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    Plenarprotokoll 8/218 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 218. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 Inhalt: Wahl des Abg. Dr. Althammer und des Abg. Dr. Schachtschabel zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank 17513 A Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 17513 B Absetzung eines Punktes von der Tagesordnung 17513C Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen nach § 96 GO an den Haushaltsausschuß 17557 A Erweiterung der Tagesordnung . . . 17557 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981) — Drucksache 8/3701 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4083 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksachen 8/4021, 8/4031 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau der heimlichen Steuererhöhungen und zur Entlastung der Familien (Steuer- und Familienentlastungsgesetz 1981) — Drucksache 8/3666 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4084 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/4032 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau der heimlichen Steuererhöhungen und zur Entlastung der Familien (Steuer- und Familienentlastungsgesetz 1981) — Drucksache 8/3902 — Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4084 — Beschlußfassung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/4032 — in Verbindung mit II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Steuerentlastungsgesetzes 1980 — Drucksache 8/3456 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4084 —Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/4032 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Familienförderung — Drucksache 8/3143 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4085 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksache 8/4008 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung eines Familiengeldes (Bundesfamiliengeldgesetz — BFGG) — Drucksache 8/3443 — Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4085 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksache 8/4008 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Familiengeld für Nichterwerbstätige (Familiengeldgesetz) — Drucksache 8/3577 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3577 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksache 8/4008 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes — Drucksachen 8/3702, 8/3766, 8/3903 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4086 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau — Drucksache 8/4011 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze — Drucksachen aus 8/3688, 8/3616 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4012 — Dritte Beschlußempfehlung und Dritter Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/4007 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer — Drucksache 8/3687 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4014 —Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3964 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von den Abgeordneten von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Langner, Pfeffermann, Dr. Becker (Frankfurt), Dr. Möller, Landré, Schröder (Lüneburg), Lampersbach, Dr. Hornhues, Dr. Kraske, Gerster (Mainz), Milz, Krey, Feinendegen, Kolb, Dr. Sprung, Pohlmann, Dr. Zeitel, Dr. Köhler (Duisburg), Schmitz (Baesweiler), Hauser (Krefeld), Dr. Friedmann, Dreyer, Frau Will-Feld, Dr. Hoffacker, Dr. Rose, Dr. Waigel, Neuhaus, Glos, Dr. Hennig, Wohlrabe, Stommel, Stutzer, Dr. Laufs, Spilker, Dr. George, Würzbach, Dr. Voss, Pieroth, Dr. Meyer zu Bentrup, Dr. Pfennig, Dr. von Wartenberg, Dr. von Gelder, Vogt (Düren) und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 III Gesetzes zur Vereinfachung des deutschen Steuerrechts — Drucksache 8/2726 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4014 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3964 — Dr. Langner CDU/CSU 17515 D Gobrecht SPD 17517 D Dr. Kreile CDU/CSU 17521 B Frau Matthäus-Maier FDP 17525 C Matthöfer, Bundesminister BMF . . . 17531B Dr. Schäuble CDU/CSU 17535 A Kühbacher SPD 17538 B Schleifenbaum FDP 17541A Dr. von Wartenberg CDU/CSU 17544 D von der Heydt Freiherr von Massenbach CDU/CSU 17545 D Dr. Spöri SPD 17546 C Dr. Möller CDU/CSU 17548B Waltemathe SPD 17549 D Dr. Haack, Bundesminister BMBau . . . 17551A Burger CDU/CSU 17551 C Jaunich SPD 17553 B Frau Matthäus-Maier FDP (Erklärung nach § 59 GO) 17555 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes — Drucksache 8/4020 — 17557 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz) — Drucksache 8/3172 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4087 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 8/4006 — Dr. Becker (Frankfurt) CDU/CSU . . . 17557 C Lutz SPD 17560 D Cronenberg FDP 17563 A Werner CDU/CSU 17565A Lattmann SPD 17566B Schmidt (Kempten) FDP 17569 B Buschfort, Parl. Staatssekretär BMA . 17570C Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg), Pfeifer, Kunz (Berlin), Rühe, Broll, Dr. Hornhues, Frau Benedix-Engler, Daweke, Prangenberg, Frau Dr. Wilms, Dr. Sprung, Werner, de Terra, Dr. Hubrig, Picard, Benz, Dr. Stercken, Dr. Kreile, Dr. Kunz (Weiden), Frau Dr. Wisniewski, Würzbach, Dr. Riedl (München), Dr. von Wartenberg, Frau Dr. Wex, Spilker und der Fraktion der CDU/CSU Förderung des künstlerischen Nachwuchses — Drucksache 8/3931 — Dr. Köhler (Wolfsburg) CDU/CSU . . 17572 D Brandt (Grolsheim) SPD 17574 B Dr. Wendig FDP 17575 D Beratung des Berichts der Bundesregierung über die gesetzlichen Rentenversicherungen, insbesondere über deren Finanzlage in den künftigen 15 Kalenderjahren, gemäß §§ 1273 und 579 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes (Rentenanpassungsbericht 1980) Beratung des Berichts der Bundesregierung zur Frage einer Anpassung der Einkommensgrenzen bei den Waisenrenten in der Sozialversicherung an volljährige Waisen in Ausbildung Beratung des Berichts der Bundesregierung zur Frage der Notwendigkeit einer Anpassung der im Gesetz bestimmten Höhe der Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner an den durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung Beratung des Gutachtens des Sozialbeirats zu den Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu den Vorausberechnungen der Einnah- men, Ausgaben und des Vermögens der gesetzlichen Rentenversicherungen bis 1994 — Drucksache 8/3845 — Dr. Ehrenberg, Bundesminister BMA . 17577A Müller (Berlin) CDU/CSU 17579 B Egert SPD 17583 B Schmidt (Kempten) FDP 17587 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sozialgesetzbuches — Verwaltungsverfahren —— Drucksache 8/2034 — IV Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4088 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 8/4022 — Gansel SPD 17590B, 17592 D Pohlmann CDU/CSU 17590 C Hölscher FDP 17594 D Buschfort, Parl. Staatssekretär BMA . 17597 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes — Drucksache 8/3664 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4089 — Beschlußempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses — Drucksache 8/4029 — 17599 D Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes — Drucksache 8/3750 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4097 — Beschlußempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses — Drucksache 8/4030-- 17600A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs. eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen — Drucksache 8/1812 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksache 8/3554 — Dr. Hammans CDU/CSU 17600 C Jaunich SPD 17602 D Spitzmüller FDP 17604 C Zander, Parl. Staatssekretär BMJFG . 