Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Ahrens * 14. 6.
Carstensen (Nordstrand) 12. 6.
Dr. Daniels 12. 6.
Dr. Enders ** 12. 6.
Engelsberger 12. 6.
Franke (Hannover) 14. 6.
Grüner 14. 6.
von Hammerstein 14. 6.
Lenzer 12. 6.
Polkehn 14. 6.
Frau Odendahl 13. 6.
Poß 12. 6.
Frau Renger 14. 6.
Reuschenbach 12. 6.
Schmidt (Hamburg) 14. 6.
Frau Schmidt (Nürnberg) 14. 6.
Schmidt (Wattenscheid) 14. 6.
Sielaff 14. 6.
Vahlberg 14. 6.
Frau Dr. Wex 12. 6.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Erhard auf die Fragen des Abgeordneten Kühbacher (SPD) (Drucksache 10/ 3448 Fragen 1 und 2):
Welche Gründe gibt es, bei einem polizeilichen Führungszeugnis für öffentliche Stellen neben den noch nicht gelöschten Eintragungen auch gelöschte Eintragungen mitzuteilen, ohne diese dem eigentlich Berechtigten, nämlich der Person, über die eine Auskunft gegeben wird, selber mitzuteilen?
Ist es im Sinne der neuen Datenschutzrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, an dritte Stellen außer Gerichten offiziell gelöschte Eintragungen mitzuteilen, ohne das die betroffene Person eine Kontrollmöglichkeit und Einsichtmöglichkeit in die Vollständigkeit des Führungszeugnis hat?
Zu Frage 1:
Polizeiliche Führungszeugnisse gibt es seit dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes am 1. 1. 1972 nicht mehr. Seither werden Führungszeugnisse aus dem Bundeszentralregister erteilt.
Zum Inhalt eines Führungszeugnisses ist folgendes zu bemerken: In ein Führungszeugnis aufgenommen werden nicht immer alle Eintragungen, die das Bundeszentralregister über die Person enthält, über die das Führungszeugnis auszustellen ist. Bestimmte Eintragungen über Entscheidungen von geringerer Bedeutung werden von vornherein nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, beispielsweise Eintragungen über Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn im Register keine weitere Verurteilung zu Strafe ein-
Anlagen zum Stenographischen Bericht
getragen ist. Andere Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Die Dauer der Frist richtet sich nach Art und Höhe der Strafe und danach, ob im Register eine oder mehrere Verurteilungen eingetragen sind. So erscheint nach Ablauf von drei Jahren seit der Entscheidung eine Eintragung über eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten auch dann nicht mehr im Führungszeugnis, wenn im Register weitere Verurteilungen eingetragen sind, sofern die Strafvollstreckung erledigt ist. Eintragungen, die aufgrund der Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes aus dem Register entfernt worden sind, können auch nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Diese gesetzliche Regelung über die Nichtaufnahme bestimmter Registereintragungen in das Führungszeugnis dient dem Interesse der Person, über die das Führungszeugnis auszustellen ist. Ein Verurteilter soll sich nämlich gegenüber jedermann - ausgenommen Gerichte und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht - als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren müssen, wenn die Eintragung über die Verurteilung nicht in seinem Führungszeugnis erscheint.
Das Gesetz sieht in Einzelfällen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem, ob das Führungszeugnis der Person, über die es auszustellen ist, oder einer Behörde zu erteilen ist. In besonderen Fällen schreibt es vor, daß bestimmte Registereintragungen zwar nicht in dem Führungszeugnis erscheinen, das dem Betroffenen erteilt wird, aber in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, das einer Behörde zu erteilen ist. Das gilt zum Beispiel für die Eintragung über eine strafgerichtliche Entscheidung, in der das Gericht neben Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Eine solche Registereintragung ist unbefristet in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen. In einem Führungszeugnis, das dem Betroffenen selbst zu erteilen ist, erscheint diese Eintragung jedoch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr, deren Länge sich nach Art und Höhe der erkannten Strafe richtet.
