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ID1016824500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 10/168 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 168. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 24. Oktober 1985 Inhalt: Eintritt des Abg. Funk in den Deutschen Bundestag 12562 C Bestimmung des Abg. Jagoda als stellvertretendes Mitglied im Vermittlungsausschuß 12562 D Erweiterung der Tagesordnung . 12562 D, 12600 D Würdigung des 40. Jahrestages der Grün- dung der Vereinten Nationen 12562 D Begrüßung einer Delegation der Föderalversammlung der CSSR 12560 C Abweichung von den Richtlinien für die Fragestunde für die Sitzungswoche ab 4. November 1985 12620 B Aktuelle Stunde betr. die Lage der Weltwirtschaft und der deutschen Wirtschaft im Herbst 1985 Wissmann CDU/CSU 12549 B Dr. Jens SPD 12550 B Dr. Haussmann FDP 12551 C Tatge GRÜNE 12552 B Grüner, Parl. Staatssekretär BMWi . . 12553 A Dr. Mitzscherling SPD 12554 D Kraus CDU/CSU 12555 D Dr. Solms FDP 12557 A Dr. Ehrenberg SPD 12557 D Doss CDU/CSU 12558 D Dr. Kreile CDU/CSU 12559 C Esters SPD 12560 C Scharrenbroich CDU/CSU 12561 C Beratung der Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Jugendprotest im demokratischen Staat" — Drucksache 10/2062 — Götzer CDU/CSU 12564 B Müller (Düsseldorf) SPD 12566 C Frau Dr. Segall FDP 12569 B Frau Zeitler GRÜNE 12570 D Frau Karwatzki, Parl. Staatssekretär BMJFG 12573 B Beratung des Antrags der Abgeordneten Büchner (Speyer), Lambinus, Amling, Antretter, Dr. Apel, Bachmaier, Bamberg, Bernrath, Frau Blunck, Brück, Büchler (Hof), Buckpesch, Catenhusen, Daubertshäuser, Dr. Diederich (Berlin), Duve, Egert, Dr. Emmerlich, Ewen, Fischer (Homburg), Dr. Haack, Frau Dr. Hartenstein, Dr. Hauchler, Hauck, Dr. Hauff, Immer (Altenkirchen), Jansen, Kastning, Kiehm, Kißlinger, Klein (Dieburg), Dr. Klejdzinski, Kolbow, Dr. Kübler, Kuhlwein, Lennartz, Lohmann (Witten), Frau Dr. Martiny-Glotz, Meininghaus, Menzel, Müller (Düsseldorf), Müller (Schweinfurt), Dr. Müller-Emmert, Müntefering, Dr. Nöbel, Oostergetelo, Pauli, Dr. Penner, Frau Renger, Reschke, Reuter, Schäfer (Offenburg), Frau Schmedt (Lengerich), Frau Schmidt (Nürnberg), Schmidt (München), Schmitt (Wiesbaden), Dr. Schmude, Dr. Schöfberger, Schreiner, Schröer (Mülheim), Stahl (Kempen), Frau Steinhauer, Stiegler, Tietjen, Toetemeyer, Vahlberg, Waltemathe, Wartenberg (Berlin), Weinhofer, Dr. Wernitz, Frau Weyel, Wimmer (Neuötting), Wolfram (Reckling- II Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 168. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Oktober 1985 hausen), Zander, Frau Zutt und der Fraktion der SPD Sport und Umwelt — Drucksache 10/3650 — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Sicherung des Sports als Teil einer lebenswerten Umwelt — Drucksache 10/4074 — Lambinus SPD 12577 B Nelle CDU/CSU 12579 A Schulte (Menden) GRÜNE 12580 C Baum FDP 12581 C Müntefering SPD 12583 C Dr. Waffenschmidt, Parl. Staatssekretär BMI 12585 C Ausschußüberweisungen . . . . 12588A, 12595C Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über die deutsche Sprache in der Welt — Drucksache 10/3784 — Möllemann, Staatsminister AA . 12588A, 12595 C Duve SPD 12589 B Dr. Hornhues CDU/CSU 12591A Frau Borgmann GRÜNE 12592 C Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 12593 C Dr. Rose CDU/CSU 12595 D Verheugen SPD 12597 B Dr. Pohlmeier CDU/CSU 12599 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes — Drucksache 10/3973 — Spranger, Parl. Staatssekretär BMI 12601A Kiehm SPD 12602 B Dr. Göhner CDU/CSU 12603 C Frau Hönes GRÜNE 12606 A Wolfgramm (Göttingen) FDP 12607 B Müller (Düsseldorf) SPD 12608 C Beratung des Antrags der Fraktion DIE GRÜNEN Abrüstungsinitiative aus vier Kontinenten unter Bezug auf die Aktivitäten Frankreichs und dessen Atomversuche am Mururoa-Atoll — Drucksache 10/3932 — Frau Eid GRÜNE 12610 D Lamers CDU/CSU 12612 B Dr. Soell SPD 12614 C Schäfer (Mainz) FDP 12616A Möllemann, Staatsminister AA 12617 C Beratung der Sammelübersicht 100 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/3896 — .in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 101 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/3897 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 102 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/3898 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 104 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/4035 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 105 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/4036 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 108 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/4075 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 109 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/4076 — Frau Zutt SPD 12621A Dr. Rumpf FDP . . . . 12621C, 12627D, 12629C Mann GRÜNE 12622A, 12628 B Haungs CDU/CSU 12622 D Frau Wagner GRÜNE 12624 A Dr. Becker (Frankfurt) CDU/CSU . . 12625 B Kirschner SPD 12626 A Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 168. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Oktober 1985 III Wartenberg (Berlin) SPD 12629 D Hedrich CDU/CSU 12630 C Beratung des Antrags der Fraktion DIE GRÜNEN Einstellung der Bauarbeiten zur Kanalisierung der Saar — Drucksache 10/3348 — Senfft GRÜNE 12632A, 12635 B Müller (Wadern) CDU/CSU 12632 C Brück SPD 12634A Hoffie FDP 12636 A Erste Beratung des von der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes — Drucksache 10/3563 — Mann GRÜNE 12637 D Seesing CDU/CSU 12638 D Dr. Schwenk (Stade) SPD 12639 C Beckmann FDP 12640 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern — Drucksache 10/3972 — Dr. Voss, Parl. Staatssekretär BMF . . 12641 B Schlatter SPD 12642 D Uldall CDU/CSU 12645 B Vogel (München) GRÜNE 12648 B Dr. Hirsch FDP 12649 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen — Drucksache 10/3960 — Dr. Köhler, Parl. Staatssekretär BMZ . 12651 A Brück SPD 12652 D Höffkes CDU/CSU 12653 D Volmer GRÜNE 12655 A Dr. Rumpf FDP 12656 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen — Drucksache 10/3971 — 12658 D Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers der Finanzen Veräußerung des bundeseigenen Geländes in München, Ingolstädter Straße 172 — Drucksachen 10/3619, 10/3975 — . . . 12658 D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen Veräußerung eines bundeseigenen Grundstücks in Bonn — Drucksache 10/4028 — 12659 A Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung der Bundesregierung Aufhebbare Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz —— Drucksachen 10/3617, 10/3944 — . . . 12659A Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung der Bundesregierung Aufhebbare Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung — Drucksachen 10/3618, 10/3945 — Tatge GRÜNE (Erklärung nach § 31 GO) 12659 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes — Drucksachen 10/4057, 10/4065 — . . . 12659 D Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Aufhebung von Zollzugeständnissen und zur Erhöhung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika — Drucksachen 10/3788 Nr. 9, 10/4052 — 12660A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 — Drucksache 10/4064 — 12660 C Nächste Sitzung 12660 D Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten . 12660 B Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 168. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Oktober 1985 12549 168. Sitzung Bonn, den 24. Oktober 1985 Beginn: 8.01 Uhr
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    Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Jansen 25. 10. Jaunich 25. 10. Kittelmann ** 25. 10. Dr. Kohl 25. 10. Lohmann (Witten) 25. 10. Poß 24. 10. Schmidt (München) ** 25. 10. Schröder (Hannover) 25. 10. Schröer (Mülheim) 25. 10. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim ** 25. 10. Verheugen 25. 10. Voigt (Sonthofen) 25. 10. Zander 25. 10. Dr. Zimmermann 25. 10. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Norbert Mann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GRÜNE)

    Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir verfolgen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Ziel, den gerichtlichen Rechtsschutz für die über 61 000 in Gefängnissen der Bundesrepublik untergebrachten Strafgefangenen gegen Maßnahmen der Anstaltsleitung zu verbessern. Das vor annähernd zehn Jahren verabschiedete Strafvollzugsgesetz normierte zwar erstmalig die Rechte des Strafgefangenen und erfüllte damit eine Auflage des Bundesverfassungsgerichts, die Durchsetzung dieser Rechte stößt aber in vielen Fällen auf enorme Schwierigkeiten. So erfahren Strafgefangene oftmals, daß sie mit einer Klage gegen eine Maßnahme der Anstaltsleitung vor Gericht zwar recht bekommen, dies aber nicht durchsetzen können, weil ihnen im Gegensatz zum freien Bürger keine gesetzlichen Mittel zur Vollstreckung eines solchen Urteils gegenüber der Anstaltsleitung zur Verfügung stehen.
    Nur beispielhaft möchte ich einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1985 — das ist also ganz aktuell — erwähnen. Ein Strafgefangener hatte bereits im September 1978 Urlaub aus der Haft nach § 13 Strafvollzugsgesetz beantragt. Die Vollzugsbehörde benötigte sage und schreibe 18 Monate, um über diesen Antrag ablehnend zu entscheiden. Im Laufe des darauf folgenden Rechtsstreits gab das Oberlandesgericht dem



