen zu (RZ vom 28. November 1985), wonach dem Angebotsabgabetermin für den Neubau (I. Bauabschnitt) des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Preisverhandlungen mit einem mitbietenden Bauunternehmen entgegen den Vorschriften der VOB mit dem Ergebnis geführt wurden, daß das ursprünglich mindestbietende Unternehmen den Zuschlag nicht erhalten hat, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Sachverhalt? Zu Frage 87: Bauaufgaben des Bundes — hierzu gehören auch die Bauten der Bundeswehr — sind nach dem Finanzverwaltungsgesetz und den Verwaltungsabkommen mit den Bundesländern den Finanzbauverwaltungen der Länder übertragen. Für die Vergabe von Bauleistungen für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz ist die Landesbauverwaltung Rheinland-Pfalz zuständig. Nach den ersten Ermittlungen über die Vergabe der Bauleistungen für das Gebäude des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung haben sich keine Verstöße gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ergeben. Anlage 32 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 88 und 89): Inwieweit sind der Bundesregierung die Praktiken des LAB-Instituts in Ulm bekannt, in dem nach Angaben des Schriftstellers Günter Wallraff in seinem Buch „Ganz unten" Menschenversuche bzw. Medikamententests mit oft erheblichen gesundheitsschädlichen Folgen durchgeführt werden, wobei die Not der Arbeitslosigkeit, insbesondere bei ausländischen Mitbürgern, ausgenutzt wird? Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Versuchen der LAB und der BIO-DESIGNE (Freiburg) bei diesen Menschenversuchen Verstöße gegen Grundrechte oder andere Vergehen gegen das Chemikaliengesetz und das Arzneimittelgesetz, und ist sie gegebenenfalls bereit und in der Lage, diese Verstöße zu ahnden? Zu Frage 88: Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Praktiken des LAB-Instituts in Ulm vor, wie sie von dem Autor des Buches „Ganz unten" angegeben wurden. Eine letztmals im Februar 1985 durchgeführte Überprüfung dieses Instituts nach § 64 des Arzneimittelgesetzes gab keinen Anlaß zu Beanstandungen. § 64 des Arzneimittelgesetzes regelt die Überwachung durch die zuständige Behörde auch von solchen Betrieben und Einrichtungen, in denen Arzneimittel geprüft werden. Zu Frage 89: Die Bundesregierung hat die zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden gebeten, das LAB-Institut in Ulm und das Institut Bio-Design in 13920* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Freiburg unter dem Gesichtspunkt der Ausführungen in dem Buch „Ganz unten" zu überprüfen. Bevor der Bundesregierung das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, kann sie nicht beurteilen, ob strafbare Handlungen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen. Sollte sich herausstellen, daß bei klinischen Prüfungen an Menschen in diesen Instituten strafbare Handlungen begangen wurden, so würden die zuständigen Behörden diese Verstöße verfolgen. Die Firma Bio-Design in Freiburg wurde letztmalig im Mai 1984 von der zuständigen Überwachungsbehörde überprüft. Nach bisheriger Kenntnis sind keine Verstöße gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zum Schutz des Menschen bei klinischen Prüfungen erfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß gegen Grundrechte oder gegen Vorschriften des Chemikaliengesetzes verstoßen wurde, liegen der zuständigen Gesundheitsbehörde nicht vor. Die Voraussetzungen für den Schutz der Menschen bei klinischen Prüfungen sind in den §§ 40 und 41 des Arzneimittelgesetzes geregelt. Die Durchführung der Überwachung der Betriebe und Einrichtungen durch die zuständigen Behörden basiert auf § 64 des Arzneimittelgesetzes. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes befaßt sich in einem gesonderten Paragraphen, nämlich § 5, mit der Überwachung der klinischen Prüfung durch die zustänge Behörde. Der Absatz 3 bestimmt „Die zuständige Behörde stellt im Rahmen der Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes beim pharmazeutischen Unternehmer fest, an welcher klinischen Einrichtung und unter wessen Leitung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes die Prüfungen durchgeführt werden, und informiert über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus nach Maßgabe des § 12 unmittelbar die zuständigen Behörden, soweit in deren Zuständigkeitsbereich klinische Prüfungen durchgeführt werden". Die Verwaltungsvorschrift schreibt zudem in § 12 die „Zusammenarbeit der Behörden" vor. Dies widerlegt die Behauptung, die klinischen Prüfungen bei Menschen würden von keiner Behörde überwacht. Weiterhin weist die Bundesregierung darauf hin, daß mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes im Februar 1983 die Strafbestimmung in § 96 Nr. 6 erweitert wurde, wonach bestraft wird, wer u. a. die erforderlichen Unterlagen über die Ergebnisse der klinischen oder ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Erprobung nicht vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt. Zusammenfassend stellt die Bundesregierung fest, daß 1. von dem Autor in dem Buch „Ganz unten" zu Unrecht der Anschein erweckt wird, es fehle an arzneimittelrechtlichen Regelungen, 2. die Schutzrechte der Menschen bei der klinischen Prüfung in den §§ 40 bis 42 AMG umfassend geregelt sind, 3. die Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen, durch die zuständigen Behörden auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift überwacht werden, 4. sich strafbar macht, wer die Ergebnisse der klinischen Prüfungen unvollständig oder verfälscht mit den Anträgen auf Arzneimittelzulassung der zuständigen Bundesoberbehörde einreicht, 5. die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde gebeten wurde, den in dem Buch „Ganz unten" erhobenen Vorwürfen nachzugehen und der Bundesregierung das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. 6. ggf. rechtliche Schritte eingeleitet werden. Anlage 33 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Dr. Weng (Gerlingen) (FDP) (Drucksache 10/4406 Frage 90): Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit dem Skandal im Sommer unternommen, um dafür Sorge zu tragen, daß bebrütete Eier zur Herstellung deutscher Teigwaren nicht mehr verwendet werden dürfen oder eine derartige Verwendung zumindest eindeutig deklariert sein muß? Die Bundesregierung hat die Kommission der EG mit allem Nachdruck gebeten, unverzüglich ein generelles Verbot der Verwendung bebrüteter Eier als Lebensmittel herbeizuführen. Die niederländische Regierung hat auf deutsches Drängen ihren bisherigen Widerstand gegen ein solches Verbot aufgegeben. Die EG-Kommission ist inzwischen mit der Vorbereitung einer entsprechenden Regelung befaßt. Auf die Beantwortung der Frage des Herrn Abgeordneten Müller (Stenografischer Bericht über die 155. Sitzung), des Herrn Abgeordneten Dr. Kunz (Drucksache 10/3829) sowie der Kleinen Anfrage der Frau Abgeordneten Hönes und der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 10/3978) darf hingewiesen werden. Die Bundesregierung rechnet damit, daß ihrem Antrag, die Verwendung bebrüteter Eier als Lebensmittel EG-weit generell zu verbieten, stattgegeben wird. Sie konzentriert ihre Anstrengungen auf dieses Ziel und hält es deshalb gegenwärtig nicht für sinnvoll, alternativ eine EG-Regelung über die Deklaration der Verwendung bebrüteter Eier bei der Herstellung von Teigwaren zu fordern. Anlage 34 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Löffler (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 92): Welche Schlußfolgerungen für die gesundheitliche Aufklärung gedenkt die Bundesregierung zu ziehen aus der Dokumentation „Zucker-Konsum und Mißbrauch", erschienen bei der Süddeutschen Verlagsgesellschaft Ulm'? Die Bundesregierung bemüht sich in ihren Aufklärungsschriften, die Bevölkerung über die ge- Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13921* sundheitlichen Gefahren eines überhöhten Zuckerkonsums und die Zusammenhänge zwischen Zukkerkonsum und Karies umfassend aufzuklären. Hierbei werden auch die in der genannten Dokumentation aufgestellten Forderungen im wesentlichen berücksichtigt. Als Beispiel erwähne ich folgende Schriften: — Ernährung Heute (Aus dem Ernährungsbericht 1984 der Deutschen Gesellschaft für Ernährung) — Trimmpfade