Für diese unterschiedliche gesetzliche Regelung gibt es folgende Gründe: Der Gesetzgeber hatte die Interessen des Betroffenen, ihn belastende Vorgänge nicht mehr offenbaren zu müssen, abzuwägen gegen die Interessen von Privatpersonen und Behörden, über die Persönlichkeit des Betroffenen unterrichtet zu werden. Er ist dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Ist das Führungszeugnis zur Verwendung durch den Betroffenen bestimmt, stehen dessen Interessen - auch mit Rücksicht auf seine Resozialisierung - im Vordergrund. Ist das Führungszeugnis hingegen einer Behörde zu erteilen, müssen die Interessen des Betroffenen in einzelnen, vom Gesetzgeber bestimmten Fällen hintanstehen. Es soll dadurch vermieden werden, daß den Behörden die Kenntnis solcher Umstände
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vorenthalten wird, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit unerläßlich ist.
Hat eine Behörde ein Führungszeugnis eingeholt, so hat sie dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Durch Verwaltungsvorschrift ist sichergestellt, daß die Behörde dem Betroffenen mitzuteilen hat, wann und wo er das Führungszeugnis einsehen kann; davon darf sie nur absehen, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.
Zu Frage 2:
In seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die Übermittlung personenbezogener Daten von einer Behörde an eine andere zulässig ist, wenn sie im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich ist und auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Diese Anforderungen werden durch die gesetzlichen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, die die Erteilung von Führungszeugnissen regeln, erfüllt. Die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes gewährleisten, daß Registereintragungen, die nach dem Gesetz aus dem Register zu entfernen sind, nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Sie stellen sicher, daß eine Behörde ohne Einwilligung des Betroffenen ein Führungszeugnis nur erhalten darf, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Durch Verwaltungsvorschrift wird sichergestellt, daß die Behörde, die ein Führungszeugnis anfordert, möglichst genau den Zweck angibt, für den das Führungszeugnis verwendet werden soll. Das Bundeszentralregistergesetz schreibt vor, daß eine Person, über die ohne deren Einwilligung einer Behörde ein Führungszeugnis erteilt worden ist, Einsicht in das Führungszeugnis nehmen kann.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Frage des Abgeordneten Fellner (CDU/CSU) (Drucksache 10/3448 Frage 18):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Aussagen des 3. Pädagogen-Friedenskongresses am 27. und 28. April 1985 in Köln vor, dessen 1200 Teilnehmer in einer Abschlußerklärung die Bundeswehr beschuldigt haben sollen, einen Krieg vorzubereiten und zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen haben?
Veranstalter des am 27./28. April 1985 in Köln durchgeführten „3. Pädagogen-Friedenskongresses" waren unter anderem die Initiativen „Lehrer für den Frieden" und „Pädagogen gegen Rüstungswahnsinn" sowie die „Deutsche Friedensgesellschaft — Vereinigte Kriegsdienstgegner" (DFGVK).
Die DFG-VK ist im Verfassungsschutzbericht seit Jahren als DKP-beeinflußte Organisation erwähnt. Über die Mitwirkung von Kommunisten in der Initiative „Pädagogen gegen Rüstungswahnsinn" und an deren Aktivitäten habe ich mich hier in der Fragestunde am 1. Dezember 1983 ausführlich geäußert.
In der Abschlußerklärung des Kongresses kündigten die rund 1 200 Teilnehmer u. a. an, jede Beteiligung an Zivilschutzübungen, Bunkerbau und einseitiger Werbung für die Bundeswehr zu verweigern und die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung zu unterstützen.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Fragen des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/3448 Fragen 19 und 20):
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Hersteller von Waschmitteln zu veranlassen, durch eine Änderung der Zusammensetzung der Waschmittel die schädlichen Umweltauswirkungen vieler Waschmittel einzudämmen, und welche Initiativen wird sie dazu ergreifen?
Wird die Bundesregierung die Verbraucheraufklärung über umweltfreundliche waschmaschinengeeignete Waschmittel unterstützen, und sieht sie eine Möglichkeit, die Hersteller konventioneller Waschmittel ähnlich wie die Zigarettenhersteller dazu zu veranlassen, auf die Umweltauswirkungen ihrer Produkte in der Werbung hinzuweisen?