17605 D Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes — Drucksache 8/3195 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/3980 — Dr. Laufs CDU/CSU 17607 B Schäfer (Offenburg) SPD 17608 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachen Entwurfs eines Gesetzes zum Protokoll vom 17. April 1979 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern — Drucksache 8/3960 — 17609 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980 (Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1980) — Drucksache 8/3988 — 17610A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete — Drucksache 8/3994 — 17610A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande) — Drucksache 8/3995 — 17610A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit — Drucksache 8/3992 - 17610B Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 V Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über Leistungen für Arbeitslose — Drucksache 8/3993 — 17610 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen — Drucksache 8/3987 — 17610 C Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dollinger, Dr. Friedmann, Niegel, Dr. Sprung, Dr. Stavenhagen, Damm, Biehle, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd) und der Fraktion der CDU/ CSU Bessere Bedingungen für den CB-Funk — Drucksache 8/2727, 8/3868 - Dr. Dollinger CDU/CSU 17610 D Wuttke SPD 17612 B Hoffie FDP 17613 C Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Auswärtigen Ausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Böhm (Melsungen), Graf Huyn, Dr. Marx, Petersen, Straßmeir, Dr. Mertes (Gerolstein), Amrehn, Jäger (Wangen), Baron von Wrangel, Frau Tübler, Metz, Dr. Narjes, Lintner, Sauer (Salzgitter), Schröder (Lüneburg), Schmöle und der Fraktion der CDU/CSU Kampfgruppen der DDR — Drucksachen 8/2918, 8/3522 — Böhm (Melsungen) CDU/CSU 17615A Möhring SPD 17616 C Jung FDP 17618A Beratung des Antrags der Abgeordneten Glos, Dr. Bötsch, Biehle, Gerlach (Obernau), Lintner, Frau Schleicher, Ziegler, Dr. Zimmermann, Röhner, Dr. Miltner, Dr. Friedmann, Bühler (Bruchsal), Niegel, Graf Huyn, Kiechle, Spranger, Hartmann, Regenspurger, Voigt (Sonthofen), Dr. Waigel, Frau Männle, Rainer, Dr. Warnke, Dr. Fuchs, Dr. Riedl (München), Bahner, Straßmeir, Haberl, Dr. Schneider, Dr. Rose, Frau Krone-Appuhn, Dr. Jobst und Genossen zum Schutz des fränkischen Bocksbeutels — Drucksache 8/3935 — Glos CDU/CSU 17619D Neumann (Bramsche) SPD 17621 C Eimer (Fürth) FDP 17622 B Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU Finanzpolitische Bestandsaufnahme — Drucksache 8/3978 (neu) — 17623 A Beratung der Sammelübersicht 69 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/4018 — 17623 B Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine — Drucksachen 8/3670 Nr. 15, 8/3998 — 17623 C Nächste Sitzung 17623 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 17625* A Anlage 2 Beurteilung des Abwasserentsorgungskonzepts von Professor Dr. Kickuth SchrAnfr B20 18.01.80 Drs 08/3573 Biechele CDU/CSU ErgSchrAntw PStSekr von Schoeler BMI 17625* C Anlage 3 Bedienungsfehler bei technischen Geräten in Krankenhäusern; Einführung eines „Führerscheins" für die Bedienung bestimmter Geräte; Vermeidung solcher Fehler durch konstruktive Änderungen sowie Mängel des Gerätesicherheitsgesetzes SchrAnfr B71 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Schwörer CDU/CSU SchrAnfr B72 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Schwörer CDU/CSU SchrAnfr B73 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Schwörer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17626* D Anlage 4 Versicherungspflicht eines Soldaten mit landwirtschaftlichem Betrieb in der landwirtschaftlichen Krankenkasse trotz Krankenversicherungsschutz durch die Bundeswehr; Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte SchrAnfr B74 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Jobst CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17627* B VI Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 Anlage 5 Infas-Untersuchung über die Einschätzung von Krankenhäusern, den ärztlichen Zeitaufwand und die Qualifikation des Pflegepersonals durch die Patienten SchrAnfr B75 08.05.80 Drs 08/3981 Kroll-Schlüter CDU/CSU SchrAnfr B76 08.05.80 Drs 08/3981 Kroll-Schlüter CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17627* C Anlage 6 Regelung des § 368 g Abs. 5a RVO betr. Vereinbarungen über die Vergütungen für zahntechnische Leistungen SchrAnfr B77 08.05.80 Drs 08/3981 Cronenberg FDP SchrAnfr B78 08.05.80 Drs 08/3981 Cronenberg FDP SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17627* D Anlage 7 Auswirkungen eines wesentlich besser dotierten Arbeitsplatzes auf eine gemäß §§ 136 Abs. 2 und 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes erfolgte Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe SchrAnfr B79 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Stavenhagen CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17628* C Anlage 8 Zugrundelegung von 98 DM bei einem nachentrichtungsberechtigten Versicherten mit einem Beitrag der Klasse 700 bei Einzahlung von 126 DM SchrAnfr B82 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Hupka CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17628* D Anlage 9 Freigabe des Tages, der einer Schriftlichen Abschlußprüfung vorangeht, gemäß § 10 des Jugendarbeitsschutzgesetzes SchrAnfr B117 08.05.80 Drs 08/3981 Engelsberger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 17629* B Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 17513 218. Sitzung Bonn, den 22. Mai 1980 Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Abelein 23. 5. Dr. van Aerssen* 23. 5. Dr. Ahrens** 23. 5. Dr. Aigner* 23. 5. Alber* 23. 5. Dr. Bangemann* 23. 5. Dr. Barzel 23. 5. Dr. Becher (Pullach) 23. 5. Blumenfeld* 23. 5. Brandt* 23. 5. Dr. Enders** 22. 5. Eymer 23. 5. Fellermaier* 23. 5. Frau Dr. Focke* 23. 5. Friedrich (Würzburg) * 23. 5. Dr. Früh* 23. 5. Dr. Fuchs* 23. 5. Gerster (Mainz) 22. 5. Gscheidle 22. 5. von Hassel* 23. 5. Dr. Hauff 22. 5. Dr. Hennig 23. 5. Frau Huber 22. 5. Katzer* 23. 5. Dr. h. c. Kiesinger 23. 5. Dr. Klepsch* 23. 5. Dr. Köhler (Duisburg) * 23. 5. Frau Krone-Appuhn 23. 5. Dr. Graf Lambsdorff 23. 5. Lange* 23. 5. Dr. Lenz (Bergstraße) 23. 5. Lücker * 23. 5. Luster* 23. 5. Müller (Bayreuth) 23. 5. Müller (Wadern) 22. 5. Dr. Müller-Hermann* 23. 5. Dr. Pfennig' 23. 5. Dr. Probst 23. 5. Reddemann** 23. 5. Frau Schleicher* 23. 5. Dr. Schwencke (Nienburg) * 23. 5. Seefeld* 23. 5. Sieglerschmidt* 23. 5. Stahlberg 23. 5. Dr. Starke (Franken) 23. 5. Dr. Vohrer** 23. 5. Frau Dr. Walz* 23. 5. Wawrzik* 23. 5. Wischnewski 23. 5. Zebisch 23. 5. Dr. Zeitel 23. 5. Zywietz 23. 5. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Ergänzende Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 8/3573 Frage B 20, 200. Sitzung, Seite 15973 A): Ist der Bundesregierung das, was die Presse berichtet, einzige bisher funktionierende natürliche Abwasserentsorgungskonzept von Professor Dr. Reinhold Kickuth von der Gesamthochschule Kassel bekannt, das in der Gemeinde Othfresen als Modell mit gutem Erfolg betrieben wird und das den bekannten konventionellen Abwasserreinigungsanlagen wirtschaftlich überlegen sein soll, und wenn ja, wie beurteilt sie dieses Konzept? Zum Nachtrag zu meiner Antwort am 25. Januar 1980 auf Ihre Frage über das natürliche Abwasserentsorgungskonzept von Herrn Professor Dr. Kikkuth in der Ortschaft Othfresen sende ich Ihnen hiermit die mir jetzt zugegangene Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Anlage X). Die Stellungnahme enthält mehrere recht kritische Bemerkungen und kommt u. a. zu dem Schluß, daß derartige Anlagen vorerst nur an Stellen errichtet werden sollten, die ähnlich günstige Voraussetzungen wie in Othfresen bieten. Ich persönlich würde zwar die Weiterverbreitung solcher Anlagentypen grundsätzlich begrüßen, meine aber, daß man eine solche Entwicklung angesichts der zur Zeit vor allem in Fachkreisen vorherrschenden kontroversen Auffassungen nicht überstürzen sollte. Ich halte es deshalb für erforderlich, daß zunächst unter Fachleuten eine vertiefte Auseinandersetzung über die Möglichkeiten und Grenzen derartiger naturnaher Behandlungsmethoden stattfinden sollte. Anlage Im Ortsteil Othfresen (rd. 2 000 Einwohnergleichwerte) der Gemeinde Liebenburg, Landkreis Goslar, wird seit einigen Jahren eine Versuchsabwasserreinigung betrieben. Die Versuchsabwasserreinigung steht unter der Leitung von Prof. Kickuth von der Gesamthochschule Kassel. Ziel dieser Versuchsabwasserreinigung ist es, durch naturnahe Reinigung, Bau- und Betriebskosten erheblich zu senken. Zur Vorgeschichte ist folgendes zu bemerken: In Othfresen befand sich eine Eisenerzaufbereitunsanlage des Salzgitter-Erzbergbaus. Die damit verbundene Erzwäsche benötigte einen Schlammteich. Dieser Schlammteich ist dadurch hergestellt worden, daß man im Tal der Innerste ein etwa 22 ha großes Geländestück mit Wällen umgab und das Wasserschlammgemisch aus der Erzwäsche dort einleitete. In diesem Teich setzten sich die feinen Teilchen aus der Erzwäsche ab, während das Wasser überstand. Auf Grund der großen Wasserfläche bildete sich ein Feuchtbiotop im Laufe der Jahre aus. Mit Einstellung der Erzwäsche vor gut zehn Jahren wurde auch der Betrieb des Schlammteiches eingestellt. Die feinen Bodenteilchen hatten inzwischen diesen Teich fast vollständig aufgefüllt. Dadurch, daß kein Schlammwasser mehr eingeleitet wurde, 17626* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 trocknete dieser Teich aus, das Schilf zeigte Kummerwuchs (Trockenschäden), das Feuchtgebiet schien verloren. Auf Anregung von Vogelschützern, die das Feuchtgebiet erhalten wollten, befaßte sich Prof. Kickuth mit der Angelegenheit und machte den Vorschlag, durch Einleitung von Abwässern des Ortsteiles Othfresen das Feuchtgebiet wieder herzustellen. Gleichzeitig vertrat er die Auffassung, daß es möglich sein müßte, durch Anbau bestimmter Pflanzen, im wesentlichen Schilf, eine Abwasserreinigung zu erzielen. Diese Art der Abwasserreinigung erhielt von ihm den Namen „Wurzelraumentsorgung". Der Landkreis Goslar als zuständige Wasserbehörde genehmigte diese Abwassereinleitung, allerdings u. a. mit der Auflage, daß die Abwassereinleitung unter ständiger wissenschaftlicher Kontrolle zu erfolgen habe. Das Abwasser des Ortsteiles Othfresen wird im Trennsystem abgeleitet und ohne jegliche Vorreinigung auf das Gelände des ehemaligen Schlammteiches gepumpt. Dieses Gelände liegt mindestens einen Kilometer entfernt von der nächsten Bebauung, die Geländeoberfläche, die durch die feinen Bodenteile aus der Erzwäsche entstanden ist, liegt etwa 4 bis 5 m über dem natürlichen Talgrund der Innerste. Das Abwasser aus der Druckleitung gelangt in ein Auslaufbauwerk. Dieses Auslaufbauwerk besteht aus einer rechteckigen Betonrinne, an deren einer Stirnseite das Abwasser einläuft. Eine der Längsseiten ist mit einer Zahnschwelle als Überlaufkante ausgebildet. In dieser Betonrinne sammeln sich die groben absetzbaren Stoffe. Sie müssen dort von Zeit zu Zeit entfernt werden. Meines Wissens geschieht das Entfernen derart, daß die Schlammteile manuell herausgenommen und in das Gelände verbracht werden. Hinter der Zahnschwelle ist eine Schotterschicht angelegt worden. Ein Auslaufbauwerk in den Vorfluter Innerste ist nicht erstellt. Das ankommende Rohabwasser läuft durch einen Grobrechen in diese Überlaufrinne. Von dort fließt das Abwasser in das Gelände und versickert oder verdunstet dort. In der Nähe der Überlaufschwelle hat sich ein schlammiger Abwassersumpf gebildet, der selbst mit Gummistiefeln nicht betreten werden kann. In diesen Abwassersumpfflächen wächst das Schilf hervorragend. An der Höhe des Schilfes und seiner intensiven Färbung ist zu erkennen, wie weit etwa die Wirkung des aufgebrachten Abwassers reicht. Nach meinen Schätzungen, die Fläche ist sehr unregelmäßig, werden z. Z. etwa 2 ha vom Abwasser berührt. Von dieser Abwassereinigung gehen erhebliche Fäulnisgerüche aus. Auch ist die Insektenplage im Sommer nicht unerheblich. Über die Wirkungsweise dieser „Wurzelraumentsorgungsanlage" lassen sich keine gesicherten Aussagen machen. Da es sich nicht um einen Teich mit einem freien Wasserablauf handelt, ist eine einwandfreie Probenahme praktisch nicht möglich. Prof. Kickuth hat in der Literatur (die Weser, Nr. 8 vom Dezember 1979) angegeben, daß die Wirkungsweise dieser Wurzeiraumentsorgung hervorragend sei. Dort sind Ablaufwerte genannt worden, die einer strengen Beurteilung nicht standhalten. Da, wie bereits ausgeführt, ein freier Auslauf nicht vorhanden ist, sind diese Wasserproben von Prof. Kickuth aus Peilrohren entnommen worden, die sich auf dem ehemaligen Schlammteichgelände befinden. Dieses dort gezogene Wasser ist vermutlich durch normales Grundwasser oder Niederschlagswasser mit beeinträchtigt. Wie weit überhaupt dabei Abwasser erreicht wurde, ist nicht zu sagen. Unter diesem Vorbehalt stehen deshalb alle Angaben über die Wirkungsweise der Anlage. Es konnte bisher nicht festgestellt werden, daß Wasser oberflächlich oder durch die vorhandenen Dämme drückt und den Vorfluter erreicht. Dies ist aber insofern nicht erstaunlich, da das ehemalige Schlammteichgelände etwa 10mal größer war, als die z. Z. auf Grund des Schilfwuchses benetzte Fläche. Diese Abwasserbeseitigung stellt für den Ortsteil Othfresen zweifellos eine sehr kostengünstige Lösung dar. Sie kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere Gemeinden übertragen werden. Die sehr weit von der Bebauung entfernt liegende Ödlandschaft mit 10facher Größe der bisher berieselten Fläche sowie der offensichtlich sehr günstige, mehrere Meter starke Aufbau des Bodens mit Feinmaterial stellen Voraussetzungen dar, die in den seltensten Fällen gegeben sind. Im übrigen muß beobachtet werden, ob sich der Bodenkörper im Laufe der Zeit nicht doch mit Abwasser und Schadstoffen füllt und es zu einer gesetzwidrigen Verschmutzung von Grundwasser oder Vorfluter kommt. Es soll hiermit nicht verkannt werden, daß eine Abwasserreinigung mit natürlichen biologischen Verfahren möglich und wirtschaftlich sein kann. Zweifellos können Teichsysteme, die mit bestimmten Pflanzen, in diesem Falle Schilf, bewachsen sind, bei entsprechender Dimensionierung gute Reinigungsleistungen erbringen. Wieweit jedoch eine Leistungssteigerung durch das Anpflanzen von Schilf gegenüber unbelüfteten Abwasserteichen zu erreichen ist, ist bisher ungeklärt. Meines Erachtens dürfte es zweckmäßig sein, das Abwasser erst mechanisch vorzureinigen, bevor es einer „Wurzelraumentsorgung" übergeben wird. Im Augenblick kann die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage wie im Ortsteil Othfresen der Gemeinde Liebenburg an anderer Stelle nicht vorgeschlagen werden, sofern nicht ähnlich günstige Voraussetzungen vorliegen und einige offene Fragen geklärt sind. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/CSU) (Drucksache 8/3981 Fragen B 71, 72 und 73): Sind der Bundesregierung Meldungen bekannt, daß in bundesdeutschen Krankenhäusern durch mangelhafte Kenntnis moderner Geräte und Apparaturen zunehmend mehr Bedienungsfehler vorkommen, die eine ernsthafte Gefährdung von Gesundheit und Leben der Patienten bewirken, und wie beurteilt sie den Vorschlag von Prof. O. Anna, Hannover, eine Art „Führerschein" für die Bedienung bestimmter Geräte einzuführen, der alle zwei Jahre erneuert werden sollte? Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, daß bei der Gestaltung der Geräte und bei der Anordnung ganzer Gerätegruppen durch die Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 17627* Hersteller mehr Wert auf Übersichtlichkeit und leichte Bedienbarkeit gelegt wird, und könnte sie nicht dafür sorgen, daß der Industrie gegenüber klare Forderungen für den Bau solcher Anlagen aufgestellt werden, die Bedienungsfehler weitgehend unmöglich machen, und könnte dieser Forderung nicht durch entsprechende Gesetze oder Verordnungen Nachdruck verliehen werden? Wie steht die Bundesregierung zu der Kritik bezüglich des neuen Gerätesicherheitsgesetzes, das nach Auffassung von Fachleuten zum Teil unklare und vage Bestimmungen enthält und für das es noch keine Ausführungsbestimmungen gibt, und könnte nicht in einer möglichst kurzen Frist bei diesen Ausführungsbestimmungen das Versäumte korrigiert werden? Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) und der Gewerbeordnung vom 13. August 1979 ist die Grundlage für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen auch für die Sicherheitsanforderungen an medizinisch-technische Geräte geschaffen worden. Diese werden zu Zeit im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse und Vorschläge erarbeitet. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß nur medizinisch-technische Geräte und Anlagen in den Verkehr gebracht werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Darüber hinaus bemüht sich die Bundesregierung über die Normung die Übersichtlichkeit und Bedienungsfreundlichkeit der medizinisch-technischen Geräte zu verbessern. Die Kritik an dem rund 10 Jahre alten Gerätesicherheitsgesetz hat zu der Änderung vom 13. August 1979 geführt, die vom Deutchen Bundestag einstimmig von allen Fraktionen beschlossen worden ist. Das Gerätesicherheitsgesetz verweist in § 3 auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als Ausführungsbestimmung hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen eines Verzeichnisses der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz bisher rund 1000 Normen und Sicherheitsregeln, die sich auf alle Bereiche der Technik erstrecken, für die Gewerbeaufsichtsbehörden verbindlich erklärt. Als Ausführungsbestimmung zu den Ermächtigungsvorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Gewerbeordnung betreffend medizinisch-technische Geräte wird die bereits erwähnte Verordnung über medizinisch-technische Geräte vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Zeit erstellt. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 8/3981 Frage B 74): Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, daß ein Soldat auf Zeit Pflichtversicherungsbeiträge von monatlich 132 DM an die Landwirtschaftliche Krankenkasse zahlen muß, wenn er auch Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Anwesens ist, obwohl er einen Krankenversicherungsschutz durch die Bundeswehr hat, und wird sie einen Änderungsantrag zum Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vorlegen? Die in Ihrer Frage angesprochene Problematik ist in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (BT-Drucksache 8/2844) gelöst. Der Entwurf sieht eine Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vor, wonach der Beitrag für Versicherte, die nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben, auf ein Drittel zu ermäßigen ist. Die Ansprüche dieser Versicherten auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, auf Krankenhilfe, Mutterschaftshilfe und sonstige Hilfen ruhen, solange Anspruch auf Heilfürsorge besteht. Hat der Versicherte im Inland Angehörige, für die ihm Familienkrankenhilfe zusteht, so ist diese zu gewähren. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/CSU) (Drucksache 8/3981 Fragen B 75 und 76): Wie bewertet die Bundesregierung die Feststellung einer Erhebung (INFAS) im Auftrag des Bundesarbeitsministers, daß nur 38 v. H. der Befragten erneut das Krankenhaus für „qualifiziert" halten und 37 v. H. der Befragten das Klein-Krankenhaus favorisieren, das in der Regel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht mehr förderungsfähig ist, und welche Schlußfolgerungen zieht sie daraus? Wie bewertet die Bundesregierung die weiteren Feststellungen, daß nur 21 v. H. den Ärzten im Krankenhaus bescheinigen, daß sie sich „Zeit für die Patienten nehmen", und nur 37 v. H. der Befragten die Schwestern und Pfleger für qualifiziert halten, und welche Schlußfolgerungen gedenkt die Bundesregierung aus diesen Feststellungen zu ziehen? Aus der von Ihnen angesprochenen Untersuchung „zur Humanität im Krankenhaus" sind in einer Tageszeitung Ergebnisse eines nicht zur Veröffentlichung bestimmten Zwischenberichts unkorrekt wiedergegeben worden. Einen klarstellenden Leserbrief des beauftragten Instituts (Infas) will die Zeitung in Kürze veröffentlichen. Nach dem inzwischen vorliegenden Schlußbericht würden von den Befragten das letzte Krankenhaus auf jeden Fall 64 %, evtl. 23%, möglichst nicht 6% und auf keinen Fall 6 % wieder aufsuchen. Kleine Krankenhäuser werden nach dem Ergebnis der Erhebungen von 15 %, mittelgroße (bis 600 Betten) von 61 % und große Krankenhäuser von 20 % der Befragten bevorzugt. Auch die übrigen von Ihnen dargestellten Zahlen geben die Ergebnisse der Untersuchung nicht korrekt wieder, so daß aus ihnen Schlußfolgerungen nicht zu ziehen sind. Zur Klarstellung darf ich darauf hinweisen, daß über das Krankenhausfinanzierungsgesetz auch kleine Krankenhäuser gefördert werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, das der Deutsche Bundestag am 20. März 1980 beschlossen und zu dem der Bundesrat inzwischen den Vermittlungsausschuß angerufen hat, soll auch die im jetzigen § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthaltene Regelung entfallen, die insoweit gelegentlich zu Mißverständnissen geführt hat. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Cronenberg (FDP) (Drucksache 8/3981 Fragen B 77 und 78): Läßt nach Auffassung der Bundesregierung die Regelung des § 368 g Abs. 5 a RVO betreffend Vereinbarungen über die Vergütungen für zahntechnische Leistungen die Möglichkeit offen, Festpreise oder Höchstpreise zu vereinbaren, oder gebietet die Auslegung im Rahmen der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Kostendämpfungsgesetzes und im Rahmen des Wettbewerbsrechts sogar die Vereinba- 17628* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 rung von Höchstpreisen, die zur Ermöglichung von Preiswettbewerb unterschritten werden können? Haben die bisherigen Vereinbarungen nach § 368g Abs. 5a RVO Höchst- oder Festpreisregelungen getroffen, und glaubt die Bundesregierung, daß bei der Vereinbarung bloßer Höchstpreise ein Preiswettbewerb mit kostendämpfender Wirkung auf die Angebote der zahntechnischen Betriebe zu erwarten ist? Nach § 386 g Absatz 5 a, der durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz in die Reichsversicherungsordnung eingefügt wurde, haben im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz und Zahnkronen die Landesverbände der Krankenkassen und die Vertreter der Innungen oder Innungsverbände im Benehmen mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen besondere Vereinbarungen über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker nach einheitlichen Grundsätzen zu schließen. Die Vorschrift selbst enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wie die Vergütung zu bestimmen ist. Soweit mir bekannt ist, wird insbesondere von den Kartellbehörden sowie von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Auffassung vertreten, daß das Gesetz vorschreibe, Höchstpreise zu vereinbaren, während von den Spitzenverbänden der Krankenversicherungsträger, wie mir aus einer im Dezember 1978 abgegebenen Stellungnahme bekannt ist, die Meinung