Rede:
ID0822000200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. Frau: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Däubler-Gmelin.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 8/220 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 220. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1980 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Dr. Lauritzen . . 17719A Eintritt des Abg. Leuschner in den Deut- schen Bundestag 17719 D Erweiterung der Tagesordnung . . . 17719D Begrüßung einer Delegation der Israeli- schen Knesset 17720A Abwicklung der Tagesordnung 17733 C Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens — Drucksache 8/3875 —Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — Drucksache 8/4019 — 17720 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Staatshaftungsgesetzes — Drucksache 8/2079 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4145 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/4144 — Dr. Klein (Göttingen) CDU/CSU . .. . 17720D Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD 17722 C Kleinert FDP 17725 A Dr. Vogel, Bundesminister BMJ . . . 17726A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes — Drucksachen 8/3259, 8/3661 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4172 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/4119 — in Verbindung mit II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1980 Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen — Drucksache 8/3660 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/4121 — Spranger CDU/CSU 17728 D Pensky SPD 17730D, 17805 D Dr. Wendig FDP 17732 D Porzner SPD (zur GO) 17733 C Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fallen (Transsexuellengesetz) — Drucksache 8/2947 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/4120 — Dr. Jentsch (Wiesbaden) CDU/CSU . . . 17733D Dr. Meinecke (Hamburg) SPD 17735A Wolfgramm (Göttingen) FDP 17736 B von Schoeler, Parl. Staatssekretär BMI 17737B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge — Drucksache 8/3752 — Bericht des Haushaltsauschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4169 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/4139 — Dr. Langguth CDU/CSU . . . . . . . 17739A Brandt (Grolsheim) SPD 17740 C Engelhard FDP 17741 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz) — Drucksache 8/2844 — Bericht des Haushaltsauschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4167 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 8/4128 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Achtes Änderungsgesetz GAL) — Drucksache 8/1250 — Bericht des Haushaltsauschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4167 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 8/4128 — Horstmeier CDU/CSU 17742 D Schartz (Trier) CDU/CSU 17743 D Kirschner SPD 17745 D Paintner FDP 17748 A Dr. Ehrenberg, Bundesminister BMA . 17749C Ertl, Bundesminister BML 17751 C Schartz (Trier) CDU/CSU 17753 C Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft — Drucksache 8/4092 — Westphal SPD 17755 B Dr. Meyer zu Bentrup CDU/CSU . . . 17756C Gobrecht SPD 17757 A Dr. Zumpfort FDP 17759 C Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1981) — Drucksache 8/4094 — Dr. Schäfer (Tübingen) SPD 17760A Westphal SPD 17760 C Broll CDU/CSU 17761 C Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1980 III Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes — Drucksache 8/4096 — Schmidhuber, Staatsminister des Freistaates Bayern 17762 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1980 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1980) — Drucksache 8/3306 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 8/4165 — Dr. Warnke CDU/CSU 17763 A Roth SPD 17764 C Angermeyer FDP 17766 C Grüner, Parl. Staatssekretär BMWi . . 17767D Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft zu dem Bericht der Bundesregierung über die Lage der freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksachen 8/3139, 8/4154 (neu) — Hauser (Krefeld) CDU/CSU 17769A Dr. Schachtschabel SPD 17770 D Gattermann FDP 17773 C Dr. Graf Lambsdorff, Bundesminister BMWi 17776 B Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen — Drucksache 8/3985 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 8/4149 — Kittelmann CDU/CSU . . . . . . . 17779 A Rapp (Göppingen) SPD 17780 C Dr. Haussmann FDP 17782 A Grüner, Parl. Staatssekretär BMWi . . . 17783A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschriften — Drucksachen 8/3917, 8/4034 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4166 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 8/4138 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe — Drucksache 8/3520 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 8/4138 — Dr. Freiherr Spies von Büllesheim CDU/ CSU 17784 B Wolfram (Recklinghausen) SPD . . . 17786C Zywietz FDP 17789A Dr. Graf Lambsdorff, Bundesminister BMWi 17790 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze — Drucksache 8/3648 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4168 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksachen 8/4141, 8/4157 — Dr. Schäuble CDU/CSU 17793 C Dr. Spöri SPD 17795 C Cronenberg FDP 17797 A Dr. Böhme, Parl. Staatssekretär BMF . . 17798B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung — Drucksache 8/3785 — Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses — Drucksache 8/4090 — 17800 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes — Drucksache 8/3911 — IV Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1980 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/4137 — Hartmann CDU/CSU 17801 A Dr. Linde SPD 17803 D Gattermann FDP 17804 D Beratung des Antrags der Fraktionen der SPD und FDP Achtung der Todesstrafe — Drucksache 8/4015 — . . . . . 17806 C Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz) — Drucksache 8/3431 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4171 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 8/4039 — Tillmann CDU/CSU 17807 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1981 — Drucksache 8/4038 — 17807 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme — Drucksache 8/4133 — 17807 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes — Drucksache 8/4118 — 17808A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Fortsetzung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen — Drucksache 8/4163 — 17808 A Beratung der Sammelübersicht 70 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/4040 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 71 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/4098 — 17808 B Beratung der Ubersicht 15 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht — Drucksache 8/4016 — 17808 B Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Dollinger, Dr. Riedl (München), Dr. Lenz (Bergstraße), Lemmrich, Röhner, Dr. Friedmann, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Frau Berger (Berlin), Spilker, Dr. Langguth, Susset, Kunz (Berlin) und der Fraktion der CDU/CSU Wiedereinführung des Mondscheintarifs — Drucksache 8/4024 — Dr. Dollinger CDU/CSU 17808 C Paterna SPD 17810 C Hoffie FDP 17812 C Gscheidle, Bundesminister BMV /BMP 17814B Nächste Sitzung 17815 C Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten . 17817* A 220. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1980 Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1980 17817* Anlage zum Stenographischen Bericht Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. van Aerssen * 13.6. Dr. Ahrens ** 13.6. Dr. Aigner * 13.6. Dr. Bangemann * 12.6. Dr. Barzel 12.6. Blumenfeld * 13.6. Engelsberger 13.6. Francke (Hamburg) 13.6. Friedrich (Würzburg) * 12.6. Dr. Fuchs * 13.6. Gallus 12.6. Dr. Geßner ** 13.6. Haberl 13.6. Katzer * 13.6. Dr. h. c. Kiesinger 13.6. Dr. Klepsch * 13.6. Lange * 12.6. Dr. Lenz (Bergstraße) 13.6. Lücker * 13.6. Luster * 13.6. Dr. Müller ** 13.6. Dr. Pfennig * 13.6. Reddemann ** 13.6. Schinzel * 12.6. Frau Schleicher * 13.6. Schmidt (Hamburg) 13.6. Schmidt (Wattenscheid) 13.6. Schwarz 12.6. Dr. Schwencke (Nienburg) * 13.6. Seefeld * 13.6. Sieglerschmidt * 12.6. Frau Dr. Walz * 13.6. Wawrzik * 13.6. Wischnewski 13.6. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Hans Hugo Klein


