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    Plenarprotokoll 10/118 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 118. Sitzung Bonn, Freitag, den 25. Januar 1985 Inhalt: Aktuelle Stunde betr. Pershing-RaketenUnfälle in Baden-Württemberg Dr. Scheer SPD 8749 B Hauser (Esslingen) CDU/CSU 8750 A Vogt (Kaiserslautern) GRÜNE 8751 A Ronneburger FDP 8752 A Dr. Wörner, Bundesminister BMVg . . 8752 D Dr. Spöri SPD 8754 B Wilz CDU/CSU 8755 A Frau Fuchs (Verl) SPD 8756A Francke (Hamburg) CDU/CSU 8757 A Antretter SPD 8757 D Frau Krone-Appuhn CDU/CSU 8758 D Gansel SPD 8759 C Wimmer (Neuss) CDU/CSU 8760 C Vizepräsident Frau Renger 8756 A Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses zu dem Antrag der Fraktion der SPD Nichtigkeit der Entscheidungen der als „Volksgerichtshof" und „Sondergerichte" bezeichneten Werkzeuge des nationalsozialistischen Unrechtsregimes — Drucksachen 10/116, 10/2368 — Fischer (Osthofen) SPD 8761 D Marschewski CDU/CSU 8763 B Dr. Jannsen GRÜNE 8764 C Kleinert (Hannover) FDP 8765 C Engelhard, Bundesminister BMJ . . . 8767 A Erste Beratung des von den Abgeordneten Waltemathe, Müntefering, Conradi, Lohmann (Witten), Meininghaus, Menzel, Polkehn, Reschke, Schmitt (Wiesbaden), Dr. Sperling, Frau Weyel und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Wohngeldleistungen (Wohngeldsicherungsgesetz) — Drucksache 10/2140 — Waltemathe SPD 8767 D Dr.-Ing. Kansy CDU/CSU 8770 D Sauermilch GRÜNE 8773 B Grünbeck FDP 8774 B Dr. Schneider, Bundesminister BMBau 8775C Erste Beratung des von dem Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Arbeitszeitgesetzes — Drucksache 10/2188 — in Verbindung mit Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Arbeitszeitgesetzes — Drucksache 10/2706 — Vogt, Parl. Staatssekretär BMA 8778 C Hoss GRÜNE 8780 C Pohlmann CDU/CSU 8782 C Lutz SPD 8784 B Frau Dr. Adam-Schwaetzer FDP . . . 8786 B Nächste Sitzung 8788 D II Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 118. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Januar 1985 Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 8789*A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 8789* B Anlage 3 Methode der Haaranalyse zur Feststellung von Umweltimmissionen beim Menschen MdlAnfr 52 18.01.85 Drs 10/2762 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Dr. Probst BMFT . . 8791* D Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 118. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Januar 1985 8749 118. Sitzung Bonn, den 25. Januar 1985 Beginn: 8.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens * 25. 1. Dr. Apel 25. 1. Büchler (Hof) 25. 1. Bühler (Bruchsal) 25. 1. Conrad (Riegelsberg) 25. 1. Ertl 25. 1. Frau Fuchs (Köln) 25. 1. Gallus 25. 1. Dr. von Geldern 25. 1. Dr. Götz 25. 1. Dr. Häfele 25. 1. Haehser 25. 1. Dr. Hauff 25. 1. Freiherr Heereman von Zuydtwyck 25. 1. Heyenn 25. 1. Horn ** 25. 1. Frau Huber 25. 1. Ibrügger 25. 1. Jansen 25. 1. Kohn 25. 1. Frau Luuk 25. 1. Dr. Marx 25. 1. Milz 25. 1. Frau Dr. Neumeister 25. 1. Dr.-Ing. Oldenstädt 25. 1. Petersen ** 25. 1. Reschke 25. 1. Reuschenbach 25. 1. Dr. Rose 25. 1. Roth 25. 1. Schmidt (Hamburg) 25. 1. Frau Schmidt (Nürnberg) 25. 1. Schmidt (Wattenscheid) 25. 1. Schmitz (Baesweiler) 25. 1. Frau Schoppe 25. 1. Schröder (Hannover) 25. 1. Schröer (Mülheim) 25. 1. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim ** 25. 1. Dr. Stark (Nürtingen) 25. 1. Frau Terborg 25. 1. Voigt (Sonthofen) 25. 1. Wischnewski 25. 1. Wissmann 25. 1. Zander 25. 1. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Der Präsident hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung die nachstehenden Vorlagen überwiesen: Anlagen zum Stenographischen Bericht Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über die Erschließung des Zonenrandgebietes im Bereich des Post- und Fernmeldewesens (Drucksache 10/2660) zuständig: Ausschuß für innerdeutsche Beziehungen (federführend) Ausschuß für das Post- und Fernmeldewesen Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung über den Ausschluß bestimmter Arzneimittel aus der Leistungspflicht sowie über Zuzahlungen bei Krankenhauspflege und Kuren (Drucksache 10/2661) Überweisungswunsch: Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend) Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Einführung eines Krankenversicherungsbeitrages von Versorgungsbezügen und der Änderung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen (Drucksache 10/2681) Überweisungswunsch: Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend) Ausschuß für Wirtschaft Unterrichtung durch die Bundesregierung: Zweite Fortschreibung des Berichtes der Bundesregierung über Maßnahmen zur Verhinderung von Tankerunfällen und zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Meere und Küsten vom 19. Dezember 1980 (Drucksachen 9/72, 9/2359) (Drucksache 10/2690) zuständig: Ausschuß für Verkehr (federführend) Innenausschuß Ausschuß für Forschung Unterrichtung durch die Bundesregierung: Verkehrsbericht (Drucksache 