vertreten wird, die Vorschrift lasse auch die Vereinbarung von Festpreisen zu. Ich neige zu der Auffassung, daß die genannte Vorschrift den Vertragspartnern zwar einen gewissen Spielraum für die Vertragsgestaltung einräumt, gehe allerdings dabei auch davon aus, daß die Vertragspartner einer Vertragsgestaltung den Vorzug geben müssen, welche die vom Krankenversicherung-Kostendämpfungsgesetz intendierte Kostendämpfung in diesem Bereich verwirklichen hilft. Tatsächlich scheint — und damit darf ich auf Ihre zweite Frage eingehen — die von Ihen aufgeworfene Alternative „Höchstpreis- oder Festpreisregelung" in der Praxis bisher keine Auswirkungen zu haben. Wie Informationen zu entnehmen ist, die kurzfristig bei zwei Spitzenverbänden der Krankenversicherungsträger eingeholt wurden, enthalten die von den Krankenkassen und ihren Verbänden abgeschlossenen Verträge weitgehend Höchstpreisvereinbarungen. Die Erfahrungen der Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger mit solchen Vereinbarungen hinsichtlich der zu erwartenden Wettbewerbs- und Preisdämpfungswirkung sind allerdings negativ. Es besteht auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Eindruck, daß in der Praxis fast ausschließlich nach Höchstpreisen abgerechnet wird, vor allem weil die Zahnärzte kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an einem Preiswettbewerb auf Grund der geltenden Regelung haben. Preiswettbewerb und eine Weitergabe von daraus entstehenden Vorteilen an die Versichertengemeinschaft seien nicht festzustellen. Im übrigen möchte ich zu Ihren Fragen noch folgendes bemerken: Mit der Frage der Wirksamkeit der durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz eingeführten Zahntechniker-Regelungen wird sich auch die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen- demnächst eingehender befassen. Auf Grund der Ausgabenentwicklung in den letzten beiden Jahren sind Zweifel an einer ausreichenden kostendämpfenden Wirkung dieser Regelung angebracht, so daß es notwendig ist, Möglichkeiten für eine den Preiswettbewerb stärker erhaltende Vertragsgestaltung zu prüfen und in diese Prüfung auch die gesamte Regelung grundsätzlich einzubeziehen. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) (Drucksache 8/3981 Frage B 79): Welche Auswirkungen auf eine gemäß § 136 Abs. 2, § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes erfolgte Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe hat die Tatsache, daß ein Arbeitsloser einen Arbeitsplatz findet, dessen Entgelt wesentlich über dem der Neufestsetzung zugrunde gelegten erzielbaren Arbeitsentgelts liegt, und spielt es eine Rolle, ob dem Arbeitgeber eine Eingliederungshilfe gewährt wird? Den ersten Teil Ihrer Frage verstehe ich dahin, ob eine rückwirkende Korrektur der Bemessung von Arbeitslosenhilfe in dem von Ihnen genannten Falle möglich ist. Die Frage läßt sich aus § 77 des Sozialgerichtsgesetzes beantworten. Danach wird die Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe für alle Beteiligten erst dann bindend, wenn gegen die Entscheidung des Arbeitsamtes kein oder ein Rechtsbehelf erfolglos eingelegt wurde. Für den Fall, daß innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat gegen die Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe Widerspruch eingelegt wird, ist möglicherweise eine Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsamtes denkbar. Ich gehe ferner davon aus, das Sie mit dem zweiten Teil Ihrer Frage darauf abzielen, ob eine Neubemessung der Arbeitslosenhilfe auch dann erfolgen darf, wenn eine Eingliederung des Arbeitslosenhilfe-Beziehers in ein Arbeitsverhältnis mit Hilfe der Eingliederungsbeihilfe des § 54 AFG in Betracht kommt. Hierzu meine ich, daß in Anlehnung an die Zumutbarkeits-Anordnung vom 3. Oktober 1979 eine Neubemessung der Arbeitslosenhilfe erst dann in Betracht kommt, wenn dem Arbeitslosen unter Ausschöpfen aller im Arbeitsförderungsgesetz vorgesehenen Hilfen längerfristig keine Beschäftigung zu dem Arbeitsentgelt angeboten werden kann, nach welchem die Arbeitslosenhilfe bisher bemessen worden ist. Zu diesen vorrangigen Hilfen gehören auch die Leistungen der Förderung der Arbeitsaufnahme und damit die Eingliederungsbeihilfe. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3981 Frage B 82): Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei einem nachentrichtungsberechtigten Versicherten mit einem Beitrag der Klasse 700 rechnerisch nur 98 DM zugrundegelegt werden, obwohl 126 DM eingezahlt und der nicht angerechnete Betrag von 28 DM nicht zurückgezahlt wird, und was kann gegen diese Verwaltungspraxis unternommen werden? Bei dem von Ihnen erwähnten Fall handelt es sich offenbar um eine nach dem 1. Januar 1973 durchge- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 218. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Mai 1980 17629* führte Nachentrichtung für die Jahre 1957 bis 1967, der ein Entgelt von monatlich 700 DM zugrunde lag. In diesem Falle war nicht der Beitragssatz anzuwenden, der für den Zeitraum galt, für den Beiträge nachentrichtet wurden (14 v. H.), sondern gemäß § 1419 Abs. 3 RVO bzw. § 141 Abs. 3 AVG der im Zeitpunkt der Nachentrichtung geltende Beitragssatz • (18 v. H.). Ein entsprechendes Verfahren der Versicherungsträger ist daher nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken, daß für die Feststellung der Leistungen nicht die Höhe der Beiträge, sondern die Höhe der Entgelte, die der Beitragsentrichtung zugrunde liegen, maßgebend ist. Im übrigen ist eine Nachentrichtung ohnehin ein Vorteil gegenüber Pflichtversicherten; eine weitere Ausdehnung und Verbesserung der Bedingungen sollte daher nicht erwogen werden. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3981 Frage B 117): Interpretiert die Bundesregierung in ihrem Verantwortungsbereich die Bestimmung des § 10 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Arbeitgeber habe Jugendliche .an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen, in dem Sinne, daß bei einer Aufteilung der schriftlichen Abschlußprüfung auf zwei Tage in verschiedenen Wochen jeweils der Tag vorher freizugeben ist, und sieht sie darin auch eine Freistellung vom Berufsschulunterricht am Tag vor der Prüfung? Ich bin der Auffassung, daß bei einer Aufteilung der schriftlichen Abschlußprüfung auf zwei Tage in verschiedenen Wochen jeweils der Tag vorher freizugeben ist, da die Freistellung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf einen einzigen Tag beschränkt ist. Auch der Sinn des Gesetzes, dem Jugendlichen Gelegenheit zu geben, sich auf die schriftliche Abschlußprüfung außerhalb des Betriebes vorzubereiten, erfordert eine solche Beschränkung nicht. Eine verbindliche Entscheidung kann allerdings nur von den zuständigen Gerichten getroffen werden. Eine Freistellung vom Berufsschulunterricht an dem Tage vor der Prüfung kann dagegen unter Berufung auf § 10 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht verlangt werden. Die Freistellungsverpflichtung dieser Vorschrift richtet sich nur gegen den Arbeitgeber des betroffenen Jugendlichen, nicht gegen dessen Berufsschule. Eine Freistellung vom Berufsschulunterricht kann nur von den Ländern im Rahmen ihrer Kulturhoheit geregelt werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hammans


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen wurde in dieser Legislaturperiode erstmals am 19. Oktober 1978 im Deutschen Bundestag beraten. Dieser Gesetzentwurf unterschied sich nur unwesentlich von demjenigen, der am 1. Juli 1976 in der 256. Sitzung, also am Ende der vorigen Legislaturperiode, mit den Stimmen der Koalitionsparteien gegen die der Opposition angenommen wurde, dem aber die Zustimmung des Bundesrates schließlich versagt blieb.