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das geltende Staatshaftungsrecht hat eine Reihe anerkannter Mängel. Das gilt zunächst einmal für seine zivilrechtliche Konstruktion nach dem Vorbild des bürgerlichen Deliktsrechts. Der handelnde Beamte haftet unmittelbar selber bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten. Der Staat übernimmt seine Schuld und behält sich ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Beamten vor. Im Rechtsstaat aber ist der Grund für die Staatshaftung das Bedürfnis nach Wiederherstellung der durch unrechtmäßiges Handeln des Staates verletzten Gerechtigkeit, also die Wiedergutmachung geschehenen Unrechts. Auf ein Verschulden kann es dabei nicht ankommen.
    Ein weiterer Mangel des geltenden Rechts ist die Subsidiarität der Staatshaftung, soweit die Amtspflichtverletzung fahrlässig erfolgt ist Was als Beamtenprivileg einstens sinnvoll war, ist als Fiskalprivileg heute nicht mehr zu rechtfertigen.



    Dr. Klein (Göttingen)

    Der im Rahmen des bürgerlichen Deliktsrechts angesiedelte Amtshaftungsanspruch ist überdies ausschließlich auf Geldersatz gerichtet — eine nicht mehr zeitgemäße Folge der im 19. Jahrhundert vertretenen sogenannten Fiskustheorie, die zwischen dem Staat als Hoheitsträger und dem Staat als Vermögensträger streng unterschied. Der damals geltende Grundsatz „Dulde und liquidiere' kann nach heutigem Rechtsverständnis keinen Raum mehr beanspruchen. Die Rechtspraxis hat denn auch, um diesem Mißsand abzuhelfen, längst den sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch entwickelt, der vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden muß.
    Als ein Mangel wird auch die Gemengelage mit den von der Rechtsprechung zum Zweck der Lükkenfüllung entwickelten Ansprüchen aus enteignungsgleichem und aufopferungsgleichem Eingriff empfunden, bei denen es sich der Sache nach um Fälle einer originären und verschuldensunabhängigen Staatshaftung handelt Diese Ansprüche werden unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet und stehen deshalb nicht zur Disposition des Gesetzgebers.
    Ungeachtet dieser Mängel aber ist der Rechtsschutz des Bürgers — in diesem Fall handelt es sich um den sogenannten sekundären Rechtsschutz — meist gesichert, wenn man von den Privilegien mancher Hoheitsverwaltungen absieht, deren Existenzberechtigung allerdings schon nach geltendem Recht umstritten ist.
    Nun muß klar gesagt werden, daß eine Behebung dieser Mängel auf kostenneutrale Weise nicht möglich ist. Ebenso klar muß hervorgehoben werden, daß die Hauptlast eines diese Mängel eliminierenden Staatshaftungsrechts die Länder und die Gemeinden zu tragen haben oder hätten. Der Bund hält seine eigene Belastung vermittels der den hauptsächlich betroffenen Bundesverwaltungen Post und Finanzen zuerkannten Haftungsprivilegien wohlweislich in Grenzen. — Die ausführlichen Beratungen des Rechtsausschusses haben nun allerdings bestätigt, was man vorher schon wußte: daß exakte und zuverlässige Kostenberechnungen nicht möglich sind.
    Die CDU/CSU hat von Beginn der Beratungen an betont, daß sie nicht bereit ist, sich an einer Scheinreform zu beteiligen, die zwar quantitativ die Bilanz der sozialliberalen Reformgesetzgebung zu verbessern geeignet ist, qualitativ aber nicht. Dabei ist natürlich auch zu bedenken, daß ein neues Gesetz immer zunächst über einige Jahre hinweg auch Rechtsunsicherheiten schafft. Diesen Nachteil in Kauf zu nehmen, erscheint nur dann vertretbar, wenn durch das neue Gesetz der sekundäre Rechtsschutz wirklich verbessert werden kann.