    Mann
    Strafgefangenen recht und verpflichtete die Anstaltsleitung eindeutig, ihm Urlaub zu gewähren. Erst im November 1983, nachdem also weitere 20 Monate vergangen waren, durfte der Strafgefangene endlich in Urlaub fahren. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete dieses Verhalten der Anstaltsleitung und ihrer Aufsichtsbehörde mit Recht als ungesetzlich und verfassungswidrig.
    Dieses Beispiel wie viele andere Fälle, die unserer Fraktion vorliegen, zeigt, daß hier eine Gesetzesänderung dringend erforderlich ist, die dem einzelnen Strafgefangenen zur Durchsetzung seines verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz verhilft. Es ist nicht einzusehen, warum jeder Bürger, der nicht inhaftiert ist, das Recht hat, ein obsiegendes Urteil auch zu vollstrecken und die Behörde damit zu zwingen, den Urteilsanspruch in die Tat umzusetzen, während einem Strafgefangenen, der ohnehin in einer besonders abhängigen und hilflosen Situation ist, zugemutet wird, bedingungslos auf die Rechtstreue der Behörde zu vertrauen.
    Angesichts immer wieder auftretender Verschleppungstaktiken und juristischer Ausweichmanöver der Anstaltsleitungen kann man eben nicht immer von einer solchen Rechtstreue ausgehen. Ich möchte betonen, daß wir den Anstaltsleitungen hier nicht generell unterstellen, sie hielten sich nicht an solche Beschlüsse. Verfassungsrechtlich garantiert Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes jedem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, wie es das Bundesverfassungsgericht im 35. Band ausgeführt hat. Hierbei müssen die Gerichte nicht nur verfassungswidrige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen unterbinden, sondern vor allen Dingen auch die Grundrechte selbst durchsetzen helfen. Ein Mittel zur Durchsetzung ist nun einmal das Verfahrensrecht, welches in allen anderen Bereichen außerhalb des Strafvollzugs die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung auch gegen die öffentliche Hand vorsieht. Diese Rechtslage diskriminiert also erneut Strafgefangene als Rechtssubjekte zweiter Klasse, spricht dem Resozialisierungsgedanken, der ja gerade auf einer Anerkennung des einzelnen und seiner Entfaltungsmöglichkeiten beruht, Hohn.
    Ich meine, daß die von uns vorgeschlagene Lösung, die sich nahtlos in vorhandene gesetzliche Regelungen einreiht, der geeignete Weg ist, um den auf diesem Gebiet bisher völlig benachteiligten Strafgefangenen auch zur Durchsetzung rechtskräftiger und zu seinen Gunsten ergangener Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern zu verhelfen und so die doch recht häufige Erniedrigung durch das Gefühl, zwar im Recht zu sein, aber nicht recht zu bekommen, zu vermeiden.
    Das Gegenargument, unser Vorschlag verhindere eine sinnvolle Behandlung des Strafgefangenen im Vollzug, ist zynisch und kann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Gerade das besondere Gewaltverhältnis des Strafvollzuges erfordert eine zügige Durchführung gerichtlicher Entscheidungen, zu denen die Gewalt ausübende Behörde verurteilt wurde. Nur wer selbst Gerichtsentscheidungen unverzüglich in die Tat umsetzt, darf von den ihm anvertrauten Personen eine ebensolche Rechtstreue erwarten.
    Da die Obergerichte nach der bisherigen Rechtslage dem Strafgefangenen keine Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung zubilligen, ist die vorliegende Initiative zur Gesetzesänderung dringend erforderlich. Es geht nicht an, den Gefangenen, der nach gerichtlicher Entscheidung von der Anstaltsleitung immer wieder hingehalten wird, z. B. auf den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde oder sein Petitionsrecht — das hat das Kammergericht in Berlin getan — zu verweisen. Das hätte langwierige neue Verfahrensgänge zur Folge, in denen einzig und allein um eine Selbstverständlichkeit gestritten würde, nämlich die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen unverzüglich zu befolgen.
    Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf. Ich freue mich auf die Beratung im Rechtsausschuß. 15 Worte des Gesetzgebers und Zehntausende von Gefangenen würden ein Stück Glauben an den Rechtsstaat gewinnen.
    Vielen Dank.