    In der nichtöffentlichen Anhörung zu diesem Gesetzentwurf in der 44. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit am 12. Februar 1979 haben Hochschullehrer als berufene Sachverständige, Vertreter der betroffenen Verbände, Institutionen und Interessengruppen sowie Auskunftspersonen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Stellung genommen bzw. Fragen beantwortet. Die Aussagen dieser Anhörung haben in entscheidendem Maße zur Meinungsbildung beigetragen.
    Bei der ersten Lesung des Regierungsentwurfs gingen die Auffassungen der Fraktionen noch weit auseinander. Während die Regierungskoalition den Gesetzentwurf — wenn auch teilweise mit Einschränkungen - begrüßte, wurden von mir für die CDU/CSU-Fraktion grundsätzliche und sachliche Bedenken vorgetragen. Im Verlauf der Beratungen ist es gelungen, die unterschiedlichen Ausgangspunkte und auseinanderstrebenden Auffassungen in eine Form zu bringen, die die Belange der von diesem Gesetz Betroffenen weitgehend berücksichtigt, ohne die Zielsetzung in ihren Grundelementen zu verlassen.
    Allen Beteiligten ist klargeworden, daß die diffizile Materie der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung keine Experimente verträgt und daß weitreichende Neuordnungen, wie sie der Gesetzentwurf für das Apothekenwesen beinhaltete, im Grundsätzlichen jedenfalls nicht ohne zwingende Notwendigkeit und gegen den Willen und zum Schaden der Betroffenen zustande kommen sollen.



    Dr. Hammans
    Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die sogenannten Versandapotheken, die in Zukunft im Interesse der Arzneimittelsicherheit mit finanziellen Einbußen zu rechnen haben. Dies wird sich - ich werde später darauf noch zurückkommen — zugunsten der jeweiligen regionalen öffentlichen Apotheken auswirken.
    Durch die in diesem Gesetzentwurf verankerte räumliche Begrenzung des Versorgungsbereiches wird die Belieferung mit Arzneimitteln über große Entfernungen, wie dies durch die sogenannten „Krankenhäuser versorgenden Apotheken' in zunehmendem Maße erfolgte, unterbunden.
    In der ersten Lesung habe ich Bedenken hinsichtlich der regionalen Begrenzung des Versorgungsumfanges einer Apotheke oder Krankenhausapotheke geäußert, die Krankenhäuser ohne eigene Vollapotheke mit Arzneimitteln versorgt Ich habe auf die Gefahren bei unmittelbarer Belieferung von Stationen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit aufmerksam gemacht und die Forderung auf Einrichtung eines zentralen Arzneimittellagers mit Fachpersonal im Sinne der Apothekenbetriebsordnung erhoben, ja sogar vorgeschlagen, einen Apotheker als Fachberater einzustellen. Die bei der Anhörung durch den Leiter einer Krankenhausapotheke vorgeführten Bilder haben in erschreckendem Maße veranschaulicht, wie es um die Aufbewahrung von Arzneimitteln auf Stationen aussieht, wenn diese nicht der laufenden Kontrolle durch die versorgende Apotheke unterliegen.
    Nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzentwurfs haben Krankenhausapotheken und öffentliche Apotheken gleichermaßen schriftliche Verträge mit den zu versorgenden Krankenhäusern zu schließen, die zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Vertragsinhalt ist, daß das betreffende Krankenhaus nicht nur zu „beliefern", sondern zu „versorgen" ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, daß Arzneimittel in der benötigten Menge und in einwandfreiem Zustand an Teileinheiten abgegeben werden, in denen diese eigenverantwortlich von der zu versorgenden Apotheke regelmäßig auf ihre Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung überwacht und überprüft werden. Hierbei ist auch die laufende Beratung der Ärzte und des Hilfspersonals eingeschlossen.
    Bei den Ausschußberatungen wurde bezweifelt, daß bei Belieferung mit Arzneimitteln auf große Entfernung alle unter dem Begriff „Versorgung" zu verstehenden Aufgaben eigenverantwortlich durch die versorgende Apotheke vorschriftsmäßig wahrgenommen werden können. Deshalb hat der Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit die regionale Begrenzung des Arzneimittel-Versorgungsbereiches für Krankenanstalten ohne eigene Vollapotheke beschlossen. Damit wurden meine ursprünglichen Zweifel am Sinn und an der Notwendigkeit der in § 14 Abs. 5 geregelten regionalen Begrenzung des Versorgungsumfanges entkräftet.
    Was jedoch meine Ausführungen in der ersten Lesung zu der von der Bundesregierung mit der Erweiterung des Versorgungsauftrages der Krankenhausapotheken erwarteten Kostensenkung betrifft, so stehe ich nach wie vor zu meiner damaligen Aussage, daß sie einen Mehraufwand an Betriebsräumen, Fachpersonal und Kosten für eine erweiterte Lagerhaltung zur Folge haben wird, wenn sie weitere Krankenhäuser beliefern wollen. Aus diesem Grunde ist auch nicht zu erwarten, daß sich nach Verabschiedung des Gesetzes viele Krankenhäuser um eine Ausweitung ihres Versorgungsbereiches bemühen werden. Dies hat auch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenhausapotheker bei ihrer Hauptversammlung in Fulda 1979 erklärt. Die Ausweitung des Wirkungskreises von Krankenhausapotheken darf nicht dazu führen, daß diese in weit größerem Umfang als bisher fremde Krankenhäuser versorgen. Vielmehr gehen wir davon aus, daß die Versorgung eines Krankenhauses, das keine eigene Apotheke besitzt, in erster Linie Aufgabe der öffentlichen Apotheke ist.
    Sollte sich jedoch als Folge dieses Gesetzes entgegen meinen bereits vorgetragenen Erwartungen eine Entwicklung im Sinne einer mit hohen Investitions- und Personalkosten verbundenen Ausweitung des Versorgungsauftrags von Krankenhausapotheken um jeden Preis, d. h. ohne Rücksicht auf damit verbundene Investitions- und Personalkosten, abzeichnen, dann müssen wir uns erneut mit diesem Gesetz beschäftigen.
    Die öffentliche Apotheke wird von der Erweiterung des Versorgungsauftrages mit allen gesetzlichen Auflagen und dargestellten Konsequenzen weniger negativ betroffen werden, als dies durch die Belieferung von Krankenhäusern durch eine relativ kleine, aber vom Umsatz her gesehen finanziell potente Gruppe von Versandapotheken erfolgt ist und weiterhin erfolgen würde.
    Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden viele öffentliche Apotheken in die Lage versetzt werden, nach Erfüllung der gesetzlich geregelten Erfordernisse die Krankenhäuser und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 6 mit Arzneimitteln zu versorgen, aus denen sie durch erhebliche Preisunterbietungen seitens der Versandapotheken verdrängt worden sind.
    Besonders wichtig erscheint mir an dieser Stelle der Hinweis, daß Kur- und Spezialeinrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 6 keine Anstaltsapotheke errichten können.
    Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, daß Krankenhäusern hinsichtlich •der Arzneimittelversorgung nur solche Einrichtungen gleichgestellt sind, die im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung ihrer Patienten vergleichbare Strukturen wie Krankenhäuser aufweisen. Zugleich wird klargestellt, daß die Belieferung von Einzelrezepten auch in Zukunft ausschließlich in die Kompetenz der öffentlichen Apotheke fällt. Krankenhausapotheken sind darauf beschränkt, Krankenhäuser zu versorgen, und nicht dazu bestimmt, im Hinblick auf den einzelnen Patienten mit öffentlichen Apotheken in Konkurrenz zu treten.
    Was den umstrittenen Praxisbedarf betrifft, so ist er nun als Arzneimittel klar definiert, das unmittel-

    Dr. Hammans
    bar in der Praxis am Patienten zur Anwendung kommt.