    Nicht zu bezweifeln ist, daß der vorliegende Entwurf eine Reihe solcher Verbesserungen aufweist, wobei Vorzüge und Nachteile entscheidend unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen sind, was dem rechtsschutzsuchenden, durch staatliches Unrecht geschädigten Bürger nützt
    Der Gesetzentwurf führt das Prinzip der unmittelbaren Staatshaftung ein und trägt damit einem
    Postulat der rechtswissenschaftlichen Dogmatik Rechnung, ohne daß freilich der durch Staatsunrecht Geschädigte davon einen spürbaren Nutzen hätte. Das Subsidiaritätsprinzip entfällt. Die Staatshaftung tritt, was nach geltendem Recht umstritten ist, auch bei Versagen technischer Einrichtungen ein, wo diese anstelle von Personen selbst vollziehende Gewalt ausüben, und der Entwurf eröffnet, was freilich auch schon geltendes Recht ist, die freie Wahl zwischen Geldersatz und Wiederherstellungsanspruch. Schließlich trägt er durch ausdrückliche Zuweisung einzelner Rechtsmaterien in den Bereich der privatrechtlichen Haftung dem Erfordernis der Rechtssicherheit Rechnung, wobei er allerdings nicht ausschließlich rechtssystematischen, sondern auch rechtspraktischen Erwägungen folgt
    Neben diesen Vorzügen wiegen die Nachteile schwer. So bleibt insbesondere das Verschuldensprinzip im Grundsatz bestehen, eine nach dem Urteil des Haushaltsausschusses offenbar unvermeidliche Entscheidung. Im Rechtsausschuß war man demgegenüber zunächst übereinstimmend der Auffassung, daß die Staatshaftung, wenn sie denn schon neu geregelt werden solle, als Unrechtshaftung auszugestalten sei, das Verschuldensprinzip also in Wegfall zu kommen habe. Zwar war niemals jemand der Auffassung, dieses Prinzip könne so weit verfolgt werden, daß die Vorwerfbarkeit staatlichen Fehlverhaltens überhaupt keine Rolle mehr spielt Der an das Verhalten des Staates anzulegende Sorgfaltsmaßstab muß aber jedenfalls ein sehr hoher sein. Dementsprechend war der Rechtsausschuß ursprünglich der Ansicht, der Staat müsse sich dann — aber auch nur dann — seiner Geldersatzpflicht entziehen können, wenn ihm eine Pflichtverletzung gegenüber dem Geschädigten vernünftigerweise nicht mehr vorgeworfen werden kann. Die jetzige Formulierung, die diejenige des ursprünglichen Regierungsentwurfs wieder aufgreift, besagt demgegenüber nach dem Urteil vieler Sachverständiger — fast aller, die sich zu dem Thema geäußert haben —, daß es de facto und de jure beim Verschuldensprinzip bleibt Die Pflichtverletzung muß mindestens fahrlässig erfolgt sein, um eine Staatshaftung auszulösen. Das rechtspolitisch wichtigste, dem Bürger einen spürbaren Vorteil bringende Anliegen der Reform ist damit preisgegeben.
    Ihm soll nur bei rechtswidrigen Grundrechtseingriffen Folge gegeben werden, womit die Verletzung sogenannten spezifischen Verfassungsrechts gemeint ist, eine Formel, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung einfachen Rechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren entnommen ist, die aber, wie wiederum alle Sachverständigen sagen, an dieser Stelle fehl am Platze ist und zu kaum lösbaren, erhebliche Rechtsunsicherheit verursachenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen muß.
    Die vorliegende Lösung ist also entgegen dem, was sie zu sein vorgibt, nicht eine Staatsunrechtshaftung, sondern eine nur leicht, nämlich durch die Umkehr der Beweislast modifizierte Verschuldenshaftung. Ich mache keinen Hehl aus meinem Bedauern darüber, daß die vom Rechtsausschuß ins Auge



