Rede von
Dr.
Annemarie
Renger
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Dann rufe ich auch Frage 5 der Abgeordneten Frau Dann auf:
Hat nach Auffassung der Bundesregierung eine Briefzustellerin das Recht, die Verteilung einer Postwurfsendung ausländerfeindlichen Inhalts zu verweigern, wenn er/sie die Verteilung nicht mit seinem/ihrem Gewissen vereinbaren kann, und wenn nein, warum nicht?
Rawe, Parl. Staatssekretär: Frau Kollegin Dann, Ausschlußtatbestände des § 13 der Postordnung, mit denen in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingegriffen wird, müssen nach der für jedermann verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Lichte dieses Grundrechtes ausgelegt werden. Sendungen, die weder Strafgesetze verletzen noch die Menschenwürde tangieren, können daher regelmäßig nicht unter Berufung auf das öffentliche Wohl von der Beförderung ausgeschlossen werden, da die Meinungsfreiheit hier das höherrangige Rechtsgut bildet.
Ein Beamter oder eine Beamtin im Zustelldienst kann die dienstliche Weisung zur Zustellung einer Postwurfsendung nach Anrufung von Vorgesetzten ablehnen, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar ist oder die Würde des Menschen verletzt.
Die Deutsche Bundespost hat im übrigen ihren Beschäftigten kein Verhalten aufgetragen, dessen Ablehnung in Frage zu stellen war.