    Zugleich wurde die Ermächtigung zum Erlaß einer Apothekenbetriebsordnung neugefaßt. Damit soll dem Bundesminister als Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die konkreten Strukturen sowohl der öffentlichen Apotheke als auch der Krankenhausapotheke dem Versorgungsauftrag mit allen Konsequenzen besser anzupassen, als es bislang möglich war. Der Erlaß einer einheitlichen Apothekenbetriebsordnung gewährleistet zugleich hinreichend, soweit dies sachlich erforderlich ist, für öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken unterschiedliche Regelungen und Anforderungen niederzulegen. Ausdrücklich möchte ich aber an dieser Stelle davor warnen, daß z. B. durch übertriebene räumliche Forderungen in der Apothekenbetriebsordnung die Belieferung eines Krankenhauses durch eine öffentliche Apotheke unmöglich gemacht wird.
    Der Gesetzentwurf hält unverändert an der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahre 1960 fest, daß die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, soweit sie nicht für Krankenhauspatienten durch Krankenhausapotheken wahrgenommen wird, durch privatwirtschaftlich betriebene Apotheken erfolgt, die im ausschließlichen Eigenturn des Apothekers stehen, der sie innehat. Zugleich verbietet das Gesetz, daß ein Apotheker mehrere Apotheken besitzt oder betreibt.
    In der Vergangenheit hat sich gezeigt, daß dieser Grundsatz auch bei Beachtung der geltenden Vorschriften im wirtschaftlichen Ergebnis ausgehöhlt wurde. Die vom Apothekengesetz bisher nicht ausgeschlossene Möglichkeit, sich im Wege von Umsatzmieten, stillen Gesellschaften und ähnlichen Vereinbarungen an einer Apotheke wirtschaftlich zu beteiligen, so daß die Inhaber vielfach nur noch als Strohmänner die Apotheke leiten, wurde in einigen Fällen praktiziert. Hinzu kam, daß die Behörden keine rechtliche Möglichkeit sahen, das Vorliegen solcher Verträge und ihren Inhalt zu prüfen und gegebenfalls aufsichtliche Maßnahmen einzuleiten. Alle Fraktionen haben es für erforderlich gehalten, das Gesetz um entsprechende Verbote zu ergänzen, damit sich Apothekeninhaber künftig nicht an weiteren Betrieben beteiligen. Das gilt auch für andere Berufsgruppen und Branchen. Für Vertragsverhältnisse, die nach bislang geltendem Recht wirksam zustande gekommen sind, wurden großzügige Übergangsfristen vorgesehen.
    Es wird entscheidend darauf ankommen, daß die Landesbehörden die ihnen in verstärktem Maße eingeräumten Kompetenzen wahrnehmen und Mißbräuchen auf diesem Gebiet intensiv und nachhaltig begegnen. Die Lex Hamburg wurde mit einbezogen.
    Kollege Jaunich hat in der ersten Lesung des Gesetzentwurfes die Frage aufgeworfen, ob nicht in Anlehnung an die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in das Gesetz eine Vorschrift aufgenommen werden sollte, wonach zur selbstverantwortlichen Leitung einer Apotheke, auch einer Krankenhausapotheke, eine mindestens zweijährige Tätigkeit nach der Approbation zu erbringen sei. Der Ausschuß ist übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ausbildungszeit für Apotheker kaum Zeit läßt für eine Vermittlung von Wissen und Erfahrungen, die erforderlich sind, um einen Apo- thekenbetrieb nicht nur unter fachlich-pharmazeutischen, sondern auch unter wirtschaftlich-unternehmerischen Gesichtspunkten verantwortlich leiten zu können. Es handelt sich hierbei um Kenntnisse, die aus gutem Grund nicht umfassend im Rahmen der Apothekerausbildung vermittelt werden, weil sie auch nicht für alle Berufsrichtungen, die dem Apotheker nach der Approbation offenstehen, in Betracht kommen.
    Parallele Überlegungen gibt es interessanterweise auch bei den Medizinern, die eine praktische Tätigkeit nach der Approbation vor einer Niederlassung als Arzt fordern.
    Leider wird diese Regelung durch den vorliegenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wieder entfallen. Ich appelliere aber schon jetzt an den 9. Deutschen Bundestag, die zweijährige praktische pharmazeutische Tätigkeit vor Eröffnung einer Apotheke oder vor der Übernahme der Leitung einer Krankenhausapotheke neu zu überdenken und, wenn möglich, rechtlich zu verankern. So verstehe ich auch den letzten Satz in der Drucksache 8/4112, die Ihnen vorliegt, der lautet:
    Mit vorliegendem Änderungsantrag soll die Diskussion hierüber nicht beendet sein.
    Meine Damen und Herren, ich habe bereits darauf hingewiesen, daß anfangs der Beratungen kontroverse Auffassungen zwischen den Koalitionsfraktionen einerseits und der CDU/CSU-Fraktion andererseits bestanden. Ich freue mich, für die CDU/CSU- Fraktion hier feststellen zu können, daß es im Laufe der Diskussion gelungen ist, zu gemeinsamen Auffassungen zu kommen.
    Schon in der letzten Legislaturperiode gab es harte Diskussionen über die Frage, ob dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. In der nun vorliegenden Fassung wird dies eindeutig bejaht. Wir erwarten nun auch seine, die Zustimmung des Bundesrates.
    Lassen Sie mich schließen: Ausdrücklich erkläre ich für die CDU/CSU, daß mit dieser Novellierung die äußerste Grenze des ordnungspolitisch Erträglichen erreicht ist. Der Damm, der uns von einer systemwidrigen Veränderung trennt, ist nur noch hauchdünn. Die vom Gesetz Betroffenen und der Verordnungsgeber sollten diese Gefahr in der Alltagspraxis im Auge behalten.

    (Beifall bei der CDU/CSU)



Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jaunich.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Horst Jaunich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem der Theaterdonner, der hier bei der ersten Lesung aufgeführt worden ist, verrauscht ist, haben wir die Beratungen dieses Gesetzentwurfes in Ruhe und Sachlichkeit, so wie das in unserem Ausschuß üblich ist, zu Ende ge-



    Jaunich
    führt. Auch die Äußerungen, die der Kollege Hammans hier eben getan hat, zeichnen sich durch Ruhe und Ausgewogenheit aus. Es ist wohltuend, diesen Unterschied zwischen dem zu spüren, was hier in der ersten Lesung ausgeführt wurde, und dem, was heute von der Union dazu gesagt wurde. Ich tue Ihnen den Tort nicht an, Sie hier aus Ihren Reden in der ersten Lesung zu zitieren; weder Sie noch Frau Schleicher.

    (Röhner [CDU/CSU]: Wir schonen Sie auch!)

    — Mich können Sie hier Wort für Wort zitieren. Dagegen hätte ich überhaupt nichts. — Aber mit „Theaterdonner ist das, was Sie damals ausgeführt haben, sicherlich zutreffend umschrieben. Nun, dies ist vorbei, und ich kann meine Ausführungen relativ kurz fassen, da Sie, Herr Dr. Hammans, den Inhalt dessen, was nunmehr nach unseren Vorstellungen in das Bundesgesetzblatt hineinkommen soll, recht zutreffend beschrieben haben.
    Lassen Sie mich aber sagen, daß die sozialdemokratische Bundestagsfraktion diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der nunmehr zur Verabschiedung ansteht, begrüßt. Die Gesetzesänderung verfolgt vorrangig zwei Ziele, nämlich erstens eine bessere Arzneimittelversorgung für Krankenhäuser und zweitens eine höhere Arzneimittelsicherheit. Beide Ziele, die aus gesundheitspolitischer Sicht begrüßenswert sind, werden erreicht, ohne daß dadurch Kostensteigerungen eintreten. Im Gegenteil, die Realisierung dieses Entwurfs kann zu einer Senkung der Kosten für Arzneimittel bei den Krankenhäusern führen. Dies möchte ich ausdrücklich festhalten.