    Dr. Klein (Göttingen)

    gefaßte Anhebung des Sorgfaltsmaßstabes nicht realisiert werden konnte. Ich respektiere die dagegen vorgetragenen haushaltspolitischen Bedenken. Nur: wenn man ihnen folgt, dann ist die ehrlicherweise zu ziehende Schlußfolgerung eben die, daß dies nicht die Zeit für eine Reform des Staatshaftungsrechts ist, eine Reform jedenfalls, die diesen Namen auch verdient. So leichten Herzens, wie wir die unverhältnismäßig viel höheren Kosten des Sozialstaats auf uns zu nehmen oft bereit sind, so schwer fällt uns offenbar eine — im Vergleich zu jenen — relativ geringfügige Erhöhung der Kosten des Rechtsstaats. Das gilt im übrigen auch für gewisse Haftungsprivilegien, die sich die öffentliche Verwaltung, namentlich die des Bundes, vorbehalten hat. Sie sind nicht durchweg unberechtigt, in ihrem Ausmaß aber, etwa im Bereich der Finanzverwaltungen, schwer erträglich.
    Nach dem Entwurf bleibt es auch bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den Geldersatzanspruch. Der für eine veränderte Rechtswegzuweisung erforderlichen Verfassungsänderung haben wir uns aus guten Gründen widersetzt. Die CDU/CSU hegt nachhaltige Zweifel an der Nützlichkeit einer sogenannten Vereinheitlichung der Rechtswege, die in der Praxis dazu führt, daß nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte aller Gerichtszweige über Schadensersatzklagen im Rahmen des Staatshaftungsrechts zu entscheiden haben. Die besonderen Erfahrungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf diesem Gebiet sollen dem rechtsschutzsuchenden Bürger nach unserer Überzeugung auch in Zukunft zugute kommen. Die damit verbundenen Nachteile sind verhältnismäßig gering. Eine Veränderung des geltenden Rechts tritt insoweit nicht ein. Die Verdoppelung des Rechtswegs, also die Notwendigkeit, die Verwaltungsgerichte vor den ordentlichen Gerichten anzurufen, wird — wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft — nur selten eintreten. Eine Verlagerung der Masse der Schadensersatzklagen von der ordentlichen auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte dort überdies zu einer spürbaren Stellenvermehrung führen müssen, die jetzt vermieden ist.
    Gewisse kompetenzrechtliche Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzentwurf seien nicht verschwiegen. Meines Erachtens erstickt sich die Zuständigkeit des Bundes nicht auf die Regelung des Folgenbeseitigungsanspruchs, soweit er sich aus dem rechtswidrigen Vollzug von Landesrecht ergibt Insoweit sind die Länder zuständig.
    Die verbleibenden. Vorteile des Entwurfs wiegen nicht schwer genug, um das geltende Recht durch eine neue Konzeption, durch eine Vielzahl neuer Vorschriften zu ersetzen. Der Entwurf in seiner vorliegenden Form beseitigt die für den durch staatliches Unrecht geschädigten Bürger gravierendsten Mängel des geltenden Staatshaftungsrechts nicht. Wir haben deshalb in die Verhandlungen des Rechtsausschusses den Vorschlag eingebracht, die verbliebenen positiven Elemente des Entwurfs im Rahmen des geltenden Rechts zu verwirklichen. Der Vorschlag ist abgelehnt worden; ein neues Gesetz soll gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint uns nicht gerechtfertigt. Er schadet mehr, als er nützt. Dem Postulat einer Verminderung der Gesetzesflut wird wieder einmal zuwidergehandelt Wir werden uns daran nicht beteiligen.
    Die CDU/CSU-Fraktion lehnt diesen Gesetzentwurf ab. — Vielen Dank.