zum Wohlbefinden — Ernährungstip 4 — Die Ernährung älterer Menschen — Gesund + fit durch richtige Ernährung — 10 Regeln für eine vernünftige Ernährung — Zucker. Honig. Zuckeraustauschstoffe, Süßstoffe Anlage 35 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Grünbeck (FDP) (Drucksache 10/4406 Frage 93): Sieht die Bundesregierung Notwendigkeit und Möglichkeit, statt der in den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke 1966 bzw. 1977 genannten Untersuchungsverfahren neue Methoden einzuführen, um unrichtige Blutalkoholbestimmungen und daraus folgende Fehlurteile besser zu verhindern? Die einzige derzeit nach Stand von Wissenschaft und Technik diskutierbare Alternativmethode zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes ist die der Atemalkoholanalyse. Die Bundesregierung ist derzeit bemüht, die von der Industrie hierfür entwickelten Atemalkoholtestgeräte im Rahmen der Forschung beim Bundesgesundheitsamt in Zusammenarbeit mit der Polizeiführungsakademie auf ihre Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Blutalkoholwerten testen zu lassen. Sollte sich die Atemalkoholanalyse der bisherigen Bestimmungsmethode als gleichwertig oder überlegen erweisen, kann über die Frage der entsprechenden Anwendung dieses Verfahrens gesprochen werden. Anlage 36 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Fragen der Abgeordneten Frau Steinhauer (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 94 und 95): Was hat die Bundesregierung bewogen, im Bundeserziehungsgeldgesetz auf den absoluten Kündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs zu verzichten? Entspricht der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes während der Schwangerschaft und der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes dem ab 1986 eingeschränkten Kündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs? Zu Frage 94: Die Bundesregierung tritt für einen einheitlichen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft, während der Schutzfrist vor und nach der Geburt bis zum Ende des Erziehungsurlaubs ein. Dies ist eine sachgerechte Regelung. Ich gehe davon aus -- und es dürfte nicht ernsthaft zu bestreiten sein —, daß bei der Regelung für den Mutterschaftsurlaub die eng begrenzte Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes nur deshalb weggelassen wurde, um entsprechend der Praxis der damaligen Bundesregierung zu vermeiden, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedurfte. Sonst hätte der Bundesrat nämlich durchsetzen können, daß auch nichterwerbstätige Mütter eine finanziell dem Mutterschaftsurlaubsgeld entsprechende Leistung erhielten. Zu Frage 95: Es trifft nicht zu, daß der Kündigungsschutz eingeschränkt ist; die vom Deutschen Bundestag beschlossene Regelung für den Erziehungsurlaub entspricht § 9 des Mutterschutzgesetzes, der sich bewährt hat und für dessen Änderung auch die SPD in der Vergangenheit keinen Gesetzentwurf eingebracht hat. Anlage 37 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Däubler-Gmelin (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 96): Hat die jetzige Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit ihre Feststellung in der „Stimme der Familie" vom März 1985 „ohne die jetzt beabsichtigte Arbeitsplatzgarantie bedeutet das Erziehungsgeld für viele Frauen keine Verbesserung ihrer schwierigen Situation" auf die unbedingte Unkündbarkeit, wie sie damals rechtlich galt, bezogen, oder bereits damals die Durchlöcherung des Kündigungsschutzes für junge Mütter, wie sie die jetzige Durchführungsverordnung vorsieht, in Kauf genommen? Der Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist in der Realität so wirksam, wie es sich Frau Ministerin Süßmuth bereits damals gewünscht hat. Anlage 38 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Timm (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 97): Wie beurteilt die Bundesregierung laut gewordene Befürchtungen, das Bundeserziehungsgeldgesetz in Verbindung mit dem jetzt den Ressorts und Ländern zugeleiteten Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift garantiere einer Mutter lediglich den häuslichen, jedoch weithin nicht mehr den betrieblichen Arbeitsplatz? Der Bundesregierung sind solche Befürchtungen nicht bekannt. Sie wären abwegig. 