    Das heute gültige Apothekengesetz aus dem Jahre 1960, welches wir nunmehr ändern, läßt nur zu, daß eine Krankenhausapotheke die Krankenhäuser desselben Trägers innerhalb eines abgegrenzten Bereichs mit Arzneimitteln beliefert. Diese Einschränkung soll nunmehr wegfallen. Die Krankenhausapotheken sollen in gewissem Umfang auch Krankenhäuser anderer Träger mit Arzneimitteln versorgen dürfen. Hiermit wird den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, ihre Arzneimittelversorgung wahlweise durch eine Krankenhausapotheke oder eine öffentliche Apotheke sicherstellen zu lassen.
    Im Rahmen der Beratungen zu diesem Gesetz hat die sozialdemokratische Bundestagsfraktion an dem Ziel, die Arzneimittelsicherheit im Krankenhaus zu verbessern, unverbrüchlich festgehalten, auch wenn und nachdem die Arbeitsgemeinschaft Krankenhäuser versorgender Apotheken lautstark Protest geäußert hat, weil sie, nicht zu Unrecht, Umsatzeinbußen erwartet. Aber das durchgängige Prinzip dieser Modelle war ja: weg von einer reinen Belieferung mit Arzneimitteln für Krankenhäuser hin zu einer Versorgung. Diese neue Funktions- und Aufgabenstellung macht es natürlich nötig, daß wir nicht zulassen, daß Arzneimittel nur angeliefert werden — möglicherweise quer durch die Bundesrepublik hindurch —, sondern daß derjenige der ein Krankenhaus mit Arzneimitteln beliefert, auch zuständig und verantwortlich dafür ist, daß diese Arzneimittel in gutem, unbeschädigtem Zustand bis an den Patienten gelangen. Das ist eine Veränderung des Auftrags von reiner Belieferung hin zu einer entsprechenden Versorgung.
    Die von mir soeben schon genannte Arbeitsgemeinschaft hat Kosten nicht gescheut, sich zu Wort zu melden. Das ist völlig legitim. Nur, uns als Gesetzgeber kann das nicht berühren. Wir wissen, daß es sich um eine kleine Zahl von Unternehmen handelt, die man als „Apotheken" in dem Sinne ja wohl kaum noch bezeichnen kann; denn das sind in der Tat Unternehmen, die Riesenumsätze haben. Daß die daran interessiert waren und sind, daß alles so bleibt, wie es war, ist verständlich, kann aber unsere Zustimmung nicht finden. Die Argumentation, die von dieser Vereinigung in die Öffentlichkeit gesetzt worden ist, ist nicht zutreffend. Die ganzen Kostenschätzungen, die da errechnet worden sind, entbehren jeglicher Grundlage. Denn niemand von uns zwingt irgendein Krankenhaus, eine eigene Krankenhausapotheke zu eröffnen. Wenn also diese Versandunternehmen nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß zum Zuge kommen können, weil wir deren regionalen Bereich eingrenzen, dann wird an ihre Stelle eine Vielzahl von bodenständigen Apotheken treten, die die Versorgungsfunktion übernehmen werden und auch übernehmen können, weil die Ortsnähe garantiert, daß der pflegliche Umgang mit Arzneimitteln sichergestellt ist. Die Arzneimittelsicherheit wird also durch diese Maßnahme, aber auch durch den Wegfall der Dispensieranstalten und durch Übernahme dieser Bestimmungen für den Bereich der Bundeswehr insgesamt erhöht. Wir begrüßen das.
    Um sicherzustellen, daß auch künftig Apotheken nur von fachlich qualifizierten und unabhängigen Apothekern geleitet werden, ist es erforderlich, Fehlentwicklungen im Apothekenwesen zu korrigieren. Weil sich durch gesellschafts-, miet- und darlehensrechtliche Absprachen Außenstehende in einem nicht zu vertretenden Umfang Beteiligungen am Umsatz oder Gewinn von Apotheken und teilweise sogar Einfluß auf die Betriebsführung verschafft haben, müssen nach unseren Vorstellungen die stille Gesellschaft oder ähnliche Beteiligungen verboten werden.
    Mit der Verabschiedung dieses Entwurfs und damit der Erweiterung der Ermächtigung der Bundesregierung für den Erlaß der Apothekenbetriebsordnung wird es möglich sein, die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundsätze für die Herstellung von Arzneimitteln auch für die Krankenhausapotheken in die Praxis umzusetzen.
    Der Herr Kollege Hammans hat eben sein Bedauern darüber ausgedrückt, daß wir das, was der Ausschuß auf Grund meiner Anregung in der ersten Lesung hinsichtlich der Zweijahresfrist beschlossen hat, mit unserem Änderungsantrag wieder zurücknehmen wollen. Sie haben völlig recht, wenn Sie dazu auf den letzten Satz der Begründung verweisen, daß die Diskussion darüber aus unserer Sicht nicht beendet ist. Aber richtig ist, daß es eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken gegeben hat,



    Jaunich
    die nach unserer Beschlußfassung im Ausschuß aufgetreten sind. Diese Bestimmung war ja nicht Inhalt der Regierungsvorlage. Insofern ist es verständlich, daß Bedenken erst später geltend gemacht werden.
    Wir wollten nicht dieses Risiko eingehen, hier eine Bestimmung zu verabschieden, von der man hinterher durch Gerichtsbeschluß feststellt, sie sei mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen.
    Darüber hinaus gibt und gab es aber auch Einwände der Bildungspolitiker, die z. B. darauf hinausliefen, daß sie sagten: Gibt es eine Gewähr dafür, daß wir für die zweijährige Beschäftigung in einer Apotheke auch entsprechende Plätze zur Verfügung haben, oder gibt es hier einen neuen Numerus clausus?
    All dies sind Probleme, die wir in unseren Beratungen nicht so erörtern konnten, weil sie nachträglich aufgetreten sind. Deswegen legen die Koalitionsfraktionen hiermit diesen Änderungsantrag vor, dies zunächst wieder herauszuoperieren. Aber wir betonen: Die Diskussion darüber ist nicht beendet.
    Herr Dr. Hammans, eines ist Ihnen entgangen: daß es neben dem roten auch noch einen grünen Zettel mit dem Entwurf einer Entschließung — Drucksache 8/4113 — gibt. In dieser Entschließung fordern die Koalitonsfraktionen die Bundesregierung auf, in der 9. Legislaturperiode zu überprüfen, ob die praktische Ausbildung auf Grund der Approbationsordnung für Apotheker nach Inhalt und Umfang ausreichend ist, um auch bereits nach Approbationserteilung eine öffentliche Apotheke selbständig leiten zu können, und gegebenenfalls den gesetzgebenden Körperschaften einen den Mangel beseitigenden Entwurf einer Änderung der Bundesapothekerordnung vorzulegen. Wir werden es also nicht wieder im Apothekengesetz machen; dorthin gehörte es systematisch ohnehin nicht. Wir werden uns also in der 9. Legislaturperiode mit der Bundesapothekerordnung zu beschäftigen haben, und zwar auch noch aus einem anderen Grund. Dieses Thema berührt uns ohnehin.
    Sobald das Ergebnis dieses Auftrags, den wir der Bundesregierung hiermit übermitteln, vorliegt, werden wir die geeigneten gesetzgeberischen Schritte auf diesem Wege einleiten.
    Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluß. Wir haben lange Beratungen geführt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen. Die Apothekerschaft kann mit den Ergebnissen dessen, was wir hier erarbeitet haben, leben und zufrieden sein. Die Interessen der Krankenhäuser sind in gebührender Weise berücksichtigt.
    Kurzum: Wir begrüßen es, daß wir heute zu einer Verabschiedung kommen können. Wir erwarten, daß auch der Bundesrat diesem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)