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    Plenarprotokoll 8/190 Deutscher Bun Stenographischer Bericht 190. Sitzung Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Inhalt: Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 14955 A Erweiterung der Tagesordnung . 14955 B Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung . 14955 B Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Jahn (Münster), Dr. Schneider, Blügel, Erpenbeck, Eymer (Lübeck), Francke (Hamburg), Kolb, Lintner, Dr. Möller, Niegel, Schmidt (Wuppertal) und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften — Drucksache 8/3357 — 14955 C Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbauänderungsgesetz 1978) — Drucksache 8/1769 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau — Drucksache 8/3403 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von den Abgeordneten Dr. Jahn (Münster), Dr. Schneider, Eymer (Lübeck), Francke (Hamburg), Kolb, Lintner, Dr. Möller, Niegel, Luster, Sauer (Salzgitter), Schmidt (Wuppertal) und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes — Drucksache 8/2386 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau — Drucksache 8/3403 — Francke (Hamburg) CDU/CSU 14956 A Paterna SPD 14960 A Erpenbeck CDU/CSU 14964 B, 14968 C Dr. Möller CDU/CSU 14965 D Kolb CDU/CSU 14967 B Waltemathe SPD 14969 B Müntefering SPD 14970 D Henke SPD 14972 A Gattermann FDP 14973 D Dr. Haack, Bundesminister BMBau . . . 14979 D Dr. Jahn (Münster) CDU/CSU 14982 B Krockert SPD 14986 D Dr. Hirsch, Minister des Landes Nordrhein- Westfalen 14988 B Nächste Sitzung 14990 C II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage i Liste der entschuldigten Abgeordneten . 14991*A Anlage 2 Umsatzausfall der deutschen Textilindustrie durch Umgehungseinfuhren aus Ländern, deren Lieferquoten nach dem Welttextilabkommen erschöpft sind MdlAnfr A20 23.11.39 Drs 08/3421 Dr. Schwörer CDU/CSU MdlAnfr A21 23.1139 Drs 08/3421 Dr. Schwörer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . 14991 * C Anlage 3 Einführung von Innovations-Beratungsstellen in Mittelzentren der schwächer strukturierten Räume MdlAnfr A24 23.11.79 Drs 08/3421 Immer (Altenkirchen) SPD SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 14992* B Anlage 4 Konzentration von Chrom in naturreinem Handelsdünger; Kritik des Deutschen Verbraucherschutzverbandes an der Billigbutter-Aktion MdlAnfr A25 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Dr. Martiny-Glotz SPD MdlAnfr A26 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Dr. Martiny-Glotz SPD SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 14992* C Anlage 5 Unterbindung des Kaufs gestohlener Hunde und Katzen durch Tierversuchsanstalten sowie alleiniger Bezug von Versuchstieren durch kontrollierte Aufzuchtanstalten MdlAnfr A27 23.11.79 Drs 08/3421 Müller (Schweinfurt) SPD MdlAnfr A28 23.11.39 Drs 08/3421 Müller (Schweinfurt) SPD SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 14993* B Anlage 6 Unterbindung des Verkaufs und der Ausleihe neonazistischer Schriften MdlAnfr A34 23.11.39 Drs 08/3421 Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 14993* D Anlage 7 Auswertung des Gutachtens der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel durch das Bundesinnenministerium MdlAnfr A37 23.11.39 Drs 08/3421 Dr. Steger SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 14994* B Anlage 8 Abschiebung von Asylsuchenden durch bayerische Behörden; Einhaltung von Recht und Gesetz durch Landesregierungen MdlAnfr A43 23.11.79 Drs 08/3421 Hansen SPD MdlAnfr A44 23.11.39 Drs 08/3421 Hansen SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 14994* C Anlage 9 Zurückweisung von Asylsuchenden sowie Ansicht des bayerischen Innenministers über die Auslieferung der Flüchtlinge Cernak und Zilka an die CSSR MdlAnfr A45 23.11.39 Drs 08/3421 Marschall SPD MdlAnfr A46 23.11.39 Drs 08/3421 Marschall SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 14994* D Anlage 10 Abschiebung von Asylsuchenden in Bayern und Baden-Württemberg MdlAnfr A47 23.11.39 Drs 08/3421 Frau Simonis SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 14995* A Anlage 11 Gefahr durch Haltung von Raubtieren und Giftschlangen in privaten Haushalten MdlAnfr A48 23.1139 Drs 08/3421 Frau Hürland CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 14995* C Anlage 12 Kenntnis über Lagerstätten für chemische Kampfstoffe in Mölln (Kreis Herzogtum Lauenburg) Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 III MdlAnfr A49 23.11.79 Drs 08/3421 Kuhlwein SPD MdlAnfr A50 23.11.79 Drs 08/3421 Kuhlwein SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 14996*A Anlage 13 Einführung eines Gesundheits- und Belastungspasses für Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdenden Bereichen MdlAnfr A51 23.11.79 Drs 08/3421 Menzel SPD SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 14996*B Anlage 14 Sperrung der Mittel aus dem Ausgleichsfonds nach dem Schwerbehindertengesetz bis zum Abschluß des Verfahrens über die Verfassungsmäßigkeit MdlAnfr A52 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Freiherr Spies von Büllesheim CDU/ CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 14996* D Anlage 15 Einsatz von Zivildienstleistenden an der Schule für Geistigbehinderte der Stadt Leverkusen auch ohne dienstliche Unterkunft MdlAnfr A53 23.11.79 Drs 08/3421 Hasinger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 14997*B Anlage 16 Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes zur Einrichtung von Ruheräumen für werdende oder stillende Mütter in Betrieben MdlAnfr A54 23.11.79 Drs 08/3421 Brandt (Grolsheim) SPD MdlAnfr A55 23.11.79 Drs 08/3421 Brandt (Grolsheim) SPD SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 14997* C Anlage 17 Verzicht auf den Einkommensnachweis bei Pflegeleistungen an zivile Schwerstbehinderte; Anrechnung einer Anhebung der Regelsätze oder einer Erhöhung des Kindergeldes auf die Sozialhilfe MdlAnfr A56 23.11.79 Drs 08/3421 Horstmeier CDU/CSU MdlAnfr A57 23.11.79 Drs 08/3421 Horstmeier CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 14998* A Anlage 18 Fortführung der auf humanitäre Ziele ausgerichteten Tätigkeit der Frankfurter Organisation „Ruf die Engel" MdlAnfr A58 23.11.79 Drs 08/3421 Spitzmüller FDP MdlAnfr A59 23.11.79 Drs 08/3421 Spitzmüller FDP SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . 14998* D Anlage 19 Zulässigkeit einer Einziehung zur Wehrübung einen Monat nach Beendigung des Wehrdienstes und anschließende Aufnahme eines Universitätsstudiums MdlAnfr A60 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Stark (Nürtingen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow. BMVg 14999*A Anlage 20 Auskundschaften von NATO-Lagern für atomare Sprengkörper durch den Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. MdlAnfr A61 23.11.79 Drs 08/3421 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 14999* B Anlage 21 Einberufung bzw. Versetzung von kommunalen Vertretungskörperschaften angehörenden Wehrpflichtigen in heimatnahe Standorte MdlAnfr A62 23.11.79 Drs 08/3421 Biehle CDU/CSU MdlAnfr A63 23.11.79 Drs 08/3421 Biehle CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 14999* D Anlage 22 Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern in den Jahren 1976 bis 1978, insbesondere beim Kreiswehrersatzamt Würzburg IV Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 MdlAnfr A64 23.11.79 Drs 08/3421 Lambinus SPD MdlAnfr A65 23.11.79 Drs 08/3421 Lambinus SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15000* B Anlage 23 Vermehrte Einstellung von weiblichen Auszubildenden im Bereich des Bundesverteidigungsministers MdlAnfr A66 23.11.79 Drs 08/3421 Würtz SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15000* C Anlage 24 Arbeitszeit sowie Entlastung der Soldaten der FlaRak-Bataillone durch eine 4. Kampfbesatzung MdlAnfr A67 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Krone-Appuhn CDU/CSU MdlAnfr A68 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Krone-Appuhn CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15000* D Anlage 25 Bestallung von Dentisten als Zahnärzte MdlAnfr A69 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Reimers CDU/CSU MdlAnfr A70 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Reimers CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 15001 * B Anlage 26 Ferienangebote der DDR und Polens für Jugendliche aus der Bundesrepublik Deutschland 1979 und in früheren Jahren MdlAnfr A71 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Hupka CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 15001* C Anlage 27 Herabsetzung der Preise für alkoholfreie Getränke insbesondere in Diskotheken zur Verminderung des Bierkonsums Jugendlicher MdlAnfr A72 23.11.79 Drs 08/3421 Immer (Altenkirchen) SPD SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 15001* D Anlage 28 Schaffung eigenen Wohnraums für kinderreiche Familien durch Kapitalisierung des Kindergelds MdlAnfr A73 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 15002* B Anlage 29 Koordinierungshilfe der Länder für ein geschlossenes Radwegnetz MdlAnfr A74 23.11.79 Drs 08/3421 Löffler SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15002* C Anlage 30 Folgerungen aus der Kollision eines Tankschiffs auf der Unterelbe für die Verbesserung der Sicherheitsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter durch Schiffe MdlAnfr A75 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schwenk (Stade) SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15002* C Anlage 31 Einführung von Intercity-Zügen auf der Strecke Antwerpen-Weert-RoermondMönchengladbach (Eiserner Rhein) MdlAnfr A76 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Freiherr Spies von Büllesheim CDU/ CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15002* D Anlage 32 Interpretation des Begriffs „seeferne Trasse" für die Linienführung der A98 im Überlinger Raum sowie Einigung mit Baden-Württemberg über die Trasse MdlAnfr A77 23.11.79 Drs 08/3421 Kolb CDU/CSU MdlAnfr A78 23.11.79 Drs 08/3421 Kolb CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15003*A Anlage 33 Abkommen auf Gegenseitigkeit mit Nachbarländern über Freifahrt- und andere Vergünstigungen für Schwerbehinderte im Eisenbahnreiseverkehr Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 V MdlAnfr A79 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Erler SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15003* B Anlage 34 Vereinbarung mit der Bundesbahn über die Freifahrtberechtigung Schwerbehinderter im Personennahverkehr MdlAnfr A80 23.11.79 Drs 08/3421 Lintner CDU/CSU MdlAnfr A81 23.11.79 Drs 08/3421 Lintner CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15003* C Anlage 35 Forschungsvorhaben zur Bekämpfung von Ölschäden an den Ufern der Großschiffahrtswege MdlAnfr A82 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schwenk (Stade) SPD SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15004* A Anlage 36 Ausdehnung der Freifahrtberechtigung Schwerbehinderter im Personennahverkehr auf Eilzüge MdlAnfr A83 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Bötsch CDU/CSU MdlAnfr A84 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Bötsch CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15004* B Anlage 37 Kosten für Schwerbehinderte durch das Fehlen einer Vereinbarung über die Benutzung von Eilzügen im Personennahverkehr MdlAnfr A85 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Pack CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15004* C Anlage 38 Ausdehnung der Freifahrtberechtigung für an den Rollstuhl gebundene Schwer- . behinderte auf Spezialfahrzeuge der Rettungsdienste MdlAnfr A86 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Spöri SPD MdlAnfr A87 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Spöri SPD SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 15004* D Anlage 39 Beschwerden über die Bedienung der niedersächsischen Zuckerfabriken durch die Bundesbahn MdlAnfr A88 23.1139 Drs 08/3421 Dr. von Geldern CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15005* B Anlage 40 Erfahrungen mit den Abstandshaltern an Fahrrädern MdlAnfr A89 23.11.79 Drs 08/3421 Böhm (Melsungen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15005* C Anlage 41 Erweiterung der Serviceleistungen der Bundespost zu Lasten der Privatwirtschaft MdlAnfr A90 23.11.79 Drs 08/3421 Lampersbach CDU/CSU MdlAnfr A91 23.11.79 Drs 08/3421 Lampersbach CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15005* D Anlage 42 Einstellung des Nachtluftpostverkehrs MdlAnfr A92 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Dr. Hartenstein SPD MdlAnfr A93 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Dr. Hartenstein SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15006*A Anlage 43 Gewährung von Hausarbeitstagen für die Mitarbeiterinnen der Bundespost MdlAnfr A94 23.11.79 Drs 08/3421 Reddemann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15006* B Anlage 44 Einschaltung in das Gespräch eines anderen Fernsprechteilnehmers beim Wählen einer Telefonnummer MdlAnfr A95 23.1139 Drs 08/3421 Coppik SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15006* C VI Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 45 Verbilligte Telefonanschlüsse für Postbedienstete MdlAnfr A96 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15006* D Anlage 46 Konsequenzen aus dem Gutachten der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel MdlAnfr A99 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Steger SPD SchrAntw PStSekr Dr. Sperling BMBau . 15006* D Anlage 47 Änderung des § 131 des Bundesbaugesetzes zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Erschließungsbeitragsrecht MdlAnfr A106 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Jahn (Münster) CDU/CSU MdlAnfr A107 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Jahn (Münster) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Sperling BMBau . 15007*A Anlage 48 Verweigerung der Einreise mit Zweirädern in die DDR MdLAnfr A108 23.11.79 Drs 08/3421 Schmöle CDU/CSU MdlAnfr A109 23.11.79 Drs 08/3421 Schmöle CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Kreutzmann BMB 15007* C Anlage 49 Respektierung des Deutschlandvertrages durch die DDR gemäß Artikel 9 des Grundlagenvertrages MdlAnfr A110 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Czaja CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Kreutzmann BMB 15007* D Anlage 50 Übernahme der Kosten für eine Pipeline zur Entlastung der Werra und der Weser von den Salzabfällen der DDR durch den Verursacher MdlAnfr A111 23.11.79 Drs 08/3421 Böhm (Melsungen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Kreutzmann BMB 15008* A, Anlage 51 Einführung einer staatlichen Genehmigung für den Einbau von Klimaanlagen MdlAnfr A112 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Laufs CDU/CSU SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15008*A Anlage 52 Gewinnung von Äthanol als Treibstoffsubstitut aus Abfallstoffen der Biomasse MdlAnfr A113 23.11.79 Drs 08/3421 Niegel CDU/CSU MdlAnfr A114 23.11.79 Drs 08/3421 Niegel CDU/CSU SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15008* C Anlage 53 Bewertung des Pyrolyse-Verfahrens bei der Müllbeseitigung MdlAnfr í116 23.11.79 Drs 08/3421 Stockleben SPD SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15008* D Anlage 54 Klärung der Nachdiplomierung gemäß § 18 des Hochschulrahmengesetzes MdlAnfr A117 23.11.79 Drs 08/3421 Pfeffermann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Engholm BMBW . . 15009* B Anlage 55 Reduzierung der Finanzmittel für den Europarat im Jahre 1980 MdlAnfr A120 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schwencke (Nienburg) SPD MdlAnfr A121 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schwencke (Nienburg) SPD SchrAntw StMin Dr. von Dohnanyi AA . 15009* D Anlage 56 Bedeutung der gemeinsamen Entschließung des Bundestages vom 17. Mai 1972 für die Interpretation der Ostverträge MdlAnfr A122 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Hupka CDU/CSU SchrAntw StMin Dr. von Dohnanyi AA . 15010* B Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 VII Anlage 57 Äußerungen des Bundeskanzlers über die Neugestaltung des Rundfunkwesens im norddeutschen Raum SchrAnfr B1 23.1139 Drs 08/3421 Schröder (Lüneburg) CDU/CSU SchrAntw StMin Wischnewski BK . . . 15010* C Anlage 58 Kündigung des Kulturabkommens mit der Südafrikanischen Union nach Außerkraftsetzung entsprechender Abkommen durch Holland und Belgien SchrAnfr B2 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schwencke (Nienburg) SPD SchrAnfr B3 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schwencke (Nienburg) SPD SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 15011*A Anlage 59 Auffassung von Dr. Kissinger über die Nutzung der wirtschaftlichen Potenz des Westens für die Einforderung politischer Ziele vom Ostblock SchrAnfr B4 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Czaja CDU/CSU SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 15011*B Anlage 60 Gespräch mit dem sowjetischen Außenminister Gromyko über die Ausreise des Kanu-Olympiasiegers Tschessiounias aus der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B5 23.1139 Drs 08/3421 Spranger CDU/CSU SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 15011*C Anlage 61 Verstärkte demokratische Mitbestimmung der Leistungssportler in den Sportorganisationen SchrAnfr B6 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Müller-Emmert SPD SchrAnfr B7 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Müller-Emmert SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15011 * D Anlage 62 Durchführung von Flurbereinigungsverfahren SchrAnfr B8 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Hennig CDU/CSU SchrAnfr B9 23.1139 Drs 08/3421 Dr. Hennig CDU/CSU SchrAnfr B10 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Hennig CDU/CSU SchrAnfr B11 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Hennig CDU/CSU SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15012* B Anlage 63 Entwurf des Internationalen Wärmelastplans Mosel SchrAnfr B12 23.11.79 Drs 08/3421 Hoffmann (Saarbrücken) SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15014* D Anlage 64 Einschränkung der Verwendung von Blechdosen als Verpackung; Sammlung alter Blechdosen in Containern SchrAnfr B13 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Zumpfort FDP SchrAnfr B14 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Zumpfort FDP SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15015* A Anlage 65 Zahl, Vermögen und Arbeit der Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes SchrAnfr B15 23.11.79 Drs 08/3421 Klein (Dieburg) SPD SchrAnfr B16 23.11.39 Drs 08/3421 Klein (Dieburg) SPD SchrAnfr B17 23.1139 Drs 08/3421 Klein (Dieburg) SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15015* C Anlage 66 Anhebung der Wasserqualität des Krükkau-Unterlaufs im Kreis Pinneberg SchrAnfr B18 23.1139 Drs 08/3421 Ueberhorst SPD SchrAnfr B19 23.1139 Drs 08/3421 Ueberhorst SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15015* D VIII Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 67 Unterbindung des direkten Zugriffs des Verfassungsschutzes auf das Polizeiinformationssystem INPOL; Einführung eines maschinell lesbaren Personalausweises SchrAnfr B20 23.11.79 Drs 08/3421 Engelhard FDP SchrAnfr B21 23.11.79 Drs 08/3421 Engelhard FDP SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15016*A Anlage 68 Einrichtung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen in deutschen Kernkraftwerken auf Grund der Ergebnisse des Kemeny-Berichts SchrAnfr B22 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Laufs CDU/CSU SchrAnfr B23 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Laufs CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15016* D Anlage 69 Verwendung des Kürzels BRD durch Sender des Bundesrechts SchrAnfr B24 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Czaja CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15017* B Anlage 70 Einführung von Plaketten für Pendler SchrAnfr B25 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Stercken CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15017* D Anlage 71 Auftreten einer Hautkrebs-Epidemie bei weiterer Zerstörung der Ozonschicht durch Sprühdosen-Treibgas SchrAnfr B26 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Stercken CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15018* A Anlage 72 Ausbau der in Berlin residierenden Bundesbehörden; Planstellen beim Umweltbundesamt in Berlin SchrAnfr B27 23.1139 Drs 08/3421 Bahner CDU/CSU SchrAnfr B28 23.1139 Drs 08/3421 Bahner CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15018* B Anlage 73 Beratung des Landes Baden-Württemberg bei der Beschaffung geeigneter Ölsaugschiffe SchrAnfr B29 23.1139 Drs 08/3421 Dr. Friedmann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15018* D Anlage 74 Kriterien für die Verweigerung einer Aussagegenehmigung durch Bundesminister SchrAnfr B30 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Wittmann (München) CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15018* D Anlage 75 Auswirkungen des infolge einer verweigerten Aussagegenehmigung nicht gesühnten Unrechts auf die Opfer von Gewalttaten SchrAnfr B31 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Klein (Göttingen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15019*A Anlage 76 Nichtherausgabe eines Berichts von Beamten des Verfassungsschutzamts zur Entlastung der mutmaßlichen Terroristin Astrid Proll SchrAnfr B32 23.11.79 Drs 08/3421 Conradi SPD SchrAnfr B33 23.11.79 Drs 08/3421 Conradi SPD SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15019* B Anlage 77 Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen der Familienrechtsreform SchrAnfr B34 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Bötsch CDU/CSU SchrAnfr B35 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Bötsch CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . 15019* C Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 IX Anlage 78 Gleiche Behandlung der zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten in bezug auf die Begnadigungspraxis SchrAnfr B36 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Holtz SPD SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . 15020* A Anlage 79 Strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf Grund der §§ 218, 218b, 219 und 219 a StGB seit Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Reform des Strafrechts SchrAnfr B37 23.11.79 Drs 08/3421 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . 15020* C Anlage 80 Hilfe für Schwangere durch Adoption des Kindes SchrAnfr B38 23.11.79 Drs 08/3421 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 15020* D Anlage 81 Handhabung der Zuteilung der Sorgeberechtigung durch die Familiengerichte nach der Familienrechtsreform SchrAnfr B39 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Geßner SPD SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . 15021 * A Anlage 82 Steuerliche Behandlung der für die Gestaltung und Pflege von Haus- und Ziergärten aufgewendeten Kosten der Hauseigentümer SchrAnfr B40 23.11.79 Drs 08/3421 Gattermann FDP SchrAntw PStSekr Dr. Böhme BMF . . . 15021* C Anlage 83 Erhöhung der Mehrwertsteuer ab Januar 1981 SchrAnfr B41 23.1139 Drs 08/3421 Biehle CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Böhme BMF . . . 15021* D Anlage 84 Erstattung ausländischer Umsatzsteuern an deutsche Auftraggeber SchrAnfr B42 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Kreile CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Böhme BMF . . . 15022* A Anlage 85 Höhe des Bruttosozialprodukts im Jahre 1913 im damaligen Gebiet des Deutschen Reichs SchrAnfr B43 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Häfele CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haehser BMF . . . . 15023*B Anlage 86 Erhöhung des Weihnachtsfreibetrages wegen der progressiven Lohnsteuerbelastung des Weihnachtsgeldes, Übernahme der österreichischen Regelung SchrAnfr B44 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Blüm CDU/CSU SchrAnfr B45 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Blüm CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Böhme BMF . . . 15023* C Anlage 87 Konsequenzen aus dem Gutachten der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel SchrAnfr B46 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Steger SPD SchrAntw PStSekr Haehser BMF . . . . 15023* D Anlage 88 Einbeziehung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in die Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (StADV) SchrAnfr B47 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Matthäus-Maier FDP SchrAnfr B48 23.11.79 Drs 08/3421 Frau Matthäus-Maier FDP SchrAntw PStSekr Dr. Böhme BMF . . . 15024*A Anlage 89 Schuldenstand des Deutschen Reichs zum Jahresende 1913 SchrAnfr B49 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Häfele CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haehser BMF . . . . 15024* C X Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 90 Materielle Vorteile von DDR-Firmen sowie Schaden des Fiskus durch kriminelle Geschäfte im innerdeutschen Handel; Maßnahmen zur Unterbindung solcher Geschäfte SchrAnfr B50 23.11.79 Drs 08/3421 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAnfr B51 23.11.79 Drs 08/3421 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . 15024* D Anlage 91 Steigerung der Brikettlieferungen an Haushalte im mittelbadischen Raum, insbesondere durch die Rheinbraunhandelsges. mbH Köln SchrAnfr B52 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Friedmann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . 15025* B Anlage 92 Empfänger von „Zuweisungen zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung' SchrAnfr B53 23.11.79 Drs 08/3421 Paintner FDP SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15025*D Anlage 93 Milchproduktion in sogenannten biologisch-dynamischen Betrieben SchrAnfr B54 23.11.79 Drs 08/3421 Paintner FDP SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15026* C Anlage 94 Initiativen zu Vereinbarungen nach Art des Washingtoner Artenschutzabkommens SchrAnfr B55 23.11.79 Drs 08/3421 Paintner FDP SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15026* C Anlage 95 Importe gefährdeter Tierarten SchrAnfr B56 23.11.79 Drs 08/3421 Paintner FDP SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15027* A Anlage 96 Gewährleistung einer bundeseinheitlichen statistischen Erfassung von Tierversuchen SchrAnfr B57 23.11.79 Drs 08/3421 Müller (Bayreuth) SPD SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15027*( Anlage 97 Erlaß eines Importverbots für gefährdete Tiere; Verhinderung der Einfuhr durch den Einsatz von Biologen beim Zoll auf Flughäfen SchrAnfr B58 23.11.79 Drs 08/3421 Stutzer CDU/CSU SchrAnfr B59 23.11.79 Drs 08/3421 Stutzer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15027* E Anlage 98 Sicherung von Vollarbeitskräften durch das landwirtschaftliche Reineinkommen SchrAnfr B60 23.11.79 Drs 08/3421 Kirschner SPD SchrAntw PStSekr Gallus BML . . . . 15028* A Anlage 99 Aussprechen einer Anerkennung bei Beendigung des Zivildienstes SchrAnfr B61 23.11.79 Drs 08/3421 Hölscher FDP SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 15028* E Anlage 100 Leistungen der Arbeitslosenversicherung an ausländische Arbeitnehmer im Ausland sowie Ausweisung dieser Fälle in der amtlichen Arbeitslosenstatistik SchrAnfr B62 23.11.79 Drs 08/3421 Hasinger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 15028*E Anlage 101 Hinweis auf rechtzeitige Antragstellung zur Fortzahlung des Kindergeldes nach dem 18. Lebensjahr wegen weiterer Ausbildung SchrAnfr B63 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Zeitel CDU/CSU Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 XI SchrAnfr B64 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Zeitel CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 15029*A Anlage 102 Verbesserung der Beschäftigungssituation von Schwerbehinderten durch Anhebung der Ausgleichsabgabe gemäß Schwerbehindertengesetz SchrAnfr B65 23.11.79 Drs 08/3421 Bindig SPD SchrAnfr B66 23.11.79 Drs 08/3421 Bindig SPD SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 15029* B Anlage 103 Sicherstellung der Freifahrtberechtigung von Schwerbehinderten im Personennahverkehr in allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B67 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Rose CDU/CSU SchrAnfr B68 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Rose CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . 15029* D Anlage 104 Personalführungsmaßnahmen zur Durchführung der Zentralen Dienstvorschrift 20/6 SchrAnfr B69 23.11.79 Drs 08/3421 Würtz SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15030* B Anlage 105 Verkürzung der Wehrdienstbeschädigungsverfahren sowie Behandlung wehrdienstbeschädigter ehemaliger Soldaten in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr SchrAnfr B70 23.11.79 Drs 08/3421 Berger (Lahnstein) CDU/CSU SchrAnfr B71 23.11.79 Drs 08/3421 Berger (Lahnstein) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15030* D Anlage 106 Einrichtung eines Sanitätszentrums in Kempten/Allgäu SchrAnfr B72 23.11.79 Drs 08/3421 Kiechle CDU/CSU SchrAnfr B73 23.11.79 Drs 08/3421 Kiechle CDU/CSU SchrAnfr B74 23.11.79 Drs 08/3421 Kiechle CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15031 * B Anlage 107 Widersprüchliche Angaben über den Personalumfang der bewaffneten Kräfte der DDR in Informationsheften des BMVg SchrAnfr B75 23.11.79 Drs 08/3421 Biehle CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15031 * D Anlage 108 Veranstalter der Vorträge des englischen Historikers David Irving vor Verbänden der Bundeswehr SchrAnfr B76 23.11.79 Drs 08/3421 Schreiber SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15032*A Anlage 109 Durchführung einer Untersuchung über die Freizeitproblematik wehrpflichtiger Soldaten SchrAnfr B77 23.11.79 Drs 08/3421 Würtz SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15032* B Anlage 110 Ausstattung der Bundesbehörden einschließlich der Garnisonen der Bundeswehr mit Bildern des Bundespräsidenten SchrAnfr B78 23.11.79 Drs 08/3421 Graf Huyn CDU/CSU SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . 15032* C Anlage 111 Anpassung der Dauer der Zahlung von Trennungsgeld bei Versetzung von Soldaten an die Wohnungsmarktlage SchrAnfr B79 23.11.79 Drs 08/3421 Voigt (Sonthofen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg 15032* D XII Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 112 Auswirkung der Fortbildungsstufe A auf die Weiterverpflichtung von Unteroffizieren; Neubewertung der Dienstposten im Bereich der Bundeswehrverwaltung SchrAnfr B80 23.11.79 Drs 08/3421 Voigt (Sonthofen) CDU/CSU SchrAnfr B81 23.11.79 Drs 08/3421 Voigt (Sonthofen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Billow BMVg 15033* A Anlage 113 Erkenntnisse über den Nitrosamingehalt im Bier SchrAnfr B82 23.11.79 Drs 08/3421 Amling SPD SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . 15033* D Anlage 114 Ausweitung des Autoreisezugverkehrs, insbesondere für Wohnanhänger SchrAnfr B83 23.11.79 Drs 08/3421 Merker FDP SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15033* D Anlage 115 Einstellung von Bußgeldverfahren bei Kennzeichenanzeigen wegen Inanspruchnahme des Schweigerechts durch den Fahrzeughalter SchrAnfr B84 23.11.79 Drs 08/3421 Merker FDP SchrAnfr B85 23.11.79 Drs 08/3421 Merker FDP SchrAnfr B86 23.11.79 Drs 08/3421 Merker FDP SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15034*A Anlage 116 Ausdehnung der Freifahrtberechtigung von Schwerbehinderten im Personennahverkehr auf Eilzüge SchrAnfr B87 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Stavenhagen CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15034* C Anlage 117 Ablehnung der Zulassung der Staukranzdüse „Mileage Master" durch das Kraftfahrtbundesamt SchrAnfr B88 23.11.79 Drs 08/3421 Batz SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15034* D Anlage 118 Ausdehnung der Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte im Nahverkehr auf Eilzüge SchrAnfr B89 23.11.79 Drs 08/3421 Milz CDU/CSU SchrAnfr B90 23.11.79 Drs 08/3421 Milz CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15034*A Anlage 119 Ausbau der Autobahn A 61 zwischen Kerpen und Jackerath als Westtrasse SchrAnfr B91 23.11.79 Drs 08/3421 Milz CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15035* B Anlage 120 Ausdehnung der Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte im Nahverkehr auf Eilzüge, insbesondere im Kreis Herzogtum Lauenburg SchrAnfr B92 23.11.79 Drs 08/3421 Baron von Wrangel CDU/CSU SchrAnfr B93 23.11.79 Drs 08/3421 Baron von Wrangel CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15035* C Anlage 121 Bau der B 45 neu und der Verbindung mit der B 26 neu bei Dieburg sowie Beseitigung des Bahnübergangs im Zuge der B 45 und Herabstufung der B 45 zur Bundesstraße SchrAnfr B94 23.11.79 Drs 08/3421 Picard CDU/CSU SchrAnfr B95 23.11.79 Drs 08/3421 Picard CDU/CSU Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 XIII SchrAnfr B96 23.11.79 Drs 08/3421 Picard CDU/CSU SchrAnfr B97 23.11.39 Drs 08/3421 Picard CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15035* D Anlage 122 Reduzierung des Fluglärms über Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein SchrAnfr B98 23.11.79 Drs 08/3421 Pieroth CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15036* B Anlage 123 Bau der A 48 Dernbacher Dreieck-Gießen; Beseitigung der Engpässe im Zuge der B 256 zwischen Wissen und Siegen SchrAnfr B99 23.11.39 Drs 08/3421 Immer (Altenkirchen) SPD SchrAnfr B100 23.11.39 Drs 08/3421 Immer (Altenkirchen) SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15036* C Anlage 124 Einführung eines Radio- und Fernsehservice in Intercity- und TEE-Zügen; Sicherheitsvorkehrungen beim Transport gefährlicher Güter mit der Bundesbahn SchrAnfr B101 23.11 79 Drs 08/3421 Hoffie FDP SchrAnfr B102 23.11.79 Drs 08/3421 Hoffie FDP SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15036* D Anlage 125 Ahndung des Nichtmitführens der Prüfbescheinigung gemäß § 7 a StVZO als Ordnungswidrigkeit SchrAnfr B103 23.11.39 Drs 08/3421 Dr. Friedmann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15037* C Anlage 126 Zulassung von Namen von Ortsteilen als postalische Bestimmungsorte SchrAnfr B104 23.11.39 Drs 08/3421 Dr. Vohrer FDP SchrAntw PStSekr Wrede BMV . . . . 15033* D Anlage 127 Bereitstellung zusätzlicher Kanäle für den CB-Funk SchrAnfr B105 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Schöfberger SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15038* A. Anlage 128 Sonderlösungen für verkehrsferne Gebiete, insbesondere in Hof und Nordostoberfranken bei der Umstellung der Briefabgangsstellen auf automatische Sortierung SchrAnfr B106 23.11.39 Drs 08/3421 Dr. Warnke CDU/CSU SchrAnfr B107 23.11.39 Drs 08/3421 Dr. Warnke CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15038* C Anlage 129 Mißbrauch des CB-Funks für rechtsradikale Aktivitäten in Bayreuth SchrAnfr B108 23.11.79 Drs 08/3421 Müller (Bayreuth) SPD SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15038* D Anlage 130 Versuchsweise Einführung von Phonocard-Automaten im öffentlichen Fernsprechverkehr SchrAnfr B109 23.11.39 Drs 08/3421 Hoffie FDP SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15039*A Anlage 131 Aufhebung von Poststellen im Regierungsbezirk Kassel sowie Personalabbau im Postbegleitdienst SchrAnfr B110 23.11.79 Drs 08/3421 Böhm (Melsungen) CDU/CSU SchrAnfr B111 23.11.39 Drs 08/3421 Böhm (Melsungen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15039* B XIV Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 132 Einsatz fahrbarer Postschalter in den Landkreisen Rastatt und Karlsruhe und in Baden-Baden SchrAnfr B112 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Friedmann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Wrede BMP . . . . 15039* D Anlage 133 Überprüfung der Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie angesichts der Verdoppelung des Heizölpreises SchrAnfr B113 23.11.79 Drs 08/3421 Junghans SPD SchrAntw PStSekr Dr. Sperling BMBau . 15039* D Anlage 134 Erhaltung der Bereiche rechnerunterstütztes Konstruieren und Fertigen im Rahmenprogramm zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Bauwesen sowie Vereinfachung des Antragsverfahrens und Verwertung der Erfahrungen projektbegleitender Institutionen SchrAnfr B114 23.11.79 Drs 08/3421 Pfeffermann CDU/CSU SchrAnfr B115 23.11.79 Drs 08/3421 Pfeffermann CDU/CSU SchrAnfr B116 23.11.79 Drs 08/3421 Pfeffermann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15040* A Anlage 135 Ausbau des französischen Kernkraftwerks Cattenom auf viermal 1 300 MW SchrAnfr B117 23.11.79 Drs 08/3421 Hoffmann (Saarbrücken) SPD SchrAntw PStSekr Dr. Sperling BMBau . 15040* C Anlage 136 Dotierung der Zuschüsse im 4,35-Milliarden-Programm SchrAnfr B118 23.11.79 Drs 08/3421 Würtz SPD SchrAntw PStSekr Dr. Sperling BMBau . 15040* D Anlage 137 Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen zu Lasten der Arbeitnehmer bei Förderprojekten des Aktionsprogramms „Forschung zur Humanisierung des Arbeitslebens" SchrAnfr B119 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Holtz SPD SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15041 * B Anlage 138 Vorbereitung der „UN-Conference on New and Renewable Sources of Energy' in Hamburg SchrAnfr 13120 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Steger SPD SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 15042* A Anlage 139 Auffassung von Bundesminister Dr. Hauff über die Weiterentwicklung der sozialen Sicherung, Linksradikale im öffentlichen Dienst und die Bürgerbeteiligung an politischen Prozessen in der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B121 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAnfr B122 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAnfr B123 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAnfr B124 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAntw BMin Dr. Hauff BMFT . . . 15042* B Anlage 140 Förderung von während der Wartezeit in nichtakademischer Ausbildung stehenden Studienbewerbern für Numerusclausus-Fächer nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 Abs. 3 BAföG SchrAnfr B125 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Holtz SPD SchrAnfr B126 23.11.79 Drs 08/3421 Dr. Holtz SPD SchrAntw PStSekr Engholm BMBW . . 15042* D Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 XV Anlage 141 Erhöhung des Förderungsbetrages je Studentenwohnraumeinheit SchrAnfr B127 23.11.79 Drs 08/3421 Gerster (Mainz) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Engholm BMBW . . 15043* B Anlage 142 Auflage einer deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift „Forum — Vereinte Nationen, Zeitschrift für internationale Entwicklung" SchrAnfr B128 23.11.79 Drs 08/3421 Kühbacher SPD SchrAnfr B129 23.11.79 Drs 08/3421 Kühbacher SPD SchrAntw PStSekr Brück BMZ . . . 15043* C Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 14955 190. Sitzung Bonn, den 30. November 1979 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Abelein 30. 11. Dr. van Aerssen* 30. 11. Dr. Ahrens** 30. 11. Dr. Aigner* 30. 11. Alber* 30. 11. Dr. Arnold 30. 11. Dr. Bangemann* 30. 11. Dr. Bayerl 30. 11. Dr. Biedenkopf 30. 11. Breidbach 30. 11. Dr. Czaja 30. 11. Dr. Dollinger 30. 11. Enders** 30. 11. Fellermaier* 30. 11. Friedrich (Würzburg) * 30. 11. Dr. Fuchs* 30. 11. Haberl 30. 11. Handlos 30. 11. von Hassel* 30. 11. Höffkes 30. 11. Dr. Hüsch 30. 11. Dr. Jentsch (Wiesbaden) 30. 11. Dr. h. c. Kiesinger 30. 11. Dr. Klepsch* 30. 11. Klinker 30. 11. Kroll-Schlüter 30. 11. Dr. Langner 30. 11. Lenzer** 30. 11. Frau Dr. Lepsius 30. 11. Dr. Mende ** 30. 11. Milz 30. 11. Dr. Müller** 30. 11. Müller (Bayreuth) 30. 11. Müller (Remscheid) 30. 11. Müller (Wadern) 30. 11. Dr. Müller-Hermann 30. 11. Peiter 30. 11. Peter 30. 11. Pieroth 30. 11. Porzner 30. 11. Rainer 30. 11. Scheffler*** 30. 11. Schetter 30. 11. Frau Schleicher* 30. 11. Schmidt (Hamburg) 30. 11. Schröder (Wilhelminenhof) 30. 11. Dr. Schwencke (Nienburg) ** 30. 11. Spranger 30. 11. Dr. Starke (Franken) 30. 11. Sybertz 30. 11. Tillmann 30. 11. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates *** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Frau Tübler 30. 11. Ueberhorst** 30. 11. Voigt (Sonthofen) 30. 11. Volmer 30. 11. Frau Dr. Walz* 30. 11. Wawrzik 30. 11. Wuttke 30. 11. Dr. Zeitel 30. 11. Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 20 und 21): Ist der Bundesregierung bekannt, daß in letzter Zeit erhebliche Textilmengen aus Ländern, deren Lieferquoten nach dem Welttextilabkommen erschöpft sind, mit Hilfe gefälschter Ursprungszeugnisse - sogenannte Umgehungseinfuhren - in die Europäische Gemeinschaft gekommen sind, und kann die Bundesregierung Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Maschenindustrie bestätigen, wonach der deutschen Textilindustrie im bisherigen Verlauf dieses Jahrs wegen solcher Umgehungseinfuhren ein Umsatzausfall von rund 100 Millionen DM entstanden ist? Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung auf Gemeinschaftsebene unternommen, um solche Praktiken - die das Welttextilabkommen unterlaufen - zu verhindern? Zu Frage A 20: Die Bundesregierung betrachtet das Problem der Umgehungseinfuhren, durch welche die im Rahmen des Welttextilabkommens gegenüber einigen Ländern festgelegten Höchstmengen für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse unterlaufen werden, mit großer Sorge. Eine quantitative Erfassung des Gesamtumfanges ist jedoch gegenwärtig nicht möglich. Es gibt auch keine verläßlichen Kriterien dafür, inwieweit die Umgehungseinfuhren zu Lasten der deutschen Produktion oder zu Lasten der Einfuhr aus anderen Ländern gehen. Zu Frage A 21: Das Problem der Umgehungseinfuhren ist erstmals im Jahre 1978 festgestellt worden, als koreanische Strumpfwaren mit japanischen Ursprungszeugnissen in großen Mengen in die Bundesrepublik eingeführt wurden. Die Bundesregierung hat ihrerseits die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veranlaßt, bei den beiden genannten Ländern Südostasiens im Rahmen von Konsultationen auf umgehende Gegenmaßnahmen zu drängen. Dies hat inzwischen zu einer Beseitigung dieser Umgehungseinfuhren geführt. Auf Grund der in den letzten Monaten festgestellten Zunahme der Umgehungseinfuhren auch aus anderen Ländern Südostasiens hat die Bundesregierung im Rahmen einer neuen Initiative die KEG veranlaßt, umgehend mit Malaysia, Indonesien, Thailand, Singapur, Südkorea und den Philippinen Konsultationen durchzuführen. Diese haben inzwischen mit Südkorea, Thailand, den Philippinen und Malaysia (letztere 26. November) stattgefunden; mit Singapur und Indonesien stehen sie unmittelbar bevor. 14992* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Sämtliche angesprochenen Staaten haben ihre Bereitschaft erklärt, an der Eindämmung der Umgehungseinfuhren aktiv mitzuwirken. Konkret geht es dabei um die Ausgabe von staatlich vidierten Produzentenbescheinigungen oder Exportlizenzen sowie um die Reduzierung der Zahl derjenigen Stellen, die zur Ausgabe von Ursprungszeugnissen autorisiert sind. Die Bundesregierung hat neben diesem Vorgehen der Gemeinschaft auch nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehungseinfuhren ergriffen. Insbesondere hat Minister Graf Lambsdorff auf seiner kürzlichen Südostasien-Reise sowohl in Südkorea wie auch in Indonesien und Malaysia mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer schnellen Eindämmung dieser Einfuhren hingewiesen. Entsprechendes ist kürzlich mit dem philippinischen Industrieminister erörtert worden. Südkorea hat sich bereit erklärt, Einzelfälle, in denen wir Umgehungen festgestellt haben, zu überprüfen. Die übrigen Länder, die selbst an der Verhinderung von Umgehungseinfuhren ein vitales Interesse haben, um nicht zu Unrecht als Ursprungsländer umfangreicher Exporte angesehen zu werden, haben volles Verständnis für unsere Sorgen gezeigt und sich bereit erklärt, durch Ausstellung zusätzlicher Bescheinigungen und andere Maßnahmen an der Abwehr von falsch deklarierten Einfuhren mitzuwirken. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die. Mündliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 24): Inwieweit ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, nach den positiven Erfahrungen mit Innovations-Beratungsstellen innerhalb von Oberzentren nun auch Modellvorhaben in Mittelzentren der schwächer strukturierten Räume durchzuführen, weil in diesen Räumen vor allem mittelständische Betriebe angesiedelt sind, die nach neueren Untersuchungen mit zunehmendem Grad ihrer peripheren Lage erhebliche Defizite bei der Anwendung und Erprobung neuer Verfahrenstechniken aufweisen? Für die vom Bundesministerium für Forschung und Technologie geförderten Modellversuche zur Technologie- und Innovationsberatung wurden auch schwächer strukturierte Regionen ausgewählt, in denen fast ausschließlich mittelständische Unternehmen angesiedelt sind. Besonders zu erwähnen sind hier die Modellversuche bei der Industrie- und Handelskammer in Koblenz sowie beim Ostbayerischen-Technologie-Transfer-Institut in Regensburg, sowie der grenznahen Industrie- und Handelskammer Mönchengladbach. Die Auswahl der Standorte der Beratungsstellen wurde auch durch die an das Forschungsministerium herangetragenen Initiativen sowie durch Gesichtspunkte der Erreichbarkeit von den umliegenden Gebieten aus bestimmt. Nach den bisherigen Erfahrungen ist eine ausreichende Versorgung der gesamten Region mit entsprechenden Informationen und auch mit Kontaktberatungen von zentraler Stelle aus durchaus möglich. Für die anschließenden Intensivberatungen kommen die dafür eingesetzten oder vermittelten externen Berater ohnehin in die Firma. Die Bundesregierung plant während der Laufzeit der Modellversuche, deren endgültige Ergebnisse noch nicht vorliegen, keine zusätzlichen Modellversuche für kleinräumig arbeitende Beratungsstellen. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Martiny-Glotz (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 25 und 26): Wie beurteilt die Bundesregierung die Hinweise des Deutschen Verbraucherschutzverbandes auf die gefährlich hohe Konzentration von Chrom in angeblich naturreinem Handelsdünger, und wird sie der Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht und nach Herabsetzung des höchstzulässigen Chromgehaltes von Dünger auf 0,25 Promille nachkommen? Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des Deutschen Verbraucherschutzverbandes und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher an der Billigbutter-Aktion wegen der hohen Kosten und geringen Vorteile, und wird sie die Forderung nach einer Preissenkung für Frischbutter im Interesse der Verbraucher bei ihren agrarpolitischen Beschlüssen berücksichtigen? Zu Frage A 25: Die Bundesregierung bedauert die zum Teil unrichtigen Behauptungen und fehlerhaften Deutungen, die der Deutsche Verbraucherschutzverband in Presseverlautbarungen und Rundschreiben über den Chromgehalt von Ledermehl verbreitet hat. So ist es unzutreffend, daß Ledermehl bis zu 3 % von hochgiftigem Chrom VI enthält. Die Darstellung, daß immer mehr Handelsdünger diese giftigen Abfälle enthalten, ist daher irreführend. Vielmehr ist nach wissenschaftlichen Feststellungen davon auszugehen, daß in Ledermehl praktisch keine toxischen Chrom-VI-Verbindungen nachzuweisen sind. Es handelt sich um Chrom-III-Verbindungen, die nach bisherigen Kenntnissen nicht giftig wirken. Dennoch ist die Bundesregierung der Auffassung, im Sinne eines eigentlichen Verbraucherschutzes Belastungen mit Schwermetallen vorzubeugen, auch dann, wenn zur Zeit keine direkten Gesundheitsgefahren zu befürchten sind. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 10. April 1979 wurde deshalb der Chromgehalt von Düngemitteln auf 1 % Chrom (Cr) begrenzt, wobei eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1980 eingeräumt wurde. Solche Übergangsfristen sind bei gesetzlichen Neuregelungen geboten und vertretbar, wenn keine akuten Gefahren zu befürchten sind. Die Bundesregierung sieht deshalb keinen Anlaß, den Chromgehalt weiter herabzusetzen. Sie prüft jedoch, ob eine Klarstellung dahin gehend angezeigt ist, daß Düngemittel weitgehend frei von toxischen Chrom-VI-Verbindungen sein müssen. Zu Frage A 26: Da der Verbraucherschutzverband bei seiner Kritik an Kosten und Erfolg der Molkereibutter-Aktion von völlig unhaltbaren Zahlen ausgeht — „Man schenkt Ihnen 50 Pfennig und nimmt Ihnen dafür 8,00 DM ab — für ein halbes Pfund qualitätsgeminderter Butter" — möchte ich zunächst das Wesentliche zur Molkereibutter-Aktion zusammenfassen. Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 14993* In der Bundesrepublik Deutschland stehen für die Verbilligung von Molkereibutter, die Anfang Oktober 1979 begonnen hat und bis Februar 1980 laufen wird, 70 000 t aus Interventionsbeständen zur Verfügung. Das sind bei 5monatiger Laufzeit monatlich etwa 14 000 t bei einem durchschnittlichen Monatsverbrauch an Butter von ca. 35 000 t. Die Verbilligung für die Molkereibutter beträgt 2,53 DM/kg ab Kühlhaus. Nach Abzug der Kosten für Auftauen, Abpacken und Verteilung ergibt sich hieraus eine Verbilligung für den Verbraucher um rd. 50 Pf je 250-g--Paket gegenüber Markenbutter -zu Marktpreisen. Da nach den vorliegenden Berichten die verbilligte Molkereibutter in der Regel zu Preisen um 1,69 bis 1,79 DM je 250-g-Paket im Einzelhandel angeboten wird im Vergleich zu 2,20 bis 2,35 DM für Markenbutter, ist festzustellen, daß die Verbilligung an den Verbraucher weitergegeben wird. Die Verbraucher machen nach allem, was bisher bekanntgeworden ist, von dem verbilligten Molkereibutter-Angebot regen Gebrauch. Im Vorjahr konnte bei der damaligen Molkereibutter-Aktion, die ein Volumen von 35 700 t hatte und bei der die Verbilligung für Verbraucher 20 bis 25 Pf je 250-g--Paket ausmachte, ein Mehrabsatz an Butter insgesamt von ca. 35 % der verbilligten Menge erzielt werden. Über die Höhe des Mehrabsatzes in diesem Jahr sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine genaueren Angaben möglich. Eine generelle Verbilligung auf ein Preisniveau, das eine bessere Konkurrenzfähigkeit der Butter zu anderen Fetten sowie die volle Aufnahme der derzeitigen Butterproduktion vom Markt ermöglicht, würde erhebliche Finanzmittel erfordern. Daher gibt die Bundesregierung Maßnahmen den Vorzug, bei denen mit begrenztem Mitteleinsatz ein spürbarer Mehrabsatz erreicht werden kann. Bisher hat die EG wegen der vorhandenen Lagerbestände für derartige Aktionen nur Butter aus diesen Beständen freigestellt. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Schweinfurt) (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 27 und 28): Welche Initiative hat die Bundesregierung ergriffen oder gedenkt sie zu ergreifen, um den Ankauf von gestohlenen Hunden und Katzen durch Tierversuchsanstalten zu unterbinden bzw. strafbar zu machen? Wird die Bundesregierung die in den Bundesländern für Wissen- schaft und Forschung zuständigen Minister bitten, die ihrem Einfluß unterliegenden Einrichtungen aufzufordern, Versuchstiere, soweit sie benötigt werden, nur noch aus kontrollierten Aufzuchtanstalten zu beziehen? Der Ankauf von gestohlenen Hunden und Katzen kann bei Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands wie der Ankauf auch jedes anderen gestohlenen Tieres als Hehlerei geahndet werden. Hehlerei wird nach § 259 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine besondere Strafvorschrift, nach der es Tierversuchsanstalten verboten werden soll, gestohlene Hunde oder Katzen zu kaufen, würde der Rechtssystematik des Strafgesetzbuches nicht entsprechen. Die zuständigen obersten Landesbehörden sind von dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mehrfach mündlich und schriftlich auf das Problem der nicht rechtmäßigen Beschaffung von Versuchstieren aufmerksam gemacht worden. Tierversuche, die im Forschungsbereich vorgenommen werden, müssen nach § 8 Tierschutzgesetz genehmigt werden. Die Genehmigungen werden jedoch nicht von den für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministern der Bundesländer erteilt, sondern von den für die Durchführung des Tierschutzgesetzes bestimmten Landesbehörden, die zum Bereich der Veterinärverwaltung gehören. Die für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden sind letztmalig am 27. August 1979 schriftlich gebeten worden, die für die Genehmigungen von Tierversuchen und für die Beaufsichtigung von Versuchstierhaltungen und Tierversuchsanlagen zuständigen Stellen zu veranlassen, bei der Genehmigung von Versuchen darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Hunde und Katzen für Versuchszwecke verwendet werden, die aus Spezialzuchten stammen. Die gleichen Fragen werden auch in einem gemeinsamen Schreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit an die Minister und Senatoren für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Länder und an die für das Gesundheitswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder angesprochen, das diesen in Kürze zugehen wird. Gleichzeitig sollen auch der Bundesminister des Innern und der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft gebeten werden, die Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs entsprechend zu unterrichten. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Däubler-Gmelin (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 34): Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit im Zusammenhang mit den derzeit stark steigenden Zahlen neonazistischer Aktivitäten, Gesetzesinitiativen zu ergreifen, den ungehinderten Verkauf solcher Propagandaschriften bzw. die ungehinderte Zugänglichkeit solcher Schriften im Wege der Ausleihe durch Büchereien zu unterbinden bzw. zu erschweren? Das geltende Recht bietet geeignete Handhaben, neonazistischen Aktivitäten auch im literarischen Bereich entgegenzuwirken. Die Bundesregierung mißt in diesem Zusammenhang — ich nehme an, daß Sie auf diesen Punkt abzielen — dem Schutz junger Menschen besondere Bedeutung zu. Rechtsextremistischen Bestrebungen in Form der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts durch Schriften, Schallplatten, Abbildungen und Darstellungen kann insbesondere mit den Mitteln des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) wirksam begegnet werden. So hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit von Anfang 1978 bis heute bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften 21 Indizierungsanträge zu Schriften und Schallplatten mit Beiträgen der NS-Propaganda gestellt. In 14994* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 20 Fällen hat die Bundesprüfstelle diesen Anträgen entsprochen. In einem Fall steht die Entscheidung noch aus. Außerdem hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Februar 1978 und im März 1979 die ebenfalls antragsberechtigten obersten Jugendbehörden der Länder gebeten, die Marktbeobachtung und Antragstätigkeit auf dem Gebiet der NS-Schriften zu intensivieren. Die Länder haben dies zugesagt und inzwischen 14 Indizierungsanträge gestellt. Da die für die Indizierung von Schriften zuständige Bundesprüfstelle nur auf Antrag der antragsberechtigten Stellen tätig werden kann, hängt die Wirksamkeit ihrer Arbeit wesentlich von der Antragspraxis ab. Daher hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Verordnung vom 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 607) neben den bisher antragsberechtigten obersten Landesjugendbehörden und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit allen Jugendämtern und Landesjugendämtern im Bundesgebiet ebenfalls die Antragsbefugnis eingeräumt. Die Jugendämter machen von diesem Antragsrecht in wachsendem Maße Gebrauch. Die Bundesregierung hält es für notwendig, daß die zuständigen Behörden der Bundesländer für eine strikte Beachtung der durch die Indizierung bewirkten Vertriebs- und Werbungsverbote Sorge tragen. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 37): Inwieweit hat das Bundesinnenministerium das Gutachten der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel ausgewertet, und welche politischen Konsequenzen sind daraus gezogen worden? Der Aufgabenbereich des Bundesministers des Innern ist in dem Gutachten der Kommission für den wirtschaftlichen und sozialen Wandel im Kapitel VII (Umweltpolitik) und XIII (Leistungssteigerung der öffentlichen Verwaltung, Informationsgewinnung und -vermittlung) angesprochen. Diese enthalten eine Reihe Vorschläge, die im Kern mit den Vorstellungen . der Bundesregierung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für die Verbesserung des Umweltschutzes. Die von der Kommission befürwortete Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts wird in meinem Haus kontinuierlich weiterverfolgt. Relativ breiten Raum nehmen die Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der statistischen Grundlagen ein. Auch ich betrachte die Statistik als zentrales Instrument der Informationsgewinnung. Hierbei handelt es sich um einen fortlaufenden Prozeß, welcher den aktuellen Bedürfnissen angepaßt werden muß. Mit diesem Ziel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Statistikbereinigungsgesetzes vorgelegt (BT-Drucksache 8/3417), mit dem eine Reihe von Kürzungen im Programm der amtlichen Statistik vorgenommen werden. Diese Kürzungen sollen nicht zuletzt dem Ziel dienen, Raum für neue aktuell benötigte Statistiken zu schaffen. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hansen (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 43 und 44): Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, daß neben den jetzt bekanntgewordenen Fällen aus der Praxis der Bayerischen Landesregierung weitere Asylsuchende in der Vergangenheit abgeschoben worden sind, und sieht die Bundesregierung diese Abschiebungen als rechtswidrig an? Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, rechtswidrig handelnde Landesregierungen zur Einhaltung von Recht und Gesetz zu zwingen? Wie Sie wissen, sind für Abschiebungen die Ausländerbehörden der Länder zuständig. Mir liegen keine Unterlagen darüber vor, daß sich Ausländerbehörden anderer Länder so verhalten hätten wie die bayerischen Behörden im Falle der Tschechoslowaken Cernak und Zilka. Die Möglichkeiten der Bundesregierung, auf die Einhaltung von Verfassung und Gesetzen des Bundes durch die Länder hinzuwirken, habe ich bereits in meiner Antwort auf die Frage des Kollegen Wittmann dargestellt. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Marschall (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 45 und 46): Ist der Bundesregierung bekannt, in wieviel Fällen bayerische Behörden asylsuchende Flüchtlinge zurückgewiesen haben bzw. wie viele solche Vorfälle sind dem Bundesinnenministerium bisher bekanntgeworden? Teilt die Bundesregierung die Ansicht des bayerischen Innenministeriums, die Auslieferung der Flüchtlinge Cernak und Zilka an die CSSR durch bayerische Behörden sei rechtlich nicht zu beanstanden? Zu Frage A 45: Neben den Fällen der tschechoslowakischen Staatsangehörigen Cernak und Zilka sind von bayerischen Behörden in sieben weiteren Fällen Personen abgeschoben oder zurückgewiesen worden, die aus Ostblockstaaten kamen und Asylbegehren zum Ausdruck gebracht haben. Diese Fälle sind der Bundesregierung erst durch die Dokumentation des bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. November 1979 bekanntgeworden. Zu Frage A 46: Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Wie ich bereits auf die Fragen des Kollegen Wittmann ausgeführt habe, verstößt die Abschiebung der tschechoslowakischen Staatsangehörigen Cernak und Zilka durch bayerische Behörden 1. gegen § 38 des Ausländergesetzes, weil — wie sich aus den nunmehr von Bayern vorliegenden Unterlagen ergibt — ein Asylantrag vorgelegen hatte, Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 14995* der nach § 38 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf hätte weitergeleitet werden müssen; 2. gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes, weil die betreffenden Tschechoslowaken in einen Staat abgeschoben wurden, in dem ihnen auf Grund der dortigen Republikschutzgesetzgebung politische Verfolgung drohte; 3. gegen den Beschluß der Innenministerkonferenz vom 26. August 1966, wonach auch solche Angehörige von Ostblockstaaten, die illegal eingereist sind, nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden dürfen. Damit liegt auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Asylrecht des Artikels 16 GG vor. Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 47): Sind der Bundesregierung die in der letzten Zeit in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg bekanntgewordenen Abschiebungen. von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden bekanntgewesen und wie wird die Bundesregierung sicherstellen, daß sich auch diese Länder künftig an die im Bundesgebiet geltenden und durch das Bundesverwaltungsgericht gesicherten Rechte für Asylsuchende halten werden, falls die Überprüfung der Abschiebungen ergibt, daß sie rechtswidrig waren? Ich nehme den ersten Teil Ihrer Frage gern zum Anlaß, auf eine Erklärung der Bayerischen Staatsregierung von gestern einzugehen. Darin unternimmt die Bayerische Staatsregierung den durchsichtigen, aber untauglichen Versuch, von ihrer alleinigen vollen Verantwortung für die Abschiebung der beiden tschechoslowakischen Staatsangehörigen abzulenken. Demgegenüber stellt die Bundesregierung fest: 1. Einen umfassenden Überblick über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Abschiebung der beiden tschechoslowakischen Staatsangehörigen hat die Bundesregierung erst durch die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 23. November 1979 vorgelegte Dokumentation erhalten. 2. Von dem Erlaß des Landratsamtes Berchtesgadener-Land vom 9. November 1978, mit dem die Abschiebung in die Tschechoslowakei angeordnet wurde, sind Bundesdienststellen nicht benachrichtigt worden. Nach der erfolgten Abschiebung waren erste Hinweise auf diesen Vorgang in einem Schreiben des Beauftragten des Hohen Flüchtlingskommissars vom 7. Dezember 1978 an das Bayerische Staatsministerium des Innern enthalten, das auch dem Bundesminister des Innern zur Kenntnisnahme übersandt worden war. Dieser Fall wurde im Rahmen eines Gespräches über Asylrechtsfragen zwischen dem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars und mir am 9. Januar 1979 angesprochen. Dabei wurde deutlich, daß es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die bayerischen Behörden bedurfte. Diese Aufklärung hatte der Hohe Flüchtlingskommissar bereits eingeleitet. Erst durch das Schreiben des Bundestagsabgeordneten Karsten D. Voigt an Bundesinnenminister Baum vom 17. Mai 1979 ergab sich für das Bundesinnenministerium Anlaß, den Versuch einer eigenen Sachverhaltsaufklärung bei bayerischen Behörden vorzunehmen. Es ist der Bundesregierung jedoch trotz wiederholter Anmahnungen und Beanstandungen bis zur Vorlage der erwähnten Dokumentation des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. November 1979 nicht gelungen, von bayerischen Behörden einen umfassenden Überblick über die Vorgänge im Zusammenhang mit den Abschiebungen zu erlangen. Die Möglichkeiten der Bundesregierung, gegen Verfassungs- und Rechtsverstöße von Landesbehörden vorzugehen, habe ich auf Fragen von Kollegen bereits mehrfach dargestellt. Anlage 11 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Hürland (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 48): Ist die Bundesregierung darüber informiert, daß Tierhändler Raubtiere und Giftschlangen an Privatpersonen verkaufen und diese Tiere in privaten Haushalten oft unsachgemäß unterhalten werden und sie damit besonders in dicht besiedelten Gebieten eine immer größere Gefahr für Leib und Leben nicht nur der Tierhalter, sondern auch der übrigen Bevölkerung werden; wenn ja, welche gesetzlichen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, diese akute Gefahr zu beseitigen? Der Bundesregierung ist selbstverständlich bekannt, daß Raubtiere und Giftschlangen von Privatpersonen in Tierhandlungen erworben werden können. Es liegen Berichte vor, daß die Haltung dieser Tiere im Handel und in Privathaushalten oft unsachgemäß ist und ohne Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Leben und Gesundheit der Menschen erfolgt. Vor allem wurde in den letzten Jahren der Handel mit Giftschlangen ausgeweitet. Häufige Berichte über Unfälle mit giftigen Tieren haben die Bundesregierung dazu veranlaßt, in dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), der jetzt dem Bundestag zur Beratung vorliegt, eine Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung von Regelungen zum Schutz vor giftigen Tieren vorzusehen. In einer Rechtsverordnung wird zum ersten Mal eine Regelung dieses Bereiches getroffen werden. Es ist u. a. vorgesehen, eine Meldepflicht an die zuständige Behörde einzuführen, damit diese über die Verbreitung giftiger Tiere in zoologischen Gärten und Instituten sowie in privaten Haushalten informiert ist. Auflagen an den Halter zur Bereithaltung von Impfstoffen und von Therapievorschlägen sollen bei Unfällen mit den betreffenden Tieren schnelle und wirksame Gegenmaßnahmen ermöglichen. In Einzelfällen wird die Einfuhr und das Halten besonders gefährlicher Gifttiere verboten werden können. 14996* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Bund keine Regelungen über gefährliche nichtgiftige Tiere treffen. Anlage 12 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kuhlwein (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 49 und 50): Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, ob Presseberichte zutreffen, nach denen sich Lagerstätten für chemische Kampfstoffe im 2. Weltkrieg auch in Mölln (Kreis Herzogtum Lauenburg) befunden haben sollen? Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher von Behörden unternommen worden, um die mutmaßliche Lagerstätte für chemische Kampfstoffe in Mölln zu untersuchen und die Kampfstoffe gegebenenfalls zu beseitigen? Wie bereits in der Antwort auf die Fragen des Herrn Kollegen Dr. Wernitz am 12. Oktober 1979 ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen bei den Ländern, im vorliegenden Fall beim Lande Schleswig-Holstein. • Nach fernmündlicher Mitteilung aus dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein befand sich im 2. Weltkrieg in Mölln eine Munitionsanstalt; in dieser seien jedoch keine chemischen Kampfstoffe hergestellt oder gelagert worden; es gebe lediglich einen Hinweis darauf, daß 1945 südlich Mölln im freien Gelände Kampfstoffe gelagert waren; diese seien aber nach dem 2. Weltkrieg von den britischen Streitkräften abtransportiert worden. Hinweise auf den Standort Mölln finden sich auch in einer Karte, die das Militärgeschichtliche Forschungsamt vor kurzem dem Bundesminister der Verteidigung vorgelegt hat: Mölln ist dort als Standort einer „K-Munitions"-Auslagerung-Bereitstellung Heer am 20. März 1945 angegeben. Diese Angaben des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, die auf einer ersten Auswertung von Archivalien des Bundesarchivs beruhen, werden zur Zeit auf Stichhaltigkeit geprüft; nach dem derzeitigen Stand der Nachforschungen kann den Unterlagen des Bundesarchivs nicht entnommen werden, ob und ggf. wie lange an den in den Presseveröffentlichungen genannten Orten in jedem Einzelfall tatsächlich chemische Kampfstoffe gelagert waren; noch weniger kann aus ihnen geschlossen werden, daß dort heute noch chemische Kampfstoffe liegen. Es ist bekannt, daß unmittelbar vor und besonders über einen längeren Zeitraum nach Kriegsende hinweg große Mengen von Kampfstoffen im Meer versenkt oder auf andere Weise beseitigt wurden. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Menzel (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 51): Hat die Bundesregierung geprüft, ob durch die Einführung eines Gesundheits- und Belastungspasses für alle Arbeitnehmer, die in gesundheitsgefährdenden Bereichen tätig sind, Erkrankungen durch Vorbeugemaßnahmen eher verhindert bzw. ihre Ursachen leichter festgestellt werden könnten, und strebt sie die Einführung eines solchen Gesundheits- und Belastungspasses durch Gesetz oder Verordnung an? Die Bundesregierung hat sich bereits mehrfach dahin gehend geäußert, daß die verbindliche Einführung eines Gesundheitspasses auf erhebliche Bedenken stößt. So besteht z. B. die Gefahr, daß sich bestimmte Eintragungen (z. B. Fehlzeiten infolge Krankheit) nachteilig auf die Arbeits- bzw. Berufschancen des Arbeitnehmers auswirken können; Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Eintragungen müßten überwacht werden. Der Verwaltungsaufwand wäre erheblich. Zudem könnte der Verschwiegenheitsanspruch der Arbeitnehmer nicht immer ausreichend gewährleistet werden. Es ist davon auszugehen, daß Arbeitnehmer, die in gesundheitsgefährdenden Betrieben tätig sind, auf Grund von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften durch ermächtigte Ärzte regelmäßig untersucht werden. Anamnese und Befunde werden bei diesen Ärzten verwahrt, bestimmte Angaben sind auf der vom Arbeitgeber zu führenden Gesundheitskartei vermerkt. Die Einführung eines zusätzlichen Gesundheits-und Belastungspasses wird daher nicht für erforderlich gehalten. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 52): Wird die Bundesregierung die Mittel aus dem Ausgleichsfonds des Schwerbehindertengesetzes weiterhin ihrer Bestimmung nicht zuführen, sondern weiterhin ansammeln, bis das Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe endgültig abgeschlossen ist? Die Bundesregierung sammelt die Mittel keineswegs an, die aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe in den Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung fließen. Die Mittel werden vielmehr nach wie vor für ihre gesetzliche Zweckbestimmung verwandt. Sie werden für die Mitfinanzierung der Sonderprogramme des Bundes und der Länder zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte und zur Förderung von beruflichen Rehabilitationseinrichtungen eingesetzt. Die Mittelvergabe erfolgt auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Beirat für die Rehabilitation Behinderter nach § 32 des Schwerbehindertengesetzes. Die z. Z. beim Ausgleichsfonds verfügbaren Gelder werden in voller Höhe für die Finanzierung der auf Vorschlag des Beirates bisher beschlossenen Maßnahmen und Projekte benötigt und verwendet. Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 14997* Das von Ihnen erwähnte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, hat allerdings zu einem schleppenden Mitteleingang beim Ausgleichsfonds geführt. Der Grund hierfür liegt in dem Verhalten etlicher Arbeitgeber. Sie zahlen wegen des anhängigen Verfahrens die Ausgleichsabgabe entweder gar nicht oder machen die Zahlung von der Zusage der Hauptfürsorgestellen der Länder abhängig, diese Gelder im Falle einer für die Ausgleichsabgabe negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe und im Umfange der Entscheidung wieder zurückzuzahlen. Verschiedene Hauptfürsorgestellen akzeptieren diesen Vorbehalt. Sie wollen deshalb ihren Anteil an den Ausgleichsfonds nur abführen, wenn dieser bereit ist, das Geld ggf. wieder an die Hauptfürsorgestellen zurückzugeben. Die unter Vorbehalt gezahlten Ausgleichsabgabemittel können vom Ausgleichsfonds nicht verausgabt werden, sei es, weil sie dem Ausgleichsfonds von den Hauptfürsorgestellen nicht zugeführt werden oder vom Fonds. für eine etwaige Rückzahlung bereitgehalten werden müssen, da der Bundeshaushalt für Verpflichtungen des Ausgleichsfonds nicht haftet. Soweit allerdings „unbelastete" Gelder eingehen, werden sie auch weiterhin vom Ausgleichsfonds entsprechend dem gesetzlichen Verwendungszweck eingesetzt. Anlage 15 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 53): In welchen Fällen können Beschäftigungsstellen im Zivildienst auch ohne dienstliche Unterkunft anerkannt werden, und wie erklärt die Bundesregierung die über diese Frage bezüglich der Schule für Geistigbehinderte der Stadt Leverkusen vom Bundesbeauftragten für den Zivildienst gegebenen unterschiedlichen Auskünfte? Bei der Anerkennung neuer Beschäftigungsstellen verfährt das Bundesamt für Zivildienst nach einem regionalen Bedarfsschlüssel. Dieser berücksichtigt die Zahl der sogenannten Heimschlafplätze, der Plätze mit dienstlicher Unterbringung und die der Kriegsdienstverweigerer. Diese Regelung ist erforderlich, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Dienstplätze mit Unterbringungsmöglichkeit und den Heimschlafplätzen zu erreichen. Dabei sind nicht zuletzt praktische Gründe maßgebend; denn Heimschlafplätze können nur besetzt werden, soweit am selben Ort geeignete Zivildienstplätze zur Verfügung stehen. Durch eine Vergrößerung des Anteils der Plätze mit dienstlicher Unterkunft soll aber auch dazu beigetragen werden, daß sich die Belastungen der Dienstleistenden im Zivildienst und bei der Bundeswehr die Waage halten. In Vorwegnahme einer geplanten Änderung der jetzt geltenden Regelung werden jedoch psychiatrische Einrichtungen ohne Berücksichtigung des regionalen Bedarfsschlüssels anerkannt. Das geschieht wegen der bekannten Schwierigkeiten, ausreichend Personal zu bekommen. Diese Regelung erscheint auch deshalb vertretbar, weil Dienstleistende in einer solchen Einrichtung mindestens gleich schweren Belastungen unterworfen sind wie wehrdienstleistende Soldaten in der Bundeswehr. Der Bundesbeauftragte für den Zivildienst ist bei seiner Anweisung an das Bundesamt für den Zivildienst, die Schule für Geistigbehinderte der Stadt Leverkusen abweichend von der allgemeinen Regelung anzuerkennen, von ähnlichen Erwägungen ausgegangen. Der Bundesbeauftragte für den Zivildienst hat in dieser Sache keine unterschiedlichen Auskünfte gegeben. Er hat vom Vorliegen des Antrags und des mit dem Bundesamt für den Zivildienst geführten Schriftverkehrs erst aus dem Schreiben eines anderen Abgeordneten, der sich an ihn direkt gewandt hatte, Kenntnis erhalten. Als obere Bundesbehörde bearbeitet das Bundesamt Anträge und Eingaben in eigener Zuständigkeit, ohne das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu unterrichten. Anlage 16 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Brandt (Grolsheim) (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 54 und 55): Ist der Bundesregierung bekannt daß Betriebe die Einrichtung von Ruheräumen für werdende oder stillende Mütter gemäß § 2 Abs. 4 Mutterschutzgesetz mit der Begründung verweigern, hierzu nicht verpflichtet zu sein, da eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers nicht existiere? Ist die Bundesregierung bereit, gegebenenfalls eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, und wann ist damit zu rechnen? Die Verpflichtung zur Einrichtung von Liegeräumen für werdende und stillende Mütter ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. In § 31 der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 ist diese Verpflichtung näher konkretisiert worden. Dort wird bestimmt, daß Arbeitgeber werdenden und stillenden Müttern ermöglichen müssen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Nähere Angaben über Zahl und Beschaffenheit der Liegen und der Liegeräume enthält die hierzu vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 25. April 1977 herausgegebene Arbeitsstätten-Richtlinie. Die Aufsichtsbehörden der Länder haben nach § 2 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes sowie nach § 120 f und § 139 i der Gewerbeordnung die Möglichkeit, in Betrieben, die der Verpflichtung zur Einrichtung von Liegeräumen nicht nachkommen, eine entsprechende Anordnung zu erlassen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Betriebe die Einrichtung von Liegeräumen für werdende und stillende Mütter ablehnen. Soweit Sie mir die Betriebe benennen könnten, würde ich mich an die oberste Arbeitsbehörde des Landes wenden, das für die Durchführung des Mutterschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung zuständig ist, und sie bitten, diese Betriebe zu überprüfen. 14998* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 17 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Horstmeier (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 56 und 57): Hält die Bundesregierung es bei der Zielsetzung des heutigen Schwerbehindertengesetzes für gerechtfertigt, daß bei Pflegegeldleistungen von zivilen Schwerstbehinderten ein Einkommensnachweis verlangt wird, für gleiche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Blindenhilfe aber nicht, und wenn nein, ist sie in der Lage und bereit, die unterschiedliche Rechtslage anzupassen? Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß bei vielen Sozialhilfeempfängerfamilien mit Kindern eine Anhebung der Regelsätze oder eine Erhöhung des Kindergeldes sich nicht wesentlich auswirkt, weil das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet wird? Zu Frage A 56: Ich nehme an, daß Sie mit Ihrer Frage Blindenhilfe und Pflegegeld als Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ansprechen wollen. Hier gilt der sozialhilferechtliche Grundsatz, daß Hilfe nicht erhält, wer sich aus eigenem Einkommen oder Vermögen oder mit Hilfe der Leistungen anderer selbst helfen kann. Dementsprechend sind Blindenhilfe und Pflegegeld in der Sozialhilfe gleichermaßen einkommens- und vermögensabhängig. Der Unterschied zum Versorgungsrecht erklärt sich daher, daß es sich bei der Sozialhilfe um eine aus allgemeinen öffentlichen Mitteln und ohne Vorleistung erbrachte Nothilfe der Gemeinschaft, im Versorgungsrecht dagegen um eine Entschädigung für das der Gemeinschaft erbrachte besondere Opfer handelt. Soweit außerhalb des Versorgungsrechts Blindenhilfe und — in drei Bundesländern — auch Pflegegeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden, geschieht dies nicht auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes, sondern nach vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften außerhalb des Rechts der öffentlichen Fürsorge und deshalb auch außerhalb der Einflußmöglichkeiten der Bundesregierung. Daß in dieser Hinsicht das Landesrecht unterschiedlich ist, ist vielfach beklagt worden. Versuche, hier zu einer Vereinheitlichung zu kommen, dürften nach den Erfahrungen der Vergangenheit jedoch auf absehbare Zeit keinen Erfolg versprechen. Zu Frage A 57: Die Rechtslage, die die Anrechnung des anteiligen Kindergeldes (Gesamtkindergeld geteilt durch die Zahl der Kinder in der Familie) bedingt, habe ich Ihnen auf Ihre Frage Nr. 80 anläßlich der Fragestunde vom 12./13. März 1975 sowie Ihre Frage Nr. 15 in der Fragestunde am 23. April 1975 dargestellt. Ich darf mich daher auf folgende Hinweise beschränken: Auf die Sozialhilfe wird nur das anteilige Kindergeld angerechnet. Das bedeutet, daß bei einem Kind 50,— DM, bei zwei Kindern je 75,— DM (150 : 2) und bei drei Kindern je 116,66 DM (350 : 3) berücksichtigt werden. Da der niedrigste Regelsatz (für ein Kind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) z. Z. im Durchschnitt 134,— DM beträgt, übersteigt der Regelsatz bei 3 Kindern stets das anteilige Kindergeld. Bei 4 Kindern beträgt das anteilige Kindergeld 137,50 DM (550 : 4), jedoch erhöht sich der erwähnte Regelsatz ab. 1. Januar 1980 auf durchschnittlich 139,— DM, so daß dann auch das anteilige Kindergeld bei 4 Kindern regelsatzmäßig überschritten wird. Da die Regelsätze für ältere Kinder und Jugendliche erheblich höher sind (z. Z. 193,— DM, 223,— DM, 267,— DM) und zum 1. Januar 1980 ebenfalls erhöht werden, stellt sich das Ergebnis bei diesen Altersgruppen noch unterschiedlicher dar. Zum Bedarf eines Kindes gehört jedoch nicht nur der Regelsatz, sondern auch einmalige Beihilfen für Bekleidung und andere besondere Anschaffungen (pauschal angenommen mit durchschnittlich 15 % des Regelsatzes) sowie ein entsprechender Anteil an den Nettoaufwendungen für die Unterkunft (Mietanteil = Miete ./. Wohngeld : durch Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen). Die Regelsätze werden in Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten von Zeit zu Zeit erhöht. Die nächste Erhöhung wird, wie bereits erwähnt, zum 1. Januar 1980 erfolgen. Die Frage, ob und welche Möglichkeiten bestehen, Kindergeld im Rahmen der Sozialhilfe anrechnungsfrei zu lassen, wird z. Z. von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft. Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeit voraussichtlich noch in diesem Jahr beenden. Die Ergebnisse werden Grundlage für weitere Überlegungen sein. Anlage 18 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Spitzmüller (FDP) (Drucksache 8/3421 Fragen A 58 und 59): Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, um durch Anweisung, Änderung von Vorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen, daß eine Organisation wie die Frankfurter „Ruf die Engel" ihre segensreiche Tätigkeit nicht für immer einstellen muß, sondern in Frankfurt und darüber hinaus die Arbeit wieder aufnehmen kann, um weiterhin Kranke zu Hause pflegen, unheilbar Kranke zu Hause betreuen, Gebrechlichen beim Einkauf und bei der Haushaltsführung zur Hand gehen zu können und Eltern als Babysitter dienen zu können? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Fortführung der Tätigkeit einer solchen auf humanitäre Ziele ausgerichteten Organisation sowohl aus arbeitsmarktpolitischer wie aber auch aus sozialer Sicht wünschenswert ist, insbesondere solange die Arbeitsverwaltung nicht in der Lage ist, denen Hilfe zuteil werden zu lassen, für die die Organisation „Ruf die Enger bisher segensreich tätig sein konnte? Einrichtungen, die in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitskräften Kranken und Gebrechlichen helfen und Eltern von Kleinkindern entlasten, sind aus sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gründen zu begrüßen und zu fördern. Die von Ihnen angesprochene „Ruf die Engel Haushaltshilfen-Überlassungs-GmbH" in Frankfurt ist jedoch ein Wirtschaftsunternehmen, das gegen Entgelt Arbeitsvermittlung betreiben will. Nach geltendem Recht sind Aufträge zur nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung möglich. Solche Aufträge haben z. B. der „Notmütterdienst e. V." und zahlreiche Stellen der Wohlfahrtsverbände erhalten. An einer nicht auf Gewinn gerichteten Tätigkeit sind die Inhaber der „Ruf die Engel GmbH" bisher nicht interessiert gewesen. Für eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmer- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 14999* überlassung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So hat der Verleiher den Arbeitslohn und die Sozialversicherungsbeiträge für die verliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Er hat diese Verpflichtung auch in der Zeit zu erfüllen, in der er die Leiharbeitnehmer nicht verleihen kann. Die „Ruf die Engel GmbH" hat diese Pflichten jedoch nicht erfüllt. Da die „Ruf die Engel GmbH" Arbeitsvermittlung als Erwerbsquelle betreiben will, würde sie gegen geltende Vorschriften, nämlich § 228 Arbeitsförderungsgesetz, verstoßen. Die Bundesanstalt für Arbeit und daneben die Wohlfahrtsverbände (z. B. das Diakonische Werk und der Caritasverband) unterhalten eigene Vermittlungsdienste für Hausgehilfinnen, die Arbeitsuchenden und Stellenanbietern kostenlos zur Verfügung stehen. Mir liegen keine Erkenntnisse vor, die rechtfertigen, diese Dienste als unzulänglich zu bezeichnen. Anlage 19 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 60): Ist es zulässig, daß ein Wehrpflichtiger nach Beendigung seiner Wehrdienstzeit am 30. September 1979 und anschließender Aufnahme eines Studiums an einer Universität bereits für den Monat November wieder zu einer Wehrübung eingezogen wird? Die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einer Wehrübung bereits kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Wehrdienst ist zulässig. Ganz überwiegend handelt es sich um Reservisten, die zur Verfügungsbereitschaft einberufen sind. Die Verfügungsbereitschaft schließt sich an den Grundwehrdienst oder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit an und dauert nicht länger als ein Jahr. In der Regel hat jeder dazu Einberufene in diesem Zeitraum eine Mobilmachungsübung mit einer Dauer von höchstens 12 Tagen abzuleisten. Der Zeitraum, zu dem ein Truppenteil seine Mobilmachung durchführt, kann sich nicht an den — unterschiedlichen — Entlassungsdaten der Reservisten orientieren. Dies gilt auch für Studierende. Die Unterbrechung eines gerade begonnenen Studiums durch eine 12tägige Wehrübung bedeutet regelmäßig auch keine besondere Härte, die eine Zurückstellung rechtfertigen würde, zumal Prüfungen noch nicht anstehen. Der Studierende muß zwar nach der Wehrübung den versäumten Vorlesungsstoff nachholen. Solche Erschwernisse müssen Reservisten im Rahmen der Wehrpflicht aber auf sich nehmen. Anlage 20 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Sauer (Salzgitter) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 61): Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung — unter Bezugnahme auf ihre Antwort auf meine Anfragen A 4 und 5 (Drucksache 8/ 2339) — auf Grund der erneuten Ankündigung des Bundesverbandes der Bürgerinitiativen Umweltschutz in Verbindung mit der Deutschen Friedensgesellschaft/Vereinigung der Kriegsgegner, der nach Pressemeldungen eine Arbeitsgruppe mit Recherchen für eine Lagekarte über die NATO-Lager für atomare Sprengkörper in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt hat, zu ergreifen, um bereits dem Versuch des Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen entgegenzuwirken? 1. Maßnahmen der Bundesregierung, die auf die Einleitung eines Strafverfahrens durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gerichtet sein könnten, versprechen zur Zeit keinen Erfolg. Wie ich bereits in meiner Antwort auf Ihre mündliche Anfrage in der Sitzung vom 6./7. 12. 1978 dargestellt habe, kommen als strafrechtlich erhebliche Tatbestände insbesondere die § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen), § 96 Abs. 2 StGB (Auskundschaften von Staatsgeheimnissen), § 97 Abs. 1 StGB (Preisgabe von Staatsgeheimnissen) und § 109g Abs. 1 StGB (sicherheitsgefährdendes Abbilden) in Betracht. Diese Tatbestände müssen mindestens im Versuch erfüllt sein, um Aussicht auf strafrechtliche Verfolgung zu bieten. Nachdem es bisher nur bei der Ankündigung geblieben ist, eine Lagekarte über atomare Sprengköpfe der US-Streitkräfte zu veröffentlichen, sind Staatsschutzdelikte auch in einem strafrechtlich erheblichen Versuchsstadium noch nicht erfüllt. 2. Unabhängig von der gegenwärtigen strafrechtlichen Bewertung sieht die Bundesregierung in mehrfach wiederholten Ankündigungen des BBU die Möglichkeit einer ernsthaften Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu der auch der Schutz von Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten verbündeten Truppen gehört. Inwieweit die Landespolizeigesetze Maßnahmen gegenüber dem BBU rechtfertigen, liegt jedoch in der abschließenden Beurteilung der jeweils zuständigen Landespolizeibehörden. Der Bundesminister des Innern wird das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg als das in diesem Falle zuständige Landesressort bitten, nach den erneut bekanntgewordenen Ankündigungen des BBU ein Einschreiten unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Anlage 21 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 62 und 63): Ist die Bundesregierung bereit, dafür zu sorgen, daß berechtigte Versetzungsgesuche zukünftig im Sinne des Antragstellers entschieden werden, wenn dadurch nicht nur für den Soldaten Abhilfe geschaffen wird, sondern damit gleichzeitig am gewünschten heimatnahen Standort — unabhängig von den Notwendigkeiten im Stammtruppenteil — eine Personallücke geschlossen werden kann? Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß die Bestimmungen über die politische Betätigung von Soldaten insofern einer Ergänzung bedürfen, daß Wehrpflichtige, die einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören, grundsätzlich in Heimatnähe einzuberufen sind, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, den einschlägigen Erlaß entsprechend zu ergänzen? Zu Frage A 62: Die Versetzung eines Soldaten muß sich in erster Linie nach den dienstlichen Erfordernissen richten. Beantragt ein Soldat seine Versetzung, für die keine dienstliche Notwendigkeit besteht, wird dem Antrag im Rahmen des dienstlich Möglichen grund- 15000* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 sätzlich stattgegeben. Dabei werden die persönlichen Belange und die dienstlichen Erfordernisse unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen. Die dienstlichen Erfordernisse sind dann gewahrt, wenn durch die Versetzung des Soldaten die Einsatzbereitschaft des abgebenden Truppenteils erhalten bleibt und im aufnehmenden Truppenteil ein Dienstposten zur Verfügung steht, der der Ausbildung und dem Dienstgrad des Soldaten entspricht. Die Entscheidung über eine Versetzung kann deshalb erst nach Prüfung des Einzelfalles getroffen werden. Zu Frage A 63: Die Bundesregierung stimmt Ihrer Auffassung zu, daß Wehrpflichtige, die einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören, grundsätzlich heimatnah einzuberufen sind. Die Wehrersatzbehörden sind bereits seit 1975 ausdrücklich entsprechend angewiesen. Eine Ergänzung des Erlasses „Politische Betätigung von Soldaten, insbesondere bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen" ist daher nicht erforderlich. Es wäre auch nicht zweckmäßig, in diesem Erlaß, der ausschließlich die Rechte und Pflichten der Soldaten im Hinblick auf ihre politische Betätigung erläutert, Einberufungsweisungen an die Wehrersatzbehörden zu wiederholen. Anlage 22 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lambinus (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 64 und 65): In wieviel Fällen wurde in den Jahren 1976 bis 1978 beim Kreiswehrersatzamt Würzburg Anträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stattgegeben, und in wieviel Fällen wurden diese Anträge abgelehnt? Wie lauten diese Zahlen für das gesamte Bundesgebiet? Zu Frage A 64: Von den beiden weisungsunabhängigen Prüfungsausschüssen beim Kreiswehrersatzamt Würzburg wurden die Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wie folgt beschieden: Anerkennungen Ablehnungen 1976 270 309 1977 203 249 1978 197 287 Zu Frage A 65: Anerkennungen Ablehnungen 1976 12 592 9 786 1977 12 304 9 602 1978 19 471 17 031 Anlage 23 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 66): Welche Anstrengungen unternimmt der Bundesverteidigungsminister, um mehr weibliche Auszubildende beschäftigen zu können? Die Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgt im Bereich der Bundeswehr fast ausschließlich in Metall- und Elektroberufen, vorwiegend mit der Zielsetzung, militärische Unterführer in technischer Verwendung zu gewinnen. Diese Zielsetzung engt die Ausbildungsmöglichkeiten für Mädchen in den gewerblich-technischen Ausbildungsberufen bei der Bundeswehr sehr ein. Um die 850 Ausbildungsplätze, die in diesem Jahr neu zu besetzen waren, bewarben sich ingesamt 4 401 Jugendliche, davon nur 132 Mädchen, und zwar bei nur 13 von insgesamt 32 Ausbildungsstätten. Der Schwerpunkt lag bei drei Ausbildungsstätten, bei denen Technische Zeichner, Chemielaboranten und Fotolaboranten ausgebildet werden. Die Ausbildungskapazität in diesen Berufen wurde voll ausgeschöpft und ist nicht mehr erweiterungsfähig. Zur Zeit befinden sich insgesamt 2 777 Auszubildende in der Ausbildung, davon 39 Mädchen. Einer Vergrößerung des Anteils der weiblichen Auszubildenden in der gewerblich-technischen Berufsausbildung steht einerseits die bundeswehrspezifische Zielsetzung und andererseits das sehr geringe Interesse weiblicher Bewerber entgegen. Anlage 24 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Krone-Appuhn (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 67 und 68): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Soldaten der FlaRak-Bataillone der Deutschen Bundeswehr wöchentlich 78 Stunden arbeiten, und hat sie angesichts dieser enormen physischen und psychischen Belastung der Soldaten schon einmal eine medizinische Untersuchung veranlaßt, und sind ihr die Folgen für das Privatleben dieser Soldaten bekannt? Wird die Bundesregierung zur Entlastung der Soldaten der FlaRakBataillone eine 4. Kampfbesatzung für die FlaRak-Batterien installieren? Zu Frage A 67: Die in der integrierten Luftverteidigung eingesetzten FlaRak-Bataillone der Luftwaffe befinden sich auf Grund von NATO-Forderungen ständig — d. h. rund um die Uhr — in Einsatzbereitschaft. Die zeitlich besonders belasteten Kampfbesatzungen versehen ihren Dienst im Dreischichtenrhythmus. Der Einsatzbefehl für diese Kampfbesatzungen geht von einer durchschnittlichen zeitlichen Wochenbelastung von 70 Stunden aus. Eine Erhebung zur Dienstzeitbelastung im Jahre 1978 hat ergeben, daß im Jahresdurchschnitt diese 70 Stunden pro Woche in etwa eingehalten werden können. Das schließt nicht aus, daß in einigen Fällen Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15001* zu besonderen Zeiten auch höhere Belastungen notwendig sind, die nach Möglichkeit im Verlaufe eines Jahres zeitlich ausgeglichen werden. Der Inspekteur der Luftwaffe hatte die Luftwaffeninspizientengruppe beauftragt, die physische und psychische Belastung der Soldaten in den Verbänden der Luftverteidigung sowie anderer Verbände besonders zu untersuchen. Der Bericht liegt seit Anfang November vor und wird z. Z. im Bundesministerium der Verteidigung ausgewertet. Eine abschließende Stellungnahme ist daher noch nicht möglich. Zu Frage A 68: . Der Bundesminister der Verteidigung hat erste Schritte für eine personelle Aufstockung der FlaRak-Batterien um eine 4. Kampfbesatzung unternommen. In Verhandlungen über „Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen" (STAN) der FlaRak-Verbände wurde die Forderung nach einer zusätzlichen Kampfbesatzung vom Bundesminister der Finanzen grundsätzlich anerkannt. Damit konnten zumindest, die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Eine personelle Abdeckung innerhalb des Friedensumfangs ist jedoch voraussichtlich bis auf weiteres nicht erreichbar, weil der Personalbedarf dafür durch organisatorische Rationalisierungsmaßnahmen nicht gewonnen werden kann und ein Personalabzug aus anderen Verbänden ohne eine Einschränkung anderer einsatzwichtiger Aufgaben nicht möglich ist. Anlage 25 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Reimers (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 69 und 70): Ist die Bundesregierung bereit, bei einer Gesetzesnovelle eine Regelung vorzusehen, nach der die gemäß O 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigten und nach dem Gesetz vom 27. April 1970 zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Dentisten die Bestallung als Zahnarzt erhalten können? Wenn nein, welche Hinderungsgründe sieht die Bundesregierung? Zu Frage A 69: Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, in einem Entwurf für eine Gesetzesnovelle zum Zahnheilkundegesetz eine solche Regelung vorzusehen. Zu Frage A 70: Das Zahnheilkundegesetz ermöglicht eine Eingliederung von Dentisten in den Zahnärztestand bei Erfüllung bestimmter Mindestvoraussetzungen an die Vor- und Ausbildung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 1952. Eine Erweiterung dieser Möglichkeiten erscheint nicht vertretbar. Die derzeit geltenden Regelungen für den Erwerb einer Bestallung als Zahnarzt durch Dentisten erfassen bereits alle Personen, bei denen auf Grund der Erfüllung bestimmter Mindestausbildungsanforderungen eine Teilnahme an einem Fortbildungskursus mit dem Ziel einer Bestallung als Zahnarzt noch gerechtfertigt werden kann. Die Interessen der übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahnheilkundegesetzes als Zahnbehandler tätigen Personen berücksichtigt das geltende Recht ausreichend. § 19 des Zahnheilkundegesetzes gestattet ihnen, im bisherigen Umfang weiter tätig zu sein. Auf Grund des von Ihnen, Herr Kollege, erwähnten Gesetzes vom 27. April 1970 über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundege- setzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung können sie zur Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen werden. Anlage 26 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 71): Welche Beobachtungen über Jugendfreizeiten für Jugendliche aus der Bundesrepublik Deutschland in der DDR und in der Volksrepublik Polen während der Ferienmonate 1979 im Vergleich zu früheren Jahren und über die Organisation und das Programm derartiger Ferienangebote hat die Bundesregierung machen können? Die Bundesrepublik Deutschland ist ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat, in dem es jedem Bürger freigestellt ist, in eigener Verantwortung Reisen ins Ausland und in die DDR zu unternehmen. Die Bundesregierung hat weder die Absicht, noch verfügt sie über die Möglichkeit, Auslandsreisen von Jugendlichen und ihre Beteiligung an internationalen Veranstaltungen zu registrieren und zu beobachten. Das gleiche gilt für Reisen in die DDR und für Veranstaltungen in der DDR. Die Kenntnis und die Beobachtung von internationalen Veranstaltungen und Begegnungen unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwendung von Steuergeldern beschränkt sich für die Bundesregierung auf die anerkannten Träger der Jugendarbeit, die an der Förderung solcher Aktivitäten aus öffentlichen Mitteln partizipieren. Im Haushaltsjahr 1979 sind aus Mitteln des Bundesjugendplans keinerlei „Jugendfreizeiten” in der Volksrepublik Polen gefördert worden. Für entsprechende Maßnahmen in der DDR können Zuschüsse aus dem Bundesjugendplan ohnehin nicht gewährt werden. Sie sind auch nicht aus anderen Bundesmitteln gefördert worden. Anlage 27 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 72): Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, daß der Bierkonsum nicht zuletzt dadurch für junge Menschen beim Besuch von Gaststätten und insbesondere Diskotheken attraktiv bleibt, daß der Preis für alkoholfreie Getränke wie Mineralwasser, Cola, Limo oder Fruchtsäfte um bis zu 30 % teurer ist, und was kann sie gegebenenfalls dagegen unternehmen? Das von Ihnen angesprochene Problem ist der Bundesregierung bekannt und gibt zu folgenden Hinweisen und Bemerkungen Anlaß: 15002* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Nach § 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ist die gewerbliche Abgabe von Branntwein und überwiegend branntweinhaltigen Genußmitteln an Kinder und Jugendliche überhaupt nicht zulässig, während andere alkoholische Getränke zum eigenen Genuß an Kinder nicht und an Jugendliche unter 16 Jahren nur bei Begleitung durch Erziehungsberechtigte abgegeben werden dürfen. Wie die Bundesregierung schon mehrfach auf diesbezügliche Anfragen erklärt hat, registriert sie die nicht seltene Praxis, nichtalkoholische Getränke teurer abzugeben als alkoholische und damit einen entsprechenden Anreiz auf junge Menschen auszuüben, mit Sorge. Da Eingriffe in das Preisgefüge in diesem Bereich jedoch nicht in Betracht kommen, hat Frau Bundesminister Huber schon mehrmals Appelle an das Gaststättengewerbe und die Getränkeindustrie gerichtet, neben der strikten Einhaltung der eingangs erwähnten gesetzlichen Vorschriften auch bei der Preisgestaltung für Getränke die Belange des Jugend- und Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. Die Bemühungen, die Verantwortlichen von der Wichtigkeit dieses Anliegens zu überzeugen und zu entsprechenden Schritten zu veranlassen, werden auch in Zukunft fortgesetzt werden. Anlage 28 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 73): Ist die Bundesregierung bereit, kinderreichen Familien mit besonders ungünstigen Wohnverhältnissen auf Antrag eine teilweise Kapitalisierung des Kindergeldes einzuräumen und dadurch einen Beitrag zu leisten, daß sich diese Familien eigenen Wohnraum schaffen können? Das geltende Kindergeldrecht läßt die Kapitalisierung von Kindergeldansprüchen nicht zu. Die Frage, ob diese Kapitalisierung zur Eigenheimfinanzierung für kinderreiche Eltern zugelassen werden sollte, ist in der Fragestunde vom 5. Oktober 1978 behandelt worden. Damals hat der Parl. Staatssekretär im Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Bundesregierung diese Frage wie folgt beantwortet: Das Kindergeld ist eine zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts bestimmte Leistung. Deshalb darf es nicht risikoträchtig endgültig gebunden werden. Das aber wäre bei kapitalisiertem Einsatz des Kindergeldes für die Eigenheimfinanzierung mit Rücksicht auf eine nicht auszuschließende Zwangsversteigerung des Eigenheimes der Fall. Eine solche abschließende Verfügung über künftige Kindergeldansprüche erscheint sozial- und familienpolitisch auch deshalb bedenklich, weil im Fall des Wechsels des Kindergeldberechtigten — z. B. bei Scheidung der Eltern — für die Kinder und den sie betreuenden Elternteil möglicherweise weder das Eigenheim als Wohnung noch das Kindergeld verfügbar wäre. Dies ist nach wie vor die Auffassung der Bundesregierung. Anlage 29 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Löffler (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 74): Wie haben die Länder bisher auf das Angebot der Bundesregierung reagiert, Koordinierungshilfe bei der Schaffung eines geschlossenen Radwegnetzes zu leisten? Die Länder stehen dem Angebot positiv gegenüber. Der Bitte des Bundesverkehrsministeriums entsprechend, erfassen sie zur Zeit die vorhandenen Radwege kartografisch. Nach Auswertung dieses Materials wird zwischen Bund und Ländern das weitere Vorgehen festgelegt. Anlage 30 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schwenk (Stade) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 75): Denkt die Bundesregierung bei den Folgerungen, die sie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße Unterelbe anläßlich der Kollision eines Tankschiffes am 8. Oktober 1979 bei Stade ziehen will, auch an erhöhte Anforderungen wegen der Radarausrüstung für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, und denkt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an eine Einschränkung des betreffenden Schiffsverkehrs bei schwierigen Witterungsverhältnissen wie dichtem Nebel und Sturmflut? Schiffe, die bestimmte „gefährliche Güter" im Sinne der schiffahrtpolizeilichen Vorschriften befördern, dürfen die Unterelbe nur unter besonderen schiffahrtpolizeilichen Voraussetzungen befahren. Hierzu gehören auch eine Mindestsichtweite von 1000 m sowie ein Radargerät, das bei verminderter Sicht von einer fachkundigen Person ständig zu beobachten ist. Ab 1. Dezember 1979 wird zusätzlich die Lotsenpflicht für alle 01-, Gas- und Chemikalientanker eingeführt. Anlage 31 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 76): Wie beurteilt die Bundesregierung die von den belgischen Staatsbahnen überlegte Möglichkeit, auf der Strecke Antwerpen—Weert—Roermond—Mönchengladbach (Eisener Rhein) Intercity-Züge einzusetzen, und welche grundsätzliche Haltung wird die Deutsche Bundesbahn bei dem bevorstehenden Gespräch der Eisenbahnen von Belgien, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland in dieser Frage einnehmen? Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15003* Auf der Europäischen Fahrplankonferenz im September 1979 haben nach Mitteilung der Deutschen Bundesbahn, die für die Ausgestaltung ihres Reisezugangebotes verantwortlich ist, weder die Belgischen noch die Niederländischen Eisenbahnen Anträge zur Neuordnung des grenzüberschreitenden Städteverkehrs eingebracht. Es sind auch keine Gespräche der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über den Einsatz von IC-Zügen auf der Strecke Antwerpen—Roermond—Mönchengladbach in Aussicht genommen. Anlage 32 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kolb (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 77 und 78): Ist die Bundesregierung, bereit den Begriff „seeferne Trasse", der von ihr für die Linienführung der A 98 gefunden worden ist, zu präjudizieren bzw. die Seeferne auf die bisher übliche Trassenführung, speziell im Überlinger Raum, zu reduzieren? Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Land Baden-Württemberg und den Grundsätzen, die 1975 zum Linienverfahren geführt haben, vor endgültiger Verabschiedung des Bundesfernstraßenplans eine Einigung über die mögliche Trasse zu erzielen? Zu Frage A 77: Auf Grund der zahlreichen Einsprüche gegen die bisher vorgesehene und bereits durch den Bundesminister für Verkehr bestimmte Linie der A 98 im nördlichen Bodenseeraum ergab sich die Notwendigkeit einer Abrückung der Autobahn nach Norden. Nach den bisherigen Erkenntnissen wird die Festlegung einer „seefernen Trasse" den gesamten Strekkenverlauf zwischen Stockach und Wangen beeinflussen und damit auch im Raume Überlingen zu einer Änderung des bisherigen Linienverlaufs führen. Zu Frage A 78: In zur Zeit laufenden Gesprächen zwischen dem Bundesverkehrsministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg wird geprüft, welche planerischen Konsequenzen sich aus der Entscheidung des Bundesministers für Verkehr für eine „seeferne Trasse" der A 98 zwischen Stockach und Wangen ergeben. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Anlage 33 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Erler (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 79): Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, mit Frankreich und gegebenenfalls anderen europäischen Ländern Abkommen auf Gegenseitigkeit zu schließen, wonach die Freifahr- und anderen Vergünstigungen, die Schwerbehinderten im Eisenbahnreiseverkehr eingeräumt werden, auch in Nachbarländern gelten? Der Internationale Eisenbahnverband (UIC) hat sich ausführlich mit den Behindertenfragen im europäischen Eisenbahnverkehr befaßt und in diesem Zusammenhang eine Umfrage mit Bestandsaufnahme bei den beteiligten Bahnen durchgeführt. Danach unterscheiden sich die gewährten Tarifermäßigungen und die Voraussetzungen für die Berechtigung so stark in den einzelnen Ländern, daß ihre Anerkennung auf Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den einzelnen Ländern ausscheiden muß. Anlage 34 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lintner (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 80 und 81): Wie lange wird die Bundesregierung noch benötigen, um gegebenenfalls eine Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbahn darüber herbeizuführen, daß alle Schwerbehinderten am Nahverkehr kostenfrei teilnehmen können? Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Personen seit Inkrafttreten der Kostenfreiheit für Schwerbehinderte im Nahverkehr wegen des Fehlens einer solchen Vereinbarung von der Kostenbefreiung nicht Gebrauch machen konnten? Zu Frage A 80: Schwerbehinderte können, sofern sie die im § 58 des Schwerbehindertengesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, die im § 59 Abs. 1 aufgeführten Nahverkehrsmittel unentgeltlich benutzen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr am 1. Oktober 1979 bestand Unklarheit darüber, ob zu den „Nahverkehrszügen", die von Schwerbehinderten im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnort unentgeltlich benutzt werden können, auch Eilzüge zählen. Eine Überprüfung hat nunmehr ergeben, daß es nicht nur Aufgabe der Eilzüge ist, mittlere und weitere Entfernungen zu überbrücken, sondern auch und überwiegend den Nahbereich zu bedienen. Daher muß entsprechend dem Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden, daß zu den Nahverkehrszügen im Sinne des Gesetzes auch die Eilzüge der Deutschen Bundesbahn gehören. Die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten können nunmehr auch Eilzüge der Deutschen Bundesbahn im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unentgeltlich benutzen. Zu Frage A 81: Es ist davon auszugehen, daß alle Schwerbehinderten, die nach dem Gesetz die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr erfüllen, wegen Fehlens der von Ihnen genannten Vereinbarung die Eilzüge der Deutschen Bundesbahn nicht unentgeltlich benutzen konnten, sofern diese nicht in Verkehrsverbünde einbezogen sind. 15004* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 35 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schwenk (Stade) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 82): Welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Bekämpfung von Ölschäden an den Ufern seiner Großschiffahrtswege finanziert der Bund, und gehört zu den Bekämpfungsvorhaben auch eine entsprechende Ausrüstung der Mineralöl befördernden Schiffe selbst? Das Bundesministerium für Forschung und Technologie beabsichtigt, die Entwicklung und Erprobung von Verfahren zur Vermeidung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung, insbesondere durch 01, künftig verstärkt zu fördern. Derzeit laufen zwei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben — Entfernung von Ölverschmutzungen durch Polyurethanschäume - Doppelrumpfmehrzweckfahrzeug als Ölauffangschiff an deren Kosten der Bundesminister für Forschung und Technologie sich mit ca. 2,5 Millionen DM beteiligt. Sieben weitere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind in Vorbereitung und werden Anfang 1980 anlaufen. Hierbei soll auch untersucht werden, welche technischen Möglichkeiten von dem vom Unfall betroffenen Schiff aus bestehen, den Ölaustritt direkt zu bekämpfen. Im Rahmen des Einzelplans 30 sind für den Zeitraum von 1980-1983 insgesamt ca. 30 Millionen DM für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch 01 vorgesehen. Anlage 36 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Bötsch (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 83 und 84): War dem Bundesverkehrsminister bei der Formulierung des betreffenden Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbeschädigter im öffentlichen Personenverkehr klar, daß es im Netz der Deutschen Bundesbahn Bereiche gibt, in dem nur wenige Nahverkehrszüge oder nur Eilzüge (Regionales Eilzugsystem) verkehren? Wenn ja, warum hat das Bundesverkehrsministerium dann nicht sichergestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten des Gesetzes die Kostenfreiheit auch in diesen Bereichen gewährt wird, oder war es Absicht des Bundesverkehrsministeriums, daß diese Bereiche von der Regelung ausgenommen werden? Zu Frage A 83: Auf dem Schienennetz der Deutschen Bundesbahn, das rd. 28 000 km umfaßt, gibt es Strecken, die unterschiedliche Schwerpunktaufgaben zu erfüllen haben. Dabei gibt es selbstverständlich Strecken, die auf Grund ihrer Belastung durch den Personenfernverkehr und den Güterverkehr zusätzlich das Befahren mit Nahverkehrszügen nicht zulassen. Nahverkehrsleistungen wurden deshalb in den vergangenen Jahren in entsprechendem Umfang auf die Straße verlagert. Der Bundesverkehrsminister ging deshalb bei der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geforderten Einbeziehung der Nahverkehrszüge der Deutschen Bundesbahn davon aus, daß zwischen größeren Siedlungseinheiten und Mittelzentren ein Nahverkehrsangebot vorhanden ist. Zu Frage A 84: Mit Ihrer Frage erwecken Sie den Eindruck, als ob der Regierungsentwurf des Gesetzes bereits die Nahverkehrszüge einbezogen hätte. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr erfolgte die Ausdehnung auf alle Nahverkehrszüge erst im Laufe der parlamentarischen Beratung. Fest steht auch, daß die Bundesregierung nach Bekanntwerden von Schwierigkeiten in verschiedenen ländlichen Gebieten umgehend eine Überprüfung veranlaßt hat. Diese ergab nun, daß die Eilzüge auch Nahverkehrszüge im Sinne des Gesetzes sind. Sie können daher von den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls unentgeltlich benutzt werden. Anlage 37 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Frau Pack (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 85): Wie hoch schätzt die Bundesregierung die für Schwerbehinderte im Nahverkehr wegen des Fehlens einer Vereinbarung zur Benutzung z. B. von Eilzügen entstandenen Kosten? Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die den Schwerbehinderten entstandenen Kosten für die Benutzung von Eilzügen vor. Sie schätzt jedoch die jährlichen Ausgleichszahlungen für die Einbeziehung der Eilzüge auf 12 Millionen DM. Anlage 38 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 86 und 87): Ist angesichts der Tatsache, daß viele an den Rollstuhl gebundene Schwerbehinderte von der gesetzlichen Neuregelung über die unentgeltliche. Beförderung Schwerbehinderter deswegen nicht Gebrauch machen können, weil sie mit ihren Rollstühlen teilweise öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können, die Bundesregierung bereit, eine Novellierung des Gesetzes in der Form vorzunehmen, daß die Nahbereichsfahrten mit den Spezialfahrzeugen der Rettungsdienste bundeseinheitlich in das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten mit aufgenommen werden? Was gedenkt die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern dagegen zu unternehmen, daß für die an den Rollstuhl gebundenen Schwerbehinderten innerhalb des Bundesgebiets völlig unterschiedliche Regelungen der Bezuschußung und der Kostenerstattung für Fahrten im Nahverkehr mit notwendigen Spezialfahrzeugen der Rettungsdienste bestehen? Um dem von Ihnen genannten Kreis von Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, haben zahlreiche Kommunen und freie Träger besondere Fahrdienste für Behinderte eingerichtet. Diese können von denjenigen Schwerbehinderten, die auf solche Fahrdienste angewiesen sind, kostenlos oder gegen Entrichtung einer geringen Gebühr benutzt werden. Soweit Gebühren entstehen, können sie von den Trägern der Sozialhilfe nach den für sie geltenden Vorschriften übernommen werden. Soweit es um Fahrten von und zum Arbeitsplatz geht, kommt — vorrangig — die Zu- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15005* ständigkeit der Träger der beruflichen Rehabilitation in Betracht. Die Bundesregierung prüft zur Zeit im Rahmen einer beabsichtigten Verordnung über Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation die Frage der Übernahme von Kosten, die Behinderten für Fahrten von und zum Arbeitsplatz mit besonderen Fahrdiensten für Behinderte entstehen, durch die Träger der beruflichen Rehabilitation. Eine Einbeziehung der besonderen Fahrdienste für Behinderte in das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr hält die Bundesregierung nicht für sachgerecht. Eine solche Einbeziehung würde zu einer Kostenverlagerung von den Kommunen und den Rehabilitationsträgern einschließlich den Trägern der Sozialhilfe auf Bund und Länder führen. Darüber hinaus müßte die am 1. Oktober 1979 gerade erst eingeführte gesetzliche Konzeption der Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Verkehrsträger grundlegend geändert werden. Die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz sollten zunächst einmal abgewartet werden. Zu Ihrer zweiten Frage bemerke ich folgendes: Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Frage insbesondere auf die Regelungen über die Leistungen durch die Träger der Sozialhilfe in Ausführung des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes bezieht. Für diese Frage ist, soweit die Gesetzgebung und die Eingliederungshilfeverordnung angesprochen ist, innerhalb der Bundesregierung der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit zuständig. Mit der Frage der besonderen Fahrdienste für Behinderte ist auch die Konferenz der Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bereits befaßt. Ich bin davon überzeugt, daß der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit in Abstimmung mit den Ländern dieser Frage auch weiterhin seine Aufmerksamkeit schenken wird. Anlage 39 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. von Geldern (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 88): Sind der Bundesregierung Beschwerden bekannt, wonach die Deutsche Bundesbahn während der laufenden Zuckerrüben-Kampagne im südniedersächsischen Raum bei der Bedienung der Zuckerfabriken sich durch Unpünktlichkeit, den Einsatz veralteter Waggons und besonders hohe Kosten bei starren Tarifen und der Ablehnung des Güternahverkehrs „auszeichnet", und was soll gegen diesen Mißstand gegebenenfalls unternommen werden? Derartige Beschwerden sind der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Rückfrage bei der für den Betriebsablauf eigenverantwortlichen Deutschen Bundesbahn hat ergeben, daß von den bis zum 25. November 1979 bereitgestellten rd. 17 000 Güterwagen im Bezirk der Bundesbahndirektion Hannover lediglich 26 den Verladern nicht fristgerecht zugeführt werden konnten. Zu Ausfällen bzw. zur Ablehnung von Transporten im Bereich des Güternahverkehrs ist es nach Angaben der Deutschen Bundesbahn jedoch nicht gekommen. Darüber hinaus sind Beschwerden über unzureichende oder nicht fristgerechte Bedienung der Kunden im Zuckerrübenverkehr der Deutschen Bundesbahn nicht bekannt geworden. Anlage 40 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 89): Welche Erfahrungen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die sogenannte „Sicherheitskelle" für Fahrräder und Mofas liegen bisher vor, und empfiehlt die Bundesregierung die allgemeine Ausstattung der genannten Fahrzeuge mit solchen „Sicherheitskellen"? Sogenannte Sicherheitskellen sind vor ca. einem Jahr zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren versuchsweise an Fahrrädern zugelassen worden. Erfahrungen, ob durch diese Geräte die Verkehrssicherheit erhöht werden kann, sind nicht vor Ablauf der Versuchszeit zu erwarten. Dann wird zu prüfen sein, ob Sicherheitskellen auch an Mofa 25 zugelassen werden sollten. Die Bundesregierung kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Empfehlung zur allgemeinen Ausrüstung mit sogenannten Sicherheitskellen geben. Anlage 41 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lampersbach (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 90 und 91): Beabsichtigt die Deutsche Bundespost, ihr Angebot an Serviceleistungen, die üblicherweise von der Privatwirtschaft erbracht werden, wie z. B. den Verkauf von Verpackungsmaterial (Packsets) oder Bankgeschäfte, weiter auszudehnen, z. B. auf Kopierdienste, wie es jüngsten Presseberichten zu entnehmen war? Besteht angesichts dieses „Einstiegs in die Privatwirtschaft" nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen (Ladenschlußgesetz), da die Deutsche Bundespost in großen Ämtern einen Tag- und Nachtservice unterhält? Die Deutsche Bundespost steht in vielen Bereichen mit ihrem Dienstleistungsangebot in direktem Wettbewerb zu anderen Anbietern. In dieser Wettbewerbssituation kann es der Deutschen Bundespost nicht verwehrt werden, sich markt- und kundenorientiert zu verhalten. Wenn in § 15 Postverwaltungsgesetz von der Deutschen Bundespost gefordert wird, ihre Ausgaben aus ihren Einnahmen zu decken und sie in § 2 des Postverwaltungsgesetzes beauftragt wird, ihre Anlagen technisch und betrieblich den Anforderungen des Verkehrs entsprechend weiter zu entwickeln und zu vervollkommnen, ergibt sich daraus auch die Verpflichtung zu marktgerechtem Verhalten. Beim Kopierdienst der Deutschen Bundespost handelt es sich nicht um eine Dienstleistung der Deutschen Bundespost. Sie überläßt lediglich in beschränktem Umfang ihre dem Publikum zugänglichen Diensträume der privatwirtschaftlichen Nutzung durch Dritte. 15006S Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Wettbewerbsverzerrungen sind durch die Öffnungszeiten der Postämter nicht gegeben. Von den insgesamt rund 20000 Annahmestellen sind weniger als 0,5 v.H. auch nachts geöffnet. Außerdem werden in der Nachtzeit nur „eilige Dienstleistungen", wie z. B. die Annahme von Telegrammen, angeboten. Anlage 42 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Frau Dr. Hartenstein (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 92 und 93): Wie beurteilt die Bundesregierung die Zweckmäßigkeit und Rentabilität des Nachtluftpostverkehrs, nachdem 1978 das Luftpostaufkommen erneut um 14,8% zurückgegangen ist? Ist die Bundesregierung bereit, angesichts des hohen Treibstoffverbrauchs im Luftverkehr darauf hinzuwirken, daß das Nachtluftpostnetz eingestellt und die Beförderung der am Spätnachmittag angelieferten Briefpost der Bundesbahn übergeben wird? Die von Ihnen angesprochenen Verkehrsrückgänge sind auf die aus konkretem Anlaß angeordneten Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr zurückzuführen. Inzwischen hat die Zahl der über das Nachtluftpostnetz beförderten Sendungen den alten Stand wieder erreicht und in einzelnen Verkehrsbeziehungen sogar überschritten. Die Aufgabe des Nachtluftpostnetzes läßt sich unter den gegenwärtigen beförderungstechnischen Voraussetzungen nicht vertreten. Sein Betrieb ist nach wie vor erforderlich, um eine gleichmäßig gute Postversorgung aller Postkunden sicherzustellen. Der Wegfall der Nachtpostflüge hätte insbesondere für die Bevölkerung in den Randlagen, z. B. auf dem flachen Land oder im Zonenrandgebiet, eine schlechtere Postversorgung zur Folge. Durch Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn läßt sich das Nachtluftpostnetz wegen des Zeitgewinns durch den Flug nicht ohne weiteres ersetzen. Anlage 43 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Reddemann (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 94): Ist die Bundesregierung bereit, die unterschiedliche Handhabung der Bundespost bei der Gewährung von Hausarbeitstagen für Beamtinnen, Angestellte und Lohnempfängerinnen zu beseitigen und eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiterinnen der Bundespost zu schaffen? Unterschiedliche Regelungen für Beamte und für Tarifkräfte bei der Deutschen Bundespost ergeben sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Hausarbeitstagen in vier Bundesländern. Um diese Unterschiede abzumildern, hat die Deutsche Bundespost für ihren Bereich verfügt, daß allen vollbeschäftigten weiblichen Postbediensteten in Anlehnung an die Hausarbeitstagsgesetze aus sozialen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen monatlich 1 Tag Dienstbefreiung zur Erledigung von Hausarbeit gewährt werden kann. Die Bundesregierung beabsichtigt insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende Arbeitszeitverkürzung zur Zeit nicht, gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet des Hausarbeitstagsrechts vorzuschlagen. Anlage 44 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Coppik (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 95): Lassen die technischen Einrichtungen der Bundespost die seitens der Springer-Presse behauptete Möglichkeit zu, daß man beim Wählen einer Telefonnummer versehentlich dergestalt in die Leitung eines anderen Teilnehmers geraten kann, daß man dessen Gespräche über lange Zeiträume mithört? Durch technische Störungen können bei Fernsprechverbindungen durchaus Doppelverbindungen auftreten. Ihre Anzahl ist aber sehr gering. Sie beträgt weniger als 0,4 Promille aller Verbindungen. Auf Grund der Gestaltung des Fernmeldenetzes und des Aufbaues einer Fernsprechverbindung unterliegt es ausschließlich dem Zufall, welcher Teilnehmer mit welchem anderen Teilnehmer eine Doppelverbindung erhält. Es ist technisch unmöglich, eine zufällig aufgetretene Doppelverbindung über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, ohne daß der Fernsprechanschluß des Betroffenen dabei für weitere Gespräche blockiert würde. Anlage 45 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 96): Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung gekommen bei der Prüfung der Forderung der Postbediensteten, einen verbilligten Telefonanschluß zu bekommen? Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, eine derartige Regelung einzuführen. Anlage 46 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 99): Inwieweit hat das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau das Gutachtender Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel ausgewertet, und welche politischen Konsequenzen sind daraus gezogen worden? Die den BMBau im besonderen betreffenden Ausführungen der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel (Kapitel VI „Raumordnungspolitik — Neuorientierung auf die Funktion der Räume") sind frühzeitig ausgewertet worden. Die zentrale Überlegungen im Kommissionsgutachten, die auf eine großflächig räumlich-funktionale Aufgabenteilung abzielen, werden von der Bundesregierung nicht geteilt, da dies für größere Teil- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 1507* räume zu einer „passiven Sanierung' und damit letztlich zur Aufgabe des Ziels der gleichwertigen Lebensverhältnisse in allen Teilräumen führen müßte. Im übrigen verweise ich auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU zur Überprüfung der Raumordnungspolitik vom 12. April 1977 (BT-Drucksache 8/275) sowie auf die entsprechenden Ausführungen in Kapitel II des Raumordnungsberichts 1978 der Bundesregierung vom 11. Dezember 1978 (BT-Drucksache 8/2378). Anlage 47 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 106 und 107): Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem sog. „Stolbergurteil" des Oberverwaltungsgerichtes Münster (Urteil vom 5. September 1979 — III A 2240/78), mit welchem die bisherige Rechtsprechung zur Verteilungsregelung in Erschließungsbeitragssatzungen aufgegeben wurde? Teilt die Bundesregierung die insbesondere vom Deutschen Städte-und Gemeindebund erneut vorgetragene Ansicht, zur Behebung der Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts sei die gesetzliche Regelung der Verteilung des Erschließungsaufwandes in § 131 des Bundesbaugesetzes erforderlich? Zu Frage A 106: Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat in der Vergangenheit an die Verteilungsregelung in Erschließungsbeitragssatzungen immer höhere Anforderungen gestellt, mit der Folge, das zahlreiche Satzungen für nichtig erklärt worden sind. Dies hat zu einer Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 26. Januar 1979 einen wesentlichen Beitrag zur Klärung von Zweifelsfragen im Erschließungsbeitragsrecht geleistet. Es hat vor allem die nach Meinung der Praktiker vielfach überzogenen Anforderungen an die Verteilungsregelung auf ein Maß zurückgeführt, das dem Grundgedanken des Beitrags als einem angemessenen Ausgleich für einen wirtschaftlichen Vorteil wieder die zentrale Bedeutung zumißt. Leider hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 5. September 1979 den Verteilungsmaßstab einer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für rechtsunwirksam erklärt und damit erneut Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts ausgelöst. Nach den Erkundigungen des BMBau ist aber gegen das Urteil Revision eingelegt worden. Es ist zu erwarten, daß das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufheben wird, weil es im Widerspruch zu den Aussagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 steht. Zu Frage A 107: Sollte die Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts, die unerträgliche Auswirkungen für die Gemeinden hat, nicht in absehbarer Zeit durch die Rechtsprechung behoben werden, wird eine gesetzliche Regelung erforderlich sein. Hierbei muß allerdings berücksichtigt werden, daß eine sachgerechte Lösung, die gleichermaßen Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und Praktikabilität in sich vereinigt, nicht leicht zu finden ist. Bekanntlich sind auch die auf Veranlassung der Bundesregierung erarbeiteten Vorschläge des Arbeitskreises Erschließungsbeitragsrecht, der beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gebildet worden war, gerade in diesem Punkt auf Bedenken gestoßen (s. mündliche Anfrage des Abgeordneten Peter Milz für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 7./8. Juni 1978 — Plenarprotokoll 8/96 —, Seite 7629). Anlage 48 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schmöle (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen A 108 und 109): Trifft es zu, daß die DDR-Behörden die Einreise in die DDR mit Zweirädern verweigern, und wenn ja, seit wann ist dies der Fall? Welche vertraglichen Grundlagen gibt es überhaupt für die Einreise in die DDR mit Zweirädern? Bei dem Begriff „Zweiräder" ist zwischen Motorrädern und Fahrrädern zu unterscheiden. Motorräder können im Transitverkehr benutzt werden, und zwar sowohl im Transitverkehr von und nach Berlin (West) wie auch im Transitverkehr durch die DDR in dritte Länder. Für Einreisen in die DDR mit Motorrädern werden von den DDR-Organen keine Genehmigungen erteilt. Fahrräder werden als Verkehrsmittel zur Einreise in die DDR von den dortigen Organen nicht zugelassen, jedoch können Fahrräder in der Regel als Reisegepäck mitgenommen werden, um sie in der DDR zu benutzen. In Einzelfällen hat es hierbei in jüngster Zeit Schwierigkeiten gegeben, denen die Bundesregierung zur Zeit nachgeht. Meine Ausführungen zu Reisen mit Motor- und Fahrrädern beziehen sich auf den seit vielen Jahren bestehenden Zustand, jedoch hat die DDR keine speziellen Anordnungen hierzu veröffentlicht.. 2. Für Einreisen in die DDR mit Zweirädern gibt es keine speziellen vertraglichen Grundlagen. Der Verkehrsvertrag bezieht sich nicht auf Fahrräder. Anlage 49 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 110): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Artikel 9 des Grundlagenvertrages den Deutschlandvertrag unberührt sowie rechtlich und politisch voll wirksam läßt und daß die DDR dies ausdrücklich im Grundlagenvertrag hingenommen hat? Ja. 15008* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 50 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 111): Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die Kosten für eine mögliche Salzlaugen-Pipeline vom Werra-Gebiet in die Nordsee zur Entlastung von Werra und Weser von den in der DDR eingeleiteten Salzabfällen vom Verursacher, d. h. der DDR, zu tragen ist? Zur Vorbereitung von Gewässerschutzverhandlungen mit der DDR prüft die Bundesregierung mehrere Möglichkeiten zur Lösung des Problems der Versalzung von Werra und Weser. Hierzu gehört auch der Bau einer Salzabwasserleitung zum Meer. Bei den Prüfungen spielt selbstverständlich auch die Kostenfrage eine wichtige Rolle. Die Bundesregierung steht insofern mit den Ländern in Kontakt, wobei davon ausgegangen wird, daß eine Salzabwasserleitung sowohl Salzabwässer aus der DDR als auch aus der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen wird. Diese Umstände müssen auch bei der Kostenfrage berücksichtigt werden. Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Im übrigen wird es vom Ergebnis der Verhandlungen mit der DDR abhängen, welche Lösungsmöglichkeiten realisierbar und finanzierbar sind. Anlage 51 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 112): Beabsichtigt die Bundesregierung, den Vorschlag von Bundesminister Dr. Hauff, die Errichtung von Klimaanlagen an eine staatliche Genehmigung zu binden, weiter zu verfolgen, und falls ja, welche Einbau-und Betriebsbeschränkungen für raumlufttechnische Anlagen strebt sie an? Die vorgeschlagene Genehmigungspflicht für den Einbau von Klimaanlagen gehört zu einem Bündel von Maßnahmen, die zur Zeit zwischen den beteiligten Bundesressorts erörtert werden und die in einer sog. Energieverbrauchsordnung zusammengefaßt werden könnten. Es handelt sich hierbei um bisher im allgemeinen durch gesetzliche Vorschriften noch nicht erfaßte Maßnahmen, die sich auf die Auslegung von Geräten und Anlagen sowie deren Betriebsweise beziehen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Notwendigkeit dieser Maßnahmen zunächst im Gespräch mit den zuständigen Verbänden der Hersteller und Verbraucher sorgfältig geprüft werden muß. Unter der Federführung des Bundesministers für Wirtschaft ist mit Anhörungen für den Bereich Haushaltsgeräte begonnen worden. Wegen der dabei sich abzeichnenden positiven Haltung der Hersteller könnte es zu einer Lösung kommen, die eine staatliche Verordnung entbehrlich macht. Es ist beabsichtigt, in entsprechender Weise zu prüfen, ob eine Genehmigungspflicht für Klimaanlagen notwendig ist. Dabei geht es besonders darum, festzustellen, ob die Hersteller eine Verpflichtung eingehen können, die für die Zukunft sicherstellt, daß beim Einbau von Klimaanlagen mit Energie vernünftig umgegangen wird. Durch das Energieeinsparungsgesetz wurde bereits ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, der Vorschriften für die Auslegung von Lüftungs- und Klimaanlagen ermöglicht. Es ist jedoch dafür noch keine Durchführungsverordnung erlassen, sie ist z. Z. auch nicht vorgesehen. Anlage 52 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU): (Drucksache 8/3421 Fragen A 113 und 114): Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit von Versuchen, aus zellulosehaltigen Rest- und Abfallstoffen der Biomasse (Altpapier, Getreidestroh sowie Abfall- und Durchforstungsholz) durch Hydrolyse zu Zucker und Weitervergährung Äthanol als Treibstoffzumischung und Treibstoffsubstitut zu gewinnen? Ist die Bundesregierung bereit, derartige Demonstrationsanlagen in revierfernen Gebieten ähnlich wie für Kohlevergasung und Kohleverflüssigung im Hinblick auf die Gewinnung von Alternativtreibstoff zu fördern? Zu Frage A 113: Die Hydrolyse von zellulosehaltigen Rest- und Abfallstoffen und die anschließende Alkoholfermentation ist eine der Möglichkeiten, diese Biomasse zu verwerten. Die Bundesregierung fördert entsprechende technische Entwicklungen und die dazu gehörenden Wirtschaftlichkeitsstudien. Sie ist allerdings der Auffassung, daß die Äthanolgewinnung aus pflanzlichen Rest- und Abfallstoffen mit dem Ziel, Äthanol als Treibstoffzusatz oder sogar als Treibstoffsubstitut einzusetzen, mit den heute bekannten Technologien auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht wirtschaftlich zu betreiben ist. Zu Frage A 114: Sollten die laufenden — von der Bundesregierung geförderten — technischen Weiterentwicklungen zum Zellulose-Aufschluß und zur kontinuierlichen Äthanolfermentation sowie die systematische Analyse des entsprechenden Biomassepotentials und der Sammel- und Transportkosten ergeben, daß eine realistische Möglichkeit besteht, Äthanol als Treibstoffzusatz oder chemischen Grundstoff aus Biomasse zu gewinnen, so ist die Bundesregierung bereit, entsprechende Demonstrationsanlagen zu fördern. Auf der Basis des heutigen Standes der technischen Entwicklung ist eine Entscheidung über den möglichen Bau von Demonstrationsanlagen allerdings verfrüht. Anlage 53 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Stockleben (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage A 116): Wie beurteilt die Bundesregierung Pyrolyse-Verfahren im Verhältnis zu anderen Verfahren der Müllbeseitigung? Im Rahmen des Abfallwirtschaftsprogramms 75 ist die Bundesregierung bemüht, daß in Ergänzung zu den klassischen Methoden der Abfallbehandlung (Deponie, Kompostierung, Verbrennung) neue Ver- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15009* fahren der thermischen Abfallbehandlung entwikkelt und in der Praxis erprobt werden. Der Pyrolysetechnologie kommt hierbei besondere Bedeutung zu, da eine grundsätzlich bessere Nutzung der Rohstoff- und Energieinhalte der Abfälle erwartet wird. Im Gegensatz zur Müllverbrennung geht die Bundesregierung davon aus, daß diese Technologie insbesondere für mittlere bis kleinere Einzugsgebiete bei der Müllentsorgung (ca. 80 bis 150 000 Einwohnergleichwerte [EGW]) geeignet sein kann und zusätzlich die Möglichkeit besteht, speicherbare Energie (Pyrolysegas) zu gewinnen (1 EGW entspricht der Müllmenge, die durchschnittlich bei einem Bürger im Jahr anfällt; z. Z. ca. 350 kg/ Jahr). Im Bereich der Pyrolyse von Sonderabfällen konnte in Versuchsanlagen eine wesentliche Wertschöpfung aus Müll erreicht werden, da neben der Gewinnung von Pyrolysegas und -koks auch die Erzeugung von aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX-Fraktionen) und Ruß möglich ist. Auf Grund des bisher erreichten technologischen Standes bei der Entwicklung der Pyrolysetechnologie kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um ausgereifte Entsorgungssysteme handelt, die z. Z. ohne technologische Risiken in der Praxis eingesetzt werden können. Vielmehr wird die Notwendigkeit gesehen, Pilotanlagen mit einer Durchsatzleistung von ca. 5 — 8 t pro Stunde unter praxisnahen Bedingungen mehrjährig zu erproben. Die Bundesregierung hält die Erarbeitung grundlegender öklogischer und ökonomischer Daten an derartigen Pilotanlagen für notwendig, um eine sichere Bewertung der Pyrolyseverfahren als alternativer Entsorgungstechnologie vornehmen zu können. Insbesondere zu Fragen der Verfügbarkeit und den Standzeiten der Anlagen sowie Problemen möglicher Emissionsverlagerungen kann z. Z. noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Anlage 54 Antwort des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 117): In welcher Weise ist in den einzelnen Bundesländern in Verfolgung von § 18 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vorn 26. Januar 1976 in der Zwischenzeit die Nachdiplomierung geklärt? Da das Hochschulrahmengesetz (HRG) über die sogenannte Nachdiplomierung keine Regelung getroffen hat, ist die Regelung dieser Frage Sache der Länder. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hatte am 15. September 1978 zunächst empfohlen, als Stichtag für die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades im Landesrecht grundsätzlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens des HRG (30. Januar 1976) vorzusehen; eine Nachdiplomierung sollte nur für Absolventen eines vollständigen Fachhochschulstudiums zugelassen werden. Die landesrechtlichen Regelungen entsprechen dieser Empfehlung nur zum Teil; die unterschiedlichen Regelungen lassen sich folgendermaßen gruppieren: 1. Keine Regelung: Nordrhein-Westfalen und Berlin; 2. Ausschluß der Nachdiplomierung sowie generelle Nicht-Diplomierung der Absolventen von Fachhochschulstudiengängen: Bayern; 3. Nachdiplomierung nur für Abschlußprüfungen, nach Inkrafttreten des das HRG umsetzenden Landesgesetzes: Hessen; 4. Nachdiplomierung nur für Abschlußprüfungen, wenn ein vollständiges Fachhochschulstudium vorgelegen hat: Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein; 5. Nachdiplomierung auch der Absolventen der Vorgängereinrichtungen, wenn sie mindestens 5 Jahre eine der Abschlußprüfung entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt haben: Niedersachsen, Saarland, Bremen und — geplant — Hamburg (mit Modifikationen im einzelnen); 6. Nachdiplomierung auch der Absolventen der Vorgängereinrichtungen, wenn sie sich einer Prüfung an der Fachhochschule unterziehen, die in ihren Anforderungen der Abschlußprüfung in dem betreffenden Studiengang entspricht (Nachprüfung): Rheinland-Pfalz. Die in Ziff. 1-4 dargestellte Rechtslage ist insofern vorläufig, als in den betreffenden Ländern z. T. Neuregelungen diskutiert werden, die eine Nachdiplomierung in größerem Umfang vorsehen. Außerdem hat die Kultusministerkonferenz im Hinblick auf die divergierenden Regelungen im Landesrecht erneut den Versuch unternommen, ein gewisses Mindestmaß an einheitlichen Regelungen zu erreichen; die Beratungen in der KMK sollen bis Beginn des nächsten Jahres abgeschlossen sein. Anlage 55 Antwort des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwencke (Nienburg) (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen A 120 und 121): Kann die Bundesregierung bestätigen, daß es zutrifft, daß in der Bundesrepublik Deutschland je Steuerzahler rund 150 DM per anno in EG-Agrarsubventionen gezahlt werden, hingegen lediglich 22 Pfennig für die Gesamtaufgaben des Europarats? Womit begründet die Bundesregierung gegebenenfalls ihre Zustimmung zur weiteren Reduzierung der Finanzmittel für die vielfältigen Aufgaben des Europarats für das Jahr 1980? Zu Frage A 120: Der Bruttobeitrag, den die Bundesrepublik Deutschland zum Agrarhaushalt der EG 1980 gemäß Haushaltsvoranschlag leisten wird, beträgt pro Kopf der Bevölkerung etwa 140,— DM. Wenn man jedoch davon den Betrag abzieht, der aus dem Agrarhaushalt 1980 voraussichtlich wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückfließen wird, verbleibt ein Nettobetrag von etwa 6,50 DM pro Kopf. Bei einem Vergleich dieses Betrages mit den Zahlungen an den Europarat ist zu berücksichtigen, daß es sich im Agrarbereich um die Finanzierung einer 15010* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 von der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diejenige der EG übergegangene Politik handelt, wobei bisher aus dem nationalen Haushalt finanzierte Ausgaben nunmehr über den gemeinschaftlichen Haushalt laufen. Demgegenüber handelt es sich bei den Zahlungen an den Europarat lediglich um Mitgliedsbeiträge an eine internationale Organisation. Die Aufwendungen des Steuerzahlers für EG-AgrarSubventionen und für den Beitrag zum Haushalt des Europarats sind wegen ihrer unterschiedlichen Natur nicht miteinander vergleichbar. Zu Frage A 121: Der Haushalt 1980 des Europarats wird mit seinem voraussichtlichen Gesamtvolumen von 204 396 600 FF nicht gekürzt, sondern vielmehr um 13,61 % gesteigert. Das bedeutet auch real eine Steigerung von 1,8 % gegenüber dem Vorjahr. Die Zuwachsrate bewegt sich damit an der oberen Grenze des von den Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats für den Haushalt 1980 empfohlenen realen Wachstums von O — 2 %. Die Bundesregierung wird dem Haushalt, der im Dezember 1979 verabschiedet wird, in seiner jetzigen um insgesamt 2,1 Millionen FF gegenüber dem Entwurf des Sekretariats gekürzten Form zustimmen, da — der Haushalt 1980 des Europarats auch mit seinem gekürzten Ausgabevolumen immer noch eine insgesamt positive Entwicklung gegenüber dem Vorjahr aufweist — dies gilt insbesondere für das Arbeitsprogramm mit seiner im Vergleich zum Gesamthaushalt überproportionalen Steigerungsrate von rund 6,4 %, — eine geringere Kürzungsrate angesichts noch weiter gehender Kürzungswünsche eine Reihe von Mitgliedstaaten nicht durchsetzbar wäre, — die Bundesregierung trotz der vorgesehenen Kürzungen immer noch einen Beitrag zum Haushalt des Europarats leisten wird, der über 10 % über der Steigerungsrate von 5,5 % des Bundeshaushalts liegt. Über die vom Haushaltsausschuß und vom Komitee der Ministerbeauftragten während der Haushaltsberatungen erhobenen Kürzungsforderungen von insgesamt 2,1 Millionen FF hinaus, werden bei der bevorstehenden Verabschiedung des Haushalts keine weiteren Kürzungen erwartet. Anlage 56 Antwort des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage A 122): Welche Bedeutung als Instrument einer verfassungskonformen Interpretation der Osrträgßegieru d Entscetathlienßunger destve Bundestagesemit vomdieBundesr 17. Mai 1972 zunger gemeinsamen Die Bundestagsentschließung vom 17. Mai 1972 ist für die Auslegung des Warschauer Vertrages von Bedeutung; es handelt sich rechtlich gesehen um ein zusätzliches Auslegungsinstrument im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die sehr eingehenden Ausführungen, die von den Vertretern der Bundesregierung zur rechtlichen Bedeutung der Entschließung in den Ratifikationsdebatten der Gesetzgebenden Körperschaften gemacht worden sind. Anlage 57 Antwort des Staatsministers Wischnewski auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 1): An welche Maßnahmen und Überlegungen denkt der Bundeskanzler, wenn er davon spricht, daß man im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rundfunkwesens im Norddeutschen Raum ,nicht nur mit Re- den vorgehen müsse? 1. Der Bundeskanzler führte in seiner Rede auf dem Landesparteitag der SPD in Hannover am 17. November 1979 aug: „Aber mit einem Privatfernsehen gerät das publizistische Gleichgewicht bei uns in Gefahr, da werden die kommerziell finanzierten Programme die öffentlich-rechtlichen Programme verdrängen, es wird zu Programmanpassungen nach unten zwingen, und genau das wird auch gewollt von solchen Herren wie dem Herrn Albrecht und anderen. Wir müssen uns dem Versuch, dieses öffentlichrechtliche System zu zerstören, widersetzen, aber nicht nur mit Reden — aber nicht nur mit Reden! Und dazu muß man auch das Publikum überzeugen .. . 2. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, daß der Bundeskanzler selbst in seiner Rede davon spricht, über das Reden halten hinaus sei es notwendig, Überzeugungsarbeit zu leisten. Der Bundeskanzler hat auch bei anderen Gelegenheiten einen breiten öffentlichen Dialog über die Zukunft des Fernsehens angeregt. Dies hat er auf der Medienpolitischen Fachtagung der SPD am 23. November 1979 näher ausgeführt: Die Frage der Zukunft der Medien soll nicht nur in Experten-Kreisen diskutiert, sondern in einem breit angelegten Gespräch mit dem Bürger behandelt werden. Weiterhin hat der Bundeskanzler mit seinen Äußerungen an die Regierungen der drei betroffenen Länder appellieren wollen, die Verhandlungen über die Zukunft des NDR wieder aufzunehmen. Es scheint, als könnte dieser Appell auf fruchtbaren Boden fallen. Außerdem wird der Bundeskanzler im Gespräch mit den Regierungschefs der Länder am 29. Februar 1980 seine Sorge über die Zukunft des NDR und des gesamten Rundfunksystems in der Bundesrepublik vortragen. Er wird im Interesse unseres demokratischen Gemeinwesens dafür plädieren, den NDR als Dreiländer-Anstalt zu erhalten und von allen Plänen eines kommerziellen Fernsehens Abstand zu nehmen. Schließlich ist auf die Klage Hamburgs beim Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Sollte sich der Konsens darüber, daß das öffentlich-rechtliche Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15011* Rundfunksystem bewahrt bleiben muß, anders nicht wiederherstellen lassen, müssen möglicherweise weitere rechtliche Schritte bedacht werden. Anlage 58 Antwort des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwencke (Nienburg) (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 2 und 3): Hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, daß die holländische und die belgische Regierung ihre jeweiligen Kulturabkommen mit der südafrikanischen Regierung außer Kraft gesetzt haben, um damit gegen die zunehmend schärferen Unterdrückungsmaßnahmen der Minderheitsregierung gegen oppositionelle Gruppen und Vereinigungen zu protestieren? Wann wird die Bundesregierung, da eine „freundschaftliche Zusammenarbeit" (Präambel des deutsch-südafrikanischen Kulturabkommens aus dem Jahr 1963) offenbar nicht mehr mit der Südafrikanischen Union möglich ist, das Kulturabkommen kündigen? 1. Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Niederlande und Belgien ihre Kulturabkommen mit der Republik Südafrika eingefroren haben, ohne daß es bislang zu einer formellen Kündigung gekommen ist. 2. Das Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika ist zwar formal nicht außer Kraft gesetzt, die darin vorgesehene Ständige Gemischte Kommission ist aber seit über fünf Jahren nicht mehr einberufen worden. Von entscheidender und vorrangiger Bedeutung für die Bundesregierung ist dagegen der Inhalt der tatsächlichen Kulturbeziehungen. Es ist ihr mit zunehmendem Erfolg gelungen, diese so zu gestalten, daß durch Einbeziehung der nicht-weißen Bevölkerungsmehrheit ein Beitrag zum Abbau der Rassendiskriminierung geleistet wird. Diese Bemühungen werden verstärkt und mit Nachdruck fortgesetzt. Von der Möglichkeit, unsere Kulturbeziehungen in diesem Sinne zu gestalten, ist auch die Haltung der Bundesregierung zur Frage einer eventuellen Kündigung bestimmt. Eine Kündigung des Abkommens würde dazu führen, daß diese zunehmend erfolgreiche Politik nicht oder nur mit starken Erschwerungen fortgesetzt werden könnte. Unter den gegenwärtigen Umständen ist deshalb eine förmliche Kündigung des Kulturabkommens nicht geplant. Anlage 59 Antwort des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 4): Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Dr. H. Kissinger, die wirtschaftliche Potenz des Westens für die Einforderung politischer Ziele vom Ostblock seitens des Westens zu nutzen und daß dies seitens der NATO-Staaten in ungenügendem Maße geschieht? Die Bundesregierung hat wiederholt erklärt, daß sie an einer Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zu den Staatshandelsländern aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des positiven Beitrags, der von den Wirtschaftsbeziehungen für das Gesamtverhältnis mit diesen Ländern erwartet werden kann, sehr interessiert ist. Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas liegen im beiderseitigen Interesse, sie sind für beide Seiten gleichermaßen von Nutzen. Im übrigen haben die Bundesregierung und ihre westlichen Verbündeten mehrfach die Notwendigkeit unterstrichen, auf dem Madrider KSZE-Folgetreffen gleichgewichtige Fortschritte in allen Bereichen der Schlußakte von Helsinki zu erzielen. Darüber hinaus hält es die Bundesregierung in der geschilderten Situation nicht für opportun, wirtschaftliche Maßnahmen und politische Forderungen im Ost-West- Verhältnis unmittelbar miteinander zu verknüpfen. Dr. Henry Kissinger hat sich während seiner Amtszeit als amerikanischer Außenminister im übrigen wiederholt gegen die von Ihnen zitierte Verknüpfung gewandt. Ich verweise insoweit auf die Beantwortung Ihrer früheren Frage (Bundestagdrucksache 8/168 Frage B 5) in der 19. Sitzung des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode, vom 18. März 1977. Anlage 60 Antwort des Staatsminister Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 5): Hat die Bundesregierung die Gespräche mit dem sowjetischen Außenminister Gromyko genutzt, um zu klären, auf welchem Weg der sowjetische Kanu-Olympiasieger Tschessiounias die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung hat den Fall Tschessiounias in den Gesprächen mit Außenminister Gromyko nicht erörtert. Wie Sie wissen, ist der Fall Tschessiounias Gegenstand eines von dem Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahrens, von dessen Stand und Ergebnis das Verhalten der Bundesregierung bestimmt war und weiterhin bestimmt bleibt. Anlage 61 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 6 und 7): Wie beurteilt die Bundesregierung die zunehmenden Beschwerden von Sportlern — z. B. in den vom Bund geförderten Leistungskadern — über eine unzureichende Beteiligung an den Entscheidungsprozessen in den Sportorganisationen, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Sportpolitik und im Zusammenwirken mit den Sportorganisationen darauf hinzuwirken, daß insbesondere im Leistungssportbereich mehr demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung der Sportler verwirklicht werden? Ist die Bundesregierung bereit, die Bemühungen um eine verstärkte demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung der Sportler — insbesondere der Leistungssportler — in den Sportorganisationen da- durch zu unterstützen, daß sie in den Bewilligungsrichtlinien für Sportförderungsmittel des Bundes — ähnlich wie im Bundesjugendplan — eine entsprechende Ergänzung vornimmt? 1. Die Bundesregierung begrüßt die Mitwirkung aktiver Sportler an den Entscheidungsprozessen in 15012* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 den Sportorganisationen. Diese Mitwirkungsmöglichkeiten haben sich im Verlauf der letzten Jahre zunehmend verbessert. Beim Bundesausschuß Leistungssport des Deutschen Sportbundes besteht ein Beirat der Aktiven, dessen Vorsitzender zugleich Mitglied des Vorstandes des Bundesausschusses Leistungssport ist. Bei der Stiftung Deutsche Sporthilfe nehmen Sprecher der Aktiven regelmäßig an den Sitzungen des Gutachterausschusses teil. Eine Umfrage des Beirats der Aktiven bei den Aktivensprechern hat ergeben, daß 90 Prozent der Sprecher Mitwirkungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Verbandsgremien haben und ihre Tätigkeit bei 60 Prozent der Verbände auch satzungsrechtlich verankert ist. Schwierigkeiten für eine verstärkte Mitwirkung der Aktiven ergeben sich vor allem daraus, daß ein aktiver Spitzensportler jährlich etwa 1500 Stunden für Training und Wettkämpfe aufwenden muß, so daß einer intensiven und zeitaufwendigen Mitwirkung in den Verbandsgremien schon von daher Grenzen gesetzt sind. Die Bundesregierung wird sich auch weiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine verstärkte Mitwirkung aktiver Sportler einsetzen. Sie sieht jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit des Sports keine Möglichkeit, unmittelbar auf innerverbandliche Regelungen Einfluß zu nehmen. 2. Die Bundesregierung hält es mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports für nicht vereinbar, innerverbandliche Regelungen über die Mitwirkung der aktiven Sportler an den Entscheidungsprozessen zur Bedingung für die Vergabe von Sportförderungsmitteln des Bundes zu machen. Dies ist im übrigen auch in den „Allgemeinen Richtlinien für den Bundesjugendplan" nicht der Fall. Anlage 62 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 8, 9, 10 und 11): Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, durch eine Gesetzesinitiative der gegenwärtig teilweise zu beobachtenden Praxis von Behörden entgegenzuwirken, Flächen für geplante Straßen und Autobahnen durch Flurbereinigungsverfahren sicherzustellen, obwohl die einzelnen Straßenbauvorhaben noch keineswegs realisierungsreif sind, keine Bürgerbeteiligung stattgefunden hat und den Straßenplanungen noch nicht von den zuständigen Kommunalparlamenten zugestimmt wurde? Hält die Bundesregierung in Anbetracht der unzureichenden Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes bei der Durchführung von Flurbereinigungsverfahren eine kritische Überprüfung der bisherigen bundesrechtlichen Naturschutzregelungen für notwendig, besonders unter dem Aspekt, daß die verstärkte Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege durch die Novellierung des Flurbereinigungsgesetzes im Jahr 1976 bisher noch nicht zu einer Änderung der Vorgehensweise der Flurbereinigungsbehörden geführt hat und angesichts wachsender Umweltbelastungen dem ländlichen Raum in erhöhtem Maße die Funktion eines ökologischen Ausgleichsraums sowie eines Erholungs- und Freizeitgestaltungsraums zukommt? Wie wird sich die Bundesregierung um die Schaffung bundeseinheitlicher Grundsätze zur Flurbereinigung bemühen? Wird die Bundesregierung durch eine Gesetzesinitiative durchzusetzen versuchen, daß die zuständige Flurbereinigungsbehörde vor der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens eine Kosten-Nutzen-Analyse vorlegen muß, die eine Untersuchung von kostengünstigeren Möglichkeiten (z. B. gründliche Entsandung der Wasserläufe) umfaßt und mit der überflüssige Kostenbelastungen des Steuerzahlers vermieden werden können? 1. Die Flurbereinigungsbehörden können in einer sogenannten Unternehmensflurbereinigung nach den Sondervorschriften der §§ 87 bis 89 FlurbG Flächen für eine Bundesautobahn oder eine Bundes- straße (wie auch andere Großbaumaßnahmen) bereitstellen. Die Anordnung eines entsprechenden Flurbereinigungsverfahrens ist nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zwar schon zulässig, wenn das Planfeststellungsverfahren für die jeweilige Bundesfernstraße (nur) eingeleitet ist, dem Unternehmensträger dürfen die benötigten Flächen nach § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG jedoch weder mit eigentumsrechtlicher noch mit besitzrechtlicher Wirkung zugeteilt werden, bevor nicht die Planfeststellung unanfechtbar geworden ist. Da die betroffenen Gemeinden und Bürger nach Maßgabe der §§ 18 und 18a FStrG an dem Planfeststellungsverfahren zu beteiligen sind, ist es von Gesetzes wegen ausgeschlossen, daß zuvor bereits die Flächenbereitstellung im Flurbereinigungsverfahren vorgenommen wird. Die Bundesregierung sieht sich deshalb insoweit nicht veranlaßt, eine Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vorzuschlagen. 2. Der Rechtsrahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz i. d. F. vom 16. März 1976 und dem Bundesnaturschutzgesetz hat den nachstehenden Inhalt: a) Das Flurbereinigungsgesetzes regelt zusammenfassend folgendes: — Zur Förderung der Landeskultur (in diesem Rahmen insbesondere zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege) kann ländlicher Grundbesitz neugeordnet werden. Das ist ein selbständiger Zweck der Flurbereinigung innerhalb ihres Gesamtzwecks nach § 1 FlurbG. — Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und Stellen sind vor der Anordnung einer Flurbereinigung zu hören (§ 5 Abs. 2 FlurbG). Gleichzeitig sollen sie über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden und sind ihrerseits verpflichtet, der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührende Planungen über Naturschutz und Landschaftspflege beabsichtigt sind oder bereits feststehen (§ 5 Abs. 3 FlurbG). — Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gilt als Einschränkung, daß Obstbäume, Beerenobststräucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Bei unzulässigen Eingriffen muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Im übrigen können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154 Abs. 1 und 2 FlurbG). — Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes steht unter der Verpflichtung, die jeweilige Landschaftsstruktur zu beachten und eine Abwägung der Interessen einschließlich der Interessen der allgemeinen Landeskultur (also insbesondere der Interessen des Naturschutzes und der Land- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15013* schaftspflege) vorzunehmen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen sind durchzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). — Bei der Durchführung aller Maßnahmen hat die Flurbereinigungsbehörde die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen (§ 37 Abs. 2 FlurbG). — Im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und Organisationen stellt die Flurbereinigungsbehörde unter gleichzeitiger Erörterung der Ergebnisse von Vorplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf (§ 38 FlurbG). — Für Anlagen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden (§ 40 Satz 1 FlurbG). — Die Flurbereinigungsbehörde stellt einen bodenverbessernde und landschaftsgestaltende Anlagen enthaltenden Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf (§ 41 Abs. 1 FlurbG). Der Plan ist mit den Trägern des Naturschutzes und der Landschaftspflege als eines öffentlichen Belangs zu erörtern (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). — Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile verändert werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 FlurbG), wobei zu wesentlichen Eingriffen die vorherige Zustimmung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich ist (§ 45 Abs. 3 FlurbG). — Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen (§ 50 Abs. 1 FlurbG). — Um die durch Eisenbahnen, Straßen und ähnliche Maßnahmen für die allgemeine Landeskultur (insbesondere den Naturschutz und die Landschaftspflege) entstehenden oder entstandenen Nachteile zu beseitigen oder um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Landschaftsbildes zu ermöglichen, kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden (§ 86 Abs. 1 FlurbG). Wird dabei ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nicht aufgestellt, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Flurbereinigungsplan (zu ihrer rechtlichen Sicherung) darzustellen (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG). — Eine Unternehmensflurbereinigung kann durchgeführt werden, wenn Nachteile für die allgemeine Landeskultur (insbesondere den Naturschutz und die Landschaftspflege), die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 FlurbG). — Um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren durchgeführt werden (§ 91 FlurbG), wobei die Zusammenlegung - außer auf Antrag mehrerer Grundeigentümer oder der landwirtschaftlichen Berufsvertretung — auch eingeleitet werden kann, wenn die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde sie beantragt (§ 93 FlurbG). Die entsprechenden Maßnahmen sind zu ihrer Sicherung im Zusammenlegungsplan darzustellen (§ 97 Satz 4 FlurbG). Ergebnisse von Vorplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen (§ 99 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). — Aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden (§ 103 a Abs. 2 FlurbG). b) Das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt das Flurbereinigungsgesetz und konkretisiert die sich auf Naturschutz und Landschaftspflege beziehenden Regelungen insbesondere durch Vorschriften über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 BNatSchG), über die Aufgaben anderer als der Naturschutzbehörden (also auch der Flurbereinigungsbehörden) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 3 Abs. 2 BNatSchG) sowie über Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 8 und 9 BNatSchG) u. a. wie folgt: — Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft unter Abwägung mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind (vgl. § 1 BNatSchG). — Die anderen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen und dabei von vornherein die Naturschutzbehörden zu beteiligen (vgl. § 3 Abs. 2 BNatSchG) — Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen und, soweit andere Belange im Abwägungsprozeß vorgehen, soweit wie möglich zu mindern oder auszugleichen (vgl. § 8 Abs. 1-3 BNatSchG). Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der wiedergegebene Rechtsrahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flurbereinigung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keiner Ausweitung bedarf und daß auch die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes als eines Rahmengesetzes im Hinblick auf die Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes den Erfordernissen genügen. Sie bleibt hingegen bemüht, den geltenden Rechts- 15014* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 inhalt verstärkt in die Praxis umzusetzen. Diesem Ziel dienen vor allem sehr eingehende — die verschiedenen Aspekte von Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung betreffenden — Empfehlungen, die von Vertretern des Bundes und der Länder erarbeitet worden sind und in Kürze herausgegeben werden. 3. Die Bundesregierung bemüht sich mit besonderem Nachdruck um eine möglichst einheitliche Durchführung der Flurbereinigung in allen Ländern. Gemeinsam mit deren Agrarministern hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten deshalb im Jahre 1977 eine besondere Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung (ArgeFlurb) gebildet, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, „die Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch rechtzeitige und gemeinsame Behandlung der allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu fördern und dabei vor allem — Grundlagenmaterial zu erarbeiten und Orientierungsdaten für die Flurbereinigung zur Verfügung zu stellen, — die Technik in der Flurbereinigung weiterzuentwickeln, — Leitlinien und Empfehlungen für die Durchführung der Flurbereinigung zu geben, — Aufklärungsarbeit zu leisten, — die Zusammenarbeit mit Hochschulen zu pflegen und wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Flurbereinigung zu vermitteln, — den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu pflegen und — die Belange der Flurbereinigung in anderen Gremien zu vertreten." Die erwähnten Empfehlungen zu Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung sind im wesentlichen die Arbeit einer von der ArgeFlurb eigens dazu eingerichteten Projektgruppe. 4. Die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse oder einer entsprechenden Untersuchung vor Anordnung der Flurbereinigung ist bereits geltendes Recht. So gilt nach Nr. 2.1 der Grundsätze für die Förderung der Flurbereinigung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Bundestagsdrucksache 8/2754 Seite 24): „Der Anordnung einer Flurbereinigung oder einer beschleunigten Zusammenlegung soll eine agrarstrukturelle Vorplanung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen vorausgehen. Das Ergebnis dieser Vorplanung muß einen erheblichen agrarstrukturellen Erfolg und eine reibungslose Verbindung der Flurbereinigung mit der allgemeinen Entwicklung des Raumes erwarten lassen. Im übrigen sind die Flurbereinigungsmaßnahmen mit den Vorhaben anderer Bereiche, insbesondere der Landschaftsplanung, den Verkehrsplanungen und den kommunalen Planungen abzustimmen." In Nr. 1.4 der Grundsätze für die Förderung der agrarstrukturellen Vorplanung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" ist hierzu bestimmt, daß in der Vorplanung zu prüfen ist, „inwieweit der erzielbare Erfolg ,der Flurbereinigung' die notwendigen Investitionen gesamtwirtschaftlich rechtfertigt." Nach derselben Bestimmung sind in der Vorplanung ganz allgemein „als Entscheidungshilfe Art und Umfang geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur sowie der Zeitpunkt ihrer Durchführung vorzuschlagen:' Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß Maßnahmen ggfs. auch unterbleiben, wenn sie ihrer Art oder ihrem Umfang nach ungeeignet oder aus Gründen volkswirtschaftlicher Rentabilität oder Effizienz nicht zu rechtfertigen sind. Im Interesse der Praxis hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Verbindung mit der Gesellschaft für Landeskultur GmbH in Bremen eine Beurteilungsmethode für die „Effizienz unterschiedlicher Maßnahmen und Maßnahmenbündel in der Flurbereinigung" entwickelt, die ebenfalls in Kürze veröffentlicht und sonach von den Verwaltungen für Flurbereinigung in der praktischen Anwendung erprobt werden wird. Anlage 63 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hoffmann (Saarbrücken) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 12): Wäre der zweite Entwurf des Internationalen Wärmelastplans Mosel hinfällig, wenn diese Meldungen zutreffen, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Anläßlich der Sitzung der Delegationsleiter der Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der Saar gegen Verunreinigung ist auf dem Hintergrund der Absichtserklärung von französischer Seite in der vergangenen Woche, einen Ausbau des Kernkraftwerkes Cattenom auf 4 mal 1 300 MWe vorzusehen, über den Entwurf des Internationalen Wärmelastplanes für die Mosel verhandelt worden. Die deutsche und die luxemburgische Delegation haben dabei deutlich gemacht, daß die Berechnungen über die Auswirkungen der Wärmeeinleitungen auf die Mosel durch die Experten neu zu überprüfen sind. Die Delegationsleiter haben daraufhin die zuständige Expertengruppe beauftragt, möglichst bald zu prüfen, ob und inwieweit eine Änderung der Planung Cattenom eine Überarbeitung des Internationalen Wärmelastplanes erforderlich macht. Die Bundesregierung wird einen Internationalen Wärmelastplan für die Mosel nur mittragen, wenn sichergestellt ist, daß nachteilige Auswirkungen auf die Mosel nicht zu erwarten sind. Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15015* Anlage 64 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Zumpfort (FDP) (Drucksache 8/3421 Fragen B 13 und 14): Plant die Bundesregierung gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der Verwendung von Blechdosen als Verpackung? Hält es die Bundesregierung angesichts der von den Weißlecherzeugern gegebenen Abnahmegarantie für die im Hausmüll anfallenden al- ten Blechdosen für sinnvoll, diesen Blechdosenabfall, wie es in vielen Gemeinden und Städten schon beim Altglas geschieht, in Containern separat vom Hausmüll sammeln zu lassen, und wie gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls diese umweltpolitisch begrüßenswerte Maßnahme zu unterstützen? 1. Blechdosen werden zum überwiegenden Teil für Zwecke verwendet, für die der alternative Einsatz von Mehrwegverpackungen aus technischen und anderen Gründen ausscheidet. Gegen diese Art der Verwendung sind keine nennenswerten Gründe aus der Sicht der Abfallwirtschaft anzuführen. Anders ist die Situation im Bereich der Getränkeverpackung (Bier, Erfrischungsgetränke). Dort steht mit der Mehrwegflasche eine bewährte umweltfreundliche und energiesparende Verpackungsalternative zur Verfügung. Die Erhaltung des existierenden Mehrwegsystems und damit die Begrenzung des Einwegbehälteraufkommens sind besondere Schwerpunktaufgaben der Abfallwirtschaft. Die Bundesregierung hat 1977 Handel und Industrie nachdrücklich auf diese Zielsetzung hingewiesen und aufgefordert, zu einer Beschränkung des Einwegbehälteraufkommens auf freiwilliger Basis beizutragen. Die Verpackungsindustrie hat diesen Appell weitgehend beachtet. Das Abfallaufkommen aus Getränkedosen ist in der Bundesrepublik Deutschland 1978 gegenüber 1977 nicht gestiegen. Insofern sieht die Bundesregierung z. Z. keinen Anlaß für rechtliche Beschränkungen in diesem Bereich. Die Bundesregierung wird jedoch die weitere Entwicklung im Sinne obiger Zielsetzung sorgfältig beobachten. 2. Im Gegensatz zur Altglassammlung sieht die Bundesregierung in der Aufstellung besonderer Sammelcontainer für Weißblech keine allgemein zweckmäßige Lösung. Das niedrige Raumgewicht von Weißblechdosen läßt die Erfassung und anschließende Beförderung in derartigen Containern z. Z. kaum wirtschaftlich durchführbar erscheinen. Hinzu kommen hygienische Probleme und die Tatsache, daß Stellflächen für solche Container begrenzt sind. Lediglich in solchen Fällen, wo die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, etwa durch die Nähe zu einer Entzinnungsanlage, verbessert wird, kommt eine Containersammlung als prüfenswerte Alternative in Frage. Für die Trennung von Weißblechschrott vom übrigen Hausmüll bietet sich als optimale Lösung die magnetische Separierung in Abfallbehandlungsanlagen an. Mehrere derartige Projekte werden von der Bundesregierung finanziell gefördert. Darüber hinaus läßt die Bundesregierung in verschiedenen Modellversuchen prüfen, inwieweit Wertstoffe aus Hausmüll im Rahmen der Müllabfuhr getrennt erfaßt und einer anschließenden Verwertung zugeführt werden können. Es ist vorgesehen, diese Vor- haben auch auf die Wertstoffkomponente Weißblech auszudehnen. Anlage 65 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Klein (Dieburg) (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 15, 16 und 17): Wie viele Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes gibt es in der Bundesrepublik Deutschland? Wie hoch ist jeweils das Stiftungsvermögen (untergliedert nach Millionen, z. B. bis eine Million, zwischen einer und zwei Millionen und höher)? Wie berichten die Stiftungen über ihre Arbeit? 1. Derzeit bestehen 6 Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. 2. Das Stiftungsvermögen beträgt: — Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder": 420 Millionen DM; — Heimkehrerstiftung — Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene —: 60 Millionen DM; — Stiftung für ehemalige politische Häftlinge: 10 Millionen DM; — Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus: ca. 4 Millionen DM; — Stiftung „Preußischer Kulturbesitz": Stiftungsvermögen besteht aus wertvollen Kulturgütern und wissenschaftlichen Sammlungen, die keine Erträgnisse abwerfen und daher bislang unbewertet blieben; — Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichspostverwaltung vom 29. August 1872 (Zweck: Studentenförderung für Kinder von Angehörigen der Deutschen Bundespost): 100 000,— DM. 3. Die Stiftungen berichten über ihre Arbeit den Stiftungsorganen. Die Öffentlichkeit wird durch die Stiftungen über ihre Arbeit in unterschiedlicher Weise informiert, besonders durch Pressemitteilungen und Eigenpublikationen. Die Bundesregierung berichtet über die Stiftungen und deren Arbeit in ihren Periodica (z. B. im Jahresbericht der Bundesregierung oder über die Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" im Sozialbericht). Anlage 66 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Ueberhorst (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 18 und 19): Sind der Bundesregierung neuere Meßwerte als die aus dem Jahr 1975 über die Wasserqualität des Krückau-Unterlaufs im Kreis Pinneberg (Bundeswasserstraße 1. Ordnung) bekannt, und wenn ja, welche? Ist die Bundesregierung bereit zur Anhebung der Wasserqualität in diesem Raum im allgemeinen und zur Verbesserung der Schiffbarkeit bis Elmshorn und zur Entlastung der Stadt Elmshorn von laufenden Schlammbaggerungen im Hafengebiet im besonderen eine Grundreinigung des Krückau-Unterlaufs durchzuführen? 15016* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Für die Wassergütewirtschaft auch der Bundeswasserstraßen sind die Bundesländer zuständig. Da der Bundesregierung neuere Meßwerte nicht bekannt sind, habe ich das für die Wasserqualität des Krückau-Unterlaufes zuständige Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein um Übermittlung eines Beitrages zur Beantwortung Ihrer Fragen gebeten. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, werde ich auf Ihre Fragen nach den Meßwerten und der Anhebung der Wasserqualität zurückkommen. Durch Schlammbaggerungen ist eine wesentliche Verbesserung der Wasserqualität nicht zu erwarten; hierfür kommen andere Maßnahmen, besonders der Bau von Kläranlagen, in Betracht. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes führt nach Auskunft des Bundesministers für Verkehr laufend Unterhaltsbaggerungen auf der Bundeswasserstraße Krückau durch, um den ordnungsgemäßen Verkehr auf der schiffbaren Wasserstraße bis zum Hafen Elmshorn sicherzustellen. Für Baggerungen im kommunalen Hafen Elmshorn und für zusätzliche Baggerungen zur Entlastung der Stadt Elmshorn von Schlammbaggerungen hat der Bund keine Zuständigkeit. Anlage 67 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Engelhard (FDP) (Drucksache 8/3421 Fragen B 20 und 21): Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Möglichkeit des direkten Zugriffs des Verfassungsschutzes auf das Polizeiinformationssystem INPOL zu beseitigen? Wie beurteilt die Bundesregierung die neuerdings geäußerte Sorge (vgl. „Frankfurter Rundschau" vom 14. November 1979, Seite 14), der maschinell lesbare Personalausweis werde als Ersatz für das nichteingeführte Personenkennzeichen dienen? Zu Frage B 20: Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte bisher unmittelbaren Zugriff zum Fahndungsbestand des Polizeilichen Informationssystem (INPOL). Ferner hatte die Abteilung Terrorismus des Bundesamtes für Verfassungsschutz Zugriffsberechtigung auf den INPOL-Bestand „PIOS-Terrorismus". Im Zuge der Auswertung des Berichts des Bundesministers des Innern über Dateien im Bereich des Bundeskriminalamtes vom 25. April 1979 ist die Zugangsberechtigung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Fahndungsbestand am 20. September 1979 und zum PIOS-Bestand am 10. Oktober 1979 nach gemeinsamer Prüfung mit den beiden beteiligten Ämtern aufgehoben worden. Zu Frage B 21: Die Bundesregierung teilt die in Ihrer Frage zitierte Sorge nicht. Damit mit dem neuen Ausweis nicht durch die Hintertür das von der Bundesregierung abgelehnte Personenkennzeichen eingeführt wird, sieht die Novelle zum Personalausweisgesetz eine Reihe von Vorschriften vor, die jeden Mißbrauch der Seriennummer des neuen Personalausweises als Personenkennzeichen sowie der Maschinenlesbarkeit des Personalausweises ausschließen soll. So ist beabsichtigt, daß — die Seriennummer des Ausweises (wie die heutige Ausweisnummer) keine personenbezogenen Hinweise oder verschlüsselte Angaben enthalten darf, — der Ausweis nur eine Gültigkeit von 5 bzw. 10 Jahren besitzt und jeder neue Ausweis eine neue Nummer erhält, — gesetzlich abschließend festgelegt wird, welche Angaben überhaupt im Ausweis enthalten sein dürfen, — die Errichtung zentraler Dateien auf Bundesoder Landesebene, in denen Seriennummer und Name des Ausweisinhabers zusammen geführt werden, gesetzlich verboten sind. Durch diese und einige andere Bestimmungen soll auch verhindert werden, daß das neue Ausweissystem zu neuen Datensammlungen führt. Das neue Personalausweisgesetz soll darüber hinaus sicherstellen, daß Seriennummern und Personalausweise grundsätzlich nicht zur Erschließung von Dateien verwendet werden dürfen. Dort, wo dies, wie z. B. bei der Sachfahndung nach verlorengegangenen Ausweisen, ausnahmsweise erforderlich ist, soll dies gesetzlich ausdrücklich und abschließend geregelt werden. Anlage 68 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 22 und 23): Kann die Bundesregierung die von der deutschen Kraftwerkswirtschaft getroffene Feststellung bestätigen, daß die Kritikpunkte des Kemeny-Berichts für deutsche Verhältnisse nicht zutreffen und eine dem Three-Mile-Island-Ereignis analoge Störfalleinleitung zu keinen unkontrollierten Betriebszuständen in deutschen Reaktoren geführt hätte? Können die Ergebnisse des Kemeny-Berichts weitere Standorteinschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen, oder gleichen die umfangreichen zusätzlich Sicherheitsmaßnahmen in deutschen Kernkraftwerken das mit der höheren deutschen Beveölkerungsdichte einhergehende Gefahrenpotential im Vergleich mit den USA aus? Die Kritikpunkte des Kemeny-Berichtes betreffen neben sicherheitstechnischen Aspekten der Anlage Three-Mile-Island 2 vor allem auch den Bereich der amerikanischen Atombehörde sowie der Betreiber und Hersteller von Kernkraftwerken. Wegen der großen Unterschiede zwischen den amerikanischen und deutschen Verhältnissen ist eine direkte Vergleichbarkeit nicht gegeben. Zu den technischen Abläufen und den daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen liefert der Bericht über das bereits bekannte hinaus keine neuen Erkenntnisse. Die bereits im zweiten Zwischenbericht der Bundesregierung zu Harrisburg enthaltene Feststellung trifft weiterhin zu, wonach die deutschen Anlagen auf Grund maßgeblicher Unterschiede im sicherheitstechnischen Konzept ein höheres Maß an inhärenter Sicherheit bieten und eine größere Unempfindlichkeit gegen Fehlhandlungen der Betriebsmannschaft besitzen. Deshalb sind bei Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15017* analogen Störfalleinleitungen zu Three-Mile-Island 2 die Auswirkungen auf diese Anlage nicht auf deutsche Reaktoren übertragbar. Die Bewertung der Standorteigenschaften, u. a. auch der Bevölkerungssituation in der Umgebung von Kernkraftwerken erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland stets unter Berücksichtigung der Anlageneigenschaften des Kernkraftwerkes zur Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiven Ableitungen aus Kernkraftwerken. Die Strahlenschutzverordnung legt diese Anforderungen in den §§ 45 und 28,3 fest. Die im Kemeny-Bericht enthaltene Empfehlung der Wahl von Standorten fern von Ballungsgebieten läßt sich in der Bundesrepublik Deutschland aus demographischen und geographischen Gründen nicht in dem Maße verwirklichen, wie dies in den USA möglich wäre. Deshalb wurden in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der inhärenten und passiven Sicherheitseigenschaften der Kernkraftanlagen von Anbeginn besonders hohe Anforderungen gestellt. Ich verweise in diesem Zusammenhang u. a. auf — technische Maßnahmen gegen äußere Einwirkungen, — hoher Grad von Anlagensicherheit, — Notfallschutzplanung. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen verfolgt und realisiert das Ziel, den Sicherheitsstandard deutscher Kernkraftwerke den erhöhten Anforderungen anzupassen, die sich aus der höheren Besiedelungsdichte unseres Landes ergeben. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits 1975 vom Länderausschuß für Atomkernenergie verabschiedeten Bewertungsdaten für Kernkraftwerksstandorte („Umwelt" 43 vom 29. September 1975, Seite 10) und die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktionen von SPD und FDP vom 16. Juli 1975 (Drucksache 7/3871, Seite 22 f.) hinzuweisen. Anlage 69 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 24): Trifft es zu, daß Sender des Bundesrechts, u. a. auch die Deutsche Welle, in manchen Sendungen, z. B. in der nach Afghanistan, ein Kürzel für die Bundesrepublik Deutschland benutzen, obwohl zwischen Bund und Ländern darüber Einvernehmen besteht, das Kürzel BRD nicht zu benutzen? Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen stimmen darin überein, daß das Kürzel „BRD" nicht verwendet werden soll. Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts sind Mitgleider der ARD und verfahren nach diesem Grundsatz. Der Intendant der Deutschen Welle hat zu dem von Ihnen angeführten Beispiel folgendes mitgeteilt: „Mit Dienstanweisungen vom 5. November 1969 und 19. Juni 1972 der Chefredaktion der Deutschen Welle wurde für das Haus festgelegt, daß sowohl in den Programmen als auch im Schriftverkehr das Kürzel „BRD" für die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden ist. Aus der Anfrage von Herrn Dr. Czaja geht nicht eindeutig hervor, welche Sprachprogramme bei den von ihm angesprochenen Sendungen nach Afghanistan gemeint sind, da die Programme der Deutschen Welle dort in verschiedenen Sprachen zu hören sind, so z. B. in den afghanischen Sprachen Paschtu und Dari, in Englisch und auch in Deutsch. Von Redakteuren des Hauses wird das Kürzel, entsprechend den Dienstanweisungen, nicht gebraucht. Da die Deutsche Welle, z. B. im Paschtu- und Dariprogramm, eine Anzahl freier Mitarbeiter beschäftigt, die mitunter Interviews mit außenstehenden und nichtdeutschen Partnern durchführen, könnte es vorkommen bzw. vorgekommen sein, daß diese das Kürzel verwendeten. Nicht auszuschließen ist auch, daß im deutschen Programm ebenfalls bei Interviews, die zum Teil live ausgestrahlt werden, oder bei Übernahmen von anderen Rundfunkanstalten das Kürzel von nicht der Deutschen Welle angehörenden Personen benutzt wurde. Anlage 70 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stercken (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 25): Ist die Bundesregierung bereit, mit den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland über die Einführung von Plaketten für Pendler zu verhandeln, um für die täglichen Grenzgänger die Wartezeiten zu verkürzen und die Kontrollen zu erleichtern? Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß wegen der unterschiedlichen Verhältnisse an den einzelnen Grenzübergangsstellen über die bereits bestehenden Richtlinien zur Erleichterung der grenzpolizeilichen Kontrollen in Spitzenverkehrszeiten hinaus durch weitere generelle Regelungen, wie die Einführung von Plaketten an Kraftfahrzeugen, eine weitere Verkürzung der Wartezeiten und zusätzliche Erleichterungen bei den Grenzkontrollen für Pendler nicht erreicht werden können. Pendler können insbesondere aus zollrechtlichen Gründen nicht von der Grenzkontrolle ausgenommen werden. Dem Anliegen der Pendler, Wartezeiten an den Grenzübergängen noch weiter zu verringern, kann nur durch örtliche Maßnahmen entsprochen werden, die die Gegebenheiten an den jeweiligen Grenzübergangsstellen berücksichtigen. So kommt es z. B. darauf an, ob an einem Grenzübergang die Möglichkeit besteht, auf mehreren Fahrspuren abzufertigen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß bestehende Möglichkeiten einer Beschleunigung der Abfertigung für Grenzgänger auf örtlicher Ebene weitgehend ausgeschöpft sind. 15018* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 71 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stercken (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 26): Wie bewertet die Bundesregierung die in der .Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 5. November 1979 veröffentlichte Reuter-Meldung, daß sich durch eine weitere Zerstörung der Ozonschicht durch Sprühdosen-Treibgase um die Jahrhundertwende eine Hautkrebs-Epidemie ereignen könnte, und welche Folgerungen zieht sie aus dieser Prognose? Das in der Stratosphäre zwischen 15 und 40 km Höhe vorhandene Ozon absorbiert einen großen Anteil der energiereichen und hautkrebserregenden Sonnenstrahlung. Es gibt in der Stratosphäre eine Reihe von reaktionsfähigen Spurenverunreinigungen, die den Ozongehalt vermehren oder vermindern und damit die Hautkrebsrate verringern oder verstärken können. Zu den Stoffen, die die Ozonschicht angreifen, gehören die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die u. a. vielfach als Treibgas in Sprühdosen verwendet werden. Um den möglichen schädlichen Folgen der FCKW vorzubeugen, muß die Verwendung der FCKW in Aerosolen während der nächsten Jahre deutlich vermindert werden. Nach einer Übereinkunft mit der einschlägigen Industrie der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb das Volumen der in Aerosolen eingesetzten FCKW bis zum Ende dieses Jahres um ca. 30 Prozent gegenüber dem Volumen des Jahres 1975 reduziert. Da die Frage des Ozonabbaus durch FCKW aber globaler Natur ist, hat sich die Bundesregierung auch dafür eingesetzt, daß die EG-Staaten entsprechende gemeinsame Vorsorgemaßnahmen treffen. Auf der Ratstagung im Dezember wird der Bundesminister des Innern auf eine weitere Einschränkung der Verwendung von FCKW als Treibgas drängen und weitere Vorsorgemaßnahmen anregen. Falls der neue, bisher noch nicht ausgewertete Bericht der US-Akademie der Wissenschaften bereits besser abgesicherte Erkenntnisse bringt, wird die Bundesregierung nicht zögern, sich für weitere Beschränkungen von FCKW in Spraydosen einzusetzen. Anlage 72 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Bahner (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 27 und 28): Welche mittelfristigen Zielprojektionen quantitativer Art verfolgt die Bundesregierung beim Ausbau der Bindungen Berlin—Bund durch Ausbau der Personalstellen der in Berlin residierenden Bundesbehörden? Wird die vor einigen Jahren erarbeitete Zielprojektion, das Umweltbundesamt in Berlin besonders zügig auf die Zahl von ca. 850 Planstellen zu bringen, von der Bundesregierung noch getragen, und wann wird sie gegebenenfalls realisiert sein? Zu Frage B 27: Zu- oder Abnahme der Personalstellen bei den in Berlin vertretenen Bundesbehörden werden vom Umfang der Aufgaben bestimmt, deren Erfüllung diesen Behörden obliegt. Im übrigen läßt sich die Bundesregierung im Einklang mit den Drei Mächten von dem im Viermächteabkommen über Berlin bestätigten Grundsatz leiten, daß die gewachsenen Bindungen aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können. Sie wird dies entsprechend dem Grundsatz der strikten Einhaltung und vollen Anwendung des Viermächteabkommens praktizieren. Zu Frage B 28: Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat zur Organisation und Personalwirtschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes beim Bund gutachtlich Stellung genommen. Das Gutachten (Teil I) hat er im März 1976 vorgelegt. Im Rahmen seiner Empfehlungen hat der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit eine personelle Ausstattung des Umweltbundesamtes mit etwa 450 Beschäftigten zur Bewältigung des damaligen Aufgabenumfangs für ausreichend gehalten. Diesem Vorschlag hat sich der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 31. März 1976 angeschlossen. Eine Aufstockung des Personalbestandes des Umweltbundesamtes über die Zahl von 450 Planstellen/ Stellen hinaus wird dann zu prüfen sein, wenn dem Amt über den Stand von März 1976 hinaus neue Aufgaben übertragen werden sollen. Anlage 73 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 29): Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich dieser Tage erneut ein Schiffsunglück auf dem Rhein bei Iffezheim ereignet hat, bei dem rund 20 000 1 01 ausgelaufen sind, das Land Baden-Württemberg bei der Beschaffung geeigneter Ölsaugschiffe zu beraten und zu unterstützen, damit die örtlichen Feuerwehren in den Rheingemeinden wirksamer und schneller helfen können? Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, das Land Baden-Württemberg bei der Beschaffung geeigneter Ölsaugschiffe zu beraten. So püft unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsförderung der Bundesminister für Wirtschaft zur Zeit ein Projekt auf dem Gebiet flußgehender Ölsaugschiffe. Nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1962 beschränkt sich die Kompetenz des Bundes für die Bundeswasserstraßen jedoch auf deren Funktion als Verkehrsweg. Die Bekämpfung von 01, das durch Schiffsunfall oder sonstige Ursachen in eine Bundeswasserstraße gelangt ist, ist daher ausschließlich Aufgabe der Länder. Anlage 74 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15019* (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 30): Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung in ihrem Verantwortungsbereich sichergestellt werden, daß von Ministern als Dienstvorgesetzten zu erteilende Aussagegenehmigungen nicht aus ungerechtfertigten Gründen verweigert werden? Die Aussagegenehmigung darf nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen zur Wahrung übergeordneter Interessen des Gemeinwohls versagt werden — § 39 Bundesrechtsrahmengesetz i. V. m. den landesrechtlichen Bestimmungen bzw. §§ 61, 62 Bundesbesoldungsgesetz. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sachwidrige Entscheidungen ausschließen. Die Versagung der Aussagegenehmigung kann im Verwaltungsrechtsweg gerichtlich geprüft werden. Anlage 75 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 31): Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen auf das Rechtsbewußtsein — und insbesondere auf die Opfer von Gewalttaten — wenn kriminelles Unrecht infolge einer verweigerten Aussagegenehmigung ungesühnt bleibt? Die Erteilung einer Aussagegenehmigung für Beamte ist gesetzlich geregelt — § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz i. V. m. den landesrechtlichen Bestimmungen bzw. §§ 61, 62 Bundesbeamtengesetz. Danach ist die Aussagegenehmigung grundsätzlich zu erteilen; sie darf nur unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung übergeordneter Interessen des Gemeinwohls versagt werden. Die Versagung einer Aussagegenehmigung setzt eine Abwägung voraus, bei der mögliche Folgen für das Rechtsbewußtsein stets einzubeziehen sind. Anlage 76 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Conradi (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 32 und 33): Wann ist der Bundesminister davon' unterrichtet worden, daß dem Bundesamt für Verfassungsschutz seit Februar 1971 ein Bericht zweier Verfassungsschutzbeamten vorliegt, die Augenzeugen der Personenkontrolle am 10. Februar 1971 waren, bei der Frau Astrid Proll angeblich auf einen Kriminalbeamten und einen Berliner Verfassungsschützer geschossen haben soll, und die nach diesem Bericht von einem Schußwechsel nichts gesehen und nichts gehört haben („Die Zeit", 16. November 1979, Seite 2), und wann haben der Generalbundesanwalt und der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz erstmalig von diesem Bericht erfahren? Wer ist dafür verantwortlich, daß dieser Bericht acht Jahre lang zurückgehalten wurde und damit eine frühzeitige Aufklärung des Tatvorwurfs „Mordversuch" unterblieben ist? Das Bundesinnenministerium ist erstmals im Zusammenhang mit dem Antrag des Landgerichts Frankfurt vom 30. November 1973 auf Erteilung von Aussagegenehmigungen im Verfahren gegen Astrid Proll mit dem Vorgang befaßt worden: Vor Entscheidung über die Erteilung der Aussagegenehmigungen ist der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Nollau, über die Wahrnehmungen der beiden Beamten des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterrichtet worden. Das Bundesinnenministerium wurde ebenfalls unterrichtet. Im Januar 1974 wurden — wie sich aus den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz ergibt — die Aussagegenehmigungen für die beiden am Tatort anwesenden Beamten vorbereitet und vom Präsidenten gebilligt. Vor Absendung der Aussagegenehmigungen teilte das Landgericht Frankfurt am 4. Februar 1974 dem Bundesamt für Verfassungsschutz mit, daß das Strafverfahren gegen Astrid Proll gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt worden sei, so daß es zu einer Absendung der Aussagegenehmigungen nicht mehr kam. Nach der erneuten Aufnahme des Strafverfahrens hat das Landgericht Frankfurt mit Schreiben vom 4. Oktober 1979 das Bundesamt für Verfassungsschutz gebeten, über den ursprünglichen Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigungen zu entscheiden. Dem Landgericht Frankfurt ist daraufhin der Vermerk über die Wahrnehmungen der Beamten übersandt worden. Die Aussagegenehmigungen für die beiden Beamten sind vom Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt worden. Anlage 77 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Bötsch (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 34 und 35): Hält die Bundesregierung die einschlägigen Bestimmungen der Familienrechtsreform für überprüfungsbedürftig, nachdem das Oberlandesgericht Köln als letzte Instanz mit Beschluß vom 2. Oktober 1979 (Az. 4 UF 17/79) einer mit einem anderen Manne zusammenlebenden voll berufstätigen Ehefrau einen Teil des Nettoeinkommens des verlassenen Ehemanns zuerkannt hat, ohne deren Bedürftigkeit zu prüfen? Ist die Bundesregierung gegebenenfalls durch Vorlage eines Entwurfs neuer gesetzlicher Bestimmungen bereit, darauf hinzuwirken, solche gerichtlichen Entscheidungen für die Zukunft zu verhindern, die im Ergebnis den mit einem anderen Mann zusammenlebenden Frauen Wohlstand gewähren, während sie den verlassenen Ehemann bis zum Offenbarungseid bringen? Zu Frage B 34: Sie sprechen in Ihrer Frage das Problem an, ob der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zu kürzen ist oder ganz entfällt, wenn dieser mit einem anderen Partner zusammenlebt. Dieses Problem beschäftigt die Rechtsprechung nicht erst seit dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes. So hatte sich bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 164, 128 mit einer solchen Frage zu befassen. Das Problem kann also nicht als Folge des neuen Scheidungsrechts angesehen werden. Die Bundesregierung hält die Vorschriften des neuen Ehe- und Familienrechts wegen des angesprochenen Problems nicht für änderungsbedürftig. Die Rechtsprechung läßt nach den bisher bekanntgewordenen Entscheidungen gegebenenfalls eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs zu oder versagt ihn ganz, indem entweder eine Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt verlangt, verneint oder sein Verlangen als grob unbillig im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB angesehen wird. Diese Härteklau- 15020* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 sel ist auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Sie werden verstehen, daß ich mich zu der von Ihnen konkret angesprochenen Entscheidung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte nicht äußere. Zu Frage B 35: Die Unterstellung in Ihrer Frage kann ich nicht bestätigen. Die Rechtsprechung kann Fälle wie den von Ihnen geschilderten auf der Grundlage des geltenden Rechts in befriedigender Weise lösen. Das zeigen die bisher veröffentlichten Entscheidungen. Zu gesetzgeberischen Maßnahmen besteht daher kein Anlaß. Anlage 78 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Holtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 36): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, daß bei zu lebenslangen Freiheitsstrafen Verurteilten eine Gleichbehandlung in bezug auf die Begnadigungspraxis im ganzen Bundesgebiet durchgesetzt wird? Nach unserer bundesstaatlichen Verfassung steht die Justizhoheit den Ländern zu. Die Verfassungen der Bundesländer weisen die Ausübung des Begnadigungsrechts den Ministerpräsidenten, in den drei Stadtstaaten dem Senat zu; im Saarland wird das Begnadigungsrecht von der Regierung ausgeübt. Die Bundesregierung hat daher aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Möglichkeit, die Ausübung des Begnadigungsrechts durch die hierzu allein legitimierten Verfassungsorgane der Länder zu beeinflussen oder gar eine bestimmte Handhabung durchzusetzen. Die Frage, ob es möglich ist, die Gnadenpraxis bei lebenslangen Freiheitsstrafen in gewisser Weise zu koordinieren, war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Erörterungen der Justizminister und der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder. Das Ergebnis läßt sich wie folgt zusammenfassen: Entscheidungen über einen Gnadenerweis hängen von den individuellen Besonderheiten des Einzelfalles ab; dazu gehören vor allem Art und Umstände des Verbrechens, Beweggründe und Gesinnung des Täters, Lebensalter und Gesundheitszustand des Verurteilten sowie seine Bewährung im Strafvollzug und die Aussichten für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Eine Regel, die in jedem Falle eine Begnadigung nach einer bestimmten Verbüßungsdauer vorsähe, würde auf eine Korrektur des Strafgesetzes hinauslaufen; der Ablauf einer bestimmten Strafzeit kann daher für sich allein eine Begnadigung nicht rechtfertigen (vgl. im einzelnen die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Drucksache 7/1171). Die Bundesregierung verweist im übrigen darauf, daß nach dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Siebzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 8/3218) künftig die Gerichte unabhängig von der Frage der Begnadigung bei jedem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten prüfen müssen, ob sie die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen können, wenn fünfzehn Jahre der Stafe verbüßt und gewisse weitere Voraussetzungen gegeben sind. Anlage 79 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 37): Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf Grund der §§ 218, 218b, 219, 219a sind seit dem Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Reform des Strafrechts eingeleitet worden, und in wie vielen ist eine erstinstanzliche Verurteilung erfolgt? In den Jahren 1975 bis 1978 sind nach der polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 1 407 Ermittlungsverfahren auf Grund der §§ 218, 218 b, 219, 219 a StGB eingeleitet worden. Hiervon entfallen auf das Jahr 1974 411 Verfahren, auf das Jahr 1975 639 Verfahren, auf das Jahr 1976 308 Verfahren, auf das Jahr 1977 279 Verfahren und auf das Jahr 1978 181 Verfahren. Die Angaben für das Jahr 1974 betreffen die Ermittlungsverfahren wegen Abtreibung nach O 218 StGB. Ob bzw. wie viele Verfahren darunter sind, die nach dem Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 22. Juni 1974 nach den §§ 218, 218 b, 219, 219 a StGB n. F. eingeleitet worden sind, ist in der Statistik nicht aufgeschlüsselt. Nach der Strafverfolgungsstatistik sind in den Jahren 1975 bis 1978 auf Grund der Vorschriften der §§ 218, 218 b, 219, 219 a StGB insgesamt 275 Verurteilungen erfolgt, wobei in der Zahl für 1975 noch Verurteilungen nach § 218 StGB a. F. enthalten sind. Auf das Jahr 1975 entfallen 87 Verurteilungen, auf das Jahr 1976 90 Verurteilungen, auf das Jahr 1977 42 Verurteilungen und auf das Jahr 1978 56 Verurteilungen. Für das Jahr 1974 sind 95 Verurteilungen nach § 218 StGB a. F. ausgewiesen. In dieser Statistik sind nur rechtskräftige Verurteilungen enthalten. Ob die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen davon wesentlich abweicht, ist nicht feststellbar. Für 1979 liegen noch keine Zahlen vor. Anlage 80 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 38): • Gehört zu den Hilfen, über welche eine schwangere Frau nach § 218b zu beraten ist, nach Auffassung der Bundesregierung auch die Möglichkeit der Adoption des Kindes durch adoptionswillige Personen, und wie ist bejahendenfalls nach den Erkenntnissen der Bundesregierung sichergestellt, daß die Beratungsstellen hierüber auch tatsächlich informieren und beraten? Die Beratung über Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Adoption gehört mit zu den Aufgaben der Beratung nach § 218 b des Strafgesetzbuches. Um den Beratungsstellen ihre Arbeit zu erleichtern, sind Informationen hierüber in die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausge- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15021* gebene Schrift „Jede werdende Mutter hat ein Recht auf Hilfen" aufgenommen worden. In der Beratungspraxis hat die Beratung über Adoptionen besonderes Gewicht. Dies wird durch Erhebungen im Rahmen des vom Bund geförderten Modellprogramms für Schwangerschaftskonfliktberatung bestätigt. Einzelheiten enthält der zweite Zwischenbericht über die wissenschaftliche Begleitung des Modellprogramms. Für eine besondere staatliche Einflußnahme auf die Beratungstätigkeit der anerkannten Beratungsstellen sieht die Bundesregierung kein Bedürfnis. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Vermittlung von Adoptionen allein den in § 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Adoptionsvermittlungsstellen vorbehalten ist. Die Beratungsstellen fördern aber die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Vermittlungsstellen. Anlage 81 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Geßner (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 39): Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, daß die Gerichte die durch die Familienrechtsreform beseitigte geschlechtsbezogene Aufgabenverteilung wieder einführen, indem sie — wie dem „Spiegel" vom 10. September 1979, Seite 70, zu entnehmen ist — in 94 von 100 Fällen den Müttern das Sorgerecht zuerkennen, selbst entgegen psychologischer Gutachten, und wenn ja, hält sie gesetzgeberische Korrekturen für notwendig? Gesicherte Erkenntnisse darüber, wie häufig der Mutter das Sorgerecht für ein gemeinschaftliches Kind nach dem Scheitern der Ehe der Eltern übertragen wird, liegen nicht vor. Aus dem zitierten Artikel ist nicht ersichtlich, auf welchen . Erhebungsgrundlagen die dort angegebenen Zahlen beruhen. Das Gesetz enthält keinen Vorrang eines Elternteils bei der Sorgerechtsregelung. Das neue Eherecht hat das Leitbild der Hausfrauenehe aufgegeben und überläßt die Betreuung der Kinder in der intakten Ehe der Absprache der Ehegatten. Für den Fall des Scheiterns der Ehe sieht das geltende Recht vor, daß das Gericht die Entscheidung trifft, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Welche Regelung das ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Auch die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten wird, orientiert sich bei der Frage nach der Verteilung des Sorgerechts bei Scheidung der Ehe der Eltern am Kindeswohl. Die Neuregelung sieht ausdrücklich vor, daß die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen sind. Ferner soll der Richter sich durch eine persönliche Anhörung ein eigenes Bild von dem Kind und seinen wahren Neigungen und Bindungen verschaffen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß das Gericht die gesamte Breite seiner Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft und den Bedürfnissen eines jeden Einzelfalles Rechnung trägt. Eine Rechtsänderung in diesem Bereich erscheint hiernach nicht veranlaßt. Anlage 82 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gattermann (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 40): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die kosten- und arbeitsintensiven Mühen eigennutzender Hauseigentümer bei der Gestaltung und Pflege von Haus- und Ziergärten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung des Wohnumfeldes und zum Umweltschutz (jeder gepflanzte Baum verbessert die Qualität der Luft) darstellen, und ist sie gegebenenfalls bereit, das Erforderliche in die Wege zu leiten, um sicherzustellen, daß die insoweit aufgewendeten Kosten steuerlich nicht länger als Kosten der privaten Lebenshaltung gewertet werden? Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung, daß Haus- und Ziergärten zur Verbesserung des Wohnumfeldes und zum Umweltschutz beitragen. Aufwendungen für derartige Gärten werden im steuerlichen Rahmen der allgemein geltenden Bestimmungen steuerlich berücksichtigt. Aufwendungen für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen gehören zu den Gebäudeherstellungskosten und ,können zusammen mit diesen abgesetzt werden. Andere Aufwendungen können regelmäßig auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden, wenn sie an Gärten und an Vorgärten vorgenommen werden, die die Mieter mitbenutzen dürfen. Aufwendungen, die auf den Nutzgarten des Eigentümers und auf Gartenanlagen entfallen, die die Mieter nicht nutzen dürfen, können nicht abgezogen werden. Sie gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten. Diese Rechtsfolge beruht darauf, daß aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Aufwendungen, die der privaten Lebenshaltung dienen, nicht zu Lasten der Allgemeinheit steuermindernd berücksichtigt werden können. Bei Einfamilienhäusern, deren Nutzungswert nach § 21 a EStG bemessen wird, sind die Aufwendungen für die Herstellung der Gartenanlage nicht gesondert abziehbar,, weil die Kosten mit dem Ansatz des Nutzungswerts abgegolten sind. Nach Auffassung der Bundesregierung steht die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Gartenanlagen im Einklang mit dem System des Einkommensteuerrechts. Eine Rechtsänderung ist daher nicht geplant. Anlage 83 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 41): Treffen Pressemeldungen zu, wonach die Bundesregierung zum Ausgleich für das geplante Steuerentlastungspaket eine erneute Anhebung der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 1981 in Erwägung zieht? Eine Anhebung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der geplanten Steuerentlastungen zum 1. Januar 1981 ist nicht beabsichtigt. 