    (Beifall bei der CDU/CSU)



Rede von Richard Stücklen
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Däubler-Gmelin.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herta Däubler-Gmelin


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich finde es sehr schade, Herr Klein, daß wir jetzt am Ende einer doch sehr langen Beratung zum Staatshaftungsgesetz von Ihnen wieder Wertungen hören wie „Scheinreform", „Gesetzesflut" und ähnliches mehr. Ich finde das deshalb schade, weil wir doch alle, glaube ich, sehr wohl wissen, daß gerade mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Staatshaftungsrechts ein Entwurf vorliegt, der zum einen sehr schlank ist — 39 Paragraphen, einschließlich der Anpassungsvorschriften und der Inkrafttretens-Klausel —

    (Dr. Klein [Göttingen] [CDU/CSU]: Das ist zu viel!)

    und der zum anderen sehr lange, sehr intensiv und sehr gut durchberaten wurde. Wir alle wissen doch, daß es Ende der 60er Jahre extra eine auch wissenschaftlich gut besetzte Kommission gab, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten durchdacht und durchgearbeitet hat
    Wir haben dann im Jahre 1973 ihren hochqualifizierten Bericht bekommen und Referentenentwürfe und einen Regierungsentwurf. Es folgten zwei Jahre Ausschußberatung unter Ihrer Beteiligung; das kann also gar nicht so schlecht gewesen sein.

    (Dr. Klein [Göttingen] [CDU/CSU]: Die Beratungen waren auch nicht so schlecht, sondern das Ergebnis!)

    — Vielen Dank. Ich beziehe das natürlich auch auf mich.
    Weiter hatten wir ein Anhörungsverfahren und eine sehr intensive wissenschaftliche Begleitung unserer Arbeit. All das — das sollte festgehalten werden — hat dazu geführt, daß die Ergebnisse, die wir heute vorliegen haben, nicht einfach mit „Scheinreform" oder „nicht für den Bürger geeignet" abzutun sind. Ich meine, man hätte heute noch ein bißchen sachlicher, als das geschehen ist, auf die Vorteile und auch auf die derzeitigen Probleme dieses Gesetzentwurfs hinweisen können. Man kann sich auch mit ihnen sachlich auseinandersetzen.
    Lassen Sie mich deshalb noch einmal sagen, worüber wir uns eigentlich alle einig waren. Wir waren uns einig darüber, daß wir heute ein durch Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit geprägtes Verständnis vom Verhältnis zwischen Staat und Bürger haben; wir waren uns völlig darüber einig, daß das, auf unser Gebiet bezogen, bedeuten muß, daß der Staat für Schäden, für die er verantwortlich ist, zur Verantwortung gezogen werden muß, und wir waren uns darüber einig — auch Sie stimmten dem teil-