Zu Frage 19:
Die Verringerung der Umweltbelastung durch Wasch- und Reinigungsmittel ist eine Schwerpunktaufgabe der Bundesregierung. Nach dem Waschmittelgesetz dürfen die Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln Erzeugnisse nur so in den Verkehr bringen, daß nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. „Tensid-" und „Phosphathöchstmengenverordnung" schreiben eine biologische Mindestabbaubarkeit von Tensiden und Höchstmengen für den Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln vor. An weiteren Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln wird gearbeitet; dabei geht es vor allem um Fragen der weitergehenden Abbaubarkeit und der Giftigkeit bestimmter Inhaltsstoffe. Darüber hinaus werden ausgewählte einzelne, kritisch zu bewertende Inhaltsstoffe im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit und Ersatzbarkeit geprüft.
Diesbezügliche Verbote oder Beschränkungen durch eine Verordnung konnten bisher aufgrund freiwilliger Selbstverpflichtungen der Industrie vermieden werden.
Zur Zeit wird eine Novellierung des Wachsmittelgesetzes vorbereitet. Ein erster Referentenentwurf wird in Kürze den beteiligten Kreisen zur Stellungnahme übersandt werden.
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Zu Frage 20:
Die Bundesregierung bemüht sich seit Jahren um eine sachgerechte Verbraucheraufklärung über die Umweltbelastung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Zahlreiche Pressemitteilungen, Artikel in der UMWELT und sonstigen Schriften wurden hierzu bereits veröffentlicht. Mit der Stiftung Warentest, die regelmäßig Waschmitteltests veröffentlicht und sich zukünftig verstärkt Umweltfragen widmen will, findet eine enge Kooperation statt.
Für den Verbraucher ist jedoch wichtiger als Informationen über die Art und Zusammensetzung der Produkte das Wissen darüber, daß letztlich alle Wasch- und Reinigungsmittel die Umwelt belasten. Der wichtigste Beitrag des Verbrauchers zum Umweltschutz liegt daher bei seiner Entscheidung, ob er bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel überhaupt benötigt und wieviel er davon verwendet.
Eine ähnliche Verbraucherinformation wie bei der Zigarettenwerbung ist bei Wasch- und Reinigungsmitteln nicht vorgesehen, da Zigaretten und Waschmittel hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer Schädlichkeit nicht vergleichbar sind und da nicht erwartet wird, daß dadurch nachhaltig eine gewässerschonendere Verwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln erreicht wird. Dieses ist nach Auffassung der Bundesregierung nur durch Verbesserung des Umweltbewußtseins insgesamt zu erreichen.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Fragen des Abgeordneten Werner (Dierstorf) (GRÜNE) (Drucksache 10/3448 Fragen 21 und 22):
Welche Abgasgrenzwerte hat die EG-Kommission am 5. Juni 1985 für Personenkraftwagen vorgeschlagen, und inwieweit sind diese Werte den US-Grenzwerten gleichzusetzen?
Welche Gesamtschadstoffminderung läßt sich durch die vorgeschlagenen Grenzwerte in der Bundesrepublik Deutschland erreichen, bezogen auf die Schadstoffe NOR, HC und CO?
Zu Frage 21:
Die EG-Kommission hat am 5. Juni 1985 die folgenden Abgasgrenzwerte vorgeschlagen über die der EG-Ministerrat am 25. Juni 1985 entscheiden soll:
Hubraum: über 2,0 1 (für neue Modelle ab 1. Oktober 1988 — alle Neuwagen ab 1. Oktober 1989 obligatorisch) = CO: 25, HC + NOR: 6,5, NOR: 3,5.
Hubraum: 1,4 bis 2,0 1 (für neue Modelle ab 1. Oktober 1991 — alle Neuwagen ab 1. Oktober 1993 obligatorisch) = CO: 30, HC + NOR: 8, NOR: 4.
Hubraum: unter 1,4 1 (für neue Modelle ab 1. Oktober 1990 — alle Neuwagen ab 1. Oktober 1991 erster Schritt mit Zwischenwerten) = CO: 45, HC + NOR: 15, NOR: 6. Die EG-Kommission will 1987 die endgültigen Normen festlegen, die dann ab 1. Oktober 1993 respektive 1. Oktober 1994 gelten sollen.