    (Beifall bei den GRÜNEN)



Rede von Dieter-Julius Cronenberg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Seesing.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Seesing


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird das Anliegen der Fraktion DIE GRÜNEN, d. h. den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes sachgerecht und umfassend prüfen, wie ich das gestern versprochen habe, wenn hier sachgerecht vorgetragen wird.
    Es geht — wenn ich das Anliegen richtig verstanden habe — um Fälle, bei denen rechtskräftige Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern zugunsten des Gefangenen von der Anstaltsleitung nicht oder nur zögerlich verwirklicht werden. Die Strafprozeßordnung, die hier nach dem bisher geltenden § 120 des Strafvollzugsgesetzes anzuwenden ist, sieht keine Möglichkeit vor, zugunsten der Gefangenen ergangene Entscheidungen zwangsweise durchzuführen. Wir wollen nun prüfen, ob die vorgeschlagene Änderung, nämlich die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, überhaupt geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.
    Das Oberlandesgericht Frankfurt kommt nämlich in einem Beschluß vom 10. März 1983 zu dem Ergebnis, daß gegen eine Strafvollzugsbehörde kein Zwangsmittel eingesetzt werden kann, selbst wenn die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung herangezogen würden. Es ist sicher wichtig, daß nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften bestimmte Behörden durch gerichtliche Entscheidungen zur Vornahme einer Amtshandlung oder zur Durchführung einer Maßnahme verpflichtet werden können. Entscheidungen dieser Art ergehen aber regelmäßig durch Beschluß und ohne mündliche Verhandlung. Ich zitiere nun wörtlich: „Es fehlt also die das Urteilsverfahren kennzeichnende besondere Verfahrensgarantie. Außerdem haben Be-



    Seesing
    schlösse im Gegensatz zu Urteilen nur eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung."
    Das Oberlandesgericht stellt also fest, daß Zwangsmittel, die die Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stellt, nur greifen, wenn Urteile vorliegen. Im Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich jedoch regelmäßig nur um Beschlüsse.

    (Dr. Emmerlich [SPD]: Wirklich ein rein formaler Gesichtspunkt!)

    — Natürlich, das ist rein formal.
    Wenn auch das Bundesverfassungsgericht den Anspruch jedes Gefangenen, als Rechtsträger behandelt zu werden, anerkannt hat, so hat es aber auch die bestehende Regelung als verfassungsmäßig bezeichnet. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1981 — es ging damals um eine Forderung nach Einsicht in die eigene Gefangenenpersonalakte; die Forderung ist abgelehnt worden — heißt es — ich zitiere: „Wenn die Gerichte die in § 120 StGB vorgesehene entsprechende Anwendung von Vorschriften der StPO auf das in den §§ 109ff. StVollzG geregelte gerichtliche Verfahren beschränkt haben, so entspricht das dem Sinn und der systematischen Stellung dieser Vorschrift und kann nicht als sachwidrig oder gar willkürlich verfassungsrechtlich beanstandet werden." Dabei ist das Verfassungsgericht davon ausgegangen, daß die Erwägungen, mit denen die Gerichte die Ermessensentscheidung der Strafvollzugsbehörde gebilligt haben, an den gesetzlichen Aufgaben des Strafvollzuges orientiert sind und Grundrechtsverletzungen nicht erkennen lassen.
    Wegen der Sachnähe zum Strafprozeß könnte mir die bestehende Regelung auch sinnvoll erscheinen. Das gilt besonders für die Anwendung der Beweisregeln der Strafprozeßordnung. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluß vom 26. Juli 1984 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Anlehnung an zivilprozessuale Verfahrensweisen im Verfahren nach §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes nicht statthaft ist. Die Strafvollstreckungskammern seien zu einer eingehenden Beweiserhebung verpflichtet. Das gilt weiter auch für die Regelungen zum Verteidigerrecht.
    Ich gestehe zu, daß hinsichtlich Einzelfragen noch höchstrichterliche Zweifel und eine unterschiedliche Rechtsprechung bestehen. Weitgehend ist jedoch eine gefestigte Rechtsprechung zu beobachten. Das alles würde aufgegeben, und die Auslegungsprobleme würden von neuem beginnen, wenn eine Regelung Gesetz würde, wie sie in dem Entwurf auf Drucksache 10/3563 vorgeschlagen wird. Man könnte auch auf den Gedanken kommen, bei einer solchen Regelung nicht mehr die Strafvollstreckungskammern, sondern die Verwaltungsgerichte für zuständig zu erklären.
    Wegen dieser offenen Fragen wollen wir das Anliegen ernsthaft prüfen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird das Problem auf einer Anhörung der Fraktion zu Fragen des Strafvollzugs erörtern. Ich will dem Ergebnis dieser Überlegungen nicht vorgreifen.
    Danke schön.

    (Beifall bei der CDU/CSU, der FDP und den GRÜNEN)