    Frau Dr. Däubler-Gmelin
    weise und zeitweise zu —, daß schon der Gesetzentwurf, der uns vom Justizministerium vorgelegt wurde, sehr viele dieser Anforderungen in hohem Maße erfüllte.
    Sie haben ja selber darauf hingewiesen, daß der Staat, also die öffentliche Hand, unmittelbar, ausschließlich, primär, also ohne Abwälzungsmöglichkeiten auf Dritte, haftet, wenn nicht dargelegt werden kann, daß bei den Handlungen des Staates oder daß seine Bediensteten bei ihren Handlungen, bei ihren Verwaltungsakten, bei Bescheiden oder z. B. auch bei Dienstfahrten alles getan haben, was ihnen ein vernünftiger Mensch zumuten kann. Sie haben schon darauf hingewiesen, daß es diese Entlastungsmöglichkeiten bei rechtswidrigen Grundrechtseingriffen nicht gibt. Wir halten das und auch das abstufende System für richtig, weil wir der Auffassung sind, daß die Grundrechte bei uns einen besonderen Wert haben und daß deshalb eine schärfere Haftung durchaus angebracht ist.
    Ich glaube, man muß noch einmal unterstreichen, daß wir auch im Bereich der Schadensregelung eine ganze Menge verbessert haben, teils durch den Entwurf selbst und teils durch die Beratungen im Rechtsausschuß. Da gibt es jetzt z. B. die Bestimmung, daß bei rechtswidrigen Eingriffen in den Grundrechtsbereich der volle Schaden anstelle des Substanzverlustes zu ersetzen ist. Das ist ein Vorteil. Es gibt dann weiterhin die Vorschrift, daß im Bereich der Verletzung immaterieller Rechtsgüter ein angemessener Schadensersatz in Geld für NichtVermögensschäden gezahlt werden muß. Auch das ist — übrigens auch gegenüber der Rechtsprechung, Herr Klein — ein Fortschritt. Es gibt dann die Gleichstellung des Folgenbeseitigungsanspruches mit dem Geldersatzanspruch. Es gibt schließlich — damit entferne ich mich etwas vom Schaden — die Einbeziehung neuer technischer Einrichtungen, die heute in zunehmendem Maße Bedienstete ersetzen, also Ampelanlagen und andere selbständige technische Systeme. Auch das ist ein Vorteil für den Bürger. Wir haben schließlich eine sachgerechte, wie ich meine, nach den Grundsätzen der Praxis und auch der Plausibilität vorgenommene Grenzziehung gefunden, die zwischen Privatrecht und Staatshaftungsrecht abgrenzt. Dies alles sind doch unbestreitbar Vorteile.
    Wenn Sie jetzt sagen, daß angemessenerweise ein Entlastungsnachweis des Staates nur im Fall der äußersten Sorgfalt geführt werden dürfte und daß das nicht nur Ihr Grund für die Ablehnung der Grundgesetzänderung, sondern auch der Grund für die Ablehnung dieses Gesetzentwurfs gewesen sei, Herr Klein, dann halte ich das von der Sache her für verfehlt und deshalb für bedauerlich. Sie wissen sehr wohl — ich habe daraus keinen Hehl gemacht —, daß ich durchaus eine gewisse Sympathie für diese Ausweitung des Haftungsmaßstabes habe. Davon habe ich hier nichts zurückzunehmen. Es fragt sich nur, ob dieser Haftungsmaßstab ihre Ablehnung der Gesamtregelung trägt, ob also die Wertigkeit dieser Haftungsverschärfung wirklich so hoch anzusiedeln ist. Ich meine, das ist nicht der Fall, weil man doch bei aller Sympathie für eine solche Lösung sehen muß, daß damit natürlich auch Risiken, keineswegs bloß für die Kosten, verbunden sind.
    Ich habe aus der ersten Lesung noch sehr wohl in Erinnerung, daß der Kollege Erhard — in einer Zwischenfrage — bemerkt hat, so viel zusätzliches Unrecht könnten die Staatsbediensteten gar nicht verursachen, daß die Haftungsverschärfung die Kosten so in die Höhe drücken könne. Ich teile diese Auffassung. Es gibt natürlich aber andere Gefahren. — Stichwort: Bedienstete. Sie und ich wollen nicht, daß Bedienstete ständig mit der Nase in den Vorschriften herumstöbern, sondern Sie und ich wollen, daß Bedienstete im Rahmen des Vertretbaren vernünftig handeln. Wenn die Haftungsverschärfung zur Folge hätte, daß man an alles Handeln der öffentlichen Gewalt den Maßstab anlegt, den man beispielsweise nach einem etwas karikierten Bild der Reichsgerichtsrechtsprechung an die Sorgfaltspflicht bei der Teilnahme am Straßenverkehr gelegt hat, dann wäre dies auch nicht richtig. Ich darf dieses Bild in Ihre Erinnerung zurückrufen! Danach würde ein Autofahrer dem Sorgfaltsmaßstab nur dann genügen, wenn er etwa zehn Meter vor einer Kreuzung anhalten, das Auto verlassen, sich dann an die Kreuzung vortasten und, wenn es sich um eine Straßenbahnschiene handelte, den Kopf auf die Schiene legen und dann wieder zurückgehen würde, um mit dem Auto ausreichend langsam vorzurücken. Diese Gefahr besteht natürlich auch.