13922* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Anlage 39 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Frau Schmidt (Nürnberg) (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 98): Wie hat die Bundesregierung, auch unter der Berücksichtigung von Datenschutzbelangen, ein unbürokratisches und burger- und bürgerinnenfreundliches Verfahren für die einkommensabhängigen Kindergeld-, Zusatzkindergeld-, Erziehungsgeld- und/oder Erziehungsurlaubsberechtigten sichergestellt, und wie sieht dieses Verfahren aus? Bei allen staatlichen Leistungen, die vom Einkommen abhängig sind, ist es notwendig, bestimmte Daten zu erheben und einen Nachweis über das Einkommen zu erhalten. Nur so kann der Anspruch eines Antragstellers geprüft werden. Bürgerfreundlich und im Einklang mit dem Datenschutz ist solch ein Verfahren dann, wenn der Staat dem Bürger nur die unbedingt notwendigen Informationen abverlangt und sich darauf beschränkt, nur die wichtigsten Daten nachweisen zu lassen. Nach diesen Prinzipien ist das Verfahren beim Kindergeld, beim Kindergeldzuschlag und beim Erziehungsgeld gestaltet. Beim Kindergeld wird jährlich einmal — im Herbst — geprüft, ob bei den Eltern, die für mehr als ein Kind Kindergeld beziehen, das Kindergeld gemindert werden muß. Diejenigen, die sich mit der Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Steuerdaten von den Landesfinanzbehörden an die Bundesanstalt für Arbeit einverstanden erklärt haben, brauchen keine Fragebogen auszufüllen und keinen besonderen Nachweis zu erbringen. Dasselbe gilt für Eltern, die — insbesondere weil sie wegen der Höhe ihres Einkommens selbst übersehen, keinen höheren Anspruch zu haben — auf eigenen Antrag hin nur das Mindestkindergeld beziehen. Die anderen Kindergeldberechtigten erhalten eine formularmäßige Anfrage, mit der sie gebeten werden, ihre Einkommensverhältnisse anzugeben und zu belegen. Im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit gibt es seit diesem Jahr über den Datenabgleich hinaus eine zusätzliche Erleichterung: von dem Nachweis wird ein großer Teil derjenigen ausgenommen, deren Einkommen nach der im vorigen Jahr durchgeführten Prüfung sehr weit unter der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen hat und die keinen Einkommensteuerbescheid für 1984 erhalten oder zu erwarten haben. Sie brauchen ihr Einkommen nur dann nachzuweisen, wenn es die für sie maßgebliche Einkommensgrenze, die ihnen jetzt mitgeteilt worden ist, erreicht oder überschreitet. Beim Kindergeldzuschlag, der ab 1. Januar 1986 gezahlt wird, kann der Anspruch erst nach Ablauf des Jahres endgültig festgestellt werden, weil erst dann feststeht, daß kein Einkommen erzielt worden ist, auf das Steuern entrichtet werden müssen. Trotzdem wird der Zuschlag schon während des laufenden Jahres monatlich ausgezahlt werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich kein Einkommen erzielen wird, auf das Steuern zu zahlen sind. Dies kommt vor allem für Eltern in Betracht, die ausschließlich von Rente, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und/oder sonstigen sozialen Leistungen leben. Hierfür ist ein verhältnismäßig einfacher Antragsvordruck entwickelt worden. Diese Zahlungen werden unter dem Vorbehalt geleistet, daß die abschließende nachträgliche Prüfung den Anspruch in vollem Umfang bestätigt. Auf die Möglichkeit der Vorbehaltszahlung und das Erfordernis, die nachträgliche Zahlung innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist zu beantragen, wird in Kürze eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit aufmerksam machen. Ferner werden alle Kindergeldbezieher und alle Eltern, die Rente, Beamtenversorgung oder Soldatenversorgung beziehen, durch direkte Anschreiben unterrichtet; zum Teil sind sie schon unterrichtet worden. Beim Erziehungsgeld richten die Eltern ihren Antrag an die von den Ländern bestimmten Stellen. Nachzuweisen ist — wie zum Kindergeld — das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Dazu kann