Rede von
Dr.
Annemarie
Renger
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Zusatzfragen werden nicht gewünscht.
Ich rufe jetzt die Frage 49 der Frau Abgeordneten Männle auf:
Wie häufig kommen Fälle von Ehescheidungen vor, bei denen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden, weil sie weder dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch dem Gericht bekanntgeworden sind, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, in diesen Fällen bei späterem Bekanntwerden einen Ausgleich zu schaffen?
Bitte schön, Herr Staatssekretär.
Erhard, Parl. Staatssekretär: Frau Kollegin Männle, ich beantworte Ihre Frage wie folgt: Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie häufig die von Ihnen angesprochenen Fallgestaltungen vorkommen; entsprechende Untersuchungen liegen nicht vor. Es ist jedoch zu vermuten — aber nur zu vermuten —, daß diese Fälle nicht ganz selten sind.
Eine spätere, ergänzende Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Bekanntwerden einer weiteren Anwartschaft wird in der Regel nur dann getroffen werden können, wenn das Familiengericht in seiner ersten Entscheidung nur über einen Teil des Versorgungsausgleichs vorab entschieden hat und dies in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt.
Ist sich das Gericht jedoch nicht bewußt, daß es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, steht einer späteren, ergänzenden Entscheidung § 18 Abs. 2 FGG entgegen. Auch ein Wiederaufnahmegrund dürfte kaum jemals vorliegen. Diese Rechtsauffassung hat auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluß vom 29. Februar dieses Jahres vertreten. Von diesem Beschluß ist, soweit ersichtlich, bisher nur der Leitsatz in der Familienrechtszeitschrift 1984, Heft 5 abgedruckt.
Das sich aus dem geltenden Recht insbesondere für den Ausgleichsberechtigten ergebende unerfreuliche Ergebnis könnte nur durch eine Gesetzesänderung vermieden werden. Bei den ohnehin notwendigen Änderungen im Bereich des Versorgungsausgleichs wird der von ihnen angesprochenen Problematik besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen. Die Vorstellungen, die bis jetzt hinsichtlich einer Neuregelung des Versorgungsausgleiches vorhanden sind, würden solche Fälle künftig vermeidbar erscheinen lassen.