    (Dr. Althammer Entscheidung steht das?)

    — Sie werden das ganz bestimmt wissen. Ich muß erst nachgucken.
    Zweiter Punkt. Es könnte natürlich auch die Gefahr bestehen, daß wir durch den Haftungsmaßstab der äußersten Sorgfalt zu stark zu einem Auseinanderklaffen in den Haftungsmaßstäben des privaten Bereichs und des öffentlichen Bereichs beitrügen. Auch das ist nicht ganz von der Hand zu weisen.
    Sie rügen dann weiterhin — Sie haben das gerade eben wieder getan —, daß sich der Bund für seinen Bereich Haftungsprivilegien vorbehalten habe. Herr Klein, ich halte das, was Sie sagen, nicht für ganz richtig. Sie wissen sehr wohl, daß wir für die Privilegien im Postbereich und im Finanzbereich — im einen Fall in unserem Gesetz und im anderen Fall im Zusammenhang mit diesem Gesetz — Haftungsverschärfungen vorgesehen haben. Die aber werden gegen Ihr Votum Gesetzeskraft erlangen — obwohl das dem Bürger nützt —, wenn Sie dieses Gesetz ablehnen. Ihre Argumentation ist also auch insoweit nicht richtig.
    Ihre Argumentation, der Bund habe sich Haftungsprivilegien vorbehalten, die er den Ländern und Gemeinden nicht gebe, stimmt auch nicht. Sie wissen ganz genau, daß die unterschiedlichen Regelungen mit einer solchen Grenzziehung nichts zu tun haben, sondern daß es sich einfach um sachlich andere Bereiche handelt. Im Postbereich und bei den Finanzbehörden haben wir Masseverfahren, die es so im Bereich der Länder und Gemeinden nicht gibt Dort handelt es sich doch um individuellere Verhältnisse. Und auch im übrigen kann man gerade