10/2695) zuständig: Ausschuß für Verkehr Unterrichtung durch die Bundesregierung: Programm „Umweltforschung und Umwelttechnologie" 1984 bis 1987 (Drucksache 10/1280) zuständig: Ausschuß für Forschung und Technologie (federführend) Innenausschuß Ausschuß für Wirtschaft Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit Haushaltsausschuß Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehenden Vorlagen absieht: Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu der Rolle und den Aufgaben der Internationalen Finanzinstitutionen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage auf den Finanzmärkten (Drucksache 10/1068) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts (Drucksache 10/1073) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur finanziellen Integration in der Gemeinschaft (Drucksache 10/1074 [neu]) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Konsolidierung und zum Ausbau des Europäischen Währungssystems im Rahmen der Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom März 1982 (Drucksache 10/1097) Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehenden Vorlagen absieht: 8790* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 118. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Januar 1985 Unterrichtung durch die Bundesregierung: Fünfter Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Rückstellungsfonds nach dem Altölgesetz, insbesondere über die Möglichkeiten einer Ermäßigung der laufenden Zuschüsse und der Ausgleichsabgabe (Drucksache 10/1229) Unterrichtung durch die Bundesregierung: Stellungnahme der Bundesregierung zu den Berichten der fünf an der Strukturberichterstattung beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute (Strukturberichte 1983) (Drucksache 10/1699) Der Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehende Vorlage absieht: Unterrichtung durch die Bundesregierung: Straßenbaubericht 1983 (Drucksache 10/2058) Die Vorsitzende des Ausschusses für Forschung und Technologie hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehende Vorlage absieht: Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu den Problemen und Aussichten der gemeinsamen Forschungspolitik (Drucksachen 9/2219, 10/358 Nr. 101) Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen hat: Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 682/81 für den Ausbau des Systems der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft — KOM(84) 309 endg. — (Drucksache 10/1691 Nr. 18) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital — KOM(84) 403 endg. —(Drucksache 10/2206 Nr. 15) Vorschlag für eine Siebzehnte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Mehrwertsteuerbefreiung bei der vorübergehenden Einfuhr anderer Gegenstände als Verkehrsmittel — KOM(84) 412 endg. — (Drucksache 10/1991 Nr. 3) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute — KOM(84) 260 endg. — (Drucksache 10/1691 Nr. 17) Europa der Bürger (Durchführung der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau) — KOM(84) 446 endg. — (Drucksache 10/2206 Nr. 14) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr — KOM(84) 182 endg. — (Drucksache 10/1404 Nr. 27) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 918/83 und 950/68 hinsichtlich der zolltariflichen Behandlung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden oder von an Privatpersonen gerichteten Kleinsendungen — KOM(84) 626 endg. — (Drucksache 10/2637 Nr. 3) Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen hat: Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1985) — KOM(84) 498 endg. — (Drucksache 10/2206 Nr. 1) Entwurf des Beschlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG/Schweiz/Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft/der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Durchführung des Beschlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG/Schweiz/Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft/der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren — KOM(84) 503 endg. — (Drucksache 10/2206 Nr. 2) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz, der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) — KOM(84) 444 endg. — (Drucksache 10/2206 Nr. 3) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliciummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) — KOM(84) 496 endg. — (Drucksache 10/2206 Nr.4) Vorschläge für Richtlinien des Rates — zur Änderung der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren — zur Änderung der Richtlinie 76/764/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung — zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmeßgeräte für Kraftfahrzeugreifen — zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Instrumente zur Messung des Kohlenmonoxydgehalts der Abgase aus Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (Drucksachen 9/345, 10/358 Nr. 52) Zweite Tranche spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung nach Artikel 13 der Verordnung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (nichtquotengebundene Abteilung) — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter griechischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 118. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Januar 1985 8791* — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung neuer Technologien im Bereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft und den Ausbau alternativer Energiequellen — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten »EG-Dok. Nr. 11232/82 (Drucksache 10/516) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985) — KOM(84) 428 endg. — (Drucksache 10/2286 Nr. 1) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich „Brais résineux", der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) — KOM(84) 542 endg. — (Drucksache 10/2286 Nr. 2) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1985) — KOM(84) 540 endg. — (Drucksache 10/2286 Nr. 3) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Aufstokkung des für 1984 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM(84) 557 endg. — (Drucksache 10/2286 Nr.4) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind — KOM(84) 563 endg. — (Drucksache 10/2286 Nr. 5) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Aufstockung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1753/84 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor der Tarifstelle ex 28.55 A des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM(84) 571 endg. — (Drucksache 10/2390 Nr. 1) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1985) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1985) — KOM(84) 543 endg. — (Drucksache 10/2390 Nr. 2) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan, die von NTN Toyo Bearing Co Ltd ausgeführt werden — KOM(84) 598 endg. — (Drucksache 10/2538 Nr. 1) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren — KOM(84) 558 endg. — (Drucksache 10/2538 Nr_ 21 Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Aufstockung der für das Jahr 1984 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM(84) 570 endg. — (Drucksache 10/2538 Nr. 3) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM(84) 578 endg. — (Drucksache 10/2538 Nr. 4) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif — KOM(84) 573 endg. — (Drucksache 10/2538 Nr. 5) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Verabschiedung des Protokolls zur Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand, Mitgliedstaaten des Verbands der Südostasiatischen Nationen andererseits auf Brunei-Darussalam — KOM(84) 601 endg. — (Drucksache 10/2538 Nr. 6) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3700/83 zur Festlegung der Handelsregelung mit der Republik Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus — KOM(84) 612 endg. — (Drucksache 10/2580 Nr. 1) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung mit Malta über den 31. Dezember 1984 hinaus — KOM(84) 609 endg. — (Drucksache 10/2580 Nr. 2) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf schweres Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika — KOM(84) 625 endg. — (Drucksache 10/2580 Nr. 3) Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Probst auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/2762 Frage 52): Ist der Bundesregierung eine Methode der Haaranalyse zur Feststellung von Umweltimmissionen beim Menschen (vgl. die Veröffentlichung der Illustrierten Quick Nr. 2 vom 3. Januar 1985 über Umweltimmissionen in Altenstadt an der Waldnaab) bekannt, und wird sie gegebenenfalls diese Methode mit Hilfe von Modellversuchen ausbauen, wenn sie sie positiv beurteilt? Die Methode der Haaranalyse zur Feststellung von Belastungen ist der Bundesregierung als ein Untersuchungsinstrument der Forschung bekannt. Sie wird in Spezialfällen angewandt. Bei Stoffen, die in Haaren eingebaut werden, läßt sich auf diese Weise der Zeitpunkt der Exposition ableiten. Die Methode ist in der Forschung nicht unumstritten, weil sie nicht sicher geeignet ist, über die tatsächliche Belastung Auskunft zu geben, der der Mensch ausgesetzt ist. Die Methode wird auch im Bereich der ökologischen Forschung auf ihre Eignung als Bioindikator untersucht. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlaß, über die laufende Forschung hinaus weitere Versuche zu fördern.
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    Nein. Ich darf Ihnen sagen, das Wohngeld orientiert sich unter anderem auch an der Höhe der Rente. Die Rentensteigerung des Jahres 1984 — und die ist zugrunde zu legen —vTar so gering, daß sie auf das Wohngeld keinen nennenswerten Einfluß nehmen kann.
    Lassen Sie mich zum Ende kommen. Allein die beiden Beispiele zeigen auch die familienfreundliche Staffelung der Wohngeldleistungen. Die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushalte wird durch die Novelle um etwa 10% auf 1,6 Millionen DM steigen. Die Höchstbeträge — auch das ist ganz wichtig — für Miete und Belastung werden durchschnittlich um 20 % angehoben.

