Rede von
Ferdinand
Tillmann
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die neunte Novelle zum Luftverkehrsgesetz, die heute hier zur Verabschiedung ansteht, ist bei der Einbringung des Gesetzentwurfes im Januar dieses Jahres nicht diskutiert worden. Ich hätte sonst damals schon die Gelegenheit gehabt, darauf hinzuweisen, daß die CDU/ CSU diesem Gesetzentwurf nicht würde zustimmen können, wenn er nicht bei den Beratungen in den Ausschüssen wesentliche Verbesserungen erfahren würde.
Natürlich haben wir von vornherein uneingeschränkt ja gesagt zum Zweck dieses Gesetzes, nämlich, der Bedrohung des Luftverkehrs durch terroristische und sonstige kriminelle Anschläge wirksamer als bisher zu begegnen. Wir hatten aber wohl etwas dagegen einzuwenden, daß unter dem Vorwand der Gefahrenabwehr unnötiger weiterer Bürokratisierung Vorschub geleistet wurde und eine leichtfertige, bedenkliche Einschränkung von Grundrechten vorgesehen war. Nachdem den Vorschlägen und Vorstellungen der Union auch im mitberatenden Innenausschuß zugestimmt worden ist, nachdem außerdem noch einigen berechtigten Anliegen Betroffener Rechnung getragen wurde, können wir heute der mit Drucksache 8/4039 vorliegenden Fassung unsere Zustimmung geben.
Im einzelnen darf ich noch auf folgendes hinweisen:
Bei § 29c, der auf unser Betreiben hin völlig gestrichen worden ist, hat es sich um einen reinen Schnüffelparagraphen gehandelt. Nach Aussagen der Bundesregierung im Ausschuß sollte er zum Beispiel in Verbindung mit dem § 29e unter Einschränkung von Grundrechten die Kontrolle über bloße Einhaltung von Luftverkehrstarifen ermöglichen. Ich darf an dieser Stelle Bundesinnenminister Baum zitieren, der einmal geschrieben hat:
Wir leben nicht in einem Schnüffelstaat, in dem gezielt Informationen über Demokraten gesammelt werden.
Angesichts dieser Aussage ist es für mich völlig unerfindlich, wie Bundesregierung und Koalitionsfraktionen, die sich doch sonst in diesem Bereich so empfindlich geben, hier jegliche Sensibilität haben vermissen lassen.
Im Gegensatz zu der übertriebenen Aufsichts-
und Kontrollwut, die in § 29 c zum Ausdruck kam, ist bei den §§ 19b und 20a, bei denen es wirklich um die Sicherheit des Luftverkehrs geht, etwas unbekümmerter verfahren worden. Der Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen sollte ursprünglich noch im Referentenentwurf nur zuverlässigen Personen gestattet sein. Jetzt heißt es abgeschwächter: nur dazu berechtigten Personen. Wir gehen davon aus — lassen Sie mich das ausdrücklich feststellen — daß es sich bei dieser Berechtigung nicht nur um eine reine Formalität handelt, sondern daß die Zugangsberechtigung natürlich nur zuverlässigen Personen gewährt werden kann, damit das Sicherheitsrisiko auch minimiert wird.
Im übrigen bedauern wir, daß unser Antrag, § 21 Abs. 3 Satz 1 nicht zu ändern, abgelehnt wurde. Damit ist eine problematische Aushöhlung der Betriebspflicht des Fluglinienverkehrs vor allem im Hinblick auf die vorgeschriebene Regelmäßigkeit beschlossen worden. Wir meinen, daß die gesetzlichen Kriterien der Unterscheidung zwischen Linien- und Charterverkehr demnächst ohnehin einmal generell überprüft werden sollten. Auch insofern wird sich der Bundestag sicherlich heute nicht zum letztenmal mit dem Luftverkehrsgesetz befaßt haben.
Wir hoffen, daß dieses Gesetz ein Schritt auf dem Wege zu mehr Sicherheit im Luftverkehr sein wird. Ich bitte um Zustimmung. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.