    Frau Dr. Däubler-Gmelin
    dieser Bundesregierung nicht vorwerfen, sie habe für den Abbau der Privilegien der Bundesunternehmen nichts getan. Ich erinnere jetzt nur einmal an die allgemeinen Geschäftsbedingungen, an die Bemühungen des Bundesjustizministers, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen — so wie wir das alle gemeinsam wollen — in dem Bereich der öffentlichen Unternehmen des Bundes Geltung zu verschaffen.
    Dritter Punkt. Sie haben auch festgestellt, wir alle seien uns einig, daß man von der zivilrechtlichen Verstrickung des Staatshaftungsrechts wegkommen müsse. Auch wir sind dieser Auffassung. Bloß, wenn wir Ihrem Vorschlag gefolgt wären, das, was Sie wollen, ins Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen, hätten wir doch genau dieses Ergebnis nicht erreicht Wir halten das nicht für richtig.
    Und wenn Sie jetzt aus alledem die Konsequenz ziehen, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen, dann gestatten Sie mir dazu die Bemerkung, daß mich das an folgenden Fall erinnert: Eine Gemeinde braucht zwar dringend eine Kläranlage und kann sie, für ihre heutige Größe ausgelegt, auch durchaus finanzieren. Da sie aber nicht genau weiß, ob sie in fünf Jahren nicht erheblich mehr Einwohner hat, für die sie eine erheblich größere Kläranlage brauchen würde, zieht sie aus dieser Befürchtung die Konsequenz, die Kläranlage bzw. die Zuleitungskanäle jetzt insgesamt nicht zu bauen, nicht einmal in der Größenordnung, wie sie sie heute bauen könnte. Wäre das richtig? Ich halte das für ganz falsch. Ich bin der Meinung, daß unser Entwurf für den Bürger viel bringt, so daß man ihm zustimmen muß.
    Ich halte Ihre Behauptung, er bringe zu wenig, schließlich auch deshalb für nicht zulässig, weil Sie es waren, die vieles von dem verhindert haben, was wir noch zusätzlich wollten. Wir wollten ja nicht nur die skizzierte Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Bürger, sondern auch noch eine Vereinheitlichung des Rechtsweges, also die Verbesserung der Durchsetzungsmöglichkeiten. Wir sind davon ausgegangen, daß der Bürger wissen sollte, wann der Staat haftet, wie der Staat haftet und wie der Bürger zu seinem Recht kommt; wir wollten, daß dies bei einem Gericht geht. Deshalb u. a. wollten wir auch die Grundgesetzänderung und die Rechtswegvereinheitlichung. Sie haben der Grundgesetzänderung nicht zugestimmt; als Folge können wir diese Rechtswegvereinheitlichung heute nicht durchsetzen. Es wird bis auf weiteres so bleiben, daß ein Bürger, der etwa gegen die schädigende Handlung einer Gemeinde klagt, zuerst wegen der Rechtmäßigkeit vor die Verwaltungsgerichte gehen muß und wegen der Höhe des Schadensersatzes dann vor die Zivilgerichte. Hinzu kommt, daß er wieder zu den Verwaltungsgerichten gehen muß, wenn er einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen will. Und wenn der Bürger sich erst später, nachdem er — vor den Zivilgerichten — zunächst Schadensersatz in Geld verlangt hat, darauf besinnt, doch lieber die Wiederherstellung des alten Zustandes zu verlangen, dann muß er wieder zu den Verwaltungsgerichten zurück. Wir meinen, daß das alles nicht dem Bürger dient und vermeidbar gewesen wäre. Wir sind auch der Meinung, daß das von uns vorgeschlagene Abhilfeverfahren, bundeseinheitlich geregelt, dazu beigetragen hätte, die Gerichte zu entlasten. Dem sind Sie mit Ihrem Nein zur Grundgesetzänderung ebenfalls nicht gefolgt.
    Zu den Kosten: Ich teile nicht Ihre Auffassung, daß man nicht in etwa absehen könnte, welche Kosten auf wen zukommen. Wir sind der Auffassung, daß unsere Beratungen und das Anhörungsverfahren im Ausschuß die Berechnungsmodalitäten, die uns das Justizministerium vorgelegt hat, sehr wohl bestätigt haben. Wir glauben, daß die Annahme dieses Gesetzes nicht Risiko, sondern einen kalkulierbaren und guten ersten Schritt bedeutet.
    Als letzten Punkt darf ich auf die Frage nach der Bundeskompetenz eingehen. Wenn wir hier schon die Bundeskompetenz und die Bedenken ansprechen, die der Rechtsausschuß des Bundesrats auf Vorschlag des Unterausschusses ins- Spiel gebracht hat, dann kann man nicht so tun, als bezöge sich dies lediglich auf den Folgenbeseitigungsanspruch in dem Bereich, den Sie genannt haben, Herr Klein; dann muß man sagen, daß das sehr viel weiter geht. Die Bedenken laufen darauf hinaus, daß zwar im Staatshaftungsrecht bisher alles bundesrechtlich — richterrechtlich — geregelt gewesen sei, daß das aber nicht ausreiche, um die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 des Grundgesetzes herzuleiten. Ich halte das für falsch, und ich weiß natürlich auch, warum Sie die Folgerung des Bundesratsrechtsausschusses nicht gezogen haben. Seine Bedenken träfen auf das, was Sie vorschlagen, ebenso zu, und zwar deshalb, weil ja dafür, ob eine Materie kompetenzrechtlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, nicht ausschlaggebend sein kann, ob eine solche Materie innerhalb des BGB oder außerhalb des BGB geregelt ist.
    Ich ziehe das Fazit: Warum Sie diesem Entwurf nicht zustimmen, ist nicht klar. Und ich darf Sie an folgendes erinnern: Der jetzige Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Ihr früherer justizpolitischer Sprecher, Herr Eyrich, hat 1978 davon gesprochen, daß ein Kompromiß zwar nicht immer das Beste sei, aber er sei ein Fortschritt. Er sei der Meinung, daß dieses Staatshaftungsgesetz, wenn ein paar bestimmte Punkte erfüllt seien — diese Punkte haben wir übrigens erfüllt —, kompromißfähig sei. Warum schließen Sie sich eigentlich dieser Meinung nicht an?

    (Zustimmung des Abg. Wehner [SPD])

    Meine Damen und Herren, wir sind der Auffassung: Sie erweisen den Bürgern einen schlechten Dienst, wenn Sie nicht mit uns zusammen das verwirklichen, was heute gut machbar ist und was wir vorgelegt haben. Das geht weit über das hinaus, was bisher an gesetzlichen Rechtsgrundlagen und an Weiterentwicklung durch Rechtsprechung vorhanden ist Ich fände es gut, wenn Sie sich Ihr Abstimmungsverhalten überlegten. Wir stimmen diesem Gesetzentwurf jedenfalls zu.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)