15022* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Anlage 84 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kreile (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 42): Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, wie in den anderen Mitgliedstaaten die Erstattung der den deutschen Auftraggebern in Rechnung gestellten ausländischen Umsatzsteuer entsprechend Artikel 17 Abs. 4 der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie der EG vom 17. Mai 1977 geregelt ist? Ihre Anfrage, wie in den anderen EG-Mitgliedstaaten die Erstattung der deutschen Auftraggeber in Rechnung gestellten ausländischen Umsatzsteuern entsprechend Art. 17 Abs. 4 der 6. EWG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 geregelt ist, kann anhand der vorliegenden Unterlagen wie folgt beantwortet werden: Belgien Nach Art. 45 § 1-3 des Mehrwertsteuergesetzes besteht das Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuern für gelieferte oder eingeführte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden zur Ausführung von im Ausland bewirkten Umsätzen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Unterlagen über das Verfahren dieser Vorsteuererstattung liegen hier nicht vor. Entsprechend der allgemeinen Regelung können Vorsteuern auf Tabakerzeugnisse, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Dänemark Gemäß § 39 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes erläßt der Finanzminister Vorschriften über die Erstattung der Mehrwertsteuer, welche ausländische Unternehmer zu zahlen hatten beim Kauf, bei der Verarbeitung u. ä., bei der Lagerung oder dem Transport von Waren, die später ausgeführt wurden. Die Vorschriften hierzu liegen hier nicht vor. Diese derzeitige Regelung bleibt somit noch hinter der Verpflichtung gemäß Art. 17 Abs. 3 der 6. EWG-Richtlinie zurück. Frankreich Gemäß der Neufassung des Art. 271-4 Code General des Impôts ist der Vorsteuerabzug ausgeweitet worden auf Umsätze, die in Frankreich nicht steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist, daß das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze in Frankreich bewirkt worden wären. Einzelheiten sollen durch eine Verordnung geregelt werden, die von der Verabschiedung der gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der 6. EWG-Richtlinie abhängig ist. Bis zur Verabschiedung dieser Richtlinie sind die Bestimmungen anzuwenden, nach denen bisher an nicht in Frankreich mehrwertsteuerpflichtige ausländische Unternehmer Vorsteuern erstattet werden konnten. Diese Vorsteuererstattung beschränkt sich auf Ausstellungs- und Messekosten, Werbekosten und Vertreterprovisionen. Der Antrag auf Erstattung muß über einen besonderen Vertreter erfolgen, der in Frankreich ansässig ist und selbst der französischen Mehrwertsteuer unterliegt. Der Vertreter muß darüber hinaus von der französischen Finanzverwaltung ausdrücklich zugelassen sein. Großbritannien Gemäß Sec. 5 des Finanzgesetzes 1972 sind von der für die Verwaltung der Mehrwertsteuer zuständigen Behörde Regelungen zu erlassen über die Erstattung von Mehrwertsteuerbeträgen, die bei einer subjektiven Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers als Vorsteuern anzusehen wären. Diese Regelungen sind, soweit feststellbar, bisher noch nicht ergangen. Irland Der Erstattungsanspruch für Vorsteuern ausländischer Unternehmer beruht auf Sec. 13 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes und ist in den „Value Added Tax Regulations" 1979, p. 30 (1), im einzelnen geregelt. Danach besteht das Recht auf Erstattung, soweit ein Vorsteuerabzug allgemein zugelassen ist. Für folgende Vorleistungen kommt eine Erstattung nicht in Betracht; Verpflegungs-, Bewirtungs- und Beherbergungsaufwand sowie für den Erwerb von Personenkraftwagen und Benzin. Unternehmer mit Sitz in anderen EG-Staaten müssen bei Antragstellung eine Bescheinigung ihres zuständigen Finanzamts vorlegen, daß sie mehrwertsteuerpflichtig sind und keinen Erstattungsanspruch nach einer anderen Vorschrift haben. Italien Die im bisherigen Mehrwertsteuergesetz enthaltene Vorschrift, daß Unternehmer, die in Italien keine steuerbaren Umsätze tätigen, das Recht auf Vorsteuererstattung haben (Art. 19 Abs. 6), ist in der Neufassung des Mehrwertsteuergesetzes 1979 (RVO Nr. 24 vom 29. Januar 1979) nicht mehr enthalten. Statt dessen wurde eine einschränkende Neuregelung dahin gehend eingeführt, daß das Recht auf Vorsteuererstattung bei Unternehmern, die keine steuerbaren Umsätze tätigen, nur noch bezüglich des Erwerbs oder der Einfuhr von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern 'gilt (Art. 30 Abs. 3 RVO Nr. 24). Diese Regelung entspricht nicht in vollem Umfang Art. 17 Abs. 3 der 6. EWG-Richtlinie. In einem Erlaß der Generaldirektion Steuern vom 3. August 1979 (Nr. 25/364695) ist hierzu im einzelnen ausgeführt, daß ein Abzug bzw. eine Erstattung von Vorsteuern auf den Erwerb sonstiger Waren oder Dienstleistungen noch möglich ist, wenn der Unternehmer in späteren Zeiträumen steuerbare Umsätze tätigt. Zuständig für die jeweils jährlich zu beantragende Vorsteuer-Erstattung bei ausländischen Unternehmern, die keine Inlandsumsätze tätigen und keinen Fiskalvertreter haben, ist wie bisher das Provinzfinanzamt Rom (Art. 40 Abs. 1 RVO Nr. 24). Für Italien ist zu vermerken, daß allgemein der Vorsteuerabzug stark eingeschränkt wurde (ähnlich den Regelungen in Irland). Luxemburg Das Recht auf Vorsteuerabzug bzw. -erstattung gilt bereits nach bisherigem Recht grundsätzlich Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15023* auch für ausländische Unternehmer, auch wenn diese in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind. Für gewisse typische Leistungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen ist jedoch hier durch VO vom 22. Dezember 1970 (Memorial A 1970 Seite 1472) der Vorsteuerabzug im Gegensatz zur allgemeinen Regelung ausgeschlossen. Hierzu gehören die .Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung -von Kraftfahrzeugen sowie auf Aufwendungen für Verpflegung und Beherbergung. Das luxemburgische Mehrwertsteuerrecht ist durch Gesetz vom 12. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an die 6. EG-Richtlinie angepaßt worden. Neue Durchführungsbestimmungen über die Vorsteuererstattungen für Ausländer liegen noch nicht vor. Niederlande Gemäß dem niederländischen Mehrwertsteuergesetz (WOB) war bereits bisher eine Vorsteuererstattung an Unternehmer, die in den Niederlanden keine Umsätze tätigten und keine Betriebsstätte o. ä. haben, zulässig. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über den Begriff des Unternehmers und des Vorsteuerabzugs (Art. 2, 15 WOB) bzw. der Vorsteuererstattung (Art. 17 WOB). Die Erstattung kommt nur insoweit in Betracht, als allgemein ein Anspruch auf Vorsteuererstattung gegeben ist (z. B. nicht bei Aufwand für Verzehr an Ort und Stelle). Die Anträge ausländischer Unternehmer müssen vierteljährlich gestellt werden. Zuständig ist die „Inspectie der invoerrechten en accijnzen in Den Haag. Der Antragsteller muß eine Zustelleranschrift in den Niederlanden und ein Konto bei einem niederländischen Geldinstitut angeben. Zur Antragstellung kann auch eine in den Niederlanden ansässige Person beauftragt werden. Anlage 85 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 43): Wie hoch war das Bruttosozialprodukt im Jahre 1913 im damaligen Gebiet des Deutschen Reiches (gegebenenfalls Schätzung)? Das Sozialprodukt des Jahres 1913 wird mit 52,4 Mrd. Mark angegeben. Diese Zahl, die auf Untersuchungen von W. G. Hoffmann zurückgeht, wurde von der Deutschen Bundesbank (Deutsches Geld-und Bankwesen in Zahlen 1876-1975, Deutsche Bundesbank, Frankfurt/Main, 1976, Seite 6) veröffentlicht. Angaben zum Volkseinkommen des Jahres 1913 hat auch des Statistische Bundesamt publiziert (Bevölkerung und Wirtschaft 1872-1972, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 1972, Seite 260). Die obengenannte Zahl bezieht sich auf den damaligen Gebietsstand des Deutschen Reiches. Es handelt sich dabei um das Nettosozialprodukt zu Marktpreisen. Angaben über das Bruttosozialprodukt werden dort nicht gemacht. Anlage 86 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Blüm (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 44 und 45): Hält die Bundesregierung die Höhe des Weihnachtsfreibetrags — auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Erhöhung — für ausreichend, um die mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes verbundene außerordentlich progressive Lohnsteuerbelastung zu mildern? Ist der Bundesregierung die österreichische Regelung bekannt, die in einem dem unseren verwandten Einkommenssteuerrecht für derartige Zahlungen eine steuerliche Begünstigung mit einer familienfreundlichen Ausgestaltung vorsieht, und zieht sie gegebenenfalls die Übernahme dieser Regelung in Betracht? Weihnachtszuwendungen sind Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Sie müssen daher — um den Weihnachtsfreibetrag gemindert — nach dem geltenden Steuertarif besteuert werden. Bei der Ermittlung der Steuerbeträge wird regelmäßig nicht die Monatslohnsteuertabelle, sondern die Jahreslohnsteuertabelle angewandt mit der Folge, daß diese Zuwendungen nicht als Zusatzlohn eines bestimmten Monats, sondern als auf das ganze Jahr verteilte Lohnerhöhung gelten. Ein höherer Steuersatz als bei den regelmäßigen monatlichen Bezügen läßt sich gleichwohl meist nicht vermeiden, weil alle steuerlichen Frei- und Pauschbeträge bereits bei der Besteuerung des Monatslohns ausgeschöpft werden. Die Steuerbelastung wird allerdings durch den Weihnachtsfreibetrag von 400 DM gemildert. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Entscheidungen zum Steuerpaket 1981 auch die Anhebung des Weihnachts-Freibetrages prüfen. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß eine Anhebung um je 100 DM zu Steuerausfällen von rund 700 Millionen DM führen würde. Die steuerliche Behandlung der Weihnachtszuwendungen in Österreich ist der Bundesregierung bekannt. Eine Übernahme der dortigen Regelungen und damit die völlige Herausnahme der Weihnachtszuwendungen aus der tarifmäßigen Besteuerung wird nicht in Betracht gezogen. Die österreichische Regelung kann nur im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept der österreichischen Einkommensteuer gesehen werden, deren Belastungen insgesamt für alle Einkommensschichten höher als in der Bundesrepublik Deutschland sind. Anlage 87 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 46): Inwieweit hat das Bundesfinanzministerium das Gutachten der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel ausgewertet, und welche politischen Konsequenzen sind daraus gezogen worden? Das umfangreiche Gutachten der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel, in dem die Finanzpolitik nur einen relativ bescheidenen Raum einnimmt, ist auch im Bundesministerium der Finanzen aufmerksam gelesen und ausgewertet worden. Die von der Kommission unterbreiteten finanzpolitischen Anregungen, zu denen es eine Reihe von 15024* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Minderheitsvoten gab, hatten durchweg einen mittelfristigen Zeithorizont, so daß sich für den Bundesminister der Finanzen kein aktueller Entscheidungsbedarf in der einen oder anderen Frage ergab. Es ist jedoch übliche und sinnvolle Praxis im Bundesministerium der Finanzen, bei der Vorbereitung wichtiger finanzpolitischer Entscheidungen entsprechende Anregungen und Vorschläge von Kommissionen, Beiräten sowie sonstigen Institutionen auszuwerten und in den Meinungsbildungsprozeß einzubeziehen. An dieser Übung wird auch weiterhin festgehalten werden. Deshalb erscheint mir eine Wertung der verschiedenen finanzpolitischen Kommissionsvorschläge auch nur im jeweiligen aktuellen Sachzusammenhang sinnvoll. Anlage 88 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Matthäus-Maier (FDP) (Drucksache 8/3421 Fragen B 47 und 48): Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die Lohnsteuer-Jahresausgleichsanträge auf der Basis maschinell verwertbarer Datenträger zu bearbeiten, die — gegebenenfalls unter Verwendung der Programme der Oberfinanzdirektionen — von Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern bei den Finanzämtern einzureichen wären? Wäre die Bundesregierung bereit, in die gegenwärtig von ihr erarbeitete „Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (StADV)" den Lohnsteuer-Jahresausgleich entsprechend einzubeziehen? 1. Nach Artikel 108 Abs. 2 GG obliegt die Bearbeitung von Anträgen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließlich den Finanzämtern. Die obersten Finanzbehörden haben daher schon im Jahre 1972 einem Vorschlag des damaligen „Verbandes der Lohnsteuerzahler Sofortgeld e. V." nicht entsprechen können, der zum Ziele hatte, die Lohnsteuervereine prüfen zu lassen, welche Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Gemäß diesem Vorschlag sollten die Daten des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach der Prüfung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. auf Magnetband) an die Steuerverwaltung geliefert werden, damit diese sofort die Erstattung vornehme. Die Bundesregierung wird gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder prüfen, ob Vereinfachungen im Sinne des Anliegens, das nunmehr erneut vom „Bund Deutscher Lohnsteuerzahlerverbände e. V." aufgegriffen worden ist, erreicht werden können; die Zuständigkeit der Finanzämter für die Prüfung muß aber gewahrt bleiben. Außerdem könnte ein solches Verfahren nur langfristig und nur in voller Übereinstimmung mit den Ländern verwirklicht werden. Auch die Prüfung und Erörterung wird viel Zeit in Anspruch nehmen. Zudem wären Gesetzesänderungen erforderlich. 2. Die Bundesregierung sieht keine Mögllichkeit, dem Vorschlag im Rahmen der von ihr gegenwärtig erarbeiteten „Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (StADV)" zu entsprechen. Dieser Verordnungsentwurf soll die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen erleichtern. Er sieht nicht vor, daß eine Stelle außerhalb der Steuerverwaltung eine Tätigkeit übernimmt, die den Finanzämtern zugewiesen ist. Hierfür reicht die Verordnungsermächtigung (§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung) nicht aus. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur das Steuer-anmeldungsverfahren, nicht jedoch die Abgabe von Anträgen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich (Steuererklärungen). Die Bundesregierung legt im übrigen Wert auf die Feststellung, daß sich die Länder bemühen, die Fälle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zügig zu bearbeiten. Nach dem Informationsstand der Bundesregierung beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer 1 bis 2 Monate. Anlage 89 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 49): Wie hoch war der Schuldenstand des Deutschen Reiches zum Jahresende 1913? Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte im Deutschen Reich betrug am Ende des Rechnungsjahres 1913/1914 (am 31. März 1914) 32 558 Millionen Mark, davon entfielen auf das Reich 4 918 Millionen Mark, auf die Bundesstaaten 16 840 Millionen Mark und auf die Gemeinden 10 800 Millionen Mark (vgl. Statistisches Bundesamt; Bevölkerung und Wirtschaft 1872 bis 1972, Wiesbaden 1972, Seite 234). Anlage 90 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 50 und 51): Welchen materiellen Vorteil haben die an den kriminellen Geschäften im innerdeutschen Handel, die Gegenstand der Strafprozesse in Hof/Saale waren, beteiligten DDR-Firmen insgesamt aus diesen Geschäften gezogen, und welcher Schaden durch Hinterziehung von Zöllen und Steuern ist dem Fiskus in der Bundesrepublik Deutschland nach den bisherigen Erkenntnissen der Bundesregierung insgesamt entstanden? Treffen Presseberichte zu („Schwäbische Zeitung" vom 20. November 1979), wonach nicht nur untergeordnete Angehörige der in der DDR beteiligten volkseigenen Betriebe, sondern auch „höhere Etagen" bei den kriminellen Geschäften beteiligt waren, und was hat die Bundesregierung unternommen, um die DDR-Regierung dazu zu veranlassen, solche Geschäfte künftig zu unterbinden? Zu Frage B 50: Nach Aussagen der Angeklagten im „Hofer Prozeß" haben die beteiligten DDR-Firmen als Gegenleistung für die Durchfuhr und gegebenenfalls das Neutralisieren der ausländischen Waren sowie das Ausstellen von Begleitspapieren Mittel im Umfang von 15 bis 18 Prozent des jeweiligen Warenwertes erhalten. Dies entspricht ungefähr der Höhe des hinterzogenen Drittlandszolls. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hof in dem vorher genannten Verfahren sind Zölle und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rund 2,2 Mil- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15025* lionen DM nicht entrichtet worden. Der Anteil der Zölle beträgt hierbei rund 1,2 Millionen DM. Ferner ist Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rd. 1 Million DM nicht erhoben worden; dabei ist zu berücksichtigen, daß diese bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäfte für die betroffenen Firmen wegen des ihnen zustehenden Vorsteuerabzugs nur ein durchlaufender Posten gewesen wäre. Die betroffenen Firmen haben nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hof den für Bezüge von DDR-Waren im Rahmen des innerdeutschen Handels geltenden Umsatzsteuerkürzungsanspruch in Höhe von 11 Prozent des Warenwertes geltend gemacht; hierdurch haben sie für Drittlandstextilien rund 660 000 DM unberechtigt vergütet erhalten. Darüber hinaus haben sie sich für ungenehmigt bezogene DDR-Billigtextilien rund 504 000 DM zuviel Umsatzsteuer vergüten lassen. Zu Frage B 51: Im Hinblick auf die Beteiligung von Angehörigen DDR-eigener Betriebe an den illegalen Geschäften hat die Wirtschaftsstrafkammer bei dem Landgericht Hof auf Grund der Beweisaufnahme in der mündlichen Urteilsverkündung am 19. November 1979 die Auffassung vertreten, daß in den zuständigen volkseigenen Betrieben auch „höhere Etagen beteiligt gewesen seien. Die der Bundesregierung vorliegenden Berichte über den Prozeßverlauf enthalten keine weiteren konkretisierenden Angaben. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor. Seit dem Bekanntwerden der Umgehungseinfuhren hat die Bundesregierung auf verschiedenen Ebenen nachdrücklilch interveniert. So haben Minister Dr. Graf Lambsdorff, Staatssekretär a. D. Dr. Rohwedder und Staatssekretär Dr. von Würzen anläßlich ihrer jeweiligen Besuche bei den Leipziger Messen 1978 und 1979 umgehende Abhilfe gefordert. In demselben Sinne ist die Treuhandstelle für den Interzonenhandel im Rahmen ihrer turnusmäßigen Verhandlungen mit dem Ministerium für Außenhandel vorstellig geworden. Die DDR hat dabei jede offizielle Beteiligung zurückgewiesen, dabei aber nicht ausgeschlossen, daß es im Einzelfall auf untergeordneter Ebene zu verbotenen Transaktionen gekommen ist. Anlage 91 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 52): Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten angesichts des derzeitigen Vesorgungsengpasses im mittelbadischen Bereich auf die Lieferanten von Briketts, so z. B. auf die Rheinbraunhandelsges. mbH Köln, dahin gehend Einfluß zu nehmen, daß diese in reichlicherem Maße Briketts als Hausbrand liefern, als dies gegenwärtig der Fall ist, um so mit heimischen Brennstoffvorräten wirksame Hilfe zur Öleinsparung zu leisten? Bereits in der Fragestunde am 7./8. November 1979 hatte ich bei der Beantwortung der Anfrage des Herrn Kollegen Niegel über die Versorgungslage bei Braunkohlenbriketts darauf hingewiesen, daß die Rheinische Braunkohlenwerke AG als einziger Briketthersteller im Bundesgebiet alle Anstrengungen unternimmt, erhöhte Mengen an Braunkohlenbriketts für den Markt zur Verfügung zu stellen und die Rheinbraun Verkaufsgesellschaft mbH bemüht ist, die auf Grund einer stark gestiegenen Nachfrage eingetretenen regionalen Lieferverzögerungen schnellstens zu beseitigen. Erstmals seit Jahren werden im laufenden Jahr die Kapazitäten aller vorhandenen Brikettfabriken voll ausgefahren. Hierdurch konnte die Brikettherstellung im Zeitraum Januar bis Oktober 1979 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um über 21 % gesteigert werden. Unter Berücksichtigung des Ersatzes von in den ersten Monaten dieses Jahres aus witterungsbedingten Gründen ausgefallenen Brikettlieferungen aus der DDR wurde der Hausbrandmarkt des Bundesgebietes von Rheinbraun im Bundesdurchschnitt um rd. 15 % besser versorgt als im Vorjahr. Diesem Bundesdurchschnitt entsprechend ist nach meinen Informationen auch der von Ihnen besonders angesprochene mittelbadische Raum beliefert worden. Nach Auffassung aller am Markt Beteiligten liegt die hohe Auslieferung an Braunkohlenbriketts in diesem Jahr weit über dem eigentlichen Bedarf. Hieraus kann gefolgert werden, daß die Verbraucher eine hohe Bevorratung betreiben und Braunkohlenbriketts möglicherweise auch an Stelle von .Ö1 Verwendung finden sollen. Anlage 92 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 53): Für welche Zwecke und Empfänger hat die Bundesregierung die 1979 erstmals zur Verfügung stehenden „Zuweisungen zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung" vergeben? Die Förderung soll sich grundsätzlich auf folgende Vorhabengruppen erstrecken: a) Erhaltung und Sicherung von für die Bundesrepublik Deutschland einzigartigen, ohne aktuelle Hilfsmaßnahmen von der Vernichtung bedrohten natürlichen oder noch natürlichen Lebensräumen (Biotope). Dabei wird das einzele Projekt in einem systematischen Zusammenhang als Ausprägung eines bestimmten Biotoptypes gesehen. Bestehende nationale und internationale Klassifizierungen, wie Feuchtgebiete internationaler Bedeutung, Auszeichnung mit dem Diplom des Europarates und Nationalparkwürdigkeit werden berücksichtigt. b) Renaturierung, Schaffung und Sicherung neuer, im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege hochwertiger Landschaften verschiedener Art und Funktion in Landschaften, die durch massive Zivilisationseinflüsse geschädigt sind. Die Errichtung eines Systems derartiger Modellandschaften (Natur aus zweiter Hand) ist für die Bundesrepublik Deutschland als zivilisationsgeprägtem Land von besonderer Bedeutung. 15026* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 c) Ausbau von gesamtstaatlich bedeutsamen, insbesondere grenzüberschreitenden Naturparken und Erholungslandschaften mit dem Ziel der Völkerverständigung. Die Rangfolge der Gruppen ist fachlich bedingt. Mit den Haushaltsmitteln, die 1979 erstmals zur Verfügung stehen, sind nur Projekte der Vorhabengruppe zu a) gefördert worden, da hier die große Dringlichkeit besteht und förderungsfähige Projekte aus den Gruppen b) und c) nicht vorlagen. Das Einzelvorhaben läuft meistens über mehrere Jahre, da der Ankauf der unbedingt notwendigen Flächen für ein Projekt nicht in einem Jahr abgeschlossen werden kann. Träger der Maßnahmen sind Gemeinden, Landkreise oder Verbände. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden 1979 z. B. folgende Biotope gefördert werden: — „Neustädter Moor" in der Diepholzer Moorniederung als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung. Ankauf von schutzwürdigen Flächen. Träger der Maßnahme: Landkreis Diepholz. Laufzeit: 3 Jahre. — „Meißendorfer Teiche" als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung. Vorwiegend Ankauf von schutzwürdigen Flächen. Träger der Maßnahme: Landkreis Celle. Laufzeit: 4 Jahre. — „Haseldorfer Marsch" als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung. Ankauf von schutzwürdigen Flächen. Träger der Maßnahme: „Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein". Laufzeit: 3 Jahre. — „Lange Rhön" Birkhuhnbiotop, lebendes Hochmoor, Teil des nationalparkwürdigen Gebietes „Lange Rhön". Ankauf von schutzwürdigen Flächen. Träger der Maßnahme: Gemeinde Fladungen (Bayern). Laufzeit: nur 1979. — Altrheinarm Bienen-Praest als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung. Ankauf eines Altrheinarmes im Naturschutzgebiet. Träger der Maßnahme: Stadt Rees/Niederrhein. Laufzeit: nur 1979. — „Ahrmündung" als letzte natürliche Nebenflußmündung des Rheins. Ankauf von Flächen im Naturschutzgebiet. Träger der Maßnahme: Landkreis Ahrweiler. Laufzeit: 3 Jahre. — Elbniederungsgebiet „Gartow-Höhbeck" als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung. Ankauf von schutzwürdigen Flächen und Durchführung von Biotopgestaltungsmaßnahmen. Träger der Maßnahme: „Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband Hamburg e. V.". Laufzeit: 4 Jahre. Für diese Vorhaben werden die zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 5 Millionen DM im Haushaltsjahr 1979 restlos verwendet. Außerdem ist schon ein sehr großer Anteil der Mittel für Haushaltsjahr 1980 und folgende für die Vorhaben, die über mehrere Jahre laufen, verplant. Anlage 93 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 54): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang Kühe aus sogenannten biologisch-dynamischen Betrieben mehr oder weniger Milch geben als in üblichen Milchviehhaltungen? Der Bundesregierung liegen bisher keine gesicherten Erkenntnisse über die Höhe der Milchleistung von Kühen in biologisch-dynamisch geführten Betrieben vor. Die Auswertung dreijähriger Erhebungen in acht biologisch-dynamisch wirtschaftenden Betrieben durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt in Baden-Württemberg ließ hinsichtlich der Höhe der Milchleistung keine eindeutigen Tendenzen erkennen. Anlage 94 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 55): Welche Initiativen zu Vereinbarungen nach Art des Washingtoner Artenschutzabkommens und dergleichen hat die Bundesregierung in den letzten Jahren ergriffen? Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere hat die Bundesregierung in den letzten Jahren folgende Übereinkommen unterzeichnet und teilweise auch ratifiziert: 1. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971) Das Übereinkommen ist am 12. Dezember 1975 völkerrechtlich in Kraft getreten und für die Bundesrepublik Deutschland am 25. Juni 1976 verbindlich geworden. Die Bundesrepublik hat im Rahmen dieses Übereinkommens 17 Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung mit einer Gesamtfläche von rd. 242 000 ha unter besonderen Schutz gestellt. 2. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen 1973) Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Mitte 1975 völkerrechtlich in Kraft getretene Übereinkommen als erster EG-Mitgliedstaat mit Wirkung ab 20. Juni 1976 in Kraft gesetzt. Dem Übereinkommen sind inzwischen 54 Staaten beigetreten. 3. Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Artenschutzübereinkommen 1979) Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15027* Die Bundesregierung hat den Abschluß dieses neuen Übereinkommens, das am 23. Juni 1979 auf einer Regierungskonferenz in Bonn von 22 Staaten unterzeichnet worden ist, maßgeblich gefördert. Das Abkommen geht zurück auf eine Empfehlung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) und wird völkerrechtlich in Kraft treten, wenn es von mindestens 15 Vertragsparteien ratifiziert worden ist. 4. Europäisches Übereinkommen zum Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (Bern 1979) Dieses im Rahmen des Europarates vorbereitete Übereinkommen wurde am 19. September 1979 in Bern anläßlich der 3. Europäischen Umweltministerkonferenz unterzeichnet und wird in Kraft treten, sobald es von 5 Staaten ratifiziert worden ist. Anlage 95 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 56): Ist der Bundesregierung bekannt, ob tatsächlich kein Rückgang der Importe gefährdeter Tierarten nach Deutschland stattgefunden hat, wie namens der Naturschutzverbände kritisiert wurde? In der Bundesrepublik Deutschland werden solche Importe gefährdeter Tierarten kontrolliert und statistisch erfaßt, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Ein Vergleich der Jahresstatistiken für 1977 und 1978 ergibt folgendes: 1. Import von Anhang I-Exemplaren Soweit Arten unmittelbar vom Aussterben bedroht sind — sie sind in Anhang I zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt — ist deren kommerzieller Handel völlig verboten. Lediglich in Ausnahmefällen und nach einer besonders strengen doppelten Prüfung dürfen Exemplare dieser Art zu besonderen wissenschaftlichen Zwecken .eingeführt werden. Aus dieser Gruppe wurden 1977 an lebenden Tieren 34 Säugetiere, 3 Vögel und 3 Reptilien importiert, während 1978 nur 5 Säugetiere, 8 Vögel und 0 Reptilien eingeführt worden sind. Diese Tiere wurden sämtlich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt, im Gegensatz zu 1977 ist ein deutlicher Rückgang der Importe zu verzeichnen. 2. Import von Anhang II-Exemplaren Einen Anstieg hat dagegen der Import von Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten erfahren. Die darin aufgeführten Arten sind jedoch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht und auch nicht vom Handel ausgeschlossen. Die Tiere waren mit Ausfuhrgenehmigungen der Export- bzw. Herkunftsstaaten versehen, in denen eine wissenschaftliche Behörde mitgeteilt hat, daß die Ausfuhr dem Überleben der Art nicht abträglich ist. Anlage 96 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Bayreuth) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 57): Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß in Beachtung des § 9 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes bei Tierversuchen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemacht und durch die zuständigen Behörden auch tatsächlich überprüft werden, und wie gedenkt sie eine bundeseinheitliche statistische Erfassung von Tierversuchen zu gewährleisten, damit die in der Bundesrepublik Deutschland auf jährlich 10-14 Millionen geschätzten Tierversuche kontinuierlich auf das unumgängliche Maß so schnell wie möglich zurückgeführt werden können? Die in § 9 Abs. 2 Tierschutzgesetz geforderten Aufzeichnungen über Versuche an Tieren sind nach dem Wortlaut des Gesetzes der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die zuständigen Behörden sind nach § 15 Abs. 1 Tierschutzgesetz die landesrechtlich bestimmten Behörden, ihre Befugnisse sind in § 16 Tierschutzgesetz enthalten. Die Bundesregierung besitzt keine eigene Zuständigkeit, auf Grund derer sie die Durchführung des § 9 Abs. 2 Tierschutzgesetz sicherstellen kann. Eine bundeseinheitliche statistische Erfassung der Daten über Tierversuche kann auf dem Verwaltungswege nicht erreicht werden. Auf Veranlassung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird jedoch ein Fragebogen über Versuchsvorhaben ausgearbeitet, der Grundlage für die Tätigkeit der für die Tierversuchsgenehmigungen zuständigen Behörden in den Ländern sein soll. Die nächste Besprechung über die Ausgestaltung des Fragebogens wird am 6. Dezember 1979 im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stattfinden. Sobald über Inhalt und Form des Fragebogens, der computergerecht ausgestaltet werden soll. und über seine Verwendung Übereinstimmung besteht, wird es auch möglich sein, die gegenseitige Unterrichtung der Genehmigungsbehörden zu verbessern. Es wird erwartet, daß sich hierdurch die Zahl der Tierversuche einschränken läßt. Anlage 97 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Stutzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 58 und 59): Warum hat die Bundesregierung noch kein Importverbot für gefährdete Tiere erlassen, zu denen u. a. Bartgeier aus Südosteuropa, Wanderfalken aus Spanien und Sizilien, Störche aus Bulgarien und seltenste Papageien gehören, und wann wird sie die Grenzen für diese Importe schließen? Ist die Bundesregierung bereit, dem Vorschlag der Deutschen Naturschutzverbände zu folgen und, so wie z. B. Großbritannien, auf den zentralen Flughäfen Biologen beim Zoll einzusetzen, um die Einfuhr geschützter Tiere zu verhindern? Importverbote für gefährdete Tierarten, die weltweit vom Aussterben bedroht sind, bestehen heute schon auf Grund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, das für die Bundesrepublik Deutschland seit Mitte 1976 verbindlich ist. Zu den vom Aussterben bedrohten Tierarten, die in Anhang I dieses Übereinkommens aufgeführt 15028* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 sind, gehören der Wanderfalke, der Schwarzschnabelstorch und 25 Papageienarten, darunter die Königsamazone, Kaiseramazone und die Blaumaskenamazone. Darüber hinaus sind alle Greifvogelarten, d. h. auch Bartgeier, der Schwarzstorch und zahlreiche Papageienarten in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführt. Das bedeutet, daß Vögel dieser Arten nur mit entsprechenden Ausfuhrdokumenten der Exportstaaten in die Bundesrepublik importiert werden dürfen. Im übrigen wird im Rahmen der nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erlassenden Import-und Exportregelung, die z. Z. vorbereitet wird, geprüft, ob weitergehende Importverbote für gefährdete Vogelarten getroffen werden sollen. Im Rahmen der Durchführung des Washingtoner Übereinkommens ist heute schon gewährleistet, daß geschützte Tiere bei der Einfuhr von entsprechend ausgebildeten Fachleuten kontrolliert werden. So ist vorgeschrieben, daß Tiere, die durch das Übereinkommen geschützt sind, nur über bestimmte Zoll- dienststellen, darunter einige Flughafenzollämter, eingeführt werden dürfen. Dort wird eine Kontrolle durch sachkundige Zollbeamte vorgenommen. Darüber hinaus werden Sachverständige bei der Kontrolle eingeschaltet, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ob ein Tier unter das Washingtoner Übereinkommen fällt. Anlage 98 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 60): Wie vielen Vollarbeitskräften sichert das derzeit in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt erwirtschaftete landwirtschaftliche Reineinkommen (Gewinn) ein adäquates bzw. paritätisches Einkommen? In den Antworten auf Ihre schriftlichen Anfragen vom 31. August 1979 und vom 9. November 1979 wurde bereits ausgeführt, daß es sich bei dem landwirtschaftlichen Reineinkommen um eine aus Buchführungsergebnissen ermittelte einzelbetriebliche Erfolgsgröße handelt, deren Aggregation für die Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. In der gestellten Form ist Ihre Frage somit nicht zu beantworten. Die Frage des paritätischen landwirtschaftlichen Einkommens stellt sich nach § 4 des Landwirtschaftsgesetzes in erster Linie für die Vollerwerbsbetriebe. Inwieweit die Familienarbeitskräfte dieser Betriebe ein paritätisches Einkommen erreichen, wird im jährlichen Agrarbericht der Bundesregierung ausführlich dargestellt (vgl. Bundestagsdrucksachen 8/2530, S. 19f. und 8/2531, S. 57, Tab. 40). Auf die wichtigsten Ergebnisse der Vergleichsrechnung sowie einer zusätzlichen Auswertung der Testbetriebe wurde bereits in der Antwort auf Ihre Anfrage vom 29. Oktober 1979 eingegangen. Anlage 99 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hölscher (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 61): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß auch der Einsatz des wehrpflichtigen Bürgers im Zivildienst bei Beendigung des Zivildienstverhältnisses Anerkennung finden sollte, und ist sie bereit zu veranlassen, daß die Zivildienstverwaltung entsprechend verfährt? Die Bundesregierung hat wiederholt öffentlich erklärt, daß der Dienst der Zivildienstleistenden bei der Betreuung alter, kranker und behinderter Menschen ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität ist. Sie ist mit Entschiedenheit den negativen Behauptungen über den Zivildienst und über Zivildienstleistende entgegengetreten. Eine besondere Anerkennung für den geleisteten Dienst wird jedoch nur in den Fällen ausgesprochen, in denen der Zivildienstleistende sich durch außerordentliches Engagement besonders hervorgetan hat. Eine generelle Belobigung bei Beendigung des Dienstes ist bisher unterblieben. Auch die Soldaten der Bundeswehr, die auf Grund der Wehrpflicht Dienst leisten, erhalten beim Ausscheiden aus der Bundeswehr keine besondere Anerkennung in Form einer Urkunde oder einer Medaille. Die Frage wird jedoch Anlaß für eine Prüfung sein, ob ausscheidenden Zivildienstleistenden zusammen mit den Entlassungsunterlagen ein Formschreiben übergeben werden soll, in dem Dank und Anerkennung für die während des Zivildienstes geleisteten Dienste ausgesprochen werden. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden ist dies jedoch nur möglich, wenn gleichzeitig eine entsprechende Regelung auch für die Grundwehrdienstleistenden eingeführt wird. Anlage 100 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 62): In wieviel Fällen leistet die Arbeitslosenversicherung Zahlungen an ausländische Arbeitnehmer im Ausland, und weshalb erscheinen diese Fälle nicht in der amtlichen Arbeitslosenstatistik? Nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, die nach einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland sich arbeitslos zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, bis zur Dauer von 3 Monaten Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhalten. Das Arbeitslosengeld wird durch den ausländischen Leistungsträger ausgezahlt und — soweit die Mitgliedstaaten keinen Erstattungsverzicht vereinbart haben — von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Die genaue Zahl dieser Fälle ergibt sich, soweit eine Erstattung erfolgt, aus den späteren Abrechnungen der ausländischen Leistungsträger. Die Erfahrung zeigt aber, daß diese Zahl annähernd derjenigen der Bescheinigungen entspricht, die die Bundesanstalt für Arbeit arbeitslosen Arbeitnehmern ausstellt, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen wollen. 1978 wurden insgesamt 6 150 solcher Bescheinigungen ausgestellt, davon 5 792 für Arbeitnehmer, die nach Italien gehen wollten; 1979 ergab sich bis einschließlich Oktober eine Zahl von insgesamt rund 4 700 Bescheinigungen. Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15029* Der Aufnahme dieser Fälle in die Arbeitslosenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit steht entgegen, daß die Arbeitnehmer, die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, nicht der deutschen Arbeitsvermittlung im Sinne des § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes zur Verfügung stehen. Auch kann aus der Ausstellung einer Bescheinigung nicht unbedingt geschlossen werden, daß der Arbeitnehmer an den nachfolgenden Stichtagen der Arbeitslosenstatistik auch tatsächlich arbeitslos ist. Anlage 101 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 63 und 64): Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang Empfangsberechtigten von Kindergeld dadurch Leistungen entgehen, daß die Zahlung des Kindergeldes mit Ablauf des 18. Lebensjahrs automatisch eingestellt wird und eine rechtzeitige Antragstellung auf Fortzahlung wegen weiterer Ausbildung versehentlich nicht erfolgt? Hält die Bundesregierung es nicht für angebracht, bei dem erreichten Stand der Automation die Betroffenen auf den Ablauf der Frist und auf die sich daraus ergebenden Verlustmöglichkeiten besonders hinzuweisen? Es trifft zu, daß früher in einer nicht näher bekannten — geringen — Zahl von Fällen Kindergeldberechtigte ihrer Ansprüche auf Kindergeld dadurch verlustig gingen, daß sie nach Einstellung der Kindergeldzahlung mit Ablauf des 18. Lebensjahres ihres Kindes versäumten, rechtzeitig erneut Kindergeld zu beantragen, wenn das Kind seine Schul- oder Berufsausbildung fortsetzte. Das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) hat jedoch durch eine Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BKGG mit Wirkung vom 1. Januar 1979 diese Rechtsfolge beseitigt. Seitdem wird Kindergeld rückwirkend von Vollendung des 18. Lebenjahres an gewährt, wenn das Kind seine Schul- oder Berufsausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzt, sobald der Berechtigte dies der Kindergeldstelle anzeigt. Ihre Anregung, die Kindergeldberechtigten auf die Notwendigkeit einer Anzeige hinzuweisen, ist gleichwohl weiterhin berechtigt. Ich habe diese Frage mit der Bundesanstalt für Arbeit erörtert. Auch die Bundesantalt hält einen solchen Hinweis für notwendig, einmal um Verärgerungen bei den Kindergeldberechtigten zu vermeiden, zum anderen im Hinblick auf die im Sozialrecht bestehende Betreuungspflicht, deren Voraussetzungen hier vorliegen dürften. Sie beabsichtigt, die Kindergeldberechtigten, bei denen eine Zahlungseinstellung ansteht, durch Einsatz der EDV über die von ihnen zu unternehmenden Schritte zu unterrichten, damit Kindergeld fortgewährt werden kann. Ich gehe davon aus, daß die erforderlichen Maßnahmen so schnell wie möglich getroffen werden. Anlage 102 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 65 und 66): Wie drückt sich zahlenmäßig die Erfahrung mit der geltenden Ausgleichsabgabenverordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes auf die Arbeits- und Ausbildungsplatzsituation von Schwerbehinderten in Baden-Württemberg im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet aus, und könnte sich nach Meinung der Bundesregierung eine Anhebung der derzeit geltenden Ausgleichsabgabe positiv auf die Beschäftigungssituation von Schwerbehinderten auswirken? Gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls hier initiativ zu werden? Die Arbeits- und Ausbildungsplatzsituation Schwerbehinderter in Baden-Württemberg ist durch zweierlei gekennzeichnet: 1. Der Anteil Schwerbehinderter an der Gesamtzahl der Arbeitslosen in Baden-Württemberg liegt mit 6,7 % unter dem entsprechenden Anteil im Bundesgebiet mit 8,2 %. 2. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht liegt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt und unter der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtquote von 6 %. Nach der letzten, von der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten Auswertung der Statistik aus dem Anzeigeverfahren gemäß § 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes (Stand: Oktober 1977) waren in Baden-Württemberg nur 3,8 % der Arbeits-und Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt, und zwar bei privaten Arbeitgebern 3,5 %, bei öffentlichen Arbeitgebern 4,5 %, im Bundesgebiet hingegen 4,5 % der Arbeits- und Ausbildungsplätze und zwar 4,2 % bei privaten Arbeitgebern, 5,1 % bei öffentlichen Arbeitgebern. Diese Erfüllungsquoten haben sich inzwischen verbessert. Nach dem vorläufigen Ergebnis, das mir erst für das gesamte Bundesgegiet vorliegt, betrug die Erfüllungsquote am 1. Oktober 1978 4,8 v. H. Derzeit dürfte sie etwa 5 v. H. betragen. Der niedrigen Erfüllungsquote in Baden-Württemberg entsprechend ist das Ist-Aufkommen an Ausgleichsabgabe für 1978 mit rd. 75 Millionen DM relativ hoch. Eine Anhebung der Ausgleichsabgabe von derzeit monatlich 100 DM pro unbesetzen Pflichtplatz würde sich sicherlich positiv auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht und damit auf die Beschäftigungssituation Schwerbehinderter auswirken. Vor einer Erhöhung der Ausgleichsabgabe, wie sie auch von einer Reihe großer Behindertenverbände gefordert wird, sollen aber erst alle Möglichkeiten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung hat deshalb auch die Bundesanstalt für Arbeit gebeten, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Überwachung der Beschäftigungspflicht alle geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflicht zu ergreifen. Sollte sich in nächster Zeit der Eindruck verstärken, daß das geltende Gesetz und die derzeitige Höhe der Ausgleichsabgabe nicht ausreichen, Arbeitgeber zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzuhalten, wird es sich nicht vermeiden lassen, eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe in Betracht zu ziehen. Anlage 103 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Rose (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 67 und 68): 15030* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Ist auch nach Meinung der Bundesregierung keine Gesetzesänderung nötig, um in allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, daß alle Schwerbehinderten am Nahverkehr kostenfrei teilnehmen können? Genügt für die Sicherstellung dieser Kostenfreiheit auf allen in Betracht kommenden Strecken der Deutschen Bundesbahn eine bloße Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbahn? Der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Oberall dort können die im Gesetz bestimmten öffentlichen Nahverkehrsmittel von den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten unentgeltlich benutzt werden. Dazu gehört ohne Einschränkung für bestimmte Regionen das gesamte Streckennetz der Deutschen Bundesbahn. Allerdings können die auf diesen Strecken verkehrenden Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bundesbahn gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes nicht ohne kilometermäßige Beschränkung, sondern „nur" im Umkreis von 50 km vom Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des freifahrtberechtigten Schwerbehinderten unentgeltlich benutzt werden. Einer Gesetzesänderung bedarf es nicht. Schwierigkeiten sind im Zusammenhang mit der Neuregelung nur insofern entstanden, als der Begriff der Nahverkehrszüge der Deutschen Bundesbahn nicht einhellig interpretiert worden ist. Inzwischen konnte aber sichergestellt werden, daß sich die Freifahrtberechtigung auch auf die Eilzüge erstreckt. Anlage 104 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 69): Sind der Bundesregierung Klagen über die Durchführung der Zentralen Dienstvorschrift 20/6, insbesondere der Kapitel Personalgespräch, langfristige Verwendungsplanung sowie Stellenausschreibung, bekannt, und wenn ja, welche Personalführungsmaßnahmen sind inzwischen getroffen worden bzw. werden getroffen, um die volle Anwendung der 20/6 sicherzustellen? 