Die Grenzwertvorschläge der EG-Kommission stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar:
Die derzeit geltenden Grenzwerte der Serie 04 für Kohlenwasserstoffe und Stickoxide (Summengrenzwerte) würden durch die Vorschläge bei der Hubraumklasse über 21 um 70-75%, bei der Mittelklasse um ca. 65% verschärft.
Die Vorschläge sind allerdings im Hinblick auf die US-Äquivalenz insbesondere bei der Mittelklasse noch verbesserungsbedürftig.
Die Bundesregierung wird sich mit allem Nachdruck hierfür in Brüssel einsetzen.
Desweiteren verweise ich auf die Äußerungen von Bundesminister Dr. Zimmermann im Plenum des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 12. Juni 1985, anläßlich der Aktuellen Stunde zum Thema „Abgaswerte schadstoffarmer Pkw".
Zu Frage 22:
In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit können detaillierte Angaben hierzu nicht gemacht werden. Das Umweltbundesamt ist mit ergänzenden Berechnungen beauftragt worden.
Desweiteren verweise ich auf die Äußerungen von Bundesminister Dr. Zimmermann im Plenum des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 12. Juni 1985, anläßlich der Aktuellen Stunde zum Thema „Abgaswerte schadstoffarmer Pkw".
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Frage des Abgeordneten Schulte (Menden) (GRÜNE) (Drucksache 10/3448 Frage 23):
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schadstoffausstoß (NOR, HC, CO und Ruß) von Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften?
Nach vorläufigen Schätzungen des Umweltbundesamtes beträgt der Schadstoffausstoß von Lkw über 7,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften (Angaben in Kilotonnen):
NOx 90 HC 15 CO 20 Ruß 1,4
Desweiteren verweise ich auf die Äußerungen von Bundesminister Dr. Zimmermann im Plenum des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 12. Juni 1985, anläßlich der Aktuellen Stunde zum Thema „Abgaswerte schadstoffarmer Pkw".
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Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sprung auf die Frage des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache 10/3448 Frage 30):
Ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, das neue Stromtarifmodell der Stromversorgung Basel im Hinblick auch auf das von ihr verfolgte Ziel des Energiesparens mit in ihre Überlegungen einzubeziehen?
Der Bundesregierung ist eine Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom Jahre 1984 bekannt, nach der bei Strompreiserhöhungen für Haushalte grundsätzlich nicht die verbrauchsunabhängigen Grundpreise, sondern die verbrauchsabhängigen Arbeitspreise anzuheben sind. Darüber hinaus existiert im Kanton Basel-Stadt auch ein Energiespargesetz vom Jahre 1983, nach dem u. a. der Strompreis für die Einspeisung von Überschußstrom aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen behördlich festgesetzt wird.
Im Rahmen der Wirtschaftsministerkonferenz wird geprüft, inwieweit das geltende Energierecht auch den Anforderungen an eine rationelle und umweltgerechte Energieversorgung entspricht. In diese Prüfung werden auch die Stromtarife und die stromwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Elektrizitätsversorgung und dezentralen Stromerzeugern einbezogen. Die Regelungen des Kantons Basel-Stadt und andere Modelle werden dabei selbstverständlich mitberücksichtigt.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Fragen des Abgeordneten Michels (CDU/CSU) (Drucksache 10/3448 Fragen 33 und 34):
Kann die Bundesregierung angeben, wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere solchen mit Bauinvestitionen im Kuhstall, zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 ohne Förderung und Baugenehmigung trotz Anerkennungsantrag als Härtefall im Rahmen der rechtsgültigen Milch-Garantiemengen-Verordnung keine zusätzlichen Milchmengen zugewiesen wurden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auch innerhalb der EG getroffen, um diese zum Teil existenznotwendigen Mengen für betroffene landwirtschaftliche Betriebe bereitzustellen?
Zu Frage 33:
Nach Angaben der Bundesländer wurden seit Einführung der Garantiemengenregelung für Milch bis Anfang dieses Jahres etwa 100 000 Anträge auf Anerkennung als Fall des Vertrauensschutzes oder höherer Gewalt bearbeitet. Davon wurden knapp 36 000 Anträge wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen negativ beschieden. Differenzierte Angaben für die einzelnen Arten von Vertrauensschutzfällen liegen der Bundesregierung zur Zeit nicht vor.