in den meisten Fällen auf den Einkommensteuerbescheid oder den Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückgegriffen werden. Nur wenn solche steuerlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder das aktuelle Einkommen zugrundegelegt werden soll, weil es niedriger ist, muß der Nachweis in anderer Weise geführt werden, z. B. durch Bescheinigung des Arbeitgebers. Ich darf Ihnen versichern, daß die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge tragen wird, daß das Verfahren so bürgerfreundlich wie möglich durchgeführt wird. Anlage 40 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Frau Weyel (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 99): In wie vielen Fällen werden nicht erwerbstätige Frauen durch das Bundeserziehungsgeldgesetz materielle Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht 1986 voraussichtlich zu erwarten haben, und wie viele erwerbstätige Frauen müssen arbeitsrechtliche Verschlechterungen beim Kündigungsschutz hinnehmen? Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz werden sowohl erwerbstätige wie nichterwerbstätige Frauen nach der Geburt eines Kindes Erziehungsgeld erhalten. Im Jahresdurchschnitt der letzten Jahre sind jeweils ungefähr 600 000 Kinder geboren worden. Bei ca. 300 000 Geburten waren die Mütter vorher erwerbstätig und hatten bisher Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Die restlichen 300 000 Mütter hatten bisher keinerlei Ansprüche. Dies wird nunmehr durch das Bundeserziehungsgeld geändert. Das Erziehungsgeld wird in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes unabhängig vom Einkommen gewährt. Ab dem siebten Lebensmonat wird es entsprechend der Einkommenshöhe gemindert. Die Bundesregierung geht davon aus, daß in der einkommensabhängigen Phase 40 % das Erziehungsgeld voll erhalten, weitere 40 % es gemindert erhalten und 20 % wegen ihres hohen Einkommens kein Erziehungsgeld mehr erhalten werden. Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 13923* Der Kündigungsschutz wurde vereinheitlicht, nunmehr gilt ab der Schwangerschaft bis zum Ende des Erziehungsurlaubs derselbe Kündigungsschutz, d. h. der schon seit Jahrzehnten für die Zeit der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist geltende, gewährte Kündigungsschutz nach § 9 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Zeit bis zum Ende des Erziehungsurlaubs ausgedehnt. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, daß es sich bei § 9 des Mutterschutzgesetzes um einen Kündigungsschutz minderen Rechts handelt. Anlage 41 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Frau Odendahl (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 100): Wie viele Frauen unter 40 Jahren sind in Klein- und Mittelbetrieben (mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten, ohne Auszubildende und ohne Teilzeitbeschäftigte) beschäftigt, und wie viele dieser Frauen werden voraussichtlich 1986 Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen? In Betrieben in der Größenordnung von 1 bis einschließlich 10 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und ohne Teilzeitbeschäftigte) arbeiten im Alter von 18 bis unter 40 Jahren ca. 800 000 Vollzeitarbeitnehmerinnen. Man kann davon ausgehen, daß davon ca. 24 000 Frauen im Jahr ein Kind bekommen werden. Die Bundesregierung geht davon aus, daß Erziehungsurlaub von ca. 90 bis 95% der Anspruchsberechtigten genommen wird. Anlage 42 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Hettling (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 101): Ist der Bundesregierung bekannt, daß weiterhin fast täglich (wie am 8. November 1985 in Bremen) Fahrradfahrer sterben müssen, weil sie an Kreuzungen sich neben Lastkraftwagen aufhalten, und auf Grund der unzureichenden Spiegelsysteme sowie der nicht nach unten gezogenen Fenster in den Türen, von den Lastkraftwagenfahrern nicht gesehen werden können, wenn ja, teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß die vorgesehene Einführung eines rechten Außenspiegels zur Überbrückung des toten Winkels bis ca. 1990, ohne Nachrüstungspflicht, nicht ausreicht, um die Zahl