    (Müntefering [SPD]: Das ist ja alles gut, wollen wir j a auch!)

    Sie werden nicht mehr nach der Gemeindegröße, sondern nach Mietniveauklassen differenziert,

    (Waltemathe [SPD]: Dann legen Sie das Gesetz doch vor!)

    eine Entwicklung, die gerade bei uns in den Verdichtungsräumen zu außerordentlich glücklichen Steigerungen führen wird.
    Für Wohnungen, die Mitte der 70er Jahre erstellt wurden, werden künftig Mieten bis zu 8,85 DM statt bisher bis zu 7,20 DM beim Wohngeld berücksichtigt. Die Einkommensgrenzen, bis zu denen ein Haushalt Wohngeld beziehen kann, werden um 20 % angehoben. Das bedeutet, ein Vierpersonenhaushalt kann bei entsprechend hoher Miete mit einem Bruttoeinkommen von 4 100 DM noch wohngeldberechtigt sein.
    Mit dem Wohngeld wird zudem die Eigentumspolitik der Bundesregierung unterstützt. Ein Fünfpersonenhaushalt kann beispielsweise mit einem Einkommen bis zu 4 700 DM noch Lastenzuschuß erhalten. Der Zuschuß zu der Belastung durch den Bau oder den Erwerb eines Eigenheims ist besonders wichtig, wenn sich das Einkommen des Eigenheimerwerbers unerwartet verringert. Somit wird mit dem Lastenzuschuß ein Teil des Risikos des Eigenheimerwerbs aufgefangen.
    Meine Damen und Herren, das Wohngeld ist ein Kernstück der Sozialpolitik. Die Erhöhung des Wohngeldes kommt zu mehr als 50 % Rentnern mit geringem Einkommen zugute. Die Renten sind seit Anfang der 70er Jahre wesentlich stärker gestiegen als die Arbeitsentgelte. 1971 lagen die Renten bei 54 % des Nettoarbeitsentgelts; 1984 machten die Renten bereits 65 % der Nettoarbeitsentgelte aus. Trotz der im Durchschnitt über mehrere Jahre kräftig gestiegenen Renten gibt es noch viele Haushalte, die mit einer sehr bescheidenen Rente auskommen müssen. Hier setzt das Wohngeld zielgenau an, weil nur einkommenschwache Haushalte berücksichtigt werden und vom gesamten Haushaltsein-
    8778 Deutscher Bundestag — 10. Wahiperiode — 118. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Januar 1985
    Bundesminister Dr. Schneider
    kommen ausgegangen wird. Die Erhöhung des Wohngeldes bewirkt somit eine sozialpolitisch gezielte Entlastung der Rentnerhaushalte.
    Ab 1. Januar 1986 wird erstmals das Wohnen mehrerer Generationen unter einem Dach besonders gefördert. Ältere Menschen, nämlich über 60jährige, die mit ihren Kindern und Enkelkindern, soweit diese über 25 Jahre alt sind, in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten einen besonderen Freibetrag, durch den das monatliche Wohngeld um etwa 30 DM steigen wird.
    Meine Damen und Herren, ich fasse zusammen und stelle fest: Die Bundesregierung hält Wort.

    (Waltemathe [SPD]: 1985 tut sie nichts!)