1. Personalgespräche Die im Kapitel 7 der ZDv 20/6 aufgezeigten Möglichkeiten werden von Soldaten und Vorgesetzten umfassend genutzt. Außerdem werden bei den regelmäßigen Truppenbesuchen der Referenten/ Hilfsreferenten der personalbearbeitenden Stellen in großem Umfang Personalgespräche geführt. Darüber hinaus. werden die Soldaten so oft wie möglich, z. B. anläßlich der zweimal jährlich stattfindenden Besprechungen zur Vorbereitung der Stellenwechsel, über die zuständigen Vorgesetzten informiert, sofern sich Änderungen abzeichnen. Klagen im Zusammenhang mit Personalgesprächen gibt es nur in Einzelfällen, wenn z. B. das Gespräch nicht das vom Soldaten gewünschte Ergebnis hatte oder wenn einem Antrag auf ein Personalgespräch nicht entsprochen werden konnte, weil keine neuen Gesichtspunkte vorlagen und/oder das letzte Personalgespräch erst vor relativ kurzer Zeit stattfand. 2. Langfristige Verwendungsplanung Die organisatorischen und personellen Gegebenheiten der Streitkräfte, insbesondere der Verwendungsstau, geben derzeit keine hinlängliche Planungssicherheit, die verbindliche Zusagen mehren aufeinander folgender Verwendungen nach Zeit, Ort und Dienstposten erlauben würde. Verantwortlich dafür sind Einflüsse vor allem organisatorischer und persönlicher Art, die auf die Personalführung einwirken und denen nur in begrenztem Umfang durch Personalführungsmaßnahmen begegnet werden kann. Derartige Einflüsse sind z. B.: - Änderungen der Organisation der Streitkräfte - Änderungen der Dienstpostenbewertung sowie — Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Soldaten, die zwingend Verwendungsänderungen erforderlich machen. Der volle Umfang der Probleme wird deutlich, wenn man bedenkt, daß jede Veränderung in einem Einzelfall in aller Regel unmittelbare Auswirkungen auf die Verwendungsplanung mehrerer Soldaten hat. An der Verbesserung der Verwendungsplanung wird laufend gearbeitet. Ein Beispiel dafür ist die Einführung der Verwendungsgebiete/Verwendungsteilgebiete im Heer. Erste Erfolge dieser Maßnahmen beginnen sich abzuzeichnen. Die langfristige Verwendungsplanung wird jedoch auch in absehbarer Zukunft bezogen auf den Ort, Zeitpunkt und Verwendung im Einzelfall nur ein Anhalt sein können. 3. Stellenausschreibung Die Stellenausschreibung als Mittel der Personalführung hat sich nicht so bewährt, wie ursprünglich erwartet wurde. Sie führt nicht dazu, daß jeder Dienstposten rechtzeitig mit dem richtigen Mann besetzt werden kann, denn für manche ausgeschriebenen Dienstposten melden sich keine oder keine geeigneten Bewerber. Da die Stellenausschreibung immer nur relativ kurzfristig erfolgen kann, insbesondere bei den Folgeversetzungen, stellt sie für die , langfristige Verwendungsplanung eine weitere. Erschwerung dar. Anlage 105 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Berger (Lahnstein) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 70 und 71): Ist es üblich, daß Wehrdienstbeschädigungsverfahren in der Bundeswehr 1'/2 Jahre dauern, und wäre es möglich, darauf hinzuwirken, daß der Bearbeitungsweg dadurch verkürzt wird, daß die Versorgungsverwaltung im Rahmen des Verfahrens nicht zur Zustimmung gehört werden muß, sondern nach Abschluß des Verfahrens erst mit dem Vollzug beauftragt wird? Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß ehemalige Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung aus der Bundeswehr entlassen werden müssen, und für die damit zusammenhängenden Beschwerden oder Gebrechen die freie Heilfürsorge der Bundeswehr behalten, wegen des dazu eingeführten Bundesbehandlungsscheins (eine Art Krankenschein) bei allen Kassenärzten behandelt werden können, nicht aber ohne eine zusätzliche Facharztüberweisung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr? Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15031* Nach neueren Feststellungen des Bundesministeriums der Verteidigung beträgt die durchschnittliche Dauer eines WDB-Verfahrens z. Z. etwa 12 Monate. Auf diesen Zeitraum konnte das Verfahren im Laufe der letzen Jahre durch eine Reihe gezielter Verwaltungsmaßnahmen verkürzt werden. Die Dauer im Einzelfall hängt jedoch von dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Ermittlungen auf tatsächlichem und medizinischem Gebiet ab. So machen z. B. komplizierte internistische oder neurologische Leidenszustände oft umfangreiche, in ihrer Zeitdauer nur bedingt beeinflußbare medizinische Begutachtungen erforderlich. Die Verfahrensdauer ließe sich um durchschnittlich weitere zwei Monate verkürzen, wenn die von Ihnen angeregte Maßnahme realisiert werden könnte, die Versorgungsverwaltung nicht mehr an Entscheidungen der Bundeswehrverwaltung im WDBVerfahren zu beteiligen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Änderung des § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes, die zur Zeit nicht möglich ist. Nach einem Grundsatzerlaß des Bundesministeriums der Verteidigung ist aus Fürsorgegründen unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses von der Bundeswehr weiter zu gewähren. Dadurch soll, insbesondere bei wehrdienstbeschädigten, aber auch bei aus anderen Ursachen krank aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldaten, ein lückenloser Übergang auf die nach Beendigung des Wehrdienstes zustehenden, von den Behörden der Kriegsopferversorgung zu gewährenden Heilbehandlungsleistungen auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes sichergestellt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist diese Weiterbehandlung „möglichst" in einem Bundeswehrkrankenhaus oder durch einen Sanitätsoffizier vorgesehen. Dagegen wird der von Ihnen erwähnte „Bundesbehandlungsschein" in dem Verfahren zur Gewährung der nach Beendigung des Wehrdienstes zustehenden Heilbehandlung auf Grund versorgungsrechtlicher Vorschriften (§§ 80 oder 82 SVG) von den Behörden der Versorgungsverwaltung der Länder verwendet, für die der BMA oberste Bundesbehörde ist. Die im Rahmen dieses Verfahrens gewährten Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und sehen — wie auch für alle Kriegsopfer — eine kassenärztliche Behandlung vor. Anlage 106 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kiechle (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 72, 73 und 74): Kann die Bundesregierung verbindlich zusagen, daß in Kempten/Allgäu ab 1. Juli 1980 ein Sanitätszentrum zur Verfügung steht oder so zü- gig eingerichtet wird, daß es innerhalb einer zumutbaren Frist seinen Betrieb aufnehmen kann? Kann. mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß dieses Sanitätszentrum auf Dauer seine Aufgabe erfüllen wird, oder plant die Bundesregierung hier nur eine vorübergehende Lösung? In welchem Umfang steht dieses Sanitätszentrum gegebenenfalls auch für die Versorgung der Zivilbevölkerung zur Verfügung? 1. Nach derzeitiger Planung wird mit der Aufstellung der ersten Sanitätszentren (SanZentr) im Wehrbereich VI — zu dem Kempten gehört erst ab Oktober 1980 begonnen. Das BMVg beabsichtigt, in der Liegenschaft des BwKrankenhauses Kempten — nach dessen Auflösung im 2. Halbjahr 1980 ein Sanitätszentrum einzurichten, da die notwendige Infrastruktur als eine der wesentlichen Voraussetzungen gegeben sein wird. Die Aufstellung der geplanten 5 Facharztgruppen (FAGrp) ist abhängig von der Verfügbarkeit der Fachärzte. Von den vorgesehenen FAGrp kann im 2. Halbjahr 1980 nur die FAGrp Dermatologie eingerichtet werden, da sich die übrigen vorgesehenen Fachärzte noch in der Ausbildung befinden. 2. Es kann davon ausgegangen werden, daß das SanZentr Kempten/Allgäu seine Aufgaben dauernd erfüllen wird. An eine nur vorübergehende Lösung ist nicht gedacht. 3. Sanitätszentren sind für die Verbesserung der sanitätsdienstlichen Betreuung von Soldaten vorgesehen. Ihre personelle und materielle Ausstattung ist auf den jeweiligen Betreuungsumfang an Soldaten zugeschnitten. Es ist nicht beabsichtigt, SanZentr der Zivilbevölkerung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung — mit Ausnahme von Notfällen und bei Katastrophen — zur Verfügung zu stellen. Anlage 107 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 75): Ist der Bundesregierung bekannt, daß die nachstehend aufgeführten Informationshefte, die das Bundesministerium der Verteidigung herausgibt, unterschiedliche Zahlen über den Personalumfang der bewaffneten Kräfte der DDR nennen: „Die bewaffneten Organe der DDR (Nachdruck aus Heft 9/76 der „Information für die Truppe"), Nationale Volksarmee = 165 000, Kampfgruppen der Arbeiterklasse = 400 000; „Die DDR" (Schriftenreihe Innere Führung; Heft 4/1979), Nationale Volksarmee = 157 000, Kampfgruppen der Arbeiterklasse = 350 000, und worin finden diese widersprüchlichen Angaben ihre Begründung? 1. 'Ober den Personalumfang der bewaffneten Kräfte der DDR gibt es keine offiziellen Verlautbarungen. Alle Angaben sind Schätzungen. 2. Im Heft „DDR" (Schriftenreihe Innere Führung, Heft 4/1979) wird auf diesen Tatbestand hingewiesen (S. 54). Die Schätzungen über die Stärke der Kampfgruppen schwanken zwischen 350 000 und 500 000. Der vom Ministerium für innerdeutsche Beziehungen 1978 herausgegebene „Zahlenspiegel" nennt 350 000. Auf ihm beruht die in der Schriftenreihe veröffentlichte Tabelle (S. 52). Das Internationale Institut für Strategische Studien, London, schätzte die Stärke der Kampfgruppen auf 500 000 Mann; auch diese Zahl ist mit Quellenangabe veröffentlicht (S. 56). Während die Schätzungen hinsicht- 15032* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 lich der Kampfgruppen differieren, stimmen sie hinsichtlich der Stärke der NVA überein. Sowohl der „Zahlenspiegel" des Ministeriums für innerdeutsche Beziehungen als auch das Londoner Institut gingen von 157 000 Mann aus (S. 52; S. 54). 3. Die Differenzen zwischen den Angaben in der „Schriftenreihe Innere Führung" und der „Information für die Truppe" erklären sich vor allem daraus, daß zwischen den beiden Veröffentlichungen drei Jahre liegen.. Die Schätzungen über den Personal- umfang der „Kampfgruppen" schwankten 1976 zwischen 350 000 und 450 000. Als „Mittelwert" wurde die Zahl 400 000 genommen. Der Personalumfang der NVA wurde auf 165 000 geschätzt. Diese Zahl liegt um 8 000 höher als die 1979 veröffentlichte. In ihr enthalten sind allerdings. wie in der Tabelle erwähnt wird, die zur Gesellschaft für Sport und Technik abgestellten Ausbilderkader. Berücksichtigt man dies, dürften die Angaben von 1976 und 1979 übereinstimmen. Anlage 108 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schreiber (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 76): Auf wessen Einladung hält der englische Historiker David Irving Vorträge vor Verbänden der Bundeswehr? Politische Bildung in der Bundeswehr ist in den gesamten militärischen Dienst integriert, sie ist ein wesentlicher Teil der Ausbildung aller Soldaten. Die Kommandeure planen und koordinieren die politische Bildung im unterstellten Bereich in eigener Zuständigkeit. Ihnen obliegt die Weiterbildung der Unteroffiziere und Offiziere. Sie können im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel Fachleute aus dem zivilen Bereich für die Weiterbildung heranziehen. Eine Meldepflicht hierüber besteht nicht. Das Bundesministerium der Verteidigung hält die Verpflichtung von Fachleuten — zu denen David Irving zu rechnen ist — für ein geeignetes Mittel, das Interesse für politische Fragen zu steigern, Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen und politische Urteilsfähigkeit und -bereitschaft zu entwickeln. Der britische Historiker David Irving war durch den Kommandeur der Schule der Bundeswehr für Innere Führung am 25. April 1979 zu einer Podiumsdiskussion eingeladen worden, an der u. a. auch der leitende Historiker des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, Professor Messerschmidt, und der Bonner Politikwissenschaftler und Historiker, Professor Jacobsen, teilgenommen haben. Derartige Verpflichtungen für die politische und historische Bildung sind nicht zu beanstanden. Anlage 109 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 77): Gedenkt der Bundesminister der Verteidigung die von der Wehrpflichtigentagung des Deutschen Bundeswehrverbandes vom 16./ 17. November 1979 angeregte Untersuchung zur Freizeitproblematik wehrpflichtiger Soldaten durchzuführen? Das Bundesministerium der Verteidigung ist bereit, die Anregungen auf der Wehrpflichtigentagung des Deutschen Bundeswehrverbandes e. V. vom 16./17. November 1979 zu prüfen, sobald sie dem Ministerium vorliegen. Anlage 110 Antwort des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Graf Huyn (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 78): Wann werden sämtliche Bundesbehörden einschließlich der Garnisonen der Bundeswehr mit Bildern des Herrn Bundespräsidenten ausgestattet sein, der bereits seit nahezu einem halben Jahr von der Deutschen Bundesversammlung zum deutschen Bundespräsidenten gewählt worden ist und seit dem 1. Juli 1979 sein Amt angetreten hat, und warum sind hierbei bisher Verzögerungen eingetreten? Eine allgemeine Regelung, wonach Diensträume oder bestimmte Diensträume mit einem Bild des jeweiligen Bundespräsidenten auszustatten sind, gibt es in der Bundesverwaltung nicht. Die Entscheidung über die Ausstattung ist jeder Behörde bzw. jedem Ressort freigestellt. Wie ich anläßlich Ihrer Frage feststellen konnte, ist es jedoch in weiten Bereichen der Bundesverwaltung Brauch, vor allem Repräsentationsräume mit dem Bild des jeweiligen Bundespräsidenten auszustatten. Die Bilder werden den Behörden auf Anforderung vom Presse- und Informationsamt zur Verfügung gestellt. Wenn es zu Beginn der jeweiligen Amtszeit gelegentlich zu Engpässen in der Auslieferung der Bilder gekommen ist, ist dies nach Angaben des Presse- und Informationsamts auf die hohe Zahl der Anforderungen auch aus Bereichen außerhalb der Bundesverwaltung zurückzuführen. Derzeit können alle Anforderungen zügig erfüllt werden. Auch im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung, der die benötigten Bilder im eigenen Bereich herstellen läßt, werden in Kürze alle Dienststellen mit den Bildern des Herrn Bundespräsidenten ausgestattet sein. Anlage 111 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Voigt (Sonthofen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 79): Ist die Bundesregierung bereit, neu versetzten Soldaten, denen sie durch die jeweilige Standortverwaltung eine Wohnung zuweist, die dann aber nicht den familiären Erfordernissen des Soldaten entspricht, aus Rücksicht auf die Fürsorge für den Soldaten diesen nicht sofort nach drei Monaten das Trennungsgeld zu streichen, sondern diese Frist so auszudehnen, daß dies dem angemessenen Zeitraum entspricht, wie er sich aus der besonderen Wohnungsmarktlage im neuen Standort ergibt? Trennungsgeld wird versetzten Soldaten allgemein für die Dauer von 3 Monaten bewilligt, für 6 Monate jedoch dann, wenn nach der Größe der Familie, den Einkommensverhältnissen des Versetz- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15033* ten und der örtlichen Wohnungsmarktlage eine familiengerechte Wohnung innerhalb von 3 Monaten nicht angemietet werden kann. War bis zum Ablauf dieser Bewilligungszeiträume der Wohnungsmangel trotz fortgesetzter Bemühungen nicht zu beheben, wird Trennungsgeld weitergewährt. Die Würdigung der besonderen Wohnungsmarktlage am Standort ist dabei notwendige Grundlage jeder Einzelentscheidung. Das unverbindliche Angebot einer nicht familiengerechten Wohnung indessen hat keinen Einfluß auf die Zahlung von Trennungsgeld. Das hat der Bundesminister der Verteidigung bereits in seiner Rede vom 27. Juni 1979 zum Jahresbericht 1978 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages betont (Protokoll der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1979 — S. 12985 B). Anlage 112 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Voigt (Sonthofen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 80 und 81): Welche positiven bzw. negativen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Einführung der Fortbildungsstufe A vor, und welche Auswirkungen hat die Fortbildungsstufe A für die Neigung zur Weiterverpflichtung der Unteroffiziere ergeben? Wann plant die Bundesregierung eine Neubewertung der Dienststellen im Bereich der Bundeswehrverwaltung, zumal beispielsweise ein für ca. 550-600 Zivilbedienstete verantwortlicher Personalchef einer Standortverwaltung mit A 9/A 10 Bundesbesoldungsordnung eingestuft ist, während in den Kommunen vergleichsweise der gleiche Dienstposten entsprechend seinem Verantwortungsbereich mit A 11 und höher eingestuft ist? Zu Frage B 80: Die Erkenntnisse über die Fortbildungsstufe A und die Auswirkungen auf die Weiterverpflichtung der Unteroffiziere, wie sie mit Ihrer Frage erbeten werden, sind auf der Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages am 7. Februar diesen Jahres ausführlich dargelegt und erörtert worden. Offiziere und Unteroffiziere berichteten damals über ihre unterschiedlichen Erfahrungen in der Truppe mit dieser Art der Ausbildung, und die Inspekteure der Teilstreitkräfte gaben dazu ihre Stellungnahmen ab. Auf dieser Sitzung hat der Verteidigungsausschuß auch die Grundsätze zur Fortschreibung der Konzeption der Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zur Kenntnis genommen. Durch die Anwendung dieser Grundsätze sollen die zivilberuflichen Vorstellungen der Unteroffiziere bei ihrer militärischen Ausbildung besser verwirklicht werden können. Welche Erfahrungen seit Einführung der Fortbildungsstufe A und seit Inkrafttreten der Grundsätze gemacht wurden und welche Auswirkungen sich für die Weiterverpflichtungen der Unteroffiziere ergaben, wird im einzelnen im Rahmen der für Januar 1980 vorgesehenen ganztägigen Sitzung des Verteidigungsausschusses über Ausbildungsfragen erörtert. Ich bitte um Ihr Verständnis, daß ich dieser umfassenden Unterrichtung nicht vorgreifen möchte. Zu Frage B 81: Die Dienststellen der Bundeswehrverwaltung werden ihren jeweiligen Aufgaben entsprechend nach Maßgabe verschiedener Rahmendienstpostenpläne personell ausgestattet. Die in diesen Plänen enthaltenen Schlüssel, die die Anzahl und Bewertung der einzurichtenden Dienstposten regeln, werden ständig den neuesten Erkenntnissen angepaßt. Der Personalberechnungsschlüssel für die Sachgebiete II — Personal- und Gebührnisangelegenheiten — der Standortverwaltungen stellt ab auf die Zahl der zu betreuenden Beamten, Angestellten, Arbeiter und nebenamtlichen Lehrkräfte. Bei mehr als 350 zu betreuenden Bediensteten ist der Dienstposten des Sachgebietsleiters nach BesGr A 11, bei mehr als 1 200 Bediensteten nach BesGr A 12 bewertet. Nur bei kleineren Standortverwaltungen mit geringeren Belastungszahlen sind Dienstposten der BesGr A 9/10 eingerichtet. Seit 1976 ist eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der verschiedenen Bundesministerien, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände, damit befaßt, Kriterien für eine einheitliche Arbeitsplatzbewertung im öffentlichen Dienst zu entwikkeln. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, ungleiche Dienstpostenbewertungen zu vermeiden. Anlage 113 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Amling (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 82): Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse vor über den Nitrosamingehalt im Bier, und gibt es deswegen gesundheitliche Bedenken gegen das Biertrinken? Die auf Anregung der Bundesregierung durchgeführten verbesserten Verfahren bei der Trocknung von Braumalz haben nach neuesten Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg dazu geführt, daß in den auf dem Markt befindlichen Bieren deutlich weniger Nitrosamine als vor einem Jahr feststellbar sind. In vielen Bieren lassen sie sich überhaupt nicht mehr nachweisen. Bedenken gegen den Gehalt an Nitrosaminen in Bier sind nach Auffassung der Bundesregierung dann nicht zu erheben, wenn die Stoffe im Bier mit modernen Analysemethoden nicht mehr ermittelt werden können. Die gegenwärtig in einzelnen Bieren noch feststellbaren Gehalte sind jedoch so gering, daß eine Warnung vor dem Biergenua nicht erforderlich ist. Anlage 114 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Merker (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 83): 15034* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Ist die Bundesregierung bereit, auf die Deutsche Bundesbahn einzuwirken, daß nach den guten Erfahrungen, die mit dem „Weiß-Blau-Express" gemacht worden sind, im nächsten Jahr auf weiteren Strecken mit der Einrichtung des Autoreisezugverkehrs zu rechnen ist, und ist damit zu rechnen, daß weitere Angebote, insbesondere für Wohnanhänger, gemacht werden? Zu Frage B 83: Die Deutsche Bundesbahn (DB) plant ihr Verkehrsangebot selbständig und unter eigener Verantwortung (§ 28 Bundesbahngesetz). Sie beabsichtigt, ihren Versuch auf der Strecke Ingolstadt—Raubling (sog. Weiß-Blau-Expreß) auch im Jahre 1980 fortzusetzen. Darüber hinaus prüft die DB, ob sich auch an anderer Stelle ein entsprechender Versuch durchführen läßt. Dies gilt sinngemäß auch für weitere Angebote zur Beförderung von Wohnanhängern. Anlage 115 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Merker (FDP) Drucksache 8/3421 Fragen B 84, 85- und 86): Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, in wieviel Fällen Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen, weil es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt und der Halter des Fahrzeugs von seinem Schweigerecht Gebrauch macht? Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Angaben der Landeshauptstadt Düsseldorf die Einstellungsquote des Amtsgerichts Düsseldorf zur Zeit bei ca. 90 v. H. liegt, und sieht sie hierin und in der sonstigen Verfahrenspraxis einen Anlaß, eine Initiative zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu ergreifen? Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Praxis, die einseitig diejenigen begünstigt, die diese Gesetzeslücken kennen, für vereinbar mit dem Prinzip der „Rechtsgleichheit", und welche Schritte wird sie gegebenenfalls unternehmen? Zu Fragen B 84, 85 und 86: Der Bundesregierung liegen zwar auf Bundesebene keine Zahlen über die Einstellungen von Bußgeldverfahren bei den sog. Kennzeichenanzeigen vor, da hierüber keine Bundesstatistik geführt wird. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob die von Ihnen beispielsweise für das Amtsgericht Düsseldorf genannte Einstellungsquote für das gesamte Bundesgebiet repräsentativ ist. Bekannt ist aber, daß die sog. Kennzeichenanzeigen, bei denen die von Ihnen genannten Schwierigkeiten bei der Verfolgung auftreten, in den Bundesländern bis zu 60 bzw. 70 %, in Berlin sogar bis zu 85 % aller Anzeigen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ausmachen. Die Problematik ist ferner aus zahlreichen Veröffentlichungen und aus Zusammenstellungen einzelner Bußgeldbehörden hinreichend bekannt. Auf Grund dieser Erkenntnisse ist auch die Bundesregierung der Meinung, daß das Verfahren hinsichtlich der Verfolgung von Kennzeichenanzeigen überprüft werden muß. Neben der bereits erfolgten Verbesserung der technischen Möglichkeiten zur Feststellung von Verkehrssündern im fließenden Verkehr (z. B. durch zusätzliche Frontalaufnahmen bei Radar- und Rotlicht-Kontrollen) haben die zuständigen Bundesressorts mit den Bundesländern eine gesetzgeberische Lösungsmöglichkeit erörtert, die im übrigen auch von der 50. Justizministerkonferenz in diesem Jahr angeregt worden ist. Zur Zeit wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen insoweit erforderlich und geeignet sind. Dabei besteht die besondere Schwierigkeit darin, Lösungen zu finden, die einerseits den Betroffenen in seinen Rechten, die ihm die Verfassung garantiert und die ihm nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zustehen, nicht beeinträchtigen, andererseits aber auch im Interesse der Verkehrs- und Rechtssicherheit eine gerechte und angemessene Verfolgung der betreffenden Verkehrssünder zulassen. Anlage 116 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 87): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Ausschluß von Eilzügen von der unentgeltlichen Benutzung durch Schwerbeschädigte im Nahverkehr dem Sinn des neugefaßten Schwerbehindertengesetzes zuwiderläuft, und ist die Bundesregierung bereit, für eine Regelung zu sorgen, damit die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im Nahverkehr auch auf Eilzügen gilt? Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr am 1. Oktober 1979 bestand Unklarheit darüber, ob zu den „Nahverkehrszügen", die von Schwerbehinderten im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnort unentgeltlich benutzt werden können, auch Eilzüge zählen. Diese Frage gewann um so mehr an Bedeutung, als sich herausstellte, daß in einigen ländlichen Gebieten zunehmend nur oder fast nur Eilzüge verkehren. Nach Bekanntwerden dieser Situation hat sich die Bundesregierung dieses Problems angenommen und eine Prüfung der Verkehrsverhältnisse durchgeführt. Dabei hat sich ergeben, daß es nicht nur Aufgabe der Eilzüge ist, mittlere und weitere Entfernungen zu überbrücken, sondern auch und überwiegend den Nahbereich zu bedienen. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers muß davon ausgegangen werden, daß zu den Nahverkehrszügen im Sinne des Gesetzes auch die Eilzüge der Deutschen Bundesbahn gehören. Die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten können demnach auch Eilzüge der Deutschen Bundesbahn im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unentgeltlich benutzen. Anlage 117 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Batz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 88): Welche Gründe waren für die Ablehnung der Zulassung der Staukranzdüse „Mileage Master" durch das Kraftfahrtbundesamt maßgebend, obwohl, wie aus Presseberichten hervorgeht, die Benutzung dieser Staukranzdüse eine Benzineinsparung von bis zu 15 v. H. ermöglichen soll? Die Schadstoffmengen, die ein Kraftfahrzeugmotor emittieren darf, sind durch das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) begrenzt. Kraftfahrzeuge sind insoweit genehmigungspflichtig. Fahrzeugteile wie Vergaser und Zündanlagen, die für das Abgasver- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15035* halten wesentlich sind, dürfen daher nicht verändert werden, wenn das Umweltschutzziel erreicht werden soll. Eine Änderung dieser Einrichtungen kann dann genehmigt werden, wenn durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen wird, daß der Einbau zusätzlicher Teile das Abgasverhalten des Fahrzeugs nicht verschlechtert. Die in der Presse verschiedentlich zitierte „Staukranzdüse" ist eine derartige Einrichtung. Sie kann nach § 22 StVZO in Verbindung mit § 47 StVZO genehmigt werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines hinsichtlich des Abgasverhaltens positiven Gutachtens. Bis zum heutigen Tage ist beim Kraftfahrt-Bundesamt kein Antrag auf Genehmigung eines Gerätes unter der Bezeichnung Mileage-Master eingegangen. Von einer Ablehnung dieses Gerätes kann daher nicht die Rede sein. Die bisher in der Angelegenheit bekanntgewordenen Pressemitteilungen sind insoweit irreführend. Anlage 118 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 89 und 90): Wann sind die Prüfungen der Deutschen Bundesbahn abgeschlossen zu der Frage, ob auch den Schwerbehinderten die Freifahrt im Nahverkehr ermöglicht werden kann, wenn im Nahbereich dem Betroffenen keine Nahverkehrszüge oder nur in geringfügigem Umfang zur Verfügung stehen, so daß die Schwerbehinderten vorwiegend bzw ausschließlich nur mit Eilzügen bedient werden können, und wird hiervon die Öffentlichkeit unterrichtet werden? • Ist die Bundesregierung bereit, auf Grund der Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bundesbahn, Herrn Dr. Vaerst, in der letzten Verkehrsausschußsitzung, daß es Gebiete gebe, die im Nahbereich weder mit Nahverkehrszügen noch mit anderen Nahverkehrsmitteln, sondern ausschließlich oder vorwiegend mit Eilzügen bedient werden können, eine Novellierung des Schwerbehindertengesetzes in der Form einzuleiten, daß im Nahverkehrsbereich Schwerbehinderte ebenso Freifahrten bei Benutzung von Eilzügen erhalten, wenn nicht im ausreichenden Maß Nahverkehrszüge in der jeweiligen Region zur Verfügung stehen? Die genannte Überprüfung konnte zwischenzeitlich zum Abschluß gebracht werden. Dabei hat sich ergeben, daß es nicht nur Aufgabe der Eilzüge ist, mittlere und weitere Entfernungen zu überbrücken, sondern auch und überwiegend den Nahbereich zu bedienen. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers muß deshalb davon ausgegangen werden, daß zu den Nahverkehrszügen im Sinne des Gesetzes auch die Eilzüge der Deutschen Bundesbahn gehören. Die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten können somit auch Eilzüge der Deutschen Bundesbahn im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unentgeltlich benutzen. Anlage 119 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 91): Besteht noch die Möglichkeit, im Rahmen der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Fortschreibung des Bedarfsplans für den Bundesfernstraßenbau, den Ausbau der Bundesautobahn A 61 zwischen Kerpen und Jackerath als Westtrasse, also westlich von Kerpen, verlaufen zu lassen? Der Bedarfsplan regelt keine Details der Trassenführung. Die Bestimmung der Linienführung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 16 FStrG) bleibt unberührt. Anlage 120 . Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Baron von Wrangel (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 92 und 93): Hält es die Bundesregierung mit dem Sinn und Zweck des am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr für vereinbar, daß insbesondere in ländlichen bzw. dünn besiedelten Gebieten der berechtigte Personenkreis dadurch gravierende Nachteile erleidet, daß die meisten der in Frage kommenden Züge nicht als Nahverkehrszüge gelten und außerdem durch ihre Streckenführung den 50-Kilometer-Bereich überschreiten? Ist die Bundesregierung bereit — zur Vermeidung einer bürgerfernen schematischen Gesetzesanwendung — entsprechend den konkreten regionalen Bedürfnissen auch andere Zugverbindungen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter zuzulassen, speziell auch im Kreis Herzogtum Lauenburg für den Verkehr aus Richtung Lauenburg, Mölln und Ratzeburg nach Lübeck, weil hier ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die Schwerbehinderten besteht, die das zuständige Versorgungsamt in Lübeck häufig und zu vorgegebenen Terminen aufsuchen müssen? Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr am 1. Oktober 1979 bestand Unklarheit darüber, ob zu den „Nahverkehrszügen', die von Schwerbehinderten im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnort unentgeltlich benutzt werden können, auch Eilzüge zählen. Diese Frage gewann um so mehr an Bedeutung, als sich herausstellte, daß in einigen ländlichen Gebieten zunehmend nur oder fast nur Eilzüge verkehren. Nach Bekanntwerden dieser Situation hat sich die Bundesregierung dieses Problems angenommen und eine Prüfung der Verkehrsverhältnisse durchgeführt. Dabei hat sich ergeben, daß es nicht nur Aufgabe der Eilzüge ist, mittlere und weitere Entfernungen zu überbrücken, sondern auch und überwiegend den Nahbereich zu bedienen. Entsprechend' dem Willen des Gesetzgebers muß davon ausgegangen werden, daß zu den Nahverkehrszügen im Sinne des Gesetzes auch die Eilzüge der Deutschen Bundesbahn gehören. Die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten können demnach auch Eilzüge der Deutschen Bundesbahn im Umkreis von 50 km von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unentgeltlich benutzen. Anlage 121 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 94, 95, 96 und 97): Wann ist mit der Beendigung des Baus der B 45 neu und der Verbindung mit der B 26 neu bei Dieburg zu rechnen? Welche Gründe haben den Weiterbau der B 45 neu solange verzögert, und hätten sie nicht früher ausgeräumt werden können? Wie weit sind die Überlegungen zur Beseitigung des Bahnübergangs im Zuge der B 45 gediehen, nachdem das Bundesministerium für Verkehr mir am 9. November 1978 mitgeteilt hatte, daß die Hauptverwal- 15036* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 tung der Deutschen Bundesbahn gebeten werde, in Abstimmung mit der hessischen Straßenbauverwaltung ihrerseits die Maßnahme vordringlich voranzutreiben? Wie ist die Meinung des Bundesministeriums für Verkehr zu der in der Stadt Rodgau von einer kleinen Minderheit vertretenen Auffassung, die B 45 neu soll wieder von einer Autobahn zur Bundesstraße herabgestuft werden? Zu Frage B 94: Wie von der zuständigen hessischen Straßenbauverwaltung mitgeteilt wurde, ist mit der Fertigstellung der B 45 neu zwischen Dieburg und Eppertshausen Ende 1982 zu rechnen. Der Anschluß der B 45 neu an die A 680 südlich Dieburg wird Ende 1980 unter Verkehr genommen werden. Zu Frage B 95: Auf Forderungen der Gemeinde Eppertshausen mußten umfangreiche Umplanungen vorgenommen werden. Außerdem ist eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig. Der Planfeststellungsbeschluß ist daher heute noch nicht rechtskräftig. Zu Frage B 96: Die hessische Straßenbauverwaltung ist bisher noch nicht an den Bundesminister für Verkehr mit einer Lösung zur Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges bei Dieburg herangetreten. Wie mitgeteilt wurde, ist eine Entscheidung über die künftige Baulastträgerschaft der B 45 alt noch nicht getroffen worden. Zu Frage B 97: Nach der Anlage zum 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 ist die B 45 neu zwischen Dieburg und Hanau künftig als Bundesstraße 45 vorgesehen. Anlage 122 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pieroth (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 98): Ist die Bundesregierung bereit, zur Verminderung von Fluglärm in Kur- und Erholungsgebieten auch den Luftraum der räumlich zusammenliegenden Bäderorte und Kurstädte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg mit den dazugehörenden Erholungsgebieten zum „Gebiet mit Flugbeschränkung" zu erklären? Die Bundesregierung hat bisher keine Gebiete mit Flugbeschränkungen zur Minderung des Fluglärms am Boden eingerichtet. Sie sieht auch keine Veranlassung, dieses auf die Gefahrenabwehr ausgerichtete Instrument der Luftraumordnung künftig mit dem Ziel einzusetzen, Fluglärm von bestimmten Gemeinden fernzuhalten. Dem Flugverkehr ist es bereits allgemein vorgeschrieben, über Städten und anderen dichtbesiedelten Gebieten eine Mindesthöhe von 300 m über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m einzuhalten. In der Regel hält sich der zivile Flugverkehr — außer in der Start- und Landephase — jedoch höher auf, so daß die Lärmeinwirkungen am Boden erheblich gedämpft sind. Für den militärischen Tiefflugbetrieb gelten besondere militärische Bestimmungen, die dem Schutz der Bevölkerung vor zu hoher Fluglärmbelastung, gleichzeitig aber auch der Notwendigkeit der Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Streitkräfte Rechnung tragen müssen. Anlage 123 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Iraner (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 99 und 100): Inwieweit ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, ihre ablehnende Haltung zum Bau der A 48 (Dernbacher Dreieck-Gießen) noch einmal zu überprüfen, nachdem die Kreistage (zuletzt der Kreistag Altenkirchen) der Kreise, die nach wie vor unter einer unzureichenden Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz leiden und mehr und mehr in den Rang strukturgefährdeter Gebiete absinken, sich für die Vollendung dieser Verbindung mit aller Dringlichkeit ausgesprochen haben? Inwieweit und gegebenenfalls wann ist damit zu rechnen, daß nach der Fertigstellung des beschränkten Ausbaus der Bundesstraße 62 zwischen Wissen/Sieg und der Kreuzung Roth (B 62/B 256) die noch bestehenden Engpässe im Verlauf der B 256 zwischen Wissen und Siegen beseitigt werden? Zu Frage B 99: Der Bundesminister für Verkehr hat nach gründlicher Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte vorgeschlagen, den Neubau der A 48 (Dernbacher Dreieck-Wetzlar) nicht in den Entwurf für den künftigen Bedarfsplan aufzunehmen. Das Land Hessen hat auf den Neubau der A 48 Wetzlar-Landesgrenze verzichtet und sieht den Ausbau der B 49 für den. Ost-West-Verkehr als ausreichend an. Der Ausbau der B 49 ist auch im Land Rheinland-Pfalz in Stufe I, wodurch künftig eine leistungsfähige Verbindung über die Südbrücke Koblenz bis zur A 61 besteht. Die Weiterführung der Nistertalstraße (L 288) wurde durch die 2streifige Ersatzmaßnahme aus dem Raum Montabaur-Mogendorf bis Langenhahn berücksichtigt. Das Bundeskabinett hat am 7. November 1979 dem Vorschlag zum Bundesverkehrswegeplan 1980 zugestimmt. Der darin enthaltene Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen wurde zwischenzeitlich dem Bundesrat zugeleitet. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Deutschen Bundestag vorbehalten. Zu Frage B 100: Die Aufweitung der Kreuzungsbauwerke mit der Deutschen Bundesbahn im Zuge der B 62 zwischen Wissen und der Landesgrenze wird weitergeführt. Es handelt sich um die Bauwerke bei Büdenholz, Euteneuen und Freusburg. Mit den Bauarbeiten wird begonnen, sobald die Planfeststellungen bestandskräftig sind. Darüber hinaus sind noch örtliche Verbesserungen auf dem genannten Abschnitt der B 62 vorgesehen. Anlage 124 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen. des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 8/3421 Fragen B 101 und 102): Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15037* Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, in Intercity- und TEE-Zügen der Deutschen Bundesbahn einen Radio- und wenn möglich auch Femsehservice einzuführen, bei dem der Benutzer durch Inanspruchnahme eines individuellen Hörsystems Mitreisende nicht stört und eine angemessene Gebühr entrichtet? Wie beurteilt die Bundesregierung im Hinblick auf das gefährliche Explosionsunglück in Missisauga (bei Toronto/Kanada) die einschlägige Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland; ist sichergestellt. daß die Sicherheitsvorkehrungen beim Transport gefährlicher Ladungen auf dem Schienenweg eingehalten werden. und sind diese überhaupt ausreichend? Zu Frage B 101: Eine repräsentative Untersuchung der Deutschen Bundesbahn aus dem Jahre 1977 über „Zusatzangebote und Serviceleistungen im SchienenpersonenFernverkehr" hat ergeben, daß Rundfunk, TV und Kino im Zug von den Reisenden als „unwichtige Serviceleistung" eingeschätzt werden, für die nur eine äußerst gering ausgeprägte Zahlungsbereitschaft besteht. Vielmehr kommt es den reisenden vorrangig auf ein gutes Basis-Leistungsangebot an, wie es die Deutsche Bundesbahn mit der Einführung des neuen Intercity-Systems ab Fahrplanabschnitte 1979/80 realisiert hat. Vor dem Hintergrund dieser Marktkenntnisse sieht sich die Deutsche Bundesbahn z. Z. nicht in der Lage, den Vorschlag auf Einrichtung eines Radio- oder Fernsehkundendienstes in den TEE- und IC-Zügen wegen des nach früheren Untersuchungen dafür erforderlichen hohen Aufwands weiterzuverfolgen. Da die Deutsche Bundesbahn nach dem Leistungsauftrag der Bundesregierung vom April 1977 ihr Leistungsangebot verstärkt auf die Nachfrage auszurichten und die volle Kostendeckung anzustreben hat, sieht der Bundesminister für Verkehr keine Veranlassung, eine Änderung der Haltung der Deutschen Bundesbahn herbeizuführen. Zu Frage B 102: Der Transport gefährlicher Güter auf der Eisenbahn bestimmt sich nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE). Diese ist zum 1. September 1979 neugefaßt worden, um der technischen Weiterentwicklung wie auch der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) Rechnung zu tragen. Damit ist ein wissenschaftlich und international anerkannter Sicherheitsstandard erreicht, der nach menschlichem Ermessen das Risiko auf das geringstmögliche Maß reduziert. Ob dennoch zusätzlich aus dem kanadischen Unfall Erfahrungen im Hinblick auf die hiesigen Vorschriften ausgewertet werden können, kann erst nach Vorliegen gesicherter Informationen über die Einzelheiten des Geschehens beurteilt werden. Mit den kanadischen Behörden ist dazu bereits Kontakt aufgenommen. Für die Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen sorgt die Deutsche Bundesbahn durch eindeutige innerdienstliche Vorschriften und Weisungen. So wird auf ihre Beachtung unter anderem im Rahmen der Verbesserungsschulung bei den Eisenbahndienststellen immer wieder eindringlich hingewiesen. Die richtige Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen in der Praxis wird durch Leitungsund Fachkräfte sowie durch besonders eingesetzte Kontrolleure ständig überwacht. Anlage 125 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 103): Warum ist der Nichtbesitz einer nach § 7a StVZO geforderten Prüfbescheinigung in der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979, BGBL I Nr. 65/1979, nicht ebenso wie das Nichtmitführen und das Nichtaushändigen dieser Prüfbescheinigung als Ordnungswidrigkeit aufgeführt, so daß für den Polizeivollzugsdienst Unklarheiten bestehen, ob er bei Nichtbesitz Verwarnungen aussprechen oder Anzeigen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (0 56 ff.) erstatten soll, und ist die Bundesregierung bereit, notfalls für eine geeignete Klarstellung zu sorgen? Die neue Bestimmung des § 4 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist auf Initiative und Beschluß des Bundesrates in die besagte Änderungsverordnung hufgenommen worden. Sie enthält eine klare Regelung. Danach wird bußgeldbewehrt nur das „Nichtmitführen" und das „Nichtaushändigen" der Prüfbescheinigung, hingegen nicht die Tatsache, daß der Betroffene keine Prüfung abgelegt hat. Praktisch wird jedoch -- wenn der Betroffene beim Führen eines Mofa 25 von der Polizei angetroffen wird — das „Nichtmitführen und „Nichtaushändigen" der Prüfbescheinigung auch stets das „Nichtablegen der Prüfung oder den „Nichtbesitz der Prüfbescheinigung" mit abdecken. Es besteht somit kein Anlaß für eine Klarstellung. Anlage 126 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Vohrer (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 104): Wieviel Falle gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, in welchen die Namen von Ortsteilen ohne Nennung der Gemeindenamen als postalische Bestimmungsorte zugelassen sind, und welche Gründe veranlassen die Deutsche Bundespost, in diesen Fallen auf ihre Forderung, daß nur Gemeindenamen als Bestimmungsorte zu verwenden sind, zu verzichten? Die Deutsche Bundespost übernimmt grundsätzlich den politischen Gemeindenamen als postamtlichen Namen. Ausnahmen werden lediglich dort zugelassen, wo keine Deckungsgleichheit zwischen Gemeindegebiet und postalischem Versorgungsbereich hergestellt werden kann. In diesen Fällen ist eine vom jeweiligen Gemeindenamen abweichende, eigenständige Bestimmungsortsangabe zur sicheren Leitung der Sendungen erforderlich. In der Praxis treten zwei Ausnahmefälle auf: Ausnahme 1 Die grundsätzlich angestrebte Zentralisierung des Eingangs- und Zustelldienstes kann aus postinternen Gründen (personelle, räumliche Schwierigkeiten) vorübergehend nicht realisiert werden. In diesen Fällen dürfen die entsprechenden Zustellpostanstalten vorübergehend noch mit dem Ortsteilnamen bezeichnet werden. Ausnahme 2 Wird ein Teil eines Gemeindebereichs von einer Zustellpostanstalt einer anderen Gemeinde ver- 15038* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 sorgt, so soll den Bürgern dieses Gemeindeteils erspart werden, den Namen der fremden Postanstalt als Bestimmungsortsangabe zu verwenden. In diesen Fällen wird der Ortsteil, in dem die betroffenen Bürger leben, ausnahmsweise als Bestimmungsortsangabe zugelassen. Seine Angabe in der Postanschrift ist zur sicheren Leitung der Sendungen erforderlich. Die genaue Zahl der Abweichungen, die sich bis zum Abschluß des postbetrieblichen Nachvollzugs der kommunalen Neuordnung noch weiter vermindern wird, könnte nur durch sehr umfangreiche und kostenaufwendige Erhebungen ermittelt werden. Anlage 127 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 105): Trifft es zu, daß beim CB-Band (11 Meter im 27 MHz-Bereich) mit nur zwölf Kanälen mit einer rasch zunehmenden Zahl von CB-Funkern empfindliche Engpässe auftreten, insbesondere in der Region München, und bis wann kann die Deutsche Bundespost die vor Monaten gegebene Zusage des Bundespostministers einlösen, den CB-Funkern mehr Kanäle zur Verfügung zu stellen? Die ständig wachsende Zahl von CB-Funkern bringt in zunehmendem Maße eine stärkere Nutzung der z. Z. verfügbaren 12 Kanäle. Insbesondere aus Ballungsgebieten mit hoher Bevölkerungsdichte liegen Klagen über eine sehr starke Belegung der Kanäle vor. Bei mehr Sprechdisziplin und gegenseitiger Rücksichtnahme der CB-Funker untereinander wird die Kanalzahl aber noch ausreichen, bis eine sinnvolle Verbesserung möglich ist. Der Bundespostminister hat im Mai dieses Jahres erklärt, daß eine befriedigende und auch für die Zukunft des CB-Funks vernünftige Lösung internationaler Abstimmung bedarf. Er hat zugesagt, sich im europäischen Rahmen für eine Zuteilung neuer Frequenzbereiche für den CB-Funk einzusetzen. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bei der z. Z. in Genf tagenden Weltweiten Funkverwaltungskonferenz (WARC) ist daher ausdrücklich beauftragt, sich dort für eine zukunftssichere international möglichst einheitliche Lösung dieses auch in anderen Staaten bestehenden Problems einzusetzen. Nach Abschluß der WARC wird der Bundespostminister einen Bericht über die Ergebnisse der Konferenz und über die vorgesehenen Schritte zur Verbesserung des CB-Funks dem mit diesem Problem befaßten Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen des Deutschen Bundestages vorlegen. Falls eine Verlagerung des CB-Funks in neue, für diesen Zweck wesentlich besser geeignete Frequenzbereich in absehbarer Zeit nicht verwirklicht werden kann, bleibt als Alternative z. B. die Freigabe von 10 weiteren Kanälen im derzeitigen Frequenzbereich. Anlage 128 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 106" und 107): Beabsichtigt die Deutsche Bundespost bei der geplanten Umstellung auf automatische Sortierung in den Briefabgangsstellen, Sonderlösungen durch kleinere Einheiten für extrem verkehrsferne Gebiete vorzusehen? Welche Möglichkeiten sieht der Bundespostminister bei einer Umstellung der Briefabgangsstellen auf automatische Sortierung, die Briefabgangsstelle in Hof zu erhalten und damit Verzögerungen bei der Postzustellung in Nordostoberfranken zu vermeiden Frage B 106: Die Konzeption des automationsgerechten Briefverteilsystems der Deutschen Bundespost sieht vor, die bisher vorhandenen Briefabgangsstellen, von denen es derzeit noch rd. 200 gibt, nach und nach durch eine geringere Zahl mit Briefverteilanlagen ausgestattete Briefabgangsknoten zu ersetzen. Nach jetzigen Erkenntnissen wird die Aufbauphase 10 bis 15 Jahre betragen. Die Standortbestimmung der letztlich beizubehaltenden Briefabgangsknoten ist noch nicht abgeschlossen. Sie wird in starkem Maße auch von Fragen der Dienstgüte beeinflußt, wobei es in erster Linie um für den Kunden akzeptable Einlieferungsschlußzeiten geht. Die abschließende Systemgestaltung wird auch für extrem verkehrsferne Gebiete zufriedenstellende Einlieferungs- und Bearbeitungsmodalitäten im Briefabgangsbereich sicherstellen. Zu Frage B 107: Die Deutsche Bundespost hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß bei Standortfragen nicht nur betriebswirtschaftliche und auf die Dienstgüte bezogene, sondern auch strukturpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das gilt auch für die im Zonenrandgebiet gelegene Briefabgangsstelle in Hof, deren Aufhebung konkret bisher nie zur Diskussion gestanden hat. Anlage 129 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Bayreuth) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 108): Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, den Mißbrauch des CB-Funks — der manchmal durch Überreichweiten weltweit zu hören ist — für rechtsradikale Aktivitäten und tätliche Bedrohungen — z. B. gegen das jüdische Volk — zu verhindern, wie dies aid CB-Funkkanälen in der Stadt Bayreuth seit längerer Zeit geschieht? Die Deutsche Bundespost wird den ungenehmigten Betrieb von Funkanlagen und den nachweisbar auflagenverletzenden Betrieb von CB-Funkanlagen gemäß Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG). nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit den zu Gebote stehenden Mitteln verfolgen. CB-Funkanlagen sind jedoch private Fernmeldeanlagen und eine Zensur über den Inhalt der mit privaten Fernmeldeanlagen übermittelten Nachrichten findet nicht statt. Werden allerdings CB-Funk- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15039* anlagen unter Mißachtung sonstiger, außerhalb' des FAG liegender gesetzlicher Vorschriften verwendet oder zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten benutzt, so wird die Deutsche Bundespost den zuständigen Behörden jede ihr mögliche Amtshilfe zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten leisten: Die Bundesregierung sieht jedoch keine Möglichkeit, den Mißbrauch des CB-Funks generell zu verhindern. Hinsichtlich des Problems derÜberreichweiten der heute im 11-m-Bereich verwendeten CB-Funkanlagen ist die Bundesregierung bemüht, durch Bereitstellung eines anderen Frequenzbereichs eine Lösung zu finden. Anlage 130 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 8/3421 Frage B 109): Beabsicht die Deutsche Bundespost dem Beispiel Belgiens und Osterreichs zu folgen und versuchsweise neue Telefonautomaten zu installieren, die nicht mit Münzen, sondern durch Einschieben einer Scheckkarte (Phonocard) funktionieren, die bei den Postämtern verkauft werden könnten? Die Deutsche Bundespost hat die Absicht, Wertkartenfernsprecher einzuführen, sobald die damit zusammenhängenden technischen und kostenmäßigen Probleme als gelöst angesehen werden können. Im Rahmen dieser Untersuchungen beobachtet die Deutsche Bundespost aufmerksam die Entwicklungen in Belgien und Osterreich. Zur Zeit läßt sich allerdings noch kein Termin für die versuchsweise Einführung eines entsprechendes Fernsprechapparates angeben. Anlage 131 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 110 und 111): Liegt das Ergebnis der Arbeitsgruppe für die künftige Landversorgung mittlerweile vor Anwort der Bundesregierung auf eine Frage, Drucksache 8/2099 eile v Frage ( t 181), und welche Auswirkungen hat das Ergebnis auf den Regierungsbezirk Kassel, d. h. welche Poststellen in diesem Bereich sollen bis zu welchem Zeitpunkt aufgehoben werden? Aus welchen Gründen hält die Deutsche Bundespost an ihrer 1972 getroffenen Entscheidung fest, das ausscheidende Personal im Postbegleitdienst nicht mehr zu ersetzen, obwohl diese Praxis zu einer Überforderung des verbleibenden Personals geführt hat, das seinen Dienst zu 76,7 v. H. in Nachtschichten leisten muß, was zu erheblichen gesundheitlichen und familiären Unzuträglichkeiten geführt hat? Zu Frage B 110: Die in meiner Antwort auf Ihre schriftliche Anfrage (Drucksache 8/2099, Frage 181) erwähnte Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit abgeschlossen. In der Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen am 17. Oktober 1979 wurden ihre wesentlichen Ergebnisse vorgetragen. Sie haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Landversorgung. Wie sich diese, z. B. auch im Regierungsbezirk Kassel, künftig gestaltet (ortsfeste Annahmestelle, fahrbarer Postschalter oder Landzusteller), wird von dem Konzept der „Postversorgung auf dem Lande" abhängen, das die Bundesregierung auf Beschluß des Deutschen Bundestages vom 16. November 1979 unverzüglich vorlegen soll. Zu Frage B 111: An die im Bereich des Bahnpostdienstes tätigen Dienstkräfte werden hohe Anforderungen gestellt. Um die damit verbundenen Belastungen auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken, bemüht sich die Deutsche Bundespost seit Jahren, die Aufgaben im Bahnpostbegleitdienst durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch Verlagerung auf stationäre Dienststellen, zu veringern. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Jahre 1972 angeordnete vorläufige Einstellungssperre für Bahnpostbegleiter zu sehen. Dadurch wurde es möglich, den Personalbestand dem sich ständig verringernden Aufgabenumfang im Rahmen des sog. natürlichen Abgangs, d. h. ohne zusätzliche Personalumsetzungen, anzupassen. Selbstverständlich werden bei einer Bahnpostdienststelle ausscheidende Kräfte wieder durch Neueinstellungen ersetzt, sobald der Personalbestand auf den anerkannten Personalbedarf abgesenkt ist. Der verhältnismäßig hohe Nachtdienstanteil von rund 40 % läßt sich im Bahnpostbegleitdienst nicht vermeiden. Er hängt damit zusammen, daß Beförderungsleistungen z. B. im Briefdienst vorwiegend während der Nachtstunden erbracht werden müssen. Mit der Einstellungssperre besteht kein Zusammenhang. Anlage 132 Antwort des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 112): In welchen Orten bzw. Stadtteilen der Landkreise Rastatt und Karlsruhe-Land sowie des Stadtkreises Baden-Baden ist der Einsatz sogenannter fahrbarer Postämter vorgesehen?. In Orten bzw. Stadtteilen der Landkreise Rastatt und Karlsruhe-Land sowie des Stadtkreises Baden-Baden ist z. Z. der Einsatz eines fahrbaren Postschalters nicht vorgesehen. Wie diese Orte künftig einmal versorgt werden (ortsfeste Annahmestelle, fahrbarer Postschalter oder Landzusteller), wird von dem Konzept der „Postversorgung auf dem Lande" abhängen, das die Bundesregierung auf Beschluß des Deutschen Bundestages vom 16. November 1979 unverzüglich vorlegen soll. Anlage 133 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Junghans (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 113): 15040* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 Beabsichtigt die Bundesregierung, den Komplex Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie, der am 1. Juli 1978 in das Wohnungsmodernisierungsgesetz aufgenommen wurde, auf Grund der seitherigen Verdoppelung des Preises für leichtes Heizöl dahin gehend zu ändern, daß die bei den heutigen Ölpreisen ohnehin rentablen Ener- giesparmaßnahmen aus dem Förderkatalog gestrichen und dadurch Mitnehmereffekte ausgeschlossen werden? Die Bundesregierung ist der Meinung, daß energiesparende Maßnahmen, deren Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können, grundsätzlich nicht gefördert werden sollten. Die Einsparung wird als ausreichender Investitionsanreiz angesehen. Im Kabinettausschuß zur Prüfung weiterer Energiesparmaßnahmen wird zur Zeit die Frage geprüft, wie das laufende Energiesparprogramm an die inzwischen eingetretene Entwicklung angepaßt werden kann und wie die Eneergiesparförderung über 1982 hinaus fortgeführt werden soll. Zur Vorbereitung konkreter Schritte werden in Kürze Gespräche mit den Ländern beginnen. Anlage 134 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 114, 115 und 116): Trifft es zu, daß im Rahmenprogramm zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Bauwesen die Bereiche rechnerunterstütztes Konstruieren und Fertigen, die in der Vergangenheit unter großen Anstrengungen gefördert wurden, als selbständige Sparten nicht mehr weiter verfolgt werden, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Gefahr besteht, daß eine weitere Verbreitung der neuen Techniken unterbleibt? In welcher Weise wird die Bundesregierung Sorge tragen, daß das Antragsverfahren und die projektbegleitenden Maßnahmen für die Öffentlichkeit transparenter werden, damit sie für alle Mitbewerber und die ganze Fachwelt nachvollziehbar sind, und ist der notwendige Verwaltungsaufwand gerechtfertigt, wenn absehbar ist, daß insgesamt vier Ministerien mit unterschiedlichen Verfahren die Anträge im Rahmen dieses Programms bearbeiten? Wie wird sichergestellt, daß die Erfahrungen, die durch die bisherigen projektbegleitenden Institutionen gewonnen wurden, wie zum Beispiel im Bereich der CAD durch KFK weiter verwendet werden können und für die administrative Abwicklung in Zukunft nicht weitgehendst ungenutzt bleiben? Zu Frage B114: Wie ich Ihnen bereits auf Ihre entsprechende Anfrage am 30. März 1979 (BT-Protokoll der 146. Sitzung, Anlage 7) geantwortet habe, trifft es zu, daß ein besonderer Sektor „DV-Anwendungen" im geplanten Bauforschungsprogramm nicht vorgesehen ist. Zur Erreichung der Ziele des Bauforschungsprogramms werden jedoch bei einer Reihe von Vorhaben auch Projekte aus den Bereichen des rechnerunterstützten Entwerfens, Konstruierens und Fertigens gefördert. Entscheidend ist, daß das jeweilige Vorhaben die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bauwesen zum Ziel hat; Vorhaben, die ausschließlich der Einführung von DV-Anlagen dienen sollen, sind nicht mehr förderungswürdig, da mit Hilfe von drei DV-Programmen in der Bundesrepublik Deutschland ein Leistungsstand erreicht werden konnte, der weitgehend dem internationalen Niveau entspricht. Die Bundesregierung teilt deshalb nicht die Auffassung, daß die Gefahr besteht, daß eine weitere Verbreitung der neuen Techniken unterbleibt. Zu Frage B 115: Das Koordinierungsgremium der beteiligten Bundesressorts hat die Aufgabe, Ziele, Prioritäten und Vorhaben gegenseitig abzustimmen und das Ressort zu bestimmen, das im jeweiligen konkreten Fall die Förderung übernimmt. Die Förderung erfolgt nach den bewährten Methoden und Erfahrungen der einzelnen Ressorts in Eigenverantwortlichkeit. Die Frage der Vereinfachung des Antragverfahrens und der Projektabwicklung ist kein spezielles Problem des Bauforschungsprogramms. Der Bundesminister für Forschung und Technologie ist ständig bemüht, Verbesserungen zu erzielen. Aus diesem Grund wurde ein Beratergremium mit Vertretern der Wirtschaft einberufen. Erste Zwischenergebnisse, insbesondere eine Vereinfachung der Antragsformulare, konnten bereits erreicht und umgesetzt werden. Diese Bemühungen werden fortgesetzt. Zu Frage B 116: Der Bearbeiter von CAD-Projekten im Bauwesen bei dem Kernforschungszentrum Karlsruhe (KfK), Dr. Stelzer, wurde in die Projektbegleitung für das Bauforschungsprogramm bei der Industrieanlagenberatungsgesellschaft (IABG) in Ottobrunn übernommen, um seine erfolgreiche Arbeit fortzuführen. Anlage 135 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hoffmann (Saarbrükken) (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 117): Ist der Bundesregierung der Beschluß oder die Absicht des französischen Ministerpräsidenten Barre und der französischen Minister Giraud (Industrie) und Barrot (Gesundheit) bekannt, die laut Pressemeldung der ‚Saarbrücker Zeitung" vom 16. November 1979 einen Ausbau des Kernkraftwerks Cattenom an der Mosel auf viermal 1 300 MW vorsehen, und welche Schritte für Verhandlungen beabsichtigt die Bundesregierung? Der Bundesregierung ist der Beschluß der französischen Regierung über die beabsichtigte Erweiterung des Kernkraftwerkes Cattenom auf insgesamt 4 Blöcke mit je 1 300 MW auf diplomatischem Wege übermittelt worden; sie hat sofort mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland Kontakt aufgenommen, um die deutsch-französische Arbeitsgruppe für Standortfragen so früh wie möglich einberufen zu können. Der hierfür zunächst vorgesehene Termin Anfang Dezember 1979 wurde auf Wunsch der französischen Seite verschoben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten darf auf die Antworten auf die Fragen der Herren Abgeordneten Schartz und Müller für die Fragestunde am 28./29. November 1979 hingewiesen werden; sie sind als Anlage beigefügt. Anlage 136 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 118): Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15041* Sind der Bundesregierung Klagen über die zu geringe Dotierung der Zuschüsse im 4,35-Milliarden-Programm — so daß viele Anträge abgewiesen bzw. verzögert werden müssen — bekannt. und wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt sie zur Verbesserung dieses Zustandes zu ergreifen? Der Bundesregierung ist aus Berichten der Länder bekannt, daß die Nachfrage nach Zuschüssen des Heizenergieeinsparungsprogramms die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel weit übersteigt. Ein Teil der Antragsteller, die im Zuschußprogramm nicht berücksichtigt werden können, kann jedoch die Steuervergünstigungen gemäß § 82 a Einkommensteuerdurchführungsverordnung in Anspruch nehmen. Eine Aufstockung der Förderungsmittel über die vom Gesetzgeber bis 1982 vorgesehenen 1,17 Mrd. DM Bundesanteil hinaus (§ 6 Abs. 3 Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz) wird von der Bundesregierung nicht angestrebt. Die Kapazitäten des Ausbaugewerbes und der zuliefernden Wirtschaft sind weitgehend ausgelastet, so daß eine Ausdehnung des Förderungsprogramms lediglich zu Überlastungserscheinungen mit Preissteigerungen führen könnte. In den Veröffentlichungen über die Zuschußförderung wird zu selten darauf hingewiesen, daß auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht und daß der jährlich in begrenztem Umfang zur Verfügung stehende Förderungsbetrag nur unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen und Vorränge bewilligt werden darf. Es ist in erster Linie Aufgabe der Länder, die für die Durchführung des Heizenergieeinsparungsprogramms allein zuständig sind, durch eine verstärkte Anwendung der Vorrangregelungen des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes eine Auswahl unter den Anträgen nach der Dringlichkeit vorzunehmen und damit einen besseren Ausgleich zwischen Förderungsanträgen und zur Verfügung stehenden Mitteln herbeizuführen. Anlage 137 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Holtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 119): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Unternehmen unter Ausnutzung der vom Bundesministerium für Forschung und Technologie geförderten Projekte im Rahmen des Aktionsprogramms „Forschung zur Humanisierung des Arbeitslebens" Rationalisierungsmaßnahmen zu Lasten ihrer Arbeitnehmer durchführen, und falls ja, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun? Im Rahmen des Programms „Humanisierung des Arbeitslebens" fördert der Bundesminister für Forschung und Technologie schwergewichtig Vorhaben zur Erhöhung des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz und arbeitsorganisatorische Projekte, welche — darüber hinausgehend — eine Anreicherung der Arbeitsinhalte und die Schaffung von Dispositions- und Qualifikationsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Bei allen technisch-organisatorischen Umstellungen spielen in den Betrieben Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit selbstverständlich eine gewichtige Rolle. Diese Überlegungen sind bei arbeitsorganisatorischen Projekten ausgeprägter als in anderen Bereichen des Programms. Aus der Sicht des Programms ist entscheidend, daß jedes der geförderten Projekte konkret definierte Ziele der Humanisierung des Arbeitslebens anstrebt und daß diese Ziele modellhaft im Sinne der Interessen der Arbeitnehmer verwirklicht werden. Damit Vorhaben sich nicht zu Rationalisierungsmaßnahmen zu Lasten der Arbeitnehmer entwikkeln, wurden folgende Vorkehrungen getroffen; — Drittelparitätische Beteiligung von Vertretern der Gewerkschaften (neben den Vertretern der Wissenschaft und der Arbeitgeber) im Fachausschuß „Humanisierung des Arbeitslebens", der den Bundesminister für Forschung und Technologie in Grundsatzfragen des Programms berät. — Beteiligung von Vertretern der Gewerkschaften (neben Vertretern der Wissenschaft und der Arbeitgeber) in den thematisch ausgerichteten Sachverständigenkreisen, die den Bundesminister für Forschung und Technologie hinsichtlich der Förderung von Einzelprojekten beraten. — Schriftliche Zustimmung des Betriebsrates/Personalrates zu den betrieblichen Vorhaben als eine der wesentlichen Bedingungen für die Bewilligung eines Vorhabens zur Humanisierung des Arbeitslebens. — Darüber hinaus wurden bei einzelnen Vorhaben zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung Betriebsvereinbarungen geschlossen. Der Abschluß solcher Betriebsvereinbarungen ist allerdings grundsätzlich Sache der Betriebsverfassungsparteien. Die Bewertung des Grades der Zielverwirklichung bei den einzelnen Vorhaben ist selbstverständlich nicht interessenunabhängig. Forschungs-und Entwicklungsprojekte des Programms können aber vielfach wichtige Hilfen bei der Lösung von Problemen bieten, die zwischen den Tarifvertrags-und Betriebsverfassungsparteien bestehen; andererseits muß man aber auch deutlich die strukturellen Begrenzungen von Forschung und Entwicklung in diesem Zusammenhang sehen. Ein Großteil der sich stellenden Fragen muß von den betroffenen Parteien unmittelbar selbst ausgehandelt werden. Erfolgreiche Projektergebnisse des Programms werden sich — sofern sie nicht (oder noch nicht) in Gesetzen, Verordnungen oder Normen fixiert werden können — in die betriebliche Praxis auf breiter Basis nur dann umsetzen lassen, wenn ihnen nicht Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entscheidend entgegenstehen. Wenn Unternehmen mit der Erreichung der Ziele der Humanisierung des Arbeitslebens zugleich Wirtschaftlichkeits- und Flexibilitätsüberlegungen verbinden, so ist dies nur dann kritikwürdig, wenn unerwünschte Nebenwirkungen auftreten und der Anspruch und die Realisierung der Programmziele leiden. Um dem vorzubeugen, wurden und werden die in den Projekten gesammelten Erfahrungen mit dazu benutzt, die einzelnen Ziele des Programms weiter zu konkretisieren und damit auch die Erfolgskontrolle zu verbessern. 15042* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1939 1 Anlage 138 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/3421 Frage B 120): Welche Bemühungen hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die „UN-Conference on New and Renewable Sources of Energy" entsprechend vorzubereiten und als Tagungsort Hamburg durchzusetzen? Die VN-Konferenz über neue und erneuerbare Energiequellen, die nach Ansicht der Bundesregierung einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Nutzung der Energiequellen darstellt, ist für August 1981 vorgesehen. Die Vorbereitungen fachlicher Art befinden sich dementsprechend noch in einem frühen Stadium. Um ihre Mitwirkung an den vorbereitenden Arbeiten im VN-Generalsekretariat sicherzustellen, hat die Bundesregierung für die technischen Gruppen Wasserkraft, Geothermische Energie, Windenergie, Ölschiefer/Teersande, Sonnenenergie und Biomasse Experten vorgeschlagen, die die deutsche Position auf der Grundlage des Programms Energieforschung und Energietechnologien vertreten sollen. Das deutsche Angebot, die Konferenz über neue und erneuerbare Energiequellen in Hamburg abzuhalten, ist in den zuständigen 2. Ausschuß der 34. Generalversammlung (Ausschuß für wirtschaftliche und finanzielle Fragen) eingebracht worden. Der deutsche Vertreter bei den Vereinten Nationen, Herr Botschafter von Wechmar, hat in einem Brief an den VN-Generalsekretär Kurt Waldheim dieses Angebot bekräftigt. In einer Reihe von Gesprächen mit Vertretern der VN und in internationalen Energiegremien ist unser Wunsch und unsere Bereitwilligkeit, die Konferenz in Hamburg auszurichten, erläutert worden. Dabei haben wir zum Ausdruck gebracht, daß wir damit die Bedeutung unterstreichen wollten, die wir der internationalen Zusammenarbeit - insbesondere Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern — im Bereich der neuen und erneuerbaren Energiequellen zumessen. Auch Kenia und Osterreich haben sich um den Konferenzsitz beworben. Die Gruppe der 77, die traditionell die Auffassung vertritt, daß im Interesse der Entwicklungsländer liegende Konferenzen auch in Entwicklungsländern stattfinden sollten, hat sich — auch in Anbetracht der Tatsache, daß die letzte große internationale Konferenz (Weltwissenschaftskonferenz) in einem westlichen Industrieland stattgefunden hatte- einmütig für Nairobi als Tagungsort ausgesprochen. Osterreich hat Anfang November daraufhin seine Bewerbung zurückgezogen. Wir müssen nunmehr damit rechnen, daß sich eine eindeutige Mehrheit für Kenia entscheidet, das zudem zu den Initiatoren der Konferenz gehört. Wir beabsichtigen nicht, die Frage des Konferenzortes zu einem Streitpunkt werden zu lassen. Anlage 139 Antwort des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Fragen B 121, 122, 123 und 124): An die Überprüfung welcher Sozialleistungen denkt die Bundesregierung konkret, wenn Bundesforschungsminister Dr. Hauff in einem Beitrag für die Stuttgarter Nachrichten" vom 13. November 1979 unter der Überschrift „Die Sozialleistungen müssen wir neu überdenken" fordert, „ein System der sozialen Sicherung durch staatliche Maßnahmen zu entwickeln, das trotz der Unterstützung durch die Gemeinschaft der Initiative des einzelnen nicht behindert, sondern sie fördert und unterstützt."? Teilt die Bundesregierung in ihrer Gesamtheit die Auffassung des Bundesministers Dr. Hauff, der unter Hinweis auf ein von ihm als „praktisch richtig” erkanntes Thomas-Mann-Zitat „Der Antikommunismus ist die Grundtorheit des 20. Jahrhunderts" den Verfassungsfeinde-Erlaß des damaligen Bundeskanzlers Brandt und der Ministerpräsidenten der Länder als kein „Ruhmesblatt" bezeichnete und in dieser Frage eine „radikale Kursänderung" als „überfällig" bezeichnete? Teilt die Bundesregierung insbesondere die in Frageform gekleidete Auffassung des Bundesministers Dr. Hauff, der die rhetorische Frage stellt „Was schadet es beispielsweise unserem Staat, wenn ein Kommunist eine Lokomotive lenkt oder Briefe austrägt? Und ist es wirklich eine unerträgliche Belastung, wenn es einen Lehrer gibt, der sich als Kommunist versteht?"? Macht sich die Bundesregierung die Kritik des Bundesministers Dr. Hauff zu eigen, der trotz SPD/FDP-Koalition seit dem Jahre 1969 kritisiert, „die Bürger erfahren zunehmend, daß es für sie als einzelne zunehmend schwerer wird, in unserer Demokratie entscheidend in politische Prozesse einzugreifen"? Es fällt schwer zu glauben, daß einem Mitglied des Deutschen Bundestages die Diskussionen um die Themen entgangen sind, die in Ihren Fragen angeschnitten sind und die viele nachdenkliche Bürger in unserem Lande bewegen, und daß Sie es offenbar für besser hielten, wenn Mitglieder der Regierung nicht aktiv an der Erörterung dieser Grundsatzfragen teilnehmen. An dieser Diskussion beteiligen sich auch Mitglieder Ihrer Partei, wie der Stuttgarter Oberbürgermeister Manfred Rommel, der beispielsweise fest- stellt, der liberale Staat werde der kritischen Jugend gegenüber glaubwürdiger, wenn er nicht so ängstlich sei und ihn beunruhige die Praxis bei der Oberprüfung von Extremisten (Westdt. Allg. vom 11. Mai 1978). Er betonte: „Freiheit für Andersdenkende müsse argumentativ gesichert sein" und nicht als Vollzug „unpolitischen Verwaltungsbehörden” überlassen werden (Schwarzwälder Bote vom 2. November 1978). An die Darlegung von Willy Brandt und Helmut Schmidt zu diesem Problem, die viele Bürger vor der Wahlentscheidung 1976 bewegt hat, darf ich Sie erinnern (Deutschland 1976 — Zwei Sozialdemokraten im Gespräch, Hamburg 1976, S. 47 ff.). Willy Brandt führte in dem Zusammenhang an: „Tatsächlich ist es so, daß der Versuch, der mit dem sogenannten Extremistenbeschluß Anfang 1972 gemacht wurde, eindeutig als gescheitert zu betrachten ist. Das habe ich einzugestehen. Ich habe mich damals geirrt." Helmut Schmidt stellt fest: „Diese entsetzliche Sucht der Deutschen, alles und jedes durch Paragraphen im Vorwege zu erfassen und zu regeln, ist einer der Gründe dafür, weswegen wir auf manchen Gebieten etwas weniger Freiheit haben, als wir haben sollten." Anlage 140 Antwort des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Holtz (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 125 und 126): Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 190. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1979 15043* Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, daß nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hinsichtlich der Förderungswürdigkeit von Studenten in Numerusclausus-Fächern danach unterschieden wird, ob diese Studenten während der Wartezeit eine nichtakademische Berufsausbildung abgeschlossen oder wegen des Erhalts eines zwischenzeitlich zugewiesenen bzw. gerichtlich erstrittenen Studienplatzes nicht beendet haben, und wenn ja, warum? Halt es die Bundesregierung entgegen diesen Verwaltungsvorschriften nicht vielmehr für wünschenswert. daß Studienbewerber in Numerus-clausus-Fächern wahrend der Wartezeit in einer fachbezogenen nichtakademischen Ausbildung praktische Kenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel sammeln, ohne den Förderungsanspruch für den Studiengang zu verlieren, falls sie den angestrebten Studienplatz zufällig vor Beendigung dieser Ausbildung erhalten? Hat ein Auszubildender in der Zeit, in der er auf die Zulassung zu einem Numerus-clausus-Fach wartet, eine andere Berufsausbildung abgeschlossen, so hängt die Förderung des anschließenden Studiums davon ab, ob er durch die erste Ausbildung seinen Anspruch auf Förderung einer zumindest dreijährigen berufsbildenden Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bereits ausgeschöpft hat und gegebenenfalls, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegt. Wird der Auszubildende dagegen zu dem Numerus-clausus-Studium zugelassen, bevor er die „Parkausbildung" abgeschlossen hat, und bricht er diese daraufhin ab oder wechselt er die Fachrichtung, so kann er gemäß § 7 Abs. 3 BAföG für die anschließende andere Ausbildung nur gefördert werden, wenn der Abbruch der Ausbildung bzw. der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund erfolgte. Das vorbeschriebene Ergebnis der Anwendung der insoweit eindeutigen gesetzlichen Vorschriften steht in Übereinstimmung mit der Grundüberlegung des Förderungsrechts, die Durchführung einer planvoll angelegten und zielstrebig unternommenen Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß wirtschaftlich zu ermöglichen. Die Bundesregierung billigt dieses Ergebnis jedenfalls solange, wie bei den Ausbildungen außerhalb des Hochschulbereichs, die während einer Wartezeit erfahrungsgemäß besonders häufig gewählt werden, eine starke Nachfrage nach Ausbildungsplätzen durch junge Menschen besteht, die sich hier für, den unmittelbaren Eintritt in das Berufsleben vorbereiten. Sie dürfen nicht die Gefahr laufen, von Auszubildenden verdrängt zu werden, die die Ausbildung nur unter einem Vorbehalt beginnen und möglicherweise nicht zu Ende führen wollen. Anlage 141 Antwort des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gerster (Mainz) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/3421 Frage B 127): Plant die Bundesregierung in den Richtlinien für die Studentenwohnraumförderung eine Erhöhung des förderungsfähigen Ansatzes von 21 000 DM je Wohneinheit, nachdem der Bundesrechnungshof bei der Überprüfung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1977 festgestellt hat, daß die Bundeswehrverwaltung beim Bau eines Wachgebäudes mit Hundezwinger je Hundeunterkunft 25 000 DM verausgabt hat? Nach den Richtlinien des Bundes und der Länder für die Studentenwohnraumförderung wurde im Jahre 1979 (bis zum 15. September 1979) ein Studentenwohnplatz mit durchschnittlichen Gesamtkosten von ca. 36 830,— DM — und nicht wie in Ihrer Frage ausgeführt mit 21 000,— DM pro Platz — gefördert. Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den Richtwertkosten, die für jedes Projekt einheitlich sind und z. Z. 28 000,— DM betragen und aus den standortbedingten Kosten, wie z. B. Grundstückskosten, die bei den einzelnen Projekten unterschiedlich hoch sind. Der Bund finanziert von den richtwert- und den standortbezogenen Kosten jeweils 50 v. H. Die Kostenrichtwerte werden jährlich in ihrer Angemessenheit und entsprechend den allgemeinen Baupreissteigerungen fortgeschrieben. Die Bundesregierung prüft z. Z, ob in Kürze eine erneute Anpassung notwendig ist. Anlage 142 Antwort des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kühbacher (SPD) (Drucksache 8/3421 Fragen B 128 und 129): Hat die Bundesregierung die Einstellung der deutschen Ausgabe der Zeitschrift „Forum — Vereinte Nationen, Zeitschrift für internationale Entwicklung", die von der UNO in Genf herausgegeben wurde, verursacht, weil sie sich nicht imstande sah, die Bezuschussung weiterhin zu gewährleisten, wie im Forum Nr. 6 August/September 1979 festgestellt wird? . Beabsichtigt die Bundesregierung, diese internationale Entwicklungshilfeprojekte beschreibende Zeitschrift weiterhin zu unterstützen und für eine deutsche Ausgabe zu sorgen? Zu Frage B 128: Bis einschließlich 1979 hat die Bundesregierung das „Forum — Vereinte Nationen", die deutsche Ausgabe der Monatszeitschrift „Development Forum", über insgesamt 5 1/2 Jahre mit freiwilligen Zuwendungen gefördert. Diese Förderung war — wie - allen Beteiligten bekannt — von vornherein als Starthilfe angelegt. Dementsprechend hatten vor zwei Jahren die Vereinten Nationen angekündigt, ab 1980 das Forum Vereinte Nationen aus eigenen Mitteln zu tragen. Mit Überraschung und Bedauern hat deshalb die Bundesregierung von der kürzlichen Entscheidung der Vereinten Nationen Kenntnis genommen, das Forum zum Jahresende einzustellen. Zu Frage B 129: Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, daß die Öffentlichkeitsarbeit der VN eine Aufgabe der VN selbst ist, die grundsätzlich aus dem VN-Haushalt finanziert werden muß. Die Bundesregierung leistet jährlich einen erheblichen Beitrag zum VN-Haushalt und damit auch zur Finanzierung deren Öffentlichkeitsarbeit. Die Bundesregierung wird sich weiterhin dafür einsetzen, daß die VN eine deutsche Ausgabe des „Development Forum" herausgeben und aus dem VN-Haushalt finanzieren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Horst Krockert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Es muß zum Abschluß dieser Debatte noch einmal daran erinnert werden, daß der Entwurf, der uns heute vorliegt, ein Gesetzentwurf der Länder ist. Die Länder waren der Auffassung, der Bestand an Sozialwohnungen könne jetzt — der Zeitpunkt dafür sei jetzt gekommen — allmählich in den freien Markt übergeführt werden. Wir geben heute dieses Gesetz in die Verantwortung der Länder zurück. Sie werden selber zu entscheiden haben, in welchem Umfange die von ihnen gewollte Entlassung von Sozialwohnungen aus der Bindung gerechtfertigt werden kann oder nicht. Das ist der wesentlichste Sinn einer Änderung, die wir an diesem Gesetz angebracht haben. Wir weisen ihnen die Verantwortung zu, das von ihnen Gewollte, in den entsprechenden Gebieten zu verantworten und die Gebiete zu bestimmen, in denen es nicht der Fall sein kann. Denn wir gehen davon aus, daß es Gebiete mit erhöhtem Bedarf an Sozialwohnungen gibt; in diesen wird diese vorzeitige Entlassung aus der Bindung nicht stattfinden können.
    Sie haben völlig recht, Herr Kollege Jahn, dies ist in den Ländern schon jetzt bekannt. Es gibt Leute, die sich darauf vorbereiten. So soll es auch sein.

    (Beifall bei der SPD)

    Wir sind auch ganz sicher, die Gemeinden werden den Weg in ihre Landeshauptstädte finden, um ihre Interessen in dieser Sache anzumelden. So haben wir das gemeint. Das ist völlig in Ordnung. So soll es nach Inkrafttreten des Gesetzes auch gleich wirksam werden können, daß die Kommunikation zwischen den Gemeinden und der Landesregierung, die von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen kann, dann auch in dem Sinne funktioniert hat, wie wir es für nötig gehalten haben, und zwar deshalb, weil wir wirklich meinen, daß der Bestand an Sozialwohnungen auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sozialer Wohnungsversorgung bleibt. Da mag sich einiges geändert haben. Das ist da alles nicht zu bestreiten. Aber schon die Anhörung, die wir in dieser Sache hatten, hat uns doch alle darauf aufmerksam gemacht, daß das, was der Herr Kollege Henke einmal in einem anderen Zusammenhang bundesweite Gleichschaltung genannt und abgelehnt hat, genauso für die Frage der Beurteilung des Bedarfs im sozialen Wohnungsbau zu gelten hat. Auch hier keine bundesweite Gleichschaltung. Wir sagen nicht: Kein so großer Bedarf mehr, nun mal los vom Bodensee bis an den Belt. Vielmehr müssen jetzt die Landesregierungen in dieser Sache in ihre Verantwortung eintreten, nachdem sie uns dieses Gesetz vorgelegt haben.
    Meine Damen und Herren, ich muß noch etwas zu dem Problem der Fehlsubventionierung sagen, weil ich den Eindruck hatte, daß auch nach den Beiträgen in dieser Debatte eines noch immer nicht so ganz klargeworden ist. Der Kollege Paterna hatte am Anfang davor gewarnt, daß wir die Auseinandersetzung darüber unter dem Begriff „Fehlbeleger" führen. Seine Warnung ist offensichtlich nicht überall angekommen oder verstanden worden.

    (Dr. Möller [CDU/CSU]: Der Minister hat es selbst gesagt!)

    — Wir haben uns da alle — ich sage das jetzt nicht polemisch oder in parteipolitischem Sinne — ein wenig des Gebrauchs einer schludrigen Sprache schuldig gemacht. Es ist jetzt Zeit, sich mit Entschiedenheit dagegen zu wenden, daß dieser diskriminierende Etikettbegriff, mit dem Mieter belegt werden, weiter gebraucht wird.

    (Beifall bei der SPD)

    Es ist doch nicht zu bestreiten, daß eine Förderung, wie es nun einmal Natur einer Subvention ist, auch Menschen begünstigt, die wegen ihrer zu begrüßenden Einkommensentwicklung — das können wir denen allen doch nur wünschen — inzwischen nicht mehr zu den Personen gehören, die mit dieser Förderung ursprünglich gemeint waren. Das schafft doch in der Tat ein Problem, über dessen Lösung wir zu beraten haben, aber bitte nicht mit dem Etikett: Da gibt es Fehlbeleger, und dem Steuerzahler ist nicht weiter zuzumuten, die weiterhin zu begünstigen. Herr Kollege Jahn, wie steht es denn bei denen, die mit Hilfe öffentlicher Förderung haben Eigentum bilden können? Wie wollen wir die denn nennen? Sind das vielleicht „Fehleigentümer"?


Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Francke (Hamburg)?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Horst Krockert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wenn der Herr Kollege Francke sie jetzt noch stellen will, bitte sehr.