der tödlichen Unfälle zwischen Fahrradfahrern und rechtsabbiegenden Nutzfahrzeugen zu vermeiden? Die Bundesregierung hat erst in der Fragestunde am 11. September d. J. zu dem bekannten Konfliktproblem, das zwischen Zweiradfahrern und rechts abbiegenden Lastkraftwagen besteht, aufgrund Ihrer damaligen Fragen Nr. 50 und 51 ausführlich Stellung genommen. Ich habe dem nichts hinzuzufügen, möchte heute lediglich die damaligen Ausführungen von Herrn Staatssekretär Bayer wie folgt aktualisieren: — Das Bundesverkehrsministerium bereitet zur Zeit einen Referentenentwurf zur Änderung der StVZO vor, mit dem die Regelungen der EGRichtlinie 85/205/EWG in das nationale Recht übernommen werden; — die Ihnen von der Bundesanstalt für Straßenwesen inzwischen zugegangene Auftragsuntersuchung „Verbesserung der Sichtbedingungen von Nutzfahrzeugen" werten wir zur Zeit im Ministerium aus. Das Ergebnis unserer Überlegungen werde ich Ihnen so bald wie möglich schriftlich bekanntgeben; — zu dem in Ihrer heutigen Frage zitierten bedauerlichen Unfall einer 72jährigen Radfahrerin in Bremen am 8. September d. J. ist darauf hinzuweisen, daß das polizeiliche Protokoll unter anderem vermerkt, der am Unfall beteiligte Lkw sei mit einem 2. rechten Außenspiegel, der den Bereich des rechten Vorderrades abdeckte, ausgerüstet gewesen. Anlage 43 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Fragen des Abgeordneten Lowack (CDU/CSU) (Drucksache 10/4406 Fragen 102 und 103): Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß die Deutsche Bundesbahn Bahnstrecken in strukturschwachen Räumen, z. B. im Zonenrandgebiet, u. a. deshalb stillegt, weil durch jahrzehntelang unterlassene Investitionen heute ein höherer Investitionsbedarf besteht und bei Stillegung der Strecken erhebliche Erlöse durch die Veräußerung der Bahngrundstücke vereinnahmt werden, die nicht dem strukturschwachen Raum zugute kommen? Ist die Bundesregierung bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die Erlöse aus der Veräußerung von Bundesbahngrundstükken, für die in der Regel weder von der Deutschen Bundesbahn noch ihrer Rechtsvorgängerin etwas zu bezahlen war, für Verkehrsmaßnahmen in dem Raum verwendet werden, in dem die jeweilige Streckenstillegung vorgenommen wurde? Zu Frage 102: Die in dieser Frage enthaltenen Aussagen treffen nicht zu. Aus Gründen der Erzielung von Veräußerungserlösen wird bei der Deutschen Bundesbahn keine Strecke stillgelegt bzw. auf Busbedienung umgestellt. Die Deutsche Bundesbahn ist nach den im Bundesbahngesetz (§ 28) und nach den in der Bundeshaushaltsordnung (§ 63 Abs. 3) enthaltenen Vorschriften gehalten, bundesbahneigene entbehrliche Grundstücksflächen im allgemeinen nur zum vollen Wert zu veräußern. Notwendige Ersatzinvestitionen in Eisenbahnanlagen werden auch in strukturschwachen Räumen — wie bei der Deutschen Bundesbahn generell — nach den üblichen Sicherheits- und Wirtschaftlichkeits-Kriterien vorgenommen. Im übrigen richtet sich die Unternehmenspolitik der Deutschen Bundesbahn im Schienenverkehr nach den am 23. November 1983 vom Bundeskabinett beschlossenen „Leitlinien zur Konsolidierung der Deutschen Bundesbahn". 13924* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 182. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1985 Zu Frage 103: Es trifft zu, daß den Rechtsvorgängern der Deutschen Bundesbahn im Zuge des Eisenbahn-Baues bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges von den Gemeinden Grundstücke zum Bau der Eisenbahnstrecken kostenlos überlassen wurden, um die Gemeinden und das Umland wirtschaftlich zu erschließen. Der Wunsch der Gemeinden, die Deutsche Bundesbahn solle Grundstücke, die ihren Rechtsvorgängern von den Gemeinden seinerzeit zum Bahnbau unentgeltlich überlassen wurden, bei Stillegung der Strecken unentgeltlich zurückgeben, ist häufig an die Deutsche Bundesbahn und auch an den Bundesminister für Verkehr herangetragen worden. Die Deutsche Bundesbahn kann dem allerdings nicht entsprechen. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn ist nach § 28 Bundesbahngesetz gehalten, das Unternehmen Deutsche Bundesbahn wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Hieraus erwächst die Verpflichtung, auch die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücksflächen aus stillgelegten Bundesbahnstrekken nur für wirtschaftliche Investitionen und Maßnahmen innerhalb der Deutschen Bundesbahn — nicht außerhalb — einzusetzen. Anlage 44 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Pfuhl (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 104): Ist die Bundesregierung bereit, Maßnahmen zur Erweiterung des Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand zum Erwerb stillgelegter Bahntrassen zwecks Anlegung von Straßen, Radfahr- und Wanderwegen und öffentlichen Bedarfsflächen zu treffen? Die Bundesbahndirektionen prüfen im Rahmen der Bestimmungen des Bundesbahngesetzes und der Bundeshaushaltsordnung bei den durch Strekkenstillegung freiwerdenden Grundstücken der Deutschen Bundesbahn zunächst zusammen mit den Gemeinden, ob diese Grundstücksflächen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen an die Gemeinden veräußert und deren Wünsche zur Anlegung von Straßen, Radfahr- und Wanderwegen berücksichtigt werden können. Nach den Erfahrungen der Deutschen Bundesbahn ist die Zusammenarbeit zwischen den Bundesbahndirektionen und den Gemeinden im allgemeinen gut. Sie bedarf daher keiner starren Regelung — wie etwa Anzeigepflicht der Bundesbahndirektionen gegenüber den Gemeinden —. Eine Ergänzung bzw. Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden (z. B. Bundesbaugesetz §§ 24 und 25) hält die Bundesregierung nicht für erforderlich. Anlage 45 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Fragen des Abgeordneten Fischer (Homburg) (SPD) (Drucksache 10/4406 Fragen 105 und 106): Ist der Bundesminister für Verkehr bereit, sein Versprechen bei einer Veranstaltung vom März dieses Jahres im Saarland einzulösen, den Quotenanteil des Saarlandes für den Bundesstraßenbau über den Betrag von 1985 zu erhöhen? Ist es richtig, daß die Finanzquote des Saarlandes für den Bundesstraßenbau 1985 bei 1,4 v. H. und nach der Planung für 1986 bei 1,1 v. H. liegt? Zu Frage 105 Der Bundesminister für Verkehr ist — seiner früheren Aussage entsprechend — darum bemüht, aufkommende Finanzierungsengpässe für Bundesfernstraßen im Saarland bei Mittelausgleichen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat das Saarland im Haushaltsjahr 1985 zusätzliche Mittel in Höhe von 27,5 Millionen DM erhalten. Zu Frage 106: Ja. Anlage 46 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Pauli (SPD) (Drucksache 10/4406 Frage 107): Kann die Bundesregierung die in der Presse vermuteten Unregelmäßigkeiten und die sich daraus möglicherweise ergebenden Zeitverzögerungen (RZ vom 27. November 1985) beim Ausschreibungsverfahren zum Bau einer dritten Moselbrücke in Koblenz, wo der Bund im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes die Kosten dieser Brücke mehrheitlich zu tragen hat, bestätigen, und wen ja, wie beurteilt sie diesen Sachverhalt? Die dritte Moselbrücke in Koblenz ist ein Bauvorhaben in der Baulast und damit in der Zuständigkeit der Stadt Koblenz. Dem Bundesminister für Verkehr sind keine Ausschreibungsunterlagen für kommunale Straßenbauvorhaben — auch wenn sie mit Finanzhilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz finanziert werden — vorzulegen. Die Bundesregierung kann daher mangels Unterlagen und mangels Zuständigkeit den angesprochenen Sachverhalt beim Ausschreibungsverfahren weder bestätigen noch beurteilen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dieter-Julius Cronenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Bitte sehr, Herr Abgeordneter.


Rede von Georg Bamberg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Hoffie, würden Sie bitte zur Kenntnis nehmen, daß die persönlichen Verunglimpfungen, von denen Sie sprachen und die Sie betreffen, vor allem aus Ihren eigenen Parteireihen gekommen sind?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dieter-Julius Cronenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Abgeordneter, würden Sie vielleicht in Ruhe die Antwort des Abgeordneten Hoffie abwarten? — Danke schön, Herr Abgeordneter.