    Sie stellt die soziale Treffsicherheit der Wohnungspolitik wieder her, hilft gezielt den Rentnern,

    (Waltemathe [SPD]: Ab 1986!)

    gibt denen, die selbst bauen, Schutz und trägt auf ihre Weise eindrucksvoll zur Sicherung des sozialen Friedens in unserem Lande bei.
    Vielen Dank.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)



Rede von Heinz Westphal
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf auf Drucksache 10/2140 zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie zur Mitberatung und gemäß § 96 unserer Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß zu überweisen. Gibt es dazu anderweitige Vorschläge? — Das ist nicht der Fall. Dann ist die Überweisung so beschlossen.
Ich rufe Punkt 33 der Tagesordnung auf:
a) Erste Beratung des von dem Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Arbeitszeitgesetzes (AZG)

— Drucksache 10/2188 —
Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend) Ausschuß für Wirtschaft
Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Ausschuß für Bildung und Wissenschaft Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO
b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

— Drucksache 10/2706 —
Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend) Ausschuß für Wirtschaft
Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Ausschuß für Verkehr
Meine Damen und Herren, im Ältestenrat sind eine gemeinsame Beratung der Tagesordnungspunkte 33 a und b sowie ein Beitrag von bis zu zehn Minuten für jede Fraktion vereinbart worden. —
Ich sehe und höre keinen Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann eröffne ich die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Parlamentarische Staatssekretär Vogt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ein klares Wort zu Beginn: In dem freiheitlich-sozialen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland entscheiden die Tarifpartner über die Wochenarbeitszeit, und sie entscheiden darüber, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet werden muß. Die Bundesregierung achtet die Tarifautonomie; sie wird sie auch in dieser Frage nicht einschränken.

    (Reimann [SPD]: Bravo!)

    — Wer nämlich, lieber Kollege Reimann, die Wochenarbeitszeit in einem Arbeitszeitgesetz regeln will, hat zwei Möglichkeiten: Entweder er greift in die Tarifautonomie ein — dieser Weg wird, wie gesagt, von der Bundesregierung nicht beschritten —, oder er achtet die Tarifautonomie; dann könnte im Arbeitszeitgesetz nur das nachvollzogen werden, was die Tarifpartner vorher vereinbart haben. Das aber macht ganz offensichtlich keinen Sinn, denn dann müßte dieses Haus immer dann mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes befaßt werden, wenn das jeweils langsamste Schiff unter den Tarifpartnern vertraglich die Wochenarbeitszeit verkürzt. Das wäre Beschäftigungstherapie, aber die Bundesregierung mutet diesem Hohen Hause Beschäftigungstherapie nicht zu.

    (Lutz [SPD]: Das glauben Sie selber nicht, wenn Sie sich die Gesetze anschauen!)

    Welche Aufgabe hat das Arbeitszeitgesetz? Es hat die Aufgabe, Normen festzulegen, wie die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden kann, ohne daß die Gesundheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird. Dieser Aufgabe wird der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung voll gerecht.
    Ich will diese Grundposition noch einmal bekräftigen. Der Staat hätte nur dann das Recht, die Wochenarbeitszeit gesetzlich festzulegen, wenn die Tarifpartner eine Wochenarbeitszeit vereinbaren würden, die gesundheitsschädlich wäre. Von einer 40-Stunden-Woche als Regel kann aber beim besten Willen nicht behauptet werden, sie gefährde die Gesundheit der Arbeitnehmer.
    Meine Damen und Herren, das neue Arbeitszeitgesetz ist auch ein Stück Demokratisierung unserer Vorschriftenlandschaft. Es beendet die Geltung der Arbeitszeitordnung von 1938, die gedanklich und sprachlich nationalsozialistische Elemente beinhaltet. Arbeitnehmer sind keine Gefolgschaftsmitglieder eines Betriebsführers, und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist nicht der Reichstreuhänder der Arbeit. Meine Damen und Herren, auch unsere Sprache, vor allem die Gesetzessprache, muß unsere demokratische Gesinnung aus-



    Parl. Staatssekretär Vogt
    drücken. Schon wegen dieser Entrümpelung ist dieses Gesetz wichtig.

    (Frau Nickels [GRÜNE]: Das kommt aber spät!)