Zu Frage 34:
Die Bundesregierung hat den Bundesländern in § 6 Abs. 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Referenzmenge von 60 000 t zur Verfügung gestellt. Diese Referenzmenge wurde von den Ländern eingesetzt, um in ihrer Existenz gefährdeten Milcherzeugern zu helfen.
Es ist vorgesehen, diese Referenzmenge in Kürze aufzustocken, damit Milcherzeugern in schwieriger Lage weitere Hilfe gewährt werden kann.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Fragen des Abgeordneten Kastning (SPD) (Drucksache 10/3448 Fragen 35 und 36):
Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Giftgasunglücks am 10. Mai 1985 in Rinteln/Niedersachsen, das drei Menschenleben forderte, die aus dem Jahr 1936 stammende „Verordnung über die Verwendung von Phosphor-Wasserstoff zur Schädlingsbekämpfung" zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Begasung von Getreidesilos für ausreichend, und hält sie es insbesondere für vertretbar, daß der verantwortliche Begasungsleiter als Beschäftigter der Firma angehört, in deren Anlagen die Begasung durchgeführt wird und damit gemessen an seiner hohen Verantwortung nicht die nötige Unabhängigkeit besitzt?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung andere und für den Menschen ungefährlichere bzw. ungefährlicher handhabbare Stoffe, die für die Schädlingsbekämpfung in Getreidesilos geeignet sind, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um Phosphor-Wasserstoff für diesen Zweck nicht mehr zum Einsatz kommen zu lassen? Zu Frage 35:
Die Bundesregierung hält die Regelung der Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936 für ausreichend. Für die Praxis sind neben dieser Rechtsvorschrift ein Rundschreiben des Bundesministers für Gesundheit vom 23. Juni 1965 und die seit Jahren bestehenden und bekannten Anleitungen und Spezialanweisungen zum Begasungsverfahren DETIA-GAS-EX-B (Phosphorwasserstoff) von Bedeutung. Die Bundesregierung hat jedoch im Rahmen der Neuordnung des Giftrechts im Entwurf der Gefahrstoffverordnung, den das Kabinett zustimmend zur Kenntnis genommen hat, bei Übernahme des materiellen Inhalts in den gesonderten § 25 die Erlaubnisvoraussetzungen durch Aufnahme des Begriffs „Zuverlässigkeit" anstelle der „guten Beleumundung" verstärkt. Aus § 25 des Entwurfs geht hervor, daß die persönlichen Eigenschaften des Begasungsleiters (Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung, besondere Sachkenntnis, Mindestalter) entscheidend für die Genehmigung sind und nicht andere Kriterien, wie z. B. Zugehörigkeit zu einem Betrieb.
Zu Frage 36:
Zur Bekämpfung von Insekten in Vorratsgütern, ausgenommen Getreide, besteht nach dem derzeitigen Stand der Zulassungen und der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter den klimatischen Bedingungen der Bundesrepublik Deutschland keine Alternative. Bei Getreide besteht bei sehr frühem Befall zwar die Möglichkeit, Stäubemittel mit der Wirkstoffkombination Pyrethrum und Piperonylbu-
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toxid anzuwenden, um Vorratsschädlinge zu bekämpfen. Da diese Maßnahme aber im Gegensatz zu Phosphorwasserstoff eine oberflächliche Einarbeitung bedingt und eine geringere Wirkungsbreite hat, verzichtet die Praxis häufig auf diese Maßnahme. Die Bekämpfung von Vorratsschädlingen in Getreide ist ferner durch Zugabe eines Spritzmittels mit dem Wirkstoff Pirimiphosmethyl in den Fördergutstrom möglich. Dieses Verfahren ist jedoch schon deshalb nicht vorteilhafter, weil es sich um
eine prophylaktische Anwendung handelt. Auch ist die Rückstandssituation wesentlich ungünstiger.
Zur Ablösung der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel im Vorratsschutz wird vom Institut für Vorratsschutz der Biologischen Bundesanstalt, Berlin, an Alternativen gearbeitet, vorratsschädigende Insekten in Lagergütern, wie z. B. Getreide, zu bekämpfen. Erste Ergebnisse im Labormaßstab sind etwa Ende 1985 zu erwarten.