    Das Arbeitszeitgesetz ist aber auch eine rechtstechnische Entrümpelung. Es setzt 22 Verordnungen und 7 Gesetze außer Kraft. Es ist damit ein beachtlicher Schritt in Richtung Entbürokratisierung.
    Meine Damen und Herren, wir konzentrieren uns auf den Gesundheitsschutz. Das Gesetz legt gesundheitlich notwendige Grenzen für die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, für Mindestpausen, für Mindestruhezeiten und für einen Ruhetag in der Woche fest. Dabei geht dieses Gesetz von einer Regelungskaskade aus. Der Gesetzgeber konzentriert sich auf übersichtliche und am Gesundheitsschutz orientierte Grundnormen für die Arbeitszeit und für die arbeitsfreien Zeiten. Die Ausfüllung und Anpassung dieser Grundnormen an die Notwendigkeiten des Arbeitslebens in einem gesundheitlich vertretbaren Rahmen erfolgt durch die Tarifvertragsparteien; denn die Sozialpartner, meine Damen und Herren, können Regelungen besser finden als der Gesetzgeber, weil sie die nötige Praxiserfahrung haben; denn sie sind näher am Ort. Wir weisen damit den Tarifpartnern zusätzliche Verantwortung zu, geben ihnen auch zusätzliche Regelungsbefugnisse. Wir achten die Tarifautonomie nicht nur, sondern stärken sie auch, indem wir den Tarifpartnern mehr Rechte und mehr Kompetenzen geben.
    Dieses Konzept des Arbeitszeitgesetzes ist dynamisch und anpassungsfähig. Tarifverträge haben keine Ewigkeitsgeltung. Sie werden auf Zeit abgeschlossen. Insofern ist in sie eine Überprüfung eingebaut. Der Gesetzgeber arbeitet hingegen mit Normen, die zumindest für ein Jahrzehnt oder darüber hinaus gelten sollen. In einer sich ständig verändernden Arbeitswelt klaffen dann aber Ansprüche und Wirklichkeit schnell auseinander. Der Gesetzgeber läuft ständig hinter der sozialen Wirklichkeit her, wodurch Lücken im Schutz der Arbeitnehmer entstehen.
    GRÜNE und SPD wetteifern in ihren Entwürfen um die größte Praxisferne. Der sozialdemokratische Vorschlag wurde im Parlament bereits abgelehnt. Aber die GRÜNEN haben aus der damals geführten Diskussion nichts gelernt. Sie wollen die Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche starr begrenzen. Ganze zwei Überstunden sollen zulässig sein, wenn es eine entsprechende tarifliche Vereinbarung gibt.

    (Krizsan [GRÜNE]: Ein sehr guter Vorschlag!)

    Das trägt die Handschrift von Theoretikern. Vor allem Klein- und Mittelbetriebe können mit solch starren Kontingentierungen nicht leben. Bei Auftragsspitzen, kurzen Lieferfristen oder plötzlichen, krankheitsbedingten Personalengpässen brauchen die Betriebe die notwendige Luft.
    Der Abbau arbeitsmarktpolitisch schädlicher Überstunden muß vor allem durch die Tarifpartner erfolgen. Die Bundesregierung begrüßt deshalb ausdrücklich den Appell des Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Ernst Breit, und des Präsidenten der BdA, Otto Esser, an Betriebe, an Betriebsräte, an Arbeitgeber, Neueinstellungen den Vorrang vor Überstunden zu geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP — Günther [CDU/CSU]: Das ist dringend notwendig!)

    Die Bundesregierung hofft im Interesse der Arbeitslosen, daß dieser Appell auf fruchbaren Boden fällt.

    (Günther [CDU/CSU]: Das kann man nur unterstützen!)

    Ich will die Arbeitszeitgrundnormen des Gesetzes in Stichworten nennen.
    Erstens. Das Arbeitszeitgesetz regelt den Grundsatz eines Acht-Stunden-Tages an Werktagen. Das entspricht der von der Arbeitsmedizin entwickelten Faustregel für die tägliche Arbeitszeit: Acht Stunden Arbeit, acht Stunden Freizeit, acht Stunden Schlaf.
    Der Acht-Stunden-Tag ist jedoch kein starres Korsett. Das Arbeitszeitgesetz sieht die Möglichkeit einer anderen, einer variablen Verteilung bis zu zehn Stunden vor, falls innerhalb eines Ausgleichszeitraums von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
    Zweitens. Die Mindestruhepausen während der Arbeit betragen bei einer Regelarbeitszeit von sechs bis neun Stunden dreißig Minuten täglich. Diese Pausenregelung gilt für Männer und Frauen einheitlich.
    Drittens. Zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit müssen Mindestruhezeiten von 11 Stunden eingehalten werden.
    Für die Abweichung von diesen Grundnormen sind die Tarifvertragsparteien zuständig. Sie können aber diese Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen an die Betriebspartner delegieren. Beispielsweise kann ein kürzerer oder längerer Ausgleichszeitraum festgelegt werden, und Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten können an einzelne Beschäftigungsbereiche angepaßt werden.
    Die Wochenarbeitszeit wird, wie gesagt, durch das Arbeitszeitgesetz nicht geregelt. Falls aber ausnahmsweise der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer etwa bei ständiger Nachtarbeit eine Regelung der Wochenarbeitszeit verlangt, ist das durch Erlaß einer Rechtsverordnung möglich.
    Das neue Gesetz wird es ermöglichen, daß die Arbeitszeit stärker atmen kann, als es bisher üblich war. Wir werden zu neuen, flexiblen Arbeitsrhythmen kommen. Die starre, für alle gleiche Arbeitszeit verliert an Bedeutung. Es werden individueller gestaltete, an den Wünschen der Arbeitnehmer orientierte und auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmte Regelungen Boden gewinnen. Der Sonntag aber

    (Zuruf des Abg. Dr. Ehmke [Ettlingen] [GRÜNE])




    Parl. Staatssekretär Vogt
    soll von dieser Flexibilität ausgenommen werden. Dafür sprechen einerseits religiöse Gründe, andererseits aber auch familien- und sozialpolitische Erfordernisse. Bei aller Flexibilisierung soll verhindert werden, daß sich die Familien bei weitgehend flexibilisierter Arbeitszeit nur noch an der Bushaltestelle treffen. Die Möglichkeit sozialer Kommunikation in den Familien darf und soll nicht zerstört werden.
    Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen wird deshalb auf alle Beschäftigungsbereiche ausgedehnt. Allerdings bleiben die Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot auch im bisherigen Umfang erhalten. Sie werden aber an die Entwicklung der letzten fast 100 Jahre angepaßt. Bisher gab es an Sonn- und Feiertagen keine Höchstarbeitszeiten. Künftig gelten die allgemeinen Obergrenzen von zehn Stunden. Mindestens ein Sonntag im Monat muß auch für Sonntagsarbeiter frei bleiben. Außerdem: Wer am Sonntag arbeitet, erhält einen gesetzlichen Ersatzruhetag im folgenden Monat.
    Der Blick auf diese Details zeigt: Es gibt eine Reihe wichtiger Verbesserungen.
    Neben dem Arbeitsschutz und dem Grundsatz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist der Frauenarbeitsschutz ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes. Hier gibt es einige heute kaum mehr verständliche Relikte, die sich in der Praxis gegen die Frauen auswirken. In einigen Fällen hat ein traditionelles Rollenbild Frauen den Zugang zu Berufen verwehrt. Unser Grundsatz lautet: Verbote der Beschäftigung von Frauen sind nur dort gerechtfertigt, wo geschlechtsspezifische Unterschiede dies erzwingen. Deshalb bleiben die Verbote der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen unter Tage und für bestimmte Arbeiten in Kokereien, an Hochöfen und in Stahlwerken sowie in Metallhütten bestehen. In seinem Kern bleibt auch das Verbot der Nachtarbeit von Arbeiterinnen erhalten. Arbeitsmediziner aber bestätigen uns, daß wir im Bauhauptgewerbe eine entscheidende Auflockerung wagen dürfen, nach einer ärztlichen Untersuchung. Auch sonstige nicht geschlechtsspezifisch notwendige Verbote und Beschränkungen werden aufgehoben, beispielsweise die besonderen höchstzulässigen Arbeitszeiten für Frauen, die Hausarbeitstagsgesetze und die Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen.
    Meine Damen und Herren, das Arbeitszeitgesetz ist ein modernes Normenwerk, weil es den Beteiligten Handlungs- und Regelungskompetenzen beläßt. Es bedeutet eine Selbstbeschränkung des Gesetzgebers vor allem auf die Fragen und Aufgaben des Gesundheitsschutzes. Es ist auf Kooperation der Sozialpartner angelegt. Damit dient dieses Gesetz auch dem sozialen Frieden.
    Vielen Dank.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)